Geldfälschung, Betrug Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Kassationshof, vom 15. August 2007
Sachverhalt
A. Der Einzelrichter der Strafkammer sprach A. mit Entscheid vom 22. November 2006 (Geschäftsnummer SK.2006.13) der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungs- haft (Dispositivziffern 3 und 4). Für die Dauer der Probezeit wurde A. in Anwen- dung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 47 StGB unter Schutzaufsicht gestellt (Dispositivziffer 5). Über die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Falsifikate wurde nach Art. 249 StGB entschieden (Dispositivziffer 6). Vom Vor- wurf des Betrugs zulasten der Restaurants D. in X. und E. in W. wurde A. freige-
- 3 - sprochen (Dispositivziffer 1). Das Verfahren wegen Betrugs zulasten des Bahn- hofkiosks in X. wurde eingestellt (Dispositivziffer 2). B. Die Bundesanwaltschaft erhob gegen den Entscheid vom 22. November 2006 Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts. Zum einen be- anstandete sie die Anwendung von Art. 240 Abs. 2 StGB, da ihrer Ansicht nach kein besonders leichter Fall von Geldfälschung vorlag. Zum anderen rügte die Bundesanwaltschaft eine Verletzung von Art. 146 StGB: Sie wandte sich gegen die beiden Freisprüche in den Betrugsfällen zulasten der Restaurants D. und E. mit der Begründung, dass Arglist zu Unrecht verneint worden sei. Schliesslich machte sie geltend, dass die diversen Betrüge in der Zeit vom 7. bis 15. Oktober 2005 als Tateinheit zu werten seien (pag. 2.610.3 ff.). C. Mit Urteil vom 15. August 2007 (Geschäftsnummer 6S.101/2007) schützte der Kassationshof die Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise. Er hob den Entscheid vom 22. November 2006 in Bezug auf die beiden Freisprüche vom Be- trug (Dispositivziffer 1) und folglich auch die Sanktion (Dispositivziffer 4) auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurück. Im Übri- gen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Kassationshof hielt in seinem Urteil fest, dass weder die Annahme des privilegierten Tatbestands von Art. 240 Abs. 2 StGB noch die Bejahung mehrfacher Tatbegehung hinsichtlich der Betrüge bun- desrechtlich zu beanstanden sei (pag. 3.100.1 ff.). D. Auf Einladung hin reichte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Septem- ber 2007 die eingangs wiedergegebenen Anträge samt Begründung ein (pag. 3.510.1 ff.). A. liess sich dazu fristgerecht vernehmen und beantragte sinnge- mäss die Abweisung der von der Bundesanwaltschaft gestellten Anträge. Auffor- derungsgemäss machte er sodann Angaben zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen (pag. 3.520.1). Die Bundesanwaltschaft hielt in der Eingabe vom
24. Oktober 2007 an ihren Anträgen fest (pag.3.510.3). A. reichte dem Gericht am 31. Oktober 2007 auf entsprechende Aufforderung hin Belege zu seinen Ein- künften und Mietkosten nach (pag. 3.271.2 ff.).
- 4 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten (vom 1. Januar 2007) eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der ange- fochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indi- rekt, dass auch für die Wirkungen von bundesgerichtlichen Urteilen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes gefällt wurden, auf das alte Recht ab- zustellen ist. Gleiches muss gelten für die Wirkungen von Rückweisungsent- scheiden, die zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, aber in Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts ergangen sind. Im vorliegenden Fall urteilte der Kassationshof am 15. August 2007 über die von der Bundesanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Das Verfahren richte- te sich aber nach dem alten Verfahrensrecht, da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen war. Die Wirkungen des bundesgerichtlichen Urteils bestimmen sich demgemäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268-278bis BStP. 1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Das bedeutet, dass der Kassationshof den Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten worden sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejeni- gen Teile des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.1). Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid also nur in seinen angefochtenen und als bundesrechtswidrig erklärten Teilen kassiert (SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht gemäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Dabei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in An- sehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.).
- 5 - Vorliegend erkannte der Kassationshof in seinem Urteil vom 15. August 2007, dass die Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen werde, die Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben würden und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückgewiesen werde. Im Übrigen wies der Kassationshof die Beschwerde ab. Der von der Strafkammer zu fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorstehenden Erwägungen nur teilwei- se neu zu fassen. Soweit es daher nicht um die Neubeurteilung der eingeklagten Betrugsfälle zulasten der Restaurants D. und E. und die damit in Verbindung ste- hende Sanktion geht, hat es mit dem Entscheid des Einzelrichters vom 22. No- vember 2006 sein Bewenden und es wird auf die dortigen Erwägungen verwie- sen. 1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Haupt- verhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Lu- zern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als ge- nügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung stattfand (E. 2b S. 138). Nach einer Rückweisung ist eine neue Hauptverhand- lung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen (vgl. dazu TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3).
Vorliegend erfolgte die Rückweisung durch den Kassationshof zur Schuldigspre- chung in zwei Betrugsfällen und zur Neufestsetzung der Strafe. Es sind hierzu keine unmittelbaren Beweisabnahmen erforderlich. Der neue Entscheid kann folglich nach Massgabe der Akten gefasst werden. Die Parteien hatten Gelegen- heit, sich hinsichtlich der Neuentscheidung schriftlich zu äussern und Unterlagen einzureichen (pag. 3.410.1 ff.). Unter diesen Umständen ist eine erneute Ver- handlung nicht notwendig. Die Bundesanwaltschaft teilt diese Auffassung (pag. 3.410.2). Selbst der Angeklagte verzichtet auf die Durchführung einer zweiten Verhandlung (pag. 3.520.1). Die Strafkammer befindet in gleicher Besetzung wie beim Entscheid vom 22. November 2006 (pag. 3.160.1). 1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2006.13 bilden – soweit notwendig – Grundlage für die Neuentscheidung. Es wurden sodann von Amtes wegen ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über den Angeklagten eingeholt sowie die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat samt Entscheid vom
9. Mai 2007 betreffend den Angeklagten ediert (pag. 3.450.1 f.). Diese erhobenen Beweismittel (pag. 3.230.3 ff.) sowie die vom Angeklagten nachgereichten Bele- ge (pag. 3.271.2 ff.) werden ebenfalls zu den Urteilsgrundlagen genommen.
- 6 - 2. Betrug 2.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt.
Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlang- ter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20; 122 IV 197 E. 3d S. 205; 125 II 250 E. 3 S. 254). Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 125 II 250 E. 3 S. 254). Gemäss Urteil des Kassationshofs vom 15. August 2007 gilt nun auch die Hingabe von Falschgeld als Betrug, ohne dass weitere arglistige Vor- kehren erforderlich sind. Als Begründung wird angeführt, dass man im Ge- schäftsverkehr auf die Echtheit der staatlich emittierten Zahlungsmittel vertrauen können müsse. Zudem soll der Falschgeldbetrüger gegenüber dem Betrüger nicht bevorteilt werden, welcher unter Zuhilfenahme von gefälschten Urkunden täuscht. Wer Falschgeld in Umlauf bringt, begeht demnach in aller Regel auch einen Betrug (s. E. 4.4.3 des genannten Urteils m.w.H.). 2.2 Indem sich der Angeklagte am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. in X. (ca. 16.45 Uhr) und im Restaurant E. in W. (ca. 17.15 Uhr) zugegebenermassen je- weils eine von ihm gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumati- onen überreichte (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.), hat er sich täuschend verhalten. Seine Täuschung gilt aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.1) als arglistig. Der Angeklagte hat mit den ge- fälschten Zweihunderternoten jeweils erfolgreich die Rechnung beglichen und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Er handelte vorsätzlich und in unge- rechtfertigter Bereicherungsabsicht. Der Angeklagte hat damit Art. 146 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Seine Betrugshandlungen vom
7. Oktober 2005 bilden eine Einheit (s. E. 4.5.3 des Urteils vom 15. August 2007). Die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB fällt folglich ausser Betracht, da die Gesamtdeliktssumme von Fr. 400.– den Grenzwert von Fr. 300.– überschreitet (vgl. den Entscheid vom 22. November 2006 E. 3.1.2, 3.1.3).
Der Angeklagte ist demnach schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zulasten der Restaurants D. und E.
- 7 - 3. Strafzumessung 3.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2), ist eine allfällig mildere Rechtslage bei der Ausfällung des vorliegenden Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkre- te Betrachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hin- sichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82). Dies ergibt sich aus der mit der Sank- tion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheits- strafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. RIKLIN, Re- vision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangs- rechts, AJP 2006 S. 1473). Da vorliegend nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich ist (Art. 146 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) und selbst beim Ausspre- chen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer und bereits beim Fehlen einer ungüns- tigen Prognose gewährt werden kann (Art. 42 StGB), ist das neue Recht als das mildere anzuwenden. 3.2 In Bezug auf die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) bringt das neue Recht gegen- über der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegen- teil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken, was be- reits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war (TPF SK.2006.18 vom 31. Mai 2007 E. 11.1). Insofern kann im Grundsatz auf die im Entscheid vom 22. November 2006 (vgl. E. 4) genannten Kriterien und die dortigen Erwägungen zur Strafzu- messung, welche vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, verwiesen wer- den. Im Hinblick auf das revidierte Recht ist ergänzend festzuhalten, dass die neue Sanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) die kurze Freiheitsstrafe weitgehend ersetzen soll (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. September 1998, BBl 1999 II 2029). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt denn auch neu in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB). Die Geld- strafe ist damit die Sanktion für Delikte im unteren Schwerebereich. Bei der Be- messung der Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters. Die mögliche Zahl der Tagessätze erreicht maximal 360, sofern es das Gesetz nicht anders regelt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tages- satz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tages-
- 8 - satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.3 Der Angeklagte wird der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Als schwerste Tat wird der Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB). Der or- dentliche Strafrahmen reicht damit von einer Geldstrafe von einem Tagessatz (Art. 34 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Art. 40 StGB).
Die im Entscheid vom 22. November 2006 (E. 4.2) dargelegten und gewichteten Strafzumessungselemente sind auch hier massgeblich. Der zusätzliche Schuld- spruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wirkt straferhöhend, wobei das Ausmass der Tatfolgen insgesamt gering bleibt. Belastend fällt weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte in der Probezeit, welche mit der Eröffnung des einzelrichterlichen Entscheids am 22. November 2006 zu laufen begonnen hat (vgl. BGE 120 IV 172 E. 2 S. 174 f.), erneut delinquiert hat: Wegen seiner Wider- handlungen wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
9. Mai 2007 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), des Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 SVG) und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge- sprochen. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.–, 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.– ver- urteilt. Diese Strafen wurden unbedingt ausgesprochen (pag. 3.230.7).
In Anbetracht dieser Umstände führen die vom Angeklagten begangenen Strafta- ten zu einer Verurteilung mit Geldstrafe. 3.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zu- satzstrafe gleicht somit die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grund- strafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aller Taten aus (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.2, 8.3 S. 104 f.). Massgeblicher Zeitpunkt der früheren Verurteilung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist der Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Ur- teils, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wird; für später begangene Delikte kommt in diesem Fall keine Zusatzstrafe in Betracht (BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 117). Tritt hingegen die Rechtskraft der ersten Verurteilung nicht ein, weil das Urteil in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, können nachträglich, d.h.
- 9 - beim zur ersten Tat neu zu fällenden Entscheid die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt sein (vgl. BGE 102 IV 242 E. II 4b S. 244 f.). Für die Zusatz- strafe gelten an sich die Regeln gleichzeitiger Beurteilung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist somit die Gleichartigkeit der Strafen. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, können sie nur kumulativ verhängt werden, wobei ihr Ge- samtmass dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 49 StGB N. 2 f.). Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe ist das Gericht sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an das erste Urteil gebunden (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1 S. 156). Die hier erneut zu beurteilenden Taten hat der Angeklagte begangen, bevor er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 9. Mai 2007 we- gen anderer Taten u.a. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen rechtskräftig ver- urteilt wurde (s. E. 3.3). Da für die vorliegenden Taten sowie die Schuldsprüche vom 22. November 2006 ebenfalls eine Geldstrafe in Betracht kommt (s. E. 3.3), sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt. Zum rechtskräftigen Ent- scheid des Bezirksamts Baden vom 24. April 2006 kann indessen keine Zusatz- strafe ausgesprochen werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerhandlung ge- gen das SVG und BetmG zu einer Busse von Fr. 800.– und damit einer ungleich- artigen Strafe verurteilt (vgl. pag. 1.19.6 f.). In Würdigung der vorstehenden und im Entscheid vom 22. November 2006 er- wähnten Umstände erscheint neben 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit und ei- ner Busse von Fr. 500.– eine Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen angemes- sen, sodass vorliegend – gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft – eine Zusatz- geldstrafe von 100 Tagessätzen auszufällen ist.
Für die Höhe des Tagessatzes ist primär vom Nettoeinkommen des Angeklagten auszugehen (Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2019). Dieses wird dem Betroffenen mindestens soweit belassen werden müssen, wie es als betreibungsrechtliches Existenzminimum gilt (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 34 StGB N. 5). Bei der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Zusatzstrafe abzustellen (BGE 121 IV S. 97 E. 2d/cc S. 103). Der Angeklagte erzielte im Oktober 2007 ein Nettoeinkommen (inkl. Schichtzula- ge und Leistungsprämie) von Fr. 3'166.– (pag. 3.271.2). Durchschnittlich verdient er nach eigenen Angaben als Betriebsarbeiter pro Monat netto Fr. 3'100.–. Er er- hält einen 13. Monatslohn (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, pag. 8 S. 5). Der monatliche Grundbetrag des Angeklagten (für Nahrung, Kleidung, Strom etc.) macht demgegenüber rund Fr. 1'000.– aus (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3
- 10 - S. 485 f.). Eine weitere Kürzung des Grundbetrags ist nicht gerechtfertigt, da der 20-jährige Angeklagte erst seit dem 1. Juli 2007 mit seiner Freundin zusammen- lebt und damit (noch) nicht von einer dauernden Hausgemeinschaft ausgegan- gen werden kann (pag. 3.520.1; vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768). Hinzu kom- men sodann monatliche Zuschläge für die Hälfte der Wohnungsmiete (Fr. 835.–; pag. 3.520.1, 3.271.3), die Krankenkasse (Fr. 160.–; pag. 3.520.1) sowie die lau- fenden Steuern, was ein Existenzminimum von mindestens Fr. 2'200.– ergibt (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2019; Art. 92 f. SchKG). Ausgehend von die- sen Zahlen erscheint der von der Bundesanwaltschaft beantragte Tagessatz von Fr. 90.– als zu hoch und den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Angeklag- ten nicht angemessen. Als die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Tagessatz auf Fr. 90.– festlegte, wohnte der Angeklagte trotz Verdienst noch bei seinen El- tern und musste für Kost und Logis nichts abgeben (s. Akten pag. 8 S. 5). Inzwi- schen haben sich die Verhältnisse des Angeklagten aber geändert. Der Tages- satz ist angesichts der erwähnten Faktoren daher auf Fr. 40.– festzusetzen. Demzufolge ist der Angeklagte in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2007 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von zwei Tagen entspricht zwei Tagessätzen und ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. 3.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122). Bei erneuter Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe nach Kassation des früheren Urteils ist die bereits erstandene Probezeit anzurechnen (BGE 120 IV 172 E. 2c S. 175). Der Angeklagte ist nach der Eröffnung des Entscheids vom 22. November 2006 zwar erneut straffällig geworden (vgl. E. 3.3, 3.4). Seine Delikte erfüllen die Vor- aussetzungen einer den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein- schränkenden Vorverurteilung aber ebenso wenig wie seine übrigen Vorstrafen (vgl. pag. 1.19.12, 1.19.6 f.). Diese Taten waren zudem anderer Art und weisen auch angesichts ihrer Umstände nicht ohne weiteres auf eine ungünstige Prog-
- 11 - nose hin. Dass die mit Strafbefehl vom 9. Mai 2007 verhängten Strafen unbe- dingt ausgesprochen wurden, bewirkte indessen eine Warnung für den Ange- klagten. Einen positiven Einfluss auf seine Bewährung sollte auch die unterstüt- zende Massnahme haben (vgl. E. 3.6). Der Angeklagte hat inzwischen denn auch erneut eine Anstellung gefunden und möchte zusammen mit seiner Freun- din ein geordnetes Leben führen (vgl. pag. 3.520.1). In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um den Angeklagten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Entspre- chend dem Antrag der Bundesanwaltschaft erscheint angesichts der erneuten Rückfälligkeit des Angeklagten eine verlängerte Probezeit von drei Jahren an- gemessen. Der Angeklagte erklärte sich mit einer Verlängerung der Probezeit einverstanden (pag. 3.520.1). Unter Berücksichtigung der vom Angeklagten be- reits erstandenen Probezeit von einem Jahr ist die neue Probezeit daher auf zwei Jahre festzusetzen. 3.6 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rück- fälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Bewäh- rungshilfe entspricht grundsätzlich der bisherigen Schutzaufsicht nach Art. 47 aStGB. Es kommen ihr in erster Linie helfende Aufgaben und nur noch eine ein- geschränkte Kontrollfunktion zu. Im Übrigen verfolgt die Bewährungshilfe die glei- che Zielsetzung wie die Schutzaufsicht (Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2126 ff.). Mit Entscheid vom 22. November 2006 wurde der Angeklagte für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. Dieser Punkt blieb im Beschwerdeverfah- ren unangefochten und wurde vom Kassationshof nicht beanstandet. Die Aufhe- bung des Entscheids in Bezug auf die Sanktion wirkte sich jedoch auch auf die Schutzaufsicht aus, da diese im Zusammenhang mit dem Aufschub der Frei- heitsstrafe angeordnet wurde. Mit dem vorliegenden Entscheid wird nun erneut eine bedingte Strafe ausgesprochen. Allerdings handelt es sich um eine bedingte Geldstrafe. Diese Sanktion kann nach dem neuen Gesetz ebenfalls mit einer Bewährungshilfe verbunden werden (Art. 44 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 93 StGB; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
8. Aufl., Zürich 2007, S. 297 f.). Die entsprechenden Anordnungsvoraussetzun- gen sind erfüllt (s. E. 4.4 des Entscheids vom 22. November 2006). Der Ange- klagte benötigt diese Unterstützung bei der Bewältigung seiner Probleme. Er braucht soziale Hilfe, um von weiteren Straftaten abgehalten zu werden. Für die Dauer der neu angesetzten Probezeit ist demzufolge in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB eine Bewährungshilfe anzuordnen, welche nach Art. 376 StGB durch den Kanton Glarus zu vollziehen ist.
- 12 - 4. Kosten Nach Art. 172 Abs. 1 BStP werden dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Strafverfahrens auferlegt; das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien. A. hat die vorliegende Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofs notwendig macht, nicht zu verantworten. Folglich sind ihm nur die bis zum (teil- weise) aufgehobenen Entscheid vom 22. November 2006 angefallenen Kosten zu überbinden, deren betragsmässige Festlegung durch den Einzelrichter vom Kassationshof nicht beanstandet worden ist (vgl. TPF SK.2005.5 vom
19. Oktober 2005 E. 5). 5. Rechtsmittel Obwohl sich Gegenstand und Umfang der Neubeurteilung nach dem bisherigen Verfahrensrecht richten (vgl. E. 1.1, 1.2), bestimmt sich deren Anfechtbarkeit nach dem neuen Recht (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).
- 13 - Der Einzelrichter erkennt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 Oktober 2007 an ihren Anträgen fest (pag.3.510.3). A. reichte dem Gericht am 31. Oktober 2007 auf entsprechende Aufforderung hin Belege zu seinen Ein- künften und Mietkosten nach (pag. 3.271.2 ff.).
- 4 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten (vom 1. Januar 2007) eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der ange- fochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indi- rekt, dass auch für die Wirkungen von bundesgerichtlichen Urteilen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes gefällt wurden, auf das alte Recht ab- zustellen ist. Gleiches muss gelten für die Wirkungen von Rückweisungsent- scheiden, die zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, aber in Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts ergangen sind. Im vorliegenden Fall urteilte der Kassationshof am 15. August 2007 über die von der Bundesanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Das Verfahren richte- te sich aber nach dem alten Verfahrensrecht, da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen war. Die Wirkungen des bundesgerichtlichen Urteils bestimmen sich demgemäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268-278bis BStP. 1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Das bedeutet, dass der Kassationshof den Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten worden sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejeni- gen Teile des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.1). Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid also nur in seinen angefochtenen und als bundesrechtswidrig erklärten Teilen kassiert (SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht gemäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Dabei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in An- sehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.).
- 5 - Vorliegend erkannte der Kassationshof in seinem Urteil vom 15. August 2007, dass die Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen werde, die Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben würden und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückgewiesen werde. Im Übrigen wies der Kassationshof die Beschwerde ab. Der von der Strafkammer zu fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorstehenden Erwägungen nur teilwei- se neu zu fassen. Soweit es daher nicht um die Neubeurteilung der eingeklagten Betrugsfälle zulasten der Restaurants D. und E. und die damit in Verbindung ste- hende Sanktion geht, hat es mit dem Entscheid des Einzelrichters vom 22. No- vember 2006 sein Bewenden und es wird auf die dortigen Erwägungen verwie- sen. 1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Haupt- verhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Lu- zern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als ge- nügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung stattfand (E. 2b S. 138). Nach einer Rückweisung ist eine neue Hauptverhand- lung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen (vgl. dazu TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3).
Vorliegend erfolgte die Rückweisung durch den Kassationshof zur Schuldigspre- chung in zwei Betrugsfällen und zur Neufestsetzung der Strafe. Es sind hierzu keine unmittelbaren Beweisabnahmen erforderlich. Der neue Entscheid kann folglich nach Massgabe der Akten gefasst werden. Die Parteien hatten Gelegen- heit, sich hinsichtlich der Neuentscheidung schriftlich zu äussern und Unterlagen einzureichen (pag. 3.410.1 ff.). Unter diesen Umständen ist eine erneute Ver- handlung nicht notwendig. Die Bundesanwaltschaft teilt diese Auffassung (pag. 3.410.2). Selbst der Angeklagte verzichtet auf die Durchführung einer zweiten Verhandlung (pag. 3.520.1). Die Strafkammer befindet in gleicher Besetzung wie beim Entscheid vom 22. November 2006 (pag. 3.160.1). 1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2006.13 bilden – soweit notwendig – Grundlage für die Neuentscheidung. Es wurden sodann von Amtes wegen ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über den Angeklagten eingeholt sowie die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat samt Entscheid vom
9. Mai 2007 betreffend den Angeklagten ediert (pag. 3.450.1 f.). Diese erhobenen Beweismittel (pag. 3.230.3 ff.) sowie die vom Angeklagten nachgereichten Bele- ge (pag. 3.271.2 ff.) werden ebenfalls zu den Urteilsgrundlagen genommen.
- 6 - 2. Betrug 2.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt.
Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlang- ter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20; 122 IV 197 E. 3d S. 205; 125 II 250 E. 3 S. 254). Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 125 II 250 E. 3 S. 254). Gemäss Urteil des Kassationshofs vom 15. August 2007 gilt nun auch die Hingabe von Falschgeld als Betrug, ohne dass weitere arglistige Vor- kehren erforderlich sind. Als Begründung wird angeführt, dass man im Ge- schäftsverkehr auf die Echtheit der staatlich emittierten Zahlungsmittel vertrauen können müsse. Zudem soll der Falschgeldbetrüger gegenüber dem Betrüger nicht bevorteilt werden, welcher unter Zuhilfenahme von gefälschten Urkunden täuscht. Wer Falschgeld in Umlauf bringt, begeht demnach in aller Regel auch einen Betrug (s. E. 4.4.3 des genannten Urteils m.w.H.). 2.2 Indem sich der Angeklagte am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. in X. (ca. 16.45 Uhr) und im Restaurant E. in W. (ca. 17.15 Uhr) zugegebenermassen je- weils eine von ihm gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumati- onen überreichte (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.), hat er sich täuschend verhalten. Seine Täuschung gilt aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.1) als arglistig. Der Angeklagte hat mit den ge- fälschten Zweihunderternoten jeweils erfolgreich die Rechnung beglichen und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Er handelte vorsätzlich und in unge- rechtfertigter Bereicherungsabsicht. Der Angeklagte hat damit Art. 146 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Seine Betrugshandlungen vom
7. Oktober 2005 bilden eine Einheit (s. E. 4.5.3 des Urteils vom 15. August 2007). Die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB fällt folglich ausser Betracht, da die Gesamtdeliktssumme von Fr. 400.– den Grenzwert von Fr. 300.– überschreitet (vgl. den Entscheid vom 22. November 2006 E. 3.1.2, 3.1.3).
Der Angeklagte ist demnach schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zulasten der Restaurants D. und E.
- 7 - 3. Strafzumessung 3.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2), ist eine allfällig mildere Rechtslage bei der Ausfällung des vorliegenden Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkre- te Betrachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hin- sichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82). Dies ergibt sich aus der mit der Sank- tion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheits- strafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. RIKLIN, Re- vision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangs- rechts, AJP 2006 S. 1473). Da vorliegend nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich ist (Art. 146 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) und selbst beim Ausspre- chen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer und bereits beim Fehlen einer ungüns- tigen Prognose gewährt werden kann (Art. 42 StGB), ist das neue Recht als das mildere anzuwenden. 3.2 In Bezug auf die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) bringt das neue Recht gegen- über der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegen- teil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken, was be- reits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war (TPF SK.2006.18 vom 31. Mai 2007 E. 11.1). Insofern kann im Grundsatz auf die im Entscheid vom 22. November 2006 (vgl. E. 4) genannten Kriterien und die dortigen Erwägungen zur Strafzu- messung, welche vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, verwiesen wer- den. Im Hinblick auf das revidierte Recht ist ergänzend festzuhalten, dass die neue Sanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) die kurze Freiheitsstrafe weitgehend ersetzen soll (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. September 1998, BBl 1999 II 2029). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt denn auch neu in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB). Die Geld- strafe ist damit die Sanktion für Delikte im unteren Schwerebereich. Bei der Be- messung der Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters. Die mögliche Zahl der Tagessätze erreicht maximal 360, sofern es das Gesetz nicht anders regelt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tages- satz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tages-
- 8 - satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.3 Der Angeklagte wird der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Als schwerste Tat wird der Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB). Der or- dentliche Strafrahmen reicht damit von einer Geldstrafe von einem Tagessatz (Art. 34 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Art. 40 StGB).
Die im Entscheid vom 22. November 2006 (E. 4.2) dargelegten und gewichteten Strafzumessungselemente sind auch hier massgeblich. Der zusätzliche Schuld- spruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wirkt straferhöhend, wobei das Ausmass der Tatfolgen insgesamt gering bleibt. Belastend fällt weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte in der Probezeit, welche mit der Eröffnung des einzelrichterlichen Entscheids am 22. November 2006 zu laufen begonnen hat (vgl. BGE 120 IV 172 E. 2 S. 174 f.), erneut delinquiert hat: Wegen seiner Wider- handlungen wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
9. Mai 2007 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), des Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 SVG) und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge- sprochen. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.–, 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.– ver- urteilt. Diese Strafen wurden unbedingt ausgesprochen (pag. 3.230.7).
In Anbetracht dieser Umstände führen die vom Angeklagten begangenen Strafta- ten zu einer Verurteilung mit Geldstrafe. 3.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zu- satzstrafe gleicht somit die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grund- strafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aller Taten aus (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.2, 8.3 S. 104 f.). Massgeblicher Zeitpunkt der früheren Verurteilung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist der Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Ur- teils, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wird; für später begangene Delikte kommt in diesem Fall keine Zusatzstrafe in Betracht (BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 117). Tritt hingegen die Rechtskraft der ersten Verurteilung nicht ein, weil das Urteil in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, können nachträglich, d.h.
- 9 - beim zur ersten Tat neu zu fällenden Entscheid die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt sein (vgl. BGE 102 IV 242 E. II 4b S. 244 f.). Für die Zusatz- strafe gelten an sich die Regeln gleichzeitiger Beurteilung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist somit die Gleichartigkeit der Strafen. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, können sie nur kumulativ verhängt werden, wobei ihr Ge- samtmass dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 49 StGB N. 2 f.). Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe ist das Gericht sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an das erste Urteil gebunden (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1 S. 156). Die hier erneut zu beurteilenden Taten hat der Angeklagte begangen, bevor er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 9. Mai 2007 we- gen anderer Taten u.a. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen rechtskräftig ver- urteilt wurde (s. E. 3.3). Da für die vorliegenden Taten sowie die Schuldsprüche vom 22. November 2006 ebenfalls eine Geldstrafe in Betracht kommt (s. E. 3.3), sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt. Zum rechtskräftigen Ent- scheid des Bezirksamts Baden vom 24. April 2006 kann indessen keine Zusatz- strafe ausgesprochen werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerhandlung ge- gen das SVG und BetmG zu einer Busse von Fr. 800.– und damit einer ungleich- artigen Strafe verurteilt (vgl. pag. 1.19.6 f.). In Würdigung der vorstehenden und im Entscheid vom 22. November 2006 er- wähnten Umstände erscheint neben 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit und ei- ner Busse von Fr. 500.– eine Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen angemes- sen, sodass vorliegend – gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft – eine Zusatz- geldstrafe von 100 Tagessätzen auszufällen ist.
Für die Höhe des Tagessatzes ist primär vom Nettoeinkommen des Angeklagten auszugehen (Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2019). Dieses wird dem Betroffenen mindestens soweit belassen werden müssen, wie es als betreibungsrechtliches Existenzminimum gilt (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 34 StGB N. 5). Bei der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Zusatzstrafe abzustellen (BGE 121 IV S. 97 E. 2d/cc S. 103). Der Angeklagte erzielte im Oktober 2007 ein Nettoeinkommen (inkl. Schichtzula- ge und Leistungsprämie) von Fr. 3'166.– (pag. 3.271.2). Durchschnittlich verdient er nach eigenen Angaben als Betriebsarbeiter pro Monat netto Fr. 3'100.–. Er er- hält einen 13. Monatslohn (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, pag. 8 S. 5). Der monatliche Grundbetrag des Angeklagten (für Nahrung, Kleidung, Strom etc.) macht demgegenüber rund Fr. 1'000.– aus (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3
- 10 - S. 485 f.). Eine weitere Kürzung des Grundbetrags ist nicht gerechtfertigt, da der 20-jährige Angeklagte erst seit dem 1. Juli 2007 mit seiner Freundin zusammen- lebt und damit (noch) nicht von einer dauernden Hausgemeinschaft ausgegan- gen werden kann (pag. 3.520.1; vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768). Hinzu kom- men sodann monatliche Zuschläge für die Hälfte der Wohnungsmiete (Fr. 835.–; pag. 3.520.1, 3.271.3), die Krankenkasse (Fr. 160.–; pag. 3.520.1) sowie die lau- fenden Steuern, was ein Existenzminimum von mindestens Fr. 2'200.– ergibt (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2019; Art. 92 f. SchKG). Ausgehend von die- sen Zahlen erscheint der von der Bundesanwaltschaft beantragte Tagessatz von Fr. 90.– als zu hoch und den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Angeklag- ten nicht angemessen. Als die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Tagessatz auf Fr. 90.– festlegte, wohnte der Angeklagte trotz Verdienst noch bei seinen El- tern und musste für Kost und Logis nichts abgeben (s. Akten pag. 8 S. 5). Inzwi- schen haben sich die Verhältnisse des Angeklagten aber geändert. Der Tages- satz ist angesichts der erwähnten Faktoren daher auf Fr. 40.– festzusetzen. Demzufolge ist der Angeklagte in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2007 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von zwei Tagen entspricht zwei Tagessätzen und ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. 3.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122). Bei erneuter Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe nach Kassation des früheren Urteils ist die bereits erstandene Probezeit anzurechnen (BGE 120 IV 172 E. 2c S. 175). Der Angeklagte ist nach der Eröffnung des Entscheids vom 22. November 2006 zwar erneut straffällig geworden (vgl. E. 3.3, 3.4). Seine Delikte erfüllen die Vor- aussetzungen einer den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein- schränkenden Vorverurteilung aber ebenso wenig wie seine übrigen Vorstrafen (vgl. pag. 1.19.12, 1.19.6 f.). Diese Taten waren zudem anderer Art und weisen auch angesichts ihrer Umstände nicht ohne weiteres auf eine ungünstige Prog-
- 11 - nose hin. Dass die mit Strafbefehl vom 9. Mai 2007 verhängten Strafen unbe- dingt ausgesprochen wurden, bewirkte indessen eine Warnung für den Ange- klagten. Einen positiven Einfluss auf seine Bewährung sollte auch die unterstüt- zende Massnahme haben (vgl. E. 3.6). Der Angeklagte hat inzwischen denn auch erneut eine Anstellung gefunden und möchte zusammen mit seiner Freun- din ein geordnetes Leben führen (vgl. pag. 3.520.1). In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um den Angeklagten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Entspre- chend dem Antrag der Bundesanwaltschaft erscheint angesichts der erneuten Rückfälligkeit des Angeklagten eine verlängerte Probezeit von drei Jahren an- gemessen. Der Angeklagte erklärte sich mit einer Verlängerung der Probezeit einverstanden (pag. 3.520.1). Unter Berücksichtigung der vom Angeklagten be- reits erstandenen Probezeit von einem Jahr ist die neue Probezeit daher auf zwei Jahre festzusetzen. 3.6 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rück- fälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Bewäh- rungshilfe entspricht grundsätzlich der bisherigen Schutzaufsicht nach Art. 47 aStGB. Es kommen ihr in erster Linie helfende Aufgaben und nur noch eine ein- geschränkte Kontrollfunktion zu. Im Übrigen verfolgt die Bewährungshilfe die glei- che Zielsetzung wie die Schutzaufsicht (Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2126 ff.). Mit Entscheid vom 22. November 2006 wurde der Angeklagte für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. Dieser Punkt blieb im Beschwerdeverfah- ren unangefochten und wurde vom Kassationshof nicht beanstandet. Die Aufhe- bung des Entscheids in Bezug auf die Sanktion wirkte sich jedoch auch auf die Schutzaufsicht aus, da diese im Zusammenhang mit dem Aufschub der Frei- heitsstrafe angeordnet wurde. Mit dem vorliegenden Entscheid wird nun erneut eine bedingte Strafe ausgesprochen. Allerdings handelt es sich um eine bedingte Geldstrafe. Diese Sanktion kann nach dem neuen Gesetz ebenfalls mit einer Bewährungshilfe verbunden werden (Art. 44 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 93 StGB; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
8. Aufl., Zürich 2007, S. 297 f.). Die entsprechenden Anordnungsvoraussetzun- gen sind erfüllt (s. E. 4.4 des Entscheids vom 22. November 2006). Der Ange- klagte benötigt diese Unterstützung bei der Bewältigung seiner Probleme. Er braucht soziale Hilfe, um von weiteren Straftaten abgehalten zu werden. Für die Dauer der neu angesetzten Probezeit ist demzufolge in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB eine Bewährungshilfe anzuordnen, welche nach Art. 376 StGB durch den Kanton Glarus zu vollziehen ist.
- 12 - 4. Kosten Nach Art. 172 Abs. 1 BStP werden dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Strafverfahrens auferlegt; das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien. A. hat die vorliegende Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofs notwendig macht, nicht zu verantworten. Folglich sind ihm nur die bis zum (teil- weise) aufgehobenen Entscheid vom 22. November 2006 angefallenen Kosten zu überbinden, deren betragsmässige Festlegung durch den Einzelrichter vom Kassationshof nicht beanstandet worden ist (vgl. TPF SK.2005.5 vom
19. Oktober 2005 E. 5). 5. Rechtsmittel Obwohl sich Gegenstand und Umfang der Neubeurteilung nach dem bisherigen Verfahrensrecht richten (vgl. E. 1.1, 1.2), bestimmt sich deren Anfechtbarkeit nach dem neuen Recht (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).
- 13 - Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wegen Betrugs im Fall Bahnhofkiosk in X. wird eingestellt.
- A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
- A. wird in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2007 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– bestraft, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen.
- Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB eine Bewährungshilfe angeordnet, vollziehbar durch den Kanton Glarus.
- Die sichergestellten Falsifikate werden in Anwendung von Art. 249 StGB eingezogen und vernichtet. Der sichergestellte Kreditvertrag betreffend den Computer HP wird A. zurückgege- ben.
- A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind: Fr. 1’000.– Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.– Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 45.– Auslagen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 1’000.– Gebühr Anklage Fr. 500.– Gerichtsgebühr Fr. 3’045.– Total
- Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und A. mitgeteilt. - 14 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. November 2007 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi Montanari, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., nicht verteidigt
Gegenstand
Geldfälschung, Betrug
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Kassations- hof, vom 15. August 2007
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2007.14
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: (Eingabe vom 27. September 2007) Die folgenden Dispositivziffern des Urteils der Strafkammer vom 22. November 2006 seien wie folgt zu ersetzen bzw. korrigieren: A) Ersatz der Ziffern 1-4 wie folgt: 1. Das Verfahren wegen Betrugs im Bahnhof X. sei einzustellen. 2. A. sei schuldig zu sprechen der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB und des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 3. A. sei zusätzlich zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2007 zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bedingt voll- ziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen. B) Die Dispositivziffern 5-8 seien unter Anpassung der Nummerierung beizubehalten.
Anträge von A.: (Eingabe vom 9. Oktober 2007) Die Anträge der Bundesanwaltschaft seien abzuweisen; evtl. sei die Probezeit zu ver- längern.
Sachverhalt: A. Der Einzelrichter der Strafkammer sprach A. mit Entscheid vom 22. November 2006 (Geschäftsnummer SK.2006.13) der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungs- haft (Dispositivziffern 3 und 4). Für die Dauer der Probezeit wurde A. in Anwen- dung von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 47 StGB unter Schutzaufsicht gestellt (Dispositivziffer 5). Über die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Falsifikate wurde nach Art. 249 StGB entschieden (Dispositivziffer 6). Vom Vor- wurf des Betrugs zulasten der Restaurants D. in X. und E. in W. wurde A. freige-
- 3 - sprochen (Dispositivziffer 1). Das Verfahren wegen Betrugs zulasten des Bahn- hofkiosks in X. wurde eingestellt (Dispositivziffer 2). B. Die Bundesanwaltschaft erhob gegen den Entscheid vom 22. November 2006 Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts. Zum einen be- anstandete sie die Anwendung von Art. 240 Abs. 2 StGB, da ihrer Ansicht nach kein besonders leichter Fall von Geldfälschung vorlag. Zum anderen rügte die Bundesanwaltschaft eine Verletzung von Art. 146 StGB: Sie wandte sich gegen die beiden Freisprüche in den Betrugsfällen zulasten der Restaurants D. und E. mit der Begründung, dass Arglist zu Unrecht verneint worden sei. Schliesslich machte sie geltend, dass die diversen Betrüge in der Zeit vom 7. bis 15. Oktober 2005 als Tateinheit zu werten seien (pag. 2.610.3 ff.). C. Mit Urteil vom 15. August 2007 (Geschäftsnummer 6S.101/2007) schützte der Kassationshof die Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise. Er hob den Entscheid vom 22. November 2006 in Bezug auf die beiden Freisprüche vom Be- trug (Dispositivziffer 1) und folglich auch die Sanktion (Dispositivziffer 4) auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurück. Im Übri- gen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Kassationshof hielt in seinem Urteil fest, dass weder die Annahme des privilegierten Tatbestands von Art. 240 Abs. 2 StGB noch die Bejahung mehrfacher Tatbegehung hinsichtlich der Betrüge bun- desrechtlich zu beanstanden sei (pag. 3.100.1 ff.). D. Auf Einladung hin reichte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Septem- ber 2007 die eingangs wiedergegebenen Anträge samt Begründung ein (pag. 3.510.1 ff.). A. liess sich dazu fristgerecht vernehmen und beantragte sinnge- mäss die Abweisung der von der Bundesanwaltschaft gestellten Anträge. Auffor- derungsgemäss machte er sodann Angaben zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen (pag. 3.520.1). Die Bundesanwaltschaft hielt in der Eingabe vom
24. Oktober 2007 an ihren Anträgen fest (pag.3.510.3). A. reichte dem Gericht am 31. Oktober 2007 auf entsprechende Aufforderung hin Belege zu seinen Ein- künften und Mietkosten nach (pag. 3.271.2 ff.).
- 4 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten (vom 1. Januar 2007) eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der ange- fochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indi- rekt, dass auch für die Wirkungen von bundesgerichtlichen Urteilen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes gefällt wurden, auf das alte Recht ab- zustellen ist. Gleiches muss gelten für die Wirkungen von Rückweisungsent- scheiden, die zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, aber in Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts ergangen sind. Im vorliegenden Fall urteilte der Kassationshof am 15. August 2007 über die von der Bundesanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Das Verfahren richte- te sich aber nach dem alten Verfahrensrecht, da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen war. Die Wirkungen des bundesgerichtlichen Urteils bestimmen sich demgemäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268-278bis BStP. 1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Das bedeutet, dass der Kassationshof den Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten worden sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejeni- gen Teile des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.1). Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid also nur in seinen angefochtenen und als bundesrechtswidrig erklärten Teilen kassiert (SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht gemäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Dabei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in An- sehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.).
- 5 - Vorliegend erkannte der Kassationshof in seinem Urteil vom 15. August 2007, dass die Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen werde, die Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben würden und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückgewiesen werde. Im Übrigen wies der Kassationshof die Beschwerde ab. Der von der Strafkammer zu fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorstehenden Erwägungen nur teilwei- se neu zu fassen. Soweit es daher nicht um die Neubeurteilung der eingeklagten Betrugsfälle zulasten der Restaurants D. und E. und die damit in Verbindung ste- hende Sanktion geht, hat es mit dem Entscheid des Einzelrichters vom 22. No- vember 2006 sein Bewenden und es wird auf die dortigen Erwägungen verwie- sen. 1.3 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Haupt- verhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Lu- zern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als ge- nügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung stattfand (E. 2b S. 138). Nach einer Rückweisung ist eine neue Hauptverhand- lung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen (vgl. dazu TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3).
Vorliegend erfolgte die Rückweisung durch den Kassationshof zur Schuldigspre- chung in zwei Betrugsfällen und zur Neufestsetzung der Strafe. Es sind hierzu keine unmittelbaren Beweisabnahmen erforderlich. Der neue Entscheid kann folglich nach Massgabe der Akten gefasst werden. Die Parteien hatten Gelegen- heit, sich hinsichtlich der Neuentscheidung schriftlich zu äussern und Unterlagen einzureichen (pag. 3.410.1 ff.). Unter diesen Umständen ist eine erneute Ver- handlung nicht notwendig. Die Bundesanwaltschaft teilt diese Auffassung (pag. 3.410.2). Selbst der Angeklagte verzichtet auf die Durchführung einer zweiten Verhandlung (pag. 3.520.1). Die Strafkammer befindet in gleicher Besetzung wie beim Entscheid vom 22. November 2006 (pag. 3.160.1). 1.4 Die Akten des Verfahrens SK.2006.13 bilden – soweit notwendig – Grundlage für die Neuentscheidung. Es wurden sodann von Amtes wegen ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über den Angeklagten eingeholt sowie die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat samt Entscheid vom
9. Mai 2007 betreffend den Angeklagten ediert (pag. 3.450.1 f.). Diese erhobenen Beweismittel (pag. 3.230.3 ff.) sowie die vom Angeklagten nachgereichten Bele- ge (pag. 3.271.2 ff.) werden ebenfalls zu den Urteilsgrundlagen genommen.
- 6 - 2. Betrug 2.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt.
Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlang- ter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20; 122 IV 197 E. 3d S. 205; 125 II 250 E. 3 S. 254). Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 125 II 250 E. 3 S. 254). Gemäss Urteil des Kassationshofs vom 15. August 2007 gilt nun auch die Hingabe von Falschgeld als Betrug, ohne dass weitere arglistige Vor- kehren erforderlich sind. Als Begründung wird angeführt, dass man im Ge- schäftsverkehr auf die Echtheit der staatlich emittierten Zahlungsmittel vertrauen können müsse. Zudem soll der Falschgeldbetrüger gegenüber dem Betrüger nicht bevorteilt werden, welcher unter Zuhilfenahme von gefälschten Urkunden täuscht. Wer Falschgeld in Umlauf bringt, begeht demnach in aller Regel auch einen Betrug (s. E. 4.4.3 des genannten Urteils m.w.H.). 2.2 Indem sich der Angeklagte am 7. Oktober 2005 im Restaurant D. in X. (ca. 16.45 Uhr) und im Restaurant E. in W. (ca. 17.15 Uhr) zugegebenermassen je- weils eine von ihm gefälschte Zweihunderternote zur Bezahlung von Konsumati- onen überreichte (vgl. pag. 1.1.8 ff.; 1.1.86 ff.; 1.13.1 ff.), hat er sich täuschend verhalten. Seine Täuschung gilt aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.1) als arglistig. Der Angeklagte hat mit den ge- fälschten Zweihunderternoten jeweils erfolgreich die Rechnung beglichen und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Er handelte vorsätzlich und in unge- rechtfertigter Bereicherungsabsicht. Der Angeklagte hat damit Art. 146 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Seine Betrugshandlungen vom
7. Oktober 2005 bilden eine Einheit (s. E. 4.5.3 des Urteils vom 15. August 2007). Die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB fällt folglich ausser Betracht, da die Gesamtdeliktssumme von Fr. 400.– den Grenzwert von Fr. 300.– überschreitet (vgl. den Entscheid vom 22. November 2006 E. 3.1.2, 3.1.3).
Der Angeklagte ist demnach schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zulasten der Restaurants D. und E.
- 7 - 3. Strafzumessung 3.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2), ist eine allfällig mildere Rechtslage bei der Ausfällung des vorliegenden Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkre- te Betrachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hin- sichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b S. 82). Dies ergibt sich aus der mit der Sank- tion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheits- strafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. RIKLIN, Re- vision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangs- rechts, AJP 2006 S. 1473). Da vorliegend nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich ist (Art. 146 Abs. 1 und Art. 240 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) und selbst beim Ausspre- chen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer und bereits beim Fehlen einer ungüns- tigen Prognose gewährt werden kann (Art. 42 StGB), ist das neue Recht als das mildere anzuwenden. 3.2 In Bezug auf die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) bringt das neue Recht gegen- über der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegen- teil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken, was be- reits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war (TPF SK.2006.18 vom 31. Mai 2007 E. 11.1). Insofern kann im Grundsatz auf die im Entscheid vom 22. November 2006 (vgl. E. 4) genannten Kriterien und die dortigen Erwägungen zur Strafzu- messung, welche vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, verwiesen wer- den. Im Hinblick auf das revidierte Recht ist ergänzend festzuhalten, dass die neue Sanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) die kurze Freiheitsstrafe weitgehend ersetzen soll (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. September 1998, BBl 1999 II 2029). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt denn auch neu in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB). Die Geld- strafe ist damit die Sanktion für Delikte im unteren Schwerebereich. Bei der Be- messung der Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters. Die mögliche Zahl der Tagessätze erreicht maximal 360, sofern es das Gesetz nicht anders regelt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tages- satz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tages-
- 8 - satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.3 Der Angeklagte wird der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Als schwerste Tat wird der Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB). Der or- dentliche Strafrahmen reicht damit von einer Geldstrafe von einem Tagessatz (Art. 34 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Art. 40 StGB).
Die im Entscheid vom 22. November 2006 (E. 4.2) dargelegten und gewichteten Strafzumessungselemente sind auch hier massgeblich. Der zusätzliche Schuld- spruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wirkt straferhöhend, wobei das Ausmass der Tatfolgen insgesamt gering bleibt. Belastend fällt weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte in der Probezeit, welche mit der Eröffnung des einzelrichterlichen Entscheids am 22. November 2006 zu laufen begonnen hat (vgl. BGE 120 IV 172 E. 2 S. 174 f.), erneut delinquiert hat: Wegen seiner Wider- handlungen wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
9. Mai 2007 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), des Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 SVG) und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge- sprochen. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.–, 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.– ver- urteilt. Diese Strafen wurden unbedingt ausgesprochen (pag. 3.230.7).
In Anbetracht dieser Umstände führen die vom Angeklagten begangenen Strafta- ten zu einer Verurteilung mit Geldstrafe. 3.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zu- satzstrafe gleicht somit die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grund- strafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aller Taten aus (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.2, 8.3 S. 104 f.). Massgeblicher Zeitpunkt der früheren Verurteilung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist der Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Ur- teils, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wird; für später begangene Delikte kommt in diesem Fall keine Zusatzstrafe in Betracht (BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 117). Tritt hingegen die Rechtskraft der ersten Verurteilung nicht ein, weil das Urteil in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, können nachträglich, d.h.
- 9 - beim zur ersten Tat neu zu fällenden Entscheid die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt sein (vgl. BGE 102 IV 242 E. II 4b S. 244 f.). Für die Zusatz- strafe gelten an sich die Regeln gleichzeitiger Beurteilung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist somit die Gleichartigkeit der Strafen. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, können sie nur kumulativ verhängt werden, wobei ihr Ge- samtmass dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 49 StGB N. 2 f.). Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe ist das Gericht sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an das erste Urteil gebunden (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1 S. 156). Die hier erneut zu beurteilenden Taten hat der Angeklagte begangen, bevor er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 9. Mai 2007 we- gen anderer Taten u.a. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen rechtskräftig ver- urteilt wurde (s. E. 3.3). Da für die vorliegenden Taten sowie die Schuldsprüche vom 22. November 2006 ebenfalls eine Geldstrafe in Betracht kommt (s. E. 3.3), sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt. Zum rechtskräftigen Ent- scheid des Bezirksamts Baden vom 24. April 2006 kann indessen keine Zusatz- strafe ausgesprochen werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerhandlung ge- gen das SVG und BetmG zu einer Busse von Fr. 800.– und damit einer ungleich- artigen Strafe verurteilt (vgl. pag. 1.19.6 f.). In Würdigung der vorstehenden und im Entscheid vom 22. November 2006 er- wähnten Umstände erscheint neben 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit und ei- ner Busse von Fr. 500.– eine Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen angemes- sen, sodass vorliegend – gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft – eine Zusatz- geldstrafe von 100 Tagessätzen auszufällen ist.
Für die Höhe des Tagessatzes ist primär vom Nettoeinkommen des Angeklagten auszugehen (Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2019). Dieses wird dem Betroffenen mindestens soweit belassen werden müssen, wie es als betreibungsrechtliches Existenzminimum gilt (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 34 StGB N. 5). Bei der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Zusatzstrafe abzustellen (BGE 121 IV S. 97 E. 2d/cc S. 103). Der Angeklagte erzielte im Oktober 2007 ein Nettoeinkommen (inkl. Schichtzula- ge und Leistungsprämie) von Fr. 3'166.– (pag. 3.271.2). Durchschnittlich verdient er nach eigenen Angaben als Betriebsarbeiter pro Monat netto Fr. 3'100.–. Er er- hält einen 13. Monatslohn (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, pag. 8 S. 5). Der monatliche Grundbetrag des Angeklagten (für Nahrung, Kleidung, Strom etc.) macht demgegenüber rund Fr. 1'000.– aus (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3
- 10 - S. 485 f.). Eine weitere Kürzung des Grundbetrags ist nicht gerechtfertigt, da der 20-jährige Angeklagte erst seit dem 1. Juli 2007 mit seiner Freundin zusammen- lebt und damit (noch) nicht von einer dauernden Hausgemeinschaft ausgegan- gen werden kann (pag. 3.520.1; vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768). Hinzu kom- men sodann monatliche Zuschläge für die Hälfte der Wohnungsmiete (Fr. 835.–; pag. 3.520.1, 3.271.3), die Krankenkasse (Fr. 160.–; pag. 3.520.1) sowie die lau- fenden Steuern, was ein Existenzminimum von mindestens Fr. 2'200.– ergibt (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2019; Art. 92 f. SchKG). Ausgehend von die- sen Zahlen erscheint der von der Bundesanwaltschaft beantragte Tagessatz von Fr. 90.– als zu hoch und den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Angeklag- ten nicht angemessen. Als die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Tagessatz auf Fr. 90.– festlegte, wohnte der Angeklagte trotz Verdienst noch bei seinen El- tern und musste für Kost und Logis nichts abgeben (s. Akten pag. 8 S. 5). Inzwi- schen haben sich die Verhältnisse des Angeklagten aber geändert. Der Tages- satz ist angesichts der erwähnten Faktoren daher auf Fr. 40.– festzusetzen. Demzufolge ist der Angeklagte in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2007 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von zwei Tagen entspricht zwei Tagessätzen und ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. 3.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122). Bei erneuter Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe nach Kassation des früheren Urteils ist die bereits erstandene Probezeit anzurechnen (BGE 120 IV 172 E. 2c S. 175). Der Angeklagte ist nach der Eröffnung des Entscheids vom 22. November 2006 zwar erneut straffällig geworden (vgl. E. 3.3, 3.4). Seine Delikte erfüllen die Vor- aussetzungen einer den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein- schränkenden Vorverurteilung aber ebenso wenig wie seine übrigen Vorstrafen (vgl. pag. 1.19.12, 1.19.6 f.). Diese Taten waren zudem anderer Art und weisen auch angesichts ihrer Umstände nicht ohne weiteres auf eine ungünstige Prog-
- 11 - nose hin. Dass die mit Strafbefehl vom 9. Mai 2007 verhängten Strafen unbe- dingt ausgesprochen wurden, bewirkte indessen eine Warnung für den Ange- klagten. Einen positiven Einfluss auf seine Bewährung sollte auch die unterstüt- zende Massnahme haben (vgl. E. 3.6). Der Angeklagte hat inzwischen denn auch erneut eine Anstellung gefunden und möchte zusammen mit seiner Freun- din ein geordnetes Leben führen (vgl. pag. 3.520.1). In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um den Angeklagten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Entspre- chend dem Antrag der Bundesanwaltschaft erscheint angesichts der erneuten Rückfälligkeit des Angeklagten eine verlängerte Probezeit von drei Jahren an- gemessen. Der Angeklagte erklärte sich mit einer Verlängerung der Probezeit einverstanden (pag. 3.520.1). Unter Berücksichtigung der vom Angeklagten be- reits erstandenen Probezeit von einem Jahr ist die neue Probezeit daher auf zwei Jahre festzusetzen. 3.6 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rück- fälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Bewäh- rungshilfe entspricht grundsätzlich der bisherigen Schutzaufsicht nach Art. 47 aStGB. Es kommen ihr in erster Linie helfende Aufgaben und nur noch eine ein- geschränkte Kontrollfunktion zu. Im Übrigen verfolgt die Bewährungshilfe die glei- che Zielsetzung wie die Schutzaufsicht (Botschaft, a.a.O., BBl 1999 II 2126 ff.). Mit Entscheid vom 22. November 2006 wurde der Angeklagte für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. Dieser Punkt blieb im Beschwerdeverfah- ren unangefochten und wurde vom Kassationshof nicht beanstandet. Die Aufhe- bung des Entscheids in Bezug auf die Sanktion wirkte sich jedoch auch auf die Schutzaufsicht aus, da diese im Zusammenhang mit dem Aufschub der Frei- heitsstrafe angeordnet wurde. Mit dem vorliegenden Entscheid wird nun erneut eine bedingte Strafe ausgesprochen. Allerdings handelt es sich um eine bedingte Geldstrafe. Diese Sanktion kann nach dem neuen Gesetz ebenfalls mit einer Bewährungshilfe verbunden werden (Art. 44 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 93 StGB; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
8. Aufl., Zürich 2007, S. 297 f.). Die entsprechenden Anordnungsvoraussetzun- gen sind erfüllt (s. E. 4.4 des Entscheids vom 22. November 2006). Der Ange- klagte benötigt diese Unterstützung bei der Bewältigung seiner Probleme. Er braucht soziale Hilfe, um von weiteren Straftaten abgehalten zu werden. Für die Dauer der neu angesetzten Probezeit ist demzufolge in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB eine Bewährungshilfe anzuordnen, welche nach Art. 376 StGB durch den Kanton Glarus zu vollziehen ist.
- 12 - 4. Kosten Nach Art. 172 Abs. 1 BStP werden dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Strafverfahrens auferlegt; das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien. A. hat die vorliegende Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofs notwendig macht, nicht zu verantworten. Folglich sind ihm nur die bis zum (teil- weise) aufgehobenen Entscheid vom 22. November 2006 angefallenen Kosten zu überbinden, deren betragsmässige Festlegung durch den Einzelrichter vom Kassationshof nicht beanstandet worden ist (vgl. TPF SK.2005.5 vom
19. Oktober 2005 E. 5). 5. Rechtsmittel Obwohl sich Gegenstand und Umfang der Neubeurteilung nach dem bisherigen Verfahrensrecht richten (vgl. E. 1.1, 1.2), bestimmt sich deren Anfechtbarkeit nach dem neuen Recht (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).
- 13 - Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Verfahren wegen Betrugs im Fall Bahnhofkiosk in X. wird eingestellt.
2. A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. A. wird in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2007 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– bestraft, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen.
4. Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB eine Bewährungshilfe angeordnet, vollziehbar durch den Kanton Glarus.
5. Die sichergestellten Falsifikate werden in Anwendung von Art. 249 StGB eingezogen und vernichtet.
Der sichergestellte Kreditvertrag betreffend den Computer HP wird A. zurückgege- ben.
6. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind: Fr. 1’000.– Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 500.– Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 45.– Auslagen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 1’000.– Gebühr Anklage Fr. 500.– Gerichtsgebühr Fr. 3’045.– Total
7. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und A. mitgeteilt.
- 14 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).