mehrfache Geldfälschung, mehrfacher vollendeter Betrug, mehrfacher vollendeter Betrugsversuch
Sachverhalt
A. Am 8. Oktober 2005 erhielt die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Glarus die Mel- dung, dass in der Disco B. in Z. bei der Abrechnung drei gefälschte Zweihunder- ternoten festgestellt worden seien. A. konnte später als Tatverdächtiger eruiert werden (pag. 1.1.6). Er gab in den Einvernahmen zu (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.), am 7. Oktober 2005 insgesamt acht Falsifikate solcher Noten im Ge- samtbetrag von Fr. 1'600.– hergestellt zu haben, wovon einen Teil mit Hilfe eines Laptops, eines Scanners und eines Druckers bei sich zu Hause an der Strasse Y. in X. und den anderen Teil mit Hilfe eines Farbkopierers in der Bibliothek C. in W. In der Folge bezahlte A. an verschiedenen Orten im Kanton Glarus und in Zürich Konsumationen je mit den gefälschten Zweihunderternoten, liess sich für den Rest Wechselgeld herausgeben und verursachte damit bei den Verkäufern einen Ver- mögensschaden. Im Einzelnen bezahlte er am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. in X. und im Restaurant E. in W. mit je einer gefälschten Zweihunderternote sowie in der Disco B. in Z. drei Konsumationen mit je einer gefälschten Note à Fr. 200.–; am 15. Oktober 2005 zahlte er im Club F. in Zürich sodann zwei Konsumationen mit je einer gefälschten Note à Fr. 200.–. Insgesamt setzte er somit sieben Noten
- 3 - à Fr. 200.– mit Erfolg ab. Im Weiteren versuchte er zweimal erfolglos mit einer ge- fälschten Note à Fr. 200.– zu bezahlen. So versuchte er am 12. Oktober 2005 am Bahnhofkiosk in X. mit einem Falsifikat zu bezahlen. Die Banknote wurde von der Verkäuferin aber als Falschgeld erkannt und ihm zurückgegeben. Als er am
15. Oktober 2005 im Club F. in Zürich den Versuch unternahm, eine weitere Kon- sumation mit einer dritten gefälschten Banknote zu bezahlen, wurde er festge- nommen (pag. 1.1.6 ff.). B. Die Verhaftung von A. erfolgte am frühen Morgen des 15. Oktober 2005, um 3.55 Uhr, durch die Stadtpolizei Zürich (pag. 1.1.78). Diese befragte ihn auch erstmals (pag. 1.1.73 ff.). Am Nachmittag desselben Tages führten die Zürcher Behörden am Wohnort von A. in X. eine Hausdurchsuchung durch (pag. 1.1.76). Am Morgen des 16. Oktober 2006 wurde A. den Glarner Behörden zugeführt (pag. 1.1.82 f.), welche am Nachmittag Untersuchungshaft anordneten (pag. 1.1.86 f.), die Befragung vornahmen (act. 1.1.6 ff.) und eine Hausdurchsuchung verfügten (pag. 1.1.84 f.). Um ca. 17 Uhr desselben Tages wurde A. wieder aus der Unter- suchungshaft entlassen (pag. 1.6.2). C. Mit Schreiben vom 28. November 2005 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Bundesanwaltschaft um Prüfung ihrer Zuständigkeit (pag. 1.1.57). Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 (pag. 1.2.1) eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. betreffend Geldfälschung (Art. 240 StGB) und In-Umlauf-Setzen falschen Geldes (Art. 242 StGB). Am
6. April 2006 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Eidg. Untersuchungsrich- teramt die Einleitung der Voruntersuchung gegen A. wegen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB) und Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; pag. 1.2.3). D. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete mit korrigierter Verfügung vom
24. Mai 2006 (pag. 1.2.12) eine Voruntersuchung gegen A. wegen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB) und In-Umlauf-Setzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB). Am 29. Juni 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor (pag. 1.24.2 ff.) und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der An- klage gegen A. wegen mehrfacher Geldfälschung (Art. 240 StGB) sowie wegen mehrfachen vollendeten bzw. versuchten Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB). E. Da die Strafsache teils der Bundesgerichtsbarkeit und teils der kantonalen Ge- richtsbarkeit untersteht, vereinigte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
28. Juli 2006 die Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (pag. 1.24.14).
- 4 - F. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 22. August 2006 (pag. 2.100.1 ff.) beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), mehrfachen vollendeten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Es wurde eine Beurteilung der Strafsache durch die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern beantragt. Auf Nachfrage des Präsidenten der Strafkammer erklärte sich der zuständige Staatsanwalt des Bun- des mit Schreiben vom 21. September 2006 mit der Beurteilung des Falls durch den Einzelrichter einverstanden (pag. 2.800.4). A. verlangte innert der angesetzten Frist keine Beurteilung in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. pag. 2.800.5). Die Strafsache wird daher durch den vom Präsidenten bezeichneten Einzelrichter be- urteilt (pag. 2.200.3). G. A. hatte bereits im Vorverfahren keinen Verteidiger (pag. 1.24.8). Nachdem er auch im Hauptverfahren keinen amtlichen Verteidiger gewünscht hatte (pag. 2.800.3, 5), wurde – in Anbetracht der geringen Schwierigkeiten des Falls – auf die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verzichtet (pag. 2.200.3). H. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 22. Novem- ber 2006 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 340 Ziff. 1 Abs. 5 StGB unterstehen die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metall-, Papiergeld und Banknoten der Bundesge- richtsbarkeit. Das Bundesstrafgericht ist demnach für die Beurteilung der Anklage hinsichtlich Geldfälschung (Art. 240 StGB) zuständig. Nach Art. 18 Abs. 2 BStP kann der Bundesanwalt in einer Bundesstrafsache, für die sowohl Bundes- als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde anordnen. Die Anklage betreffend Betrug, die primär der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht, ist von der Vereinigungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 28. Juli 2006 (pag. 1.24.14) erfasst. Damit ist das Bundes- strafgericht auch für die Beurteilung der Anklage hinsichtlich Betrugs zuständig. 1.2 Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurden sämtliche Verfahrens- akten beigezogen (vgl. Anklageschrift, S. 5). Im Vorgang zur Hauptverhandlung wurden sodann von Amtes wegen ein aktueller Vorstrafen- und Leumundsbericht
- 5 - über den Angeklagten eingeholt sowie die Verfahrensakten des Bezirksamtes Ba- den/AG samt Entscheid vom 14. April 2006 betreffend den Angeklagten ediert (pag. 2.200.1 f.). Diese erhobenen Beweismittel wurden zu den Urteilsgrundlagen genommen (pag. 2.4.1, 3 ff.; Protokoll über die Hauptverhandlung [HV-Protokoll, S. 2]). Der Einzelrichter nahm schliesslich die vom Staatsanwalt an der Hauptver- handlung eingereichten Unterlagen (Strafmandat betreffend G. sowie eine Bestäti- gung der Begleichung der Schadenersatzforderung der Disco B.) zu den Akten (HV-Protokoll, S. 2 f.). 1.3 Die von der Disco B. gestellte Schadenersatzforderung von Fr. 920.– wurde vom Angeklagten am 28. März 2006 beglichen (pag. 1.19.8). Weitere Schadenersatz- forderungen liegen keine vor. Es ist somit nicht über privatrechtliche Ansprüche zu befinden. 1.4 Der Angeklagte erhielt an der Hauptverhandlung die Gelegenheit, sich zur Anord- nung einer Schutzaufsicht im Sinne von Art. 47 StGB zu äussern (HV-Protokoll, S. 4). 2. Geldfälschung 2.1
2.1.1 Gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer Metallgeld, Papier- geld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Der Tatbestand von Art. 240 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Er schützt das allgemeine Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs (NIGGLI, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Bern 2000, N. 14, 65 vor Art. 240 ff. StGB). Die Tathandlung liegt im Fälschen, also im Herstellen von Geld- zeichen, die den Anschein echten Geldes erwecken (NIGGLI, a.a.O., N. 14 zu Art. 240 StGB mit Hinweisen). Die Qualität des Falschgeldes ist nicht entschei- dend. Es reicht, wenn das Falsifikat geeignet ist, bei flüchtiger Betrachtung eine Gefahr der Verwechslung herbeizuführen (BGE 123 IV 55, 58 f. E. 2 b; DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 104). Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu bringen (vgl. dazu NIGGLI, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 240 StGB). Es spielt keine Rolle, ob dies durch den Täter selbst oder durch einen Dritten geschehen soll (BGE 119 IV 154, 157 E. 2 d). Bringt der Täter die Fälschung tatsächlich in Umlauf, so han- delt es sich beim Delikt des Art. 242 StGB um eine mitbestrafte Nachtat (STRA-
- 6 - TENWERTH, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 33 N. 23 mit Hinweisen). 2.1.2 „In besonders leichten Fällen“ der Geldfälschung ist die Strafe gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB Gefängnis. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein besonders leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung nur etwa dann vor- liegen, wenn plumpe, für jedermann leicht erkennbare Fälschungen oder nur we- nige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt wurden (Urteil des Bundes- gerichts 6S.132/2005 vom 16. Mai 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 119 IV 154, 159 E. 2 e; NIGGLI, a.a.O. N. 49 zu Art. 240 StGB mit weiteren Literaturhinweisen). Die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erscheint in diesen Fällen nicht an- gemessen, da wenig kriminelle Energie aufgewendet wurde und die Gefährdung gering ist (TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 240 StGB). Allgemein gültige Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten Falls sind bislang aber nicht entwickelt worden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines besonders leichten Falls obliegt daher grundsätzlich richterlichem Ermessen (LENTJES MEILI, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 240 StGB). Bei dessen Ausübung ist namentlich auch zu berücksichtigen, mit welchen Hilfsmitteln bzw. welcher Me- thode die Geldfälschung begangen wurde. Mit Hilfe von Kopierern, Scannern und Farbdruckern ist das Fälschen von Geld heute relativ einfach. Die technologische Entwicklung hat den Aufwand für die Geldfälschung erheblich verringert. Früher er- forderten die Fälschungen viel Arbeit und spezielle Apparaturen. Die aufzuwen- dende kriminelle Energie war somit bedeutend grösser, was den Gesetzgeber von 1937 unter anderem veranlasste, in Art. 240 Abs. 1 StGB die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus vorzusehen (vgl. TRECHSEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 242 StGB). Diese gravierende Strafandrohung des Grundtatbestands erscheint bei der heutzutage üblichen Anwendung von einfachen Fälschungsmethoden aber nicht mehr als angemessen, da die dabei aufzuwendende kriminelle Energie gering ist. Auch ist diese Mindeststrafe im Vergleich zu den bei Vermögensdelikten ange- drohten Strafen sehr hoch. Es rechtfertigt sich daher, bei nicht aufwändigen Fäl- schungsmethoden den Strafrahmen von Art. 240 Abs. 1 StGB in Anwendung von Abs. 2 nach unten zu erweitern, sofern die übrigen Tatumstände (z.B. Delikts- summe) nicht dagegen sprechen. 2.1.3 Ob hinsichtlich Art. 240 StGB eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist im Ein- zelfall zu beurteilen. Mehrere Einzelhandlungen können rechtlich als Einheit be- trachtet werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (so ge- nannte natürliche Handlungseinheit; BGE 131 IV 83, 94 E. 2.4.5; 118 IV 91, 93 E. 4 c; ACKERMANN, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 68 StGB mit Hinweisen). Bei Tatsachenzweifeln über die Verbindung mehrerer Handlungen zu einer Einheit gilt
- 7 - der Grundsatz in dubio pro reo (ACKERMANN, a.a.O., N. 11 zu Art. 68 StGB). Als Kriterium für die mehrfache Erfüllung von Art. 240 StGB kann allenfalls der Absatz einer Fälschungsserie vor der Herstellung einer neuen gelten. Eine Verbrechens- einheit liegt demgegenüber vor, wenn mit den gleichen Hilfsmitteln zeitlich ausein- ander liegend gleichartige Serien von Fälschungen hergestellt werden (LENTJES MEILI, a.a.O., N. 20 zu Art. 240 StGB). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 7. Oktober 2005 acht Zweihunderternoten gefälscht zu haben, welche in der Folge auch in Umlauf ge- setzt worden seien. Sie erachtet den Tatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB damit als erfüllt. Im Hauptantrag geht die Bundesanwaltschaft von Tatmehrheit aus, da der Angeklagte die Noten teils zu Hause in X. und teils in der Landesbibliothek in W. gefälscht habe. Gemäss Eventualantrag akzeptiert sie allerdings auch die An- nahme einer einfachen Begehung. Das Vorliegen eines besonders leichten Falls im Sinne von Abs. 2 verneint die Bundesanwaltschaft aber mit Hinweis auf die re- striktive Praxis des Bundesgerichts bei der Auslegung dieser Bestimmung.
Der Angeklagte anerkannte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bereits im Vorver- fahren (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.) und gab ihn auch vor dem Einzel- richter vollumfänglich zu (Einvernahme des Angeklagten vom 22. November 2006 [EV-Protokoll], S. 2 Z. 35 ff., S. 3 Z. 2 ff.). Das Geständnis ist glaubwürdig. Die beigezogenen Akten erwecken keine Zweifel an dessen Richtigkeit. 2.3 Der Angeklagte hat somit am 7. Oktober 2005 in X. und W. insgesamt acht Zwei- hunderternoten nachgemacht. Die Noten waren geeignet, als echt zu erscheinen, da sieben Stück davon mit Erfolg in Umlauf gesetzt werden konnten. Der Ange- klagte handelte vorsätzlich und mit der auch verwirklichten Absicht, das Geld als echt in Umlauf zu bringen. Der Tatbestand von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB ist da- mit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist von einer (natürlichen) Tat- einheit auszugehen, da der Angeklagte die beiden gleichartigen Fälschungsserien (von je vier Zweihunderternoten) gestützt auf einen Gesamtvorsatz am selben Nachmittag in nahe beieinander liegenden Orten hergestellt hat, ohne dazwischen eine Absatzhandlung vorzunehmen (vgl. EV-Protokoll, S. 2 Z. 37 ff.). Zu klären bleibt, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB vorliegt. Von plumpen Fälschungen kann hier zwar nicht mehr gesprochen wer- den, da die Blüten bei verschiedenen Gelegenheiten doch mit Erfolg als Zah- lungsmittel eingesetzt werden konnten. Die vom Angeklagten angewandten Her- stellungsmethoden (Scanner, Laptop, Drucker, Farbkopierer) waren allerdings nicht aufwändig. Auch die weitere Bearbeitung der Falsifikate mit Wasser, Föhn und Folien von Zigarettenpäckchen erscheint nicht besonders raffiniert und zeitin- tensiv (vgl. EV-Protokoll, S. 3 Z. 3 ff.). Zudem wurden nur acht Falsifikate à
- 8 - Fr. 200.– hergestellt, was die relativ geringe Gesamtdeliktssumme von Fr. 1'600.– ergibt. Der Angeklagte hat insgesamt somit wenig kriminelle Energie aufgewendet und die Gefährdung war ebenfalls gering. Unter diesen Umständen ist eine privile- gierte Tatbegehung im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB anzunehmen. Dieses Ergebnis wird durch den Vergleich mit der Strafe für ein verwirklichtes Ver- mögens- oder ein Eigentumsdelikt gestützt: Für einen Dieb etwa, der sich Gegen- stände im Wert von Fr. 1'600.– aneignet und damit einen Schaden in dieser Höhe verursacht, wäre eine zwingende Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus offen- sichtlich unverhältnismässig. Das muss für den Geldfälscher ebenso gelten, der die abstrakte Gefahr für die Entstehung eines Vermögensschadens von maximal Fr. 1'600.– schafft. Der Angeklagte ist demnach der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Betrug 3.1 3.1.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbestand des Betrugs erfordert zunächst eine arglistige Täu- schung. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung ab- hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Bei der Prüfung der Arglist ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffe- nen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit (BGE 128 IV 18, 20 f. E. 3 a; 126 IV 165, 171 f. E. 2 a, je mit Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss sodann einen Irrtum bewirken, gestützt worauf der
- 9 - Irrende eine Vermögensverfügung trifft, die zu einem Vermögensschaden bei ihm oder einem Dritten führt (statt vieler ARZT, Basler Kommentar, N. 72 ff. zu Art. 146 StGB). Zum subjektiven Tatbestand gehört Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (siehe DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 200 f. mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Dieser privilegierende Tatbestand findet unter Vorbehalt von Abs. 2 bei den geringfügigen Vermögensdelikten des 2. Titels des Besonderen Teils des StGB Anwendung. Bagatellverstösse im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind damit erfasst (siehe WEISSENBERGER, Basler Kommentar, N. 7 ff. zu Art. 172ter StGB mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den gerin- gen Vermögenswert oder Schaden auf Fr. 300.– festgesetzt (BGE 123 IV 113, 119 E. 3 d). In subjektiver Hinsicht hat sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses zu beschränken (BGE 123 IV 113, 119 E. 3 f.). Fehlt der erforderliche Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfah- ren einzustellen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsnatur des Antrags als Pro- zessvoraussetzung (RIEDO, Basler Kommentar, N. 71 zu Art. 28 StGB). Ein beim Bundesstrafgericht hängiges Verfahren ist bei fehlendem Strafantrag gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzustellen. 3.1.3 Es stellt sich auch in Bezug auf Art. 146 Abs. 1 bzw. Art. 172ter StGB die Frage, ob mehrere Einzelhandlungen als eine Einheit betrachtet werden können. Sofern eine Tateinheit vorliegt, ist der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 33 zu Art. 172ter StGB). In den Fällen, in denen der Täter am Tatort gleichzeitig mehrere gleicharti- ge Vermögensdelikte verwirklicht, ist zweifellos von einer Tat auszugehen und sind die Deliktssummen ohne weiteres zu addieren (vgl. BGE 122 IV 149, 155 E. 3 c; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 33 zu Art. 172ter StGB). Wie es sich bei den Serien- und Mehrfachtaten mit Bagatellcharakter verhält, ist umstritten. Während ein Teil der Lehre entsprechend den für die natürliche Handlungseinheit geltenden Regeln etwa darauf abstellt, ob die einzelnen Delikte Teilakte eines einheitlichen Gesche- hens darstellen und von einem Gesamtvorsatz getragen werden (TRECHSEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 172ter StGB; STRATENWERTH, Besonderer Teil I: Schweizeri- sches Strafrecht, 5. Aufl., Bern 1995, § 25 N. 16), will eine andere Meinung die Frage der Einheitstat bei Art. 172ter StGB nur gestützt auf das objektive Kriterium des engen zeitlich-räumlichen Kontextes beantworten (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 172ter StGB). Die Praxis des Bundesgerichts entscheidet die streiti-
- 10 - ge Frage danach, ob die verschiedenen Taten ein einheitliches, zusammengehö- rendes Geschehen im Sinne der natürlichen Handlungseinheit bilden (Urteile des Bundesgerichts 1P.195/2004 vom 28. April 2004, 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000 E. 2). 3.1.4 Wie erwähnt, wird das In-Umlauf-Setzen falschen Geldes nach Art. 242 StGB von Art. 240 StGB konsumiert. Es stellt sich nun die Frage, ob der von Art. 240 StGB konsumierte Akt des In-Umlauf-Setzens der Falsifikate als Betrug in echter Kon- kurrenz zu Art. 242 StGB stehen kann. Nur wenn dies zu bejahen ist, kann ein Schuldspruch wegen Betrugs überhaupt in Frage kommen, weil andernfalls auch der Betrugstatbestand von Art. 240 StGB konsumiert wäre. Das Bundesgericht hat die Frage der möglichen Konkurrenz zwischen Art. 242 Abs. 1 StGB und Art. 146 StGB in BGE 99 IV 9, 12 E. 2 b im Jahre 1973 so ent- schieden, dass – analog zu seiner Auffassung über das Verhältnis des Betrugs zum früheren Tatbestand der Warenfälschung (vgl. BGE 72 IV 160) – nur Art. 242 Abs. 1 StGB als lex specialis anzuwenden sei (vgl. NIGGLI, a.a.O., N. 59 zu Art. 242 StGB). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung seither nie bestätigt. Von der herrschenden Lehre wird diese bundesgerichtliche Position abgelehnt und mit Recht echte (Ideal-)Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen ange- nommen (statt vieler LENTJES MEILI, a.a.O., N. 33 zu Art. 242 StGB mit weiteren Hinweisen). Die vorgebrachten Argumente, wonach die beiden Tatbestände ver- schiedene Rechtsgüter schützen (der Betrugstatbestand schützt das Vermögen des Einzelnen, Art. 242 Abs. 1 StGB dagegen die Sicherheit des Geldverkehrs bzw. ein Interesse der Allgemeinheit) bzw. nicht denselben Unrechtsgehalt erfas- sen und der mit Falschgeld operierende Betrüger dadurch privilegiert wird, über- zeugen (siehe NIGGLI, a.a.O., N. 60 f. zu Art. 242 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 242 StGB). Allerdings ist das vom Fälscher durch betrügerisches Absetzen des Falschgeldes gegenüber dem konsumierten Tatbestand von Art. 242 StGB zusätzlich verwirklichte Unrecht nur gering, da auch bei Art. 242 StGB regelmässig ein Vermögensschaden bei einem Dritten verursacht wird. Der Betrugstatbestand kann somit zusätzlich zu Art. 242 StGB und damit auch zu Art. 240 StGB, welcher Art. 242 StGB konsumiert, angewendet werden. Allerdings kann nicht jedes Hingeben von guten Falsifikaten als arglistig und damit betrüge- risch gelten; damit würde Art. 242 StGB und die Rechtsprechung zu dessen Ver- hältnis zu Art. 240 StGB unterlaufen. Es braucht also konkrete und jeweils spezifi- sche Sachverhaltsaspekte, welche die Arglist begründen. 3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, im Zeitraum vom 7. bis
15. Oktober 2005 die gefälschten acht Zweihunderternoten planmässig und gezielt betrügerisch eingesetzt zu haben, wobei es am 12. und 15. Oktober 2005 je ein-
- 11 - mal bei einem Versuch geblieben sei. Sie verneint das Vorliegen von einzelnen geringfügigen Vermögensdelikten gemäss Art. 172ter StGB mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung. Im Hauptantrag geht sie von mehrfacher, teils mehrfach ver- suchter Erfüllung des Art. 146 Abs. 1 StGB aus. Eventualiter nimmt sie einfachen Betrug an. Letztlich lässt die Bundesanwaltschaft in ihren Ausführungen die Frage aber offen, ob sämtliche Betrugstaten als Einheit zu betrachten oder ob die Betrü- gereien vom 7. und jene vom 12./15. Oktober 2005 als separate Tateinheiten zu werten seien. Sie spricht sich jedenfalls für echte Konkurrenz zwischen den Tatbe- ständen der Geldfälschung und des Betrugs aus. Der Angeklagte gab den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Vorverfahren (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.) und an der Hauptverhandlung (EV-Protokoll, S. 3 Z. 14 ff.) vollumfänglich und glaubhaft zu. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt seines Geständnisses zu zweifeln. 3.3
3.3.1 Der Angeklagte hat somit im Zeitraum vom 7. bis 15. Oktober 2005 in insgesamt neun Fällen an teils unterschiedlichen Örtlichkeiten jeweils eine gefälschte Zwei- hunderternote zur Bezahlung von Konsumationen angeboten. Am 7. Oktober 2005 bezahlte er im Restaurant D. in X. und im Restaurant E. in W. erfolgreich mit je ei- ner falschen Zweihunderternote und anschliessend in der Disco B. in Z. mit drei solchen Noten. Am 12. Oktober 2005 versuchte er am Bahnhofkiosk in X. eben- falls mit einem Falsifikat zu bezahlen. Schliesslich bot er am 15. Oktober 2005 im Club F. in Zürich total drei gefälschte Zweihunderternoten als Zahlungsmittel an, wobei er beim dritten Mal keinen Erfolg (mehr) hatte. Indem der Angeklagte in den genannten neun Fällen jeweils eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen überreichte, hat er sich täuschend verhalten. 3.3.2 Das täuschende Verhalten des Angeklagten im erwähnten Zeitraum kann aller- dings nicht als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen betrachtet werden. Hierzu fehlt es am engen zeitlichen und räumlichen Konnex zwischen sämtlichen einzelnen Handlungen. Die in der Disco B. in Z. am 7. Oktober 2005 (ab ca. 20 Uhr) und im Club F. in Zürich am frühen Morgen des 15. Oktober 2005 ausgeführten Taten können jedoch je als eine Einheit bewertet werden, da der An- geklagte in diesen Lokalen mit einem festen Plan, mehrmals in sehr kurzen Ab- ständen und in gleicher Weise gegen dieselben Berechtigten vorgegangen ist (EV- Protokoll, S. 3 Z. 15 ff.). Weiter standen die Handlungen, welche am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. (ca. 16.45 Uhr) und im Restaurant E. in W. (ca. 17.15 Uhr) vorgenommen wurden, mit denjenigen in der Disco B. in engem zeitlichen und räumlichem Zusammenhang: Sie erfolgten allesamt am 7. Oktober 2005 im Laufe des Abends und an nahe beieinander liegenden Orten. Sie sind daher als einheitli-
- 12 - ches Geschehen zu werten. Die Tat vom 12. Oktober 2005 ist demgegenüber als Einzelakt zu berücksichtigen. 3.3.3 In den Restaurants D. und E. sowie beim Bahnhofkiosk hat sich der Angeklagte damit begnügt, die Falsifikate als Zahlungsmittel anzubieten. Weitere besondere Vorkehren hat der Angeklagte nicht getroffen. Es liegen keine spezifischen Um- stände vor, welche Arglist begründen könnten (vgl. E. 3.1.4). Die Täuschung des Angeklagten war in diesen drei Fällen daher nicht arglistig. Er ist folglich freizu- sprechen vom Vorwurf des Betrugs in den Fällen Restaurant D. in X. und E. in W.
Im Fall Bahnhofkiosk, welcher wie erwähnt als Einzeltat und daher infolge Gering- fügigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 172ter StGB zu prüfen ist, fehlt es be- reits am erforderlichen Strafantrag. Das Verfahren ist daher gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzustellen. Diese Tat wäre als Versuch einer Übertretung ohnehin straflos geblieben (Art. 104 Abs. 1 StGB). 3.3.4 Die Disco B. und den Club F. hat der Angeklagte gemäss eigenen Aussagen in- dessen bewusst ausgesucht, weil es dort dunkel, laut und stressig war (EV- Protokoll, S. 3 Z. 19 ff.). Der Angeklagte hat diese besonderen Umstände, welche in den beiden Lokalen abends herrschten und das Erkennen des Falschgeldes er- schwerten, gekannt und ausgenützt. Seine Täuschung erscheint in diesen zwei Fällen daher als arglistig im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E.3.1.1). Der Angeklagte hat mit den von ihm gefälschten Zweihunderternoten in der Disco B. (dreimal) und im Club F. (zweimal) erfolgreich Konsumationen be- zahlt und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Er handelte vorsätzlich und in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht. Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Angeklagte hat diesen Tatbestand mehr- fach erfüllt, da die in der Disco B. und im Club F. vorgenommenen Handlungen – wie dargelegt – je eine Einheit bilden. Die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB fällt ausser Betracht, da die einzelnen Schadensbeträge jeweils addiert werden und die Gesamtdeliktssummen von Fr. 600.– (Disco B.) bzw. Fr. 400.– (Club F.) den Grenzwert von Fr. 300.– überschreiten. Die im Club F. als Einheit geltenden Taten umfassen im Übrigen auch die letzte, versuchte Tat des Angeklagten (vgl. BGE 118 IV 91, 94 E. 4 d). Der Angeklagte ist damit des mehrfachen Betrugs ge- mäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlun-
- 13 - gen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das Ma- ximum der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1; zustimmend STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Er- folgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. 4.2 Der Angeklagte wird der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet somit der Betrug. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis. Der Strafrahmen reicht damit von drei Tagen Gefängnis (Art. 36 StGB) bis zu 5 Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB). Strafschärfungsgrund (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Strafmilderungsgrund (Art. 64 al. 9 StGB) werden im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt.
Der Angeklagte ist 19 Jahre alt. Er wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern an der Strasse Y. in X. auf, wo er bis heute wohnhaft ist. Nach dem Besuch der Real- schule absolvierte der Angeklagte in W. eine Lehre als Dachdecker, welche er im Sommer 2005 abschloss (pag. 2.400.6 f.). Ab November 2005 war er als Verkäu- fer in einem Einkaufscenter in X. tätig. Dort kam es allerdings zu Schwierigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen, sodass das Arbeitsverhältnis vom Angeklag- ten Mitte September 2006 aufgelöst wurde (pag. 2.400.4). Seither ist der Ange- klagte arbeitslos und auf Arbeitssuche. Er erhält nach eigenen Angaben eine mo- natliche Arbeitslosenunterstützung von ca. Fr. 2'300.– bis 2'500.– (EV-Protokoll, S.2 Z. 14 ff.). Der Angeklagte hat Bankschulden von Fr. 1'000.– sowie monatliche Abzahlungsraten von rund Fr. 70.– für einen Computer HP zu bezahlen (EV- Protokoll, S. 2 Z. 19 ff.; pag. 2.400.7; 1.8.10). Im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte gelegentlich Haschisch und später auch Kokain sowie Ampheta- min. Er bezeichnet sich heute als drogenfrei (pag. 1.13.12 Z. 46 ff.). Der Angeklag- te ist vorbestraft: Am 29. Oktober 2004 wurde er von der Jugendanwaltschaft des
- 14 - Kantons Glarus wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fälschung eines Ausweises mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (pag. 1.19.12). Dieselbe Behörde sprach ihn am 14. Juni 2005 der Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.– (pag. 1.19.6 f.). Am 24. April 2006 verurteilte das Bezirksamt Baden den Angeklagten sodann wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 800.– mit bedingter Löschung nach einer Probezeit von zwei Jahren. Tat- zeitpunkt war der 5. Februar 2006 (pag. 1.19.3 f.). Sowohl der Entscheid als auch die ihm zugrunde liegenden Straftaten erfolgten somit erst nach der Begehung der hier zu beurteilenden Handlungen.
Bei den Tatkomponenten ist zunächst entlastend zu berücksichtigen, dass die Straftaten des Angeklagten bei den Betroffenen relativ geringe materielle Schäden verursacht haben und das Ausmass der Tatfolgen damit nicht sehr gross ist. Be- lastendes Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass der Angeklagte zielgerich- tet vorgegangen ist. Nachteilig wirkt sich auch aus, dass sich der Angeklagte mit den gefälschten Noten seine Vergnügungen finanziert und damit aus egoistischen Motiven gehandelt hat. Er stand dabei offensichtlich nicht unter dem Druck einer finanziellen Notsituation, da er gemäss eigenen Aussagen bei Engpässen auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern zählen konnte (vgl. pag. 1.1.10; 1.1.73 f.). Straferhöhend wirken schliesslich die mehrfache Tatbegehung beim Betrug sowie das Zusammentreffen des Tatbestandes der Geldfälschung und desjenigen des Betrugs. In Bezug auf die Täterkomponenten fallen die geringfügigen Vorstrafen des Ange- klagten leicht straferhöhend ins Gewicht. Weitere entlastende oder belastende Momente aus seinem Vorleben sind nicht vorhanden. Strafmindernd wirkt die Tat- sache, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten erst 18-jährig war. Ebenfalls strafmindernd sind sodann das Geständnis und kooperative Verhalten des Ange- klagten bei der Aufklärung der Straftaten zu berücksichtigen. Dass sich der Ange- klagte während laufender Strafuntersuchung erneut – wenn auch in anderer, nicht schwer wiegender Weise – strafbar gemacht hat, hat leicht straferhöhende Wir- kung. Es ist ihm allerdings zu Gute zu halten, dass er sich seither wohl verhalten und auch die Schadenersatzforderung der Disco B. beglichen hat. In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von drei Monaten angemessen. Der Angeklagte ist mit dieser Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die aus- gestandene Untersuchungshaft dauerte vom 15. Oktober 2006 (3.55 Uhr) bis
16. Oktober 2006 (17 Uhr) und beträgt damit zwei Tage (vgl. METTLER, Basler Kommentar, N. 37 zu Art. 69 StGB). Diese sind in Anwendung von Art. 69 StGB auf die ausgefällte Gefängnisstrafe anzurechnen.
- 15 - 4.3 Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Vollzug ge- währt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit zumutbar, er- setzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ver- büsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt. Das Strafmass liegt unter 18 Monaten, und es ist kein Rückfall gegeben. Die von der Disco B. gestellte Schadenersatzforderung von Fr. 920.– hat der Angeklagte beglichen. Weiterer Schadenersatz wurde nicht gefordert und vom Angeklagten auch nicht freiwillig geleistet. Da dieser Schaden nicht festgestellt ist, bildet das Fehlen des Ersatzes jedoch kein Hindernis für die Bewilligung des Straf- vollzugsaufschubes (BGE 105 IV 234, 235 f. E. 2 a). In subjektiver Hinsicht ist da- von auszugehen, dass der Angeklagte aus dem vorliegenden Urteil die nötigen Lehren ziehen und sich inskünftig wohl verhalten wird. Demnach sind die Voraus- setzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs auch in subjektiver Hinsicht ge- geben. Dementsprechend wird dem Angeklagten für die ausgefällte Gefängnisstrafe von drei Monaten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 4.4 Der Richter kann den Verurteilten für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht stellen (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Schutzaufsicht ist in Art. 47 StGB geregelt. Sie hat zwei Funktionen: Zum einen sucht sie den ihr Anvertrauten zu ei- nem ehrlichen Fortkommen zu verhelfen, indem sie ihnen mit Rat und Tat beisteht, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit (Abs. 1). Zum anderen beaufsichtigt sie die ihr Anvertrauten unauffällig, so dass ihr Fortkommen nicht er- schwert wird (Abs. 2). Die Hilfestellung für den Betroffenen steht jedoch im Vor- dergrund. Ihre Anordnung ist deshalb nicht an enge Voraussetzungen gebunden (BGE 118 IV 218, 219 f. E. 2). Der Verurteilte ist unter Schutzaufsicht zu stellen, wenn einige Schwierigkeiten in seiner Bewährung vorauszusehen sind (SCHNEI- DER, Basler Kommentar, N. 160 zu Art. 41 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 47 StGB).
Die hier zu beurteilenden Straftaten des Angeklagten sind nicht auf eine Ausnah- mesituation, wie etwa eine besondere Konfliktlage, zurückzuführen. Sie erschei- nen vielmehr als Ausdruck ernsterer Lebensschwierigkeiten des Angeklagten. Die bisherige Lebensführung des 19-jährigen Angeklagten sowie seine derzeitige Ar- beits- und Perspektivenlosigkeit geben Anlass zu Bedenken, ob er sich bewähren
- 16 - wird, und deuten auf eine Betreuungsbedürftigkeit hin. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzaufsicht sind damit gegeben. Das Einverständnis des Angeklagten liegt vor (HV-Protokoll, S. 4).
Der Angeklagte ist demzufolge für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 47 StGB unter Schutzaufsicht zu stellen, welche nach Art. 379 StGB durch den Kanton Glarus zu vollziehen ist. 5. Einziehung 5.1 Gemäss Art. 249 StGB werden unter anderem Banknoten, die falsch im Sinne von Art. 240 StGB sind, eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. Die Bestimmung konkretisiert die Pflicht zur Einziehung gemäss Art. 58 StGB (TRECH- SEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 249 StGB). Sie ist im Verhältnis zu Art. 58 StGB Spezial- bestimmung (BGE 123 IV 55, 56 f. E. 1). 5.2 Die im Vorverfahren sichergestellten Falsifikate (vgl. pag. 1.1.5, 1.1.46, 1.5.3) sind in Anwendung von Art. 249 StGB einzuziehen und zu vernichten. Der sicherge- stellte Kreditvertrag betreffend den Computer HP (vgl. 1.8.10 ff.) ist dem Angeklag- ten indessen zurückzugeben, da er für die Beweisführung nicht relevant ist. Die si- chergestellten Computer Acer (pag. 1.1.76) und HP (pag. 1.8.4 ff.) hat der Ange- klagte bereits zurückerhalten (EV-Protokoll, S. 3 Z. 38; pag. 1.8.15). Der sicherge- stellte Druckversuch einer Zweihunderternote (pag. 1.1.76; 1.8.13) wird vermisst (HV-Protokoll, S. 2); eine Kopie davon befindet sich bei den Akten (pag. 1.8.14). 6. Kosten 6.1 Dem Verurteilen werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla- geerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP).
Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrens- schritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). 6.2 Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten für das Verfahren der Bundesanwaltschaft eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.– und für die Voruntersu- chung eine solche von Fr. 3'000.– sowie Auslagen von Fr. 45.– geltend (vgl. An-
- 17 - klageschrift, S. 5). Diese Kostenaufstellung entspricht zwar den rechtlichen Grund- lagen und orientiert sich sehr eng an den Minimalgebühren. Die geltend gemach- ten Gebühren sind im konkreten Fall aber dennoch sehr hoch. Insbesondere der für das Eidg. Untersuchungsrichteramt verlangte Ersatz erscheint in Anbetracht des geringen Aufwands unverhältnismässig. Es hätte zudem die Möglichkeit be- standen, das Verfahren in einem frühen Stadium an den Kanton Glarus abzutreten und es so mit einem Strafbefehl und erheblich geringerem Aufwand zu erledigen. Dass die Bundesanwaltschaft von dieser Delegationsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden; dieser Umstand ist vom Angeklagten je- doch nicht zu vertreten und darf sich daher nicht zu dessen Nachteil auswirken. Die vom Angeklagten zu tragenden Gebühren sind folglich in Beachtung des Ver- hältnismässigkeits- und Rechtsgleichheitsprinzips auf eine Höhe zu reduzieren, welche sich nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten richtet und in etwa der kantonalen Kostenpraxis entspricht. Es erscheint demnach angemessen, die Gebühren vorliegend auf rund die Hälfte der Mindestansätze herabzusetzen: So ist die Gebühr für die Bundesanwaltschaft auf Fr. 1'000.–, die Gebühr für das Eidg. Untersuchungsrichteramt auf Fr. 500.– und diejenige für die Anklageschrift und – vertretung auf Fr. 1'000.– festzulegen. Hinzu kommen die beim Eidg. Unter- suchungsrichteramt entstandenen Auslagen von Fr. 45.–. 6.3 Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und entsprechend den vorstehenden Ausführungen auf Fr. 500.– festzusetzen. 6.4 Dem Angeklagten sind die auf ihn entfallenden Kosten vollumfänglich aufzuerle- gen, da er im eingeklagten Sachverhalt zu einem grossen Teil schuldig gespro- chen wird. Der teilweise Freispruch sowie die Verfahrenseinstellung betreffend ei- nen Anklagepunkt fallen kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat da- mit Gesamtkosten von Fr. 3'045.– zu bezahlen.
- 18 - Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs in den Fällen Restaurant D. in X. und E. in W.
2. Das Verfahren wegen Betrugs im Fall Bahnhofkiosk in X. wird eingestellt.
3. A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
4. A. wird bestraft mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen.
5. A. wird für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 47 StGB unter Schutzaufsicht gestellt, vollziehbar durch den Kanton Glarus.
6. Die sichergestellten Falsifikate werden in Anwendung von Art. 249 StGB eingezogen und vernichtet.
Der sichergestellte Kreditvertrag betreffend den Computer HP wird A. zurückgege- ben.
7. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind: Fr. 1’000.– Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.– Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 45.– Auslagen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 1’000.– Gebühr Anklage Fr. 500.– Gerichtsgebühr Fr. 3’045.– Total
8. Dieses Urteilsdispositiv ist der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und A. anläss- lich der mündlichen Urteilseröffnung in schriftlicher Form ausgehändigt worden.
- 19 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an:
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- A.
- Kanton Glarus, Fachstelle Justizvollzug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzurei- chen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (aArt. 268 Ziff. 1 BStP).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 15 Oktober 2005 die gefälschten acht Zweihunderternoten planmässig und gezielt betrügerisch eingesetzt zu haben, wobei es am 12. und 15. Oktober 2005 je ein-
- 11 - mal bei einem Versuch geblieben sei. Sie verneint das Vorliegen von einzelnen geringfügigen Vermögensdelikten gemäss Art. 172ter StGB mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung. Im Hauptantrag geht sie von mehrfacher, teils mehrfach ver- suchter Erfüllung des Art. 146 Abs. 1 StGB aus. Eventualiter nimmt sie einfachen Betrug an. Letztlich lässt die Bundesanwaltschaft in ihren Ausführungen die Frage aber offen, ob sämtliche Betrugstaten als Einheit zu betrachten oder ob die Betrü- gereien vom 7. und jene vom 12./15. Oktober 2005 als separate Tateinheiten zu werten seien. Sie spricht sich jedenfalls für echte Konkurrenz zwischen den Tatbe- ständen der Geldfälschung und des Betrugs aus. Der Angeklagte gab den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Vorverfahren (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.) und an der Hauptverhandlung (EV-Protokoll, S. 3 Z. 14 ff.) vollumfänglich und glaubhaft zu. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt seines Geständnisses zu zweifeln. 3.3
3.3.1 Der Angeklagte hat somit im Zeitraum vom 7. bis 15. Oktober 2005 in insgesamt neun Fällen an teils unterschiedlichen Örtlichkeiten jeweils eine gefälschte Zwei- hunderternote zur Bezahlung von Konsumationen angeboten. Am 7. Oktober 2005 bezahlte er im Restaurant D. in X. und im Restaurant E. in W. erfolgreich mit je ei- ner falschen Zweihunderternote und anschliessend in der Disco B. in Z. mit drei solchen Noten. Am 12. Oktober 2005 versuchte er am Bahnhofkiosk in X. eben- falls mit einem Falsifikat zu bezahlen. Schliesslich bot er am 15. Oktober 2005 im Club F. in Zürich total drei gefälschte Zweihunderternoten als Zahlungsmittel an, wobei er beim dritten Mal keinen Erfolg (mehr) hatte. Indem der Angeklagte in den genannten neun Fällen jeweils eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen überreichte, hat er sich täuschend verhalten. 3.3.2 Das täuschende Verhalten des Angeklagten im erwähnten Zeitraum kann aller- dings nicht als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen betrachtet werden. Hierzu fehlt es am engen zeitlichen und räumlichen Konnex zwischen sämtlichen einzelnen Handlungen. Die in der Disco B. in Z. am 7. Oktober 2005 (ab ca. 20 Uhr) und im Club F. in Zürich am frühen Morgen des 15. Oktober 2005 ausgeführten Taten können jedoch je als eine Einheit bewertet werden, da der An- geklagte in diesen Lokalen mit einem festen Plan, mehrmals in sehr kurzen Ab- ständen und in gleicher Weise gegen dieselben Berechtigten vorgegangen ist (EV- Protokoll, S. 3 Z. 15 ff.). Weiter standen die Handlungen, welche am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. (ca. 16.45 Uhr) und im Restaurant E. in W. (ca. 17.15 Uhr) vorgenommen wurden, mit denjenigen in der Disco B. in engem zeitlichen und räumlichem Zusammenhang: Sie erfolgten allesamt am 7. Oktober 2005 im Laufe des Abends und an nahe beieinander liegenden Orten. Sie sind daher als einheitli-
- 12 - ches Geschehen zu werten. Die Tat vom 12. Oktober 2005 ist demgegenüber als Einzelakt zu berücksichtigen. 3.3.3 In den Restaurants D. und E. sowie beim Bahnhofkiosk hat sich der Angeklagte damit begnügt, die Falsifikate als Zahlungsmittel anzubieten. Weitere besondere Vorkehren hat der Angeklagte nicht getroffen. Es liegen keine spezifischen Um- stände vor, welche Arglist begründen könnten (vgl. E. 3.1.4). Die Täuschung des Angeklagten war in diesen drei Fällen daher nicht arglistig. Er ist folglich freizu- sprechen vom Vorwurf des Betrugs in den Fällen Restaurant D. in X. und E. in W.
Im Fall Bahnhofkiosk, welcher wie erwähnt als Einzeltat und daher infolge Gering- fügigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 172ter StGB zu prüfen ist, fehlt es be- reits am erforderlichen Strafantrag. Das Verfahren ist daher gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzustellen. Diese Tat wäre als Versuch einer Übertretung ohnehin straflos geblieben (Art. 104 Abs. 1 StGB). 3.3.4 Die Disco B. und den Club F. hat der Angeklagte gemäss eigenen Aussagen in- dessen bewusst ausgesucht, weil es dort dunkel, laut und stressig war (EV- Protokoll, S. 3 Z. 19 ff.). Der Angeklagte hat diese besonderen Umstände, welche in den beiden Lokalen abends herrschten und das Erkennen des Falschgeldes er- schwerten, gekannt und ausgenützt. Seine Täuschung erscheint in diesen zwei Fällen daher als arglistig im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E.3.1.1). Der Angeklagte hat mit den von ihm gefälschten Zweihunderternoten in der Disco B. (dreimal) und im Club F. (zweimal) erfolgreich Konsumationen be- zahlt und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Er handelte vorsätzlich und in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht. Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Angeklagte hat diesen Tatbestand mehr- fach erfüllt, da die in der Disco B. und im Club F. vorgenommenen Handlungen – wie dargelegt – je eine Einheit bilden. Die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB fällt ausser Betracht, da die einzelnen Schadensbeträge jeweils addiert werden und die Gesamtdeliktssummen von Fr. 600.– (Disco B.) bzw. Fr. 400.– (Club F.) den Grenzwert von Fr. 300.– überschreiten. Die im Club F. als Einheit geltenden Taten umfassen im Übrigen auch die letzte, versuchte Tat des Angeklagten (vgl. BGE 118 IV 91, 94 E. 4 d). Der Angeklagte ist damit des mehrfachen Betrugs ge- mäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlun-
- 13 - gen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das Ma- ximum der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1; zustimmend STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Er- folgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. 4.2 Der Angeklagte wird der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet somit der Betrug. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis. Der Strafrahmen reicht damit von drei Tagen Gefängnis (Art. 36 StGB) bis zu 5 Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB). Strafschärfungsgrund (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Strafmilderungsgrund (Art. 64 al. 9 StGB) werden im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt.
Der Angeklagte ist 19 Jahre alt. Er wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern an der Strasse Y. in X. auf, wo er bis heute wohnhaft ist. Nach dem Besuch der Real- schule absolvierte der Angeklagte in W. eine Lehre als Dachdecker, welche er im Sommer 2005 abschloss (pag. 2.400.6 f.). Ab November 2005 war er als Verkäu- fer in einem Einkaufscenter in X. tätig. Dort kam es allerdings zu Schwierigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen, sodass das Arbeitsverhältnis vom Angeklag- ten Mitte September 2006 aufgelöst wurde (pag. 2.400.4). Seither ist der Ange- klagte arbeitslos und auf Arbeitssuche. Er erhält nach eigenen Angaben eine mo- natliche Arbeitslosenunterstützung von ca. Fr. 2'300.– bis 2'500.– (EV-Protokoll, S.2 Z. 14 ff.). Der Angeklagte hat Bankschulden von Fr. 1'000.– sowie monatliche Abzahlungsraten von rund Fr. 70.– für einen Computer HP zu bezahlen (EV- Protokoll, S. 2 Z. 19 ff.; pag. 2.400.7; 1.8.10). Im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte gelegentlich Haschisch und später auch Kokain sowie Ampheta- min. Er bezeichnet sich heute als drogenfrei (pag. 1.13.12 Z. 46 ff.). Der Angeklag- te ist vorbestraft: Am 29. Oktober 2004 wurde er von der Jugendanwaltschaft des
- 14 - Kantons Glarus wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fälschung eines Ausweises mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (pag. 1.19.12). Dieselbe Behörde sprach ihn am 14. Juni 2005 der Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.– (pag. 1.19.6 f.). Am 24. April 2006 verurteilte das Bezirksamt Baden den Angeklagten sodann wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 800.– mit bedingter Löschung nach einer Probezeit von zwei Jahren. Tat- zeitpunkt war der 5. Februar 2006 (pag. 1.19.3 f.). Sowohl der Entscheid als auch die ihm zugrunde liegenden Straftaten erfolgten somit erst nach der Begehung der hier zu beurteilenden Handlungen.
Bei den Tatkomponenten ist zunächst entlastend zu berücksichtigen, dass die Straftaten des Angeklagten bei den Betroffenen relativ geringe materielle Schäden verursacht haben und das Ausmass der Tatfolgen damit nicht sehr gross ist. Be- lastendes Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass der Angeklagte zielgerich- tet vorgegangen ist. Nachteilig wirkt sich auch aus, dass sich der Angeklagte mit den gefälschten Noten seine Vergnügungen finanziert und damit aus egoistischen Motiven gehandelt hat. Er stand dabei offensichtlich nicht unter dem Druck einer finanziellen Notsituation, da er gemäss eigenen Aussagen bei Engpässen auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern zählen konnte (vgl. pag. 1.1.10; 1.1.73 f.). Straferhöhend wirken schliesslich die mehrfache Tatbegehung beim Betrug sowie das Zusammentreffen des Tatbestandes der Geldfälschung und desjenigen des Betrugs. In Bezug auf die Täterkomponenten fallen die geringfügigen Vorstrafen des Ange- klagten leicht straferhöhend ins Gewicht. Weitere entlastende oder belastende Momente aus seinem Vorleben sind nicht vorhanden. Strafmindernd wirkt die Tat- sache, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten erst 18-jährig war. Ebenfalls strafmindernd sind sodann das Geständnis und kooperative Verhalten des Ange- klagten bei der Aufklärung der Straftaten zu berücksichtigen. Dass sich der Ange- klagte während laufender Strafuntersuchung erneut – wenn auch in anderer, nicht schwer wiegender Weise – strafbar gemacht hat, hat leicht straferhöhende Wir- kung. Es ist ihm allerdings zu Gute zu halten, dass er sich seither wohl verhalten und auch die Schadenersatzforderung der Disco B. beglichen hat. In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von drei Monaten angemessen. Der Angeklagte ist mit dieser Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die aus- gestandene Untersuchungshaft dauerte vom 15. Oktober 2006 (3.55 Uhr) bis
E. 16 Oktober 2006 (17 Uhr) und beträgt damit zwei Tage (vgl. METTLER, Basler Kommentar, N. 37 zu Art. 69 StGB). Diese sind in Anwendung von Art. 69 StGB auf die ausgefällte Gefängnisstrafe anzurechnen.
- 15 - 4.3 Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Vollzug ge- währt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit zumutbar, er- setzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ver- büsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt. Das Strafmass liegt unter 18 Monaten, und es ist kein Rückfall gegeben. Die von der Disco B. gestellte Schadenersatzforderung von Fr. 920.– hat der Angeklagte beglichen. Weiterer Schadenersatz wurde nicht gefordert und vom Angeklagten auch nicht freiwillig geleistet. Da dieser Schaden nicht festgestellt ist, bildet das Fehlen des Ersatzes jedoch kein Hindernis für die Bewilligung des Straf- vollzugsaufschubes (BGE 105 IV 234, 235 f. E. 2 a). In subjektiver Hinsicht ist da- von auszugehen, dass der Angeklagte aus dem vorliegenden Urteil die nötigen Lehren ziehen und sich inskünftig wohl verhalten wird. Demnach sind die Voraus- setzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs auch in subjektiver Hinsicht ge- geben. Dementsprechend wird dem Angeklagten für die ausgefällte Gefängnisstrafe von drei Monaten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 4.4 Der Richter kann den Verurteilten für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht stellen (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Schutzaufsicht ist in Art. 47 StGB geregelt. Sie hat zwei Funktionen: Zum einen sucht sie den ihr Anvertrauten zu ei- nem ehrlichen Fortkommen zu verhelfen, indem sie ihnen mit Rat und Tat beisteht, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit (Abs. 1). Zum anderen beaufsichtigt sie die ihr Anvertrauten unauffällig, so dass ihr Fortkommen nicht er- schwert wird (Abs. 2). Die Hilfestellung für den Betroffenen steht jedoch im Vor- dergrund. Ihre Anordnung ist deshalb nicht an enge Voraussetzungen gebunden (BGE 118 IV 218, 219 f. E. 2). Der Verurteilte ist unter Schutzaufsicht zu stellen, wenn einige Schwierigkeiten in seiner Bewährung vorauszusehen sind (SCHNEI- DER, Basler Kommentar, N. 160 zu Art. 41 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 47 StGB).
Die hier zu beurteilenden Straftaten des Angeklagten sind nicht auf eine Ausnah- mesituation, wie etwa eine besondere Konfliktlage, zurückzuführen. Sie erschei- nen vielmehr als Ausdruck ernsterer Lebensschwierigkeiten des Angeklagten. Die bisherige Lebensführung des 19-jährigen Angeklagten sowie seine derzeitige Ar- beits- und Perspektivenlosigkeit geben Anlass zu Bedenken, ob er sich bewähren
- 16 - wird, und deuten auf eine Betreuungsbedürftigkeit hin. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzaufsicht sind damit gegeben. Das Einverständnis des Angeklagten liegt vor (HV-Protokoll, S. 4).
Der Angeklagte ist demzufolge für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 47 StGB unter Schutzaufsicht zu stellen, welche nach Art. 379 StGB durch den Kanton Glarus zu vollziehen ist. 5. Einziehung 5.1 Gemäss Art. 249 StGB werden unter anderem Banknoten, die falsch im Sinne von Art. 240 StGB sind, eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. Die Bestimmung konkretisiert die Pflicht zur Einziehung gemäss Art. 58 StGB (TRECH- SEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 249 StGB). Sie ist im Verhältnis zu Art. 58 StGB Spezial- bestimmung (BGE 123 IV 55, 56 f. E. 1). 5.2 Die im Vorverfahren sichergestellten Falsifikate (vgl. pag. 1.1.5, 1.1.46, 1.5.3) sind in Anwendung von Art. 249 StGB einzuziehen und zu vernichten. Der sicherge- stellte Kreditvertrag betreffend den Computer HP (vgl. 1.8.10 ff.) ist dem Angeklag- ten indessen zurückzugeben, da er für die Beweisführung nicht relevant ist. Die si- chergestellten Computer Acer (pag. 1.1.76) und HP (pag. 1.8.4 ff.) hat der Ange- klagte bereits zurückerhalten (EV-Protokoll, S. 3 Z. 38; pag. 1.8.15). Der sicherge- stellte Druckversuch einer Zweihunderternote (pag. 1.1.76; 1.8.13) wird vermisst (HV-Protokoll, S. 2); eine Kopie davon befindet sich bei den Akten (pag. 1.8.14). 6. Kosten 6.1 Dem Verurteilen werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla- geerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP).
Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrens- schritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). 6.2 Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten für das Verfahren der Bundesanwaltschaft eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.– und für die Voruntersu- chung eine solche von Fr. 3'000.– sowie Auslagen von Fr. 45.– geltend (vgl. An-
- 17 - klageschrift, S. 5). Diese Kostenaufstellung entspricht zwar den rechtlichen Grund- lagen und orientiert sich sehr eng an den Minimalgebühren. Die geltend gemach- ten Gebühren sind im konkreten Fall aber dennoch sehr hoch. Insbesondere der für das Eidg. Untersuchungsrichteramt verlangte Ersatz erscheint in Anbetracht des geringen Aufwands unverhältnismässig. Es hätte zudem die Möglichkeit be- standen, das Verfahren in einem frühen Stadium an den Kanton Glarus abzutreten und es so mit einem Strafbefehl und erheblich geringerem Aufwand zu erledigen. Dass die Bundesanwaltschaft von dieser Delegationsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden; dieser Umstand ist vom Angeklagten je- doch nicht zu vertreten und darf sich daher nicht zu dessen Nachteil auswirken. Die vom Angeklagten zu tragenden Gebühren sind folglich in Beachtung des Ver- hältnismässigkeits- und Rechtsgleichheitsprinzips auf eine Höhe zu reduzieren, welche sich nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten richtet und in etwa der kantonalen Kostenpraxis entspricht. Es erscheint demnach angemessen, die Gebühren vorliegend auf rund die Hälfte der Mindestansätze herabzusetzen: So ist die Gebühr für die Bundesanwaltschaft auf Fr. 1'000.–, die Gebühr für das Eidg. Untersuchungsrichteramt auf Fr. 500.– und diejenige für die Anklageschrift und – vertretung auf Fr. 1'000.– festzulegen. Hinzu kommen die beim Eidg. Unter- suchungsrichteramt entstandenen Auslagen von Fr. 45.–. 6.3 Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und entsprechend den vorstehenden Ausführungen auf Fr. 500.– festzusetzen. 6.4 Dem Angeklagten sind die auf ihn entfallenden Kosten vollumfänglich aufzuerle- gen, da er im eingeklagten Sachverhalt zu einem grossen Teil schuldig gespro- chen wird. Der teilweise Freispruch sowie die Verfahrenseinstellung betreffend ei- nen Anklagepunkt fallen kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat da- mit Gesamtkosten von Fr. 3'045.– zu bezahlen.
- 18 - Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs in den Fällen Restaurant D. in X. und E. in W.
2. Das Verfahren wegen Betrugs im Fall Bahnhofkiosk in X. wird eingestellt.
3. A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
4. A. wird bestraft mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen.
5. A. wird für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 47 StGB unter Schutzaufsicht gestellt, vollziehbar durch den Kanton Glarus.
6. Die sichergestellten Falsifikate werden in Anwendung von Art. 249 StGB eingezogen und vernichtet.
Der sichergestellte Kreditvertrag betreffend den Computer HP wird A. zurückgege- ben.
7. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind: Fr. 1’000.– Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.– Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 45.– Auslagen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 1’000.– Gebühr Anklage Fr. 500.– Gerichtsgebühr Fr. 3’045.– Total
8. Dieses Urteilsdispositiv ist der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und A. anläss- lich der mündlichen Urteilseröffnung in schriftlicher Form ausgehändigt worden.
- 19 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an:
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- A.
- Kanton Glarus, Fachstelle Justizvollzug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzurei- chen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (aArt. 268 Ziff. 1 BStP).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. November 2006 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., nicht verteidigt,
Gegenstand
mehrfache Geldfälschung, mehrfacher vollendeter Betrug, mehrfacher vollendeter Betrugsversuch
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.13
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen wegen mehrfacher, ev. einfacher Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und wegen mehrfachen vollendeten Betrugsver- suchs, ev. wegen einfachen Betrugs. 2. Der Angeklagte A. sei zu verurteilen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrech- nung von einem Tag Untersuchungshaft. 3. Der Angeklagte A. sei unter Bewährungshilfe zu stellen. 4. Der Angeklagte A. sei zu verurteilen zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift zuzüglich der Kosten der Hauptverhandlung.
Anträge von A.: Er sei aufgrund seiner Taten schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
Sachverhalt: A. Am 8. Oktober 2005 erhielt die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Glarus die Mel- dung, dass in der Disco B. in Z. bei der Abrechnung drei gefälschte Zweihunder- ternoten festgestellt worden seien. A. konnte später als Tatverdächtiger eruiert werden (pag. 1.1.6). Er gab in den Einvernahmen zu (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.), am 7. Oktober 2005 insgesamt acht Falsifikate solcher Noten im Ge- samtbetrag von Fr. 1'600.– hergestellt zu haben, wovon einen Teil mit Hilfe eines Laptops, eines Scanners und eines Druckers bei sich zu Hause an der Strasse Y. in X. und den anderen Teil mit Hilfe eines Farbkopierers in der Bibliothek C. in W. In der Folge bezahlte A. an verschiedenen Orten im Kanton Glarus und in Zürich Konsumationen je mit den gefälschten Zweihunderternoten, liess sich für den Rest Wechselgeld herausgeben und verursachte damit bei den Verkäufern einen Ver- mögensschaden. Im Einzelnen bezahlte er am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. in X. und im Restaurant E. in W. mit je einer gefälschten Zweihunderternote sowie in der Disco B. in Z. drei Konsumationen mit je einer gefälschten Note à Fr. 200.–; am 15. Oktober 2005 zahlte er im Club F. in Zürich sodann zwei Konsumationen mit je einer gefälschten Note à Fr. 200.–. Insgesamt setzte er somit sieben Noten
- 3 - à Fr. 200.– mit Erfolg ab. Im Weiteren versuchte er zweimal erfolglos mit einer ge- fälschten Note à Fr. 200.– zu bezahlen. So versuchte er am 12. Oktober 2005 am Bahnhofkiosk in X. mit einem Falsifikat zu bezahlen. Die Banknote wurde von der Verkäuferin aber als Falschgeld erkannt und ihm zurückgegeben. Als er am
15. Oktober 2005 im Club F. in Zürich den Versuch unternahm, eine weitere Kon- sumation mit einer dritten gefälschten Banknote zu bezahlen, wurde er festge- nommen (pag. 1.1.6 ff.). B. Die Verhaftung von A. erfolgte am frühen Morgen des 15. Oktober 2005, um 3.55 Uhr, durch die Stadtpolizei Zürich (pag. 1.1.78). Diese befragte ihn auch erstmals (pag. 1.1.73 ff.). Am Nachmittag desselben Tages führten die Zürcher Behörden am Wohnort von A. in X. eine Hausdurchsuchung durch (pag. 1.1.76). Am Morgen des 16. Oktober 2006 wurde A. den Glarner Behörden zugeführt (pag. 1.1.82 f.), welche am Nachmittag Untersuchungshaft anordneten (pag. 1.1.86 f.), die Befragung vornahmen (act. 1.1.6 ff.) und eine Hausdurchsuchung verfügten (pag. 1.1.84 f.). Um ca. 17 Uhr desselben Tages wurde A. wieder aus der Unter- suchungshaft entlassen (pag. 1.6.2). C. Mit Schreiben vom 28. November 2005 ersuchte der Verhörrichter des Kantons Glarus die Bundesanwaltschaft um Prüfung ihrer Zuständigkeit (pag. 1.1.57). Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 (pag. 1.2.1) eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. betreffend Geldfälschung (Art. 240 StGB) und In-Umlauf-Setzen falschen Geldes (Art. 242 StGB). Am
6. April 2006 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Eidg. Untersuchungsrich- teramt die Einleitung der Voruntersuchung gegen A. wegen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB) und Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; pag. 1.2.3). D. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete mit korrigierter Verfügung vom
24. Mai 2006 (pag. 1.2.12) eine Voruntersuchung gegen A. wegen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB) und In-Umlauf-Setzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB). Am 29. Juni 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor (pag. 1.24.2 ff.) und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der An- klage gegen A. wegen mehrfacher Geldfälschung (Art. 240 StGB) sowie wegen mehrfachen vollendeten bzw. versuchten Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB). E. Da die Strafsache teils der Bundesgerichtsbarkeit und teils der kantonalen Ge- richtsbarkeit untersteht, vereinigte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
28. Juli 2006 die Strafverfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (pag. 1.24.14).
- 4 - F. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 22. August 2006 (pag. 2.100.1 ff.) beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), mehrfachen vollendeten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Es wurde eine Beurteilung der Strafsache durch die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern beantragt. Auf Nachfrage des Präsidenten der Strafkammer erklärte sich der zuständige Staatsanwalt des Bun- des mit Schreiben vom 21. September 2006 mit der Beurteilung des Falls durch den Einzelrichter einverstanden (pag. 2.800.4). A. verlangte innert der angesetzten Frist keine Beurteilung in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. pag. 2.800.5). Die Strafsache wird daher durch den vom Präsidenten bezeichneten Einzelrichter be- urteilt (pag. 2.200.3). G. A. hatte bereits im Vorverfahren keinen Verteidiger (pag. 1.24.8). Nachdem er auch im Hauptverfahren keinen amtlichen Verteidiger gewünscht hatte (pag. 2.800.3, 5), wurde – in Anbetracht der geringen Schwierigkeiten des Falls – auf die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verzichtet (pag. 2.200.3). H. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 22. Novem- ber 2006 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 340 Ziff. 1 Abs. 5 StGB unterstehen die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metall-, Papiergeld und Banknoten der Bundesge- richtsbarkeit. Das Bundesstrafgericht ist demnach für die Beurteilung der Anklage hinsichtlich Geldfälschung (Art. 240 StGB) zuständig. Nach Art. 18 Abs. 2 BStP kann der Bundesanwalt in einer Bundesstrafsache, für die sowohl Bundes- als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde anordnen. Die Anklage betreffend Betrug, die primär der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht, ist von der Vereinigungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 28. Juli 2006 (pag. 1.24.14) erfasst. Damit ist das Bundes- strafgericht auch für die Beurteilung der Anklage hinsichtlich Betrugs zuständig. 1.2 Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurden sämtliche Verfahrens- akten beigezogen (vgl. Anklageschrift, S. 5). Im Vorgang zur Hauptverhandlung wurden sodann von Amtes wegen ein aktueller Vorstrafen- und Leumundsbericht
- 5 - über den Angeklagten eingeholt sowie die Verfahrensakten des Bezirksamtes Ba- den/AG samt Entscheid vom 14. April 2006 betreffend den Angeklagten ediert (pag. 2.200.1 f.). Diese erhobenen Beweismittel wurden zu den Urteilsgrundlagen genommen (pag. 2.4.1, 3 ff.; Protokoll über die Hauptverhandlung [HV-Protokoll, S. 2]). Der Einzelrichter nahm schliesslich die vom Staatsanwalt an der Hauptver- handlung eingereichten Unterlagen (Strafmandat betreffend G. sowie eine Bestäti- gung der Begleichung der Schadenersatzforderung der Disco B.) zu den Akten (HV-Protokoll, S. 2 f.). 1.3 Die von der Disco B. gestellte Schadenersatzforderung von Fr. 920.– wurde vom Angeklagten am 28. März 2006 beglichen (pag. 1.19.8). Weitere Schadenersatz- forderungen liegen keine vor. Es ist somit nicht über privatrechtliche Ansprüche zu befinden. 1.4 Der Angeklagte erhielt an der Hauptverhandlung die Gelegenheit, sich zur Anord- nung einer Schutzaufsicht im Sinne von Art. 47 StGB zu äussern (HV-Protokoll, S. 4). 2. Geldfälschung 2.1
2.1.1 Gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer Metallgeld, Papier- geld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Der Tatbestand von Art. 240 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Er schützt das allgemeine Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs (NIGGLI, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Bern 2000, N. 14, 65 vor Art. 240 ff. StGB). Die Tathandlung liegt im Fälschen, also im Herstellen von Geld- zeichen, die den Anschein echten Geldes erwecken (NIGGLI, a.a.O., N. 14 zu Art. 240 StGB mit Hinweisen). Die Qualität des Falschgeldes ist nicht entschei- dend. Es reicht, wenn das Falsifikat geeignet ist, bei flüchtiger Betrachtung eine Gefahr der Verwechslung herbeizuführen (BGE 123 IV 55, 58 f. E. 2 b; DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 104). Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu bringen (vgl. dazu NIGGLI, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 240 StGB). Es spielt keine Rolle, ob dies durch den Täter selbst oder durch einen Dritten geschehen soll (BGE 119 IV 154, 157 E. 2 d). Bringt der Täter die Fälschung tatsächlich in Umlauf, so han- delt es sich beim Delikt des Art. 242 StGB um eine mitbestrafte Nachtat (STRA-
- 6 - TENWERTH, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 33 N. 23 mit Hinweisen). 2.1.2 „In besonders leichten Fällen“ der Geldfälschung ist die Strafe gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB Gefängnis. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein besonders leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung nur etwa dann vor- liegen, wenn plumpe, für jedermann leicht erkennbare Fälschungen oder nur we- nige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt wurden (Urteil des Bundes- gerichts 6S.132/2005 vom 16. Mai 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 119 IV 154, 159 E. 2 e; NIGGLI, a.a.O. N. 49 zu Art. 240 StGB mit weiteren Literaturhinweisen). Die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erscheint in diesen Fällen nicht an- gemessen, da wenig kriminelle Energie aufgewendet wurde und die Gefährdung gering ist (TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 240 StGB). Allgemein gültige Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten Falls sind bislang aber nicht entwickelt worden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines besonders leichten Falls obliegt daher grundsätzlich richterlichem Ermessen (LENTJES MEILI, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 240 StGB). Bei dessen Ausübung ist namentlich auch zu berücksichtigen, mit welchen Hilfsmitteln bzw. welcher Me- thode die Geldfälschung begangen wurde. Mit Hilfe von Kopierern, Scannern und Farbdruckern ist das Fälschen von Geld heute relativ einfach. Die technologische Entwicklung hat den Aufwand für die Geldfälschung erheblich verringert. Früher er- forderten die Fälschungen viel Arbeit und spezielle Apparaturen. Die aufzuwen- dende kriminelle Energie war somit bedeutend grösser, was den Gesetzgeber von 1937 unter anderem veranlasste, in Art. 240 Abs. 1 StGB die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus vorzusehen (vgl. TRECHSEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 242 StGB). Diese gravierende Strafandrohung des Grundtatbestands erscheint bei der heutzutage üblichen Anwendung von einfachen Fälschungsmethoden aber nicht mehr als angemessen, da die dabei aufzuwendende kriminelle Energie gering ist. Auch ist diese Mindeststrafe im Vergleich zu den bei Vermögensdelikten ange- drohten Strafen sehr hoch. Es rechtfertigt sich daher, bei nicht aufwändigen Fäl- schungsmethoden den Strafrahmen von Art. 240 Abs. 1 StGB in Anwendung von Abs. 2 nach unten zu erweitern, sofern die übrigen Tatumstände (z.B. Delikts- summe) nicht dagegen sprechen. 2.1.3 Ob hinsichtlich Art. 240 StGB eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist im Ein- zelfall zu beurteilen. Mehrere Einzelhandlungen können rechtlich als Einheit be- trachtet werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (so ge- nannte natürliche Handlungseinheit; BGE 131 IV 83, 94 E. 2.4.5; 118 IV 91, 93 E. 4 c; ACKERMANN, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 68 StGB mit Hinweisen). Bei Tatsachenzweifeln über die Verbindung mehrerer Handlungen zu einer Einheit gilt
- 7 - der Grundsatz in dubio pro reo (ACKERMANN, a.a.O., N. 11 zu Art. 68 StGB). Als Kriterium für die mehrfache Erfüllung von Art. 240 StGB kann allenfalls der Absatz einer Fälschungsserie vor der Herstellung einer neuen gelten. Eine Verbrechens- einheit liegt demgegenüber vor, wenn mit den gleichen Hilfsmitteln zeitlich ausein- ander liegend gleichartige Serien von Fälschungen hergestellt werden (LENTJES MEILI, a.a.O., N. 20 zu Art. 240 StGB). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 7. Oktober 2005 acht Zweihunderternoten gefälscht zu haben, welche in der Folge auch in Umlauf ge- setzt worden seien. Sie erachtet den Tatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB damit als erfüllt. Im Hauptantrag geht die Bundesanwaltschaft von Tatmehrheit aus, da der Angeklagte die Noten teils zu Hause in X. und teils in der Landesbibliothek in W. gefälscht habe. Gemäss Eventualantrag akzeptiert sie allerdings auch die An- nahme einer einfachen Begehung. Das Vorliegen eines besonders leichten Falls im Sinne von Abs. 2 verneint die Bundesanwaltschaft aber mit Hinweis auf die re- striktive Praxis des Bundesgerichts bei der Auslegung dieser Bestimmung.
Der Angeklagte anerkannte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bereits im Vorver- fahren (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.) und gab ihn auch vor dem Einzel- richter vollumfänglich zu (Einvernahme des Angeklagten vom 22. November 2006 [EV-Protokoll], S. 2 Z. 35 ff., S. 3 Z. 2 ff.). Das Geständnis ist glaubwürdig. Die beigezogenen Akten erwecken keine Zweifel an dessen Richtigkeit. 2.3 Der Angeklagte hat somit am 7. Oktober 2005 in X. und W. insgesamt acht Zwei- hunderternoten nachgemacht. Die Noten waren geeignet, als echt zu erscheinen, da sieben Stück davon mit Erfolg in Umlauf gesetzt werden konnten. Der Ange- klagte handelte vorsätzlich und mit der auch verwirklichten Absicht, das Geld als echt in Umlauf zu bringen. Der Tatbestand von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB ist da- mit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist von einer (natürlichen) Tat- einheit auszugehen, da der Angeklagte die beiden gleichartigen Fälschungsserien (von je vier Zweihunderternoten) gestützt auf einen Gesamtvorsatz am selben Nachmittag in nahe beieinander liegenden Orten hergestellt hat, ohne dazwischen eine Absatzhandlung vorzunehmen (vgl. EV-Protokoll, S. 2 Z. 37 ff.). Zu klären bleibt, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB vorliegt. Von plumpen Fälschungen kann hier zwar nicht mehr gesprochen wer- den, da die Blüten bei verschiedenen Gelegenheiten doch mit Erfolg als Zah- lungsmittel eingesetzt werden konnten. Die vom Angeklagten angewandten Her- stellungsmethoden (Scanner, Laptop, Drucker, Farbkopierer) waren allerdings nicht aufwändig. Auch die weitere Bearbeitung der Falsifikate mit Wasser, Föhn und Folien von Zigarettenpäckchen erscheint nicht besonders raffiniert und zeitin- tensiv (vgl. EV-Protokoll, S. 3 Z. 3 ff.). Zudem wurden nur acht Falsifikate à
- 8 - Fr. 200.– hergestellt, was die relativ geringe Gesamtdeliktssumme von Fr. 1'600.– ergibt. Der Angeklagte hat insgesamt somit wenig kriminelle Energie aufgewendet und die Gefährdung war ebenfalls gering. Unter diesen Umständen ist eine privile- gierte Tatbegehung im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB anzunehmen. Dieses Ergebnis wird durch den Vergleich mit der Strafe für ein verwirklichtes Ver- mögens- oder ein Eigentumsdelikt gestützt: Für einen Dieb etwa, der sich Gegen- stände im Wert von Fr. 1'600.– aneignet und damit einen Schaden in dieser Höhe verursacht, wäre eine zwingende Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus offen- sichtlich unverhältnismässig. Das muss für den Geldfälscher ebenso gelten, der die abstrakte Gefahr für die Entstehung eines Vermögensschadens von maximal Fr. 1'600.– schafft. Der Angeklagte ist demnach der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Betrug 3.1 3.1.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbestand des Betrugs erfordert zunächst eine arglistige Täu- schung. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung ab- hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Bei der Prüfung der Arglist ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffe- nen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit (BGE 128 IV 18, 20 f. E. 3 a; 126 IV 165, 171 f. E. 2 a, je mit Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss sodann einen Irrtum bewirken, gestützt worauf der
- 9 - Irrende eine Vermögensverfügung trifft, die zu einem Vermögensschaden bei ihm oder einem Dritten führt (statt vieler ARZT, Basler Kommentar, N. 72 ff. zu Art. 146 StGB). Zum subjektiven Tatbestand gehört Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbe- standsmerkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (siehe DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 200 f. mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Dieser privilegierende Tatbestand findet unter Vorbehalt von Abs. 2 bei den geringfügigen Vermögensdelikten des 2. Titels des Besonderen Teils des StGB Anwendung. Bagatellverstösse im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind damit erfasst (siehe WEISSENBERGER, Basler Kommentar, N. 7 ff. zu Art. 172ter StGB mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den gerin- gen Vermögenswert oder Schaden auf Fr. 300.– festgesetzt (BGE 123 IV 113, 119 E. 3 d). In subjektiver Hinsicht hat sich der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses zu beschränken (BGE 123 IV 113, 119 E. 3 f.). Fehlt der erforderliche Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfah- ren einzustellen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsnatur des Antrags als Pro- zessvoraussetzung (RIEDO, Basler Kommentar, N. 71 zu Art. 28 StGB). Ein beim Bundesstrafgericht hängiges Verfahren ist bei fehlendem Strafantrag gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzustellen. 3.1.3 Es stellt sich auch in Bezug auf Art. 146 Abs. 1 bzw. Art. 172ter StGB die Frage, ob mehrere Einzelhandlungen als eine Einheit betrachtet werden können. Sofern eine Tateinheit vorliegt, ist der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 33 zu Art. 172ter StGB). In den Fällen, in denen der Täter am Tatort gleichzeitig mehrere gleicharti- ge Vermögensdelikte verwirklicht, ist zweifellos von einer Tat auszugehen und sind die Deliktssummen ohne weiteres zu addieren (vgl. BGE 122 IV 149, 155 E. 3 c; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 33 zu Art. 172ter StGB). Wie es sich bei den Serien- und Mehrfachtaten mit Bagatellcharakter verhält, ist umstritten. Während ein Teil der Lehre entsprechend den für die natürliche Handlungseinheit geltenden Regeln etwa darauf abstellt, ob die einzelnen Delikte Teilakte eines einheitlichen Gesche- hens darstellen und von einem Gesamtvorsatz getragen werden (TRECHSEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 172ter StGB; STRATENWERTH, Besonderer Teil I: Schweizeri- sches Strafrecht, 5. Aufl., Bern 1995, § 25 N. 16), will eine andere Meinung die Frage der Einheitstat bei Art. 172ter StGB nur gestützt auf das objektive Kriterium des engen zeitlich-räumlichen Kontextes beantworten (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 172ter StGB). Die Praxis des Bundesgerichts entscheidet die streiti-
- 10 - ge Frage danach, ob die verschiedenen Taten ein einheitliches, zusammengehö- rendes Geschehen im Sinne der natürlichen Handlungseinheit bilden (Urteile des Bundesgerichts 1P.195/2004 vom 28. April 2004, 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000 E. 2). 3.1.4 Wie erwähnt, wird das In-Umlauf-Setzen falschen Geldes nach Art. 242 StGB von Art. 240 StGB konsumiert. Es stellt sich nun die Frage, ob der von Art. 240 StGB konsumierte Akt des In-Umlauf-Setzens der Falsifikate als Betrug in echter Kon- kurrenz zu Art. 242 StGB stehen kann. Nur wenn dies zu bejahen ist, kann ein Schuldspruch wegen Betrugs überhaupt in Frage kommen, weil andernfalls auch der Betrugstatbestand von Art. 240 StGB konsumiert wäre. Das Bundesgericht hat die Frage der möglichen Konkurrenz zwischen Art. 242 Abs. 1 StGB und Art. 146 StGB in BGE 99 IV 9, 12 E. 2 b im Jahre 1973 so ent- schieden, dass – analog zu seiner Auffassung über das Verhältnis des Betrugs zum früheren Tatbestand der Warenfälschung (vgl. BGE 72 IV 160) – nur Art. 242 Abs. 1 StGB als lex specialis anzuwenden sei (vgl. NIGGLI, a.a.O., N. 59 zu Art. 242 StGB). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung seither nie bestätigt. Von der herrschenden Lehre wird diese bundesgerichtliche Position abgelehnt und mit Recht echte (Ideal-)Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen ange- nommen (statt vieler LENTJES MEILI, a.a.O., N. 33 zu Art. 242 StGB mit weiteren Hinweisen). Die vorgebrachten Argumente, wonach die beiden Tatbestände ver- schiedene Rechtsgüter schützen (der Betrugstatbestand schützt das Vermögen des Einzelnen, Art. 242 Abs. 1 StGB dagegen die Sicherheit des Geldverkehrs bzw. ein Interesse der Allgemeinheit) bzw. nicht denselben Unrechtsgehalt erfas- sen und der mit Falschgeld operierende Betrüger dadurch privilegiert wird, über- zeugen (siehe NIGGLI, a.a.O., N. 60 f. zu Art. 242 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 242 StGB). Allerdings ist das vom Fälscher durch betrügerisches Absetzen des Falschgeldes gegenüber dem konsumierten Tatbestand von Art. 242 StGB zusätzlich verwirklichte Unrecht nur gering, da auch bei Art. 242 StGB regelmässig ein Vermögensschaden bei einem Dritten verursacht wird. Der Betrugstatbestand kann somit zusätzlich zu Art. 242 StGB und damit auch zu Art. 240 StGB, welcher Art. 242 StGB konsumiert, angewendet werden. Allerdings kann nicht jedes Hingeben von guten Falsifikaten als arglistig und damit betrüge- risch gelten; damit würde Art. 242 StGB und die Rechtsprechung zu dessen Ver- hältnis zu Art. 240 StGB unterlaufen. Es braucht also konkrete und jeweils spezifi- sche Sachverhaltsaspekte, welche die Arglist begründen. 3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, im Zeitraum vom 7. bis
15. Oktober 2005 die gefälschten acht Zweihunderternoten planmässig und gezielt betrügerisch eingesetzt zu haben, wobei es am 12. und 15. Oktober 2005 je ein-
- 11 - mal bei einem Versuch geblieben sei. Sie verneint das Vorliegen von einzelnen geringfügigen Vermögensdelikten gemäss Art. 172ter StGB mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung. Im Hauptantrag geht sie von mehrfacher, teils mehrfach ver- suchter Erfüllung des Art. 146 Abs. 1 StGB aus. Eventualiter nimmt sie einfachen Betrug an. Letztlich lässt die Bundesanwaltschaft in ihren Ausführungen die Frage aber offen, ob sämtliche Betrugstaten als Einheit zu betrachten oder ob die Betrü- gereien vom 7. und jene vom 12./15. Oktober 2005 als separate Tateinheiten zu werten seien. Sie spricht sich jedenfalls für echte Konkurrenz zwischen den Tatbe- ständen der Geldfälschung und des Betrugs aus. Der Angeklagte gab den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Vorverfahren (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.) und an der Hauptverhandlung (EV-Protokoll, S. 3 Z. 14 ff.) vollumfänglich und glaubhaft zu. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt seines Geständnisses zu zweifeln. 3.3
3.3.1 Der Angeklagte hat somit im Zeitraum vom 7. bis 15. Oktober 2005 in insgesamt neun Fällen an teils unterschiedlichen Örtlichkeiten jeweils eine gefälschte Zwei- hunderternote zur Bezahlung von Konsumationen angeboten. Am 7. Oktober 2005 bezahlte er im Restaurant D. in X. und im Restaurant E. in W. erfolgreich mit je ei- ner falschen Zweihunderternote und anschliessend in der Disco B. in Z. mit drei solchen Noten. Am 12. Oktober 2005 versuchte er am Bahnhofkiosk in X. eben- falls mit einem Falsifikat zu bezahlen. Schliesslich bot er am 15. Oktober 2005 im Club F. in Zürich total drei gefälschte Zweihunderternoten als Zahlungsmittel an, wobei er beim dritten Mal keinen Erfolg (mehr) hatte. Indem der Angeklagte in den genannten neun Fällen jeweils eine gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumationen überreichte, hat er sich täuschend verhalten. 3.3.2 Das täuschende Verhalten des Angeklagten im erwähnten Zeitraum kann aller- dings nicht als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen betrachtet werden. Hierzu fehlt es am engen zeitlichen und räumlichen Konnex zwischen sämtlichen einzelnen Handlungen. Die in der Disco B. in Z. am 7. Oktober 2005 (ab ca. 20 Uhr) und im Club F. in Zürich am frühen Morgen des 15. Oktober 2005 ausgeführten Taten können jedoch je als eine Einheit bewertet werden, da der An- geklagte in diesen Lokalen mit einem festen Plan, mehrmals in sehr kurzen Ab- ständen und in gleicher Weise gegen dieselben Berechtigten vorgegangen ist (EV- Protokoll, S. 3 Z. 15 ff.). Weiter standen die Handlungen, welche am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. (ca. 16.45 Uhr) und im Restaurant E. in W. (ca. 17.15 Uhr) vorgenommen wurden, mit denjenigen in der Disco B. in engem zeitlichen und räumlichem Zusammenhang: Sie erfolgten allesamt am 7. Oktober 2005 im Laufe des Abends und an nahe beieinander liegenden Orten. Sie sind daher als einheitli-
- 12 - ches Geschehen zu werten. Die Tat vom 12. Oktober 2005 ist demgegenüber als Einzelakt zu berücksichtigen. 3.3.3 In den Restaurants D. und E. sowie beim Bahnhofkiosk hat sich der Angeklagte damit begnügt, die Falsifikate als Zahlungsmittel anzubieten. Weitere besondere Vorkehren hat der Angeklagte nicht getroffen. Es liegen keine spezifischen Um- stände vor, welche Arglist begründen könnten (vgl. E. 3.1.4). Die Täuschung des Angeklagten war in diesen drei Fällen daher nicht arglistig. Er ist folglich freizu- sprechen vom Vorwurf des Betrugs in den Fällen Restaurant D. in X. und E. in W.
Im Fall Bahnhofkiosk, welcher wie erwähnt als Einzeltat und daher infolge Gering- fügigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 172ter StGB zu prüfen ist, fehlt es be- reits am erforderlichen Strafantrag. Das Verfahren ist daher gestützt auf Art. 168 Abs. 2 BStP einzustellen. Diese Tat wäre als Versuch einer Übertretung ohnehin straflos geblieben (Art. 104 Abs. 1 StGB). 3.3.4 Die Disco B. und den Club F. hat der Angeklagte gemäss eigenen Aussagen in- dessen bewusst ausgesucht, weil es dort dunkel, laut und stressig war (EV- Protokoll, S. 3 Z. 19 ff.). Der Angeklagte hat diese besonderen Umstände, welche in den beiden Lokalen abends herrschten und das Erkennen des Falschgeldes er- schwerten, gekannt und ausgenützt. Seine Täuschung erscheint in diesen zwei Fällen daher als arglistig im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E.3.1.1). Der Angeklagte hat mit den von ihm gefälschten Zweihunderternoten in der Disco B. (dreimal) und im Club F. (zweimal) erfolgreich Konsumationen be- zahlt und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Er handelte vorsätzlich und in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht. Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit in objek- tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Angeklagte hat diesen Tatbestand mehr- fach erfüllt, da die in der Disco B. und im Club F. vorgenommenen Handlungen – wie dargelegt – je eine Einheit bilden. Die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB fällt ausser Betracht, da die einzelnen Schadensbeträge jeweils addiert werden und die Gesamtdeliktssummen von Fr. 600.– (Disco B.) bzw. Fr. 400.– (Club F.) den Grenzwert von Fr. 300.– überschreiten. Die im Club F. als Einheit geltenden Taten umfassen im Übrigen auch die letzte, versuchte Tat des Angeklagten (vgl. BGE 118 IV 91, 94 E. 4 d). Der Angeklagte ist damit des mehrfachen Betrugs ge- mäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlun-
- 13 - gen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das Ma- ximum der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1; zustimmend STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Er- folgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. 4.2 Der Angeklagte wird der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet somit der Betrug. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis. Der Strafrahmen reicht damit von drei Tagen Gefängnis (Art. 36 StGB) bis zu 5 Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB). Strafschärfungsgrund (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Strafmilderungsgrund (Art. 64 al. 9 StGB) werden im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt.
Der Angeklagte ist 19 Jahre alt. Er wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern an der Strasse Y. in X. auf, wo er bis heute wohnhaft ist. Nach dem Besuch der Real- schule absolvierte der Angeklagte in W. eine Lehre als Dachdecker, welche er im Sommer 2005 abschloss (pag. 2.400.6 f.). Ab November 2005 war er als Verkäu- fer in einem Einkaufscenter in X. tätig. Dort kam es allerdings zu Schwierigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen, sodass das Arbeitsverhältnis vom Angeklag- ten Mitte September 2006 aufgelöst wurde (pag. 2.400.4). Seither ist der Ange- klagte arbeitslos und auf Arbeitssuche. Er erhält nach eigenen Angaben eine mo- natliche Arbeitslosenunterstützung von ca. Fr. 2'300.– bis 2'500.– (EV-Protokoll, S.2 Z. 14 ff.). Der Angeklagte hat Bankschulden von Fr. 1'000.– sowie monatliche Abzahlungsraten von rund Fr. 70.– für einen Computer HP zu bezahlen (EV- Protokoll, S. 2 Z. 19 ff.; pag. 2.400.7; 1.8.10). Im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte gelegentlich Haschisch und später auch Kokain sowie Ampheta- min. Er bezeichnet sich heute als drogenfrei (pag. 1.13.12 Z. 46 ff.). Der Angeklag- te ist vorbestraft: Am 29. Oktober 2004 wurde er von der Jugendanwaltschaft des
- 14 - Kantons Glarus wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fälschung eines Ausweises mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (pag. 1.19.12). Dieselbe Behörde sprach ihn am 14. Juni 2005 der Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie der Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.– (pag. 1.19.6 f.). Am 24. April 2006 verurteilte das Bezirksamt Baden den Angeklagten sodann wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 800.– mit bedingter Löschung nach einer Probezeit von zwei Jahren. Tat- zeitpunkt war der 5. Februar 2006 (pag. 1.19.3 f.). Sowohl der Entscheid als auch die ihm zugrunde liegenden Straftaten erfolgten somit erst nach der Begehung der hier zu beurteilenden Handlungen.
Bei den Tatkomponenten ist zunächst entlastend zu berücksichtigen, dass die Straftaten des Angeklagten bei den Betroffenen relativ geringe materielle Schäden verursacht haben und das Ausmass der Tatfolgen damit nicht sehr gross ist. Be- lastendes Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass der Angeklagte zielgerich- tet vorgegangen ist. Nachteilig wirkt sich auch aus, dass sich der Angeklagte mit den gefälschten Noten seine Vergnügungen finanziert und damit aus egoistischen Motiven gehandelt hat. Er stand dabei offensichtlich nicht unter dem Druck einer finanziellen Notsituation, da er gemäss eigenen Aussagen bei Engpässen auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern zählen konnte (vgl. pag. 1.1.10; 1.1.73 f.). Straferhöhend wirken schliesslich die mehrfache Tatbegehung beim Betrug sowie das Zusammentreffen des Tatbestandes der Geldfälschung und desjenigen des Betrugs. In Bezug auf die Täterkomponenten fallen die geringfügigen Vorstrafen des Ange- klagten leicht straferhöhend ins Gewicht. Weitere entlastende oder belastende Momente aus seinem Vorleben sind nicht vorhanden. Strafmindernd wirkt die Tat- sache, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten erst 18-jährig war. Ebenfalls strafmindernd sind sodann das Geständnis und kooperative Verhalten des Ange- klagten bei der Aufklärung der Straftaten zu berücksichtigen. Dass sich der Ange- klagte während laufender Strafuntersuchung erneut – wenn auch in anderer, nicht schwer wiegender Weise – strafbar gemacht hat, hat leicht straferhöhende Wir- kung. Es ist ihm allerdings zu Gute zu halten, dass er sich seither wohl verhalten und auch die Schadenersatzforderung der Disco B. beglichen hat. In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von drei Monaten angemessen. Der Angeklagte ist mit dieser Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die aus- gestandene Untersuchungshaft dauerte vom 15. Oktober 2006 (3.55 Uhr) bis
16. Oktober 2006 (17 Uhr) und beträgt damit zwei Tage (vgl. METTLER, Basler Kommentar, N. 37 zu Art. 69 StGB). Diese sind in Anwendung von Art. 69 StGB auf die ausgefällte Gefängnisstrafe anzurechnen.
- 15 - 4.3 Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Vollzug ge- währt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit zumutbar, er- setzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ver- büsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt. Das Strafmass liegt unter 18 Monaten, und es ist kein Rückfall gegeben. Die von der Disco B. gestellte Schadenersatzforderung von Fr. 920.– hat der Angeklagte beglichen. Weiterer Schadenersatz wurde nicht gefordert und vom Angeklagten auch nicht freiwillig geleistet. Da dieser Schaden nicht festgestellt ist, bildet das Fehlen des Ersatzes jedoch kein Hindernis für die Bewilligung des Straf- vollzugsaufschubes (BGE 105 IV 234, 235 f. E. 2 a). In subjektiver Hinsicht ist da- von auszugehen, dass der Angeklagte aus dem vorliegenden Urteil die nötigen Lehren ziehen und sich inskünftig wohl verhalten wird. Demnach sind die Voraus- setzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs auch in subjektiver Hinsicht ge- geben. Dementsprechend wird dem Angeklagten für die ausgefällte Gefängnisstrafe von drei Monaten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 4.4 Der Richter kann den Verurteilten für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht stellen (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Schutzaufsicht ist in Art. 47 StGB geregelt. Sie hat zwei Funktionen: Zum einen sucht sie den ihr Anvertrauten zu ei- nem ehrlichen Fortkommen zu verhelfen, indem sie ihnen mit Rat und Tat beisteht, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit (Abs. 1). Zum anderen beaufsichtigt sie die ihr Anvertrauten unauffällig, so dass ihr Fortkommen nicht er- schwert wird (Abs. 2). Die Hilfestellung für den Betroffenen steht jedoch im Vor- dergrund. Ihre Anordnung ist deshalb nicht an enge Voraussetzungen gebunden (BGE 118 IV 218, 219 f. E. 2). Der Verurteilte ist unter Schutzaufsicht zu stellen, wenn einige Schwierigkeiten in seiner Bewährung vorauszusehen sind (SCHNEI- DER, Basler Kommentar, N. 160 zu Art. 41 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 47 StGB).
Die hier zu beurteilenden Straftaten des Angeklagten sind nicht auf eine Ausnah- mesituation, wie etwa eine besondere Konfliktlage, zurückzuführen. Sie erschei- nen vielmehr als Ausdruck ernsterer Lebensschwierigkeiten des Angeklagten. Die bisherige Lebensführung des 19-jährigen Angeklagten sowie seine derzeitige Ar- beits- und Perspektivenlosigkeit geben Anlass zu Bedenken, ob er sich bewähren
- 16 - wird, und deuten auf eine Betreuungsbedürftigkeit hin. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzaufsicht sind damit gegeben. Das Einverständnis des Angeklagten liegt vor (HV-Protokoll, S. 4).
Der Angeklagte ist demzufolge für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 47 StGB unter Schutzaufsicht zu stellen, welche nach Art. 379 StGB durch den Kanton Glarus zu vollziehen ist. 5. Einziehung 5.1 Gemäss Art. 249 StGB werden unter anderem Banknoten, die falsch im Sinne von Art. 240 StGB sind, eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet. Die Bestimmung konkretisiert die Pflicht zur Einziehung gemäss Art. 58 StGB (TRECH- SEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 249 StGB). Sie ist im Verhältnis zu Art. 58 StGB Spezial- bestimmung (BGE 123 IV 55, 56 f. E. 1). 5.2 Die im Vorverfahren sichergestellten Falsifikate (vgl. pag. 1.1.5, 1.1.46, 1.5.3) sind in Anwendung von Art. 249 StGB einzuziehen und zu vernichten. Der sicherge- stellte Kreditvertrag betreffend den Computer HP (vgl. 1.8.10 ff.) ist dem Angeklag- ten indessen zurückzugeben, da er für die Beweisführung nicht relevant ist. Die si- chergestellten Computer Acer (pag. 1.1.76) und HP (pag. 1.8.4 ff.) hat der Ange- klagte bereits zurückerhalten (EV-Protokoll, S. 3 Z. 38; pag. 1.8.15). Der sicherge- stellte Druckversuch einer Zweihunderternote (pag. 1.1.76; 1.8.13) wird vermisst (HV-Protokoll, S. 2); eine Kopie davon befindet sich bei den Akten (pag. 1.8.14). 6. Kosten 6.1 Dem Verurteilen werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla- geerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP).
Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrens- schritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). 6.2 Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten für das Verfahren der Bundesanwaltschaft eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.– und für die Voruntersu- chung eine solche von Fr. 3'000.– sowie Auslagen von Fr. 45.– geltend (vgl. An-
- 17 - klageschrift, S. 5). Diese Kostenaufstellung entspricht zwar den rechtlichen Grund- lagen und orientiert sich sehr eng an den Minimalgebühren. Die geltend gemach- ten Gebühren sind im konkreten Fall aber dennoch sehr hoch. Insbesondere der für das Eidg. Untersuchungsrichteramt verlangte Ersatz erscheint in Anbetracht des geringen Aufwands unverhältnismässig. Es hätte zudem die Möglichkeit be- standen, das Verfahren in einem frühen Stadium an den Kanton Glarus abzutreten und es so mit einem Strafbefehl und erheblich geringerem Aufwand zu erledigen. Dass die Bundesanwaltschaft von dieser Delegationsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden; dieser Umstand ist vom Angeklagten je- doch nicht zu vertreten und darf sich daher nicht zu dessen Nachteil auswirken. Die vom Angeklagten zu tragenden Gebühren sind folglich in Beachtung des Ver- hältnismässigkeits- und Rechtsgleichheitsprinzips auf eine Höhe zu reduzieren, welche sich nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten richtet und in etwa der kantonalen Kostenpraxis entspricht. Es erscheint demnach angemessen, die Gebühren vorliegend auf rund die Hälfte der Mindestansätze herabzusetzen: So ist die Gebühr für die Bundesanwaltschaft auf Fr. 1'000.–, die Gebühr für das Eidg. Untersuchungsrichteramt auf Fr. 500.– und diejenige für die Anklageschrift und – vertretung auf Fr. 1'000.– festzulegen. Hinzu kommen die beim Eidg. Unter- suchungsrichteramt entstandenen Auslagen von Fr. 45.–. 6.3 Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und entsprechend den vorstehenden Ausführungen auf Fr. 500.– festzusetzen. 6.4 Dem Angeklagten sind die auf ihn entfallenden Kosten vollumfänglich aufzuerle- gen, da er im eingeklagten Sachverhalt zu einem grossen Teil schuldig gespro- chen wird. Der teilweise Freispruch sowie die Verfahrenseinstellung betreffend ei- nen Anklagepunkt fallen kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat da- mit Gesamtkosten von Fr. 3'045.– zu bezahlen.
- 18 - Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs in den Fällen Restaurant D. in X. und E. in W.
2. Das Verfahren wegen Betrugs im Fall Bahnhofkiosk in X. wird eingestellt.
3. A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
4. A. wird bestraft mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen.
5. A. wird für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 47 StGB unter Schutzaufsicht gestellt, vollziehbar durch den Kanton Glarus.
6. Die sichergestellten Falsifikate werden in Anwendung von Art. 249 StGB eingezogen und vernichtet.
Der sichergestellte Kreditvertrag betreffend den Computer HP wird A. zurückgege- ben.
7. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind: Fr. 1’000.– Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.– Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 45.– Auslagen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 1’000.– Gebühr Anklage Fr. 500.– Gerichtsgebühr Fr. 3’045.– Total
8. Dieses Urteilsdispositiv ist der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und A. anläss- lich der mündlichen Urteilseröffnung in schriftlicher Form ausgehändigt worden.
- 19 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an:
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- A.
- Kanton Glarus, Fachstelle Justizvollzug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzurei- chen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (aArt. 268 Ziff. 1 BStP).