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TPF 2008 1

Bundesstrafgericht · 2006-11-22 · Deutsch CH

Retrospektive Konkurrenz bei Geldstrafe und Busse.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. vom 27. November 2007 (SK.2007.14)

Retrospektive Konkurrenz bei Geldstrafe und Busse.

Art. 49 Abs. 2 StGB

Geldstrafe und Busse können nicht zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu- sammengefasst werden.

Concours rétrospectif en cas de peine pécuniaire et amende.

Art. 49 al. 2 CP

La peine pécuniaire et l'amende ne peuvent pas être réunies en une peine d'en- semble hypothétique.

Concorso retrospettivo in caso di pena pecuniaria e multa.

Art. 49 cpv. 2 CP

La pena pecuniaria e la multa non possono essere riunite a formare un’ipotetica pena unica.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Strafkammer sprach A. mit Entscheid vom 22. November 2006 der Geldfälschung sowie teilweise des mehrfachen Betrugs schuldig. Der Kas- sationshof des Bundesgerichts hob diesen Entscheid auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hin auf und wies den Fall zur Verurteilung in zwei weiteren Anklagepunkten an die Strafkammer zurück.

Am 9. Mai 2007 delinquierte A. erneut und wurde von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat wegen SVG- und BetmG-Delikten per Strafbefehl zu einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit und einer Busse verurteilt.

Bei der Neubeurteilung bestimmte die Strafkammer die Strafe insgesamt neu und zwar als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat.

TPF 2008 1

TPF 2008 1

E. 2 Aus den Erwägungen:

3.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe gleicht somit die Differenz zwi- schen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamt- strafe aller Taten aus (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.2, 8.3 S. 104 f.). Massgeb- licher Zeitpunkt der früheren Verurteilung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist der Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wird; für später begangene Delikte kommt in diesem Fall keine Zusatzstrafe in Betracht (BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 117). Tritt hingegen die Rechtskraft der ersten Verurteilung nicht ein, weil das Urteil in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, können nachträglich, d.h. beim zur ersten Tat neu zu fällenden Entscheid, die Vor- aussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt sein (vgl. BGE 102 IV 242 E. II 4b S. 244 f.). Für die Zusatzstrafe gelten an sich die Regeln gleichzeitiger Beurteilung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist somit die Gleich- artigkeit der Strafen. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, können sie nur kumulativ verhängt werden, wobei ihr Gesamtmass dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 49 StGB N. 2 f.). Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe ist das Gericht sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an das erste Urteil gebunden (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1 S. 156).

Die hier erneut zu beurteilenden Taten hat der Angeklagte begangen, bevor er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom

9. Mai 2007 wegen anderer Taten u.a. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessät- zen rechtskräftig verurteilt wurde. Da für die vorliegenden Taten sowie die Schuldsprüche vom 22. November 2006 ebenfalls eine Geldstrafe in Be- tracht kommt, sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt. Zum rechtskräftigen Entscheid des Bezirksamts Baden vom 24. April 2006 kann indessen keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerhandlung gegen das SVG und BetmG zu einer Busse von Fr. 800.– und damit einer ungleichartigen Strafe verurteilt. (…)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1

1. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. vom 27. November 2007 (SK.2007.14)

Retrospektive Konkurrenz bei Geldstrafe und Busse.

Art. 49 Abs. 2 StGB

Geldstrafe und Busse können nicht zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu- sammengefasst werden.

Concours rétrospectif en cas de peine pécuniaire et amende.

Art. 49 al. 2 CP

La peine pécuniaire et l'amende ne peuvent pas être réunies en une peine d'en- semble hypothétique.

Concorso retrospettivo in caso di pena pecuniaria e multa.

Art. 49 cpv. 2 CP

La pena pecuniaria e la multa non possono essere riunite a formare un’ipotetica pena unica.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Strafkammer sprach A. mit Entscheid vom 22. November 2006 der Geldfälschung sowie teilweise des mehrfachen Betrugs schuldig. Der Kas- sationshof des Bundesgerichts hob diesen Entscheid auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hin auf und wies den Fall zur Verurteilung in zwei weiteren Anklagepunkten an die Strafkammer zurück.

Am 9. Mai 2007 delinquierte A. erneut und wurde von der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat wegen SVG- und BetmG-Delikten per Strafbefehl zu einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit und einer Busse verurteilt.

Bei der Neubeurteilung bestimmte die Strafkammer die Strafe insgesamt neu und zwar als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat.

TPF 2008 1

TPF 2008 1

2 Aus den Erwägungen:

3.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe gleicht somit die Differenz zwi- schen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamt- strafe aller Taten aus (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.2, 8.3 S. 104 f.). Massgeb- licher Zeitpunkt der früheren Verurteilung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist der Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils, sofern dieses in der Folge rechtskräftig wird; für später begangene Delikte kommt in diesem Fall keine Zusatzstrafe in Betracht (BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 117). Tritt hingegen die Rechtskraft der ersten Verurteilung nicht ein, weil das Urteil in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, können nachträglich, d.h. beim zur ersten Tat neu zu fällenden Entscheid, die Vor- aussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt sein (vgl. BGE 102 IV 242 E. II 4b S. 244 f.). Für die Zusatzstrafe gelten an sich die Regeln gleichzeitiger Beurteilung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist somit die Gleich- artigkeit der Strafen. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, können sie nur kumulativ verhängt werden, wobei ihr Gesamtmass dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 49 StGB N. 2 f.). Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe ist das Gericht sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an das erste Urteil gebunden (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1 S. 156).

Die hier erneut zu beurteilenden Taten hat der Angeklagte begangen, bevor er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom

9. Mai 2007 wegen anderer Taten u.a. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessät- zen rechtskräftig verurteilt wurde. Da für die vorliegenden Taten sowie die Schuldsprüche vom 22. November 2006 ebenfalls eine Geldstrafe in Be- tracht kommt, sind die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt. Zum rechtskräftigen Entscheid des Bezirksamts Baden vom 24. April 2006 kann indessen keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerhandlung gegen das SVG und BetmG zu einer Busse von Fr. 800.– und damit einer ungleichartigen Strafe verurteilt. (…)