Freigabe einer Sicherheitsleistung
Sachverhalt
A. A. wurde im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verhaftet und am 26. März 2004 in Untersuchungshaft gesetzt (cl. 3 pag. 3 ff.). B. Mit Verfügung vom 11. April 2006 wurde A. gegen eine Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.–, welche am selben Tag von seinem Verteidiger überwiesen wurde, aus der Untersuchungshaft entlassen (cl. 3 pag. 286/11 ff.; pag. 286/17b). C. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 (Verfahren SK.2007.13) sprach das Bun- desstrafgericht A. und weitere Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Das Bundesstrafgericht verurteilte in der Folge A. zu 2 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 748 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich. In demselben Entscheid wies es das Begehren von A. um Freigabe der Kaution einstweilen ab. D. Die für den Justizvollzug des Kantons Zürich zuständige Stelle verfügte am
26. Februar 2008 die bedingte Entlassung von A. rückwirkend per 12. April 2006, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde. E. Mit Gesuch vom 29. Februar 2008 ersuchte A. das Bundesstrafgericht um Freiga- be der Kaution. F. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales Das Bundesstrafgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss Art. 59 BStP entscheidet diejenige Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war, über die Freigabe oder den Verfall einer Sicherheit. Mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2007 hat das Bundesstrafgericht über die Tatvorwürfe gegenüber A. und Konsorten entschieden. Dieser Entscheid ist am 2. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Bundesstrafgericht als jene Behör- de, vor welcher die Strafsache zuletzt hängig war, auch für die Beurteilung des Gesuchs um Freigabe der Kaution sachlich zuständig ist.
- 3 - Die Bundesstrafprozessordnung weist in Art. 45 Ziff. 3 mit Bezug auf ein laufen- des Verfahren die Kompetenz für die Anordnung von Haft dem Gericht oder des- sen Präsidenten zu. Indessen spricht sie sich nicht darüber aus, in welcher Beset- zung nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zu entscheiden ist, etwa wer über die Aufhebung von Sicherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen zu befinden hat. Es spricht nichts dagegen, Art. 45 Ziff. 3 BStP analog auf Entscheide über Si- cherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen anzuwenden, weshalb das Gericht in diesen Fällen grundsätzlich frei ist, einen Entscheid in der Form eines Präsidial- entscheids oder als Kollegium zu fällen. Gemäss Praxis des Bundesstrafgerichts ist der Kammerpräsident für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Art. 45 Ziff. 3 BStP zuständig, soweit sie während des Vorbereitungsverfahrens erlassen werden (nicht publ. Entscheid vom 12. Oktober 2006 i.S. SK.2006.16 E. 1). Für spätere Prozessentscheide über Gesuche der Parteien erklärt die Bundesstraf- prozessordnung in Art. 146 ff. in der Regel das Gericht als zuständig. Da der vor- liegende Entscheid über die Freigabe der Sicherheitsleistung von A. nach dem Vorbereitungsverfahren ergeht, ist es sachgerecht, den Entscheid hierüber in die Kompetenz des Kollegiums zu stellen. 2. Freigabe der Sicherheitsleistung 2.1 Die Sicherheit wird fei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Ersatzmassnahmen für die Untersu- chungs- oder Sicherungshaft dürfen nur insoweit angeordnet oder aufrechterhal- ten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.; TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 338 f. N. 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Prozesshandlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind. Ferner ist die Kaution auch freizugeben im Falle der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe (DO- NATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 73 N. 36). 2.2 A. wurde gemäss Verfügung des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 rückwir- kend auf den 12. April 2006 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde. Als Begründung wurde sinnge- mäss angeführt, der Verurteilte habe bei der Entlassung aus der Sicherungshaft bereits weit mehr als zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, weshalb er – da ihm ü- berdies eine positive Zukunftsprognose zu stellen sei – gestützt auf Art. 86 StGB rückwirkend bedingt zu entlassen sei. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll- zug schafft hinsichtlich einer gegebenenfalls zu verbüssenden Reststrafe dieselbe
- 4 - Situation wie eine bedingt ausgefällte richterliche Freiheitsstrafe. Sind in einem solchen Fall Sicherheitsleistungen hinterlegt worden, so dienen diese nicht der Gewährleistung des Vollzugs der Freiheitsstrafe, weshalb die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug keinen Rückbehalt einer Sicherheitsleistung zu begründen vermag. Ferner sind keine besonderen Haftgründe oder anderweitige prozessuale Vorkehren ersichtlich, welche durch die Sicherheitsleistung zu gewährleisten wä- ren. Nach dem Gesagten ist die von A. bezahlte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.– freizugeben. 2.3 Der Gesuchsteller beantragt gestützt auf HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 339 N. 43 und den dort zitierten älteren Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Zusprechung der aufgelaufenen Zinsen auf die freizugebende Kautionssumme. In der Bundesstrafprozessordnung (Art. 53–60 BStP) findet sich indes keine Vorschrift, welche die Behörden zur Ver- zinsung einer hinterlegten Sicherheitsleistung und zur Freigabe einer Kaution mit- samt Zinsen verpflichten würde. In der Lehre halten einzig die vom Gesuchsteller zitierten Autoren fest, im Falle der Nichtbeanspruchung der Kaution sei der hinter- legte Vermögenswert samt Zinsen dem Berechtigten zurückzugeben (a.M. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 719a; DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 73 N. 36; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2ème édition, Genève/Zurich/Bâle 2006, N. 874 ff.; STAUB, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 289; vgl. aber OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 492 N. 1122 mit Hinweis auf Art. 136 Abs. 2 StP/SG, welcher die Verzinsung von Sicherheitsleistungen im St. Galler Strafprozess vorsieht). Bei einer bar hinterlegten Kaution handelt es sich nicht um eine Geldanlage zu Gunsten des Beschuldigten, zumal die Verfahrensdauer im Zeitpunkt ihrer Erhe- bung nur schwer abzuschätzen ist und die Gerichtskasse den Betrag für den Fall der Freigabe jeder Zeit zur Verfügung halten muss. Der Bund ist demnach nicht verpflichtet, Barkautionen gewinnbringend anzulegen. Wirft eine durch die Ge- richtskasse verwaltete Kautionssumme hingegen Zinsen ab, so sind diese bei de- ren Freigabe ebenfalls zurückzuerstatten, da der Bund die in Form von Kautionen erhaltenen Mittel nicht aus geschäftlichen Interessen entgegen nimmt, sondern um die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren sicherzustellen. Vorlie- gend wurde die vom Gesuchsteller hinterlegte Kaution auf das Postkonto der Ge- richtskasse einbezahlt, welches Zinsen abwirft. Nach dem Gesagten sind die tat- sächlich aufgelaufenen Zinsen dem Gesuchsteller auszubezahlen. 2.4 Die Sicherheitsleistung ist samt Zinsen an den Gesuchsteller herauszugeben. A. schuldet allerdings der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts noch die Verfah- renskosten betreffend das Verfahren SK.2007.13 (Urteil vom 19. Dezember 2007
- 5 - Ziff. II./5.), weshalb sich die Frage der Verrechenbarkeit der Forderung des Bun- desstrafgerichts mit der freizugebenden Sicherheitsleistung stellt. Grundsätzlich steht das Institut der Verrechnung auch im Bereich des öffentlichen Rechts zur Verfügung, so dass ein Gemeinwesen seine Forderungen mit Gegenforderungen von Privaten zur Verrechnung bringen kann, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 799 ff.). Eine solche Regelung ist in Art. 60 BStP zu erblicken. So wird gemäss dieser Bestimmung die verfallene Sicherheit zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und end- lich zur Bezahlung der Busse verwendet. Das Gesetz sieht somit eine Verrech- nung nur bezüglich einer verfallenen Sicherheit vor. Die Voraussetzungen für den Verfall einer Kaution nach Art. 58 BStP sind jedoch nicht mit jenen für die Freiga- be einer solchen vergleichbar. Art. 60 BStP ist e contrario so zu verstehen, als dass eine Verrechnung der Kautionssumme mit Gegenforderungen aus dem Bun- desstrafprozess nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte durch schuldhaftes Verhalten wie dem Sichentziehen von Strafverfolgung oder Vollstreckung einer erkannten Freiheitsstrafe hierzu auch Anlass gegeben hat. Da der Gesuchsteller vorliegend die Voraussetzungen zur Freigabe der Kaution erfüllt, steht Art. 60 BStP einer Verrechung gemäss Art. 120 OR entgegen. Die Kautionssumme wird somit nicht mit den geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet und ist samt den tatsächlich angefallenen Zinsen an den Gesuchsteller zu überweisen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3.2 Fürsprecher André Vogelsang, der Rechtsvertreter von A., hat eine Honorarnote von insgesamt Fr. 354.20 mit einem Ersuchen um Entschädigung eingereicht. Als Begründung führte er an, das Gesuch um Freigabe der Kaution werde von seinem amtlichen Mandat aus dem Hauptverfahren noch umfasst, da dieser Umstand Teil des Entscheids vom 19. Dezember 2007 gewesen sei und noch abschliessender Regelung bedürfe. Entgegen dieser Auffassung ist das Mandat der amtlichen Verteidigung vor Bun- desstrafgericht auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung be- schränkt (nicht publ. Entscheid vom 18. April 2007 i.S. SK.2006.16). Dazu gehörte die Entscheidung über die Kaution nicht, da erst die Vollzugsbehörde mit der spä- teren bedingten Entlassung die Voraussetzungen hierfür schuf. Fürsprecher And- ré Vogelsang verfügt demnach für die Vertretung im Rahmen des Urteilsvollzuges über kein amtliches Mandat. Da es überdies für seinen Mandanten zumutbar ge- wesen wäre, das Gericht selbst um Überweisung der Kaution auf sein Konto zu
- 6 - ersuchen, bestünde auch kein Anlass, sein Gesuch um Entschädigung als eines auf unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen, weil dessen Voraussetzung der Erforderlichkeit (nicht publ. Entscheid vom 26. Januar 2005 i.S. BK.2004.15 E. 6) nicht erfüllt ist. Das Begehren um Entschädigung ist demnach abzuweisen.
Die Strafkammer erkennt: I.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Februar 2008 die bedingte Entlassung von A. rückwirkend per 12. April 2006, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde. E. Mit Gesuch vom 29. Februar 2008 ersuchte A. das Bundesstrafgericht um Freiga- be der Kaution. F. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales Das Bundesstrafgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss Art. 59 BStP entscheidet diejenige Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war, über die Freigabe oder den Verfall einer Sicherheit. Mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2007 hat das Bundesstrafgericht über die Tatvorwürfe gegenüber A. und Konsorten entschieden. Dieser Entscheid ist am 2. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Bundesstrafgericht als jene Behör- de, vor welcher die Strafsache zuletzt hängig war, auch für die Beurteilung des Gesuchs um Freigabe der Kaution sachlich zuständig ist.
- 3 - Die Bundesstrafprozessordnung weist in Art. 45 Ziff. 3 mit Bezug auf ein laufen- des Verfahren die Kompetenz für die Anordnung von Haft dem Gericht oder des- sen Präsidenten zu. Indessen spricht sie sich nicht darüber aus, in welcher Beset- zung nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zu entscheiden ist, etwa wer über die Aufhebung von Sicherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen zu befinden hat. Es spricht nichts dagegen, Art. 45 Ziff. 3 BStP analog auf Entscheide über Si- cherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen anzuwenden, weshalb das Gericht in diesen Fällen grundsätzlich frei ist, einen Entscheid in der Form eines Präsidial- entscheids oder als Kollegium zu fällen. Gemäss Praxis des Bundesstrafgerichts ist der Kammerpräsident für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Art. 45 Ziff. 3 BStP zuständig, soweit sie während des Vorbereitungsverfahrens erlassen werden (nicht publ. Entscheid vom 12. Oktober 2006 i.S. SK.2006.16 E. 1). Für spätere Prozessentscheide über Gesuche der Parteien erklärt die Bundesstraf- prozessordnung in Art. 146 ff. in der Regel das Gericht als zuständig. Da der vor- liegende Entscheid über die Freigabe der Sicherheitsleistung von A. nach dem Vorbereitungsverfahren ergeht, ist es sachgerecht, den Entscheid hierüber in die Kompetenz des Kollegiums zu stellen. 2. Freigabe der Sicherheitsleistung 2.1 Die Sicherheit wird fei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Ersatzmassnahmen für die Untersu- chungs- oder Sicherungshaft dürfen nur insoweit angeordnet oder aufrechterhal- ten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.; TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 338 f. N. 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Prozesshandlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind. Ferner ist die Kaution auch freizugeben im Falle der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe (DO- NATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 73 N. 36). 2.2 A. wurde gemäss Verfügung des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 rückwir- kend auf den 12. April 2006 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde. Als Begründung wurde sinnge- mäss angeführt, der Verurteilte habe bei der Entlassung aus der Sicherungshaft bereits weit mehr als zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, weshalb er – da ihm ü- berdies eine positive Zukunftsprognose zu stellen sei – gestützt auf Art. 86 StGB rückwirkend bedingt zu entlassen sei. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll- zug schafft hinsichtlich einer gegebenenfalls zu verbüssenden Reststrafe dieselbe
- 4 - Situation wie eine bedingt ausgefällte richterliche Freiheitsstrafe. Sind in einem solchen Fall Sicherheitsleistungen hinterlegt worden, so dienen diese nicht der Gewährleistung des Vollzugs der Freiheitsstrafe, weshalb die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug keinen Rückbehalt einer Sicherheitsleistung zu begründen vermag. Ferner sind keine besonderen Haftgründe oder anderweitige prozessuale Vorkehren ersichtlich, welche durch die Sicherheitsleistung zu gewährleisten wä- ren. Nach dem Gesagten ist die von A. bezahlte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.– freizugeben. 2.3 Der Gesuchsteller beantragt gestützt auf HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 339 N. 43 und den dort zitierten älteren Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Zusprechung der aufgelaufenen Zinsen auf die freizugebende Kautionssumme. In der Bundesstrafprozessordnung (Art. 53–60 BStP) findet sich indes keine Vorschrift, welche die Behörden zur Ver- zinsung einer hinterlegten Sicherheitsleistung und zur Freigabe einer Kaution mit- samt Zinsen verpflichten würde. In der Lehre halten einzig die vom Gesuchsteller zitierten Autoren fest, im Falle der Nichtbeanspruchung der Kaution sei der hinter- legte Vermögenswert samt Zinsen dem Berechtigten zurückzugeben (a.M. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 719a; DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 73 N. 36; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2ème édition, Genève/Zurich/Bâle 2006, N. 874 ff.; STAUB, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 289; vgl. aber OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 492 N. 1122 mit Hinweis auf Art. 136 Abs. 2 StP/SG, welcher die Verzinsung von Sicherheitsleistungen im St. Galler Strafprozess vorsieht). Bei einer bar hinterlegten Kaution handelt es sich nicht um eine Geldanlage zu Gunsten des Beschuldigten, zumal die Verfahrensdauer im Zeitpunkt ihrer Erhe- bung nur schwer abzuschätzen ist und die Gerichtskasse den Betrag für den Fall der Freigabe jeder Zeit zur Verfügung halten muss. Der Bund ist demnach nicht verpflichtet, Barkautionen gewinnbringend anzulegen. Wirft eine durch die Ge- richtskasse verwaltete Kautionssumme hingegen Zinsen ab, so sind diese bei de- ren Freigabe ebenfalls zurückzuerstatten, da der Bund die in Form von Kautionen erhaltenen Mittel nicht aus geschäftlichen Interessen entgegen nimmt, sondern um die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren sicherzustellen. Vorlie- gend wurde die vom Gesuchsteller hinterlegte Kaution auf das Postkonto der Ge- richtskasse einbezahlt, welches Zinsen abwirft. Nach dem Gesagten sind die tat- sächlich aufgelaufenen Zinsen dem Gesuchsteller auszubezahlen. 2.4 Die Sicherheitsleistung ist samt Zinsen an den Gesuchsteller herauszugeben. A. schuldet allerdings der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts noch die Verfah- renskosten betreffend das Verfahren SK.2007.13 (Urteil vom 19. Dezember 2007
- 5 - Ziff. II./5.), weshalb sich die Frage der Verrechenbarkeit der Forderung des Bun- desstrafgerichts mit der freizugebenden Sicherheitsleistung stellt. Grundsätzlich steht das Institut der Verrechnung auch im Bereich des öffentlichen Rechts zur Verfügung, so dass ein Gemeinwesen seine Forderungen mit Gegenforderungen von Privaten zur Verrechnung bringen kann, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 799 ff.). Eine solche Regelung ist in Art. 60 BStP zu erblicken. So wird gemäss dieser Bestimmung die verfallene Sicherheit zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und end- lich zur Bezahlung der Busse verwendet. Das Gesetz sieht somit eine Verrech- nung nur bezüglich einer verfallenen Sicherheit vor. Die Voraussetzungen für den Verfall einer Kaution nach Art. 58 BStP sind jedoch nicht mit jenen für die Freiga- be einer solchen vergleichbar. Art. 60 BStP ist e contrario so zu verstehen, als dass eine Verrechnung der Kautionssumme mit Gegenforderungen aus dem Bun- desstrafprozess nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte durch schuldhaftes Verhalten wie dem Sichentziehen von Strafverfolgung oder Vollstreckung einer erkannten Freiheitsstrafe hierzu auch Anlass gegeben hat. Da der Gesuchsteller vorliegend die Voraussetzungen zur Freigabe der Kaution erfüllt, steht Art. 60 BStP einer Verrechung gemäss Art. 120 OR entgegen. Die Kautionssumme wird somit nicht mit den geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet und ist samt den tatsächlich angefallenen Zinsen an den Gesuchsteller zu überweisen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3.2 Fürsprecher André Vogelsang, der Rechtsvertreter von A., hat eine Honorarnote von insgesamt Fr. 354.20 mit einem Ersuchen um Entschädigung eingereicht. Als Begründung führte er an, das Gesuch um Freigabe der Kaution werde von seinem amtlichen Mandat aus dem Hauptverfahren noch umfasst, da dieser Umstand Teil des Entscheids vom 19. Dezember 2007 gewesen sei und noch abschliessender Regelung bedürfe. Entgegen dieser Auffassung ist das Mandat der amtlichen Verteidigung vor Bun- desstrafgericht auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung be- schränkt (nicht publ. Entscheid vom 18. April 2007 i.S. SK.2006.16). Dazu gehörte die Entscheidung über die Kaution nicht, da erst die Vollzugsbehörde mit der spä- teren bedingten Entlassung die Voraussetzungen hierfür schuf. Fürsprecher And- ré Vogelsang verfügt demnach für die Vertretung im Rahmen des Urteilsvollzuges über kein amtliches Mandat. Da es überdies für seinen Mandanten zumutbar ge- wesen wäre, das Gericht selbst um Überweisung der Kaution auf sein Konto zu
- 6 - ersuchen, bestünde auch kein Anlass, sein Gesuch um Entschädigung als eines auf unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen, weil dessen Voraussetzung der Erforderlichkeit (nicht publ. Entscheid vom 26. Januar 2005 i.S. BK.2004.15 E. 6) nicht erfüllt ist. Das Begehren um Entschädigung ist demnach abzuweisen.
Die Strafkammer erkennt: I.
Dispositiv
- Die von A. hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.– zuzüglich des effektiv auf- gelaufenen Zinses wird freigegeben.
- Das Begehren um Entschädigung des Vertreters des Gesuchstellers wird abgewie- sen. II. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Fürsprecher André Vogelsang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. März 2008 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Miriam Forni und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiber Andreas Seitz Parteien
A., Rüdenbergstrasse 16, D-59909 Bestwig, vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang, Gesuchsteller
Gegenstand
Freigabe einer Sicherheitsleistung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2008.3
- 2 - Sachverhalt: A. A. wurde im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verhaftet und am 26. März 2004 in Untersuchungshaft gesetzt (cl. 3 pag. 3 ff.). B. Mit Verfügung vom 11. April 2006 wurde A. gegen eine Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.–, welche am selben Tag von seinem Verteidiger überwiesen wurde, aus der Untersuchungshaft entlassen (cl. 3 pag. 286/11 ff.; pag. 286/17b). C. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 (Verfahren SK.2007.13) sprach das Bun- desstrafgericht A. und weitere Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Das Bundesstrafgericht verurteilte in der Folge A. zu 2 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 748 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich. In demselben Entscheid wies es das Begehren von A. um Freigabe der Kaution einstweilen ab. D. Die für den Justizvollzug des Kantons Zürich zuständige Stelle verfügte am
26. Februar 2008 die bedingte Entlassung von A. rückwirkend per 12. April 2006, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde. E. Mit Gesuch vom 29. Februar 2008 ersuchte A. das Bundesstrafgericht um Freiga- be der Kaution. F. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales Das Bundesstrafgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss Art. 59 BStP entscheidet diejenige Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war, über die Freigabe oder den Verfall einer Sicherheit. Mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2007 hat das Bundesstrafgericht über die Tatvorwürfe gegenüber A. und Konsorten entschieden. Dieser Entscheid ist am 2. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Bundesstrafgericht als jene Behör- de, vor welcher die Strafsache zuletzt hängig war, auch für die Beurteilung des Gesuchs um Freigabe der Kaution sachlich zuständig ist.
- 3 - Die Bundesstrafprozessordnung weist in Art. 45 Ziff. 3 mit Bezug auf ein laufen- des Verfahren die Kompetenz für die Anordnung von Haft dem Gericht oder des- sen Präsidenten zu. Indessen spricht sie sich nicht darüber aus, in welcher Beset- zung nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zu entscheiden ist, etwa wer über die Aufhebung von Sicherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen zu befinden hat. Es spricht nichts dagegen, Art. 45 Ziff. 3 BStP analog auf Entscheide über Si- cherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen anzuwenden, weshalb das Gericht in diesen Fällen grundsätzlich frei ist, einen Entscheid in der Form eines Präsidial- entscheids oder als Kollegium zu fällen. Gemäss Praxis des Bundesstrafgerichts ist der Kammerpräsident für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Art. 45 Ziff. 3 BStP zuständig, soweit sie während des Vorbereitungsverfahrens erlassen werden (nicht publ. Entscheid vom 12. Oktober 2006 i.S. SK.2006.16 E. 1). Für spätere Prozessentscheide über Gesuche der Parteien erklärt die Bundesstraf- prozessordnung in Art. 146 ff. in der Regel das Gericht als zuständig. Da der vor- liegende Entscheid über die Freigabe der Sicherheitsleistung von A. nach dem Vorbereitungsverfahren ergeht, ist es sachgerecht, den Entscheid hierüber in die Kompetenz des Kollegiums zu stellen. 2. Freigabe der Sicherheitsleistung 2.1 Die Sicherheit wird fei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Ersatzmassnahmen für die Untersu- chungs- oder Sicherungshaft dürfen nur insoweit angeordnet oder aufrechterhal- ten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.; TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 338 f. N. 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Prozesshandlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind. Ferner ist die Kaution auch freizugeben im Falle der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe (DO- NATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 73 N. 36). 2.2 A. wurde gemäss Verfügung des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 rückwir- kend auf den 12. April 2006 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde. Als Begründung wurde sinnge- mäss angeführt, der Verurteilte habe bei der Entlassung aus der Sicherungshaft bereits weit mehr als zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, weshalb er – da ihm ü- berdies eine positive Zukunftsprognose zu stellen sei – gestützt auf Art. 86 StGB rückwirkend bedingt zu entlassen sei. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll- zug schafft hinsichtlich einer gegebenenfalls zu verbüssenden Reststrafe dieselbe
- 4 - Situation wie eine bedingt ausgefällte richterliche Freiheitsstrafe. Sind in einem solchen Fall Sicherheitsleistungen hinterlegt worden, so dienen diese nicht der Gewährleistung des Vollzugs der Freiheitsstrafe, weshalb die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug keinen Rückbehalt einer Sicherheitsleistung zu begründen vermag. Ferner sind keine besonderen Haftgründe oder anderweitige prozessuale Vorkehren ersichtlich, welche durch die Sicherheitsleistung zu gewährleisten wä- ren. Nach dem Gesagten ist die von A. bezahlte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.– freizugeben. 2.3 Der Gesuchsteller beantragt gestützt auf HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 339 N. 43 und den dort zitierten älteren Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Zusprechung der aufgelaufenen Zinsen auf die freizugebende Kautionssumme. In der Bundesstrafprozessordnung (Art. 53–60 BStP) findet sich indes keine Vorschrift, welche die Behörden zur Ver- zinsung einer hinterlegten Sicherheitsleistung und zur Freigabe einer Kaution mit- samt Zinsen verpflichten würde. In der Lehre halten einzig die vom Gesuchsteller zitierten Autoren fest, im Falle der Nichtbeanspruchung der Kaution sei der hinter- legte Vermögenswert samt Zinsen dem Berechtigten zurückzugeben (a.M. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 719a; DONATSCH/SCHMID, a.a.O., § 73 N. 36; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2ème édition, Genève/Zurich/Bâle 2006, N. 874 ff.; STAUB, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 289; vgl. aber OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 492 N. 1122 mit Hinweis auf Art. 136 Abs. 2 StP/SG, welcher die Verzinsung von Sicherheitsleistungen im St. Galler Strafprozess vorsieht). Bei einer bar hinterlegten Kaution handelt es sich nicht um eine Geldanlage zu Gunsten des Beschuldigten, zumal die Verfahrensdauer im Zeitpunkt ihrer Erhe- bung nur schwer abzuschätzen ist und die Gerichtskasse den Betrag für den Fall der Freigabe jeder Zeit zur Verfügung halten muss. Der Bund ist demnach nicht verpflichtet, Barkautionen gewinnbringend anzulegen. Wirft eine durch die Ge- richtskasse verwaltete Kautionssumme hingegen Zinsen ab, so sind diese bei de- ren Freigabe ebenfalls zurückzuerstatten, da der Bund die in Form von Kautionen erhaltenen Mittel nicht aus geschäftlichen Interessen entgegen nimmt, sondern um die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren sicherzustellen. Vorlie- gend wurde die vom Gesuchsteller hinterlegte Kaution auf das Postkonto der Ge- richtskasse einbezahlt, welches Zinsen abwirft. Nach dem Gesagten sind die tat- sächlich aufgelaufenen Zinsen dem Gesuchsteller auszubezahlen. 2.4 Die Sicherheitsleistung ist samt Zinsen an den Gesuchsteller herauszugeben. A. schuldet allerdings der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts noch die Verfah- renskosten betreffend das Verfahren SK.2007.13 (Urteil vom 19. Dezember 2007
- 5 - Ziff. II./5.), weshalb sich die Frage der Verrechenbarkeit der Forderung des Bun- desstrafgerichts mit der freizugebenden Sicherheitsleistung stellt. Grundsätzlich steht das Institut der Verrechnung auch im Bereich des öffentlichen Rechts zur Verfügung, so dass ein Gemeinwesen seine Forderungen mit Gegenforderungen von Privaten zur Verrechnung bringen kann, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 799 ff.). Eine solche Regelung ist in Art. 60 BStP zu erblicken. So wird gemäss dieser Bestimmung die verfallene Sicherheit zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und end- lich zur Bezahlung der Busse verwendet. Das Gesetz sieht somit eine Verrech- nung nur bezüglich einer verfallenen Sicherheit vor. Die Voraussetzungen für den Verfall einer Kaution nach Art. 58 BStP sind jedoch nicht mit jenen für die Freiga- be einer solchen vergleichbar. Art. 60 BStP ist e contrario so zu verstehen, als dass eine Verrechnung der Kautionssumme mit Gegenforderungen aus dem Bun- desstrafprozess nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte durch schuldhaftes Verhalten wie dem Sichentziehen von Strafverfolgung oder Vollstreckung einer erkannten Freiheitsstrafe hierzu auch Anlass gegeben hat. Da der Gesuchsteller vorliegend die Voraussetzungen zur Freigabe der Kaution erfüllt, steht Art. 60 BStP einer Verrechung gemäss Art. 120 OR entgegen. Die Kautionssumme wird somit nicht mit den geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet und ist samt den tatsächlich angefallenen Zinsen an den Gesuchsteller zu überweisen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3.2 Fürsprecher André Vogelsang, der Rechtsvertreter von A., hat eine Honorarnote von insgesamt Fr. 354.20 mit einem Ersuchen um Entschädigung eingereicht. Als Begründung führte er an, das Gesuch um Freigabe der Kaution werde von seinem amtlichen Mandat aus dem Hauptverfahren noch umfasst, da dieser Umstand Teil des Entscheids vom 19. Dezember 2007 gewesen sei und noch abschliessender Regelung bedürfe. Entgegen dieser Auffassung ist das Mandat der amtlichen Verteidigung vor Bun- desstrafgericht auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung be- schränkt (nicht publ. Entscheid vom 18. April 2007 i.S. SK.2006.16). Dazu gehörte die Entscheidung über die Kaution nicht, da erst die Vollzugsbehörde mit der spä- teren bedingten Entlassung die Voraussetzungen hierfür schuf. Fürsprecher And- ré Vogelsang verfügt demnach für die Vertretung im Rahmen des Urteilsvollzuges über kein amtliches Mandat. Da es überdies für seinen Mandanten zumutbar ge- wesen wäre, das Gericht selbst um Überweisung der Kaution auf sein Konto zu
- 6 - ersuchen, bestünde auch kein Anlass, sein Gesuch um Entschädigung als eines auf unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen, weil dessen Voraussetzung der Erforderlichkeit (nicht publ. Entscheid vom 26. Januar 2005 i.S. BK.2004.15 E. 6) nicht erfüllt ist. Das Begehren um Entschädigung ist demnach abzuweisen.
Die Strafkammer erkennt: I.
1. Die von A. hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.– zuzüglich des effektiv auf- gelaufenen Zinses wird freigegeben.
2. Das Begehren um Entschädigung des Vertreters des Gesuchstellers wird abgewie- sen. II.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Fürsprecher André Vogelsang
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 7 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Adriano Robbi
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts in Strafsachen sowie über den Vollzug von Strafen und Mass- nahmen kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.