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SN.2009.13

Bundesstrafgericht · 2009-06-10 · Deutsch CH

Freigabe einer Sicherheitsleistung (Art. 55 ff. BStP).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führte ab dem Jahr 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen A. und andere wegen Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) sowie qualifizier- ter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; VA/BA/Gerichtspol. pag. 1 ff.). Aufgrund des Haftbefehls vom 25. August 2004 wurde A. am 31. August 2004 in Lugano/TI verhaftet und aufgrund drohender Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersu- chungshaft gesetzt (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 3 ff.; pag. 20 f.). B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 setzte das Eidg. Untersuchungsrichter- amt die Höhe der Sicherheit auf Fr. 500'000.– fest (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 136 ff.). Als weitere Ersatzmassnahmen verfügte die Bundesanwaltschaft am 24. Dezember 2004 eine Schriftensperre und eine wöchentliche Meldepflicht (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 139 f.). Die Kaution wurde von H., der Tochter des Angeklagten, geleistet (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 124), worauf A. am

24. Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 145). H. erklärte, die Geldsumme stamme aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft in Rom (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 124). C. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminel- len Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB), sowie qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). D. Die Hauptverhandlung in dieser unter der Geschäftsnummer SK.2008.18 geführ- ten Strafsache begann am 1. April 2009 in Bellinzona. E. Während dieser Hauptverhandlung wurde den Parteien Gelegenheit geboten, allfällige Anträge zu den Sicherheitsleistungen zu stellen und bis Ostern 2009 schriftlich zu begründen. A. beantragte mit Schreiben vom 9. April 2009 die Frei- gabe der Sicherheit und die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Si- cherheitsleistung freizugeben und zurückzuerstatten unter Aufrechterhaltung der Meldepflicht. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 die Abweisung dieser Anträge. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in der Sache gegen A. und Mitangeklagte bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts hängig gemacht, weshalb die Prozessherrschaft auf diese überging (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 79 N 17). Die Strafkammer entscheidet originär über die Begehren um Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung sowie um Aufhebung der Meldepflicht. Diese Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus Art. 59 BStP, wonach je- ne Behörde über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war. 2. Ersatzmassnahmen 2.1 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Gemäss Art. 55 BStP ist die Sicherheit selbst dann freizugeben, wenn der Beschuldigte, welcher eine Sicherheit geleis- tet hatte, verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft, auf eine Vorladung un- entschuldigt fern bleibt oder wenn neue Umstände seine Verhaftung erforderlich machen. Hingegen verfällt die Sicherheit, wenn sich der Beschuldigte der Verfol- gung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP). Die in Art. 55 ff. BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre wei- ter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Die Leistung der Sicherheit ver- folgt damit ganz allgemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden entzieht (Entscheid des Bun- desgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Sicherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrecht- erhalten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.; TPF SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1; BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind.

- 4 - 2.2 A. beantragt mit Schreiben vom 9. April 2009 die Freigabe und Rückerstattung der Sicherheit sowie die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Kaution unter Aufrechterhaltung der Meldepflicht zurückzuerstatten. Er begründet seine Begehren sinngemäss damit, er habe an sämtlichen Prozesshandlungen in Sa- chen SK.2008.18 teilgenommen und gedenke dies auch künftig zu tun. Mangels Fluchtgefahr seien demnach die Ersatzmassnahmen aufzuheben. Die Bundes- anwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 die Abweisung des Antrags und verwies als Begründung auf eine erhöhte Fluchtgefahr. 2.3 So weit sich A. darauf beruft, er nehme an der Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18 teil und gedenke dies weiterhin zu tun, womit der Grund für die Er- satzmassnahmen weggefallen sei, greift seine Argumentation zu kurz. Sowohl Kaution als auch Meldepflicht sollen nicht nur für seine Teilnahme am erstin- stanzlichen Prozess Gewähr bieten, sondern ebenfalls für einen allfälligen künfti- gen Strafantritt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, besteht ein hinreichender Tat- verdacht gegen A., weshalb die Möglichkeit eines Schuldspruchs und einer allfäl- ligen damit einhergehenden Freiheitsstrafe nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Anklageschrift umschreibt das A. zur Last gelegte Verhalten. Sie legt im All- gemeinen dar, wie die kriminellen Organisationen der Sacra Corona Unita und der Camorra den Zigarettenschmuggel via Montenegro nach Italien organisiert haben sollen und wie unter anderen die Clans der B. und C. in diesem Zusam- menhang für die Sacra Corona Unita beziehungsweise die Camorra gehandelt hätten (Anklageschrift S. 20 ff.; S. 86 ff.). A. wird in diesem Kontext vorgeworfen, über von ihm beherrschte Firmen (u.a. D. SA und E. LTD) – zunächst in enger Zusammenarbeit mit F. und später alleinverantwortlich – den Einkauf von unver- steuerten Zigaretten auf dem internationalen Graumarkt und deren Weiterverkauf an Vertreter der Camorra und der Sacra Corona Unita abgewickelt zu haben (Anklageschrift S. 71; S. 207). Hierbei soll er gemeinsam mit dem Mitangeklagten G. in den Besitz einer Exklusivlizenz für den gesamten Transit von Zigaretten durch die Teilrepublik Montenegro gekommen sein (Anklageschrift S. 77 f.). Fer- ner habe er das Inkasso der Transitgebühren erledigt und sei darum besorgt ge- wesen, dass die kriminellen Organisationen den Gegenwert ihrer im Tessin ein- bezahlten Gelder in der Form von Zigaretten erst dann entgegennehmen konn- ten, wenn die Transitgebühren bezahlt waren (Anklageschrift S. 78 ff.). Diese Tatvorwürfe bestehen auch im heutigen Zeitpunkt und der Tatverdacht ist erst bei der materiellen Beurteilung zu bestätigen oder zu entkräften. Ohne sämt- liche tatsächlichen Behauptungen der Anklagebehörde zu überprüfen und ab- schliessend zu würdigen, ist demnach festzustellen, dass sich der Tatverdacht gegen A. nicht aufgelöst hat. Die Möglichkeit eines Schuldspruches gegen ihn

- 5 - kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass die Strafkammer das Urteil in der Hauptsache SK.2008.18 noch für diesen Sommer in Aussicht gestellt hat. Mit näher rückendem Entscheiddatum steigt der Druck auf die Angeklagten, was die Fluchtgefahr tendenziell erhöht. Nach dem Gesagten ist die Aufrechterhaltung der Kaution zwecks Sicherstellung eines allfälligen Strafantritts gerechtfertigt. Schliesslich gilt es in Betracht zu zie- hen, dass die Teilnahme von A. an der Hauptverhandlung primär für die Wirk- samkeit der Ersatzmassnahme und nicht für ein Fehlen von Fluchtgefahr spricht. 2.4 Aus denselben Gründen ist der Antrag um Aufhebung der Meldepflicht abzuwei- sen. Die Kombination der drei Ersatzmassnahmen Kaution, Schriftensperre und Meldepflicht hat sich bislang bewährt. In Anbetracht der aktuell erhöhten Flucht- gefahr ist an diesen Massnahmen festzuhalten. Schliesslich erweist sich die gleichzeitige Aufrechterhaltung aller Ersatzmassnahmen entgegen der Darstel- lung von A. als verhältnismässig. So ist die Eröffnung des Hauptentscheids für diesen Sommer vorgesehen, weshalb bereits in relativ kurzer Zeit definitiv über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit und über die Aufrechterhaltung der weiteren Ersatzmassnahmen entschieden wird. 2.5 Nach dem Gesagten sind die Ersatzmassnahmen weiterhin aufrechtzuerhalten. Über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit ist im Hauptentscheid SK.2008.18 zu befinden. 3. Kosten 3.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). In Streitigkeiten, in denen die Strafkammer in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, beträgt die Ge- richtsgebühr Fr. 3'000.– bis Fr. 60'000.–, wobei die Minimalgebühr bei besonders geringem Aufwand unterschritten werden kann (Art. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.7.11.32). 3.2 A. ist in seinen Rechtsbegehren unterlegen. Damit sind ihm die Kosten dieses Zwischenverfahrens aufzuerlegen. In casu ist eine Gebühr von Fr. 500.– ange- messen.

- 6 - Die Strafkammer erkennt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 145). H. erklärte, die Geldsumme stamme aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft in Rom (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 124). C. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminel- len Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB), sowie qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). D. Die Hauptverhandlung in dieser unter der Geschäftsnummer SK.2008.18 geführ- ten Strafsache begann am 1. April 2009 in Bellinzona. E. Während dieser Hauptverhandlung wurde den Parteien Gelegenheit geboten, allfällige Anträge zu den Sicherheitsleistungen zu stellen und bis Ostern 2009 schriftlich zu begründen. A. beantragte mit Schreiben vom 9. April 2009 die Frei- gabe der Sicherheit und die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Si- cherheitsleistung freizugeben und zurückzuerstatten unter Aufrechterhaltung der Meldepflicht. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 die Abweisung dieser Anträge. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in der Sache gegen A. und Mitangeklagte bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts hängig gemacht, weshalb die Prozessherrschaft auf diese überging (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 79 N 17). Die Strafkammer entscheidet originär über die Begehren um Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung sowie um Aufhebung der Meldepflicht. Diese Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus Art. 59 BStP, wonach je- ne Behörde über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war. 2. Ersatzmassnahmen 2.1 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Gemäss Art. 55 BStP ist die Sicherheit selbst dann freizugeben, wenn der Beschuldigte, welcher eine Sicherheit geleis- tet hatte, verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft, auf eine Vorladung un- entschuldigt fern bleibt oder wenn neue Umstände seine Verhaftung erforderlich machen. Hingegen verfällt die Sicherheit, wenn sich der Beschuldigte der Verfol- gung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP). Die in Art. 55 ff. BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre wei- ter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Die Leistung der Sicherheit ver- folgt damit ganz allgemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden entzieht (Entscheid des Bun- desgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Sicherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrecht- erhalten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.; TPF SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1; BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind.

- 4 - 2.2 A. beantragt mit Schreiben vom 9. April 2009 die Freigabe und Rückerstattung der Sicherheit sowie die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Kaution unter Aufrechterhaltung der Meldepflicht zurückzuerstatten. Er begründet seine Begehren sinngemäss damit, er habe an sämtlichen Prozesshandlungen in Sa- chen SK.2008.18 teilgenommen und gedenke dies auch künftig zu tun. Mangels Fluchtgefahr seien demnach die Ersatzmassnahmen aufzuheben. Die Bundes- anwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 die Abweisung des Antrags und verwies als Begründung auf eine erhöhte Fluchtgefahr. 2.3 So weit sich A. darauf beruft, er nehme an der Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18 teil und gedenke dies weiterhin zu tun, womit der Grund für die Er- satzmassnahmen weggefallen sei, greift seine Argumentation zu kurz. Sowohl Kaution als auch Meldepflicht sollen nicht nur für seine Teilnahme am erstin- stanzlichen Prozess Gewähr bieten, sondern ebenfalls für einen allfälligen künfti- gen Strafantritt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, besteht ein hinreichender Tat- verdacht gegen A., weshalb die Möglichkeit eines Schuldspruchs und einer allfäl- ligen damit einhergehenden Freiheitsstrafe nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Anklageschrift umschreibt das A. zur Last gelegte Verhalten. Sie legt im All- gemeinen dar, wie die kriminellen Organisationen der Sacra Corona Unita und der Camorra den Zigarettenschmuggel via Montenegro nach Italien organisiert haben sollen und wie unter anderen die Clans der B. und C. in diesem Zusam- menhang für die Sacra Corona Unita beziehungsweise die Camorra gehandelt hätten (Anklageschrift S. 20 ff.; S. 86 ff.). A. wird in diesem Kontext vorgeworfen, über von ihm beherrschte Firmen (u.a. D. SA und E. LTD) – zunächst in enger Zusammenarbeit mit F. und später alleinverantwortlich – den Einkauf von unver- steuerten Zigaretten auf dem internationalen Graumarkt und deren Weiterverkauf an Vertreter der Camorra und der Sacra Corona Unita abgewickelt zu haben (Anklageschrift S. 71; S. 207). Hierbei soll er gemeinsam mit dem Mitangeklagten G. in den Besitz einer Exklusivlizenz für den gesamten Transit von Zigaretten durch die Teilrepublik Montenegro gekommen sein (Anklageschrift S. 77 f.). Fer- ner habe er das Inkasso der Transitgebühren erledigt und sei darum besorgt ge- wesen, dass die kriminellen Organisationen den Gegenwert ihrer im Tessin ein- bezahlten Gelder in der Form von Zigaretten erst dann entgegennehmen konn- ten, wenn die Transitgebühren bezahlt waren (Anklageschrift S. 78 ff.). Diese Tatvorwürfe bestehen auch im heutigen Zeitpunkt und der Tatverdacht ist erst bei der materiellen Beurteilung zu bestätigen oder zu entkräften. Ohne sämt- liche tatsächlichen Behauptungen der Anklagebehörde zu überprüfen und ab- schliessend zu würdigen, ist demnach festzustellen, dass sich der Tatverdacht gegen A. nicht aufgelöst hat. Die Möglichkeit eines Schuldspruches gegen ihn

- 5 - kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass die Strafkammer das Urteil in der Hauptsache SK.2008.18 noch für diesen Sommer in Aussicht gestellt hat. Mit näher rückendem Entscheiddatum steigt der Druck auf die Angeklagten, was die Fluchtgefahr tendenziell erhöht. Nach dem Gesagten ist die Aufrechterhaltung der Kaution zwecks Sicherstellung eines allfälligen Strafantritts gerechtfertigt. Schliesslich gilt es in Betracht zu zie- hen, dass die Teilnahme von A. an der Hauptverhandlung primär für die Wirk- samkeit der Ersatzmassnahme und nicht für ein Fehlen von Fluchtgefahr spricht. 2.4 Aus denselben Gründen ist der Antrag um Aufhebung der Meldepflicht abzuwei- sen. Die Kombination der drei Ersatzmassnahmen Kaution, Schriftensperre und Meldepflicht hat sich bislang bewährt. In Anbetracht der aktuell erhöhten Flucht- gefahr ist an diesen Massnahmen festzuhalten. Schliesslich erweist sich die gleichzeitige Aufrechterhaltung aller Ersatzmassnahmen entgegen der Darstel- lung von A. als verhältnismässig. So ist die Eröffnung des Hauptentscheids für diesen Sommer vorgesehen, weshalb bereits in relativ kurzer Zeit definitiv über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit und über die Aufrechterhaltung der weiteren Ersatzmassnahmen entschieden wird. 2.5 Nach dem Gesagten sind die Ersatzmassnahmen weiterhin aufrechtzuerhalten. Über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit ist im Hauptentscheid SK.2008.18 zu befinden. 3. Kosten 3.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). In Streitigkeiten, in denen die Strafkammer in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, beträgt die Ge- richtsgebühr Fr. 3'000.– bis Fr. 60'000.–, wobei die Minimalgebühr bei besonders geringem Aufwand unterschritten werden kann (Art. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.7.11.32). 3.2 A. ist in seinen Rechtsbegehren unterlegen. Damit sind ihm die Kosten dieses Zwischenverfahrens aufzuerlegen. In casu ist eine Gebühr von Fr. 500.– ange- messen.

- 6 - Die Strafkammer erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.– wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Aufhebung der Meldepflicht wird abgewiesen.
  3. Der Eventualantrag auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Meldepflicht wird abgewiesen.
  4. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung wird im Hauptentscheid SK.2008.18 ent- schieden.
  5. A. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– auferlegt.
  6. Dieser Entscheid wird Fürsprecher Michele Naef und der Bundesanwaltschaft eröff- net.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2009.13 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2008.18)

Entscheid vom 10. Juni 2009 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Andreas Seitz

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef, Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Freigabe einer Sicherheitsleistung; Aufhebung der Meldepflicht

- 2 - Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft führte ab dem Jahr 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen A. und andere wegen Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) sowie qualifizier- ter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; VA/BA/Gerichtspol. pag. 1 ff.). Aufgrund des Haftbefehls vom 25. August 2004 wurde A. am 31. August 2004 in Lugano/TI verhaftet und aufgrund drohender Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersu- chungshaft gesetzt (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 3 ff.; pag. 20 f.). B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 setzte das Eidg. Untersuchungsrichter- amt die Höhe der Sicherheit auf Fr. 500'000.– fest (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 136 ff.). Als weitere Ersatzmassnahmen verfügte die Bundesanwaltschaft am 24. Dezember 2004 eine Schriftensperre und eine wöchentliche Meldepflicht (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 139 f.). Die Kaution wurde von H., der Tochter des Angeklagten, geleistet (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 124), worauf A. am

24. Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 145). H. erklärte, die Geldsumme stamme aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft in Rom (VA/BA/Gerichtspol./6.9 pag. 124). C. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminel- len Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB), sowie qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). D. Die Hauptverhandlung in dieser unter der Geschäftsnummer SK.2008.18 geführ- ten Strafsache begann am 1. April 2009 in Bellinzona. E. Während dieser Hauptverhandlung wurde den Parteien Gelegenheit geboten, allfällige Anträge zu den Sicherheitsleistungen zu stellen und bis Ostern 2009 schriftlich zu begründen. A. beantragte mit Schreiben vom 9. April 2009 die Frei- gabe der Sicherheit und die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Si- cherheitsleistung freizugeben und zurückzuerstatten unter Aufrechterhaltung der Meldepflicht. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 die Abweisung dieser Anträge. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in der Sache gegen A. und Mitangeklagte bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts hängig gemacht, weshalb die Prozessherrschaft auf diese überging (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 79 N 17). Die Strafkammer entscheidet originär über die Begehren um Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung sowie um Aufhebung der Meldepflicht. Diese Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus Art. 59 BStP, wonach je- ne Behörde über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war. 2. Ersatzmassnahmen 2.1 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Gemäss Art. 55 BStP ist die Sicherheit selbst dann freizugeben, wenn der Beschuldigte, welcher eine Sicherheit geleis- tet hatte, verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft, auf eine Vorladung un- entschuldigt fern bleibt oder wenn neue Umstände seine Verhaftung erforderlich machen. Hingegen verfällt die Sicherheit, wenn sich der Beschuldigte der Verfol- gung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP). Die in Art. 55 ff. BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre wei- ter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Die Leistung der Sicherheit ver- folgt damit ganz allgemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden entzieht (Entscheid des Bun- desgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Sicherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrecht- erhalten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.; TPF SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1; BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind.

- 4 - 2.2 A. beantragt mit Schreiben vom 9. April 2009 die Freigabe und Rückerstattung der Sicherheit sowie die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Kaution unter Aufrechterhaltung der Meldepflicht zurückzuerstatten. Er begründet seine Begehren sinngemäss damit, er habe an sämtlichen Prozesshandlungen in Sa- chen SK.2008.18 teilgenommen und gedenke dies auch künftig zu tun. Mangels Fluchtgefahr seien demnach die Ersatzmassnahmen aufzuheben. Die Bundes- anwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 die Abweisung des Antrags und verwies als Begründung auf eine erhöhte Fluchtgefahr. 2.3 So weit sich A. darauf beruft, er nehme an der Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18 teil und gedenke dies weiterhin zu tun, womit der Grund für die Er- satzmassnahmen weggefallen sei, greift seine Argumentation zu kurz. Sowohl Kaution als auch Meldepflicht sollen nicht nur für seine Teilnahme am erstin- stanzlichen Prozess Gewähr bieten, sondern ebenfalls für einen allfälligen künfti- gen Strafantritt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, besteht ein hinreichender Tat- verdacht gegen A., weshalb die Möglichkeit eines Schuldspruchs und einer allfäl- ligen damit einhergehenden Freiheitsstrafe nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Anklageschrift umschreibt das A. zur Last gelegte Verhalten. Sie legt im All- gemeinen dar, wie die kriminellen Organisationen der Sacra Corona Unita und der Camorra den Zigarettenschmuggel via Montenegro nach Italien organisiert haben sollen und wie unter anderen die Clans der B. und C. in diesem Zusam- menhang für die Sacra Corona Unita beziehungsweise die Camorra gehandelt hätten (Anklageschrift S. 20 ff.; S. 86 ff.). A. wird in diesem Kontext vorgeworfen, über von ihm beherrschte Firmen (u.a. D. SA und E. LTD) – zunächst in enger Zusammenarbeit mit F. und später alleinverantwortlich – den Einkauf von unver- steuerten Zigaretten auf dem internationalen Graumarkt und deren Weiterverkauf an Vertreter der Camorra und der Sacra Corona Unita abgewickelt zu haben (Anklageschrift S. 71; S. 207). Hierbei soll er gemeinsam mit dem Mitangeklagten G. in den Besitz einer Exklusivlizenz für den gesamten Transit von Zigaretten durch die Teilrepublik Montenegro gekommen sein (Anklageschrift S. 77 f.). Fer- ner habe er das Inkasso der Transitgebühren erledigt und sei darum besorgt ge- wesen, dass die kriminellen Organisationen den Gegenwert ihrer im Tessin ein- bezahlten Gelder in der Form von Zigaretten erst dann entgegennehmen konn- ten, wenn die Transitgebühren bezahlt waren (Anklageschrift S. 78 ff.). Diese Tatvorwürfe bestehen auch im heutigen Zeitpunkt und der Tatverdacht ist erst bei der materiellen Beurteilung zu bestätigen oder zu entkräften. Ohne sämt- liche tatsächlichen Behauptungen der Anklagebehörde zu überprüfen und ab- schliessend zu würdigen, ist demnach festzustellen, dass sich der Tatverdacht gegen A. nicht aufgelöst hat. Die Möglichkeit eines Schuldspruches gegen ihn

- 5 - kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass die Strafkammer das Urteil in der Hauptsache SK.2008.18 noch für diesen Sommer in Aussicht gestellt hat. Mit näher rückendem Entscheiddatum steigt der Druck auf die Angeklagten, was die Fluchtgefahr tendenziell erhöht. Nach dem Gesagten ist die Aufrechterhaltung der Kaution zwecks Sicherstellung eines allfälligen Strafantritts gerechtfertigt. Schliesslich gilt es in Betracht zu zie- hen, dass die Teilnahme von A. an der Hauptverhandlung primär für die Wirk- samkeit der Ersatzmassnahme und nicht für ein Fehlen von Fluchtgefahr spricht. 2.4 Aus denselben Gründen ist der Antrag um Aufhebung der Meldepflicht abzuwei- sen. Die Kombination der drei Ersatzmassnahmen Kaution, Schriftensperre und Meldepflicht hat sich bislang bewährt. In Anbetracht der aktuell erhöhten Flucht- gefahr ist an diesen Massnahmen festzuhalten. Schliesslich erweist sich die gleichzeitige Aufrechterhaltung aller Ersatzmassnahmen entgegen der Darstel- lung von A. als verhältnismässig. So ist die Eröffnung des Hauptentscheids für diesen Sommer vorgesehen, weshalb bereits in relativ kurzer Zeit definitiv über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit und über die Aufrechterhaltung der weiteren Ersatzmassnahmen entschieden wird. 2.5 Nach dem Gesagten sind die Ersatzmassnahmen weiterhin aufrechtzuerhalten. Über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit ist im Hauptentscheid SK.2008.18 zu befinden. 3. Kosten 3.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). In Streitigkeiten, in denen die Strafkammer in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, beträgt die Ge- richtsgebühr Fr. 3'000.– bis Fr. 60'000.–, wobei die Minimalgebühr bei besonders geringem Aufwand unterschritten werden kann (Art. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.7.11.32). 3.2 A. ist in seinen Rechtsbegehren unterlegen. Damit sind ihm die Kosten dieses Zwischenverfahrens aufzuerlegen. In casu ist eine Gebühr von Fr. 500.– ange- messen.

- 6 - Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch um Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.– wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Aufhebung der Meldepflicht wird abgewiesen. 3. Der Eventualantrag auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Meldepflicht wird abgewiesen. 4. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung wird im Hauptentscheid SK.2008.18 ent- schieden. 5. A. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– auferlegt. 6. Dieser Entscheid wird Fürsprecher Michele Naef und der Bundesanwaltschaft eröff- net.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsaus- fertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeifüh- ren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspa- ren würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).