Vorzeitiger Strafvollzug; bedingte Entlassung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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16. Auszug aus dem Beschluss der Strafkammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 20. Juni 2012 (SN.2012.13)
Vorzeitiger Strafvollzug; bedingte Entlassung.
Art. 236 StPO und Art. 86 StGB
Für Haftentscheide während einer beim Bundesgericht hängigen Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts ist die Strafkammer als die Verfahrensherrschaft innehabendes Sachgericht zuständig (E. 1.2).
Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (E. 2.2 und 3).
Exécution anticipé de la peine; libération conditionnelle.
Art. 236 CPP et art. 86 CP
La Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral en tant que tribunal du fond, continue d'être titulaire de la direction de la procédure au cours d'une procédure de recours pendante par devant le Tribunal fédéral; elle est donc compétente pour toutes décisions relatives à la détention (consid. 1.2).
Conditions posées à la libération conditionnelle en cas d'exécution anticipée de la peine (consid. 2.2 et 3).
Esecuzione anticipata della pena; liberazione condizionale.
Art. 236 CPP e art. 86 CP
La Corte penale del Tribunale penale federale, durante la litispendenza ricorsuale davanti al Tribunale federale, costituisce il Tribunale di merito titolare della direzione della procedura ed è per tanto competente a decidere sui provvedimenti in ambito di carcerazione (consid. 1.2).
Presupposti per una liberazione condizionale dall'esecuzione anticipata della pena (consid. 2.2 e 3).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Urteil vom 22. Juli 2011 verurteilte die Strafkammer A. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen. Gleichzeitig ordnete sie die Aufrechterhaltung der Haft zur Sicherung des Strafvollzugs an (Verfahren SK.2011.6). Der Präsident der Strafkammer bewilligte A. mit Verfügung vom 4. August 2011 den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs (Verfahren SN.2011.15). A. erhob gegen das Urteil der Strafkammer am
31. Oktober 2011 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die Direktion der Strafanstalt übermittelte vor dessen Entscheid der Strafkammer am 9. Mai 2012 einen Führungsbericht über A., zusammen mit deren Antrag auf (bedingte) Haftentlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe. Die Strafkammer entliess A. per
3. Juli 2012 aus dem vorzeitigen Strafvollzug.
Aus den Erwägungen:
1.2 Die Gesuchstellerin befindet sich seit dem 10. August 2011 im vorzeitigen Strafvollzug. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch von Amts wegen. Gemäss Art. 233 StPO hat die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innert 5 Tagen über ein Haftentlassungsgesuch zu entscheiden. Die Vorschriften der StPO finden auch auf Verfahren vor dem Bundesstrafgericht Anwendung, jedoch ist gegen Urteile der Strafkammer kein ordentliches Rechtsmittel im Sinne der StPO gegeben. Sie können weder mit der Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) noch mit der Berufung (Art. 398 ff. StPO) angefochten, sondern als abschliessende Entscheide mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (THOMMEN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 80 N. 17; SCHMID, Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht – eine erste Auslegeordnung, ZStR 124 [2006], S. 160, 171; vgl. auch Art. 380 StPO). Das Bundesgericht ist jedoch kein Berufungsgericht im Sinne von Art. 233, 398 ff. StPO: Zum einen stellt die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht kein ordentliches Rechtsmittel im Sinne der StPO dar, sondern es handelt sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, auf welches ausschliesslich die Vorschriften des Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Anwendung finden. Zum anderen enthält das BGG keine Vorschriften zur Aufhebung von (bereits bestehenden) Zwangsmassnahmen. Es ermöglicht zwar dem Instruktionsrichter, die aufschiebende Wirkung eines Urteils von
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Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anzuordnen sowie andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten (Art. 103 Abs. 3 BGG) oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 104 BGG). Ein Gesuch um bedingte Entlassung bezweckt aber gerade nicht den Erhalt, sondern eine Änderung des status quo (so auch THOMMEN, a.a.O., Art. 103 N. 20). Die Zuständigkeit für Entscheide betreffend Aufhebung der Sicherheitshaft während eines beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens (in Bundeskompetenz) ist gesetzlich nicht geregelt.
Das Bundesgericht hat diese Frage für bundesgerichtliche Verfahren – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden und auch in der einschlägigen Literatur findet sich diesbezüglich lediglich bei FORSTER ein Hinweis in einer Fussnote. Er vertritt die Ansicht, dass bei der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Strafverfahren die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG an die Stelle der Berufung nach StPO trete und die verfahrensleitende Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts abschliessend über Haftentlassungsgesuche entscheide (FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 233 StPO, S. 1534 Fn. 4). Gegen diese Ansicht spricht zunächst, dass sie im Gesetz keinerlei Stütze findet. Zudem vertritt das Bundesgericht in ständiger Praxis die Ansicht, dass mit der Einreichung einer Beschwerde die Verfahrensherrschaft nicht auf das Bundesgericht übergehe, sondern beim Sachgericht verbleibe, dessen Entscheid angefochten wird. So hat es sich ausdrücklich für unzuständig erklärt, Haftentlassungsgesuche zu beurteilen, die während Beschwerdeverfahren gegen letztinstanzliche kantonale Urteile erhoben wurden und die Sache zur Entscheidung an die kantonalen Gerichte zurückverwiesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_100/2010 vom 26. April 2010, Sachverhalt lit. A; Präsidialverfügung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB100320-O/Z2 vom 25. Juli 2011, S. 3). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation entspricht derjenigen auf kantonaler Ebene. Für die Zuständigkeit des Sachgerichts zum Entscheid über Haftentlassungsgesuche spricht des Weiteren, dass nur so der Anspruch auf doppelte gerichtliche Überprüfung gewährleistet ist und dass das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf die Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung durch die unteren Gerichte ausgerichtet ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als das die Verfahrensherrschaft innehabende letztinstanzliche Sachgericht für Haftentscheide während eines hängigen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zuständig ist.
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2.2 Für alle strafprozessualen Häftlinge (inklusive Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug) gilt die Unschuldsvermutung, und sie können sich auf die einschlägigen Verfahrensgarantien von Art. 31 BV berufen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung gebieten (Urteile des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005, E. 1; 1P.216/2000 vom 27. April 2000, E. 5c/bb und 1P.279/1992 vom 19. Mai 1992, E. 4c). Dies wird bejaht, wenn die beschuldigte Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2010 vom 12. November 2010, E. 3.3). In diesen Fällen verlangt das Bundesgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB (Art. 38 Ziff. 1 aStGB). Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_100/2007 vom 15. Juni 2007, E. 4.1; 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005, E. 2; 1P.611/1998 vom 17. Dezember 1998, E. 4). Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 Abs. 3 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 BV) erscheint es nicht verfassungskonform, wenn strafprozessuale Haft zur Durchsetzung einer allfälligen Strafe oder Massnahme einschneidender ausfiele als die in Frage kommende strafrechtliche Sanktion (Urteil des Bundesgerichts 1B_44/2008 vom 13. März 2008, E. 4.2). Diese Grundsätze gelten auch für den vorläufigen Strafvollzug (BGE 133 IV 187 E. 6.4; 117 Ia 72 E. 1d). Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer beurteilt sich aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2).
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3. 3.1 Die Gesuchstellerin hat das Urteil der Strafkammer mit Beschwerde vom 21. Oktober 2011 vollumfänglich angefochten, die Bundesanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Die von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe kann im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht und/oder in einem allfälligen Rückweisungsverfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der reformatio in peius allenfalls verkürzt, nicht aber erhöht werden, so dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 86 StGB bei der Gesuchstellerin erfüllt sind.
3.2 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung als vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. Von dieser Regel darf nur aus guten Gründen abgewichen werden (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 119 IV 5 E. 2). In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; 124 IV 193 E. 4a und 5b/bb). Es ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei einer Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6A.86/2002 vom 20. Januar 2003, E. 2.9). Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist für die Prognose nicht entscheidend, denn die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes ab (BGE 124 IV 193 E. 3).
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3.2.1 Die Gesuchstellerin wird am 3. Juli 2012 zwei Drittel der mit Urteil vom 22. Juli 2011 gegen sie ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbüsst haben, womit auf dieses Datum das zeitliche Erfordernis für eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt wäre. Der Führungsbericht der Direktorin der Anstalten Hindelbank vom 9. Mai 2012 bescheinigt der Gesuchstellerin, sich im Strafvollzug wohl verhalten zu haben. Demzufolge hängt der Entscheid über die Entlassung der Gesuchstellerin einzig davon ab, ob ihr eine günstige Legalprognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Ist dies der Fall, sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft zur Sicherung des (weiteren) Strafvollzugs nicht mehr gegeben, und die Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs ist unverhältnismässig.
3.2.2 Über das Vorleben der heute 30-jährigen Gesuchstellerin ist bekannt, dass sie in Italien geboren und aufgewachsen ist. Sie absolvierte die Matura und begann ein Studium, das sie jedoch nicht abschloss. Vor ihrer Verhaftung war sie beruflich als Erzieherin in einer sozialen Genossenschaft in Turin tätig und arbeitete zuletzt gelegenheitsmässig als Flachmalerin mit einem monatlichen Verdienst von ca. EUR 500.–. Sie ist in der Provinz Turin (Italien) wohnhaft und mit dem in gleicher Sache ebenfalls nicht rechtskräftig verurteilten B. verheiratet; das Ehepaar ist kinderlos. Nach eigenen Angaben hat sie kein Vermögen und ist schuldenfrei. Gemäss schweizerischem und italienischem Strafregisterauszug weist sie keine Vorstrafen auf. Dem Führungsbericht der Anstalten Hindelbank kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin sich besonnen, korrekt und sozialkompetent verhalte. Sie respektiere die anstaltsinternen Regeln, halte sich an den Vollzugsplan und habe zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Zur Tat habe sie sich nur zurückhaltend geäussert und angegeben, sich damit gedanklich stark auseinanderzusetzen. In Zukunft wolle sie sich mit legalen Mitteln für Natur und Umwelt einsetzen. Inwiefern sie sich in Bezug auf ihre politische Haltung in Zukunft entwickeln werde, könne seitens des Anstaltspersonals nicht beurteilt werden. Die Gesuchstellerin selbst führt in ihrem Entlassungsgesuch aus, dass sie nach der Haftentlassung zu ihrer Familie nach Italien zurückkehren wolle, um ein gemeinsames Leben mit ihrem (zur Zeit ebenfalls inhaftierten) Ehemann aufzubauen und eine Familie zu gründen. Sie wolle ihr Studium als Erzieherin für behinderte Kinder wieder aufnehmen und beenden. Finanzielle Probleme nach der Haftentlassung ergäben sich nicht, da sie keine Schulden habe.
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Die Gesuchstellerin hat sich während des gesamten Verfahrens zu den ihr zur Last gelegten strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) nicht geäussert. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil vom 22. Juli 2011 festgehalten, dass aufgrund der Tatmodalitäten, insbesondere der Art des Verbergens und des Transports der Tatmittel, der Schwere der möglichen und beabsichtigten Verletzung von Rechtsgütern sowie der zu diesem Zweck angewandten kriminellen Energie das Verschulden der Gesuchstellerin mindestens mittelschwer zu werten sei. Die Gesuchstellerin habe sich nicht gescheut, zur Durchsetzung ihrer politischen bzw. ideologischen Ziele die Einsetzung von erhebliche Gewalt auslösenden Mitteln gegen Sachen zu planen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011, E. 6.7.1 und 6.7.3).
3.2.3 Die Gesuchstellerin war bis zu ihrer Verhaftung im gegenständlichen Verfahren sozial integriert und kam (zusammen mit ihrem Ehemann) eigenständig für ihren Lebensunterhalt auf. Strafrechtlich ist sie zuvor nicht in Erscheinung getreten und hat sich bis jetzt an den Vollzugsplan gehalten. Hervorzuheben sind hierbei insbesondere ihre vorbildliche Integration innerhalb der Strafvollzugsanstalt in allen Bereichen, obwohl sie kein Deutsch spricht. Namentlich ihr Verhalten bei der Arbeit und ihr Umgang mit Mitgefangenen werden im Führungsbericht gelobt, Situationen, die denen des Lebens in Freiheit ähnlich sind. Die zukünftige Wohnsituation der Gesuchstellerin ist gesichert und die Wiederaufnahme des Studiums bei finanzieller Unterstützung durch die Familie erscheint nicht unrealistisch. Der Wunsch der Gesuchstellerin, nach ihrer und der Entlassung ihres Ehemanns eine Familie zu gründen, ist angesichts ihres Alters nachvollziehbar und zeugt von einer gewissen Reife und Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen.
Die der Gesuchstellerin vorgeworfenen strafbaren Handlungen sind nicht zu verharmlosen, handelt es sich doch um gemeingefährliche Delikte des siebten Titels des StGB, denen ein hohes Gefährdungspotential immanent ist. Zu beachten ist jedoch, dass das Urteil gegen die Gesuchstellerin noch nicht rechtskräftig ist und somit zu ihren Gunsten weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Umstände einer allfälligen Tatbegehung lassen demnach nur in sehr beschränktem Mass Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit der Gesuchstellerin und deren künftiges Verhalten zu. Die Beurteilung einer allfälligen, heute von der Gesuchstellerin ausgehenden Gefährlichkeit, basierend auf einem noch nicht rechtskräftig festgestellten strafbaren Verhalten, erscheint äusserst problematisch, wenn nicht sogar praktisch unmöglich. Aber selbst wenn man davon ausgehen
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würde, dass die Gesuchstellerin die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen hat, fällt auf, dass diese sich bei aller aufgewendeten kriminellen Energie und der Gefährlichkeit der zur Tatbegehung vorgesehenen Tatmittel, ausschliesslich gegen Sachen und nicht gegen Menschen richten sollten und dass letztlich kein Schaden eingetreten ist.
Die Bundesanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, bei der Gesuchstellerin dürfte es sich um eine indoktrinierte Überzeugungstäterin handeln. Sie habe in ihrem Entlassungsgesuch zudem keine glaubhafte Reue oder Einsicht in ihre Taten gezeigt, weshalb erhebliche, konkrete Zweifel daran bestünden, dass sie sich in Zukunft straffrei verhalten werde. Dem kann so nicht gefolgt werden. Über die Motive der Tatbegehung kann weitestgehend nur spekuliert werden, da die Gesuchstellerin während des gesamten Strafverfahrens von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Auch wenn aufgrund der sichergestellten Bekennerschreiben gewichtige Indizien dafür bestehen, dass sie die ihr zur Last gelegten, aber noch nicht rechtskräftig festgestellten Straftaten aus politischer Überzeugung begangen hat, führt dies nicht zwingend dazu, dass ihr eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden muss. Aufgrund ihres Verhaltens im Strafvollzug und ihrer Ausführungen im Entlassungsgesuch erscheint es eben nicht ausgeschlossen, dass sie sich in Zukunft ausschliesslich mit legalen Mitteln für Natur und Umwelt einsetzen wird. Auch kann aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin sich nicht (offen) zur Tat bekennt und ernsthaft mit dieser auseinandergesetzt hat, nicht geschlossen werden, die Gesuchstellerin werde auch in Zukunft weitere, gleichartige Straftaten begehen. Zwar kann die Einsichtigkeit gegenüber der Verurteilung und Strafzumessung als Indiz für eine Änderung der inneren Lebenseinstellung betrachtet und deren Fehlen als mangelnde innere Änderung gedeutet werden, jedoch steht die unzureichende Auseinandersetzung mit dem Delikt einer positiven Prognose nicht ohne weiteres entgegen (in diesem Sinne wohl auch BGE 124 IV 193 E. 5 b/ee; BVerfG NJW 1998 2202, 2204). Die Gründe für ein derartiges Verhalten können vielfältig sein. Würde vorliegend das von der Bundesanwaltschaft bemängelte fehlende Auseinandersetzen mit den der Gesuchstellerin zur Last gelegten Vorwürfen und das mangelnde Bekunden von Reue negativ gewertet, würde dies die gesetzlich verankerte Unschuldsvermutung verletzen. Ein derartiges Verhalten käme einem Geständnis gleich, was im jetzigen Verfahrensstand von der Gesuchstellerin nicht verlangt werden kann, da das Urteil der Strafkammer noch nicht rechtskräftig und die Beschwerde der Gesuchstellerin beim Bundesgericht hängig ist. Zudem gibt es keine Pflicht, sich zur begangenen Tat zu bekennen oder diese zu bereuen, selbst im Falle einer rechtskräftigen
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Verurteilung (BGE, a.a.O., mit Hinweisen). Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin eine zeitlich befristete Strafe verbüsst. Falls ihr die bedingte Entlassung verweigert wird, ist sie in gut einem Jahr bedingungslos in Freiheit zu entlassen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sich die momentane Einstellung der Gesuchstellerin bzw. diejenige nach Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe während des restlichen Drittels im Vollzug noch ändern wird, insbesondere wenn man die Meinung der Bundesanwaltschaft teilen würde, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine Überzeugungstäterin handelt. Der vagen Hoffnung eines Wegfalls einer allfälligen Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht erkennbar sind, steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung der Gesuchstellerin vom Leben in Freiheit gegenüber. So gewährleistet der weitere Strafvollzug letztlich auch nicht die Vermeidung etwaiger Straftaten, sondern vermeidet allenfalls Straftaten während der (restlichen) Zeit der Verbüssung und verschiebt im Übrigen das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf einen zeitlich späteren Zeitpunkt (BGE 124 IV 193 E. 4 d/aa).
3.2.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass keinerlei Anzeichen vorliegen, die zur Annahme führen, die Gesuchstellerin werde im Falle einer Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe weitere Straftaten begehen. Vielmehr lassen der Verlauf des Strafvollzugs, der Führungsbericht der Anstaltsleitung und die Angaben der Gesuchstellerin hoffen, dass sie sich nach ihrer Entlassung ohne Probleme wieder in die Gesellschaft integrieren wird. Auch wenn nicht sämtliche möglichen Beurteilungsmerkmale klarerweise für eine günstige Prognose der Gesuchstellerin sprechen, sind die negativ ins Gewicht fallenden Aspekte nicht so gewichtig, dass der Gesuchstellerin eine negative Legalprognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Das Vorliegen einer günstigen Legalprognose ist nicht erforderlich. Demnach ist es unverhältnismässig, den vorläufigen Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Sicherung eines allfälligen Strafvollzugs aufrechtzuerhalten. Die Gesuchstellerin ist zum 3. Juli 2012 aus der Haft zu entlassen.
3.3 Eine inhaftierte Person muss vor dem Entscheid über die (bedingte) Entlassung angehört werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine
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Anhörung jedoch nur erforderlich, wenn die in Haft befindliche Person kein Gesuch gestellt hat oder wenn dem Gesuch nicht ohne weiteres stattgegeben werden kann. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ist hingegen gewährleistet, wenn sie selbst ein Entlassungsgesuch stellt (Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011, E. 1.2, 1.3.1; BAECHTHOLD, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 86 StGB N. 26). Ob Art. 86 Abs. 2 StGB auch in Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuche von Personen im vorzeitigen Strafvollzug Anwendung findet, erscheint zweifelhaft, da die Regeln der Sicherheitshaft Anwendung finden, die gerade keine persönliche Anhörung vorschreiben. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da die Gesuchstellerin ein eigenes, begründetes Entlassungsgesuch gestellt und ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung für den Fall von dessen Gutheissung verzichtet hat. Sie nahm am 11. Juni 2012 telefonisch Kontakt mit dem Gericht auf und verlangte eine persönliche Anhörung nur für den Fall, dass das Gericht die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs in Erwägung ziehe. Da dem Entlassungsgesuch stattzugeben ist, konnte auf eine persönliche Anhörung der Gesuchstellerin verzichtet werden.
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17. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft und Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. Juni 2012 (BB.2012.80, BP.2012.30)
Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
Art. 266 Abs. 6 StPO und Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057)
Der Erwerb von Grundstücken mittels beschlagnahmten flüssigen Mitteln und die anschliessende Beschlagnahme dieser Grundstücke entspricht nicht den Anforderungen einer sicheren, werterhaltenden und ertragbringenden Anlage, zu welcher die Strafbehörde verpflichtet ist (E. 2).
Placement de valeurs patrimoniales saisies.
Art. 266 al. 6 CPP et Art. 1 de l'Ordonnance du 3 décembre 2010 sur le placement des valeurs patrimoniales séquestrées (RS 312.057)