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BE.2007.8

Bundesstrafgericht · 2008-01-28 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, führt gestützt auf einen Auftrag des Vor- stehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 30. Mai 2007 ge- gen B. und C. sowie die D. AG und die E. AG, beide in Z. domiziliert, eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 1.2). Mit Befehl vom 6. Juni 2007 ordnete die ESTV eine Durchsu- chung der Räumlichkeiten der Firma A. in Y. an, da die Revisionsstelle der beschuldigten juristischen Personen – die F. AG – ihre Geschäftstätigkeit dort ausüben soll. Zudem ordnete sie an, es seien Unterlagen und Gegens- tände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, zu beschlagnah- men (act. 1.3). Bei der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2007 erhob G. Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Papiere (act. 1.1).

B. Mit Gesuch vom 28. September 2007 beantragt die ESTV, bezüglich der am 20. Juni 2007 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der A. sicherge- stellten Akten sei die Entsiegelung anzuordnen und deren Durchsuchung zu gestatten, unter Kostenfolge (act. 1). Die A. wurde am 3. Oktober 2007 zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 2). Sie liess sich nicht vernehmen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen fal- len (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19–50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.

1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange

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besteht, als die gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durch- suchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

1.3 Die F. AG, Revisionsstelle der D. AG und der E. AG, übt ihre Geschäftstä- tigkeit unbestrittenermassen in den Räumlichkeiten der A. bzw. H. in Y. aus (act. 1.3), welche gegenüber den kantonalen Steuerbehörden als An- sprechperson für Rückfragen bezeichnet wurde (act. 1.22 und 1.23). Diese vertritt in Steuersachen auch die Beschuldigten B. und C. (act. 1.21). Die Gesuchsgegnerin ist demnach als Inhaberin der sichergestellten Unterla- gen anzusehen. Sie ist als solche zur Einsprache gegen deren Durchsu- chung legitimiert. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für die Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2; BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (ver- waltungs-) strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 906 ff.; HAURI, a.a.O., S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).

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3. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesonde- re als die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steu- ervergehen. Die Gesuchstellerin wirft den Beschuldigten vor, der öffentli- chen Hand in den Steuerperioden 1999-2006 deliktisch Steuereinnahmen in der Höhe von mehreren Millionen Franken entzogen zu haben. Gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin sind unter der I. AG in Y., welche ihr Domizil bei der Gesuchsgegnerin verzeichnet, verschiedene Gesellschaf- ten zusammengefasst, darunter die J. AG sowie verschiedene K.-Gesell- schaften, namentlich die D. AG in Z., ferner die E. AG in Z. (act. 1.4). Die Beschuldigten B. und C. sind gemäss Steuererklärung 2003 Angestellte der D. AG (act. 1.21). Die in Deutschland domizilierte L. KG (damals als M. KG firmierend) verkaufte gemäss Kaufvertrag vom 28. Juni 2000 zum Preis von DEM 1'965'000.-- Pipeline-Inspektionsgeräte an die N. GmbH in X. (act. 1.5 und 1.6), welche diese Geräte im November 2001 für DEM 2'004'300.-- an die E. AG weiterverkaufte (act. 1.7). Letztere aktivierte die Geräte unter der Bezeichnung „O.“ per 28. November 2001 für rund Fr. 1,5 Mio. unter „Dar- lehen B.“ (act. 1.8). Die Kaufpreiszahlung von DEM 2'004'300.-- erfolgte namens der Käuferin, wurde aber der D. AG belastet (act. 1.10). Bereits per 3. April 2001 aktivierte die E. AG einen Betrag von rund Fr. 48,5 Mio. unter der Rubrik „Darlehen B.“ (act. 1.8). Für diese als „P.“ aufgeführte Bu- chung ist in den Akten kein Beleg – weder ein Kaufvertrag noch eine Rech- nung – vorhanden. Es besteht daher der Verdacht, dass es sich hierbei um eine verdeckte Gewinnausschüttung an B. handelt. Gemäss Erfolgsrech- nung der E. AG wurden die Inspektionsgeräte in den Jahren 2003 und 2004 für jährlich Fr. 7 Mio. vermietet (offenbar an die D. AG; act. 1 S. 4) und mit durchschnittlich Fr. 5 Mio. pro Jahr abgeschrieben (act. 1.24). Die buchmässige Aufwertung der Geräte auf Fr. 50 Mio. erlaubte es mithin, die hohen Mietzinseinnahmen durch Abschreibungen zu einem grossen Teil zu neutralisieren. Es besteht demnach der weitere Verdacht, dass der bei der D. AG verbuchte Mietaufwand nicht begründet ist und der Gewinn un- rechtmässig verkürzt wurde. Sodann besteht der Verdacht, dass die D. AG mittels Rechnungen der zur K.-Gesellschaftsgruppe gehörenden Q. in W. geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand geltend machte. Letztere stellte offenbar ab 2001 jährlich Leistungen von mehreren Millionen Fran- ken in Rechnung (act. 1.12 und 1.13), welche die D. AG anfänglich als For- derungen verbuchte; erst im Jahr 2004 erfolgten Zahlungen an die Q. Ge- mäss einer Aufstellung der D. AG wurden praktisch im Umfang ihrer Zah- lungen von rund USD 13 Mio. von der Q. Dividenden an die J. AG ausge- schüttet. Diese wiederum stellte der D. AG USD 13 Mio. als Darlehen zur Verfügung. Es fällt auf, dass alle Transaktionen eine Valuta per 17. De- zember 2004 aufweisen (act. 1.14). Es ist davon auszugehen, dass durch solche am gleichen Tag erfolgten Transaktionen in erster Linie die tatsäch-

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lichen finanziellen Verhältnisse der involvierten Gesellschaften verschleiert werden sollten. Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen die D. AG und die E. AG auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 DBG.

4. Im Bereich der direkten Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 3.4 m.w.H.). Aufgrund der weitverzweigten K.-Gesellschaftsgruppe (act. 1.4) ist auch der Umfang der für die Untersuchung mutmasslich relevanten Papiere weit zu fassen. Da die F. AG, Revisionsstelle der beschuldigten Gesellschaften, ihr Domizil bei der Gesuchsgegnerin verzeichnet, kann angenommen werden, dass sich unter den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2007 sicherge- stellten Unterlagen – welche nebst den Beschuldigten auch weitere Gesell- schaften betreffen (act. 1.1) – solche befinden, welche für die Untersu- chung von Bedeutung sind. Die Durchsuchung dieser Unterlagen erweist sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig.

5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Entsiegelung ist somit zu gewähren und der Gesuchstellerin ist zu gestatten, die sicherge- stellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen.

6. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Die unterliegende Gesuchs- gegnerin hat somit die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 1.2). Mit Befehl vom 6. Juni 2007 ordnete die ESTV eine Durchsu- chung der Räumlichkeiten der Firma A. in Y. an, da die Revisionsstelle der beschuldigten juristischen Personen – die F. AG – ihre Geschäftstätigkeit dort ausüben soll. Zudem ordnete sie an, es seien Unterlagen und Gegens- tände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, zu beschlagnah- men (act. 1.3). Bei der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2007 erhob G. Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Papiere (act. 1.1).

B. Mit Gesuch vom 28. September 2007 beantragt die ESTV, bezüglich der am 20. Juni 2007 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der A. sicherge- stellten Akten sei die Entsiegelung anzuordnen und deren Durchsuchung zu gestatten, unter Kostenfolge (act. 1). Die A. wurde am 3. Oktober 2007 zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 2). Sie liess sich nicht vernehmen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen fal- len (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19–50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.

1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange

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besteht, als die gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durch- suchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

1.3 Die F. AG, Revisionsstelle der D. AG und der E. AG, übt ihre Geschäftstä- tigkeit unbestrittenermassen in den Räumlichkeiten der A. bzw. H. in Y. aus (act. 1.3), welche gegenüber den kantonalen Steuerbehörden als An- sprechperson für Rückfragen bezeichnet wurde (act. 1.22 und 1.23). Diese vertritt in Steuersachen auch die Beschuldigten B. und C. (act. 1.21). Die Gesuchsgegnerin ist demnach als Inhaberin der sichergestellten Unterla- gen anzusehen. Sie ist als solche zur Einsprache gegen deren Durchsu- chung legitimiert. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für die Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2; BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (ver- waltungs-) strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 906 ff.; HAURI, a.a.O., S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).

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3. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesonde- re als die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steu- ervergehen. Die Gesuchstellerin wirft den Beschuldigten vor, der öffentli- chen Hand in den Steuerperioden 1999-2006 deliktisch Steuereinnahmen in der Höhe von mehreren Millionen Franken entzogen zu haben. Gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin sind unter der I. AG in Y., welche ihr Domizil bei der Gesuchsgegnerin verzeichnet, verschiedene Gesellschaf- ten zusammengefasst, darunter die J. AG sowie verschiedene K.-Gesell- schaften, namentlich die D. AG in Z., ferner die E. AG in Z. (act. 1.4). Die Beschuldigten B. und C. sind gemäss Steuererklärung 2003 Angestellte der D. AG (act. 1.21). Die in Deutschland domizilierte L. KG (damals als M. KG firmierend) verkaufte gemäss Kaufvertrag vom 28. Juni 2000 zum Preis von DEM 1'965'000.-- Pipeline-Inspektionsgeräte an die N. GmbH in X. (act. 1.5 und 1.6), welche diese Geräte im November 2001 für DEM 2'004'300.-- an die E. AG weiterverkaufte (act. 1.7). Letztere aktivierte die Geräte unter der Bezeichnung „O.“ per 28. November 2001 für rund Fr. 1,5 Mio. unter „Dar- lehen B.“ (act. 1.8). Die Kaufpreiszahlung von DEM 2'004'300.-- erfolgte namens der Käuferin, wurde aber der D. AG belastet (act. 1.10). Bereits per 3. April 2001 aktivierte die E. AG einen Betrag von rund Fr. 48,5 Mio. unter der Rubrik „Darlehen B.“ (act. 1.8). Für diese als „P.“ aufgeführte Bu- chung ist in den Akten kein Beleg – weder ein Kaufvertrag noch eine Rech- nung – vorhanden. Es besteht daher der Verdacht, dass es sich hierbei um eine verdeckte Gewinnausschüttung an B. handelt. Gemäss Erfolgsrech- nung der E. AG wurden die Inspektionsgeräte in den Jahren 2003 und 2004 für jährlich Fr. 7 Mio. vermietet (offenbar an die D. AG; act. 1 S. 4) und mit durchschnittlich Fr. 5 Mio. pro Jahr abgeschrieben (act. 1.24). Die buchmässige Aufwertung der Geräte auf Fr. 50 Mio. erlaubte es mithin, die hohen Mietzinseinnahmen durch Abschreibungen zu einem grossen Teil zu neutralisieren. Es besteht demnach der weitere Verdacht, dass der bei der D. AG verbuchte Mietaufwand nicht begründet ist und der Gewinn un- rechtmässig verkürzt wurde. Sodann besteht der Verdacht, dass die D. AG mittels Rechnungen der zur K.-Gesellschaftsgruppe gehörenden Q. in W. geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand geltend machte. Letztere stellte offenbar ab 2001 jährlich Leistungen von mehreren Millionen Fran- ken in Rechnung (act. 1.12 und 1.13), welche die D. AG anfänglich als For- derungen verbuchte; erst im Jahr 2004 erfolgten Zahlungen an die Q. Ge- mäss einer Aufstellung der D. AG wurden praktisch im Umfang ihrer Zah- lungen von rund USD 13 Mio. von der Q. Dividenden an die J. AG ausge- schüttet. Diese wiederum stellte der D. AG USD 13 Mio. als Darlehen zur Verfügung. Es fällt auf, dass alle Transaktionen eine Valuta per 17. De- zember 2004 aufweisen (act. 1.14). Es ist davon auszugehen, dass durch solche am gleichen Tag erfolgten Transaktionen in erster Linie die tatsäch-

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lichen finanziellen Verhältnisse der involvierten Gesellschaften verschleiert werden sollten. Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen die D. AG und die E. AG auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 DBG.

4. Im Bereich der direkten Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 3.4 m.w.H.). Aufgrund der weitverzweigten K.-Gesellschaftsgruppe (act. 1.4) ist auch der Umfang der für die Untersuchung mutmasslich relevanten Papiere weit zu fassen. Da die F. AG, Revisionsstelle der beschuldigten Gesellschaften, ihr Domizil bei der Gesuchsgegnerin verzeichnet, kann angenommen werden, dass sich unter den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2007 sicherge- stellten Unterlagen – welche nebst den Beschuldigten auch weitere Gesell- schaften betreffen (act. 1.1) – solche befinden, welche für die Untersu- chung von Bedeutung sind. Die Durchsuchung dieser Unterlagen erweist sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig.

5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Entsiegelung ist somit zu gewähren und der Gesuchstellerin ist zu gestatten, die sicherge- stellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen.

6. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Die unterliegende Gesuchs- gegnerin hat somit die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchstellerin ermächtigt, die bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen in deren Gegenwart zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. Januar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2007.8

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, führt gestützt auf einen Auftrag des Vor- stehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 30. Mai 2007 ge- gen B. und C. sowie die D. AG und die E. AG, beide in Z. domiziliert, eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 1.2). Mit Befehl vom 6. Juni 2007 ordnete die ESTV eine Durchsu- chung der Räumlichkeiten der Firma A. in Y. an, da die Revisionsstelle der beschuldigten juristischen Personen – die F. AG – ihre Geschäftstätigkeit dort ausüben soll. Zudem ordnete sie an, es seien Unterlagen und Gegens- tände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, zu beschlagnah- men (act. 1.3). Bei der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2007 erhob G. Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Papiere (act. 1.1).

B. Mit Gesuch vom 28. September 2007 beantragt die ESTV, bezüglich der am 20. Juni 2007 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der A. sicherge- stellten Akten sei die Entsiegelung anzuordnen und deren Durchsuchung zu gestatten, unter Kostenfolge (act. 1). Die A. wurde am 3. Oktober 2007 zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 2). Sie liess sich nicht vernehmen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen fal- len (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19–50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.

1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange

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besteht, als die gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durch- suchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

1.3 Die F. AG, Revisionsstelle der D. AG und der E. AG, übt ihre Geschäftstä- tigkeit unbestrittenermassen in den Räumlichkeiten der A. bzw. H. in Y. aus (act. 1.3), welche gegenüber den kantonalen Steuerbehörden als An- sprechperson für Rückfragen bezeichnet wurde (act. 1.22 und 1.23). Diese vertritt in Steuersachen auch die Beschuldigten B. und C. (act. 1.21). Die Gesuchsgegnerin ist demnach als Inhaberin der sichergestellten Unterla- gen anzusehen. Sie ist als solche zur Einsprache gegen deren Durchsu- chung legitimiert. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für die Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2; BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine (ver- waltungs-) strafprozessuale Massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger (BGE 127 II 151, 154 E. 4b) im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353 N. 21; BGE 109 IV 153, 154 E. 1). Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hin- reichender Tatverdacht besteht (Urteil der Anklagekammer des Bundesge- richts 8G.42/2003 vom 14. Mai 2003 E. 3 mit Hinweis auf BGE 106 IV 413, 418 E. 4; BGE 102 Ia 529, 531 E. 5), anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit respektiert wird (TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 734; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 906 ff.; HAURI, a.a.O., S. 109, 123). Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR).

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3. Art. 190 Abs. 2 DBG definiert schwere Steuerwiderhandlungen insbesonde- re als die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steu- ervergehen. Die Gesuchstellerin wirft den Beschuldigten vor, der öffentli- chen Hand in den Steuerperioden 1999-2006 deliktisch Steuereinnahmen in der Höhe von mehreren Millionen Franken entzogen zu haben. Gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin sind unter der I. AG in Y., welche ihr Domizil bei der Gesuchsgegnerin verzeichnet, verschiedene Gesellschaf- ten zusammengefasst, darunter die J. AG sowie verschiedene K.-Gesell- schaften, namentlich die D. AG in Z., ferner die E. AG in Z. (act. 1.4). Die Beschuldigten B. und C. sind gemäss Steuererklärung 2003 Angestellte der D. AG (act. 1.21). Die in Deutschland domizilierte L. KG (damals als M. KG firmierend) verkaufte gemäss Kaufvertrag vom 28. Juni 2000 zum Preis von DEM 1'965'000.-- Pipeline-Inspektionsgeräte an die N. GmbH in X. (act. 1.5 und 1.6), welche diese Geräte im November 2001 für DEM 2'004'300.-- an die E. AG weiterverkaufte (act. 1.7). Letztere aktivierte die Geräte unter der Bezeichnung „O.“ per 28. November 2001 für rund Fr. 1,5 Mio. unter „Dar- lehen B.“ (act. 1.8). Die Kaufpreiszahlung von DEM 2'004'300.-- erfolgte namens der Käuferin, wurde aber der D. AG belastet (act. 1.10). Bereits per 3. April 2001 aktivierte die E. AG einen Betrag von rund Fr. 48,5 Mio. unter der Rubrik „Darlehen B.“ (act. 1.8). Für diese als „P.“ aufgeführte Bu- chung ist in den Akten kein Beleg – weder ein Kaufvertrag noch eine Rech- nung – vorhanden. Es besteht daher der Verdacht, dass es sich hierbei um eine verdeckte Gewinnausschüttung an B. handelt. Gemäss Erfolgsrech- nung der E. AG wurden die Inspektionsgeräte in den Jahren 2003 und 2004 für jährlich Fr. 7 Mio. vermietet (offenbar an die D. AG; act. 1 S. 4) und mit durchschnittlich Fr. 5 Mio. pro Jahr abgeschrieben (act. 1.24). Die buchmässige Aufwertung der Geräte auf Fr. 50 Mio. erlaubte es mithin, die hohen Mietzinseinnahmen durch Abschreibungen zu einem grossen Teil zu neutralisieren. Es besteht demnach der weitere Verdacht, dass der bei der D. AG verbuchte Mietaufwand nicht begründet ist und der Gewinn un- rechtmässig verkürzt wurde. Sodann besteht der Verdacht, dass die D. AG mittels Rechnungen der zur K.-Gesellschaftsgruppe gehörenden Q. in W. geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand geltend machte. Letztere stellte offenbar ab 2001 jährlich Leistungen von mehreren Millionen Fran- ken in Rechnung (act. 1.12 und 1.13), welche die D. AG anfänglich als For- derungen verbuchte; erst im Jahr 2004 erfolgten Zahlungen an die Q. Ge- mäss einer Aufstellung der D. AG wurden praktisch im Umfang ihrer Zah- lungen von rund USD 13 Mio. von der Q. Dividenden an die J. AG ausge- schüttet. Diese wiederum stellte der D. AG USD 13 Mio. als Darlehen zur Verfügung. Es fällt auf, dass alle Transaktionen eine Valuta per 17. De- zember 2004 aufweisen (act. 1.14). Es ist davon auszugehen, dass durch solche am gleichen Tag erfolgten Transaktionen in erster Linie die tatsäch-

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lichen finanziellen Verhältnisse der involvierten Gesellschaften verschleiert werden sollten. Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen die D. AG und die E. AG auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 DBG.

4. Im Bereich der direkten Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 3.4 m.w.H.). Aufgrund der weitverzweigten K.-Gesellschaftsgruppe (act. 1.4) ist auch der Umfang der für die Untersuchung mutmasslich relevanten Papiere weit zu fassen. Da die F. AG, Revisionsstelle der beschuldigten Gesellschaften, ihr Domizil bei der Gesuchsgegnerin verzeichnet, kann angenommen werden, dass sich unter den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2007 sicherge- stellten Unterlagen – welche nebst den Beschuldigten auch weitere Gesell- schaften betreffen (act. 1.1) – solche befinden, welche für die Untersu- chung von Bedeutung sind. Die Durchsuchung dieser Unterlagen erweist sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig.

5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Entsiegelung ist somit zu gewähren und der Gesuchstellerin ist zu gestatten, die sicherge- stellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen.

6. Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Die unterliegende Gesuchs- gegnerin hat somit die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchstellerin ermächtigt, die bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen in deren Gegenwart zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 30. Januar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).