Freigabe einer Sicherheitsleistung (Art. 57 BStP).
Sachverhalt
unter Beizug der Akten der Verfahren SK.2007.6 und SK.2009.16 abgeklärt ist; - die Sicherheit frei wird, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, die Unter- suchung eingestellt wird, der Angeklagte freigesprochen wird oder die Strafe antritt (Art. 57 BStP), sie hingegen verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe entzieht (Art. 58 BStP); - die Sicherheit freizugeben ist, sobald die Prozesshandlungen, deren Durchführung sie gewährleisten soll, vollzogen sind, wozu auch der allfällige Strafantritt gehört (TPF 2008 35 E. 2.1; TPF SN.2009.13 vom 10. Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen), die Sicherheit ferner auch im Falle der Verurteilung zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe freizugeben ist (TPF 2008 35 E. 2.1); - sowohl der Verurteilte als auch die Bundesanwaltschaft in den schriftlichen Einga- ben vom 9. Februar 2010 bzw. 22. März 2010 Freigabe der Sicherheit beantragen, wobei die Bundesanwaltschaft vorbringt, dass die Sicherheit im Verlauf des Verfah- rens nie verfallen sei; - die von A. geleistete Sicherheit im Sinne von Art. 57 BStP freizugeben ist, nachdem kein Fluchtverhalten aktenkundig ist, namentlich das Verfahren vor Bundesstrafge- richt in Anwesenheit von A. durchgeführt werden konnte, und in Folge Gewährung des insoweit bedingten Strafvollzugs kein Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Raume steht; - der Rückerstattungsanspruch im Falle von Barkautionen auch die tatsächlich aufge- laufenen Zinsen miterfasst (TPF 2008 35 E. 2.3);
- 4 - - eine (seitens der Eidgenossenschaft einseitig erklärte) Verrechnung der freizuge- benden Sicherheit mit vom Verurteilten geschuldeten Verfahrenskosten und ihm auferlegten pekuniären Strafen nicht zulässig ist (TPF 2008 35 E. 2.4); - die Bundesanwaltschaft in der Eingabe vom 22. März 2010 darauf hinweist, dass sich der Verurteilte bei Anordnung der Ersatzmassnahmen mit einer Verwendung der Sicherheit zur Bezahlung von Verfahrenskosten einverstanden erklärt hatte (vgl. Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2005, Ziff. 4); - der Verurteilte in der Eingabe vom 9. Februar 2010 ausserdem ausdrücklich Ver- rechnung seines Anspruchs auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung mit den zur Zahlung fälligen Verfahrenskosten von Fr. 69'208.80 und im Restbetrag mit der zur Zahlung fälligen Geldstrafe von total Fr. 405’000.– erklärt hat; - antragsgemäss der Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheit mit den Verfah- renskosten zu verrechnen und er im Restbetrag – soweit die Sicherheit und allfällige Zinsen hiefür ausreichen – auf die unbedingte Geldstrafe anzurechnen ist; - nach Darstellung der Bundesanwaltschaft die Sicherheit insofern geleistet worden ist, als auf sie bestimmte, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin an die Bundesanwaltschaft überwiesene bzw. beschlagnahmte Vermögenswerte ange- rechnet wurden, welche bei der Bundesanwaltschaft verblieben sind, und lediglich für den Differenzbetrag eine Barzahlung bei der Gerichtskasse erfolgte; - dieser Differenzbetrag nach Auskunft der Gerichtskasse Fr. 229'715.90 beträgt; - die Freigabe der Sicherheit somit auch die bei der Bundesanwaltschaft befindlichen Vermögenswerte, welche an die Sicherheit anzurechnen waren, betrifft; - die Gerichtskasse anzuweisen ist, nach der verrechnungsweisen Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 69'208.80 den Restbetrag des sich bei der Gerichtskasse befindlichen Teils der Sicherheit samt Zinsen an die Bundesanwaltschaft zum Voll- zug der Geldstrafe bzw. zur Anrechnung auf dieselbe zu überweisen; - für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind; - dieser Entscheid infolge Wegfall des Haftgrundes sofort vollstreckbar ist; - das Bundesgericht auf allfällige Beschwerde hin über deren Zulässigkeit zu befinden hat;
- 5 - und erkennt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 Dezember 2005 dessen sofortige Haftentlassung unter Anordnung von Ersatz- massnahmen, darunter eine Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 400'000.–, ver- fügte, wobei sie bis zur vollständigen Leistung der Sicherheit vorübergehend zwei Fahrzeuge des Beschuldigten beschlagnahmte; - der Eidgenössische Untersuchungsrichter die angeordneten Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 bestätigte; - die Bundesanwaltschaft am 30. April 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfachen und gewerbsmässig begangenen Betrugs sowie wegen An- stiftung zu ungetreuer Amtsführung und zu Bestechung schweizerischer Amtsträger erhob; - die Strafkammer mit Entscheid vom 30. Januar 2008 (SK.2007.6) A. der mehrfa- chen Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig und im Übrigen frei sprach, über ihn eine (bedingte) Freiheits- und eine (unbedingte) Geld- strafe verhängte, die Rückerstattung beschlagnahmter Vermögenswerte an die Pri- vatklägerin als rechtmässige Eigentümerin anordnete, deren Zivilklage als gegens- tandslos abschrieb, A. Verfahrenskosten von Fr. 69'208.80 auferlegte und eine Ent- schädigung verweigerte; - das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von A. diesen Ent- scheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung bzw. zu neuer Festsetzung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückwies; - die Strafkammer mit Entscheid vom 3. November 2009 (SK.2009.16) das Strafmass auf 18 Monate Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, und auf eine Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.– festsetzte und im Übrigen das (formell aufgehobene) Urteil vom 30. Januar 2008 mit Bezug auf den Angeklag- ten neu verkündete; - der Entscheid in Rechtskraft erwachsen, die (Geld-)Strafe vollstreckbar und die Vollzugsmeldung an die Bundesanwaltschaft am 18. Januar 2010 erfolgt ist; - über die Freigabe oder den Verfall einer Sicherheit die Behörde entscheidet, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 59 BStP); - über das Schicksal der von A. im Vorverfahren geleisteten Sicherheit bisher nicht befunden worden ist, weshalb die Strafkammer als zuletzt mit der Strafsache be-
- 3 - fasste Behörde zum Entscheid zuständig ist (TPF 2008 35 E. 1; TPF SN.2009.13 vom 10. Juni 2009 E. 1, zur Publikation vorgesehen); - Entscheide über die Aufhebung von Sicherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils praxisgemäss in die Kompetenz des Kol- legiums fallen (TPF 2008 35 E. 1 S. 37); - die Bundesstrafprozessordnung sich über das dabei zu befolgende Verfahren nicht ausspricht (Art. 59 BStP), gemäss Praxis der Strafkammer das schriftliche Verfah- ren indes sowohl bei hängiger Strafsache (TPF SN.2009.13 vom 10. Juni 2009 lit. E, zur Publikation vorgesehen; Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2009.8 vom
9. Juni 2009 lit. E, F) als auch nach Rechtskraft des Urteils befolgt werden kann (TPF 2008 35 E. 1 S. 37); - sich vorliegend beide Parteien in der Sache mit schriftlichen Eingaben geäussert haben, das rechtliche Gehör damit gewahrt ist und der massgebliche Sachverhalt unter Beizug der Akten der Verfahren SK.2007.6 und SK.2009.16 abgeklärt ist; - die Sicherheit frei wird, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, die Unter- suchung eingestellt wird, der Angeklagte freigesprochen wird oder die Strafe antritt (Art. 57 BStP), sie hingegen verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe entzieht (Art. 58 BStP); - die Sicherheit freizugeben ist, sobald die Prozesshandlungen, deren Durchführung sie gewährleisten soll, vollzogen sind, wozu auch der allfällige Strafantritt gehört (TPF 2008 35 E. 2.1; TPF SN.2009.13 vom 10. Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen), die Sicherheit ferner auch im Falle der Verurteilung zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe freizugeben ist (TPF 2008 35 E. 2.1); - sowohl der Verurteilte als auch die Bundesanwaltschaft in den schriftlichen Einga- ben vom 9. Februar 2010 bzw. 22. März 2010 Freigabe der Sicherheit beantragen, wobei die Bundesanwaltschaft vorbringt, dass die Sicherheit im Verlauf des Verfah- rens nie verfallen sei; - die von A. geleistete Sicherheit im Sinne von Art. 57 BStP freizugeben ist, nachdem kein Fluchtverhalten aktenkundig ist, namentlich das Verfahren vor Bundesstrafge- richt in Anwesenheit von A. durchgeführt werden konnte, und in Folge Gewährung des insoweit bedingten Strafvollzugs kein Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Raume steht; - der Rückerstattungsanspruch im Falle von Barkautionen auch die tatsächlich aufge- laufenen Zinsen miterfasst (TPF 2008 35 E. 2.3);
- 4 - - eine (seitens der Eidgenossenschaft einseitig erklärte) Verrechnung der freizuge- benden Sicherheit mit vom Verurteilten geschuldeten Verfahrenskosten und ihm auferlegten pekuniären Strafen nicht zulässig ist (TPF 2008 35 E. 2.4); - die Bundesanwaltschaft in der Eingabe vom 22. März 2010 darauf hinweist, dass sich der Verurteilte bei Anordnung der Ersatzmassnahmen mit einer Verwendung der Sicherheit zur Bezahlung von Verfahrenskosten einverstanden erklärt hatte (vgl. Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2005, Ziff. 4); - der Verurteilte in der Eingabe vom 9. Februar 2010 ausserdem ausdrücklich Ver- rechnung seines Anspruchs auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung mit den zur Zahlung fälligen Verfahrenskosten von Fr. 69'208.80 und im Restbetrag mit der zur Zahlung fälligen Geldstrafe von total Fr. 405’000.– erklärt hat; - antragsgemäss der Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheit mit den Verfah- renskosten zu verrechnen und er im Restbetrag – soweit die Sicherheit und allfällige Zinsen hiefür ausreichen – auf die unbedingte Geldstrafe anzurechnen ist; - nach Darstellung der Bundesanwaltschaft die Sicherheit insofern geleistet worden ist, als auf sie bestimmte, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin an die Bundesanwaltschaft überwiesene bzw. beschlagnahmte Vermögenswerte ange- rechnet wurden, welche bei der Bundesanwaltschaft verblieben sind, und lediglich für den Differenzbetrag eine Barzahlung bei der Gerichtskasse erfolgte; - dieser Differenzbetrag nach Auskunft der Gerichtskasse Fr. 229'715.90 beträgt; - die Freigabe der Sicherheit somit auch die bei der Bundesanwaltschaft befindlichen Vermögenswerte, welche an die Sicherheit anzurechnen waren, betrifft; - die Gerichtskasse anzuweisen ist, nach der verrechnungsweisen Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 69'208.80 den Restbetrag des sich bei der Gerichtskasse befindlichen Teils der Sicherheit samt Zinsen an die Bundesanwaltschaft zum Voll- zug der Geldstrafe bzw. zur Anrechnung auf dieselbe zu überweisen; - für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind; - dieser Entscheid infolge Wegfall des Haftgrundes sofort vollstreckbar ist; - das Bundesgericht auf allfällige Beschwerde hin über deren Zulässigkeit zu befinden hat;
- 5 - und erkennt:
Dispositiv
- Die von A. geleistete Sicherheit wird frei gegeben.
- Die Sicherheit wird mit den A. im Verfahren SK.2007.6 bzw. SK.2009.16 auferleg- ten Verfahrenskosten von total Fr. 69'208.80 verrechnet und im Restbetrag auf die verhängte Geldstrafe von total Fr. 405'000.– angerechnet.
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, nach erfolgter Verrechnung den Restbetrag des bei ihr befindlichen Teils der Sicherheit zuzüglich Zinsen an die Bundesan- waltschaft zu überweisen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet und der Gerichtskasse so- wie der Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst, zum Vollzug mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. März 2010 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Sylvia Frei und Peter Popp, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Gegenstand
Freigabe einer Sicherheitsleistung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2010.6
- 2 - Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass: - die Bundesanwaltschaft im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. am
15. Dezember 2005 dessen sofortige Haftentlassung unter Anordnung von Ersatz- massnahmen, darunter eine Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 400'000.–, ver- fügte, wobei sie bis zur vollständigen Leistung der Sicherheit vorübergehend zwei Fahrzeuge des Beschuldigten beschlagnahmte; - der Eidgenössische Untersuchungsrichter die angeordneten Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 bestätigte; - die Bundesanwaltschaft am 30. April 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfachen und gewerbsmässig begangenen Betrugs sowie wegen An- stiftung zu ungetreuer Amtsführung und zu Bestechung schweizerischer Amtsträger erhob; - die Strafkammer mit Entscheid vom 30. Januar 2008 (SK.2007.6) A. der mehrfa- chen Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig und im Übrigen frei sprach, über ihn eine (bedingte) Freiheits- und eine (unbedingte) Geld- strafe verhängte, die Rückerstattung beschlagnahmter Vermögenswerte an die Pri- vatklägerin als rechtmässige Eigentümerin anordnete, deren Zivilklage als gegens- tandslos abschrieb, A. Verfahrenskosten von Fr. 69'208.80 auferlegte und eine Ent- schädigung verweigerte; - das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von A. diesen Ent- scheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung bzw. zu neuer Festsetzung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückwies; - die Strafkammer mit Entscheid vom 3. November 2009 (SK.2009.16) das Strafmass auf 18 Monate Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, und auf eine Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.– festsetzte und im Übrigen das (formell aufgehobene) Urteil vom 30. Januar 2008 mit Bezug auf den Angeklag- ten neu verkündete; - der Entscheid in Rechtskraft erwachsen, die (Geld-)Strafe vollstreckbar und die Vollzugsmeldung an die Bundesanwaltschaft am 18. Januar 2010 erfolgt ist; - über die Freigabe oder den Verfall einer Sicherheit die Behörde entscheidet, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 59 BStP); - über das Schicksal der von A. im Vorverfahren geleisteten Sicherheit bisher nicht befunden worden ist, weshalb die Strafkammer als zuletzt mit der Strafsache be-
- 3 - fasste Behörde zum Entscheid zuständig ist (TPF 2008 35 E. 1; TPF SN.2009.13 vom 10. Juni 2009 E. 1, zur Publikation vorgesehen); - Entscheide über die Aufhebung von Sicherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils praxisgemäss in die Kompetenz des Kol- legiums fallen (TPF 2008 35 E. 1 S. 37); - die Bundesstrafprozessordnung sich über das dabei zu befolgende Verfahren nicht ausspricht (Art. 59 BStP), gemäss Praxis der Strafkammer das schriftliche Verfah- ren indes sowohl bei hängiger Strafsache (TPF SN.2009.13 vom 10. Juni 2009 lit. E, zur Publikation vorgesehen; Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2009.8 vom
9. Juni 2009 lit. E, F) als auch nach Rechtskraft des Urteils befolgt werden kann (TPF 2008 35 E. 1 S. 37); - sich vorliegend beide Parteien in der Sache mit schriftlichen Eingaben geäussert haben, das rechtliche Gehör damit gewahrt ist und der massgebliche Sachverhalt unter Beizug der Akten der Verfahren SK.2007.6 und SK.2009.16 abgeklärt ist; - die Sicherheit frei wird, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, die Unter- suchung eingestellt wird, der Angeklagte freigesprochen wird oder die Strafe antritt (Art. 57 BStP), sie hingegen verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe entzieht (Art. 58 BStP); - die Sicherheit freizugeben ist, sobald die Prozesshandlungen, deren Durchführung sie gewährleisten soll, vollzogen sind, wozu auch der allfällige Strafantritt gehört (TPF 2008 35 E. 2.1; TPF SN.2009.13 vom 10. Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen), die Sicherheit ferner auch im Falle der Verurteilung zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe freizugeben ist (TPF 2008 35 E. 2.1); - sowohl der Verurteilte als auch die Bundesanwaltschaft in den schriftlichen Einga- ben vom 9. Februar 2010 bzw. 22. März 2010 Freigabe der Sicherheit beantragen, wobei die Bundesanwaltschaft vorbringt, dass die Sicherheit im Verlauf des Verfah- rens nie verfallen sei; - die von A. geleistete Sicherheit im Sinne von Art. 57 BStP freizugeben ist, nachdem kein Fluchtverhalten aktenkundig ist, namentlich das Verfahren vor Bundesstrafge- richt in Anwesenheit von A. durchgeführt werden konnte, und in Folge Gewährung des insoweit bedingten Strafvollzugs kein Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Raume steht; - der Rückerstattungsanspruch im Falle von Barkautionen auch die tatsächlich aufge- laufenen Zinsen miterfasst (TPF 2008 35 E. 2.3);
- 4 - - eine (seitens der Eidgenossenschaft einseitig erklärte) Verrechnung der freizuge- benden Sicherheit mit vom Verurteilten geschuldeten Verfahrenskosten und ihm auferlegten pekuniären Strafen nicht zulässig ist (TPF 2008 35 E. 2.4); - die Bundesanwaltschaft in der Eingabe vom 22. März 2010 darauf hinweist, dass sich der Verurteilte bei Anordnung der Ersatzmassnahmen mit einer Verwendung der Sicherheit zur Bezahlung von Verfahrenskosten einverstanden erklärt hatte (vgl. Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2005, Ziff. 4); - der Verurteilte in der Eingabe vom 9. Februar 2010 ausserdem ausdrücklich Ver- rechnung seines Anspruchs auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung mit den zur Zahlung fälligen Verfahrenskosten von Fr. 69'208.80 und im Restbetrag mit der zur Zahlung fälligen Geldstrafe von total Fr. 405’000.– erklärt hat; - antragsgemäss der Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheit mit den Verfah- renskosten zu verrechnen und er im Restbetrag – soweit die Sicherheit und allfällige Zinsen hiefür ausreichen – auf die unbedingte Geldstrafe anzurechnen ist; - nach Darstellung der Bundesanwaltschaft die Sicherheit insofern geleistet worden ist, als auf sie bestimmte, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin an die Bundesanwaltschaft überwiesene bzw. beschlagnahmte Vermögenswerte ange- rechnet wurden, welche bei der Bundesanwaltschaft verblieben sind, und lediglich für den Differenzbetrag eine Barzahlung bei der Gerichtskasse erfolgte; - dieser Differenzbetrag nach Auskunft der Gerichtskasse Fr. 229'715.90 beträgt; - die Freigabe der Sicherheit somit auch die bei der Bundesanwaltschaft befindlichen Vermögenswerte, welche an die Sicherheit anzurechnen waren, betrifft; - die Gerichtskasse anzuweisen ist, nach der verrechnungsweisen Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 69'208.80 den Restbetrag des sich bei der Gerichtskasse befindlichen Teils der Sicherheit samt Zinsen an die Bundesanwaltschaft zum Voll- zug der Geldstrafe bzw. zur Anrechnung auf dieselbe zu überweisen; - für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind; - dieser Entscheid infolge Wegfall des Haftgrundes sofort vollstreckbar ist; - das Bundesgericht auf allfällige Beschwerde hin über deren Zulässigkeit zu befinden hat;
- 5 - und erkennt: 1. Die von A. geleistete Sicherheit wird frei gegeben. 2. Die Sicherheit wird mit den A. im Verfahren SK.2007.6 bzw. SK.2009.16 auferleg- ten Verfahrenskosten von total Fr. 69'208.80 verrechnet und im Restbetrag auf die verhängte Geldstrafe von total Fr. 405'000.– angerechnet. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, nach erfolgter Verrechnung den Restbetrag des bei ihr befindlichen Teils der Sicherheit zuzüglich Zinsen an die Bundesan- waltschaft zu überweisen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet und der Gerichtskasse so- wie der Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst, zum Vollzug mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hinweis auf das Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).