Säumnis (Art. 26 Abs. 1 VStrR); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
Sachverhalt
A. Am 21. Januar 2021 wurde A. im Personenfahrzeug «Skoda Superb» mit dem Kennzeichen […] (ITA) durch Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollver- waltung (nachfolgend «EZV») in Basel angehalten. In Bezug auf die Frage betreffend mitgeführtes Bargeld gab A. an, in seinem Portemonnaie Fr. 3'000.-- mitzuführen. Das Fahrzeug lautete gemäss Fahrzeugausweis auf eine Person, die sich anlässlich der Zollkontrolle nicht im Fahrzeug be- fand. Die Zollbeamten stellten im Fahrzeug ein nachträglich eingebautes Versteck fest, worin sich Bargeld im Umfang von Fr. 38'300.-- befand, die A. zuvor gegenüber den Zollbeamten nicht gemeldet hatte. Eine erste Analyse der Geldscheine ergab, dass diese mit Kokainspuren mit einem durchschnitt- lichen ITEMISER®-Stärkewert von 4.79 resp. 4.19 kontaminiert gewesen sein sollen. Demzufolge stellte die EZV das Bargeld gleichentags vorläufig sicher. Gemäss Eingabe der EZV seien zudem auch an Körper und Kleidung von A. Spuren von Kokain gemessen worden (die entsprechenden Berichte liegen dem Gericht nicht vor). Gleichentags orientierte die EZV die Kantons- polizei Basel-Stadt über die vorläufige Sicherstellung des Bargeldes, wobei diese eine strafprozessuale Sicherstellung nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ablehnte (act. 2, S. 2; act. 2.1).
B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 setzte Rechtsanwalt Stefan Suter (nach- folgend «RA Suter») die EZV, Zollkreis Basel (nachfolgend «EZV Basel»), über seine Mandatierung seitens A. in Kenntnis und teilte mit, dass A. an die anlässlich der Zollkontrolle gemachten Angaben bezüglich Herkunft des Gel- des festhalte, er die Behauptung es sei mit Betäubungsmitteln kontaminiert zurückweise und die sofortige Herausgabe des Beschlagnahmegutes ver- lange. Schliesslich merkte RA Suter an, dass sollte das Verfahren an eine andere Behörde übergeben werden, sein Schreiben umgehend dieser Be- hörde zu übermitteln sei. Eventualiter sei sein Schreiben als Beschwerde an die Zollkreisdirektion entgegenzunehmen (act. 1.1).
C. Am 19. April 2021 ersuchte die EZV, Direktionsbereich Strafverfolgung, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erneut um Übernahme des Falls. Der zu- ständige Staatsanwalt teilte der EZV mit E-Mail vom 20. April 2021 mit, dass keine weiteren Erkenntnisse vorlägen, die eine erneute Beurteilung des Sachverhalts nahelegen würden, weshalb keine Veranlassung bestehe, auf den Entscheid der Kantonspolizei Basel-Stadt zurückzukommen (act. 2.1).
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D. Nachdem sein Schreiben vom 27. Januar 2021 unbeantwortet blieb, wandte sich RA Suter mit Eingabe vom 18. Mai 2021 erneut an die EZV Basel und ersuchte um umgehende Behandlung und Beantwortung seines Schreibens vom 27. Januar 2021 (act. 1.2).
E. Am 19. Juli 2021 liess A. bei der «Eidgenössische Zollverwaltung, c/o Fi- nanzdepartement, 3003 Bern» Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. Er beantragte die Feststellung, dass sich die EZV Basel einer Rechtsverwei- gerung und –verzögerung schuldig gemacht habe und deren Anweisung, die Eingabe vom 27. Januar 2021 umgehend zu behandeln (act. 1).
F. Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 teilte die EZV, Direktionsbereich Strafverfol- gung, RA Suter mit, dass noch weitere Abklärungen im Gang seien und dass er nach deren Abschluss vollumfängliche Akteneinsicht erhalten werde. Dies würde in absehbarer Zeit der Fall sein und er würde anschliessend über die weiteren Schritte informiert werden (act. 2.2).
G. Am 30. Juli 2021 leitete der Direktor der EZV die Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 19. Juli 2021 samt seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren.
H. Mit der Stellungnahme vom 29. Juli 2021 reichte der Direktor der EZV dem Gericht auch ein Dossier mit der Aufschrift «Vertraulich – Nur für Bun- desstrafgericht» ein, mit dem Hinweis, dass dieses A. aus abklärungstakti- schen Gründen nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe (act. 2). Mit Schrei- ben vom 2. August 2021 teilte das Gericht der Beschwerdegegnerin mit, dass es nach konstanter Rechtsprechung keine Kenntnis von Aktenstücke nehme, die einer Partei nicht offengelegt werden dürfen und retournierte die als vertraulich bezeichneten Aktenstücke (act. 4).
I. Im Rahmen des Schriftenwechsels hielten sowohl A. als auch der Direktor der EZV in ihren Eingaben vom 23. August und 20. September 2021 an den in der Beschwerde resp. Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 7, 14).
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J. Das Gericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 mit, dass es in Erwägung ziehe, das Beschwerdeverfahren BV.2021.27 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und gewährte den Parteien das Recht, sich zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen bis zum 27. Dezember 2021 zu äussern (act. 16). Mit Eingabe vom 21. De- zember 2021 erklärte sich A. mit der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens einverstanden, sofern ihm keine Kosten auferlegt und eine Parteientschädi- gung zugesprochen werde (act. 17). Der Direktor der EZV liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt. Die ver- folgende und urteilende Behörde ist die EZV (Art. 128 ZG).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März
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2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG, SR 173.71). Zur Beschwerde ist unter ande- rem berechtigt, wer durch die gerügte Säumnis berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde wegen Säumnis ist grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbe- amten ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiter- zuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung mit der Nichtbeantwortung bzw. der unterlassenen Be- handlung seiner Eingabe vom 27. Januar 2021 in Bezug auf die vorläufige Sicherstellung des Bargeldes. Vorliegend hat die EZV das Bargeld gestützt auf Art. 140 Abs. 1 ZG, mithin im Hinblick auf allfällige verwaltungsstrafrecht- liche Zwangsmassnahmen sichergestellt. Die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde fällt damit in die Zuständigkeit der angeru- fenen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Urteil des Bundesge- richts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. BVGE 2018 I/1 E. 2.3).
E. 2.2 Der Direktor der Beschwerdegegnerin leitete die Beschwerde vom 19. Juli 2021 am 30. Juli 2021 an die Beschwerdekammer mit dem Hinweis weiter, dass die Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2021 einge- gangen sei (act. 2, S. 1). Die dem Gericht weitergeleitete Beschwerde trägt keinen Eingangsstempel, weder von der Beschwerdegegnerin noch von ei- ner anderen Empfangsstelle. Allfällige andere Belege betreffend Versand- oder Eingangsdatum sind ebenfalls nicht aktenkundig. Die Beschwerdegeg- nerin bestreitet indes nicht, dass die Beschwerde am 19. Juli 2021 dem Ver- sand übergeben wurde. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin die in Art. 26 Abs. 3 VStrR festgelegte dreitägige Frist zur Weiter- leitung der Beschwerde an das Gericht eingehalten hat. Da es sich allerdings dabei um eine Ordnungsfrist handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009 E. 2.3) und die vorliegende Be- schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.4 und 2.5 hiernach), kann diese Frage vorliegend offen bleiben.
E. 2.3 Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist anzunehmen, dass das Bargeld am 21. Januar 2021 im vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug sichergestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer sich in diesem
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Zusammenhang am 27. Januar 2021 und am 18. Mai 2021 durch seinen Anwalt schriftlich an die EZV Basel gewandt und diese auf die Schreiben nicht reagiert hat, ist nicht bestritten. Damit ist der Beschwerdeführer als Be- sitzer des sichergestellten Bargeldes und Verfasser der sich darauf bezie- henden unbeantworteten Eingaben zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde befugt.
E. 2.4.1 Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers muss aktuell und prak- tisch sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Laufe des Beschwer- deverfahrens dahin, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben (BGE 118 IV 67 E. 1; 103 IV 115 E. 1b; s.a. Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.3; 2C_77/2007 vom 2. April 2009 E. 3; jeweils m.w.H.; TPF 2014 40 E. 2.1). Bestand das Rechtsschutzinteresse hingegen bereits zum Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung nicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; s.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2019.46-47, BE.2019.16 vom 14. November 2019 E. 3.3).
E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer rügt die unterlassene Behandlung seiner Eingaben vom 27. Januar 2021 und 18. Mai 2021, womit er die EZV Basel u.a. um Herausgabe des sichergestellten Bargeldes ersuchte (act. 1.1). Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 wurde ihm mitgeteilt, dass noch weitere Abklärungen im Gang seien und er nach deren Abschluss über die weiteren Schritte infor- miert werde (act. 2.2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens legte der Direktor der Beschwerdegegnerin die Gründe dar, weshalb das Bargeld noch nicht freigegeben wurde (act. 2 und 14). Damit hat die Beschwerde- gegnerin das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021 vorgebrachte Anliegen beantwortet, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht mehr be- steht.
E. 2.4.3 Unklar ist, ob die E-Mail des Mitarbeiters des Direktionsbereichs Strafverfol- gung vom 20. Juli 2021 in Kenntnis der Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2021 versandt wurde. Dagegen spricht, dass die E-Mail nicht auf das Schreiben vom 27. Januar 2021 Bezug nimmt und dass gemäss Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 19. Juli 2021 erst am 28. Juli 2021 bei ihr eingegangen sei. Aus der E-Mail vom 20. Juli 2021 oder den übrigen Verfahrensakten geht auch nicht hervor, ob/dass die E-Mail auf Anordnung des Chefs der verwaltungsinternen Beschwerde- instanz verfasst wurde. Die E-Mail äussert sich auch nicht ausdrücklich zur bestrittenen Kontamination des sichergestellten Bargeldes und dessen Schicksal. Zu den Gründen, weshalb das sichergestellte Bargeld nicht frei-
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gegeben wurde, gab hingegen die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vor- liegenden Schriftenwechsels Auskunft (act. 2 und 14). Damit wurde das Schreiben vom 27. Januar 2021 erst im vorliegenden Verfahren vollumfäng- lich beantwortet. Unter diesen Umständen fiel das Interesse des Beschwer- deführers an der vorliegenden Rechtsverzögerungs– bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde nach der Beschwerdeeinreichung dahin, weshalb auf die Beschwerde zwar einzutreten, diese jedoch als gegenstandlos geworden ab- zuschreiben ist.
E. 2.5 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben.
E. 3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Pro- zesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 BZP; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.8-12 vom 13. August 2019 E. 6.1; BV.2017.46 vom 22. Dezember 2017). Dabei geht es nicht da- rum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei ei- ner knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden ha- ben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materieller Ent- scheid gefällt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 mit Hinweisen).
E. 3.2 Gemäss den vorliegenden Akten blieb das Schreiben des Beschwerdefüh- rers vom 27. Januar 2021 bis mindestens Ende Juli 2021, d.h. rund sechs Monate unbeantwortet. Ebenfalls reagierte die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2021 nicht, mit welchem er die Beantwortung seines Schreibens vom 27. Januar 2021 verlangt hatte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringt sie diesbezüglich vor, dass in Bezug auf die Kontamination des Bar- geldes diverse Abklärungen zu tätigen waren, die Zeit in Anspruch genom- men hätten. Namentlich habe sie in Bezug auf die archivierten Proben des Bargeldes eine Zweitanalyse in Auftrag gegeben (act. 2, S. 2; act. 14). Wann dieser Auftrag erteilt und wann er ausgeführt wurde, gibt die Beschwerde- gegnerin nicht an. Indessen könnte auch ein solcher Auftrag die fehlende Behandlung der Eingabe vom 27. Januar 2021 nicht erklären. Unabhängig von der Frage, wann die Zweitanalyse in Auftrag gegeben worden war, hätte die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom
27. Januar 2021 in irgendeiner Form und innert angemessener Frist reagie- ren müssen. Im Sinne einer summarischen Prüfung sind keine Gründe er- sichtlich, weshalb eine Behörde mehrere Monate benötigt, um in einem hän- gigen Verfahren auf eine Eingabe einer Partei bzw. auf ein nachträgliches
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Antwortgesuch zu reagieren. Die Beschwerdegegnerin hätte den Beschwer- deführer nach Erhalt seines Schreibens vom 27. Januar 2021 z.B. zumindest in allgemeiner Weise darüber in Kenntnis setzen sollen, dass weitere Abklä- rungen zum Sachverhalt und der Zuständigkeit im Gang seien bzw. bevor- stünden. Erst nach Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 19. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer auf seine im Januar 2021 gestellten Begehren eine vollständige Antwort erhalten. Unter diesen Umständen wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussichtlich gut- geheissen worden.
E. 3.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rechts- verzögerungsbeschwerdeverfahren mutmasslich obsiegt hätte.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung einer Gerichtsge- bühr abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 26 E. 3). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 11) vollumfänglich zurückzu- erstatten.
E. 4.2.1 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3).
E. 4.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Kos- tennote ein, welche einen angemessenen Zeitaufwand von 7.5 Stunden aus- weist (act. 17.1). Praxisgemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.28 vom
15. Oktober 2019; BH.2012.3 vom 6. März 2012 E. 10.1), weshalb der gel- tend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- entsprechend zu reduzieren ist. Dies ergibt für 7.5 Stunden eine Entschädigung von Fr. 1'725.--. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 58.90, da die 66 Kopien mit Fr. 0.50/Fotokopie zu entschädigen sind (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Zuzüglich Mehrwert- steuer von 7.7 % ergibt dies insgesamt eine Entschädigung von Fr.1'921.25.
E. 4.2.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1'921.25 (inkl. MWST) auszurichten.
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Dispositiv
- Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1'921.25 zu entschädigen. Bellinzona, 5. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an - Advokat Stefan Suter - Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung; unter Beilage einer Kopie der Eingabe von Advokat Stefan Suter vom
- Dezember 2021 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Direktions- bereich Strafverfolgung,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Säumnis (Art. 26 Abs. 1 VStrR); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2021.27
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Sachverhalt:
A. Am 21. Januar 2021 wurde A. im Personenfahrzeug «Skoda Superb» mit dem Kennzeichen […] (ITA) durch Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollver- waltung (nachfolgend «EZV») in Basel angehalten. In Bezug auf die Frage betreffend mitgeführtes Bargeld gab A. an, in seinem Portemonnaie Fr. 3'000.-- mitzuführen. Das Fahrzeug lautete gemäss Fahrzeugausweis auf eine Person, die sich anlässlich der Zollkontrolle nicht im Fahrzeug be- fand. Die Zollbeamten stellten im Fahrzeug ein nachträglich eingebautes Versteck fest, worin sich Bargeld im Umfang von Fr. 38'300.-- befand, die A. zuvor gegenüber den Zollbeamten nicht gemeldet hatte. Eine erste Analyse der Geldscheine ergab, dass diese mit Kokainspuren mit einem durchschnitt- lichen ITEMISER®-Stärkewert von 4.79 resp. 4.19 kontaminiert gewesen sein sollen. Demzufolge stellte die EZV das Bargeld gleichentags vorläufig sicher. Gemäss Eingabe der EZV seien zudem auch an Körper und Kleidung von A. Spuren von Kokain gemessen worden (die entsprechenden Berichte liegen dem Gericht nicht vor). Gleichentags orientierte die EZV die Kantons- polizei Basel-Stadt über die vorläufige Sicherstellung des Bargeldes, wobei diese eine strafprozessuale Sicherstellung nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ablehnte (act. 2, S. 2; act. 2.1).
B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 setzte Rechtsanwalt Stefan Suter (nach- folgend «RA Suter») die EZV, Zollkreis Basel (nachfolgend «EZV Basel»), über seine Mandatierung seitens A. in Kenntnis und teilte mit, dass A. an die anlässlich der Zollkontrolle gemachten Angaben bezüglich Herkunft des Gel- des festhalte, er die Behauptung es sei mit Betäubungsmitteln kontaminiert zurückweise und die sofortige Herausgabe des Beschlagnahmegutes ver- lange. Schliesslich merkte RA Suter an, dass sollte das Verfahren an eine andere Behörde übergeben werden, sein Schreiben umgehend dieser Be- hörde zu übermitteln sei. Eventualiter sei sein Schreiben als Beschwerde an die Zollkreisdirektion entgegenzunehmen (act. 1.1).
C. Am 19. April 2021 ersuchte die EZV, Direktionsbereich Strafverfolgung, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erneut um Übernahme des Falls. Der zu- ständige Staatsanwalt teilte der EZV mit E-Mail vom 20. April 2021 mit, dass keine weiteren Erkenntnisse vorlägen, die eine erneute Beurteilung des Sachverhalts nahelegen würden, weshalb keine Veranlassung bestehe, auf den Entscheid der Kantonspolizei Basel-Stadt zurückzukommen (act. 2.1).
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D. Nachdem sein Schreiben vom 27. Januar 2021 unbeantwortet blieb, wandte sich RA Suter mit Eingabe vom 18. Mai 2021 erneut an die EZV Basel und ersuchte um umgehende Behandlung und Beantwortung seines Schreibens vom 27. Januar 2021 (act. 1.2).
E. Am 19. Juli 2021 liess A. bei der «Eidgenössische Zollverwaltung, c/o Fi- nanzdepartement, 3003 Bern» Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. Er beantragte die Feststellung, dass sich die EZV Basel einer Rechtsverwei- gerung und –verzögerung schuldig gemacht habe und deren Anweisung, die Eingabe vom 27. Januar 2021 umgehend zu behandeln (act. 1).
F. Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 teilte die EZV, Direktionsbereich Strafverfol- gung, RA Suter mit, dass noch weitere Abklärungen im Gang seien und dass er nach deren Abschluss vollumfängliche Akteneinsicht erhalten werde. Dies würde in absehbarer Zeit der Fall sein und er würde anschliessend über die weiteren Schritte informiert werden (act. 2.2).
G. Am 30. Juli 2021 leitete der Direktor der EZV die Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 19. Juli 2021 samt seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren.
H. Mit der Stellungnahme vom 29. Juli 2021 reichte der Direktor der EZV dem Gericht auch ein Dossier mit der Aufschrift «Vertraulich – Nur für Bun- desstrafgericht» ein, mit dem Hinweis, dass dieses A. aus abklärungstakti- schen Gründen nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe (act. 2). Mit Schrei- ben vom 2. August 2021 teilte das Gericht der Beschwerdegegnerin mit, dass es nach konstanter Rechtsprechung keine Kenntnis von Aktenstücke nehme, die einer Partei nicht offengelegt werden dürfen und retournierte die als vertraulich bezeichneten Aktenstücke (act. 4).
I. Im Rahmen des Schriftenwechsels hielten sowohl A. als auch der Direktor der EZV in ihren Eingaben vom 23. August und 20. September 2021 an den in der Beschwerde resp. Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 7, 14).
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J. Das Gericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 mit, dass es in Erwägung ziehe, das Beschwerdeverfahren BV.2021.27 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und gewährte den Parteien das Recht, sich zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen bis zum 27. Dezember 2021 zu äussern (act. 16). Mit Eingabe vom 21. De- zember 2021 erklärte sich A. mit der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens einverstanden, sofern ihm keine Kosten auferlegt und eine Parteientschädi- gung zugesprochen werde (act. 17). Der Direktor der EZV liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt. Die ver- folgende und urteilende Behörde ist die EZV (Art. 128 ZG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2. Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März
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2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG, SR 173.71). Zur Beschwerde ist unter ande- rem berechtigt, wer durch die gerügte Säumnis berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde wegen Säumnis ist grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbe- amten ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiter- zuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.1 Der Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung mit der Nichtbeantwortung bzw. der unterlassenen Be- handlung seiner Eingabe vom 27. Januar 2021 in Bezug auf die vorläufige Sicherstellung des Bargeldes. Vorliegend hat die EZV das Bargeld gestützt auf Art. 140 Abs. 1 ZG, mithin im Hinblick auf allfällige verwaltungsstrafrecht- liche Zwangsmassnahmen sichergestellt. Die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde fällt damit in die Zuständigkeit der angeru- fenen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Urteil des Bundesge- richts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. BVGE 2018 I/1 E. 2.3).
2.2 Der Direktor der Beschwerdegegnerin leitete die Beschwerde vom 19. Juli 2021 am 30. Juli 2021 an die Beschwerdekammer mit dem Hinweis weiter, dass die Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2021 einge- gangen sei (act. 2, S. 1). Die dem Gericht weitergeleitete Beschwerde trägt keinen Eingangsstempel, weder von der Beschwerdegegnerin noch von ei- ner anderen Empfangsstelle. Allfällige andere Belege betreffend Versand- oder Eingangsdatum sind ebenfalls nicht aktenkundig. Die Beschwerdegeg- nerin bestreitet indes nicht, dass die Beschwerde am 19. Juli 2021 dem Ver- sand übergeben wurde. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin die in Art. 26 Abs. 3 VStrR festgelegte dreitägige Frist zur Weiter- leitung der Beschwerde an das Gericht eingehalten hat. Da es sich allerdings dabei um eine Ordnungsfrist handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009 E. 2.3) und die vorliegende Be- schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.4 und 2.5 hiernach), kann diese Frage vorliegend offen bleiben.
2.3 Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist anzunehmen, dass das Bargeld am 21. Januar 2021 im vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug sichergestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer sich in diesem
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Zusammenhang am 27. Januar 2021 und am 18. Mai 2021 durch seinen Anwalt schriftlich an die EZV Basel gewandt und diese auf die Schreiben nicht reagiert hat, ist nicht bestritten. Damit ist der Beschwerdeführer als Be- sitzer des sichergestellten Bargeldes und Verfasser der sich darauf bezie- henden unbeantworteten Eingaben zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde befugt.
2.4
2.4.1 Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers muss aktuell und prak- tisch sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Laufe des Beschwer- deverfahrens dahin, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben (BGE 118 IV 67 E. 1; 103 IV 115 E. 1b; s.a. Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.3; 2C_77/2007 vom 2. April 2009 E. 3; jeweils m.w.H.; TPF 2014 40 E. 2.1). Bestand das Rechtsschutzinteresse hingegen bereits zum Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung nicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; s.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2019.46-47, BE.2019.16 vom 14. November 2019 E. 3.3). 2.4.2 Der Beschwerdeführer rügt die unterlassene Behandlung seiner Eingaben vom 27. Januar 2021 und 18. Mai 2021, womit er die EZV Basel u.a. um Herausgabe des sichergestellten Bargeldes ersuchte (act. 1.1). Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 wurde ihm mitgeteilt, dass noch weitere Abklärungen im Gang seien und er nach deren Abschluss über die weiteren Schritte infor- miert werde (act. 2.2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens legte der Direktor der Beschwerdegegnerin die Gründe dar, weshalb das Bargeld noch nicht freigegeben wurde (act. 2 und 14). Damit hat die Beschwerde- gegnerin das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021 vorgebrachte Anliegen beantwortet, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht mehr be- steht. 2.4.3 Unklar ist, ob die E-Mail des Mitarbeiters des Direktionsbereichs Strafverfol- gung vom 20. Juli 2021 in Kenntnis der Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2021 versandt wurde. Dagegen spricht, dass die E-Mail nicht auf das Schreiben vom 27. Januar 2021 Bezug nimmt und dass gemäss Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 19. Juli 2021 erst am 28. Juli 2021 bei ihr eingegangen sei. Aus der E-Mail vom 20. Juli 2021 oder den übrigen Verfahrensakten geht auch nicht hervor, ob/dass die E-Mail auf Anordnung des Chefs der verwaltungsinternen Beschwerde- instanz verfasst wurde. Die E-Mail äussert sich auch nicht ausdrücklich zur bestrittenen Kontamination des sichergestellten Bargeldes und dessen Schicksal. Zu den Gründen, weshalb das sichergestellte Bargeld nicht frei-
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gegeben wurde, gab hingegen die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vor- liegenden Schriftenwechsels Auskunft (act. 2 und 14). Damit wurde das Schreiben vom 27. Januar 2021 erst im vorliegenden Verfahren vollumfäng- lich beantwortet. Unter diesen Umständen fiel das Interesse des Beschwer- deführers an der vorliegenden Rechtsverzögerungs– bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde nach der Beschwerdeeinreichung dahin, weshalb auf die Beschwerde zwar einzutreten, diese jedoch als gegenstandlos geworden ab- zuschreiben ist.
2.5 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben.
3.
3.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Pro- zesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 BZP; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.8-12 vom 13. August 2019 E. 6.1; BV.2017.46 vom 22. Dezember 2017). Dabei geht es nicht da- rum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei ei- ner knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden ha- ben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materieller Ent- scheid gefällt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 mit Hinweisen). 3.2 Gemäss den vorliegenden Akten blieb das Schreiben des Beschwerdefüh- rers vom 27. Januar 2021 bis mindestens Ende Juli 2021, d.h. rund sechs Monate unbeantwortet. Ebenfalls reagierte die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2021 nicht, mit welchem er die Beantwortung seines Schreibens vom 27. Januar 2021 verlangt hatte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringt sie diesbezüglich vor, dass in Bezug auf die Kontamination des Bar- geldes diverse Abklärungen zu tätigen waren, die Zeit in Anspruch genom- men hätten. Namentlich habe sie in Bezug auf die archivierten Proben des Bargeldes eine Zweitanalyse in Auftrag gegeben (act. 2, S. 2; act. 14). Wann dieser Auftrag erteilt und wann er ausgeführt wurde, gibt die Beschwerde- gegnerin nicht an. Indessen könnte auch ein solcher Auftrag die fehlende Behandlung der Eingabe vom 27. Januar 2021 nicht erklären. Unabhängig von der Frage, wann die Zweitanalyse in Auftrag gegeben worden war, hätte die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom
27. Januar 2021 in irgendeiner Form und innert angemessener Frist reagie- ren müssen. Im Sinne einer summarischen Prüfung sind keine Gründe er- sichtlich, weshalb eine Behörde mehrere Monate benötigt, um in einem hän- gigen Verfahren auf eine Eingabe einer Partei bzw. auf ein nachträgliches
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Antwortgesuch zu reagieren. Die Beschwerdegegnerin hätte den Beschwer- deführer nach Erhalt seines Schreibens vom 27. Januar 2021 z.B. zumindest in allgemeiner Weise darüber in Kenntnis setzen sollen, dass weitere Abklä- rungen zum Sachverhalt und der Zuständigkeit im Gang seien bzw. bevor- stünden. Erst nach Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 19. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer auf seine im Januar 2021 gestellten Begehren eine vollständige Antwort erhalten. Unter diesen Umständen wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussichtlich gut- geheissen worden.
3.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rechts- verzögerungsbeschwerdeverfahren mutmasslich obsiegt hätte.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung einer Gerichtsge- bühr abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 26 E. 3). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 11) vollumfänglich zurückzu- erstatten.
4.2
4.2.1 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). 4.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Kos- tennote ein, welche einen angemessenen Zeitaufwand von 7.5 Stunden aus- weist (act. 17.1). Praxisgemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.28 vom
15. Oktober 2019; BH.2012.3 vom 6. März 2012 E. 10.1), weshalb der gel- tend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- entsprechend zu reduzieren ist. Dies ergibt für 7.5 Stunden eine Entschädigung von Fr. 1'725.--. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 58.90, da die 66 Kopien mit Fr. 0.50/Fotokopie zu entschädigen sind (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Zuzüglich Mehrwert- steuer von 7.7 % ergibt dies insgesamt eine Entschädigung von Fr.1'921.25. 4.2.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1'921.25 (inkl. MWST) auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdegegner für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1'921.25 zu entschädigen.
Bellinzona, 5. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Stefan Suter - Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung; unter Beilage einer Kopie der Eingabe von Advokat Stefan Suter vom
21. Dezember 2021
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.