Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Besondere Steuerunter- suchungen, führt gestützt auf einen Auftrag des Vorstehers des Eidgenös- sischen Finanzdepartements vom 10. Mai 2004 gegen A. und weitere Be- schuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 2.1). Mit Beschlagnahmeverfügung vom 16. Juni 2004 nahm sie verschiedene Konten von A. und von diesem beherrschter Gesellschaften bei der B. Bank in Beschlag (act. 2.2). Insgesamt wurden Guthaben von A. im Umfang von rund 1,25 Mio. Franken mit Beschlag be- legt (act. 1.2).
B. Mit Verfügung vom 14. März 2005 wies die Eidgenössische Steuerverwal- tung das Gesuch von A. vom 8. März 2005 ab, ihm in teilweiser Aufhebung der Beschlagnahme einen monatlichen Betrag von Fr. 10'000.-- als Le- bensunterhalt zu belassen. Sie bot ihm jedoch an, gegen Erhalt einer Bank- garantie oder sonstiger marktgängiger Sicherheiten im Umfang der mit Be- schlag belegten Guthaben die Konten freizugeben (act. 1.2).
C. A. führt mit Eingabe vom 18. März 2005 an den Direktor der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung Beschwerde mit dem Antrag, der Wiedererwä- gungsentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2005 sei aufzuheben, und es sei ihm vom beschlagnahmten Guthaben bei der B. Bank, Konto-Nr. C., lautend auf seinen Namen, ein monatlicher Betrag von Fr. 10'000.-- zu ge- währen (act. 1).
Mit Stellungnahme vom 24. März 2005 leitete der Direktor der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge (act. 2).
A. hielt mit Replik vom 22. April 2005 an seinen Beschwerdeanträgen voll- umfänglich fest (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass der Beschwerdeführer spätestens am 24. Juni 2004 Kenntnis von der Beschlagnahme seiner Konten erhalten habe. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR sei daher längst verflossen. Sofern es sich beim der Beschwerde zu Grunde liegenden Sachverhalt um eine mit der Beschlagnahmeverfügung vom 16. Juni 2004 zusammenhän- gende Amtshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VStrR handle, sei dage- gen auf die Beschwerde einzutreten, da diese rechtzeitig innert drei Tagen nach Kenntnisnahme der Amtshandlung eingereicht worden sei.
Der Beschwerdeführer hält demgegenüber unter Hinweis auf die Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts dafür, dass die Weigerung der Be- schwerdegegnerin, den Umfang der Beschlagnahme an den aktuellen Er- kenntnis- und Verfahrensstand anzupassen und ihm eine teilweise Freiga- be seiner Vermögenswerte zu gewähren, ein zulässiges Beschwerdeobjekt sei.
E. 1.3 Das Begehren des Beschwerdeführers um Teilfreigabe beschlagnahmter Vermögenswerte stellt seinem Inhalt nach ein gegen die Beschlagnahme- verfügung vom 16. Juni 2004 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch dar.
Bei dieser ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um ei- nen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren
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nicht abschliesst (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579). Derartige verfahrensleitende Verfü- gungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Verwaltungsstrafbehörden – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden
– grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgese- hen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1834, sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies ge- stützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Um- stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme auf- zuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielswei- se, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.2; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung pro- zessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz dem gemäss Art. 59 Abs. 2 VStrR jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerdekammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurück-
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kommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederher- stellen“ kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom
11. November 2004 E. 1.3). Auf entsprechende Beschwerden ist deshalb nicht einzutreten.
E. 1.4 Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend Be- handlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht offensichtlich nicht. Demnach ist einzig zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allen- falls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht und ein ablehnender Entscheid bei der Beschwerdekammer angefochten wer- den kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen den Tatver- dacht sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme erhebt, sind sei- ne Vorbringen auf Voraussetzungen der Beschlagnahme gerichtet, welche sich im Verlaufe des Verfahrens durchaus wesentlich verändern können (die Frage, ob eine derartige Veränderung tatsächlich eingetreten ist und allenfalls zur Aufhebung der Beschlagnahme führt, bildet Teil der materiel- len Prüfung). Die dargelegten Gründe des Rechtsschutzes gebieten es da- her, dass gegen eine trotz solcher Einwände verweigerte teilweise Freiga- be beschlagnahmter Vermögenswerte Beschwerde geführt werden kann, ungeachtet der Frage, ob die ursprüngliche Verfügung angefochten wurde oder nicht. In diesem Umfang ist, da die weiteren Voraussetzungen der Be- schwer und der Fristwahrung erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraus- setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Ver- dachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderun- gen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwä- gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
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E. 3 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom
14. März 2005 zur Frage des Tatverdachts aus, die bisherigen Untersu- chungsergebnisse hätten gezeigt, dass der begründete Anfangsverdacht für die Untersuchung nach Art. 190 DBG in der Zwischenzeit erhärtet wor- den sei. An einer Besprechung vom 6. Juli 2004 hätten die Rechtsverteter des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser in den letzten Jahren Gewin- ne in der Höhe von mutmasslich mehreren Millionen Franken erzielt habe, welche in der Schweiz der Besteuerung entzogen worden seien (act. 1.2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass es sich bei der Sitzung vom 6. Juli 2004 um eine informelle Besprechung gehandelt habe, worüber kein Protokoll geführt worden sei. Die von der Beschwerdegegne- rin mit der Beschwerdeantwort aufgelegte Aktennotiz betreffend den Inhalt der Besprechung entspreche nicht der Wahrheit. Sie sei seinen Rechtsver- tretern weder zur Kenntnis gebracht noch zur Gegenzeichnung vorgelegt worden, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Seine Rechtsvertreter hätten an dieser Sitzung lediglich einen hinreichenden Tatverdacht in Erfahrung bringen und einschlägige Belege einsehen wollen; es treffe nicht zu, dass sie in seinem Namen Steuerhinterziehungen in Millionenhöhe zugegeben hätten. Demnach sei nach wie vor kein hinreichend spezifizierter Tatver- dacht aktenkundig. Mangels dringenden Tatverdachts sei die Beschlag- nahme unzulässig und die anbegehrte Freigabe schon allein deshalb gut- zuheissen. Dazu komme, dass sich eine Zwangsmassnahme über Monate hinaus nur rechtfertigen lasse, wenn sich der Anfangsverdacht inzwischen als dringender Tatverdacht herausgestellt habe. Der Beschwerdeführer be- ruft sich im weitern auf den konventions- und verfassungsmässigen An- spruch, innerhalb möglichst kurzer Frist in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Die Beschwerdegegnerin verletze durch ihre „schon Monate dauernde Ge- heimniskrämerei“ diesen Grundsatz, weshalb er den massgeblichen Sach- verhalt a priori nicht richtig stellen könne. Dadurch beraube sie ihn einer wesentlichen Möglichkeit, sich gegen die Kontobeschlagnahme zu wehren.
E. 3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass es entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers für eine Beschlagnahme nicht eines dringenden, sondern ledig- lich eines hinreichenden Tatverdachts bedarf. Nach der Praxis des Bun- desstrafgerichts unterscheidet sich der hinreichende Tatverdacht vom drin- genden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Grundsätzlich zutreffend
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weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine beschuldigte Person nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK Anspruch hat, mög- lichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigun- gen unterrichtet zu werden. Auch wenn erst nach einer Untersuchung fest- steht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht wer- den, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung nicht, bis zu diesem Zeit- punkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Die- ser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er von seinem Gehörsanspruch nicht Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschul- digungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben (vgl. zum Ganzen den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c sowie das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb), wobei bei Einleitung der Untersu- chung noch keine Beweismittel genannt werden müssen (VILLIGER, Hand- buch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 507 mit Hinweisen zur Rechtsprechung der Konventionsorgane). Indirekt ist mit diesen Ausführungen – wie der Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht bemerkt – auch gesagt, dass sich „die Dichte der zu vermitteln- den Informationen (…) nach dem jeweiligen Verfahrensstand“ richtet (so ausdrücklich VILLIGER, a.a.O., N. 507 und 510 m.w.H.; zurückhaltend BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c). In diesem Sinne hat sich mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens somit grundsätzlich auch die Unterrichtung durch die Un- tersuchungsbehörde entsprechend zu verdichten (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2. mit zahlreichen Hin- weisen). Das Bundesgericht hat indessen umkehrt deutlich gemacht, dass auch im weiteren Verlauf der Untersuchung eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat hinreichend ist. Eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tat- sächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steu- erhinterziehung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aussicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dürfen die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung daher nicht überspannt werden (vgl. BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c; VPB 66.100 E. 3b = Urteil der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Januar 2002).
E. 3.3 Es kann offen bleiben, ob die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zur Sit- zung vom 6. Juli 2004, gemäss welcher die Rechtsvertreter des Beschwer- deführers erklärt haben sollen, dass der von den schweizerischen D-Gesellschaften erwirtschaftete Gewinn hauptsächlich in einer Offshore-
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Gesellschaft (E., Panama) verblieben und der Besteuerung in der Schweiz entzogen worden sei (act. 2.6), als Grundlage für den Nachweis eines hin- reichenden Tatverdachts verwendbar ist oder nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich die Richtigkeit der von ihm selbst erstellten Projektliste, welche Beilage der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin bildet (act. 2.6), nicht grundsätzlich. Auch wenn die darin angegebenen Gewinn- und Ver- lustzahlen über die diversen Projekte seiner Private Equity-Tätigkeit bloss ungefähre, aus der Erinnerung rekonstruierte Werte darstellen sollen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann der wiedergegebene Gesamt- gewinn von rund 3 Mio. Franken – der als solcher nicht in Frage gestellt wird – ohne weiteres als indizielle Basis für die vermutete Steuerhinterzie- hung betrachtet werden. Gleiches gilt für den Vertrag vom 23. Dezember 2003 zwischen der liechtensteinischen F. – deren wirtschaftlich Berechtig- ter unbestrittenermassen der Beschwerdeführer ist – und der schweizeri- schen D. AG als Verkäufer einerseits und der auf den Kanalinseln ansässi- gen F. als Käufer anderseits betreffend den Verkauf von 292'878 Aktien der deutschen G. AG zum Preis von 3,5 Mio. Euro (act. 2.7). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers ändert daran nichts, dass sich die D. AG verpflichtete, 2 Mio. Euro des Kaufpreises direkt für eine Kapitalerhöhung der G. AG zu verwenden, denn sie sollte dafür 173'611 neu gezeichnete Ti- tel erhalten, was auf der Basis des Kurses von 11,95 Euro pro verkauftem Titel einen Gegenwert in mindestens gleicher Höhe darstellt (act. 2.7 Ziff. 3, 4, 8, 10.3). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, was mit dem restlichen Teil des Verkaufserlöses in der Höhe von 1,5 Mio. Euro konkret geschah. Der allgemein gehaltene Hinweis, die Verkäufer hätten den Be- trag grösstenteils über die D. AG reinvestiert bzw. dieser sei in der Schweiz versteuert worden, erscheint eine Schutzbehauptung. Gemäss der Zu- sammenstellung des Beschwerdeführers in der Projektliste resultierte aus dem Aktienhandel bzw. dem Projekt „G.“ jedenfalls ein Gewinn von 3 Mio. Franken (act. 2.6).
E. 3.4 Nachdem der Anfangsverdacht, der Grundlage für die Beschlagnahmever- fügung vom 16. Juni 2004 bildete, mangels Anfechtung jener Verfügung als nicht bestritten gilt und daher vorliegend nicht zu überprüfen ist, verdichten die vorstehend dargelegten Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin den ur- sprünglichen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinreichend. Eine weitergehende Detaillierung des Tatverdachts ist in diesem Verfahrenssta- dium nicht erforderlich. Ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Steu- erhinterziehung erfolgte, ist sodann nicht im vorliegenden Beschwerdever- fahren, sondern erst vom Sachrichter zu prüfen (E. 2).
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Beschlagnahme bzw. die Verweigerung der beantragten Kontofreigabe als unverhältnismässig. Die Beschlagnahme müsse notwendig und geeignet sein, um die Einziehung künftiger „producta sceleris“ sicherzustellen, und es dürfe keine mildere Massnahme gegeben sein. Zwischen der möglichen Einziehung und dem Eingriff in die Eigen- tumsgarantie des Beschuldigten müsse zudem ein vernünftiges Verhältnis bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei Steuerdelikten un- terliege lediglich der hinterzogene Betrag und nicht der Gesamtumfang der Veranlagungsgrundlage bildenden Vermögenswerte der Einziehung. Das- selbe müsse denknotwendig für die vorsorgliche Beschlagnahme gelten. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folge, dass gerade soviel Vermö- gen beschlagnahmt werden dürfe, als zur Abdeckung einer allfälligen Nach- und Strafsteuerschuld des Beschuldigten erforderlich sein könnte.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass bei seiner allfälligen Ver- urteilung wegen steuerrechtlicher Delikte die beschlagnahmten Vermö- genswerte grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB unter- liegen. Einwände dieser Art wären ohnehin mittels Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vorzubringen gewesen (E. 1.3). Nachdem bei Eröffnung des Untersuchungsverfahrens bzw. bei Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom 16. Juni 2004 davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer „Einkommen in der Höhe von mehreren Millio- nen Franken“ nicht versteuerte, kann dieser Betrag zwischenzeitlich mit mutmasslich rund 3 Mio. Franken präzisiert werden (act. 2 S. 4; E. 3.3). Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass sich der Betrag im Laufe der Unter- suchung noch wesentlich erhöhen könnte. Bei einem in dieser Grössen- ordnung allenfalls der Nachsteuer unterliegenden Reingewinn ist es jedoch verhältnismässig, Vermögen in der Höhe von rund 1,25 Mio. Franken zu beschlagnahmen bzw. ungeschmälert unter Beschlag zu belassen. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibt damit keineswegs der Gesamtumfang der Grundlage einer nachträglichen Veranlagung bildenden Vermögenswerte mit Beschlag belegt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin wiederholt beschlagnahmte Teilbeträge freigegeben (act. 2 S. 2 sowie act. 2.4 und 2.5) und somit durchaus im Sinne der be- schwerdeführerischen Argumentation die Beschlagnahme dem aktuellen Erkenntnis- und Verfahrensstand angepasst und dem Verhältnismässig- keitsgrundsatz Rechnung getragen hat. Für eine weitergehende Teilfreiga- be der beschlagnahmten Vermögenswerte besteht unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit nach dem Gesagten kein Grund; insbeson- dere besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein An- spruch auf eine teilweise Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte zur
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Wahrung des Lebensstandards. Sollten die Mittel der F., deren alleiniger Erstbegünstigter der Beschwerdeführer zeitlebens ist (act. 2.9 und 2.10), bereits erschöpft und ein Existenz sichernder Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet sein, steht es dem Beschwerdeführer frei, die zuständige Be- hörde um entsprechende Hilfe anzurufen (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2005.30 vom 14. September 2005 E. 2.6).
E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter Anrechung des geleisteten Kos- tenvorschusses von Fr. 500.-- (act. 4).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Oktober 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 VStrR)
B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BV.2005.17
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Besondere Steuerunter- suchungen, führt gestützt auf einen Auftrag des Vorstehers des Eidgenös- sischen Finanzdepartements vom 10. Mai 2004 gegen A. und weitere Be- schuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 2.1). Mit Beschlagnahmeverfügung vom 16. Juni 2004 nahm sie verschiedene Konten von A. und von diesem beherrschter Gesellschaften bei der B. Bank in Beschlag (act. 2.2). Insgesamt wurden Guthaben von A. im Umfang von rund 1,25 Mio. Franken mit Beschlag be- legt (act. 1.2).
B. Mit Verfügung vom 14. März 2005 wies die Eidgenössische Steuerverwal- tung das Gesuch von A. vom 8. März 2005 ab, ihm in teilweiser Aufhebung der Beschlagnahme einen monatlichen Betrag von Fr. 10'000.-- als Le- bensunterhalt zu belassen. Sie bot ihm jedoch an, gegen Erhalt einer Bank- garantie oder sonstiger marktgängiger Sicherheiten im Umfang der mit Be- schlag belegten Guthaben die Konten freizugeben (act. 1.2).
C. A. führt mit Eingabe vom 18. März 2005 an den Direktor der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung Beschwerde mit dem Antrag, der Wiedererwä- gungsentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2005 sei aufzuheben, und es sei ihm vom beschlagnahmten Guthaben bei der B. Bank, Konto-Nr. C., lautend auf seinen Namen, ein monatlicher Betrag von Fr. 10'000.-- zu ge- währen (act. 1).
Mit Stellungnahme vom 24. März 2005 leitete der Direktor der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge (act. 2).
A. hielt mit Replik vom 22. April 2005 an seinen Beschwerdeanträgen voll- umfänglich fest (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass der Beschwerdeführer spätestens am 24. Juni 2004 Kenntnis von der Beschlagnahme seiner Konten erhalten habe. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR sei daher längst verflossen. Sofern es sich beim der Beschwerde zu Grunde liegenden Sachverhalt um eine mit der Beschlagnahmeverfügung vom 16. Juni 2004 zusammenhän- gende Amtshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VStrR handle, sei dage- gen auf die Beschwerde einzutreten, da diese rechtzeitig innert drei Tagen nach Kenntnisnahme der Amtshandlung eingereicht worden sei.
Der Beschwerdeführer hält demgegenüber unter Hinweis auf die Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts dafür, dass die Weigerung der Be- schwerdegegnerin, den Umfang der Beschlagnahme an den aktuellen Er- kenntnis- und Verfahrensstand anzupassen und ihm eine teilweise Freiga- be seiner Vermögenswerte zu gewähren, ein zulässiges Beschwerdeobjekt sei.
1.3 Das Begehren des Beschwerdeführers um Teilfreigabe beschlagnahmter Vermögenswerte stellt seinem Inhalt nach ein gegen die Beschlagnahme- verfügung vom 16. Juni 2004 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch dar.
Bei dieser ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um ei- nen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren
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nicht abschliesst (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579). Derartige verfahrensleitende Verfü- gungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Verwaltungsstrafbehörden – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden
– grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgese- hen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1834, sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies ge- stützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Um- stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme auf- zuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielswei- se, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.2; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung pro- zessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz dem gemäss Art. 59 Abs. 2 VStrR jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerdekammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurück-
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kommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederher- stellen“ kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom
11. November 2004 E. 1.3). Auf entsprechende Beschwerden ist deshalb nicht einzutreten. 1.4 Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend Be- handlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht offensichtlich nicht. Demnach ist einzig zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allen- falls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht und ein ablehnender Entscheid bei der Beschwerdekammer angefochten wer- den kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen den Tatver- dacht sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme erhebt, sind sei- ne Vorbringen auf Voraussetzungen der Beschlagnahme gerichtet, welche sich im Verlaufe des Verfahrens durchaus wesentlich verändern können (die Frage, ob eine derartige Veränderung tatsächlich eingetreten ist und allenfalls zur Aufhebung der Beschlagnahme führt, bildet Teil der materiel- len Prüfung). Die dargelegten Gründe des Rechtsschutzes gebieten es da- her, dass gegen eine trotz solcher Einwände verweigerte teilweise Freiga- be beschlagnahmter Vermögenswerte Beschwerde geführt werden kann, ungeachtet der Frage, ob die ursprüngliche Verfügung angefochten wurde oder nicht. In diesem Umfang ist, da die weiteren Voraussetzungen der Be- schwer und der Fristwahrung erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraus- setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Ver- dachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderun- gen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwä- gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
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3. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom
14. März 2005 zur Frage des Tatverdachts aus, die bisherigen Untersu- chungsergebnisse hätten gezeigt, dass der begründete Anfangsverdacht für die Untersuchung nach Art. 190 DBG in der Zwischenzeit erhärtet wor- den sei. An einer Besprechung vom 6. Juli 2004 hätten die Rechtsverteter des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser in den letzten Jahren Gewin- ne in der Höhe von mutmasslich mehreren Millionen Franken erzielt habe, welche in der Schweiz der Besteuerung entzogen worden seien (act. 1.2). 3.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass es sich bei der Sitzung vom 6. Juli 2004 um eine informelle Besprechung gehandelt habe, worüber kein Protokoll geführt worden sei. Die von der Beschwerdegegne- rin mit der Beschwerdeantwort aufgelegte Aktennotiz betreffend den Inhalt der Besprechung entspreche nicht der Wahrheit. Sie sei seinen Rechtsver- tretern weder zur Kenntnis gebracht noch zur Gegenzeichnung vorgelegt worden, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Seine Rechtsvertreter hätten an dieser Sitzung lediglich einen hinreichenden Tatverdacht in Erfahrung bringen und einschlägige Belege einsehen wollen; es treffe nicht zu, dass sie in seinem Namen Steuerhinterziehungen in Millionenhöhe zugegeben hätten. Demnach sei nach wie vor kein hinreichend spezifizierter Tatver- dacht aktenkundig. Mangels dringenden Tatverdachts sei die Beschlag- nahme unzulässig und die anbegehrte Freigabe schon allein deshalb gut- zuheissen. Dazu komme, dass sich eine Zwangsmassnahme über Monate hinaus nur rechtfertigen lasse, wenn sich der Anfangsverdacht inzwischen als dringender Tatverdacht herausgestellt habe. Der Beschwerdeführer be- ruft sich im weitern auf den konventions- und verfassungsmässigen An- spruch, innerhalb möglichst kurzer Frist in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Die Beschwerdegegnerin verletze durch ihre „schon Monate dauernde Ge- heimniskrämerei“ diesen Grundsatz, weshalb er den massgeblichen Sach- verhalt a priori nicht richtig stellen könne. Dadurch beraube sie ihn einer wesentlichen Möglichkeit, sich gegen die Kontobeschlagnahme zu wehren. 3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass es entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers für eine Beschlagnahme nicht eines dringenden, sondern ledig- lich eines hinreichenden Tatverdachts bedarf. Nach der Praxis des Bun- desstrafgerichts unterscheidet sich der hinreichende Tatverdacht vom drin- genden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Grundsätzlich zutreffend
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weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine beschuldigte Person nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK Anspruch hat, mög- lichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigun- gen unterrichtet zu werden. Auch wenn erst nach einer Untersuchung fest- steht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht wer- den, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung nicht, bis zu diesem Zeit- punkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Die- ser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er von seinem Gehörsanspruch nicht Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschul- digungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben (vgl. zum Ganzen den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c sowie das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb), wobei bei Einleitung der Untersu- chung noch keine Beweismittel genannt werden müssen (VILLIGER, Hand- buch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 507 mit Hinweisen zur Rechtsprechung der Konventionsorgane). Indirekt ist mit diesen Ausführungen – wie der Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht bemerkt – auch gesagt, dass sich „die Dichte der zu vermitteln- den Informationen (…) nach dem jeweiligen Verfahrensstand“ richtet (so ausdrücklich VILLIGER, a.a.O., N. 507 und 510 m.w.H.; zurückhaltend BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c). In diesem Sinne hat sich mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens somit grundsätzlich auch die Unterrichtung durch die Un- tersuchungsbehörde entsprechend zu verdichten (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2. mit zahlreichen Hin- weisen). Das Bundesgericht hat indessen umkehrt deutlich gemacht, dass auch im weiteren Verlauf der Untersuchung eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat hinreichend ist. Eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tat- sächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steu- erhinterziehung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aussicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dürfen die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung daher nicht überspannt werden (vgl. BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c; VPB 66.100 E. 3b = Urteil der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Januar 2002). 3.3 Es kann offen bleiben, ob die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zur Sit- zung vom 6. Juli 2004, gemäss welcher die Rechtsvertreter des Beschwer- deführers erklärt haben sollen, dass der von den schweizerischen D-Gesellschaften erwirtschaftete Gewinn hauptsächlich in einer Offshore-
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Gesellschaft (E., Panama) verblieben und der Besteuerung in der Schweiz entzogen worden sei (act. 2.6), als Grundlage für den Nachweis eines hin- reichenden Tatverdachts verwendbar ist oder nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich die Richtigkeit der von ihm selbst erstellten Projektliste, welche Beilage der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin bildet (act. 2.6), nicht grundsätzlich. Auch wenn die darin angegebenen Gewinn- und Ver- lustzahlen über die diversen Projekte seiner Private Equity-Tätigkeit bloss ungefähre, aus der Erinnerung rekonstruierte Werte darstellen sollen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann der wiedergegebene Gesamt- gewinn von rund 3 Mio. Franken – der als solcher nicht in Frage gestellt wird – ohne weiteres als indizielle Basis für die vermutete Steuerhinterzie- hung betrachtet werden. Gleiches gilt für den Vertrag vom 23. Dezember 2003 zwischen der liechtensteinischen F. – deren wirtschaftlich Berechtig- ter unbestrittenermassen der Beschwerdeführer ist – und der schweizeri- schen D. AG als Verkäufer einerseits und der auf den Kanalinseln ansässi- gen F. als Käufer anderseits betreffend den Verkauf von 292'878 Aktien der deutschen G. AG zum Preis von 3,5 Mio. Euro (act. 2.7). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers ändert daran nichts, dass sich die D. AG verpflichtete, 2 Mio. Euro des Kaufpreises direkt für eine Kapitalerhöhung der G. AG zu verwenden, denn sie sollte dafür 173'611 neu gezeichnete Ti- tel erhalten, was auf der Basis des Kurses von 11,95 Euro pro verkauftem Titel einen Gegenwert in mindestens gleicher Höhe darstellt (act. 2.7 Ziff. 3, 4, 8, 10.3). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, was mit dem restlichen Teil des Verkaufserlöses in der Höhe von 1,5 Mio. Euro konkret geschah. Der allgemein gehaltene Hinweis, die Verkäufer hätten den Be- trag grösstenteils über die D. AG reinvestiert bzw. dieser sei in der Schweiz versteuert worden, erscheint eine Schutzbehauptung. Gemäss der Zu- sammenstellung des Beschwerdeführers in der Projektliste resultierte aus dem Aktienhandel bzw. dem Projekt „G.“ jedenfalls ein Gewinn von 3 Mio. Franken (act. 2.6). 3.4 Nachdem der Anfangsverdacht, der Grundlage für die Beschlagnahmever- fügung vom 16. Juni 2004 bildete, mangels Anfechtung jener Verfügung als nicht bestritten gilt und daher vorliegend nicht zu überprüfen ist, verdichten die vorstehend dargelegten Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin den ur- sprünglichen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinreichend. Eine weitergehende Detaillierung des Tatverdachts ist in diesem Verfahrenssta- dium nicht erforderlich. Ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Steu- erhinterziehung erfolgte, ist sodann nicht im vorliegenden Beschwerdever- fahren, sondern erst vom Sachrichter zu prüfen (E. 2).
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4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Beschlagnahme bzw. die Verweigerung der beantragten Kontofreigabe als unverhältnismässig. Die Beschlagnahme müsse notwendig und geeignet sein, um die Einziehung künftiger „producta sceleris“ sicherzustellen, und es dürfe keine mildere Massnahme gegeben sein. Zwischen der möglichen Einziehung und dem Eingriff in die Eigen- tumsgarantie des Beschuldigten müsse zudem ein vernünftiges Verhältnis bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei Steuerdelikten un- terliege lediglich der hinterzogene Betrag und nicht der Gesamtumfang der Veranlagungsgrundlage bildenden Vermögenswerte der Einziehung. Das- selbe müsse denknotwendig für die vorsorgliche Beschlagnahme gelten. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folge, dass gerade soviel Vermö- gen beschlagnahmt werden dürfe, als zur Abdeckung einer allfälligen Nach- und Strafsteuerschuld des Beschuldigten erforderlich sein könnte.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass bei seiner allfälligen Ver- urteilung wegen steuerrechtlicher Delikte die beschlagnahmten Vermö- genswerte grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB unter- liegen. Einwände dieser Art wären ohnehin mittels Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vorzubringen gewesen (E. 1.3). Nachdem bei Eröffnung des Untersuchungsverfahrens bzw. bei Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom 16. Juni 2004 davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer „Einkommen in der Höhe von mehreren Millio- nen Franken“ nicht versteuerte, kann dieser Betrag zwischenzeitlich mit mutmasslich rund 3 Mio. Franken präzisiert werden (act. 2 S. 4; E. 3.3). Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass sich der Betrag im Laufe der Unter- suchung noch wesentlich erhöhen könnte. Bei einem in dieser Grössen- ordnung allenfalls der Nachsteuer unterliegenden Reingewinn ist es jedoch verhältnismässig, Vermögen in der Höhe von rund 1,25 Mio. Franken zu beschlagnahmen bzw. ungeschmälert unter Beschlag zu belassen. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibt damit keineswegs der Gesamtumfang der Grundlage einer nachträglichen Veranlagung bildenden Vermögenswerte mit Beschlag belegt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin wiederholt beschlagnahmte Teilbeträge freigegeben (act. 2 S. 2 sowie act. 2.4 und 2.5) und somit durchaus im Sinne der be- schwerdeführerischen Argumentation die Beschlagnahme dem aktuellen Erkenntnis- und Verfahrensstand angepasst und dem Verhältnismässig- keitsgrundsatz Rechnung getragen hat. Für eine weitergehende Teilfreiga- be der beschlagnahmten Vermögenswerte besteht unter dem Gesichts- punkt der Verhältnismässigkeit nach dem Gesagten kein Grund; insbeson- dere besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein An- spruch auf eine teilweise Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte zur
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Wahrung des Lebensstandards. Sollten die Mittel der F., deren alleiniger Erstbegünstigter der Beschwerdeführer zeitlebens ist (act. 2.9 und 2.10), bereits erschöpft und ein Existenz sichernder Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet sein, steht es dem Beschwerdeführer frei, die zuständige Be- hörde um entsprechende Hilfe anzurufen (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2005.30 vom 14. September 2005 E. 2.6).
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.-- festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter Anrechung des geleisteten Kos- tenvorschusses von Fr. 500.-- (act. 4).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
Bellinzona, 4. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.