Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien; Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der brasilianischen Behörden vom
7. Juni 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am
30. Januar 2019 die Sperrung des auf die C. Ltd. lautenden Kontos 1 (E.) bei der Bank F. (act. 1.1 S. 1).
Am 26. Juli 2021 schlossen der brasilianische Staat und A. eine Vereinba- rung. Diese sah zusammengefasst vor, dass A. bezogen auf das bei der Bank F. gesperrte Vermögen auf dem Konto E. auf den Betrag von 1 Mio. USD verzichtet und diesen Betrag auf ein brasilianisches Gerichtskonto überweisen lässt bzw. die dazu nötigen Dokumente unterschreiben wird so- wie, dass der brasilianische Staat die Schweiz um Überweisung von 1 Mio. USD vom gesperrten Konto E. auf ein brasilianisches Gerichtskonto und – nach Erfüllung der Vereinbarung durch A. – um Aufhebung der Kontosperre ersuchen werde (act. 7, 9 und 9.2).
Mit Hinweis auf die Vereinbarung vom 26. Juli 2021 und ein Schreiben von Mitte Oktober 2021 an die Bank F. ersuchte A. am 1. November 2021 die BA, 1 Mio. USD vom Konto E. bei der Bank F. auf das von den brasiliani- schen Behörden angegebene Gerichtskonto überweisen zu lassen und da- raufhin die Sperrung des Kontos E. freizugeben (act. 1.11).
B. Am 4. November 2021 antwortete die BA, dass sie aufgrund der eingereich- ten Unterlagen mit der ersuchenden Behörde Kontakt aufnehmen und sich bei dieser nach dem Stand des Verfahrens in Brasilien erkundigen werde (act. 1.12).
C. Mit Schreiben vom 30. November 2021 teilten die brasilianischen Behörden mit, dass die Sperre des Kontos E. (mit Ausschluss des Betrags, der dem Verfall und der Rückführung unterliege) aufrechtzuerhalten sei, bis A. die Bedingungen der Vereinbarungen mit den brasilianischen Behörden voll- ständig erfüllt habe (act. 9, 9.1). Ergänzend übermittelten die brasilianischen Behörden am 8. Dezember 2021 ihrerseits die Vereinbarung mit A. vom
26. Juli 2021 (act. 9.2).
D. Am 24. Februar 2022 verfügte die BA betreffend Konto-Nr. 1 (E.) lautend auf C. Ltd. Folgendes (act. 1.1):
- 4 -
1. Die Bank F. wird angewiesen, nach Ablauf der unten in der Rechtsmittelbelehrung auf- geführten Beschwerdefrist die Kontosperre für nachfolgend aufgeführtes Konto in dem Umfang aufzuheben, damit der Auftrag gemäss der erteilten Zustimmung von A. vom
18. Oktober 2021 für die Zahlung von USD 1'000'000.00 an das Konto Nr. 2 lautend auf A. bei der Bank G. (BR) zulasten ebendieses Kontos durchgeführt werden kann:
- Konto-Nr. 1 (E.) lautend auf C. LTD
2. Die Bank F. wird angewiesen, der Bundesanwaltschaft die Transaktion unter Beilage der entsprechenden Zahlungsbelege schriftlich zu bestätigen.
3. Die Kontosperre für die verbleibenden Vermögenswerte ist aufrechtzuerhalten.
4. Diese Verfügung wird eröffnet: […]
E. Dagegen gelangen A., B., die C. Ltd. und die D. Ltd., alle vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Wilhelm, mit gemeinsamer Beschwerde vom
7. März 2022 an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (act. 1):
Principalement
I. Annuler le ch. 3 du dispositif de la décision rendue le 24 février 2022 dans la procédure RH.19.022 ;
II. Déclarer la procédure RH.19.0224 sans objet pour ce qui concerne les Recourants;
III. Lever le séquestre du compte n° 1 E. ouvert au nom de C. Ltd auprès de la banque F., sous réserve du transfert de USD 1'000'000 à l’Etat requérant, selon les ch. 1 et 2 du dispositif de la décision attaquée;
IV. Lever le séquestre du compte n° 3 H. ouvert au nom de D. Ltd auprès de la banque F., sous réserve du transfert de USD 1'000'000 à l’Etat requérant, selon les ch. 1 et 2 du dispositif de la décision attaquée;
V. Statuer sans frais;
VI. Allouer des dépens aux Recourants.
Subsidiairement
VII. Annuler la décision rendue le 24 février 2022 dans la procédure RH.19.0224 ;
- 5 -
VIII. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération pour nouvelle décision au sens des considérants ;
IX. Stauer sans frais;
X. Allouer des dépens aux Recourants.
F. Mit Schreiben vom 8. März 2022 zeigte die Beschwerdekammer der BA den Beschwerdeeingang an (act. 2).
G. Mit Eingabe vom 30. März 2022 teilte die BA der Beschwerdekammer u.a. mit, dass die brasilianischen Behörden am 21. März 2021 auf Nachfrage des BJ vom 11. März 2022 um Aufhebung der Kontosperre ersucht hätten und dass die BA mit Verfügung vom 30. März 2022 die mit Verfügung vom 30. Ja- nuar 2019 angeordnete Kontosperre betreffend die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1 (E.), lautend auf C. Ltd. bei der Bank F., mit sofortiger Wir- kung aufgehoben hat (act. 4, 4.2).
H. Mit Schreiben vom 4. April 2022 wurden die Parteien eingeladen, sich zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sowie zu den diesbezügli- chen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 5).
I. A., B., die C. Ltd. und die D. Ltd. lassen mit Stellungnahme vom 7. April 2022 sinngemäss beantragen, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschrei- ben und sie seien mit Fr. 6'662.50 zu entschädigen (act. 6, 6.1). Die BA be- antragt mit Stellungnahme vom 11. April 2022 (Postaufgabe 12. April 2022), die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen (act. 7). Das BJ be- antragt mit Stellungnahme vom 27. April 2022, das Verfahren sei als gegen- standslos abzuschreiben und die Kosten den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung aufzuerlegen (act. 9). Die Stellungnahmen wurden den Parteien mit Schreiben vom 28. April 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde auf Fran- zösisch verfasst ist.
E. 2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 3 Die angefochtene Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehba- ren Anfechtungsgegenstand. An einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt es, wenn und insoweit keine Verfü- gung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung hat einzig das Konto-Nr. 1 (E.) lautend auf C. Ltd. zum Gegenstand. Sie hat weder die mit Beschwerdebegehren II beantragte Erklärung der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens RH.19.0224 noch die mit Beschwerdebegehren IV beantrage Aufhebung der Sperre des Kontos Nr. 3 (H.) lautend auf D. Ltd. bei der Bank F. zum Gegenstand. Auf die Be- schwerdebegehren II und IV (s. oben Bst. E) kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.
E. 4.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Dies gilt auch für Personen, gegen die sich das ausländische Verfahren richtet (Art. 21 Abs. 3 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4.1). Als persönlich und direkt betroffen wird bei Kontensperren der jeweilige Konto- inhaber angesehen (vgl. Art. 9a lit. a IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto Berechtigte hingegen sind grundsätzlich nicht legitimiert, Rechts- hilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.).
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Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.118 vom 6. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, die angefochtene Verfügung erhalte die Beschlagnahme von Konten aufrecht, deren Inhaber C. Ltd. und D. Ltd. seien.
E. 4.1.2 Die angefochtene Verfügung betrifft ausschliesslich das das Konto Nr. 1 (E.) lautend auf C. Ltd. U.a. wird dessen Sperre (teilweise) aufrechterhalten (Dis- positiv-Ziff. 3). Die Beschwerdelegitimation der C. Ltd. als Kontoinhaberin ist somit gegeben.
E. 4.1.3 Die D. Ltd. ist nicht von der angefochtenen Verfügung betroffen. Ebenso we- nig B. Inwiefern sodann A. beschwerdeberechtigt sein könnte, wird nicht dar- gelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerden von A., B. und der D. Ltd. ist daher nicht einzutreten.
E. 4.2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein Gesuch um Aufhebung einer Kontosperre abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, da er das Beschlagnahmeverfahren nicht abschliesst (TPF 2007 124 E. 2). Ver- fügungen, die die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögens- werten zum Gegenstand haben, welche nach Rechtskraft der Schlussverfü- gung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögens- werte und nach verhältnismässig langer Zeit gestellt werden, sind prozessual als Schlussverfügung zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des
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Bundesstrafgerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011 E. 3.2). Auch bedeu- tende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen, aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2; vgl. zum Gan- zen Entscheid RR.2020.91 vom 14. Juli 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.2 Die C. Ltd. macht nicht geltend, dass die angefochtene Verfügung vom
24. Februar 2022 als Schlussverfügung zu behandeln wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Seit Rechtskraft der Schlussverfügung vom 3. Mai 2019, mit welcher dem Rechtshilfeersuchen unter Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos der C. Ltd. entsprochen wurde, sind rund drei Jahre vergangen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit eine verhältnismässig lange Zeit bejaht bei Kontosperren von 20 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.355/2005 vom 18. August 2006 E. 3.2), 14 Jahren (Entscheid des Bun- desgerichts RR.2019.275 vom 27. Februar 2019 E. 6.4), 13 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.222/1999 vom 4. November 1999), 12 Jahren (TPF 2007 124 E. 8.2.3) und fünf Jahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3). Dass vorliegend eine verhältnis- mässig lange Zeit verstrichen wäre, ist zu verneinen (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.91 vom 14. Juli 2020 E. 2.4).
Indes führte eine Rückfrage beim ersuchenden Staat zur teilweisen Aufhe- bung der Beschlagnahme, weshalb vorliegend von einer bedeutenden Ver- änderung im Stand des ausländischen Verfahrens auszugehen ist, die eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen kann. Damit braucht die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen.
E. 4.3 Mit Verfügung vom 30. März 2022 hob die Beschwerdegegnerin die mit Ver- fügung vom 30. Januar 2019 angeordnete – bzw. die mit Verfügung vom
24. Februar 2022 aufrechterhaltene – Kontosperre betreffend die Vermö- genswerte auf dem Konto Nr. 1 (E.), lautend auf C. Ltd. bei der Bank F., mit sofortiger Wirkung auf (act. 4.2). Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vor- instanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wieder- erwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Par- teien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Mit Verfügung vom 30. März 2022 entsprach die Beschwerdegegnerin dem Antrag der C. Ltd., die betreffende Kontosperre aufzuheben, weshalb das aktuelle und praktische Interesse der
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C. Ltd. an der Beschwerdeführung dahingefallen ist. Insoweit ist das Verfah- ren daher (antragsgemäss) als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.1).
E. 5 Januar 2022 E. 4.2.2 m.w.H.), weshalb der geltend gemachte Stundenan- satz von Fr. 650.-- entsprechend zu reduzieren ist. Auslagen und Mehrwert- steuer werden keine ausgewiesen und sind demnach nicht zu entschädigen. Das mit dem Stundenansatz von Fr. 230.-- berechnete Honorar von Fr. 2'357.50 betrifft sämtliche Beschwerdeführer. Der Aufwand für die C. Ltd. allein wäre wohl geringer gewesen, wenn auch nicht im Umfang von ¾, da sich deren Anträge thematisch nicht bedeutend von den anderen unterschie- den. Es rechtfertigt sich somit eine Reduktion von ca. 30%. Nach dem Ge- sagten hat die Beschwerdegegnerin die C. Ltd. für das vorliegende Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1‘650.-- zu entschädigen.
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E. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi- gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Bei Gegenstandslosigkeit gelangt nach konstanter Praxis im Beschwerde- verfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinnge- mäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2 S. 123; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies gilt im Beschwerdeverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht nur bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens, sondern auch bei Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben der ersuchenden Behörden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015 E. 3.1). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
E. 5.2 Auf die von A., B., der C. Ltd. und der D. Ltd. gemeinsam erhobene Be- schwerde kann nicht oder zu einem grossen Teil nicht eingetreten werden. A., B. und die D. Ltd. unterliegen insoweit vollständig und C. Ltd. teilweise.
Soweit das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, ist die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes summarisch zu prüfen: Die C. Ltd. rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegeg- nerin habe sie nicht über die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Schreiben der brasilianischen Behörden orientiert und ihr keine Gelegenheit gegeben, sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung dazu zu äussern. Dieses Vorbringen blieb unbestritten. Aus Inhalt und Funktion des Aktenein- sichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge- zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
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darauf abgestellt wird. Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, ange- hört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.130 vom 17. November 2021 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde der C. Ltd. mutmasslich gutgeheissen worden wäre, soweit die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung beantragt wurde. Folglich ist diesbezüglich die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei.
E. 5.3 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’200.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da- von sind den Beschwerdeführern A., B. und D. Ltd. aufgrund deren Unterlie- gens Fr. 900.-- gemeinsam und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die lediglich teilweise unterliegende C. Ltd. hat die restliche Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- aufgrund ihres teilweise Obsiegens lediglich im Umfang von Fr. 100.-- zu tragen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- kann ihr nicht auferlegt werden. Er ist auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 5.4 Die von der Beschwerdegegnerin der C. Ltd. gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG zu leistende Parteientschädigung richtet sich nach der von Letzteren eingereichten Honorarnote (act. 6.1; vgl. Art. 10 ff. des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Kos- tennote weist einen Zeitaufwand von 10.25 Stunden aus. Dieser scheint an- gemessen. Praxisgemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- aus- zugehen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.27 vom
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1, 2 und 4 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird als gegenstandslos abge- schrieben, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird im Umfang von Fr. 900.-- den Beschwerdeführern 1, 2 und 4 gemeinsam und unter solidari- scher Haftung und der Beschwerdeführerin 3 im Umfang von Fr. 100.-- aufer- legt. Im Übrigen wird sie auf die Staatskasse genommen.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 3 für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’650.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. LTD.,
4. D. LTD.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Wilhelm,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2022.47–50
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Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der brasilianischen Behörden vom
7. Juni 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am
30. Januar 2019 die Sperrung des auf die C. Ltd. lautenden Kontos 1 (E.) bei der Bank F. (act. 1.1 S. 1).
Am 26. Juli 2021 schlossen der brasilianische Staat und A. eine Vereinba- rung. Diese sah zusammengefasst vor, dass A. bezogen auf das bei der Bank F. gesperrte Vermögen auf dem Konto E. auf den Betrag von 1 Mio. USD verzichtet und diesen Betrag auf ein brasilianisches Gerichtskonto überweisen lässt bzw. die dazu nötigen Dokumente unterschreiben wird so- wie, dass der brasilianische Staat die Schweiz um Überweisung von 1 Mio. USD vom gesperrten Konto E. auf ein brasilianisches Gerichtskonto und – nach Erfüllung der Vereinbarung durch A. – um Aufhebung der Kontosperre ersuchen werde (act. 7, 9 und 9.2).
Mit Hinweis auf die Vereinbarung vom 26. Juli 2021 und ein Schreiben von Mitte Oktober 2021 an die Bank F. ersuchte A. am 1. November 2021 die BA, 1 Mio. USD vom Konto E. bei der Bank F. auf das von den brasiliani- schen Behörden angegebene Gerichtskonto überweisen zu lassen und da- raufhin die Sperrung des Kontos E. freizugeben (act. 1.11).
B. Am 4. November 2021 antwortete die BA, dass sie aufgrund der eingereich- ten Unterlagen mit der ersuchenden Behörde Kontakt aufnehmen und sich bei dieser nach dem Stand des Verfahrens in Brasilien erkundigen werde (act. 1.12).
C. Mit Schreiben vom 30. November 2021 teilten die brasilianischen Behörden mit, dass die Sperre des Kontos E. (mit Ausschluss des Betrags, der dem Verfall und der Rückführung unterliege) aufrechtzuerhalten sei, bis A. die Bedingungen der Vereinbarungen mit den brasilianischen Behörden voll- ständig erfüllt habe (act. 9, 9.1). Ergänzend übermittelten die brasilianischen Behörden am 8. Dezember 2021 ihrerseits die Vereinbarung mit A. vom
26. Juli 2021 (act. 9.2).
D. Am 24. Februar 2022 verfügte die BA betreffend Konto-Nr. 1 (E.) lautend auf C. Ltd. Folgendes (act. 1.1):
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1. Die Bank F. wird angewiesen, nach Ablauf der unten in der Rechtsmittelbelehrung auf- geführten Beschwerdefrist die Kontosperre für nachfolgend aufgeführtes Konto in dem Umfang aufzuheben, damit der Auftrag gemäss der erteilten Zustimmung von A. vom
18. Oktober 2021 für die Zahlung von USD 1'000'000.00 an das Konto Nr. 2 lautend auf A. bei der Bank G. (BR) zulasten ebendieses Kontos durchgeführt werden kann:
- Konto-Nr. 1 (E.) lautend auf C. LTD
2. Die Bank F. wird angewiesen, der Bundesanwaltschaft die Transaktion unter Beilage der entsprechenden Zahlungsbelege schriftlich zu bestätigen.
3. Die Kontosperre für die verbleibenden Vermögenswerte ist aufrechtzuerhalten.
4. Diese Verfügung wird eröffnet: […]
E. Dagegen gelangen A., B., die C. Ltd. und die D. Ltd., alle vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Wilhelm, mit gemeinsamer Beschwerde vom
7. März 2022 an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (act. 1):
Principalement
I. Annuler le ch. 3 du dispositif de la décision rendue le 24 février 2022 dans la procédure RH.19.022 ;
II. Déclarer la procédure RH.19.0224 sans objet pour ce qui concerne les Recourants;
III. Lever le séquestre du compte n° 1 E. ouvert au nom de C. Ltd auprès de la banque F., sous réserve du transfert de USD 1'000'000 à l’Etat requérant, selon les ch. 1 et 2 du dispositif de la décision attaquée;
IV. Lever le séquestre du compte n° 3 H. ouvert au nom de D. Ltd auprès de la banque F., sous réserve du transfert de USD 1'000'000 à l’Etat requérant, selon les ch. 1 et 2 du dispositif de la décision attaquée;
V. Statuer sans frais;
VI. Allouer des dépens aux Recourants.
Subsidiairement
VII. Annuler la décision rendue le 24 février 2022 dans la procédure RH.19.0224 ;
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VIII. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération pour nouvelle décision au sens des considérants ;
IX. Stauer sans frais;
X. Allouer des dépens aux Recourants.
F. Mit Schreiben vom 8. März 2022 zeigte die Beschwerdekammer der BA den Beschwerdeeingang an (act. 2).
G. Mit Eingabe vom 30. März 2022 teilte die BA der Beschwerdekammer u.a. mit, dass die brasilianischen Behörden am 21. März 2021 auf Nachfrage des BJ vom 11. März 2022 um Aufhebung der Kontosperre ersucht hätten und dass die BA mit Verfügung vom 30. März 2022 die mit Verfügung vom 30. Ja- nuar 2019 angeordnete Kontosperre betreffend die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1 (E.), lautend auf C. Ltd. bei der Bank F., mit sofortiger Wir- kung aufgehoben hat (act. 4, 4.2).
H. Mit Schreiben vom 4. April 2022 wurden die Parteien eingeladen, sich zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sowie zu den diesbezügli- chen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 5).
I. A., B., die C. Ltd. und die D. Ltd. lassen mit Stellungnahme vom 7. April 2022 sinngemäss beantragen, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschrei- ben und sie seien mit Fr. 6'662.50 zu entschädigen (act. 6, 6.1). Die BA be- antragt mit Stellungnahme vom 11. April 2022 (Postaufgabe 12. April 2022), die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen (act. 7). Das BJ be- antragt mit Stellungnahme vom 27. April 2022, das Verfahren sei als gegen- standslos abzuschreiben und die Kosten den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung aufzuerlegen (act. 9). Die Stellungnahmen wurden den Parteien mit Schreiben vom 28. April 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde auf Fran- zösisch verfasst ist.
2. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3. Die angefochtene Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehba- ren Anfechtungsgegenstand. An einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt es, wenn und insoweit keine Verfü- gung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung hat einzig das Konto-Nr. 1 (E.) lautend auf C. Ltd. zum Gegenstand. Sie hat weder die mit Beschwerdebegehren II beantragte Erklärung der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens RH.19.0224 noch die mit Beschwerdebegehren IV beantrage Aufhebung der Sperre des Kontos Nr. 3 (H.) lautend auf D. Ltd. bei der Bank F. zum Gegenstand. Auf die Be- schwerdebegehren II und IV (s. oben Bst. E) kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Dies gilt auch für Personen, gegen die sich das ausländische Verfahren richtet (Art. 21 Abs. 3 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4.1). Als persönlich und direkt betroffen wird bei Kontensperren der jeweilige Konto- inhaber angesehen (vgl. Art. 9a lit. a IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto Berechtigte hingegen sind grundsätzlich nicht legitimiert, Rechts- hilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.).
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Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.118 vom 6. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.1.1 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, die angefochtene Verfügung erhalte die Beschlagnahme von Konten aufrecht, deren Inhaber C. Ltd. und D. Ltd. seien.
4.1.2 Die angefochtene Verfügung betrifft ausschliesslich das das Konto Nr. 1 (E.) lautend auf C. Ltd. U.a. wird dessen Sperre (teilweise) aufrechterhalten (Dis- positiv-Ziff. 3). Die Beschwerdelegitimation der C. Ltd. als Kontoinhaberin ist somit gegeben.
4.1.3 Die D. Ltd. ist nicht von der angefochtenen Verfügung betroffen. Ebenso we- nig B. Inwiefern sodann A. beschwerdeberechtigt sein könnte, wird nicht dar- gelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerden von A., B. und der D. Ltd. ist daher nicht einzutreten.
4.2
4.2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein Gesuch um Aufhebung einer Kontosperre abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, da er das Beschlagnahmeverfahren nicht abschliesst (TPF 2007 124 E. 2). Ver- fügungen, die die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögens- werten zum Gegenstand haben, welche nach Rechtskraft der Schlussverfü- gung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögens- werte und nach verhältnismässig langer Zeit gestellt werden, sind prozessual als Schlussverfügung zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des
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Bundesstrafgerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011 E. 3.2). Auch bedeu- tende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen, aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2; vgl. zum Gan- zen Entscheid RR.2020.91 vom 14. Juli 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Die C. Ltd. macht nicht geltend, dass die angefochtene Verfügung vom
24. Februar 2022 als Schlussverfügung zu behandeln wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Seit Rechtskraft der Schlussverfügung vom 3. Mai 2019, mit welcher dem Rechtshilfeersuchen unter Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos der C. Ltd. entsprochen wurde, sind rund drei Jahre vergangen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit eine verhältnismässig lange Zeit bejaht bei Kontosperren von 20 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.355/2005 vom 18. August 2006 E. 3.2), 14 Jahren (Entscheid des Bun- desgerichts RR.2019.275 vom 27. Februar 2019 E. 6.4), 13 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.222/1999 vom 4. November 1999), 12 Jahren (TPF 2007 124 E. 8.2.3) und fünf Jahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3). Dass vorliegend eine verhältnis- mässig lange Zeit verstrichen wäre, ist zu verneinen (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.91 vom 14. Juli 2020 E. 2.4).
Indes führte eine Rückfrage beim ersuchenden Staat zur teilweisen Aufhe- bung der Beschlagnahme, weshalb vorliegend von einer bedeutenden Ver- änderung im Stand des ausländischen Verfahrens auszugehen ist, die eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen kann. Damit braucht die Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen.
4.3 Mit Verfügung vom 30. März 2022 hob die Beschwerdegegnerin die mit Ver- fügung vom 30. Januar 2019 angeordnete – bzw. die mit Verfügung vom
24. Februar 2022 aufrechterhaltene – Kontosperre betreffend die Vermö- genswerte auf dem Konto Nr. 1 (E.), lautend auf C. Ltd. bei der Bank F., mit sofortiger Wirkung auf (act. 4.2). Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vor- instanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wieder- erwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Par- teien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Mit Verfügung vom 30. März 2022 entsprach die Beschwerdegegnerin dem Antrag der C. Ltd., die betreffende Kontosperre aufzuheben, weshalb das aktuelle und praktische Interesse der
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C. Ltd. an der Beschwerdeführung dahingefallen ist. Insoweit ist das Verfah- ren daher (antragsgemäss) als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.1).
5.
5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi- gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Bei Gegenstandslosigkeit gelangt nach konstanter Praxis im Beschwerde- verfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinnge- mäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2 S. 123; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies gilt im Beschwerdeverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht nur bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens, sondern auch bei Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben der ersuchenden Behörden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015 E. 3.1). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
5.2 Auf die von A., B., der C. Ltd. und der D. Ltd. gemeinsam erhobene Be- schwerde kann nicht oder zu einem grossen Teil nicht eingetreten werden. A., B. und die D. Ltd. unterliegen insoweit vollständig und C. Ltd. teilweise.
Soweit das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, ist die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes summarisch zu prüfen: Die C. Ltd. rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegeg- nerin habe sie nicht über die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Schreiben der brasilianischen Behörden orientiert und ihr keine Gelegenheit gegeben, sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung dazu zu äussern. Dieses Vorbringen blieb unbestritten. Aus Inhalt und Funktion des Aktenein- sichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge- zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
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darauf abgestellt wird. Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, ange- hört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.130 vom 17. November 2021 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde der C. Ltd. mutmasslich gutgeheissen worden wäre, soweit die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung beantragt wurde. Folglich ist diesbezüglich die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei.
5.3 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’200.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da- von sind den Beschwerdeführern A., B. und D. Ltd. aufgrund deren Unterlie- gens Fr. 900.-- gemeinsam und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die lediglich teilweise unterliegende C. Ltd. hat die restliche Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- aufgrund ihres teilweise Obsiegens lediglich im Umfang von Fr. 100.-- zu tragen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- kann ihr nicht auferlegt werden. Er ist auf die Staatskasse zu nehmen.
5.4 Die von der Beschwerdegegnerin der C. Ltd. gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG zu leistende Parteientschädigung richtet sich nach der von Letzteren eingereichten Honorarnote (act. 6.1; vgl. Art. 10 ff. des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Kos- tennote weist einen Zeitaufwand von 10.25 Stunden aus. Dieser scheint an- gemessen. Praxisgemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- aus- zugehen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.27 vom
5. Januar 2022 E. 4.2.2 m.w.H.), weshalb der geltend gemachte Stundenan- satz von Fr. 650.-- entsprechend zu reduzieren ist. Auslagen und Mehrwert- steuer werden keine ausgewiesen und sind demnach nicht zu entschädigen. Das mit dem Stundenansatz von Fr. 230.-- berechnete Honorar von Fr. 2'357.50 betrifft sämtliche Beschwerdeführer. Der Aufwand für die C. Ltd. allein wäre wohl geringer gewesen, wenn auch nicht im Umfang von ¾, da sich deren Anträge thematisch nicht bedeutend von den anderen unterschie- den. Es rechtfertigt sich somit eine Reduktion von ca. 30%. Nach dem Ge- sagten hat die Beschwerdegegnerin die C. Ltd. für das vorliegende Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1‘650.-- zu entschädigen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1, 2 und 4 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird als gegenstandslos abge- schrieben, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird im Umfang von Fr. 900.-- den Beschwerdeführern 1, 2 und 4 gemeinsam und unter solidari- scher Haftung und der Beschwerdeführerin 3 im Umfang von Fr. 100.-- aufer- legt. Im Übrigen wird sie auf die Staatskasse genommen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 3 für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’650.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 23. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christophe Wilhelm - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung (Kopie) an
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).