opencaselaw.ch

BE.2005.3

Bundesstrafgericht · 2005-09-23 · Deutsch CH

Gesuch um Entsiegelung i.S. A., B., C. AG et al. (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 ordnete der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements eine Untersuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol- gend „BSU“) an u.a. gegen A., B. und der C. AG wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) (BK act. 1.11).

B. Im Rahmen der umfangreichen Untersuchung erliess der Direktor der Eid- genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) am 7. Juni 2004 sechs Durchsuchungsbefehle. Darin wurde die Durchsuchung der Räum- lichkeiten von B., der G. Treuhand und Unternehmensberatung (nachfol- gend „G. Treuhand“), der C. AG, der D. Ltd., der E. sowie der F. AG verfügt mit dem Auftrag, allfällige in Frage kommende Beweismittel im Verfahren u.a. gegen A., B. und der C. AG zu beschlagnahmen. Es wurde im Detail angegeben, nach welchen Unterlagen zu suchen sei, u.a. unter Nennung zahlreicher Offshore-Gesellschaften (BK act. 1.12 – 1.17).

Die Durchsuchung wurde am 16. und 17. Juni 2004 in den Räumlichkeiten der in den Durchsuchungsbefehlen vom 7. Juni 2004 Genannten durchge- führt. Zu bemerken ist, dass im Protokoll betreffend die an der Adresse Z., sichergestellten und versiegelten Akten (act. 1.19) lediglich die D. Ltd. als Betroffene aufgeführt ist. Die C. AG und die G. Treuhand sind aber offen- sichtlich an derselben Adresse domiziliert, so dass sich das genannte Pro- tokoll ebenfalls auf diese beiden Gesuchsgegner bezieht. Dies geht im üb- rigen aus den darin aufgelisteten Gegenständen hervor. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden verschiedene Dokumente, Ordner und Gegen- stände, wovon zwei Computer, sichergestellt. B., A. als Verwaltungsrats- mitglied der G. Treuhand, sowie der einzelzeichnungsberechtigte Ge- schäftsführer der E. resp. Verwaltungsratsmitglied der F. AG, H., erhoben Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Dokumente resp. Datenträger, worauf diese versiegelt resp. die beiden Computer gespiegelt und anschliessend versiegelt wurden (BK act. 1.18 – 1.20).

C. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen erliess die ESTV in der Folge verschiedene Beschlagnahmeverfügungen. Dagegen erhoben A., B. und die C. AG verschiedene Beschwerden an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Diese wurden mit Entscheiden vom 8. No-

- 3 -

vember 2004 abgewiesen (BK_B 083./04, BK_B 084/04, BK_B 085/04, BK_B 086/04, BK_B 087/04 und BK_B 088/04]). Die dagegen erhobenen Beschwerden ans Bundesgericht sind nach wie vor hängig.

D. Mit Eingabe vom 18. März 2005 wendet sich die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Entsiegelung der am 16. und 17. Juni 2002 (recte: 2004) mit Beschlag belegten und ver- siegelten Akten (Aktennummer Y.001 – Y.067 betreffend B. und A.; Akten- nummer X.001 – X.414 betreffend die G. Treuhand, die C. AG und die D. Ltd.; Aktennummer W.33 – W.60 betreffend die E. und die F. AG) anzuord- nen und der BSU die Durchsuchung der Papiere zu gestatten, unter Kos- tenfolge (BK act. 1).

A., B., die C. AG, die D. Ltd., die E. sowie die F. AG lassen mit Gesuchs- antwort vom 26. April 2005 durch ihren Vertreter die Abweisung des Ent- siegelungs- und Durchsuchungsantrags der ESTV sowie die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter und versiegelter Akten und Datenträger bean- tragen (BK act. 6).

Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den rechtlichen Erwägun- gen eingegangen.

- 4 -

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter ins- besondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen fallen (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19 – 50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, auf welchen sich die Durchsuchungsbefehle stützen, bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.

E. 1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

E. 1.3.1 Art. 50 Abs. 3 VStrR bestimmt, dass der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung erheben kann, worauf diese zu versiegeln und zu verwahren sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nur der Inhaber von Dokumenten bei einer Durchsuchung die Versiegelung verlangen, nicht dagegen der Beschuldigte, der Kontoinhaber oder der wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft, in deren Räumlichkeiten die Durchsuchung vorgenommen wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.2; in diesem Sinne auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK_B 061a/04 vom

13. August 2004 E. 2.2).

Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsgegner betreffend der unter den Nr.n Y.001 – Y.067, X.001 – X.414 sowie W.33 – W.60 sichergestellten Ak- ten Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben, worauf die Versiegelung erfolgte (vgl. zu den versiegelten Akten im Einzelnen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. und 17. Juni 2004, BK act. 1.18 – 1.20). Die Gesuchsgegner 1 und 2 sowie die Gesuchsgegner 3, 5 und 6 handelnd durch ihre gesetzlichen Vertreter (siehe supra B.) sind Inhaber

- 5 -

dieser Papiere und als solche legitimiert, Einsprache gegen die Durchsu- chung zu erheben. Sie haben auf Anfrage der BSU an ihrer Einsprache mit Schreiben vom 26. November 2004 ausdrücklich festgehalten (vgl. act. 1.6,

E. 1.3.2 Wie vormals die Anklagekammer des Bundesgerichts hat die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts nur zu entscheiden, ob die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob sich die Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, kann hier nicht geprüft werden (BGE 106 IV 413, 417 f. E. 3, mit Verweis auf BGE 104 IV 133 E. 4; Entscheid der Anklage- kammer des Bundesgerichts vom 6. Oktober 1999 E. 2, in: VPB 64/2000 N. 52). Soweit die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgeg- ner darauf abzielen, darzutun, dass sie sich der ihnen vorgeworfenen Wi- derhandlungen nicht schuldig gemacht hätten, ist demnach darauf nicht einzugehen. Dies gilt namentlich für den Einwand in Bezug auf die Frage des Durchgriffs auf die Aktionäre einer Gesellschaft (Ziff. 1.2.4 der Ge- suchsantwort; vgl. infra 3.2.4 und 3.2.5). Wie es sich damit verhält, ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im weiteren Verlauf des Verwaltungs- strafverfahrens durch die Untersuchungsorgane der Gesuchstellerin zu entscheiden.

- 6 -

E. 1.8 1.10). In Bezug auf Gesuchsgegnerin 4 zeigt der Vergleich der Unter- schrift im sie betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 16. Juni 2004 (act. 1.19, S. 18) und derjenigen im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 16. Juni 2004 betreffend das Privatdo- mizil der Gesuchsgegner 1 und 2 (act. 1.18, S. 8), dass der Gesuchsgeg- ner 2 in Bezug auf die Einsprache für die Gesuchsgegnerin 4 gehandelt hat. Dazu war er nicht legitimiert, ist er doch weder Verwaltungsratsmitglied noch in sonstiger Weise von der Gesuchsgegnerin 4 zu Vertretungsfunktio- nen ermächtigt (vgl. Handelsregisterauszug aus Panama, act. 10.1, sowie act. 10.2). Dass der Gesuchsgegner 2 aber für die Gesuchsgegnerin 4 Ein- sprache gegen die Durchsuchung der in ihren Räumlichkeiten sicherge- stellten Akten erhoben hat, war im Sinne der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in ihrem mutmasslichen Interesse. In dem auf Anfrage der Gesuchstellerin ausdrücklich erklärten Festhalten an der Einsprache (vgl. act. 1.8) darf zudem eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Gesuchsgegners 2 durch die Gesuchsgegnerin 4 erblickt werden. Letzterer ist somit die Passivlegitimation im vorliegenden Verfahren ebenfalls zuzu- erkennen. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig. Auf das Ent- siegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

E. 2 und BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).

Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (verwal- tungs-)strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suis- se, Zürich 2000, N. 2514; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).

E. 3 und derartigen Unterlagen ein nahe liegender sachlicher Konnex besteht.

E. 3.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zu den Begriffen etwa HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 328 f. N. 9 so- wie S. 351 f. N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 2330 f. und 2514). Der hinrei- chende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage (Entscheid des

- 7 -

Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1). Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringe- rer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden.

Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatver- dacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung im- mer wahrscheinlicher wird (vgl. mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la prospettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosi- mile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons en- core peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'en- quête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables"]; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Über- prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4, Pra 85/1996 Nr. 215; vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Bundes- strafgerichts BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3 und BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1).

Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstraf- verfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine un- terschiedliche Rechtsanwendung.

E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht den Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlun- gen im Sinne des Art. 190 DBG geltend. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesondere als die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Die Gesuchstelle- rin begründet den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Beschuldig- ten mit verschiedenen Verdachtsfällen:

E. 3.2.1 So habe die G. Treuhand der I. Inc., New York, eine Rechnung im Umfang von CHF 49'900.-- resp. CHF 136'100.-- für vom Gesuchsgegner 2 in den Jahren 1995 resp. 1996 erbrachte Dienstleistungen gestellt, wobei ein Teil des Rechnungsbetrages als bereits bezahlt fakturiert worden sei (vgl. act. 1.21). In der Steuererklärung der Gesuchsgegner 1 und 2 figuriere aber kein entsprechendes Einkommen. Die Gesuchsgegner machen demge- genüber geltend, die von der I. Inc. geschuldeten und ausbezahlten Beträ- ge – auch die von der Gesuchstellerin genannten – seien in der Jahres- rechnung der Gesuchsgegnerin 3 stets als Honorarertrag verbucht worden.

- 8 -

Die Beträge in den von den Gesuchsgegnern genannten Konten der Jah- resrechnung 1998 der Gesuchsgegnerin 3 entsprechen nicht den von der Gesuchsstellerin geltend gemachten Beträgen. Sodann lässt die Tatsache, dass die, gemäss den Angaben der Gesuchstellerin die Jahre 1995 und 1996 betreffenden Beträge erst in der Jahresrechnung 1998 verbucht wur- den und dass es sich zudem um die Jahresrechnung der Gesuchsgegnerin 3, die mit diesen Beträgen in keinem (direkten) Zusammenhang steht, die Ausführungen der Gesuchsgegner zumindest als fraglich erscheinen. De- ren Argumente sind jedenfalls nicht geeignet, die von der Gesuchstellerin geschilderte Verdachtslage zu widerlegen. Vielmehr ergeben diese Um- stände sehr wohl einen ausreichenden Tatverdacht für fortgesetzte Steuer- hinterziehung.

E. 3.2.2 Desweiteren habe der Gesuchsgegner 2 in den Jahren 1996 und 1997 von der I. Inc. Saläre, Kommissionen und Boni im Umfang von umgerechnet rund CHF 141'500.-- bzw. CHF 139'100.-- erhalten, die nicht vollumfänglich als Einkommen versteuert worden seien. Die Gesuchsgegner machen wie- derum geltend, die Beträge seien in der Jahresrechnung der Gesuchsgeg- nerin 3 verbucht worden. Insbesondere entspreche das im SEC-Report für den Gesuchsgegner 2 für das Jahr 1997 ausgewiesene Salär von USD 96'979 der in der Jahresrechnung der Gesuchsgegnerin 3 per 31. De- zember 1997 (recte: 1998) unter dem Konto 1100 verbuchten Forderung von CHF 141'800.

Auch hier gelten dieselben Überlegungen, wie sie unter 3.2.1 geschildert wurden. Zum Einwand der Gesuchsgegner ist zu bemerken, dass dem Ge- suchsgegner 2 für das Jahr 1997 gemäss SEC-Report nicht bloss das ge- nannte Salär von USD 96'979, sondern darüber hinaus eine unter „Other Annual Compensation“ verbuchte Entschädigung von USD 10'000.-- zukam (siehe act. 1.23). Diese figuriert unter der von den Gesuchsgegnern ange- gebenen Position in der Jahresrechnung 1998 der Gesuchsgegnerin 3 je- denfalls nicht. Dies genügt als hinreichender Tatverdacht für fortgesetzte Steuerhinterziehung.

E. 3.2.3 Im Jahr 1994 sei zudem zu Lasten der Gesuchsgegnerin 3 ein Lohnbetrag von CHF 80'000.-- zugunsten des Gesuchsgegners 2 verbucht worden (act. 1.24), der aber im Lohnausweis des Gesuchsgegners 2 lediglich mit CHF 52'000.-- deklariert worden sei (act. 1.25). Dies genügt als hinreichen- der Tatverdacht für Steuerhinterziehung. Die sich hier allenfalls stellende Frage der Verjährung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Buchung des fraglichen Lohnbetrags von CHF 80'000.-- ist unter dem Ver-

- 9 -

merk „Ber.honorar 94/E. B.“ vorgenommen worden. Die Gesuchstellerin hat zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf diesen Sachverhalt lediglich den Lohnausweis betreffend des Gesuchstellers 2 eingereicht, weshalb entgegen der Gesuchsgegner davon auszugehen ist, dass der Differenzbetrag von CHF 28'000.-- auch nicht im Lohnausweis der Gesuchstellerin 1 deklariert worden ist. Von der Gesuchstellerin wären al- lerdings Ausführungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen.

E. 3.2.4 Sodann habe die Gesuchsgegnerin 4 im Jahre 1996 von der J. Inc. mit Sitz in Delaware, USA, erworbene Aktien für einen Betrag von rund CHF 10'343'400.-- verkauft. Dieser Betrag sei den Gesuchsgegnern 1 und 2 als steuerbares Einkommen zuzurechnen, weil angenommen werden müsse, diese seien an der Gesuchsgegnerin 4 wirtschaftlich berechtigt. Die Gesuchsgegner 1 und 2 bestreiten dies und machen insbesondere geltend, eine Zurechnung der von einer Gesellschaft erzielten Erträge auf Stufe Ak- tionäre und somit ein Durchgriff auf diese dürfe nur erfolgen, wenn die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft aufgrund rechtsmissbräuchli- cher Verwendung unbeachtlich wäre.

Die Frage des Durchgriffs betrifft die Frage, ob die Gesuchsgegner 1 und 2 steuerpflichtig sind oder nicht und ob sie sich folglich einer Steuerwider- handlung schuldig gemacht haben. Diese Frage kann hier nicht abgehan- delt werden (vgl. supra 1.3.2), weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist.

Die Gesuchstellerin begründet den Tatverdacht hinsichtlich einer möglichen Steuerhinterziehung durch die Gesuchsgegner 1 und 2 damit, dass diese an der Gesuchsgegnerin 4 möglicherweise wirtschaftlich berechtigt seien. In der Tat ergibt sich aus den Akten eine Verbindung zwischen dem Ge- suchsgegner 2 und der Gesuchsgegnerin 4: So hat dieser im Namen und im Interesse der Gesuchsgegnerin 4 gehandelt, was von dieser genehmigt worden ist (vgl. E. 1.3.1). Zudem verfügt der Gesuchsgegner 2 über ein ei- genes (mit seinem Namen angeschriebenen) Büro in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 4, in welchem die Gesuchsgegnerin 4 betreffende Unterlagen sichergestellt wurden. Dies stützt die von der Gesuchstellerin geschilderte Verdachtslage und genügt zur Begründung eines hinreichen- den (Anfangs-)Tatverdachts hinsichtlich einer möglichen Steuerhinterzie- hung.

E. 3.2.5 Auch seien in den Jahren 1993 – 1999 erfolgte Zinszahlungen (CHF 38'400.--, CHF 38'400.--, CHF 33'900.--, CHF 35'300.--, CHF 36'700.--, CHF 38'200.--, CHF 39'700.--) der Gesuchsgegnerin 4 für

- 10 -

ein den Gesuchsgegnern 1 und 2 angeblich gewährtes Darlehen, für wel- ches diese wiederholt Zinsabzüge geltend gemacht hätten, als fiktiv zu be- trachten, weil die Gesuchsgegner 1 und 2 an der Gesuchsgegnerin 4 in Wahrheit wirtschaftlich berechtigt seien. Dagegen erheben die Gesuchs- gegner wiederum das Argument des nicht zulässigen Durchgriffs (vgl. sup- ra 3.2.5) und wenden zudem ein, der seit dem Erwerb der Privatliegen- schaft der Gesuchsgegner 1 und 2 in der Steuererklärung geltend gemach- te Zinsabzug sei von den Steuerbehörden nie beanstandet worden. Dieses Argument vermag die von der Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchs- gegnern 1 und 2 vorgebrachten Verdachtsmomente selbstverständlich nicht zu widerlegen, war die mögliche wirtschaftliche Berechtigung der Ge- suchsgegner 1 und 2 den Steuerbehörden doch dazumal noch nicht be- kannt. Aufgrund des bereits unter 3.2.4 Gesagten ist auch hier ein hinrei- chender Tatverdacht in Bezug auf fortgesetzte Steuerhinterziehung zu be- jahen und eine Durchsuchung der versiegelten Papiere zwecks Beweismit- telsicherung gerechtfertigt. Die Steuerunterlagen der Gesuchsgegner 1 und 2 sind nicht geeignet, zur Frage der den Tatverdacht begründenden mögli- chen wirtschaftlichen Berechtigung derselben an der Gesuchsgegnerin 4 den schlüssigen Beweis zu erbringen.

E. 3.2.6 Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin 3 den Gesuchsgegnern 1 und 2 im Jahr 1998 eine verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von CHF 1'225'100.-- zukommen lassen. Dies entspreche einem der Gesuchs- gegnerin 3 für angebliche Bau- und Architekturleistungen von der Ge- suchsgegnerin 4 in Rechnung gestellten Betrag, welcher von der Gesuchs- gegnerin 3 (in der vom Gesuchsgegner 2 unterzeichneten Jahresrechnung

1998) mit einem – aufgrund eines ungerechtfertigt vorgenommenen Vor- steuerabzugs – niedrigeren Betrag verbucht worden sei. Die Gesuchsgeg- nerin 4 könne die genannten Leistungen bereits aufgrund des mangelnden Personals in der Schweiz aber gar nicht erbracht haben. Die Gesuchsgeg- ner bringen dagegen vor, die Gesuchsgegnerin 4 sei in Bezug auf die frag- lichen Bau- und Architekturleistungen lediglich als Generalunternehmerin aufgetreten und habe spezialisierte Bau- und Handwerksunternehmungen zur Leistungserbringung beigezogen.

Aus der fraglichen „Rechnung Umbau und Neubau K., 1 EG links“ der Ge- suchsgegnerin 4 vom 8. September 1998 an die Adresse der Gesuchsgeg- nerin 3 (act. 1.31) ist nicht erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin 4, wie von den Gesuchsgegnern behauptet, die Durchführung der Arbeiten an spezia- lisierte Unternehmen delegiert haben soll. Die Art und Weise der Fakturie- rung lässt die Gesuchsgegnerin 4 vielmehr als ausführende Auftragnehme-

- 11 -

rin erscheinen. Dies genügt als hinreichender Tatverdacht für Steuerbetrug im Sinne des Art. 186 DBG.

E. 3.2.7 Dass die Gesuchsgegner 1 und 2 für die Einzelunternehmung G. Treuhand bisher keine Jahresrechnung eingereicht haben, berechtigt, wie die Ge- suchsgegner zu recht vorbringen, für sich allein nicht zur Durchführung von Zwangsmassnahmen. Die Pflicht juristischer Personen, der Steuererklä- rung die unterzeichneten Jahresrechnungen beizulegen (Art. 125 Abs. 2 DBG), ist eine Verfahrenspflicht (Art. 174 DBG) und zählt gemäss Art. 190 Abs. 2 DBG nicht zu den schweren Steuerwiderhandlungen, welche ge- stützt auf Art. 191 Abs. 1 DBG Zwangsmassnahmen gemäss dem VStrR rechtfertigen. Es bestehen aber aufgrund des bisher Gesagten hinreichen- de Tatverdachtsmomente, die die Entsiegelung rechtfertigen. Die Verlet- zung dieser Verfahrenspflicht zur Einreichung der Jahresrechnung wirkt sich dabei auf den gegen die Gesuchsgegner bestehenden Tatverdacht je- denfalls nicht entlastend aus.

E. 3.2.8 Insgesamt ergibt sich aufgrund dieser Umstände ein als hinreichend einzu- stufender Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne des Art. 190 DBG.

E. 3.3 Bei den bei den Gesuchsgegnern sichergestellten Unterlagen soll es sich gemäss den Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokollen u.a. um ver- schiedene Bank- und Versicherungsunterlagen, Unterlagen betreffend Ver- träge, Darlehen (act. 1.18, Y.011) und Bürgschaften (act. 1.18, Y.033), Steuerunterlagen, Jahresrechnungen, Zahlungen an die C. AG 2001 (act. 1.18, Y.064), Unterlagen „C. AG, Barauslagen“ (act. 1.19, X.335, 336), Re- visionsstellenberichte, Unterlagen betreffend Beteiligungs- und Immobilien- anlagen, Buchhaltungsunterlagen und Unterlagen „C. Revision“ (W.47) handeln. Es ist offenkundig, dass zwischen dem Vorwurf der schweren Steuerwiderhandlungen u.a. an die Adressen der Gesuchsgegner 1, 2 und

E. 3.4 Einer Durchsuchung dieser Unterlagen stehen auch keine erkennbaren schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegner oder Dritter entgegen und werden von diesen im übrigen auch nicht geltend gemacht. Zu beachten ist zudem, dass im Bereich der direkten Bundes- steuer zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben können. Schon aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Be- deutung sein können, sehr weit zu ziehen (Entscheide der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999, VPB 67/2003

- 12 -

Nr. 86, S. 791 ff., 796, und vom 6. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 52, S. 619 ff., 624). Die Eventualbegehren 1 und 2 der Gesuchsgegner sind daher ebenfalls abzuweisen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Betroffenen, wie sie in ihrem Eventualbegehren 3 denn auch verlangen, der Durchsuchung der entsiegelten Papiere beiwohnen. Anläss- lich der Entsiegelung sind diejenigen Papiere auszuscheiden und den In- habern unverzüglich zurückzugeben, die mit dem Gegenstand der Strafun- tersuchung inhaltlich oder zeitlich offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, d.h. keinen Bezug zu den hier in Frage stehenden und zu untersu- chenden Steuerwiderhandlungen haben (Entscheide der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999, VPB 67/2003 Nr. 86, S. 791 ff., 796, und vom 6. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 52, S. 619 ff., 624). Gemäss der Praxis der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts hat die Beschlagnahme derjenigen Akten, die sich nach durchgeführter Entsiegelung und Sichtung der Papiere als für die Untersu- chung bedeutsam erweisen, mittels einer auf dem ordentlichen Rechtsmit- telweg eigens anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung zu erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2005.1 und BE.2005.2 vom 13. Juli 2005, jeweils E. 3.3). Dadurch ist ausreichend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme von Papieren erfolgt, die durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt wäre.

E. 3.5 Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Akten erweist sich un- ter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig.

E. 3.6 Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Die Entsiegelung ist folglich zu gewähren, und es ist der Gesuchstellerin zu gestatten, die si- chergestellten Akten (Y.001 – Y.067, X.001 – X.414 sowie W.33 – W.60) im Beisein der Gesuchsgegner gemäss der in E. 3.4 geschilderten Vorge- hensweise zu durchsuchen.

E. 4 Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Das Entsiegelungsver- fahren entspricht denn auch weder einem Verwaltungsverfahren noch ei- nem Verwaltungsstrafverfahren, sondern ist kontradiktorisch ausgestaltet und Gesuchsteller und -gegner haben Parteistellung, vergleichbar derjeni- gen im Beschwerdeverfahren. Entsprechend rechtfertigt es sich auch, die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens über Kosten und Entschädi- gung zur Anwendung zu bringen. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskos-

- 13 -

ten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Obsiegen im letzten von drei Eventualbegehren rechtfertigt angesichts des Unterliegens in allen weiteren Punkten keine Kostenreduktion. Die Kosten sind deshalb den Gesuchsgegnern zu je glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 4’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

- 14 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die unter den Nummern Y.001 – Y.067, X.001 – X.414 sowie W.33 – W.60 sichergestellten Akten zu durchsuchen.
  3. Die Gebühr wird auf Fr. 4’000.-- festgesetzt und den Gesuchsgegnern zu je gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. September 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B.,

3. C. AG,

4. D. LTD.,

5. E.

6. F. AG, alle vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold, Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner Gegenstand

Gesuch um Entsiegelung i.S. A., B., C. AG et al. (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummern: BE.2005.3, BE.2005.5, BE.2005.6, BE.2005. 7, BE.2005. 8, BE.2005.9

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 ordnete der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements eine Untersuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol- gend „BSU“) an u.a. gegen A., B. und der C. AG wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) (BK act. 1.11).

B. Im Rahmen der umfangreichen Untersuchung erliess der Direktor der Eid- genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) am 7. Juni 2004 sechs Durchsuchungsbefehle. Darin wurde die Durchsuchung der Räum- lichkeiten von B., der G. Treuhand und Unternehmensberatung (nachfol- gend „G. Treuhand“), der C. AG, der D. Ltd., der E. sowie der F. AG verfügt mit dem Auftrag, allfällige in Frage kommende Beweismittel im Verfahren u.a. gegen A., B. und der C. AG zu beschlagnahmen. Es wurde im Detail angegeben, nach welchen Unterlagen zu suchen sei, u.a. unter Nennung zahlreicher Offshore-Gesellschaften (BK act. 1.12 – 1.17).

Die Durchsuchung wurde am 16. und 17. Juni 2004 in den Räumlichkeiten der in den Durchsuchungsbefehlen vom 7. Juni 2004 Genannten durchge- führt. Zu bemerken ist, dass im Protokoll betreffend die an der Adresse Z., sichergestellten und versiegelten Akten (act. 1.19) lediglich die D. Ltd. als Betroffene aufgeführt ist. Die C. AG und die G. Treuhand sind aber offen- sichtlich an derselben Adresse domiziliert, so dass sich das genannte Pro- tokoll ebenfalls auf diese beiden Gesuchsgegner bezieht. Dies geht im üb- rigen aus den darin aufgelisteten Gegenständen hervor. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden verschiedene Dokumente, Ordner und Gegen- stände, wovon zwei Computer, sichergestellt. B., A. als Verwaltungsrats- mitglied der G. Treuhand, sowie der einzelzeichnungsberechtigte Ge- schäftsführer der E. resp. Verwaltungsratsmitglied der F. AG, H., erhoben Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Dokumente resp. Datenträger, worauf diese versiegelt resp. die beiden Computer gespiegelt und anschliessend versiegelt wurden (BK act. 1.18 – 1.20).

C. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen erliess die ESTV in der Folge verschiedene Beschlagnahmeverfügungen. Dagegen erhoben A., B. und die C. AG verschiedene Beschwerden an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Diese wurden mit Entscheiden vom 8. No-

- 3 -

vember 2004 abgewiesen (BK_B 083./04, BK_B 084/04, BK_B 085/04, BK_B 086/04, BK_B 087/04 und BK_B 088/04]). Die dagegen erhobenen Beschwerden ans Bundesgericht sind nach wie vor hängig.

D. Mit Eingabe vom 18. März 2005 wendet sich die ESTV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Entsiegelung der am 16. und 17. Juni 2002 (recte: 2004) mit Beschlag belegten und ver- siegelten Akten (Aktennummer Y.001 – Y.067 betreffend B. und A.; Akten- nummer X.001 – X.414 betreffend die G. Treuhand, die C. AG und die D. Ltd.; Aktennummer W.33 – W.60 betreffend die E. und die F. AG) anzuord- nen und der BSU die Durchsuchung der Papiere zu gestatten, unter Kos- tenfolge (BK act. 1).

A., B., die C. AG, die D. Ltd., die E. sowie die F. AG lassen mit Gesuchs- antwort vom 26. April 2005 durch ihren Vertreter die Abweisung des Ent- siegelungs- und Durchsuchungsantrags der ESTV sowie die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter und versiegelter Akten und Datenträger bean- tragen (BK act. 6).

Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den rechtlichen Erwägun- gen eingegangen.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter ins- besondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen fallen (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19 – 50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, auf welchen sich die Durchsuchungsbefehle stützen, bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.

1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

1.3

1.3.1 Art. 50 Abs. 3 VStrR bestimmt, dass der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung erheben kann, worauf diese zu versiegeln und zu verwahren sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nur der Inhaber von Dokumenten bei einer Durchsuchung die Versiegelung verlangen, nicht dagegen der Beschuldigte, der Kontoinhaber oder der wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft, in deren Räumlichkeiten die Durchsuchung vorgenommen wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.2; in diesem Sinne auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK_B 061a/04 vom

13. August 2004 E. 2.2).

Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsgegner betreffend der unter den Nr.n Y.001 – Y.067, X.001 – X.414 sowie W.33 – W.60 sichergestellten Ak- ten Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben, worauf die Versiegelung erfolgte (vgl. zu den versiegelten Akten im Einzelnen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. und 17. Juni 2004, BK act. 1.18 – 1.20). Die Gesuchsgegner 1 und 2 sowie die Gesuchsgegner 3, 5 und 6 handelnd durch ihre gesetzlichen Vertreter (siehe supra B.) sind Inhaber

- 5 -

dieser Papiere und als solche legitimiert, Einsprache gegen die Durchsu- chung zu erheben. Sie haben auf Anfrage der BSU an ihrer Einsprache mit Schreiben vom 26. November 2004 ausdrücklich festgehalten (vgl. act. 1.6, 1.8 – 1.10). In Bezug auf Gesuchsgegnerin 4 zeigt der Vergleich der Unter- schrift im sie betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 16. Juni 2004 (act. 1.19, S. 18) und derjenigen im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 16. Juni 2004 betreffend das Privatdo- mizil der Gesuchsgegner 1 und 2 (act. 1.18, S. 8), dass der Gesuchsgeg- ner 2 in Bezug auf die Einsprache für die Gesuchsgegnerin 4 gehandelt hat. Dazu war er nicht legitimiert, ist er doch weder Verwaltungsratsmitglied noch in sonstiger Weise von der Gesuchsgegnerin 4 zu Vertretungsfunktio- nen ermächtigt (vgl. Handelsregisterauszug aus Panama, act. 10.1, sowie act. 10.2). Dass der Gesuchsgegner 2 aber für die Gesuchsgegnerin 4 Ein- sprache gegen die Durchsuchung der in ihren Räumlichkeiten sicherge- stellten Akten erhoben hat, war im Sinne der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in ihrem mutmasslichen Interesse. In dem auf Anfrage der Gesuchstellerin ausdrücklich erklärten Festhalten an der Einsprache (vgl. act. 1.8) darf zudem eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Gesuchsgegners 2 durch die Gesuchsgegnerin 4 erblickt werden. Letzterer ist somit die Passivlegitimation im vorliegenden Verfahren ebenfalls zuzu- erkennen. Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig. Auf das Ent- siegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

1.3.2 Wie vormals die Anklagekammer des Bundesgerichts hat die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts nur zu entscheiden, ob die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob sich die Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, kann hier nicht geprüft werden (BGE 106 IV 413, 417 f. E. 3, mit Verweis auf BGE 104 IV 133 E. 4; Entscheid der Anklage- kammer des Bundesgerichts vom 6. Oktober 1999 E. 2, in: VPB 64/2000 N. 52). Soweit die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgeg- ner darauf abzielen, darzutun, dass sie sich der ihnen vorgeworfenen Wi- derhandlungen nicht schuldig gemacht hätten, ist demnach darauf nicht einzugehen. Dies gilt namentlich für den Einwand in Bezug auf die Frage des Durchgriffs auf die Aktionäre einer Gesellschaft (Ziff. 1.2.4 der Ge- suchsantwort; vgl. infra 3.2.4 und 3.2.5). Wie es sich damit verhält, ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im weiteren Verlauf des Verwaltungs- strafverfahrens durch die Untersuchungsorgane der Gesuchstellerin zu entscheiden.

- 6 -

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (statt vie- ler Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2 und BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2).

Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (verwal- tungs-)strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suis- se, Zürich 2000, N. 2514; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).

3.

3.1 Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele- mente: erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (zu den Begriffen etwa HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 328 f. N. 9 so- wie S. 351 f. N. 12; PIQUEREZ, a.a.O., N. 2330 f. und 2514). Der hinrei- chende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage (Entscheid des

- 7 -

Bundesstrafgerichts BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1). Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringe- rer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden.

Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatver- dacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung im- mer wahrscheinlicher wird (vgl. mit Bezug auf den dringenden Tatverdacht den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la prospettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosi- mile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons en- core peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'en- quête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'accomplissement des actes d'instruction envisageables"]; vgl. auch BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Über- prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4, Pra 85/1996 Nr. 215; vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Bundes- strafgerichts BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3 und BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1).

Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstraf- verfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine un- terschiedliche Rechtsanwendung.

3.2 Die Gesuchstellerin macht den Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlun- gen im Sinne des Art. 190 DBG geltend. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesondere als die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Die Gesuchstelle- rin begründet den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Beschuldig- ten mit verschiedenen Verdachtsfällen:

3.2.1 So habe die G. Treuhand der I. Inc., New York, eine Rechnung im Umfang von CHF 49'900.-- resp. CHF 136'100.-- für vom Gesuchsgegner 2 in den Jahren 1995 resp. 1996 erbrachte Dienstleistungen gestellt, wobei ein Teil des Rechnungsbetrages als bereits bezahlt fakturiert worden sei (vgl. act. 1.21). In der Steuererklärung der Gesuchsgegner 1 und 2 figuriere aber kein entsprechendes Einkommen. Die Gesuchsgegner machen demge- genüber geltend, die von der I. Inc. geschuldeten und ausbezahlten Beträ- ge – auch die von der Gesuchstellerin genannten – seien in der Jahres- rechnung der Gesuchsgegnerin 3 stets als Honorarertrag verbucht worden.

- 8 -

Die Beträge in den von den Gesuchsgegnern genannten Konten der Jah- resrechnung 1998 der Gesuchsgegnerin 3 entsprechen nicht den von der Gesuchsstellerin geltend gemachten Beträgen. Sodann lässt die Tatsache, dass die, gemäss den Angaben der Gesuchstellerin die Jahre 1995 und 1996 betreffenden Beträge erst in der Jahresrechnung 1998 verbucht wur- den und dass es sich zudem um die Jahresrechnung der Gesuchsgegnerin 3, die mit diesen Beträgen in keinem (direkten) Zusammenhang steht, die Ausführungen der Gesuchsgegner zumindest als fraglich erscheinen. De- ren Argumente sind jedenfalls nicht geeignet, die von der Gesuchstellerin geschilderte Verdachtslage zu widerlegen. Vielmehr ergeben diese Um- stände sehr wohl einen ausreichenden Tatverdacht für fortgesetzte Steuer- hinterziehung.

3.2.2 Desweiteren habe der Gesuchsgegner 2 in den Jahren 1996 und 1997 von der I. Inc. Saläre, Kommissionen und Boni im Umfang von umgerechnet rund CHF 141'500.-- bzw. CHF 139'100.-- erhalten, die nicht vollumfänglich als Einkommen versteuert worden seien. Die Gesuchsgegner machen wie- derum geltend, die Beträge seien in der Jahresrechnung der Gesuchsgeg- nerin 3 verbucht worden. Insbesondere entspreche das im SEC-Report für den Gesuchsgegner 2 für das Jahr 1997 ausgewiesene Salär von USD 96'979 der in der Jahresrechnung der Gesuchsgegnerin 3 per 31. De- zember 1997 (recte: 1998) unter dem Konto 1100 verbuchten Forderung von CHF 141'800.

Auch hier gelten dieselben Überlegungen, wie sie unter 3.2.1 geschildert wurden. Zum Einwand der Gesuchsgegner ist zu bemerken, dass dem Ge- suchsgegner 2 für das Jahr 1997 gemäss SEC-Report nicht bloss das ge- nannte Salär von USD 96'979, sondern darüber hinaus eine unter „Other Annual Compensation“ verbuchte Entschädigung von USD 10'000.-- zukam (siehe act. 1.23). Diese figuriert unter der von den Gesuchsgegnern ange- gebenen Position in der Jahresrechnung 1998 der Gesuchsgegnerin 3 je- denfalls nicht. Dies genügt als hinreichender Tatverdacht für fortgesetzte Steuerhinterziehung.

3.2.3 Im Jahr 1994 sei zudem zu Lasten der Gesuchsgegnerin 3 ein Lohnbetrag von CHF 80'000.-- zugunsten des Gesuchsgegners 2 verbucht worden (act. 1.24), der aber im Lohnausweis des Gesuchsgegners 2 lediglich mit CHF 52'000.-- deklariert worden sei (act. 1.25). Dies genügt als hinreichen- der Tatverdacht für Steuerhinterziehung. Die sich hier allenfalls stellende Frage der Verjährung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Buchung des fraglichen Lohnbetrags von CHF 80'000.-- ist unter dem Ver-

- 9 -

merk „Ber.honorar 94/E. B.“ vorgenommen worden. Die Gesuchstellerin hat zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf diesen Sachverhalt lediglich den Lohnausweis betreffend des Gesuchstellers 2 eingereicht, weshalb entgegen der Gesuchsgegner davon auszugehen ist, dass der Differenzbetrag von CHF 28'000.-- auch nicht im Lohnausweis der Gesuchstellerin 1 deklariert worden ist. Von der Gesuchstellerin wären al- lerdings Ausführungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen.

3.2.4 Sodann habe die Gesuchsgegnerin 4 im Jahre 1996 von der J. Inc. mit Sitz in Delaware, USA, erworbene Aktien für einen Betrag von rund CHF 10'343'400.-- verkauft. Dieser Betrag sei den Gesuchsgegnern 1 und 2 als steuerbares Einkommen zuzurechnen, weil angenommen werden müsse, diese seien an der Gesuchsgegnerin 4 wirtschaftlich berechtigt. Die Gesuchsgegner 1 und 2 bestreiten dies und machen insbesondere geltend, eine Zurechnung der von einer Gesellschaft erzielten Erträge auf Stufe Ak- tionäre und somit ein Durchgriff auf diese dürfe nur erfolgen, wenn die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft aufgrund rechtsmissbräuchli- cher Verwendung unbeachtlich wäre.

Die Frage des Durchgriffs betrifft die Frage, ob die Gesuchsgegner 1 und 2 steuerpflichtig sind oder nicht und ob sie sich folglich einer Steuerwider- handlung schuldig gemacht haben. Diese Frage kann hier nicht abgehan- delt werden (vgl. supra 1.3.2), weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist.

Die Gesuchstellerin begründet den Tatverdacht hinsichtlich einer möglichen Steuerhinterziehung durch die Gesuchsgegner 1 und 2 damit, dass diese an der Gesuchsgegnerin 4 möglicherweise wirtschaftlich berechtigt seien. In der Tat ergibt sich aus den Akten eine Verbindung zwischen dem Ge- suchsgegner 2 und der Gesuchsgegnerin 4: So hat dieser im Namen und im Interesse der Gesuchsgegnerin 4 gehandelt, was von dieser genehmigt worden ist (vgl. E. 1.3.1). Zudem verfügt der Gesuchsgegner 2 über ein ei- genes (mit seinem Namen angeschriebenen) Büro in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 4, in welchem die Gesuchsgegnerin 4 betreffende Unterlagen sichergestellt wurden. Dies stützt die von der Gesuchstellerin geschilderte Verdachtslage und genügt zur Begründung eines hinreichen- den (Anfangs-)Tatverdachts hinsichtlich einer möglichen Steuerhinterzie- hung.

3.2.5 Auch seien in den Jahren 1993 – 1999 erfolgte Zinszahlungen (CHF 38'400.--, CHF 38'400.--, CHF 33'900.--, CHF 35'300.--, CHF 36'700.--, CHF 38'200.--, CHF 39'700.--) der Gesuchsgegnerin 4 für

- 10 -

ein den Gesuchsgegnern 1 und 2 angeblich gewährtes Darlehen, für wel- ches diese wiederholt Zinsabzüge geltend gemacht hätten, als fiktiv zu be- trachten, weil die Gesuchsgegner 1 und 2 an der Gesuchsgegnerin 4 in Wahrheit wirtschaftlich berechtigt seien. Dagegen erheben die Gesuchs- gegner wiederum das Argument des nicht zulässigen Durchgriffs (vgl. sup- ra 3.2.5) und wenden zudem ein, der seit dem Erwerb der Privatliegen- schaft der Gesuchsgegner 1 und 2 in der Steuererklärung geltend gemach- te Zinsabzug sei von den Steuerbehörden nie beanstandet worden. Dieses Argument vermag die von der Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchs- gegnern 1 und 2 vorgebrachten Verdachtsmomente selbstverständlich nicht zu widerlegen, war die mögliche wirtschaftliche Berechtigung der Ge- suchsgegner 1 und 2 den Steuerbehörden doch dazumal noch nicht be- kannt. Aufgrund des bereits unter 3.2.4 Gesagten ist auch hier ein hinrei- chender Tatverdacht in Bezug auf fortgesetzte Steuerhinterziehung zu be- jahen und eine Durchsuchung der versiegelten Papiere zwecks Beweismit- telsicherung gerechtfertigt. Die Steuerunterlagen der Gesuchsgegner 1 und 2 sind nicht geeignet, zur Frage der den Tatverdacht begründenden mögli- chen wirtschaftlichen Berechtigung derselben an der Gesuchsgegnerin 4 den schlüssigen Beweis zu erbringen.

3.2.6 Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin 3 den Gesuchsgegnern 1 und 2 im Jahr 1998 eine verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von CHF 1'225'100.-- zukommen lassen. Dies entspreche einem der Gesuchs- gegnerin 3 für angebliche Bau- und Architekturleistungen von der Ge- suchsgegnerin 4 in Rechnung gestellten Betrag, welcher von der Gesuchs- gegnerin 3 (in der vom Gesuchsgegner 2 unterzeichneten Jahresrechnung

1998) mit einem – aufgrund eines ungerechtfertigt vorgenommenen Vor- steuerabzugs – niedrigeren Betrag verbucht worden sei. Die Gesuchsgeg- nerin 4 könne die genannten Leistungen bereits aufgrund des mangelnden Personals in der Schweiz aber gar nicht erbracht haben. Die Gesuchsgeg- ner bringen dagegen vor, die Gesuchsgegnerin 4 sei in Bezug auf die frag- lichen Bau- und Architekturleistungen lediglich als Generalunternehmerin aufgetreten und habe spezialisierte Bau- und Handwerksunternehmungen zur Leistungserbringung beigezogen.

Aus der fraglichen „Rechnung Umbau und Neubau K., 1 EG links“ der Ge- suchsgegnerin 4 vom 8. September 1998 an die Adresse der Gesuchsgeg- nerin 3 (act. 1.31) ist nicht erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin 4, wie von den Gesuchsgegnern behauptet, die Durchführung der Arbeiten an spezia- lisierte Unternehmen delegiert haben soll. Die Art und Weise der Fakturie- rung lässt die Gesuchsgegnerin 4 vielmehr als ausführende Auftragnehme-

- 11 -

rin erscheinen. Dies genügt als hinreichender Tatverdacht für Steuerbetrug im Sinne des Art. 186 DBG.

3.2.7 Dass die Gesuchsgegner 1 und 2 für die Einzelunternehmung G. Treuhand bisher keine Jahresrechnung eingereicht haben, berechtigt, wie die Ge- suchsgegner zu recht vorbringen, für sich allein nicht zur Durchführung von Zwangsmassnahmen. Die Pflicht juristischer Personen, der Steuererklä- rung die unterzeichneten Jahresrechnungen beizulegen (Art. 125 Abs. 2 DBG), ist eine Verfahrenspflicht (Art. 174 DBG) und zählt gemäss Art. 190 Abs. 2 DBG nicht zu den schweren Steuerwiderhandlungen, welche ge- stützt auf Art. 191 Abs. 1 DBG Zwangsmassnahmen gemäss dem VStrR rechtfertigen. Es bestehen aber aufgrund des bisher Gesagten hinreichen- de Tatverdachtsmomente, die die Entsiegelung rechtfertigen. Die Verlet- zung dieser Verfahrenspflicht zur Einreichung der Jahresrechnung wirkt sich dabei auf den gegen die Gesuchsgegner bestehenden Tatverdacht je- denfalls nicht entlastend aus.

3.2.8 Insgesamt ergibt sich aufgrund dieser Umstände ein als hinreichend einzu- stufender Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne des Art. 190 DBG.

3.3 Bei den bei den Gesuchsgegnern sichergestellten Unterlagen soll es sich gemäss den Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokollen u.a. um ver- schiedene Bank- und Versicherungsunterlagen, Unterlagen betreffend Ver- träge, Darlehen (act. 1.18, Y.011) und Bürgschaften (act. 1.18, Y.033), Steuerunterlagen, Jahresrechnungen, Zahlungen an die C. AG 2001 (act. 1.18, Y.064), Unterlagen „C. AG, Barauslagen“ (act. 1.19, X.335, 336), Re- visionsstellenberichte, Unterlagen betreffend Beteiligungs- und Immobilien- anlagen, Buchhaltungsunterlagen und Unterlagen „C. Revision“ (W.47) handeln. Es ist offenkundig, dass zwischen dem Vorwurf der schweren Steuerwiderhandlungen u.a. an die Adressen der Gesuchsgegner 1, 2 und 3 und derartigen Unterlagen ein nahe liegender sachlicher Konnex besteht.

3.4 Einer Durchsuchung dieser Unterlagen stehen auch keine erkennbaren schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegner oder Dritter entgegen und werden von diesen im übrigen auch nicht geltend gemacht. Zu beachten ist zudem, dass im Bereich der direkten Bundes- steuer zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben können. Schon aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Be- deutung sein können, sehr weit zu ziehen (Entscheide der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999, VPB 67/2003

- 12 -

Nr. 86, S. 791 ff., 796, und vom 6. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 52, S. 619 ff., 624). Die Eventualbegehren 1 und 2 der Gesuchsgegner sind daher ebenfalls abzuweisen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Betroffenen, wie sie in ihrem Eventualbegehren 3 denn auch verlangen, der Durchsuchung der entsiegelten Papiere beiwohnen. Anläss- lich der Entsiegelung sind diejenigen Papiere auszuscheiden und den In- habern unverzüglich zurückzugeben, die mit dem Gegenstand der Strafun- tersuchung inhaltlich oder zeitlich offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, d.h. keinen Bezug zu den hier in Frage stehenden und zu untersu- chenden Steuerwiderhandlungen haben (Entscheide der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 1999, VPB 67/2003 Nr. 86, S. 791 ff., 796, und vom 6. Oktober 1999, VPB 64/2000 Nr. 52, S. 619 ff., 624). Gemäss der Praxis der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts hat die Beschlagnahme derjenigen Akten, die sich nach durchgeführter Entsiegelung und Sichtung der Papiere als für die Untersu- chung bedeutsam erweisen, mittels einer auf dem ordentlichen Rechtsmit- telweg eigens anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung zu erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2005.1 und BE.2005.2 vom 13. Juli 2005, jeweils E. 3.3). Dadurch ist ausreichend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme von Papieren erfolgt, die durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt wäre.

3.5 Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Akten erweist sich un- ter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig.

3.6 Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Die Entsiegelung ist folglich zu gewähren, und es ist der Gesuchstellerin zu gestatten, die si- chergestellten Akten (Y.001 – Y.067, X.001 – X.414 sowie W.33 – W.60) im Beisein der Gesuchsgegner gemäss der in E. 3.4 geschilderten Vorge- hensweise zu durchsuchen.

4. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Das Entsiegelungsver- fahren entspricht denn auch weder einem Verwaltungsverfahren noch ei- nem Verwaltungsstrafverfahren, sondern ist kontradiktorisch ausgestaltet und Gesuchsteller und -gegner haben Parteistellung, vergleichbar derjeni- gen im Beschwerdeverfahren. Entsprechend rechtfertigt es sich auch, die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens über Kosten und Entschädi- gung zur Anwendung zu bringen. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekam- mer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskos-

- 13 -

ten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Obsiegen im letzten von drei Eventualbegehren rechtfertigt angesichts des Unterliegens in allen weiteren Punkten keine Kostenreduktion. Die Kosten sind deshalb den Gesuchsgegnern zu je glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 4’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

- 14 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die unter den Nummern Y.001 – Y.067, X.001 – X.414 sowie W.33 – W.60 sichergestellten Akten zu durchsuchen.

3. Die Gebühr wird auf Fr. 4’000.-- festgesetzt und den Gesuchsgegnern zu je gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 23. September 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Fürsprecher Hermann Bechtold (siebenfach)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.