Mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG (Zivilforderung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Januar 2006 bei der Kantonspolizei Luzern Meldung erstattete (cl. 1, pag. 2.1.196 ff.); − C. dabei auf dem Formular für Offizialdelikte Zivilansprüche in der Höhe von Fr. 600.– gegen Unbekannt geltend machte (cl. 1 pag. 2.1.199; Original in cl. 5 pag. 5.1.18); − C. vom Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 aufgefordert wurde, zu erklären, ob der Verein am Zivilanspruch festhalte und gegen wen er ihn geltend mache, und falls ja, sich über die Zusammensetzung der Klägerin und ihre Rechts- form sowie seine Vertretungsvollmacht auszuweisen (cl. 6 pag. 6.800.9); − dieser daraufhin die Zivilforderung bestätigte und gegen den Angeklagten richtete und die Statuten des Vereines B. einreichte (cl. 6 pag. 6.360.1 und cl. 6 pag. 6.360.2 ff.); − aus den eingereichten Statuten nicht hervorgeht, dass C. zur Erhebung der Zivilforde- rung im Namen des Vereins befugt gewesen ist und auch keine Auskunft über seine das Gerichtsverfahren betreffende Bevollmächtigung enthalten; − er mit Schreiben vom 28. November 2006 informiert wurde, wann die Hauptverhand- lung stattfinden wird und welche Rechte er namens des Vereins innehat unter Vorbe- halt der rechtmässigen Bevollmächtigung (cl. 6 pag. 6.800.20); − nicht nachzuweisen ist, ob C. rechtzeitig vor der Durchführung der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2006 Kenntnis von diesem Schreiben erhalten hat; − weder C. noch jemand anderes für den Verein an der Hauptverhandlung teilgenom- men hat; − privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen im Bundesstrafverfahren gel- tend gemacht werden können (Art. 210 Abs. 1 BStP); − das Strafgericht vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die privatrechtlichen Ansprüche später behandeln kann (Art. 210 Abs. 2 BStP); − das Gericht am 4. Dezember 2006 infolge nicht nachgewiesener Vertretungsvoll- macht und Unklarheit bezüglich der rechtzeitigen In-Kenntnis-Setzung entschieden hat, den Zivilanspruch später zu behandeln; − C. nach der Urteilseröffnung mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 nochmals aufge- fordert wurde, entsprechende Unterlagen einzureichen (cl. 6 pag. 6.800.23);
- 3 - − das Schreiben bei der Schweizerischen Post verloren ging (definitive Verlustanzeige vom 8. Januar 2007, cl. 6 pag. 6.800.30); − deshalb am 5. Januar 2007 nochmals ein Schreiben gleichen Inhalts an C. versandt wurde, mit einer letztmaligen Frist bis zum 15. Januar 2007 zur Einreichung der ver- langten Unterlagen (cl. 6 pag. 6.800.29); − C. die Frist unbenutzt verstreichen liess; − es sich beim Privatkläger um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB handelt; − der Vorstand den Verein gegen aussen vertritt (Art. 69 ZGB); − der Vorstand Herrn C. somit zur Vertretung des Vereines hätte bevollmächtigen müs- sen; − dem Gericht keine Aktenstücke vorliegen, die belegen, dass C. zur rechtmässigen Vertretung des Vereines Sonnechöbler Äbike bevollmächtigt wurde; − die Zivilklage demzufolge nicht rechtsgültig eingereicht wurde; − deshalb auf die Zivilklage nicht einzutreten ist; − das Gesetz sich zur Kostenverteilung nur im Falle eines Abweisens des privatrechtli- chen Anspruches äussert (Art. 174 BStP); − es vorliegend nicht bis zu einem Urteil in der Sache gekommen ist und der Privatklä- ger das Verfahren auch nicht veranlasst hat (Art. 177 BStP); − deshalb von einer Kostenauflage an den Privatkläger abzusehen ist; − offen gelassen werden muss, ob dieser Entscheid im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG anfechtbar ist und daher nur auf diese Bestimmung hinzuweisen ist.
- 4 -
Dispositiv
- Auf die Zivilklage des Vereines B. wird nicht eingetreten.
- Dieser Entscheid wird dem Verein B., c/o C. und Rechtsanwältin Monika Kocher- hans eröffnet sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. März 2007 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien
Verein B., c/o C.,
gegen
A., zzt. in der Justizanstalt Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, Gegenstand
mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Wider- handlung gegen Art. 19a BetmG (Zivilforderung) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.16
- 2 - Das Gericht zieht in Erwägung, dass − A. vorgeworfen wird, am 27. Januar 2006 an einem Fasnachtsanlass des Vereins B. eine falsche Zweihunderternote und vier falsche Hunderternoten zur Zahlung einge- setzt zu haben; − der damalige Präsident des Vereins B., C., nach Entdecken des Falschgeldes am
28. Januar 2006 bei der Kantonspolizei Luzern Meldung erstattete (cl. 1, pag. 2.1.196 ff.); − C. dabei auf dem Formular für Offizialdelikte Zivilansprüche in der Höhe von Fr. 600.– gegen Unbekannt geltend machte (cl. 1 pag. 2.1.199; Original in cl. 5 pag. 5.1.18); − C. vom Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 aufgefordert wurde, zu erklären, ob der Verein am Zivilanspruch festhalte und gegen wen er ihn geltend mache, und falls ja, sich über die Zusammensetzung der Klägerin und ihre Rechts- form sowie seine Vertretungsvollmacht auszuweisen (cl. 6 pag. 6.800.9); − dieser daraufhin die Zivilforderung bestätigte und gegen den Angeklagten richtete und die Statuten des Vereines B. einreichte (cl. 6 pag. 6.360.1 und cl. 6 pag. 6.360.2 ff.); − aus den eingereichten Statuten nicht hervorgeht, dass C. zur Erhebung der Zivilforde- rung im Namen des Vereins befugt gewesen ist und auch keine Auskunft über seine das Gerichtsverfahren betreffende Bevollmächtigung enthalten; − er mit Schreiben vom 28. November 2006 informiert wurde, wann die Hauptverhand- lung stattfinden wird und welche Rechte er namens des Vereins innehat unter Vorbe- halt der rechtmässigen Bevollmächtigung (cl. 6 pag. 6.800.20); − nicht nachzuweisen ist, ob C. rechtzeitig vor der Durchführung der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2006 Kenntnis von diesem Schreiben erhalten hat; − weder C. noch jemand anderes für den Verein an der Hauptverhandlung teilgenom- men hat; − privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen im Bundesstrafverfahren gel- tend gemacht werden können (Art. 210 Abs. 1 BStP); − das Strafgericht vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die privatrechtlichen Ansprüche später behandeln kann (Art. 210 Abs. 2 BStP); − das Gericht am 4. Dezember 2006 infolge nicht nachgewiesener Vertretungsvoll- macht und Unklarheit bezüglich der rechtzeitigen In-Kenntnis-Setzung entschieden hat, den Zivilanspruch später zu behandeln; − C. nach der Urteilseröffnung mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 nochmals aufge- fordert wurde, entsprechende Unterlagen einzureichen (cl. 6 pag. 6.800.23);
- 3 - − das Schreiben bei der Schweizerischen Post verloren ging (definitive Verlustanzeige vom 8. Januar 2007, cl. 6 pag. 6.800.30); − deshalb am 5. Januar 2007 nochmals ein Schreiben gleichen Inhalts an C. versandt wurde, mit einer letztmaligen Frist bis zum 15. Januar 2007 zur Einreichung der ver- langten Unterlagen (cl. 6 pag. 6.800.29); − C. die Frist unbenutzt verstreichen liess; − es sich beim Privatkläger um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB handelt; − der Vorstand den Verein gegen aussen vertritt (Art. 69 ZGB); − der Vorstand Herrn C. somit zur Vertretung des Vereines hätte bevollmächtigen müs- sen; − dem Gericht keine Aktenstücke vorliegen, die belegen, dass C. zur rechtmässigen Vertretung des Vereines Sonnechöbler Äbike bevollmächtigt wurde; − die Zivilklage demzufolge nicht rechtsgültig eingereicht wurde; − deshalb auf die Zivilklage nicht einzutreten ist; − das Gesetz sich zur Kostenverteilung nur im Falle eines Abweisens des privatrechtli- chen Anspruches äussert (Art. 174 BStP); − es vorliegend nicht bis zu einem Urteil in der Sache gekommen ist und der Privatklä- ger das Verfahren auch nicht veranlasst hat (Art. 177 BStP); − deshalb von einer Kostenauflage an den Privatkläger abzusehen ist; − offen gelassen werden muss, ob dieser Entscheid im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG anfechtbar ist und daher nur auf diese Bestimmung hinzuweisen ist.
- 4 - Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Zivilklage des Vereines B. wird nicht eingetreten. 2. Dieser Entscheid wird dem Verein B., c/o C. und Rechtsanwältin Monika Kocher- hans eröffnet sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
Hinweis auf Art. 78 BGG Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: a. Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; b. den Vollzug von Strafen und Massnahmen.