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RR.2020.243

Bundesstrafgericht · 2021-02-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die A. AG (vormals: D. AG), E. sowie F. (alias G.) wegen des Verdachts der Geldwä- scherei nach liechtensteinischem Recht. In diesem Zusammenhang ge- langte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019 an die Schweiz und ersuchte um Übermittlung von Bankunterlagen so- wie um Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG zwecks Beschlag- nahme von Unterlagen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersu- chen vom 21. März 2019, S. 15 f.).

B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 3. April 2019).

C. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019 durchsuchte die Bundeskriminalpolizei am 4. April 2019 die Räumlich- keiten der A. AG an ihrem Geschäftssitz und stellte unter anderem elektronische Geräte sicher (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Durchsu- chungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019; Bericht der Bundeskri- minalpolizei betreffend Vollzug der Hausdurchsuchung vom 11. April 2019).

D. Mit Schlussverfügung vom 9. März 2020 ordnete die BA die Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. Die dagegen von A. AG er- hobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2020.97 vom 3. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid blieb unan- gefochten.

E. Die BA gab der A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler (nachfolgend «RA Gontersweiler»), am 11. Februar 2020 Gelegenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG in Bezug auf die an- lässlich der Hausdurchsuchung auf den elektronischen Geräten sicherge- stellten Unterlagen zu äussern (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schrei- ben BA vom 11. Februar 2020). Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 verweigerte die A. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens

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(Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Gontersweiler vom 29. Mai 2020).

F. Mit Schlussverfügung vom 20. August 2020 ordnete die BA die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2020 sichergestellten Un- terlagen an die ersuchende Behörde an (act. 1.1).

G. Gegen die Schlussverfügung vom 20. August 2020 liess die A. AG am

21. September 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Auf- hebung der Schlussverfügung (act. 1).

H. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme und beantragt die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 6). Die BA liess sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 zur Beschwerde vernehmen und beantragt ebenfalls deren kostenfällige Abweisung. Die BA reichte dem Gericht die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen auf einem Laptop (samt darauf installierter Software «X-Ways Investigator») und die übrigen Rechtshilfeakten auf einem USB-Stick ein (act. 8, 8.1). Die A. AG nahm zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 16. November 2020 Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 14). So- wohl die BA als auch das BJ verzichteten auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 16, 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über-

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einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zu- satzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwä- schereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Über- einkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korrup- tion (UNCAC; SR 0.311.56). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUER; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18- 21, 28-40, 77, 109).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e

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Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3).

E. 2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten. Die Beschwerdeführerin ist als Mieterin der von der Haus- durchsuchung betroffenen Räumlichkeiten zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr die Einsicht in die Akten verweigert. Gestützt auf ihr Akteneinsichts- gesuch vom 7. September 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihr das Ak- tenverzeichnis zugestellt. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die Ein- sicht mit der Begründung verweigert, dass ihr die Akten bereits am 18. April und 4. Juni 2019 zugestellt worden seien, weshalb ein Akteneinsichtsgesuch zu begründen sei. Die punktuell gewährte Akteneinsicht, mittels teilweise ge- schwärztem Inhaltsverzeichnis, sei zur Wahrnehmung der Akteneinsicht un- zureichend, zumal die Zustellung der Akten im Jahr 2019 bereits knapp ein Jahr her sei. Weder die StPO noch das VwVG sehe eine Begründungspflicht vor. Die bereits vor einem Jahr gewährte Akteneinsicht stelle keinen Grund zur Verweigerung der Akteneinsicht dar. In einem Verfahren könne mehr- mals um Akteneinsicht ersucht werden. Das Verlangen einer Begründung zur Ausübung der Akteneinsicht verletze den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene Schwärzung der Verfahrensakten. Da sämtliche Parteien längst bekannt seien, sei die Schwärzung nicht mehr gerechtfertigt. Rund 19 Monaten nach Eingang des Rechtshilfeersuchens liege keine Kol- lusionsgefahr mehr vor (act. 1, S. 9 f.; act. 14, S. 3 ff.).

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E. 3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bun- desbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).

E. 3.2.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom

14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).

E. 3.3.1 Am 18. April 2019 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin di- verse Dokumente des Rechtshilfeverfahrens, namentlich das Rechtshilfeer- suchen vom 21. März 2019, der gleichtägige Beschluss des Fürstlichen Landgerichts, die Eintretensverfügung vom 3. April 2019, der Vollzugsbericht der Hausdurchsuchung vom 11. April 2019 sowie der Bericht zur Sicherung der digitalen Daten vom 5. April 2019 in Kopie zugestellt. Die Beschwerde- gegnerin wies darauf hin, dass in diesen Dokumenten die die Beschwerde- führerin nicht betreffenden Passagen geschwärzt worden seien (Verfahren- sakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 18. April 2019). Mit Schreiben

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vom 11. Februar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs auf ei- nem Laptop diejenigen Unterlagen zu, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 sichergestellt wurden und welche die Beschwerdegegnerin an die ersuchende Behörde herauszugeben beabsichtigte. Des Weiteren lis- tete die Beschwerdegegnerin die von der Herausgabe betroffenen Dateien im Schreiben vom 11. Februar 2020 einzeln auf (Verfahrensakten BA, un- paginiert, Schreiben der BA vom 11. Februar 2020). Nach der Behebung ei- nes technischen Defekts stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertre- ter den vorgenannten Laptop am 25. Februar 2020 erneut zu und verlängerte die ihm angesetzte Frist für die Einreichung einer Stellungnahme, welche sie in der Folge mehrfach erstreckte (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schrei- ben der BA vom 25. Februar 2020). Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin nahm mit Schreiben vom 12. August 2020 zur beabsichtigen Heraus- gabe der Unterlagen Stellung und retournierte der Beschwerdegegnerin den von ihr erhaltenen Laptop (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Gontersweiler vom 12. August 2020).

E. 3.3.2 Nach Erlass der Schlussverfügung vom 20. August 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. September 2020 um Akteneinsicht. Namentlich wies er darin auf die laufende Beschwerdefrist hin und führte Folgendes aus (act. 1.5): „In vorbezeichneter Sache nehme ich Bezug auf die Schlussver- fügung vom 20.08.2020 und ersuche höflich um Akteneinsicht durch Heraus- gabe des Vorgangs an unsere Kanzlei“. In der Folge stellte die Beschwerde- gegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 das aktuelle Aktenverzeichnis sowie erneut den Laptop mit den Daten zu, die von der Schlussverfügung vom 20. August 2020 betroffen sein sollen. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter darauf hin, dass die die Beschwerdeführerin nicht anbelangenden Passagen im Akten- verzeichnis geschwärzt worden seien. Ausserdem führte die Beschwerde- gegnerin aus, dass sie der Beschwerdeführerin alle sie betreffenden Akten am 18. April und 4. Juni 2019 zugestellt habe, und sollte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen benötigen, sei das Einsichtsgesuch zu begründen (act. 1.6).

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführerin wurden somit sämtliche, sie betreffenden Rechts- hilfeakten in 2019 in Kopie zugestellt sowie Einsicht in alle von der Heraus- gabe betroffenen Unterlagen vor Erlass der hier angefochtenen Schlussver- fügung gewährt. Zudem stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 den Laptop mit den da- rauf befindlichen Unterlagen erneut zu. Da die Beschwerdegegnerin dem

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Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Rechtshilfeakten bereits im Jahr 2019 in Kopie zugestellt hatte, konnte sie davon ausgehen, dass diese bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter noch vorhanden waren, weshalb sie auf deren erneute Zustellung vorerst verzichten konnte. Dies umso mehr, als seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter weder im Akteneinsichtsgesuch vom 7. September 2020 noch zu einem früheren Zeitpunkt das Gegenteil behauptet worden ist. Da die Beschwerde- gegnerin ihrem Schreiben vom 8. September 2020 das aktuelle Aktenver- zeichnis beigelegt hatte, war für die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechts- vertreter ohne Weiteres erkennbar, ob weitere Dokumente seit der letzten Akteneinsicht hinzugekommen sind, von welchen sie bzw. er noch keine Kenntnis hatten. Ausserdem war der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter möglich und zumutbar, die einzelnen Dokumente zu be- zeichnen, in welche sie bzw. er Einsicht nehmen wollten. Dass die Be- schwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter dies im Nachgang an das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 gemacht hätten, wird vorliegend nicht behauptet. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, aus welchen Gründen sie Einsicht in sie nicht betreffende Unterlagen benötige. Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die ihr gewährte Frist reichten aus, um zur beabsichtigen Herausgabe der Un- terlagen an die ersuchende Behörde angemessen Stellung zu nehmen, so- wie die vorliegende Beschwerde zu begründen. Ausserdem wurden der Be- schwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens je- weils die dem Gericht eingereichten Verfahrensakten sowie das aktuelle Ak- tenverzeichnis der Beschwerdegegnerin zugestellt, in welche sie Einsicht hätte nehmen können. Von dieser Möglichkeit machte die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.

E. 3.4.2 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 zur Kenntnis ge- brachten Unterlagen teilweise in geschwärzter Form zugestellt wurden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Schwärzung einzelner Sätze bzw. Abschnitte der Rechtshilfeunterlagen und des Aktenverzeichnisses er- folgte ihren Angaben zufolge in erster Linie zur Anonymisierung anderer, vom Rechtshilfevollzug betroffenen Personen. Nebst dem Schutz der in den Rechtshilfeunterlagen genannten Personen diente die punktuelle Anonymi- sierung wohl auch um der im Ersuchen ausdrücklich erwähnten Kollusions- gefahr zu begegnen. Die Beurteilung, ob die Verdunkelungsgefahr im aus- ländischen Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung bestand, obliegt nicht der Beschwerdeführerin. Ausserdem kenne

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die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge sämtliche Beteiligten, weshalb ein Interesse an Offenlegung der Angaben der übrigen, vom Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Vollzug Beteiligten umso weniger zu er- kennen ist. Soweit ersichtlich, wurde der wesentliche Inhalt des Ersuchens sowie der übrigen Unterlagen der Beschwerdeführerin offengelegt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet. Insbesondere be- hauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass es ihr aufgrund der punktuell vor- genommenen Schwärzung unmöglich gewesen wäre, zum Ersuchen adä- quat Stellung zu nehmen oder die hier erhobene Beschwerde zu begründen. Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom

E. 7 September 2020 nicht um Zustellung sämtlicher Rechtshilfeakten und des Aktenverzeichnisses in ungeschwärzter Form, worüber die Beschwerdegeg- nerin zu entscheiden gehabt hätte. Eine Gehörsverletzung ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.

4.

4.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, aus dem Ersuchen gehe der subjektive Tatbestand nicht hervor, weshalb es den formellen An- forderungen nicht genüge. Zudem bestünden keine konkreten Verdachtsmo- mente in Bezug auf den Geldwäschereivorwurf und die Veruntreuung, wes- halb die doppelte Strafbarkeit nicht gegeben sei (act. 1, S. 11 ff.; act. 14, S. 6 ff.).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 4.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare

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Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 4.2.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brau- chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftat- bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). 4.2.4 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

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4.3 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 lässt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersu- chen vom 21. März 2019, S. 3 ff.):

Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusam- menhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen mit der Holdinggesell- schaft H. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert wird. Laut Ersuchen führe die H. SA mehrere Aussenhandelsun- ternehmen, die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Seit Juli 2018 sei I. der Präsident der H. SA, der zugleich seit […] […] im venezolanischen Ministerium für […] sei. Bereits im Juni 2016 sei ein Pressebericht über die H. SA erschienen, gemäss welchem Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft worden seien, wobei der tatsächliche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezola- nischen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Im September 2017 habe das US-amerikanische Finanzminis- terium mittels «[…]» mitgeteilt, dass korrupte Beamte Verträge mit der vene- zolanischen Regierung als Vehikel nutzen würden, um Gelder zu unterschla- gen und entsprechend Bestechungsgelder zu erhalten. Dabei werde die H. SA in dieser Publikation explizit erwähnt. Im September 2018 seien Pres- seberichte erschienen, aus denen hervorgehe, dass venezolanische Regie- rungsbeamte über verdächtige Offshore-Gesellschaften Millionen von Dollar aus Nahrungsmittelimportverträgen veruntreut hätten, wobei die H. SA expli- zit genannt worden sei.

In den Lebensmitteleinkauf bzw. -import der H. SA seien Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften involviert und über sie seien Korruptions- bzw. Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt. Bis- lang seien als solche «Handelsgesellschaften» folgende Unternehmen be- kannt: J., K., L. (Hongkong), M. (Mexiko), N. SA (Panama), O. Limited (Hong- kong) und P. LLC (Panama). Diese Gesellschaften würden über Konten bei der Bank C. in Vaduz verfügen. Ebenso verfüge die venezolanische staatli- che Entwicklungsbank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches grössere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Ver- dacht, dass aus den Untreue- und Bestechungshandlungen stammende Gel- der über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden könnten. Gemäss den Darstellungen des Geschäftsmodells durch die Bank C. hätten die Transaktionen auf diesen Konten dem Kauf von Nah- rungsmitteln sowie pharmazeutischen Erzeugnissen für die Verwendung in Venezuela gedient. Diese Gelder sollen dabei von einem Konto in Portugal

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stammen, welches bei der dortigen Ablegerin der Bank B., der Bank Q., ge- führt werde. Die Gelder seien zumindest teilweise nach Bulgarien auf Konten bei der Bank R. weitertransferiert worden.

Im Dezember 2018 sei hinsichtlich der Bank C. ein Verfahren bei der FMA [Finanzmarktaufsicht Liechtenstein] wegen der Beteiligungsänderung eröff- net worden. Die S. GmbH, deren Geschäftsführer F. sei, habe einen Anteil an der Bank C. in Höhe von ca. 8% erworben. F. habe als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäfts- beziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert. Obschon angeb- lich zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank C. kein Vertragsverhält- nis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht haben soll, habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehungen unter anderem mit Bank B., J., K. und L. sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen im Zu- sammenhang mit der Überwachung der abgewickelten Transaktionen sowie Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten beigebracht bzw. vorge- nommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hätten, die anschliessend über die Konten in Liechten- stein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem Zusam- menhang eingereichten Verträge, Frachtpapiere und sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der Beschwerdeführerin beigebracht worden. Des Wei- teren gehe aus den Transaktionen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die Beschwer- deführerin erfolgt seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewickelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensverträgen zwischen den Gesellschaften.

4.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vermag den oben er- wähnten gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen. Im Ersuchen wird ausgeführt, wie die mutmasslich aus Bestechungs- und Veruntreuungshandlungen stammenden Gelder über diverse Gesellschaften ins Ausland transferiert und damit gewaschen worden sind. Insbesondere wird im Ersuchen aufge- zeigt, dass unter anderem hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund an die Beschwerdeführerin geflossen seien. Im Ersuchen wird auch der bisher bekannte tatrelevante Zeitraum sowie konkrete Daten der darin genannten Transaktionen genannt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin äussert sich die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen auch ausreichend zum subjektiven Tatbestand.

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Laut Ersuchen sollen die Leitungspersonen der beschuldigten Gesellschaf- ten (Bank B., J., K. und L.) über die inkriminierte Herkunft der Vermögens- werte gewusst haben, die über deren Konten bei der Bank C. transferiert worden seien. Namentlich sollen sie gewusst haben, dass die Gelder, die eigentlich dem Einkauf von Lebensmitteln und anderen von der venezolani- schen Bevölkerung dringend benötigten Verbrauchsgütern hätten dienen sollen, durch Untreuehandlungen zugunsten der Leitungspersonen bzw. von korrupten, regimetreuen Beamten und Politikern sowie deren Entourage und Komplizen abgezweigt worden seien. Trotz dieses Wissens hätten die Lei- tungspersonen der beschuldigten Gesellschaften veranlasst, dass solche Vermögenswerte in Form von Bankguthaben über Konten bei der Bank C. transferiert bzw. dort gehalten und verwahrt worden seien, um diese dadurch zu verbergen oder ihre Herkunft zu verschleiern, dies unter anderem durch falsche Angaben gegenüber den Mitarbeitern der Bank C. (Verfahrensak- ten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, S. 9 f.).

4.5 Da der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthält, die es als rechtsmissbräuchlich erschei- nen liessen, ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Da das hier zu beurteilende Ersuchen den formellen Anforderungen genügt, bedarf es keiner weiteren Informationen bzw. Stellungnahmen seitens der ersuchenden Behörde zur Vervollständi- gung des Sachverhalts. Bei diesem Ergebnis sind die Eventualbegehren der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 32 ff.) abzuweisen.

4.6

4.6.1 Wie im Nachfolgenden darzulegen sein wird, lässt sich gestützt auf das Er- suchen auch die doppelte Strafbarkeit bejahen. 4.6.2 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwi- ckelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Ver- längerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben

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von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von delikti- schem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegun- gen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) ver- schoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftli- cher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bun- desgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.). 4.6.3 Gemäss dem liechtensteinischen Ersuchen stammen die ins Ausland trans- ferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus Bestechungs- und Untreuehandlungen seitens venezolanischer Beamter. Die Beschwerdegeg- nerin nahm in der Schlussverfügung als Vortat richtigerweise Bestechungs- handlungen nach Art. 322ter ff. StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB an. Diese stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und da- mit taugliche Vortaten der Geldwäscherei dar (vgl. Art. 305bis StGB). Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen, namentlich die Überweisung von mutmasslich aus Verbrechen stammenden Gelder ins Ausland, denen unter anderem Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern, können prima facie unter den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden. Hinzu kommt, dass es sich bei den Transaktionen teilweise um hohe Beträge handelt, die laut Ersuchen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund erfolgten. Wie vor- gängig ausgeführt (supra E. 4.5) ist der Rechtshilferichter an die Darstellung im Ersuchen gebunden. Deshalb ist gestützt darauf auch der subjektive Tat- bestand der Geldwäscherei prima facie zu bejahen. 4.6.4 Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela begangene Vorta- ten der Geldwäschereihandlungen nur allgemein nennt, ändert an der vor- gängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüb- lich, zumal über die Vortat – wie im vorliegenden Fall – oftmals (noch) keine

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genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Anwendungsbereich des GwUe und des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwä- schereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Allfällige Schwierigkeiten der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Be- schaffung von Beweismitteln in Venezuela stellen keinen hinreichenden Grund für ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. In Bezug auf die ins Recht gelegten Entscheide des Fürstlichen Obergerichts vom 13. August 2019 (act. 1.2) und der Beschwerdekommission der Finanz- marktaufsicht vom 4. Juli 2019 (act. 1.3) ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Schweizer Rechtshilferichter obliegt, nach Eingang eines Ersuchens im Ausland ergangene Entscheide zu interpretie- ren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im er- suchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechts- hilfeersuchen – wie im vorliegenden Fall – nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.). Sofern die Beschwerdeführerin Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit macht, übersieht sie, dass die Prüfung der Tat- und Schuldfrage ebenfalls dem ausländischen Richter obliegt. Das gilt insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob den hohen Geldbeträ- gen ein wirtschaftlicher Grund zugrunde lag. Dasselbe gilt hinsichtlich einer allfälligen Verurteilung der beschuldigten Personen trotz den mutmasslichen Schwierigkeiten der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden, in Vene- zuela an Beweismittel zu kommen. 4.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Die angefoch- tene Schlussverfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 Abs. 3 IRSG. Sie bringt vor, dass das liechtensteinische Verfahren den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genüge. Die liechtensteinische Justiz sei weder unabhängig noch unparteiisch. Mit dem Strafverfahren verfolge

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das Fürstentum Liechtenstein politische Interessen und die Judikative handle in Abhängigkeit der Exekutive (act. 1, S. 19 ff.; act. 14, S. 9).

5.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das auslän- dische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_359/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; TPF 2016 138 E. 4 S. 140). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).

Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bun- desgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

5.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend dieselben Argumente wie in ihrer Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 9. März 2020 geltend. Man- gels neuer Ausführungen der Beschwerdeführerin kann auf die Erwägung 4 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2020.97 vom 3. Juli 2020 ver- wiesen werden, in welcher die Gründe dargelegt wurden, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin nicht greift. Auch im vorliegenden Beschwerdever- fahren sind keine Hinweise ersichtlich, die darauf deuten würden, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte strafrechtliche Vorwurf der Geldwä- scherei nur vorgeschoben sei und es sich um ein Verfahren mit vorwiegend politischem Charakter handeln soll. Beim der Beschwerdeführerin gemach- ten Vorwurf der Geldwäscherei handelt es sich um ein gemeinrechtliches Delikt (vgl. TPF 2018 43 E. 5.3.3 m.w.H.). Ob die Strafuntersuchung auf an- dere Bankinstitute ausgeweitet werden soll, wie die Beschwerdeführerin aus-

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führt, hat nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen. Die diesbe- züglichen Argumente hat die Beschwerdeführerin im liechtensteinischen Verfahren geltend zu machen.

6.

6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 IRSG (act. 1, S. 23 ff.; act. 14, S. 8 f.).

6.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Die Zeugnisverweigerungsrechte sind in den Art. 168 ff. StPO geregelt. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäftsge- heimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unverhältnis- mässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom

6. Juni 2011 E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom

17. Mai 2011 E. 4).

Nach Art. 171 Abs. 1 StPO kann das Zeugnis über Tatsachen verweigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter das Berufsgeheimnis fallen, worunter auch das Berufsgeheimnis der Anwälte fällt. Gegenstände und Un- terlagen aus dem Verkehr von einer Person mit ihrem Anwalt oder seiner Anwältin dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser oder diese nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältin- nen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung geprägt, durch die Verfassung von juristischen Urkun- den wie auch durch Unterstützung oder Vertretung von Personen vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (BGE 135 III 410 E. 3.3). Das Berufsge- heimnis des Anwalts erstreckt sich auf sämtliche Informationen, die diesem in Ausübung des Anwaltsberufs anvertraut werden. Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gilt indessen nicht für Informationen, die einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die be- rufsspezifische Tätigkeit hinausgehen. Dies gilt etwa für die Vermögensver- waltung, für reine Depotgeschäfte bzw. Inkassomandate oder für die Tätig- keit als Verwaltungsrat einer Gesellschaft. Inkasso- und Zahlungsmandate auf Rechnung Dritter fallen lediglich dann unter das anwaltliche Berufsge- heimnis, wenn der Anwalt mit Zahlungen betraut wird, die in einem Zusam-

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menhang mit berufstypischen anwaltlichen Bemühungen stehen. Dazu ge- hören beispielsweise Überweisungen für Prozesszwecke, Akontozahlungen für anwaltliche Dienstleistungen und Substitutionen oder Zahlungen im Zu- sammenhang mit anwaltlich geführten Vertrags- oder Vergleichsverhandlun- gen (BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 115 Ia 197 E. 3 S. 198 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.32/2005 vom 11. Juli 2005 E. 3.2 und 3.4).

Im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprü- fung der Schlussverfügung gilt eine weitergehendende Substantiierungs- pflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3).

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ordner […] enthalte Korrespon- denz mit einem venezolanischen Rechtsanwalt und falle unter das Anwalts- geheimnis, weshalb er nicht herausgegeben werden dürfe (act. 1, S. 25). Mit diesen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen ist die Beschwerdefüh- rerin der ihr obliegenden Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es zu bezeichnen, welche einzelnen Akten- stücke vom Anwaltsgeheimnis erfasst sein sollen. Ebenso führt die Be- schwerdeführerin nicht aus, welchen Rechtsanwalt und mit welchen Aufga- ben sie ihn in Venezuela beauftragt hat. Zum Einwand der Beschwerdegeg- nerin in der Beschwerdeantwort, es handle sich beim in Venezuela beauf- tragten Rechtsvertreter um ein Vermögensverwaltungsmandat (act. 8, S. 5), nahm die Beschwerdeführerin in der Replik keine Stellung. Unter diesen Um- ständen ist anzunehmen, dass es sich um ein Vermögensverwaltungsman- dat handelt, das als solches nicht unter die typische anwaltliche Tätigkeit fällt und vom Zeugnisverweigerungsrecht nicht erfasst ist. Da der von der ersu- chenden Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im Zusammenhang mit Vene- zuela steht, können ihr die Unterlagen aus dem venezolanischen Vermö- gensverwaltungsmandat von Nutzen sein. 6.3.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass von der Herausgabe ihre Ge- schäftsgeheimnisse, namentlich Informationen zu ihren Produkten und Dienstleistungen, Geschäftsstrategien, Preisen sowie zum Kundenstamm betroffen seien. Die Dokumente würden interne Abläufe und unter anderem Vermögensverhältnisse ihrer Kunden enthalten, die als Geschäftsgeheim- nisse i.S.v. Art. 162 StGB zu qualifizieren seien (act. 1, S. 26). Die Beschwer- deführerin konkretisiert auch in diesem Punkt nicht, welche der von der Her- ausgabe betroffenen Dokumente angebliche Geschäftsgeheimnisse enthal- ten sollen. Zwar bezeichnet die Beschwerdeführerin die Ordner, die ihrer An- sicht nach nicht herauszugeben seien. Indes legt die Beschwerdeführerin

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nicht dar, welche sich darin befindlichen Dokumente und aus welchen Grün- den dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterlägen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erbringt Finanz- und Beratungsdienst- leistungen insbesondere in den Bereichen der Finanz- und Unternehmens- beratung und ist somit in der Funktion einer Treuhänderin tätig ([…], Internet- Handelsregisterauszug vom 5. Februar 2021). Als solche ist die Beschwer- deführerin vom Berufsgeheimnis i.S.v. Art. 321 StGB nicht erfasst. Die Be- schwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern ihre (einfachen) Geschäfts- geheimnisse das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftaten überwögen und warum sie nur durch Verweigerung der Herausgabe an die ersuchende Behörde ausreichend gewahrt werden könnten. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin erhobene Einwand, dass viele Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin einen Bezug zu Vene- zuela aufweisen würden und deshalb für die ersuchende Behörde von Be- deutung sind (act. 8, S. 5), blieb unwidersprochen. Da die Ordner laut deren Bezeichnung Informationen zu aktiven Klienten, Präsentationen, Notizen so- wie Mitarbeiter der Beschwerdeführerin enthalten sollen und F. bzw. die Be- schwerdeführerin im liechtensteinischen Strafverfahren verdächtigt werden, als Zuträger bzw. Zuträgerin von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Ve- nezuela-Geschäft fungiert zu haben, können auch diese Unterlagen für die ersuchende Behörde von Bedeutung sein. Insbesondere bestätigt die Be- schwerdeführerin, dass der von der Herausgabe betroffene Unterordner […] Informationen zu fünf aktiven Kunden enthalte, die im Ersuchen explizit ge- nannt werden (act. 1, S. 27). Im Sinne einer weiten Auslegung des Ersu- chens ist der ersuchenden Behörde der gesamte Unterordner […] herauszu- geben. Die ersuchende Behörde wird zu prüfen haben, ob auch die übrigen von der Beschwerdeführerin erwähnten 52 Kunden einen Bezug zum ermit- telnden Sachverhalt aufweisen, zumal die ausländischen Ermittlungen nicht weit fortgeschritten und noch nicht alle Beteiligten bekannt sind. Dasselbe gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Schweizer Sport- lerinnen, deren Unterlagen angeblich von der Herausgabe betroffen seien. Da die Beschwerdeführerin die Namen der beiden Sportlerinnen auch vor- liegend nicht bezeichnet, lässt sich bereits aus diesem Grund nicht beurtei- len, ob diesbezüglich ein Zusammenhang zum ermittelnden Sachverhalt mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 6.3.3 Soweit sich die Rügen in der Beschwerde auf das Bundesgesetz vom

19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) beziehen, sind diese vorliegend mangels dessen Anwendbarkeit in Rechts- hilfeverfahren nicht zu behandeln (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin Interessen Dritter geltend, weshalb das Vor- bringen auch aus diesem Grund nicht zu behandeln wäre.

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6.4 Nach dem Gesagten stehen der Herausgebe der Beweismittel keine Zeug- nisverweigerungsrechte entgegen. Bei diesem Ergebnis sind auch die sub- eventualiter geltend gemachten Anträge der Beschwerdeführerin abzuwei- sen.

E. 7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips geltend (act. 1, S. 30 f.; act. 14, S. 8 f.).

E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich

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über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 7.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersu- chen besteht der Verdacht, dass F. bzw. die Beschwerdeführerin als Zuträ- ger bzw. Zuträgerin von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela- Geschäft fungiert hätten. Die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen sind geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, die Rolle der Beschwerdeführerin und weiterer Beteiligten zu ermitteln. Damit ist ein Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Unterla- gen und damit auch zur liechtensteinischen Untersuchung zu bejahen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Unterordner […] enthalte Doku- mente, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vermögensverwalterin stünden, und gegen sie sei in diesem Zusammenhang kein Tatverdacht er- hoben worden (act. 1, S. 30), greift nicht. Die Unterlagen zu den Vermögens- beratungsmandaten der Beschwerdeführerin können der ersuchenden Be- hörde von Nutzen sein, zumal sie gegen einige der Klientinnen der Be- schwerdeführerin wegen den Venezuela-Komplexes ermittelt. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar, welche konkreten Unterlagen in diesem Unterordner für die ersuchende Behörde mit Sicherheit nicht nütz- lich sein sollen. Mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung, weshalb sie den Unterordner […] für rechtshilferele- vant hält (act. 1.1, S. 9), setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde nicht auseinander. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf den Unterordner […]. Auch hier geht die Beschwerdeführerin auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen in diesem Unter- ordner enthaltenen Dokumente, die für die ersuchende Behörde von Inte- resse sein können, nicht ein. Die Rüge in Bezug auf diesen Unterordner ist daher bereits mangels ausreichender Begründung nicht näher zu prüfen.

E. 7.4 Trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Kooperationsbereit- schaft und der angeblich an die ersuchende Behörde bereits im April 2019 gelieferten umfassenden Unterlagen (act. 1, S. 8) wurde das Ersuchen bis dato nicht zurückgezogen. Zudem präzisiert die Beschwerdeführerin nicht, welche Unterlagen sie konkret an die ersuchende Behörde herausgegeben hat. Dass es sich dabei um dieselben Unterlagen handeln soll, die Gegen- stand der hier angefochtenen Verfügung bilden, wird von der Beschwerde- führerin jedenfalls nicht behauptet.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein

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können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Die an- gefochtene Schlussverfügung hält vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.

E. 7.6 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 23 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Till Gontersweiler und Nadine Scherrer,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.243

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die A. AG (vormals: D. AG), E. sowie F. (alias G.) wegen des Verdachts der Geldwä- scherei nach liechtensteinischem Recht. In diesem Zusammenhang ge- langte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019 an die Schweiz und ersuchte um Übermittlung von Bankunterlagen so- wie um Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG zwecks Beschlag- nahme von Unterlagen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersu- chen vom 21. März 2019, S. 15 f.).

B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 3. April 2019).

C. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019 durchsuchte die Bundeskriminalpolizei am 4. April 2019 die Räumlich- keiten der A. AG an ihrem Geschäftssitz und stellte unter anderem elektronische Geräte sicher (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Durchsu- chungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019; Bericht der Bundeskri- minalpolizei betreffend Vollzug der Hausdurchsuchung vom 11. April 2019).

D. Mit Schlussverfügung vom 9. März 2020 ordnete die BA die Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. Die dagegen von A. AG er- hobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2020.97 vom 3. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid blieb unan- gefochten.

E. Die BA gab der A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler (nachfolgend «RA Gontersweiler»), am 11. Februar 2020 Gelegenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG in Bezug auf die an- lässlich der Hausdurchsuchung auf den elektronischen Geräten sicherge- stellten Unterlagen zu äussern (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schrei- ben BA vom 11. Februar 2020). Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 verweigerte die A. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens

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(Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Gontersweiler vom 29. Mai 2020).

F. Mit Schlussverfügung vom 20. August 2020 ordnete die BA die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2020 sichergestellten Un- terlagen an die ersuchende Behörde an (act. 1.1).

G. Gegen die Schlussverfügung vom 20. August 2020 liess die A. AG am

21. September 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Auf- hebung der Schlussverfügung (act. 1).

H. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme und beantragt die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 6). Die BA liess sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 zur Beschwerde vernehmen und beantragt ebenfalls deren kostenfällige Abweisung. Die BA reichte dem Gericht die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen auf einem Laptop (samt darauf installierter Software «X-Ways Investigator») und die übrigen Rechtshilfeakten auf einem USB-Stick ein (act. 8, 8.1). Die A. AG nahm zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 16. November 2020 Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 14). So- wohl die BA als auch das BJ verzichteten auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 16, 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über-

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einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zu- satzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwä- schereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Über- einkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korrup- tion (UNCAC; SR 0.311.56). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUER; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18- 21, 28-40, 77, 109).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e

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Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3).

2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten. Die Beschwerdeführerin ist als Mieterin der von der Haus- durchsuchung betroffenen Räumlichkeiten zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr die Einsicht in die Akten verweigert. Gestützt auf ihr Akteneinsichts- gesuch vom 7. September 2020 habe die Beschwerdegegnerin ihr das Ak- tenverzeichnis zugestellt. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die Ein- sicht mit der Begründung verweigert, dass ihr die Akten bereits am 18. April und 4. Juni 2019 zugestellt worden seien, weshalb ein Akteneinsichtsgesuch zu begründen sei. Die punktuell gewährte Akteneinsicht, mittels teilweise ge- schwärztem Inhaltsverzeichnis, sei zur Wahrnehmung der Akteneinsicht un- zureichend, zumal die Zustellung der Akten im Jahr 2019 bereits knapp ein Jahr her sei. Weder die StPO noch das VwVG sehe eine Begründungspflicht vor. Die bereits vor einem Jahr gewährte Akteneinsicht stelle keinen Grund zur Verweigerung der Akteneinsicht dar. In einem Verfahren könne mehr- mals um Akteneinsicht ersucht werden. Das Verlangen einer Begründung zur Ausübung der Akteneinsicht verletze den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene Schwärzung der Verfahrensakten. Da sämtliche Parteien längst bekannt seien, sei die Schwärzung nicht mehr gerechtfertigt. Rund 19 Monaten nach Eingang des Rechtshilfeersuchens liege keine Kol- lusionsgefahr mehr vor (act. 1, S. 9 f.; act. 14, S. 3 ff.).

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3.2

3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bun- desbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1). 3.2.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom

14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1). 3.3

3.3.1 Am 18. April 2019 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin di- verse Dokumente des Rechtshilfeverfahrens, namentlich das Rechtshilfeer- suchen vom 21. März 2019, der gleichtägige Beschluss des Fürstlichen Landgerichts, die Eintretensverfügung vom 3. April 2019, der Vollzugsbericht der Hausdurchsuchung vom 11. April 2019 sowie der Bericht zur Sicherung der digitalen Daten vom 5. April 2019 in Kopie zugestellt. Die Beschwerde- gegnerin wies darauf hin, dass in diesen Dokumenten die die Beschwerde- führerin nicht betreffenden Passagen geschwärzt worden seien (Verfahren- sakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 18. April 2019). Mit Schreiben

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vom 11. Februar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs auf ei- nem Laptop diejenigen Unterlagen zu, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 sichergestellt wurden und welche die Beschwerdegegnerin an die ersuchende Behörde herauszugeben beabsichtigte. Des Weiteren lis- tete die Beschwerdegegnerin die von der Herausgabe betroffenen Dateien im Schreiben vom 11. Februar 2020 einzeln auf (Verfahrensakten BA, un- paginiert, Schreiben der BA vom 11. Februar 2020). Nach der Behebung ei- nes technischen Defekts stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertre- ter den vorgenannten Laptop am 25. Februar 2020 erneut zu und verlängerte die ihm angesetzte Frist für die Einreichung einer Stellungnahme, welche sie in der Folge mehrfach erstreckte (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schrei- ben der BA vom 25. Februar 2020). Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin nahm mit Schreiben vom 12. August 2020 zur beabsichtigen Heraus- gabe der Unterlagen Stellung und retournierte der Beschwerdegegnerin den von ihr erhaltenen Laptop (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Gontersweiler vom 12. August 2020). 3.3.2 Nach Erlass der Schlussverfügung vom 20. August 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. September 2020 um Akteneinsicht. Namentlich wies er darin auf die laufende Beschwerdefrist hin und führte Folgendes aus (act. 1.5): „In vorbezeichneter Sache nehme ich Bezug auf die Schlussver- fügung vom 20.08.2020 und ersuche höflich um Akteneinsicht durch Heraus- gabe des Vorgangs an unsere Kanzlei“. In der Folge stellte die Beschwerde- gegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 das aktuelle Aktenverzeichnis sowie erneut den Laptop mit den Daten zu, die von der Schlussverfügung vom 20. August 2020 betroffen sein sollen. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter darauf hin, dass die die Beschwerdeführerin nicht anbelangenden Passagen im Akten- verzeichnis geschwärzt worden seien. Ausserdem führte die Beschwerde- gegnerin aus, dass sie der Beschwerdeführerin alle sie betreffenden Akten am 18. April und 4. Juni 2019 zugestellt habe, und sollte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen benötigen, sei das Einsichtsgesuch zu begründen (act. 1.6). 3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführerin wurden somit sämtliche, sie betreffenden Rechts- hilfeakten in 2019 in Kopie zugestellt sowie Einsicht in alle von der Heraus- gabe betroffenen Unterlagen vor Erlass der hier angefochtenen Schlussver- fügung gewährt. Zudem stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 den Laptop mit den da- rauf befindlichen Unterlagen erneut zu. Da die Beschwerdegegnerin dem

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Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Rechtshilfeakten bereits im Jahr 2019 in Kopie zugestellt hatte, konnte sie davon ausgehen, dass diese bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter noch vorhanden waren, weshalb sie auf deren erneute Zustellung vorerst verzichten konnte. Dies umso mehr, als seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter weder im Akteneinsichtsgesuch vom 7. September 2020 noch zu einem früheren Zeitpunkt das Gegenteil behauptet worden ist. Da die Beschwerde- gegnerin ihrem Schreiben vom 8. September 2020 das aktuelle Aktenver- zeichnis beigelegt hatte, war für die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechts- vertreter ohne Weiteres erkennbar, ob weitere Dokumente seit der letzten Akteneinsicht hinzugekommen sind, von welchen sie bzw. er noch keine Kenntnis hatten. Ausserdem war der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter möglich und zumutbar, die einzelnen Dokumente zu be- zeichnen, in welche sie bzw. er Einsicht nehmen wollten. Dass die Be- schwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter dies im Nachgang an das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 gemacht hätten, wird vorliegend nicht behauptet. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, aus welchen Gründen sie Einsicht in sie nicht betreffende Unterlagen benötige. Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die ihr gewährte Frist reichten aus, um zur beabsichtigen Herausgabe der Un- terlagen an die ersuchende Behörde angemessen Stellung zu nehmen, so- wie die vorliegende Beschwerde zu begründen. Ausserdem wurden der Be- schwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens je- weils die dem Gericht eingereichten Verfahrensakten sowie das aktuelle Ak- tenverzeichnis der Beschwerdegegnerin zugestellt, in welche sie Einsicht hätte nehmen können. Von dieser Möglichkeit machte die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. 3.4.2 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 zur Kenntnis ge- brachten Unterlagen teilweise in geschwärzter Form zugestellt wurden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Schwärzung einzelner Sätze bzw. Abschnitte der Rechtshilfeunterlagen und des Aktenverzeichnisses er- folgte ihren Angaben zufolge in erster Linie zur Anonymisierung anderer, vom Rechtshilfevollzug betroffenen Personen. Nebst dem Schutz der in den Rechtshilfeunterlagen genannten Personen diente die punktuelle Anonymi- sierung wohl auch um der im Ersuchen ausdrücklich erwähnten Kollusions- gefahr zu begegnen. Die Beurteilung, ob die Verdunkelungsgefahr im aus- ländischen Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung bestand, obliegt nicht der Beschwerdeführerin. Ausserdem kenne

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die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge sämtliche Beteiligten, weshalb ein Interesse an Offenlegung der Angaben der übrigen, vom Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Vollzug Beteiligten umso weniger zu er- kennen ist. Soweit ersichtlich, wurde der wesentliche Inhalt des Ersuchens sowie der übrigen Unterlagen der Beschwerdeführerin offengelegt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet. Insbesondere be- hauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass es ihr aufgrund der punktuell vor- genommenen Schwärzung unmöglich gewesen wäre, zum Ersuchen adä- quat Stellung zu nehmen oder die hier erhobene Beschwerde zu begründen. Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom

7. September 2020 nicht um Zustellung sämtlicher Rechtshilfeakten und des Aktenverzeichnisses in ungeschwärzter Form, worüber die Beschwerdegeg- nerin zu entscheiden gehabt hätte. Eine Gehörsverletzung ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.

4.

4.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, aus dem Ersuchen gehe der subjektive Tatbestand nicht hervor, weshalb es den formellen An- forderungen nicht genüge. Zudem bestünden keine konkreten Verdachtsmo- mente in Bezug auf den Geldwäschereivorwurf und die Veruntreuung, wes- halb die doppelte Strafbarkeit nicht gegeben sei (act. 1, S. 11 ff.; act. 14, S. 6 ff.).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 4.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare

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Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 4.2.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brau- chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftat- bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). 4.2.4 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

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4.3 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 lässt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersu- chen vom 21. März 2019, S. 3 ff.):

Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusam- menhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen mit der Holdinggesell- schaft H. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert wird. Laut Ersuchen führe die H. SA mehrere Aussenhandelsun- ternehmen, die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Seit Juli 2018 sei I. der Präsident der H. SA, der zugleich seit […] […] im venezolanischen Ministerium für […] sei. Bereits im Juni 2016 sei ein Pressebericht über die H. SA erschienen, gemäss welchem Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft worden seien, wobei der tatsächliche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezola- nischen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Im September 2017 habe das US-amerikanische Finanzminis- terium mittels «[…]» mitgeteilt, dass korrupte Beamte Verträge mit der vene- zolanischen Regierung als Vehikel nutzen würden, um Gelder zu unterschla- gen und entsprechend Bestechungsgelder zu erhalten. Dabei werde die H. SA in dieser Publikation explizit erwähnt. Im September 2018 seien Pres- seberichte erschienen, aus denen hervorgehe, dass venezolanische Regie- rungsbeamte über verdächtige Offshore-Gesellschaften Millionen von Dollar aus Nahrungsmittelimportverträgen veruntreut hätten, wobei die H. SA expli- zit genannt worden sei.

In den Lebensmitteleinkauf bzw. -import der H. SA seien Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften involviert und über sie seien Korruptions- bzw. Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt. Bis- lang seien als solche «Handelsgesellschaften» folgende Unternehmen be- kannt: J., K., L. (Hongkong), M. (Mexiko), N. SA (Panama), O. Limited (Hong- kong) und P. LLC (Panama). Diese Gesellschaften würden über Konten bei der Bank C. in Vaduz verfügen. Ebenso verfüge die venezolanische staatli- che Entwicklungsbank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches grössere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Ver- dacht, dass aus den Untreue- und Bestechungshandlungen stammende Gel- der über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden könnten. Gemäss den Darstellungen des Geschäftsmodells durch die Bank C. hätten die Transaktionen auf diesen Konten dem Kauf von Nah- rungsmitteln sowie pharmazeutischen Erzeugnissen für die Verwendung in Venezuela gedient. Diese Gelder sollen dabei von einem Konto in Portugal

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stammen, welches bei der dortigen Ablegerin der Bank B., der Bank Q., ge- führt werde. Die Gelder seien zumindest teilweise nach Bulgarien auf Konten bei der Bank R. weitertransferiert worden.

Im Dezember 2018 sei hinsichtlich der Bank C. ein Verfahren bei der FMA [Finanzmarktaufsicht Liechtenstein] wegen der Beteiligungsänderung eröff- net worden. Die S. GmbH, deren Geschäftsführer F. sei, habe einen Anteil an der Bank C. in Höhe von ca. 8% erworben. F. habe als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäfts- beziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert. Obschon angeb- lich zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank C. kein Vertragsverhält- nis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht haben soll, habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehungen unter anderem mit Bank B., J., K. und L. sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen im Zu- sammenhang mit der Überwachung der abgewickelten Transaktionen sowie Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten beigebracht bzw. vorge- nommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hätten, die anschliessend über die Konten in Liechten- stein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem Zusam- menhang eingereichten Verträge, Frachtpapiere und sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der Beschwerdeführerin beigebracht worden. Des Wei- teren gehe aus den Transaktionen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die Beschwer- deführerin erfolgt seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewickelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensverträgen zwischen den Gesellschaften.

4.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vermag den oben er- wähnten gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen. Im Ersuchen wird ausgeführt, wie die mutmasslich aus Bestechungs- und Veruntreuungshandlungen stammenden Gelder über diverse Gesellschaften ins Ausland transferiert und damit gewaschen worden sind. Insbesondere wird im Ersuchen aufge- zeigt, dass unter anderem hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund an die Beschwerdeführerin geflossen seien. Im Ersuchen wird auch der bisher bekannte tatrelevante Zeitraum sowie konkrete Daten der darin genannten Transaktionen genannt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin äussert sich die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen auch ausreichend zum subjektiven Tatbestand.

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Laut Ersuchen sollen die Leitungspersonen der beschuldigten Gesellschaf- ten (Bank B., J., K. und L.) über die inkriminierte Herkunft der Vermögens- werte gewusst haben, die über deren Konten bei der Bank C. transferiert worden seien. Namentlich sollen sie gewusst haben, dass die Gelder, die eigentlich dem Einkauf von Lebensmitteln und anderen von der venezolani- schen Bevölkerung dringend benötigten Verbrauchsgütern hätten dienen sollen, durch Untreuehandlungen zugunsten der Leitungspersonen bzw. von korrupten, regimetreuen Beamten und Politikern sowie deren Entourage und Komplizen abgezweigt worden seien. Trotz dieses Wissens hätten die Lei- tungspersonen der beschuldigten Gesellschaften veranlasst, dass solche Vermögenswerte in Form von Bankguthaben über Konten bei der Bank C. transferiert bzw. dort gehalten und verwahrt worden seien, um diese dadurch zu verbergen oder ihre Herkunft zu verschleiern, dies unter anderem durch falsche Angaben gegenüber den Mitarbeitern der Bank C. (Verfahrensak- ten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, S. 9 f.).

4.5 Da der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthält, die es als rechtsmissbräuchlich erschei- nen liessen, ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Da das hier zu beurteilende Ersuchen den formellen Anforderungen genügt, bedarf es keiner weiteren Informationen bzw. Stellungnahmen seitens der ersuchenden Behörde zur Vervollständi- gung des Sachverhalts. Bei diesem Ergebnis sind die Eventualbegehren der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 32 ff.) abzuweisen.

4.6

4.6.1 Wie im Nachfolgenden darzulegen sein wird, lässt sich gestützt auf das Er- suchen auch die doppelte Strafbarkeit bejahen. 4.6.2 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwi- ckelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Ver- längerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben

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von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von delikti- schem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegun- gen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) ver- schoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftli- cher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bun- desgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.). 4.6.3 Gemäss dem liechtensteinischen Ersuchen stammen die ins Ausland trans- ferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus Bestechungs- und Untreuehandlungen seitens venezolanischer Beamter. Die Beschwerdegeg- nerin nahm in der Schlussverfügung als Vortat richtigerweise Bestechungs- handlungen nach Art. 322ter ff. StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB an. Diese stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und da- mit taugliche Vortaten der Geldwäscherei dar (vgl. Art. 305bis StGB). Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen, namentlich die Überweisung von mutmasslich aus Verbrechen stammenden Gelder ins Ausland, denen unter anderem Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern, können prima facie unter den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden. Hinzu kommt, dass es sich bei den Transaktionen teilweise um hohe Beträge handelt, die laut Ersuchen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund erfolgten. Wie vor- gängig ausgeführt (supra E. 4.5) ist der Rechtshilferichter an die Darstellung im Ersuchen gebunden. Deshalb ist gestützt darauf auch der subjektive Tat- bestand der Geldwäscherei prima facie zu bejahen. 4.6.4 Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela begangene Vorta- ten der Geldwäschereihandlungen nur allgemein nennt, ändert an der vor- gängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüb- lich, zumal über die Vortat – wie im vorliegenden Fall – oftmals (noch) keine

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genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Anwendungsbereich des GwUe und des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwä- schereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Allfällige Schwierigkeiten der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Be- schaffung von Beweismitteln in Venezuela stellen keinen hinreichenden Grund für ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. In Bezug auf die ins Recht gelegten Entscheide des Fürstlichen Obergerichts vom 13. August 2019 (act. 1.2) und der Beschwerdekommission der Finanz- marktaufsicht vom 4. Juli 2019 (act. 1.3) ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Schweizer Rechtshilferichter obliegt, nach Eingang eines Ersuchens im Ausland ergangene Entscheide zu interpretie- ren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im er- suchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechts- hilfeersuchen – wie im vorliegenden Fall – nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.). Sofern die Beschwerdeführerin Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit macht, übersieht sie, dass die Prüfung der Tat- und Schuldfrage ebenfalls dem ausländischen Richter obliegt. Das gilt insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob den hohen Geldbeträ- gen ein wirtschaftlicher Grund zugrunde lag. Dasselbe gilt hinsichtlich einer allfälligen Verurteilung der beschuldigten Personen trotz den mutmasslichen Schwierigkeiten der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden, in Vene- zuela an Beweismittel zu kommen. 4.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Die angefoch- tene Schlussverfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 Abs. 3 IRSG. Sie bringt vor, dass das liechtensteinische Verfahren den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genüge. Die liechtensteinische Justiz sei weder unabhängig noch unparteiisch. Mit dem Strafverfahren verfolge

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das Fürstentum Liechtenstein politische Interessen und die Judikative handle in Abhängigkeit der Exekutive (act. 1, S. 19 ff.; act. 14, S. 9).

5.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das auslän- dische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_359/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; TPF 2016 138 E. 4 S. 140). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).

Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bun- desgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

5.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend dieselben Argumente wie in ihrer Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 9. März 2020 geltend. Man- gels neuer Ausführungen der Beschwerdeführerin kann auf die Erwägung 4 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2020.97 vom 3. Juli 2020 ver- wiesen werden, in welcher die Gründe dargelegt wurden, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin nicht greift. Auch im vorliegenden Beschwerdever- fahren sind keine Hinweise ersichtlich, die darauf deuten würden, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte strafrechtliche Vorwurf der Geldwä- scherei nur vorgeschoben sei und es sich um ein Verfahren mit vorwiegend politischem Charakter handeln soll. Beim der Beschwerdeführerin gemach- ten Vorwurf der Geldwäscherei handelt es sich um ein gemeinrechtliches Delikt (vgl. TPF 2018 43 E. 5.3.3 m.w.H.). Ob die Strafuntersuchung auf an- dere Bankinstitute ausgeweitet werden soll, wie die Beschwerdeführerin aus-

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führt, hat nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen. Die diesbe- züglichen Argumente hat die Beschwerdeführerin im liechtensteinischen Verfahren geltend zu machen.

6.

6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 IRSG (act. 1, S. 23 ff.; act. 14, S. 8 f.).

6.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Die Zeugnisverweigerungsrechte sind in den Art. 168 ff. StPO geregelt. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäftsge- heimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unverhältnis- mässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom

6. Juni 2011 E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom

17. Mai 2011 E. 4).

Nach Art. 171 Abs. 1 StPO kann das Zeugnis über Tatsachen verweigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter das Berufsgeheimnis fallen, worunter auch das Berufsgeheimnis der Anwälte fällt. Gegenstände und Un- terlagen aus dem Verkehr von einer Person mit ihrem Anwalt oder seiner Anwältin dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser oder diese nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältin- nen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung geprägt, durch die Verfassung von juristischen Urkun- den wie auch durch Unterstützung oder Vertretung von Personen vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (BGE 135 III 410 E. 3.3). Das Berufsge- heimnis des Anwalts erstreckt sich auf sämtliche Informationen, die diesem in Ausübung des Anwaltsberufs anvertraut werden. Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gilt indessen nicht für Informationen, die einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die be- rufsspezifische Tätigkeit hinausgehen. Dies gilt etwa für die Vermögensver- waltung, für reine Depotgeschäfte bzw. Inkassomandate oder für die Tätig- keit als Verwaltungsrat einer Gesellschaft. Inkasso- und Zahlungsmandate auf Rechnung Dritter fallen lediglich dann unter das anwaltliche Berufsge- heimnis, wenn der Anwalt mit Zahlungen betraut wird, die in einem Zusam-

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menhang mit berufstypischen anwaltlichen Bemühungen stehen. Dazu ge- hören beispielsweise Überweisungen für Prozesszwecke, Akontozahlungen für anwaltliche Dienstleistungen und Substitutionen oder Zahlungen im Zu- sammenhang mit anwaltlich geführten Vertrags- oder Vergleichsverhandlun- gen (BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 115 Ia 197 E. 3 S. 198 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.32/2005 vom 11. Juli 2005 E. 3.2 und 3.4).

Im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprü- fung der Schlussverfügung gilt eine weitergehendende Substantiierungs- pflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3).

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ordner […] enthalte Korrespon- denz mit einem venezolanischen Rechtsanwalt und falle unter das Anwalts- geheimnis, weshalb er nicht herausgegeben werden dürfe (act. 1, S. 25). Mit diesen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen ist die Beschwerdefüh- rerin der ihr obliegenden Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es zu bezeichnen, welche einzelnen Akten- stücke vom Anwaltsgeheimnis erfasst sein sollen. Ebenso führt die Be- schwerdeführerin nicht aus, welchen Rechtsanwalt und mit welchen Aufga- ben sie ihn in Venezuela beauftragt hat. Zum Einwand der Beschwerdegeg- nerin in der Beschwerdeantwort, es handle sich beim in Venezuela beauf- tragten Rechtsvertreter um ein Vermögensverwaltungsmandat (act. 8, S. 5), nahm die Beschwerdeführerin in der Replik keine Stellung. Unter diesen Um- ständen ist anzunehmen, dass es sich um ein Vermögensverwaltungsman- dat handelt, das als solches nicht unter die typische anwaltliche Tätigkeit fällt und vom Zeugnisverweigerungsrecht nicht erfasst ist. Da der von der ersu- chenden Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im Zusammenhang mit Vene- zuela steht, können ihr die Unterlagen aus dem venezolanischen Vermö- gensverwaltungsmandat von Nutzen sein. 6.3.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass von der Herausgabe ihre Ge- schäftsgeheimnisse, namentlich Informationen zu ihren Produkten und Dienstleistungen, Geschäftsstrategien, Preisen sowie zum Kundenstamm betroffen seien. Die Dokumente würden interne Abläufe und unter anderem Vermögensverhältnisse ihrer Kunden enthalten, die als Geschäftsgeheim- nisse i.S.v. Art. 162 StGB zu qualifizieren seien (act. 1, S. 26). Die Beschwer- deführerin konkretisiert auch in diesem Punkt nicht, welche der von der Her- ausgabe betroffenen Dokumente angebliche Geschäftsgeheimnisse enthal- ten sollen. Zwar bezeichnet die Beschwerdeführerin die Ordner, die ihrer An- sicht nach nicht herauszugeben seien. Indes legt die Beschwerdeführerin

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nicht dar, welche sich darin befindlichen Dokumente und aus welchen Grün- den dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterlägen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erbringt Finanz- und Beratungsdienst- leistungen insbesondere in den Bereichen der Finanz- und Unternehmens- beratung und ist somit in der Funktion einer Treuhänderin tätig ([…], Internet- Handelsregisterauszug vom 5. Februar 2021). Als solche ist die Beschwer- deführerin vom Berufsgeheimnis i.S.v. Art. 321 StGB nicht erfasst. Die Be- schwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern ihre (einfachen) Geschäfts- geheimnisse das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftaten überwögen und warum sie nur durch Verweigerung der Herausgabe an die ersuchende Behörde ausreichend gewahrt werden könnten. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin erhobene Einwand, dass viele Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin einen Bezug zu Vene- zuela aufweisen würden und deshalb für die ersuchende Behörde von Be- deutung sind (act. 8, S. 5), blieb unwidersprochen. Da die Ordner laut deren Bezeichnung Informationen zu aktiven Klienten, Präsentationen, Notizen so- wie Mitarbeiter der Beschwerdeführerin enthalten sollen und F. bzw. die Be- schwerdeführerin im liechtensteinischen Strafverfahren verdächtigt werden, als Zuträger bzw. Zuträgerin von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Ve- nezuela-Geschäft fungiert zu haben, können auch diese Unterlagen für die ersuchende Behörde von Bedeutung sein. Insbesondere bestätigt die Be- schwerdeführerin, dass der von der Herausgabe betroffene Unterordner […] Informationen zu fünf aktiven Kunden enthalte, die im Ersuchen explizit ge- nannt werden (act. 1, S. 27). Im Sinne einer weiten Auslegung des Ersu- chens ist der ersuchenden Behörde der gesamte Unterordner […] herauszu- geben. Die ersuchende Behörde wird zu prüfen haben, ob auch die übrigen von der Beschwerdeführerin erwähnten 52 Kunden einen Bezug zum ermit- telnden Sachverhalt aufweisen, zumal die ausländischen Ermittlungen nicht weit fortgeschritten und noch nicht alle Beteiligten bekannt sind. Dasselbe gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Schweizer Sport- lerinnen, deren Unterlagen angeblich von der Herausgabe betroffen seien. Da die Beschwerdeführerin die Namen der beiden Sportlerinnen auch vor- liegend nicht bezeichnet, lässt sich bereits aus diesem Grund nicht beurtei- len, ob diesbezüglich ein Zusammenhang zum ermittelnden Sachverhalt mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 6.3.3 Soweit sich die Rügen in der Beschwerde auf das Bundesgesetz vom

19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) beziehen, sind diese vorliegend mangels dessen Anwendbarkeit in Rechts- hilfeverfahren nicht zu behandeln (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin Interessen Dritter geltend, weshalb das Vor- bringen auch aus diesem Grund nicht zu behandeln wäre.

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6.4 Nach dem Gesagten stehen der Herausgebe der Beweismittel keine Zeug- nisverweigerungsrechte entgegen. Bei diesem Ergebnis sind auch die sub- eventualiter geltend gemachten Anträge der Beschwerdeführerin abzuwei- sen.

7.

7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips geltend (act. 1, S. 30 f.; act. 14, S. 8 f.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich

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über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersu- chen besteht der Verdacht, dass F. bzw. die Beschwerdeführerin als Zuträ- ger bzw. Zuträgerin von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela- Geschäft fungiert hätten. Die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen sind geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, die Rolle der Beschwerdeführerin und weiterer Beteiligten zu ermitteln. Damit ist ein Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Unterla- gen und damit auch zur liechtensteinischen Untersuchung zu bejahen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Unterordner […] enthalte Doku- mente, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vermögensverwalterin stünden, und gegen sie sei in diesem Zusammenhang kein Tatverdacht er- hoben worden (act. 1, S. 30), greift nicht. Die Unterlagen zu den Vermögens- beratungsmandaten der Beschwerdeführerin können der ersuchenden Be- hörde von Nutzen sein, zumal sie gegen einige der Klientinnen der Be- schwerdeführerin wegen den Venezuela-Komplexes ermittelt. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar, welche konkreten Unterlagen in diesem Unterordner für die ersuchende Behörde mit Sicherheit nicht nütz- lich sein sollen. Mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung, weshalb sie den Unterordner […] für rechtshilferele- vant hält (act. 1.1, S. 9), setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde nicht auseinander. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf den Unterordner […]. Auch hier geht die Beschwerdeführerin auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen in diesem Unter- ordner enthaltenen Dokumente, die für die ersuchende Behörde von Inte- resse sein können, nicht ein. Die Rüge in Bezug auf diesen Unterordner ist daher bereits mangels ausreichender Begründung nicht näher zu prüfen.

7.4 Trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Kooperationsbereit- schaft und der angeblich an die ersuchende Behörde bereits im April 2019 gelieferten umfassenden Unterlagen (act. 1, S. 8) wurde das Ersuchen bis dato nicht zurückgezogen. Zudem präzisiert die Beschwerdeführerin nicht, welche Unterlagen sie konkret an die ersuchende Behörde herausgegeben hat. Dass es sich dabei um dieselben Unterlagen handeln soll, die Gegen- stand der hier angefochtenen Verfügung bilden, wird von der Beschwerde- führerin jedenfalls nicht behauptet.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein

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können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Die an- gefochtene Schlussverfügung hält vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.

7.6 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 24. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Till Gontersweiler und Nadine Scherrer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).