Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 12 Februar 2008 erklärte, dass aufgrund des Verzichts auf Siegelung die Angelegenheit vor der I. Beschwerdekammer zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne, wobei ihm keine Verfahrenskosten zu über- binden seien (act. 4);
- die Bundesanwaltschaft der I. Beschwerdekammer in ihrer Eingabe vom
E. 14 Februar 2008 beantragte, das Entsiegelungsgesuch sei gegenstandslos zu erklären, wobei dem Gesuchsgegner die Kosten zu überbinden seien, da dieser das Entsiegelungsverfahren veranlasst habe (act. 6);
- das Verfahren demnach infolge des gegenüber der I. Beschwerdekammer schriftlich erklärten Verzichts des Gesuchsgegners als erledigt abgeschrieben werden kann;
- die Gesuchstellerin deshalb ermächtigt ist, die am 1. Februar 2008 sicherge- stellten Unterlagen zu durchsuchen, und danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben wird, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will;
- der Gesuchsgegner somit als unterliegende Partei gilt, welche grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG);
- vorliegend jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, da aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Gesuchsgegner als Inhaber der be- troffenen Papiere gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP auf die ihm zustehenden Be- schwerde- und Einspracherechte aufmerksam gemacht wurde, die entspre- chende Bestätigung auf dem Hausdurchsuchungsbefehl (act. 1.3) entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin auch nicht durch ihn, sondern durch seine Freundin unterzeichnet wurde und der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung durch die Polizei zwar über die Hausdurchsuchung (act. 1.2), nicht jedoch über die Sicherstellung von Unterlagen informiert wurde (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
- 4 -
und erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Februar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2008.2
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und unbekannte Täterschaft führt wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des Besitzes und der Weitergabe von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), der versuchten Brandstiftung (Art. 221 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB), der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Erwerbs von Waffen ohne Erwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]) und der Einfuhr von Kriegsmaterial (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial [Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51]);
- die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang am 1. Februar 2008 in der Wohnung des Gesuchsgegners eine Hausdurchsuchung durchgeführt hat, anlässlich derer verschiedene Gegenstände und Unterlagen sowie Da- tenträger sichergestellt worden sind (vgl. im Einzelnen hierzu act. 1.3);
- sich anlässlich der Hausdurchsuchung nur die Freundin des Gesuchsgeg- ners, nicht jedoch er selber in seiner Wohnung befand, sondern dieser in der Zweigstelle Zürich der Bundeskriminalpolizei als Auskunftsperson zum Ver- fahren befragt wurde (act. 1.2);
- die Freundin des Gesuchsgegners anlässlich der Hausdurchsuchung auch die Empfangsbestätigung des Hausdurchsuchungsbefehls unterzeichnete, mithin u. a. „bescheinigte, von der Beschwerde-, Einsprache- bzw. Siege- lungsmöglichkeit Kenntnis genommen zu haben“ (act. 1.7);
- der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit Telefaxschreiben vom 4. Feb- ruar 2008 die Bundesanwaltschaft ersucht hat, ihm ein Verzeichnis über die sichergestellten Gegenstände zukommen zu lassen, und des Weiteren gegen die Durchsuchung Einsprache erhob bzw. die Versiegelung der beschlag- nahmten Papiere und Datenträger beantragte (act. 1.4);
- die Bundesanwaltschaft dem Gesuchsgegner am 5. Februar 2008 mitteilte, dass sie die entsprechenden Papiere und Datenträger versiegelt habe und bei der I. Beschwerdekammer einen Antrag auf Entsiegelung stellen werde (act. 1.8);
- 3 -
- die Bundesanwaltschaft bei der I. Beschwerdekammer am 6. Februar 2008 ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch eingereicht hat (act. 1);
- am 6. Februar 2008 um 16:48 Uhr bei der Bundesanwaltschaft ein Telefax- schreiben des Gesuchsgegners einging, wonach dieser auf die Siegelung der sichergestellten Gegenstände und Dokumente verzichte (act. 2.1);
- der Gesuchsgegner gegenüber der I. Beschwerdekammer mit Eingabe vom
12. Februar 2008 erklärte, dass aufgrund des Verzichts auf Siegelung die Angelegenheit vor der I. Beschwerdekammer zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne, wobei ihm keine Verfahrenskosten zu über- binden seien (act. 4);
- die Bundesanwaltschaft der I. Beschwerdekammer in ihrer Eingabe vom
14. Februar 2008 beantragte, das Entsiegelungsgesuch sei gegenstandslos zu erklären, wobei dem Gesuchsgegner die Kosten zu überbinden seien, da dieser das Entsiegelungsverfahren veranlasst habe (act. 6);
- das Verfahren demnach infolge des gegenüber der I. Beschwerdekammer schriftlich erklärten Verzichts des Gesuchsgegners als erledigt abgeschrieben werden kann;
- die Gesuchstellerin deshalb ermächtigt ist, die am 1. Februar 2008 sicherge- stellten Unterlagen zu durchsuchen, und danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben wird, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will;
- der Gesuchsgegner somit als unterliegende Partei gilt, welche grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG);
- vorliegend jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, da aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Gesuchsgegner als Inhaber der be- troffenen Papiere gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP auf die ihm zustehenden Be- schwerde- und Einspracherechte aufmerksam gemacht wurde, die entspre- chende Bestätigung auf dem Hausdurchsuchungsbefehl (act. 1.3) entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin auch nicht durch ihn, sondern durch seine Freundin unterzeichnet wurde und der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung durch die Polizei zwar über die Hausdurchsuchung (act. 1.2), nicht jedoch über die Sicherstellung von Unterlagen informiert wurde (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
- 4 -
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 18. Februar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Andreas Fäh
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).