Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, führt gestützt auf einen Auftrag des Vor- stehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 11. April 2006 ge- gen die A. AG und B. eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG, SR 642.11; act. 1.2). Mit Befehl vom 6. Juni 2007 ordnete die ESTV eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firma C. in Z. an, da die Beschuldigten ihre Geschäftstätigkeit dort ausüben sollen. Zudem ordnete sie an, es seien Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen (act. 1.3). Bei der Hausdurch- suchung vom 20. Juni 2007 erhob B. Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Papiere (act. 1.1).
B. Mit Gesuch vom 28. September 2007 beantragt die ESTV, bezüglich der am 20. Juni 2007 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der C. sicherge- stellten Akten sei die Entsiegelung anzuordnen und deren Durchsuchung zu gestatten, unter Kostenfolge (act. 1). Die A. AG und B. wurden am
3. Oktober 2007 je zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 2). Sie liessen sich nicht vernehmen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen fal- len (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19–50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.
1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durch-
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suchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Gesuchsgegner üben ihre Geschäftstätigkeit unbestrittenermassen in den Räumlichkeiten der C. in Z. aus (act. 1.3). Der Gesuchsgegner 2 ist gemäss Handelsregister des Kantons Nidwaldens Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift bei der Gesuchsgegnerin 1. Die Gesuchsgegner sind demnach als Inhaber der sichergestellten Unterlagen anzusehen und als solche zur Einsprache gegen deren Durchsuchung legitimiert. Auf das Ent- siegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für die Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2; BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (ver- waltungs-) strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 906 ff.; HAURI, a.a.O., S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).
3. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesonde- re als die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steu- ervergehen. Die Gesuchstellerin wirft den Beschuldigten vor, der öffentli- chen Hand ab 1996 zu eigenen Gunsten Steuern hinterzogen zu haben.
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Der Gesuchsgegner 2 soll ausserdem bei Ausübung der Tätigkeit als Treu- händer Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung von Dritten geleistet haben.
Die Gesuchstellerin führt unwidersprochen aus, die Gesuchsgegnerin 1 habe im Zeitraum 1997-2004 Aktien ausländischer Unternehmen gehalten, welche in den der Steuerverwaltung eingereichten Abschlüssen nie aufge- führt worden seien; auch sei nie ein Ertrag deklariert worden (act. 1 S. 3, act. 1.4). Die Gesuchsgegnerin 1 hält ausserdem ein bisher offenbar nicht deklariertes Konto bei der D. in Y., welches per 31. Juli 2000 im Betrag von rund CAD 35,4 Mio. werthaltig war (act. 1.5). Auch der Gesuchsgegner 2 hält bisher offenbar nicht deklarierte ausländische Konti, wie sich aus ei- nem von ihm unterzeichneten Zahlungsauftrag über USD 1 Mio. vom
5. Januar 2005 an eine Bank in Wien ergibt (act. 1.6). Damit besteht ein Verdacht auf Steuerwiderhandlungen in eigener Sache, gegenüber dem Gesuchsgegner 2 überdies auch in fremder Sache.
Gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin und den eingereichten Akten (act. 1.7–1.12; vgl. Parallelverfahren BE.2007.8 act. 1.4 [Organigramm E.-Gruppe]) sind unter der F. AG in Z., welche ihr Domizil bei der C. ver- zeichnet, verschiedene Gesellschaften zusammengefasst, darunter die G. AG sowie verschiedene E.-Gesellschaften, namentlich die H. AG in X., ferner die I. AG in X. Die in Deutschland domizilierte J. KG (damals als K. KG firmierend) verkaufte gemäss Kaufvertrag vom 28. Juni 2000 zum Preis von DEM 1'965'000.-- Pipeline-Inspektionsgeräte an die L. GmbH in W., welche diese Geräte im November 2001 für DEM 2'004'300.-- an die I. AG weiterverkaufte. Letztere aktivierte die Geräte unter der Bezeichnung „M.“ per 28. November 2001 für rund Fr. 1,5 Mio. unter „Darlehen N.“. Die Kaufpreiszahlung von DEM 2'004'300.-- erfolgte namens der Käuferin, wurde aber der H. AG belastet. Bereits per 3. April 2001 aktivierte die I. AG einen Betrag von rund Fr. 48,5 Mio. unter der Rubrik „Darlehen N.“. Für die- se als „O.“ aufgeführte Buchung ist in den Akten kein Beleg – weder ein Kaufvertrag noch eine Rechnung – vorhanden. Es besteht daher der Ver- dacht, dass es sich hierbei um eine verdeckte Gewinnausschüttung an N. handelt. Der Gesuchsgegner 2 zeichnete für die L. GmbH am 4. Dezember 2001 den Vergütungsauftrag von DEM 1'965'000.-- und eine schriftliche Er- klärung an die Bank (act. 1.10, 1.12). Er bzw. die C. ist gegenüber den Steuerbehörden Vertreter der H. AG, der I. AG und des Ehepaars N. und P. (BE.2007.8 act. 1.21-1.23). Damit besteht ein hinreichender Verdacht, dass der Gesuchsgegner 2 bei Steuerwiderhandlungen der genannten Personen massgeblich mitwirkte.
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Die Gesuchstellerin bringt unwidersprochen vor, dass im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag zwischen der Q. & Co. in Z., als Lizenzgeberin und der R. GmbH in W., vom 30. September 2003 sowie dem (Unter-) Lizenz- vertrag zwischen Letzterer als (Unter-)Lizenzgeberin und der S. AG vom
17. November 2003 über die Marke T. (act. 1.13 und 1.14) von der Q. & Co. am 7. April 2004 der R. GmbH eine Quartalslizenzgebühr von rund EUR 105'000.-- in Rechnung gestellt wurde (act. 1.15). Dieser Betrag wur- de gleichentags von der liechtensteinischen U. der Q. & Co. als Lizenzge- bühr in Rechnung gestellt (act. 1.16). Es besteht der Verdacht, dass dabei der Q. & Co. steuerbarer Gewinn vorenthalten wurde, zumal ein Ertrag nicht ersichtlich bzw. Lizenzertrag und –aufwand im Jahr 2004 mit rund Fr. 2,5 Mio. exakt gleich hoch seien (act. 1 S. 4 f.). Im weitern besteht der Verdacht, dass der Gesuchsgegner 2 einen Darlehens- und Schuldüber- nahmevertrag mit V. vom 17. Dezember 2003 zu Steuerzwecken fingierte (act. 1.18).
Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Verdacht gegen die Ge- suchsgegner auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 DBG.
4. Im Bereich der direkten Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 3.4 m.w.H.). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich unter den anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 20. Juni 2007 sichergestellten Unterlagen – welche nebst den Beschuldigten namentlich die L. GmbH und R. GmbH betreffen (act. 1.1) – solche befinden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die Durchsuchung dieser Unterlagen erweist sich unter den gegebenen Um- ständen als verhältnismässig.
5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Entsiegelung ist somit zu gewähren und der Gesuchstellerin ist zu gestatten, die sicherge- stellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegner zu durchsuchen.
6. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be-
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schwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Die unterliegenden Gesuchs- gegner haben somit die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesonde- re als die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steu- ervergehen. Die Gesuchstellerin wirft den Beschuldigten vor, der öffentli- chen Hand ab 1996 zu eigenen Gunsten Steuern hinterzogen zu haben.
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Der Gesuchsgegner 2 soll ausserdem bei Ausübung der Tätigkeit als Treu- händer Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung von Dritten geleistet haben.
Die Gesuchstellerin führt unwidersprochen aus, die Gesuchsgegnerin 1 habe im Zeitraum 1997-2004 Aktien ausländischer Unternehmen gehalten, welche in den der Steuerverwaltung eingereichten Abschlüssen nie aufge- führt worden seien; auch sei nie ein Ertrag deklariert worden (act. 1 S. 3, act. 1.4). Die Gesuchsgegnerin 1 hält ausserdem ein bisher offenbar nicht deklariertes Konto bei der D. in Y., welches per 31. Juli 2000 im Betrag von rund CAD 35,4 Mio. werthaltig war (act. 1.5). Auch der Gesuchsgegner 2 hält bisher offenbar nicht deklarierte ausländische Konti, wie sich aus ei- nem von ihm unterzeichneten Zahlungsauftrag über USD 1 Mio. vom
E. 5 Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Entsiegelung ist somit zu gewähren und der Gesuchstellerin ist zu gestatten, die sicherge- stellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegner zu durchsuchen.
E. 6 Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be-
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schwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Die unterliegenden Gesuchs- gegner haben somit die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchstellerin ermächtigt, die bei der C. in Z., sichergestellten Unterlagen in Gegenwart der Gesuchsgegner zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zu gleichen Teilen und unter solida- rischer Haftung den Gesuchsgegnern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Januar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
1. A. AG,
2. B.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2007.9
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, führt gestützt auf einen Auftrag des Vor- stehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 11. April 2006 ge- gen die A. AG und B. eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG, SR 642.11; act. 1.2). Mit Befehl vom 6. Juni 2007 ordnete die ESTV eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firma C. in Z. an, da die Beschuldigten ihre Geschäftstätigkeit dort ausüben sollen. Zudem ordnete sie an, es seien Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen (act. 1.3). Bei der Hausdurch- suchung vom 20. Juni 2007 erhob B. Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Papiere (act. 1.1).
B. Mit Gesuch vom 28. September 2007 beantragt die ESTV, bezüglich der am 20. Juni 2007 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der C. sicherge- stellten Akten sei die Entsiegelung anzuordnen und deren Durchsuchung zu gestatten, unter Kostenfolge (act. 1). Die A. AG und B. wurden am
3. Oktober 2007 je zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 2). Sie liessen sich nicht vernehmen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen fal- len (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19–50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.
1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange besteht, als die gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durch-
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suchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Gesuchsgegner üben ihre Geschäftstätigkeit unbestrittenermassen in den Räumlichkeiten der C. in Z. aus (act. 1.3). Der Gesuchsgegner 2 ist gemäss Handelsregister des Kantons Nidwaldens Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift bei der Gesuchsgegnerin 1. Die Gesuchsgegner sind demnach als Inhaber der sichergestellten Unterlagen anzusehen und als solche zur Einsprache gegen deren Durchsuchung legitimiert. Auf das Ent- siegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für die Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2; BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (ver- waltungs-) strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 906 ff.; HAURI, a.a.O., S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).
3. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesonde- re als die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steu- ervergehen. Die Gesuchstellerin wirft den Beschuldigten vor, der öffentli- chen Hand ab 1996 zu eigenen Gunsten Steuern hinterzogen zu haben.
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Der Gesuchsgegner 2 soll ausserdem bei Ausübung der Tätigkeit als Treu- händer Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung von Dritten geleistet haben.
Die Gesuchstellerin führt unwidersprochen aus, die Gesuchsgegnerin 1 habe im Zeitraum 1997-2004 Aktien ausländischer Unternehmen gehalten, welche in den der Steuerverwaltung eingereichten Abschlüssen nie aufge- führt worden seien; auch sei nie ein Ertrag deklariert worden (act. 1 S. 3, act. 1.4). Die Gesuchsgegnerin 1 hält ausserdem ein bisher offenbar nicht deklariertes Konto bei der D. in Y., welches per 31. Juli 2000 im Betrag von rund CAD 35,4 Mio. werthaltig war (act. 1.5). Auch der Gesuchsgegner 2 hält bisher offenbar nicht deklarierte ausländische Konti, wie sich aus ei- nem von ihm unterzeichneten Zahlungsauftrag über USD 1 Mio. vom
5. Januar 2005 an eine Bank in Wien ergibt (act. 1.6). Damit besteht ein Verdacht auf Steuerwiderhandlungen in eigener Sache, gegenüber dem Gesuchsgegner 2 überdies auch in fremder Sache.
Gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin und den eingereichten Akten (act. 1.7–1.12; vgl. Parallelverfahren BE.2007.8 act. 1.4 [Organigramm E.-Gruppe]) sind unter der F. AG in Z., welche ihr Domizil bei der C. ver- zeichnet, verschiedene Gesellschaften zusammengefasst, darunter die G. AG sowie verschiedene E.-Gesellschaften, namentlich die H. AG in X., ferner die I. AG in X. Die in Deutschland domizilierte J. KG (damals als K. KG firmierend) verkaufte gemäss Kaufvertrag vom 28. Juni 2000 zum Preis von DEM 1'965'000.-- Pipeline-Inspektionsgeräte an die L. GmbH in W., welche diese Geräte im November 2001 für DEM 2'004'300.-- an die I. AG weiterverkaufte. Letztere aktivierte die Geräte unter der Bezeichnung „M.“ per 28. November 2001 für rund Fr. 1,5 Mio. unter „Darlehen N.“. Die Kaufpreiszahlung von DEM 2'004'300.-- erfolgte namens der Käuferin, wurde aber der H. AG belastet. Bereits per 3. April 2001 aktivierte die I. AG einen Betrag von rund Fr. 48,5 Mio. unter der Rubrik „Darlehen N.“. Für die- se als „O.“ aufgeführte Buchung ist in den Akten kein Beleg – weder ein Kaufvertrag noch eine Rechnung – vorhanden. Es besteht daher der Ver- dacht, dass es sich hierbei um eine verdeckte Gewinnausschüttung an N. handelt. Der Gesuchsgegner 2 zeichnete für die L. GmbH am 4. Dezember 2001 den Vergütungsauftrag von DEM 1'965'000.-- und eine schriftliche Er- klärung an die Bank (act. 1.10, 1.12). Er bzw. die C. ist gegenüber den Steuerbehörden Vertreter der H. AG, der I. AG und des Ehepaars N. und P. (BE.2007.8 act. 1.21-1.23). Damit besteht ein hinreichender Verdacht, dass der Gesuchsgegner 2 bei Steuerwiderhandlungen der genannten Personen massgeblich mitwirkte.
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Die Gesuchstellerin bringt unwidersprochen vor, dass im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag zwischen der Q. & Co. in Z., als Lizenzgeberin und der R. GmbH in W., vom 30. September 2003 sowie dem (Unter-) Lizenz- vertrag zwischen Letzterer als (Unter-)Lizenzgeberin und der S. AG vom
17. November 2003 über die Marke T. (act. 1.13 und 1.14) von der Q. & Co. am 7. April 2004 der R. GmbH eine Quartalslizenzgebühr von rund EUR 105'000.-- in Rechnung gestellt wurde (act. 1.15). Dieser Betrag wur- de gleichentags von der liechtensteinischen U. der Q. & Co. als Lizenzge- bühr in Rechnung gestellt (act. 1.16). Es besteht der Verdacht, dass dabei der Q. & Co. steuerbarer Gewinn vorenthalten wurde, zumal ein Ertrag nicht ersichtlich bzw. Lizenzertrag und –aufwand im Jahr 2004 mit rund Fr. 2,5 Mio. exakt gleich hoch seien (act. 1 S. 4 f.). Im weitern besteht der Verdacht, dass der Gesuchsgegner 2 einen Darlehens- und Schuldüber- nahmevertrag mit V. vom 17. Dezember 2003 zu Steuerzwecken fingierte (act. 1.18).
Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Verdacht gegen die Ge- suchsgegner auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 DBG.
4. Im Bereich der direkten Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 3.4 m.w.H.). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich unter den anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 20. Juni 2007 sichergestellten Unterlagen – welche nebst den Beschuldigten namentlich die L. GmbH und R. GmbH betreffen (act. 1.1) – solche befinden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die Durchsuchung dieser Unterlagen erweist sich unter den gegebenen Um- ständen als verhältnismässig.
5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Entsiegelung ist somit zu gewähren und der Gesuchstellerin ist zu gestatten, die sicherge- stellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegner zu durchsuchen.
6. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be-
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schwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Die unterliegenden Gesuchs- gegner haben somit die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchstellerin ermächtigt, die bei der C. in Z., sichergestellten Unterlagen in Gegenwart der Gesuchsgegner zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zu gleichen Teilen und unter solida- rischer Haftung den Gesuchsgegnern auferlegt.
Bellinzona, 30. Januar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - A. AG - B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).