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BE.2009.4

Bundesstrafgericht · 2009-03-13 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. im Zusammenhang mit zwei Sprengstoffanschlägen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren we- gen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), der Brandstiftung (Art. 221 StGB) sowie der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act. 1.2). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 20. Januar 2009 in der als schriftenpolizeili- ches Domizil von B. gemeldeten Wohnung in Z. eine Hausdurchsuchung vorgenommen und eine Reihe von Gegenständen, Papieren und elektroni- schen Datenträgern sichergestellt (act. 1.1, 1.3 und 1.4). Bereits zu Beginn der Hausdurchsuchung verlangte A., die in der Wohnung anwesende Ehe- frau von B., die Siegelung der Sicherstellungen (act. 1.4, S. 2).

B. Mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Entsie- gelung und Durchsuchung der am 20. Januar 2009 in der Wohnung in Z. sichergestellten Papiere und Datenträger, wobei die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 27. Februar 2009 verzichtete A. auf einen An- trag zur Entsiegelung, verlangte aber die Herausgabe einiger Gegenstände innerhalb Monatsfrist für den Fall, dass das Entsiegelungsgesuch gutge- heissen würde (act. 5).

Der ebenfalls zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort eingeladene B. liess sich nicht vernehmen.

Die Gesuchsantwort von A. wurde der Bundesanwaltschaft und B. am

2. März 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 6 und 7).

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

1.2 Die Gesuchsgegnerin ist zumindest Mitinhaberin der sichergestellten Pa- piere und Datenträger und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zustän- dig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.

Anhand des Gesuchs bleibt unklar, ob B. im vorliegenden Verfahren eben- falls Parteistellung innehaben soll. Bei der durchsuchten Wohnung handelt es sich um dessen schriftenpolizeiliches Domizil, zudem teilte er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Januar 2009 mit, dass die Post an ihn an sei- ne Adresse in Z. zu richten sei (BE.2009.3, act. 1.6, S. 7). Selber bewohnt B. jedoch offenbar eine andere Wohnung in Y. (vgl. hierzu BE.2009.3, act. 1.1, 1.3 und 1.4). Obwohl vorliegend die Gesuchsgegnerin selbst Ein- sprache gegen die Durchsuchung der in Z. sichergestellten Papiere und Datenträger erhob, beantragte die Gesuchstellerin die Auferlegung der ent- sprechenden Verfahrenskosten an B. Gestützt auf diese Unklarheiten rechtfertigte sich die Einholung einer Stellungnahme auch von B. Nachdem dieser selber jedoch weder gegen die Durchsuchung der in Z. sichergestell- ten Papiere und Datenträger Einsprache erhob noch diesbezüglich eine Gesuchsantwort einreichte, ist nachfolgend davon auszugehen, dass im vorliegenden Entsiegelungsverfahren lediglich die Gesuchsgegnerin Par- teistellung innehat.

- 4 -

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

- 5 -

3.2 Die Gesuchstellerin führt zum Tatverdacht aus, dass B. „gemäss Erkennt- nissen der Bundeskriminalpolizei“ als Führungsmitglied des C. bezeichnet werde. Mutmassliche Exponenten und Sympathisanten dieser Organisation hätten seit mehr als zehn Jahren in unregelmässigen Abständen Anschläge mit zu USBV (unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen) umfunk- tionierter Pyrotechnik verübt. Diese Anschläge seien immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathiekundgebungen verbunden worden. Gemeinsamkeit dieser Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Telefonkabinen via Tele- guide an ausgewählte Redaktionen verschickt würden (beispielsweise act. 1.6 bezüglich eines Brandanschlags gegen die D.-Vertretung in X. vom 5. Juni 2007). Auf einem Tatmittel des erwähnten Anschlages in X. habe eine DNA-Spur sichergestellt werden können, die B. zuzuordnen sei.

3.3 Der Tatverdacht wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Die I. Be- schwerdekammer kam zudem bereits in ihrem B. selber betreffenden Ent- siegelungsentscheid zum Schluss, dass gegen diesen ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Beteiligung an zwei mittels zu USBV umfunktio- nierter Pyrotechnik verübter Anschläge bestehe (TPF BE.2009.3 vom

13. März 2009 E. 3.2 und 3.3). Auf die entsprechenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden.

3.4 Die genannten Umstände (namentlich die sich aufdrängende Vermutung, dass der beschuldigte B. auch über uneingeschränkten Zutritt in die Woh- nung in Z. verfügt) lassen denn auch vermuten, dass sich unter den sicher- gestellten Papieren und elektronischen Datenträgern Informationen befin- den, welche in der Untersuchung gegen diesen von Bedeutung sein könn- ten. Ob einzelne der sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträ- ger für die Strafuntersuchung von Relevanz sind oder nicht, ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Behörde zu überlas- sen. Die für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchs- gegnerin auszuhändigen haben. Dieser steht es im Folgenden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsuchung mittels Ver- fügung beschlagnahmten Unterlagen auf dem Beschwerdeweg überprüfen zu lassen.

4. Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung ohne nähere Angaben von

- 6 -

Gründen die Siegelung der sichergestellten Papiere und elektronischen Da- tenträger (act. 1.4, S. 2).

Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffe- ne die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom

26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Die Un- tersuchungsbehörde wird in diesem Fall die Durchsuchung vornehmen und die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen müssen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elek- tronischen Datenträger der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durch- suchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Da- tenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in kei- nem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähi- ger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom

18. Februar 2008).

6. Die Gesuchsgegnerin hat zwar im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt. Sie hat das Verfahren jedoch mit ihrer Einsprache gegen die Durchsuchung verursacht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sie die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

- 5 -

E. 3.2 Die Gesuchstellerin führt zum Tatverdacht aus, dass B. „gemäss Erkennt- nissen der Bundeskriminalpolizei“ als Führungsmitglied des C. bezeichnet werde. Mutmassliche Exponenten und Sympathisanten dieser Organisation hätten seit mehr als zehn Jahren in unregelmässigen Abständen Anschläge mit zu USBV (unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen) umfunk- tionierter Pyrotechnik verübt. Diese Anschläge seien immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathiekundgebungen verbunden worden. Gemeinsamkeit dieser Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Telefonkabinen via Tele- guide an ausgewählte Redaktionen verschickt würden (beispielsweise act. 1.6 bezüglich eines Brandanschlags gegen die D.-Vertretung in X. vom 5. Juni 2007). Auf einem Tatmittel des erwähnten Anschlages in X. habe eine DNA-Spur sichergestellt werden können, die B. zuzuordnen sei.

E. 3.3 Der Tatverdacht wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Die I. Be- schwerdekammer kam zudem bereits in ihrem B. selber betreffenden Ent- siegelungsentscheid zum Schluss, dass gegen diesen ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Beteiligung an zwei mittels zu USBV umfunktio- nierter Pyrotechnik verübter Anschläge bestehe (TPF BE.2009.3 vom

13. März 2009 E. 3.2 und 3.3). Auf die entsprechenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden.

E. 3.4 Die genannten Umstände (namentlich die sich aufdrängende Vermutung, dass der beschuldigte B. auch über uneingeschränkten Zutritt in die Woh- nung in Z. verfügt) lassen denn auch vermuten, dass sich unter den sicher- gestellten Papieren und elektronischen Datenträgern Informationen befin- den, welche in der Untersuchung gegen diesen von Bedeutung sein könn- ten. Ob einzelne der sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträ- ger für die Strafuntersuchung von Relevanz sind oder nicht, ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Behörde zu überlas- sen. Die für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchs- gegnerin auszuhändigen haben. Dieser steht es im Folgenden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsuchung mittels Ver- fügung beschlagnahmten Unterlagen auf dem Beschwerdeweg überprüfen zu lassen.

E. 4 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung ohne nähere Angaben von

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Gründen die Siegelung der sichergestellten Papiere und elektronischen Da- tenträger (act. 1.4, S. 2).

Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffe- ne die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom

26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Die Un- tersuchungsbehörde wird in diesem Fall die Durchsuchung vornehmen und die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen müssen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elek- tronischen Datenträger der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durch- suchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Da- tenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in kei- nem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähi- ger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom

18. Februar 2008).

E. 6 Die Gesuchsgegnerin hat zwar im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt. Sie hat das Verfahren jedoch mit ihrer Einsprache gegen die Durchsuchung verursacht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sie die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger der Gesuchsgegnerin zu entsie- geln und zu durchsuchen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2009.4

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. im Zusammenhang mit zwei Sprengstoffanschlägen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren we- gen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), der Brandstiftung (Art. 221 StGB) sowie der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act. 1.2). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 20. Januar 2009 in der als schriftenpolizeili- ches Domizil von B. gemeldeten Wohnung in Z. eine Hausdurchsuchung vorgenommen und eine Reihe von Gegenständen, Papieren und elektroni- schen Datenträgern sichergestellt (act. 1.1, 1.3 und 1.4). Bereits zu Beginn der Hausdurchsuchung verlangte A., die in der Wohnung anwesende Ehe- frau von B., die Siegelung der Sicherstellungen (act. 1.4, S. 2).

B. Mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Entsie- gelung und Durchsuchung der am 20. Januar 2009 in der Wohnung in Z. sichergestellten Papiere und Datenträger, wobei die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 27. Februar 2009 verzichtete A. auf einen An- trag zur Entsiegelung, verlangte aber die Herausgabe einiger Gegenstände innerhalb Monatsfrist für den Fall, dass das Entsiegelungsgesuch gutge- heissen würde (act. 5).

Der ebenfalls zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort eingeladene B. liess sich nicht vernehmen.

Die Gesuchsantwort von A. wurde der Bundesanwaltschaft und B. am

2. März 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 6 und 7).

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

1.2 Die Gesuchsgegnerin ist zumindest Mitinhaberin der sichergestellten Pa- piere und Datenträger und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zustän- dig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.

Anhand des Gesuchs bleibt unklar, ob B. im vorliegenden Verfahren eben- falls Parteistellung innehaben soll. Bei der durchsuchten Wohnung handelt es sich um dessen schriftenpolizeiliches Domizil, zudem teilte er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Januar 2009 mit, dass die Post an ihn an sei- ne Adresse in Z. zu richten sei (BE.2009.3, act. 1.6, S. 7). Selber bewohnt B. jedoch offenbar eine andere Wohnung in Y. (vgl. hierzu BE.2009.3, act. 1.1, 1.3 und 1.4). Obwohl vorliegend die Gesuchsgegnerin selbst Ein- sprache gegen die Durchsuchung der in Z. sichergestellten Papiere und Datenträger erhob, beantragte die Gesuchstellerin die Auferlegung der ent- sprechenden Verfahrenskosten an B. Gestützt auf diese Unklarheiten rechtfertigte sich die Einholung einer Stellungnahme auch von B. Nachdem dieser selber jedoch weder gegen die Durchsuchung der in Z. sichergestell- ten Papiere und Datenträger Einsprache erhob noch diesbezüglich eine Gesuchsantwort einreichte, ist nachfolgend davon auszugehen, dass im vorliegenden Entsiegelungsverfahren lediglich die Gesuchsgegnerin Par- teistellung innehat.

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2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

- 5 -

3.2 Die Gesuchstellerin führt zum Tatverdacht aus, dass B. „gemäss Erkennt- nissen der Bundeskriminalpolizei“ als Führungsmitglied des C. bezeichnet werde. Mutmassliche Exponenten und Sympathisanten dieser Organisation hätten seit mehr als zehn Jahren in unregelmässigen Abständen Anschläge mit zu USBV (unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen) umfunk- tionierter Pyrotechnik verübt. Diese Anschläge seien immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritäts- und Sympathiekundgebungen verbunden worden. Gemeinsamkeit dieser Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Telefonkabinen via Tele- guide an ausgewählte Redaktionen verschickt würden (beispielsweise act. 1.6 bezüglich eines Brandanschlags gegen die D.-Vertretung in X. vom 5. Juni 2007). Auf einem Tatmittel des erwähnten Anschlages in X. habe eine DNA-Spur sichergestellt werden können, die B. zuzuordnen sei.

3.3 Der Tatverdacht wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Die I. Be- schwerdekammer kam zudem bereits in ihrem B. selber betreffenden Ent- siegelungsentscheid zum Schluss, dass gegen diesen ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Beteiligung an zwei mittels zu USBV umfunktio- nierter Pyrotechnik verübter Anschläge bestehe (TPF BE.2009.3 vom

13. März 2009 E. 3.2 und 3.3). Auf die entsprechenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden.

3.4 Die genannten Umstände (namentlich die sich aufdrängende Vermutung, dass der beschuldigte B. auch über uneingeschränkten Zutritt in die Woh- nung in Z. verfügt) lassen denn auch vermuten, dass sich unter den sicher- gestellten Papieren und elektronischen Datenträgern Informationen befin- den, welche in der Untersuchung gegen diesen von Bedeutung sein könn- ten. Ob einzelne der sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträ- ger für die Strafuntersuchung von Relevanz sind oder nicht, ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Behörde zu überlas- sen. Die für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchs- gegnerin auszuhändigen haben. Dieser steht es im Folgenden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsuchung mittels Ver- fügung beschlagnahmten Unterlagen auf dem Beschwerdeweg überprüfen zu lassen.

4. Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung ohne nähere Angaben von

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Gründen die Siegelung der sichergestellten Papiere und elektronischen Da- tenträger (act. 1.4, S. 2).

Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffe- ne die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom

26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Die Un- tersuchungsbehörde wird in diesem Fall die Durchsuchung vornehmen und die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen müssen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elek- tronischen Datenträger der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durch- suchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Da- tenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in kei- nem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähi- ger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom

18. Februar 2008).

6. Die Gesuchsgegnerin hat zwar im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt. Sie hat das Verfahren jedoch mit ihrer Einsprache gegen die Durchsuchung verursacht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sie die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger der Gesuchsgegnerin zu entsie- geln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 13. März 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Adrian Blättler - Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).