Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
Das Ermittlungsgericht 3 im spanischen Palma de Mallorca führt ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen die öffentliche Ver- waltung, Bestechung, Amtspflichtverletzung und Steuerhinterziehung. In die- sem Zusammenhang sind die spanischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 9. April 2024 an die Schweiz gelangt und haben um Beweiserhe- bungen ersucht. Insbesondere wurde die Herausgabe von Unterlagen zu Bankkonti bei der Bank B. verlangt (Verfahrensakten BA RH.24.0061, Re- gister 1).
Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 17. April 2024 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten BA RH.24.0061, Register 2).
Mit Verfügung vom 23. April 2024 trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen ein (Akten BA RH.24.0061, Register 4) und gelangte mit Editionsverfügung vom 22. April 2024 an die Bank B. Diese reichte der BA mit Eingabe vom
7. Juni 2024 Unterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 lautend auf die C. SA und zur Geschäftsbeziehung Nr. 2 lautend auf die A. AG ein (Verfahrensak- ten BA RH.24.0061, Register 5).
Mit Schreiben vom 11. November 2024 gewährte die BA der A. AG Einsicht in die genannten Bankunterlagen und lud diese ein, sich zu einer möglichen vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen die Herausgabe an die ersuchende Behörde geltend zu machen. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 beantragte die A. AG die Abweisung des Rechtshilfeersuchens, während sie der Über- mittlung von 18 beigelegten Dokumenten ausdrücklich zustimmte (Verfah- rensakten BA RH.24.0061, Register 15).
Mit Schlussverfügungen vom 11. April 2025 ordnete die BA die rechthilfe- weise Herausgabe der Bankkontoinformationen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 lautend auf die C. SA und zur Geschäftsbeziehung Nr. 2 lautend auf die A. AG bei der Bank B. an. Zudem hielt sie fest, dass die A. AG der Her- ausgabe von 18 eingereichten Dokumenten zugestimmt habe (act. 3).
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Gegen diese Verfügungen gelangt die A. AG (nachfolgend «Beschwerdefüh- rerin») mit Beschwerden vom 14. Mai 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfügungen vom 11. April 2025 seien vollumfänglich aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen vom
9. April 2024 sei keine Folge zu leisten. Gleichzeitig beantragt sie die Sistie- rung des Beschwerdeverfahrens, bis sich die ersuchende Behörde geäus- sert habe, ob sie gestützt auf die bereits erhaltenen Unterlagen ihr Rechts- hilfeersuchen zurückziehe (act. 1). Die Beschwerdekammer eröffnete am
15. Mai 2025 zwei separate Verfahren unter den Nummern RR.2025.76 und RR.2025.77.
Die BA (nachfolgend «Beschwerdegegnerin») verzichtet mit Eingabe vom
5. Juni 2025 auf eine Beschwerdeantwort (act. 9). Das BJ verzichtet eben- falls auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerden, sofern auf diese einzutreten sei (act. 11).
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Verfahren RR.2025.76 und RR.2025.77 betreffen zwei verschiedene Ge- schäftsbeziehungen zur Bank B., im Übrigen jedoch dieselben Parteien und weitgehend denselben Sachverhalt. Die Verfahren sind daher aus prozess- ökonomischen Gründen zu vereinigen.
E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Spanien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur An- wendung kommen vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nati- onen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen
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den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
E. 2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundegesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.1]) anwendbar.
3.
3.1 Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist bzw. war die Inhaberin der Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. Die C. SA, auf die die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. lautet bzw. lautete, wurde im Jahr 2017 von der Beschwerde- führerin übernommen. Letztere ist somit in beiden Fällen zur Beschwerdeer- hebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfah- rens. Sie begründet dies damit, dass sie selbst zahlreiche Dokumente ein- gereicht und deren Übermittlung an die ersuchende Behörde ausdrücklich zugestimmt habe. Dieser lägen damit alle relevanten Informationen und Un- terlagen vor. Es sei die Antwort der ersuchenden Behörde abzuwarten, ob diese mit ihrem neuen Kenntnisstand überhaupt noch an ihrem Rechtshil- feersuchen festhalte (act. 1, S. 4).
4.2 Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechthilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. De- zember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.68 vom
15. April 2024 E. 4.2; RR.2009.259 vom 12. Januar 2010 E. 4.2; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5). Ein solcher Rückzug liegt nicht vor. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe ge- geben, ist diese unter Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 17a IRSG) zu gewähren. Für die beantragte Sistierung besteht vorliegend kein Raum und der betreffende Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes. Sie führt dazu insbesondere aus, sie sei eine verfahrensunbe- teiligte Dritte, weshalb bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen beson- dere Zurückhaltung geboten sei. Die ersuchende Behörde wolle Auskunft darüber erhalten, ob D.E. an der Beschwerdeführerin respektive zuvor an der C. SA wirtschaftlich berechtigt (gewesen) sei. Dies sei klar zu verneinen. Betreffend fünf im Rechtshilfeersuchen genannte Transaktionen habe sie ei- ner Übermittlung an die ersuchende Behörde ausdrücklich zugestimmt. Auch der Übermittlung von weiteren ersuchten Dokumenten und Informationen habe sie ausdrücklich zugestimmt. Sie sei damit ihrer Mitwirkungs- und Sub- stantiierungsobliegenheit nachgekommen. Beim von der ersuchenden Be- hörde untersuchten Sachverhalt gehe es im Wesentlichen um den Vorwurf von Absprachen rund um einen Konzessionswechsel in den Jahren 2016 bis
2017. Zum Zeitpunkt des Konzessionsverzichts vom 17. November 2016 habe sie noch gar keine Aktien der beteiligten Unternehmen gehalten. Die Übernahme der C. SA habe erst später im Jahr 2017 stattgefunden. Die bei- den Konten bei der Bank B. seien saldiert worden, bevor sich die untersuch- ten Sachverhalte zugetragen hätten. Es bestehe keinerlei Deliktskonnex. Mangels Verfahrensrelevanz komme die Herausgabe einer «fishing expedi- tion» gleich (act. 1 Rz. 19 ff.).
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5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblich- keit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshil- feersuchen gestelltes Begehren grundsätzlich nicht hinausgehen (Über- massverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grund- satz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so- lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts- hilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). In komplexen Fällen muss die ausländische Behörde auch Transaktionen vor und nach dem eigentlichen Tatzeitpunkt untersuchen können (Urteil des Bundesge- richts 1A.212/2001 E. 9.2.2).
Es ist Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und ge- nau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische
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Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
5.3 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen besteht der Verdacht, dass durch Absprache der beschuldigten Personen in den Jahren 2016 und 2017 eine formelle Änderung des Konzessionsneh- mers einer Konzession, die zur Lagerung und Vertrieb von Zement berech- tigte, herbeigeführt wurde und dadurch den spanischen Behörden Verwal- tungsgebühren und Steuern entzogen worden seien. Gemäss Rechtshilfeer- suchen wird vermutet, das über die schweizerischen Gesellschaften C. SA und die Beschwerdeführerin Zahlungen im Zusammenhang mit dem unter- suchten Sachverhalt abgewickelt wurden. Die ersuchende Behörde geht da- von aus, dass sämtliche in die Angelegenheit involvierten Gesellschaften von denselben natürlichen Personen verwaltet und kontrolliert werden, na- mentlich durch die Familie E. bzw. durch D.E. (vgl. Akten BA RH.24.0061, Register 1). Die Gesellschaft C. SA, auf welche das Konto Nr. 1 bei der Bank B. lautete, hatte als einziger Zweck das Halten einer Beteiligung an der F. S.L., welche auf Mallorca mit Zement handelte und die in die Vorgänge im Zusammenhang mit der untersuchten Änderung des Konzessionsnehmers involviert war. Die F. S.L. befand sich bis 2007 und mutmasslich auch da- nach im Besitz der Familie E. Das betreffende Bankkonto der C. SA wurde am 21. Februar 2006 eröffnet und am 13. September 2016 saldiert. Das Konto Nr. 2 lautend auf die Beschwerdeführerin wurde am 15. Januar 2002 eröffnet und am 19. Mai 2015 saldiert. Gemäss Feststellung der Beschwer- degegnerin gab es bereits im Jahr 2013 – somit vor deren Übernahme im Jahr 2017 – Transaktionen von der Beschwerdeführerin an die C. SA, wobei die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank erklärte, EUR 1‘500‘000 an die F. S.L. für eine spätere Kapitalerhöhung überwiesen zu haben (act. 3, S. 8). Gerade dieser Vorgang zeigt, dass die Beschwerdeführerin bereits bevor sie Aktien der beteiligten Unternehmen hielt, mit diesen in Verbindung stand. Die Verbindung der Beschwerdeführerin und der C. SA mit der in den unter- suchten Sachverhalt involvierten F. S.L. und damit zur Gesellschaftsstruktur, die Teil der strafrechtlichen Ermittlungen ist, ist damit evident.
5.4 Dass die betreffenden Kontounterlagen für das von der ersuchenden Be- hörde geführte Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich wären, vermag die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung, sie habe der Übermitt- lung aller relevanten Unterlagen zugestimmt, nicht aufzuzeigen. So ist es Sache der ausländischen Behörde die Unterlagen zu sichten und zu ent- scheiden, welche darin enthaltenen Informationen für das von ihr geführte
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Strafverfahren von Relevanz sind. Ob die beschuldigte Person D.E. in Ver- bindung mit der Beschwerdeführerin und der von ihr übernommenen Gesell- schaft steht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht im Rechtshilfe- verfahren, sondern ebenfalls im ausländischen Strafverfahren zu entschei- den ist. Die ausländische Strafbehörde muss für die Sachverhaltsfeststellung auch Vorgänge vor und nach den eigentlichen Tatgeschehnissen untersu- chen können, zumal diese damit in Zusammenhang stehen könnten. Die Be- schwerdegegnerin zog zu Recht den Schluss, dass die verfahrensgegen- ständlichen Kontounterlagen für das in Spanien geführte Strafverfahren po- tentiell erheblich sind. Die integrale Herausgabe der in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen verletzt den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit nicht.
E. 6 Aufl. 2024, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehö- rige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E.2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Herausgabe der betroffenen Bankunterlagen verletze ihre Geschäftsgeheimnisse. Aus den Bankunterla- gen seien Transaktionen mit Drittparteien ersichtlich, woraus sich Rück- schlüsse auf Geschäftsbeziehungen mit Dritten ergäben, die in keinerlei Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stünden (act. 1, Rz. 41 ff.).
E. 6.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbe- reichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 9 IRSG). Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nur qualifizierte Berufsge- heimnisse im Sinne von Art. 321 StGB (vgl. auch Art. 171 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.125 vom 11. November 2021 E. 4.1). An- dere Privatgeheimnisse wie Geschäftsgeheimnisse stehen der Gewährung von Rechtshilfe somit nicht absolut entgegen (Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2013.123 vom 2. August 2013 E. 4.1; RR.2013.26 vom 3. Juli 2013 E. 5.6 m.w.H.). Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unver- hältnismässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.243 vom 23. Februar 2021 E. 6.2; RR.2011.37 vom 17. Mai 2011 E. 4).
E. 6.3 Warum im konkreten Fall der Schutz der geschäftlichen Interessen der Be- schwerdeführerin Vorrang vor den Interessen der ausländischen Strafverfol- gungsbehörden hätte, die in der Regel überwiegen, wird von der Beschwer- deführerin nicht ausreichend erläutert und begründet. Was die Beschwerde- führerin vorbringt, vermag nach dem Gesagten nicht die Verweigerung der Rechtshilfe unter dem Titel Geheimnisschutz zu rechtfertigen.
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E. 7 Die Beschwerden erweisen sich somit in allen Punkten als unbegründet und sind abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.00 festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrags an die geleisteten Kostenvorschüsse in beiden Ver- fahren von insgesamt CHF 6‘000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von CHF 1‘000.00 zu- rückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2025.76 und RR.2025.77 werden vereinigt.
- Die Sistierungsanträge werden abgewiesen.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die geleisteten Kostenvor- schüsse von insgesamt CHF 6'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Till Gonterswei- ler und Elena Biaggini,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.76; RR.2025.77
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Sachverhalt:
Das Ermittlungsgericht 3 im spanischen Palma de Mallorca führt ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen die öffentliche Ver- waltung, Bestechung, Amtspflichtverletzung und Steuerhinterziehung. In die- sem Zusammenhang sind die spanischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 9. April 2024 an die Schweiz gelangt und haben um Beweiserhe- bungen ersucht. Insbesondere wurde die Herausgabe von Unterlagen zu Bankkonti bei der Bank B. verlangt (Verfahrensakten BA RH.24.0061, Re- gister 1).
Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 17. April 2024 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten BA RH.24.0061, Register 2).
Mit Verfügung vom 23. April 2024 trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen ein (Akten BA RH.24.0061, Register 4) und gelangte mit Editionsverfügung vom 22. April 2024 an die Bank B. Diese reichte der BA mit Eingabe vom
7. Juni 2024 Unterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 lautend auf die C. SA und zur Geschäftsbeziehung Nr. 2 lautend auf die A. AG ein (Verfahrensak- ten BA RH.24.0061, Register 5).
Mit Schreiben vom 11. November 2024 gewährte die BA der A. AG Einsicht in die genannten Bankunterlagen und lud diese ein, sich zu einer möglichen vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen die Herausgabe an die ersuchende Behörde geltend zu machen. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 beantragte die A. AG die Abweisung des Rechtshilfeersuchens, während sie der Über- mittlung von 18 beigelegten Dokumenten ausdrücklich zustimmte (Verfah- rensakten BA RH.24.0061, Register 15).
Mit Schlussverfügungen vom 11. April 2025 ordnete die BA die rechthilfe- weise Herausgabe der Bankkontoinformationen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 lautend auf die C. SA und zur Geschäftsbeziehung Nr. 2 lautend auf die A. AG bei der Bank B. an. Zudem hielt sie fest, dass die A. AG der Her- ausgabe von 18 eingereichten Dokumenten zugestimmt habe (act. 3).
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Gegen diese Verfügungen gelangt die A. AG (nachfolgend «Beschwerdefüh- rerin») mit Beschwerden vom 14. Mai 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfügungen vom 11. April 2025 seien vollumfänglich aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen vom
9. April 2024 sei keine Folge zu leisten. Gleichzeitig beantragt sie die Sistie- rung des Beschwerdeverfahrens, bis sich die ersuchende Behörde geäus- sert habe, ob sie gestützt auf die bereits erhaltenen Unterlagen ihr Rechts- hilfeersuchen zurückziehe (act. 1). Die Beschwerdekammer eröffnete am
15. Mai 2025 zwei separate Verfahren unter den Nummern RR.2025.76 und RR.2025.77.
Die BA (nachfolgend «Beschwerdegegnerin») verzichtet mit Eingabe vom
5. Juni 2025 auf eine Beschwerdeantwort (act. 9). Das BJ verzichtet eben- falls auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerden, sofern auf diese einzutreten sei (act. 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Verfahren RR.2025.76 und RR.2025.77 betreffen zwei verschiedene Ge- schäftsbeziehungen zur Bank B., im Übrigen jedoch dieselben Parteien und weitgehend denselben Sachverhalt. Die Verfahren sind daher aus prozess- ökonomischen Gründen zu vereinigen.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Spanien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur An- wendung kommen vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nati- onen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen
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den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
6. Aufl. 2024, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehö- rige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E.2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundegesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.1]) anwendbar.
3.
3.1 Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist bzw. war die Inhaberin der Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. Die C. SA, auf die die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. lautet bzw. lautete, wurde im Jahr 2017 von der Beschwerde- führerin übernommen. Letztere ist somit in beiden Fällen zur Beschwerdeer- hebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfah- rens. Sie begründet dies damit, dass sie selbst zahlreiche Dokumente ein- gereicht und deren Übermittlung an die ersuchende Behörde ausdrücklich zugestimmt habe. Dieser lägen damit alle relevanten Informationen und Un- terlagen vor. Es sei die Antwort der ersuchenden Behörde abzuwarten, ob diese mit ihrem neuen Kenntnisstand überhaupt noch an ihrem Rechtshil- feersuchen festhalte (act. 1, S. 4).
4.2 Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechthilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. De- zember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.68 vom
15. April 2024 E. 4.2; RR.2009.259 vom 12. Januar 2010 E. 4.2; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5). Ein solcher Rückzug liegt nicht vor. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe ge- geben, ist diese unter Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 17a IRSG) zu gewähren. Für die beantragte Sistierung besteht vorliegend kein Raum und der betreffende Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes. Sie führt dazu insbesondere aus, sie sei eine verfahrensunbe- teiligte Dritte, weshalb bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen beson- dere Zurückhaltung geboten sei. Die ersuchende Behörde wolle Auskunft darüber erhalten, ob D.E. an der Beschwerdeführerin respektive zuvor an der C. SA wirtschaftlich berechtigt (gewesen) sei. Dies sei klar zu verneinen. Betreffend fünf im Rechtshilfeersuchen genannte Transaktionen habe sie ei- ner Übermittlung an die ersuchende Behörde ausdrücklich zugestimmt. Auch der Übermittlung von weiteren ersuchten Dokumenten und Informationen habe sie ausdrücklich zugestimmt. Sie sei damit ihrer Mitwirkungs- und Sub- stantiierungsobliegenheit nachgekommen. Beim von der ersuchenden Be- hörde untersuchten Sachverhalt gehe es im Wesentlichen um den Vorwurf von Absprachen rund um einen Konzessionswechsel in den Jahren 2016 bis
2017. Zum Zeitpunkt des Konzessionsverzichts vom 17. November 2016 habe sie noch gar keine Aktien der beteiligten Unternehmen gehalten. Die Übernahme der C. SA habe erst später im Jahr 2017 stattgefunden. Die bei- den Konten bei der Bank B. seien saldiert worden, bevor sich die untersuch- ten Sachverhalte zugetragen hätten. Es bestehe keinerlei Deliktskonnex. Mangels Verfahrensrelevanz komme die Herausgabe einer «fishing expedi- tion» gleich (act. 1 Rz. 19 ff.).
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5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblich- keit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshil- feersuchen gestelltes Begehren grundsätzlich nicht hinausgehen (Über- massverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grund- satz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so- lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts- hilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). In komplexen Fällen muss die ausländische Behörde auch Transaktionen vor und nach dem eigentlichen Tatzeitpunkt untersuchen können (Urteil des Bundesge- richts 1A.212/2001 E. 9.2.2).
Es ist Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und ge- nau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische
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Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
5.3 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen besteht der Verdacht, dass durch Absprache der beschuldigten Personen in den Jahren 2016 und 2017 eine formelle Änderung des Konzessionsneh- mers einer Konzession, die zur Lagerung und Vertrieb von Zement berech- tigte, herbeigeführt wurde und dadurch den spanischen Behörden Verwal- tungsgebühren und Steuern entzogen worden seien. Gemäss Rechtshilfeer- suchen wird vermutet, das über die schweizerischen Gesellschaften C. SA und die Beschwerdeführerin Zahlungen im Zusammenhang mit dem unter- suchten Sachverhalt abgewickelt wurden. Die ersuchende Behörde geht da- von aus, dass sämtliche in die Angelegenheit involvierten Gesellschaften von denselben natürlichen Personen verwaltet und kontrolliert werden, na- mentlich durch die Familie E. bzw. durch D.E. (vgl. Akten BA RH.24.0061, Register 1). Die Gesellschaft C. SA, auf welche das Konto Nr. 1 bei der Bank B. lautete, hatte als einziger Zweck das Halten einer Beteiligung an der F. S.L., welche auf Mallorca mit Zement handelte und die in die Vorgänge im Zusammenhang mit der untersuchten Änderung des Konzessionsnehmers involviert war. Die F. S.L. befand sich bis 2007 und mutmasslich auch da- nach im Besitz der Familie E. Das betreffende Bankkonto der C. SA wurde am 21. Februar 2006 eröffnet und am 13. September 2016 saldiert. Das Konto Nr. 2 lautend auf die Beschwerdeführerin wurde am 15. Januar 2002 eröffnet und am 19. Mai 2015 saldiert. Gemäss Feststellung der Beschwer- degegnerin gab es bereits im Jahr 2013 – somit vor deren Übernahme im Jahr 2017 – Transaktionen von der Beschwerdeführerin an die C. SA, wobei die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank erklärte, EUR 1‘500‘000 an die F. S.L. für eine spätere Kapitalerhöhung überwiesen zu haben (act. 3, S. 8). Gerade dieser Vorgang zeigt, dass die Beschwerdeführerin bereits bevor sie Aktien der beteiligten Unternehmen hielt, mit diesen in Verbindung stand. Die Verbindung der Beschwerdeführerin und der C. SA mit der in den unter- suchten Sachverhalt involvierten F. S.L. und damit zur Gesellschaftsstruktur, die Teil der strafrechtlichen Ermittlungen ist, ist damit evident.
5.4 Dass die betreffenden Kontounterlagen für das von der ersuchenden Be- hörde geführte Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich wären, vermag die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung, sie habe der Übermitt- lung aller relevanten Unterlagen zugestimmt, nicht aufzuzeigen. So ist es Sache der ausländischen Behörde die Unterlagen zu sichten und zu ent- scheiden, welche darin enthaltenen Informationen für das von ihr geführte
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Strafverfahren von Relevanz sind. Ob die beschuldigte Person D.E. in Ver- bindung mit der Beschwerdeführerin und der von ihr übernommenen Gesell- schaft steht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht im Rechtshilfe- verfahren, sondern ebenfalls im ausländischen Strafverfahren zu entschei- den ist. Die ausländische Strafbehörde muss für die Sachverhaltsfeststellung auch Vorgänge vor und nach den eigentlichen Tatgeschehnissen untersu- chen können, zumal diese damit in Zusammenhang stehen könnten. Die Be- schwerdegegnerin zog zu Recht den Schluss, dass die verfahrensgegen- ständlichen Kontounterlagen für das in Spanien geführte Strafverfahren po- tentiell erheblich sind. Die integrale Herausgabe der in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen verletzt den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit nicht.
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6.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Herausgabe der betroffenen Bankunterlagen verletze ihre Geschäftsgeheimnisse. Aus den Bankunterla- gen seien Transaktionen mit Drittparteien ersichtlich, woraus sich Rück- schlüsse auf Geschäftsbeziehungen mit Dritten ergäben, die in keinerlei Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stünden (act. 1, Rz. 41 ff.).
6.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbe- reichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 9 IRSG). Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nur qualifizierte Berufsge- heimnisse im Sinne von Art. 321 StGB (vgl. auch Art. 171 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.125 vom 11. November 2021 E. 4.1). An- dere Privatgeheimnisse wie Geschäftsgeheimnisse stehen der Gewährung von Rechtshilfe somit nicht absolut entgegen (Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2013.123 vom 2. August 2013 E. 4.1; RR.2013.26 vom 3. Juli 2013 E. 5.6 m.w.H.). Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unver- hältnismässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.243 vom 23. Februar 2021 E. 6.2; RR.2011.37 vom 17. Mai 2011 E. 4).
6.3 Warum im konkreten Fall der Schutz der geschäftlichen Interessen der Be- schwerdeführerin Vorrang vor den Interessen der ausländischen Strafverfol- gungsbehörden hätte, die in der Regel überwiegen, wird von der Beschwer- deführerin nicht ausreichend erläutert und begründet. Was die Beschwerde- führerin vorbringt, vermag nach dem Gesagten nicht die Verweigerung der Rechtshilfe unter dem Titel Geheimnisschutz zu rechtfertigen.
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7. Die Beschwerden erweisen sich somit in allen Punkten als unbegründet und sind abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.00 festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrags an die geleisteten Kostenvorschüsse in beiden Ver- fahren von insgesamt CHF 6‘000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von CHF 1‘000.00 zu- rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2025.76 und RR.2025.77 werden vereinigt.
2. Die Sistierungsanträge werden abgewiesen.
3. Die Beschwerden werden abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die geleisteten Kostenvor- schüsse von insgesamt CHF 6'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Februar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Till Gontersweiler und Elena Biaggini - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).