Entsiegelungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersu- chungen (vormals Abteilung Besondere Steueruntersuchungen), führt ge- stützt auf einen Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepar- tements vom 10. Mai 2004 gegen B., C., die D. AG in Liquidation, die E. AG sowie weitere natürliche und juristische Personen eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 1.1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 (act. 1.3) forderte sie die A. Ltd. zur Edition einer Dokumentation (inkl. Vertragskopien) aller mit den vorgenannten Beschuldigten sowie weiteren namentlich genannten juristi- schen Personen abgeschlossenen Vereinbarungen, Verträgen und Ab- kommen auf (Ziff. 1). Zudem war eine Dokumentation aller seit 1. Janu- ar 1999 von den in Ziff. 1 der Verfügung genannten Personen an die A. Ltd. geleisteten finanziellen Mittel (Ziff. 2) sowie eine Dokumentation aller seit
1. Januar 1999 von der gesamten A.-Gruppe an die in Ziff. 1 der Verfügung genannten Personen geleisteten Zahlungen inkl. Angabe über Zahlungsart und –zweck und deren Destination (Bankverbindungen) einzureichen (Ziff. 3). Die A. Ltd. reichte die verlangte Dokumentation versiegelt am
31. Januar 2007 ein und erhob gleichzeitig Einsprache „gegen die Auffor- derung zur Aktenedition und Durchsuchung der Papiere“ (act. 1 S. 1; act. 1.2).
B. Mit Gesuch vom 4. April 2007 beantragt die Eidgenössische Steuerverwal- tung, es sei unter Kostenfolge die Entsiegelung der von der A. Ltd. in ver- siegelter Form edierten Dokumentation anzuordnen, und es sei ihr zu ge- statten, diese Papiere zu durchsuchen (act. 1).
Die A. Ltd. beantragt mit Gesuchsantwort vom 7. Mai 2007 die vollumfäng- liche Abweisung des Gesuchs und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Verfahren, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 6).
Mit Gesuchsreplik vom 16. Mai 2007 (act. 8) und Gesuchsduplik vom
11. Juni 2007 (act. 11) halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf de- ren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter ins- besondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen fallen (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19 – 50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismit- tel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Be- schlag zu belegen sind.
1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Gesuchsgegnerin hat die zur Herausgabe verlangten Akten versiegelt eingereicht und Einsprache gegen deren Durchsuchung erhoben, weshalb die Gesuchstellerin die Akten an einem sicheren Ort verwahrt (act. 1 S. 1). Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin dieser Papiere und als solche grund- sätzlich legitimiert, Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
1.4 Keine Einsprache ist gegen die Aufforderung zur Herausgabe von Unterla- gen möglich, denn diese stellt bloss ein Surrogat der Hausdurchsuchung gemäss Art. 48 f. VStrR dar (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 118; TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 3.1). Letztere kann we- der durch Einsprache noch mittels Beschwerde verhindert werden (vgl. TPF BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 1.4). Die Einsprache der Gesuchsgegnerin „gegen die Aufforderung zur Aktenedition“ vom
15. Dezember 2006 (act. 1.2) hat somit keine eigene rechtliche Wirkung.
1.5 Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
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2. Die Gesuchsgegnerin ist durch die Einsprache und die damit bewirkte Ver- siegelung und Verwahrung der Akten in ihren Interessen hinreichend ge- schützt. Die beantragte Durchsuchung der Dokumente, gegen welche sich die Gesuchsgegnerin zur Wehr setzt, wird durch die Einsprache vorläufig – solange diese versiegelt sind, also bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entsiegelungsverfahrens – verhindert (BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten.
3. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für die Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2; BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).
Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (verwal- tungs-)strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 906 ff.; HAURI, a.a.O., S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).
4.
4.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel
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oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 328 f. N. 9, S. 351 f. N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 845, 898). Der hinreichende Tatverdacht unterschei- det sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hin- sichtlich der Beweislage (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1). Dabei muss der ersuchenden Behörde aber auch in der Sachverhaltsdar- stellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden. Mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht gilt die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. zum dringenden Tatver- dacht: Entscheide des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 und 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 845). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“, wobei die diesbezüglichen Anforderungen freilich nicht überspannt werden dürfen (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85/1996 Nr. 215; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3; BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1; BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Diese Überlegungen gelten ebenso im Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch keinen sachli- chen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (TPF BE.2005.2 vom 13. Juli 2005 E. 3.1).
4.2 Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesonde- re als die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steu- ervergehen. Die Gesuchstellerin macht einen Verdacht auf schwere Steu- erwiderhandlungen geltend und bringt vor, aus den bisher durchsuchten und beschlagnahmten Akten gehe hervor, dass die Gesuchsgegnerin in geschäftlicher Verbindung mit verschiedenen Beschuldigten gestanden habe und erwiesen sei, dass bedeutende finanzielle Mittel zwischen den Parteien geleistet worden seien. Weder B. noch C. – Letzterer mit einer Ausnahme – hätten Einkommen aus den Geschäften mit der A.-Gruppe deklariert. Es bestehe somit der Verdacht, dass die Beschuldigten im Rah- men ihrer umfangreichen Geschäftstätigkeit mit der A.-Gruppe weitere schwer wiegende Steuerwiderhandlungen begangen hätten (act. 1 S. 4). Die Gesuchsgegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass aufgrund der gesuchstellerischen Vorbringen und der aufgelegten Dokumente ein genügend bestimmter und objektiv begründeter Tatverdacht nicht gegeben
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sei. Aufgrund der pauschalen, nicht näher begründeten Aufforderung zur Aktenedition könne sie zudem nicht beurteilen, welche Dokumente für das Strafverfahren von Relevanz sein könnten und welche nicht. Die Steuer- verwaltung sei nicht berechtigt, im Sinne einer „fishing expedition“ alle viel- leicht in irgendeinem Zusammenhang mit den beschuldigten Personen oder Dritten stehenden Unterlagen einzusehen, um zufällig Schlüsse auf ein allenfalls steuerrechtlich relevantes Verhalten zu ziehen.
4.3 Die Gesuchsgegnerin macht vorab einen unerlaubten Durchgriff der Straf- verfolgungsbehörde geltend. Juristische Personen seien rechtlich und tat- sächlich von ihren Mitgliedern in persönlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht vollständig getrennt. Ein Durchgriff sei nur ausnahmsweise zuläs- sig, wenn die juristische Person von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuch- licher Weise zur Erreichung unerlaubter Zwecke verwendet werde. Selbst wenn die von der Gesuchstellerin behauptete wirtschaftliche Berechtigung von B. an den genannten juristischen Personen bewiesen wäre, würde dies in Bezug auf die versiegelten Dokumente keine Rolle spielen. Beschuldigt sei die Privatperson B., nicht aber die genannten juristischen Personen. Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass nicht die Frage eines zivilrechtlichen Durchgriffs auf die natürliche Person im Rahmen deren Tätigkeit im Raume steht, sondern die Frage der strafrechtlichen Organ- bzw. Vertreterhaftung. Wie im gemeinen Strafrecht bestehen diesbezüglich auch im Steuerstraf- recht Normen. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Steuern hin- terzogen oder zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst (Art. 181 Abs. 1 DBG). Werden im Geschäftsbereich einer juristi- schen Person Teilnahmehandlungen an Steuerhinterziehungen Dritter be- gangen, so ist Art. 177 auf die juristische Person anwendbar (Art. 181 Abs. 2 DBG). Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Art. 177 bleibt vorbehalten (Art. 181 Abs. 3 DBG). Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 - 3 sinnge- mäss (Art. 181 Abs. 4 DBG). Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuer- hinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft (Art. 177 DBG). Der Einwand der Gesuchsgegnerin stösst demnach ins Leere.
4.4 Die mit Editionsverfügung vom 15. Dezember 2006 einverlangte Dokumen- tation betrifft die Geschäftsbeziehungen und Zahlungsvorgänge der nicht beschuldigten Gesuchsgegnerin bzw. von deren Firmengruppe mit den Gesellschaften D. AG in Liquidation, E. AG, F. SA, G. SA, H. Inc., I. und J. Ltd., der Stiftung K. sowie mit B. und C. und allen in Zusammenhang mit
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diesen zwei Beschuldigten stehenden Personen und Firmen (act. 1.3). Die I. Beschwerdekammer hat bereits mit Entscheiden vom 13. Juli 2005 (BE.2005.2) und 3. Oktober 2005 (BV.2005.17) – worauf die Gesuchstelle- rin zur Stützung ihrer Sachverhaltsdarstellung hinweist – mit Bezug auf B., die D. AG in Liquidation und die E. AG einen hinreichenden Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 DBG festgestellt; auf eine von B. gegen den erstgenannten Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Entscheid 1S.28/2005 vom 27. September 2005). Auf die diesbezüglichen Erwägungen, welche von der Gesuchsgeg- nerin im Übrigen nicht in Frage gestellt werden, kann an dieser Stelle ohne Weiteres verwiesen werden. Die Gesuchstellerin belegt sodann mittels Lohnausweis für das Jahr 1999 grundsätzlich eine Tätigkeit von B. für die E. AG (act. 8.7).
4.5 Im Folgenden sind die Beziehungen zwischen den Beschuldigten B. und C. und den nicht beschuldigten, in der Editionsverfügung genannten Gesell- schaften F. SA, G. SA, H. Inc., I. und J. Ltd. sowie der Stiftung K. hinsicht- lich ihrer Relevanz zur Strafuntersuchung zu prüfen.
Die I. Beschwerdekammer hat im Entscheid BE.2005.2 vom 13. Juli 2005 (E. 3.2) die wirtschaftliche Berechtigung und Vertretungsberechtigung von B. mit Bezug auf die panamaische G. SA und im Entscheid BV.2005.17 vom 3. Oktober 2005 (E. 3.3) die wirtschaftliche Berechtigung von B. an der liechtensteinischen Stiftung K. festgestellt. Diese Feststellungen werden vorliegend durch die von der Gesuchstellerin aufgelegten Urkunden bekräf- tigt (act. 8.5, 8.6, 8.9 – 8.11). Belegt ist die Vertretungsberechtigung von B. für die F. SA, welche bis Anfang November 1999 als L. AG firmierte und als deren Alleinaktionär am 17. Mai 1999 B. registriert worden war (act. 1.4 und 8.3). Als Alleinaktionär kommt B. zudem eine beherrschende Stellung zu. Im Zusammenhang mit einem Aktienverkauf Ende 2003 durch die Stif- tung K. und die F. SA an eine Gesellschaft mit Sitz auf den Kanalinseln zum Preis von 3,5 Mio. Euro, woraus gemäss einer Zusammenstellung von B. ein Gewinn von 3 Mio. Franken resultierte, besteht der begründete Ver- dacht der schweren Steuerhinterziehung. Anhaltspunkte bestehen für den Verdacht, dass der von den schweizerischen F.-Gesellschaften erwirtschaf- tete Gewinn hauptsächlich in der G. SA in Panama verblieb und der Be- steuerung in der Schweiz entzogen wurde (TPF BV.2005.17 vom 3. Okto- ber 2005 E. 3.3). Belegt ist sodann die wirtschaftliche Berechtigung von B. an der H. Inc. mit Sitz in Panama, für welche B. zugleich zeichnet (act. 8.12). Bei der I. mit Sitz auf den British Virgin Islands ist C. zeich- nungsberechtigt, dessen Ehefrau wirtschaftlich berechtigt (act. 8.13). Für
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die gleichenorts ansässige J. Ltd. ist B. für Bankverbindungen und alle Zah- lungsmittel unbeschränkt zeichnungsberechtigt (act. 8.14).
Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2002 zwischen der Gesuchsgegnerin bzw. der A.-Firmengruppe und zwei natürlichen Personen als Veräusserer und der durch B. vertretenen F. SA als Erwerber von 40% der Aktien der Ge- suchsgegnerin sowie mit E-Mail vom 9. Juli 2002 der Gesuchsgegnerin an B. bzw. die F. SA betreffend „Vorschlag zur Uebernahme des Vertrages A.“, worin sich die Gesuchsgegnerin zu den „Rücknahmebedingungen der bestehenden Verträge“ zwischen den beiden Gesellschaften äussert, sind in hinreichender Weise Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten B. bzw. der von ihm beherrschten F. SA und der Gesuchsgegnerin nachge- wiesen (act. 1 S. 3; act. 1.4 und 1.5). Aktien der Gesuchsgegnerin wurden von B. auch mittels der Stiftung K. gehalten, was sich aus einem Kaufver- trag vom 11. Februar 2003 ergibt (act. 1.6). Diese Beziehungen werden von der Gesuchsgegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt (act. 6 S. 3). Unbestritten sind sodann die Geschäftsbeziehungen der Gesuchsgegnerin mit C., welcher am 14. Dezember 2005 für „zur Verfügung gestelltes Kapi- tal“ eine Kommission von Fr. 627'000.-- in Rechnung stellte (act. 1.8). Un- erheblich ist, dass dieser Betrag von C. im Rahmen der Selbstveranlagung deklariert wurde. Die Gesuchstellerin führt aus, dass es sich um das einzi- ge gegenüber den Steuerbehörden deklarierte Einkommen aus den offen- sichtlich umfangreichen Geschäften von B. und C. mit der A.-Gruppe hand- le (act. 1 S. 3). Allein schon die Höhe der Kommission – welche auf eine namhafte Kapitalvermittlung schliessen lässt – spricht dafür, dass es sich kaum um das einzige Geschäft mit C. handelt. Die Gesuchsgegnerin be- streitet dies im Übrigen nicht ausdrücklich (act. 6 S. 3 f.).
4.6 Im Bereich der direkten Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Schon aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 3.4 m.w.H.). Aufgrund der Geschäftsbeziehungen der Gesuchsgegnerin mit den Beschuldigten B. und C. sowie den von diesen beherrschten bzw. vertretenen juristischen Perso- nen ist anzunehmen, dass sich unter den zu durchsuchenden Unterlagen solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Einer Durchsuchung dieser Unterlagen stehen zudem keine er- kennbaren schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheimnisse der Ge- suchsgegnerin oder Dritter entgegen. Die Gesuchsgegnerin macht einzig geltend, ihre Pflicht als loyale Geschäftspartnerin verbiete es ihr, Dokumen- tationen von unbeteiligten Dritten zu edieren, welcher Art diese auch seien;
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auch sei nicht auszuschliessen, dass die Verträge Vertraulichkeitspflichten enthielten. Diesem lediglich in allgemeiner Art geäusserten Bedenken kann im Rahmen der Durchsuchung, welche mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse durchzuführen ist (Art. 50 Abs. 1 VStrR), hinreichend Rech- nung getragen werden. Anlässlich der Entsiegelung sind diejenigen Papie- re auszuscheiden und dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung inhaltlich oder zeitlich offensicht- lich in keinem Zusammenhang stehen, d.h. keinen Bezug zu den hier in Frage stehenden und zu untersuchenden Steuerwiderhandlungen haben (Entscheide der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999, VPB 67/2003 Nr. 86, S. 791 ff., 796, und vom
6. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 52, S. 619 ff., 624). Gemäss der Praxis der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschlagnahme derjenigen Akten, die sich nach durchgeführter Entsiegelung und Sichtung der Papiere als für die Untersuchung bedeutsam erweisen, mittels einer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg eigens anfechtbaren Beschlagnahme- verfügung zu erfolgen (vgl. TPF BE.2005.1 und BE.2005.2 vom 13. Juli 2005, jeweils E. 3.3). Allenfalls können Passagen in Verträgen, welche sensible produktespezifische Daten enthalten und deren Kenntnis für die Untersuchung nicht erforderlich ist, abgedeckt werden. Dadurch ist ausrei- chend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme von Papieren erfolgt, die durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt ist.
4.7 Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Akten erweist sich un- ter den gegebenen Umständen zudem auch als verhältnismässig.
5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Entsiegelung ist somit zu gewähren und der Gesuchstellerin ist zu gestatten, die edierten Akten im Beisein eines Vertreters der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen.
6. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Die unterliegende Gesuchs- gegnerin hat somit die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 14 Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 1.1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 (act. 1.3) forderte sie die A. Ltd. zur Edition einer Dokumentation (inkl. Vertragskopien) aller mit den vorgenannten Beschuldigten sowie weiteren namentlich genannten juristi- schen Personen abgeschlossenen Vereinbarungen, Verträgen und Ab- kommen auf (Ziff. 1). Zudem war eine Dokumentation aller seit 1. Janu- ar 1999 von den in Ziff. 1 der Verfügung genannten Personen an die A. Ltd. geleisteten finanziellen Mittel (Ziff. 2) sowie eine Dokumentation aller seit
1. Januar 1999 von der gesamten A.-Gruppe an die in Ziff. 1 der Verfügung genannten Personen geleisteten Zahlungen inkl. Angabe über Zahlungsart und –zweck und deren Destination (Bankverbindungen) einzureichen (Ziff. 3). Die A. Ltd. reichte die verlangte Dokumentation versiegelt am
31. Januar 2007 ein und erhob gleichzeitig Einsprache „gegen die Auffor- derung zur Aktenedition und Durchsuchung der Papiere“ (act. 1 S. 1; act. 1.2).
B. Mit Gesuch vom 4. April 2007 beantragt die Eidgenössische Steuerverwal- tung, es sei unter Kostenfolge die Entsiegelung der von der A. Ltd. in ver- siegelter Form edierten Dokumentation anzuordnen, und es sei ihr zu ge- statten, diese Papiere zu durchsuchen (act. 1).
Die A. Ltd. beantragt mit Gesuchsantwort vom 7. Mai 2007 die vollumfäng- liche Abweisung des Gesuchs und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Verfahren, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 6).
Mit Gesuchsreplik vom 16. Mai 2007 (act. 8) und Gesuchsduplik vom
11. Juni 2007 (act. 11) halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf de- ren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter ins- besondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen fallen (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19 – 50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismit- tel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Be- schlag zu belegen sind.
1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Gesuchsgegnerin hat die zur Herausgabe verlangten Akten versiegelt eingereicht und Einsprache gegen deren Durchsuchung erhoben, weshalb die Gesuchstellerin die Akten an einem sicheren Ort verwahrt (act. 1 S. 1). Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin dieser Papiere und als solche grund- sätzlich legitimiert, Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
1.4 Keine Einsprache ist gegen die Aufforderung zur Herausgabe von Unterla- gen möglich, denn diese stellt bloss ein Surrogat der Hausdurchsuchung gemäss Art. 48 f. VStrR dar (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 118; TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 3.1). Letztere kann we- der durch Einsprache noch mittels Beschwerde verhindert werden (vgl. TPF BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 1.4). Die Einsprache der Gesuchsgegnerin „gegen die Aufforderung zur Aktenedition“ vom
E. 15 Dezember 2006 (act. 1.2) hat somit keine eigene rechtliche Wirkung.
1.5 Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
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2. Die Gesuchsgegnerin ist durch die Einsprache und die damit bewirkte Ver- siegelung und Verwahrung der Akten in ihren Interessen hinreichend ge- schützt. Die beantragte Durchsuchung der Dokumente, gegen welche sich die Gesuchsgegnerin zur Wehr setzt, wird durch die Einsprache vorläufig – solange diese versiegelt sind, also bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entsiegelungsverfahrens – verhindert (BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten.
3. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für die Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2; BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).
Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (verwal- tungs-)strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 906 ff.; HAURI, a.a.O., S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).
4.
4.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel
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oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 328 f. N. 9, S. 351 f. N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 845, 898). Der hinreichende Tatverdacht unterschei- det sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hin- sichtlich der Beweislage (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1). Dabei muss der ersuchenden Behörde aber auch in der Sachverhaltsdar- stellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden. Mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht gilt die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. zum dringenden Tatver- dacht: Entscheide des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 und 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 845). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“, wobei die diesbezüglichen Anforderungen freilich nicht überspannt werden dürfen (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85/1996 Nr. 215; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3; BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1; BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Diese Überlegungen gelten ebenso im Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch keinen sachli- chen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (TPF BE.2005.2 vom 13. Juli 2005 E. 3.1).
4.2 Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesonde- re als die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steu- ervergehen. Die Gesuchstellerin macht einen Verdacht auf schwere Steu- erwiderhandlungen geltend und bringt vor, aus den bisher durchsuchten und beschlagnahmten Akten gehe hervor, dass die Gesuchsgegnerin in geschäftlicher Verbindung mit verschiedenen Beschuldigten gestanden habe und erwiesen sei, dass bedeutende finanzielle Mittel zwischen den Parteien geleistet worden seien. Weder B. noch C. – Letzterer mit einer Ausnahme – hätten Einkommen aus den Geschäften mit der A.-Gruppe deklariert. Es bestehe somit der Verdacht, dass die Beschuldigten im Rah- men ihrer umfangreichen Geschäftstätigkeit mit der A.-Gruppe weitere schwer wiegende Steuerwiderhandlungen begangen hätten (act. 1 S. 4). Die Gesuchsgegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass aufgrund der gesuchstellerischen Vorbringen und der aufgelegten Dokumente ein genügend bestimmter und objektiv begründeter Tatverdacht nicht gegeben
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sei. Aufgrund der pauschalen, nicht näher begründeten Aufforderung zur Aktenedition könne sie zudem nicht beurteilen, welche Dokumente für das Strafverfahren von Relevanz sein könnten und welche nicht. Die Steuer- verwaltung sei nicht berechtigt, im Sinne einer „fishing expedition“ alle viel- leicht in irgendeinem Zusammenhang mit den beschuldigten Personen oder Dritten stehenden Unterlagen einzusehen, um zufällig Schlüsse auf ein allenfalls steuerrechtlich relevantes Verhalten zu ziehen.
4.3 Die Gesuchsgegnerin macht vorab einen unerlaubten Durchgriff der Straf- verfolgungsbehörde geltend. Juristische Personen seien rechtlich und tat- sächlich von ihren Mitgliedern in persönlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht vollständig getrennt. Ein Durchgriff sei nur ausnahmsweise zuläs- sig, wenn die juristische Person von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuch- licher Weise zur Erreichung unerlaubter Zwecke verwendet werde. Selbst wenn die von der Gesuchstellerin behauptete wirtschaftliche Berechtigung von B. an den genannten juristischen Personen bewiesen wäre, würde dies in Bezug auf die versiegelten Dokumente keine Rolle spielen. Beschuldigt sei die Privatperson B., nicht aber die genannten juristischen Personen. Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass nicht die Frage eines zivilrechtlichen Durchgriffs auf die natürliche Person im Rahmen deren Tätigkeit im Raume steht, sondern die Frage der strafrechtlichen Organ- bzw. Vertreterhaftung. Wie im gemeinen Strafrecht bestehen diesbezüglich auch im Steuerstraf- recht Normen. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Steuern hin- terzogen oder zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst (Art. 181 Abs. 1 DBG). Werden im Geschäftsbereich einer juristi- schen Person Teilnahmehandlungen an Steuerhinterziehungen Dritter be- gangen, so ist Art. 177 auf die juristische Person anwendbar (Art. 181 Abs. 2 DBG). Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Art. 177 bleibt vorbehalten (Art. 181 Abs. 3 DBG). Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 - 3 sinnge- mäss (Art. 181 Abs. 4 DBG). Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuer- hinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft (Art. 177 DBG). Der Einwand der Gesuchsgegnerin stösst demnach ins Leere.
4.4 Die mit Editionsverfügung vom 15. Dezember 2006 einverlangte Dokumen- tation betrifft die Geschäftsbeziehungen und Zahlungsvorgänge der nicht beschuldigten Gesuchsgegnerin bzw. von deren Firmengruppe mit den Gesellschaften D. AG in Liquidation, E. AG, F. SA, G. SA, H. Inc., I. und J. Ltd., der Stiftung K. sowie mit B. und C. und allen in Zusammenhang mit
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diesen zwei Beschuldigten stehenden Personen und Firmen (act. 1.3). Die I. Beschwerdekammer hat bereits mit Entscheiden vom 13. Juli 2005 (BE.2005.2) und 3. Oktober 2005 (BV.2005.17) – worauf die Gesuchstelle- rin zur Stützung ihrer Sachverhaltsdarstellung hinweist – mit Bezug auf B., die D. AG in Liquidation und die E. AG einen hinreichenden Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 DBG festgestellt; auf eine von B. gegen den erstgenannten Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Entscheid 1S.28/2005 vom 27. September 2005). Auf die diesbezüglichen Erwägungen, welche von der Gesuchsgeg- nerin im Übrigen nicht in Frage gestellt werden, kann an dieser Stelle ohne Weiteres verwiesen werden. Die Gesuchstellerin belegt sodann mittels Lohnausweis für das Jahr 1999 grundsätzlich eine Tätigkeit von B. für die E. AG (act. 8.7).
4.5 Im Folgenden sind die Beziehungen zwischen den Beschuldigten B. und C. und den nicht beschuldigten, in der Editionsverfügung genannten Gesell- schaften F. SA, G. SA, H. Inc., I. und J. Ltd. sowie der Stiftung K. hinsicht- lich ihrer Relevanz zur Strafuntersuchung zu prüfen.
Die I. Beschwerdekammer hat im Entscheid BE.2005.2 vom 13. Juli 2005 (E. 3.2) die wirtschaftliche Berechtigung und Vertretungsberechtigung von B. mit Bezug auf die panamaische G. SA und im Entscheid BV.2005.17 vom 3. Oktober 2005 (E. 3.3) die wirtschaftliche Berechtigung von B. an der liechtensteinischen Stiftung K. festgestellt. Diese Feststellungen werden vorliegend durch die von der Gesuchstellerin aufgelegten Urkunden bekräf- tigt (act. 8.5, 8.6, 8.9 – 8.11). Belegt ist die Vertretungsberechtigung von B. für die F. SA, welche bis Anfang November 1999 als L. AG firmierte und als deren Alleinaktionär am 17. Mai 1999 B. registriert worden war (act. 1.4 und 8.3). Als Alleinaktionär kommt B. zudem eine beherrschende Stellung zu. Im Zusammenhang mit einem Aktienverkauf Ende 2003 durch die Stif- tung K. und die F. SA an eine Gesellschaft mit Sitz auf den Kanalinseln zum Preis von 3,5 Mio. Euro, woraus gemäss einer Zusammenstellung von B. ein Gewinn von 3 Mio. Franken resultierte, besteht der begründete Ver- dacht der schweren Steuerhinterziehung. Anhaltspunkte bestehen für den Verdacht, dass der von den schweizerischen F.-Gesellschaften erwirtschaf- tete Gewinn hauptsächlich in der G. SA in Panama verblieb und der Be- steuerung in der Schweiz entzogen wurde (TPF BV.2005.17 vom 3. Okto- ber 2005 E. 3.3). Belegt ist sodann die wirtschaftliche Berechtigung von B. an der H. Inc. mit Sitz in Panama, für welche B. zugleich zeichnet (act. 8.12). Bei der I. mit Sitz auf den British Virgin Islands ist C. zeich- nungsberechtigt, dessen Ehefrau wirtschaftlich berechtigt (act. 8.13). Für
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die gleichenorts ansässige J. Ltd. ist B. für Bankverbindungen und alle Zah- lungsmittel unbeschränkt zeichnungsberechtigt (act. 8.14).
Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2002 zwischen der Gesuchsgegnerin bzw. der A.-Firmengruppe und zwei natürlichen Personen als Veräusserer und der durch B. vertretenen F. SA als Erwerber von 40% der Aktien der Ge- suchsgegnerin sowie mit E-Mail vom 9. Juli 2002 der Gesuchsgegnerin an B. bzw. die F. SA betreffend „Vorschlag zur Uebernahme des Vertrages A.“, worin sich die Gesuchsgegnerin zu den „Rücknahmebedingungen der bestehenden Verträge“ zwischen den beiden Gesellschaften äussert, sind in hinreichender Weise Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten B. bzw. der von ihm beherrschten F. SA und der Gesuchsgegnerin nachge- wiesen (act. 1 S. 3; act. 1.4 und 1.5). Aktien der Gesuchsgegnerin wurden von B. auch mittels der Stiftung K. gehalten, was sich aus einem Kaufver- trag vom 11. Februar 2003 ergibt (act. 1.6). Diese Beziehungen werden von der Gesuchsgegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt (act. 6 S. 3). Unbestritten sind sodann die Geschäftsbeziehungen der Gesuchsgegnerin mit C., welcher am 14. Dezember 2005 für „zur Verfügung gestelltes Kapi- tal“ eine Kommission von Fr. 627'000.-- in Rechnung stellte (act. 1.8). Un- erheblich ist, dass dieser Betrag von C. im Rahmen der Selbstveranlagung deklariert wurde. Die Gesuchstellerin führt aus, dass es sich um das einzi- ge gegenüber den Steuerbehörden deklarierte Einkommen aus den offen- sichtlich umfangreichen Geschäften von B. und C. mit der A.-Gruppe hand- le (act. 1 S. 3). Allein schon die Höhe der Kommission – welche auf eine namhafte Kapitalvermittlung schliessen lässt – spricht dafür, dass es sich kaum um das einzige Geschäft mit C. handelt. Die Gesuchsgegnerin be- streitet dies im Übrigen nicht ausdrücklich (act. 6 S. 3 f.).
4.6 Im Bereich der direkten Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Schon aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 3.4 m.w.H.). Aufgrund der Geschäftsbeziehungen der Gesuchsgegnerin mit den Beschuldigten B. und C. sowie den von diesen beherrschten bzw. vertretenen juristischen Perso- nen ist anzunehmen, dass sich unter den zu durchsuchenden Unterlagen solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Einer Durchsuchung dieser Unterlagen stehen zudem keine er- kennbaren schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheimnisse der Ge- suchsgegnerin oder Dritter entgegen. Die Gesuchsgegnerin macht einzig geltend, ihre Pflicht als loyale Geschäftspartnerin verbiete es ihr, Dokumen- tationen von unbeteiligten Dritten zu edieren, welcher Art diese auch seien;
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auch sei nicht auszuschliessen, dass die Verträge Vertraulichkeitspflichten enthielten. Diesem lediglich in allgemeiner Art geäusserten Bedenken kann im Rahmen der Durchsuchung, welche mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse durchzuführen ist (Art. 50 Abs. 1 VStrR), hinreichend Rech- nung getragen werden. Anlässlich der Entsiegelung sind diejenigen Papie- re auszuscheiden und dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung inhaltlich oder zeitlich offensicht- lich in keinem Zusammenhang stehen, d.h. keinen Bezug zu den hier in Frage stehenden und zu untersuchenden Steuerwiderhandlungen haben (Entscheide der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999, VPB 67/2003 Nr. 86, S. 791 ff., 796, und vom
6. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 52, S. 619 ff., 624). Gemäss der Praxis der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschlagnahme derjenigen Akten, die sich nach durchgeführter Entsiegelung und Sichtung der Papiere als für die Untersuchung bedeutsam erweisen, mittels einer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg eigens anfechtbaren Beschlagnahme- verfügung zu erfolgen (vgl. TPF BE.2005.1 und BE.2005.2 vom 13. Juli 2005, jeweils E. 3.3). Allenfalls können Passagen in Verträgen, welche sensible produktespezifische Daten enthalten und deren Kenntnis für die Untersuchung nicht erforderlich ist, abgedeckt werden. Dadurch ist ausrei- chend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme von Papieren erfolgt, die durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt ist.
4.7 Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Akten erweist sich un- ter den gegebenen Umständen zudem auch als verhältnismässig.
5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Entsiegelung ist somit zu gewähren und der Gesuchstellerin ist zu gestatten, die edierten Akten im Beisein eines Vertreters der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen.
6. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Die unterliegende Gesuchs- gegnerin hat somit die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf das Begehren der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchstellerin ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin versiegelt eingereichten Unterlagen in Gegenwart eines Vertreters der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Juli 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. Ltd.,vertreten durch Advokatin Silvia Schweizer,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2007.2
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersu- chungen (vormals Abteilung Besondere Steueruntersuchungen), führt ge- stützt auf einen Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepar- tements vom 10. Mai 2004 gegen B., C., die D. AG in Liquidation, die E. AG sowie weitere natürliche und juristische Personen eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 1.1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 (act. 1.3) forderte sie die A. Ltd. zur Edition einer Dokumentation (inkl. Vertragskopien) aller mit den vorgenannten Beschuldigten sowie weiteren namentlich genannten juristi- schen Personen abgeschlossenen Vereinbarungen, Verträgen und Ab- kommen auf (Ziff. 1). Zudem war eine Dokumentation aller seit 1. Janu- ar 1999 von den in Ziff. 1 der Verfügung genannten Personen an die A. Ltd. geleisteten finanziellen Mittel (Ziff. 2) sowie eine Dokumentation aller seit
1. Januar 1999 von der gesamten A.-Gruppe an die in Ziff. 1 der Verfügung genannten Personen geleisteten Zahlungen inkl. Angabe über Zahlungsart und –zweck und deren Destination (Bankverbindungen) einzureichen (Ziff. 3). Die A. Ltd. reichte die verlangte Dokumentation versiegelt am
31. Januar 2007 ein und erhob gleichzeitig Einsprache „gegen die Auffor- derung zur Aktenedition und Durchsuchung der Papiere“ (act. 1 S. 1; act. 1.2).
B. Mit Gesuch vom 4. April 2007 beantragt die Eidgenössische Steuerverwal- tung, es sei unter Kostenfolge die Entsiegelung der von der A. Ltd. in ver- siegelter Form edierten Dokumentation anzuordnen, und es sei ihr zu ge- statten, diese Papiere zu durchsuchen (act. 1).
Die A. Ltd. beantragt mit Gesuchsantwort vom 7. Mai 2007 die vollumfäng- liche Abweisung des Gesuchs und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Verfahren, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 6).
Mit Gesuchsreplik vom 16. Mai 2007 (act. 8) und Gesuchsduplik vom
11. Juni 2007 (act. 11) halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf de- ren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter ins- besondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen fallen (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19 – 50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismit- tel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Be- schlag zu belegen sind.
1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Gesuchsgegnerin hat die zur Herausgabe verlangten Akten versiegelt eingereicht und Einsprache gegen deren Durchsuchung erhoben, weshalb die Gesuchstellerin die Akten an einem sicheren Ort verwahrt (act. 1 S. 1). Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin dieser Papiere und als solche grund- sätzlich legitimiert, Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
1.4 Keine Einsprache ist gegen die Aufforderung zur Herausgabe von Unterla- gen möglich, denn diese stellt bloss ein Surrogat der Hausdurchsuchung gemäss Art. 48 f. VStrR dar (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 118; TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 3.1). Letztere kann we- der durch Einsprache noch mittels Beschwerde verhindert werden (vgl. TPF BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 1.4). Die Einsprache der Gesuchsgegnerin „gegen die Aufforderung zur Aktenedition“ vom
15. Dezember 2006 (act. 1.2) hat somit keine eigene rechtliche Wirkung.
1.5 Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
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2. Die Gesuchsgegnerin ist durch die Einsprache und die damit bewirkte Ver- siegelung und Verwahrung der Akten in ihren Interessen hinreichend ge- schützt. Die beantragte Durchsuchung der Dokumente, gegen welche sich die Gesuchsgegnerin zur Wehr setzt, wird durch die Einsprache vorläufig – solange diese versiegelt sind, also bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entsiegelungsverfahrens – verhindert (BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten.
3. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für die Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2; BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).
Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (verwal- tungs-)strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 906 ff.; HAURI, a.a.O., S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).
4.
4.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel
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oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 328 f. N. 9, S. 351 f. N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 845, 898). Der hinreichende Tatverdacht unterschei- det sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hin- sichtlich der Beweislage (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1). Dabei muss der ersuchenden Behörde aber auch in der Sachverhaltsdar- stellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden. Mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht gilt die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. zum dringenden Tatver- dacht: Entscheide des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 und 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 845). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“, wobei die diesbezüglichen Anforderungen freilich nicht überspannt werden dürfen (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85/1996 Nr. 215; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3; BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1; BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Diese Überlegungen gelten ebenso im Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch keinen sachli- chen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (TPF BE.2005.2 vom 13. Juli 2005 E. 3.1).
4.2 Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesonde- re als die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steu- ervergehen. Die Gesuchstellerin macht einen Verdacht auf schwere Steu- erwiderhandlungen geltend und bringt vor, aus den bisher durchsuchten und beschlagnahmten Akten gehe hervor, dass die Gesuchsgegnerin in geschäftlicher Verbindung mit verschiedenen Beschuldigten gestanden habe und erwiesen sei, dass bedeutende finanzielle Mittel zwischen den Parteien geleistet worden seien. Weder B. noch C. – Letzterer mit einer Ausnahme – hätten Einkommen aus den Geschäften mit der A.-Gruppe deklariert. Es bestehe somit der Verdacht, dass die Beschuldigten im Rah- men ihrer umfangreichen Geschäftstätigkeit mit der A.-Gruppe weitere schwer wiegende Steuerwiderhandlungen begangen hätten (act. 1 S. 4). Die Gesuchsgegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass aufgrund der gesuchstellerischen Vorbringen und der aufgelegten Dokumente ein genügend bestimmter und objektiv begründeter Tatverdacht nicht gegeben
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sei. Aufgrund der pauschalen, nicht näher begründeten Aufforderung zur Aktenedition könne sie zudem nicht beurteilen, welche Dokumente für das Strafverfahren von Relevanz sein könnten und welche nicht. Die Steuer- verwaltung sei nicht berechtigt, im Sinne einer „fishing expedition“ alle viel- leicht in irgendeinem Zusammenhang mit den beschuldigten Personen oder Dritten stehenden Unterlagen einzusehen, um zufällig Schlüsse auf ein allenfalls steuerrechtlich relevantes Verhalten zu ziehen.
4.3 Die Gesuchsgegnerin macht vorab einen unerlaubten Durchgriff der Straf- verfolgungsbehörde geltend. Juristische Personen seien rechtlich und tat- sächlich von ihren Mitgliedern in persönlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht vollständig getrennt. Ein Durchgriff sei nur ausnahmsweise zuläs- sig, wenn die juristische Person von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuch- licher Weise zur Erreichung unerlaubter Zwecke verwendet werde. Selbst wenn die von der Gesuchstellerin behauptete wirtschaftliche Berechtigung von B. an den genannten juristischen Personen bewiesen wäre, würde dies in Bezug auf die versiegelten Dokumente keine Rolle spielen. Beschuldigt sei die Privatperson B., nicht aber die genannten juristischen Personen. Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass nicht die Frage eines zivilrechtlichen Durchgriffs auf die natürliche Person im Rahmen deren Tätigkeit im Raume steht, sondern die Frage der strafrechtlichen Organ- bzw. Vertreterhaftung. Wie im gemeinen Strafrecht bestehen diesbezüglich auch im Steuerstraf- recht Normen. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Steuern hin- terzogen oder zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst (Art. 181 Abs. 1 DBG). Werden im Geschäftsbereich einer juristi- schen Person Teilnahmehandlungen an Steuerhinterziehungen Dritter be- gangen, so ist Art. 177 auf die juristische Person anwendbar (Art. 181 Abs. 2 DBG). Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Art. 177 bleibt vorbehalten (Art. 181 Abs. 3 DBG). Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 - 3 sinnge- mäss (Art. 181 Abs. 4 DBG). Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuer- hinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft (Art. 177 DBG). Der Einwand der Gesuchsgegnerin stösst demnach ins Leere.
4.4 Die mit Editionsverfügung vom 15. Dezember 2006 einverlangte Dokumen- tation betrifft die Geschäftsbeziehungen und Zahlungsvorgänge der nicht beschuldigten Gesuchsgegnerin bzw. von deren Firmengruppe mit den Gesellschaften D. AG in Liquidation, E. AG, F. SA, G. SA, H. Inc., I. und J. Ltd., der Stiftung K. sowie mit B. und C. und allen in Zusammenhang mit
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diesen zwei Beschuldigten stehenden Personen und Firmen (act. 1.3). Die I. Beschwerdekammer hat bereits mit Entscheiden vom 13. Juli 2005 (BE.2005.2) und 3. Oktober 2005 (BV.2005.17) – worauf die Gesuchstelle- rin zur Stützung ihrer Sachverhaltsdarstellung hinweist – mit Bezug auf B., die D. AG in Liquidation und die E. AG einen hinreichenden Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 DBG festgestellt; auf eine von B. gegen den erstgenannten Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Entscheid 1S.28/2005 vom 27. September 2005). Auf die diesbezüglichen Erwägungen, welche von der Gesuchsgeg- nerin im Übrigen nicht in Frage gestellt werden, kann an dieser Stelle ohne Weiteres verwiesen werden. Die Gesuchstellerin belegt sodann mittels Lohnausweis für das Jahr 1999 grundsätzlich eine Tätigkeit von B. für die E. AG (act. 8.7).
4.5 Im Folgenden sind die Beziehungen zwischen den Beschuldigten B. und C. und den nicht beschuldigten, in der Editionsverfügung genannten Gesell- schaften F. SA, G. SA, H. Inc., I. und J. Ltd. sowie der Stiftung K. hinsicht- lich ihrer Relevanz zur Strafuntersuchung zu prüfen.
Die I. Beschwerdekammer hat im Entscheid BE.2005.2 vom 13. Juli 2005 (E. 3.2) die wirtschaftliche Berechtigung und Vertretungsberechtigung von B. mit Bezug auf die panamaische G. SA und im Entscheid BV.2005.17 vom 3. Oktober 2005 (E. 3.3) die wirtschaftliche Berechtigung von B. an der liechtensteinischen Stiftung K. festgestellt. Diese Feststellungen werden vorliegend durch die von der Gesuchstellerin aufgelegten Urkunden bekräf- tigt (act. 8.5, 8.6, 8.9 – 8.11). Belegt ist die Vertretungsberechtigung von B. für die F. SA, welche bis Anfang November 1999 als L. AG firmierte und als deren Alleinaktionär am 17. Mai 1999 B. registriert worden war (act. 1.4 und 8.3). Als Alleinaktionär kommt B. zudem eine beherrschende Stellung zu. Im Zusammenhang mit einem Aktienverkauf Ende 2003 durch die Stif- tung K. und die F. SA an eine Gesellschaft mit Sitz auf den Kanalinseln zum Preis von 3,5 Mio. Euro, woraus gemäss einer Zusammenstellung von B. ein Gewinn von 3 Mio. Franken resultierte, besteht der begründete Ver- dacht der schweren Steuerhinterziehung. Anhaltspunkte bestehen für den Verdacht, dass der von den schweizerischen F.-Gesellschaften erwirtschaf- tete Gewinn hauptsächlich in der G. SA in Panama verblieb und der Be- steuerung in der Schweiz entzogen wurde (TPF BV.2005.17 vom 3. Okto- ber 2005 E. 3.3). Belegt ist sodann die wirtschaftliche Berechtigung von B. an der H. Inc. mit Sitz in Panama, für welche B. zugleich zeichnet (act. 8.12). Bei der I. mit Sitz auf den British Virgin Islands ist C. zeich- nungsberechtigt, dessen Ehefrau wirtschaftlich berechtigt (act. 8.13). Für
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die gleichenorts ansässige J. Ltd. ist B. für Bankverbindungen und alle Zah- lungsmittel unbeschränkt zeichnungsberechtigt (act. 8.14).
Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2002 zwischen der Gesuchsgegnerin bzw. der A.-Firmengruppe und zwei natürlichen Personen als Veräusserer und der durch B. vertretenen F. SA als Erwerber von 40% der Aktien der Ge- suchsgegnerin sowie mit E-Mail vom 9. Juli 2002 der Gesuchsgegnerin an B. bzw. die F. SA betreffend „Vorschlag zur Uebernahme des Vertrages A.“, worin sich die Gesuchsgegnerin zu den „Rücknahmebedingungen der bestehenden Verträge“ zwischen den beiden Gesellschaften äussert, sind in hinreichender Weise Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten B. bzw. der von ihm beherrschten F. SA und der Gesuchsgegnerin nachge- wiesen (act. 1 S. 3; act. 1.4 und 1.5). Aktien der Gesuchsgegnerin wurden von B. auch mittels der Stiftung K. gehalten, was sich aus einem Kaufver- trag vom 11. Februar 2003 ergibt (act. 1.6). Diese Beziehungen werden von der Gesuchsgegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt (act. 6 S. 3). Unbestritten sind sodann die Geschäftsbeziehungen der Gesuchsgegnerin mit C., welcher am 14. Dezember 2005 für „zur Verfügung gestelltes Kapi- tal“ eine Kommission von Fr. 627'000.-- in Rechnung stellte (act. 1.8). Un- erheblich ist, dass dieser Betrag von C. im Rahmen der Selbstveranlagung deklariert wurde. Die Gesuchstellerin führt aus, dass es sich um das einzi- ge gegenüber den Steuerbehörden deklarierte Einkommen aus den offen- sichtlich umfangreichen Geschäften von B. und C. mit der A.-Gruppe hand- le (act. 1 S. 3). Allein schon die Höhe der Kommission – welche auf eine namhafte Kapitalvermittlung schliessen lässt – spricht dafür, dass es sich kaum um das einzige Geschäft mit C. handelt. Die Gesuchsgegnerin be- streitet dies im Übrigen nicht ausdrücklich (act. 6 S. 3 f.).
4.6 Im Bereich der direkten Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Schon aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 3.4 m.w.H.). Aufgrund der Geschäftsbeziehungen der Gesuchsgegnerin mit den Beschuldigten B. und C. sowie den von diesen beherrschten bzw. vertretenen juristischen Perso- nen ist anzunehmen, dass sich unter den zu durchsuchenden Unterlagen solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Einer Durchsuchung dieser Unterlagen stehen zudem keine er- kennbaren schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheimnisse der Ge- suchsgegnerin oder Dritter entgegen. Die Gesuchsgegnerin macht einzig geltend, ihre Pflicht als loyale Geschäftspartnerin verbiete es ihr, Dokumen- tationen von unbeteiligten Dritten zu edieren, welcher Art diese auch seien;
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auch sei nicht auszuschliessen, dass die Verträge Vertraulichkeitspflichten enthielten. Diesem lediglich in allgemeiner Art geäusserten Bedenken kann im Rahmen der Durchsuchung, welche mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse durchzuführen ist (Art. 50 Abs. 1 VStrR), hinreichend Rech- nung getragen werden. Anlässlich der Entsiegelung sind diejenigen Papie- re auszuscheiden und dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung inhaltlich oder zeitlich offensicht- lich in keinem Zusammenhang stehen, d.h. keinen Bezug zu den hier in Frage stehenden und zu untersuchenden Steuerwiderhandlungen haben (Entscheide der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999, VPB 67/2003 Nr. 86, S. 791 ff., 796, und vom
6. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 52, S. 619 ff., 624). Gemäss der Praxis der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschlagnahme derjenigen Akten, die sich nach durchgeführter Entsiegelung und Sichtung der Papiere als für die Untersuchung bedeutsam erweisen, mittels einer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg eigens anfechtbaren Beschlagnahme- verfügung zu erfolgen (vgl. TPF BE.2005.1 und BE.2005.2 vom 13. Juli 2005, jeweils E. 3.3). Allenfalls können Passagen in Verträgen, welche sensible produktespezifische Daten enthalten und deren Kenntnis für die Untersuchung nicht erforderlich ist, abgedeckt werden. Dadurch ist ausrei- chend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme von Papieren erfolgt, die durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt ist.
4.7 Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Akten erweist sich un- ter den gegebenen Umständen zudem auch als verhältnismässig.
5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Entsiegelung ist somit zu gewähren und der Gesuchstellerin ist zu gestatten, die edierten Akten im Beisein eines Vertreters der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen.
6. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Die unterliegende Gesuchs- gegnerin hat somit die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf das Begehren der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchstellerin ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin versiegelt eingereichten Unterlagen in Gegenwart eines Vertreters der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 5. Juli 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidg. Steuerverwaltung - Advokatin Silvia Schweizer
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).