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BE.2006.7

Bundesstrafgericht · 2007-02-20 · Deutsch CH

Gesuch um Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt

A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG der Bank A. an die Meldestelle für Geldwäscherei betreffend Vermögenswerte in einem Portfolio der B., Belize, vom 4. August 2006 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) am 10. August 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen C. und unbe- kannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB.

Mit „Beschlagnahme- und Editionsverfügung“ vom 11. August 2006 be- schlagnahmte die Bundesanwaltschaft bei der A. sämtliche Guthaben, De- pot- und Safeinhalte sowie die Bankbeziehungen, welche auf den Namen von C. lauten oder an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt oder zeich- nungsberechtigt ist, sei es für natürliche oder juristische Personen, ein- schliesslich Trusts (Dispositiv Ziff. 1). Im Weitern verlangte sie die Edition sämtlicher Unterlagen bezüglich der vorerwähnten Kundenbeziehungen sowie weiterer bis dato nicht bekannter Konti (Ziff. 2) und forderte die Bank auf, die Namen derjenigen Mitarbeiter bekannt zu geben, welche den Be- schuldigten als Kunden betreut haben und Auskunft über die eingereichten Dokumente sowie die Hintergründe der Kundenbeziehungen erteilen kön- nen (Ziff. 3). Die Bundeskriminalpolizei wurde ermächtigt, im Umfang dieser Editionsverfügung direkt weitere Unterlagen und/oder Informationen bei der Bank zu erheben (Ziff. 4). Die einverlangten Unterlagen waren innert 10 Tagen der Bundesanwaltschaft einzureichen (Ziff. 6). Die eingereichten Un- terlagen wurden als Beweismittel beschlagnahmt (Ziff. 5). Diese Verfügung wurde der Bank „für sich und zu Handen der Kundin (banklagernde Korres- pondenz)“ eröffnet (act. 1.2).

Die A. reichte am 22. August 2006 der Bundesanwaltschaft die verlangten Unterlagen und Informationen in einem separat verpackten Ordner ein und erhob Einsprache bzw. verlangte „auf ausdrücklichen Wunsch seitens un- serer Kundschaft“ deren Siegelung (act. 1.6). Gemäss Aktennotiz der Bun- desanwaltschaft vom 24. August 2006 gingen die verlangten Unterlagen bei ihr ein, indessen „versiegelt“ durch die Bank selbst (act. 1.7).

B. Auf eine von C. gegen die vorerwähnte Verfügung mit Eingabe vom

18. August 2006 erhobene Beschwerde trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit heutigem Entscheid nicht ein (TPF BB.2006.52).

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C. Mit Gesuch vom 13. September 2006 beantragt die Bundesanwaltschaft bei der heutigen I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es seien die von der A. eingereichten und zurzeit versiegelten Unterlagen zu entsie- geln, unter Kostenfolge zu Lasten der A. (act. 1).

Die A. beantragt mit Gesuchsantwort vom 29. September 2006, das Ent- siegelungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwer- deverfahrens BB.2006.52 zu sistieren (Ziff.1) und im Falle der Gutheissung der Beschwerde in jenem Verfahren sei das Entsiegelungs-gesuch abzu- weisen (Ziff. 2), unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates (act. 5).

Die Bundesanwaltschaft liess sich dazu nicht mehr vernehmen (act. 7).

D. Der Beschuldigte C. liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom

28. September und 4. Oktober 2006 um Gelegenheit zur Vernehmlassung zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft ersuchen (act. 4 und 8). Mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2006 wurde diesem Ersuchen nicht entsprochen (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer, im Hauptverfahren das Gericht (Art. 69 Abs. 3 BStP). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwer- tungsverbot, das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese ent- scheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21 m.w.H.; Entscheid des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

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1.2 Die Gesuchsgegnerin verlangte als Papierinhaberin im Rahmen des ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens die Siegelung der edierten und si- chergestellten Unterlagen. Diesem Begehren wurde insofern stattgegeben, als die Gesuchstellerin die verschlossen eingereichten Unterlagen ungeöff- net beliess, ohne diese selber noch zu siegeln (act. 1 S. 2; act. 1.7, 1.8).

Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist im gegen- wärtigen Verfahrensstadium die Beschwerdekammer zuständig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten.

1.3 Festzuhalten ist dabei, dass sich die Einsprache nicht auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäss Ziff. 3 der Verfügung beziehen kann, wel- che Information zunächst zwar schriftlich, aber verschlossen mit den einge- reichten Unterlagen erteilt wurde (act. 1.6). Der erwähnten Aufforderung kam die Gesuchsgegnerin schliesslich am 24. August 2006 nach (act. 1.7).

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2, BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht (SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, N. 736; TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 2 und 3; Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.42/2003 vom

14. Mai 2003 E. 3; BGE 106 IV 413, 418 E. 4). Dazu bedarf es zweier Ele- mente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1, BE.2006.1 vom 22. März 2006 E. 2.1). Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatver- dacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich

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dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. dazu Ent- scheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la pro- spettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosimile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons encore peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'enquête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'acomplissement des actes d'instruction envisageables"]; BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 215; vgl. auch TPF BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3). Aller- dings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht über- spannt werden dürfen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1, BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.2). Da sich vorliegend das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten erst im Anfangsstadium befindet, vermag grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangs- massnahmen zu rechtfertigen (TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1).

3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt kaum Argumente im vorstehend dargelegten Sinne gegen die von ihr bestrittene Durchsuchung vor, sondern verweist vielmehr pauschal auf die Ausführungen des Beschuldigten in der von diesem gegen die Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 11. August 2006 erhobene Beschwerde im Verfahren BB.2006.52 (act. 5). Dennoch ist über die Zulässigkeit dieser Massnahme gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP und den Folgerungen der Gesuch stellenden Bundesanwaltschaft – unter Bei- zug der Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2006.52 - zu befinden (TPF BE.2006.4 vom 20. November 2006 E. 2.2).

4. Der Beschuldigte wird der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB verdächtigt (act. 1.2). Dieser Tatbestand setzt das Vorliegen einer – hier ausschliess- lich ausländischen – Vortat voraus, wobei diese ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB bilden muss (Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die im Ausland begangene Tat muss die Tatbe- standsmerkmale eines schweizerischen Verbrechenstatbestands erfüllen und auch am Begehungsort strafbar sein (Art. 305bis Ziff. 3 StGB; PIETH, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 7 ff. i.V.m. N. 51 zu Art. 305bis StGB).

4.1 Die Gesuchstellerin begründet – unter Hinweis auf die Gesuchsbeilagen und (heute) teilweise altrechtliche Bestimmungen – den Tatverdacht gegen den in Dänemark wohnhaften C. damit, dass dieser in die

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Verschiebung von Wertschriften (eventuell eines Guthabens) im Wert von rund 200 Mio. DKK (entsprechend ca. 30 Mio. Euro) ab einem Konto der dänischen D. bei der E. in Gibraltar auf ein Konto der dänischen F. bei der gleichen Bank involviert gewesen sei. Über die erstgenannte Gesellschaft – wie auch über den Beschuldigten selbst – sei inzwischen der Konkurs er- öffnet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Vermögenswerte den Gläubigern der konkursiten D. unrechtmässig entzogen worden seien und ihre Verschiebung eine Handlung darstelle, die in der Schweiz den Tatbe- stand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB, eventuell der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 StGB (je in Verbindung mit Art. 172 StGB) erfülle. Im März 2006 seien diese Vermögenswerte auf ein neu eröffnetes Konto der F. bei der A. und rund zwei Wochen später – unter Saldierung des Kontos der vorgenannten Gesellschaft – auf ein Konto der B. bei der A. übertragen worden. Diese Off-Shore-Gesellschaft sei dem Beschuldigten durch die A. vermittelt wor- den. Das weitere Verschieben der Vermögenswerte in der beschriebenen Weise begründe den Verdacht der grenzüberschreitenden Geldwäscherei in die und innerhalb der Schweiz im Sinne von Art. 305bis StGB (act. 1.3).

4.2

4.2.1 Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder ver- heimlicht, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis (Art. 163 Ziff. 1 aStGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Bei diesem Tatbe- stand handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um eine für Geldwäscherei in Betracht fallende Vortat, während die gleiche Handlung eines Dritten lediglich ein Vergehen darstellt (Art. 163 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 163 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und damit als Vortat ausser Betracht fällt.

Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit of- fensichtlich geringerem Wert veräussert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis (Art. 164 Ziff. 1 aStGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (Art. 164 Ziff. 1 StGB) bestraft. Auch bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um eine für Geldwäscherei in Betracht fallende Vortat, während die gleiche

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Handlung eines Dritten – da ein Vergehen – ausscheidet (Art. 164 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 164 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).

Art. 172 aStGB, welcher bisher die Anwendung der Tatbestände betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen auf juristische Personen und Gesellschaften regelte, wurde per Ende 2006 aufgehoben. Gemäss dieser Bestimmung wird bzw. wurde auch jemand, der als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristi- schen Person oder einer Gesellschaft, dem eine vergleichbare selbständi- ge Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder oh- ne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft handelt, nach den Straf- bestimmungen über die Handlungen gegen das Vermögen bestraft, wenn besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, nicht bei ihm persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine für alle Vermö- gensdelikte geltende spezielle Organ- und Vertreterhaftung. Die Organhaf- tungsregel ist namentlich bei den Konkurs- und Betreibungsdelikten von Bedeutung, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröff- nung bzw. Ausstellung eines Verlustscheins zwar bei einer juristischen Person oder Gesellschaft, aber nicht bei den für diese handelnden natürli- chen Personen erfüllt ist und eine strafrechtliche Haftung dieser Personen ohne diese besondere Regel entfiele. Im Übrigen ändert Art. 172 aStGB an den Tatbestandserfordernissen nichts: Die als Organ haftbare Person muss die entsprechende strafbare Handlung objektiv und subjektiv verwirklicht haben (vgl. WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 2 f. zu Art. 172 aStGB; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 25 N. 2, 7 ff.). Seit 1. Januar 2007 re- gelt Art. 29 StGB die Haftung bei Vertretungsverhältnissen für sämtliche (Sonder-)Delikte; diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 172 (und 326) aStGB. Während das alte Recht von strafbegründenden und straferhöhenden besonderen Merkmalen sprach, bezeichnet die aktuelle Bestimmung diese Merkmale als besondere Pflichten. Inhaltlich bedeutet dies indes keine Änderung (vgl. HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kom- mentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, Luzern 2004, S. 23; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 13 N. 174 ff.; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 172 aStGB).

Damit steht fest, dass im vorliegenden Fall das neue Recht nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB milderes Recht ist und die altrechtlichen Bestim- mungen (Art. 163 Ziff. 1, 164 Ziff. 1 und 172 aStGB) anwendbar bleiben.

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4.2.2 Gemäss § 283 Abs. 1 des dänischen Strafgesetzes wird wegen betrügeri- schen Bankrotts bestraft, wer, um sich oder einen anderen dadurch unbe- rechtigte Bereicherung zu verschaffen, ihm gehörende Güter veräussert, verpfändet oder sonst wie über ihm gehörende Güter verfügt, an denen ein Dritter ein Recht erworben hat, mit welchem die Handlung unvereinbar ist (Ziff. 1); nachdem über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder eine Verhandlung über einen Vergleich zur Abwendung eines Konkurses eingeleitet worden ist, Handlungen vornimmt, die darauf abzielen, den Gläubigern sich im Vermögen befindliche Sachen und Forderungen zu ent- ziehen (Ziff. 2); unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, durch Verschleie- rung, Scheingeschäfte, erhebliche Zuwendungen, unangemessenen Verbrauch, Verkauf unter Preis, Begleichung von oder Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten oder auf ähnliche Art und Weise sei- ne Sachen oder Forderungen der Befriedigung seiner Gläubiger oder ein- zelner davon entzieht (Ziff. 3). Das Strafmass kann sich auf Gefängnis bis zu 8 Jahren erhöhen, wenn die in § 283 genannten Straftaten besonders schwerer Art sind, insbesondere aufgrund der Ausführungsart, oder weil die Straftat von mehreren Personen gemeinsam ausgeführt worden ist, oder wegen des Umfangs der erzielten oder erstrebten Bereicherung, oder wenn eine grössere Zahl von Straftaten begangen worden ist (§ 286 Abs. 2 des dänischen Strafgesetzbuches; vgl. BB.2006.52 act. 22.1). Diese Bestim- mungen entsprechen im Wesentlichen den vorstehend zitierten Konkursde- likten des schweizerischen Rechts und stellen Verbrechenstatbestände im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Das Erforder- nis der Strafbarkeit der Vortat im Ausland ist somit grundsätzlich erfüllt (Art. 305bis Ziff. 3 StGB; vgl. E. 4 am Anfang).

4.2.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass über die D. in Dänemark der Konkurs eröffnet worden ist (act. 5). Letzteres wird selbst vom Beschuldig- ten anerkannt (act. 5.1 S. 7 = BB.2006.52 act. 1 S. 7). Die objektive Straf- barkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist damit erfüllt.

Die Gesuchsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass der Beschuldigte wirt- schaftlich Berechtigter der D. ist, die hier in Frage stehende Übertragung von Vermögenswerten von rund 200 Mio. DKK ab deren Konto bei der E. in Gibraltar auf ein Konto der F. bei der gleichen Bank veranlasste und hierfür keine Gegenleistung erfolgte. Dieser Sachverhalt sowie die beherrschende Stellung des Beschuldigten wird durch entsprechende Angaben des im Konkurs des Beschuldigten und der D. zuständigen Konkursverwalters im Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 29. Juni 2006 gestützt (act. 1.1). Das erwähnte Vorgehen ist objektiv geeignet, zum Verlust von Haftungs-

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substrat zu führen und damit den Gläubigern einen Schaden zuzufügen. Ob und in welchem Umfang ein solcher Schaden entstanden ist, braucht im gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens noch nicht festzustehen. Unzutreffend ist die von der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf rechtliche Erörterungen des Beschuldigten vertretene Auffassung, dass die öffentliche Hand als Gläubigerin ausser Betracht falle (act. 5.1 S. 7): Die Konkurs- und Betreibungsdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB schützen das Vermögen der Gläubiger des Schuldners bzw. allgemein den Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung aus dem restlichen Vermögen des Schuldners (BRUNNER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 7 zu Art. 163 StGB). Eine Einschrän- kung des Schutzbereichs auf private Gläubiger enthält das Gesetz nicht.

Demzufolge bestehen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 163 Ziff.1 bzw. 164 Ziff. 1 aStGB.

4.3 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse (Art. 305bis Ziff. 1 aStGB) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Tatbe- stand der Geldwäscherei verlangt nebst dem Nachweis der Geldwäsche- reihandlung sowohl den Nachweis der Vortat (vgl. dazu vorne E. 4.2) als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat her- rühren (BGE 126 IV 255 E. 3 a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3; 126 IV 255 E. 3 a).

Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur behaupteten Geldwäscherei- handlung des Beschuldigten (vgl. vorne E. 4.1) werden durch die Ver- dachtsmeldung der Gesuchsgegnerin an die Meldestelle für Geldwäscherei vom 4. August 2006 sowie das bereits erwähnte Schreiben des dänischen Konkursverwalters an die Gesuchsgegnerin vom 29. Juni 2006 gestützt (act. 1.1). Gemäss dieser Verdachtsmeldung sei der Beschuldigte mit der Gesuchsgegnerin Mitte März 2006 in Kontakt getreten und habe bereits an- lässlich der am 24. März 2006 erfolgten Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit der F., deren alleiniger Direktor er gewesen sei, die Absicht geäussert, die einzubringenden Vermögenswerte später auf eine Off-Shore- Gesellschaft übertragen zu wollen. Ende März/Anfang April 2006 seien die Vermögenswerte in zwei Tranchen in Form von Wertpapieren von der E., Gibraltar, an die Gesuchsgegnerin übertragen und bei der F. eingebucht worden; der Auftraggeber sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewe- sen. Die auf die B., einer in Belize-City (Belize) domizilierten privaten Anla-

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gegesellschaft, lautende Geschäftsbeziehung sei von der Gesuchsgegnerin am 11. April 2006 im Auftrag des Beschuldigten als wirtschaftlich Berech- tigtem errichtet worden; Organ dieser Gesellschaft sei eine schweizerische Gesellschaft, an welche die Gesuchsgegnerin Kunden mit Interesse an ei- ner Sitzgesellschaft vermittle. Gleichentags sei die Übertragung aller Ver- mögenswerte der F. zu Gunsten der B. erfolgt, wobei anschliessend die Geschäftsbeziehung mit der F. saldiert worden sei. Nachdem die Gesuchs- gegnerin im Hinblick auf eine allfällige Meldung wegen Verdachts auf Geldwäscherei vorerst eine interne Sperre dieser Vermögenswerte vorge- nommen habe, habe der Beschuldigte sie um Aufhebung der Sperre und Übertragung der Vermögenswerte auf eine weitere, noch zu eröffnende Gesellschaft gebeten. Mangels jeglicher Angaben des Beschuldigten zu den Hintergründen dieser Transaktionen (BB.2006.52 act. 1 Ziff. 6 und 20 Ziff. 4 – anerkannt wird lediglich die Tatsache der Überweisung der Vermö- genswerte von Gesellschaft zu Gesellschaft bzw. Konto zu Konto) fungie- ren die schweizerischen Konti mutmasslich als Durchlaufkonti für aus dem Ausland herrührende Vermögenswerte verbrecherischen Ursprungs. Sol- che Vorgänge begründen einen hinreichenden Verdacht auf Geldwäscherei (TPF BB.2005.18 vom 20. September 2005 E. 6.3; vgl. Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 18. Dezember 2002 zur Verhin- derung von Geldwäscherei, Anhang A1 i.V.m. A3–A5 [SR 955.022]). Wie es sich mit dem von der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf Ausführungen des Beschuldigten vorgebrachten (act. 5 und 5.1) – von der Gesuchstellerin grundsätzlich anerkannten (vgl. BB.2006.52 act. 13 Ziff. 3) – Einwand der (fehlenden) Unterbrechung der Papierspur als Voraussetzung der Geldwä- scherei verhält (vgl. dazu TPF BB.2006.57 vom 20. Februar 2007 E. 3.5.2), kann im gegenwärtigen Stadium des Strafverfahrens offen bleiben. Vorlie- gend stehen zudem keine bargeldlosen Überweisungen in Frage (vgl. TPF SK.2004.3 [003/04] vom 22. September 2004 E. 10.2), sondern offenbar vielmehr eine physische Übergabe von Wertpapieren (act. 1.1; vgl. TPF BB.2005.18 vom 20. September 2005 E. 6.3). Die Zuständigkeit der schweizerischen Ermittlungsbehörden zur Verfolgung der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Geldwäscherei ist demnach zu bejahen.

5. Die Gesuchsgegnerin macht weder geltend, dass die auf Einsprache hin versiegelten bzw. verschlossen belassenen Unterlagen Berufsgeheimnisse von Personen im Sinne von Art. 77 BStP betreffen, noch beruft sie sich auf (eigene) Privat- bzw. Geschäftsgeheimnisse, auf welche bei der Durchsu- chung der Unterlagen Rücksicht zu nehmen wäre (Art. 69 Abs. 1 BStP). Mittels Einsprache kann sie nicht geltend machen, dass sie auftragsrecht- lich zur Wahrung der Interessen ihrer Kunden verpflichtet sei; hierbei han-

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delt es sich um fremde und nicht um eigene Interessen. Der Betroffene kann sich nach erfolgter Durchsuchung der Dokumente gegen die Be- schlagnahme derselben in eigenem Namen mittels Beschwerde zur Wehr setzen (TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2 m.w.H.). Die edier- ten Unterlagen betreffen bestimmte Bankbeziehungen der Gesuchsgegne- rin mit der B. sowie allenfalls weitere Bankbeziehungen, an denen der Be- schuldigte wirtschaftlich, zeichnungs- oder in eigenem Namen berechtigt ist (act. 1.3 und 5). Da nach dem Gesagten (E. 4.3) anzunehmen ist, dass sich darunter Dokumente befinden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind, ist deren Durchsuchung zulässig (Art. 69 Abs. 2 BStP). Das Vorgehen der Gesuchstellerin ist für die Ermittlung des mutmasslich strafbaren Ver- haltens erforderlich und erweist sich zudem als verhältnismässig.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die von der Gesuchsgegnerin in einem separat verpackten Ordner eingereichten, versiegelten Unterlagen im Beisein der Gesuchs- gegnerin oder deren Vertreter zu durchsuchen. Anlässlich der Entsiegelung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung of- fensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Widerhandlungen haben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezem- ber 2003 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende Gesuchstellerin aus- gerichtet (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezember 2003 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 159 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 August 2006 erhobene Beschwerde trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit heutigem Entscheid nicht ein (TPF BB.2006.52).

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C. Mit Gesuch vom 13. September 2006 beantragt die Bundesanwaltschaft bei der heutigen I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es seien die von der A. eingereichten und zurzeit versiegelten Unterlagen zu entsie- geln, unter Kostenfolge zu Lasten der A. (act. 1).

Die A. beantragt mit Gesuchsantwort vom 29. September 2006, das Ent- siegelungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwer- deverfahrens BB.2006.52 zu sistieren (Ziff.1) und im Falle der Gutheissung der Beschwerde in jenem Verfahren sei das Entsiegelungs-gesuch abzu- weisen (Ziff. 2), unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates (act. 5).

Die Bundesanwaltschaft liess sich dazu nicht mehr vernehmen (act. 7).

D. Der Beschuldigte C. liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom

28. September und 4. Oktober 2006 um Gelegenheit zur Vernehmlassung zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft ersuchen (act. 4 und 8). Mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2006 wurde diesem Ersuchen nicht entsprochen (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer, im Hauptverfahren das Gericht (Art. 69 Abs. 3 BStP). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwer- tungsverbot, das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese ent- scheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21 m.w.H.; Entscheid des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

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1.2 Die Gesuchsgegnerin verlangte als Papierinhaberin im Rahmen des ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens die Siegelung der edierten und si- chergestellten Unterlagen. Diesem Begehren wurde insofern stattgegeben, als die Gesuchstellerin die verschlossen eingereichten Unterlagen ungeöff- net beliess, ohne diese selber noch zu siegeln (act. 1 S. 2; act. 1.7, 1.8).

Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist im gegen- wärtigen Verfahrensstadium die Beschwerdekammer zuständig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten.

1.3 Festzuhalten ist dabei, dass sich die Einsprache nicht auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäss Ziff. 3 der Verfügung beziehen kann, wel- che Information zunächst zwar schriftlich, aber verschlossen mit den einge- reichten Unterlagen erteilt wurde (act. 1.6). Der erwähnten Aufforderung kam die Gesuchsgegnerin schliesslich am 24. August 2006 nach (act. 1.7).

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2, BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht (SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, N. 736; TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 2 und 3; Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.42/2003 vom

14. Mai 2003 E. 3; BGE 106 IV 413, 418 E. 4). Dazu bedarf es zweier Ele- mente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1, BE.2006.1 vom 22. März 2006 E. 2.1). Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatver- dacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich

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dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. dazu Ent- scheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la pro- spettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosimile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons encore peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'enquête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'acomplissement des actes d'instruction envisageables"]; BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 215; vgl. auch TPF BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3). Aller- dings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht über- spannt werden dürfen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1, BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.2). Da sich vorliegend das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten erst im Anfangsstadium befindet, vermag grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangs- massnahmen zu rechtfertigen (TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1).

3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt kaum Argumente im vorstehend dargelegten Sinne gegen die von ihr bestrittene Durchsuchung vor, sondern verweist vielmehr pauschal auf die Ausführungen des Beschuldigten in der von diesem gegen die Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 11. August 2006 erhobene Beschwerde im Verfahren BB.2006.52 (act. 5). Dennoch ist über die Zulässigkeit dieser Massnahme gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP und den Folgerungen der Gesuch stellenden Bundesanwaltschaft – unter Bei- zug der Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2006.52 - zu befinden (TPF BE.2006.4 vom 20. November 2006 E. 2.2).

4. Der Beschuldigte wird der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB verdächtigt (act. 1.2). Dieser Tatbestand setzt das Vorliegen einer – hier ausschliess- lich ausländischen – Vortat voraus, wobei diese ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB bilden muss (Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die im Ausland begangene Tat muss die Tatbe- standsmerkmale eines schweizerischen Verbrechenstatbestands erfüllen und auch am Begehungsort strafbar sein (Art. 305bis Ziff. 3 StGB; PIETH, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 7 ff. i.V.m. N. 51 zu Art. 305bis StGB).

4.1 Die Gesuchstellerin begründet – unter Hinweis auf die Gesuchsbeilagen und (heute) teilweise altrechtliche Bestimmungen – den Tatverdacht gegen den in Dänemark wohnhaften C. damit, dass dieser in die

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Verschiebung von Wertschriften (eventuell eines Guthabens) im Wert von rund 200 Mio. DKK (entsprechend ca. 30 Mio. Euro) ab einem Konto der dänischen D. bei der E. in Gibraltar auf ein Konto der dänischen F. bei der gleichen Bank involviert gewesen sei. Über die erstgenannte Gesellschaft – wie auch über den Beschuldigten selbst – sei inzwischen der Konkurs er- öffnet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Vermögenswerte den Gläubigern der konkursiten D. unrechtmässig entzogen worden seien und ihre Verschiebung eine Handlung darstelle, die in der Schweiz den Tatbe- stand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB, eventuell der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 StGB (je in Verbindung mit Art. 172 StGB) erfülle. Im März 2006 seien diese Vermögenswerte auf ein neu eröffnetes Konto der F. bei der A. und rund zwei Wochen später – unter Saldierung des Kontos der vorgenannten Gesellschaft – auf ein Konto der B. bei der A. übertragen worden. Diese Off-Shore-Gesellschaft sei dem Beschuldigten durch die A. vermittelt wor- den. Das weitere Verschieben der Vermögenswerte in der beschriebenen Weise begründe den Verdacht der grenzüberschreitenden Geldwäscherei in die und innerhalb der Schweiz im Sinne von Art. 305bis StGB (act. 1.3).

4.2

4.2.1 Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder ver- heimlicht, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis (Art. 163 Ziff. 1 aStGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Bei diesem Tatbe- stand handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um eine für Geldwäscherei in Betracht fallende Vortat, während die gleiche Handlung eines Dritten lediglich ein Vergehen darstellt (Art. 163 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 163 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und damit als Vortat ausser Betracht fällt.

Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit of- fensichtlich geringerem Wert veräussert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis (Art. 164 Ziff. 1 aStGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (Art. 164 Ziff. 1 StGB) bestraft. Auch bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um eine für Geldwäscherei in Betracht fallende Vortat, während die gleiche

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Handlung eines Dritten – da ein Vergehen – ausscheidet (Art. 164 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 164 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).

Art. 172 aStGB, welcher bisher die Anwendung der Tatbestände betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen auf juristische Personen und Gesellschaften regelte, wurde per Ende 2006 aufgehoben. Gemäss dieser Bestimmung wird bzw. wurde auch jemand, der als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristi- schen Person oder einer Gesellschaft, dem eine vergleichbare selbständi- ge Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder oh- ne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft handelt, nach den Straf- bestimmungen über die Handlungen gegen das Vermögen bestraft, wenn besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, nicht bei ihm persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine für alle Vermö- gensdelikte geltende spezielle Organ- und Vertreterhaftung. Die Organhaf- tungsregel ist namentlich bei den Konkurs- und Betreibungsdelikten von Bedeutung, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröff- nung bzw. Ausstellung eines Verlustscheins zwar bei einer juristischen Person oder Gesellschaft, aber nicht bei den für diese handelnden natürli- chen Personen erfüllt ist und eine strafrechtliche Haftung dieser Personen ohne diese besondere Regel entfiele. Im Übrigen ändert Art. 172 aStGB an den Tatbestandserfordernissen nichts: Die als Organ haftbare Person muss die entsprechende strafbare Handlung objektiv und subjektiv verwirklicht haben (vgl. WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 2 f. zu Art. 172 aStGB; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 25 N. 2, 7 ff.). Seit 1. Januar 2007 re- gelt Art. 29 StGB die Haftung bei Vertretungsverhältnissen für sämtliche (Sonder-)Delikte; diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 172 (und 326) aStGB. Während das alte Recht von strafbegründenden und straferhöhenden besonderen Merkmalen sprach, bezeichnet die aktuelle Bestimmung diese Merkmale als besondere Pflichten. Inhaltlich bedeutet dies indes keine Änderung (vgl. HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kom- mentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, Luzern 2004, S. 23; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 13 N. 174 ff.; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 172 aStGB).

Damit steht fest, dass im vorliegenden Fall das neue Recht nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB milderes Recht ist und die altrechtlichen Bestim- mungen (Art. 163 Ziff. 1, 164 Ziff. 1 und 172 aStGB) anwendbar bleiben.

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4.2.2 Gemäss § 283 Abs. 1 des dänischen Strafgesetzes wird wegen betrügeri- schen Bankrotts bestraft, wer, um sich oder einen anderen dadurch unbe- rechtigte Bereicherung zu verschaffen, ihm gehörende Güter veräussert, verpfändet oder sonst wie über ihm gehörende Güter verfügt, an denen ein Dritter ein Recht erworben hat, mit welchem die Handlung unvereinbar ist (Ziff. 1); nachdem über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder eine Verhandlung über einen Vergleich zur Abwendung eines Konkurses eingeleitet worden ist, Handlungen vornimmt, die darauf abzielen, den Gläubigern sich im Vermögen befindliche Sachen und Forderungen zu ent- ziehen (Ziff. 2); unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, durch Verschleie- rung, Scheingeschäfte, erhebliche Zuwendungen, unangemessenen Verbrauch, Verkauf unter Preis, Begleichung von oder Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten oder auf ähnliche Art und Weise sei- ne Sachen oder Forderungen der Befriedigung seiner Gläubiger oder ein- zelner davon entzieht (Ziff. 3). Das Strafmass kann sich auf Gefängnis bis zu 8 Jahren erhöhen, wenn die in § 283 genannten Straftaten besonders schwerer Art sind, insbesondere aufgrund der Ausführungsart, oder weil die Straftat von mehreren Personen gemeinsam ausgeführt worden ist, oder wegen des Umfangs der erzielten oder erstrebten Bereicherung, oder wenn eine grössere Zahl von Straftaten begangen worden ist (§ 286 Abs. 2 des dänischen Strafgesetzbuches; vgl. BB.2006.52 act. 22.1). Diese Bestim- mungen entsprechen im Wesentlichen den vorstehend zitierten Konkursde- likten des schweizerischen Rechts und stellen Verbrechenstatbestände im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Das Erforder- nis der Strafbarkeit der Vortat im Ausland ist somit grundsätzlich erfüllt (Art. 305bis Ziff. 3 StGB; vgl. E. 4 am Anfang).

4.2.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass über die D. in Dänemark der Konkurs eröffnet worden ist (act. 5). Letzteres wird selbst vom Beschuldig- ten anerkannt (act. 5.1 S. 7 = BB.2006.52 act. 1 S. 7). Die objektive Straf- barkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist damit erfüllt.

Die Gesuchsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass der Beschuldigte wirt- schaftlich Berechtigter der D. ist, die hier in Frage stehende Übertragung von Vermögenswerten von rund 200 Mio. DKK ab deren Konto bei der E. in Gibraltar auf ein Konto der F. bei der gleichen Bank veranlasste und hierfür keine Gegenleistung erfolgte. Dieser Sachverhalt sowie die beherrschende Stellung des Beschuldigten wird durch entsprechende Angaben des im Konkurs des Beschuldigten und der D. zuständigen Konkursverwalters im Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 29. Juni 2006 gestützt (act. 1.1). Das erwähnte Vorgehen ist objektiv geeignet, zum Verlust von Haftungs-

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substrat zu führen und damit den Gläubigern einen Schaden zuzufügen. Ob und in welchem Umfang ein solcher Schaden entstanden ist, braucht im gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens noch nicht festzustehen. Unzutreffend ist die von der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf rechtliche Erörterungen des Beschuldigten vertretene Auffassung, dass die öffentliche Hand als Gläubigerin ausser Betracht falle (act. 5.1 S. 7): Die Konkurs- und Betreibungsdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB schützen das Vermögen der Gläubiger des Schuldners bzw. allgemein den Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung aus dem restlichen Vermögen des Schuldners (BRUNNER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 7 zu Art. 163 StGB). Eine Einschrän- kung des Schutzbereichs auf private Gläubiger enthält das Gesetz nicht.

Demzufolge bestehen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 163 Ziff.1 bzw. 164 Ziff. 1 aStGB.

4.3 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse (Art. 305bis Ziff. 1 aStGB) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Tatbe- stand der Geldwäscherei verlangt nebst dem Nachweis der Geldwäsche- reihandlung sowohl den Nachweis der Vortat (vgl. dazu vorne E. 4.2) als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat her- rühren (BGE 126 IV 255 E. 3 a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3; 126 IV 255 E. 3 a).

Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur behaupteten Geldwäscherei- handlung des Beschuldigten (vgl. vorne E. 4.1) werden durch die Ver- dachtsmeldung der Gesuchsgegnerin an die Meldestelle für Geldwäscherei vom 4. August 2006 sowie das bereits erwähnte Schreiben des dänischen Konkursverwalters an die Gesuchsgegnerin vom 29. Juni 2006 gestützt (act. 1.1). Gemäss dieser Verdachtsmeldung sei der Beschuldigte mit der Gesuchsgegnerin Mitte März 2006 in Kontakt getreten und habe bereits an- lässlich der am 24. März 2006 erfolgten Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit der F., deren alleiniger Direktor er gewesen sei, die Absicht geäussert, die einzubringenden Vermögenswerte später auf eine Off-Shore- Gesellschaft übertragen zu wollen. Ende März/Anfang April 2006 seien die Vermögenswerte in zwei Tranchen in Form von Wertpapieren von der E., Gibraltar, an die Gesuchsgegnerin übertragen und bei der F. eingebucht worden; der Auftraggeber sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewe- sen. Die auf die B., einer in Belize-City (Belize) domizilierten privaten Anla-

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gegesellschaft, lautende Geschäftsbeziehung sei von der Gesuchsgegnerin am 11. April 2006 im Auftrag des Beschuldigten als wirtschaftlich Berech- tigtem errichtet worden; Organ dieser Gesellschaft sei eine schweizerische Gesellschaft, an welche die Gesuchsgegnerin Kunden mit Interesse an ei- ner Sitzgesellschaft vermittle. Gleichentags sei die Übertragung aller Ver- mögenswerte der F. zu Gunsten der B. erfolgt, wobei anschliessend die Geschäftsbeziehung mit der F. saldiert worden sei. Nachdem die Gesuchs- gegnerin im Hinblick auf eine allfällige Meldung wegen Verdachts auf Geldwäscherei vorerst eine interne Sperre dieser Vermögenswerte vorge- nommen habe, habe der Beschuldigte sie um Aufhebung der Sperre und Übertragung der Vermögenswerte auf eine weitere, noch zu eröffnende Gesellschaft gebeten. Mangels jeglicher Angaben des Beschuldigten zu den Hintergründen dieser Transaktionen (BB.2006.52 act. 1 Ziff. 6 und 20 Ziff. 4 – anerkannt wird lediglich die Tatsache der Überweisung der Vermö- genswerte von Gesellschaft zu Gesellschaft bzw. Konto zu Konto) fungie- ren die schweizerischen Konti mutmasslich als Durchlaufkonti für aus dem Ausland herrührende Vermögenswerte verbrecherischen Ursprungs. Sol- che Vorgänge begründen einen hinreichenden Verdacht auf Geldwäscherei (TPF BB.2005.18 vom 20. September 2005 E. 6.3; vgl. Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 18. Dezember 2002 zur Verhin- derung von Geldwäscherei, Anhang A1 i.V.m. A3–A5 [SR 955.022]). Wie es sich mit dem von der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf Ausführungen des Beschuldigten vorgebrachten (act. 5 und 5.1) – von der Gesuchstellerin grundsätzlich anerkannten (vgl. BB.2006.52 act. 13 Ziff. 3) – Einwand der (fehlenden) Unterbrechung der Papierspur als Voraussetzung der Geldwä- scherei verhält (vgl. dazu TPF BB.2006.57 vom 20. Februar 2007 E. 3.5.2), kann im gegenwärtigen Stadium des Strafverfahrens offen bleiben. Vorlie- gend stehen zudem keine bargeldlosen Überweisungen in Frage (vgl. TPF SK.2004.3 [003/04] vom 22. September 2004 E. 10.2), sondern offenbar vielmehr eine physische Übergabe von Wertpapieren (act. 1.1; vgl. TPF BB.2005.18 vom 20. September 2005 E. 6.3). Die Zuständigkeit der schweizerischen Ermittlungsbehörden zur Verfolgung der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Geldwäscherei ist demnach zu bejahen.

5. Die Gesuchsgegnerin macht weder geltend, dass die auf Einsprache hin versiegelten bzw. verschlossen belassenen Unterlagen Berufsgeheimnisse von Personen im Sinne von Art. 77 BStP betreffen, noch beruft sie sich auf (eigene) Privat- bzw. Geschäftsgeheimnisse, auf welche bei der Durchsu- chung der Unterlagen Rücksicht zu nehmen wäre (Art. 69 Abs. 1 BStP). Mittels Einsprache kann sie nicht geltend machen, dass sie auftragsrecht- lich zur Wahrung der Interessen ihrer Kunden verpflichtet sei; hierbei han-

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delt es sich um fremde und nicht um eigene Interessen. Der Betroffene kann sich nach erfolgter Durchsuchung der Dokumente gegen die Be- schlagnahme derselben in eigenem Namen mittels Beschwerde zur Wehr setzen (TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2 m.w.H.). Die edier- ten Unterlagen betreffen bestimmte Bankbeziehungen der Gesuchsgegne- rin mit der B. sowie allenfalls weitere Bankbeziehungen, an denen der Be- schuldigte wirtschaftlich, zeichnungs- oder in eigenem Namen berechtigt ist (act. 1.3 und 5). Da nach dem Gesagten (E. 4.3) anzunehmen ist, dass sich darunter Dokumente befinden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind, ist deren Durchsuchung zulässig (Art. 69 Abs. 2 BStP). Das Vorgehen der Gesuchstellerin ist für die Ermittlung des mutmasslich strafbaren Ver- haltens erforderlich und erweist sich zudem als verhältnismässig.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die von der Gesuchsgegnerin in einem separat verpackten Ordner eingereichten, versiegelten Unterlagen im Beisein der Gesuchs- gegnerin oder deren Vertreter zu durchsuchen. Anlässlich der Entsiegelung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung of- fensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Widerhandlungen haben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezem- ber 2003 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende Gesuchstellerin aus- gerichtet (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezember 2003 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 159 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin ver- schlossen eingereichten und versiegelten Papiere in Gegenwart der Ge- suchsgegnerin oder deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Februar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Gesuch um Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2006.7

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG der Bank A. an die Meldestelle für Geldwäscherei betreffend Vermögenswerte in einem Portfolio der B., Belize, vom 4. August 2006 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) am 10. August 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen C. und unbe- kannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB.

Mit „Beschlagnahme- und Editionsverfügung“ vom 11. August 2006 be- schlagnahmte die Bundesanwaltschaft bei der A. sämtliche Guthaben, De- pot- und Safeinhalte sowie die Bankbeziehungen, welche auf den Namen von C. lauten oder an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt oder zeich- nungsberechtigt ist, sei es für natürliche oder juristische Personen, ein- schliesslich Trusts (Dispositiv Ziff. 1). Im Weitern verlangte sie die Edition sämtlicher Unterlagen bezüglich der vorerwähnten Kundenbeziehungen sowie weiterer bis dato nicht bekannter Konti (Ziff. 2) und forderte die Bank auf, die Namen derjenigen Mitarbeiter bekannt zu geben, welche den Be- schuldigten als Kunden betreut haben und Auskunft über die eingereichten Dokumente sowie die Hintergründe der Kundenbeziehungen erteilen kön- nen (Ziff. 3). Die Bundeskriminalpolizei wurde ermächtigt, im Umfang dieser Editionsverfügung direkt weitere Unterlagen und/oder Informationen bei der Bank zu erheben (Ziff. 4). Die einverlangten Unterlagen waren innert 10 Tagen der Bundesanwaltschaft einzureichen (Ziff. 6). Die eingereichten Un- terlagen wurden als Beweismittel beschlagnahmt (Ziff. 5). Diese Verfügung wurde der Bank „für sich und zu Handen der Kundin (banklagernde Korres- pondenz)“ eröffnet (act. 1.2).

Die A. reichte am 22. August 2006 der Bundesanwaltschaft die verlangten Unterlagen und Informationen in einem separat verpackten Ordner ein und erhob Einsprache bzw. verlangte „auf ausdrücklichen Wunsch seitens un- serer Kundschaft“ deren Siegelung (act. 1.6). Gemäss Aktennotiz der Bun- desanwaltschaft vom 24. August 2006 gingen die verlangten Unterlagen bei ihr ein, indessen „versiegelt“ durch die Bank selbst (act. 1.7).

B. Auf eine von C. gegen die vorerwähnte Verfügung mit Eingabe vom

18. August 2006 erhobene Beschwerde trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit heutigem Entscheid nicht ein (TPF BB.2006.52).

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C. Mit Gesuch vom 13. September 2006 beantragt die Bundesanwaltschaft bei der heutigen I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es seien die von der A. eingereichten und zurzeit versiegelten Unterlagen zu entsie- geln, unter Kostenfolge zu Lasten der A. (act. 1).

Die A. beantragt mit Gesuchsantwort vom 29. September 2006, das Ent- siegelungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwer- deverfahrens BB.2006.52 zu sistieren (Ziff.1) und im Falle der Gutheissung der Beschwerde in jenem Verfahren sei das Entsiegelungs-gesuch abzu- weisen (Ziff. 2), unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates (act. 5).

Die Bundesanwaltschaft liess sich dazu nicht mehr vernehmen (act. 7).

D. Der Beschuldigte C. liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom

28. September und 4. Oktober 2006 um Gelegenheit zur Vernehmlassung zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft ersuchen (act. 4 und 8). Mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 3. Oktober 2006 wurde diesem Ersuchen nicht entsprochen (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die Beschwerdekammer, im Hauptverfahren das Gericht (Art. 69 Abs. 3 BStP). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwer- tungsverbot, das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese ent- scheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21 m.w.H.; Entscheid des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

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1.2 Die Gesuchsgegnerin verlangte als Papierinhaberin im Rahmen des ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens die Siegelung der edierten und si- chergestellten Unterlagen. Diesem Begehren wurde insofern stattgegeben, als die Gesuchstellerin die verschlossen eingereichten Unterlagen ungeöff- net beliess, ohne diese selber noch zu siegeln (act. 1 S. 2; act. 1.7, 1.8).

Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist im gegen- wärtigen Verfahrensstadium die Beschwerdekammer zuständig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten.

1.3 Festzuhalten ist dabei, dass sich die Einsprache nicht auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäss Ziff. 3 der Verfügung beziehen kann, wel- che Information zunächst zwar schriftlich, aber verschlossen mit den einge- reichten Unterlagen erteilt wurde (act. 1.6). Der erwähnten Aufforderung kam die Gesuchsgegnerin schliesslich am 24. August 2006 nach (act. 1.7).

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2, BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht (SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, N. 736; TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 2 und 3; Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.42/2003 vom

14. Mai 2003 E. 3; BGE 106 IV 413, 418 E. 4). Dazu bedarf es zweier Ele- mente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor- genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1, BE.2006.1 vom 22. März 2006 E. 2.1). Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatver- dacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich

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dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. dazu Ent- scheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 [„la pro- spettiva di una condanna deve sembrare vieppiù fortemente verosimile“] sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1 [„si des soupçons encore peu précis peuvent être suffisants dans les premiers temps de l'enquête, la perspective d'une condamnation doit apparaître vraisemblable après l'acomplissement des actes d'instruction envisageables"]; BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 215; vgl. auch TPF BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3). Aller- dings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht über- spannt werden dürfen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1, BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.2). Da sich vorliegend das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten erst im Anfangsstadium befindet, vermag grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangs- massnahmen zu rechtfertigen (TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1).

3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt kaum Argumente im vorstehend dargelegten Sinne gegen die von ihr bestrittene Durchsuchung vor, sondern verweist vielmehr pauschal auf die Ausführungen des Beschuldigten in der von diesem gegen die Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 11. August 2006 erhobene Beschwerde im Verfahren BB.2006.52 (act. 5). Dennoch ist über die Zulässigkeit dieser Massnahme gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP und den Folgerungen der Gesuch stellenden Bundesanwaltschaft – unter Bei- zug der Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2006.52 - zu befinden (TPF BE.2006.4 vom 20. November 2006 E. 2.2).

4. Der Beschuldigte wird der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB verdächtigt (act. 1.2). Dieser Tatbestand setzt das Vorliegen einer – hier ausschliess- lich ausländischen – Vortat voraus, wobei diese ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB bilden muss (Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die im Ausland begangene Tat muss die Tatbe- standsmerkmale eines schweizerischen Verbrechenstatbestands erfüllen und auch am Begehungsort strafbar sein (Art. 305bis Ziff. 3 StGB; PIETH, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 7 ff. i.V.m. N. 51 zu Art. 305bis StGB).

4.1 Die Gesuchstellerin begründet – unter Hinweis auf die Gesuchsbeilagen und (heute) teilweise altrechtliche Bestimmungen – den Tatverdacht gegen den in Dänemark wohnhaften C. damit, dass dieser in die

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Verschiebung von Wertschriften (eventuell eines Guthabens) im Wert von rund 200 Mio. DKK (entsprechend ca. 30 Mio. Euro) ab einem Konto der dänischen D. bei der E. in Gibraltar auf ein Konto der dänischen F. bei der gleichen Bank involviert gewesen sei. Über die erstgenannte Gesellschaft – wie auch über den Beschuldigten selbst – sei inzwischen der Konkurs er- öffnet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Vermögenswerte den Gläubigern der konkursiten D. unrechtmässig entzogen worden seien und ihre Verschiebung eine Handlung darstelle, die in der Schweiz den Tatbe- stand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB, eventuell der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 StGB (je in Verbindung mit Art. 172 StGB) erfülle. Im März 2006 seien diese Vermögenswerte auf ein neu eröffnetes Konto der F. bei der A. und rund zwei Wochen später – unter Saldierung des Kontos der vorgenannten Gesellschaft – auf ein Konto der B. bei der A. übertragen worden. Diese Off-Shore-Gesellschaft sei dem Beschuldigten durch die A. vermittelt wor- den. Das weitere Verschieben der Vermögenswerte in der beschriebenen Weise begründe den Verdacht der grenzüberschreitenden Geldwäscherei in die und innerhalb der Schweiz im Sinne von Art. 305bis StGB (act. 1.3).

4.2

4.2.1 Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder ver- heimlicht, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis (Art. 163 Ziff. 1 aStGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Bei diesem Tatbe- stand handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um eine für Geldwäscherei in Betracht fallende Vortat, während die gleiche Handlung eines Dritten lediglich ein Vergehen darstellt (Art. 163 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 163 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und damit als Vortat ausser Betracht fällt.

Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit of- fensichtlich geringerem Wert veräussert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis (Art. 164 Ziff. 1 aStGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (Art. 164 Ziff. 1 StGB) bestraft. Auch bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um eine für Geldwäscherei in Betracht fallende Vortat, während die gleiche

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Handlung eines Dritten – da ein Vergehen – ausscheidet (Art. 164 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 164 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).

Art. 172 aStGB, welcher bisher die Anwendung der Tatbestände betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen auf juristische Personen und Gesellschaften regelte, wurde per Ende 2006 aufgehoben. Gemäss dieser Bestimmung wird bzw. wurde auch jemand, der als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristi- schen Person oder einer Gesellschaft, dem eine vergleichbare selbständi- ge Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder oh- ne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft handelt, nach den Straf- bestimmungen über die Handlungen gegen das Vermögen bestraft, wenn besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, nicht bei ihm persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine für alle Vermö- gensdelikte geltende spezielle Organ- und Vertreterhaftung. Die Organhaf- tungsregel ist namentlich bei den Konkurs- und Betreibungsdelikten von Bedeutung, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröff- nung bzw. Ausstellung eines Verlustscheins zwar bei einer juristischen Person oder Gesellschaft, aber nicht bei den für diese handelnden natürli- chen Personen erfüllt ist und eine strafrechtliche Haftung dieser Personen ohne diese besondere Regel entfiele. Im Übrigen ändert Art. 172 aStGB an den Tatbestandserfordernissen nichts: Die als Organ haftbare Person muss die entsprechende strafbare Handlung objektiv und subjektiv verwirklicht haben (vgl. WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 2 f. zu Art. 172 aStGB; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 25 N. 2, 7 ff.). Seit 1. Januar 2007 re- gelt Art. 29 StGB die Haftung bei Vertretungsverhältnissen für sämtliche (Sonder-)Delikte; diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 172 (und 326) aStGB. Während das alte Recht von strafbegründenden und straferhöhenden besonderen Merkmalen sprach, bezeichnet die aktuelle Bestimmung diese Merkmale als besondere Pflichten. Inhaltlich bedeutet dies indes keine Änderung (vgl. HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kom- mentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, Luzern 2004, S. 23; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 13 N. 174 ff.; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 172 aStGB).

Damit steht fest, dass im vorliegenden Fall das neue Recht nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB milderes Recht ist und die altrechtlichen Bestim- mungen (Art. 163 Ziff. 1, 164 Ziff. 1 und 172 aStGB) anwendbar bleiben.

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4.2.2 Gemäss § 283 Abs. 1 des dänischen Strafgesetzes wird wegen betrügeri- schen Bankrotts bestraft, wer, um sich oder einen anderen dadurch unbe- rechtigte Bereicherung zu verschaffen, ihm gehörende Güter veräussert, verpfändet oder sonst wie über ihm gehörende Güter verfügt, an denen ein Dritter ein Recht erworben hat, mit welchem die Handlung unvereinbar ist (Ziff. 1); nachdem über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder eine Verhandlung über einen Vergleich zur Abwendung eines Konkurses eingeleitet worden ist, Handlungen vornimmt, die darauf abzielen, den Gläubigern sich im Vermögen befindliche Sachen und Forderungen zu ent- ziehen (Ziff. 2); unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, durch Verschleie- rung, Scheingeschäfte, erhebliche Zuwendungen, unangemessenen Verbrauch, Verkauf unter Preis, Begleichung von oder Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten oder auf ähnliche Art und Weise sei- ne Sachen oder Forderungen der Befriedigung seiner Gläubiger oder ein- zelner davon entzieht (Ziff. 3). Das Strafmass kann sich auf Gefängnis bis zu 8 Jahren erhöhen, wenn die in § 283 genannten Straftaten besonders schwerer Art sind, insbesondere aufgrund der Ausführungsart, oder weil die Straftat von mehreren Personen gemeinsam ausgeführt worden ist, oder wegen des Umfangs der erzielten oder erstrebten Bereicherung, oder wenn eine grössere Zahl von Straftaten begangen worden ist (§ 286 Abs. 2 des dänischen Strafgesetzbuches; vgl. BB.2006.52 act. 22.1). Diese Bestim- mungen entsprechen im Wesentlichen den vorstehend zitierten Konkursde- likten des schweizerischen Rechts und stellen Verbrechenstatbestände im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Das Erforder- nis der Strafbarkeit der Vortat im Ausland ist somit grundsätzlich erfüllt (Art. 305bis Ziff. 3 StGB; vgl. E. 4 am Anfang).

4.2.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass über die D. in Dänemark der Konkurs eröffnet worden ist (act. 5). Letzteres wird selbst vom Beschuldig- ten anerkannt (act. 5.1 S. 7 = BB.2006.52 act. 1 S. 7). Die objektive Straf- barkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist damit erfüllt.

Die Gesuchsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass der Beschuldigte wirt- schaftlich Berechtigter der D. ist, die hier in Frage stehende Übertragung von Vermögenswerten von rund 200 Mio. DKK ab deren Konto bei der E. in Gibraltar auf ein Konto der F. bei der gleichen Bank veranlasste und hierfür keine Gegenleistung erfolgte. Dieser Sachverhalt sowie die beherrschende Stellung des Beschuldigten wird durch entsprechende Angaben des im Konkurs des Beschuldigten und der D. zuständigen Konkursverwalters im Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 29. Juni 2006 gestützt (act. 1.1). Das erwähnte Vorgehen ist objektiv geeignet, zum Verlust von Haftungs-

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substrat zu führen und damit den Gläubigern einen Schaden zuzufügen. Ob und in welchem Umfang ein solcher Schaden entstanden ist, braucht im gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens noch nicht festzustehen. Unzutreffend ist die von der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf rechtliche Erörterungen des Beschuldigten vertretene Auffassung, dass die öffentliche Hand als Gläubigerin ausser Betracht falle (act. 5.1 S. 7): Die Konkurs- und Betreibungsdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB schützen das Vermögen der Gläubiger des Schuldners bzw. allgemein den Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung aus dem restlichen Vermögen des Schuldners (BRUNNER, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 7 zu Art. 163 StGB). Eine Einschrän- kung des Schutzbereichs auf private Gläubiger enthält das Gesetz nicht.

Demzufolge bestehen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 163 Ziff.1 bzw. 164 Ziff. 1 aStGB.

4.3 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse (Art. 305bis Ziff. 1 aStGB) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Tatbe- stand der Geldwäscherei verlangt nebst dem Nachweis der Geldwäsche- reihandlung sowohl den Nachweis der Vortat (vgl. dazu vorne E. 4.2) als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat her- rühren (BGE 126 IV 255 E. 3 a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3; 126 IV 255 E. 3 a).

Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur behaupteten Geldwäscherei- handlung des Beschuldigten (vgl. vorne E. 4.1) werden durch die Ver- dachtsmeldung der Gesuchsgegnerin an die Meldestelle für Geldwäscherei vom 4. August 2006 sowie das bereits erwähnte Schreiben des dänischen Konkursverwalters an die Gesuchsgegnerin vom 29. Juni 2006 gestützt (act. 1.1). Gemäss dieser Verdachtsmeldung sei der Beschuldigte mit der Gesuchsgegnerin Mitte März 2006 in Kontakt getreten und habe bereits an- lässlich der am 24. März 2006 erfolgten Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit der F., deren alleiniger Direktor er gewesen sei, die Absicht geäussert, die einzubringenden Vermögenswerte später auf eine Off-Shore- Gesellschaft übertragen zu wollen. Ende März/Anfang April 2006 seien die Vermögenswerte in zwei Tranchen in Form von Wertpapieren von der E., Gibraltar, an die Gesuchsgegnerin übertragen und bei der F. eingebucht worden; der Auftraggeber sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewe- sen. Die auf die B., einer in Belize-City (Belize) domizilierten privaten Anla-

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gegesellschaft, lautende Geschäftsbeziehung sei von der Gesuchsgegnerin am 11. April 2006 im Auftrag des Beschuldigten als wirtschaftlich Berech- tigtem errichtet worden; Organ dieser Gesellschaft sei eine schweizerische Gesellschaft, an welche die Gesuchsgegnerin Kunden mit Interesse an ei- ner Sitzgesellschaft vermittle. Gleichentags sei die Übertragung aller Ver- mögenswerte der F. zu Gunsten der B. erfolgt, wobei anschliessend die Geschäftsbeziehung mit der F. saldiert worden sei. Nachdem die Gesuchs- gegnerin im Hinblick auf eine allfällige Meldung wegen Verdachts auf Geldwäscherei vorerst eine interne Sperre dieser Vermögenswerte vorge- nommen habe, habe der Beschuldigte sie um Aufhebung der Sperre und Übertragung der Vermögenswerte auf eine weitere, noch zu eröffnende Gesellschaft gebeten. Mangels jeglicher Angaben des Beschuldigten zu den Hintergründen dieser Transaktionen (BB.2006.52 act. 1 Ziff. 6 und 20 Ziff. 4 – anerkannt wird lediglich die Tatsache der Überweisung der Vermö- genswerte von Gesellschaft zu Gesellschaft bzw. Konto zu Konto) fungie- ren die schweizerischen Konti mutmasslich als Durchlaufkonti für aus dem Ausland herrührende Vermögenswerte verbrecherischen Ursprungs. Sol- che Vorgänge begründen einen hinreichenden Verdacht auf Geldwäscherei (TPF BB.2005.18 vom 20. September 2005 E. 6.3; vgl. Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 18. Dezember 2002 zur Verhin- derung von Geldwäscherei, Anhang A1 i.V.m. A3–A5 [SR 955.022]). Wie es sich mit dem von der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf Ausführungen des Beschuldigten vorgebrachten (act. 5 und 5.1) – von der Gesuchstellerin grundsätzlich anerkannten (vgl. BB.2006.52 act. 13 Ziff. 3) – Einwand der (fehlenden) Unterbrechung der Papierspur als Voraussetzung der Geldwä- scherei verhält (vgl. dazu TPF BB.2006.57 vom 20. Februar 2007 E. 3.5.2), kann im gegenwärtigen Stadium des Strafverfahrens offen bleiben. Vorlie- gend stehen zudem keine bargeldlosen Überweisungen in Frage (vgl. TPF SK.2004.3 [003/04] vom 22. September 2004 E. 10.2), sondern offenbar vielmehr eine physische Übergabe von Wertpapieren (act. 1.1; vgl. TPF BB.2005.18 vom 20. September 2005 E. 6.3). Die Zuständigkeit der schweizerischen Ermittlungsbehörden zur Verfolgung der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Geldwäscherei ist demnach zu bejahen.

5. Die Gesuchsgegnerin macht weder geltend, dass die auf Einsprache hin versiegelten bzw. verschlossen belassenen Unterlagen Berufsgeheimnisse von Personen im Sinne von Art. 77 BStP betreffen, noch beruft sie sich auf (eigene) Privat- bzw. Geschäftsgeheimnisse, auf welche bei der Durchsu- chung der Unterlagen Rücksicht zu nehmen wäre (Art. 69 Abs. 1 BStP). Mittels Einsprache kann sie nicht geltend machen, dass sie auftragsrecht- lich zur Wahrung der Interessen ihrer Kunden verpflichtet sei; hierbei han-

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delt es sich um fremde und nicht um eigene Interessen. Der Betroffene kann sich nach erfolgter Durchsuchung der Dokumente gegen die Be- schlagnahme derselben in eigenem Namen mittels Beschwerde zur Wehr setzen (TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2 m.w.H.). Die edier- ten Unterlagen betreffen bestimmte Bankbeziehungen der Gesuchsgegne- rin mit der B. sowie allenfalls weitere Bankbeziehungen, an denen der Be- schuldigte wirtschaftlich, zeichnungs- oder in eigenem Namen berechtigt ist (act. 1.3 und 5). Da nach dem Gesagten (E. 4.3) anzunehmen ist, dass sich darunter Dokumente befinden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind, ist deren Durchsuchung zulässig (Art. 69 Abs. 2 BStP). Das Vorgehen der Gesuchstellerin ist für die Ermittlung des mutmasslich strafbaren Ver- haltens erforderlich und erweist sich zudem als verhältnismässig.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die von der Gesuchsgegnerin in einem separat verpackten Ordner eingereichten, versiegelten Unterlagen im Beisein der Gesuchs- gegnerin oder deren Vertreter zu durchsuchen. Anlässlich der Entsiegelung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung of- fensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Widerhandlungen haben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezem- ber 2003 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende Gesuchstellerin aus- gerichtet (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezember 2003 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und Art. 159 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin ver- schlossen eingereichten und versiegelten Papiere in Gegenwart der Ge- suchsgegnerin oder deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 22. Februar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Schweizerische Bundesanwaltschaft - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).