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BE.2012.9

Bundesstrafgericht · 2012-10-04 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern im Umfang von rund CHF 21.3 Mio. (Art. 61 VStG), be- gangen im Geschäftsbereich der B. SA. Der Untersuchung liegt der Ver- dacht zugrunde, dass die B. AG im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Ver- rechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und ab- zurechnen (act. 1, S. 2).

B. Im Rahmen dieser Untersuchung fand, nach Hinweisen der Geschäftsfüh- rer der B. AG, am 4. April 2012 in Z. im Lager der D. SA, welche per

30. März 2012 im Handelsregister aufgrund der Fusion mit der A. AG ge- löscht wurde, eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden Papiere und elektronische Datenträger sichergestellt (act. 1.1 und act. 1.3.). Dagegen erhob A. AG als Rechtsnachfolgerin der D. SA Einsprache, worauf die Pa- piere und die elektronischen Datenträger versiegelt wurden (act. 1.3).

C. Mit Gesuch vom 16. Mai 2012 gelangte die ESTV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 4. April 2012 bei der Gesuchsgegnerin in Z., sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen."

A. AG beantragt in der Gesuchsantwort vom 15. Juni 2012 was folgt (act. 5):

"1. Es sei auf das Entsiegelungsgesuch der ESTV vom 16. Mai 2012 nicht einzutreten und die sichergestellten Papiere und Datenträger unverzüglich der Gesuchsgegne- rin zurückzugeben.

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2. Eventualiter: Es sei der ESTV zu untersagen, die am 4. April 2012 bei der Ge- suchsgegnerin in Z., sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Subeventualiter: Es sei der ESTV zu untersagen, die am 4. April 2012 bei der Ge- suchsgegnerin in Z., sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen, soweit sie nicht das E.-Projekt oder die Beziehung zwischen der B. AG, der F. SA und Herrn C. im Zusammenhang mit dem E.-Projekt betreffen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung."

Die Gesuchsantwort wurde der ESTV am 18. Juni 2012 übermittelt (act. 6), worauf diese mit Eingabe vom 6. Juli 2012 eine Stellungnahme einreichte, worin sie an ihren Anträgen festhält und zusätzlich beantragt, für den Fall einer nur teilweisen Entsiegelung sei eine forensische Kopie der Asservate 1, 2 und 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Gericht zu hinterlegen (act. 7). Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter der A. AG am 9. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 8), worauf diese am

17. Juli 2012 beantragen liess, es sei die Eingabe vom 6. Juli 2012 aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei ihm eine kurze Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren betreffend Entsiegelung nach Art. 50 VStrR.

E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In- halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der

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Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Im VStrR besteht keine Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs. Jedoch gilt es auch in diesem Verfahren das allgemeingültige Beschleunigungsgebot zu beachten.

E. 1.3 Die Gesuchsgegnerin als Nachfolgerin der D. SA gilt als Inhaberin der in den Räumlichkeiten der D. SA sichergestellten Akten und Datenträger, womit sie zur Einsprache legitimiert ist. Entgegen der Darstellungen der Gesuchsgegnerin verstösst das Entsiegelungsgesuch vom 16. Mai 2012 bezüglich der am 4. April 2012 erfolgten Siegelung, nicht gegen das Be- schleunigungsgebot. Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzutreten.

E. 2 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu- lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2; BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2 m. w. H.).

E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls alternativ auch unter

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mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Gan- zen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Febru- ar 2007, E. 3.1 m. w. H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sach- lichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.17 vom 12. November 2010, E. 3.1).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG) gegen Unbekannt, angeblich begangen im Geschäftsbereich B. AG im Geschäftsjahr 2009. Es steht der Vorwurf im Raum, die B. AG habe im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und abzurechnen. Die Leistung sei durch diverse Vorkeh- rungen verschleiert worden.

E. 3.3 Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (act. 1, S. 3 ff.):

Die B. AG, welche Beratungsdienstleistungen für deutsche Firmen im Energiebereich erbringe und deren Beteiligungen bis zum 16. Dezem- ber 2009 zu 100% von C. gehalten worden seien, habe der F. SA in Liqui- dation gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 ein Darlehen von EUR 26 Mio. (CHF 39.5 Mio.) gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen und die Zinsen habe die F. SA in Liquidation ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünfti- gen Erträge aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit G. vom De- zember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die B. AG ab- getreten. Jedoch seien in keiner Jahresrechnung der F. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009 Lizenzer- träge verbucht worden. Im Jahresabschluss 2007 sei zwar im Anhang dar- auf hingewiesen worden, dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Lizenzeinnah- men erwartet würden; im Jahresabschluss des folgenden Jahres seien dann Lizenzeinnahmen ab dem Geschäftsjahr 2010 in Aussicht gestellt worden.

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Im Jahre 2009 seien die Aktien der F. SA in Liquidation zu 25% von der D. SA, zu 16.8% von der H. SA in Liquidation, zu 33% von der I. SA in Li- quidation und zu 25% von der J. SA gehalten worden. C. habe zu diesem Zeitpunkt 100% an der K. SA gehalten, welche zu je 100% an der D. SA, der H. SA in Liquidation und der I. SA in Liquidation sowie zu 40% an der J. SA beteiligt gewesen sei. Daraus habe sich im Tatzeitraum eine indirekte Beteiligung von C. an der F. SA in Liquidation von 54.8% ergeben.

Die Auszahlung des Darlehens sei durch die Begleichung einer Forderung der L. AG, Y./Russland gegenüber der F. SA in Liquidation in der Höhe von EUR 26 Mio. erfolgt. Dabei soll es sich um Projektkosten E. gehandelt haben.

In der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, abgeschlossen zwischen B. AG und L. AG am 20. Mai 2009, sei festgehalten, dass die Auszahlung des Darlehens unter anderem durch die Übertragung von Goldbarren und weiterer Vermögenswerte sowie durch die Banküberweisung des Restsal- dos in der Höhe von EUR 9.9 Mio. hätte erfolgen sollen. Jedoch habe die B. AG die EUR 9.9 Mio. nicht an die L. AG überwiesen, sondern mit ihrer Forderung gegenüber der M. GmbH, Russland verrechnet. Die M. GmbH habe diesen Betrag nicht an die L. AG sondern auf ein Konto von C. über- wiesen. Damit seien rund EUR 9.9 Mio. des Darlehens der B. AG direkt an C. geflossen.

Zur Begleichung der Forderung der L. AG hätten ferner Immobilien "N." im Wert von EUR 7.5 Mio. sowie Wohnungen in X. im Wert von EUR 620'000.-

- auf die L. AG übertragen werden sollen. Gemäss den vorhandenen Re- gisterauszügen würden diese Immobilien und Wohnungen heute der O. GmbH, Y./Russland, gehören, obwohl die Forderung der F. SA in Liqui- dation von der L. AG stammen würde. C. sei indirekt mit 51% an der O. GmbH beteiligt. Somit könne C. auch über diesen Teil der erfolgten Zah- lung in der Höhe von rund EUR 8.1 Mio. zur Begleichung der Forderung der L. AG indirekt weiterhin mehrheitlich verfügen.

Unbekannt sei, an wen bzw. an welche Gesellschaft die restlichen Vermö- genswerte (bzw. die Restanz des Darlehens) im Wert von rund EUR 8 Mio. gemäss Zusatzvereinbarung übertragen worden seien.

Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. September 2009 sei die F. SA in Liquidation aufgelöst worden. Die Darlehensschuld gegenüber der B. AG sei bei der F. SA in Liquidation als "Darlehen mit Rangrücktritt" aus- gebucht worden. Im Gegenzug seien die Projektkosten im Umfang von

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CHF 40 Mio. abgeschrieben worden, so dass schlussendlich ein Liquidati- onsverlust von rund CHF 0.5 Mio. resultiert sei. Die F. SA in Liquidation sei daraufhin bereits am 15. März 2010 im Handelsregister gelöscht worden.

Zusammenfassend würde sich ergeben, dass zum Zeitpunkt der Darle- hensgewährung sowohl die B. AG als auch die F. SA in Liquidation mehr- heitlich von C. gehalten worden sei. Die F. SA in Liquidation sei seit ihrem ersten Geschäftsjahr überschuldet gewesen. Die Ertragssituation habe der F. SA in Liquidation bereits von Beginn weg verunmöglicht, je einen markt- konformen Zins für das von der B. AG erhaltene Darlehen zu bezahlen. Selbst wenn die B. AG das Darlehen vollständig aus Eigenkapital finanziert hätte, hätte gemäss Rundschreiben der ESTV für Vorschüsse an Beteiligte (Nahestehende) ein Zins von mindestens 2.5% oder jährlich rund CHF 980'000 verrechnet werden müssen. Die Werthaltigkeit der gegebe- nen Sicherheit im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses sei höchst zweifelhaft, habe doch die F. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Ok- tober 2005 nie einen Lizenzertrag ausgewiesen und auch nie eine Lizenz aktiviert. Zudem habe die B. AG das Darlehen an die F. SA in Liquidation vollständig abgeschrieben, ohne die dafür geleistete Sicherheit verwertet zu haben. Daraus lasse sich schliessen, dass die Werthaltigkeit der geleis- teten Sicherheiten nicht gegeben gewesen sei. Nur gerade vier Monate nach Gewährung des Darlehens sei die Auflösung der F. SA beschlossen worden. Bei der Liquidation der F. SA seien die angeblichen Projektkosten von rund CHF 40 Mio. vollständig abgeschrieben worden. Die Projektresul- tate haben somit weder verkauft werden können noch habe eine Übertra- gung auf die Darlehensgeberin stattgefunden. Eine Gegenleistung für die angeblich nach Russland übertragenen Vermögenswerte von rund CHF 40 Mio. sei nicht ersichtlich.

E. 3.4 Die Gesuchstellerin sieht den Grund der Darlehensgewährung durch die B. AG an die F. SA in Liquidation im Verhältnis zwischen dem Anteilsinha- ber und den beiden Gesellschaften begründet. Es sei offensichtlich, dass angesichts der finanziellen Situation der F. SA in Liquidation ein Darle- hensgeschäft unter unabhängigen Geschäftspartnern mit denselben Be- dingungen nie zustande gekommen wäre. Im Zeitpunkt der Darlehensge- währung seien bei der B. AG und der F. SA in Liquidation die gleichen Per- sonen zeichnungsberechtigt gewesen. Die Organe der B. AG seien somit über die finanzielle Situation der F. SA in Liquidation im Bild gewesen. Demnach habe die B. AG ihrem Aktionär C. eine geldwerte Leistung zu- kommen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich beim Projekt E. und somit bei der Forderung der L. AG um fingierte Geschäfte gehandelt

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habe, und der Gegenwert des Darlehens indirekt schlussendlich dem be- herrschenden Aktionär C. ausgeschüttet worden sei.

E. 3.5 Die Gesuchsgegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der vorgehalte Sachverhalt falsch sei (act. 5, S. 8 ff.). Gemäss ihren Ausfüh- rungen handle es sich beim E.-Projekt um ein kombiniertes System zur Er- hebung von Maut-Gebühren und der Überwachung des Strassennetzes durch Nukleardetektoren. Damit habe der illegale Transport von radioakti- vem Material unterbunden werden sollen. Ein Pilotprojekt des Systems ha- be im Grossraum W. installiert werden sollen. Das Projekt sei allerdings an politischen Schwierigkeiten in Russland sowie dem Rückzug von Finanzie- rungszusagen durch die am Projekt beteiligte P. AG gescheitert. Die P. AG sei indirekt mit 15% an der F. SA in Liquidation beteiligt gewesen und habe dafür EUR 14 Mio. gezahlt. Da die unabhängige P. AG bereit gewesen sei, eine Investition in die F. SA in Liquidation von EUR 14 Mio. vorzunehmen, sei es auch für die B. AG vertretbar gewesen, das Darlehen zu gewähren. Damit könne die Darlehensgewährung keine geldwerte Leistung des Aktio- närs C. der B. AG darstellen. Dass die als Sicherheit für das Darlehen ge- währten Lizenzeinnahmen nie geflossen seien, liege einzig daran, dass das E.-Projekt nicht habe umgesetzt werden können. Die Tatsache, dass die B. AG das Darlehen vollumfänglich habe abschreiben müssen, sei deshalb lediglich die Verwirklichung eines vertretbaren kommerziellen Risikos, wel- ches die B. AG eingegangen sei.

Die L. AG habe für das E.-Projekt etliche Leistungen, wie z.B. die Herstel- lung von stationären Monitoren für die kontinuierliche Überwachung des Auto- und Eisenbahnverkehrs, die Entwicklung und Approbation des russi- schen Produktes E. und die Herstellung von Strahlungsdetektoren und die Durchführung von Testprüfungen, erbracht.

Die F. SA in Liquidation habe selber nicht über die für das Projekt notwen- digen Mittel verfügt, weshalb sie zwecks Finanzierung bei der mit ihr ver- bundenen B. AG ein Darlehen aufgenommen habe. Dabei sei vorgesehen worden, dass die B. AG die Forderungen der L. AG gegen die F. SA in Li- quidation direkt habe begleichen sollen. Da die B. AG ihrerseits auch nicht über genügend flüssige Mittel verfügt habe, sei sie in der Zusatzvereinba- rung vom 20. Mai 2009 mit der L. AG übereingekommen, den Betrag von EUR 26 Mio. grösstenteils durch Übertragung diverser Aktiven an Zahlungs statt und nur zu einem kleinen Teil mittels Banküberweisung zu begleichen.

Da C. seit 2008 in eine komplizierte und umfangreiche Auseinandersetzung mit der P. AG verwickelt sei, und aufgrund des Verhaltens der P. AG ge-

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genüber C. die L. AG ebenfalls Schaden erlitten habe, sei die L. AG bereit gewesen, C. in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Aufgrund dessen ha- be sich die L. AG bereit erklärt, C. ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu gewähren. Dieses Darlehen sei im Jahre 2009 zuerst mündlich abge- schlossen und dann 2012 schriftlich bestätigt worden.

Gemäss Gesuchsgegnerin habe die B. AG ihrer russischen Tochtergesell- schaft M. GmbH, bei der sie ein entsprechendes Guthaben gehabt habe, den Betrag von EUR 9'959'724.77 auf das Privatkonto von C. überwiesen. Diese habe aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwi- schen der B. AG und der L. AG keine geldwerte Leistung von der B. AG an C., sondern vielmehr eine teilweise Valutierung des Darlehens, welche die L. AG an C. gewährt habe, dargestellt. C. habe jedoch gegenüber seiner Bank den wahren Verwendungszweck dieser Mittel verschwiegen, da dies aufgrund des Diskretionsbedürfnisses der L. AG, welche nicht offen gegen die P. AG habe auftreten wolle, geboten und gerechtfertigt gewesen sei.

Bezüglich der Übertragung von Immobilien habe die Gesuchstellerin den Sachverhalt falsch ermittelt. Es sei zwar richtig, dass diese Immobilien an eine russische GmbH namens Q. übertragen worden sei, dabei würde es sich aber nicht um die früher durch C. indirekt zu 51% kontrollierte Q. GmbH mit Sitz in Y. handeln. Diese Gesellschaft sei bereits am 22. Ju- ni 2010 liquidiert worden und könne schon deshalb nicht in einem Grund- buchauszug vom 16. März 2012 als Eigentümerin von Immobilien aufge- führt sein. Es würde sich dabei vielmehr um die Q. GmbH mit Sitz in W. handeln, welche treuhänderisch für die L. AG von einer dritten Person gehalten werde. Die Immobilien seien als Reserve auf die Q. GmbH mit Sitz in W. übertragen worden und würden bei Bedarf zur Verfügung stehen, um im Rahmen des Darlehens über EUR 26 Mio. von der L. AG an C. von diesem in der Auseinandersetzung mit der P. AG verwendet zu werden.

Die B. AG habe zuhanden der L. AG C. 21 Goldbarren übertragen, welche dieser in seinen Schliessfächern bei einer Bank verwahre. Im internen Goldverzeichnis der Gesuchsgegnerin seien diese Barren mit "L. AG" ge- kennzeichnet, um klarzustellen, dass dies die Barren sind, welche die B. AG der L. AG übertragen habe. Sei C. nicht in der Lage, das Darlehen über EUR 26 Mio. zurückzubezahlen, so habe die L. AG einen vertragli- chen Anspruch auf dieses Gold.

E. 4 Gemäss Art. 61 VStG wird, sofern nicht die Strafbestimmungen von Art. 14 VStrR zutreffen, mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- oder, sofern dies einen hö-

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heren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum ei- genen oder zum Vorteil eines andern dem Bund Verrechnungssteuern vor- enthält (lit. a), die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung nicht er- füllt oder eine unwahre Meldung erstattet (lit. b), eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässi- gen Steuervorteil erwirkt (lit. c). Handelt der Täter arglistig, so gelangt Art. 14 VStrR zur Anwendung.

Geldwerte Leistungen an Aktionäre oder nahestehenden Personen unter- liegen einer Verrechnungssteuer von 35% (Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG; Art. 20 Abs. 1 VStV). Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafe oder Busse bis zu CHF 30'000.-- (Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 2 StGB).

E. 5.1 Vorweg gilt es festzuhalten, dass die Problematik zwischen der P. AG und B. AG, F. SA in Liquidation bzw. und C. grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Jedoch spielen die Geschäftsbezie- hungen zur P.AG insoweit eine Rolle, als dass diese als Grund für einige Überweisungen angegeben wurden.

E. 5.2 Unglaubwürdig erscheint die Darstellung der Gesuchgegnerin, indem sie geltend macht, es sei nicht zu beanstanden, dass die B. AG der F. SA in Liquidation ein Darlehen gewährt habe. Unter Berücksichtigung der un- bestrittenermassen schlechten finanziellen Situation der F. SA in Liquidati- on aber auch der B. AG erscheint ein solches Vorgehen bereits für sich selbst als fragwürdig.

Gemäss Vorbringen der Gesuchgegnerin, habe die L. AG bereits etliche Leistungen für das E.-Projekt erbracht und unter anderem auch diverse Ge- räte entwickelt und hergestellt. Auch wenn sich die Investoren während des Entwicklungsprozesses vom Projekt abgewendet haben, ist doch zu erwar- ten, dass gewisse Ergebnisse und Produkte hätten weitergegeben werden können. Eine vollständige Abschreibung erscheint daher wenig wahr- scheinlich.

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Die Darstellung der Gesuchsgegnerin, wonach die L. AG sich im Jahre 2009 bereit erklärt habe, C. aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung mit der P. AG ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu gewähren, er- scheint ebenfalls unglaubwürdig, wirft jedoch zumindest Fragen auf. Es wi- derspricht allen wirtschaftlichen Grundsätzen, einer Person, ohne Leistung von echten Sicherheiten, auf beruflicher Basis ein Darlehen von EUR 26 Mio. zu gewähren.

Hinsichtlich der Übertragung der Immobilien gilt es festzuhalten, dass diese gesamten Vorgänge nicht transparent sind. Überdies darf es sicherlich Fragen aufwerfen, wenn vorgebracht wird, die Immobilien würden als Re- serven dienen und C. in der Auseinandersetzung mit der P. AG bei Bedarf zur Verfügung stehen. Auf jeden Fall vermag diese Darstellung den Ein- druck einer gesamthaft undurchsichtigen Struktur von Geschäften nicht zu entkräften.

Weiter entspricht es nicht dem gewöhnlichen Geschäftsablauf, dass Ver- mögenswerte zur Sicherung einer Schuld in den Gewahrsam des Schuld- ners übergeben werden. Naheliegend wäre es, wenn die 21 Goldbarren der L. AG als Gläubigerin übergeben worden wären.

Die Erklärungen der Gesuchsgegnerin für die erfolgten Transaktionen er- scheinen allesamt konstruiert. Auch wenn im jetzigen Verfahrensstand auf- grund der fehlenden Beweismittel der genaue Sachverhalt noch nicht fest- gestellt werden kann, so ergeben sich hinsichtlich der von der Gesuchs- gegnerin gemachten Erklärungen gemäss obiger Ausführungen starke Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Der dargestellte Sachverhalt erweckt den Eindruck, dass diese Transaktionen mit dem Hauptziel vorgenommen wurden, C. auf verdeckte Weise Vermögenswerte zu verschaffen. Die Be- gründungen der Gesuchsgegnerin erscheinen demgegenüber als vorge- schoben.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von der Gesuchs- gegnerin behauptete Sachverhalt wenig glaubwürdig erscheint. Zum jetzi- gen Zeitpunkt bestehen etliche Hinweise, dass die Transaktionen getätigt wurden, um C. Vermögenswerte zu beschaffen, ohne dabei die gesetzli- chen Abgaben zu leisten. Insbesondere die undurchsichtigen Konstellatio- nen, Geschäfte und Transaktionen ergeben – zumindest zum jetzigen Ver- fahrensstand – einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Abgabebe- trugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 61 VStG. Ob sich dieser Tatverdacht entkräftet oder erhärtet, ist unter anderem durch die Sichtung der fraglichen Akten und Datenträger zu ermitteln.

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E. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusam- menhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumen- ten besteht (vgl. TPF 2004 12 E. 2.1).

E. 6.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dem Entsiegelungsgesuch könne nicht entsprochen werden, da eine Vielzahl der sichergestellten Papiere und Da- tenträger keinen Zusammenhang zum Tatverdacht, wie er von der Ge- suchstellerin umschrieben werde, aufweise (act. 5, S. 14). Wie dem Proto- koll über die versiegelten Akten zu entnehmen ist, handelt sich bei den si- chergestellten Gegenstände um Ordner, Plastikmäppchen, sowie um PCs (act. 1.3). Die Gesuchsgegnerin war an den Gegenstand der strafrechtli- chen Abklärung bildenden Transaktionen teilweise beteiligt. Überdies ga- ben beide Geschäftsführer der B. AG an, dass sich in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin Geschäftsunterlagen der B. AG befinden könnten. Tatsächlich konnten anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Gesuchs- gegnerin auch Ordner und sonstige Dokumente mit der Kennzeichnung B. AG sichergestellt werden. Somit lässt sich bereits aus dem Protokoll zu den versiegelten Akten entnehmen, dass diese einen potenziellen Zusam- menhang zum fraglichen Strafverfahren aufweisen. Die Akten umfassen Unterlagen zur B. AG, somit Dokumente, die für die weitere Untersuchung von Bedeutung sein können. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass Informationen über Geschäftstätigkeiten zusätzlich insbesonde- re auch auf PCs abgespeichert werden. Die Durchsuchung der hier inte- ressierenden PCs und der Dokumente sind demnach erforderlich und ge- eignet im Hinblick auf die Feststellung des Vorhandenseins allfälliger Be- weismittel.

E. 6.3 Die sichergestellten Akten und Datenträger sind weder zeitlich noch inhalt- lich offensichtlich ungeeignet, Beweise für die von der Gesuchstellerin ge- führte Steueruntersuchung zu erbringen. Es gilt zu beachten, dass nicht nur in den Geschäftsunterlagen des Geschäftsjahres 2009 für das von der Ge- suchstellerin geführte Verfahren, sondern auch Unterlagen aus anderen Jahren für die Strafuntersuchung relevant sein können. Nicht lediglich die eigentliche Darlehensgewährung steht vorliegend zur Diskussion, sondern auch die vor- und nachfolgenden Transaktionen, welche auf eine Ver- schleierung der steuerlich relevanten Vorgänge hinweisen. Zudem kann

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nicht ausgeschlossen werden, dass die übrigen Unterlagen Hinweise auf ein mutmasslich strafbares Verhalten beinhalten. Dies gilt umso mehr, als im zugrundeliegenden Verfahren etliche Unternehmen involviert und deren Struktur bzw. Eigentumsverhältnisse insbesondere wegen des Auslandbe- zugs intransparent sind. Zudem verkennt die Gesuchsgegnerin, dass es im Rahmen einer Strafuntersuchung grundsätzlich der untersuchenden Be- hörde obliegt, zu entscheiden, was sie im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Verfahren als beweisrelevant erachtet und was nicht. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Strafuntersuchungsbehörde, also die Ge- suchstellerin, mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, wel- che Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will. Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchs- gegnerin auszuhändigen (vgl. TPF 2006 307 E. 2.1). Somit ist davon aus- zugehen, dass die sichergestellten Unterlagen für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Hinweise, wonach die Entsiegelung unverhältnis- mässig wäre, sind keine ersichtlich. Vielmehr macht die Höhe der mut- masslich durch betrügerische Machenschaften rechtswidrig nicht geleiste- ten Abgaben die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung deutlich. Der von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Einwand, wonach die Durchsuchung eine Fishing Expedition darstellen würde, ist somit unbegründet.

E. 7.1 Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, No- taren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ih- rem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).

E. 7.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Akten und Datenträger entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin zu Recht keine angerufen worden. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Gesuchstellerin entscheiden, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten neh- men will.

E. 8 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Dokumente und Da- tenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 8 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die versiegelten Dokumente und Daten- träger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  3. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.-- werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Blum,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2012.9

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern im Umfang von rund CHF 21.3 Mio. (Art. 61 VStG), be- gangen im Geschäftsbereich der B. SA. Der Untersuchung liegt der Ver- dacht zugrunde, dass die B. AG im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Ver- rechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und ab- zurechnen (act. 1, S. 2).

B. Im Rahmen dieser Untersuchung fand, nach Hinweisen der Geschäftsfüh- rer der B. AG, am 4. April 2012 in Z. im Lager der D. SA, welche per

30. März 2012 im Handelsregister aufgrund der Fusion mit der A. AG ge- löscht wurde, eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden Papiere und elektronische Datenträger sichergestellt (act. 1.1 und act. 1.3.). Dagegen erhob A. AG als Rechtsnachfolgerin der D. SA Einsprache, worauf die Pa- piere und die elektronischen Datenträger versiegelt wurden (act. 1.3).

C. Mit Gesuch vom 16. Mai 2012 gelangte die ESTV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 4. April 2012 bei der Gesuchsgegnerin in Z., sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen."

A. AG beantragt in der Gesuchsantwort vom 15. Juni 2012 was folgt (act. 5):

"1. Es sei auf das Entsiegelungsgesuch der ESTV vom 16. Mai 2012 nicht einzutreten und die sichergestellten Papiere und Datenträger unverzüglich der Gesuchsgegne- rin zurückzugeben.

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2. Eventualiter: Es sei der ESTV zu untersagen, die am 4. April 2012 bei der Ge- suchsgegnerin in Z., sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Subeventualiter: Es sei der ESTV zu untersagen, die am 4. April 2012 bei der Ge- suchsgegnerin in Z., sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen, soweit sie nicht das E.-Projekt oder die Beziehung zwischen der B. AG, der F. SA und Herrn C. im Zusammenhang mit dem E.-Projekt betreffen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung."

Die Gesuchsantwort wurde der ESTV am 18. Juni 2012 übermittelt (act. 6), worauf diese mit Eingabe vom 6. Juli 2012 eine Stellungnahme einreichte, worin sie an ihren Anträgen festhält und zusätzlich beantragt, für den Fall einer nur teilweisen Entsiegelung sei eine forensische Kopie der Asservate 1, 2 und 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Gericht zu hinterlegen (act. 7). Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter der A. AG am 9. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 8), worauf diese am

17. Juli 2012 beantragen liess, es sei die Eingabe vom 6. Juli 2012 aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei ihm eine kurze Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren betreffend Entsiegelung nach Art. 50 VStrR.

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In- halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der

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Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Im VStrR besteht keine Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs. Jedoch gilt es auch in diesem Verfahren das allgemeingültige Beschleunigungsgebot zu beachten.

1.3 Die Gesuchsgegnerin als Nachfolgerin der D. SA gilt als Inhaberin der in den Räumlichkeiten der D. SA sichergestellten Akten und Datenträger, womit sie zur Einsprache legitimiert ist. Entgegen der Darstellungen der Gesuchsgegnerin verstösst das Entsiegelungsgesuch vom 16. Mai 2012 bezüglich der am 4. April 2012 erfolgten Siegelung, nicht gegen das Be- schleunigungsgebot. Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu- lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2; BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2 m. w. H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls alternativ auch unter

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mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Gan- zen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Febru- ar 2007, E. 3.1 m. w. H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sach- lichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.17 vom 12. November 2010, E. 3.1).

3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG) gegen Unbekannt, angeblich begangen im Geschäftsbereich B. AG im Geschäftsjahr 2009. Es steht der Vorwurf im Raum, die B. AG habe im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär C. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und abzurechnen. Die Leistung sei durch diverse Vorkeh- rungen verschleiert worden.

3.3 Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (act. 1, S. 3 ff.):

Die B. AG, welche Beratungsdienstleistungen für deutsche Firmen im Energiebereich erbringe und deren Beteiligungen bis zum 16. Dezem- ber 2009 zu 100% von C. gehalten worden seien, habe der F. SA in Liqui- dation gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 ein Darlehen von EUR 26 Mio. (CHF 39.5 Mio.) gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen und die Zinsen habe die F. SA in Liquidation ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünfti- gen Erträge aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit G. vom De- zember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die B. AG ab- getreten. Jedoch seien in keiner Jahresrechnung der F. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009 Lizenzer- träge verbucht worden. Im Jahresabschluss 2007 sei zwar im Anhang dar- auf hingewiesen worden, dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Lizenzeinnah- men erwartet würden; im Jahresabschluss des folgenden Jahres seien dann Lizenzeinnahmen ab dem Geschäftsjahr 2010 in Aussicht gestellt worden.

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Im Jahre 2009 seien die Aktien der F. SA in Liquidation zu 25% von der D. SA, zu 16.8% von der H. SA in Liquidation, zu 33% von der I. SA in Li- quidation und zu 25% von der J. SA gehalten worden. C. habe zu diesem Zeitpunkt 100% an der K. SA gehalten, welche zu je 100% an der D. SA, der H. SA in Liquidation und der I. SA in Liquidation sowie zu 40% an der J. SA beteiligt gewesen sei. Daraus habe sich im Tatzeitraum eine indirekte Beteiligung von C. an der F. SA in Liquidation von 54.8% ergeben.

Die Auszahlung des Darlehens sei durch die Begleichung einer Forderung der L. AG, Y./Russland gegenüber der F. SA in Liquidation in der Höhe von EUR 26 Mio. erfolgt. Dabei soll es sich um Projektkosten E. gehandelt haben.

In der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, abgeschlossen zwischen B. AG und L. AG am 20. Mai 2009, sei festgehalten, dass die Auszahlung des Darlehens unter anderem durch die Übertragung von Goldbarren und weiterer Vermögenswerte sowie durch die Banküberweisung des Restsal- dos in der Höhe von EUR 9.9 Mio. hätte erfolgen sollen. Jedoch habe die B. AG die EUR 9.9 Mio. nicht an die L. AG überwiesen, sondern mit ihrer Forderung gegenüber der M. GmbH, Russland verrechnet. Die M. GmbH habe diesen Betrag nicht an die L. AG sondern auf ein Konto von C. über- wiesen. Damit seien rund EUR 9.9 Mio. des Darlehens der B. AG direkt an C. geflossen.

Zur Begleichung der Forderung der L. AG hätten ferner Immobilien "N." im Wert von EUR 7.5 Mio. sowie Wohnungen in X. im Wert von EUR 620'000.-

- auf die L. AG übertragen werden sollen. Gemäss den vorhandenen Re- gisterauszügen würden diese Immobilien und Wohnungen heute der O. GmbH, Y./Russland, gehören, obwohl die Forderung der F. SA in Liqui- dation von der L. AG stammen würde. C. sei indirekt mit 51% an der O. GmbH beteiligt. Somit könne C. auch über diesen Teil der erfolgten Zah- lung in der Höhe von rund EUR 8.1 Mio. zur Begleichung der Forderung der L. AG indirekt weiterhin mehrheitlich verfügen.

Unbekannt sei, an wen bzw. an welche Gesellschaft die restlichen Vermö- genswerte (bzw. die Restanz des Darlehens) im Wert von rund EUR 8 Mio. gemäss Zusatzvereinbarung übertragen worden seien.

Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. September 2009 sei die F. SA in Liquidation aufgelöst worden. Die Darlehensschuld gegenüber der B. AG sei bei der F. SA in Liquidation als "Darlehen mit Rangrücktritt" aus- gebucht worden. Im Gegenzug seien die Projektkosten im Umfang von

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CHF 40 Mio. abgeschrieben worden, so dass schlussendlich ein Liquidati- onsverlust von rund CHF 0.5 Mio. resultiert sei. Die F. SA in Liquidation sei daraufhin bereits am 15. März 2010 im Handelsregister gelöscht worden.

Zusammenfassend würde sich ergeben, dass zum Zeitpunkt der Darle- hensgewährung sowohl die B. AG als auch die F. SA in Liquidation mehr- heitlich von C. gehalten worden sei. Die F. SA in Liquidation sei seit ihrem ersten Geschäftsjahr überschuldet gewesen. Die Ertragssituation habe der F. SA in Liquidation bereits von Beginn weg verunmöglicht, je einen markt- konformen Zins für das von der B. AG erhaltene Darlehen zu bezahlen. Selbst wenn die B. AG das Darlehen vollständig aus Eigenkapital finanziert hätte, hätte gemäss Rundschreiben der ESTV für Vorschüsse an Beteiligte (Nahestehende) ein Zins von mindestens 2.5% oder jährlich rund CHF 980'000 verrechnet werden müssen. Die Werthaltigkeit der gegebe- nen Sicherheit im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses sei höchst zweifelhaft, habe doch die F. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Ok- tober 2005 nie einen Lizenzertrag ausgewiesen und auch nie eine Lizenz aktiviert. Zudem habe die B. AG das Darlehen an die F. SA in Liquidation vollständig abgeschrieben, ohne die dafür geleistete Sicherheit verwertet zu haben. Daraus lasse sich schliessen, dass die Werthaltigkeit der geleis- teten Sicherheiten nicht gegeben gewesen sei. Nur gerade vier Monate nach Gewährung des Darlehens sei die Auflösung der F. SA beschlossen worden. Bei der Liquidation der F. SA seien die angeblichen Projektkosten von rund CHF 40 Mio. vollständig abgeschrieben worden. Die Projektresul- tate haben somit weder verkauft werden können noch habe eine Übertra- gung auf die Darlehensgeberin stattgefunden. Eine Gegenleistung für die angeblich nach Russland übertragenen Vermögenswerte von rund CHF 40 Mio. sei nicht ersichtlich.

3.4 Die Gesuchstellerin sieht den Grund der Darlehensgewährung durch die B. AG an die F. SA in Liquidation im Verhältnis zwischen dem Anteilsinha- ber und den beiden Gesellschaften begründet. Es sei offensichtlich, dass angesichts der finanziellen Situation der F. SA in Liquidation ein Darle- hensgeschäft unter unabhängigen Geschäftspartnern mit denselben Be- dingungen nie zustande gekommen wäre. Im Zeitpunkt der Darlehensge- währung seien bei der B. AG und der F. SA in Liquidation die gleichen Per- sonen zeichnungsberechtigt gewesen. Die Organe der B. AG seien somit über die finanzielle Situation der F. SA in Liquidation im Bild gewesen. Demnach habe die B. AG ihrem Aktionär C. eine geldwerte Leistung zu- kommen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich beim Projekt E. und somit bei der Forderung der L. AG um fingierte Geschäfte gehandelt

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habe, und der Gegenwert des Darlehens indirekt schlussendlich dem be- herrschenden Aktionär C. ausgeschüttet worden sei.

3.5 Die Gesuchsgegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der vorgehalte Sachverhalt falsch sei (act. 5, S. 8 ff.). Gemäss ihren Ausfüh- rungen handle es sich beim E.-Projekt um ein kombiniertes System zur Er- hebung von Maut-Gebühren und der Überwachung des Strassennetzes durch Nukleardetektoren. Damit habe der illegale Transport von radioakti- vem Material unterbunden werden sollen. Ein Pilotprojekt des Systems ha- be im Grossraum W. installiert werden sollen. Das Projekt sei allerdings an politischen Schwierigkeiten in Russland sowie dem Rückzug von Finanzie- rungszusagen durch die am Projekt beteiligte P. AG gescheitert. Die P. AG sei indirekt mit 15% an der F. SA in Liquidation beteiligt gewesen und habe dafür EUR 14 Mio. gezahlt. Da die unabhängige P. AG bereit gewesen sei, eine Investition in die F. SA in Liquidation von EUR 14 Mio. vorzunehmen, sei es auch für die B. AG vertretbar gewesen, das Darlehen zu gewähren. Damit könne die Darlehensgewährung keine geldwerte Leistung des Aktio- närs C. der B. AG darstellen. Dass die als Sicherheit für das Darlehen ge- währten Lizenzeinnahmen nie geflossen seien, liege einzig daran, dass das E.-Projekt nicht habe umgesetzt werden können. Die Tatsache, dass die B. AG das Darlehen vollumfänglich habe abschreiben müssen, sei deshalb lediglich die Verwirklichung eines vertretbaren kommerziellen Risikos, wel- ches die B. AG eingegangen sei.

Die L. AG habe für das E.-Projekt etliche Leistungen, wie z.B. die Herstel- lung von stationären Monitoren für die kontinuierliche Überwachung des Auto- und Eisenbahnverkehrs, die Entwicklung und Approbation des russi- schen Produktes E. und die Herstellung von Strahlungsdetektoren und die Durchführung von Testprüfungen, erbracht.

Die F. SA in Liquidation habe selber nicht über die für das Projekt notwen- digen Mittel verfügt, weshalb sie zwecks Finanzierung bei der mit ihr ver- bundenen B. AG ein Darlehen aufgenommen habe. Dabei sei vorgesehen worden, dass die B. AG die Forderungen der L. AG gegen die F. SA in Li- quidation direkt habe begleichen sollen. Da die B. AG ihrerseits auch nicht über genügend flüssige Mittel verfügt habe, sei sie in der Zusatzvereinba- rung vom 20. Mai 2009 mit der L. AG übereingekommen, den Betrag von EUR 26 Mio. grösstenteils durch Übertragung diverser Aktiven an Zahlungs statt und nur zu einem kleinen Teil mittels Banküberweisung zu begleichen.

Da C. seit 2008 in eine komplizierte und umfangreiche Auseinandersetzung mit der P. AG verwickelt sei, und aufgrund des Verhaltens der P. AG ge-

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genüber C. die L. AG ebenfalls Schaden erlitten habe, sei die L. AG bereit gewesen, C. in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Aufgrund dessen ha- be sich die L. AG bereit erklärt, C. ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu gewähren. Dieses Darlehen sei im Jahre 2009 zuerst mündlich abge- schlossen und dann 2012 schriftlich bestätigt worden.

Gemäss Gesuchsgegnerin habe die B. AG ihrer russischen Tochtergesell- schaft M. GmbH, bei der sie ein entsprechendes Guthaben gehabt habe, den Betrag von EUR 9'959'724.77 auf das Privatkonto von C. überwiesen. Diese habe aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwi- schen der B. AG und der L. AG keine geldwerte Leistung von der B. AG an C., sondern vielmehr eine teilweise Valutierung des Darlehens, welche die L. AG an C. gewährt habe, dargestellt. C. habe jedoch gegenüber seiner Bank den wahren Verwendungszweck dieser Mittel verschwiegen, da dies aufgrund des Diskretionsbedürfnisses der L. AG, welche nicht offen gegen die P. AG habe auftreten wolle, geboten und gerechtfertigt gewesen sei.

Bezüglich der Übertragung von Immobilien habe die Gesuchstellerin den Sachverhalt falsch ermittelt. Es sei zwar richtig, dass diese Immobilien an eine russische GmbH namens Q. übertragen worden sei, dabei würde es sich aber nicht um die früher durch C. indirekt zu 51% kontrollierte Q. GmbH mit Sitz in Y. handeln. Diese Gesellschaft sei bereits am 22. Ju- ni 2010 liquidiert worden und könne schon deshalb nicht in einem Grund- buchauszug vom 16. März 2012 als Eigentümerin von Immobilien aufge- führt sein. Es würde sich dabei vielmehr um die Q. GmbH mit Sitz in W. handeln, welche treuhänderisch für die L. AG von einer dritten Person gehalten werde. Die Immobilien seien als Reserve auf die Q. GmbH mit Sitz in W. übertragen worden und würden bei Bedarf zur Verfügung stehen, um im Rahmen des Darlehens über EUR 26 Mio. von der L. AG an C. von diesem in der Auseinandersetzung mit der P. AG verwendet zu werden.

Die B. AG habe zuhanden der L. AG C. 21 Goldbarren übertragen, welche dieser in seinen Schliessfächern bei einer Bank verwahre. Im internen Goldverzeichnis der Gesuchsgegnerin seien diese Barren mit "L. AG" ge- kennzeichnet, um klarzustellen, dass dies die Barren sind, welche die B. AG der L. AG übertragen habe. Sei C. nicht in der Lage, das Darlehen über EUR 26 Mio. zurückzubezahlen, so habe die L. AG einen vertragli- chen Anspruch auf dieses Gold.

4. Gemäss Art. 61 VStG wird, sofern nicht die Strafbestimmungen von Art. 14 VStrR zutreffen, mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- oder, sofern dies einen hö-

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heren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum ei- genen oder zum Vorteil eines andern dem Bund Verrechnungssteuern vor- enthält (lit. a), die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung nicht er- füllt oder eine unwahre Meldung erstattet (lit. b), eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässi- gen Steuervorteil erwirkt (lit. c). Handelt der Täter arglistig, so gelangt Art. 14 VStrR zur Anwendung.

Geldwerte Leistungen an Aktionäre oder nahestehenden Personen unter- liegen einer Verrechnungssteuer von 35% (Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG; Art. 20 Abs. 1 VStV). Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafe oder Busse bis zu CHF 30'000.-- (Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 2 StGB).

5.

5.1 Vorweg gilt es festzuhalten, dass die Problematik zwischen der P. AG und B. AG, F. SA in Liquidation bzw. und C. grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Jedoch spielen die Geschäftsbezie- hungen zur P.AG insoweit eine Rolle, als dass diese als Grund für einige Überweisungen angegeben wurden.

5.2 Unglaubwürdig erscheint die Darstellung der Gesuchgegnerin, indem sie geltend macht, es sei nicht zu beanstanden, dass die B. AG der F. SA in Liquidation ein Darlehen gewährt habe. Unter Berücksichtigung der un- bestrittenermassen schlechten finanziellen Situation der F. SA in Liquidati- on aber auch der B. AG erscheint ein solches Vorgehen bereits für sich selbst als fragwürdig.

Gemäss Vorbringen der Gesuchgegnerin, habe die L. AG bereits etliche Leistungen für das E.-Projekt erbracht und unter anderem auch diverse Ge- räte entwickelt und hergestellt. Auch wenn sich die Investoren während des Entwicklungsprozesses vom Projekt abgewendet haben, ist doch zu erwar- ten, dass gewisse Ergebnisse und Produkte hätten weitergegeben werden können. Eine vollständige Abschreibung erscheint daher wenig wahr- scheinlich.

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Die Darstellung der Gesuchsgegnerin, wonach die L. AG sich im Jahre 2009 bereit erklärt habe, C. aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung mit der P. AG ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu gewähren, er- scheint ebenfalls unglaubwürdig, wirft jedoch zumindest Fragen auf. Es wi- derspricht allen wirtschaftlichen Grundsätzen, einer Person, ohne Leistung von echten Sicherheiten, auf beruflicher Basis ein Darlehen von EUR 26 Mio. zu gewähren.

Hinsichtlich der Übertragung der Immobilien gilt es festzuhalten, dass diese gesamten Vorgänge nicht transparent sind. Überdies darf es sicherlich Fragen aufwerfen, wenn vorgebracht wird, die Immobilien würden als Re- serven dienen und C. in der Auseinandersetzung mit der P. AG bei Bedarf zur Verfügung stehen. Auf jeden Fall vermag diese Darstellung den Ein- druck einer gesamthaft undurchsichtigen Struktur von Geschäften nicht zu entkräften.

Weiter entspricht es nicht dem gewöhnlichen Geschäftsablauf, dass Ver- mögenswerte zur Sicherung einer Schuld in den Gewahrsam des Schuld- ners übergeben werden. Naheliegend wäre es, wenn die 21 Goldbarren der L. AG als Gläubigerin übergeben worden wären.

Die Erklärungen der Gesuchsgegnerin für die erfolgten Transaktionen er- scheinen allesamt konstruiert. Auch wenn im jetzigen Verfahrensstand auf- grund der fehlenden Beweismittel der genaue Sachverhalt noch nicht fest- gestellt werden kann, so ergeben sich hinsichtlich der von der Gesuchs- gegnerin gemachten Erklärungen gemäss obiger Ausführungen starke Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Der dargestellte Sachverhalt erweckt den Eindruck, dass diese Transaktionen mit dem Hauptziel vorgenommen wurden, C. auf verdeckte Weise Vermögenswerte zu verschaffen. Die Be- gründungen der Gesuchsgegnerin erscheinen demgegenüber als vorge- schoben.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von der Gesuchs- gegnerin behauptete Sachverhalt wenig glaubwürdig erscheint. Zum jetzi- gen Zeitpunkt bestehen etliche Hinweise, dass die Transaktionen getätigt wurden, um C. Vermögenswerte zu beschaffen, ohne dabei die gesetzli- chen Abgaben zu leisten. Insbesondere die undurchsichtigen Konstellatio- nen, Geschäfte und Transaktionen ergeben – zumindest zum jetzigen Ver- fahrensstand – einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Abgabebe- trugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 61 VStG. Ob sich dieser Tatverdacht entkräftet oder erhärtet, ist unter anderem durch die Sichtung der fraglichen Akten und Datenträger zu ermitteln.

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6.

6.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusam- menhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumen- ten besteht (vgl. TPF 2004 12 E. 2.1).

6.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dem Entsiegelungsgesuch könne nicht entsprochen werden, da eine Vielzahl der sichergestellten Papiere und Da- tenträger keinen Zusammenhang zum Tatverdacht, wie er von der Ge- suchstellerin umschrieben werde, aufweise (act. 5, S. 14). Wie dem Proto- koll über die versiegelten Akten zu entnehmen ist, handelt sich bei den si- chergestellten Gegenstände um Ordner, Plastikmäppchen, sowie um PCs (act. 1.3). Die Gesuchsgegnerin war an den Gegenstand der strafrechtli- chen Abklärung bildenden Transaktionen teilweise beteiligt. Überdies ga- ben beide Geschäftsführer der B. AG an, dass sich in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin Geschäftsunterlagen der B. AG befinden könnten. Tatsächlich konnten anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Gesuchs- gegnerin auch Ordner und sonstige Dokumente mit der Kennzeichnung B. AG sichergestellt werden. Somit lässt sich bereits aus dem Protokoll zu den versiegelten Akten entnehmen, dass diese einen potenziellen Zusam- menhang zum fraglichen Strafverfahren aufweisen. Die Akten umfassen Unterlagen zur B. AG, somit Dokumente, die für die weitere Untersuchung von Bedeutung sein können. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass Informationen über Geschäftstätigkeiten zusätzlich insbesonde- re auch auf PCs abgespeichert werden. Die Durchsuchung der hier inte- ressierenden PCs und der Dokumente sind demnach erforderlich und ge- eignet im Hinblick auf die Feststellung des Vorhandenseins allfälliger Be- weismittel.

6.3 Die sichergestellten Akten und Datenträger sind weder zeitlich noch inhalt- lich offensichtlich ungeeignet, Beweise für die von der Gesuchstellerin ge- führte Steueruntersuchung zu erbringen. Es gilt zu beachten, dass nicht nur in den Geschäftsunterlagen des Geschäftsjahres 2009 für das von der Ge- suchstellerin geführte Verfahren, sondern auch Unterlagen aus anderen Jahren für die Strafuntersuchung relevant sein können. Nicht lediglich die eigentliche Darlehensgewährung steht vorliegend zur Diskussion, sondern auch die vor- und nachfolgenden Transaktionen, welche auf eine Ver- schleierung der steuerlich relevanten Vorgänge hinweisen. Zudem kann

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nicht ausgeschlossen werden, dass die übrigen Unterlagen Hinweise auf ein mutmasslich strafbares Verhalten beinhalten. Dies gilt umso mehr, als im zugrundeliegenden Verfahren etliche Unternehmen involviert und deren Struktur bzw. Eigentumsverhältnisse insbesondere wegen des Auslandbe- zugs intransparent sind. Zudem verkennt die Gesuchsgegnerin, dass es im Rahmen einer Strafuntersuchung grundsätzlich der untersuchenden Be- hörde obliegt, zu entscheiden, was sie im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Verfahren als beweisrelevant erachtet und was nicht. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Strafuntersuchungsbehörde, also die Ge- suchstellerin, mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, wel- che Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will. Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchs- gegnerin auszuhändigen (vgl. TPF 2006 307 E. 2.1). Somit ist davon aus- zugehen, dass die sichergestellten Unterlagen für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Hinweise, wonach die Entsiegelung unverhältnis- mässig wäre, sind keine ersichtlich. Vielmehr macht die Höhe der mut- masslich durch betrügerische Machenschaften rechtswidrig nicht geleiste- ten Abgaben die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung deutlich. Der von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Einwand, wonach die Durchsuchung eine Fishing Expedition darstellen würde, ist somit unbegründet.

7.

7.1 Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, No- taren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ih- rem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).

7.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Akten und Datenträger entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin zu Recht keine angerufen worden. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Gesuchstellerin entscheiden, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten neh- men will.

8. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Dokumente und Da- tenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 8 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die versiegelten Dokumente und Daten- träger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.-- werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.

Bellinzona, 5. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Oliver Blum

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).