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BE.2008.5

Bundesstrafgericht · 2008-07-18 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit insgesamt sieben zwischen dem 29. September 2002 und dem 22./23. Januar 2007 in Z. und Y. verübten Sprengstoffan- schlägen führt die Bundesanwaltschaft gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Spreng- stoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 ff StGB; act. 1 S. 1 f). Im Rah- men dieses Ermittlungsverfahrens führte die Bundeskriminalpolizei im Auf- trag der Bundesanwaltschaft am 6. Mai 2008 unter anderem bei A. – dem Ehegatten von B. – eine Hausdurchsuchung durch (act. 1.1). B. und A. sind verheiratet, leben aber in unterschiedlichen Wohnungen in Z.. Anlässlich der Hausdurchsuchung verlangte A. die Versiegelung von Disketten, CD’s sowie eines Couverts mit verschiedenen Unterlagen (vgl. act. 1.7 S. 2). Für die detaillierte Auflistung der sichergestellten Papiere, Datenträger und sonstigen Gegenstände kann auf das entsprechende Verzeichnis der Bun- deskriminalpolizei verwiesen werden (act. 1.1).

B. Mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 13. Mai 2008 erhob A. Ein- sprache gegen die erkennungsdienstliche Behandlung und verlangte zu- dem die sofortige Rückgabe aller beschlagnahmten Gegenstände, even- tualiter deren Versiegelung (act. 1.9). In ihrer schriftlichen Antwort an A. vom 16. Mai 2008 lehnte die Bundesanwaltschaft dessen Forderungen ab (act. 1.10).

C. Mit Gesuch vom 6. Juni 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):

1. Die am 6. Mai 2008 in der Wohnung von A. in Z., sichergestellten und versiegelten Pa- piere und Datenträger gemäss Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände seien zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die entstandenen Verfahrenskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

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In seiner Gesuchsantwort vom 9. Juli 2008 beantragte A. was folgt (act. 4):

1. Es seien die Anträge Ziff. 1 und 2 des Antrages der Gesuchstellerin auf Entsiegelung und Durchsuchung/Wohnung von A. vom 6. Juni 2008 abzuweisen,

2. Es seien dem Gesuchsgegner sämtliche versiegelten Papiere und Datenträger sofort he- rauszugeben;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin (inkl. MwSt.)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist von dem bei der Durchsuchung anwe- senden Inhaber zu erwarten, dass sich dieser der Durchsuchung unmittel- bar widersetzt, falls eine Versiegelung angeordnet werden soll. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu erfüllen (vgl. dazu TPF 2005 190 E. 4.1 S. 196 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 357 E. 4 S. 360). Wurde aber rechtzeitig Einsprache erhoben und an- schliessend gesiegelt, entscheidet bis zur Hauptverhandlung die I. Be- schwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siege- lung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange be- steht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Feb- ruar 2006 E. 1).

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1.2 Der Gesuchsgegner ist Inhaber der sichergestellten Papiere und elektroni- schen Daten und war somit berechtigt, anlässlich der Hausdurchsuchung Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Die I. Beschwerde- kammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei

Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtspre- chung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Ver- fahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurtei-

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lung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fort- geschritten ist“. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Den Ausführungen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass seit insge- samt zehn Jahren durch eine bisher unbekannte Täterschaft in unregel- mässigen Zeitabständen Anschläge mit zu unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) umfunktionierter Pyrotechnik erfolgen. Diese Anschläge würden immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathiebekennungen verbunden. Gemeinsamkeit der Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentli- chen Telefonkabinen via Teleguide an ausgewählte Redaktionen verschickt werden. Anlässlich der Durchsuchung der von B. mitbewohnten Wohnung in Z. vom 12. Februar 2007 – in Ausführung eines italienischen Rechtshil- feersuchens – sei der E-Mail-Ausdruck eines Bekennerschreibens betref- fend einen der Gegenstand der Untersuchung bildenden Sprengstoffan- schläge sichergestellt worden (act. 1 S. 2). Sowohl Inhalte der Bekenner- schreiben wie auch die Veröffentlichungen auf einschlägigen Internetplatt- formen liessen vermuten, dass die Täterschaft im Umfeld des C. bzw. D. zu suchen sei. DNA-Spuren auf Tatmitteln bei einigen der fraglichen Spreng- stoffanschläge wiesen dabei konkret auf eine Tatbeteiligung der Ehegattin des Gesuchsgegners hin. So hätten bei zwei Anschlägen in Z. sicherge- stellte DNA-Spuren einem mutmasslichen Führungsmitglied des C./D., der Ehegattin des Gesuchsgegners, zugeordnet werden können. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse bestehe der Verdacht, dass die Ehegattin an allen Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Sprengstoffanschlägen be- teiligt sei (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 2 f). Diese verweigert bis zum heuti- gen Zeitpunkt jegliche Aussage. Die Ausführungen der Gesuchstellerin so- wie die eingereichten Akten begründen einen hinreichenden Tatverdacht, wonach die Ehegattin des Gesuchsgegners an den fraglichen Sprengstoff- anschlägen beteiligt war.

Der Gesuchsgegner und die Beschuldigte sind wie schon erwähnt verheira- tet, leben zwar in verschiedenen Wohnungen, stehen aber nach wie vor in engem Kontakt zueinander (act. 1 S. 2 und 3). Dieses Näheverhältnis rechtfertigt denn auch die Annahme, dass sich für das Ermittlungsverfahren gegen B. relevante Beweisgegenstände in der Wohnung des Gesuchsgeg- ners befinden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 BStP ist eine Durchsuchung nicht nur beim Beschuldigten sondern auch bei einem Dritten möglich, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich dort Beweisgegenstände oder Spuren des

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Vergehens befinden. Beim Gesuchsgegner handelt es sich um eine Dritt- person im obigen Sinne, was auch von der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2008 schriftlich bestätigt wurde (act. 1.10). Insofern erweisen sich die Bemerkungen im Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Nähe des Gesuchsgegners zum C./D., die diesen implizit nicht mehr als Drittperson, sondern als möglichen Verdächtigten darstellen, als irrelevant (act. 1 S. 3).

3.3 Für die Zulässigkeit der Untersuchung ist neben der Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts weiter die begründete Annahme erforderlich, dass sich unter den Papieren und elektronischen Datenträgern Schriften bzw. elektronische Daten befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP). Diesbezüglich wendet der Gesuchsgegner ein, die Gesuchstellerin führe keine sachdienlichen Hinweise an, sondern begnüge sich mit nicht stichhaltigen allgemeinen, aus der Luft gegriffenen Spekulationen und Floskeln (act. 4 S. 6 und 7). Der Antrag der Gesuchstel- lerin komme vielmehr einer sogenannten fishing expedition gleich (act. 4 S. 7).

Wie oben bereits ausgeführt, besteht zwischen den beiden Ehegatten trotz getrennten Wohnungen mutmasslich ein relativ enges Verhältnis. Es ist deshalb anzunehmen, dass die versiegelten Schriften (Couvert mit ver- schiedenen Unterlagen) und Datenträger (Disketten und CD’s) sachrele- vante Hinweise zu den erwähnten Sprengstoffdelikten und allenfalls weite- ren solchen Taten liefern können.

3.4 Die Durchsuchung der versiegelten Papiere und Datenträger erweist sich aus den genannten Gründen als grundsätzlich zulässig.

4. 4.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse (Art. 69 Abs. 1 BStP) und unter Wahrung des Berufsgeheimnis- ses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen. Art. 69 Abs. 1 BStP verleiht dem Betroffenen jedoch keinen absoluten Schutz gegen eine Durchsu- chung. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Durchsuchung von einer Abwä- gung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den In- teressen an der Strafverfolgung ab. So dürfen Tagebücher und persönliche Korrespondenzen mit Rücksicht auf den Schutz der Privatsphäre gegen den Willen des Berechtigten nur beschlagnahmt werden, wenn die Interes- sen an der Strafverfolgung überwiegen, d.h. nur bei schweren Delikten

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(vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 355 N. 25 sowie S. 340 f N. 2 ff m.w.H.).

4.2 Vorliegend wurde der Gesuchsgegner von einem Mitarbeiter der Bundes- kriminalpolizei vorgängig auf das Siegelungsrecht aufmerksam gemacht. Der Gesuchsgegner war während der gesamten Hausdurchsuchung anwe- send und verlangte für die Disketten und CD’s sowie für das Couvert mit den Unterlagen die Siegelung (vgl. act. 1.1 S. 1-2). Dabei hat derjenige, der die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gel- tend macht, die Obliegenheit die Untersuchungsbehörde bei der themati- schen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstü- cke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versie- gelung unterliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom

26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Der Ge- suchsgegner verlangte am 6. Mai 2008 explizit die Siegelung, äusserte sich jedoch in keiner Weise zum Inhalt der versiegelten Unterlagen bzw. inwie- fern dadurch seine höchstpersönliche Sphäre tangiert sein könnte (act. 1 S. 3). In Bezug auf das versiegelte Couvert rechtfertigt der Gesuchsgegner im Rahmen der Gesuchsantwort seine Weigerung schliesslich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht zwischen Ehegatten gemäss Art. 75 lit. a BStP (act. 4 S. 7). Seiner Ansicht nach wirke sich dies im Sinne eines Beschlag- nahmeverbots hinsichtlich aller Dokumente und Datenträgern aus, welche den jeweiligen Ehegatten betreffen.

Zur Frage, ob das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 75 BStP einer Entsiegelung und Durchsuchung entgegenstehe, äussert sich die BStP selber nicht direkt. Die Frage ist denn auch kontrovers und deren Beant- wortung hängt davon ab, ob man das Zeugnisverweigerungsrecht naher Verwandter als ein Mittel zum Schutz der Familiensphäre oder bloss als ein Mittel zur Vermeidung des Konflikts des Zeugen zwischen seiner Wahr- heitspflicht und der familiären Loyalität betrachtet. Im letztgenannten Fall drängt es sich nicht auf, objektive Beweismassnahmen wie beispielsweise die Beschlagnahme von Gegenständen als unzulässig auszuschliessen, weil bei diesen Massnahmen der Betroffene nicht durch Aussagen aktiv an der Untersuchung mitwirken muss, sodass ein Konflikt zwischen seiner Wahrheitspflicht und der verwandtschaftlichen Verbundenheit gar nicht ent- stehen kann (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 342 f N. 12). Diesbezüglich scheint es, dass der Gesetzgeber sich bei der For- mulierung der Einschränkungen der Beschlagnahme in der neuen Schwei-

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zerischen Strafprozessordnung betreffend Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten für die zweite, der Beschlagnahme weniger weit entgegenste- hende Lösung entschieden hat, steht doch laut Art. 264 Abs. 1 lit. c der neuen Schweizerischen Prozessordnung vom 5. Oktober 2007 das Zeug- nisverweigerungsrecht der Ehegatten und nahen Verwandten gemäss Art. 168 einer Beschlagnahme ausdrücklich nicht entgegen.

Anhand des Textes des aktuell in Kraft stehenden Art. 69 BStP kann dem Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten nach Art. 75 BStP bloss im Rahmen der Privatgeheimnisse, denen grösste Schonung entgegen ge- bracht werden soll, Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass die Zulässigkeit einer Durchsuchung der Papiere vor diesem Hintergrund eben- falls von einer Interessenabwägung abhängt und nicht absolut ausge- schlossen ist (vgl. hierzu TPF BE.2007.4+5 vom 23. Juli 2007 E. 4.5).

4.3 In Anbetracht der schwerwiegenden Tatvorwürfe (mehrere Sprengstoffde- likte) ist das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu gewichten als die Geheimhaltungsinteressen des mit der Beschuldigten verheirateten Gesuchsgegners. Einer Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Disketten und CD’s sowie des Couverts durch die Gesuchstel- lerin steht somit nichts entgegen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung der schriftli- chen Unterlagen sowie der elektronischen Datenträger gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die beim Gesuchsgegner am 6. Mai 2008 sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in kei- nem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähi- ger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom

18. Februar 2008).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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An die obsiegende Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung ausge- richtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die am 6. Mai 2008 in der Wohnung von A. in Z., sichergestellten und versiegelten Pa- piere und Datenträger gemäss Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände seien zu entsiegeln und zu durchsuchen.

E. 1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist von dem bei der Durchsuchung anwe- senden Inhaber zu erwarten, dass sich dieser der Durchsuchung unmittel- bar widersetzt, falls eine Versiegelung angeordnet werden soll. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu erfüllen (vgl. dazu TPF 2005 190 E. 4.1 S. 196 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 357 E. 4 S. 360). Wurde aber rechtzeitig Einsprache erhoben und an- schliessend gesiegelt, entscheidet bis zur Hauptverhandlung die I. Be- schwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siege- lung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange be- steht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Feb- ruar 2006 E. 1).

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E. 1.2 Der Gesuchsgegner ist Inhaber der sichergestellten Papiere und elektroni- schen Daten und war somit berechtigt, anlässlich der Hausdurchsuchung Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Die I. Beschwerde- kammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

E. 2 Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei

Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtspre- chung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Ver- fahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurtei-

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lung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fort- geschritten ist“. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.2 Den Ausführungen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass seit insge- samt zehn Jahren durch eine bisher unbekannte Täterschaft in unregel- mässigen Zeitabständen Anschläge mit zu unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) umfunktionierter Pyrotechnik erfolgen. Diese Anschläge würden immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathiebekennungen verbunden. Gemeinsamkeit der Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentli- chen Telefonkabinen via Teleguide an ausgewählte Redaktionen verschickt werden. Anlässlich der Durchsuchung der von B. mitbewohnten Wohnung in Z. vom 12. Februar 2007 – in Ausführung eines italienischen Rechtshil- feersuchens – sei der E-Mail-Ausdruck eines Bekennerschreibens betref- fend einen der Gegenstand der Untersuchung bildenden Sprengstoffan- schläge sichergestellt worden (act. 1 S. 2). Sowohl Inhalte der Bekenner- schreiben wie auch die Veröffentlichungen auf einschlägigen Internetplatt- formen liessen vermuten, dass die Täterschaft im Umfeld des C. bzw. D. zu suchen sei. DNA-Spuren auf Tatmitteln bei einigen der fraglichen Spreng- stoffanschläge wiesen dabei konkret auf eine Tatbeteiligung der Ehegattin des Gesuchsgegners hin. So hätten bei zwei Anschlägen in Z. sicherge- stellte DNA-Spuren einem mutmasslichen Führungsmitglied des C./D., der Ehegattin des Gesuchsgegners, zugeordnet werden können. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse bestehe der Verdacht, dass die Ehegattin an allen Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Sprengstoffanschlägen be- teiligt sei (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 2 f). Diese verweigert bis zum heuti- gen Zeitpunkt jegliche Aussage. Die Ausführungen der Gesuchstellerin so- wie die eingereichten Akten begründen einen hinreichenden Tatverdacht, wonach die Ehegattin des Gesuchsgegners an den fraglichen Sprengstoff- anschlägen beteiligt war.

Der Gesuchsgegner und die Beschuldigte sind wie schon erwähnt verheira- tet, leben zwar in verschiedenen Wohnungen, stehen aber nach wie vor in engem Kontakt zueinander (act. 1 S. 2 und 3). Dieses Näheverhältnis rechtfertigt denn auch die Annahme, dass sich für das Ermittlungsverfahren gegen B. relevante Beweisgegenstände in der Wohnung des Gesuchsgeg- ners befinden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 BStP ist eine Durchsuchung nicht nur beim Beschuldigten sondern auch bei einem Dritten möglich, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich dort Beweisgegenstände oder Spuren des

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Vergehens befinden. Beim Gesuchsgegner handelt es sich um eine Dritt- person im obigen Sinne, was auch von der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2008 schriftlich bestätigt wurde (act. 1.10). Insofern erweisen sich die Bemerkungen im Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Nähe des Gesuchsgegners zum C./D., die diesen implizit nicht mehr als Drittperson, sondern als möglichen Verdächtigten darstellen, als irrelevant (act. 1 S. 3).

E. 3.3 Für die Zulässigkeit der Untersuchung ist neben der Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts weiter die begründete Annahme erforderlich, dass sich unter den Papieren und elektronischen Datenträgern Schriften bzw. elektronische Daten befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP). Diesbezüglich wendet der Gesuchsgegner ein, die Gesuchstellerin führe keine sachdienlichen Hinweise an, sondern begnüge sich mit nicht stichhaltigen allgemeinen, aus der Luft gegriffenen Spekulationen und Floskeln (act. 4 S. 6 und 7). Der Antrag der Gesuchstel- lerin komme vielmehr einer sogenannten fishing expedition gleich (act. 4 S. 7).

Wie oben bereits ausgeführt, besteht zwischen den beiden Ehegatten trotz getrennten Wohnungen mutmasslich ein relativ enges Verhältnis. Es ist deshalb anzunehmen, dass die versiegelten Schriften (Couvert mit ver- schiedenen Unterlagen) und Datenträger (Disketten und CD’s) sachrele- vante Hinweise zu den erwähnten Sprengstoffdelikten und allenfalls weite- ren solchen Taten liefern können.

E. 3.4 Die Durchsuchung der versiegelten Papiere und Datenträger erweist sich aus den genannten Gründen als grundsätzlich zulässig.

E. 4.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse (Art. 69 Abs. 1 BStP) und unter Wahrung des Berufsgeheimnis- ses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen. Art. 69 Abs. 1 BStP verleiht dem Betroffenen jedoch keinen absoluten Schutz gegen eine Durchsu- chung. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Durchsuchung von einer Abwä- gung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den In- teressen an der Strafverfolgung ab. So dürfen Tagebücher und persönliche Korrespondenzen mit Rücksicht auf den Schutz der Privatsphäre gegen den Willen des Berechtigten nur beschlagnahmt werden, wenn die Interes- sen an der Strafverfolgung überwiegen, d.h. nur bei schweren Delikten

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(vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 355 N. 25 sowie S. 340 f N. 2 ff m.w.H.).

E. 4.2 Vorliegend wurde der Gesuchsgegner von einem Mitarbeiter der Bundes- kriminalpolizei vorgängig auf das Siegelungsrecht aufmerksam gemacht. Der Gesuchsgegner war während der gesamten Hausdurchsuchung anwe- send und verlangte für die Disketten und CD’s sowie für das Couvert mit den Unterlagen die Siegelung (vgl. act. 1.1 S. 1-2). Dabei hat derjenige, der die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gel- tend macht, die Obliegenheit die Untersuchungsbehörde bei der themati- schen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstü- cke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versie- gelung unterliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom

26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Der Ge- suchsgegner verlangte am 6. Mai 2008 explizit die Siegelung, äusserte sich jedoch in keiner Weise zum Inhalt der versiegelten Unterlagen bzw. inwie- fern dadurch seine höchstpersönliche Sphäre tangiert sein könnte (act. 1 S. 3). In Bezug auf das versiegelte Couvert rechtfertigt der Gesuchsgegner im Rahmen der Gesuchsantwort seine Weigerung schliesslich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht zwischen Ehegatten gemäss Art. 75 lit. a BStP (act. 4 S. 7). Seiner Ansicht nach wirke sich dies im Sinne eines Beschlag- nahmeverbots hinsichtlich aller Dokumente und Datenträgern aus, welche den jeweiligen Ehegatten betreffen.

Zur Frage, ob das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 75 BStP einer Entsiegelung und Durchsuchung entgegenstehe, äussert sich die BStP selber nicht direkt. Die Frage ist denn auch kontrovers und deren Beant- wortung hängt davon ab, ob man das Zeugnisverweigerungsrecht naher Verwandter als ein Mittel zum Schutz der Familiensphäre oder bloss als ein Mittel zur Vermeidung des Konflikts des Zeugen zwischen seiner Wahr- heitspflicht und der familiären Loyalität betrachtet. Im letztgenannten Fall drängt es sich nicht auf, objektive Beweismassnahmen wie beispielsweise die Beschlagnahme von Gegenständen als unzulässig auszuschliessen, weil bei diesen Massnahmen der Betroffene nicht durch Aussagen aktiv an der Untersuchung mitwirken muss, sodass ein Konflikt zwischen seiner Wahrheitspflicht und der verwandtschaftlichen Verbundenheit gar nicht ent- stehen kann (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 342 f N. 12). Diesbezüglich scheint es, dass der Gesetzgeber sich bei der For- mulierung der Einschränkungen der Beschlagnahme in der neuen Schwei-

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zerischen Strafprozessordnung betreffend Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten für die zweite, der Beschlagnahme weniger weit entgegenste- hende Lösung entschieden hat, steht doch laut Art. 264 Abs. 1 lit. c der neuen Schweizerischen Prozessordnung vom 5. Oktober 2007 das Zeug- nisverweigerungsrecht der Ehegatten und nahen Verwandten gemäss Art. 168 einer Beschlagnahme ausdrücklich nicht entgegen.

Anhand des Textes des aktuell in Kraft stehenden Art. 69 BStP kann dem Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten nach Art. 75 BStP bloss im Rahmen der Privatgeheimnisse, denen grösste Schonung entgegen ge- bracht werden soll, Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass die Zulässigkeit einer Durchsuchung der Papiere vor diesem Hintergrund eben- falls von einer Interessenabwägung abhängt und nicht absolut ausge- schlossen ist (vgl. hierzu TPF BE.2007.4+5 vom 23. Juli 2007 E. 4.5).

E. 4.3 In Anbetracht der schwerwiegenden Tatvorwürfe (mehrere Sprengstoffde- likte) ist das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu gewichten als die Geheimhaltungsinteressen des mit der Beschuldigten verheirateten Gesuchsgegners. Einer Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Disketten und CD’s sowie des Couverts durch die Gesuchstel- lerin steht somit nichts entgegen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung der schriftli- chen Unterlagen sowie der elektronischen Datenträger gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die beim Gesuchsgegner am 6. Mai 2008 sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in kei- nem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähi- ger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom

18. Februar 2008).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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An die obsiegende Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung ausge- richtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 6. Mai 2008 sichergestellten und versiegelten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird A. auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Juli 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2008.5

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Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit insgesamt sieben zwischen dem 29. September 2002 und dem 22./23. Januar 2007 in Z. und Y. verübten Sprengstoffan- schlägen führt die Bundesanwaltschaft gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Spreng- stoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 ff StGB; act. 1 S. 1 f). Im Rah- men dieses Ermittlungsverfahrens führte die Bundeskriminalpolizei im Auf- trag der Bundesanwaltschaft am 6. Mai 2008 unter anderem bei A. – dem Ehegatten von B. – eine Hausdurchsuchung durch (act. 1.1). B. und A. sind verheiratet, leben aber in unterschiedlichen Wohnungen in Z.. Anlässlich der Hausdurchsuchung verlangte A. die Versiegelung von Disketten, CD’s sowie eines Couverts mit verschiedenen Unterlagen (vgl. act. 1.7 S. 2). Für die detaillierte Auflistung der sichergestellten Papiere, Datenträger und sonstigen Gegenstände kann auf das entsprechende Verzeichnis der Bun- deskriminalpolizei verwiesen werden (act. 1.1).

B. Mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 13. Mai 2008 erhob A. Ein- sprache gegen die erkennungsdienstliche Behandlung und verlangte zu- dem die sofortige Rückgabe aller beschlagnahmten Gegenstände, even- tualiter deren Versiegelung (act. 1.9). In ihrer schriftlichen Antwort an A. vom 16. Mai 2008 lehnte die Bundesanwaltschaft dessen Forderungen ab (act. 1.10).

C. Mit Gesuch vom 6. Juni 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):

1. Die am 6. Mai 2008 in der Wohnung von A. in Z., sichergestellten und versiegelten Pa- piere und Datenträger gemäss Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände seien zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die entstandenen Verfahrenskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

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In seiner Gesuchsantwort vom 9. Juli 2008 beantragte A. was folgt (act. 4):

1. Es seien die Anträge Ziff. 1 und 2 des Antrages der Gesuchstellerin auf Entsiegelung und Durchsuchung/Wohnung von A. vom 6. Juni 2008 abzuweisen,

2. Es seien dem Gesuchsgegner sämtliche versiegelten Papiere und Datenträger sofort he- rauszugeben;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin (inkl. MwSt.)

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist von dem bei der Durchsuchung anwe- senden Inhaber zu erwarten, dass sich dieser der Durchsuchung unmittel- bar widersetzt, falls eine Versiegelung angeordnet werden soll. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu erfüllen (vgl. dazu TPF 2005 190 E. 4.1 S. 196 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 357 E. 4 S. 360). Wurde aber rechtzeitig Einsprache erhoben und an- schliessend gesiegelt, entscheidet bis zur Hauptverhandlung die I. Be- schwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siege- lung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange be- steht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Feb- ruar 2006 E. 1).

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1.2 Der Gesuchsgegner ist Inhaber der sichergestellten Papiere und elektroni- schen Daten und war somit berechtigt, anlässlich der Hausdurchsuchung Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Die I. Beschwerde- kammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei

Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtspre- chung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Ver- fahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurtei-

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lung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fort- geschritten ist“. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Den Ausführungen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass seit insge- samt zehn Jahren durch eine bisher unbekannte Täterschaft in unregel- mässigen Zeitabständen Anschläge mit zu unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) umfunktionierter Pyrotechnik erfolgen. Diese Anschläge würden immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathiebekennungen verbunden. Gemeinsamkeit der Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentli- chen Telefonkabinen via Teleguide an ausgewählte Redaktionen verschickt werden. Anlässlich der Durchsuchung der von B. mitbewohnten Wohnung in Z. vom 12. Februar 2007 – in Ausführung eines italienischen Rechtshil- feersuchens – sei der E-Mail-Ausdruck eines Bekennerschreibens betref- fend einen der Gegenstand der Untersuchung bildenden Sprengstoffan- schläge sichergestellt worden (act. 1 S. 2). Sowohl Inhalte der Bekenner- schreiben wie auch die Veröffentlichungen auf einschlägigen Internetplatt- formen liessen vermuten, dass die Täterschaft im Umfeld des C. bzw. D. zu suchen sei. DNA-Spuren auf Tatmitteln bei einigen der fraglichen Spreng- stoffanschläge wiesen dabei konkret auf eine Tatbeteiligung der Ehegattin des Gesuchsgegners hin. So hätten bei zwei Anschlägen in Z. sicherge- stellte DNA-Spuren einem mutmasslichen Führungsmitglied des C./D., der Ehegattin des Gesuchsgegners, zugeordnet werden können. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse bestehe der Verdacht, dass die Ehegattin an allen Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Sprengstoffanschlägen be- teiligt sei (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 2 f). Diese verweigert bis zum heuti- gen Zeitpunkt jegliche Aussage. Die Ausführungen der Gesuchstellerin so- wie die eingereichten Akten begründen einen hinreichenden Tatverdacht, wonach die Ehegattin des Gesuchsgegners an den fraglichen Sprengstoff- anschlägen beteiligt war.

Der Gesuchsgegner und die Beschuldigte sind wie schon erwähnt verheira- tet, leben zwar in verschiedenen Wohnungen, stehen aber nach wie vor in engem Kontakt zueinander (act. 1 S. 2 und 3). Dieses Näheverhältnis rechtfertigt denn auch die Annahme, dass sich für das Ermittlungsverfahren gegen B. relevante Beweisgegenstände in der Wohnung des Gesuchsgeg- ners befinden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 BStP ist eine Durchsuchung nicht nur beim Beschuldigten sondern auch bei einem Dritten möglich, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich dort Beweisgegenstände oder Spuren des

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Vergehens befinden. Beim Gesuchsgegner handelt es sich um eine Dritt- person im obigen Sinne, was auch von der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2008 schriftlich bestätigt wurde (act. 1.10). Insofern erweisen sich die Bemerkungen im Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Nähe des Gesuchsgegners zum C./D., die diesen implizit nicht mehr als Drittperson, sondern als möglichen Verdächtigten darstellen, als irrelevant (act. 1 S. 3).

3.3 Für die Zulässigkeit der Untersuchung ist neben der Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts weiter die begründete Annahme erforderlich, dass sich unter den Papieren und elektronischen Datenträgern Schriften bzw. elektronische Daten befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP). Diesbezüglich wendet der Gesuchsgegner ein, die Gesuchstellerin führe keine sachdienlichen Hinweise an, sondern begnüge sich mit nicht stichhaltigen allgemeinen, aus der Luft gegriffenen Spekulationen und Floskeln (act. 4 S. 6 und 7). Der Antrag der Gesuchstel- lerin komme vielmehr einer sogenannten fishing expedition gleich (act. 4 S. 7).

Wie oben bereits ausgeführt, besteht zwischen den beiden Ehegatten trotz getrennten Wohnungen mutmasslich ein relativ enges Verhältnis. Es ist deshalb anzunehmen, dass die versiegelten Schriften (Couvert mit ver- schiedenen Unterlagen) und Datenträger (Disketten und CD’s) sachrele- vante Hinweise zu den erwähnten Sprengstoffdelikten und allenfalls weite- ren solchen Taten liefern können.

3.4 Die Durchsuchung der versiegelten Papiere und Datenträger erweist sich aus den genannten Gründen als grundsätzlich zulässig.

4. 4.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse (Art. 69 Abs. 1 BStP) und unter Wahrung des Berufsgeheimnis- ses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen. Art. 69 Abs. 1 BStP verleiht dem Betroffenen jedoch keinen absoluten Schutz gegen eine Durchsu- chung. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Durchsuchung von einer Abwä- gung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den In- teressen an der Strafverfolgung ab. So dürfen Tagebücher und persönliche Korrespondenzen mit Rücksicht auf den Schutz der Privatsphäre gegen den Willen des Berechtigten nur beschlagnahmt werden, wenn die Interes- sen an der Strafverfolgung überwiegen, d.h. nur bei schweren Delikten

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(vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 355 N. 25 sowie S. 340 f N. 2 ff m.w.H.).

4.2 Vorliegend wurde der Gesuchsgegner von einem Mitarbeiter der Bundes- kriminalpolizei vorgängig auf das Siegelungsrecht aufmerksam gemacht. Der Gesuchsgegner war während der gesamten Hausdurchsuchung anwe- send und verlangte für die Disketten und CD’s sowie für das Couvert mit den Unterlagen die Siegelung (vgl. act. 1.1 S. 1-2). Dabei hat derjenige, der die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gel- tend macht, die Obliegenheit die Untersuchungsbehörde bei der themati- schen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstü- cke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versie- gelung unterliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom

26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Der Ge- suchsgegner verlangte am 6. Mai 2008 explizit die Siegelung, äusserte sich jedoch in keiner Weise zum Inhalt der versiegelten Unterlagen bzw. inwie- fern dadurch seine höchstpersönliche Sphäre tangiert sein könnte (act. 1 S. 3). In Bezug auf das versiegelte Couvert rechtfertigt der Gesuchsgegner im Rahmen der Gesuchsantwort seine Weigerung schliesslich mit dem Zeugnisverweigerungsrecht zwischen Ehegatten gemäss Art. 75 lit. a BStP (act. 4 S. 7). Seiner Ansicht nach wirke sich dies im Sinne eines Beschlag- nahmeverbots hinsichtlich aller Dokumente und Datenträgern aus, welche den jeweiligen Ehegatten betreffen.

Zur Frage, ob das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 75 BStP einer Entsiegelung und Durchsuchung entgegenstehe, äussert sich die BStP selber nicht direkt. Die Frage ist denn auch kontrovers und deren Beant- wortung hängt davon ab, ob man das Zeugnisverweigerungsrecht naher Verwandter als ein Mittel zum Schutz der Familiensphäre oder bloss als ein Mittel zur Vermeidung des Konflikts des Zeugen zwischen seiner Wahr- heitspflicht und der familiären Loyalität betrachtet. Im letztgenannten Fall drängt es sich nicht auf, objektive Beweismassnahmen wie beispielsweise die Beschlagnahme von Gegenständen als unzulässig auszuschliessen, weil bei diesen Massnahmen der Betroffene nicht durch Aussagen aktiv an der Untersuchung mitwirken muss, sodass ein Konflikt zwischen seiner Wahrheitspflicht und der verwandtschaftlichen Verbundenheit gar nicht ent- stehen kann (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 342 f N. 12). Diesbezüglich scheint es, dass der Gesetzgeber sich bei der For- mulierung der Einschränkungen der Beschlagnahme in der neuen Schwei-

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zerischen Strafprozessordnung betreffend Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten für die zweite, der Beschlagnahme weniger weit entgegenste- hende Lösung entschieden hat, steht doch laut Art. 264 Abs. 1 lit. c der neuen Schweizerischen Prozessordnung vom 5. Oktober 2007 das Zeug- nisverweigerungsrecht der Ehegatten und nahen Verwandten gemäss Art. 168 einer Beschlagnahme ausdrücklich nicht entgegen.

Anhand des Textes des aktuell in Kraft stehenden Art. 69 BStP kann dem Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten nach Art. 75 BStP bloss im Rahmen der Privatgeheimnisse, denen grösste Schonung entgegen ge- bracht werden soll, Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass die Zulässigkeit einer Durchsuchung der Papiere vor diesem Hintergrund eben- falls von einer Interessenabwägung abhängt und nicht absolut ausge- schlossen ist (vgl. hierzu TPF BE.2007.4+5 vom 23. Juli 2007 E. 4.5).

4.3 In Anbetracht der schwerwiegenden Tatvorwürfe (mehrere Sprengstoffde- likte) ist das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu gewichten als die Geheimhaltungsinteressen des mit der Beschuldigten verheirateten Gesuchsgegners. Einer Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Disketten und CD’s sowie des Couverts durch die Gesuchstel- lerin steht somit nichts entgegen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung der schriftli- chen Unterlagen sowie der elektronischen Datenträger gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die beim Gesuchsgegner am 6. Mai 2008 sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in kei- nem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähi- ger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom

18. Februar 2008).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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An die obsiegende Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung ausge- richtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 6. Mai 2008 sichergestellten und versiegelten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird A. auferlegt.

Bellinzona, 21. Juli 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Bernard Rambert

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).