Mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG
Sachverhalt
erwiesen:
- 7 - 2.4 Wegen Geldknappheit entschloss sich der Angeklagte Ende Dezember 2005 Falschgeld zu drucken. In der Wohnung von H. kopierte er eine echte Hunder- ternote auf einem aus Scanner, Drucker und Kopierer kombinierten Gerät. Zuerst stellte er fünf Probedrucke her, die er wieder vernichtete. Drei weitere Drucke behielt er, da er mit deren Qualität zufrieden war. Anfangs Januar 2006 stellte er wiederum in der Wohnung von H. zehn weitere falsche Hunderternoten her mit einem von G. auf seine Bitte beschafften identischen Ersatzgerät. Es folgte eine weitere Produktion von 20 falschen Hunderternoten sowie zehn falschen Zwei- hunderternoten. Anfangs Februar 2006 – nun in einem Hotelzimmer in Obfelden, das er zusammen mit E. bezogen hatte – stellte er 30 falsche Hunderter- und 20 falsche Zweihunderternoten her. Insgesamt produzierte er so Falschgeld im No- minalwert von Fr. 12'300.–. Das zweite Kombigerät wurde bei der Hausdurchsu- chung vorgefunden, identifiziert, aber nicht sichergestellt (cl. 3 pag. 2.1.9). Ein Gerät dieses Typs war als Peripherie im Notebook installiert, welches F. später der Strafanstalt Zug ablieferte und auf welchem eine eingescannte Hunderterno- te gespeichert war (cl. 3 pag. 2.1.10 f.) Die Seriennummer dieser Note entspricht keinem der im Strafverfahren sicher gestellten Falsifikate. Der Angeklagte sagte aus, dass er die Kopien der Noten jeweils direkt auf dem Kombigerät hergestellt habe, ohne dafür das Notebook zu verwenden. G., die ihm teilweise bei der Her- stellung der Noten geholfen hatte, bestätigt diese Aussage (cl. 1 pag. 13.3.5). Der Angeklagte gab die Falsifikate zugestandenermassen zwischen Ende De- zember 2005 und Februar 2006 zur Bezahlung von Konsumationen hauptsäch- lich an Fasnachtsveranstaltungen, aber auch an Kiosken, Imbissständen und ei- nem Restaurant aus, wobei er dafür jeweils echtes Wechselgeld erhielt. Teilwei- se war er dabei in Begleitung von G., F. und E.. Letzterem hat er Falsifikate im Nominalwert von mehr als Fr. 2'000.– zum eigenen Gebrauch überlassen. 2.5 Der Angeklagte hat demnach falsche Banknoten hergestellt. Die Tatsache, dass er die Noten bei verschiedensten Gelegenheiten zur Zahlung einsetzen konnte, belegt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Er handelte vorsätzlich. Die Absicht, das hergestellte Geld als echt zu verwenden, zeigt sich darin, dass er mit der Herstellung begonnen hat, weil er Geld brauchte. Die einzelnen Produktionen können nicht als natürliche Handlungseinheit begrif- fen werden: Der Angeklagte hat die Noten einer Fälschungsserie zum Teil ver- wendet, bevor er neue druckte. Er fasste seinen Entschluss zur Fälschungshand- lung vor jeder Produktion aufs Neue. Die Tat wurde somit mehrfach begangen. 2.6 Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB ist anzunehmen, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden (BGE 119 IV 154 E. 2e).
- 8 - Bei der leicht erkennbaren Fälschung handelt es sich um plumpe offensichtliche Nachahmungen, die auch für den Laien als solche erkennbar sind. Bezüglich des geringen Nominalwerts der Falsifikate gibt es in der Praxis keine Richtlinien. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines besonders leichten Falles bei der Herstellung von falschen Banknoten im Nominalwert von Fr. 970'000.– für deren Produktion Fr. 16'000.– investiert wurden und die für Fr. 70'000.– verkauft wur- den (BGE 119 IV 154 E. 2e). Der Angeklagte hat das Falschgeld in vier Produktionen hergestellt. Die erste be- stand aus drei Hunderternoten, die zweite aus zehn Hunderternoten. Unter Be- rücksichtigung der geringen Anzahl gefälschter Noten und des Gesamtbetrags der Fälschungsproduktionen von 300 und 1'000 Franken lässt sich bezüglich die- ser beiden ersten Produktionen je ein besonders leichter Fall annehmen. In der dritten und vierten Produktion stellte der Angeklagte hingegen insgesamt 30 No- ten, 20 Hunderter- und zehn Zweihunderternoten, beziehungsweise 50 Noten, 30 Hunderter- und 20 Zweihunderternoten, im Gesamtbetrag von Fr. 4'000.– bezie- hungsweise Fr. 7'000.– her. Bei diesen beiden Produktionen kann nicht mehr von wenigen Falsifikaten gesprochen werden. Auch das Kriterium der plumpen offen- sichtlichen Fälschung ist in casu nicht erfüllt. Bei den beiden letzten Produktionen handelt es sich somit nicht um besonders leichte Fälle. 2.7 Der Angeklagte ist demzufolge der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Art. 240 Abs. 1 StGB sieht als Strafe Zuchthaus vor. Der Strafrahmen liegt somit zwischen einem und zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB). Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teil- weise verbüsst hat, so erhöht der Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten (Art. 67 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen ver- wirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte wurde am 15. Dezember 2002 bedingt aus dem Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Österreich entlassen. Zum Zeitpunkt der Tat sind also noch keine fünf Jahre seither vergangen. Der Vollzug entsprechender Vor-
- 9 - strafen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt (Art. 67 Ziff. 2 StGB). Der Angeklagte hat die Tat mehrfach begangen. Die beiden Strafschär- fungsgründe werden im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt. Strafmilde- rungsgründe nach Art. 64 StGB liegen keine vor: Der Angeklagte hatte zwar kei- ne Arbeit und somit kein festes Einkommen, aber der Verwendungszweck des Falschgeldes zeigt, dass er nicht in schwerer Bedrängnis gehandelt hat, denn er hatte das Falschgeld nicht zur Deckung von Primärbedürfnissen nötig, sondern finanzierte damit in erster Linie seine Freizeitgestaltung. 3.2 Innerhalb des Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1) bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere das Aus- mass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweg- gründe des Schuldigen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorle- ben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist nicht sehr gross, der Angeklagte hat Hunderter- und Zweihunderternoten im Gesamtwert von Fr. 12'300.– gefälscht. Bei der Herstellung der Banknoten ist er überlegt und strukturiert vorgegangen. Als er nach der ersten Serie feststellen konnte, dass die Noten für echt gehalten werden, hat er bei Bedarf weiteres Falschgeld produziert. Als das erste Kombige- rät nicht mehr funktionierte, hat er sich ein neues beschaffen lassen. Die Fäl- schungen jedoch waren von eher schlechter Qualität; bei einer Serie sind die beiden Seiten verkehrt herum zusammengeklebt und der Angeklagte hatte einen verhältnismässig kleinen Aufwand betrieben. Deshalb wirkt sich das Kriterium der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges weder speziell belastend, noch entlastend aus. Er hat mehrfach neue falsche Banknoten hergestellt. Dies fällt für ihn nachteilig ins Gewicht. Die Beweggründe des Angeklagten bestanden darin, sich das Leben ohne grösseren Aufwand angenehmer zu gestalten. Seine finan- ziell beengte Situation hat er insoweit selbst zu verantworten, als er sich illegal in der Schweiz aufhielt und so keiner legalen Arbeit nachgehen konnte. Das Aus- führen der Fälschungshandlungen für die Deckung seiner Freizeitbedürfnisse fällt somit leicht straferhöhend ins Gewicht.
Der 42-jährige Angeklagte ist österreichischer Staatsbürger, ist aber in der Schweiz aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht und die Lehre als Maler absolviert. Das erste Mal wurde er als Jugendlicher straffällig (cl. 1 pag. 3.1.4,
- 10 - Z. 33 ff.). 1987 wurde er zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt, die er jedoch nie angetreten hat. Er lebte und arbeitete längere Zeit in Brasilien, wo er ein Immobiliengeschäft führte. Dabei vermietete er auch Wohnungen auf Tenerif- fa und hielt sich deshalb häufig dort auf. Auf Teneriffa lebt auch sein 1992 gebo- rener Sohn, den er, soweit möglich, finanziell unterstützt. Wegen eines Drogen- transports von Brasilien nach Teneriffa wurde er in Spanien zu acht Jahren und drei Monaten Freiheitsentzug verurteilt (cl. 1 pag. 3.1.15). Nach seiner Entlas- sung aus dem Gefängnis, die frühzeitig erfolgte, reiste er nach Österreich um seine dort lebende Mutter zu besuchen. Dort erst erfuhr er, dass sein Geschäfts- partner in Brasilien in seiner Abwesenheit das ganze Geschäft liquidiert hatte. Er blieb daraufhin in Österreich, wo er wiederum straffällig und unter anderem we- gen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde (cl. 1 pag. 3.1.13). Nach seiner bedingten Entlassung wohnte er weiter bei seiner Mut- ter und arbeitete temporär. Im August 2004 wurde er wegen Diebstahls erneut verurteilt und zwar zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Da er diese Strafe als un- gerecht empfand, floh er in die Schweiz. Hier verdiente er Geld mit Malerarbei- ten. Sein Vater ist früh gestorben und auch seine beiden Brüder sind verstorben. Der Angeklagte hat immer wieder Drogen konsumiert. Während des vorzeitigen Strafvollzugs erhielt er 60mg Methadon pro Tag. In Bezug auf die Täterkomponenten fallen die zahlreichen Vorstrafen erheblich negativ ins Gewicht, so wie auch der Rückfall. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich weder straferhöhend noch strafmildernd aus. Leicht straferhöhend ist die Tatsache, dass er die gefälschten Noten auch in Verkehr brachte. Der Angeklagte ist geständig, was sich leicht strafmildernd auswirkt. Er zeigte jedoch keine Reue, hat sich für seine Tat nicht entschuldigt und auch nicht versucht, den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Im vorzeitigen Strafvollzug wird ihm eine gute Führung attestiert, was sich geringfügig zu seinen Gunsten auswirkt. 3.3 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt wor- den ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer be- straft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. März 2006 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern wegen einfacher Kör- perverletzung, mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Wider- handlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ANAG zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt.
- 11 - Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden im Zeitraum zwischen Ende De- zember 2005 und Anfang Februar 2006 und somit vor Erlass des Strafbefehls begangen, weshalb gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist und die hier zu verhängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Gesamtstrafe von 15 Monaten Zuchthaus angemessen, weshalb eine Zusatzstrafe von 14 Monaten Zuchthaus auszufällen ist. Die Untersuchungshaft von 132 Tagen ist anzurechnen (Art. 69 StGB). 3.4 Der bedingte Vollzug ist aus formellen Gründen ausgeschlossen (vgl. oben Ziff. 3.2 i.V.m. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3.5 Der Angeklagte hat die strafbaren Handlungen im Kanton Zürich begangen und hielt sich dort auch auf, weshalb in Anwendung des Art. 241 Abs. 1 BStP der Kanton Zürich zum Vollzug der Strafe zu bestimmen ist. 4. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limattal/Albis, Zweigstelle Dietikon vom 16. Juli 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.– wegen Fälschung von Ausweisen, Vergehen gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG sowie Hehlerei verurteilt. Die Strafe wurde be- dingt aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren. Am 7. März 2006 wurde im Nachgang zu einem erneuten Strafbefehl die Probezeit um ein Jahr verlän- gert. Der Angeklagte hat während der Probezeit delinquiert. Es handelt sich dabei nicht um einen leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (BGE 117 IV 97 E. 3c). Die Strafe von 90 Tagen Gefängnis ist demnach als vollziehbar zu er- klären.
- 12 - 5. Einziehung 5.1 Gemäss Art. 249 Abs. 1 StGB werden falsche oder verfälschte Banknoten, sowie die Fälschungsgeräte eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. Die sichergestellten gefälschten Banknoten (siehe Verzeichnis cl. 1 pag. 8.4.6) sind unter diesem Titel einzuziehen. Durch den Stempelaufdruck wurden sie schon unbrauchbar gemacht. Weiter wurde ein dem Angeklagten gehörendes Notebook der Marke IBM S/N 555W67W beschlagnahmt. Auf diesem Notebook befand sich ein Bild einer ein- gescannten Hunderternote mit der Seriennummer 98J0207224 (cl. 3 pag. 2.1.10). Eine gefälschte Note mit derselben Seriennummer ist nirgends auf- gefunden worden. Ebenso bestreitet der Angeklagte, dass er sein Notebook zur Herstellung des Falschgeldes benutzt hat (cl. 2 pag. 13.1.2, Z. 28 f.). Dass das Kombigerät auf welchem die Falsifikate ausgedruckt wurden, als Peri- pheriegerät des Notebooks registriert ist, beweist dessen Gebrauch für die Fäl- schung nicht. Es ist notorisch, dass auf kombinierten Geräten Kopien von Pa- piervorlagen direkt gedruckt werden können. Daher ist die Beschlagnahmung aufzuheben und das Notebook zurückzugeben. 5.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Den sichergestellten gefälschten belgischen Pass mit Foto des Angeklagten, je- doch auf eine andere Person lautend (cl. 1 pag. 8.4.24), liess dieser anfertigen, um sich einer eventuellen Personenkontrolle entziehen zu können. Dieser Zweck ist deliktischer Natur (Art. 252 al. 2 StGB). Die Voraussetzungen für eine Einzie- hung sind folglich erfüllt.
- 13 - 6. Zivilklage 6.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstraf- verfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Straf- gerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren ein- gestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP). Das Strafgericht kann vorerst nur im Straf- punkt urteilen und die privatrechtlichen Ansprüche später behandeln (Abs. 2). 6.2 Dem Angeklagten wird vorgeworfen an einem Fasnachtsanlass des Vereins B. in Y. eine falsche Zweihunderternote und vier falsche Hunderternoten zur Zahlung eingesetzt zu haben. Die Noten wurden beim Zählen des Geldes entdeckt, wor- aufhin sich namens dieser Vereinigung, C. am 28. Januar 2006 an die Kantons- polizei Luzern wandte (cl. 1 pag. 2.1.196 ff.; Original im cl. 5 pag. 5.1.15 ff.). Auf dem Formular für Offizialdelikte gab er an, dass er Zivilansprüche in der Höhe von Fr. 600.– gegen Unbekannt geltend macht (cl. 1 pag. 2.1.199; cl. 5 pag. 5.1.18). Gegenüber dem Bundesstrafgericht hielt C. an der Zivilforderung fest und mach- te sie gegen den Angeklagten geltend (Eingang des Schreibens am
10. November 2006, cl. 6 pag. 6.360.1), belegte aber seine Vertretungsbefugnis nicht. Mit Schreiben vom 28. November 2006 wurde er über das Datum der Hauptverhandlung und seine Rechte informiert (cl. 6 pag. 6.800.20). Dieses Schreiben konnte ihm jedoch nicht rechtzeitig zugestellt werden. Deshalb ist in Anwendung von Art. 210 Abs. 2 BStP der Entscheid über die privatrechtlichen Ansprüche aufzuschieben. 7. Kosten 7.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Höhe der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Ver- fahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). 7.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 4'000.– und Pauschalbeträ- ge für den Einsatz der Bundeskriminalpolizei von Fr. 2'942.– geltend (cl. 6 pag. 6.100.7).
- 14 - Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebühren- festlegung die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen so- wie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall ist wenig komplex und der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen. Die geltend ge- machten Gebühren sind daher zusammen auf Fr. 5'000.– zu reduzieren, nämlich Fr. 3'000.– für die Ermittlung (Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei) und Fr. 2'000.– für die Anklageerhebung. 7.3 Die Bundesanwaltschaft verlangt weiter Ersatz eigener Auslagen von Fr. 7'247.05 (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.1 ff.), und solcher der Bundeskrimi- nalpolizei von Fr. 380.– (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.2.1). Die von der Bun- desanwaltschaft geltend gemachten Auslagen enthalten Kosten für den Auto- transport des Angeklagten zu den Einvernahmen sowie Kosten für die Untersu- chungshaft und die medizinische Versorgung des Angeklagten während seiner Inhaftierung. Die Kosten der Untersuchungshaft und der medizinischen Versorgung des An- geklagten während seiner Inhaftierung sind vom Bund zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Die von der Bundeskriminalpolizei geltend gemachten Auslagen setzen sich aus Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Amtshandlungen zusammen (cl. 2 pag. 20.2.1). Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Ermittlungen innerhalb der Landes- grenzen sind in den Gebühren enthalten und können nicht als Auslagen separat geltend gemacht werden, weshalb sie nicht unter diesem Titel entschädigungs- fähig sind. Im Übrigen sind sie vorliegend auch nicht belegt. Als Auslagen der Bundesanwaltschaft für die Ermittlung werden somit nur die Transportkosten von Fr. 975.– anerkannt. 7.4 Das Untersuchungsrichteramt verlangt eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.– (cl. 6 pag. 6.100.7). Diese Gebühr erscheint angemessen. Ferner macht das Untersuchungsrichteramt Auslagen in der Höhe von Fr. 16'958.30 geltend (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.1.1 ff.). Diese Kosten set- zen sich aus Übersetzungskosten, Kosten für den vorzeitigen Strafvollzug sowie Arztkosten zusammen. Die entstandenen Übersetzungskosten sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Be-
- 15 - züglich der anderen Kostenposten kann auf das oben Gesagte verwiesen wer- den. 7.5 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 3'000.– festge- setzt. 7.6 Der Angeklagte war nebst der Geldfälschung auch wegen Betrugs und Betäu- bungsmittelkonsums angeklagt. Auf diese beiden Anklagepunkte trat das Gericht infolge Unzuständigkeit nicht ein. Die auf diesen Teil entfallenden Kosten sind vom Bund zu tragen und werden mit 1/10 der Gesamtkosten von Fr. 12'975.– beziffert. Der Angeklagte hat damit 9/10 der Gesamtkosten, ausmachend Fr. 11'677.50 zu tragen. 8. Entschädigung 8.1 Rechtsanwältin Kocherhans ist für das Bundesstrafverfahren als amtliche Vertei- digerin eingesetzt (cl. 2 pag. 16.1.16 f.). Deren Entschädigung wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Die Verteidigerin macht einen Aufwand von 103 Stunden geltend und verlangt, gestützt auf einen Stundensatz von Fr. 220.– und unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1'788.90, die sich zum grössten Teil aus Porto- und Kopierkos- ten zusammensetzen, eine Entschädigung von Fr. 26'307.– (inkl. MWST) (cl. 6 pag. 6.500.7 ff.). Im Sinne von Art. 3 des vorgenannten Reglements ist der geltend gemachte Stundenaufwand nicht angemessen und die Auslagen für Porto und Kopien in diesem Ausmass nicht notwendig. Auch kann für die Reise nur der minimale Stundenansatz von Fr. 200.– zugesprochen werden. Rechtsanwältin Kocherhans ist somit eine reduzierte Entschädigung von pau- schal Fr. 20'000.– (inkl. MWST) zu entrichten. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
- 16 - Die Strafkammer erkennt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 3 Strafzumessung
E. 3.1 Art. 240 Abs. 1 StGB sieht als Strafe Zuchthaus vor. Der Strafrahmen liegt somit zwischen einem und zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB). Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teil- weise verbüsst hat, so erhöht der Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten (Art. 67 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen ver- wirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte wurde am 15. Dezember 2002 bedingt aus dem Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Österreich entlassen. Zum Zeitpunkt der Tat sind also noch keine fünf Jahre seither vergangen. Der Vollzug entsprechender Vor-
- 9 - strafen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt (Art. 67 Ziff. 2 StGB). Der Angeklagte hat die Tat mehrfach begangen. Die beiden Strafschär- fungsgründe werden im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt. Strafmilde- rungsgründe nach Art. 64 StGB liegen keine vor: Der Angeklagte hatte zwar kei- ne Arbeit und somit kein festes Einkommen, aber der Verwendungszweck des Falschgeldes zeigt, dass er nicht in schwerer Bedrängnis gehandelt hat, denn er hatte das Falschgeld nicht zur Deckung von Primärbedürfnissen nötig, sondern finanzierte damit in erster Linie seine Freizeitgestaltung.
E. 3.2 Innerhalb des Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1) bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere das Aus- mass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweg- gründe des Schuldigen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorle- ben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist nicht sehr gross, der Angeklagte hat Hunderter- und Zweihunderternoten im Gesamtwert von Fr. 12'300.– gefälscht. Bei der Herstellung der Banknoten ist er überlegt und strukturiert vorgegangen. Als er nach der ersten Serie feststellen konnte, dass die Noten für echt gehalten werden, hat er bei Bedarf weiteres Falschgeld produziert. Als das erste Kombige- rät nicht mehr funktionierte, hat er sich ein neues beschaffen lassen. Die Fäl- schungen jedoch waren von eher schlechter Qualität; bei einer Serie sind die beiden Seiten verkehrt herum zusammengeklebt und der Angeklagte hatte einen verhältnismässig kleinen Aufwand betrieben. Deshalb wirkt sich das Kriterium der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges weder speziell belastend, noch entlastend aus. Er hat mehrfach neue falsche Banknoten hergestellt. Dies fällt für ihn nachteilig ins Gewicht. Die Beweggründe des Angeklagten bestanden darin, sich das Leben ohne grösseren Aufwand angenehmer zu gestalten. Seine finan- ziell beengte Situation hat er insoweit selbst zu verantworten, als er sich illegal in der Schweiz aufhielt und so keiner legalen Arbeit nachgehen konnte. Das Aus- führen der Fälschungshandlungen für die Deckung seiner Freizeitbedürfnisse fällt somit leicht straferhöhend ins Gewicht.
Der 42-jährige Angeklagte ist österreichischer Staatsbürger, ist aber in der Schweiz aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht und die Lehre als Maler absolviert. Das erste Mal wurde er als Jugendlicher straffällig (cl. 1 pag. 3.1.4,
- 10 - Z. 33 ff.). 1987 wurde er zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt, die er jedoch nie angetreten hat. Er lebte und arbeitete längere Zeit in Brasilien, wo er ein Immobiliengeschäft führte. Dabei vermietete er auch Wohnungen auf Tenerif- fa und hielt sich deshalb häufig dort auf. Auf Teneriffa lebt auch sein 1992 gebo- rener Sohn, den er, soweit möglich, finanziell unterstützt. Wegen eines Drogen- transports von Brasilien nach Teneriffa wurde er in Spanien zu acht Jahren und drei Monaten Freiheitsentzug verurteilt (cl. 1 pag. 3.1.15). Nach seiner Entlas- sung aus dem Gefängnis, die frühzeitig erfolgte, reiste er nach Österreich um seine dort lebende Mutter zu besuchen. Dort erst erfuhr er, dass sein Geschäfts- partner in Brasilien in seiner Abwesenheit das ganze Geschäft liquidiert hatte. Er blieb daraufhin in Österreich, wo er wiederum straffällig und unter anderem we- gen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde (cl. 1 pag. 3.1.13). Nach seiner bedingten Entlassung wohnte er weiter bei seiner Mut- ter und arbeitete temporär. Im August 2004 wurde er wegen Diebstahls erneut verurteilt und zwar zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Da er diese Strafe als un- gerecht empfand, floh er in die Schweiz. Hier verdiente er Geld mit Malerarbei- ten. Sein Vater ist früh gestorben und auch seine beiden Brüder sind verstorben. Der Angeklagte hat immer wieder Drogen konsumiert. Während des vorzeitigen Strafvollzugs erhielt er 60mg Methadon pro Tag. In Bezug auf die Täterkomponenten fallen die zahlreichen Vorstrafen erheblich negativ ins Gewicht, so wie auch der Rückfall. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich weder straferhöhend noch strafmildernd aus. Leicht straferhöhend ist die Tatsache, dass er die gefälschten Noten auch in Verkehr brachte. Der Angeklagte ist geständig, was sich leicht strafmildernd auswirkt. Er zeigte jedoch keine Reue, hat sich für seine Tat nicht entschuldigt und auch nicht versucht, den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Im vorzeitigen Strafvollzug wird ihm eine gute Führung attestiert, was sich geringfügig zu seinen Gunsten auswirkt.
E. 3.3 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt wor- den ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer be- straft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. März 2006 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern wegen einfacher Kör- perverletzung, mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Wider- handlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ANAG zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt.
- 11 - Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden im Zeitraum zwischen Ende De- zember 2005 und Anfang Februar 2006 und somit vor Erlass des Strafbefehls begangen, weshalb gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist und die hier zu verhängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Gesamtstrafe von 15 Monaten Zuchthaus angemessen, weshalb eine Zusatzstrafe von 14 Monaten Zuchthaus auszufällen ist. Die Untersuchungshaft von 132 Tagen ist anzurechnen (Art. 69 StGB).
E. 3.4 Der bedingte Vollzug ist aus formellen Gründen ausgeschlossen (vgl. oben Ziff. 3.2 i.V.m. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
E. 3.5 Der Angeklagte hat die strafbaren Handlungen im Kanton Zürich begangen und hielt sich dort auch auf, weshalb in Anwendung des Art. 241 Abs. 1 BStP der Kanton Zürich zum Vollzug der Strafe zu bestimmen ist.
E. 4 Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limattal/Albis, Zweigstelle Dietikon vom 16. Juli 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.– wegen Fälschung von Ausweisen, Vergehen gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG sowie Hehlerei verurteilt. Die Strafe wurde be- dingt aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren. Am 7. März 2006 wurde im Nachgang zu einem erneuten Strafbefehl die Probezeit um ein Jahr verlän- gert. Der Angeklagte hat während der Probezeit delinquiert. Es handelt sich dabei nicht um einen leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (BGE 117 IV 97 E. 3c). Die Strafe von 90 Tagen Gefängnis ist demnach als vollziehbar zu er- klären.
- 12 -
E. 5 Einziehung
E. 5.1 Gemäss Art. 249 Abs. 1 StGB werden falsche oder verfälschte Banknoten, sowie die Fälschungsgeräte eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. Die sichergestellten gefälschten Banknoten (siehe Verzeichnis cl. 1 pag. 8.4.6) sind unter diesem Titel einzuziehen. Durch den Stempelaufdruck wurden sie schon unbrauchbar gemacht. Weiter wurde ein dem Angeklagten gehörendes Notebook der Marke IBM S/N 555W67W beschlagnahmt. Auf diesem Notebook befand sich ein Bild einer ein- gescannten Hunderternote mit der Seriennummer 98J0207224 (cl. 3 pag. 2.1.10). Eine gefälschte Note mit derselben Seriennummer ist nirgends auf- gefunden worden. Ebenso bestreitet der Angeklagte, dass er sein Notebook zur Herstellung des Falschgeldes benutzt hat (cl. 2 pag. 13.1.2, Z. 28 f.). Dass das Kombigerät auf welchem die Falsifikate ausgedruckt wurden, als Peri- pheriegerät des Notebooks registriert ist, beweist dessen Gebrauch für die Fäl- schung nicht. Es ist notorisch, dass auf kombinierten Geräten Kopien von Pa- piervorlagen direkt gedruckt werden können. Daher ist die Beschlagnahmung aufzuheben und das Notebook zurückzugeben.
E. 5.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Den sichergestellten gefälschten belgischen Pass mit Foto des Angeklagten, je- doch auf eine andere Person lautend (cl. 1 pag. 8.4.24), liess dieser anfertigen, um sich einer eventuellen Personenkontrolle entziehen zu können. Dieser Zweck ist deliktischer Natur (Art. 252 al. 2 StGB). Die Voraussetzungen für eine Einzie- hung sind folglich erfüllt.
- 13 -
E. 6 Zivilklage
E. 6.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstraf- verfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Straf- gerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren ein- gestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP). Das Strafgericht kann vorerst nur im Straf- punkt urteilen und die privatrechtlichen Ansprüche später behandeln (Abs. 2).
E. 6.2 Dem Angeklagten wird vorgeworfen an einem Fasnachtsanlass des Vereins B. in Y. eine falsche Zweihunderternote und vier falsche Hunderternoten zur Zahlung eingesetzt zu haben. Die Noten wurden beim Zählen des Geldes entdeckt, wor- aufhin sich namens dieser Vereinigung, C. am 28. Januar 2006 an die Kantons- polizei Luzern wandte (cl. 1 pag. 2.1.196 ff.; Original im cl. 5 pag. 5.1.15 ff.). Auf dem Formular für Offizialdelikte gab er an, dass er Zivilansprüche in der Höhe von Fr. 600.– gegen Unbekannt geltend macht (cl. 1 pag. 2.1.199; cl. 5 pag. 5.1.18). Gegenüber dem Bundesstrafgericht hielt C. an der Zivilforderung fest und mach- te sie gegen den Angeklagten geltend (Eingang des Schreibens am
E. 10 November 2006, cl. 6 pag. 6.360.1), belegte aber seine Vertretungsbefugnis nicht. Mit Schreiben vom 28. November 2006 wurde er über das Datum der Hauptverhandlung und seine Rechte informiert (cl. 6 pag. 6.800.20). Dieses Schreiben konnte ihm jedoch nicht rechtzeitig zugestellt werden. Deshalb ist in Anwendung von Art. 210 Abs. 2 BStP der Entscheid über die privatrechtlichen Ansprüche aufzuschieben. 7. Kosten 7.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Höhe der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Ver- fahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). 7.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 4'000.– und Pauschalbeträ- ge für den Einsatz der Bundeskriminalpolizei von Fr. 2'942.– geltend (cl. 6 pag. 6.100.7).
- 14 - Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebühren- festlegung die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen so- wie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall ist wenig komplex und der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen. Die geltend ge- machten Gebühren sind daher zusammen auf Fr. 5'000.– zu reduzieren, nämlich Fr. 3'000.– für die Ermittlung (Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei) und Fr. 2'000.– für die Anklageerhebung. 7.3 Die Bundesanwaltschaft verlangt weiter Ersatz eigener Auslagen von Fr. 7'247.05 (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.1 ff.), und solcher der Bundeskrimi- nalpolizei von Fr. 380.– (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.2.1). Die von der Bun- desanwaltschaft geltend gemachten Auslagen enthalten Kosten für den Auto- transport des Angeklagten zu den Einvernahmen sowie Kosten für die Untersu- chungshaft und die medizinische Versorgung des Angeklagten während seiner Inhaftierung. Die Kosten der Untersuchungshaft und der medizinischen Versorgung des An- geklagten während seiner Inhaftierung sind vom Bund zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Die von der Bundeskriminalpolizei geltend gemachten Auslagen setzen sich aus Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Amtshandlungen zusammen (cl. 2 pag. 20.2.1). Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Ermittlungen innerhalb der Landes- grenzen sind in den Gebühren enthalten und können nicht als Auslagen separat geltend gemacht werden, weshalb sie nicht unter diesem Titel entschädigungs- fähig sind. Im Übrigen sind sie vorliegend auch nicht belegt. Als Auslagen der Bundesanwaltschaft für die Ermittlung werden somit nur die Transportkosten von Fr. 975.– anerkannt. 7.4 Das Untersuchungsrichteramt verlangt eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.– (cl. 6 pag. 6.100.7). Diese Gebühr erscheint angemessen. Ferner macht das Untersuchungsrichteramt Auslagen in der Höhe von Fr. 16'958.30 geltend (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.1.1 ff.). Diese Kosten set- zen sich aus Übersetzungskosten, Kosten für den vorzeitigen Strafvollzug sowie Arztkosten zusammen. Die entstandenen Übersetzungskosten sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Be-
- 15 - züglich der anderen Kostenposten kann auf das oben Gesagte verwiesen wer- den. 7.5 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 3'000.– festge- setzt. 7.6 Der Angeklagte war nebst der Geldfälschung auch wegen Betrugs und Betäu- bungsmittelkonsums angeklagt. Auf diese beiden Anklagepunkte trat das Gericht infolge Unzuständigkeit nicht ein. Die auf diesen Teil entfallenden Kosten sind vom Bund zu tragen und werden mit 1/10 der Gesamtkosten von Fr. 12'975.– beziffert. Der Angeklagte hat damit 9/10 der Gesamtkosten, ausmachend Fr. 11'677.50 zu tragen. 8. Entschädigung 8.1 Rechtsanwältin Kocherhans ist für das Bundesstrafverfahren als amtliche Vertei- digerin eingesetzt (cl. 2 pag. 16.1.16 f.). Deren Entschädigung wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Die Verteidigerin macht einen Aufwand von 103 Stunden geltend und verlangt, gestützt auf einen Stundensatz von Fr. 220.– und unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1'788.90, die sich zum grössten Teil aus Porto- und Kopierkos- ten zusammensetzen, eine Entschädigung von Fr. 26'307.– (inkl. MWST) (cl. 6 pag. 6.500.7 ff.). Im Sinne von Art. 3 des vorgenannten Reglements ist der geltend gemachte Stundenaufwand nicht angemessen und die Auslagen für Porto und Kopien in diesem Ausmass nicht notwendig. Auch kann für die Reise nur der minimale Stundenansatz von Fr. 200.– zugesprochen werden. Rechtsanwältin Kocherhans ist somit eine reduzierte Entschädigung von pau- schal Fr. 20'000.– (inkl. MWST) zu entrichten. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
- 16 - Die Strafkammer erkennt:
Dispositiv
- Auf die Anklagen wegen Betrugs und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG wird nicht eingetreten.
- A. wird der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 schuldig erklärt. Er wird in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2006 mit 14 Monaten Zuchthaus, abzüglich 132 Tagen Untersuchungshaft bestraft, vollziehbar durch den Kanton Zürich.
- Die A. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Juli 2005 auf- erlegte Strafe von 90 Tagen Gefängnis, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, wird als vollziehbar erklärt.
- Die sichergestellten gefälschten Banknoten und der beschlagnahmte belgische Pass werden eingezogen. Die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände wird aufgehoben.
- Die Zivilklage des Vereins B. wird später behandelt.
- A. werden 9/10 von folgenden Kosten auferlegt: Fr. 4’000.— Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 3’000.— Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung Fr. 2’000.— Gebühr Bundesanwaltschaft für Anklagevertretung Fr. 975.— Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.— Gerichtsgebühr Fr. 12'975.00 davon 9/10 ergibt Fr. 11'677.50
- Rechtsanwältin Monika Kocherhans wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 20'000.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
- Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Monika Kocherhans und dem Verein B. mitgeteilt. - 17 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. Dezember 2006 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes
und
als Privatkläger: Verein B., c/o C.,
gegen
A., zzt. in der Justizanstalt Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, Gegenstand
mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Wider- handlung gegen Art. 19a BetmG
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.16
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte A. sei der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei zu verurteilen − zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten im Sinne eines Zusatzur- teils zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 7. März 2005 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, unter Anrechung der ausgestandenen U- Haft, − zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, zuzüglich der Kos- ten für die amtliche Verteidigung und die Hauptverhandlung. 3. Der bedingte Vollzug der am 16. Juli 2005 durch die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis Zweigstelle Dietikon ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sei zu wider- rufen. 4. Die sichergestellten Fälschungen seien gemäss Art. 249 StGB einzuziehen und zu vernichten. 5. Die geltend gemachten Zivilforderungen seien gutzuheissen. Anträge der Verteidigung:
1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB und er sei dafür in Anwendung von Art. 240 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 68 Ziff. 1 StGB sowie i.V.m. Art. 11 und i.V.m. Art. 64 und 66 StGB mit ei- ner Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits er- standenen Freiheitsstrafe.
2. Die beschlagnahmten Falsifikate und der beschlagnahmte belgische Pass, lautend auf D., seien unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.
3. Das beschlagnahmte Notebook IBM sei dem Angeklagten herauszugeben.
4. Die adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen der Geschädigten seien auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens.
- 3 - Prozessgeschichte: A. Um sich dem Vollzug einer 18-monatigen Freiheitsstrafe in Österreich zu entzie- hen, flüchtete A. anfangs 2005 in die Schweiz. Ab März 2005 konsumierte er re- gelmässig Betäubungsmittel, wie Heroin und Marihuana. Er verrichtete in Schwarzarbeit diverse Gelegenheitsjobs, vor allem Malerarbeiten. Im Dezember 2005 stellte er erstmals Falschgeld her. Hierzu verwendete er ein Kombigerät (Scanner/Drucker/Kopierer). Der ersten Produktion folgten drei weitere, die letzte anfangs Februar 2006. Dabei halfen ihm seine Freundin, deren Freundin und ein Bekannter in der einen oder anderen Weise. Die gefälschten Banknoten verwen- dete A. hauptsächlich zur Bezahlung von Konsumationen an verschiedenen Fasnachtsanlässen, aber auch an Kiosken und in einem Restaurant, wobei nicht jeder Zahlungsversuch erfolgreich war. B. A. wurde am 11. Februar 2006 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in Zug angehalten, als er drei gefälschte Hunderternoten bei sich trug, und in po- lizeilichen Gewahrsam genommen. Am 13. Februar 2006 eröffnete das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Zug gegen A. eine Voruntersuchung wegen Ver- dachts der Geldfälschung und des in Umlaufsetzens falschen Geldes und ordne- te die Untersuchungshaft an. C. Am 17. Februar 2006 übertrug die Bundesanwaltschaft die Untersuchung und Beurteilung im Sinne von Art. 18 BStP den Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Zug. Die Delegation wurde am 7. März 2006 aufgehoben; die Bundesan- waltschaft übernahm die Strafverfolgung gegen A. wegen Geldfälschung und dehnte sie aus auf E. betreffend Anstiftung zu Geldfälschung und In Umlaufset- zen falschen Geldes, F. betreffend Geldfälschung und G. betreffend In Umlauf- setzen falschen Geldes und Geldfälschung. D. In der Folge wurden die Ermittlungen gegen E. vom Verfahren abgetrennt und separat weitergeführt; jene gegen F. und G. wurde an den Kanton Zürich dele- giert. E. Am 16. Mai 2006 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Vorun- tersuchung gegen A. wegen Verdachts auf mehrfache Geldfälschung, mehrfa- ches In Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfachen Betrug, Fälschung von Aus- weisen und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
- 4 - F. Mit seinem Schlussbericht vom 21. August 2006 beantragte der Untersuchungs- richter Anklageerhebung gegen A. wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfa- chen Betrugs und Betrugsversuchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, unter Vorbehalt der noch zu erlassenden Vereinigungs- verfügung betreffend Betrug und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz. G. Mit Verfügung vom 28. September 2006 vereinigte der Staatsanwalt des Bundes die Strafverfolgung und Beurteilung gemäss Art. 18 BStP in der Hand der Bun- desbehörden und erhob am 29. September 2006 Anklage beim Bundesstrafge- richt gegen A. wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfachen Betrugs und Be- täubungsmittelkonsums. H. Auf Verfügung des Präsidenten vom 6. Oktober 2006 hin, wurde am 12. Oktober 2006 am Sitze des Bundesstrafgerichts eine Haftanhörung von A., der sich seit dem 13. Februar 2006 in Untersuchungshaft und seit dem 22. Juni 2006 im vor- zeitigen Strafvollzug befand, vor dem Präsidenten der Strafkammer durchge- führt. Dieser hob den vorzeitigen Strafvollzug auf, worauf der Angeklagte nach Österreich ausgeliefert wurde. I. Mit Gesuch vom 28. November 2006 suchte die Rechtsvertreterin von A. um Dispensation ihres Mandanten von der Hauptverhandlung nach. J. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand in Abwesenheit des An- geklagten am 4. Dezember 2006 am Sitz des Gerichts statt.
- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 147 Abs. 2 BStP kann das Gericht den Angeklagten ausnahmswei- se von der Verpflichtung zum Erscheinen an der Hauptverhandlung befreien und ihm gestatten, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Der Angeklagte befindet sich seit dem 27. Oktober 2006 in der Justizanstalt Z., Österreich. Diese teilte dem Bundesstrafgericht mit, dass ein Erscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht möglich sei (cl. 6 pag. 6.400.7). Da es für den Angeklag- ten wichtig ist, möglichst bald, nicht erst nach Vollzug seiner Strafe in Österreich beurteilt zu werden, suchte er um Dispensation nach (cl. 6 pag. 6.320.7 f.). Die Teilnahme des Angeklagten ist nicht mehr zwingend notwendig, da er sich im Vorverfahren schon zu sämtlichen Vorwürfen äussern konnte. Das genügt als Urteilsgrundlage (Art. 169 Abs. 2 BStP). Deshalb ist das Gesuch gutzuheissen. 1.2 Geldfälschung im Sinne von Art. 240 StGB fällt gemäss Art. 340 Ziff. 1 al. 5 StGB in die Zuständigkeit des Bundes. Für die Verfolgung der weiteren eingeklagten Delikte (mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 StGB und Betäubungsmittelkonsum im Sinne von Art. 19a BetmG) sind die Kantone zuständig (Art. 343 StGB). Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde anordnen (Art. 18 Abs. 2 BStP). Der Staatsanwalt des Bun- des eröffnete die entsprechende Verfügung am 28. September 2006 (cl. 1 pag. 1.5.1) jedoch nur dem Angeklagten, nicht aber den betroffenen, zur Anfech- tung berechtigten Kantonen (Art. 18 Abs. 4 BStP) Zug und Zürich. Die Verfügung ist insoweit mit einem wesentlichen Mangel behaftet und deshalb nicht in Rechts- kraft erwachsen. Das Gericht kann unter diesen Umständen auf die Anklagen wegen mehrfachen Betrugs und Betäubungsmittelkonsums nicht eintreten (im Übrigen handelt es sich beim Betäubungsmittelkonsum um eine res iudicata, vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern vom
7. März 2006, cl. 6 pag. 6.400.13 ff.).
- 6 - 2. Geldfälschung 2.1 Gemäss Art. 240 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen (Abs. 1). In beson- ders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis (Abs. 2). Der Tatbestand von Art. 240 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Er schützt das allgemeine Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs (LENTJES MEILI, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 8 vor Art. 240). Die Tathandlung liegt im „Fälschen“, also im Herstellen einer Sache, die den Anschein erweckt etwas anderes zu sein als sie in Wirklichkeit ist (NIGGLI, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Bern 2000, N. 14 zu Art. 240). Die Qualität des Falschgeldes ist nicht entscheidend. Es reicht, wenn das Falsifikat geeignet ist, bei flüchtiger Betrachtung eine Gefahr der Ver- wechslung herbeizuführen (BGE 123 IV 55 E. 2c; Urteil 6S.397/2006 des BGer vom 2. November 2006). Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforder- lich; ausserdem verlangt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu bringen (NIGGLI, a.a.O., N. 32, 33). Es spielt keine Rolle, ob dies durch den Täter selbst oder durch einen Dritten geschehen soll (BGE 119 IV 154, E. 2d). Mehrfache Tatbegehung liegt vor, wenn der Täter mehrere Serien von Falsifika- ten mit jeweils neuem Tatentschluss produziert. Als möglicher Beleg dafür kommt in Frage, dass eine Serie von Falsifikaten vor der Herstellung einer neuen Serie bereits abgesetzt worden ist (LENTJES MEILI, a.a.O., N. 20 zu Art. 240). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe in der Zeit zwischen Dezember 2005 bis anfangs Februar 2006 unter vier Malen insgesamt 63 Hun- derter- und 30 Zweihunderternoten hergestellt, dies mit der Absicht sie als echt in Umlauf zu bringen. 2.3 Der Angeklagte anerkennt diesen Vorwurf (zuletzt bestätigt in der Schlussein- vernahme vom 31. Mai 2006 vor dem Untersuchungsrichter, cl. 2 pag. 13.1.41 ff. und anlässlich der Haftanhörung, cl. 6 pag. 6.600.6, Z. 30 ff.). Seine Angaben stimmen mit den polizeilichen Ermittlungen (cl. 2 pag. 13.1.57 ff.) sowie den Aus- sagen der anderen befragten Personen überein, namentlich von F. (cl. 2 pag. 13.2.3 ff.) und G. (cl. 2 pag. 13.3.3 ff.). Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:
- 7 - 2.4 Wegen Geldknappheit entschloss sich der Angeklagte Ende Dezember 2005 Falschgeld zu drucken. In der Wohnung von H. kopierte er eine echte Hunder- ternote auf einem aus Scanner, Drucker und Kopierer kombinierten Gerät. Zuerst stellte er fünf Probedrucke her, die er wieder vernichtete. Drei weitere Drucke behielt er, da er mit deren Qualität zufrieden war. Anfangs Januar 2006 stellte er wiederum in der Wohnung von H. zehn weitere falsche Hunderternoten her mit einem von G. auf seine Bitte beschafften identischen Ersatzgerät. Es folgte eine weitere Produktion von 20 falschen Hunderternoten sowie zehn falschen Zwei- hunderternoten. Anfangs Februar 2006 – nun in einem Hotelzimmer in Obfelden, das er zusammen mit E. bezogen hatte – stellte er 30 falsche Hunderter- und 20 falsche Zweihunderternoten her. Insgesamt produzierte er so Falschgeld im No- minalwert von Fr. 12'300.–. Das zweite Kombigerät wurde bei der Hausdurchsu- chung vorgefunden, identifiziert, aber nicht sichergestellt (cl. 3 pag. 2.1.9). Ein Gerät dieses Typs war als Peripherie im Notebook installiert, welches F. später der Strafanstalt Zug ablieferte und auf welchem eine eingescannte Hunderterno- te gespeichert war (cl. 3 pag. 2.1.10 f.) Die Seriennummer dieser Note entspricht keinem der im Strafverfahren sicher gestellten Falsifikate. Der Angeklagte sagte aus, dass er die Kopien der Noten jeweils direkt auf dem Kombigerät hergestellt habe, ohne dafür das Notebook zu verwenden. G., die ihm teilweise bei der Her- stellung der Noten geholfen hatte, bestätigt diese Aussage (cl. 1 pag. 13.3.5). Der Angeklagte gab die Falsifikate zugestandenermassen zwischen Ende De- zember 2005 und Februar 2006 zur Bezahlung von Konsumationen hauptsäch- lich an Fasnachtsveranstaltungen, aber auch an Kiosken, Imbissständen und ei- nem Restaurant aus, wobei er dafür jeweils echtes Wechselgeld erhielt. Teilwei- se war er dabei in Begleitung von G., F. und E.. Letzterem hat er Falsifikate im Nominalwert von mehr als Fr. 2'000.– zum eigenen Gebrauch überlassen. 2.5 Der Angeklagte hat demnach falsche Banknoten hergestellt. Die Tatsache, dass er die Noten bei verschiedensten Gelegenheiten zur Zahlung einsetzen konnte, belegt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Er handelte vorsätzlich. Die Absicht, das hergestellte Geld als echt zu verwenden, zeigt sich darin, dass er mit der Herstellung begonnen hat, weil er Geld brauchte. Die einzelnen Produktionen können nicht als natürliche Handlungseinheit begrif- fen werden: Der Angeklagte hat die Noten einer Fälschungsserie zum Teil ver- wendet, bevor er neue druckte. Er fasste seinen Entschluss zur Fälschungshand- lung vor jeder Produktion aufs Neue. Die Tat wurde somit mehrfach begangen. 2.6 Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB ist anzunehmen, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden (BGE 119 IV 154 E. 2e).
- 8 - Bei der leicht erkennbaren Fälschung handelt es sich um plumpe offensichtliche Nachahmungen, die auch für den Laien als solche erkennbar sind. Bezüglich des geringen Nominalwerts der Falsifikate gibt es in der Praxis keine Richtlinien. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines besonders leichten Falles bei der Herstellung von falschen Banknoten im Nominalwert von Fr. 970'000.– für deren Produktion Fr. 16'000.– investiert wurden und die für Fr. 70'000.– verkauft wur- den (BGE 119 IV 154 E. 2e). Der Angeklagte hat das Falschgeld in vier Produktionen hergestellt. Die erste be- stand aus drei Hunderternoten, die zweite aus zehn Hunderternoten. Unter Be- rücksichtigung der geringen Anzahl gefälschter Noten und des Gesamtbetrags der Fälschungsproduktionen von 300 und 1'000 Franken lässt sich bezüglich die- ser beiden ersten Produktionen je ein besonders leichter Fall annehmen. In der dritten und vierten Produktion stellte der Angeklagte hingegen insgesamt 30 No- ten, 20 Hunderter- und zehn Zweihunderternoten, beziehungsweise 50 Noten, 30 Hunderter- und 20 Zweihunderternoten, im Gesamtbetrag von Fr. 4'000.– bezie- hungsweise Fr. 7'000.– her. Bei diesen beiden Produktionen kann nicht mehr von wenigen Falsifikaten gesprochen werden. Auch das Kriterium der plumpen offen- sichtlichen Fälschung ist in casu nicht erfüllt. Bei den beiden letzten Produktionen handelt es sich somit nicht um besonders leichte Fälle. 2.7 Der Angeklagte ist demzufolge der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Art. 240 Abs. 1 StGB sieht als Strafe Zuchthaus vor. Der Strafrahmen liegt somit zwischen einem und zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB). Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teil- weise verbüsst hat, so erhöht der Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten (Art. 67 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen ver- wirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte wurde am 15. Dezember 2002 bedingt aus dem Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Österreich entlassen. Zum Zeitpunkt der Tat sind also noch keine fünf Jahre seither vergangen. Der Vollzug entsprechender Vor-
- 9 - strafen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt (Art. 67 Ziff. 2 StGB). Der Angeklagte hat die Tat mehrfach begangen. Die beiden Strafschär- fungsgründe werden im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt. Strafmilde- rungsgründe nach Art. 64 StGB liegen keine vor: Der Angeklagte hatte zwar kei- ne Arbeit und somit kein festes Einkommen, aber der Verwendungszweck des Falschgeldes zeigt, dass er nicht in schwerer Bedrängnis gehandelt hat, denn er hatte das Falschgeld nicht zur Deckung von Primärbedürfnissen nötig, sondern finanzierte damit in erster Linie seine Freizeitgestaltung. 3.2 Innerhalb des Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1) bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere das Aus- mass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweg- gründe des Schuldigen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorle- ben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist nicht sehr gross, der Angeklagte hat Hunderter- und Zweihunderternoten im Gesamtwert von Fr. 12'300.– gefälscht. Bei der Herstellung der Banknoten ist er überlegt und strukturiert vorgegangen. Als er nach der ersten Serie feststellen konnte, dass die Noten für echt gehalten werden, hat er bei Bedarf weiteres Falschgeld produziert. Als das erste Kombige- rät nicht mehr funktionierte, hat er sich ein neues beschaffen lassen. Die Fäl- schungen jedoch waren von eher schlechter Qualität; bei einer Serie sind die beiden Seiten verkehrt herum zusammengeklebt und der Angeklagte hatte einen verhältnismässig kleinen Aufwand betrieben. Deshalb wirkt sich das Kriterium der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges weder speziell belastend, noch entlastend aus. Er hat mehrfach neue falsche Banknoten hergestellt. Dies fällt für ihn nachteilig ins Gewicht. Die Beweggründe des Angeklagten bestanden darin, sich das Leben ohne grösseren Aufwand angenehmer zu gestalten. Seine finan- ziell beengte Situation hat er insoweit selbst zu verantworten, als er sich illegal in der Schweiz aufhielt und so keiner legalen Arbeit nachgehen konnte. Das Aus- führen der Fälschungshandlungen für die Deckung seiner Freizeitbedürfnisse fällt somit leicht straferhöhend ins Gewicht.
Der 42-jährige Angeklagte ist österreichischer Staatsbürger, ist aber in der Schweiz aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht und die Lehre als Maler absolviert. Das erste Mal wurde er als Jugendlicher straffällig (cl. 1 pag. 3.1.4,
- 10 - Z. 33 ff.). 1987 wurde er zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt, die er jedoch nie angetreten hat. Er lebte und arbeitete längere Zeit in Brasilien, wo er ein Immobiliengeschäft führte. Dabei vermietete er auch Wohnungen auf Tenerif- fa und hielt sich deshalb häufig dort auf. Auf Teneriffa lebt auch sein 1992 gebo- rener Sohn, den er, soweit möglich, finanziell unterstützt. Wegen eines Drogen- transports von Brasilien nach Teneriffa wurde er in Spanien zu acht Jahren und drei Monaten Freiheitsentzug verurteilt (cl. 1 pag. 3.1.15). Nach seiner Entlas- sung aus dem Gefängnis, die frühzeitig erfolgte, reiste er nach Österreich um seine dort lebende Mutter zu besuchen. Dort erst erfuhr er, dass sein Geschäfts- partner in Brasilien in seiner Abwesenheit das ganze Geschäft liquidiert hatte. Er blieb daraufhin in Österreich, wo er wiederum straffällig und unter anderem we- gen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde (cl. 1 pag. 3.1.13). Nach seiner bedingten Entlassung wohnte er weiter bei seiner Mut- ter und arbeitete temporär. Im August 2004 wurde er wegen Diebstahls erneut verurteilt und zwar zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Da er diese Strafe als un- gerecht empfand, floh er in die Schweiz. Hier verdiente er Geld mit Malerarbei- ten. Sein Vater ist früh gestorben und auch seine beiden Brüder sind verstorben. Der Angeklagte hat immer wieder Drogen konsumiert. Während des vorzeitigen Strafvollzugs erhielt er 60mg Methadon pro Tag. In Bezug auf die Täterkomponenten fallen die zahlreichen Vorstrafen erheblich negativ ins Gewicht, so wie auch der Rückfall. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wirken sich weder straferhöhend noch strafmildernd aus. Leicht straferhöhend ist die Tatsache, dass er die gefälschten Noten auch in Verkehr brachte. Der Angeklagte ist geständig, was sich leicht strafmildernd auswirkt. Er zeigte jedoch keine Reue, hat sich für seine Tat nicht entschuldigt und auch nicht versucht, den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Im vorzeitigen Strafvollzug wird ihm eine gute Führung attestiert, was sich geringfügig zu seinen Gunsten auswirkt. 3.3 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt wor- den ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer be- straft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. März 2006 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern wegen einfacher Kör- perverletzung, mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Wider- handlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ANAG zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt.
- 11 - Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden im Zeitraum zwischen Ende De- zember 2005 und Anfang Februar 2006 und somit vor Erlass des Strafbefehls begangen, weshalb gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist und die hier zu verhängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Gesamtstrafe von 15 Monaten Zuchthaus angemessen, weshalb eine Zusatzstrafe von 14 Monaten Zuchthaus auszufällen ist. Die Untersuchungshaft von 132 Tagen ist anzurechnen (Art. 69 StGB). 3.4 Der bedingte Vollzug ist aus formellen Gründen ausgeschlossen (vgl. oben Ziff. 3.2 i.V.m. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3.5 Der Angeklagte hat die strafbaren Handlungen im Kanton Zürich begangen und hielt sich dort auch auf, weshalb in Anwendung des Art. 241 Abs. 1 BStP der Kanton Zürich zum Vollzug der Strafe zu bestimmen ist. 4. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limattal/Albis, Zweigstelle Dietikon vom 16. Juli 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.– wegen Fälschung von Ausweisen, Vergehen gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG sowie Hehlerei verurteilt. Die Strafe wurde be- dingt aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren. Am 7. März 2006 wurde im Nachgang zu einem erneuten Strafbefehl die Probezeit um ein Jahr verlän- gert. Der Angeklagte hat während der Probezeit delinquiert. Es handelt sich dabei nicht um einen leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (BGE 117 IV 97 E. 3c). Die Strafe von 90 Tagen Gefängnis ist demnach als vollziehbar zu er- klären.
- 12 - 5. Einziehung 5.1 Gemäss Art. 249 Abs. 1 StGB werden falsche oder verfälschte Banknoten, sowie die Fälschungsgeräte eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. Die sichergestellten gefälschten Banknoten (siehe Verzeichnis cl. 1 pag. 8.4.6) sind unter diesem Titel einzuziehen. Durch den Stempelaufdruck wurden sie schon unbrauchbar gemacht. Weiter wurde ein dem Angeklagten gehörendes Notebook der Marke IBM S/N 555W67W beschlagnahmt. Auf diesem Notebook befand sich ein Bild einer ein- gescannten Hunderternote mit der Seriennummer 98J0207224 (cl. 3 pag. 2.1.10). Eine gefälschte Note mit derselben Seriennummer ist nirgends auf- gefunden worden. Ebenso bestreitet der Angeklagte, dass er sein Notebook zur Herstellung des Falschgeldes benutzt hat (cl. 2 pag. 13.1.2, Z. 28 f.). Dass das Kombigerät auf welchem die Falsifikate ausgedruckt wurden, als Peri- pheriegerät des Notebooks registriert ist, beweist dessen Gebrauch für die Fäl- schung nicht. Es ist notorisch, dass auf kombinierten Geräten Kopien von Pa- piervorlagen direkt gedruckt werden können. Daher ist die Beschlagnahmung aufzuheben und das Notebook zurückzugeben. 5.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Den sichergestellten gefälschten belgischen Pass mit Foto des Angeklagten, je- doch auf eine andere Person lautend (cl. 1 pag. 8.4.24), liess dieser anfertigen, um sich einer eventuellen Personenkontrolle entziehen zu können. Dieser Zweck ist deliktischer Natur (Art. 252 al. 2 StGB). Die Voraussetzungen für eine Einzie- hung sind folglich erfüllt.
- 13 - 6. Zivilklage 6.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstraf- verfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Straf- gerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren ein- gestellt wird (Art. 210 Abs. 1 BStP). Das Strafgericht kann vorerst nur im Straf- punkt urteilen und die privatrechtlichen Ansprüche später behandeln (Abs. 2). 6.2 Dem Angeklagten wird vorgeworfen an einem Fasnachtsanlass des Vereins B. in Y. eine falsche Zweihunderternote und vier falsche Hunderternoten zur Zahlung eingesetzt zu haben. Die Noten wurden beim Zählen des Geldes entdeckt, wor- aufhin sich namens dieser Vereinigung, C. am 28. Januar 2006 an die Kantons- polizei Luzern wandte (cl. 1 pag. 2.1.196 ff.; Original im cl. 5 pag. 5.1.15 ff.). Auf dem Formular für Offizialdelikte gab er an, dass er Zivilansprüche in der Höhe von Fr. 600.– gegen Unbekannt geltend macht (cl. 1 pag. 2.1.199; cl. 5 pag. 5.1.18). Gegenüber dem Bundesstrafgericht hielt C. an der Zivilforderung fest und mach- te sie gegen den Angeklagten geltend (Eingang des Schreibens am
10. November 2006, cl. 6 pag. 6.360.1), belegte aber seine Vertretungsbefugnis nicht. Mit Schreiben vom 28. November 2006 wurde er über das Datum der Hauptverhandlung und seine Rechte informiert (cl. 6 pag. 6.800.20). Dieses Schreiben konnte ihm jedoch nicht rechtzeitig zugestellt werden. Deshalb ist in Anwendung von Art. 210 Abs. 2 BStP der Entscheid über die privatrechtlichen Ansprüche aufzuschieben. 7. Kosten 7.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Höhe der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Ver- fahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). 7.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 4'000.– und Pauschalbeträ- ge für den Einsatz der Bundeskriminalpolizei von Fr. 2'942.– geltend (cl. 6 pag. 6.100.7).
- 14 - Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebühren- festlegung die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen so- wie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall ist wenig komplex und der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen. Die geltend ge- machten Gebühren sind daher zusammen auf Fr. 5'000.– zu reduzieren, nämlich Fr. 3'000.– für die Ermittlung (Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei) und Fr. 2'000.– für die Anklageerhebung. 7.3 Die Bundesanwaltschaft verlangt weiter Ersatz eigener Auslagen von Fr. 7'247.05 (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.1 ff.), und solcher der Bundeskrimi- nalpolizei von Fr. 380.– (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.2.1). Die von der Bun- desanwaltschaft geltend gemachten Auslagen enthalten Kosten für den Auto- transport des Angeklagten zu den Einvernahmen sowie Kosten für die Untersu- chungshaft und die medizinische Versorgung des Angeklagten während seiner Inhaftierung. Die Kosten der Untersuchungshaft und der medizinischen Versorgung des An- geklagten während seiner Inhaftierung sind vom Bund zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Die von der Bundeskriminalpolizei geltend gemachten Auslagen setzen sich aus Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Amtshandlungen zusammen (cl. 2 pag. 20.2.1). Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Ermittlungen innerhalb der Landes- grenzen sind in den Gebühren enthalten und können nicht als Auslagen separat geltend gemacht werden, weshalb sie nicht unter diesem Titel entschädigungs- fähig sind. Im Übrigen sind sie vorliegend auch nicht belegt. Als Auslagen der Bundesanwaltschaft für die Ermittlung werden somit nur die Transportkosten von Fr. 975.– anerkannt. 7.4 Das Untersuchungsrichteramt verlangt eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.– (cl. 6 pag. 6.100.7). Diese Gebühr erscheint angemessen. Ferner macht das Untersuchungsrichteramt Auslagen in der Höhe von Fr. 16'958.30 geltend (cl. 6 pag. 6.100.7; cl. 2 pag. 20.1.1 ff.). Diese Kosten set- zen sich aus Übersetzungskosten, Kosten für den vorzeitigen Strafvollzug sowie Arztkosten zusammen. Die entstandenen Übersetzungskosten sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Be-
- 15 - züglich der anderen Kostenposten kann auf das oben Gesagte verwiesen wer- den. 7.5 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 3'000.– festge- setzt. 7.6 Der Angeklagte war nebst der Geldfälschung auch wegen Betrugs und Betäu- bungsmittelkonsums angeklagt. Auf diese beiden Anklagepunkte trat das Gericht infolge Unzuständigkeit nicht ein. Die auf diesen Teil entfallenden Kosten sind vom Bund zu tragen und werden mit 1/10 der Gesamtkosten von Fr. 12'975.– beziffert. Der Angeklagte hat damit 9/10 der Gesamtkosten, ausmachend Fr. 11'677.50 zu tragen. 8. Entschädigung 8.1 Rechtsanwältin Kocherhans ist für das Bundesstrafverfahren als amtliche Vertei- digerin eingesetzt (cl. 2 pag. 16.1.16 f.). Deren Entschädigung wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Die Verteidigerin macht einen Aufwand von 103 Stunden geltend und verlangt, gestützt auf einen Stundensatz von Fr. 220.– und unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1'788.90, die sich zum grössten Teil aus Porto- und Kopierkos- ten zusammensetzen, eine Entschädigung von Fr. 26'307.– (inkl. MWST) (cl. 6 pag. 6.500.7 ff.). Im Sinne von Art. 3 des vorgenannten Reglements ist der geltend gemachte Stundenaufwand nicht angemessen und die Auslagen für Porto und Kopien in diesem Ausmass nicht notwendig. Auch kann für die Reise nur der minimale Stundenansatz von Fr. 200.– zugesprochen werden. Rechtsanwältin Kocherhans ist somit eine reduzierte Entschädigung von pau- schal Fr. 20'000.– (inkl. MWST) zu entrichten. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
- 16 - Die Strafkammer erkennt:
1. Auf die Anklagen wegen Betrugs und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG wird nicht eingetreten.
2. A. wird der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 schuldig erklärt.
Er wird in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2006 mit 14 Monaten Zuchthaus, abzüglich 132 Tagen Untersuchungshaft bestraft, vollziehbar durch den Kanton Zürich.
3. Die A. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Juli 2005 auf- erlegte Strafe von 90 Tagen Gefängnis, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, wird als vollziehbar erklärt.
4. Die sichergestellten gefälschten Banknoten und der beschlagnahmte belgische Pass werden eingezogen. Die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände wird aufgehoben.
5. Die Zivilklage des Vereins B. wird später behandelt.
6. A. werden 9/10 von folgenden Kosten auferlegt: Fr. 4’000.— Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 3’000.— Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung Fr. 2’000.— Gebühr Bundesanwaltschaft für Anklagevertretung Fr. 975.— Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 3’000.— Gerichtsgebühr Fr. 12'975.00 davon 9/10 ergibt Fr. 11'677.50
7. Rechtsanwältin Monika Kocherhans wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 20'000.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
8. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Monika Kocherhans und dem Verein B. mitgeteilt.
- 17 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzurei- chen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (aArt. 268 Ziff. 1 BStP).