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SK.2007.16

Bundesstrafgericht · 2007-11-15 · Deutsch CH

Mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG

Sachverhalt

A. Die Strafkammer sprach A. mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 (Geschäftsnum- mer SK.2006.16) der mehrfachen Geldfälschung schuldig und bestrafte ihn in Zu- satz zum Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 7. März 2007 mit 14 Monaten Zuchthaus, abzüglich 132 Tagen Untersu- chungshaft. Zudem ordnete sie die Vollziehbarkeit einer mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, vom 16. Juli 2005 auferlegten und bedingt ausgesprochenen Strafe von 90 Tagen Gefängnis, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, an. Auf die Anklage wegen Betrugs und Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG trat sie nicht ein (Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 6.600.71 ff.). B. Mit Urteil vom 7. September 2007 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft gut. Er hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2006 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück (pag. 7.100.1 ff.). C. Mit Schreiben vom 28. September 2007 orientierte der vorsitzende Richter die Parteien darüber, dass die seinerzeitige Dispensation des Angeklagten vom Er- scheinen an der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2006.16 auch für das Verfah- ren der Neubeurteilung gelte und das Gericht die Durchführung einer Hauptver- handlung nicht für nötig erachte (pag. 7.410.1). D. Auf Einladung der Strafkammer hin (pag. 7.410.2) stellten die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidigung je mit Eingaben vom 26. Oktober 2007 ihre Anträge (pag. 7.510.1 ff. und 7.520.2 ff.).

- 4 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Be- schwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indirekt, dass auch für die Wir- kungen von Urteilen, die zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes gefällt wurden, jedoch einen unter altem Recht ergangenen Entscheid betreffen, auf das alte Recht abzustellen ist. Im vorliegenden Fall betraf das Urteil des Kassationshofs vom 7. September 2007 den Entscheid der Strafkammer vom 4. Dezember 2006 und erging daher unter der Herrschaft des alten Rechts. Die Wirkungen des Urteils richten sich demge- mäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268- 278bis BStP. 1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Dies bedeutet, dass der Kassationshof den Ent- scheid nur in jenen Punkten überprüfen kann, die ausdrücklich angefochten wor- den sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.1; SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht ge- mäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begrün- dung der Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte aus- wirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Dabei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in Ansehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Ent- scheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.). 1.3 Im vorliegenden Fall erklärte das Bundesgericht, auf die Anklage wegen Betrugs sei einzutreten und bei der Kostenentscheidung seien die Auslagen für die Unter- suchungshaft sowie die währenddessen entstandenen medizinischen Aufwendun- gen zu berücksichtigen. In den übrigen Punkten hat es mit dem Entscheid der Strafkammer vom 4. Dezember 2006 sein Bewenden und es wird auf die dortige Begründung verwiesen. Dessen ungeachtet muss wegen der vollständigen

- 5 - Aufhebung das Dispositiv insgesamt neu gesprochen werden. 1.4 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rück- weisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung stattfand (S. 138 E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne nicht unter bestimmten Um- ständen dennoch eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweis- erhebung dient (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt, die richterliche Beweiswürdigung zu optimieren (in diesem Sinne HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel/Genf/München 2005, S. 231 N. 10; zum Ganzen TPF SK.2005.5 vom 19. Ok- tober 2005 E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Haupt- verhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente ab- geklärt werden müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ergeben sich die wesentlichen Fakten aus den Akten. Auch waren die Parteistand- punkte in den im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen genügend klar dargestellt worden, um eine hinreichende Basis für die neue rich- terliche Entscheidung zu bilden. Auf eine neue Hauptverhandlung konnte daher verzichtet werden (vgl. auch das Schreiben des Vorsitzenden vom 28. September 2007; pag. 7.410.1) 2. Betrug 2.1

2.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbestand des Betrugs erfordert zunächst eine arglistige Täu- schung. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Dieses Element erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a; 122 IV 197 E. 3d;

- 6 - 125 II 250 E. 3). Dies ist gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch der Fall, wenn Falschgeld zur Erfüllung von rechtsgeschäftlichen Ver- pflichtungen eingesetzt wird; der Tatbestand des Betrugs steht zu den Geldfäl- schungstatbeständen in echter Konkurrenz (BGE 6S.101/2007 vom 15. Au- gust 2007 E. 4.3.3 und 4.4.3). Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der Ge- schädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Ent- sprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Ge- schädigten, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Eine solche kann beispielsweise bei ganz offensichtlichen Fälschungen vorliegen (vgl. ebd. E. 4.4.3 sowie BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.). Nach dem gesetzlichen Tatbestand muss sodann die arglistige Täuschung einen Irrtum bewirken, gestützt worauf der Irrende eine Vermögensverfügung trifft, die wiederum zu einem Ver- mögensschaden bei ihm oder einem Dritten führen muss (statt vieler ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 72 ff. zu Art. 146 StGB). Zum subjektiven Tatbestand gehört Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. 2.1.2 Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Dieser privilegierte Tatbestand findet unter Vorbehalt von Abs. 2 bei den geringfügigen Vermögensdelikten des 2. Titels des Besonderen Teils des StGB Anwendung, mithin auch bei Art. 146 Abs. 1 StGB. Die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden hat das Bundesgericht auf Fr. 300.– festgesetzt (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119). Erst wenn der Schwellenwert von Fr. 300.– überschritten wird, kommt damit – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (pag. 7.510.2) – Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung (so auch statt Vieler STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 172ter StGB). In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses beschränkt sein (BGE 123 IV 113 E. 3 f. S. 119). Zum Strafantrag berechtigt ist gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (gegenüber Art. 28 Abs. 1 aStGB unverändert) jede Person, die durch die Straftat verletzt worden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht nur der Inhaber des vom jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts, sondern darüber hinaus auch derjenige, in dessen Rechtskreis die Straftat unmittelbar eingreift oder der ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des betroffenen Gegenstan- des hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.623/2000 vom 29. März 2001 E. 2 m.w.H.). Fehlt der erforderliche Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustel- len. Dies entspricht dem Grundgedanken der neuen vereinheitlichten

- 7 - Strafprozessordnung, wonach bei Rückzug des Strafantrags infolge gelungener Vergleichs- oder Mediationsverhandlung das Gesamtgericht das Verfahren einzu- stellen hat (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrecht [05.092, Sonderdruck], S. 1280). Ein beim Bundesstrafgericht hängiges Verfahren ist bei fehlendem Strafantrag gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzu- stellen. 2.1.3 Stehen mehrere Einzelhandlungen zur Beurteilung, stellt sich für die Anwendbar- keit von Art. 172ter StGB die Frage, ob Handlungseinheit oder -mehrheit vorliegt. Tateinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entweder dann gege- ben, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwer- den des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 118 IV 91 E. 4a S. 92 f.) oder wenn die einzelnen strafbaren Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, welches der in Frage stehende gesetzliche Straf- tatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst (sog. juristische Handlungs- einheit; vgl. BGE 120 IV 6 E. 2a S. 8). Bei Tateinheit sind die summierten Delikts- beträge für die Anwendung von Art. 172ter StGB entscheidend (Urteile des Bun- desgerichts 1P.195/2004 vom 28. April 2004 E. 2.3.3 und 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000 E. 2 sowie BGE 122 IV 149 E. 3c S. 155; vgl. auch TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu Art. 172ter StGB; STRATEN- WERTH/JENNY, Besonderer Teil I: Schweizerisches Strafrecht, 6. Aufl., Bern 2003, § 25 N. 16). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in vier Fällen gefälschte Hun- derter- und Zweihunderternoten zum Zweck der Zahlung eingesetzt und den je- weiligen Empfängern arglistig vorgespiegelt zu haben, es handle sich dabei um echte Schweizer Banknoten, worauf sich die Empfänger durch die Herausgabe der Kaufsache sowie eines allfälligen Wechselgeldes am Vermögen geschädigt hätten. Der Angeklagte hat die diesbezüglichen Vorwürfe als zutreffend bestätigt (zuletzt in der Schlusseinvernahme vom 31. Mai 2006 vor dem Untersuchungsrichter, Ak- ten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.43 f., sowie anlässlich der Haftanhörung vom 12. Oktober 2006, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 6.600.4 Z. 30 ff.). Dem- nach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

- 8 - 2.3

2.3.1 Der Angeklagte hat im Zeitraum vom 21. bis 29. Januar 2006 gemeinsam mit B. und C. in insgesamt vier Fällen an unterschiedlichen Fasnachtsveranstaltungen jeweils mehrere gefälschte Hunderternoten sowie zwei Mal je eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen eingesetzt. Die Falsifikate hatte er zuvor hergestellt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Entscheid vom 4. Dezember 2006 verwiesen werden (dortige E. 2.4). Im Einzelnen: Der An- geklagte bezahlte am 21., 22. und 23. Januar 2006 am Schulball in Y. erfolgreich mit zwei falschen Hunderternoten und übergab B. eine weitere falsche Hunderter- note, welche diese ebenfalls erfolgreich zur Zahlung einsetzte. Am 27. Ja- nuar 2006 führte er an einer Fasnachtsveranstaltung in X. total vier gefälschte Hunderternoten und eine gefälschte Zweihunderternote mit sich, wovon er eine C. und zwei weitere B. übergab. Ausser einer gefälschten Hunderternote, welche B. nicht absetzen konnte, wurden sämtliche Blüten erfolgreich zur Zahlung einge- setzt. Am 28. Januar 2006 verwendete der Angeklagte gemeinsam mit C. und B. am Zunftball in W. total 7 gefälschte Hunderternoten erfolgreich als Zahlungsmit- tel. Schliesslich verwendete er am selben sowie am darauf folgenden Tag am Fas- nachtsabend in V. zusammen mit B. total drei gefälschte Hunderternoten sowie eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen; eine wei- tere gefälschte Hunderternote konnte B. nicht absetzen. Der Besuch all dieser Veranstaltungen geschah gemäss übereinstimmenden Aussagen des Angeklag- ten und der anderen genannten Personen in der Absicht, das zuvor hergestellte Falschgeld zum gemeinsamen Nutzen als Zahlungsmittel zu verwenden (vgl. die Aussagen des Angeklagten, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 6.600.4, Z. 34 f., und cl. 2 pag. 13.1.44, Z. 108 ff.; Aussage von B., Akten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.3.5, Z. 20 f., 13.3.7, Z. 14 ff., und 13.3.10, Z. 6 f.). 2.3.2 Indem der Angeklagte in den genannten vier Fällen jeweils mehrere gefälschte Noten zur Bezahlung von Konsumationen überreichte, hat er sich täuschend ver- halten. Dabei sind ihm auch die Fälle zuzurechnen, in denen er die gefälschten Noten nicht selber anbot, sondern diese B. oder C. übergab, da die drei zugege- benermassen gemeinsam und damit mittäterschaftlich handelten (vgl. die unter E. 2.3.1 angegebenen Aussagestellen). Gemäss der zitierten Rechtsprechung han- delte der Angeklagte grundsätzlich auch arglistig, es sei denn, es habe sich um ganz offensichtliche, d.h. auch für den Laien erkennbare Fälschungen gehandelt (vgl. oben, E. 2.1.1). Solche liegen hier nicht vor. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 wurden die Falsifikate einzig infolge der geringen Anzahl teilweise als leichter Fall i.S.v. Art. 240 Abs. 2 StGB qualifiziert (vgl. dortige E. 2.6). In Bezug auf die Qualität der Falsifikate fällt hingegen auf, dass eine gefälschte Hunderternote bei einer Poststelle eingelöst wurde, ohne dass die betreffende Angestellte die Blüte als solche erkannte. Dies geschah erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 5.1.69). Wenngleich dieser Fall nicht eingeklagt

- 9 - wurde, kann die gefälschte Hunderternote aufgrund ihrer Seriennummer (0000418475), welche mit derjenigen verschiedener weiterer Blüten in eingeklag- ten Fällen übereinstimmt, dem Angeklagten zugeordnet werden. Die Qualität die- ser Note ist mit derjenigen der übrigen Falsifikate vergleichbar. Liess sich aber eine Postangestellte, welche zu den geschulten Leuten zählt, täuschen, so liegen keine offensichtlich erkennbaren Fälschungen vor. Von Schalterbeamten einer Bank oder Wechselstube kann eine professionelle Behandlung beim Empfang von Geldnoten erwartet werden, nicht jedoch vom Personal an Fasnachtsständen. Zu- dem wäre es angesichts der an solchen Veranstaltungen üblicherweise herrschen- den Hektik infolge der hohen Gästezahl realitätsfremd, vom Servicepersonal zu verlangen, dass jede Geldnote bei Entgegennahme geprüft wird. Angesichts der Tatzeiten (abends und nachts) war das Erkennen des Falschgeldes vorliegend zusätzlich erschwert, so dass etwa der zu helle Farbdruck oder die fehlenden Si- cherheitsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein dürften. Noch weniger darf erwartet werden, dass das Fasnachtspersonal den seitenverkehrten Druck vieler der vorliegenden Falsifikate, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, hätte bemerken müssen. Wie Vorder- und Rückseite einer Banknote zuei- nander stehen, weiss nämlich nur eine Fachperson. Ebensowenig kann dem Ar- gument der Verteidigerin, das sehr glatte, dünne Papier der Falsifikate sei von echtem Notengeld einfach zu unterscheiden, gefolgt werden: Bereits echte Geld- noten untereinander fühlen sich sehr unterschiedlich an, je nach Alter und Zustand (einmal oder mehrmals gefaltet, ungefaltet, feucht etc.). Zudem ist das taktile Emp- findungsvermögen nicht bei jeder Person gleichermassen ausgeprägt. Aufgrund all dessen kann nicht gesagt werden, die fraglichen Falsifikate seien für jedermann und insbesondere auch für im Umgang mit Geld erkennbar nicht geschulte Perso- nen als solche ohne weiteres zu erkennen. Fest steht, dass die Falsifikate in 18 von 20 Fällen mit Erfolg zur Bezahlung eingesetzt wurden. Auch dies spricht ge- gen die zweifelsfreie Erkennbarkeit durch den Laien. Dass die Geschädigten zu einem späteren Zeitpunkt realisierten, dass es sich um Blüten handelte, ändert nichts daran. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei den Falsifikaten, die dem mehrfach genannten Bundesgerichtsurteil (6S.101/2007 vom 15. August 2007; vgl. E. 2.1.1) zugrunde lagen und für deren Absetzen es die Arglist bejahte, aus- gerechnet um einfach erkennbare Fälschungen i.S.v. Art. 240 Abs. 2 StGB han- delte (vgl. dortige E. 3.1). Gemäss diesem Urteil genügt somit auch die Qualifizie- rung als leichter Fall (Art. 240 Abs. 2 StGB) nicht, um die Arglist auszuschliessen. Leichtfertigkeit seitens der Empfänger der Blüten entfällt nach dem Gesagten. Die Täuschungshandlungen des Angeklagten sind daher auf arglistige Weise erfolgt. Er hat mit den von ihm gefälschten Hunderter- und Zweihunderternoten an den genannten Veranstaltungen mehrmals erfolgreich Konsumationen bezahlt und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Die getäuschten Personen haben damit über das Vermögen des Veranstalters, in dessen Dienst sie standen – diese fak- tische Nähe genügt (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117) –, verfügt und ihn im Umfang

- 10 - des Wertes dieser Leistungen geschädigt. Vorsatz und Bereicherungsabsicht wer- den nicht bestritten und stehen ausser Zweifel. Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.3.3

a) Die Tathandlungen des Angeklagten im erwähnten Zeitraum können allerdings nicht als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen betrachtet werden. Hierzu fehlt es am engen zeitlichen und räumlichen Konnex zwischen sämtlichen einzelnen Handlungen. Dieser besteht vielmehr nur innerhalb von drei Handlungs- blöcken (vgl. auch TPF SK.2006.13 vom 22. November 2006 E. 3.3.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6S.101/2007 vom 15. August 2007 E. 4.5.3): Die am Schulball in Y. am 21. bis 23. Januar 2006 und in der Fasnachtsnacht in V. vom 28./29. Januar 2006 ausgeführten Taten können je als eine Einheit bewertet wer- den, da der Angeklagte an diesen Veranstaltungen mit einem festen Plan, mehr- mals in sehr kurzen Abständen und in gleicher Weise gegen dieselben Berechtig- ten vorgegangen ist (Akten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.44, Z. 117 ff.). Dies trifft je für sich auch auf die Handlungen vom 27. Januar 2006 an der Fas- nachtsveranstaltung in X. und diejenigen vom 28. Januar 2006 am Zunftball in W. zu, so dass auch sie je eine Einheit darstellen. Da sie aber zudem alle am Abend und in der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 2006 und an nahe beieinander lie- genden Orten erfolgten und daher in engem zeitlichem und räumlichem Zusam- menhang standen, können sie zusammen als einheitliches Geschehen gewertet werden, wenngleich dies für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB angesichts der jeweiligen Schadensbeträge gerade nicht entscheidend ist (siehe sogleich). Der Angeklagte hat den Betrugstatbestand daher mehrfach erfüllt. Da der Scha- densbetrag des ersten Handlungskomplexes (Schulball Y.) den Grenzwert von Fr. 300.– nicht überschreitet, kommt diesbezüglich Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwen- dung. Im Übrigen scheidet Art. 172ter Abs. 1 StGB hingegen aus, da die einzelnen Schadensbeträge der verschiedenen Handlungseinheiten jeweils addiert werden und die Gesamtdeliktssummen von Fr. 1’300.– (Fasnachtsveranstaltung X. und Zunftball W.) bzw. Fr. 500.– (Fasnachtsabend V.) den Grenzwert von Fr. 300.– überschreiten.

b) In Bezug auf den ersten Handlungskomplex liegt zwar eine Strafanzeige vor (Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 5.1.9 f.). Die Bank D. in U., bei der die drei gefälschten Hunderternoten, vermutlich durch Einzahlung einer unbekannten Per- son über den Nachttresor, aufgetaucht waren (vgl. Sachverhaltsbeschreibung zur Strafanzeige, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 5.1.10), reichte sie ein. Der An- geklagte hat die gefälschten Hunderternoten gemäss eigenen Aussagen am Schulball in Y. eingesetzt. Dafür, dass allenfalls der Angeklagte selber das Falsch- geld bei der Bank D. einbezahlt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Sofern

- 11 - die Bank D. überhaupt einen Vermögensschaden erlitten hat, ist dieser nicht auf- grund der betrügerischen Handlungen des Angeklagten entstanden, sondern auf- grund weiterer Handlungen derjenigen Person, welche das Falschgeld in den Nachttresor eingezahlt hat. Die Bank D. wurde demnach nicht durch die vorliegend zu beurteilende Straftat verletzt. Daher fällt sie nicht in den Kreis der Strafantrags- berechtigten. Das diesbezügliche Verfahren ist daher gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzu- stellen. 2.3.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Angeklagte des mehrfachen Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Hingegen ist das Verfahren wegen Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) im Fall Schulball Y. einzustellen. 3. Strafzumessung 3.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2 m.w.H.), ist eine allfällig mildere Rechtslage infolge des Inkrafttretens der Revision des Allgemeinen Teils des StGB im Sinne von dessen Art. 2 Abs. 2 bei der Ausfällung des vorliegenden Entscheids zu be- rücksichtigen. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, ent- scheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise und damit die Frage, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82 m.w.H.). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Bestraften (vgl. RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1473).

Vorliegend ist nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB) und kann selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Voll- zug anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer, be- reits beim Fehlen einer ungünstigen Prognose und unter Umständen auch bei Rückfall gewährt werden (Art. 42 StGB). Zudem ist nach neuem Recht auch ein teilbedingter Vollzug möglich. Diese Neuerungen kommen dem Anklagten nicht zugute, wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Hingegen wird sich ergeben, dass unter neuem Recht auf den Widerruf, anders als unter altem Recht

- 12 - (Art. 46 StGB gegenüber Art. 41 Ziff. 3 aStGB), verzichtet werden kann, weshalb jenes anzuwenden ist. 3.2 In Bezug auf die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) bringt das neue Recht gegen- über der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegenteil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken, was bereits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzu- messung zu berücksichtigen war (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.18 vom 31. Mai 2007 E. 11.1). Insofern kann im Grundsatz auf die im Entscheid vom

4. Dezember 2006 (vgl. dortige E. 3) genannten Kriterien und die dortigen Erwä- gungen zur Strafzumessung, welche vom Bundesgericht nicht beanstandet wur- den, verwiesen werden. Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs liegt Tatmehrheit sowohl innerhalb der Tatbestände von Geldfälschung und Betrug als auch zwischen diesen vor (vgl. E. 2.1.1 und 2.3.3). Das Strafmaximum liegt demnach bei 20 Jahren Freiheitsstrafe als der ordentlichen Höchstgrenze der Strafandrohung des schwersten Delikts (Art. 49 i.V.m. Art. 240 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Der zusätzliche Schuldspruch in Bezug auf Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. das damit verbundene, gesteigerte Ausmass des verschuldeten Erfolges wirken sich straferhöhend aus, wobei Letzteres bei einem Gesamtwert der eingesetzten Falsifikate und damit bei einem Schaden der Dienstleistungserbringer von Fr. 1’800.– gering ist. Auch die für das Absetzen der Blüten verwendete kriminelle Energie war nicht sonderlich hoch. Der Angeklagte sagte aus, es sei an den Fasnachtsveranstaltungen wegen des Grossandrangs an den Ständen sehr einfach gewesen, das Falschgeld abzusetzen (Akten Ver- fahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.44, Z. 119 f.). Wie im Entscheid vom 4. Dezem- ber 2006 ausgeführt, bestanden die Beweggründe des Angeklagten darin, sich das Leben ohne grösseren Aufwand angenehmer zu gestalten, wobei er seine damalige, finanziell beengende Situation selber zu verantworten hatte. Das Her- stellen des Falschgeldes zur Deckung seiner Freizeitbedürfnisse wirkte sich daher leicht straferhöhend aus (dortige E. 3.2). Mit dem effektiven Inumlaufsetzen des zuvor hergestellten Falschgeldes hat er seine Motivation in die Tat umgesetzt, weshalb ihm dies zusätzlich leicht straferhöhend anzurechnen ist. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist über die im Entscheid vom 4. Dezem- ber 2006 genannten Momente hinaus (vgl. dortige E. 3.2) das seitherige Verhalten des Angeklagten im Strafvollzug straferhöhend zu werten: Er wurde wegen Kör- perverletzung infolge seiner Beteiligung an einem Raufhandel vom Bezirksgericht Steyr mit Urteil vom 17. August 2007 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt (pag. 7.250.4 und 7.250.7 sowie 7.250.10 ff.).

- 13 - 3.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch im Falle einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe (BGE 127 IV 106 E. 2c S. 108). Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. März 2006 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern wegen einfacher Körper- verletzung, mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Widerhand- lung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ANAG zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Zudem wurde er mit rechtskräftigem Urteil vom 17. August 2007 vom Bezirksgericht Steyr wegen Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von einem Monat verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden im Zeitraum zwischen Ende De- zember 2005 und Anfang Februar 2006 und somit vor Ausfällung des Strafbefehls sowie des österreichischen Urteils begangen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist da- her eine Gesamtstrafe zu bilden und die hier zu verhängende Strafe als Zusatz- strafe auszusprechen. In Würdigung aller Umstände erscheint angesichts der vorstehenden sowie der Ausführungen im Entscheid vom 4. Dezember 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten angemessen, weshalb eine Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten auszufällen ist. Die Untersuchungshaft von 132 Tagen ist, wie im Entscheid vom

4. Dezember 2006 festgehalten, anzurechnen. 3.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Teilvollzug kommt nur dann in Betracht, wenn der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schuldausgleich nicht genügen würde (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 1 zu Art. 43 StGB). Fehlen die Vo- raussetzungen für den Aufschub der Freiheitsstrafe, ist auch ein teilweiser Auf- schub ausgeschlossen (GREINER, a.a.O., S. 113). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstige Umstände sind

- 14 - solche, welche ausschliessen, dass die Vortat die (günstige) Prognose ver- schlechtert (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 [98.038, Sonderdruck], S. 71). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die frühere Tat weder im Anlass noch in der Verübung mit der spä- teren zu vergleichen ist (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 42 StGB), oder wenn eine umfassende innere Wandlung stattgefunden oder sich der Täter nach der Tat in besonders achtenswerter Weise verhalten hat (GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: BÄNZIGER/HUBSCHMID/SOLLBERGER, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 101). Im Falle des Angeklagten können keine besonders günstigen Umstände ange- nommen werden: Der Angeklagte wurde mit Urteil vom 17. August 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Diebstahls verurteilt (pag. 7.230.8). Diese Tat unterscheidet sich nur rechtlich, nicht aber im Zweck von den hier zu beurtei- lenden Taten. Zudem lässt das Verhalten des Angeklagten nach der Straftat nicht auf eine innere Wandlung schliessen: Er wurde wegen Körperverletzung eines Mitinsassen im Verlaufe eines Raufhandels verurteilt (vgl. E. 3.2) und musste im Strafvollzug zwei Mal disziplinarisch bestraft werden (pag. 7.230.12, 7.230.16 ff.).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Be- schwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indirekt, dass auch für die Wir- kungen von Urteilen, die zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes gefällt wurden, jedoch einen unter altem Recht ergangenen Entscheid betreffen, auf das alte Recht abzustellen ist. Im vorliegenden Fall betraf das Urteil des Kassationshofs vom 7. September 2007 den Entscheid der Strafkammer vom 4. Dezember 2006 und erging daher unter der Herrschaft des alten Rechts. Die Wirkungen des Urteils richten sich demge- mäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268- 278bis BStP.

E. 1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Dies bedeutet, dass der Kassationshof den Ent- scheid nur in jenen Punkten überprüfen kann, die ausdrücklich angefochten wor- den sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.1; SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht ge- mäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begrün- dung der Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte aus- wirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Dabei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in Ansehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Ent- scheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.).

E. 1.3 Im vorliegenden Fall erklärte das Bundesgericht, auf die Anklage wegen Betrugs sei einzutreten und bei der Kostenentscheidung seien die Auslagen für die Unter- suchungshaft sowie die währenddessen entstandenen medizinischen Aufwendun- gen zu berücksichtigen. In den übrigen Punkten hat es mit dem Entscheid der Strafkammer vom 4. Dezember 2006 sein Bewenden und es wird auf die dortige Begründung verwiesen. Dessen ungeachtet muss wegen der vollständigen

- 5 - Aufhebung das Dispositiv insgesamt neu gesprochen werden.

E. 1.4 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rück- weisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung stattfand (S. 138 E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne nicht unter bestimmten Um- ständen dennoch eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweis- erhebung dient (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt, die richterliche Beweiswürdigung zu optimieren (in diesem Sinne HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel/Genf/München 2005, S. 231 N. 10; zum Ganzen TPF SK.2005.5 vom 19. Ok- tober 2005 E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Haupt- verhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente ab- geklärt werden müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ergeben sich die wesentlichen Fakten aus den Akten. Auch waren die Parteistand- punkte in den im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen genügend klar dargestellt worden, um eine hinreichende Basis für die neue rich- terliche Entscheidung zu bilden. Auf eine neue Hauptverhandlung konnte daher verzichtet werden (vgl. auch das Schreiben des Vorsitzenden vom 28. September 2007; pag. 7.410.1)

E. 2 Betrug

E. 2.1.1 und 2.3.3). Das Strafmaximum liegt demnach bei 20 Jahren Freiheitsstrafe als der ordentlichen Höchstgrenze der Strafandrohung des schwersten Delikts (Art. 49 i.V.m. Art. 240 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Der zusätzliche Schuldspruch in Bezug auf Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. das damit verbundene, gesteigerte Ausmass des verschuldeten Erfolges wirken sich straferhöhend aus, wobei Letzteres bei einem Gesamtwert der eingesetzten Falsifikate und damit bei einem Schaden der Dienstleistungserbringer von Fr. 1’800.– gering ist. Auch die für das Absetzen der Blüten verwendete kriminelle Energie war nicht sonderlich hoch. Der Angeklagte sagte aus, es sei an den Fasnachtsveranstaltungen wegen des Grossandrangs an den Ständen sehr einfach gewesen, das Falschgeld abzusetzen (Akten Ver- fahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.44, Z. 119 f.). Wie im Entscheid vom 4. Dezem- ber 2006 ausgeführt, bestanden die Beweggründe des Angeklagten darin, sich das Leben ohne grösseren Aufwand angenehmer zu gestalten, wobei er seine damalige, finanziell beengende Situation selber zu verantworten hatte. Das Her- stellen des Falschgeldes zur Deckung seiner Freizeitbedürfnisse wirkte sich daher leicht straferhöhend aus (dortige E. 3.2). Mit dem effektiven Inumlaufsetzen des zuvor hergestellten Falschgeldes hat er seine Motivation in die Tat umgesetzt, weshalb ihm dies zusätzlich leicht straferhöhend anzurechnen ist. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist über die im Entscheid vom 4. Dezem- ber 2006 genannten Momente hinaus (vgl. dortige E. 3.2) das seitherige Verhalten des Angeklagten im Strafvollzug straferhöhend zu werten: Er wurde wegen Kör- perverletzung infolge seiner Beteiligung an einem Raufhandel vom Bezirksgericht Steyr mit Urteil vom 17. August 2007 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt (pag. 7.250.4 und 7.250.7 sowie 7.250.10 ff.).

- 13 -

E. 2.1.2 Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Dieser privilegierte Tatbestand findet unter Vorbehalt von Abs. 2 bei den geringfügigen Vermögensdelikten des 2. Titels des Besonderen Teils des StGB Anwendung, mithin auch bei Art. 146 Abs. 1 StGB. Die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden hat das Bundesgericht auf Fr. 300.– festgesetzt (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119). Erst wenn der Schwellenwert von Fr. 300.– überschritten wird, kommt damit – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (pag. 7.510.2) – Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung (so auch statt Vieler STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 172ter StGB). In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses beschränkt sein (BGE 123 IV 113 E. 3 f. S. 119). Zum Strafantrag berechtigt ist gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (gegenüber Art. 28 Abs. 1 aStGB unverändert) jede Person, die durch die Straftat verletzt worden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht nur der Inhaber des vom jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts, sondern darüber hinaus auch derjenige, in dessen Rechtskreis die Straftat unmittelbar eingreift oder der ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des betroffenen Gegenstan- des hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.623/2000 vom 29. März 2001 E. 2 m.w.H.). Fehlt der erforderliche Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustel- len. Dies entspricht dem Grundgedanken der neuen vereinheitlichten

- 7 - Strafprozessordnung, wonach bei Rückzug des Strafantrags infolge gelungener Vergleichs- oder Mediationsverhandlung das Gesamtgericht das Verfahren einzu- stellen hat (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrecht [05.092, Sonderdruck], S. 1280). Ein beim Bundesstrafgericht hängiges Verfahren ist bei fehlendem Strafantrag gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzu- stellen.

E. 2.1.3 Stehen mehrere Einzelhandlungen zur Beurteilung, stellt sich für die Anwendbar- keit von Art. 172ter StGB die Frage, ob Handlungseinheit oder -mehrheit vorliegt. Tateinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entweder dann gege- ben, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwer- den des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 118 IV 91 E. 4a S. 92 f.) oder wenn die einzelnen strafbaren Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, welches der in Frage stehende gesetzliche Straf- tatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst (sog. juristische Handlungs- einheit; vgl. BGE 120 IV 6 E. 2a S. 8). Bei Tateinheit sind die summierten Delikts- beträge für die Anwendung von Art. 172ter StGB entscheidend (Urteile des Bun- desgerichts 1P.195/2004 vom 28. April 2004 E. 2.3.3 und 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000 E. 2 sowie BGE 122 IV 149 E. 3c S. 155; vgl. auch TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu Art. 172ter StGB; STRATEN- WERTH/JENNY, Besonderer Teil I: Schweizerisches Strafrecht, 6. Aufl., Bern 2003, § 25 N. 16).

E. 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in vier Fällen gefälschte Hun- derter- und Zweihunderternoten zum Zweck der Zahlung eingesetzt und den je- weiligen Empfängern arglistig vorgespiegelt zu haben, es handle sich dabei um echte Schweizer Banknoten, worauf sich die Empfänger durch die Herausgabe der Kaufsache sowie eines allfälligen Wechselgeldes am Vermögen geschädigt hätten. Der Angeklagte hat die diesbezüglichen Vorwürfe als zutreffend bestätigt (zuletzt in der Schlusseinvernahme vom 31. Mai 2006 vor dem Untersuchungsrichter, Ak- ten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.43 f., sowie anlässlich der Haftanhörung vom 12. Oktober 2006, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 6.600.4 Z. 30 ff.). Dem- nach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

- 8 -

E. 2.3.1 angegebenen Aussagestellen). Gemäss der zitierten Rechtsprechung han- delte der Angeklagte grundsätzlich auch arglistig, es sei denn, es habe sich um ganz offensichtliche, d.h. auch für den Laien erkennbare Fälschungen gehandelt (vgl. oben, E. 2.1.1). Solche liegen hier nicht vor. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 wurden die Falsifikate einzig infolge der geringen Anzahl teilweise als leichter Fall i.S.v. Art. 240 Abs. 2 StGB qualifiziert (vgl. dortige E. 2.6). In Bezug auf die Qualität der Falsifikate fällt hingegen auf, dass eine gefälschte Hunderternote bei einer Poststelle eingelöst wurde, ohne dass die betreffende Angestellte die Blüte als solche erkannte. Dies geschah erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 5.1.69). Wenngleich dieser Fall nicht eingeklagt

- 9 - wurde, kann die gefälschte Hunderternote aufgrund ihrer Seriennummer (0000418475), welche mit derjenigen verschiedener weiterer Blüten in eingeklag- ten Fällen übereinstimmt, dem Angeklagten zugeordnet werden. Die Qualität die- ser Note ist mit derjenigen der übrigen Falsifikate vergleichbar. Liess sich aber eine Postangestellte, welche zu den geschulten Leuten zählt, täuschen, so liegen keine offensichtlich erkennbaren Fälschungen vor. Von Schalterbeamten einer Bank oder Wechselstube kann eine professionelle Behandlung beim Empfang von Geldnoten erwartet werden, nicht jedoch vom Personal an Fasnachtsständen. Zu- dem wäre es angesichts der an solchen Veranstaltungen üblicherweise herrschen- den Hektik infolge der hohen Gästezahl realitätsfremd, vom Servicepersonal zu verlangen, dass jede Geldnote bei Entgegennahme geprüft wird. Angesichts der Tatzeiten (abends und nachts) war das Erkennen des Falschgeldes vorliegend zusätzlich erschwert, so dass etwa der zu helle Farbdruck oder die fehlenden Si- cherheitsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein dürften. Noch weniger darf erwartet werden, dass das Fasnachtspersonal den seitenverkehrten Druck vieler der vorliegenden Falsifikate, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, hätte bemerken müssen. Wie Vorder- und Rückseite einer Banknote zuei- nander stehen, weiss nämlich nur eine Fachperson. Ebensowenig kann dem Ar- gument der Verteidigerin, das sehr glatte, dünne Papier der Falsifikate sei von echtem Notengeld einfach zu unterscheiden, gefolgt werden: Bereits echte Geld- noten untereinander fühlen sich sehr unterschiedlich an, je nach Alter und Zustand (einmal oder mehrmals gefaltet, ungefaltet, feucht etc.). Zudem ist das taktile Emp- findungsvermögen nicht bei jeder Person gleichermassen ausgeprägt. Aufgrund all dessen kann nicht gesagt werden, die fraglichen Falsifikate seien für jedermann und insbesondere auch für im Umgang mit Geld erkennbar nicht geschulte Perso- nen als solche ohne weiteres zu erkennen. Fest steht, dass die Falsifikate in 18 von 20 Fällen mit Erfolg zur Bezahlung eingesetzt wurden. Auch dies spricht ge- gen die zweifelsfreie Erkennbarkeit durch den Laien. Dass die Geschädigten zu einem späteren Zeitpunkt realisierten, dass es sich um Blüten handelte, ändert nichts daran. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei den Falsifikaten, die dem mehrfach genannten Bundesgerichtsurteil (6S.101/2007 vom 15. August 2007; vgl. E. 2.1.1) zugrunde lagen und für deren Absetzen es die Arglist bejahte, aus- gerechnet um einfach erkennbare Fälschungen i.S.v. Art. 240 Abs. 2 StGB han- delte (vgl. dortige E. 3.1). Gemäss diesem Urteil genügt somit auch die Qualifizie- rung als leichter Fall (Art. 240 Abs. 2 StGB) nicht, um die Arglist auszuschliessen. Leichtfertigkeit seitens der Empfänger der Blüten entfällt nach dem Gesagten. Die Täuschungshandlungen des Angeklagten sind daher auf arglistige Weise erfolgt. Er hat mit den von ihm gefälschten Hunderter- und Zweihunderternoten an den genannten Veranstaltungen mehrmals erfolgreich Konsumationen bezahlt und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Die getäuschten Personen haben damit über das Vermögen des Veranstalters, in dessen Dienst sie standen – diese fak- tische Nähe genügt (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117) –, verfügt und ihn im Umfang

- 10 - des Wertes dieser Leistungen geschädigt. Vorsatz und Bereicherungsabsicht wer- den nicht bestritten und stehen ausser Zweifel. Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

E. 2.3.2 Indem der Angeklagte in den genannten vier Fällen jeweils mehrere gefälschte Noten zur Bezahlung von Konsumationen überreichte, hat er sich täuschend ver- halten. Dabei sind ihm auch die Fälle zuzurechnen, in denen er die gefälschten Noten nicht selber anbot, sondern diese B. oder C. übergab, da die drei zugege- benermassen gemeinsam und damit mittäterschaftlich handelten (vgl. die unter E.

E. 2.3.3 a) Die Tathandlungen des Angeklagten im erwähnten Zeitraum können allerdings nicht als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen betrachtet werden. Hierzu fehlt es am engen zeitlichen und räumlichen Konnex zwischen sämtlichen einzelnen Handlungen. Dieser besteht vielmehr nur innerhalb von drei Handlungs- blöcken (vgl. auch TPF SK.2006.13 vom 22. November 2006 E. 3.3.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6S.101/2007 vom 15. August 2007 E. 4.5.3): Die am Schulball in Y. am 21. bis 23. Januar 2006 und in der Fasnachtsnacht in V. vom 28./29. Januar 2006 ausgeführten Taten können je als eine Einheit bewertet wer- den, da der Angeklagte an diesen Veranstaltungen mit einem festen Plan, mehr- mals in sehr kurzen Abständen und in gleicher Weise gegen dieselben Berechtig- ten vorgegangen ist (Akten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.44, Z. 117 ff.). Dies trifft je für sich auch auf die Handlungen vom 27. Januar 2006 an der Fas- nachtsveranstaltung in X. und diejenigen vom 28. Januar 2006 am Zunftball in W. zu, so dass auch sie je eine Einheit darstellen. Da sie aber zudem alle am Abend und in der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 2006 und an nahe beieinander lie- genden Orten erfolgten und daher in engem zeitlichem und räumlichem Zusam- menhang standen, können sie zusammen als einheitliches Geschehen gewertet werden, wenngleich dies für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB angesichts der jeweiligen Schadensbeträge gerade nicht entscheidend ist (siehe sogleich). Der Angeklagte hat den Betrugstatbestand daher mehrfach erfüllt. Da der Scha- densbetrag des ersten Handlungskomplexes (Schulball Y.) den Grenzwert von Fr. 300.– nicht überschreitet, kommt diesbezüglich Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwen- dung. Im Übrigen scheidet Art. 172ter Abs. 1 StGB hingegen aus, da die einzelnen Schadensbeträge der verschiedenen Handlungseinheiten jeweils addiert werden und die Gesamtdeliktssummen von Fr. 1’300.– (Fasnachtsveranstaltung X. und Zunftball W.) bzw. Fr. 500.– (Fasnachtsabend V.) den Grenzwert von Fr. 300.– überschreiten.

b) In Bezug auf den ersten Handlungskomplex liegt zwar eine Strafanzeige vor (Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 5.1.9 f.). Die Bank D. in U., bei der die drei gefälschten Hunderternoten, vermutlich durch Einzahlung einer unbekannten Per- son über den Nachttresor, aufgetaucht waren (vgl. Sachverhaltsbeschreibung zur Strafanzeige, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 5.1.10), reichte sie ein. Der An- geklagte hat die gefälschten Hunderternoten gemäss eigenen Aussagen am Schulball in Y. eingesetzt. Dafür, dass allenfalls der Angeklagte selber das Falsch- geld bei der Bank D. einbezahlt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Sofern

- 11 - die Bank D. überhaupt einen Vermögensschaden erlitten hat, ist dieser nicht auf- grund der betrügerischen Handlungen des Angeklagten entstanden, sondern auf- grund weiterer Handlungen derjenigen Person, welche das Falschgeld in den Nachttresor eingezahlt hat. Die Bank D. wurde demnach nicht durch die vorliegend zu beurteilende Straftat verletzt. Daher fällt sie nicht in den Kreis der Strafantrags- berechtigten. Das diesbezügliche Verfahren ist daher gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzu- stellen.

E. 2.3.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Angeklagte des mehrfachen Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Hingegen ist das Verfahren wegen Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) im Fall Schulball Y. einzustellen.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2 m.w.H.), ist eine allfällig mildere Rechtslage infolge des Inkrafttretens der Revision des Allgemeinen Teils des StGB im Sinne von dessen Art. 2 Abs. 2 bei der Ausfällung des vorliegenden Entscheids zu be- rücksichtigen. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, ent- scheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise und damit die Frage, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82 m.w.H.). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Bestraften (vgl. RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1473).

Vorliegend ist nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB) und kann selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Voll- zug anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer, be- reits beim Fehlen einer ungünstigen Prognose und unter Umständen auch bei Rückfall gewährt werden (Art. 42 StGB). Zudem ist nach neuem Recht auch ein teilbedingter Vollzug möglich. Diese Neuerungen kommen dem Anklagten nicht zugute, wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Hingegen wird sich ergeben, dass unter neuem Recht auf den Widerruf, anders als unter altem Recht

- 12 - (Art. 46 StGB gegenüber Art. 41 Ziff. 3 aStGB), verzichtet werden kann, weshalb jenes anzuwenden ist.

E. 3.2 In Bezug auf die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) bringt das neue Recht gegen- über der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegenteil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken, was bereits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzu- messung zu berücksichtigen war (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.18 vom 31. Mai 2007 E. 11.1). Insofern kann im Grundsatz auf die im Entscheid vom

E. 3.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch im Falle einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe (BGE 127 IV 106 E. 2c S. 108). Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. März 2006 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern wegen einfacher Körper- verletzung, mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Widerhand- lung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ANAG zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Zudem wurde er mit rechtskräftigem Urteil vom 17. August 2007 vom Bezirksgericht Steyr wegen Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von einem Monat verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden im Zeitraum zwischen Ende De- zember 2005 und Anfang Februar 2006 und somit vor Ausfällung des Strafbefehls sowie des österreichischen Urteils begangen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist da- her eine Gesamtstrafe zu bilden und die hier zu verhängende Strafe als Zusatz- strafe auszusprechen. In Würdigung aller Umstände erscheint angesichts der vorstehenden sowie der Ausführungen im Entscheid vom 4. Dezember 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten angemessen, weshalb eine Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten auszufällen ist. Die Untersuchungshaft von 132 Tagen ist, wie im Entscheid vom

E. 3.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Teilvollzug kommt nur dann in Betracht, wenn der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schuldausgleich nicht genügen würde (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 1 zu Art. 43 StGB). Fehlen die Vo- raussetzungen für den Aufschub der Freiheitsstrafe, ist auch ein teilweiser Auf- schub ausgeschlossen (GREINER, a.a.O., S. 113). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstige Umstände sind

- 14 - solche, welche ausschliessen, dass die Vortat die (günstige) Prognose ver- schlechtert (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 [98.038, Sonderdruck], S. 71). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die frühere Tat weder im Anlass noch in der Verübung mit der spä- teren zu vergleichen ist (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 42 StGB), oder wenn eine umfassende innere Wandlung stattgefunden oder sich der Täter nach der Tat in besonders achtenswerter Weise verhalten hat (GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: BÄNZIGER/HUBSCHMID/SOLLBERGER, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 101). Im Falle des Angeklagten können keine besonders günstigen Umstände ange- nommen werden: Der Angeklagte wurde mit Urteil vom 17. August 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Diebstahls verurteilt (pag. 7.230.8). Diese Tat unterscheidet sich nur rechtlich, nicht aber im Zweck von den hier zu beurtei- lenden Taten. Zudem lässt das Verhalten des Angeklagten nach der Straftat nicht auf eine innere Wandlung schliessen: Er wurde wegen Körperverletzung eines Mitinsassen im Verlaufe eines Raufhandels verurteilt (vgl. E. 3.2) und musste im Strafvollzug zwei Mal disziplinarisch bestraft werden (pag. 7.230.12, 7.230.16 ff.).

E. 4 Dezember 2006 festgehalten, anzurechnen.

Dispositiv
  1. Widerruf Gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Täter während der Probezeit delinquiert und deswegen eine ungünstige Prog- nose in Bezug auf die weiteren Bewährungsaussichten des Verurteilten gestellt werden muss. Das Probezeitdelikt allein genügt als Widerrufsgrund anders als nach altem Recht nicht mehr. Verzichtet das Gericht auf den Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen. Nach neuem Recht ist der Widerruf auch dann nicht zwingend, wenn die neue Tat die Bewertungsgrenze des leichten Falls übersteigt. Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, vom 16. Juli 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.– wegen Fälschung von Ausweisen, Vergehen ge- gen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG sowie Hehlerei verurteilt. Die Strafe wurde bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren. Am 7. März 2006 wurde im Nachgang zu einem erneuten Strafbefehl die Probezeit um ein Jahr verlängert (Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 6.400.9 ff.). Die von der Strafkammer - 15 - beurteilten Delikte fallen in diese Probezeit. Die gesetzlich verlangte Prognose ist gestützt auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten zu treffen (GREINER, a.a.O., S. 101 f.). Dabei sind die Warnungswirkungen sowohl der neuen, zu vollziehenden Strafe, als auch – für den Fall des Widerrufs – der alten Strafe zu berücksichtigen, wie dies bereits für das alte Recht galt (BGE 116 IV 177 E. 3d S. 178; SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 46 N. 36). Für die Frage des Widerrufs ist folglich entscheidend, ob der zusätzliche Vollzug der alten Strafe tatsächlich notwendig und damit der Widerruf geboten erscheint, um den Verurteilten von wei- teren Delikten abzuhalten. Beim Angeklagten handelt es sich um einen Täter mit einer bis ins Jugendalter zurückreichenden Vorstrafengeschichte. Auch der Voll- zug von Freiheitsstrafen (E. 3.2 des Urteils vom 4. Dezember 2006) hat ihn nicht endgültig vor weiterer Kriminalität abschrecken können. Zuletzt ist er gar im Straf- vollzug straffällig geworden (Körperverletzung im Rahmen eines Raufhandels), wobei es sich aber um ein einmaliges Vorkommnis handelt und nicht völlig ausser Acht gelassen werden kann, dass der Tat mehrere Wechsel des Vollzugsortes vo- rangegangen waren. Seither ist der Angeklagte nicht mehr negativ aufgefallen und hat sich der Hausordnung entsprechend verhalten (vgl. Führungsbericht, pag. 7.250.4). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch bis 20. Sep- tember 2008 im österreichischen Freiheitsentzug sein wird (pag. 7.250.4) und da- nach die von der Strafkammer verhängte Strafe zu verbüssen haben wird. Das ordentliche Strafende wird unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft von 132 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs von 112 Tagen am 20. April 2009 eintre- ten. Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte, wenn nicht schon nach zwei Dritteln des Vollzuges als Vorraussetzung der bedingten Entlassung (Art. 86 Abs. 1 StGB), so doch bis zur vollständigen Verbüssung gelernt haben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Kommt hinzu, dass er in der Haftanhörung bezüglich seiner Zukunft nach Strafende realistischere Zielvorstellungen geäussert hat (Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 6.600.4), auf welche die von ihm begonnene Sprachschulung ausgerichtet ist. Auch würde die im Juli 2005 verhängte Probezeit nach Entlassung noch wirksam bleiben. Aus all diesen Gründen besteht auf diesen Zeitpunkt hin keine negative, den Widerruf erheischende Prognose. Ist folglich davon abzuse- hen, so ist doch der Angeklagte ausdrücklich zu verwarnen. Damit wird auch der Antrag der Verteidigung auf Bildung einer Gesamtstrafe gegenstandslos.
  2. Kosten 5.1 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren. Dazu gehören auch die Kosten der Neubeurteilung, ist dies doch - 16 - (im Gegensatz zu TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 5) der erste materielle Entscheid in einem der Anklagepunkte. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3 sind die Auslagen des Verfahrens um die Aufwendungen für die Untersuchungs- haft und die medizinische Versorgung zu erhöhen. 5.2 Diese zusätzlichen Aufwendungen betragen Fr. 18'335.– für die Untersuchungs- haft sowie Fr. 752.05 für die medizinische Versorgung (pag. 7.510.2 sowie cl. 2 pag. 20.1 ff.) und ergeben zusammen mit den im übrigen von der Kassation nicht betroffenen Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren ein Total von Fr. 20'062.05. 5.3 Für das neuerliche Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Insgesamt beträgt die Gerichtsgebühr demgemäss Fr. 4'000.–. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP sind dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Verfahrens in allen Stadien, nämlich Ermittlung, Voruntersuchung und gericht- liche Beurteilung, aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch aus besonderen Grün- den ganz oder teilweise davon absehen (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Das Bun- desgericht hat in mehreren Urteilen Umstände genannt, die beim Entscheid über die Kostenbefreiung massgeblich sein können. Nach BGE 133 IV 187 sind dieje- nigen Kosten nicht zu überbinden, welche durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht wurden oder deren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies entweder weil diese Prozesshandlungen nur Sach- verhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt, oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken. Schliesslich kann gemäss dem zitierten Bundesge- richtsurteil von voller Kostenauflage abgesehen werden, wenn sie die Resoziali- sierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation so- wohl zur Schwere der Tat, als auch zur Leistungsfähigkeit des Verurteilten übermässig wäre; dabei ist den finanziellen Verhältnissen zunächst bei der Be- messung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (dortige E. 6.3). Die Gefahr für die Resozialisierung ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 (6S.99/2007) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) be- zeichnete das Bundesgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ - 17 - ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduk- tionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befreiungsgrund, ohne hinge- gen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2). Die höchstrichterliche Praxis ist im Lichte dessen so zu verstehen, dass zunächst der Aufwand solcher Untersuchungsmassnahmen nicht aufzuerlegen ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Beschul- digten zugute kommt. Sodann ist bei ausgewiesener Bedürftigkeit je nach Kosten- höhe wenigstens eine Reduktion, sei es des Gebührenansatzes, sei es der Kos- tenauflage, angezeigt und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung erforderlich sein, wenn dies den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte. Bei gu- ter finanzieller Situation des Verurteilten ist eine bloss reduzierte Überbindung ge- boten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht. 5.4.2 Dem Angeklagten wurden im Entscheid vom 4. Dezember 2006 mit Rücksicht auf den damaligen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Anklage wegen Betrugs und Betäubungsmittelkonsums 1/10 der Gesamtkosten erlassen (vgl. dortige E. 7.6). Da die Betrugsanklage nunmehr beurteilt werden musste und die Betäu- bungsmitteldelikte im Vergleich dazu von geringem Gewicht waren, rechtfertigt sich eine Kostenreduktion mit dieser Begründung nicht mehr. Es können aber auf- grund der nachstehenden Ausführungen auch keine besonderen Gründe ange- nommen werden, welche einen Erlass der mit der Neubeurteilung entstehenden Zusatzkosten rechtfertigen würden: Zunächst lässt sich diesbezüglich, entgegen der Verteidigung, nicht mit der Inhaftierung des Angeklagten argumentieren. Dass der finanzielle Neuanfang für den Verurteilten nach Verbüssung seiner Strafe hart sein kann, ist die Regel. Der Angeklagte wird damit nicht härter getroffen als an- dere Verurteilte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausbildungsmässig einiges vorzuweisen hat: Er ist der deutschen Sprache mächtig, spricht gemäss eigenen Aussagen drei Fremdsprachen, verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maler sowie über eine weiterführende Ausbildung und hat sich auch im Strafvollzug wei- tergebildet (Sprach- und Computerkurse; vgl. Akten Verfahren SK.2006.16. pag. 6.600.2, 6.600.69). Die Chancen für einen erfolgreichen beruflichen Neube- ginn können damit zumindest als realistisch bezeichnet werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er über ein Haus in T. verfügt, welches er verkaufen will und wofür er gemäss eigenen Angaben mit einem Verkaufserlös von ca. USD 120'000 rechnen kann (Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 6.600.4). Dem Angeklagten sind daher sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. - 18 -
  3. Entschädigung Die Verteidigerin wurde mit Wirkung ab 9. März 2006 als amtliche beigeordnet (cl. 2 pag. 16.1.16). Als solche wird sie direkt entschädigt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Reglements). Die eingereichte Honorarnote der Verteidigerin (pag. 7.120.1 ff.) weist einen Zeit- aufwand für das zweite erstinstanzliche Verfahren von 12 ¼ Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– auf. Dies erscheint angemessen. Auch die minimalen Bar- auslagen sind nicht zu beanstanden. Die im Entscheid vom 4. Dezember 2006 festgesetzte Entschädigung von Fr. 20'000.– ist daher um den geltend gemachten Betrag von Fr. 3'104.80 auf Fr. 23’104.80 (inkl. MWST), abzüglich erfolgter Ab- schlagszahlungen, zu erhöhen. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
  4. Rechtsmittel Wenngleich der Gegenstand und der Umfang der Neubeurteilung unter das alte Recht fallen (vgl. E. 1.1), richtet sich deren Anfechtbarkeit nach dem neuen Recht (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG). - 19 - Die Strafkammer erkennt:
  5. Auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG wird nicht eingetreten.
  6. A. wird der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 schuldig erklärt.
  7. Das Verfahren wegen Betrugs im Fall Schulball Y. wird eingestellt.
  8. A. wird im Übrigen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schul- dig erklärt.
  9. A. wird in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2006 und zum Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 17. August 2007 mit einer Frei- heitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 132 Tagen Untersuchungshaft bestraft, voll- ziehbar durch den Kanton Zürich.
  10. Die A. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Juli 2005 auf- erlegte Strafe von 90 Tagen Gefängnis, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, wird nicht widerrufen. A. wird verwarnt.
  11. Die sichergestellten gefälschten Banknoten und der beschlagnahmte belgische Pass werden eingezogen. Die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände wird aufgehoben.
  12. Die Zivilklage des Vereins E. ist separat beurteilt worden.
  13. A. werden an Kosten auferlegt: Fr. 4’000.– Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 3'000.– Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung Fr. 2'000.– Gebühr Bundesanwaltschaft für Anklagevertretung Fr. 20’062.05 Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 4’000.– Gerichtsgebühr Fr. 33’062.05
  14. Rechtsanwältin Monika Kocherhans wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 23'104.80 (inkl. MWST), unter Anrechnung erfolgter Abschlagszahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im- stande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. - 20 -
  15. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Monika Kocherhans eröffnet sowie dem Verein E. mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2007.16

Entscheid vom 15. November 2007 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes,

gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, Gegenstand

mehrfache Geldfälschung, mehrfacher Betrug, Wider- handlung gegen Art. 19a BetmG

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten wegen BetmG-Widerhandlung) des Entscheids vom 4. Dezember 2006 sei beizubehalten. 2. Die Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 4. Dezember 2006 sei wie folgt abzuändern:

A. sei schuldig zu sprechen:

a) (der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldfälschung sei beizubehalten) sowie

b) des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten im Sinne eines Zusatzurteils zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 7. März 2005 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungshaft, zu verurteilen. 3. Die Dispositivziffer 6 des Entscheids vom 4. Dezember 2006 sei wie folgt abzuändern:

A. seien die folgenden Kosten vollumfänglich aufzuerlegen: - Gebühr BA gerichtspolizeiliche Ermittlungen 3'000.– - Gebühr BA Anklageschrift und -vertretung 2'000.– - Gebühr Eidg. URA 4'000.– - Auslagen BA: Gefangenentransport 975.–

U-Haft RG Bern 5'520.–

Arztkosten insgesamt 752.05

Total 7'247.05 - Auslagen Eidg. URA U-Haft RG Thun 12'765.–

U-Haft RG Bern, inkl. Lunch 50.–

Total 12'815.– Total Franken

29'062.05 Anträge der Verteidigung: 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom

4. Dezember 2006 und unter Berücksichtigung der widerrufenen Gefängnisstrafe ge- mäss Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2006 sei der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von 17 Monaten (14 Monate plus 90 Tage widerrufene Gefängnisstrafe) zu verurteilen, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs, wobei der Angeklagte zu verurteilen sei, 8 ½ Monate unbedingt zu

- 3 - verbüssen und für die restlichen 8 ½ Monate – eventualiter für restliche höhere neu zu verhängende Gesamtstrafe – eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen sei. 3. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2006 sei nicht zulasten des Angeklagten abzuändern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Staats- kasse. Sachverhalt: A. Die Strafkammer sprach A. mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 (Geschäftsnum- mer SK.2006.16) der mehrfachen Geldfälschung schuldig und bestrafte ihn in Zu- satz zum Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 7. März 2007 mit 14 Monaten Zuchthaus, abzüglich 132 Tagen Untersu- chungshaft. Zudem ordnete sie die Vollziehbarkeit einer mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, vom 16. Juli 2005 auferlegten und bedingt ausgesprochenen Strafe von 90 Tagen Gefängnis, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, an. Auf die Anklage wegen Betrugs und Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG trat sie nicht ein (Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 6.600.71 ff.). B. Mit Urteil vom 7. September 2007 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft gut. Er hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2006 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück (pag. 7.100.1 ff.). C. Mit Schreiben vom 28. September 2007 orientierte der vorsitzende Richter die Parteien darüber, dass die seinerzeitige Dispensation des Angeklagten vom Er- scheinen an der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2006.16 auch für das Verfah- ren der Neubeurteilung gelte und das Gericht die Durchführung einer Hauptver- handlung nicht für nötig erachte (pag. 7.410.1). D. Auf Einladung der Strafkammer hin (pag. 7.410.2) stellten die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidigung je mit Eingaben vom 26. Oktober 2007 ihre Anträge (pag. 7.510.1 ff. und 7.520.2 ff.).

- 4 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Be- schwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indirekt, dass auch für die Wir- kungen von Urteilen, die zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes gefällt wurden, jedoch einen unter altem Recht ergangenen Entscheid betreffen, auf das alte Recht abzustellen ist. Im vorliegenden Fall betraf das Urteil des Kassationshofs vom 7. September 2007 den Entscheid der Strafkammer vom 4. Dezember 2006 und erging daher unter der Herrschaft des alten Rechts. Die Wirkungen des Urteils richten sich demge- mäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268- 278bis BStP. 1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Dies bedeutet, dass der Kassationshof den Ent- scheid nur in jenen Punkten überprüfen kann, die ausdrücklich angefochten wor- den sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.1; SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht ge- mäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begrün- dung der Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte aus- wirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Dabei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in Ansehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Ent- scheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.). 1.3 Im vorliegenden Fall erklärte das Bundesgericht, auf die Anklage wegen Betrugs sei einzutreten und bei der Kostenentscheidung seien die Auslagen für die Unter- suchungshaft sowie die währenddessen entstandenen medizinischen Aufwendun- gen zu berücksichtigen. In den übrigen Punkten hat es mit dem Entscheid der Strafkammer vom 4. Dezember 2006 sein Bewenden und es wird auf die dortige Begründung verwiesen. Dessen ungeachtet muss wegen der vollständigen

- 5 - Aufhebung das Dispositiv insgesamt neu gesprochen werden. 1.4 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rück- weisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver- handlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung stattfand (S. 138 E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne nicht unter bestimmten Um- ständen dennoch eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweis- erhebung dient (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt, die richterliche Beweiswürdigung zu optimieren (in diesem Sinne HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel/Genf/München 2005, S. 231 N. 10; zum Ganzen TPF SK.2005.5 vom 19. Ok- tober 2005 E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Haupt- verhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente ab- geklärt werden müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ergeben sich die wesentlichen Fakten aus den Akten. Auch waren die Parteistand- punkte in den im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen genügend klar dargestellt worden, um eine hinreichende Basis für die neue rich- terliche Entscheidung zu bilden. Auf eine neue Hauptverhandlung konnte daher verzichtet werden (vgl. auch das Schreiben des Vorsitzenden vom 28. September 2007; pag. 7.410.1) 2. Betrug 2.1

2.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbestand des Betrugs erfordert zunächst eine arglistige Täu- schung. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Dieses Element erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a; 122 IV 197 E. 3d;

- 6 - 125 II 250 E. 3). Dies ist gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch der Fall, wenn Falschgeld zur Erfüllung von rechtsgeschäftlichen Ver- pflichtungen eingesetzt wird; der Tatbestand des Betrugs steht zu den Geldfäl- schungstatbeständen in echter Konkurrenz (BGE 6S.101/2007 vom 15. Au- gust 2007 E. 4.3.3 und 4.4.3). Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der Ge- schädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Ent- sprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Ge- schädigten, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Eine solche kann beispielsweise bei ganz offensichtlichen Fälschungen vorliegen (vgl. ebd. E. 4.4.3 sowie BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.). Nach dem gesetzlichen Tatbestand muss sodann die arglistige Täuschung einen Irrtum bewirken, gestützt worauf der Irrende eine Vermögensverfügung trifft, die wiederum zu einem Ver- mögensschaden bei ihm oder einem Dritten führen muss (statt vieler ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 72 ff. zu Art. 146 StGB). Zum subjektiven Tatbestand gehört Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. 2.1.2 Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Dieser privilegierte Tatbestand findet unter Vorbehalt von Abs. 2 bei den geringfügigen Vermögensdelikten des 2. Titels des Besonderen Teils des StGB Anwendung, mithin auch bei Art. 146 Abs. 1 StGB. Die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden hat das Bundesgericht auf Fr. 300.– festgesetzt (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119). Erst wenn der Schwellenwert von Fr. 300.– überschritten wird, kommt damit – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (pag. 7.510.2) – Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung (so auch statt Vieler STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 172ter StGB). In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses beschränkt sein (BGE 123 IV 113 E. 3 f. S. 119). Zum Strafantrag berechtigt ist gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (gegenüber Art. 28 Abs. 1 aStGB unverändert) jede Person, die durch die Straftat verletzt worden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht nur der Inhaber des vom jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts, sondern darüber hinaus auch derjenige, in dessen Rechtskreis die Straftat unmittelbar eingreift oder der ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des betroffenen Gegenstan- des hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.623/2000 vom 29. März 2001 E. 2 m.w.H.). Fehlt der erforderliche Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustel- len. Dies entspricht dem Grundgedanken der neuen vereinheitlichten

- 7 - Strafprozessordnung, wonach bei Rückzug des Strafantrags infolge gelungener Vergleichs- oder Mediationsverhandlung das Gesamtgericht das Verfahren einzu- stellen hat (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrecht [05.092, Sonderdruck], S. 1280). Ein beim Bundesstrafgericht hängiges Verfahren ist bei fehlendem Strafantrag gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzu- stellen. 2.1.3 Stehen mehrere Einzelhandlungen zur Beurteilung, stellt sich für die Anwendbar- keit von Art. 172ter StGB die Frage, ob Handlungseinheit oder -mehrheit vorliegt. Tateinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entweder dann gege- ben, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwer- den des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 118 IV 91 E. 4a S. 92 f.) oder wenn die einzelnen strafbaren Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, welches der in Frage stehende gesetzliche Straf- tatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst (sog. juristische Handlungs- einheit; vgl. BGE 120 IV 6 E. 2a S. 8). Bei Tateinheit sind die summierten Delikts- beträge für die Anwendung von Art. 172ter StGB entscheidend (Urteile des Bun- desgerichts 1P.195/2004 vom 28. April 2004 E. 2.3.3 und 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000 E. 2 sowie BGE 122 IV 149 E. 3c S. 155; vgl. auch TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu Art. 172ter StGB; STRATEN- WERTH/JENNY, Besonderer Teil I: Schweizerisches Strafrecht, 6. Aufl., Bern 2003, § 25 N. 16). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in vier Fällen gefälschte Hun- derter- und Zweihunderternoten zum Zweck der Zahlung eingesetzt und den je- weiligen Empfängern arglistig vorgespiegelt zu haben, es handle sich dabei um echte Schweizer Banknoten, worauf sich die Empfänger durch die Herausgabe der Kaufsache sowie eines allfälligen Wechselgeldes am Vermögen geschädigt hätten. Der Angeklagte hat die diesbezüglichen Vorwürfe als zutreffend bestätigt (zuletzt in der Schlusseinvernahme vom 31. Mai 2006 vor dem Untersuchungsrichter, Ak- ten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.43 f., sowie anlässlich der Haftanhörung vom 12. Oktober 2006, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 6.600.4 Z. 30 ff.). Dem- nach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

- 8 - 2.3

2.3.1 Der Angeklagte hat im Zeitraum vom 21. bis 29. Januar 2006 gemeinsam mit B. und C. in insgesamt vier Fällen an unterschiedlichen Fasnachtsveranstaltungen jeweils mehrere gefälschte Hunderternoten sowie zwei Mal je eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen eingesetzt. Die Falsifikate hatte er zuvor hergestellt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Entscheid vom 4. Dezember 2006 verwiesen werden (dortige E. 2.4). Im Einzelnen: Der An- geklagte bezahlte am 21., 22. und 23. Januar 2006 am Schulball in Y. erfolgreich mit zwei falschen Hunderternoten und übergab B. eine weitere falsche Hunderter- note, welche diese ebenfalls erfolgreich zur Zahlung einsetzte. Am 27. Ja- nuar 2006 führte er an einer Fasnachtsveranstaltung in X. total vier gefälschte Hunderternoten und eine gefälschte Zweihunderternote mit sich, wovon er eine C. und zwei weitere B. übergab. Ausser einer gefälschten Hunderternote, welche B. nicht absetzen konnte, wurden sämtliche Blüten erfolgreich zur Zahlung einge- setzt. Am 28. Januar 2006 verwendete der Angeklagte gemeinsam mit C. und B. am Zunftball in W. total 7 gefälschte Hunderternoten erfolgreich als Zahlungsmit- tel. Schliesslich verwendete er am selben sowie am darauf folgenden Tag am Fas- nachtsabend in V. zusammen mit B. total drei gefälschte Hunderternoten sowie eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen; eine wei- tere gefälschte Hunderternote konnte B. nicht absetzen. Der Besuch all dieser Veranstaltungen geschah gemäss übereinstimmenden Aussagen des Angeklag- ten und der anderen genannten Personen in der Absicht, das zuvor hergestellte Falschgeld zum gemeinsamen Nutzen als Zahlungsmittel zu verwenden (vgl. die Aussagen des Angeklagten, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 6.600.4, Z. 34 f., und cl. 2 pag. 13.1.44, Z. 108 ff.; Aussage von B., Akten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.3.5, Z. 20 f., 13.3.7, Z. 14 ff., und 13.3.10, Z. 6 f.). 2.3.2 Indem der Angeklagte in den genannten vier Fällen jeweils mehrere gefälschte Noten zur Bezahlung von Konsumationen überreichte, hat er sich täuschend ver- halten. Dabei sind ihm auch die Fälle zuzurechnen, in denen er die gefälschten Noten nicht selber anbot, sondern diese B. oder C. übergab, da die drei zugege- benermassen gemeinsam und damit mittäterschaftlich handelten (vgl. die unter E. 2.3.1 angegebenen Aussagestellen). Gemäss der zitierten Rechtsprechung han- delte der Angeklagte grundsätzlich auch arglistig, es sei denn, es habe sich um ganz offensichtliche, d.h. auch für den Laien erkennbare Fälschungen gehandelt (vgl. oben, E. 2.1.1). Solche liegen hier nicht vor. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 wurden die Falsifikate einzig infolge der geringen Anzahl teilweise als leichter Fall i.S.v. Art. 240 Abs. 2 StGB qualifiziert (vgl. dortige E. 2.6). In Bezug auf die Qualität der Falsifikate fällt hingegen auf, dass eine gefälschte Hunderternote bei einer Poststelle eingelöst wurde, ohne dass die betreffende Angestellte die Blüte als solche erkannte. Dies geschah erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 5.1.69). Wenngleich dieser Fall nicht eingeklagt

- 9 - wurde, kann die gefälschte Hunderternote aufgrund ihrer Seriennummer (0000418475), welche mit derjenigen verschiedener weiterer Blüten in eingeklag- ten Fällen übereinstimmt, dem Angeklagten zugeordnet werden. Die Qualität die- ser Note ist mit derjenigen der übrigen Falsifikate vergleichbar. Liess sich aber eine Postangestellte, welche zu den geschulten Leuten zählt, täuschen, so liegen keine offensichtlich erkennbaren Fälschungen vor. Von Schalterbeamten einer Bank oder Wechselstube kann eine professionelle Behandlung beim Empfang von Geldnoten erwartet werden, nicht jedoch vom Personal an Fasnachtsständen. Zu- dem wäre es angesichts der an solchen Veranstaltungen üblicherweise herrschen- den Hektik infolge der hohen Gästezahl realitätsfremd, vom Servicepersonal zu verlangen, dass jede Geldnote bei Entgegennahme geprüft wird. Angesichts der Tatzeiten (abends und nachts) war das Erkennen des Falschgeldes vorliegend zusätzlich erschwert, so dass etwa der zu helle Farbdruck oder die fehlenden Si- cherheitsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein dürften. Noch weniger darf erwartet werden, dass das Fasnachtspersonal den seitenverkehrten Druck vieler der vorliegenden Falsifikate, wie von der Verteidigung geltend ge- macht, hätte bemerken müssen. Wie Vorder- und Rückseite einer Banknote zuei- nander stehen, weiss nämlich nur eine Fachperson. Ebensowenig kann dem Ar- gument der Verteidigerin, das sehr glatte, dünne Papier der Falsifikate sei von echtem Notengeld einfach zu unterscheiden, gefolgt werden: Bereits echte Geld- noten untereinander fühlen sich sehr unterschiedlich an, je nach Alter und Zustand (einmal oder mehrmals gefaltet, ungefaltet, feucht etc.). Zudem ist das taktile Emp- findungsvermögen nicht bei jeder Person gleichermassen ausgeprägt. Aufgrund all dessen kann nicht gesagt werden, die fraglichen Falsifikate seien für jedermann und insbesondere auch für im Umgang mit Geld erkennbar nicht geschulte Perso- nen als solche ohne weiteres zu erkennen. Fest steht, dass die Falsifikate in 18 von 20 Fällen mit Erfolg zur Bezahlung eingesetzt wurden. Auch dies spricht ge- gen die zweifelsfreie Erkennbarkeit durch den Laien. Dass die Geschädigten zu einem späteren Zeitpunkt realisierten, dass es sich um Blüten handelte, ändert nichts daran. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei den Falsifikaten, die dem mehrfach genannten Bundesgerichtsurteil (6S.101/2007 vom 15. August 2007; vgl. E. 2.1.1) zugrunde lagen und für deren Absetzen es die Arglist bejahte, aus- gerechnet um einfach erkennbare Fälschungen i.S.v. Art. 240 Abs. 2 StGB han- delte (vgl. dortige E. 3.1). Gemäss diesem Urteil genügt somit auch die Qualifizie- rung als leichter Fall (Art. 240 Abs. 2 StGB) nicht, um die Arglist auszuschliessen. Leichtfertigkeit seitens der Empfänger der Blüten entfällt nach dem Gesagten. Die Täuschungshandlungen des Angeklagten sind daher auf arglistige Weise erfolgt. Er hat mit den von ihm gefälschten Hunderter- und Zweihunderternoten an den genannten Veranstaltungen mehrmals erfolgreich Konsumationen bezahlt und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Die getäuschten Personen haben damit über das Vermögen des Veranstalters, in dessen Dienst sie standen – diese fak- tische Nähe genügt (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117) –, verfügt und ihn im Umfang

- 10 - des Wertes dieser Leistungen geschädigt. Vorsatz und Bereicherungsabsicht wer- den nicht bestritten und stehen ausser Zweifel. Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.3.3

a) Die Tathandlungen des Angeklagten im erwähnten Zeitraum können allerdings nicht als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen betrachtet werden. Hierzu fehlt es am engen zeitlichen und räumlichen Konnex zwischen sämtlichen einzelnen Handlungen. Dieser besteht vielmehr nur innerhalb von drei Handlungs- blöcken (vgl. auch TPF SK.2006.13 vom 22. November 2006 E. 3.3.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6S.101/2007 vom 15. August 2007 E. 4.5.3): Die am Schulball in Y. am 21. bis 23. Januar 2006 und in der Fasnachtsnacht in V. vom 28./29. Januar 2006 ausgeführten Taten können je als eine Einheit bewertet wer- den, da der Angeklagte an diesen Veranstaltungen mit einem festen Plan, mehr- mals in sehr kurzen Abständen und in gleicher Weise gegen dieselben Berechtig- ten vorgegangen ist (Akten Verfahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.44, Z. 117 ff.). Dies trifft je für sich auch auf die Handlungen vom 27. Januar 2006 an der Fas- nachtsveranstaltung in X. und diejenigen vom 28. Januar 2006 am Zunftball in W. zu, so dass auch sie je eine Einheit darstellen. Da sie aber zudem alle am Abend und in der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 2006 und an nahe beieinander lie- genden Orten erfolgten und daher in engem zeitlichem und räumlichem Zusam- menhang standen, können sie zusammen als einheitliches Geschehen gewertet werden, wenngleich dies für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB angesichts der jeweiligen Schadensbeträge gerade nicht entscheidend ist (siehe sogleich). Der Angeklagte hat den Betrugstatbestand daher mehrfach erfüllt. Da der Scha- densbetrag des ersten Handlungskomplexes (Schulball Y.) den Grenzwert von Fr. 300.– nicht überschreitet, kommt diesbezüglich Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwen- dung. Im Übrigen scheidet Art. 172ter Abs. 1 StGB hingegen aus, da die einzelnen Schadensbeträge der verschiedenen Handlungseinheiten jeweils addiert werden und die Gesamtdeliktssummen von Fr. 1’300.– (Fasnachtsveranstaltung X. und Zunftball W.) bzw. Fr. 500.– (Fasnachtsabend V.) den Grenzwert von Fr. 300.– überschreiten.

b) In Bezug auf den ersten Handlungskomplex liegt zwar eine Strafanzeige vor (Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 5.1.9 f.). Die Bank D. in U., bei der die drei gefälschten Hunderternoten, vermutlich durch Einzahlung einer unbekannten Per- son über den Nachttresor, aufgetaucht waren (vgl. Sachverhaltsbeschreibung zur Strafanzeige, Akten Verfahren SK.2006.16, pag. 5.1.10), reichte sie ein. Der An- geklagte hat die gefälschten Hunderternoten gemäss eigenen Aussagen am Schulball in Y. eingesetzt. Dafür, dass allenfalls der Angeklagte selber das Falsch- geld bei der Bank D. einbezahlt hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Sofern

- 11 - die Bank D. überhaupt einen Vermögensschaden erlitten hat, ist dieser nicht auf- grund der betrügerischen Handlungen des Angeklagten entstanden, sondern auf- grund weiterer Handlungen derjenigen Person, welche das Falschgeld in den Nachttresor eingezahlt hat. Die Bank D. wurde demnach nicht durch die vorliegend zu beurteilende Straftat verletzt. Daher fällt sie nicht in den Kreis der Strafantrags- berechtigten. Das diesbezügliche Verfahren ist daher gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzu- stellen. 2.3.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Angeklagte des mehrfachen Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Hingegen ist das Verfahren wegen Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) im Fall Schulball Y. einzustellen. 3. Strafzumessung 3.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2 m.w.H.), ist eine allfällig mildere Rechtslage infolge des Inkrafttretens der Revision des Allgemeinen Teils des StGB im Sinne von dessen Art. 2 Abs. 2 bei der Ausfällung des vorliegenden Entscheids zu be- rücksichtigen. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, ent- scheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise und damit die Frage, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82 m.w.H.). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Bestraften (vgl. RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1473).

Vorliegend ist nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB) und kann selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Voll- zug anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer, be- reits beim Fehlen einer ungünstigen Prognose und unter Umständen auch bei Rückfall gewährt werden (Art. 42 StGB). Zudem ist nach neuem Recht auch ein teilbedingter Vollzug möglich. Diese Neuerungen kommen dem Anklagten nicht zugute, wie aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Hingegen wird sich ergeben, dass unter neuem Recht auf den Widerruf, anders als unter altem Recht

- 12 - (Art. 46 StGB gegenüber Art. 41 Ziff. 3 aStGB), verzichtet werden kann, weshalb jenes anzuwenden ist. 3.2 In Bezug auf die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) bringt das neue Recht gegen- über der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegenteil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken, was bereits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzu- messung zu berücksichtigen war (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.18 vom 31. Mai 2007 E. 11.1). Insofern kann im Grundsatz auf die im Entscheid vom

4. Dezember 2006 (vgl. dortige E. 3) genannten Kriterien und die dortigen Erwä- gungen zur Strafzumessung, welche vom Bundesgericht nicht beanstandet wur- den, verwiesen werden. Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs liegt Tatmehrheit sowohl innerhalb der Tatbestände von Geldfälschung und Betrug als auch zwischen diesen vor (vgl. E. 2.1.1 und 2.3.3). Das Strafmaximum liegt demnach bei 20 Jahren Freiheitsstrafe als der ordentlichen Höchstgrenze der Strafandrohung des schwersten Delikts (Art. 49 i.V.m. Art. 240 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Der zusätzliche Schuldspruch in Bezug auf Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. das damit verbundene, gesteigerte Ausmass des verschuldeten Erfolges wirken sich straferhöhend aus, wobei Letzteres bei einem Gesamtwert der eingesetzten Falsifikate und damit bei einem Schaden der Dienstleistungserbringer von Fr. 1’800.– gering ist. Auch die für das Absetzen der Blüten verwendete kriminelle Energie war nicht sonderlich hoch. Der Angeklagte sagte aus, es sei an den Fasnachtsveranstaltungen wegen des Grossandrangs an den Ständen sehr einfach gewesen, das Falschgeld abzusetzen (Akten Ver- fahren SK.2006.16, cl. 2 pag. 13.1.44, Z. 119 f.). Wie im Entscheid vom 4. Dezem- ber 2006 ausgeführt, bestanden die Beweggründe des Angeklagten darin, sich das Leben ohne grösseren Aufwand angenehmer zu gestalten, wobei er seine damalige, finanziell beengende Situation selber zu verantworten hatte. Das Her- stellen des Falschgeldes zur Deckung seiner Freizeitbedürfnisse wirkte sich daher leicht straferhöhend aus (dortige E. 3.2). Mit dem effektiven Inumlaufsetzen des zuvor hergestellten Falschgeldes hat er seine Motivation in die Tat umgesetzt, weshalb ihm dies zusätzlich leicht straferhöhend anzurechnen ist. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist über die im Entscheid vom 4. Dezem- ber 2006 genannten Momente hinaus (vgl. dortige E. 3.2) das seitherige Verhalten des Angeklagten im Strafvollzug straferhöhend zu werten: Er wurde wegen Kör- perverletzung infolge seiner Beteiligung an einem Raufhandel vom Bezirksgericht Steyr mit Urteil vom 17. August 2007 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt (pag. 7.250.4 und 7.250.7 sowie 7.250.10 ff.).

- 13 - 3.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch im Falle einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe (BGE 127 IV 106 E. 2c S. 108). Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. März 2006 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern wegen einfacher Körper- verletzung, mehrfacher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Widerhand- lung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ANAG zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt. Zudem wurde er mit rechtskräftigem Urteil vom 17. August 2007 vom Bezirksgericht Steyr wegen Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von einem Monat verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden im Zeitraum zwischen Ende De- zember 2005 und Anfang Februar 2006 und somit vor Ausfällung des Strafbefehls sowie des österreichischen Urteils begangen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist da- her eine Gesamtstrafe zu bilden und die hier zu verhängende Strafe als Zusatz- strafe auszusprechen. In Würdigung aller Umstände erscheint angesichts der vorstehenden sowie der Ausführungen im Entscheid vom 4. Dezember 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten angemessen, weshalb eine Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten auszufällen ist. Die Untersuchungshaft von 132 Tagen ist, wie im Entscheid vom

4. Dezember 2006 festgehalten, anzurechnen. 3.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Teilvollzug kommt nur dann in Betracht, wenn der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schuldausgleich nicht genügen würde (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 1 zu Art. 43 StGB). Fehlen die Vo- raussetzungen für den Aufschub der Freiheitsstrafe, ist auch ein teilweiser Auf- schub ausgeschlossen (GREINER, a.a.O., S. 113). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstige Umstände sind

- 14 - solche, welche ausschliessen, dass die Vortat die (günstige) Prognose ver- schlechtert (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 [98.038, Sonderdruck], S. 71). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die frühere Tat weder im Anlass noch in der Verübung mit der spä- teren zu vergleichen ist (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 42 StGB), oder wenn eine umfassende innere Wandlung stattgefunden oder sich der Täter nach der Tat in besonders achtenswerter Weise verhalten hat (GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: BÄNZIGER/HUBSCHMID/SOLLBERGER, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 101). Im Falle des Angeklagten können keine besonders günstigen Umstände ange- nommen werden: Der Angeklagte wurde mit Urteil vom 17. August 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Diebstahls verurteilt (pag. 7.230.8). Diese Tat unterscheidet sich nur rechtlich, nicht aber im Zweck von den hier zu beurtei- lenden Taten. Zudem lässt das Verhalten des Angeklagten nach der Straftat nicht auf eine innere Wandlung schliessen: Er wurde wegen Körperverletzung eines Mitinsassen im Verlaufe eines Raufhandels verurteilt (vgl. E. 3.2) und musste im Strafvollzug zwei Mal disziplinarisch bestraft werden (pag. 7.230.12, 7.230.16 ff.). Aus diesen Gründen kann dem Angeklagten der bedingte Vollzug nicht gewährt werden. 4. Widerruf Gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Täter während der Probezeit delinquiert und deswegen eine ungünstige Prog- nose in Bezug auf die weiteren Bewährungsaussichten des Verurteilten gestellt werden muss. Das Probezeitdelikt allein genügt als Widerrufsgrund anders als nach altem Recht nicht mehr. Verzichtet das Gericht auf den Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen. Nach neuem Recht ist der Widerruf auch dann nicht zwingend, wenn die neue Tat die Bewertungsgrenze des leichten Falls übersteigt. Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, vom 16. Juli 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.– wegen Fälschung von Ausweisen, Vergehen ge- gen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG sowie Hehlerei verurteilt. Die Strafe wurde bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren. Am 7. März 2006 wurde im Nachgang zu einem erneuten Strafbefehl die Probezeit um ein Jahr verlängert (Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 6.400.9 ff.). Die von der Strafkammer

- 15 - beurteilten Delikte fallen in diese Probezeit. Die gesetzlich verlangte Prognose ist gestützt auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten zu treffen (GREINER, a.a.O., S. 101 f.). Dabei sind die Warnungswirkungen sowohl der neuen, zu vollziehenden Strafe, als auch – für den Fall des Widerrufs – der alten Strafe zu berücksichtigen, wie dies bereits für das alte Recht galt (BGE 116 IV 177 E. 3d S. 178; SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 46 N. 36). Für die Frage des Widerrufs ist folglich entscheidend, ob der zusätzliche Vollzug der alten Strafe tatsächlich notwendig und damit der Widerruf geboten erscheint, um den Verurteilten von wei- teren Delikten abzuhalten. Beim Angeklagten handelt es sich um einen Täter mit einer bis ins Jugendalter zurückreichenden Vorstrafengeschichte. Auch der Voll- zug von Freiheitsstrafen (E. 3.2 des Urteils vom 4. Dezember 2006) hat ihn nicht endgültig vor weiterer Kriminalität abschrecken können. Zuletzt ist er gar im Straf- vollzug straffällig geworden (Körperverletzung im Rahmen eines Raufhandels), wobei es sich aber um ein einmaliges Vorkommnis handelt und nicht völlig ausser Acht gelassen werden kann, dass der Tat mehrere Wechsel des Vollzugsortes vo- rangegangen waren. Seither ist der Angeklagte nicht mehr negativ aufgefallen und hat sich der Hausordnung entsprechend verhalten (vgl. Führungsbericht, pag. 7.250.4). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch bis 20. Sep- tember 2008 im österreichischen Freiheitsentzug sein wird (pag. 7.250.4) und da- nach die von der Strafkammer verhängte Strafe zu verbüssen haben wird. Das ordentliche Strafende wird unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft von 132 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs von 112 Tagen am 20. April 2009 eintre- ten. Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte, wenn nicht schon nach zwei Dritteln des Vollzuges als Vorraussetzung der bedingten Entlassung (Art. 86 Abs. 1 StGB), so doch bis zur vollständigen Verbüssung gelernt haben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Kommt hinzu, dass er in der Haftanhörung bezüglich seiner Zukunft nach Strafende realistischere Zielvorstellungen geäussert hat (Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 6.600.4), auf welche die von ihm begonnene Sprachschulung ausgerichtet ist. Auch würde die im Juli 2005 verhängte Probezeit nach Entlassung noch wirksam bleiben. Aus all diesen Gründen besteht auf diesen Zeitpunkt hin keine negative, den Widerruf erheischende Prognose. Ist folglich davon abzuse- hen, so ist doch der Angeklagte ausdrücklich zu verwarnen. Damit wird auch der Antrag der Verteidigung auf Bildung einer Gesamtstrafe gegenstandslos. 5. Kosten 5.1 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren. Dazu gehören auch die Kosten der Neubeurteilung, ist dies doch

- 16 - (im Gegensatz zu TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 5) der erste materielle Entscheid in einem der Anklagepunkte. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3 sind die Auslagen des Verfahrens um die Aufwendungen für die Untersuchungs- haft und die medizinische Versorgung zu erhöhen. 5.2 Diese zusätzlichen Aufwendungen betragen Fr. 18'335.– für die Untersuchungs- haft sowie Fr. 752.05 für die medizinische Versorgung (pag. 7.510.2 sowie cl. 2 pag. 20.1 ff.) und ergeben zusammen mit den im übrigen von der Kassation nicht betroffenen Auslagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren ein Total von Fr. 20'062.05. 5.3 Für das neuerliche Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Insgesamt beträgt die Gerichtsgebühr demgemäss Fr. 4'000.–. 5.4

5.4.1 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP sind dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Verfahrens in allen Stadien, nämlich Ermittlung, Voruntersuchung und gericht- liche Beurteilung, aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch aus besonderen Grün- den ganz oder teilweise davon absehen (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Das Bun- desgericht hat in mehreren Urteilen Umstände genannt, die beim Entscheid über die Kostenbefreiung massgeblich sein können. Nach BGE 133 IV 187 sind dieje- nigen Kosten nicht zu überbinden, welche durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht wurden oder deren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies entweder weil diese Prozesshandlungen nur Sach- verhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt, oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken. Schliesslich kann gemäss dem zitierten Bundesge- richtsurteil von voller Kostenauflage abgesehen werden, wenn sie die Resoziali- sierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation so- wohl zur Schwere der Tat, als auch zur Leistungsfähigkeit des Verurteilten übermässig wäre; dabei ist den finanziellen Verhältnissen zunächst bei der Be- messung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (dortige E. 6.3). Die Gefahr für die Resozialisierung ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 (6S.99/2007) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) be- zeichnete das Bundesgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ

- 17 - ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduk- tionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befreiungsgrund, ohne hinge- gen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2). Die höchstrichterliche Praxis ist im Lichte dessen so zu verstehen, dass zunächst der Aufwand solcher Untersuchungsmassnahmen nicht aufzuerlegen ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Beschul- digten zugute kommt. Sodann ist bei ausgewiesener Bedürftigkeit je nach Kosten- höhe wenigstens eine Reduktion, sei es des Gebührenansatzes, sei es der Kos- tenauflage, angezeigt und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung erforderlich sein, wenn dies den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte. Bei gu- ter finanzieller Situation des Verurteilten ist eine bloss reduzierte Überbindung ge- boten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht. 5.4.2 Dem Angeklagten wurden im Entscheid vom 4. Dezember 2006 mit Rücksicht auf den damaligen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Anklage wegen Betrugs und Betäubungsmittelkonsums 1/10 der Gesamtkosten erlassen (vgl. dortige E. 7.6). Da die Betrugsanklage nunmehr beurteilt werden musste und die Betäu- bungsmitteldelikte im Vergleich dazu von geringem Gewicht waren, rechtfertigt sich eine Kostenreduktion mit dieser Begründung nicht mehr. Es können aber auf- grund der nachstehenden Ausführungen auch keine besonderen Gründe ange- nommen werden, welche einen Erlass der mit der Neubeurteilung entstehenden Zusatzkosten rechtfertigen würden: Zunächst lässt sich diesbezüglich, entgegen der Verteidigung, nicht mit der Inhaftierung des Angeklagten argumentieren. Dass der finanzielle Neuanfang für den Verurteilten nach Verbüssung seiner Strafe hart sein kann, ist die Regel. Der Angeklagte wird damit nicht härter getroffen als an- dere Verurteilte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausbildungsmässig einiges vorzuweisen hat: Er ist der deutschen Sprache mächtig, spricht gemäss eigenen Aussagen drei Fremdsprachen, verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maler sowie über eine weiterführende Ausbildung und hat sich auch im Strafvollzug wei- tergebildet (Sprach- und Computerkurse; vgl. Akten Verfahren SK.2006.16. pag. 6.600.2, 6.600.69). Die Chancen für einen erfolgreichen beruflichen Neube- ginn können damit zumindest als realistisch bezeichnet werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er über ein Haus in T. verfügt, welches er verkaufen will und wofür er gemäss eigenen Angaben mit einem Verkaufserlös von ca. USD 120'000 rechnen kann (Akten Verfahren SK.2006.16 pag. 6.600.4). Dem Angeklagten sind daher sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

- 18 - 6. Entschädigung Die Verteidigerin wurde mit Wirkung ab 9. März 2006 als amtliche beigeordnet (cl. 2 pag. 16.1.16). Als solche wird sie direkt entschädigt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Reglements). Die eingereichte Honorarnote der Verteidigerin (pag. 7.120.1 ff.) weist einen Zeit- aufwand für das zweite erstinstanzliche Verfahren von 12 ¼ Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– auf. Dies erscheint angemessen. Auch die minimalen Bar- auslagen sind nicht zu beanstanden. Die im Entscheid vom 4. Dezember 2006 festgesetzte Entschädigung von Fr. 20'000.– ist daher um den geltend gemachten Betrag von Fr. 3'104.80 auf Fr. 23’104.80 (inkl. MWST), abzüglich erfolgter Ab- schlagszahlungen, zu erhöhen. Wenn der Angeklagte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 7. Rechtsmittel Wenngleich der Gegenstand und der Umfang der Neubeurteilung unter das alte Recht fallen (vgl. E. 1.1), richtet sich deren Anfechtbarkeit nach dem neuen Recht (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).

- 19 - Die Strafkammer erkennt: 1. Auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG wird nicht eingetreten. 2. A. wird der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 schuldig erklärt. 3. Das Verfahren wegen Betrugs im Fall Schulball Y. wird eingestellt. 4. A. wird im Übrigen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schul- dig erklärt. 5. A. wird in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2006 und zum Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 17. August 2007 mit einer Frei- heitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 132 Tagen Untersuchungshaft bestraft, voll- ziehbar durch den Kanton Zürich. 6. Die A. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Juli 2005 auf- erlegte Strafe von 90 Tagen Gefängnis, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, wird nicht widerrufen. A. wird verwarnt. 7. Die sichergestellten gefälschten Banknoten und der beschlagnahmte belgische Pass werden eingezogen.

Die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände wird aufgehoben. 8. Die Zivilklage des Vereins E. ist separat beurteilt worden. 9. A. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 4’000.– Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 3'000.– Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung

Fr. 2'000.– Gebühr Bundesanwaltschaft für Anklagevertretung

Fr. 20’062.05 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 4’000.– Gerichtsgebühr

Fr. 33’062.05

10. Rechtsanwältin Monika Kocherhans wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 23'104.80 (inkl. MWST), unter Anrechnung erfolgter Abschlagszahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im- stande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 20 -

11. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Monika Kocherhans eröffnet sowie dem Verein E. mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 27. November 2007