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BE.2010.16

Bundesstrafgericht · 2010-10-06 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Oktober 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Behnisch und Rechtsanwalt Armin Zucker,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2010.16

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchstellerin gegen B. und gegen C. sowie gegen die D. AG, die E. AG und die F. AG eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) führt wegen des Verdachts der schweren Steu- erwiderhandlungen (act. 1.1);

- sie am 9. Juni 2010 in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin eine Hausdurchsuchung vornahm, anlässlich derer eine Reihe von Unterlagen sichergestellt und auf Einsprache der Gesuchsgegnerin hin versiegelt wur- den (act. 1.2);

- die Gesuchstellerin mit Gesuch vom 15. September 2010 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, sie sei zu ermächtigen, die am 9. Juni 2010 bei der Gesuchsgegnerin sicherge- stellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (act. 1);

- die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 30. September 2010 an die Ge- suchstellerin ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zurückzog, nach- dem Letztere bestätigte, dass sie die Anliegen der Gesuchsgegnerin auf Geheimhaltung der Unterlagen berücksichtigen werde (act. 4.1);

- die Gesuchsgegnerin nunmehr beantragt, das vorliegende Gesuchsverfah- ren sei als gegenstandslos abzuschreiben und es sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (act. 4);

- das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. die Entscheide des Bundes- strafgerichts BE.2009.20 vom 17. November 2009; BE.2008.6 vom 1. Ju- li 2008, E. 2; BE.2008.2 vom 18. Februar 2008);

- keine Gerichtskosten erhoben werden, nachdem die Gesuchstellerin signa- lisierte, im Rahmen der Entsiegelung auf die von der Gesuchsgegnerin gemachten Vorbehalte bzw. auf deren berechtigte Geheimhaltungsinteres- sen Rücksicht zu nehmen (vgl. bereits den Entscheid des Bundesstrafge- richts BE.2009.20 vom 17. November 2009);

- 3 -

und erkennt:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 6. Oktober 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Urs Behnisch und Rechtsanwalt Armin Zucker

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).