Betrug; arglistige Täuschung bei der Verwendung von Falschgeld. Verfahrenskosten; Kostenpflicht des Verurteilten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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29. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. vom 15. November 2007 (SK.2007.16)
Betrug; arglistige Täuschung bei der Verwendung von Falschgeld. Verfahrens- kosten; Kostenpflicht des Verurteilten.
Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 172 BStP
Wird in einem Fasnachtsbetrieb mit gefälschten Banknoten bezahlt, welche keine offensichtlich erkennbaren Fälschungen darstellen und daher vom Servi- cepersonal nicht sogleich als Falschgeld erkennbar sind, ist Arglist zu bejahen (E. 2.3.2).
Die Kosten unzulässiger oder offensichtlich unzweckmässiger sowie im Ergeb- nis entlastender Prozesshandlungen sind nicht dem Verurteilten aufzuerlegen. Bei Bedürftigkeit oder bei Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden kann von voller Kostenauflage abgesehen werden (E. 5.4).
Escroquerie; tromperie astucieuse lors de l’utilisation de fausse monnaie. Frais de la procédure; charge des frais à la personne condamnée.
Art. 146 al. 1 CP, art. 172 PPF
Lorsque sur un champ de foire, des paiements sont faits au moyen de faux billets de banque qui ne constituent pas des falsifications facilement reconnais- sables et qui ne peuvent dès lors être détectés immédiatement comme des faux par le personnel de service, l’astuce doit être admise (consid. 2.3.2).
Les frais engendrés par des actes de procédure illicites, manifestement dispro- portionnés ou dont le résultat est à la décharge de la personne condamnée ne doivent par être mis à sa charge. En cas d’indigence ou de disproportion entre les frais et le degré de culpabilité, il peut être renoncé à la condamnation à l’intégralité des frais (consid. 5.4).
Truffa; inganno astuto nell’utilizzazione di denaro falso. Spese di procedura; obbligo del condannato di pagare le spese.
Art. 146 cpv. 1 CP, art. 172 PP
Se a un evento di carnevale vengono utilizzate banconote false che non rappre- sentano falsificazioni manifestamente riconoscibili e quindi non sono ricono- sciute immediatamente come denaro falso dai camerieri, si è in presenza di inganno astuto (consid. 2.3.2).
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146 Le spese di atti processuali inammissibili o manifestamente inopportuni, non- ché discolpanti nel risultato, non devono essere addossate al condannato. In caso di indigenza o di sproporzione tra spese e colpa, si può prescindere dal pieno addossamento delle spese (consid. 5.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Strafkammer sprach A. mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 der mehr- fachen Geldfälschung schuldig. Auf die Anklage wegen Betrugs und Wi- derhandlung gegen Art. 19a BetmG trat sie nicht ein. Der Kassationshof des Bundesgerichts hob auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft diesen Ent- scheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück.
Die Strafkammer verurteilte A. wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfa- cher Geldfälschung; in einem Fall stellte sie das Verfahren wegen Betrugs ein. Auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG trat sie wiederum nicht ein. A. wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
Aus den Erwägungen:
2.3.2 Indem der Angeklagte in vier Fällen jeweils mehrere gefälschte Noten zur Bezahlung von Konsumationen überreichte, hat er sich täuschend ver- halten. Dabei sind ihm auch die Fälle zuzurechnen, in denen er die gefälsch- ten Noten nicht selber anbot, sondern diese B. oder C. übergab, da die drei zugegebenermassen gemeinsam und damit mittäterschaftlich handelten. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelte der Angeklagte grund- sätzlich auch arglistig, es sei denn, es habe sich um ganz offensichtliche, d.h. auch für den Laien erkennbare Fälschungen gehandelt. Solche liegen hier nicht vor. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 wurden die Falsifikate einzig infolge der geringen Anzahl teilweise als leichter Fall i.S.v. Art. 240 Abs. 2 StGB qualifiziert. In Bezug auf die Qualität der Falsifikate fällt hin- gegen auf, dass eine gefälschte Hunderternote bei einer Poststelle eingelöst wurde, ohne dass die betreffende Angestellte die Blüte als solche erkannte. Dies geschah erst zu einem späteren Zeitpunkt. Wenngleich dieser Fall nicht eingeklagt wurde, kann die gefälschte Hunderternote aufgrund ihrer Seriennummer, welche mit derjenigen verschiedener weiterer Blüten in eingeklagten Fällen übereinstimmt, dem Angeklagten zugeordnet werden. Die Qualität dieser Note ist mit derjenigen der übrigen Falsifikate ver-
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147 gleichbar. Liess sich aber eine Postangestellte, welche zu den geschulten Leuten zählt, täuschen, so liegen keine offensichtlich erkennbaren Fälschun- gen vor. Von Schalterbeamten einer Bank oder Wechselstube kann eine professionelle Behandlung beim Empfang von Geldnoten erwartet werden, nicht jedoch vom Personal an Fasnachtsständen. Zudem wäre es angesichts der an solchen Veranstaltungen üblicherweise herrschenden Hektik infolge der hohen Gästezahl realitätsfremd, vom Servicepersonal zu verlangen, dass jede Geldnote bei Entgegennahme geprüft wird. Angesichts der Tatzeiten (abends und nachts) war das Erkennen des Falschgeldes vorliegend zusätz- lich erschwert, so dass etwa der zu helle Farbdruck oder die fehlenden Si- cherheitsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein dürften. Noch weniger darf erwartet werden, dass das Fasnachtspersonal den seiten- verkehrten Druck vieler der vorliegenden Falsifikate, wie von der Verteidi- gung geltend gemacht, hätte bemerken müssen. Wie Vorder- und Rückseite einer Banknote zueinander stehen, weiss nämlich nur eine Fachperson. Ebensowenig kann dem Argument der Verteidigerin, das sehr glatte, dünne Papier der Falsifikate sei von echtem Notengeld einfach zu unterscheiden, gefolgt werden: Bereits echte Geldnoten untereinander fühlen sich sehr unterschiedlich an, je nach Alter und Zustand (einmal oder mehrmals gefal- tet, ungefaltet, feucht etc.). Zudem ist das taktile Empfindungsvermögen nicht bei jeder Person gleichermassen ausgeprägt. Aufgrund all dessen kann nicht gesagt werden, die fraglichen Falsifikate seien für jedermann und insbesondere auch für im Umgang mit Geld erkennbar nicht geschulte Per- sonen als solche ohne weiteres zu erkennen. Fest steht, dass die Falsifikate in 18 von 20 Fällen mit Erfolg zur Bezahlung eingesetzt wurden. Auch dies spricht gegen die zweifelsfreie Erkennbarkeit durch den Laien. Dass die Geschädigten zu einem späteren Zeitpunkt realisierten, dass es sich um Blü- ten handelte, ändert nichts daran. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei den Falsifikaten, die dem Bundesgerichtsurteil 6S.101/2007 vom 15. August 2007 zugrunde lagen und für deren Absetzen es die Arglist bejahte, ausge- rechnet um einfach erkennbare Fälschungen i.S.v. Art. 240 Abs. 2 StGB handelte (vgl. dortige E. 3.1). Gemäss diesem Urteil genügt somit auch die Qualifizierung als leichter Fall (Art. 240 Abs. 2 StGB) nicht, um die Arglist auszuschliessen. Leichtfertigkeit seitens der Empfänger der Blüten entfällt nach dem Gesagten. Die Täuschungshandlungen des Angeklagten sind da- her auf arglistige Weise erfolgt. Er hat mit den von ihm gefälschten Hunder- ter- und Zweihunderternoten an den genannten Veranstaltungen mehrmals erfolgreich Konsumationen bezahlt und für den Rest (echtes) Wechselgeld erhalten. Die getäuschten Personen haben damit über das Vermögen des Veranstalters, in dessen Dienst sie standen – diese faktische Nähe genügt
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148 (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117) –, verfügt und ihn im Umfang des Wertes dieser Leistungen geschädigt. Vorsatz und Bereicherungsabsicht werden nicht bestritten und stehen ausser Zweifel. Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
5.4 5.4.1 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP sind dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Verfahrens in allen Stadien, nämlich Ermittlung, Vor- untersuchung und gerichtliche Beurteilung, aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch aus besonderen Gründen ganz oder teilweise davon absehen (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen Umstände genannt, die beim Entscheid über die Kostenbefreiung massgeb- lich sein können. Nach BGE 133 IV 187 sind diejenigen Kosten nicht zu überbinden, welche durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht wurden oder deren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies entweder weil diese Prozesshandlungen nur Sachverhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt, oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken. Schliesslich kann gemäss dem zitierten Bundes- gerichtsurteil von voller Kostenauflage abgesehen werden, wenn sie die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat, als auch zur Leistungsfähigkeit des Verurteilten übermässig wäre; dabei ist den finanziellen Verhältnissen zu- nächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (dor- tige E. 6.3). Die Gefahr für die Resozialisierung ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 (6S.99/2007) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) bezeichnete das Bun- desgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ ein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Redukti- onsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befreiungsgrund, ohne hingegen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2).
Die höchstrichterliche Praxis ist im Lichte dessen so zu verstehen, dass zunächst der Aufwand solcher Untersuchungsmassnahmen nicht aufzuerle- gen ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Beschuldigten zugute kommt. Sodann ist bei ausgewiesener Bedürftigkeit je nach Kostenhöhe wenigstens eine Reduktion, sei es des Gebührenansatzes, sei es der Kostenauflage, angezeigt und kann bei völli- ger Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung erforderlich sein, wenn dies den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe
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149 respektive Busse ernstlich erschweren könnte. Bei guter finanzieller Situati- on des Verurteilten ist eine bloss reduzierte Überbindung geboten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Miss- verhältnis steht.
5.4.2 Dem Angeklagten wurden im Entscheid vom 4. Dezember 2006 mit Rücksicht auf den damaligen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Anklage wegen Betrugs und Betäubungsmittelkonsums 1/10 der Gesamt- kosten erlassen. Da die Betrugsanklage nunmehr beurteilt werden musste und die Betäubungsmitteldelikte im Vergleich dazu von geringem Gewicht waren, rechtfertigt sich eine Kostenreduktion mit dieser Begründung nicht mehr. Es können aber aufgrund der nachstehenden Ausführungen auch keine besonderen Gründe angenommen werden, welche einen Erlass der mit der Neubeurteilung entstehenden Zusatzkosten rechtfertigen würden: Zu- nächst lässt sich diesbezüglich, entgegen der Verteidigung, nicht mit der Inhaftierung des Angeklagten argumentieren. Dass der finanzielle Neuan- fang für den Verurteilten nach Verbüssung seiner Strafe hart sein kann, ist die Regel. Der Angeklagte wird damit nicht härter getroffen als andere Verurteilte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausbildungsmässig einiges vorzuweisen hat: Er ist der deutschen Sprache mächtig, spricht gemäss eigenen Aussagen drei Fremdsprachen, verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maler sowie über eine weiterführende Ausbildung und hat sich auch im Strafvollzug weitergebildet (Sprach- und Computerkurse). Die Chancen für einen erfolgreichen beruflichen Neubeginn können damit zu- mindest als realistisch bezeichnet werden. Schliesslich ist zu berücksichti- gen, dass er über ein Haus in Rio de Janeiro verfügt, welches er verkaufen will und wofür er gemäss eigenen Angaben mit einem Verkaufserlös von ca. USD 120'000.-- rechnen kann.
Dem Angeklagten sind daher sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.