Gesuch um Entsiegelung i.S. B.______, C._______ AG und D.______ AG in Liquidation (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 ordnete der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements eine Untersuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol- gend „BSU“) an, unter anderem gegen B.______, die D.______ AG, heute in Liquidation und die C.______ AG wegen Verdachts der schweren Steu- erwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) (BK act. 1.2).
B. Im Rahmen der umfangreichen Untersuchung erliess der Direktor der Eid- genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) am 7. Juni 2004 ei- nen Durchsuchungsbefehl. Darin wurde die Durchsuchung der Räumlich- keiten der A.______ GmbH verfügt mit dem Auftrag, allfällige in Frage kommende Beweismittel im Verfahren u. a. gegen B.______, die D.______ AG und die C.______ AG zu beschlagnahmen. Es wurde im Detail ange- geben, nach welchen Unterlagen zu suchen sei, u.a. unter Nennung zahl- reicher Offshore-Gesellschaften (BK act. 1.3).
Die Durchsuchung wurde am 16. Juni 2004 in den Räumlichkeiten der A.______ GmbH durchgeführt. Dabei wurden unter der Nr. E.______ ein Couvert mit verschiedenen Unterlagen, die die Liquidation der D.______ AG (1 – 58 nummeriert) sowie einen Liegenschaftsverkauf der D.______ AG betrafen und unter der Nr. F.______ein Ordner „Steuern B.______“ si- chergestellt. Der damalige einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der A.______ GmbH, G.______, erhob Einsprache gegen die Durchsu- chung der sichergestellten Papiere, worauf diese versiegelt wurden (BK act. 1.4).
C. Mit Eingabe vom 18. März 2005 wendet sich die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Entsiegelung der Akten (E.______, F.______) anzuordnen und der BSU zu gestatten, diese zu durchsuchen, unter Kostenfolge (BK act. 1).
Auf die Einladung zur Gesuchsantwort vom 24. März 2005 liess sich die A.______ GmbH nicht vernehmen. Die D.______ AG liess das Schreiben retournieren mit der Begründung, sie befinde sich in Liquidation (BK act. 3, 4). Für B.______ und die C.______ AG nahm deren Rechtsvertreter innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. April 2005 Stellung und beantragte die Abweisung des Entsiegelungsantrags sowie die Retournierung der ver-
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siegelten Akten an die A.______ GmbH, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (BK act. 7).
Auf die Vorbringen in den Eingaben wird, soweit relevant, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter ins- besondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen fallen (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19 – 50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, auf welchen sich der Durchsuchungsbefehl stützt, bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.
E. 1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
E. 1.3 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin betreffend der unter den Nr.n E.______ und F.______ sichergestellten Akten Einsprache gegen de- ren Durchsuchung erhoben, worauf Versiegelung erfolgte. Die Gesuchs- gegnerin ist Inhaberin dieser Papiere und als solche grundsätzlich legiti- miert, Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Sie hat ihre Einsprache auch auf Anfrage der BSU vom 11. November 2004 nicht zu- rückgezogen (BK act. 1.1). Auch wenn sie im Verfahren vor der Beschwer- dekammer nicht hat vernehmen lassen, bleibt die Einsprache somit auf- recht. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
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Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 1.4 Es stellt sich die Frage nach der Parteistellung von B.______, der D.______ AG und der C.______ AG, welche sich im Verfahren der Entsie- gelung mit einer Eingabe vernehmen liessen. Nach konstanter Rechtspre- chung ist ausschliesslich der Inhaber der Papiere legitimiert, sich der Durchsuchung derselben mittels Einsprache zu widersetzen. Personen, die nicht selbst Inhaber sind, sind dazu nicht legitimiert, selbst wenn sie im Ver- fahren Beschuldigte, Kontoinhaber oder wirtschaftlich Berechtigte sind (BGE 127 II 151, 155 E. 4c; Entscheid des Bundesgerichts 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002; explizit auch zum Verwaltungsstrafverfahren: Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005 E. 2.1.1). B.______, der D.______ AG und der C.______ AG steht damit im Entsie- gelungsverfahren keine Parteistellung zu.
E. 2 und BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).
Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (verwal- tungs-)strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suis- se, Zürich 2000, N. 2514; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der
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Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).
E. 3.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zu den Begriffen etwa HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 328 f. N. 9 so- wie S. 351 f. N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 2330 f. und 2514). Der hinrei- chende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1). Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringe- rer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden.
Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatver- dacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung im- mer wahrscheinlicher wird (vgl. mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la prospettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosi- mile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons en- core peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'en- quête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables"]; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Über- prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85/1996 Nr. 215; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundes- strafgerichts BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1).
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Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstraf- verfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine un- terschiedliche Rechtsanwendung.
E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht den Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlun- gen im Sinne des Art. 190 DBG geltend. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesondere als die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Die Gesuchstelle- rin begründet den hinreichenden Tatverdacht mit insgesamt vier Verdachts- fällen. Dazu ergibt sich, was folgt:
- B.______ soll gemäss dem Steueramt des Kantons Aargau 1995 aus priva- ten Mitteln Bareinlagen in die D.______ AG im Umfange von Fr. 45'000.-- getätigt und 1996 ein Darlehen von Fr. 200'000.-- in diese Gesellschaft ein- gebracht haben. Er habe sich diese im Kontokorrent gutschreiben lassen. In der Steuererklärung per 1. Januar 2005 habe er indessen kein Vermö- gen ausgewiesen und seine gesamten Lohnbezüge wie diejenigen seiner Frau im Kontokorrent stehen lassen (vgl. BK act. 1.5). Diese Umstände er- geben in der Tat einen ausreichenden Tatverdacht mindestens für Steuer- hinterziehung, wobei der Zeitraum unklar ist (nur 1995 oder auch 1996).
- In den Akten liegt eine Provisionsabrechnung an B.______ per 7. Okto- ber 1998 über Fr. 38'123.-- für Vermittlungen von Aktien der H.______ Inc., wobei angekündigt wird, der Betrag werde in den nächsten Tagen überwiesen (BK act. 1.7). Die Gesuchstellerin macht geltend, zugunsten der C.______ AG sei keine Verbuchung dieser Vermittlungserträge erfolgt. Ob diesbezüglich ein Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG (un- vollständige Buchführung) angenommen werden kann, ergibt sich aus der dürftigen Darstellung der Gesuchstellerin nicht. Die Abrechnung, deren Ab- sender wegkopiert ist, ist an B.______ persönlich adressiert, die C.______ AG wird darin nicht genannt. Es ist deshalb prima vista nicht ersichtlich, dass das Vermittlungsgeschäft über die C.______ AG getätigt worden sein soll. Insofern ist der geltend gemachte hinreichende Tatverdacht nicht er- stellt.
- Im Namen der C.______ AG stellte B.______ der I.______ AG am
E. 3.3 Bei den bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen soll es sich um solche über die Liquidation der D.______ AG, einen Liegenschaftsver- kauf der D.______ AG und einen Ordner mit dem Titel „Steuern B._____“ handeln. Es ist offenkundig, dass zwischen dem Vorwurf der schweren Steuerwiderhandlungen u. a. an die Adressen von B.______, der D.______ AG und der C.______ AG und derartigen Unterlagen ein nahe liegender sachlicher Konnex besteht. Einer Durchsuchung dieser Unterlagen stehen auch keine erkennbaren, schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheim- nisse der Gesuchsgegnerin oder Dritter entgegen.
Die Entsiegelung ist deshalb zu gewähren, und es ist der Gesuchstellerin zu gestatten, die sichergestellten Akten (Nr. E.______ und F.______) zu durchsuchen. Die Beschlagnahme derjenigen Akten, die sich nach der Durchsuchung als für die Untersuchung bedeutsam erweisen, wird mittels einer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg eigens anfechtbaren Be- schlagnahmeverfügung erfolgen. Die übrigen Dokumente werden der Ge- suchsgegnerin retourniert.
4. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Das Entsiegelungsver- fahren entspricht denn auch weder einem Verwaltungsverfahren noch ei- nem Verwaltungsstrafverfahren, sondern ist kontradiktorisch ausgestaltet und Gesuchsteller und –gegner haben Parteistellung vergleichbar derjeni- gen im Beschwerdeverfahren. Entsprechend rechtfertigt es sich auch, die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens über Kosten und Entschädi- gung zur Anwendung zu bringen. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskos- ten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG).
Die Gesuchsgegnerin hat sich zwar im Entsiegelungsverfahren nicht ver- nehmen lassen. Sie hat allerdings – nota bene auch schon früher auf An- frage der Gesuchstellerin vom 11. November 2004 hin (BK act. 1.1) – die Einsprache gegen die Durchsuchung nicht zurückgezogen. Damit blieb der Gesuchstellerin keine andere Möglichkeit, als das Verfahren der Entsiege- lung einzuleiten. Die Gesuchsgegnerin hat damit, wenn auch passiv, Par- teistellung eingenommen. Mangels Rückzugs der Einsprache war notwen- digerweise über die Entsiegelung zu entscheiden. Die Kosten sind deshalb der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. auch Entscheid des Bundesstraf-
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gerichts BK_B 162/04 vom 19. November 2004 E. 3). Diese werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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E. 8 Oktober 1998 eine Rechnung für Vermittlungshonorar (für eine Hypothek von Fr. 12 Mio.) über Fr. 255'600.--, und teilte der I._______ AG mit, diese möge die noch ausstehende Miete für das Kalenderjahr 1998 in Abzug bringen (BK act. 1.8). Die Gesuchstellerin hält fest, diese Rechnung habe sich nicht erfolgswirksam in den Büchern der C.______ AG niedergeschla- gen. Dies genügt als hinreichender Tatverdacht für Steuerbetrug im Sinne
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des Art. 186 DBG. Zu erwarten gewesen wäre freilich, dass die Gesuch- stellerin die unterlassene Verbuchung zusätzlich mit Auszügen aus der Buchhaltung substantiiert hätte.
- B.______ war alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der in Panama domi- zilierten J.______ S.A., welche gemäss deren Schreiben vom 26. Janu- ar 1999 an die Eidgenössische Bankenkommission in der Beratung von KMU (aus dem Kontext ergibt sich, dass KMU in der Schweiz gemeint sind) tätig war und von Z.______/ZH aus operierte (vgl. BK act. 1.9), mithin ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausübte. Die Gesuchstellerin macht vor- ab geltend, B.______ habe die Aktien der J.______ S.A. in seiner Steuer- erklärung nicht aufgeführt. Damit begründet sie einen hinreichenden Tat- verdacht auf eine Steuerhinterziehung. In diesem Zusammenhang führt die Gesuchstellerin aus, die J.______ S.A. weise per 1999 einen Gewinn von Fr. 1'577'700.-- aus, der ebenfalls in der Schweiz der Besteuerung unterle- gen hätte. Sie verweist dafür auf ihre Aktennotiz, wonach per 1999 aus dem beschlagnahmten Computer eine Jahresrechnung mit diesem Betrag ausgedruckt worden sei (BK act. 1.14). Geht man davon aus, dass B.______ die Aktien der J.______ S.A. weder für 1989 noch für 1999 in seiner Steuererklärung aufgeführt hat – und dahingehgend ist wohl die Be- gründung des Entsiegelungsgesuchs (S. 4) zu verstehen – so ist dies ein Indiz für fortgesetzte Steuerhinterziehung.
- Ferner weist die Gesuchstellerin darauf hin, die J.______ S.A. habe für das Geschäftsjahr 1998 einen Verlust von Fr. 879'876.20 ausgewiesen (vgl. BK act. 1.13, S. 4). Auf dem beschlagnahmten PC der J.______ S.A. habe a- ber ein Abschluss 1998 ausgedruckt werden können, welcher einen Ge- winn von Fr. 2'417'524.-- aufgewiesen habe. Wiederum hat es die Gesuch- stellerin unterlassen, die entsprechende Behauptung mit Unterlagen zu un- terlegen. Es fällt auf, dass im Abschluss 1998 der J.______ S.A. (BK act. 1.13) in der Erfolgsrechnung unter Betriebsertrag aus dem Verkauf Aktien K.______ ein Betrag von Fr. 1'681'731.35 verbucht und erstaunlicherweise der gleiche Betrag sogleich als Rückstellung K.______ in Abzug gebracht wird, so dass daraus ein faktischer Nullertrag resultiert. Diese auffällige Rückstellung sowie die Diskrepanz zwischen dem mit über Fr. 800'000.-- negativen Abschluss und einem Abschluss mit einem Gewinn von Fr. 2,4 Millionen ist dergestalt, dass zusätzlich der Verdacht einer massiven Falschbuchung und damit des Steuerbetrugs im Raum steht, selbst wenn andere Erklärungen möglich sind.
Insgesamt ergibt sich damit ein als hinreichend einzustufender Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne des Art. 190 DBG.
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Dispositiv
- Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die unter den Nr.n E.______ und F._____ sichergestellten Akten zu durchsuchen.
- Die Gebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Juli 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin
gegen
A.______ GMBH, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Gesuch um Entsiegelung i.S. B.______, C._______ AG und D.______ AG in Liquidation (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2005.2
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 ordnete der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements eine Untersuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol- gend „BSU“) an, unter anderem gegen B.______, die D.______ AG, heute in Liquidation und die C.______ AG wegen Verdachts der schweren Steu- erwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) (BK act. 1.2).
B. Im Rahmen der umfangreichen Untersuchung erliess der Direktor der Eid- genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) am 7. Juni 2004 ei- nen Durchsuchungsbefehl. Darin wurde die Durchsuchung der Räumlich- keiten der A.______ GmbH verfügt mit dem Auftrag, allfällige in Frage kommende Beweismittel im Verfahren u. a. gegen B.______, die D.______ AG und die C.______ AG zu beschlagnahmen. Es wurde im Detail ange- geben, nach welchen Unterlagen zu suchen sei, u.a. unter Nennung zahl- reicher Offshore-Gesellschaften (BK act. 1.3).
Die Durchsuchung wurde am 16. Juni 2004 in den Räumlichkeiten der A.______ GmbH durchgeführt. Dabei wurden unter der Nr. E.______ ein Couvert mit verschiedenen Unterlagen, die die Liquidation der D.______ AG (1 – 58 nummeriert) sowie einen Liegenschaftsverkauf der D.______ AG betrafen und unter der Nr. F.______ein Ordner „Steuern B.______“ si- chergestellt. Der damalige einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der A.______ GmbH, G.______, erhob Einsprache gegen die Durchsu- chung der sichergestellten Papiere, worauf diese versiegelt wurden (BK act. 1.4).
C. Mit Eingabe vom 18. März 2005 wendet sich die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Entsiegelung der Akten (E.______, F.______) anzuordnen und der BSU zu gestatten, diese zu durchsuchen, unter Kostenfolge (BK act. 1).
Auf die Einladung zur Gesuchsantwort vom 24. März 2005 liess sich die A.______ GmbH nicht vernehmen. Die D.______ AG liess das Schreiben retournieren mit der Begründung, sie befinde sich in Liquidation (BK act. 3, 4). Für B.______ und die C.______ AG nahm deren Rechtsvertreter innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. April 2005 Stellung und beantragte die Abweisung des Entsiegelungsantrags sowie die Retournierung der ver-
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siegelten Akten an die A.______ GmbH, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (BK act. 7).
Auf die Vorbringen in den Eingaben wird, soweit relevant, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter ins- besondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen fallen (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19 – 50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, auf welchen sich der Durchsuchungsbefehl stützt, bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.
1.2. Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
1.3. Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin betreffend der unter den Nr.n E.______ und F.______ sichergestellten Akten Einsprache gegen de- ren Durchsuchung erhoben, worauf Versiegelung erfolgte. Die Gesuchs- gegnerin ist Inhaberin dieser Papiere und als solche grundsätzlich legiti- miert, Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Sie hat ihre Einsprache auch auf Anfrage der BSU vom 11. November 2004 nicht zu- rückgezogen (BK act. 1.1). Auch wenn sie im Verfahren vor der Beschwer- dekammer nicht hat vernehmen lassen, bleibt die Einsprache somit auf- recht. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
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Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.4. Es stellt sich die Frage nach der Parteistellung von B.______, der D.______ AG und der C.______ AG, welche sich im Verfahren der Entsie- gelung mit einer Eingabe vernehmen liessen. Nach konstanter Rechtspre- chung ist ausschliesslich der Inhaber der Papiere legitimiert, sich der Durchsuchung derselben mittels Einsprache zu widersetzen. Personen, die nicht selbst Inhaber sind, sind dazu nicht legitimiert, selbst wenn sie im Ver- fahren Beschuldigte, Kontoinhaber oder wirtschaftlich Berechtigte sind (BGE 127 II 151, 155 E. 4c; Entscheid des Bundesgerichts 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002; explizit auch zum Verwaltungsstrafverfahren: Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005 E. 2.1.1). B.______, der D.______ AG und der C.______ AG steht damit im Entsie- gelungsverfahren keine Parteistellung zu.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (statt vie- ler Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2 und BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).
Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (verwal- tungs-)strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suis- se, Zürich 2000, N. 2514; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der
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Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).
3.
3.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zu den Begriffen etwa HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 328 f. N. 9 so- wie S. 351 f. N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 2330 f. und 2514). Der hinrei- chende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1). Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringe- rer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden.
Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatver- dacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung im- mer wahrscheinlicher wird (vgl. mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la prospettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosi- mile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons en- core peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'en- quête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables"]; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Über- prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85/1996 Nr. 215; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundes- strafgerichts BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1).
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Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstraf- verfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine un- terschiedliche Rechtsanwendung.
3.2 Die Gesuchstellerin macht den Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlun- gen im Sinne des Art. 190 DBG geltend. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesondere als die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Die Gesuchstelle- rin begründet den hinreichenden Tatverdacht mit insgesamt vier Verdachts- fällen. Dazu ergibt sich, was folgt:
- B.______ soll gemäss dem Steueramt des Kantons Aargau 1995 aus priva- ten Mitteln Bareinlagen in die D.______ AG im Umfange von Fr. 45'000.-- getätigt und 1996 ein Darlehen von Fr. 200'000.-- in diese Gesellschaft ein- gebracht haben. Er habe sich diese im Kontokorrent gutschreiben lassen. In der Steuererklärung per 1. Januar 2005 habe er indessen kein Vermö- gen ausgewiesen und seine gesamten Lohnbezüge wie diejenigen seiner Frau im Kontokorrent stehen lassen (vgl. BK act. 1.5). Diese Umstände er- geben in der Tat einen ausreichenden Tatverdacht mindestens für Steuer- hinterziehung, wobei der Zeitraum unklar ist (nur 1995 oder auch 1996).
- In den Akten liegt eine Provisionsabrechnung an B.______ per 7. Okto- ber 1998 über Fr. 38'123.-- für Vermittlungen von Aktien der H.______ Inc., wobei angekündigt wird, der Betrag werde in den nächsten Tagen überwiesen (BK act. 1.7). Die Gesuchstellerin macht geltend, zugunsten der C.______ AG sei keine Verbuchung dieser Vermittlungserträge erfolgt. Ob diesbezüglich ein Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG (un- vollständige Buchführung) angenommen werden kann, ergibt sich aus der dürftigen Darstellung der Gesuchstellerin nicht. Die Abrechnung, deren Ab- sender wegkopiert ist, ist an B.______ persönlich adressiert, die C.______ AG wird darin nicht genannt. Es ist deshalb prima vista nicht ersichtlich, dass das Vermittlungsgeschäft über die C.______ AG getätigt worden sein soll. Insofern ist der geltend gemachte hinreichende Tatverdacht nicht er- stellt.
- Im Namen der C.______ AG stellte B.______ der I.______ AG am
8. Oktober 1998 eine Rechnung für Vermittlungshonorar (für eine Hypothek von Fr. 12 Mio.) über Fr. 255'600.--, und teilte der I._______ AG mit, diese möge die noch ausstehende Miete für das Kalenderjahr 1998 in Abzug bringen (BK act. 1.8). Die Gesuchstellerin hält fest, diese Rechnung habe sich nicht erfolgswirksam in den Büchern der C.______ AG niedergeschla- gen. Dies genügt als hinreichender Tatverdacht für Steuerbetrug im Sinne
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des Art. 186 DBG. Zu erwarten gewesen wäre freilich, dass die Gesuch- stellerin die unterlassene Verbuchung zusätzlich mit Auszügen aus der Buchhaltung substantiiert hätte.
- B.______ war alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der in Panama domi- zilierten J.______ S.A., welche gemäss deren Schreiben vom 26. Janu- ar 1999 an die Eidgenössische Bankenkommission in der Beratung von KMU (aus dem Kontext ergibt sich, dass KMU in der Schweiz gemeint sind) tätig war und von Z.______/ZH aus operierte (vgl. BK act. 1.9), mithin ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausübte. Die Gesuchstellerin macht vor- ab geltend, B.______ habe die Aktien der J.______ S.A. in seiner Steuer- erklärung nicht aufgeführt. Damit begründet sie einen hinreichenden Tat- verdacht auf eine Steuerhinterziehung. In diesem Zusammenhang führt die Gesuchstellerin aus, die J.______ S.A. weise per 1999 einen Gewinn von Fr. 1'577'700.-- aus, der ebenfalls in der Schweiz der Besteuerung unterle- gen hätte. Sie verweist dafür auf ihre Aktennotiz, wonach per 1999 aus dem beschlagnahmten Computer eine Jahresrechnung mit diesem Betrag ausgedruckt worden sei (BK act. 1.14). Geht man davon aus, dass B.______ die Aktien der J.______ S.A. weder für 1989 noch für 1999 in seiner Steuererklärung aufgeführt hat – und dahingehgend ist wohl die Be- gründung des Entsiegelungsgesuchs (S. 4) zu verstehen – so ist dies ein Indiz für fortgesetzte Steuerhinterziehung.
- Ferner weist die Gesuchstellerin darauf hin, die J.______ S.A. habe für das Geschäftsjahr 1998 einen Verlust von Fr. 879'876.20 ausgewiesen (vgl. BK act. 1.13, S. 4). Auf dem beschlagnahmten PC der J.______ S.A. habe a- ber ein Abschluss 1998 ausgedruckt werden können, welcher einen Ge- winn von Fr. 2'417'524.-- aufgewiesen habe. Wiederum hat es die Gesuch- stellerin unterlassen, die entsprechende Behauptung mit Unterlagen zu un- terlegen. Es fällt auf, dass im Abschluss 1998 der J.______ S.A. (BK act. 1.13) in der Erfolgsrechnung unter Betriebsertrag aus dem Verkauf Aktien K.______ ein Betrag von Fr. 1'681'731.35 verbucht und erstaunlicherweise der gleiche Betrag sogleich als Rückstellung K.______ in Abzug gebracht wird, so dass daraus ein faktischer Nullertrag resultiert. Diese auffällige Rückstellung sowie die Diskrepanz zwischen dem mit über Fr. 800'000.-- negativen Abschluss und einem Abschluss mit einem Gewinn von Fr. 2,4 Millionen ist dergestalt, dass zusätzlich der Verdacht einer massiven Falschbuchung und damit des Steuerbetrugs im Raum steht, selbst wenn andere Erklärungen möglich sind.
Insgesamt ergibt sich damit ein als hinreichend einzustufender Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne des Art. 190 DBG.
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3.3 Bei den bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen soll es sich um solche über die Liquidation der D.______ AG, einen Liegenschaftsver- kauf der D.______ AG und einen Ordner mit dem Titel „Steuern B._____“ handeln. Es ist offenkundig, dass zwischen dem Vorwurf der schweren Steuerwiderhandlungen u. a. an die Adressen von B.______, der D.______ AG und der C.______ AG und derartigen Unterlagen ein nahe liegender sachlicher Konnex besteht. Einer Durchsuchung dieser Unterlagen stehen auch keine erkennbaren, schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheim- nisse der Gesuchsgegnerin oder Dritter entgegen.
Die Entsiegelung ist deshalb zu gewähren, und es ist der Gesuchstellerin zu gestatten, die sichergestellten Akten (Nr. E.______ und F.______) zu durchsuchen. Die Beschlagnahme derjenigen Akten, die sich nach der Durchsuchung als für die Untersuchung bedeutsam erweisen, wird mittels einer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg eigens anfechtbaren Be- schlagnahmeverfügung erfolgen. Die übrigen Dokumente werden der Ge- suchsgegnerin retourniert.
4. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Das Entsiegelungsver- fahren entspricht denn auch weder einem Verwaltungsverfahren noch ei- nem Verwaltungsstrafverfahren, sondern ist kontradiktorisch ausgestaltet und Gesuchsteller und –gegner haben Parteistellung vergleichbar derjeni- gen im Beschwerdeverfahren. Entsprechend rechtfertigt es sich auch, die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens über Kosten und Entschädi- gung zur Anwendung zu bringen. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskos- ten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG).
Die Gesuchsgegnerin hat sich zwar im Entsiegelungsverfahren nicht ver- nehmen lassen. Sie hat allerdings – nota bene auch schon früher auf An- frage der Gesuchstellerin vom 11. November 2004 hin (BK act. 1.1) – die Einsprache gegen die Durchsuchung nicht zurückgezogen. Damit blieb der Gesuchstellerin keine andere Möglichkeit, als das Verfahren der Entsiege- lung einzuleiten. Die Gesuchsgegnerin hat damit, wenn auch passiv, Par- teistellung eingenommen. Mangels Rückzugs der Einsprache war notwen- digerweise über die Entsiegelung zu entscheiden. Die Kosten sind deshalb der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. auch Entscheid des Bundesstraf-
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gerichts BK_B 162/04 vom 19. November 2004 E. 3). Diese werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die unter den Nr.n E.______ und F._____ sichergestellten Akten zu durchsuchen.
3. Die Gebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
Bellinzona, 15. Juli 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - A.______ GmbH
Kopie zur Kenntnis an
- D.______ AG in Liquidation - Mark Livschitz (dreifach)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.