Ausstand
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 7. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen organisierter Kriminalität, Geldwäscherei, Korruption und Urkundenfälschung gegen A. und andere. Sie belegte deren Bankkonten und Wertschriftendepots ebenso mit einer Sperre wie sämtliche Vermögenswerte von Firmen, Stiftungen und Dritten mit Bezug zu den Personen, gegen die sich das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren richtete. Als Verfahrenssprache für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren bestimmte die Bundesanwaltschaft Deutsch. B. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Untersuchungsrichteramt am
1. November 2005 die Voruntersuchung gegen A. und Konsorten und verfügte gleichentags Deutsch als Verfahrenssprache. C. Mit Verfügungen vom 29. August und 26. September 2008 wies die Bundesan- waltschaft die von B. beziehungsweise der C. Stiftung gestellten Anträge auf Aufhebung der gegen sie erlassenen Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme, Grundbuchsperre sowie Anmerkung im Grundbuch betreffend die Liegenschaft in Z., Grundbuch Nr. 1, RFD Lugano beziehungsweise Beschlagnahme der Vermö- genswerte) ab. D. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer (Dreierbsetzung) des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. und neun andere Personen wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstüt- zung einer solchen (Art. 260ter StGB), sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). E. Gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2008 führt Kammerpräsident Walter Wüthrich den Vorsitz im Strafverfahren SK.2008.18. Andreas Seitz hilft als Gerichtsschrei- ber bei der Erstellung von Nebenentscheiden aus. Mit Präsidialverfügung vom
29. Oktober 2008 wies der Kammerpräsident die Anträge von D. und E. auf Rückweisung der Anklage wegen formeller Mängel ab. Gleichzeitig wurde auf Antrag der Verteidiger die Übersetzung der Anklageschrift ins Italienische und Französische, nicht jedoch ins Spanische verfügt. F. Der Vorsitzende lud die Verteidiger mit Verfügung vom 3. November 2008 erst- malig unter Fristsetzung bis zum 17. November 2008 ein, Beweismittel einzurei- chen, Beweisanträge zu stellen und zu den Beweisanträgen der Bundesanwalt- schaft Stellung zu nehmen. Gleichzeitig legte er den Zeitraum für die Hauptver- handlung fest, nämlich vom 5. Mai bis 26. Juni 2009. Mit Verfügung vom
13. November 2008 hob der Vorsitzende die den Angeklagten gesetzte Frist für
- 3 - Beweiseingaben auf und setzte mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 eine neue Frist für die Beweiseingaben bis zum 19. Januar 2009, die er per Verfügung vom 21. Januar 2009 bis zum 4. Februar 2009 erstreckte. G. In Folge der Anklageerhebung vom 29. September 2008 überwies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 29. Oktober 2008 die von B. und der C. Stiftung gegen die Beschlagnahme erhobenen Beschwerden zustän- digkeitshalber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts und fällte auf Begeh- ren der Beschwerdeführer (act. 4, 6) am 24. November 2008 jeweils einen förmli- chen Nichteintretensentscheid (act. 11, 12). Die Strafkammer nahm die Be- schwerden als Gesuche um Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte entge- gen. H. Präsident Wüthrich wies unter Beizug von Gerichtsschreiber Andreas Seitz mit Präsidialentscheid vom 18. Februar 2009 (SN.2008.41) den Antrag der C. Stif- tung auf Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte ab und verfügte die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Mit Verfügung vom gleichen Tag in- formierte Präsident Wüthrich die Bundesanwaltschaft und die Verteidiger, dass Deutsch definitiv die Verfahrenssprache ist und der diesbezügliche Entscheid gemäss Art. 97 BStP endgültig beim Präsidenten liegt. I. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 antwortete der Kammerpräsident auf die Ankündigung des Verteidigers von D., Fürsprecher Michele Naef, in der Haupt- verhandlung vorfrageweise einen Antrag zur Verfahrenssprache zu stellen. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass „die Verfahrenssprache angeordnet und etliche Male bestätigt worden ist und in der prozessleitenden Verfügung vom
18. Februar [2009] auf die diesbezügliche Kompetenz [des Präsidenten] hinge- wiesen wurde“. Eine Antragstellung in der Hauptverhandlung könnte „als pflicht- widriges und den ordentlichen Gang der Hauptverhandlung störendes Verhalten des Antragstellers im Sinne von Art. 25 BStP“ erachtet werden. J. Der Vorsitzende wies unter Beizug von Gerichtsschreiber Andreas Seitz mit Prä- sidialentscheid vom 6. März 2009 (SN.2008.40) den Antrag von B., Sohn des Gesuchstellers, auf Aufhebung der gegen ihn angeordneten Zwangsmassnah- men ab und verfügte, diese aufrechtzuerhalten. Der Entscheid wurde am Tag sei- nes Erlasses versandt. K. Der Gesuchsteller stellte mit Datum vom 14. März 2009 ein schriftliches Aus- standsbegehren gegen Bundesstrafrichter Walter Wüthrich und Gerichtsschreiber Andreas Seitz.
- 4 - L. Walter Wüthrich und Andreas Seitz sehen gemäss ihren Stellungnahmen vom
16. März 2009 keinen Grund, in den Ausstand zu treten.
Die Strafkammer erwägt: 1. Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass über eine strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen Richter verhandelt wird. Art. 30 Abs. 1 BV gibt jeder Partei Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Art. 99 Abs. 1 BStP erklärt für den Ausstand von Gerichtspersonen die entsprechenden Bestimmungen des BGG für anwendbar. Art. 34 BGG nennt für Richter und Richterinnen wie für Ge- richtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) die gleichen Aus- standsgründe. Gerichtspersonen können abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die sie in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen (Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG). Damit soll der Rechtsunterworfene davor ge- schützt werden, dass sachfremde, ausserhalb des Prozesses liegende Umstände den Richter in seiner Entscheidungsfindung in sachwidriger Weise zulasten oder zugunsten einer Partei beeinflussen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). Der Ausstand steht jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge- setzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her - und etwa zulasten einer Ge- genpartei - ausgehöhlt wird (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 60; Urteil des Bundesge- richts 1P.711/2004 vom 17. März 2005 E. 3.1 in: Pra 2005 Nr. 112 S. 791).
Der Gesuchsteller macht geltend, Bundesstrafrichter Wüthrich und Gerichts- schreiber Seitz erschienen gesetzlich befangen. 2. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG).
2.1 Der Gesuchsteller ist als Angeklagter Partei im Strafverfahren SK.2008.18 und somit antragsberechtigt. Er beruft sich auf den Ablehnungsgrund des Anscheins von Befangenheit und begründet ihn mit prozessleitenden Handlungen und er- lassenen Nebenentscheidungen von Bundesstrafrichter Wüthrich, wobei letztere unter Beizug von Gerichtsschreiber Seitz abgefasst wurden. Sämtliche vom Ge-
- 5 - suchsteller ins Feld geführten Präsidialentscheide und Verfügungen sind in den Akten des Hauptverfahrens dokumentiert. Die Tatsachen, auf welche sich das Begehren beruft, sind demnach ausreichend substantiiert.
2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BGG ist das Ausstandsbegehren zu stellen, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Dies ist Ausfluss des Grund- satzes von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 BV). Das Bundesgericht verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Or- ganmangel so früh wie möglich geltend gemacht wird, das heisst innert der auf die Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes folgenden Tage (Urteil des Bun- desgerichts 1B_277/2008 vom 13. November 2008 E. 2.3). Wer eine Gerichts- person nicht unverzüglich ablehnt, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis er- langt, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BGE 134 I 20 E. 4.4.1; 132 II 485 E. 4.3). 2.3 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein- gereicht werden oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer- den (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gilt mit der postalischen Aufgabe per Einschreiben am 14. März 2009 als gestellt. 2.3.1 Die vom Gesuchsteller im Begehren angeführten Verfahrensmassnahmen vom
29. Oktober, 3. und 21. November 2008 und 18. Februar 2009 sowie das Schrei- ben an Verteidiger Naef vom 25. Februar 2009 waren dem Gesuchsteller bereits seit längerer Zeit bekannt. Soweit der Gesuchsteller den Anschein der Befan- genheit mit diesen Verfahrensmassnahmen begründen will, erfolgte deren Rüge nicht unverzüglich im Sinne des Art. 36 BGG. Die für ein Ausstandsbegehren gel- tenden formellen Voraussetzungen sind für die vorgenannten Einzelakte des Kammerpräsidenten nicht erfüllt. Auf das Ausstandsbegehren ist insoweit nicht einzutreten. 2.3.2 Der Gesuchsteller behauptet, der Präsidialentscheid vom 6. März 2009 sei ihm durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti, Rechtsbeistand seines Sohnes B., am
12. März 2009 zugegangen. Dies wird durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti mit Te- lefax vom 17. März 2009 bestätigt. Der Gesuchsteller erbringt hierdurch zwar keinen unmittelbaren Nachweis über den Zeitpunkt, an dem er von der Verfah- rensmassnahme tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Die Kammer sieht jedoch kei- nen Grund, an der Wahrheit der Aussage von Rechtsanwalt Renzo Galfetti zu zweifeln. Demnach ist davon auszugehen, dass das Ausstandsbegehren zwei Tage nach Kenntnis des Präsidialentscheids gestellt wurde. Es erweist sich somit als rechtzeitige Reaktion auf die vom Gesuchsteller gerügte Verfahrensmass-
- 6 - nahme vom 6. März 2009. Insoweit das Ausstandsbegehren damit begründet wird, erfolgte es rechtzeitig und ist darauf einzutreten. 3. Nachdem Bundesstrafrichter Wüthrich und Gerichtsschreiber Seitz einen Ableh- nungsgrund bestreiten, ist über die Behandlung des Ausstandsbegehrens von der Strafkammer unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen zu ent- scheiden (Art. 37 Abs. 1 BGG). Über die Ausstandsfrage wird angesichts der Dringlichkeit aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung in An- wendung von Art. 37 Abs. 2 BGG ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden. 4. Voreingenommenheit und Befangenheit im Sinne des Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG werden nach gefestigter Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Be- trachtung anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände Gege- benheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1; 128 V 82 E. 2a). Solche Umstände können in einem bestimmten subjektiven Verhalten des Richters oder in gewis- sen funktionellen und organisatorischen, das heisst objektiven Gegebenheiten begründet sein (BGE 114 Ia 153 E. 3). In beiden Fällen ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 128 V 82 E. 2a; 126 I 68 E. 3a). Befan- genheit als innere Einstellung ist auch kaum nachweisbar. Es genügt daher der Nachweis von Tatsachen, die den objektiv gerechtfertigten Anschein begründen, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (BGE 114 Ia 153 E. 3). Bei der Beurteilung ist nicht auf das subjek- tive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). Einzelne richterliche Akte, die sich aus distanzierter Betrachtung als wenig entgegenkom- mend oder streng erweisen, deren Konsequenzen eine Partei mehr als eine an- dere betreffen, Verletzungen von Prozessnormen oder gar falsche Entscheidun- gen genügen nicht, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken, solange es sich nicht um krasse oder wiederholte Fehler handelt (BGE 125 I 119 E. 3e), denn richterliche Fehlentscheidungen können im ordentlichen Prozessweg korri- giert werden (Entscheid TPF BP.2008.1 vom 30. Januar 2008 S.3). Mit dem Ab- lehnungsbegehren kann einer ordentlichen Anfechtung einzelner Akte weder vorgegriffen werden noch eine versäumte Anfechtung nachgeholt werden noch kann sie an deren Stelle treten. Befangenheit kann erst dann angenommen wer- den, wenn die prozessuale Stellung eines Verfahrensbeteiligten durch eine ein- zelne Handlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird oder wenn mehre- re, je für sich unkorrekte oder unangemessene, aber nicht gravierende Handlun- gen in ihrer Gesamtwirkung einen Verfahrensbeteiligten nachhaltig benachteili- gen (Entscheid TPF SK.2006.16 vom 3. Januar 2007 E.5 mit Hinweisen).
- 7 - 5. Zwar rügt der Gesuchsteller konkret drei Einzelakte des Kammerpräsidenten, nämlich (1) das Festhalten an der im Vorverfahren festgelegten Verfahrensspra- che Deutsch und die hierzu im Schreiben vom 25. Februar 2009 gemachten Aus- führungen sowie die Präsidialentscheide (2) vom 18. Februar 2009 und (3) vom
6. März 2009. Er begründet das Ausstandsbegehren jedoch damit, dass sich aus der Gesamtheit der Verfahrensverfügungen eine Voreingenommenheit des Kammerpräsidenten zeige und führt insoweit die Verfahrensmassnahmen vom
29. Oktober, 3. und 21. November 2008, 18. und 25. Februar sowie vom
6. März 2009 ins Recht (Ausstandsbegehren, Art. 6, S. 5 f.). Es ist zunächst zu prüfen, ob der Präsidialentscheid vom 6. März 2009 den An- schein zu begründen vermag, Bundesstrafrichter Wüthrich sei voreingenommen und vermöge deshalb nicht mehr unparteiisch zu urteilen. 5.1 Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters ist ein höchst per- sönliches Recht. Eine Partei kann den Ausstand eines Richters grundsätzlich nur dann verlangen, wenn der Anschein besteht, dass der Richter ihr selbst gegen- über befangen ist, jedoch nicht, wenn es ihm an Neutralität gegenüber einer an- deren Partei fehlt. Will sich die Partei auf amtliche Handlungen oder Äusserun- gen des Richters in Bezug auf andere Parteien berufen, so kann sie Ablehnung ausnahmsweise nur dann verlangen, wenn ihre Gegenpartei (im vorliegenden Fall die Bundesanwaltschaft als Anklagebehörde gegenüber dem Gesuchsteller als Angeklagter und vice versa) begünstigt wird oder wenn die Handlungen re- spektive Äusserungen belegen, dass der Richter nicht nur gegenüber der direkt betroffenen Partei, sondern gegenüber mehreren oder allen Parteien in gleicher Weise befangen ist. 5.2 Der Präsidialentscheid vom 6. März 2009 betrifft Zwangsmassnahmen in Bezug auf Vermögenswerte, die im Hinblick auf eine mögliche Einziehung einer Liegen- schaft verhängt worden sind, die im Eigentum des nicht angeklagten B. steht. Letzterer hat auch die Aufhebung der gegen ihn erlassenen Beschlagnahme, Grundbuchsperre und Anmerkung im Grundbuch betreffend seiner Liegenschaft in Z. beantragt. Der Gesuchsteller ist demnach nicht durch den Präsidialent- scheid vom 6. März 2009 betroffen. Auch ist die Bundesanwaltschaft durch die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahmen gegen B. weder dem Gesuchsteller noch anderen Mitangeklagten gegenüber bevorzugt. Dies wird im Übrigen vom Gesuchsteller auch nicht behauptet. 5.3 Zu prüfen ist somit lediglich, ob die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahmen belegt, dass der Kammerpräsident gegenüber B. und anderen Parteien befangen ist. Der Gesuchsteller wirft Bundesstrafrichter Wüthrich vor, dieser habe sich die Auffassung der Anklagebehörde wie in der Anklageschrift dargelegt unreflektiert
- 8 - zu eigen gemacht, um seinen Entscheid zu begründen. Der Vorsitzende habe als erwiesen erachtet, dass die Liegenschaft durch Vermögenswerte krimineller Her- kunft finanziert worden sei und somit bereits entschieden, was gerade erst im prozessualen Hauptverfahren abzuklären sei. 5.3.1 Dem Kammerpräsidenten obliegt als Vorsitzendem im Strafverfahren SK.2008.18 die ordnungsgemässe Vorbereitung der Hauptverhandlung gemäss Art. 136 ff. BStP. Der Vorbereitung der Hauptverhandlung ist originär, dass Ent- scheidungen hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes zu treffen sind. Hierzu gehören auch Entscheidungen über Zwangsmassnahmen. Nach ständiger Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts entscheidet der Vorsitzende in analo- ger Anwendung von Art. 45 Ziff. 3 BStP bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung allein über Zwangsmassnahmen (Entscheid TPF SK.2006.16 vom
12. Oktober 2006 E. 1; Entscheid SN.2008.3 vom 26. März 2008 E.1 mit Hinwei- sen). Der Kammerpräsident war prozessual zuständig, über die Aufrechterhal- tung oder Aufhebung der gegen B. bestehenden Zwangsmassnahmen zu ent- scheiden. Dass er den Präsidialentscheid im gleichen Strafverfahren erlassen hat, in dem er auch den Vorsitz führt, vermag nicht den Anschein seiner Befan- genheit oder Voreingenommenheit im Hinblick auf das Hauptverfahren zu be- gründen (Art. 44 Abs. 2 BGG). 5.3.2 Materiell-rechtlich hatte der Kammerpräsident zu überprüfen, ob die Vorausset- zungen der Beschlagnahme (Art. 65 BStP) gestützt auf eine mögliche Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 ff. StGB gegeben sind. Art. 65 BStP als Grundlage der angefochtenen Verfügung regelt zwar ausdrücklich nur die Be- schlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen. Nach der Praxis unterliegen dem Beschlag aber auch Gegenstände, deren spätere Einziehung in Frage kommt (BGE 124 IV E. 3 mit Verweis auf 74 IV 213). Voraussetzung für eine Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründe- ter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes respektive Vermö- genswertes oder einem Dritten. Der Präsident nimmt bei der Überprüfung des Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor und hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). Die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts setzt erstens einen ausreichend detailliert um- schriebenen Sachverhalt voraus, der eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts ermöglicht. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt wer- den, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung spre- chen (Entscheid TPF BE.2008.5 vom 18. Juli 2008 E. 3.1).
- 9 - 5.3.3 Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers hat der Kammerpräsident im Ent- scheid vom 6. März 2009 den wesentlichen in der Anklage geschilderten Sach- verhalt wiedergegeben und überprüfte diesen anhand der beigefügten Beweis- mittel auf seine Glaubwürdigkeit. So führt der Kammerpräsident im Einzelnen aus, die Anklagschrift lege dem Gesuchsteller zur Last, dieser habe von 1994 bis 2001 mit Hilfe von Geldern krimineller Organisationen den internationalen Handel mit unversteuerten Zigaretten organisiert. Der Ablauf des Zigarettenschmuggels unter Beteiligung der Mafiaclans F. und G. sei in der Anklageschrift detailliert be- schrieben worden. Die Bundesanwaltschaft habe zur Stützung des angeklagten Sachverhaltes umfangreiches Beweismaterial vorgelegt, so dass dieser unter die Tatbestände der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstüt- zung einer solchen (Art. 260ter StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) subsumiert werden könne. Dass die Einkünfte des Gesuchstel- lers aus dem Zigarettenhandel herrührten, belege insbesondere die Zeugenaus- sage des Treuhänders H. Aufgrund der von der Bundesanwaltschaft eingereich- ten Kontoauszüge bestehe die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller die beschlag- nahmte Liegenschaft I. abbezahlt habe. Nach einer A-priori-Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts anhand der beigefügten Beweismittel habe sich der hinreichende Tatverdacht nicht aufgelöst (E. 2.4.2). Der Kammerpräsi- dent kommt daher zu dem Schluss, dass die Liegenschaft zumindest teilweise mit Mitteln aus strafbaren Handlungen erworben sein könnte. Ob B. die Liegen- schaft gutgläubig im Hinblick auf eine mögliche kriminelle Herkunft der finanziel- len Mittel erworben habe, bedürfe keiner Entscheidung, da er sie als Schenkung erhalten habe. Die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahmen sei verhältnis- mässsig, da sie im öffentlichen Interesse geeignet und geboten sei, einen mögli- chen Einziehungs- oder Ersatzanspruch des Staates zu sichern und der Betrof- fene in keiner Weise darlege, inwieweit deren Aufrechterhaltung für ihn eine un- zumutbare finanzielle Härte darstellen würden. Im gerichtlichen Stadium ergibt sich schon aus dem Umstand der Anklageerhebung, dass „hinreichende Ver- dachtsgründe“ bestehen, denn andernfalls wäre die Bundesanwaltschaft gesetz- lich verpflichtet gewesen, das Verfahren einzustellen (Art. 125 BStP). Ein weite- res stichhaltiges Indiz für einen hinreichenden Tatverdacht ist das Rechtshilfege- such der italienischen Strafverfolgungsbehörden, die gegen den Gesuchsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu einer krimi- nellen Organisation mafiöser Ausprägung gemäss Art. 416bis des italienischen Strafgesetzbuches führen. Letztlich ist noch anzumerken, dass eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB als selbständige Massnahme ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer Person ausgesprochen werden kann (BGE 129 IV 305 E.4.2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6P.119/2004 vom 9. August 2005). Der Kammerpräsi- dent hat sich durch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weder darüber ge- äussert, ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht gegen den Gesuchsteller oder die Voraussetzungen der Einziehung auf Grundlage der Anklage vorliegen,
- 10 - noch ob er den Schuldbeweis gegen den Gesuchsteller als erbracht erachtet. Er führt im Präsidialentscheid vom 6. März 2009 explizit aus, dass er bei der Über- prüfung des für die Beschlagnahme erforderlichen hinreichenden Tatverdachts im Gegensatz zum Sachrichter keine erschöpfende Abwägung aller Tat- und Rechtsfragen vornehme (E. 2.1). Diese werde im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommen (E. 2.4.1). Seine Äusserungen in der Sache gehen nicht über das hinaus, was für die Begründung der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erfor- derlich war, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er für das weitere Verfahren nicht offen ist. Im Präsidialentscheid vom 6. März 2009 ist keine Pflichtverletzung des Kammerpräsidenten zu erblicken; auch die Form, in der sie vollzogen wurde, insbesondere die schriftlichen Gründe, sind korrekt. 6. Da die Verfahrensmassnahme vom 6. März 2009 rechtlich nicht zu beanstanden ist, brauchen die früheren Handlungen des Kammerpräsidenten nicht geprüft zu werden, da diese nicht rechtzeitig zum Objekt eines Ablehnungsgesuchs ge- macht wurden (E. 2.3.1). Im Übrigen bringt der Gesuchsteller nicht vor, was diese als fehlerhaft erscheinen liesse. 7. Sind mehrere Personen von einem Ausstandsbegehren betroffen, so ist im Ein- zelnen darzulegen, auf welche Gerichtsperson welcher Ausstandsgrund zutrifft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind pauschale Aus- standsbegehren abzuweisen, ohne dass das spezifische Verfahren nach Art. 37 BGG durchlaufen werden müsste (BGE 105 Ib 301 E. 1c mit Hinweisen). 7.1 Das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber Seitz wird vom Gesuchsteller nicht näher begründet. Sämtliche Ausführungen zu Umständen, die einen Befan- genheitsgrund nahe legen könnten, beziehen sich ausschliesslich auf Bundes- strafrichter Wüthrich, so dass auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. 7.2 Aber auch in materieller Hinsicht liegt gegen Gerichtsschreiber Seitz kein Aus- standsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG vor. Die Aufgabe des Gerichts- schreibers ist auf die Mitwirkung bei Instruktion und Entscheidfindung sowie Re- daktion von Entscheiden beschränkt (Art. 22 Abs. 2, 3 SGG). Für den Inhalt trägt bei verfahrensleitenden Verfügungen der Richter die alleinige Verantwortung. Deshalb kann aus der Tatsache, dass die Präsidialentscheide vom
18. Februar 2009 und 6. März 2009 unter Beizug von Gerichtsschreiber Seitz er- gangen sind, nicht abgeleitet werden, dieser habe nicht die für das Hauptverfah- ren vorausgesetzte Neutralität gegenüber den Parteien.
- 11 - 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 BGG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) beträgt der Mindestansatz für die Besetzung mit drei Richtern Fr. 3'000.--. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt, ist in An- wendung von Absatz 2 der Vorschrift die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (Art. 68 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP). Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. Ob die Rechtsvorkehr im amtlichen Mandat geboten war, wird in der Hauptsache zu ermessen sein.
- 12 - Die Strafkammer erkennt:
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass über eine strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen Richter verhandelt wird. Art. 30 Abs. 1 BV gibt jeder Partei Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Art. 99 Abs. 1 BStP erklärt für den Ausstand von Gerichtspersonen die entsprechenden Bestimmungen des BGG für anwendbar. Art. 34 BGG nennt für Richter und Richterinnen wie für Ge- richtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) die gleichen Aus- standsgründe. Gerichtspersonen können abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die sie in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen (Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG). Damit soll der Rechtsunterworfene davor ge- schützt werden, dass sachfremde, ausserhalb des Prozesses liegende Umstände den Richter in seiner Entscheidungsfindung in sachwidriger Weise zulasten oder zugunsten einer Partei beeinflussen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). Der Ausstand steht jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge- setzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her - und etwa zulasten einer Ge- genpartei - ausgehöhlt wird (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 60; Urteil des Bundesge- richts 1P.711/2004 vom 17. März 2005 E. 3.1 in: Pra 2005 Nr. 112 S. 791).
Der Gesuchsteller macht geltend, Bundesstrafrichter Wüthrich und Gerichts- schreiber Seitz erschienen gesetzlich befangen.
E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG).
E. 2.1 Der Gesuchsteller ist als Angeklagter Partei im Strafverfahren SK.2008.18 und somit antragsberechtigt. Er beruft sich auf den Ablehnungsgrund des Anscheins von Befangenheit und begründet ihn mit prozessleitenden Handlungen und er- lassenen Nebenentscheidungen von Bundesstrafrichter Wüthrich, wobei letztere unter Beizug von Gerichtsschreiber Seitz abgefasst wurden. Sämtliche vom Ge-
- 5 - suchsteller ins Feld geführten Präsidialentscheide und Verfügungen sind in den Akten des Hauptverfahrens dokumentiert. Die Tatsachen, auf welche sich das Begehren beruft, sind demnach ausreichend substantiiert.
E. 2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BGG ist das Ausstandsbegehren zu stellen, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Dies ist Ausfluss des Grund- satzes von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 BV). Das Bundesgericht verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Or- ganmangel so früh wie möglich geltend gemacht wird, das heisst innert der auf die Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes folgenden Tage (Urteil des Bun- desgerichts 1B_277/2008 vom 13. November 2008 E. 2.3). Wer eine Gerichts- person nicht unverzüglich ablehnt, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis er- langt, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BGE 134 I 20 E. 4.4.1; 132 II 485 E. 4.3).
E. 2.3 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein- gereicht werden oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer- den (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gilt mit der postalischen Aufgabe per Einschreiben am 14. März 2009 als gestellt.
E. 2.3.1 Die vom Gesuchsteller im Begehren angeführten Verfahrensmassnahmen vom
29. Oktober, 3. und 21. November 2008 und 18. Februar 2009 sowie das Schrei- ben an Verteidiger Naef vom 25. Februar 2009 waren dem Gesuchsteller bereits seit längerer Zeit bekannt. Soweit der Gesuchsteller den Anschein der Befan- genheit mit diesen Verfahrensmassnahmen begründen will, erfolgte deren Rüge nicht unverzüglich im Sinne des Art. 36 BGG. Die für ein Ausstandsbegehren gel- tenden formellen Voraussetzungen sind für die vorgenannten Einzelakte des Kammerpräsidenten nicht erfüllt. Auf das Ausstandsbegehren ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.3.2 Der Gesuchsteller behauptet, der Präsidialentscheid vom 6. März 2009 sei ihm durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti, Rechtsbeistand seines Sohnes B., am
12. März 2009 zugegangen. Dies wird durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti mit Te- lefax vom 17. März 2009 bestätigt. Der Gesuchsteller erbringt hierdurch zwar keinen unmittelbaren Nachweis über den Zeitpunkt, an dem er von der Verfah- rensmassnahme tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Die Kammer sieht jedoch kei- nen Grund, an der Wahrheit der Aussage von Rechtsanwalt Renzo Galfetti zu zweifeln. Demnach ist davon auszugehen, dass das Ausstandsbegehren zwei Tage nach Kenntnis des Präsidialentscheids gestellt wurde. Es erweist sich somit als rechtzeitige Reaktion auf die vom Gesuchsteller gerügte Verfahrensmass-
- 6 - nahme vom 6. März 2009. Insoweit das Ausstandsbegehren damit begründet wird, erfolgte es rechtzeitig und ist darauf einzutreten.
E. 3 Nachdem Bundesstrafrichter Wüthrich und Gerichtsschreiber Seitz einen Ableh- nungsgrund bestreiten, ist über die Behandlung des Ausstandsbegehrens von der Strafkammer unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen zu ent- scheiden (Art. 37 Abs. 1 BGG). Über die Ausstandsfrage wird angesichts der Dringlichkeit aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung in An- wendung von Art. 37 Abs. 2 BGG ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden.
E. 4 Voreingenommenheit und Befangenheit im Sinne des Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG werden nach gefestigter Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Be- trachtung anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände Gege- benheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1; 128 V 82 E. 2a). Solche Umstände können in einem bestimmten subjektiven Verhalten des Richters oder in gewis- sen funktionellen und organisatorischen, das heisst objektiven Gegebenheiten begründet sein (BGE 114 Ia 153 E. 3). In beiden Fällen ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 128 V 82 E. 2a; 126 I 68 E. 3a). Befan- genheit als innere Einstellung ist auch kaum nachweisbar. Es genügt daher der Nachweis von Tatsachen, die den objektiv gerechtfertigten Anschein begründen, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (BGE 114 Ia 153 E. 3). Bei der Beurteilung ist nicht auf das subjek- tive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). Einzelne richterliche Akte, die sich aus distanzierter Betrachtung als wenig entgegenkom- mend oder streng erweisen, deren Konsequenzen eine Partei mehr als eine an- dere betreffen, Verletzungen von Prozessnormen oder gar falsche Entscheidun- gen genügen nicht, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken, solange es sich nicht um krasse oder wiederholte Fehler handelt (BGE 125 I 119 E. 3e), denn richterliche Fehlentscheidungen können im ordentlichen Prozessweg korri- giert werden (Entscheid TPF BP.2008.1 vom 30. Januar 2008 S.3). Mit dem Ab- lehnungsbegehren kann einer ordentlichen Anfechtung einzelner Akte weder vorgegriffen werden noch eine versäumte Anfechtung nachgeholt werden noch kann sie an deren Stelle treten. Befangenheit kann erst dann angenommen wer- den, wenn die prozessuale Stellung eines Verfahrensbeteiligten durch eine ein- zelne Handlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird oder wenn mehre- re, je für sich unkorrekte oder unangemessene, aber nicht gravierende Handlun- gen in ihrer Gesamtwirkung einen Verfahrensbeteiligten nachhaltig benachteili- gen (Entscheid TPF SK.2006.16 vom 3. Januar 2007 E.5 mit Hinweisen).
- 7 -
E. 5 Zwar rügt der Gesuchsteller konkret drei Einzelakte des Kammerpräsidenten, nämlich (1) das Festhalten an der im Vorverfahren festgelegten Verfahrensspra- che Deutsch und die hierzu im Schreiben vom 25. Februar 2009 gemachten Aus- führungen sowie die Präsidialentscheide (2) vom 18. Februar 2009 und (3) vom
E. 5.1 Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters ist ein höchst per- sönliches Recht. Eine Partei kann den Ausstand eines Richters grundsätzlich nur dann verlangen, wenn der Anschein besteht, dass der Richter ihr selbst gegen- über befangen ist, jedoch nicht, wenn es ihm an Neutralität gegenüber einer an- deren Partei fehlt. Will sich die Partei auf amtliche Handlungen oder Äusserun- gen des Richters in Bezug auf andere Parteien berufen, so kann sie Ablehnung ausnahmsweise nur dann verlangen, wenn ihre Gegenpartei (im vorliegenden Fall die Bundesanwaltschaft als Anklagebehörde gegenüber dem Gesuchsteller als Angeklagter und vice versa) begünstigt wird oder wenn die Handlungen re- spektive Äusserungen belegen, dass der Richter nicht nur gegenüber der direkt betroffenen Partei, sondern gegenüber mehreren oder allen Parteien in gleicher Weise befangen ist.
E. 5.2 Der Präsidialentscheid vom 6. März 2009 betrifft Zwangsmassnahmen in Bezug auf Vermögenswerte, die im Hinblick auf eine mögliche Einziehung einer Liegen- schaft verhängt worden sind, die im Eigentum des nicht angeklagten B. steht. Letzterer hat auch die Aufhebung der gegen ihn erlassenen Beschlagnahme, Grundbuchsperre und Anmerkung im Grundbuch betreffend seiner Liegenschaft in Z. beantragt. Der Gesuchsteller ist demnach nicht durch den Präsidialent- scheid vom 6. März 2009 betroffen. Auch ist die Bundesanwaltschaft durch die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahmen gegen B. weder dem Gesuchsteller noch anderen Mitangeklagten gegenüber bevorzugt. Dies wird im Übrigen vom Gesuchsteller auch nicht behauptet.
E. 5.3 Zu prüfen ist somit lediglich, ob die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahmen belegt, dass der Kammerpräsident gegenüber B. und anderen Parteien befangen ist. Der Gesuchsteller wirft Bundesstrafrichter Wüthrich vor, dieser habe sich die Auffassung der Anklagebehörde wie in der Anklageschrift dargelegt unreflektiert
- 8 - zu eigen gemacht, um seinen Entscheid zu begründen. Der Vorsitzende habe als erwiesen erachtet, dass die Liegenschaft durch Vermögenswerte krimineller Her- kunft finanziert worden sei und somit bereits entschieden, was gerade erst im prozessualen Hauptverfahren abzuklären sei.
E. 5.3.1 Dem Kammerpräsidenten obliegt als Vorsitzendem im Strafverfahren SK.2008.18 die ordnungsgemässe Vorbereitung der Hauptverhandlung gemäss Art. 136 ff. BStP. Der Vorbereitung der Hauptverhandlung ist originär, dass Ent- scheidungen hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes zu treffen sind. Hierzu gehören auch Entscheidungen über Zwangsmassnahmen. Nach ständiger Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts entscheidet der Vorsitzende in analo- ger Anwendung von Art. 45 Ziff. 3 BStP bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung allein über Zwangsmassnahmen (Entscheid TPF SK.2006.16 vom
12. Oktober 2006 E. 1; Entscheid SN.2008.3 vom 26. März 2008 E.1 mit Hinwei- sen). Der Kammerpräsident war prozessual zuständig, über die Aufrechterhal- tung oder Aufhebung der gegen B. bestehenden Zwangsmassnahmen zu ent- scheiden. Dass er den Präsidialentscheid im gleichen Strafverfahren erlassen hat, in dem er auch den Vorsitz führt, vermag nicht den Anschein seiner Befan- genheit oder Voreingenommenheit im Hinblick auf das Hauptverfahren zu be- gründen (Art. 44 Abs. 2 BGG).
E. 5.3.2 Materiell-rechtlich hatte der Kammerpräsident zu überprüfen, ob die Vorausset- zungen der Beschlagnahme (Art. 65 BStP) gestützt auf eine mögliche Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 ff. StGB gegeben sind. Art. 65 BStP als Grundlage der angefochtenen Verfügung regelt zwar ausdrücklich nur die Be- schlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen. Nach der Praxis unterliegen dem Beschlag aber auch Gegenstände, deren spätere Einziehung in Frage kommt (BGE 124 IV E. 3 mit Verweis auf 74 IV 213). Voraussetzung für eine Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründe- ter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes respektive Vermö- genswertes oder einem Dritten. Der Präsident nimmt bei der Überprüfung des Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor und hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). Die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts setzt erstens einen ausreichend detailliert um- schriebenen Sachverhalt voraus, der eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts ermöglicht. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt wer- den, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung spre- chen (Entscheid TPF BE.2008.5 vom 18. Juli 2008 E. 3.1).
- 9 -
E. 5.3.3 Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers hat der Kammerpräsident im Ent- scheid vom 6. März 2009 den wesentlichen in der Anklage geschilderten Sach- verhalt wiedergegeben und überprüfte diesen anhand der beigefügten Beweis- mittel auf seine Glaubwürdigkeit. So führt der Kammerpräsident im Einzelnen aus, die Anklagschrift lege dem Gesuchsteller zur Last, dieser habe von 1994 bis 2001 mit Hilfe von Geldern krimineller Organisationen den internationalen Handel mit unversteuerten Zigaretten organisiert. Der Ablauf des Zigarettenschmuggels unter Beteiligung der Mafiaclans F. und G. sei in der Anklageschrift detailliert be- schrieben worden. Die Bundesanwaltschaft habe zur Stützung des angeklagten Sachverhaltes umfangreiches Beweismaterial vorgelegt, so dass dieser unter die Tatbestände der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstüt- zung einer solchen (Art. 260ter StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) subsumiert werden könne. Dass die Einkünfte des Gesuchstel- lers aus dem Zigarettenhandel herrührten, belege insbesondere die Zeugenaus- sage des Treuhänders H. Aufgrund der von der Bundesanwaltschaft eingereich- ten Kontoauszüge bestehe die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller die beschlag- nahmte Liegenschaft I. abbezahlt habe. Nach einer A-priori-Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts anhand der beigefügten Beweismittel habe sich der hinreichende Tatverdacht nicht aufgelöst (E. 2.4.2). Der Kammerpräsi- dent kommt daher zu dem Schluss, dass die Liegenschaft zumindest teilweise mit Mitteln aus strafbaren Handlungen erworben sein könnte. Ob B. die Liegen- schaft gutgläubig im Hinblick auf eine mögliche kriminelle Herkunft der finanziel- len Mittel erworben habe, bedürfe keiner Entscheidung, da er sie als Schenkung erhalten habe. Die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahmen sei verhältnis- mässsig, da sie im öffentlichen Interesse geeignet und geboten sei, einen mögli- chen Einziehungs- oder Ersatzanspruch des Staates zu sichern und der Betrof- fene in keiner Weise darlege, inwieweit deren Aufrechterhaltung für ihn eine un- zumutbare finanzielle Härte darstellen würden. Im gerichtlichen Stadium ergibt sich schon aus dem Umstand der Anklageerhebung, dass „hinreichende Ver- dachtsgründe“ bestehen, denn andernfalls wäre die Bundesanwaltschaft gesetz- lich verpflichtet gewesen, das Verfahren einzustellen (Art. 125 BStP). Ein weite- res stichhaltiges Indiz für einen hinreichenden Tatverdacht ist das Rechtshilfege- such der italienischen Strafverfolgungsbehörden, die gegen den Gesuchsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu einer krimi- nellen Organisation mafiöser Ausprägung gemäss Art. 416bis des italienischen Strafgesetzbuches führen. Letztlich ist noch anzumerken, dass eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB als selbständige Massnahme ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer Person ausgesprochen werden kann (BGE 129 IV 305 E.4.2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6P.119/2004 vom 9. August 2005). Der Kammerpräsi- dent hat sich durch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weder darüber ge- äussert, ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht gegen den Gesuchsteller oder die Voraussetzungen der Einziehung auf Grundlage der Anklage vorliegen,
- 10 - noch ob er den Schuldbeweis gegen den Gesuchsteller als erbracht erachtet. Er führt im Präsidialentscheid vom 6. März 2009 explizit aus, dass er bei der Über- prüfung des für die Beschlagnahme erforderlichen hinreichenden Tatverdachts im Gegensatz zum Sachrichter keine erschöpfende Abwägung aller Tat- und Rechtsfragen vornehme (E. 2.1). Diese werde im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommen (E. 2.4.1). Seine Äusserungen in der Sache gehen nicht über das hinaus, was für die Begründung der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erfor- derlich war, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er für das weitere Verfahren nicht offen ist. Im Präsidialentscheid vom 6. März 2009 ist keine Pflichtverletzung des Kammerpräsidenten zu erblicken; auch die Form, in der sie vollzogen wurde, insbesondere die schriftlichen Gründe, sind korrekt.
E. 6 Da die Verfahrensmassnahme vom 6. März 2009 rechtlich nicht zu beanstanden ist, brauchen die früheren Handlungen des Kammerpräsidenten nicht geprüft zu werden, da diese nicht rechtzeitig zum Objekt eines Ablehnungsgesuchs ge- macht wurden (E. 2.3.1). Im Übrigen bringt der Gesuchsteller nicht vor, was diese als fehlerhaft erscheinen liesse.
E. 7 Sind mehrere Personen von einem Ausstandsbegehren betroffen, so ist im Ein- zelnen darzulegen, auf welche Gerichtsperson welcher Ausstandsgrund zutrifft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind pauschale Aus- standsbegehren abzuweisen, ohne dass das spezifische Verfahren nach Art. 37 BGG durchlaufen werden müsste (BGE 105 Ib 301 E. 1c mit Hinweisen).
E. 7.1 Das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber Seitz wird vom Gesuchsteller nicht näher begründet. Sämtliche Ausführungen zu Umständen, die einen Befan- genheitsgrund nahe legen könnten, beziehen sich ausschliesslich auf Bundes- strafrichter Wüthrich, so dass auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.
E. 7.2 Aber auch in materieller Hinsicht liegt gegen Gerichtsschreiber Seitz kein Aus- standsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG vor. Die Aufgabe des Gerichts- schreibers ist auf die Mitwirkung bei Instruktion und Entscheidfindung sowie Re- daktion von Entscheiden beschränkt (Art. 22 Abs. 2, 3 SGG). Für den Inhalt trägt bei verfahrensleitenden Verfügungen der Richter die alleinige Verantwortung. Deshalb kann aus der Tatsache, dass die Präsidialentscheide vom
18. Februar 2009 und 6. März 2009 unter Beizug von Gerichtsschreiber Seitz er- gangen sind, nicht abgeleitet werden, dieser habe nicht die für das Hauptverfah- ren vorausgesetzte Neutralität gegenüber den Parteien.
- 11 -
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 BGG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) beträgt der Mindestansatz für die Besetzung mit drei Richtern Fr. 3'000.--. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt, ist in An- wendung von Absatz 2 der Vorschrift die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (Art. 68 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP). Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. Ob die Rechtsvorkehr im amtlichen Mandat geboten war, wird in der Hauptsache zu ermessen sein.
- 12 - Die Strafkammer erkennt:
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren gegen Bundesstrafrichter Walter Wüthrich und Ge- richtsschreiber Andreas Seitz wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieser Entscheid wird dem Gesuchsteller und den Parteien eröffnet sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. März 2009 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Thomas Held Parteien
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. Dino Degiorgi, Gesuchsteller
gegen
Walter WÜTHRICH, Präsident der Strafkammer, Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona,
Andreas SEITZ, Gerichtsschreiber, Bundesstrafge- richt, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, Gesuchsgegner Gegenstand
Ausstand
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2009.3 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2008.18)
- 2 - Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 7. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen organisierter Kriminalität, Geldwäscherei, Korruption und Urkundenfälschung gegen A. und andere. Sie belegte deren Bankkonten und Wertschriftendepots ebenso mit einer Sperre wie sämtliche Vermögenswerte von Firmen, Stiftungen und Dritten mit Bezug zu den Personen, gegen die sich das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren richtete. Als Verfahrenssprache für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren bestimmte die Bundesanwaltschaft Deutsch. B. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Untersuchungsrichteramt am
1. November 2005 die Voruntersuchung gegen A. und Konsorten und verfügte gleichentags Deutsch als Verfahrenssprache. C. Mit Verfügungen vom 29. August und 26. September 2008 wies die Bundesan- waltschaft die von B. beziehungsweise der C. Stiftung gestellten Anträge auf Aufhebung der gegen sie erlassenen Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme, Grundbuchsperre sowie Anmerkung im Grundbuch betreffend die Liegenschaft in Z., Grundbuch Nr. 1, RFD Lugano beziehungsweise Beschlagnahme der Vermö- genswerte) ab. D. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer (Dreierbsetzung) des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. und neun andere Personen wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstüt- zung einer solchen (Art. 260ter StGB), sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). E. Gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2008 führt Kammerpräsident Walter Wüthrich den Vorsitz im Strafverfahren SK.2008.18. Andreas Seitz hilft als Gerichtsschrei- ber bei der Erstellung von Nebenentscheiden aus. Mit Präsidialverfügung vom
29. Oktober 2008 wies der Kammerpräsident die Anträge von D. und E. auf Rückweisung der Anklage wegen formeller Mängel ab. Gleichzeitig wurde auf Antrag der Verteidiger die Übersetzung der Anklageschrift ins Italienische und Französische, nicht jedoch ins Spanische verfügt. F. Der Vorsitzende lud die Verteidiger mit Verfügung vom 3. November 2008 erst- malig unter Fristsetzung bis zum 17. November 2008 ein, Beweismittel einzurei- chen, Beweisanträge zu stellen und zu den Beweisanträgen der Bundesanwalt- schaft Stellung zu nehmen. Gleichzeitig legte er den Zeitraum für die Hauptver- handlung fest, nämlich vom 5. Mai bis 26. Juni 2009. Mit Verfügung vom
13. November 2008 hob der Vorsitzende die den Angeklagten gesetzte Frist für
- 3 - Beweiseingaben auf und setzte mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 eine neue Frist für die Beweiseingaben bis zum 19. Januar 2009, die er per Verfügung vom 21. Januar 2009 bis zum 4. Februar 2009 erstreckte. G. In Folge der Anklageerhebung vom 29. September 2008 überwies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 29. Oktober 2008 die von B. und der C. Stiftung gegen die Beschlagnahme erhobenen Beschwerden zustän- digkeitshalber an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts und fällte auf Begeh- ren der Beschwerdeführer (act. 4, 6) am 24. November 2008 jeweils einen förmli- chen Nichteintretensentscheid (act. 11, 12). Die Strafkammer nahm die Be- schwerden als Gesuche um Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte entge- gen. H. Präsident Wüthrich wies unter Beizug von Gerichtsschreiber Andreas Seitz mit Präsidialentscheid vom 18. Februar 2009 (SN.2008.41) den Antrag der C. Stif- tung auf Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte ab und verfügte die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Mit Verfügung vom gleichen Tag in- formierte Präsident Wüthrich die Bundesanwaltschaft und die Verteidiger, dass Deutsch definitiv die Verfahrenssprache ist und der diesbezügliche Entscheid gemäss Art. 97 BStP endgültig beim Präsidenten liegt. I. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 antwortete der Kammerpräsident auf die Ankündigung des Verteidigers von D., Fürsprecher Michele Naef, in der Haupt- verhandlung vorfrageweise einen Antrag zur Verfahrenssprache zu stellen. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass „die Verfahrenssprache angeordnet und etliche Male bestätigt worden ist und in der prozessleitenden Verfügung vom
18. Februar [2009] auf die diesbezügliche Kompetenz [des Präsidenten] hinge- wiesen wurde“. Eine Antragstellung in der Hauptverhandlung könnte „als pflicht- widriges und den ordentlichen Gang der Hauptverhandlung störendes Verhalten des Antragstellers im Sinne von Art. 25 BStP“ erachtet werden. J. Der Vorsitzende wies unter Beizug von Gerichtsschreiber Andreas Seitz mit Prä- sidialentscheid vom 6. März 2009 (SN.2008.40) den Antrag von B., Sohn des Gesuchstellers, auf Aufhebung der gegen ihn angeordneten Zwangsmassnah- men ab und verfügte, diese aufrechtzuerhalten. Der Entscheid wurde am Tag sei- nes Erlasses versandt. K. Der Gesuchsteller stellte mit Datum vom 14. März 2009 ein schriftliches Aus- standsbegehren gegen Bundesstrafrichter Walter Wüthrich und Gerichtsschreiber Andreas Seitz.
- 4 - L. Walter Wüthrich und Andreas Seitz sehen gemäss ihren Stellungnahmen vom
16. März 2009 keinen Grund, in den Ausstand zu treten.
Die Strafkammer erwägt: 1. Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass über eine strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen Richter verhandelt wird. Art. 30 Abs. 1 BV gibt jeder Partei Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Art. 99 Abs. 1 BStP erklärt für den Ausstand von Gerichtspersonen die entsprechenden Bestimmungen des BGG für anwendbar. Art. 34 BGG nennt für Richter und Richterinnen wie für Ge- richtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) die gleichen Aus- standsgründe. Gerichtspersonen können abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die sie in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen (Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG). Damit soll der Rechtsunterworfene davor ge- schützt werden, dass sachfremde, ausserhalb des Prozesses liegende Umstände den Richter in seiner Entscheidungsfindung in sachwidriger Weise zulasten oder zugunsten einer Partei beeinflussen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). Der Ausstand steht jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge- setzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her - und etwa zulasten einer Ge- genpartei - ausgehöhlt wird (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 60; Urteil des Bundesge- richts 1P.711/2004 vom 17. März 2005 E. 3.1 in: Pra 2005 Nr. 112 S. 791).
Der Gesuchsteller macht geltend, Bundesstrafrichter Wüthrich und Gerichts- schreiber Seitz erschienen gesetzlich befangen. 2. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG).
2.1 Der Gesuchsteller ist als Angeklagter Partei im Strafverfahren SK.2008.18 und somit antragsberechtigt. Er beruft sich auf den Ablehnungsgrund des Anscheins von Befangenheit und begründet ihn mit prozessleitenden Handlungen und er- lassenen Nebenentscheidungen von Bundesstrafrichter Wüthrich, wobei letztere unter Beizug von Gerichtsschreiber Seitz abgefasst wurden. Sämtliche vom Ge-
- 5 - suchsteller ins Feld geführten Präsidialentscheide und Verfügungen sind in den Akten des Hauptverfahrens dokumentiert. Die Tatsachen, auf welche sich das Begehren beruft, sind demnach ausreichend substantiiert.
2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BGG ist das Ausstandsbegehren zu stellen, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Dies ist Ausfluss des Grund- satzes von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 BV). Das Bundesgericht verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Or- ganmangel so früh wie möglich geltend gemacht wird, das heisst innert der auf die Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes folgenden Tage (Urteil des Bun- desgerichts 1B_277/2008 vom 13. November 2008 E. 2.3). Wer eine Gerichts- person nicht unverzüglich ablehnt, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis er- langt, verwirkt seinen Ablehnungsanspruch (BGE 134 I 20 E. 4.4.1; 132 II 485 E. 4.3). 2.3 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht ein- gereicht werden oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer- den (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gilt mit der postalischen Aufgabe per Einschreiben am 14. März 2009 als gestellt. 2.3.1 Die vom Gesuchsteller im Begehren angeführten Verfahrensmassnahmen vom
29. Oktober, 3. und 21. November 2008 und 18. Februar 2009 sowie das Schrei- ben an Verteidiger Naef vom 25. Februar 2009 waren dem Gesuchsteller bereits seit längerer Zeit bekannt. Soweit der Gesuchsteller den Anschein der Befan- genheit mit diesen Verfahrensmassnahmen begründen will, erfolgte deren Rüge nicht unverzüglich im Sinne des Art. 36 BGG. Die für ein Ausstandsbegehren gel- tenden formellen Voraussetzungen sind für die vorgenannten Einzelakte des Kammerpräsidenten nicht erfüllt. Auf das Ausstandsbegehren ist insoweit nicht einzutreten. 2.3.2 Der Gesuchsteller behauptet, der Präsidialentscheid vom 6. März 2009 sei ihm durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti, Rechtsbeistand seines Sohnes B., am
12. März 2009 zugegangen. Dies wird durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti mit Te- lefax vom 17. März 2009 bestätigt. Der Gesuchsteller erbringt hierdurch zwar keinen unmittelbaren Nachweis über den Zeitpunkt, an dem er von der Verfah- rensmassnahme tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Die Kammer sieht jedoch kei- nen Grund, an der Wahrheit der Aussage von Rechtsanwalt Renzo Galfetti zu zweifeln. Demnach ist davon auszugehen, dass das Ausstandsbegehren zwei Tage nach Kenntnis des Präsidialentscheids gestellt wurde. Es erweist sich somit als rechtzeitige Reaktion auf die vom Gesuchsteller gerügte Verfahrensmass-
- 6 - nahme vom 6. März 2009. Insoweit das Ausstandsbegehren damit begründet wird, erfolgte es rechtzeitig und ist darauf einzutreten. 3. Nachdem Bundesstrafrichter Wüthrich und Gerichtsschreiber Seitz einen Ableh- nungsgrund bestreiten, ist über die Behandlung des Ausstandsbegehrens von der Strafkammer unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen zu ent- scheiden (Art. 37 Abs. 1 BGG). Über die Ausstandsfrage wird angesichts der Dringlichkeit aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung in An- wendung von Art. 37 Abs. 2 BGG ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden. 4. Voreingenommenheit und Befangenheit im Sinne des Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG werden nach gefestigter Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Be- trachtung anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände Gege- benheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1; 128 V 82 E. 2a). Solche Umstände können in einem bestimmten subjektiven Verhalten des Richters oder in gewis- sen funktionellen und organisatorischen, das heisst objektiven Gegebenheiten begründet sein (BGE 114 Ia 153 E. 3). In beiden Fällen ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 128 V 82 E. 2a; 126 I 68 E. 3a). Befan- genheit als innere Einstellung ist auch kaum nachweisbar. Es genügt daher der Nachweis von Tatsachen, die den objektiv gerechtfertigten Anschein begründen, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (BGE 114 Ia 153 E. 3). Bei der Beurteilung ist nicht auf das subjek- tive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). Einzelne richterliche Akte, die sich aus distanzierter Betrachtung als wenig entgegenkom- mend oder streng erweisen, deren Konsequenzen eine Partei mehr als eine an- dere betreffen, Verletzungen von Prozessnormen oder gar falsche Entscheidun- gen genügen nicht, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken, solange es sich nicht um krasse oder wiederholte Fehler handelt (BGE 125 I 119 E. 3e), denn richterliche Fehlentscheidungen können im ordentlichen Prozessweg korri- giert werden (Entscheid TPF BP.2008.1 vom 30. Januar 2008 S.3). Mit dem Ab- lehnungsbegehren kann einer ordentlichen Anfechtung einzelner Akte weder vorgegriffen werden noch eine versäumte Anfechtung nachgeholt werden noch kann sie an deren Stelle treten. Befangenheit kann erst dann angenommen wer- den, wenn die prozessuale Stellung eines Verfahrensbeteiligten durch eine ein- zelne Handlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird oder wenn mehre- re, je für sich unkorrekte oder unangemessene, aber nicht gravierende Handlun- gen in ihrer Gesamtwirkung einen Verfahrensbeteiligten nachhaltig benachteili- gen (Entscheid TPF SK.2006.16 vom 3. Januar 2007 E.5 mit Hinweisen).
- 7 - 5. Zwar rügt der Gesuchsteller konkret drei Einzelakte des Kammerpräsidenten, nämlich (1) das Festhalten an der im Vorverfahren festgelegten Verfahrensspra- che Deutsch und die hierzu im Schreiben vom 25. Februar 2009 gemachten Aus- führungen sowie die Präsidialentscheide (2) vom 18. Februar 2009 und (3) vom
6. März 2009. Er begründet das Ausstandsbegehren jedoch damit, dass sich aus der Gesamtheit der Verfahrensverfügungen eine Voreingenommenheit des Kammerpräsidenten zeige und führt insoweit die Verfahrensmassnahmen vom
29. Oktober, 3. und 21. November 2008, 18. und 25. Februar sowie vom
6. März 2009 ins Recht (Ausstandsbegehren, Art. 6, S. 5 f.). Es ist zunächst zu prüfen, ob der Präsidialentscheid vom 6. März 2009 den An- schein zu begründen vermag, Bundesstrafrichter Wüthrich sei voreingenommen und vermöge deshalb nicht mehr unparteiisch zu urteilen. 5.1 Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters ist ein höchst per- sönliches Recht. Eine Partei kann den Ausstand eines Richters grundsätzlich nur dann verlangen, wenn der Anschein besteht, dass der Richter ihr selbst gegen- über befangen ist, jedoch nicht, wenn es ihm an Neutralität gegenüber einer an- deren Partei fehlt. Will sich die Partei auf amtliche Handlungen oder Äusserun- gen des Richters in Bezug auf andere Parteien berufen, so kann sie Ablehnung ausnahmsweise nur dann verlangen, wenn ihre Gegenpartei (im vorliegenden Fall die Bundesanwaltschaft als Anklagebehörde gegenüber dem Gesuchsteller als Angeklagter und vice versa) begünstigt wird oder wenn die Handlungen re- spektive Äusserungen belegen, dass der Richter nicht nur gegenüber der direkt betroffenen Partei, sondern gegenüber mehreren oder allen Parteien in gleicher Weise befangen ist. 5.2 Der Präsidialentscheid vom 6. März 2009 betrifft Zwangsmassnahmen in Bezug auf Vermögenswerte, die im Hinblick auf eine mögliche Einziehung einer Liegen- schaft verhängt worden sind, die im Eigentum des nicht angeklagten B. steht. Letzterer hat auch die Aufhebung der gegen ihn erlassenen Beschlagnahme, Grundbuchsperre und Anmerkung im Grundbuch betreffend seiner Liegenschaft in Z. beantragt. Der Gesuchsteller ist demnach nicht durch den Präsidialent- scheid vom 6. März 2009 betroffen. Auch ist die Bundesanwaltschaft durch die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahmen gegen B. weder dem Gesuchsteller noch anderen Mitangeklagten gegenüber bevorzugt. Dies wird im Übrigen vom Gesuchsteller auch nicht behauptet. 5.3 Zu prüfen ist somit lediglich, ob die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahmen belegt, dass der Kammerpräsident gegenüber B. und anderen Parteien befangen ist. Der Gesuchsteller wirft Bundesstrafrichter Wüthrich vor, dieser habe sich die Auffassung der Anklagebehörde wie in der Anklageschrift dargelegt unreflektiert
- 8 - zu eigen gemacht, um seinen Entscheid zu begründen. Der Vorsitzende habe als erwiesen erachtet, dass die Liegenschaft durch Vermögenswerte krimineller Her- kunft finanziert worden sei und somit bereits entschieden, was gerade erst im prozessualen Hauptverfahren abzuklären sei. 5.3.1 Dem Kammerpräsidenten obliegt als Vorsitzendem im Strafverfahren SK.2008.18 die ordnungsgemässe Vorbereitung der Hauptverhandlung gemäss Art. 136 ff. BStP. Der Vorbereitung der Hauptverhandlung ist originär, dass Ent- scheidungen hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes zu treffen sind. Hierzu gehören auch Entscheidungen über Zwangsmassnahmen. Nach ständiger Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts entscheidet der Vorsitzende in analo- ger Anwendung von Art. 45 Ziff. 3 BStP bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung allein über Zwangsmassnahmen (Entscheid TPF SK.2006.16 vom
12. Oktober 2006 E. 1; Entscheid SN.2008.3 vom 26. März 2008 E.1 mit Hinwei- sen). Der Kammerpräsident war prozessual zuständig, über die Aufrechterhal- tung oder Aufhebung der gegen B. bestehenden Zwangsmassnahmen zu ent- scheiden. Dass er den Präsidialentscheid im gleichen Strafverfahren erlassen hat, in dem er auch den Vorsitz führt, vermag nicht den Anschein seiner Befan- genheit oder Voreingenommenheit im Hinblick auf das Hauptverfahren zu be- gründen (Art. 44 Abs. 2 BGG). 5.3.2 Materiell-rechtlich hatte der Kammerpräsident zu überprüfen, ob die Vorausset- zungen der Beschlagnahme (Art. 65 BStP) gestützt auf eine mögliche Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 ff. StGB gegeben sind. Art. 65 BStP als Grundlage der angefochtenen Verfügung regelt zwar ausdrücklich nur die Be- schlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen. Nach der Praxis unterliegen dem Beschlag aber auch Gegenstände, deren spätere Einziehung in Frage kommt (BGE 124 IV E. 3 mit Verweis auf 74 IV 213). Voraussetzung für eine Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründe- ter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes respektive Vermö- genswertes oder einem Dritten. Der Präsident nimmt bei der Überprüfung des Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor und hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). Die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts setzt erstens einen ausreichend detailliert um- schriebenen Sachverhalt voraus, der eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts ermöglicht. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt wer- den, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung spre- chen (Entscheid TPF BE.2008.5 vom 18. Juli 2008 E. 3.1).
- 9 - 5.3.3 Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers hat der Kammerpräsident im Ent- scheid vom 6. März 2009 den wesentlichen in der Anklage geschilderten Sach- verhalt wiedergegeben und überprüfte diesen anhand der beigefügten Beweis- mittel auf seine Glaubwürdigkeit. So führt der Kammerpräsident im Einzelnen aus, die Anklagschrift lege dem Gesuchsteller zur Last, dieser habe von 1994 bis 2001 mit Hilfe von Geldern krimineller Organisationen den internationalen Handel mit unversteuerten Zigaretten organisiert. Der Ablauf des Zigarettenschmuggels unter Beteiligung der Mafiaclans F. und G. sei in der Anklageschrift detailliert be- schrieben worden. Die Bundesanwaltschaft habe zur Stützung des angeklagten Sachverhaltes umfangreiches Beweismaterial vorgelegt, so dass dieser unter die Tatbestände der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstüt- zung einer solchen (Art. 260ter StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) subsumiert werden könne. Dass die Einkünfte des Gesuchstel- lers aus dem Zigarettenhandel herrührten, belege insbesondere die Zeugenaus- sage des Treuhänders H. Aufgrund der von der Bundesanwaltschaft eingereich- ten Kontoauszüge bestehe die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller die beschlag- nahmte Liegenschaft I. abbezahlt habe. Nach einer A-priori-Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts anhand der beigefügten Beweismittel habe sich der hinreichende Tatverdacht nicht aufgelöst (E. 2.4.2). Der Kammerpräsi- dent kommt daher zu dem Schluss, dass die Liegenschaft zumindest teilweise mit Mitteln aus strafbaren Handlungen erworben sein könnte. Ob B. die Liegen- schaft gutgläubig im Hinblick auf eine mögliche kriminelle Herkunft der finanziel- len Mittel erworben habe, bedürfe keiner Entscheidung, da er sie als Schenkung erhalten habe. Die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahmen sei verhältnis- mässsig, da sie im öffentlichen Interesse geeignet und geboten sei, einen mögli- chen Einziehungs- oder Ersatzanspruch des Staates zu sichern und der Betrof- fene in keiner Weise darlege, inwieweit deren Aufrechterhaltung für ihn eine un- zumutbare finanzielle Härte darstellen würden. Im gerichtlichen Stadium ergibt sich schon aus dem Umstand der Anklageerhebung, dass „hinreichende Ver- dachtsgründe“ bestehen, denn andernfalls wäre die Bundesanwaltschaft gesetz- lich verpflichtet gewesen, das Verfahren einzustellen (Art. 125 BStP). Ein weite- res stichhaltiges Indiz für einen hinreichenden Tatverdacht ist das Rechtshilfege- such der italienischen Strafverfolgungsbehörden, die gegen den Gesuchsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu einer krimi- nellen Organisation mafiöser Ausprägung gemäss Art. 416bis des italienischen Strafgesetzbuches führen. Letztlich ist noch anzumerken, dass eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB als selbständige Massnahme ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer Person ausgesprochen werden kann (BGE 129 IV 305 E.4.2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6P.119/2004 vom 9. August 2005). Der Kammerpräsi- dent hat sich durch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weder darüber ge- äussert, ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht gegen den Gesuchsteller oder die Voraussetzungen der Einziehung auf Grundlage der Anklage vorliegen,
- 10 - noch ob er den Schuldbeweis gegen den Gesuchsteller als erbracht erachtet. Er führt im Präsidialentscheid vom 6. März 2009 explizit aus, dass er bei der Über- prüfung des für die Beschlagnahme erforderlichen hinreichenden Tatverdachts im Gegensatz zum Sachrichter keine erschöpfende Abwägung aller Tat- und Rechtsfragen vornehme (E. 2.1). Diese werde im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommen (E. 2.4.1). Seine Äusserungen in der Sache gehen nicht über das hinaus, was für die Begründung der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erfor- derlich war, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er für das weitere Verfahren nicht offen ist. Im Präsidialentscheid vom 6. März 2009 ist keine Pflichtverletzung des Kammerpräsidenten zu erblicken; auch die Form, in der sie vollzogen wurde, insbesondere die schriftlichen Gründe, sind korrekt. 6. Da die Verfahrensmassnahme vom 6. März 2009 rechtlich nicht zu beanstanden ist, brauchen die früheren Handlungen des Kammerpräsidenten nicht geprüft zu werden, da diese nicht rechtzeitig zum Objekt eines Ablehnungsgesuchs ge- macht wurden (E. 2.3.1). Im Übrigen bringt der Gesuchsteller nicht vor, was diese als fehlerhaft erscheinen liesse. 7. Sind mehrere Personen von einem Ausstandsbegehren betroffen, so ist im Ein- zelnen darzulegen, auf welche Gerichtsperson welcher Ausstandsgrund zutrifft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind pauschale Aus- standsbegehren abzuweisen, ohne dass das spezifische Verfahren nach Art. 37 BGG durchlaufen werden müsste (BGE 105 Ib 301 E. 1c mit Hinweisen). 7.1 Das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber Seitz wird vom Gesuchsteller nicht näher begründet. Sämtliche Ausführungen zu Umständen, die einen Befan- genheitsgrund nahe legen könnten, beziehen sich ausschliesslich auf Bundes- strafrichter Wüthrich, so dass auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. 7.2 Aber auch in materieller Hinsicht liegt gegen Gerichtsschreiber Seitz kein Aus- standsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG vor. Die Aufgabe des Gerichts- schreibers ist auf die Mitwirkung bei Instruktion und Entscheidfindung sowie Re- daktion von Entscheiden beschränkt (Art. 22 Abs. 2, 3 SGG). Für den Inhalt trägt bei verfahrensleitenden Verfügungen der Richter die alleinige Verantwortung. Deshalb kann aus der Tatsache, dass die Präsidialentscheide vom
18. Februar 2009 und 6. März 2009 unter Beizug von Gerichtsschreiber Seitz er- gangen sind, nicht abgeleitet werden, dieser habe nicht die für das Hauptverfah- ren vorausgesetzte Neutralität gegenüber den Parteien.
- 11 - 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 BGG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) beträgt der Mindestansatz für die Besetzung mit drei Richtern Fr. 3'000.--. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt, ist in An- wendung von Absatz 2 der Vorschrift die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzu- setzen.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (Art. 68 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP). Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. Ob die Rechtsvorkehr im amtlichen Mandat geboten war, wird in der Hauptsache zu ermessen sein.
- 12 - Die Strafkammer erkennt: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Bundesstrafrichter Walter Wüthrich und Ge- richtsschreiber Andreas Seitz wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird dem Gesuchsteller und den Parteien eröffnet sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1