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SK.2006.16

Bundesstrafgericht · 2006-10-12 · Deutsch CH

Mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Betäubungsmittelkonsum (Vorzeitiger Strafantritt, Haftentlassung)

Sachverhalt

A. Am 11. Februar 2006 wurde A. in Z. polizeilich angehalten. Dabei ergab sich, dass er drei gefälschte Banknoten auf sich trug. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug eröffnete am 13. Februar 2006 ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Geldfälschung und ersuchte die Bundesanwaltschaft um Delegation der Strafkompetenz des Bundes; dem wurde am 17. Februar 2006 stattgegeben. Auf Wiedererwägungsersuchen des Untersuchungsrichter- amtes hob die Bundesanwaltschaft am 7. März 2006 die Delegationsverfügung vom 17. Februar 2006 auf und nahm ein Ermittlungsverfahren auf. Am 16. Mai 2006 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfachem In-Umlauf-Setzen falschen Gel- des, mehrfachen Betruges, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren wurde mit Schlussbericht vom

21. August 2006 abgeschlossen. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Datum vom

29. September 2006 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A.. B. A. wurde am 11. Februar 2006 in Polizei- und am 13. Februar 2006 in Untersu- chungshaft genommen. Am 9. März 2006 wurde er den Bundesbehörden in Bern überstellt und auf Befehl der Bundesanwaltschaft vom 7. März 2006 inhaftiert. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter verfügte am 9. März 2006 die Fortset- zung der Untersuchungshaft. Auf Ersuchen des Beschuldigten bewilligte er ihm am 9. Juni 2006 den vorzeitigen Strafantritt. In diesen trat der Beschuldigte effek- tiv am 22. Juni 2006 über und verweilt darin seither. C. Im Zeitpunkt der polizeilichen Festnahme bestand ein internationaler Haftbefehl gegen A., ausgestellt von den Strafbehörden der Republik Österreich zwecks Vollstreckung einer vom Landgericht Y. am 17. August 2004 gegen ihn verhäng- ten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Als ihm der Haftbefehl eröffnet wurde, ver- zichtete A. auf das Auslieferungsverfahren. Das Bundesamt für Justiz machte dem österreichischen Justizministerium davon am 23. Februar 2006 Mitteilung. Es ersuchte am 9. Oktober 2006 das Bundesstrafgericht telefonisch um Mittei- lung über den Entscheid hinsichtlich der strafprozessualen Haft gegen A.. D. Am 12. Oktober 2006 fand am Sitz des Bundesstrafgerichts eine Haftanhörung vor dem Präsidenten der Strafkammer statt, an welcher der Staatsanwalt des Bundes und der Angeklagte sowie seine Verteidigerin teilnahmen. Nach der Be- fragung des Angeklagten beantragte die Bundesanwaltschaft die Fortdauer des Strafvollzuges. Die Verteidigerin beantragte die umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt, die Entschädigung allfälliger Überhaft, eine Befragung des Angeklagten zur Auslieferung und Kostenauflage zulasten des Bundes.

- 3 - Der Präsident erwägt: 1. Der vorzeitige Strafantritt ist ein Vollzug, welcher stattfindet, bevor ein rechtskräf- tiges Strafurteil vorliegt. Obwohl im geltenden Bundesrecht nicht geregelt, ist er auch in Bundesstrafverfahren zulässig (Präsidialentscheid vom 6. Oktober 2006 i.S. C.). Vorausgesetzt dafür ist, dass ein Haftgrund besteht, dass die Haft ver- hältnismässig ist und der Betroffene den freien Willen geäussert hat, eine Frei- heitsstrafe vorzeitig anzutreten (BGE 126 I 172 E. 3c). Gemäss Art. 50 BStP ist der Verhaftete freizulassen, sobald kein Grund mehr besteht, die Haft aufrecht zu erhalten. In diesem Sinne ist die Haft nicht mehr rechtmässig, wenn der mate- rielle Haftgrund (Art. 44 BStP) weggefallen oder wenn die Haft nicht mehr ver- hältnismässig ist (BGE 116 Ia 143 E. 5a). Der Richter prüft diese Voraussetzun- gen auf Antrag des Inhaftierten oder von Amtes wegen. Art. 50 BStP ist auch an- zuwenden, wenn die Freiheit durch vorzeitigen Strafantritt entzogen ist, nachdem dieser nur unter den Bedingungen der Haft angeordnet werden kann. Das Gesetz legt nicht fest, wer über die Haftentlassung zu befinden hat. Liegt ein Entlassungsgesuch vor, so hat nach bundesgerichtlicher Praxis eine Instanz mit richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden; im Bundesstrafverfahren kann dies nicht ein kantonaler Haftrichter, sondern muss es eine Strafbehörde des Bundes sein, das heisst entweder der Untersuchungsrichter oder ein mit der Anklage nicht befasster Staatsanwalt (Entscheid des Bundesgerichts 1S.11/2006 vom

31. August 2006 E. 3, 4). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, bisher nicht darüber ausgesprochen, wer im Stadium der Vorbereitung der Hauptver- handlung für die Haftprüfung zuständig ist. Wenn nach Art. 45 Ziff. 3 BStP das mit der Sache befasste Gericht oder sein Präsident zuständig sind zum Erlass eines Haftbefehls, so müssen sie auch kompetent sein, über Haftentlassung zu entscheiden, selbst wenn der Freiheitsentzug von einer anderen Behörde ange- ordnet wurde. Mit Eingang der Anklage beim Bundesstrafgericht liegt die Verfah- renshoheit bei der Strafkammer (Art. 26 SGG). Indem das Vorverfahren in Hän- den des Kammerpräsidenten liegt (Art. 136 ff. BStP), ist es sachgerecht, dass er die durch Art. 45 Ziff. 3 BStP eingeräumte Kompetenz wahrnimmt. 2. Die Bundesanwaltschaft macht zu Recht geltend, dass in der Person des Ange- klagten nach wie vor Fluchtgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP besteht. Zu- nächst ergibt sich nämlich aus dem österreichischen Haftbefehl, dass er nicht freiwillig die ihm auferlegte Gefängnisstrafe angetreten hat. Er erklärt in der Haft- anhörung seine Flucht damit, dass er wegen eines „Blödsinns“ nicht eine so lange Strafe habe auf sich nehmen, sondern nach Rio (de Janeiro). zurückkeh- ren wollte, wo er ein gewisses geschäftliches Ansehen geniesse. Auch hat er die ihm im Jahre 1987 durch das Zürcher Obergericht auferlegte Strafe von zwei Jahren Gefängnis nicht angetreten, sondern ist nach Afrika verreist

- 4 - (pag. 3.1.5/10). Zwar ist er mit der Schweiz, wo er aufwuchs und die Ausbildung zum Maler absolvierte, wohin er auch nach Aufenthalten in Afrika, Südamerika und den Kanaren zurückkehrte, gut vertraut. Er hat aber nach dem Tod seiner Brüder nur noch schwache familiäre Beziehungen zu einer hier lebenden Cousi- ne, während seine Mutter in Österreich wohnt und sein einziges noch lebendes Kind auf Teneriffa lebt. Diese Umstände schaffen eine bedeutende Gefahr dafür, dass er nach einer Freilassung ins Ausland flieht. 3. Die vor dem Strafurteil auferlegte Haft wird unverhältnismässig, wenn sie etwa das Mass dessen erreicht, was der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung an Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat (BGE 116 IV 143 E. 5a). In diesem Sinne er- achtet das Bundesgericht jedenfalls eine Haft als unzulässig, welche das prä- sumtive Strafmass übersteigt (Pra 2003 Nr. 189) oder doch in grosse Nähe der gegebenenfalls angemessenen Strafe kommt (Pra 2000 Nr. 18 E. 5). Indessen ist nach seiner Rechtsprechung auch die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll- zug zu berücksichtigen, wenn deren Voraussetzungen „aller Wahrscheinlichkeit nach“ erfüllt sind (Urteil BGer. 1P.774/2005 vom 14. Februar 2005 E. 3.4). Diese bestehen in objektiver Hinsicht in Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, aber von wenigstens drei Monaten, und in subjektiver Hinsicht darin, dass das Verhal- ten des Verurteilten im Vollzug nicht dagegen spricht und dass anzunehmen ist, er werde sich in Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Für die Progno- se des Wohlverhaltens sind Vorleben, Persönlichkeit, die im Vollzug gewonnene Reife und die Lebensverhältnisse nach der Entlassung in Rechnung zu stellen (BGE 104 IV 281). Gemäss dem Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies war der Angeklagte vorerst in der Abteilung für Suchtprobleme und Kranke untergebracht. Mitte Sep- tember wurde er in die normale Abteilung verlegt und arbeitet seither in der Ma- lerei. Die Arbeit verrichtet er zu guter Zufriedenheit der Vorgesetzten und bereits sehr selbständig. Sein Arbeitsverhalten gegenüber diesen und den Mitgefange- nen wird als anständig, kooperativ und korrekt beschrieben, wogegen er im Wohnbereich zwar anständig gegenüber den anderen Häftlingen, aber überheb- lich und fordernd gegenüber dem Personal auftrete. Nach den mündlichen Er- gänzungen des Berichts nimmt er nach wie vor Methadon und hat er sich einen geringfügigen Disziplinverstoss zuschulden kommen lassen. Insgesamt bezeich- net die Anstaltsdirektion seine Führung als zufrieden stellend (pag. 6.4.5/6). A. selbst sagt in der Haftanhörung, die Untätigkeit in der Abteilung für Suchtkranke habe ihm nicht gefallen, weil es ihn dränge, aktiv zu sein; die Malerarbeiten ge- fielen ihm. In seiner Zukunft gehe es zuerst darum, die offenen Freiheitsstrafen zu verbüssen und dann seinen Sohn zu besuchen. Der Angeklagte zieht die Möglichkeit eines längeren Aufenthaltes in dessen Nähe in Betracht und würde sich um eine Arbeit, etwa an einer Hotelrezeption, bewerben, wo er seine

- 5 - Sprachkenntnisse einbringen könnte. Definitiv will er freilich nach Brasilien zu- rückkehren, um sein Haus zu verkaufen. Im Lichte dieser Äusserungen und nach dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte in der Haftanhörung macht, er- scheint er als jemand, der den Ursprung von Herausforderungen des Lebens rasch in dem Umständen und dem Verhalten anderer Personen findet. Anderer- seits kann ihm geglaubt werden, dass er in strafrechtlicher Hinsicht reinen Tisch machen und für die Zukunft neu anfangen möchte. Ein selbständiges und ange- nehmes Leben gewohnt, tut er sich in den klaren Strukturen einer Strafanstalt nicht leicht, zeigt aber doch Willen, sich auf einfachem Niveau einzusetzen. Die Zukunftspläne sind angemessen realistisch, und A. gibt auch den familiären Ver- pflichtungen einen Stellenwert. Er erweist sich zwar nicht als ein durchgreifend geläuterter Mensch, aber als einer mit guten Ansätzen und realistischen Per- spektiven. Aus dem bisherigen Vollzug sind keine entlassungshindernden Vor- kommnisse bekannt. Damit erscheint eine positive Entlassungsprognose als wahrscheinlich. Bis heute hat der Angeklagte gut acht Monate in Untersuchungshaft und in vor- zeitigem Strafantritt verbracht. Der Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten De- likte wird durch dasjenige der Geldfälschung weitestgehend aufgenommen. Der Strafrahmen von Art. 240 StGB beträgt Zuchthaus im gesetzlichen Rahmen von einem bis zwanzig Jahren (Art. 35 StGB). Angesichts des bescheidenen Organi- sationsaufwandes, der für die Herstellung der Falsifikate betrieben wurde, der bescheidenen Qualität und des ziemlich geringen Nominalbetrages derselben würde im Falle eines Schuldspruches eine nur wenig über dem Minimum liegen- de Freiheitsstrafe gewärtigt werden müssen. Dann aber kommt die Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges in grosse Nähe des von A. effektiv präsumtiv zu verbüssenden. Weiter andauernder vorzeitiger Strafvollzug ist unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig. Der Angeklagte ist zu entlassen. 4. Der Vollzug einer von den Schweizer Behörden bewilligten Auslieferung kann aufgeschoben werden, um die strafrechtliche Beurteilung und einen allfälligen Strafvollzug im Inland zu erlauben (Art. 19 Ziff. 2 des Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommens [SR 0.353.1]; Art. 58 Abs. 2 lit. a Rechtshilfegesetz [IRSG, SR 351.1]). Im Hinblick auf eine Auslieferung erlässt das Bundesamt für Justiz einen Haftbefehl (Art. 47 Abs. 1 IRSG). Angesichts des österreichischen internationalen Haftbefehls gegen den Ange- klagten sind die Voraussetzungen für einen auslieferungsrechtlichen Freiheits- entzug gegeben. Nachdem das Bundesamt für Justiz bisher, gemäss den dem Gericht eingereichten Unterlagen, noch keinen solchen erlassen hat, ist keine

- 6 - sofortige Entlassung anzuordnen. Vielmehr ist dem Amt Gelegenheit zu bieten, Auslieferungshaft anzuordnen und das Nötige vorzukehren, damit der Angeklag- te für das weitere Verfahren dem Gericht zur Verfügung bleibt oder vom ersu- chenden Staat rückgeliefert wird (Art. 58 Ziff. 2 lit. b IRSG). 5. Im Verfahrensrecht findet sich keine besondere Rechtsmittelordnung für Haftent- scheidungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder seines Präsidenten. Von den allgemeinen Rechtsmitteln fällt die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kas- sationshof ausser Betracht, nicht nur weil Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG sie auf die An- fechtung von Kammerentscheidungen beschränkt, sondern weil diese Bestim- mung Art. 268 BStP als anwendbar erklärt, der das Anfechtungsobjekt auf Urteile beschränkt (Ziff. 1), worunter Zwischenentscheide nicht fallen, wenn sie nur den Gang des Verfahrens betreffen, aber nicht den Entscheid in der Hauptsache prä- judizieren (SCHUBARTH, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, Rn. 43, 45). Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG unterliegen Entscheidungen über Zwangsmass- nahmen der Beschwerde an das Bundesgericht, aber nur solche der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, nicht aber des Kammerpräsidenten (Urteil BGer. 1S.12/2005 vom 7. Februar 2005). Nach seinem Wortlaut sieht das Bundesrecht also kein Rechtsmittel gegen die- sen Entscheid vor. Das schliesst nicht aus, dass das Bundesgericht durch Ge- setzesanwendung per analogiam oder freie Rechtsfindung auf einen Rechtsbe- helf einträte. Darüber kann in diesem Entscheid jedoch keine Belehrung erfol- gen.

- 7 - Der Präsident erkennt:

1. Die Bewilligung zum vorzeitigen Strafvollzug wird aufgehoben.

2. Die Direktion der Strafanstalt Pöschwies wird angewiesen, mit der Entlassung bis zur Anordnung des Bundesamtes für Justiz, Sektion Auslieferung, zuzuwarten.

3. Das Bundesamt für Justiz wird eingeladen, beim ersuchenden Staat die Zusicherung einzuholen, dass er den Angeklagten für das Verfahren vor Bundesstrafgericht sowie für den Strafvollzug rückliefert und die Rücklieferung nicht durch Vollzugsanordnun- gen gefährdet. Das Bundesamt wird zudem eingeladen, die Auslieferung nicht vor oder ohne eine solche Verpflichtung zu vollziehen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieser Entscheid ist den Parteien sowie im Dispositiv der Direktion der Strafanstalt Pöschwies sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, mitzuteilen. Der Präsident der Strafkammer Die Gerichtsschreiberin des Bundesstrafgerichts

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 August 2006 abgeschlossen. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Datum vom

29. September 2006 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A.. B. A. wurde am 11. Februar 2006 in Polizei- und am 13. Februar 2006 in Untersu- chungshaft genommen. Am 9. März 2006 wurde er den Bundesbehörden in Bern überstellt und auf Befehl der Bundesanwaltschaft vom 7. März 2006 inhaftiert. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter verfügte am 9. März 2006 die Fortset- zung der Untersuchungshaft. Auf Ersuchen des Beschuldigten bewilligte er ihm am 9. Juni 2006 den vorzeitigen Strafantritt. In diesen trat der Beschuldigte effek- tiv am 22. Juni 2006 über und verweilt darin seither. C. Im Zeitpunkt der polizeilichen Festnahme bestand ein internationaler Haftbefehl gegen A., ausgestellt von den Strafbehörden der Republik Österreich zwecks Vollstreckung einer vom Landgericht Y. am 17. August 2004 gegen ihn verhäng- ten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Als ihm der Haftbefehl eröffnet wurde, ver- zichtete A. auf das Auslieferungsverfahren. Das Bundesamt für Justiz machte dem österreichischen Justizministerium davon am 23. Februar 2006 Mitteilung. Es ersuchte am 9. Oktober 2006 das Bundesstrafgericht telefonisch um Mittei- lung über den Entscheid hinsichtlich der strafprozessualen Haft gegen A.. D. Am 12. Oktober 2006 fand am Sitz des Bundesstrafgerichts eine Haftanhörung vor dem Präsidenten der Strafkammer statt, an welcher der Staatsanwalt des Bundes und der Angeklagte sowie seine Verteidigerin teilnahmen. Nach der Be- fragung des Angeklagten beantragte die Bundesanwaltschaft die Fortdauer des Strafvollzuges. Die Verteidigerin beantragte die umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt, die Entschädigung allfälliger Überhaft, eine Befragung des Angeklagten zur Auslieferung und Kostenauflage zulasten des Bundes.

- 3 - Der Präsident erwägt: 1. Der vorzeitige Strafantritt ist ein Vollzug, welcher stattfindet, bevor ein rechtskräf- tiges Strafurteil vorliegt. Obwohl im geltenden Bundesrecht nicht geregelt, ist er auch in Bundesstrafverfahren zulässig (Präsidialentscheid vom 6. Oktober 2006 i.S. C.). Vorausgesetzt dafür ist, dass ein Haftgrund besteht, dass die Haft ver- hältnismässig ist und der Betroffene den freien Willen geäussert hat, eine Frei- heitsstrafe vorzeitig anzutreten (BGE 126 I 172 E. 3c). Gemäss Art. 50 BStP ist der Verhaftete freizulassen, sobald kein Grund mehr besteht, die Haft aufrecht zu erhalten. In diesem Sinne ist die Haft nicht mehr rechtmässig, wenn der mate- rielle Haftgrund (Art. 44 BStP) weggefallen oder wenn die Haft nicht mehr ver- hältnismässig ist (BGE 116 Ia 143 E. 5a). Der Richter prüft diese Voraussetzun- gen auf Antrag des Inhaftierten oder von Amtes wegen. Art. 50 BStP ist auch an- zuwenden, wenn die Freiheit durch vorzeitigen Strafantritt entzogen ist, nachdem dieser nur unter den Bedingungen der Haft angeordnet werden kann. Das Gesetz legt nicht fest, wer über die Haftentlassung zu befinden hat. Liegt ein Entlassungsgesuch vor, so hat nach bundesgerichtlicher Praxis eine Instanz mit richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden; im Bundesstrafverfahren kann dies nicht ein kantonaler Haftrichter, sondern muss es eine Strafbehörde des Bundes sein, das heisst entweder der Untersuchungsrichter oder ein mit der Anklage nicht befasster Staatsanwalt (Entscheid des Bundesgerichts 1S.11/2006 vom

31. August 2006 E. 3, 4). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, bisher nicht darüber ausgesprochen, wer im Stadium der Vorbereitung der Hauptver- handlung für die Haftprüfung zuständig ist. Wenn nach Art. 45 Ziff. 3 BStP das mit der Sache befasste Gericht oder sein Präsident zuständig sind zum Erlass eines Haftbefehls, so müssen sie auch kompetent sein, über Haftentlassung zu entscheiden, selbst wenn der Freiheitsentzug von einer anderen Behörde ange- ordnet wurde. Mit Eingang der Anklage beim Bundesstrafgericht liegt die Verfah- renshoheit bei der Strafkammer (Art. 26 SGG). Indem das Vorverfahren in Hän- den des Kammerpräsidenten liegt (Art. 136 ff. BStP), ist es sachgerecht, dass er die durch Art. 45 Ziff. 3 BStP eingeräumte Kompetenz wahrnimmt. 2. Die Bundesanwaltschaft macht zu Recht geltend, dass in der Person des Ange- klagten nach wie vor Fluchtgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP besteht. Zu- nächst ergibt sich nämlich aus dem österreichischen Haftbefehl, dass er nicht freiwillig die ihm auferlegte Gefängnisstrafe angetreten hat. Er erklärt in der Haft- anhörung seine Flucht damit, dass er wegen eines „Blödsinns“ nicht eine so lange Strafe habe auf sich nehmen, sondern nach Rio (de Janeiro). zurückkeh- ren wollte, wo er ein gewisses geschäftliches Ansehen geniesse. Auch hat er die ihm im Jahre 1987 durch das Zürcher Obergericht auferlegte Strafe von zwei Jahren Gefängnis nicht angetreten, sondern ist nach Afrika verreist

- 4 - (pag. 3.1.5/10). Zwar ist er mit der Schweiz, wo er aufwuchs und die Ausbildung zum Maler absolvierte, wohin er auch nach Aufenthalten in Afrika, Südamerika und den Kanaren zurückkehrte, gut vertraut. Er hat aber nach dem Tod seiner Brüder nur noch schwache familiäre Beziehungen zu einer hier lebenden Cousi- ne, während seine Mutter in Österreich wohnt und sein einziges noch lebendes Kind auf Teneriffa lebt. Diese Umstände schaffen eine bedeutende Gefahr dafür, dass er nach einer Freilassung ins Ausland flieht. 3. Die vor dem Strafurteil auferlegte Haft wird unverhältnismässig, wenn sie etwa das Mass dessen erreicht, was der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung an Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat (BGE 116 IV 143 E. 5a). In diesem Sinne er- achtet das Bundesgericht jedenfalls eine Haft als unzulässig, welche das prä- sumtive Strafmass übersteigt (Pra 2003 Nr. 189) oder doch in grosse Nähe der gegebenenfalls angemessenen Strafe kommt (Pra 2000 Nr. 18 E. 5). Indessen ist nach seiner Rechtsprechung auch die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll- zug zu berücksichtigen, wenn deren Voraussetzungen „aller Wahrscheinlichkeit nach“ erfüllt sind (Urteil BGer. 1P.774/2005 vom 14. Februar 2005 E. 3.4). Diese bestehen in objektiver Hinsicht in Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, aber von wenigstens drei Monaten, und in subjektiver Hinsicht darin, dass das Verhal- ten des Verurteilten im Vollzug nicht dagegen spricht und dass anzunehmen ist, er werde sich in Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Für die Progno- se des Wohlverhaltens sind Vorleben, Persönlichkeit, die im Vollzug gewonnene Reife und die Lebensverhältnisse nach der Entlassung in Rechnung zu stellen (BGE 104 IV 281). Gemäss dem Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies war der Angeklagte vorerst in der Abteilung für Suchtprobleme und Kranke untergebracht. Mitte Sep- tember wurde er in die normale Abteilung verlegt und arbeitet seither in der Ma- lerei. Die Arbeit verrichtet er zu guter Zufriedenheit der Vorgesetzten und bereits sehr selbständig. Sein Arbeitsverhalten gegenüber diesen und den Mitgefange- nen wird als anständig, kooperativ und korrekt beschrieben, wogegen er im Wohnbereich zwar anständig gegenüber den anderen Häftlingen, aber überheb- lich und fordernd gegenüber dem Personal auftrete. Nach den mündlichen Er- gänzungen des Berichts nimmt er nach wie vor Methadon und hat er sich einen geringfügigen Disziplinverstoss zuschulden kommen lassen. Insgesamt bezeich- net die Anstaltsdirektion seine Führung als zufrieden stellend (pag. 6.4.5/6). A. selbst sagt in der Haftanhörung, die Untätigkeit in der Abteilung für Suchtkranke habe ihm nicht gefallen, weil es ihn dränge, aktiv zu sein; die Malerarbeiten ge- fielen ihm. In seiner Zukunft gehe es zuerst darum, die offenen Freiheitsstrafen zu verbüssen und dann seinen Sohn zu besuchen. Der Angeklagte zieht die Möglichkeit eines längeren Aufenthaltes in dessen Nähe in Betracht und würde sich um eine Arbeit, etwa an einer Hotelrezeption, bewerben, wo er seine

- 5 - Sprachkenntnisse einbringen könnte. Definitiv will er freilich nach Brasilien zu- rückkehren, um sein Haus zu verkaufen. Im Lichte dieser Äusserungen und nach dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte in der Haftanhörung macht, er- scheint er als jemand, der den Ursprung von Herausforderungen des Lebens rasch in dem Umständen und dem Verhalten anderer Personen findet. Anderer- seits kann ihm geglaubt werden, dass er in strafrechtlicher Hinsicht reinen Tisch machen und für die Zukunft neu anfangen möchte. Ein selbständiges und ange- nehmes Leben gewohnt, tut er sich in den klaren Strukturen einer Strafanstalt nicht leicht, zeigt aber doch Willen, sich auf einfachem Niveau einzusetzen. Die Zukunftspläne sind angemessen realistisch, und A. gibt auch den familiären Ver- pflichtungen einen Stellenwert. Er erweist sich zwar nicht als ein durchgreifend geläuterter Mensch, aber als einer mit guten Ansätzen und realistischen Per- spektiven. Aus dem bisherigen Vollzug sind keine entlassungshindernden Vor- kommnisse bekannt. Damit erscheint eine positive Entlassungsprognose als wahrscheinlich. Bis heute hat der Angeklagte gut acht Monate in Untersuchungshaft und in vor- zeitigem Strafantritt verbracht. Der Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten De- likte wird durch dasjenige der Geldfälschung weitestgehend aufgenommen. Der Strafrahmen von Art. 240 StGB beträgt Zuchthaus im gesetzlichen Rahmen von einem bis zwanzig Jahren (Art. 35 StGB). Angesichts des bescheidenen Organi- sationsaufwandes, der für die Herstellung der Falsifikate betrieben wurde, der bescheidenen Qualität und des ziemlich geringen Nominalbetrages derselben würde im Falle eines Schuldspruches eine nur wenig über dem Minimum liegen- de Freiheitsstrafe gewärtigt werden müssen. Dann aber kommt die Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges in grosse Nähe des von A. effektiv präsumtiv zu verbüssenden. Weiter andauernder vorzeitiger Strafvollzug ist unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig. Der Angeklagte ist zu entlassen. 4. Der Vollzug einer von den Schweizer Behörden bewilligten Auslieferung kann aufgeschoben werden, um die strafrechtliche Beurteilung und einen allfälligen Strafvollzug im Inland zu erlauben (Art. 19 Ziff. 2 des Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommens [SR 0.353.1]; Art. 58 Abs. 2 lit. a Rechtshilfegesetz [IRSG, SR 351.1]). Im Hinblick auf eine Auslieferung erlässt das Bundesamt für Justiz einen Haftbefehl (Art. 47 Abs. 1 IRSG). Angesichts des österreichischen internationalen Haftbefehls gegen den Ange- klagten sind die Voraussetzungen für einen auslieferungsrechtlichen Freiheits- entzug gegeben. Nachdem das Bundesamt für Justiz bisher, gemäss den dem Gericht eingereichten Unterlagen, noch keinen solchen erlassen hat, ist keine

- 6 - sofortige Entlassung anzuordnen. Vielmehr ist dem Amt Gelegenheit zu bieten, Auslieferungshaft anzuordnen und das Nötige vorzukehren, damit der Angeklag- te für das weitere Verfahren dem Gericht zur Verfügung bleibt oder vom ersu- chenden Staat rückgeliefert wird (Art. 58 Ziff. 2 lit. b IRSG). 5. Im Verfahrensrecht findet sich keine besondere Rechtsmittelordnung für Haftent- scheidungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder seines Präsidenten. Von den allgemeinen Rechtsmitteln fällt die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kas- sationshof ausser Betracht, nicht nur weil Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG sie auf die An- fechtung von Kammerentscheidungen beschränkt, sondern weil diese Bestim- mung Art. 268 BStP als anwendbar erklärt, der das Anfechtungsobjekt auf Urteile beschränkt (Ziff. 1), worunter Zwischenentscheide nicht fallen, wenn sie nur den Gang des Verfahrens betreffen, aber nicht den Entscheid in der Hauptsache prä- judizieren (SCHUBARTH, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, Rn. 43, 45). Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG unterliegen Entscheidungen über Zwangsmass- nahmen der Beschwerde an das Bundesgericht, aber nur solche der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, nicht aber des Kammerpräsidenten (Urteil BGer. 1S.12/2005 vom 7. Februar 2005). Nach seinem Wortlaut sieht das Bundesrecht also kein Rechtsmittel gegen die- sen Entscheid vor. Das schliesst nicht aus, dass das Bundesgericht durch Ge- setzesanwendung per analogiam oder freie Rechtsfindung auf einen Rechtsbe- helf einträte. Darüber kann in diesem Entscheid jedoch keine Belehrung erfol- gen.

- 7 - Der Präsident erkennt:

1. Die Bewilligung zum vorzeitigen Strafvollzug wird aufgehoben.

2. Die Direktion der Strafanstalt Pöschwies wird angewiesen, mit der Entlassung bis zur Anordnung des Bundesamtes für Justiz, Sektion Auslieferung, zuzuwarten.

3. Das Bundesamt für Justiz wird eingeladen, beim ersuchenden Staat die Zusicherung einzuholen, dass er den Angeklagten für das Verfahren vor Bundesstrafgericht sowie für den Strafvollzug rückliefert und die Rücklieferung nicht durch Vollzugsanordnun- gen gefährdet. Das Bundesamt wird zudem eingeladen, die Auslieferung nicht vor oder ohne eine solche Verpflichtung zu vollziehen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieser Entscheid ist den Parteien sowie im Dispositiv der Direktion der Strafanstalt Pöschwies sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, mitzuteilen. Der Präsident der Strafkammer Die Gerichtsschreiberin des Bundesstrafgerichts

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Präsidialentscheid vom

12. Oktober 2006 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes

gegen

A., z. Zt. in der Strafanstalt Pöschwies, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, Gegenstand

mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Betäu- bungsmittelkonsum (Vorzeitiger Strafantritt, Haftentlassung)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.16

- 2 - Sachverhalt: A. Am 11. Februar 2006 wurde A. in Z. polizeilich angehalten. Dabei ergab sich, dass er drei gefälschte Banknoten auf sich trug. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug eröffnete am 13. Februar 2006 ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Geldfälschung und ersuchte die Bundesanwaltschaft um Delegation der Strafkompetenz des Bundes; dem wurde am 17. Februar 2006 stattgegeben. Auf Wiedererwägungsersuchen des Untersuchungsrichter- amtes hob die Bundesanwaltschaft am 7. März 2006 die Delegationsverfügung vom 17. Februar 2006 auf und nahm ein Ermittlungsverfahren auf. Am 16. Mai 2006 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfachem In-Umlauf-Setzen falschen Gel- des, mehrfachen Betruges, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz. Das Verfahren wurde mit Schlussbericht vom

21. August 2006 abgeschlossen. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Datum vom

29. September 2006 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A.. B. A. wurde am 11. Februar 2006 in Polizei- und am 13. Februar 2006 in Untersu- chungshaft genommen. Am 9. März 2006 wurde er den Bundesbehörden in Bern überstellt und auf Befehl der Bundesanwaltschaft vom 7. März 2006 inhaftiert. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter verfügte am 9. März 2006 die Fortset- zung der Untersuchungshaft. Auf Ersuchen des Beschuldigten bewilligte er ihm am 9. Juni 2006 den vorzeitigen Strafantritt. In diesen trat der Beschuldigte effek- tiv am 22. Juni 2006 über und verweilt darin seither. C. Im Zeitpunkt der polizeilichen Festnahme bestand ein internationaler Haftbefehl gegen A., ausgestellt von den Strafbehörden der Republik Österreich zwecks Vollstreckung einer vom Landgericht Y. am 17. August 2004 gegen ihn verhäng- ten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Als ihm der Haftbefehl eröffnet wurde, ver- zichtete A. auf das Auslieferungsverfahren. Das Bundesamt für Justiz machte dem österreichischen Justizministerium davon am 23. Februar 2006 Mitteilung. Es ersuchte am 9. Oktober 2006 das Bundesstrafgericht telefonisch um Mittei- lung über den Entscheid hinsichtlich der strafprozessualen Haft gegen A.. D. Am 12. Oktober 2006 fand am Sitz des Bundesstrafgerichts eine Haftanhörung vor dem Präsidenten der Strafkammer statt, an welcher der Staatsanwalt des Bundes und der Angeklagte sowie seine Verteidigerin teilnahmen. Nach der Be- fragung des Angeklagten beantragte die Bundesanwaltschaft die Fortdauer des Strafvollzuges. Die Verteidigerin beantragte die umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt, die Entschädigung allfälliger Überhaft, eine Befragung des Angeklagten zur Auslieferung und Kostenauflage zulasten des Bundes.

- 3 - Der Präsident erwägt: 1. Der vorzeitige Strafantritt ist ein Vollzug, welcher stattfindet, bevor ein rechtskräf- tiges Strafurteil vorliegt. Obwohl im geltenden Bundesrecht nicht geregelt, ist er auch in Bundesstrafverfahren zulässig (Präsidialentscheid vom 6. Oktober 2006 i.S. C.). Vorausgesetzt dafür ist, dass ein Haftgrund besteht, dass die Haft ver- hältnismässig ist und der Betroffene den freien Willen geäussert hat, eine Frei- heitsstrafe vorzeitig anzutreten (BGE 126 I 172 E. 3c). Gemäss Art. 50 BStP ist der Verhaftete freizulassen, sobald kein Grund mehr besteht, die Haft aufrecht zu erhalten. In diesem Sinne ist die Haft nicht mehr rechtmässig, wenn der mate- rielle Haftgrund (Art. 44 BStP) weggefallen oder wenn die Haft nicht mehr ver- hältnismässig ist (BGE 116 Ia 143 E. 5a). Der Richter prüft diese Voraussetzun- gen auf Antrag des Inhaftierten oder von Amtes wegen. Art. 50 BStP ist auch an- zuwenden, wenn die Freiheit durch vorzeitigen Strafantritt entzogen ist, nachdem dieser nur unter den Bedingungen der Haft angeordnet werden kann. Das Gesetz legt nicht fest, wer über die Haftentlassung zu befinden hat. Liegt ein Entlassungsgesuch vor, so hat nach bundesgerichtlicher Praxis eine Instanz mit richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden; im Bundesstrafverfahren kann dies nicht ein kantonaler Haftrichter, sondern muss es eine Strafbehörde des Bundes sein, das heisst entweder der Untersuchungsrichter oder ein mit der Anklage nicht befasster Staatsanwalt (Entscheid des Bundesgerichts 1S.11/2006 vom

31. August 2006 E. 3, 4). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, bisher nicht darüber ausgesprochen, wer im Stadium der Vorbereitung der Hauptver- handlung für die Haftprüfung zuständig ist. Wenn nach Art. 45 Ziff. 3 BStP das mit der Sache befasste Gericht oder sein Präsident zuständig sind zum Erlass eines Haftbefehls, so müssen sie auch kompetent sein, über Haftentlassung zu entscheiden, selbst wenn der Freiheitsentzug von einer anderen Behörde ange- ordnet wurde. Mit Eingang der Anklage beim Bundesstrafgericht liegt die Verfah- renshoheit bei der Strafkammer (Art. 26 SGG). Indem das Vorverfahren in Hän- den des Kammerpräsidenten liegt (Art. 136 ff. BStP), ist es sachgerecht, dass er die durch Art. 45 Ziff. 3 BStP eingeräumte Kompetenz wahrnimmt. 2. Die Bundesanwaltschaft macht zu Recht geltend, dass in der Person des Ange- klagten nach wie vor Fluchtgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP besteht. Zu- nächst ergibt sich nämlich aus dem österreichischen Haftbefehl, dass er nicht freiwillig die ihm auferlegte Gefängnisstrafe angetreten hat. Er erklärt in der Haft- anhörung seine Flucht damit, dass er wegen eines „Blödsinns“ nicht eine so lange Strafe habe auf sich nehmen, sondern nach Rio (de Janeiro). zurückkeh- ren wollte, wo er ein gewisses geschäftliches Ansehen geniesse. Auch hat er die ihm im Jahre 1987 durch das Zürcher Obergericht auferlegte Strafe von zwei Jahren Gefängnis nicht angetreten, sondern ist nach Afrika verreist

- 4 - (pag. 3.1.5/10). Zwar ist er mit der Schweiz, wo er aufwuchs und die Ausbildung zum Maler absolvierte, wohin er auch nach Aufenthalten in Afrika, Südamerika und den Kanaren zurückkehrte, gut vertraut. Er hat aber nach dem Tod seiner Brüder nur noch schwache familiäre Beziehungen zu einer hier lebenden Cousi- ne, während seine Mutter in Österreich wohnt und sein einziges noch lebendes Kind auf Teneriffa lebt. Diese Umstände schaffen eine bedeutende Gefahr dafür, dass er nach einer Freilassung ins Ausland flieht. 3. Die vor dem Strafurteil auferlegte Haft wird unverhältnismässig, wenn sie etwa das Mass dessen erreicht, was der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung an Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat (BGE 116 IV 143 E. 5a). In diesem Sinne er- achtet das Bundesgericht jedenfalls eine Haft als unzulässig, welche das prä- sumtive Strafmass übersteigt (Pra 2003 Nr. 189) oder doch in grosse Nähe der gegebenenfalls angemessenen Strafe kommt (Pra 2000 Nr. 18 E. 5). Indessen ist nach seiner Rechtsprechung auch die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll- zug zu berücksichtigen, wenn deren Voraussetzungen „aller Wahrscheinlichkeit nach“ erfüllt sind (Urteil BGer. 1P.774/2005 vom 14. Februar 2005 E. 3.4). Diese bestehen in objektiver Hinsicht in Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, aber von wenigstens drei Monaten, und in subjektiver Hinsicht darin, dass das Verhal- ten des Verurteilten im Vollzug nicht dagegen spricht und dass anzunehmen ist, er werde sich in Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Für die Progno- se des Wohlverhaltens sind Vorleben, Persönlichkeit, die im Vollzug gewonnene Reife und die Lebensverhältnisse nach der Entlassung in Rechnung zu stellen (BGE 104 IV 281). Gemäss dem Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies war der Angeklagte vorerst in der Abteilung für Suchtprobleme und Kranke untergebracht. Mitte Sep- tember wurde er in die normale Abteilung verlegt und arbeitet seither in der Ma- lerei. Die Arbeit verrichtet er zu guter Zufriedenheit der Vorgesetzten und bereits sehr selbständig. Sein Arbeitsverhalten gegenüber diesen und den Mitgefange- nen wird als anständig, kooperativ und korrekt beschrieben, wogegen er im Wohnbereich zwar anständig gegenüber den anderen Häftlingen, aber überheb- lich und fordernd gegenüber dem Personal auftrete. Nach den mündlichen Er- gänzungen des Berichts nimmt er nach wie vor Methadon und hat er sich einen geringfügigen Disziplinverstoss zuschulden kommen lassen. Insgesamt bezeich- net die Anstaltsdirektion seine Führung als zufrieden stellend (pag. 6.4.5/6). A. selbst sagt in der Haftanhörung, die Untätigkeit in der Abteilung für Suchtkranke habe ihm nicht gefallen, weil es ihn dränge, aktiv zu sein; die Malerarbeiten ge- fielen ihm. In seiner Zukunft gehe es zuerst darum, die offenen Freiheitsstrafen zu verbüssen und dann seinen Sohn zu besuchen. Der Angeklagte zieht die Möglichkeit eines längeren Aufenthaltes in dessen Nähe in Betracht und würde sich um eine Arbeit, etwa an einer Hotelrezeption, bewerben, wo er seine

- 5 - Sprachkenntnisse einbringen könnte. Definitiv will er freilich nach Brasilien zu- rückkehren, um sein Haus zu verkaufen. Im Lichte dieser Äusserungen und nach dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte in der Haftanhörung macht, er- scheint er als jemand, der den Ursprung von Herausforderungen des Lebens rasch in dem Umständen und dem Verhalten anderer Personen findet. Anderer- seits kann ihm geglaubt werden, dass er in strafrechtlicher Hinsicht reinen Tisch machen und für die Zukunft neu anfangen möchte. Ein selbständiges und ange- nehmes Leben gewohnt, tut er sich in den klaren Strukturen einer Strafanstalt nicht leicht, zeigt aber doch Willen, sich auf einfachem Niveau einzusetzen. Die Zukunftspläne sind angemessen realistisch, und A. gibt auch den familiären Ver- pflichtungen einen Stellenwert. Er erweist sich zwar nicht als ein durchgreifend geläuterter Mensch, aber als einer mit guten Ansätzen und realistischen Per- spektiven. Aus dem bisherigen Vollzug sind keine entlassungshindernden Vor- kommnisse bekannt. Damit erscheint eine positive Entlassungsprognose als wahrscheinlich. Bis heute hat der Angeklagte gut acht Monate in Untersuchungshaft und in vor- zeitigem Strafantritt verbracht. Der Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten De- likte wird durch dasjenige der Geldfälschung weitestgehend aufgenommen. Der Strafrahmen von Art. 240 StGB beträgt Zuchthaus im gesetzlichen Rahmen von einem bis zwanzig Jahren (Art. 35 StGB). Angesichts des bescheidenen Organi- sationsaufwandes, der für die Herstellung der Falsifikate betrieben wurde, der bescheidenen Qualität und des ziemlich geringen Nominalbetrages derselben würde im Falle eines Schuldspruches eine nur wenig über dem Minimum liegen- de Freiheitsstrafe gewärtigt werden müssen. Dann aber kommt die Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges in grosse Nähe des von A. effektiv präsumtiv zu verbüssenden. Weiter andauernder vorzeitiger Strafvollzug ist unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig. Der Angeklagte ist zu entlassen. 4. Der Vollzug einer von den Schweizer Behörden bewilligten Auslieferung kann aufgeschoben werden, um die strafrechtliche Beurteilung und einen allfälligen Strafvollzug im Inland zu erlauben (Art. 19 Ziff. 2 des Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommens [SR 0.353.1]; Art. 58 Abs. 2 lit. a Rechtshilfegesetz [IRSG, SR 351.1]). Im Hinblick auf eine Auslieferung erlässt das Bundesamt für Justiz einen Haftbefehl (Art. 47 Abs. 1 IRSG). Angesichts des österreichischen internationalen Haftbefehls gegen den Ange- klagten sind die Voraussetzungen für einen auslieferungsrechtlichen Freiheits- entzug gegeben. Nachdem das Bundesamt für Justiz bisher, gemäss den dem Gericht eingereichten Unterlagen, noch keinen solchen erlassen hat, ist keine

- 6 - sofortige Entlassung anzuordnen. Vielmehr ist dem Amt Gelegenheit zu bieten, Auslieferungshaft anzuordnen und das Nötige vorzukehren, damit der Angeklag- te für das weitere Verfahren dem Gericht zur Verfügung bleibt oder vom ersu- chenden Staat rückgeliefert wird (Art. 58 Ziff. 2 lit. b IRSG). 5. Im Verfahrensrecht findet sich keine besondere Rechtsmittelordnung für Haftent- scheidungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder seines Präsidenten. Von den allgemeinen Rechtsmitteln fällt die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kas- sationshof ausser Betracht, nicht nur weil Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG sie auf die An- fechtung von Kammerentscheidungen beschränkt, sondern weil diese Bestim- mung Art. 268 BStP als anwendbar erklärt, der das Anfechtungsobjekt auf Urteile beschränkt (Ziff. 1), worunter Zwischenentscheide nicht fallen, wenn sie nur den Gang des Verfahrens betreffen, aber nicht den Entscheid in der Hauptsache prä- judizieren (SCHUBARTH, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, Rn. 43, 45). Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG unterliegen Entscheidungen über Zwangsmass- nahmen der Beschwerde an das Bundesgericht, aber nur solche der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, nicht aber des Kammerpräsidenten (Urteil BGer. 1S.12/2005 vom 7. Februar 2005). Nach seinem Wortlaut sieht das Bundesrecht also kein Rechtsmittel gegen die- sen Entscheid vor. Das schliesst nicht aus, dass das Bundesgericht durch Ge- setzesanwendung per analogiam oder freie Rechtsfindung auf einen Rechtsbe- helf einträte. Darüber kann in diesem Entscheid jedoch keine Belehrung erfol- gen.

- 7 - Der Präsident erkennt:

1. Die Bewilligung zum vorzeitigen Strafvollzug wird aufgehoben.

2. Die Direktion der Strafanstalt Pöschwies wird angewiesen, mit der Entlassung bis zur Anordnung des Bundesamtes für Justiz, Sektion Auslieferung, zuzuwarten.

3. Das Bundesamt für Justiz wird eingeladen, beim ersuchenden Staat die Zusicherung einzuholen, dass er den Angeklagten für das Verfahren vor Bundesstrafgericht sowie für den Strafvollzug rückliefert und die Rücklieferung nicht durch Vollzugsanordnun- gen gefährdet. Das Bundesamt wird zudem eingeladen, die Auslieferung nicht vor oder ohne eine solche Verpflichtung zu vollziehen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieser Entscheid ist den Parteien sowie im Dispositiv der Direktion der Strafanstalt Pöschwies sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, mitzuteilen. Der Präsident der Strafkammer Die Gerichtsschreiberin des Bundesstrafgerichts