Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Sachverhalt
A. Am 2. November 2020 wurde A. als Beifahrer eines Personenwagens beim Grenzübergang Bardonnex/GE durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG»; vormals Eidgenössische Zollverwaltung) angehalten und kontrolliert. Anlässlich der Kontrolle stellten die Zollbeamten in einem von A. mitgeführten schwarzen Sack in Cellophan- Folie eingewickeltes Bargeld in Höhe von EUR 22'600.-- (113 Scheine à EUR 200.--) fest (act. 2.1 und 2.2). A. gab gegenüber den Zollbeamten an, er habe sich pensionieren lassen; das Bargeld stamme von seinem Konto in Schweden und er benötige es für seine Reise nach Spanien (act. 2.2, S. 3). Die gleichentags vorgenommene Untersuchung der sichergestellten Geld- scheine mittels Ionenfallenmobilitätsspektrometer (ITEMISER®) ergab, dass diese mit Kokain- und Methamphetaminspuren kontaminiert waren. Eine Kontamination mit Kokainspuren wurde ausserdem in den vorderen und hin- teren Taschen der Hose sowie am T-Shirt und aussen an der Hose von A. gemessen. Am Nacken, an den Händen und Vorderarmen von A. wurden Heroinspuren gemessen. Betäubungsmittel wurden keine festgestellt (act. 2.3). Aufgrund der festgestellten Kontaminationswerte stellte das BAZG das Bargeld von EUR 2'600.-- gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (Zollgesetz, ZG; SR 631.0) vorläufig sicher (act. 2.2).
B. Die Polizei verzichtete auf die Sicherstellung des Geldes anlässlich der An- haltung von A. am 2. November 2020 (act. 2.1, S. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf lehnte das Gesuch um Fallübernahme des BAZG vom
1. Februar 2021 gleichentags ab (act. 2.4).
C. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 24. Februar 2021) teilte das BAZG dem Rechtsvertreter von A. mit, dass die kantonal zuständige Strafverfol- gungsbehörde auf eine Fallübernahme verzichte, weshalb das BAZG für die Fallabwicklung zuständig sei. Die von A. mitgeführten Vermögenswerte seien in Anwendung von Art. 104 ZG vorläufig sichergestellt worden und ge- gen die vorläufige Sicherstellung bestehe kein ordentliches Rechtsmittel. Das BAZG könne gestützt auf Art. 104 ZG i.V.m. Art. 69 ff. StGB Gegen- stände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, die zu einer Verletzung von nichtzollrechtlichen Erlassen führen (wozu auch das Bundesgesetz vom
3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121] zähle), wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen seien. Das BAZG könne auch eine selbständige Einziehung anordnen. Die bei A.
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sichergestellten Barmittel seien unbekannter Herkunft und umfassend mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert. Aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass diese Barmittel aus deliktischer Tätigkeit stam- men oder für solche genutzt werden (sollten) resp. es bestehe ein Tatver- dacht dafür. Das BAZG gewährte A. das Recht, sich innert 30 Tagen zu einem allfälligen Einziehungsbescheid zu äussern und wies ihn daraufhin, dass ein allfälliger Einziehungsbescheid bei der Behörde mittels Einsprache angefochten werden könne. Ferner teilte das BAZG im Schreiben mit, dass es beabsichtige, die Vermögenswerte sicherzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft eines allfälligen Einziehungsbescheides definitiv einzuziehen (act. 1.2).
D. Anlässlich einer am 12. November 2021 durchgeführten Zweitanalyse bestä- tigte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern die Kontamination des sichergestellten Bargeldes mit Kokain und Benzoylecgonin (act. 2.5).
E. Mit Beschluss (recte: Verfügung) vom 7. Dezember 2021 eröffnete der un- tersuchende Fachspezialist des BAZG gegen A. ein selbständiges Einzie- hungsverfahren und beschlagnahmte die Barmittel. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das BAZG von deliktischer Herkunft des Bargeldes aus- gehe, weshalb es ein selbständiges Einziehungsverfahren eröffne und die Barmittel gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) beschlagnahme. A. käme in diesem Verfahren die Parteirolle des von der Einziehung Betroffenen (Auskunftsper- son) zu (act. 1.5). Seinem Eröffnungsbeschluss legte der untersuchende Fachspezialist die gleichtägige Verfügung bei, mit welcher er gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR das am 2. November 2020 sichergestellte Bargeld im Umfang von EUR 22'600.-- als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einzie- hung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB beschlagnahmte. Als Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmeverfügung wurde Beschwerde nach Art. 26 VStrR an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufge- führt (act. 1.1).
F. A. liess am 13. Dezember 2021 zuhanden der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beim Direktor des BAZG Beschwerde erheben und die Auf- hebung der Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 sowie Her- ausgabe der beschlagnahmten EUR 22'600.-- beantragen (act. 1).
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G. Die Beschwerdekammer befand die Begründung der Beschlagnahmeverfü- gung des BAZG vom 7. Dezember 2021 für unzureichend und hiess die Be- schwerde von A. mit Beschluss BV.2021.56 vom 31. August 2022 gut. Es erhielt die Beschlagnahme aufrecht und wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das BAZG zurück (act. 1.11).
H. Am 24. Januar 2023 erliess der Fachspezialist beim BAZG einen neuen Er- öffnungsbeschluss (recte: Eröffnungsverfügung) eines selbstständigen Ein- ziehungsverfahrens (act. 1.12). Gleichentags beschlagnahmte der Fachspe- zialist gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR die am 2. November 2020 sicherge- stellten Barmittel im Umfang von EUR 22'600.-- als Beweismittel und im Hin- blick auf eine Einziehung i.S.v. Art. 70 StGB (act. 1.1). Die Beschlagnahme- verfügung und die Eröffnungsverfügung wurden A. im gleichen Briefcouvert am 27. Januar 2023 eröffnet.
I. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023 liess A. am
30. Januar 2023 beim Direktor des BAZG zuhanden der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023 sowie Herausgabe der be- schlagnahmten EUR 22'600.-- beantragen (act. 1).
J. Am 3. Februar 2023 leitete der Vizedirektor des BAZG die Beschwerde samt seiner gleichtägigen Stellungnahme an die Beschwerdekammer weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).
K. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und der Vizedirektor des BAZG mit Eingaben vom 17. und 31. März 2023 an den in der Be- schwerde resp. Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 8, 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das BAZG hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen (vgl. Art. 100 Abs. 1 ZG). Da- bei kann das BAZG Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstel- len, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder ein- zuziehen sind (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b ZG). Es kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB und – im Hinblick auf die voraussichtliche Einziehung – deren Be- schlagnahme gemäss Art. 46 ff. VStrR anordnen (s. zum Ganzen TPF BV.2021.56 vom 31. August 2022 E. 3.3-3.4, zur Publikation vorgese- hen). Das selbstständige Einziehungsverfahren richtet sich nach Art. 66 VStrR (Art. 104 Abs. 4 ZG). Es handelt sich mithin um ein Verfahren des Verwaltungsstrafrechts (Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom
22. August 2018 E. 2.3 i.f.).
E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 i.f.; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).
E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Be- hörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersu- chungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungseinheit
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einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Beschlagnahmeverfü- gung des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2023. Damit ist die angeru- fene Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für deren Beurteilung zu- ständig (Urteil des Bundesgerichts 1C_ 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. FRANK, Basler Kommentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 6). Als Eigen- tümer des beschlagnahmten Bargeldes ist der Beschwerdeführer beschwer- debefugt. Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten. Die Beschwerde und die Stellungnahme des Vizedi- rektors des BAZG wurden der Beschwerdekammer unter Wahrung der drei- tägigen Frist i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR eingereicht.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt (wie bereits im Verfahren BV.2021.56) vor, dass im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens keine Be- schlagnahme nach Art. 46 VStrR erfolgen könne, da diese nur in einem Ver- waltungsstrafverfahren vorgesehen sei. Die Beschlagnahmeverfügung setze einen Vorwurf von Widerhandlungen gegen das VStrR oder des Zollgeset- zes voraus, der in seinem Fall nicht vorliege (act. 1, S. 5 ff.; act. 8, S. 2 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdekammer hielt im Beschluss BV.2021.56 vom 31. August 2022 fest (E. 3.4 f.), dass der Beschwerdegegner seine Beschlagnahmever- fügung vom 7. Dezember 2021 im selbständigen Einziehungsverfahren auf Art. 46 f. VStrR stützen durfte (act. 1.11; bestätigt mit Beschlüssen des Bun- desstrafgerichts BV.2022.42 vom 13. Dezember 2022; BV.2021.27 vom
10. März 2023). Diese Erwägungen gelten ebenso für die hier zu beurtei- lende Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023, weshalb auf diese vollumfänglich verwiesen und auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als un- begründet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eventualiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschlagnahmeverfügung vom 24. Ja- nuar 2023 sei ungenügend begründet. Der Absatz «Begründung» enthalte einzig einen Verweis auf den gleichtägigen Eröffnungsbeschluss, welcher dem Beschwerdeführer im gleichen Couvert zugestellt worden sei. Die
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Beschlagnahmeverfügung enthalte keine Angaben zum Tatbestand und es fehle an einer kurzen Sachverhaltsdarstellung, aus welchen Gründen die Be- schlagnahme angeordnet worden sei. Der Verweis auf den Eröffnungsbe- schluss könne das Begründungserfordernis nicht ersetzen, da darin der frag- liche Sachverhalt lediglich rudimentär umschrieben sei. Dessen Umschrei- bung bzw. die Schlussfolgerung, das Bargeld würde aus dem Betäubungs- mittelhandel nach Art. 19 Abs. 1 BetmG stammen, stelle keine ausreichende Begründung dar. Der Beschwerdegegner habe sich mit den plausiblen An- gaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Bargeldes nicht auseinan- dergesetzt. Insbesondere ignoriere der Beschwerdegegner, dass die Stü- ckelung der Barmittel nicht für eine übliche Stückelung im Drogenhandel spreche. Die blosse Kokain-Kontamination reiche für den Nachweis einer deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel laut Bundesge- richt nicht aus. Ausserdem sei unklar, ob die Sachverhaltsdarstellung des Eröffnungsbeschlusses vom 7. Dezember 2021 oder diejenige vom 24. Ja- nuar 2023 gelten soll. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbekannt, was ihm genau vorgeworfen bzw. vorgehalten werde und weshalb die Vermögens- werte beschlagnahmt worden seien (act. 1, S. 7 f.; act. 8, S. 3 f.).
E. 4.2.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkre- ten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermö- genswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch we- niger hohe Anforderungen gestellt (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil des Bun- desgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be- schwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmass- nahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Per- son an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines
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hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesge- richts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum drin- genden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom
E. 4.2.2 Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungs- mitteldelikten ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur straf- rechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmit- tel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialge- setzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmittel- delikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäu- bungsmittelhandel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
E. 4.2.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain-Konta- mination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gel- der, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und ver- schiedene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom
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16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6).
Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sondern a maiore minus auch für die selbstständige Einziehung, mit welcher kein strafrechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person einhergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögens- werten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zuläs- sig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der delikti- schen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatum- stände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten. Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Um- schreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 m.w.H.).
E. 4.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 139 V 496 E. 5.1). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Re- gelung der Begründungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entneh- men. Für die Bundesbehörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Ver- fügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich so- wohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 270 E. 3.1; TPF 2017 48 E. 3.4; 2006 263 E. 2.1). Da es sich bei der Be- schlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine summa- rische Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom
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E. 4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).
E. 4.4.1 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist im Protokoll über die Beschlag- nahme integriert. Darin wird das mit Kokainspuren kontaminierte Bargeld von EUR 22'600.-- aufgeführt, welches der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung i.S.v. Art. 70 StGB beschlagnahmt hat. Eine Begründung ist darin nicht ent- halten; stattdessen wird auf den gleichtägigen Eröffnungsbeschluss (recte: Eröffnungsverfügung) eines selbständigen Einziehungsverfahrens verwie- sen, welcher dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschlagnahmever- fügung zugestellt wurde (act. 1.1; act. 1.12). Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass anlässlich der Zollkontrolle vom 2. November 2020 der Be- schwerdeführer EUR 22'600.-- mitgeführt habe. Das Bargeld (113 x EUR 200.--) sei in Cellophan-Folie verpackt gewesen. Die Barmittel hätten eine umfassende Kontamination mit Kokain (durchschnittlicher ITMS-
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Stärkewert: 4.41) aufgewiesen. Anlässlich der informellen zollpolizeilichen Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, das Bargeld stamme von seinem Bankkonto in Schweden, welches er für seine Ausgaben anläss- lich seiner Reise nach Spanien benötige. Nach dem Verzicht der Fallüber- nahme durch die kantonale Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdegegner die Barmittel gestützt auf Art. 104 Abs. 1 ZG vorläufig sichergestellt. Die hohe Kokainspurenkontamination, die Art und Weise des Transports der Barmittel in Cellophan-Folie sowie das Fehlen von Unterlagen (Dokumente, Bankaus- züge etc.), welche eine legale Herkunft der Barmittel untermauern würden, wie auch die einschlägigen Vorstrafen und langjährigen Freiheitsstrafen des Beschwerdeführers wegen Betäubungsmitteldelikten in Norwegen und Schweden, würden dafür sprechen, dass die vorläufig sichergestellten Bar- mittel aus dem Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG stam- men könnten. Aufgrund des hohen Barmittelbetrages in der Höhe von EUR 22'600.-- sei anzunehmen, dass es sich sogar um ein qualifiziertes De- likt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG handeln könnte. Es sei daher anzunehmen, dass die Barmittel deliktischer Herkunft und nach Art. 70 StGB einzuziehen seien (act. 1.12).
E. 4.5.1 Nachdem die Beschwerdekammer im Verfahren BV.2021.56 die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlagnahmeverfügung vom
7. Dezember 2021 gutgeheissen und die Angelegenheit an den Beschwer- degegner zum neuen Entscheid zurückgewiesen hat, ist vorliegend selbstre- dend der in der neuen Eröffnungsverfügung vom 24. Januar 2023 aufge- führte Sachverhalt massgebend. Der Beschwerdeführer erhielt die Be- schlagnahme- und die Eröffnungsverfügung vom 24. Januar 2023 mit dem- selben Couvert zugestellt. Bei der Verfassung der Beschwerde war dem an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer der vorgeworfene Sachverhalt somit bekannt; er hatte die Möglichkeit, sich darauf zu beziehen, und es ist ihm insoweit aus dem Fehlen einer separaten Begründung der Beschlagnahme- verfügung selbst kein Nachteil erwachsen (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2022.3 vom 12. Mai 2022 E. 4.4.2).
E. 4.5.2 Mit den Ausführungen in der Eröffnungsverfügung vom 24. Januar 2023 legte der Beschwerdegegner ausreichend dar, weshalb die Voraussetzun- gen für die Beschlagnahme des Bargeldes nach seinem Erachten gegeben sind. Insbesondere legte er die Indizien dar (hohe Kokainspurenkontamina- tion, Art und Weise des Transports der Barmittel sowie das Fehlen von Un- terlagen zum Nachweis deren Herkunft), weshalb er davon ausgeht, dass das Bargeld deliktischer Herkunft sein könnte. Zudem wurde ausgeführt, zu welchem Delikt (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG) das Bargeld einen Bezug
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haben könnte bzw. aus welchem Delikt das Bargeld herrühren soll. Unter diesen Umständen kann von einer lediglich rudimentären Begründung keine Rede sein. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.
E. 4.5.3 Zu den Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes nahm der Beschwerdegegner im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels ausführlich Stellung. Wie er zutreffend darauf hinweist, sprechen die hohe Kontamination des Bargeldes mit Kokain sowie die Art des Transportes in Cellophan-Folie gegen legalen Erwerb des Geldes. Hinzu kommen die unzähligen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu mehre- ren Jahren Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten (u.a. Drogenschmuggel) seit November 2006. Die letzte (nicht in Rechtskraft erwachsene) Verurtei- lung des Beschwerdeführers wegen eines besonders schweren Drogende- likts datiert vom 25. Juli 2022, welches er am 6. Juni 2021 in Schweden be- gangen haben soll (act. 2.6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Beschwerdegegner befugt, den entsprechenden Siena Report bei den schwedischen Behörden einzuholen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a des Abkom- mens vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Europäischen Polizeiamt [SR 0.362.2] sowie dessen An- hang II).
E. 4.5.4 Was der Beschwerdegegner gegen die Beschlagnahme vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Das Testen sämtlicher sichergestellten 113 Banknoten auf Kontamination mit Betäubungsmitteln war nicht notwendig. Das Abstel- len auf Stichproben ist im Rahmen der Prüfung des hinreichenden Tatver- dachts und aufgrund der grossen Anzahl sichergestellter Banknoten nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.27 vom
E. 4.5.5 Unter den gegebenen Umständen ist die Schlussfolgerung des Beschwer- degegners, wonach das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld de- liktischer Herkunft sein könnte, nicht zu beanstanden.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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E. 9 Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
E. 10 März 2023 E. 5.4).
Zwar genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Kokain- Kontamination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkon- sum nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb es für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel vielmehr weiterer Indizien bedarf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom
16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet (act. 10, S. 3), war das hier gegenständliche Bargeld mit Kokain (und Benzoylecgonin als des- sen Metabolit) kontaminiert. Am Nacken sowie an den Händen und
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Vorderarmen des Beschwerdeführers wurden jedoch lediglich Heroinspuren und gerade keine Kokainspuren gemessen (act. 2.3). Anlässlich der Anhal- tung des Beschwerdeführers wurden ausserdem keine Betäubungsmittel si- chergestellt. Die erstmals in der hier zu beurteilenden Beschwerde gemachte Behauptung, die Kontamination des Bargeldes könne aus Betäubungsmitte- leigenkonsum stammen, ist daher als eine Schutzbehauptung zu werten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bar- geld sei zum Schutz vor Feuchtigkeit in Cellophan-Folie verpackt worden, zumal sich das Bargeld anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers be- reits in einem (schwarzen) Sack befand.
Schliesslich sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Gel- des unbelegt. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Unterlagen vorge- legt, welche die legale Herkunft der Gelder nachweisen würden. Die pau- schale und unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Bar- geld von der Bank abgehoben, vermag die deliktische Herkunft des Geldes nicht auszuschliessen. Es war dem Beschwerdeführer auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Ebenso legte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, weshalb er für seine Ferien in Spanien eine derart hohe Summe Bargeld benötigte.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel und Rechtsanwalt Lorenz Andrey,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2023.6
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Sachverhalt:
A. Am 2. November 2020 wurde A. als Beifahrer eines Personenwagens beim Grenzübergang Bardonnex/GE durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG»; vormals Eidgenössische Zollverwaltung) angehalten und kontrolliert. Anlässlich der Kontrolle stellten die Zollbeamten in einem von A. mitgeführten schwarzen Sack in Cellophan- Folie eingewickeltes Bargeld in Höhe von EUR 22'600.-- (113 Scheine à EUR 200.--) fest (act. 2.1 und 2.2). A. gab gegenüber den Zollbeamten an, er habe sich pensionieren lassen; das Bargeld stamme von seinem Konto in Schweden und er benötige es für seine Reise nach Spanien (act. 2.2, S. 3). Die gleichentags vorgenommene Untersuchung der sichergestellten Geld- scheine mittels Ionenfallenmobilitätsspektrometer (ITEMISER®) ergab, dass diese mit Kokain- und Methamphetaminspuren kontaminiert waren. Eine Kontamination mit Kokainspuren wurde ausserdem in den vorderen und hin- teren Taschen der Hose sowie am T-Shirt und aussen an der Hose von A. gemessen. Am Nacken, an den Händen und Vorderarmen von A. wurden Heroinspuren gemessen. Betäubungsmittel wurden keine festgestellt (act. 2.3). Aufgrund der festgestellten Kontaminationswerte stellte das BAZG das Bargeld von EUR 2'600.-- gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (Zollgesetz, ZG; SR 631.0) vorläufig sicher (act. 2.2).
B. Die Polizei verzichtete auf die Sicherstellung des Geldes anlässlich der An- haltung von A. am 2. November 2020 (act. 2.1, S. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf lehnte das Gesuch um Fallübernahme des BAZG vom
1. Februar 2021 gleichentags ab (act. 2.4).
C. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 24. Februar 2021) teilte das BAZG dem Rechtsvertreter von A. mit, dass die kantonal zuständige Strafverfol- gungsbehörde auf eine Fallübernahme verzichte, weshalb das BAZG für die Fallabwicklung zuständig sei. Die von A. mitgeführten Vermögenswerte seien in Anwendung von Art. 104 ZG vorläufig sichergestellt worden und ge- gen die vorläufige Sicherstellung bestehe kein ordentliches Rechtsmittel. Das BAZG könne gestützt auf Art. 104 ZG i.V.m. Art. 69 ff. StGB Gegen- stände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, die zu einer Verletzung von nichtzollrechtlichen Erlassen führen (wozu auch das Bundesgesetz vom
3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121] zähle), wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen seien. Das BAZG könne auch eine selbständige Einziehung anordnen. Die bei A.
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sichergestellten Barmittel seien unbekannter Herkunft und umfassend mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert. Aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass diese Barmittel aus deliktischer Tätigkeit stam- men oder für solche genutzt werden (sollten) resp. es bestehe ein Tatver- dacht dafür. Das BAZG gewährte A. das Recht, sich innert 30 Tagen zu einem allfälligen Einziehungsbescheid zu äussern und wies ihn daraufhin, dass ein allfälliger Einziehungsbescheid bei der Behörde mittels Einsprache angefochten werden könne. Ferner teilte das BAZG im Schreiben mit, dass es beabsichtige, die Vermögenswerte sicherzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft eines allfälligen Einziehungsbescheides definitiv einzuziehen (act. 1.2).
D. Anlässlich einer am 12. November 2021 durchgeführten Zweitanalyse bestä- tigte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern die Kontamination des sichergestellten Bargeldes mit Kokain und Benzoylecgonin (act. 2.5).
E. Mit Beschluss (recte: Verfügung) vom 7. Dezember 2021 eröffnete der un- tersuchende Fachspezialist des BAZG gegen A. ein selbständiges Einzie- hungsverfahren und beschlagnahmte die Barmittel. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das BAZG von deliktischer Herkunft des Bargeldes aus- gehe, weshalb es ein selbständiges Einziehungsverfahren eröffne und die Barmittel gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) beschlagnahme. A. käme in diesem Verfahren die Parteirolle des von der Einziehung Betroffenen (Auskunftsper- son) zu (act. 1.5). Seinem Eröffnungsbeschluss legte der untersuchende Fachspezialist die gleichtägige Verfügung bei, mit welcher er gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR das am 2. November 2020 sichergestellte Bargeld im Umfang von EUR 22'600.-- als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einzie- hung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB beschlagnahmte. Als Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmeverfügung wurde Beschwerde nach Art. 26 VStrR an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufge- führt (act. 1.1).
F. A. liess am 13. Dezember 2021 zuhanden der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beim Direktor des BAZG Beschwerde erheben und die Auf- hebung der Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 sowie Her- ausgabe der beschlagnahmten EUR 22'600.-- beantragen (act. 1).
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G. Die Beschwerdekammer befand die Begründung der Beschlagnahmeverfü- gung des BAZG vom 7. Dezember 2021 für unzureichend und hiess die Be- schwerde von A. mit Beschluss BV.2021.56 vom 31. August 2022 gut. Es erhielt die Beschlagnahme aufrecht und wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das BAZG zurück (act. 1.11).
H. Am 24. Januar 2023 erliess der Fachspezialist beim BAZG einen neuen Er- öffnungsbeschluss (recte: Eröffnungsverfügung) eines selbstständigen Ein- ziehungsverfahrens (act. 1.12). Gleichentags beschlagnahmte der Fachspe- zialist gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR die am 2. November 2020 sicherge- stellten Barmittel im Umfang von EUR 22'600.-- als Beweismittel und im Hin- blick auf eine Einziehung i.S.v. Art. 70 StGB (act. 1.1). Die Beschlagnahme- verfügung und die Eröffnungsverfügung wurden A. im gleichen Briefcouvert am 27. Januar 2023 eröffnet.
I. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023 liess A. am
30. Januar 2023 beim Direktor des BAZG zuhanden der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023 sowie Herausgabe der be- schlagnahmten EUR 22'600.-- beantragen (act. 1).
J. Am 3. Februar 2023 leitete der Vizedirektor des BAZG die Beschwerde samt seiner gleichtägigen Stellungnahme an die Beschwerdekammer weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).
K. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und der Vizedirektor des BAZG mit Eingaben vom 17. und 31. März 2023 an den in der Be- schwerde resp. Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 8, 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das BAZG hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen (vgl. Art. 100 Abs. 1 ZG). Da- bei kann das BAZG Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstel- len, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder ein- zuziehen sind (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b ZG). Es kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB und – im Hinblick auf die voraussichtliche Einziehung – deren Be- schlagnahme gemäss Art. 46 ff. VStrR anordnen (s. zum Ganzen TPF BV.2021.56 vom 31. August 2022 E. 3.3-3.4, zur Publikation vorgese- hen). Das selbstständige Einziehungsverfahren richtet sich nach Art. 66 VStrR (Art. 104 Abs. 4 ZG). Es handelt sich mithin um ein Verfahren des Verwaltungsstrafrechts (Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom
22. August 2018 E. 2.3 i.f.).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 i.f.; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Be- hörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersu- chungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungseinheit
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einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Beschlagnahmeverfü- gung des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2023. Damit ist die angeru- fene Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für deren Beurteilung zu- ständig (Urteil des Bundesgerichts 1C_ 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. FRANK, Basler Kommentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 6). Als Eigen- tümer des beschlagnahmten Bargeldes ist der Beschwerdeführer beschwer- debefugt. Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten. Die Beschwerde und die Stellungnahme des Vizedi- rektors des BAZG wurden der Beschwerdekammer unter Wahrung der drei- tägigen Frist i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR eingereicht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt (wie bereits im Verfahren BV.2021.56) vor, dass im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens keine Be- schlagnahme nach Art. 46 VStrR erfolgen könne, da diese nur in einem Ver- waltungsstrafverfahren vorgesehen sei. Die Beschlagnahmeverfügung setze einen Vorwurf von Widerhandlungen gegen das VStrR oder des Zollgeset- zes voraus, der in seinem Fall nicht vorliege (act. 1, S. 5 ff.; act. 8, S. 2 f.).
3.2 Die Beschwerdekammer hielt im Beschluss BV.2021.56 vom 31. August 2022 fest (E. 3.4 f.), dass der Beschwerdegegner seine Beschlagnahmever- fügung vom 7. Dezember 2021 im selbständigen Einziehungsverfahren auf Art. 46 f. VStrR stützen durfte (act. 1.11; bestätigt mit Beschlüssen des Bun- desstrafgerichts BV.2022.42 vom 13. Dezember 2022; BV.2021.27 vom
10. März 2023). Diese Erwägungen gelten ebenso für die hier zu beurtei- lende Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023, weshalb auf diese vollumfänglich verwiesen und auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als un- begründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eventualiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschlagnahmeverfügung vom 24. Ja- nuar 2023 sei ungenügend begründet. Der Absatz «Begründung» enthalte einzig einen Verweis auf den gleichtägigen Eröffnungsbeschluss, welcher dem Beschwerdeführer im gleichen Couvert zugestellt worden sei. Die
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Beschlagnahmeverfügung enthalte keine Angaben zum Tatbestand und es fehle an einer kurzen Sachverhaltsdarstellung, aus welchen Gründen die Be- schlagnahme angeordnet worden sei. Der Verweis auf den Eröffnungsbe- schluss könne das Begründungserfordernis nicht ersetzen, da darin der frag- liche Sachverhalt lediglich rudimentär umschrieben sei. Dessen Umschrei- bung bzw. die Schlussfolgerung, das Bargeld würde aus dem Betäubungs- mittelhandel nach Art. 19 Abs. 1 BetmG stammen, stelle keine ausreichende Begründung dar. Der Beschwerdegegner habe sich mit den plausiblen An- gaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Bargeldes nicht auseinan- dergesetzt. Insbesondere ignoriere der Beschwerdegegner, dass die Stü- ckelung der Barmittel nicht für eine übliche Stückelung im Drogenhandel spreche. Die blosse Kokain-Kontamination reiche für den Nachweis einer deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel laut Bundesge- richt nicht aus. Ausserdem sei unklar, ob die Sachverhaltsdarstellung des Eröffnungsbeschlusses vom 7. Dezember 2021 oder diejenige vom 24. Ja- nuar 2023 gelten soll. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbekannt, was ihm genau vorgeworfen bzw. vorgehalten werde und weshalb die Vermögens- werte beschlagnahmt worden seien (act. 1, S. 7 f.; act. 8, S. 3 f.).
4.2
4.2.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkre- ten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermö- genswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch we- niger hohe Anforderungen gestellt (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil des Bun- desgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Be- schwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmass- nahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Per- son an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines
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hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesge- richts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum drin- genden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom
9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
4.2.2 Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungs- mitteldelikten ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur straf- rechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmit- tel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialge- setzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmittel- delikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäu- bungsmittelhandel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
4.2.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain-Konta- mination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gel- der, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und ver- schiedene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom
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16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6).
Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sondern a maiore minus auch für die selbstständige Einziehung, mit welcher kein strafrechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person einhergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögens- werten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zuläs- sig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der delikti- schen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatum- stände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten. Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Um- schreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 m.w.H.).
4.3
4.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 139 V 496 E. 5.1). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Re- gelung der Begründungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entneh- men. Für die Bundesbehörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Ver- fügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich so- wohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 270 E. 3.1; TPF 2017 48 E. 3.4; 2006 263 E. 2.1). Da es sich bei der Be- schlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine summa- rische Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom
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10. Juli 2014 E. 2.9 m.H.; vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO für deren Geltungsbe- reich). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinrei- chenden Verdacht sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLD- SCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.). Legt eine an- dere, dem Betroffenen eröffnete Verfügung den Tatverdacht bereits dar, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 f.).
4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).
4.4
4.4.1 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist im Protokoll über die Beschlag- nahme integriert. Darin wird das mit Kokainspuren kontaminierte Bargeld von EUR 22'600.-- aufgeführt, welches der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung i.S.v. Art. 70 StGB beschlagnahmt hat. Eine Begründung ist darin nicht ent- halten; stattdessen wird auf den gleichtägigen Eröffnungsbeschluss (recte: Eröffnungsverfügung) eines selbständigen Einziehungsverfahrens verwie- sen, welcher dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschlagnahmever- fügung zugestellt wurde (act. 1.1; act. 1.12). Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass anlässlich der Zollkontrolle vom 2. November 2020 der Be- schwerdeführer EUR 22'600.-- mitgeführt habe. Das Bargeld (113 x EUR 200.--) sei in Cellophan-Folie verpackt gewesen. Die Barmittel hätten eine umfassende Kontamination mit Kokain (durchschnittlicher ITMS-
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Stärkewert: 4.41) aufgewiesen. Anlässlich der informellen zollpolizeilichen Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, das Bargeld stamme von seinem Bankkonto in Schweden, welches er für seine Ausgaben anläss- lich seiner Reise nach Spanien benötige. Nach dem Verzicht der Fallüber- nahme durch die kantonale Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdegegner die Barmittel gestützt auf Art. 104 Abs. 1 ZG vorläufig sichergestellt. Die hohe Kokainspurenkontamination, die Art und Weise des Transports der Barmittel in Cellophan-Folie sowie das Fehlen von Unterlagen (Dokumente, Bankaus- züge etc.), welche eine legale Herkunft der Barmittel untermauern würden, wie auch die einschlägigen Vorstrafen und langjährigen Freiheitsstrafen des Beschwerdeführers wegen Betäubungsmitteldelikten in Norwegen und Schweden, würden dafür sprechen, dass die vorläufig sichergestellten Bar- mittel aus dem Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG stam- men könnten. Aufgrund des hohen Barmittelbetrages in der Höhe von EUR 22'600.-- sei anzunehmen, dass es sich sogar um ein qualifiziertes De- likt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG handeln könnte. Es sei daher anzunehmen, dass die Barmittel deliktischer Herkunft und nach Art. 70 StGB einzuziehen seien (act. 1.12).
4.5
4.5.1 Nachdem die Beschwerdekammer im Verfahren BV.2021.56 die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlagnahmeverfügung vom
7. Dezember 2021 gutgeheissen und die Angelegenheit an den Beschwer- degegner zum neuen Entscheid zurückgewiesen hat, ist vorliegend selbstre- dend der in der neuen Eröffnungsverfügung vom 24. Januar 2023 aufge- führte Sachverhalt massgebend. Der Beschwerdeführer erhielt die Be- schlagnahme- und die Eröffnungsverfügung vom 24. Januar 2023 mit dem- selben Couvert zugestellt. Bei der Verfassung der Beschwerde war dem an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer der vorgeworfene Sachverhalt somit bekannt; er hatte die Möglichkeit, sich darauf zu beziehen, und es ist ihm insoweit aus dem Fehlen einer separaten Begründung der Beschlagnahme- verfügung selbst kein Nachteil erwachsen (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2022.3 vom 12. Mai 2022 E. 4.4.2).
4.5.2 Mit den Ausführungen in der Eröffnungsverfügung vom 24. Januar 2023 legte der Beschwerdegegner ausreichend dar, weshalb die Voraussetzun- gen für die Beschlagnahme des Bargeldes nach seinem Erachten gegeben sind. Insbesondere legte er die Indizien dar (hohe Kokainspurenkontamina- tion, Art und Weise des Transports der Barmittel sowie das Fehlen von Un- terlagen zum Nachweis deren Herkunft), weshalb er davon ausgeht, dass das Bargeld deliktischer Herkunft sein könnte. Zudem wurde ausgeführt, zu welchem Delikt (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG) das Bargeld einen Bezug
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haben könnte bzw. aus welchem Delikt das Bargeld herrühren soll. Unter diesen Umständen kann von einer lediglich rudimentären Begründung keine Rede sein. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.
4.5.3 Zu den Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes nahm der Beschwerdegegner im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels ausführlich Stellung. Wie er zutreffend darauf hinweist, sprechen die hohe Kontamination des Bargeldes mit Kokain sowie die Art des Transportes in Cellophan-Folie gegen legalen Erwerb des Geldes. Hinzu kommen die unzähligen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu mehre- ren Jahren Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten (u.a. Drogenschmuggel) seit November 2006. Die letzte (nicht in Rechtskraft erwachsene) Verurtei- lung des Beschwerdeführers wegen eines besonders schweren Drogende- likts datiert vom 25. Juli 2022, welches er am 6. Juni 2021 in Schweden be- gangen haben soll (act. 2.6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Beschwerdegegner befugt, den entsprechenden Siena Report bei den schwedischen Behörden einzuholen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a des Abkom- mens vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Europäischen Polizeiamt [SR 0.362.2] sowie dessen An- hang II).
4.5.4 Was der Beschwerdegegner gegen die Beschlagnahme vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Das Testen sämtlicher sichergestellten 113 Banknoten auf Kontamination mit Betäubungsmitteln war nicht notwendig. Das Abstel- len auf Stichproben ist im Rahmen der Prüfung des hinreichenden Tatver- dachts und aufgrund der grossen Anzahl sichergestellter Banknoten nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.27 vom
10. März 2023 E. 5.4).
Zwar genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Kokain- Kontamination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkon- sum nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb es für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel vielmehr weiterer Indizien bedarf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom
16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet (act. 10, S. 3), war das hier gegenständliche Bargeld mit Kokain (und Benzoylecgonin als des- sen Metabolit) kontaminiert. Am Nacken sowie an den Händen und
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Vorderarmen des Beschwerdeführers wurden jedoch lediglich Heroinspuren und gerade keine Kokainspuren gemessen (act. 2.3). Anlässlich der Anhal- tung des Beschwerdeführers wurden ausserdem keine Betäubungsmittel si- chergestellt. Die erstmals in der hier zu beurteilenden Beschwerde gemachte Behauptung, die Kontamination des Bargeldes könne aus Betäubungsmitte- leigenkonsum stammen, ist daher als eine Schutzbehauptung zu werten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bar- geld sei zum Schutz vor Feuchtigkeit in Cellophan-Folie verpackt worden, zumal sich das Bargeld anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers be- reits in einem (schwarzen) Sack befand.
Schliesslich sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Gel- des unbelegt. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Unterlagen vorge- legt, welche die legale Herkunft der Gelder nachweisen würden. Die pau- schale und unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Bar- geld von der Bank abgehoben, vermag die deliktische Herkunft des Geldes nicht auszuschliessen. Es war dem Beschwerdeführer auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Ebenso legte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, weshalb er für seine Ferien in Spanien eine derart hohe Summe Bargeld benötigte.
4.5.5 Unter den gegebenen Umständen ist die Schlussfolgerung des Beschwer- degegners, wonach das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld de- liktischer Herkunft sein könnte, nicht zu beanstanden.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Tanja Knodel und Rechtsanwalt Lorenz Andrey, - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).