Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Gambia. Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG).
Sachverhalt
A. Am 22. September 2020 wurde der Bundesanwaltschaft durch die Melde- stelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB übermittelt. Demzufolge stünden die in der Schweiz domizilierte A4. AG bzw. deren Verantwortliche B. und C. in Verdacht, D., den früheren Präsidenten der Republik Gambia, bestochen zu haben, um ein sog. inter- national gateway nutzen zu können. Im Zusammenhang mit dieser Angele- genheit sei in den Medien angekündigt worden, dass die Republik Gambia beabsichtige, in der Schweiz gegen die A4. AG straf- und zivilrechtliche Schritte zur Wiedererlangung des durch die Gesellschaft erlangten delikti- schen Gewinns einzuleiten (vgl. zum Ganzen Akten RH.20.0228, Rubrik B05.001.001). In diesem Zusammenhang korrespondierte die Bundesan- waltschaft in der Folge per E-Mail mit dem Solicitor General & Legal Secre- tary der Republik Gambia. Dabei kündigte dieser ein Rechtshilfeersuchen betreffend Beschlagnahme von Vermögenswerten der Gesellschaften der A.-Gruppe sowie von B. und C. an. In der entsprechenden Korrespondenz findet sich auch ein Ersuchen um vorläufige Sperrung der Vermögenswerte bis zur Einreichung eines solchen Rechtshilfeersuchens (vgl. Akten RH.20.0228, Rubrik 02.000, S. 16 ff.).
B. Gestützt auf ein «Ersuchen der Republik Gambia um vorsorgliche Sperre im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen» bzw. auf Art. 18 Abs. 2 IRSG wies die Bundesanwaltschaft die Bank E. mit Verfügung vom 25. September 2020 u.a. an, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermö- genswerte, insbesondere Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Spar- hefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und dergleichen, die auf den Namen einer der nachfolgend aufgeführten (natürlichen und/oder juristischen) Personen, alleine, gemein- sam oder gemeinsam mit Dritten, lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollinhaber festgestellt werden, zu sperren und weder Gutha- ben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben: A4. AG, A5. AG, A3. AG, A1. GmbH, A6. AG, A2. GmbH, A7. AG, A8. AG, B., C. (Akten RH.20.0228, Rubrik 05.101, S. 1 ff.).
C. Dagegen erhob die A1. GmbH am 8. Oktober 2020 Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2020.252 act. 1). Sie bean- tragt Folgendes:
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1. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
a. IBAN 1 (CHF)
b. IBAN 2 (EUR)
c. IBAN 3 (USD)
sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020 im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
a. IBAN 1 (CHF)
b. IBAN 2 (EUR)
c. IBAN 3 (USD)
insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem
25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin bzw. der Staatskasse.
D. Ebenfalls am 8. Oktober 2020 erhob die A2. GmbH bei der Beschwerdekam- mer Beschwerde gegen die eingangs erwähnte Verfügung (RR.2020.253 act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
a. IBAN 4 (CHF)
b. IBAN 5 (EUR)
c. IBAN 6 (USD)
sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020 im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
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a. IBAN 4 (CHF)
b. IBAN 5 (EUR)
c. IBAN 6 (USD)
insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem
25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin bzw. der Staatskasse.
E. Gegen die eingangs erwähnte Verfügung erhob am 8. Oktober 2020 auch die A3. AG Beschwerde bei der Beschwerdekammer (RR.2020.254 act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
a. IBAN 7 (CHF)
b. IBAN 8 (CHF) (Covid-Kredit)
c. IBAN 9 (EUR)
d. IBAN 10 (USD)
sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020 im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
a. IBAN 7 (CHF)
b. IBAN 8 (CHF) (Covid-Kredit)
c. IBAN 9 (EUR)
d. IBAN 10 (USD)
insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem
25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin bzw. der Staatskasse.
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F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») reichte zu den drei Beschwer- den am 5. November 2020 eine gemeinsame Vernehmlassung ein. Es be- antragt darin, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (RR.2020.252 act. 11). Auch die Bundesanwaltschaft erstattete am 6. November 2020 eine einzige Beschwerdeantwort, in welcher sie um Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren ersuchte. In materieller Hinsicht beantragt sie, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventuali- ter seien diese abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- folge zulasten der Beschwerdeführerinnen (RR.2020.252 act. 12). In ihrer gemeinsamen Replik vom 26. November 2020 hielten die Beschwerdefüh- rerinnen fest, es sei nichts gegen die Vereinigung der drei Beschwerdever- fahren einzuwenden (RR.2020.252 act. 17, Rz. 2). Im Übrigen halten sie an ihren bereits gestellten Beschwerdebegehren fest (RR.2020.252 act. 17, S. 2). Das BJ und die Bundesanwaltschaft bestätigen ihre bisherigen An- träge mit Duplik vom 9. Dezember (RR.2020.252 act. 20) bzw. vom 18. De- zember 2020 (RR.2020.252 act. 21). Nachdem die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdekammer am 8. Januar 2021 eine abschliessende Stellung- nahme zugehen liessen (RR.2020.252 act. 23), übermittelte die Bundesan- waltschaft der Beschwerdekammer am 13. Januar 2021 das ihr zwischen- zeitlich vorab per E-Mail zugestellte Rechtshilfeersuchen der Republik Gam- bia (RR.2020.252 act. 25). Die Beschwerdeführerinnen liessen diesbezüg- lich am 25. Januar 2021 und am 10. März 2021 weitere Stellungnahmen fol- gen (RR.2020.252 act. 27 und 29).
G. Mit Eingabe vom 19. März 2021 (RR.2020.252 act. 31) ersuchen die Be- schwerdeführerinnen erneut um Gutheissung der Beschwerdeanträge. Da- bei nahmen sie Bezug auf ein Schreiben vom selben Tage des Solicitor Ge- neral and Legal Secretary der Republik Gambia an die Bundesanwaltschaft, wonach das oben erwähnte Rechtshilfeersuchen zurückgezogen werde (RR.2020.252 act. 31.1). Die Bundesanwaltschaft und das BJ wurden in der Folge dazu aufgefordert, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äus- sern (RR.2020.252 act. 32). Die Bundesanwaltschaft teilte am 1. April 2021 mit, sie nehme Kenntnis vom angekündigten Rückzug des Rechtshilfeersu- chens und sehe vor, dies auf dem offiziellen Rechtshilfeweg zu verifizieren. Mit Bezug auf die angefochtenen Kontosperren teilte die Bundesanwalt- schaft mit, sie sehe von einer Verlängerung der vorerst auf sechs Monate befristeten, rechtshilfeweisen Beschlagnahmen ab (RR.2020.252 act. 33, 33.1). Das BJ teilte am 21. April 2021 mit, der Rückzug des Rechtshilfeersu- chens sei den schweizerischen Behörden bislang noch nicht über den offizi- ellen Weg zugestellt worden. Vom Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Ver- längerung der Kontosperren nahm das BJ Kenntnis (RR.2020.252 act. 35).
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H. Aufgrund der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2021 teilte die Beschwerdekammer den Parteien am 23. April 2021 mit, ihrer Ansicht nach sei das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung dahin- gefallen. Sie beabsichtige, die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab- zuschreiben. Dementsprechend forderte sie die Parteien dazu auf, sich zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den diesbezüg- lichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (RR.2020.252 act. 36). Die Bundesanwaltschaft hält dafür, die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Entschädigungen seien keine zu sprechen (RR.2020.252 act. 37). Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits beantragen, die Kosten der Beschwerdeverfahren RR.2020.252-254 seien der Bundesanwaltschaft auf- zuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei den Beschwer- deführerinnen gesamthaft eine Parteientschädigung im Betrag von insge- samt Fr. 50'933.05 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin bzw. der Staatskasse zuzusprechen (RR.2020.252 act. 39). Der Ein- gabe des BJ vom 19. Mai 2021 können keine Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen entnommen werden (RR.2020.252 act. 41). Die diesbezüglichen Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien am 27. Mai 2021 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (RR.2020.25 act. 42).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die durch die Beschwerdeführerinnen separat erhobenen Beschwerden rich- ten sich allesamt gegen dieselbe angefochtene Verfügung und stimmen in- haltlich weitgehend überein. Alle Beschwerdeführerinnen werden zudem von denselben Rechtsanwälten vertreten und bilden Teil einer Gruppe verschie- dener Gesellschaften, wobei die einzelnen Gesellschaften bestimmte Funk- tionen für die ganze Gruppe wahrnehmen (vgl. RR.2020.252 act. 1, Rz. 15). Die verschiedenen Beschwerdeverfahren sind aufgrund des engen Sachzu- sammenhangs zu vereinigen. Die Beurteilung der separat erhobenen Be- schwerden erfolgt damit im Rahmen des vorliegenden Entscheids.
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E. 2.1 Es besteht kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Republik Gambia, welches für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den beiden Staaten massgebend ist. Angesichts der vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände sind jedoch die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption ([UNCAC]; SR 0.311.56) anwendbar.
E. 2.2 Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Die Bundesanwaltschaft teilte am 1. April 2021 mit, sie sehe von einer Ver- längerung der vorerst auf sechs Monate befristeten, rechtshilfeweisen Be- schlagnahmen ab (RR.2020.252 act. 33, 33.1). Die angefochtene Verfügung erging am 25. September 2020. Sie und mit ihr das aktuelle praktische Inte- resse an der Beschwerdeführung fielen somit per 25. März 2021 dahin. Die Beschwerdeverfahren sind demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben (BGE 137 I 161 E. 4.3.2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2018.7 vom 11. Juni 2018 E. 1).
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E. 4.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten für den Entscheid über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinnge- mäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2 S. 123; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2; RR.2018.325 vom 1. März 2019). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit sum- marischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Die von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2021 angeführten Entscheide zur Regelung der Kostentragung bei Gegenstandslosigkeit (so insbesondere TPF 2011 31; siehe RR.2020.252 act. 39, Rz. 2 f.) sowie die angeführten gesetzlichen Grundlagen (RR.2020.252 act. 39, Rz. 8 f.) betrafen allesamt den Geltungs- bereich der StPO und sind damit vorliegend nicht einschlägig.
E. 4.3 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtli- che Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschä- digungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veran- lasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt ha- ben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung be- zweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgan- ges ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 142 V 551 E. 8.2; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.323 vom 10. März 2021; RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2; RH.2018.7 vom 11. Juni 2018 E. 2.2).
E. 5 Die Beschwerdegegnerin stützte die vorliegend angefochtenen Kontosper- ren auf Art. 18 Abs. 2 IRSG (Akten RH.20.0228, Rubrik 05.101, S. 6).
E. 5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG kann die zuständige Behörde auf ausdrückli- ches Ersuchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein im IRSG vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmäs- sig erscheint.
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Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom BJ (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 IRSG) angeordnet werden, sobald ein Ersuchen ange- kündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht (Art. 18 Abs. 2 IRSG).
E. 5.2 Vorläufige Massnahmen in der kleinen Rechtshilfe können insbesondere die Beschlagnahme, die Kontensperre, die Grundbuchsperre, die Hausdurchsu- chung und die Durchsuchung oder Untersuchung von Personen sein (ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 376; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 132; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 494; EYMANN, Die strafprozessuale Kontosperre, 2009, S. 128; GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 146). Die vorläufige Kon- tosperre kann dazu dienen, eine Herausgabe im Sinne von Art. 74 oder 74a IRSG sicherzustellen (AEPLI, Basler Kommentar, 2015, Art. 18 IRSG N. 30). Grundsätzlich sind auch vorläufige Massnahmen nur zulässig, wenn die all- gemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe prima facie erfüllt sind (DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 133; POPP, a.a.O., N. 493; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2007 vom 3. August 2007 E. 2.1). Es genügt, wenn die Rechtshilfeleistung auf- grund einer summarischen Prüfung als zulässig erscheint (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 376; GSTÖHL, a.a.O., S. 145; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_23/2018 vom 17. Januar 2018 E. 1.2: «il suffit qu'une provenance illicite des fonds ne soit pas exclue et l'autorité suisse d'entraide peut se contenter à ce stade de simples hypothèses»; 1C_239/2014 vom 18. August 2014 E. 3.1: «il n'appartient pas à l'autorité de séquestre de se livrer à un examen exhaustif de la demande d'entraide mais seulement de s'assurer que celle- ci n'est pas "manifestement inadmissible" […]»). Auch provisorische Mass- nahmen unterliegen dem Gebot der Verhältnismässigkeit (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 10, 27; POPP, a.a.O., N. 496; EYMANN, a.a.O., S. 131; DÖ- BELI, Blockieren – Beschlagnahmen – Einfrieren, Eine mise en place der Rechtsgrundlagen von Kontosperren, AJP 2015, S. 1237 ff., 1242 f.). Die in Art. 18 Abs. 2 IRSG verwendete Formulierung «liegen ausreichende Anga- ben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor» bringt zum Ausdruck, dass auch bei Gefahr in Verzug eine Prüfung der Rechtshilfefähigkeit zu erfolgen hat. Nicht explizit aufgeführt werden die zu prüfenden Voraussetzungen. Er- fasst sind die in Art. 18 Abs. 1 IRSG genannten negativen Voraussetzungen der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unzweckmässigkeit (AEPLI, a.a.O.,
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Art. 18 IRSG N. 48 f.; siehe auch EYMANN, a.a.O., S. 131; PAVLIDIS, Confis- cation internationale: instruments internationaux, droit de l’Union europé- enne, droit suisse, 2012, S. 272). Offensichtliche Unzulässigkeit liegt bspw. bei Verletzung allgemeiner Prinzipien wie ne bis in idem oder dem Erforder- nis der beidseitigen Strafbarkeit vor. Offensichtliche Unzweckmässigkeit kann sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergeben (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 40; vgl. auch BGE 116 Ib 96 E. 3a S. 100).
E. 5.3 Bei Gefahr im Verzug ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IRSG vor dem Eingang des eigentlichen Rechtshilfeersu- chens möglich (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 45). Daraus ergibt sich, dass die formellen Bestimmungen über das Rechtshilfeersuchen bei der Anord- nung vorläufiger Massnahmen noch nicht in jeder Hinsicht erfüllt sein müs- sen (BGE 121 IV 41 E. 4b/bb S. 43; 116 Ib 96 E. 3a S. 100). Gefahr im Verzug liegt vor, falls ein weiteres Zuwarten den späteren Vollzug der Rechtshilfe verunmöglicht oder erheblich erschwert (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 46; GSTÖHL, a.a.O., S. 146). Die Ankündigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IRSG kann sich darauf beschränken, es werde ein Rechtshilfeersu- chen gestellt, d.h. es muss nicht auch ein Gesuch um vorläufige Massnah- men angekündigt werden (DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 133; POPP, a.a.O., N. 496 mit Hinweis auf BGE 121 IV 41 E. 4b/bb S. 43 f.; EYMANN, a.a.O., S. 129; GSTÖHL, a.a.O., S. 145 f.; siehe auch AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 51 f.). Die blosse Möglichkeit zukünftiger Rechtshilfe ist ausreichend, um vorläufige Massnahmen zur Sicherung gefährdeter An- sprüche anzuordnen. Ob anschliessend tatsächlich ein Rechtshilfeersuchen eingereicht wird, ist unerheblich (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 11 m.w.H.).
E. 5.4 Die Zuständigkeit zur Anordnung von vorläufigen Massnahmen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IRSG ist nach dem Wortlaut des Gesetzes dem BJ vorbehal- ten. Gemäss Rechtsprechung kann aber auch die zuständige Behörde im laufenden Rechtshilfeverfahren sichernde Massnahmen vor einem Antrag der ersuchenden Behörde ergreifen (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 59 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3.1).
E. 5.5 Die Anordnung vorläufiger Massnahmen erfolgt durch den Erlass einer Zwi- schenverfügung, welche gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der Schlussverfügung oder in Ausnahmefällen selbstständig gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG angefochten werden kann. Eine selbstständige Anfechtung der Zwischenverfügung ist gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich, sofern sie ei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder
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durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 2, 65 f.; LUDWICZAK GLASSEY, Ent- raide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 378; GSTÖHL, a.a.O., S. 146; siehe auch TPF 2010 102 E. 1.4.3.b S. 105). Die beschwer- deführende Person muss diesfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzu- machenden Nachteil führt. Dabei kommen insbesondere drohende Verlet- zungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorste- hende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilli- gungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht. Der dro- hende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaub- haft gemacht werden. Dessen blosse Behauptung genügt nicht (BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.16 vom 5. Februar 2021). Beschwerden gegen vorläufige Mass- nahmen nach Art. 18 IRSG haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 18 Abs. 3 IRSG).
E. 6.1 Vor diesem Hintergrund und der vorzunehmenden summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs (vgl. hierzu E. 4.3) sind nachfolgend kurz die Eintretensvoraussetzungen sowie die von den Beschwerdeführerin- nen vorgebrachten Rügen zu beurteilen.
E. 6.2 Was die Eintretensvoraussetzungen angeht, so war die angefochtene Ver- fügung nicht – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet (vgl. u.a. RR.2020.252 act. 1, Rz. 33 ff.) – wie eine Schlussverfügung zu behandeln, da vorliegend keiner der in TPF 2010 102 E. 1.4.3 erwähnten Ausnahmefälle gegeben war. Demnach hätten die Beschwerdeführerinnen einen unmittel- baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft machen müs- sen, damit auf ihre Beschwerden einzutreten gewesen wäre.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 brachte diesbezüglich vor, mit der angefochtenen Verfügung seien sämtliche ihrer Konten gesperrt worden. Über weitere li- quide oder liquidierbare Vermögenswerte verfüge sie nicht (RR.2020.252 act. 1, Rz. 11 ff.). Innerhalb der A.-Gruppe nehme sie die Funktion als Infra- strukturgesellschaft wahr. Sollte sie ihre Lieferanten nicht mehr bezahlen können, so drohten der ganzen A.-Gruppe Systemausfälle und Datenver- luste. Die Beschwerdeführerin 1 könne ihren Zahlungsverpflichtungen nicht
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nachkommen und verletze damit bestehende Verträge. In der Folge drohten Kündigungen der Infrastruktur- und Unterhaltsverträge durch ihre Vertrags- partner, die Einleitung von Betreibungen und Forderungsprozessen und schliesslich der Konkurs der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Zusammen- bruch der ganzen A.-Gruppe (RR.2020.252 act. 1, Rz. 15 ff.).
E. 6.2.2 Auch die Beschwerdeführerin 2 gab an, mit der angefochtenen Verfügung seien all ihre liquiden Vermögenswerte gesperrt worden (RR.2020.253 act. 1, Rz. 11 ff.). Sie nehme innerhalb der A.-Gruppe sämtliche Manage- mentfunktionen wahr und erbringe alle Arbeitsleistungen für alle Gruppenge- sellschaften. Aufgrund der Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte sei sie nicht mehr in der Lage, ihre Mitarbeitenden zu entlöhnen. Die Löhne für den Monat September 2020 habe sie nur dank eines kurzfristig gewährten Dar- lehens bezahlen können. Ohne unverzügliche Freigabe der gesperrten Kon- ten drohe die Verletzung vertraglicher Lohnzahlungs- und Rückzahlungs- pflichten und im Anschluss daran die Einleitung von Betreibungen und For- derungsprozessen sowie der Konkurs und damit der Zusammenbruch der gesamten A.-Gruppe (RR.2020.253 act. 1, Rz. 15 ff.).
E. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin 3 machte Ähnliches geltend. Sie nehme innerhalb der A.-Gruppe die Funktion als Handelsplattform ein. Sämtliche Sprach- und Datendienstleistungen würden über sie abgewickelt und verrechnet. Sie sei nicht mehr in der Lage, die vertraglichen Ansprüche ihrer Gläubiger zu be- friedigen, weshalb die Kündigung der Interkonnektionsverträge durch ihre Vertragspartner, die Einleitung von Betreibungen und Forderungsprozessen sowie schliesslich der Konkurs und der Zusammenbruch der gesamten A.- Gruppe drohten (RR.2020.254 act. 1, Rz. 11 ff.).
E. 6.2.4 Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, die Gesellschaften der A.-Gruppe betrieben ein Cash-Pooling und seien damit als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Für die Frage eines allfälligen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils müsse daher nicht auf die Vermögenslage der einzelnen Beschwerdeführerinnen, sondern auf diejenige der ganzen Konzerngruppe abgestellt werden. In Betracht zu ziehen seien zudem auch die fälligen For- derungen der A.-Gruppe gegenüber Dritten (RR.2020.252 act. 12, Ziff. III.1). Die Beschwerdeführerinnen entgegneten diesbezüglich, das angespro- chene Cash-Pooling sei per 31. März 2020 gekündigt und per 14. April 2020 definitiv aufgehoben worden. Von einer wirtschaftlichen Einheit könne nicht mehr gesprochen werden (RR.2020.252 act. 17, Rz. 2). Der A.-Gruppe bzw. der Beschwerdeführerin 3 ist es offenbar gelungen, rund eine Woche nach der angefochtenen Vermögenssperre bei der Bank F. ein neues Konto zu
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eröffnen (RR.2020.252 act. 17, Rz. 55 und act. 17.18). Bis zu diesem Zeit- punkt habe es aber bei gleichbleibenden Kosten keine (verfügbaren) Zah- lungseingänge gegeben (RR.2020.252 act. 17, Rz. 58 ff.).
E. 6.2.5 Die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Kontoauszüge bestätigen den Betrieb des geschilderten Cash-Pooling innerhalb der A.-Gruppe und auch dessen formelle Beendigung per Ende März 2020 (RR.2020.252, RR.2020.253 und RR.2020.254, jeweils act. 1.3–1.5). Insofern erscheint be- reits fraglich, welche aktuelle Aussagekraft den von den Beschwerdeführe- rinnen eingereichten Vermögensübersichten per Ende März 2020 für sie als einzelne Gesellschaften der A.-Gruppe tatsächlich zukommt (siehe RR.2020.252, RR.2020.253 und RR.2020.254, jeweils act. 1.2). Anderer- seits lassen sich in den erwähnten Kontoauszügen sämtlicher Beschwerde- führerinnen auch ab April 2020 weiterhin zahlreiche Kontoüberträge von bzw. an andere Gesellschaften der A.-Gruppe feststellen. Angaben zu den Einkünften aus der nach wie vor laufenden Geschäftstätigkeit der A.-Gruppe sind den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nur bruchstückhaft zu entnehmen. Aufgrund der vorzunehmenden summarischen Prüfung und der geschilderten Sachlage bestehen erhebliche Zweifel, dass die von den Be- schwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen geeignet waren, ein auf- schlussreiches Bild über ihre effektiven finanziellen Verhältnisse bzw. über die wirtschaftliche Situation der gesamten A.-Gruppe zu zeichnen. Es ist da- her davon auszugehen, dass es auf Seiten der Beschwerdeführerinnen an einem hinreichend glaubhaft gemachten nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlte. Damit wäre auf deren Beschwerden mutmasslich nicht ein- zutreten gewesen.
E. 6.3 Wäre dennoch auf die Beschwerden einzutreten gewesen, so hätte sich in materieller Hinsicht mutmasslich die nachfolgende Beurteilung ergeben: Nicht massgebend waren die von den Beschwerdeführerinnen angeführten, angeblich verletzten Bestimmungen der StPO. Insbesondere kommt es im Rechtshilfeverfahren zu keiner Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (entgegen RR.2020.252 act. 1, Rz. 41 ff., 113 ff., 140 ff.; act. 17, Rz. 8 ff.). Auch eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 StGB war nicht erkennbar (entgegen RR.2020.252 act. 1, Rz. 45 f.), da es sich beim Anfechtungsobjekt nicht im einen Einziehungsentscheid handelt. Soweit die Beschwerdeführerinnen den hinreichenden Tatverdacht bestritten, machten sie sinngemäss geltend, es fehle an der Rechtshilfevo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Ihre diesbezüglichen Darstellun- gen erschöpften sich jedoch in einer eigenen Darstellung des Sachverhalts (RR.2020.252 act. 1, Rz. 53 ff.; act. 17, Rz. 8 ff.), mit welcher sie im Rechts- hilfeverfahren grundsätzlich nicht zu hören sind (BGE 139 II 451 E. 2.2.1;
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TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Entsprechendes hatte auch für den angeblich fehlenden Deliktskonnex der gesperrten Vermögenswerte zu gelten (siehe RR.2020.252 act. 1, Rz. 106 ff.). Dass diese Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sein sollen, lässt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten nicht erkennen. Nachdem es für vorläufige Massnah- men im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IRSG genügt, dass ein Rechtshilfeersuchen angekündigt ist, erübrigen sich auch Weiterungen zu den Vorbringen, wo- nach in der Republik Gambia kein Strafverfahren laufe (siehe RR.2020.252 act. 1, Rz. 101 ff.; act. 23, Rz. 3 ff.) bzw. wonach das erst in der Folge ge- stellte Rechtshilfeersuchen an formellen Mängeln leide (RR.2020.252 act. 27, Rz. 3 ff.; act. 29). Gerade Letztere liessen sich gegebenenfalls durch Ergänzungen des Ersuchens beheben und lassen eine spätere Rechtshilfe- leistung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Schliesslich war auch die Annahme von Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IRSG nach- vollziehbar, nachdem Medienberichten zu entnehmen war, die Behörden des ersuchenden Staates würden sich an die Schweiz richten, um eine Heraus- gabe der inkriminierten Gelder zu erwirken (entgegen RR.2020.252 act. 1, Rz. 129 f.). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Gewährung von Rechtshilfe an die Republik Gambia sei gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich ausgeschlossen (RR.2020.252 act. 1, Rz. 122 ff.), ist schliess- lich Folgendes festzuhalten: Die Prüfung des genannten Ausschlussgrun- des, auf den sich die Beschwerdeführerinnen als in der Schweiz domizilierte juristische Personen ohnehin nur in einem eingeschränkten Mass berufen können (siehe zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.243 vom 23. Februar 2021 E. 5.2 m.w.H.), setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134). Diesbezüglich besteht zur Rechtshilfe an die Republik Gambia bis dato keine Praxis, auf welche die Beschwerdekammer zurückgreifen könnte. Eine of- fensichtliche Unzulässigkeit einer allfälligen Rechtshilfeleistung könnte da- her zum jetzigen Zeitpunkt auch in diesem Punkt nicht angenommen wer- den.
E. 6.4 Nach dem eben Ausgeführten bzw. gestützt auf eine summarische Prüfung der vorgebrachten Rügen ist bei der Festlegung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen davon auszugehen, dass auf die Beschwerden mutmasslich nicht eingetreten worden wäre, allenfalls wären diese abzuweisen gewesen.
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E. 7 Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführerinnen in analoger Anwen- dung von Art. 72 BZP die Kosten der gegenstandslos gewordenen Be- schwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichts- gebühr für die vereinigten Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162], unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüsse im Gesamtbe- trag von Fr. 12'000.– (vgl. RR.2020.252 act. 3 und 5; RR.2020.253 act. 3 und 4; RR.2020.254 act. 3 und 4). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen je Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren RR.2020.252, RR.2020.253 und RR.2020.254 wer- den vereinigt.
- Die Beschwerdeverfahren werden als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die von diesen geleis- teten Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 12'000.–. Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen je Fr. 3'000.– zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A1. GMBH,
2. A2. GMBH,
3. A3. AG, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Patrik Salz- mann und Tobias Thaler, Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Gambia
Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2020.252, RR.2020.253, RR.2020.254
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Sachverhalt:
A. Am 22. September 2020 wurde der Bundesanwaltschaft durch die Melde- stelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB übermittelt. Demzufolge stünden die in der Schweiz domizilierte A4. AG bzw. deren Verantwortliche B. und C. in Verdacht, D., den früheren Präsidenten der Republik Gambia, bestochen zu haben, um ein sog. inter- national gateway nutzen zu können. Im Zusammenhang mit dieser Angele- genheit sei in den Medien angekündigt worden, dass die Republik Gambia beabsichtige, in der Schweiz gegen die A4. AG straf- und zivilrechtliche Schritte zur Wiedererlangung des durch die Gesellschaft erlangten delikti- schen Gewinns einzuleiten (vgl. zum Ganzen Akten RH.20.0228, Rubrik B05.001.001). In diesem Zusammenhang korrespondierte die Bundesan- waltschaft in der Folge per E-Mail mit dem Solicitor General & Legal Secre- tary der Republik Gambia. Dabei kündigte dieser ein Rechtshilfeersuchen betreffend Beschlagnahme von Vermögenswerten der Gesellschaften der A.-Gruppe sowie von B. und C. an. In der entsprechenden Korrespondenz findet sich auch ein Ersuchen um vorläufige Sperrung der Vermögenswerte bis zur Einreichung eines solchen Rechtshilfeersuchens (vgl. Akten RH.20.0228, Rubrik 02.000, S. 16 ff.).
B. Gestützt auf ein «Ersuchen der Republik Gambia um vorsorgliche Sperre im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen» bzw. auf Art. 18 Abs. 2 IRSG wies die Bundesanwaltschaft die Bank E. mit Verfügung vom 25. September 2020 u.a. an, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermö- genswerte, insbesondere Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Spar- hefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und dergleichen, die auf den Namen einer der nachfolgend aufgeführten (natürlichen und/oder juristischen) Personen, alleine, gemein- sam oder gemeinsam mit Dritten, lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollinhaber festgestellt werden, zu sperren und weder Gutha- ben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben: A4. AG, A5. AG, A3. AG, A1. GmbH, A6. AG, A2. GmbH, A7. AG, A8. AG, B., C. (Akten RH.20.0228, Rubrik 05.101, S. 1 ff.).
C. Dagegen erhob die A1. GmbH am 8. Oktober 2020 Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2020.252 act. 1). Sie bean- tragt Folgendes:
- 3 -
1. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
a. IBAN 1 (CHF)
b. IBAN 2 (EUR)
c. IBAN 3 (USD)
sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020 im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
a. IBAN 1 (CHF)
b. IBAN 2 (EUR)
c. IBAN 3 (USD)
insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem
25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin bzw. der Staatskasse.
D. Ebenfalls am 8. Oktober 2020 erhob die A2. GmbH bei der Beschwerdekam- mer Beschwerde gegen die eingangs erwähnte Verfügung (RR.2020.253 act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
a. IBAN 4 (CHF)
b. IBAN 5 (EUR)
c. IBAN 6 (USD)
sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020 im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
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a. IBAN 4 (CHF)
b. IBAN 5 (EUR)
c. IBAN 6 (USD)
insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem
25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin bzw. der Staatskasse.
E. Gegen die eingangs erwähnte Verfügung erhob am 8. Oktober 2020 auch die A3. AG Beschwerde bei der Beschwerdekammer (RR.2020.254 act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
a. IBAN 7 (CHF)
b. IBAN 8 (CHF) (Covid-Kredit)
c. IBAN 9 (EUR)
d. IBAN 10 (USD)
sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020 im Verfahren RH.20.0228 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E.:
a. IBAN 7 (CHF)
b. IBAN 8 (CHF) (Covid-Kredit)
c. IBAN 9 (EUR)
d. IBAN 10 (USD)
insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem
25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin bzw. der Staatskasse.
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F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») reichte zu den drei Beschwer- den am 5. November 2020 eine gemeinsame Vernehmlassung ein. Es be- antragt darin, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (RR.2020.252 act. 11). Auch die Bundesanwaltschaft erstattete am 6. November 2020 eine einzige Beschwerdeantwort, in welcher sie um Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren ersuchte. In materieller Hinsicht beantragt sie, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventuali- ter seien diese abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- folge zulasten der Beschwerdeführerinnen (RR.2020.252 act. 12). In ihrer gemeinsamen Replik vom 26. November 2020 hielten die Beschwerdefüh- rerinnen fest, es sei nichts gegen die Vereinigung der drei Beschwerdever- fahren einzuwenden (RR.2020.252 act. 17, Rz. 2). Im Übrigen halten sie an ihren bereits gestellten Beschwerdebegehren fest (RR.2020.252 act. 17, S. 2). Das BJ und die Bundesanwaltschaft bestätigen ihre bisherigen An- träge mit Duplik vom 9. Dezember (RR.2020.252 act. 20) bzw. vom 18. De- zember 2020 (RR.2020.252 act. 21). Nachdem die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdekammer am 8. Januar 2021 eine abschliessende Stellung- nahme zugehen liessen (RR.2020.252 act. 23), übermittelte die Bundesan- waltschaft der Beschwerdekammer am 13. Januar 2021 das ihr zwischen- zeitlich vorab per E-Mail zugestellte Rechtshilfeersuchen der Republik Gam- bia (RR.2020.252 act. 25). Die Beschwerdeführerinnen liessen diesbezüg- lich am 25. Januar 2021 und am 10. März 2021 weitere Stellungnahmen fol- gen (RR.2020.252 act. 27 und 29).
G. Mit Eingabe vom 19. März 2021 (RR.2020.252 act. 31) ersuchen die Be- schwerdeführerinnen erneut um Gutheissung der Beschwerdeanträge. Da- bei nahmen sie Bezug auf ein Schreiben vom selben Tage des Solicitor Ge- neral and Legal Secretary der Republik Gambia an die Bundesanwaltschaft, wonach das oben erwähnte Rechtshilfeersuchen zurückgezogen werde (RR.2020.252 act. 31.1). Die Bundesanwaltschaft und das BJ wurden in der Folge dazu aufgefordert, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äus- sern (RR.2020.252 act. 32). Die Bundesanwaltschaft teilte am 1. April 2021 mit, sie nehme Kenntnis vom angekündigten Rückzug des Rechtshilfeersu- chens und sehe vor, dies auf dem offiziellen Rechtshilfeweg zu verifizieren. Mit Bezug auf die angefochtenen Kontosperren teilte die Bundesanwalt- schaft mit, sie sehe von einer Verlängerung der vorerst auf sechs Monate befristeten, rechtshilfeweisen Beschlagnahmen ab (RR.2020.252 act. 33, 33.1). Das BJ teilte am 21. April 2021 mit, der Rückzug des Rechtshilfeersu- chens sei den schweizerischen Behörden bislang noch nicht über den offizi- ellen Weg zugestellt worden. Vom Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Ver- längerung der Kontosperren nahm das BJ Kenntnis (RR.2020.252 act. 35).
- 6 -
H. Aufgrund der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2021 teilte die Beschwerdekammer den Parteien am 23. April 2021 mit, ihrer Ansicht nach sei das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung dahin- gefallen. Sie beabsichtige, die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab- zuschreiben. Dementsprechend forderte sie die Parteien dazu auf, sich zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den diesbezüg- lichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (RR.2020.252 act. 36). Die Bundesanwaltschaft hält dafür, die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Entschädigungen seien keine zu sprechen (RR.2020.252 act. 37). Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits beantragen, die Kosten der Beschwerdeverfahren RR.2020.252-254 seien der Bundesanwaltschaft auf- zuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei den Beschwer- deführerinnen gesamthaft eine Parteientschädigung im Betrag von insge- samt Fr. 50'933.05 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin bzw. der Staatskasse zuzusprechen (RR.2020.252 act. 39). Der Ein- gabe des BJ vom 19. Mai 2021 können keine Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen entnommen werden (RR.2020.252 act. 41). Die diesbezüglichen Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien am 27. Mai 2021 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (RR.2020.25 act. 42).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die durch die Beschwerdeführerinnen separat erhobenen Beschwerden rich- ten sich allesamt gegen dieselbe angefochtene Verfügung und stimmen in- haltlich weitgehend überein. Alle Beschwerdeführerinnen werden zudem von denselben Rechtsanwälten vertreten und bilden Teil einer Gruppe verschie- dener Gesellschaften, wobei die einzelnen Gesellschaften bestimmte Funk- tionen für die ganze Gruppe wahrnehmen (vgl. RR.2020.252 act. 1, Rz. 15). Die verschiedenen Beschwerdeverfahren sind aufgrund des engen Sachzu- sammenhangs zu vereinigen. Die Beurteilung der separat erhobenen Be- schwerden erfolgt damit im Rahmen des vorliegenden Entscheids.
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2.
2.1 Es besteht kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Republik Gambia, welches für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den beiden Staaten massgebend ist. Angesichts der vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände sind jedoch die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption ([UNCAC]; SR 0.311.56) anwendbar.
2.2 Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Bundesanwaltschaft teilte am 1. April 2021 mit, sie sehe von einer Ver- längerung der vorerst auf sechs Monate befristeten, rechtshilfeweisen Be- schlagnahmen ab (RR.2020.252 act. 33, 33.1). Die angefochtene Verfügung erging am 25. September 2020. Sie und mit ihr das aktuelle praktische Inte- resse an der Beschwerdeführung fielen somit per 25. März 2021 dahin. Die Beschwerdeverfahren sind demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben (BGE 137 I 161 E. 4.3.2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2018.7 vom 11. Juni 2018 E. 1).
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4.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten für den Entscheid über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinnge- mäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2 S. 123; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2; RR.2018.325 vom 1. März 2019). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit sum- marischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Die von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2021 angeführten Entscheide zur Regelung der Kostentragung bei Gegenstandslosigkeit (so insbesondere TPF 2011 31; siehe RR.2020.252 act. 39, Rz. 2 f.) sowie die angeführten gesetzlichen Grundlagen (RR.2020.252 act. 39, Rz. 8 f.) betrafen allesamt den Geltungs- bereich der StPO und sind damit vorliegend nicht einschlägig.
4.3 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtli- che Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschä- digungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veran- lasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt ha- ben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung be- zweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgan- ges ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 142 V 551 E. 8.2; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.323 vom 10. März 2021; RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2; RH.2018.7 vom 11. Juni 2018 E. 2.2).
5. Die Beschwerdegegnerin stützte die vorliegend angefochtenen Kontosper- ren auf Art. 18 Abs. 2 IRSG (Akten RH.20.0228, Rubrik 05.101, S. 6).
5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG kann die zuständige Behörde auf ausdrückli- ches Ersuchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein im IRSG vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmäs- sig erscheint.
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Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom BJ (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 IRSG) angeordnet werden, sobald ein Ersuchen ange- kündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht (Art. 18 Abs. 2 IRSG).
5.2 Vorläufige Massnahmen in der kleinen Rechtshilfe können insbesondere die Beschlagnahme, die Kontensperre, die Grundbuchsperre, die Hausdurchsu- chung und die Durchsuchung oder Untersuchung von Personen sein (ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 376; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 132; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 494; EYMANN, Die strafprozessuale Kontosperre, 2009, S. 128; GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 146). Die vorläufige Kon- tosperre kann dazu dienen, eine Herausgabe im Sinne von Art. 74 oder 74a IRSG sicherzustellen (AEPLI, Basler Kommentar, 2015, Art. 18 IRSG N. 30). Grundsätzlich sind auch vorläufige Massnahmen nur zulässig, wenn die all- gemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe prima facie erfüllt sind (DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 133; POPP, a.a.O., N. 493; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2007 vom 3. August 2007 E. 2.1). Es genügt, wenn die Rechtshilfeleistung auf- grund einer summarischen Prüfung als zulässig erscheint (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 376; GSTÖHL, a.a.O., S. 145; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_23/2018 vom 17. Januar 2018 E. 1.2: «il suffit qu'une provenance illicite des fonds ne soit pas exclue et l'autorité suisse d'entraide peut se contenter à ce stade de simples hypothèses»; 1C_239/2014 vom 18. August 2014 E. 3.1: «il n'appartient pas à l'autorité de séquestre de se livrer à un examen exhaustif de la demande d'entraide mais seulement de s'assurer que celle- ci n'est pas "manifestement inadmissible" […]»). Auch provisorische Mass- nahmen unterliegen dem Gebot der Verhältnismässigkeit (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 10, 27; POPP, a.a.O., N. 496; EYMANN, a.a.O., S. 131; DÖ- BELI, Blockieren – Beschlagnahmen – Einfrieren, Eine mise en place der Rechtsgrundlagen von Kontosperren, AJP 2015, S. 1237 ff., 1242 f.). Die in Art. 18 Abs. 2 IRSG verwendete Formulierung «liegen ausreichende Anga- ben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor» bringt zum Ausdruck, dass auch bei Gefahr in Verzug eine Prüfung der Rechtshilfefähigkeit zu erfolgen hat. Nicht explizit aufgeführt werden die zu prüfenden Voraussetzungen. Er- fasst sind die in Art. 18 Abs. 1 IRSG genannten negativen Voraussetzungen der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unzweckmässigkeit (AEPLI, a.a.O.,
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Art. 18 IRSG N. 48 f.; siehe auch EYMANN, a.a.O., S. 131; PAVLIDIS, Confis- cation internationale: instruments internationaux, droit de l’Union europé- enne, droit suisse, 2012, S. 272). Offensichtliche Unzulässigkeit liegt bspw. bei Verletzung allgemeiner Prinzipien wie ne bis in idem oder dem Erforder- nis der beidseitigen Strafbarkeit vor. Offensichtliche Unzweckmässigkeit kann sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergeben (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 40; vgl. auch BGE 116 Ib 96 E. 3a S. 100).
5.3 Bei Gefahr im Verzug ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IRSG vor dem Eingang des eigentlichen Rechtshilfeersu- chens möglich (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 45). Daraus ergibt sich, dass die formellen Bestimmungen über das Rechtshilfeersuchen bei der Anord- nung vorläufiger Massnahmen noch nicht in jeder Hinsicht erfüllt sein müs- sen (BGE 121 IV 41 E. 4b/bb S. 43; 116 Ib 96 E. 3a S. 100). Gefahr im Verzug liegt vor, falls ein weiteres Zuwarten den späteren Vollzug der Rechtshilfe verunmöglicht oder erheblich erschwert (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 46; GSTÖHL, a.a.O., S. 146). Die Ankündigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IRSG kann sich darauf beschränken, es werde ein Rechtshilfeersu- chen gestellt, d.h. es muss nicht auch ein Gesuch um vorläufige Massnah- men angekündigt werden (DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 133; POPP, a.a.O., N. 496 mit Hinweis auf BGE 121 IV 41 E. 4b/bb S. 43 f.; EYMANN, a.a.O., S. 129; GSTÖHL, a.a.O., S. 145 f.; siehe auch AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 51 f.). Die blosse Möglichkeit zukünftiger Rechtshilfe ist ausreichend, um vorläufige Massnahmen zur Sicherung gefährdeter An- sprüche anzuordnen. Ob anschliessend tatsächlich ein Rechtshilfeersuchen eingereicht wird, ist unerheblich (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 11 m.w.H.).
5.4 Die Zuständigkeit zur Anordnung von vorläufigen Massnahmen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IRSG ist nach dem Wortlaut des Gesetzes dem BJ vorbehal- ten. Gemäss Rechtsprechung kann aber auch die zuständige Behörde im laufenden Rechtshilfeverfahren sichernde Massnahmen vor einem Antrag der ersuchenden Behörde ergreifen (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 59 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3.1).
5.5 Die Anordnung vorläufiger Massnahmen erfolgt durch den Erlass einer Zwi- schenverfügung, welche gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der Schlussverfügung oder in Ausnahmefällen selbstständig gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG angefochten werden kann. Eine selbstständige Anfechtung der Zwischenverfügung ist gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich, sofern sie ei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder
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durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind (AEPLI, a.a.O., Art. 18 IRSG N. 2, 65 f.; LUDWICZAK GLASSEY, Ent- raide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 378; GSTÖHL, a.a.O., S. 146; siehe auch TPF 2010 102 E. 1.4.3.b S. 105). Die beschwer- deführende Person muss diesfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfe- weise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzu- machenden Nachteil führt. Dabei kommen insbesondere drohende Verlet- zungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorste- hende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilli- gungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht. Der dro- hende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaub- haft gemacht werden. Dessen blosse Behauptung genügt nicht (BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.16 vom 5. Februar 2021). Beschwerden gegen vorläufige Mass- nahmen nach Art. 18 IRSG haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 18 Abs. 3 IRSG).
6.
6.1 Vor diesem Hintergrund und der vorzunehmenden summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs (vgl. hierzu E. 4.3) sind nachfolgend kurz die Eintretensvoraussetzungen sowie die von den Beschwerdeführerin- nen vorgebrachten Rügen zu beurteilen.
6.2 Was die Eintretensvoraussetzungen angeht, so war die angefochtene Ver- fügung nicht – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet (vgl. u.a. RR.2020.252 act. 1, Rz. 33 ff.) – wie eine Schlussverfügung zu behandeln, da vorliegend keiner der in TPF 2010 102 E. 1.4.3 erwähnten Ausnahmefälle gegeben war. Demnach hätten die Beschwerdeführerinnen einen unmittel- baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft machen müs- sen, damit auf ihre Beschwerden einzutreten gewesen wäre.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 brachte diesbezüglich vor, mit der angefochtenen Verfügung seien sämtliche ihrer Konten gesperrt worden. Über weitere li- quide oder liquidierbare Vermögenswerte verfüge sie nicht (RR.2020.252 act. 1, Rz. 11 ff.). Innerhalb der A.-Gruppe nehme sie die Funktion als Infra- strukturgesellschaft wahr. Sollte sie ihre Lieferanten nicht mehr bezahlen können, so drohten der ganzen A.-Gruppe Systemausfälle und Datenver- luste. Die Beschwerdeführerin 1 könne ihren Zahlungsverpflichtungen nicht
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nachkommen und verletze damit bestehende Verträge. In der Folge drohten Kündigungen der Infrastruktur- und Unterhaltsverträge durch ihre Vertrags- partner, die Einleitung von Betreibungen und Forderungsprozessen und schliesslich der Konkurs der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Zusammen- bruch der ganzen A.-Gruppe (RR.2020.252 act. 1, Rz. 15 ff.).
6.2.2 Auch die Beschwerdeführerin 2 gab an, mit der angefochtenen Verfügung seien all ihre liquiden Vermögenswerte gesperrt worden (RR.2020.253 act. 1, Rz. 11 ff.). Sie nehme innerhalb der A.-Gruppe sämtliche Manage- mentfunktionen wahr und erbringe alle Arbeitsleistungen für alle Gruppenge- sellschaften. Aufgrund der Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte sei sie nicht mehr in der Lage, ihre Mitarbeitenden zu entlöhnen. Die Löhne für den Monat September 2020 habe sie nur dank eines kurzfristig gewährten Dar- lehens bezahlen können. Ohne unverzügliche Freigabe der gesperrten Kon- ten drohe die Verletzung vertraglicher Lohnzahlungs- und Rückzahlungs- pflichten und im Anschluss daran die Einleitung von Betreibungen und For- derungsprozessen sowie der Konkurs und damit der Zusammenbruch der gesamten A.-Gruppe (RR.2020.253 act. 1, Rz. 15 ff.).
6.2.3 Die Beschwerdeführerin 3 machte Ähnliches geltend. Sie nehme innerhalb der A.-Gruppe die Funktion als Handelsplattform ein. Sämtliche Sprach- und Datendienstleistungen würden über sie abgewickelt und verrechnet. Sie sei nicht mehr in der Lage, die vertraglichen Ansprüche ihrer Gläubiger zu be- friedigen, weshalb die Kündigung der Interkonnektionsverträge durch ihre Vertragspartner, die Einleitung von Betreibungen und Forderungsprozessen sowie schliesslich der Konkurs und der Zusammenbruch der gesamten A.- Gruppe drohten (RR.2020.254 act. 1, Rz. 11 ff.).
6.2.4 Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, die Gesellschaften der A.-Gruppe betrieben ein Cash-Pooling und seien damit als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Für die Frage eines allfälligen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils müsse daher nicht auf die Vermögenslage der einzelnen Beschwerdeführerinnen, sondern auf diejenige der ganzen Konzerngruppe abgestellt werden. In Betracht zu ziehen seien zudem auch die fälligen For- derungen der A.-Gruppe gegenüber Dritten (RR.2020.252 act. 12, Ziff. III.1). Die Beschwerdeführerinnen entgegneten diesbezüglich, das angespro- chene Cash-Pooling sei per 31. März 2020 gekündigt und per 14. April 2020 definitiv aufgehoben worden. Von einer wirtschaftlichen Einheit könne nicht mehr gesprochen werden (RR.2020.252 act. 17, Rz. 2). Der A.-Gruppe bzw. der Beschwerdeführerin 3 ist es offenbar gelungen, rund eine Woche nach der angefochtenen Vermögenssperre bei der Bank F. ein neues Konto zu
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eröffnen (RR.2020.252 act. 17, Rz. 55 und act. 17.18). Bis zu diesem Zeit- punkt habe es aber bei gleichbleibenden Kosten keine (verfügbaren) Zah- lungseingänge gegeben (RR.2020.252 act. 17, Rz. 58 ff.).
6.2.5 Die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Kontoauszüge bestätigen den Betrieb des geschilderten Cash-Pooling innerhalb der A.-Gruppe und auch dessen formelle Beendigung per Ende März 2020 (RR.2020.252, RR.2020.253 und RR.2020.254, jeweils act. 1.3–1.5). Insofern erscheint be- reits fraglich, welche aktuelle Aussagekraft den von den Beschwerdeführe- rinnen eingereichten Vermögensübersichten per Ende März 2020 für sie als einzelne Gesellschaften der A.-Gruppe tatsächlich zukommt (siehe RR.2020.252, RR.2020.253 und RR.2020.254, jeweils act. 1.2). Anderer- seits lassen sich in den erwähnten Kontoauszügen sämtlicher Beschwerde- führerinnen auch ab April 2020 weiterhin zahlreiche Kontoüberträge von bzw. an andere Gesellschaften der A.-Gruppe feststellen. Angaben zu den Einkünften aus der nach wie vor laufenden Geschäftstätigkeit der A.-Gruppe sind den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nur bruchstückhaft zu entnehmen. Aufgrund der vorzunehmenden summarischen Prüfung und der geschilderten Sachlage bestehen erhebliche Zweifel, dass die von den Be- schwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen geeignet waren, ein auf- schlussreiches Bild über ihre effektiven finanziellen Verhältnisse bzw. über die wirtschaftliche Situation der gesamten A.-Gruppe zu zeichnen. Es ist da- her davon auszugehen, dass es auf Seiten der Beschwerdeführerinnen an einem hinreichend glaubhaft gemachten nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlte. Damit wäre auf deren Beschwerden mutmasslich nicht ein- zutreten gewesen.
6.3 Wäre dennoch auf die Beschwerden einzutreten gewesen, so hätte sich in materieller Hinsicht mutmasslich die nachfolgende Beurteilung ergeben: Nicht massgebend waren die von den Beschwerdeführerinnen angeführten, angeblich verletzten Bestimmungen der StPO. Insbesondere kommt es im Rechtshilfeverfahren zu keiner Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (entgegen RR.2020.252 act. 1, Rz. 41 ff., 113 ff., 140 ff.; act. 17, Rz. 8 ff.). Auch eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 StGB war nicht erkennbar (entgegen RR.2020.252 act. 1, Rz. 45 f.), da es sich beim Anfechtungsobjekt nicht im einen Einziehungsentscheid handelt. Soweit die Beschwerdeführerinnen den hinreichenden Tatverdacht bestritten, machten sie sinngemäss geltend, es fehle an der Rechtshilfevo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Ihre diesbezüglichen Darstellun- gen erschöpften sich jedoch in einer eigenen Darstellung des Sachverhalts (RR.2020.252 act. 1, Rz. 53 ff.; act. 17, Rz. 8 ff.), mit welcher sie im Rechts- hilfeverfahren grundsätzlich nicht zu hören sind (BGE 139 II 451 E. 2.2.1;
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TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Entsprechendes hatte auch für den angeblich fehlenden Deliktskonnex der gesperrten Vermögenswerte zu gelten (siehe RR.2020.252 act. 1, Rz. 106 ff.). Dass diese Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sein sollen, lässt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten nicht erkennen. Nachdem es für vorläufige Massnah- men im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IRSG genügt, dass ein Rechtshilfeersuchen angekündigt ist, erübrigen sich auch Weiterungen zu den Vorbringen, wo- nach in der Republik Gambia kein Strafverfahren laufe (siehe RR.2020.252 act. 1, Rz. 101 ff.; act. 23, Rz. 3 ff.) bzw. wonach das erst in der Folge ge- stellte Rechtshilfeersuchen an formellen Mängeln leide (RR.2020.252 act. 27, Rz. 3 ff.; act. 29). Gerade Letztere liessen sich gegebenenfalls durch Ergänzungen des Ersuchens beheben und lassen eine spätere Rechtshilfe- leistung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Schliesslich war auch die Annahme von Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IRSG nach- vollziehbar, nachdem Medienberichten zu entnehmen war, die Behörden des ersuchenden Staates würden sich an die Schweiz richten, um eine Heraus- gabe der inkriminierten Gelder zu erwirken (entgegen RR.2020.252 act. 1, Rz. 129 f.). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Gewährung von Rechtshilfe an die Republik Gambia sei gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich ausgeschlossen (RR.2020.252 act. 1, Rz. 122 ff.), ist schliess- lich Folgendes festzuhalten: Die Prüfung des genannten Ausschlussgrun- des, auf den sich die Beschwerdeführerinnen als in der Schweiz domizilierte juristische Personen ohnehin nur in einem eingeschränkten Mass berufen können (siehe zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.243 vom 23. Februar 2021 E. 5.2 m.w.H.), setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134). Diesbezüglich besteht zur Rechtshilfe an die Republik Gambia bis dato keine Praxis, auf welche die Beschwerdekammer zurückgreifen könnte. Eine of- fensichtliche Unzulässigkeit einer allfälligen Rechtshilfeleistung könnte da- her zum jetzigen Zeitpunkt auch in diesem Punkt nicht angenommen wer- den.
6.4 Nach dem eben Ausgeführten bzw. gestützt auf eine summarische Prüfung der vorgebrachten Rügen ist bei der Festlegung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen davon auszugehen, dass auf die Beschwerden mutmasslich nicht eingetreten worden wäre, allenfalls wären diese abzuweisen gewesen.
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7. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführerinnen in analoger Anwen- dung von Art. 72 BZP die Kosten der gegenstandslos gewordenen Be- schwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichts- gebühr für die vereinigten Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162], unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüsse im Gesamtbe- trag von Fr. 12'000.– (vgl. RR.2020.252 act. 3 und 5; RR.2020.253 act. 3 und 4; RR.2020.254 act. 3 und 4). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen je Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2020.252, RR.2020.253 und RR.2020.254 wer- den vereinigt.
2. Die Beschwerdeverfahren werden als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die von diesen geleis- teten Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 12'000.–. Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen je Fr. 3'000.– zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Patrik Salzmann und Tobias Thaler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).