Gesuch um Entsiegelung (Art. 69 BStP) im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen D.______ et al.
Sachverhalt
A. Die Bank E.______ sowie Rechtsanwalt B.______, C.______ Rechtsan- wälte, erstatteten der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) am 28. Au- gust 2003 je eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) betreffend zweier Treuhandkonti von Rechtsanwalt B.______ bei der Bank E.______ (BK act. 1.2). Die Mel- dung betraf ein Konto mit einem Saldo von € 1'203.01 (F.______) sowie ein weiteres mit einem Saldo von knapp Fr. 100'000.-- (G.______). In seiner Meldung wies Rechtsanwalt B.______ auf einen Rechtsstreit zwischen den Firmen H.______ und I.______ bzw. J.______ einerseits und der von K.______ und D.______ sowie weiteren Mitgliedern der L.______ Familie beherrschten M.______-Holding Gruppe andererseits hin. Rechtsanwalt B.______ betonte dabei, dass es sich um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit handle und hielt fest, dass er über keine Anhaltspunkte verfügen würde, wonach die vorstehenden, unter seiner Kontrolle stehenden Vermögens- werte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen, aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen könnten (vgl. zum Ganzen BK act. 5.1).
Am 2. September 2003 informierte die Meldestelle gestützt auf Art. 23 Abs. 4 GwG die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bun- desanwaltschaft“; BK act. 1.2). Diese eröffnete am 3. September 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen D.______ und K.______ wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (BK act. 1.1). Mit mehreren Verfügungen wurde die Strafverfolgung zwischen 14. Oktober 2003 und 2. Februar 2004 auf N.______, O.______, P.______, Q.______ sowie R.______ und mit Verfügung vom 25. Februar 2004 auf den Tatbe- stand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB aus- gedehnt (BK act. 1.1).
B. Interpol Z.______ übermittelte der Schweiz am 19. September 2003 per Fax ein Gesuch um Festnahme von N.______ und O.______ im Hinblick auf deren Auslieferung in die Türkei. Mit Mail vom 1. Oktober 2003 mach- ten die türkischen Behörden zusätzliche Erläuterungen zum Sachverhalt (BK act. 1.3-1.5).
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C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft bei der Kanzlei C.______ Rechtsanwälte sämtliche Unterlagen, Datenträ- ger etc. bezüglich der angeschuldigten Personen und verfügte deren Editi- on bis zum 18. Juni 2004 (BK act. 5.3).
Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 edierten C.______ Rechtsanwälte einen grossen Teil der angeforderten Unterlagen (BK act. 5.5), erklärten jedoch, dass die übrigen dem Anwaltsgeheimnis unterlägen und stellten diese zur Siegelung und Abholung bereit. Am 1. Juli 2004 nahm die stellvertretende Staatsanwältin des Bundes zusammen mit Beamten der Bundeskriminalpo- lizei (nachfolgend „BKP“) die Sicherstellung und Siegelung von sieben Ordnern vor. Im Einvernehmen mit den Inhabern konnte die Bundesanwalt- schaft weitere bereitgestellte Unterlagen ohne Versiegelungen sicherstellen (BK act. 1.6).
D. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Gesuch vom 22. November 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die Akten gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom
1. Juli 2004 beziehungsweise Bericht der BKP vom 15. Juli 2004 zu entsie- geln. Sodann stellt sie den Eventualantrag, die gesiegelten Akten seien durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu triagieren und, soweit diese nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstünden, der Bundesan- waltschaft zur weiteren Durchsuchung zuzustellen (BK act. 1).
Die Rechtsanwälte B.______ und A.______, C.______ Rechtsanwälte, be- antragen in der Gesuchsantwort vom 9. Dezember 2004, der Entsiege- lungs- und Durchsuchungsantrag der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen; im Falle der teilweisen Gutheissung des Entsiegelungs- und Durchsu- chungsantrags sei die Aussonderung der nicht geheimnisgeschützten Un- terlagen durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorzu- nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Ge- suchstellerin (BK act. 5).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 27. De- zember 2004 und 13. Januar 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 9 und 13). Auf Aufforderung des Referenten hin reichte die Bundesanwaltschaft am 17. Februar 2005 sodann das in der Replik erwähnte Urteil des US District Court vom 31. Juli 2003 nach (BK act. 15-18).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP sind beschlagnahmte Papiere zu versiegeln und zu verwahren, wenn der betroffene Inhaber der Papiere Einsprache gegen deren Durchsuchung erhebt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 70 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 69 Abs. 3 Satz
E. 1.2 Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsgegner einen Teil der Akten ent- sprechend der Verfügung der Gesuchstellerin vom 8. Juni 2004 an diese herausgegeben, einen weiteren Teil bereitgestellt, jedoch diesbezüglich Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben. Die BKP hat diese Akten versiegelt (vgl. zu den versiegelten Akten im Einzelnen das Beilagenver- zeichnis [Siegelung] der Gesuchsgegner, in welchem auch der Inhalt der Ordner detailliert angegeben wird; vgl. BK act. 1.6). Die Gesuchsgegner sind Inhaber dieser Papiere und als solche grundsätzlich legitimiert, Ein- sprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Ob sie mit einzelnen Be- schuldigten in einem anwaltlichen Mandats- oder Verteidigerverhältnis ste- hen, ist offen, spielt indessen für die Legitimation zur Einsprache und im Entsiegelungsverfahren keine Rolle. Für den Entscheid über die Zulässig- keit der Durchsuchung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Be- schwerdekammer zuständig.
Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (statt vieler Ent- scheid der Beschwerdekammer BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).
Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafpro- zessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstü- cke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren In- halt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen
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(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 70 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den be- schlagnahmten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2514). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsge- heimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP).
E. 3 BStP).
E. 3.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zu den Begriffen etwa HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 9 sowie 70 N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 2330 f. und 2514). Der hinreichende Tatver- dacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gradu- elles Element hinsichtlich der Beweislage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisie- rungsgrad zugebilligt werden.
Trotz den weniger strengen Anforderungen geht es freilich auch bezüglich des hinreichenden Tatverdachts nicht an, dass die um Entsiegelung ersu- chende Behörde von einer hinlänglich präzisen Sachverhaltsbeschreibung absieht und in pauschaler Weise auf eingereichte Akten verweist. Insbe- sondere kann es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein, von sich aus umfangreiche Akten im Einzelnen auf mögliche Sachverhalte hin zu unter- suchen, welche sich allenfalls unter einen Straftatbestand subsumieren lassen. Ungeachtet dieser Überlegungen hiesse anders zu entscheiden aber vor allem, den in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch der Betrof- fenen auf rechtliches Gehör zu verletzen. Dieser Anspruch ist immer dann gegeben, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzel-
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nen berührt, und steht der Partei eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfah- rens unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zu (BGE 129 I 232, 236 ff. E. 3.2 und 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Er besagt, dass einer ge- richtlichen Entscheidung nur Tatsachen und weitere Umstände wie Be- weismittel zugrunde gelegt werden dürfen, die den betroffenen Beteiligten eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten; damit soll vermie- den werden, dass für den Betroffenen belastende Entscheide ohne vor- gängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden (SCHMID, a.a.O., N. 251, 254). Darüber hinaus gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht seinem Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht eine völlig neue, von den Parteien nicht zu erwartende Begründung zugrunde legt und dem durch ihn Betroffenen keine Möglichkeit gibt, sich dazu zu äussern (BGE 114 Ia 97, 99 E. 2a; SCHMID, a.a.O., N. 255 i.f.). Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn zugelassen würde, dass sich die Strafverfolgungsbe- hörde in ihren Stellungnahmen lediglich in allgemeiner, unsubstantiierter Weise auf umfangreiche Akten bezöge und die Beschwerdekammer daraus in der Folge von sich aus die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentli- chen Elemente entnähme. Durch ein solches Vorgehen würde es der Ge- genpartei, wollte sie zur Wahrung ihres Äusserungsrechts nicht zu sämtli- chen, unterbreiteten Akten Stellung nehmen, letztlich faktisch verunmög- licht, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Nach dem Ge- sagten erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt eine genügen- de Substantiierung des hinreichenden Tatverdachts als unentbehrlich.
Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachge- mäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfah- rens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. mit Bezug auf den dringenden Tatver- dacht den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la prospettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosimile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons encore peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'en- quête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables"]; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Über- prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 215; vgl. zum Ganzen auch Entscheid der Be- schwerdekammer BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3).
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E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die weiteren Ermittlungen hätten den Tatverdacht erhärtet, so namentlich die Ausschrei- bungsbegehren von Interpol Z.______ (BK act. 1.3 und 1.4) bzw. dessen Ergänzung (BK act. 1.5). Diesen sei zu entnehmen, dass einige der ge- nannten Personen Gegenstand eines türkischen Strafverfahrens wegen verschiedener Delikte, u.a. Veruntreuung, Betrug und Aufbau einer krimi- nellen Organisation, seien. Die Gesuchstellerin führt weiter aus, die Trans- aktionsanalyse hätte die Verdachtslage erhärtet, wonach auch über die Konten der G.______ Gelder möglicherweise krimineller Herkunft geflossen sein könnten (BK act. 1, S. 2). In ihrer Replik erklärte sie sodann, es sei zwar weder in den USA noch Grossbritannien ein Strafverfahren hängig; das Urteil des US District Court for the Southern District of New York vom
31. Juli 2003 bediene sich indessen einer nach schweizerischen Massstä- ben strafrechtlichen Diktion. Der in den USA zivilrechtlich beurteilte Sach- verhalt könne in der Schweiz als möglicher Vortatsnachweis bezüglich Vermögensdelikten von Relevanz sein (BK act. 9, S. 2 f.).
E. 3.3 Im vorliegenden Fall werden die Angeschuldigten der qualifizierten Geld- wäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB verdächtigt (vgl. BK act. 1.1). Geld- wäscherei nach Art. 305bis StGB setzt das Vorliegen einer – hier aus- schliesslich ausländischen – Vortat voraus, wobei diese ein Verbrechen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 StGB bilden muss. Die im Ausland begangene Tat muss die Tatbestandsmerkmale eines schweizerischen Verbrechenstatbe- stands erfüllen und auch am Begehungsort strafbar sein (BSK StGB II- PIETH, Basel 2003, Art. 305bis N. 7 ff. i.V.m. N. 51).
Ein eigentlicher Sachverhaltsbeschrieb der Gesuchstellerin zum Tatver- dacht fehlt. Aus ihren übrigen Ausführungen wird darüber hinaus letztlich auch nicht klar, welchem ausländischen Deliktskomplex – der Angelegen- heit S.______ (nachfolgend E. 3.3.1) oder der Angelegenheit H.______ / I.______ (E. 3.3.2) – sie die Gegenstand der Ermittlung bildende Geldwä- scherei über die von den Gesuchsgegnern verwalteten Konti zuordnet. Ei- nerseits wird auf die Angelegenheit H.______ / I.______ Bezug genom- men, ohne dabei allerdings anzugeben, welche Sachverhalte sich zugetra- gen haben sollen. Andererseits wird auf das Auslieferungsbegehren der türkischen Behörden verwiesen, wonach Teile der in der Türkei Angeschul- digten zu Lasten der S.______ Betrug und Veruntreuung begangen hätten. Ein Konnex zwischen diesen beiden Komplexen ist überdies weder be- hauptet noch lässt er sich aus den Akten ohne weiteres erkennen.
E. 3.3.1 In der sehr rudimentären Begründung der türkischen Rechtshilfegesuche wird angegeben, die beiden Brüder hätten gegen die Bankengesetzgebung
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verstossen, Vermögenswerte der S.______ veruntreut und Betrügereien begangen. Unregelmässigkeiten seien beim Offshorebanking begangen worden, Treasury Promissory Notes seien fiktiv verkauft und es seien un- registrierte Depots gehalten worden. Mit Mail vom 1. Oktober 2003 hatten die türkischen Behörden den Sachverhalt etwas weiter erläutert. Zusätzlich machten sie geltend, dass obschon sich im Portefeuille keine Treasury Bonds befunden hätten, solche im grossen Umfang verkauft worden seien, die Aufzeichnungen am Hauptsitz mit denjenigen der anderen Filialen nicht übereingestimmt hätten und die gemeldeten Einlagen (deposits) von den tatsächlichen stark abgewichen hätten. Im Umfange der nominalen Diffe- renz zwischen den beiden Depots hätten die beiden Verdächtigen zusam- men mit weiteren siebzehn leitenden Mitarbeitern der Bank Veruntreuung begangen (BK act. 1.3-1.5).
Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des Komplexes S.______ müsste sich vollumfänglich aus den Sachverhaltsbehauptungen der türkischen Be- hörden im vorerwähnten Fax bzw. Mail (zumindest liegt in den Akten nichts Weiteres vor) ergeben. In Anbetracht des Zeitablaufs, die Ermittlungen sind nicht mehr im Anfangsstadium (Eröffnung September 2003), genügen die Sachverhaltsbeschriebe in den türkischen Ersuchen den Mindestanforde- rungen an einen hinreichenden Tatverdacht nicht (mehr). Die Beschwerde- kammer vermag gestützt darauf nicht einmal oberflächlich die Tatbe- standsmerkmale von Betrug, Veruntreuung, Korruption oder gar krimineller Organisation zu überprüfen. Bezüglich des Sachverhaltskomplexes S.______ ist damit ein hinreichender Tatverdacht nicht dargetan.
E. 3.3.2 Nicht anders verhält es sich mit der Angelegenheit H.______ / I.______, welche Anlass des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bildete. Die Gesuchstellerin verweist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf das Urteil des US District Court for the Southern District of New York vom
31. Juli 2003 (02 Civ. 666 [JSR]; BK act. 15.1) in Sachen H.______ und I.______ gegen N.______ et al. Als entscheidend erachtet sie dabei, dass sich das Urteil „einer nach schweizerischen Massstäben strafrechtlichen Diktion“ bedient und den Klägern „punitive damages“ in der Höhe von USD 2.13 Mia. zuspricht; es werde abzuklären sein, ob der in den USA zwar zi- vilrechtlich beurteilte Sachverhalt in der Schweiz als möglicher Vortats- nachweis bezüglich Vermögensdelikten von Relevanz sei (BK act. 9, S. 2 f.). Eine eigentliche Darstellung bzw. Konkretisierung des vorgeworfenen Sachverhalts lässt die Gesuchstellerin demgegenüber auch hier vermissen.
Vorweg ist zu bemerken, dass es wie erwähnt nicht Aufgabe der Be- schwerdekammer sein kann, von sich aus ein 170-seitiges, englischspra-
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chiges Urteil im Einzelnen auf mögliche Sachverhalte hin zu untersuchen, welche sich allenfalls unter einen Straftatbestand subsumieren lassen. Vielmehr hätte es der Gesuchstellerin oblegen, unter konkreter Benennung von Beweismitteln und Indizien einen für die Überprüfung des hinreichen- den Tatverdachts genügend präzisen Sachverhaltsbeschrieb zu unterbrei- ten. Wenn es – wie hier – um das Vorliegen einer (ausländischen) Vortat im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB geht, muss diese Darstellung insbesondere eine Beurteilung der Fra- ge ermöglichen, inwiefern die im Ausland begangene Tat die Tatbestands- merkmale eines schweizerischen Verbrechenstatbestands erfüllt und am Begehungsort strafbar ist. Daran jedoch fehlt es wie erwähnt im vorliegen- den Fall, was – gerade auch hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör – bereits für sich allein die Abweisung des Gesuchs rechtfertigen würde.
Aber selbst eine von der Beschwerdekammer von sich aus vorgenomme- ne, freilich nur kursorische Durchsicht des erwähnten Urteils lässt ange- sichts der Umstände seines Zustandekommens die Annahme einer Vortat und damit eines hinreichenden Tatverdachts nicht (mehr) zu. Zwar wird im Urteil, das unbestrittenermassen in einem zivilrechtlichen Verfahren ergan- gen ist, von einem „huge fraud“, einer „almost endless series of lies, threats, and chicanery” und Ähnlichem gesprochen (BK act. 15.1, S. 1). Al- lerdings ergibt sich aus dem Urteil bzw. der von den Gesuchsgegnern ein- gereichten Petition for rehearing and rehearing en banc vom 5. November 2004 (BK act. 13.1, S. 4), dass sich die Beklagten aus prozessualen Grün- den (Bestreitung der amerikanischen Zuständigkeit und Vermeidung der Einlassung) an besagtem Verfahren nicht mehr weiter beteiligten. Damit besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass das Urteil – wie dies bei entsprechender Säumnis auch in einem schweizerischen Zivilprozess der Fall wäre – im Wesentlichen auf der Parteidarstellung der Klägerinnen be- ruht. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine einseitige Darstellung zur Begründung einer ausländischen Vortat und eines hinreichenden Tat- verdachts bezüglich Geldwäscherei ausreicht, wenn sie ausreichend detail- liert ist, an sich plausibel erscheint und keine offenkundigen sowie erhebli- chen Widersprüche mit anderen, den Behörden bereits bekannten Be- weismitteln aufweist. Insofern kann zu Beginn eines Strafverfahrens zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts auch eine derart substantiier- te Strafanzeige genügen. Nachdem das Verfahren in der Schweiz jedoch bereits im September 2003 eröffnet wurde und sich damit nicht mehr im Anfangsstadium befindet (vgl. E. 3.3.1), vermag eine derartige Darstellung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu genügen. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass das Urteil zum Zeitpunkt der Eröffnung des schweizeri-
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schen Strafverfahrens bereits ergangen war und die Strafverfolgungsbe- hörde keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse präsentiert, kann nicht da- von gesprochen werden, der Tatverdacht habe sich in der zu fordernden Art und Weise weiter konkretisiert und verdichtet. Vielmehr haben sich seit Eröffnung des Verfahrens in Bezug auf den ursprünglich zur Diskussion stehenden Sachverhaltskomplex H.______ / I.______ scheinbar keine wei- teren Anhaltspunkte ergeben, auf welche die Gesuchstellerin zur Begrün- dung des hinreichenden Tatverdachts Bezug nehmen könnte und die eine Verurteilung der Beschuldigten als wahrscheinlicher erscheinen lassen.
E. 3.4 Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Gesagten ein hinreichender Verdacht nicht dargetan. Damit ist das Gesuch um Entsiegelung abzuwei- sen und die versiegelten Akten sind den Gesuchsgegnern zurückzugeben.
E. 4 Angesichts des vorstehenden Ergebnisses kann offen bleiben, ob die Ge- suchstellerin überdies hinreichend aufgezeigt hat, inwiefern zwischen den angeblichen Delikten und den zu durchsuchenden Dokumenten ein Zu- sammenhang besteht bzw. die betroffene Anwaltskanzlei in die untersuch- ten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte (BGE 130 II 193, 197 E. 4.3). Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob die fraglichen Un- terlagen, Datenträger etc. allenfalls dem Anwaltsgeheimnis unterliegen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung einer Gerichts- gebühr zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
Die unterliegende Gesuchstellerin hat jedoch den obsiegenden Gesuchs- gegnern die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Die Gesuchsgegner haben im eigenen Namen interve- niert, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung von Anwaltskosten im Sinne des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) besteht. Nach der Praxis der Beschwerdekammer (Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 061/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2) ist der Drit- te, dessen Dokumente einer Durchsuchung unterliegen, dem Zeugen be- ziehungsweise der Auskunftsperson im Sinne von Art. 5 bis 8 des Entschä- digungsreglements gleichzustellen. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. b des Ent- schädigungsreglements wird die Entschädigung deshalb ermessensweise auf je Fr. 300.-- pro Gesuchsgegner (zwei Tagessätze à Fr. 150.--) festge- legt.
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Dispositiv
- Das Gesuch um Entsiegelung wird abgewiesen.
- Die versiegelten Akten sind den Gesuchsgegnern zurückzugeben.
- Es wird keine Gebühr erhoben.
- Die Bundesanwaltschaft hat B.______ und A.______ mit je Fr. 300.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. April 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
1. A.______, C.______ Rechtsanwälte,
2. B.______, C.______ Rechtsanwälte,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gesuch um Entsiegelung (Art. 69 BStP) im gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen D.______ et al.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2004.10 (BK_B 207/04)
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Sachverhalt:
A. Die Bank E.______ sowie Rechtsanwalt B.______, C.______ Rechtsan- wälte, erstatteten der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) am 28. Au- gust 2003 je eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) betreffend zweier Treuhandkonti von Rechtsanwalt B.______ bei der Bank E.______ (BK act. 1.2). Die Mel- dung betraf ein Konto mit einem Saldo von € 1'203.01 (F.______) sowie ein weiteres mit einem Saldo von knapp Fr. 100'000.-- (G.______). In seiner Meldung wies Rechtsanwalt B.______ auf einen Rechtsstreit zwischen den Firmen H.______ und I.______ bzw. J.______ einerseits und der von K.______ und D.______ sowie weiteren Mitgliedern der L.______ Familie beherrschten M.______-Holding Gruppe andererseits hin. Rechtsanwalt B.______ betonte dabei, dass es sich um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit handle und hielt fest, dass er über keine Anhaltspunkte verfügen würde, wonach die vorstehenden, unter seiner Kontrolle stehenden Vermögens- werte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen, aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen könnten (vgl. zum Ganzen BK act. 5.1).
Am 2. September 2003 informierte die Meldestelle gestützt auf Art. 23 Abs. 4 GwG die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bun- desanwaltschaft“; BK act. 1.2). Diese eröffnete am 3. September 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen D.______ und K.______ wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (BK act. 1.1). Mit mehreren Verfügungen wurde die Strafverfolgung zwischen 14. Oktober 2003 und 2. Februar 2004 auf N.______, O.______, P.______, Q.______ sowie R.______ und mit Verfügung vom 25. Februar 2004 auf den Tatbe- stand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB aus- gedehnt (BK act. 1.1).
B. Interpol Z.______ übermittelte der Schweiz am 19. September 2003 per Fax ein Gesuch um Festnahme von N.______ und O.______ im Hinblick auf deren Auslieferung in die Türkei. Mit Mail vom 1. Oktober 2003 mach- ten die türkischen Behörden zusätzliche Erläuterungen zum Sachverhalt (BK act. 1.3-1.5).
- 3 -
C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft bei der Kanzlei C.______ Rechtsanwälte sämtliche Unterlagen, Datenträ- ger etc. bezüglich der angeschuldigten Personen und verfügte deren Editi- on bis zum 18. Juni 2004 (BK act. 5.3).
Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 edierten C.______ Rechtsanwälte einen grossen Teil der angeforderten Unterlagen (BK act. 5.5), erklärten jedoch, dass die übrigen dem Anwaltsgeheimnis unterlägen und stellten diese zur Siegelung und Abholung bereit. Am 1. Juli 2004 nahm die stellvertretende Staatsanwältin des Bundes zusammen mit Beamten der Bundeskriminalpo- lizei (nachfolgend „BKP“) die Sicherstellung und Siegelung von sieben Ordnern vor. Im Einvernehmen mit den Inhabern konnte die Bundesanwalt- schaft weitere bereitgestellte Unterlagen ohne Versiegelungen sicherstellen (BK act. 1.6).
D. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Gesuch vom 22. November 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die Akten gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll vom
1. Juli 2004 beziehungsweise Bericht der BKP vom 15. Juli 2004 zu entsie- geln. Sodann stellt sie den Eventualantrag, die gesiegelten Akten seien durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu triagieren und, soweit diese nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstünden, der Bundesan- waltschaft zur weiteren Durchsuchung zuzustellen (BK act. 1).
Die Rechtsanwälte B.______ und A.______, C.______ Rechtsanwälte, be- antragen in der Gesuchsantwort vom 9. Dezember 2004, der Entsiege- lungs- und Durchsuchungsantrag der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen; im Falle der teilweisen Gutheissung des Entsiegelungs- und Durchsu- chungsantrags sei die Aussonderung der nicht geheimnisgeschützten Un- terlagen durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorzu- nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Ge- suchstellerin (BK act. 5).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 27. De- zember 2004 und 13. Januar 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 9 und 13). Auf Aufforderung des Referenten hin reichte die Bundesanwaltschaft am 17. Februar 2005 sodann das in der Replik erwähnte Urteil des US District Court vom 31. Juli 2003 nach (BK act. 15-18).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP sind beschlagnahmte Papiere zu versiegeln und zu verwahren, wenn der betroffene Inhaber der Papiere Einsprache gegen deren Durchsuchung erhebt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 70 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsgegner einen Teil der Akten ent- sprechend der Verfügung der Gesuchstellerin vom 8. Juni 2004 an diese herausgegeben, einen weiteren Teil bereitgestellt, jedoch diesbezüglich Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben. Die BKP hat diese Akten versiegelt (vgl. zu den versiegelten Akten im Einzelnen das Beilagenver- zeichnis [Siegelung] der Gesuchsgegner, in welchem auch der Inhalt der Ordner detailliert angegeben wird; vgl. BK act. 1.6). Die Gesuchsgegner sind Inhaber dieser Papiere und als solche grundsätzlich legitimiert, Ein- sprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Ob sie mit einzelnen Be- schuldigten in einem anwaltlichen Mandats- oder Verteidigerverhältnis ste- hen, ist offen, spielt indessen für die Legitimation zur Einsprache und im Entsiegelungsverfahren keine Rolle. Für den Entscheid über die Zulässig- keit der Durchsuchung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Be- schwerdekammer zuständig.
Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (statt vieler Ent- scheid der Beschwerdekammer BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).
Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafpro- zessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstü- cke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren In- halt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen
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(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 70 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den be- schlagnahmten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2514). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsge- heimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP).
3.
3.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zu den Begriffen etwa HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 9 sowie 70 N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 2330 f. und 2514). Der hinreichende Tatver- dacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gradu- elles Element hinsichtlich der Beweislage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisie- rungsgrad zugebilligt werden.
Trotz den weniger strengen Anforderungen geht es freilich auch bezüglich des hinreichenden Tatverdachts nicht an, dass die um Entsiegelung ersu- chende Behörde von einer hinlänglich präzisen Sachverhaltsbeschreibung absieht und in pauschaler Weise auf eingereichte Akten verweist. Insbe- sondere kann es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer sein, von sich aus umfangreiche Akten im Einzelnen auf mögliche Sachverhalte hin zu unter- suchen, welche sich allenfalls unter einen Straftatbestand subsumieren lassen. Ungeachtet dieser Überlegungen hiesse anders zu entscheiden aber vor allem, den in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch der Betrof- fenen auf rechtliches Gehör zu verletzen. Dieser Anspruch ist immer dann gegeben, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzel-
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nen berührt, und steht der Partei eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfah- rens unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zu (BGE 129 I 232, 236 ff. E. 3.2 und 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Er besagt, dass einer ge- richtlichen Entscheidung nur Tatsachen und weitere Umstände wie Be- weismittel zugrunde gelegt werden dürfen, die den betroffenen Beteiligten eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten; damit soll vermie- den werden, dass für den Betroffenen belastende Entscheide ohne vor- gängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden (SCHMID, a.a.O., N. 251, 254). Darüber hinaus gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht seinem Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht eine völlig neue, von den Parteien nicht zu erwartende Begründung zugrunde legt und dem durch ihn Betroffenen keine Möglichkeit gibt, sich dazu zu äussern (BGE 114 Ia 97, 99 E. 2a; SCHMID, a.a.O., N. 255 i.f.). Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn zugelassen würde, dass sich die Strafverfolgungsbe- hörde in ihren Stellungnahmen lediglich in allgemeiner, unsubstantiierter Weise auf umfangreiche Akten bezöge und die Beschwerdekammer daraus in der Folge von sich aus die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentli- chen Elemente entnähme. Durch ein solches Vorgehen würde es der Ge- genpartei, wollte sie zur Wahrung ihres Äusserungsrechts nicht zu sämtli- chen, unterbreiteten Akten Stellung nehmen, letztlich faktisch verunmög- licht, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Nach dem Ge- sagten erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt eine genügen- de Substantiierung des hinreichenden Tatverdachts als unentbehrlich.
Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachge- mäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfah- rens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. mit Bezug auf den dringenden Tatver- dacht den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la prospettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosimile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons encore peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'en- quête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables"]; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Über- prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 215; vgl. zum Ganzen auch Entscheid der Be- schwerdekammer BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3).
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3.2 Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die weiteren Ermittlungen hätten den Tatverdacht erhärtet, so namentlich die Ausschrei- bungsbegehren von Interpol Z.______ (BK act. 1.3 und 1.4) bzw. dessen Ergänzung (BK act. 1.5). Diesen sei zu entnehmen, dass einige der ge- nannten Personen Gegenstand eines türkischen Strafverfahrens wegen verschiedener Delikte, u.a. Veruntreuung, Betrug und Aufbau einer krimi- nellen Organisation, seien. Die Gesuchstellerin führt weiter aus, die Trans- aktionsanalyse hätte die Verdachtslage erhärtet, wonach auch über die Konten der G.______ Gelder möglicherweise krimineller Herkunft geflossen sein könnten (BK act. 1, S. 2). In ihrer Replik erklärte sie sodann, es sei zwar weder in den USA noch Grossbritannien ein Strafverfahren hängig; das Urteil des US District Court for the Southern District of New York vom
31. Juli 2003 bediene sich indessen einer nach schweizerischen Massstä- ben strafrechtlichen Diktion. Der in den USA zivilrechtlich beurteilte Sach- verhalt könne in der Schweiz als möglicher Vortatsnachweis bezüglich Vermögensdelikten von Relevanz sein (BK act. 9, S. 2 f.).
3.3 Im vorliegenden Fall werden die Angeschuldigten der qualifizierten Geld- wäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB verdächtigt (vgl. BK act. 1.1). Geld- wäscherei nach Art. 305bis StGB setzt das Vorliegen einer – hier aus- schliesslich ausländischen – Vortat voraus, wobei diese ein Verbrechen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 StGB bilden muss. Die im Ausland begangene Tat muss die Tatbestandsmerkmale eines schweizerischen Verbrechenstatbe- stands erfüllen und auch am Begehungsort strafbar sein (BSK StGB II- PIETH, Basel 2003, Art. 305bis N. 7 ff. i.V.m. N. 51).
Ein eigentlicher Sachverhaltsbeschrieb der Gesuchstellerin zum Tatver- dacht fehlt. Aus ihren übrigen Ausführungen wird darüber hinaus letztlich auch nicht klar, welchem ausländischen Deliktskomplex – der Angelegen- heit S.______ (nachfolgend E. 3.3.1) oder der Angelegenheit H.______ / I.______ (E. 3.3.2) – sie die Gegenstand der Ermittlung bildende Geldwä- scherei über die von den Gesuchsgegnern verwalteten Konti zuordnet. Ei- nerseits wird auf die Angelegenheit H.______ / I.______ Bezug genom- men, ohne dabei allerdings anzugeben, welche Sachverhalte sich zugetra- gen haben sollen. Andererseits wird auf das Auslieferungsbegehren der türkischen Behörden verwiesen, wonach Teile der in der Türkei Angeschul- digten zu Lasten der S.______ Betrug und Veruntreuung begangen hätten. Ein Konnex zwischen diesen beiden Komplexen ist überdies weder be- hauptet noch lässt er sich aus den Akten ohne weiteres erkennen.
3.3.1 In der sehr rudimentären Begründung der türkischen Rechtshilfegesuche wird angegeben, die beiden Brüder hätten gegen die Bankengesetzgebung
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verstossen, Vermögenswerte der S.______ veruntreut und Betrügereien begangen. Unregelmässigkeiten seien beim Offshorebanking begangen worden, Treasury Promissory Notes seien fiktiv verkauft und es seien un- registrierte Depots gehalten worden. Mit Mail vom 1. Oktober 2003 hatten die türkischen Behörden den Sachverhalt etwas weiter erläutert. Zusätzlich machten sie geltend, dass obschon sich im Portefeuille keine Treasury Bonds befunden hätten, solche im grossen Umfang verkauft worden seien, die Aufzeichnungen am Hauptsitz mit denjenigen der anderen Filialen nicht übereingestimmt hätten und die gemeldeten Einlagen (deposits) von den tatsächlichen stark abgewichen hätten. Im Umfange der nominalen Diffe- renz zwischen den beiden Depots hätten die beiden Verdächtigen zusam- men mit weiteren siebzehn leitenden Mitarbeitern der Bank Veruntreuung begangen (BK act. 1.3-1.5).
Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des Komplexes S.______ müsste sich vollumfänglich aus den Sachverhaltsbehauptungen der türkischen Be- hörden im vorerwähnten Fax bzw. Mail (zumindest liegt in den Akten nichts Weiteres vor) ergeben. In Anbetracht des Zeitablaufs, die Ermittlungen sind nicht mehr im Anfangsstadium (Eröffnung September 2003), genügen die Sachverhaltsbeschriebe in den türkischen Ersuchen den Mindestanforde- rungen an einen hinreichenden Tatverdacht nicht (mehr). Die Beschwerde- kammer vermag gestützt darauf nicht einmal oberflächlich die Tatbe- standsmerkmale von Betrug, Veruntreuung, Korruption oder gar krimineller Organisation zu überprüfen. Bezüglich des Sachverhaltskomplexes S.______ ist damit ein hinreichender Tatverdacht nicht dargetan.
3.3.2 Nicht anders verhält es sich mit der Angelegenheit H.______ / I.______, welche Anlass des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bildete. Die Gesuchstellerin verweist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf das Urteil des US District Court for the Southern District of New York vom
31. Juli 2003 (02 Civ. 666 [JSR]; BK act. 15.1) in Sachen H.______ und I.______ gegen N.______ et al. Als entscheidend erachtet sie dabei, dass sich das Urteil „einer nach schweizerischen Massstäben strafrechtlichen Diktion“ bedient und den Klägern „punitive damages“ in der Höhe von USD 2.13 Mia. zuspricht; es werde abzuklären sein, ob der in den USA zwar zi- vilrechtlich beurteilte Sachverhalt in der Schweiz als möglicher Vortats- nachweis bezüglich Vermögensdelikten von Relevanz sei (BK act. 9, S. 2 f.). Eine eigentliche Darstellung bzw. Konkretisierung des vorgeworfenen Sachverhalts lässt die Gesuchstellerin demgegenüber auch hier vermissen.
Vorweg ist zu bemerken, dass es wie erwähnt nicht Aufgabe der Be- schwerdekammer sein kann, von sich aus ein 170-seitiges, englischspra-
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chiges Urteil im Einzelnen auf mögliche Sachverhalte hin zu untersuchen, welche sich allenfalls unter einen Straftatbestand subsumieren lassen. Vielmehr hätte es der Gesuchstellerin oblegen, unter konkreter Benennung von Beweismitteln und Indizien einen für die Überprüfung des hinreichen- den Tatverdachts genügend präzisen Sachverhaltsbeschrieb zu unterbrei- ten. Wenn es – wie hier – um das Vorliegen einer (ausländischen) Vortat im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB geht, muss diese Darstellung insbesondere eine Beurteilung der Fra- ge ermöglichen, inwiefern die im Ausland begangene Tat die Tatbestands- merkmale eines schweizerischen Verbrechenstatbestands erfüllt und am Begehungsort strafbar ist. Daran jedoch fehlt es wie erwähnt im vorliegen- den Fall, was – gerade auch hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör – bereits für sich allein die Abweisung des Gesuchs rechtfertigen würde.
Aber selbst eine von der Beschwerdekammer von sich aus vorgenomme- ne, freilich nur kursorische Durchsicht des erwähnten Urteils lässt ange- sichts der Umstände seines Zustandekommens die Annahme einer Vortat und damit eines hinreichenden Tatverdachts nicht (mehr) zu. Zwar wird im Urteil, das unbestrittenermassen in einem zivilrechtlichen Verfahren ergan- gen ist, von einem „huge fraud“, einer „almost endless series of lies, threats, and chicanery” und Ähnlichem gesprochen (BK act. 15.1, S. 1). Al- lerdings ergibt sich aus dem Urteil bzw. der von den Gesuchsgegnern ein- gereichten Petition for rehearing and rehearing en banc vom 5. November 2004 (BK act. 13.1, S. 4), dass sich die Beklagten aus prozessualen Grün- den (Bestreitung der amerikanischen Zuständigkeit und Vermeidung der Einlassung) an besagtem Verfahren nicht mehr weiter beteiligten. Damit besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass das Urteil – wie dies bei entsprechender Säumnis auch in einem schweizerischen Zivilprozess der Fall wäre – im Wesentlichen auf der Parteidarstellung der Klägerinnen be- ruht. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine einseitige Darstellung zur Begründung einer ausländischen Vortat und eines hinreichenden Tat- verdachts bezüglich Geldwäscherei ausreicht, wenn sie ausreichend detail- liert ist, an sich plausibel erscheint und keine offenkundigen sowie erhebli- chen Widersprüche mit anderen, den Behörden bereits bekannten Be- weismitteln aufweist. Insofern kann zu Beginn eines Strafverfahrens zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts auch eine derart substantiier- te Strafanzeige genügen. Nachdem das Verfahren in der Schweiz jedoch bereits im September 2003 eröffnet wurde und sich damit nicht mehr im Anfangsstadium befindet (vgl. E. 3.3.1), vermag eine derartige Darstellung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu genügen. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass das Urteil zum Zeitpunkt der Eröffnung des schweizeri-
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schen Strafverfahrens bereits ergangen war und die Strafverfolgungsbe- hörde keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse präsentiert, kann nicht da- von gesprochen werden, der Tatverdacht habe sich in der zu fordernden Art und Weise weiter konkretisiert und verdichtet. Vielmehr haben sich seit Eröffnung des Verfahrens in Bezug auf den ursprünglich zur Diskussion stehenden Sachverhaltskomplex H.______ / I.______ scheinbar keine wei- teren Anhaltspunkte ergeben, auf welche die Gesuchstellerin zur Begrün- dung des hinreichenden Tatverdachts Bezug nehmen könnte und die eine Verurteilung der Beschuldigten als wahrscheinlicher erscheinen lassen.
3.4 Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Gesagten ein hinreichender Verdacht nicht dargetan. Damit ist das Gesuch um Entsiegelung abzuwei- sen und die versiegelten Akten sind den Gesuchsgegnern zurückzugeben.
4. Angesichts des vorstehenden Ergebnisses kann offen bleiben, ob die Ge- suchstellerin überdies hinreichend aufgezeigt hat, inwiefern zwischen den angeblichen Delikten und den zu durchsuchenden Dokumenten ein Zu- sammenhang besteht bzw. die betroffene Anwaltskanzlei in die untersuch- ten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte (BGE 130 II 193, 197 E. 4.3). Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob die fraglichen Un- terlagen, Datenträger etc. allenfalls dem Anwaltsgeheimnis unterliegen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung einer Gerichts- gebühr zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
Die unterliegende Gesuchstellerin hat jedoch den obsiegenden Gesuchs- gegnern die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Die Gesuchsgegner haben im eigenen Namen interve- niert, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung von Anwaltskosten im Sinne des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) besteht. Nach der Praxis der Beschwerdekammer (Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 061/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2) ist der Drit- te, dessen Dokumente einer Durchsuchung unterliegen, dem Zeugen be- ziehungsweise der Auskunftsperson im Sinne von Art. 5 bis 8 des Entschä- digungsreglements gleichzustellen. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. b des Ent- schädigungsreglements wird die Entschädigung deshalb ermessensweise auf je Fr. 300.-- pro Gesuchsgegner (zwei Tagessätze à Fr. 150.--) festge- legt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird abgewiesen.
2. Die versiegelten Akten sind den Gesuchsgegnern zurückzugeben.
3. Es wird keine Gebühr erhoben.
4. Die Bundesanwaltschaft hat B.______ und A.______ mit je Fr. 300.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 22. April 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.______, C.______ Rechtsanwälte - B.______, C.______ Rechtsanwälte - Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.