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RR.2009.259

Bundesstrafgericht · 2010-01-12 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Aufgrund einer Geldwäscherverdachts-Meldung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) vom 7. Juni 2006 (aus RH act. 10) eröffnete diese ein Vorermittlungsverfahren gegen A. we- gen Verdachts der Geldwäscherei. Im Rahmen dieses Verfahrens tätigte die Staatsanwaltschaft offensichtlich (die Akten liegen diesbezüglich nicht vor) bei der Bank B. AG in Z. sowie der Bank C. AG Bankerhebungen. Die- se bezogen sich auf eine Bankverbindung mit der Stamm Nr. 1 (Konto und Depot) bei der Bank C. AG auf eine D. SA, an welcher A. wirtschaftlich Be- rechtigter ist, sowie auf ein Bankschliessfach (Nr. 2), welches A. 1987 auf seinen Namen (Kunden Nr. 3) bei der Bank B. AG eröffnet hatte (act. 12).

Am 18. Juli 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft über das zuständige Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) im Sinne einer unaufge- forderten Übermittlung an das US Department of Justice, Office of Interna- tional Affairs (nachfolgend „US Justizdepartement“), informierte über die Erkenntnisse bezüglich des Bankschliessfachs und des Kontos der D. SA, teilte mit, dass die Blockierung der Vermögenswerte nur noch bis Ende Ok- tober 2008 aufrecht erhalten werde, und gab Gelegenheit für die Einrei- chung eines Rechtshilfeersuchens (RH act. 1, 2).

B. Das US Justizdepartement übermittelte am 10. Oktober 2008 ein Rechtshil- feersuchen des New York State Attorney General (nachfolgend „US Staats- anwalt“), mit welchem um Zustellung der vollständigen Aufzeichnungen al- ler Konten bei der Bank B. AG und der Bank C. AG oder bei anderen Ban- ken in der Schweiz gebeten wurde, die mit dem Gegenstand dieses Rechtshilfeersuchens in Zusammenhang stehen, in Bezug auf A. und D. SA sowie des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG und des Bankschliess- fachs Nr. 2 bei der Bank B. AG.

A. wurde gemäss Rechtshilfeersuchen am 6. Juli 1994 erstinstanzlich we- gen zahlreicher Anklagepunkte des Betruges, schweren Diebstahls und der Einreichung gefälschter Dokumente zu einer zwei- bis sechsjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung zu Grunde lag folgender Sachverhalt: A. als Eigentümer von fünf Gebäuden in Queens und Brooklyn habe diese in genossenschaftliches Eigentum überführt. Dabei habe er sich in jedem Angebotsplan eidesstattlich gegenüber den Käufern verpflichtet, die unver- kauften Anteile der jeweiligen Genossenschaft zu kaufen und für die In- standhaltungsgebühren besorgt zu sein. Er verpflichtete sich, über die ihm gehörende E. Corp. gegen eine Jahresgebühr die Instandhaltungszahlun- gen bei den Mietern (und sich selbst) einzuziehen und darüber eine Buch-

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haltung zu führen. Tatsächlich zog er nur bei Dritten die Instandhaltungs- zahlungen ein, nicht aber die auf ihn entfallenden Anteile. A. hat die von der E. Corp. eingenommenen Zahlungen nur in geringem Umfange für In- standhaltung verwendet. Hypothekenzahlungen, welche er ebenfalls ein- zog, verwendete er nicht für die Zahlung derselben. Die Rückstände er- reichten bis Oktober 1990 rund USD 1.8 Mio. Bei den anfangs Juni 1990 beim US Staatsanwalt eingereichten Angebotsplänen legte er diese finan- zielle Situation auch nicht offen. A. stellte vom Konto der E. Corp. Checks an sich selbst in einer Gesamthöhe von USD 435'000.-- aus. Die Berufung von A. gegen vorgenanntes Urteil wurde in der Folge abgewiesen, und er wurde am 20. Juni 2001 zum Antritt des Strafvollzugs aufgefordert. A. ge- lang es, sich längere Zeit dem Strafvollzug, u. a. auch im Ausland, zu ent- ziehen. Schliesslich musste er die Strafe im Ogdensburg Correction Facility in Ogdensburg, New York antreten (RH act. 6). A. wurde offenbar am 7. Oktober 2008 aus dem Gefängnis entlassen (act. 14.1).

Die ersuchende Behörde weist im Rechtshilfeersuchen auf eine zeitliche Koinzidenz hin zwischen den strafbaren Handlungen, deretwegen A. verur- teilt wurde, und der Eröffnung des Bankschliessfachs am 9. Juli 1987 bei der Bank B. AG bzw. der Eröffnung des Kontos 1988 bei der Bank C. AG und den Zugriffen bzw. Einzahlungen auf diese. Sie äussert den Verdacht, dass die sich in der Schweiz befindlichen Gelder Erlös aus den Straftaten darstellten, deretwegen A. am 6. Juli 1994 verurteilt worden ist. Bei seiner Verurteilung habe A. gegenüber dem Gericht erklärt, er verfüge über kein Vermögen, weshalb das Gericht keine Rückerstattung anordnete. „Der An- kläger benötigt daher die Schweizer Bankunterlagen, um feststellen zu können, ob A. Gelder, die er von Opfern seines Betrugs auf illegale Weise erlangte, in einem Schweizer Bankkonto und Bankschliessfach deponierte, und um festzustellen, ob A. falsche Erklärungen abgab bzw. dem Gericht gegenüber betrügerisch handelte, indem er erklärte, kein Vermögen zu ha- ben.“ Die US Staatsanwaltschaft ersucht deshalb um Zusendung der voll- ständigen Aufzeichnungen aller Konten bei der Bank B. AG und bei allen anderen Banken in der Schweiz, die mit dem Gegenstand dieses Rechtshil- feersuchens in Zusammenhang stünden, bezüglich A., die D. SA, das Kon- to Nr. 1 und Bankschliessfächer für den Zeitraum vom 9. Juli 1987 bis

22. Dezember 2005 (RH act. 6, 7). Ergänzend hielt der US Staatsanwalt am 7. Januar 2009 fest, dass er auch die Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die D. SA, bei der Bank C. AG ab 9. Juli 1987 bis heute benöti- ge (RH act. 12).

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C. Mit Schreiben vom 5. November 2008 teilte die Staatsanwaltschaft u. a. mit, dass sie mangels fehlender Strafverfolgungszuständigkeit die Vermö- genssperre nicht weiter aufrecht erhalten könne, worauf das Bundesamt die US Behörden um Mitteilung ersuchten, ob sie weiterhin an den Bankun- terlagen interessiert seien (RH act. 9, 10). Am 6. November 2008 hob die Staatsanwaltschaft gegenüber der Bank C. AG und der Bank B. AG die Sperren auf (RH act. 10, 11). Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 bekräftigte die US Behörde ihr Interesse (RH act. 12).

D. Mit Eintretensverfügung vom 2. April 2009 entsprach das Bundesamt dem Rechtshilfeersuchen, beauftragte die Staatsanwaltschaft mit dessen Aus- führung und ordnete die Erhebung der Unterlagen bei der Bank B. AG (Bankschliessfach) und der Bank C. AG (Konto D. SA) an (RH act. 13).

E. Am 29. Juni 2009 ordnete das Bundesamt mit Schlussverfügung die Her- ausgabe folgender Dokumente an (act. 1.1):

„bei der Bank B. AG, Z., betreffend Schrankfachbeziehung Nr. 2 bzw. Kunden-Nr. 3, lautend auf A.:

- Schreiben der Bank B. AG vom 15. Mai 2009 - Vertrag vom 9. Juli 1987 bzw. vom 3. März 1993 - Passkopie A., Ausstellungsdatum vom 20. Juli 1983 - Aufzeichnung betreffend Deponierung Safeschlüssel März 1993 bis Oktober 1999 - Belege über Schlüsseldeponierung - Protokoll der notariell beaufsichtigten Öffnung des Schliessfachs vom 29. Juni 2007 - Echtheitsbescheinigungen der Bank B. AG bzw. der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich

bei der Bank C. AG, Z., betreffend Stammkonto Nr. 1, lautend auf D. SA:

- Schreiben der Bank C. AG vom 15. Mai 2009 und 29. Mai 2009 - Eröffnungsunterlagen vom 20. November 2000 und Notizen - Auszüge USD-Konto Nr. 4 (inkl. Detailbelege) vom 14. Dezember 2000 bis 19. De- zember 2008 - Depotauszüge Nr. 5 vom 31. Dezember 2000 bis 13. Dezember 2008 - Echtheitsbescheinigungen der Bank C. AG bzw. der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich“

F. Nachdem sich Rechtsanwalt Pierre Schifferli noch während der Rechtsmit- telfrist als Rechtsvertreter von A. etablierte, ihm Akten und Entscheid vom

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Bundesamt zugestellt wurden, lässt A. gegen die Schlussverfügung am

30. Juli 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben soweit damit die Herausgabe von Unterlagen be- züglich des Bankschliessfachs von A. und des Kontos der D. SA verfügt wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter beantragt er ei- ne teilweise Aufhebung der Schlussverfügung soweit damit das Protokoll der unter notarieller Aufsicht erfolgten Öffnung des Bankschliessfachs Nr. 2 angeordnet wird und Verweigerung der Herausgabe desselben (act. 1).

G. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2009 beantragt das Bundesamt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 6). A. hält mit Replik vom 9. September 2009 an seinen Rechtsbegeh- ren fest (act. 10). In der Duplik vom 15. September 2009 trägt das Bundes- amt auf Abweisung der Beschwerde an (act. 12), wovon A. Kenntnis gege- ben wird (act. 13). Dem Bundesamt wird von einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. November 2009 samt Beilage Kenntnis gege- ben (act. 14, 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich.

Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere

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Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136; BGE 122 II 140 E. 2 S. 142). Im Verhältnis zu den USA gilt das Günstig- keitsprinzip sodann auch aufgrund von Art. 38 Ziff. 1 RVUS. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), mit welcher das Rechtshilfeverfahren ab- geschlossen wird (Art. 15a BG-RVUS). Diese Verfügungen (sog. Schluss- verfügung) unterliegen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).

Die Schlussverfügung vom 29. Juni 2009 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 30. Juli 2009 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt wie in Anwendung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550). Der Beschwerdeführer ist persönlich Inhaber der Konten unter der Stamm Nr. 6 bei der Bank B. AG, von welchen Unterlagen herausgegeben werden sol- len und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Insoweit ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde auch mit Bezug auf das Konto der D. SA erhebt, ist er als bloss wirtschaftlich Berechtigter hingegen weder persönlich noch direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und inso- fern auch nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 123 II 153 E. 2 a, S. 156). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG- RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unzulässige oder of-

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fensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt wer- den, wobei mittels Klammerbemerkung auf Art. 49 lit. a VwVG verwiesen wird. Durch diesen expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdever- fahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und -missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des ein- schränkenden Verweises gerade nicht (BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214; an- ders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57).

Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch bei Be- schwerden nach BG-RVUS nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (für die Beschwerden nach IRSG vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer lässt rügen, das US Ersuchen gründe auf völlig in- kohärenten Behauptungen, um dergestalt Vermögenswerte eines US Bür- gers zurückzuführen ohne Beleg eines zeitlichen Konnexes zu den Strafta- ten aus den Jahren 1989/1990. Gegenteils zeigten die zeitliche Einordnung der Eröffnungen bzw. Zugriffe, dass Bankschliessfach und Bankverbindung der D. SA mit den Straftaten, die Gegenstände des US Urteils bildeten, keinen Zusammenhang aufwiesen (act. 1, S. 9 – 13). Überdies gehe die Schlussverfügung zeitlich darüber hinaus, was die ersuchende Behörde verlangt habe, indem auch bezüglich der D. SA die Herausgabe von Unter- lagen mit Datum bis zum 19. Dezember 2008 verfügt worden sei. Die auf die D. SA lautenden Vermögenswerte hätten mit den strafbaren Handlun- gen nichts zu tun (act. 1, S. 13). Die angeordnete Herausgabe des Proto- kolls über das Inventar des Bankschliessfachs verletze das Übermassver- bot, sei dieses doch von der ersuchenden Behörde gar nicht verlangt wor- den (act. 1, S. 13 f.; act. 10, S. 3). In der Replik macht der Beschwerdefüh- rer erstmals geltend, die Straftat sei verjährt, es fehle damit an der Voraus- setzung der doppelten Strafbarkeit, und das Ersuchen verstosse gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (act. 10, S. 4 f.). Mit nachträglicher Eingabe vom

6. November 2009 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, in den USA werde gar kein Strafverfahren mehr gegen ihn geführt (act. 14).

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3.2. Die Rügen der Verjährung und des angeblichen Verstosses gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ sind erstmals mit der Replik erhoben worden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift u. a. die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Replik nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den im Rahmen der Ver- nehmlassung geäusserten Vorbringen (FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Basel, Genf 2009, N. 37 zu Art. 57). Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde im Übrigen am

31. August 2009 im Rahmen der Fristansetzung für eine allfällige Be- schwerdereplik ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht (act. 8). Um neue Beschwerdegründe geltend zu machen, muss der Beschwerdeführer um die Möglichkeit einer ergänzenden Beschwerdeschrift nachgesucht ha- ben und diesem Ersuchen muss stattgegeben worden sein (Art. 53 VwVG). Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2 VwVG. Danach können auch im Be- schwerdeverfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. einer allenfalls gewährten Nachfrist nach Art. 53 VwVG verspätete Sachbehauptungen be- rücksichtigt werden, wenn sie für den Entscheid ausschlaggebend erschei- nen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 17 zu Art. 32). Um zu beurtei- len, ob ein Argument ausschlaggebend ist, muss die Gesamtheit der Um- stände gewürdigt werden (vg. VRP 2004, Nr. 68, S. 148 E. 6b).

Wie nachfolgend kurz darzutun sein wird (E. 4.2; 4.5), sind die in der Replik neu vorgetragenen Argumente weder entscheidend noch stichhaltig.

4.

4.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der we- sentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Abs. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Abs. 2 RVUS). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen oder anderen durch das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforder- lichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 RVUS bzw. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Abs. 2 RVUS gelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische,

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militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Abs. 1 RVUS) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Die Angaben im Rechtshilfeersuchen müs- sen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Die Rechtshilfebehörde hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch kei- ne Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.2 Wie das Bundesamt zutreffend ausführt (act. 12, S. 2), verlangen die US Behörden Rechtshilfe nicht wegen den bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, welche Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Juli 1994 bildeten. Vielmehr verdächtigt die ersuchende Behörde den Be- schwerdeführer, deliktischen Erlös aus jenen Straftaten u. a. unter Zuhilfe- nahme des Bankschliessfachs bei der Bank B. AG bzw. des Kontos der D. SA bei der Bank C. AG deponiert zu haben und diesbezüglich im Zeit- punkt der Verurteilung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie benötige diese Unterlagen, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer falsche Erklä- rungen abgegeben bzw. dem Gericht gegenüber betrügerisch handelte, als er erklärte, kein Vermögen zu haben (RH act. 6, 7).

Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand des Verstosses gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ geht somit schon im Ansatz fehl. Gegenstand des Rechtshilfeersuchens sind nicht die abgeurteilten Straftaten. Was die nachträglich erhobene Rüge anbelangt, es werde gegen ihn gar kein Straf- verfahren in diesem Zusammenhang mehr geführt, ist diese nicht zu hören. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechtshilfeer- suchens Rechtshilfe zu erteilen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judi-

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ciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, a.a.O., S. 287 N. 307).

4.3 Eine Lüge eines Angeklagten über seine für ein Einziehungsurteil relevan- ten Vermögensverhältnisse stellt nach schweizerischem Recht keine straf- bare Handlung dar, insbesondere auch nicht eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB. Der Angeklagte ist als Ausfluss des durch Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie direkt durch Art. 32 Abs. 1 BV geschützten Rechts zu schweigen bzw. sich nicht selbst belasten zu müssen („nemo te- netur“ Grundsatz) nicht verpflichtet, sich selbst belastende Aussagen zu machen (Näheres dazu bei JEAN-MARC VERNIORY, les droits de la défense dans les phases préliminaires du procès pènal, Bern 2005, S. 403 ff.; zum Unterschied des Schutzbereichs des Selbstbelastungszwangs zwischen den USA und Deutschland bzw. der Rechtsprechung des EMGR, REGULA SCHLAURI, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Konkretisierung eines Grundrechts durch Rechtsvergleichung, 2003, in Zürcher Studien zum Strafrecht, S. 105 f.). Selbst wenn ein Recht auf Lüge nicht anerkannt sein sollte - was hier nicht weiter zu vertiefen ist -, bleibt die Lüge des Angeklagten jedenfalls sanktionslos (für Deutschland SCHLAURI, a.a.O., S. 324). Der Angeschuldigte kann sich straflos selber begünstigen, sofern er nicht zu strafbaren Mitteln wie zur Anstiftung eines anderen zu falschen Zeugenaussagen, zu falscher Anschuldigung oder zu Hinderung der Polizei greift (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, S. 154).

4.4 Die doppelte Strafbarkeit im Rechtshilferecht setzt jedoch nicht voraus, dass die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates identisch sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1. m.w.H.).

Im Schreiben vom 8. Oktober 2008, welches zu den Unterlagen des Rechtshilfeersuchens gehört, verdeutlicht denn auch die ersuchende Be- hörde, dass es ihr darum geht, Bankunterlagen bezüglich einer möglichen Geldwäsche von Vermögenswerten im Zusammenhang mit den Vermö- gensdelikten durch den Beschwerdeführer in den späten 1980er und frühen 1990er Jahren zu suchen (RH act. 3). Daraus erhellt, dass für die US Strafbehörden u. a. der Tatbestand der Geldwäsche im Raume steht. Da- bei spielt es keine Rolle, dass die ersuchende Behörde nicht auf der Auf- rechterhaltung der Vermögenssperre beharrt hat. Die Sachverhaltsdarstel- lung der ersuchenden Behörde beschränkt sich denn auch nicht auf die Falschaussage vor dem US Strafgericht, sondern nennt zusätzlich den

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Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Erlös seiner deliktischen Tätig- keit im Bankschliessfach bzw. auf dem Konto der D. SA deponiert. Sie nimmt an, der Beschwerdeführer habe zwischen 1988 und 1996 erhebliche Bareinzahlungen auf das Konto vorgenommen und hält fest, die Zeiträume der Eröffnung und des Zugriffs auf das Schweizer Konto und das Bank- schliessfach würden in etwa den Daten entsprechen, in denen der Be- schwerdeführer seine strafbaren Handlungen begangen habe. Diese Sach- verhaltsdarstellung ist ausreichend, um die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Damit steht der Vorwurf der Geldwä- scherei nach Art. 305bis StGB im Raume. Danach macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Die Gegenstände der Verurteilung in den USA bildenden Taten wären nach schweizerischem Recht als Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, allenfalls als ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren und damit Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, mithin Vortaten einer möglichen Geldwäscherei. Gemäss Sachver- haltsdarstellung besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte im Bank- schliessfach des Beschwerdeführers aus diesen Verbrechen „herrühren“. Das Deponieren von Verbrechenserlös in einem ausländischen Bank- schliessfach ist ein Verstecken, unterbricht so u. a. auch die Papierspur (vgl. BSK Strafrecht II, 2. Aufl., MARK PIETH, N. 43 zu Art. 305bis). Derartige Handlungen sind geeignet, die Aufdeckung und damit Einziehung der Ver- mögenswerte zu vereiteln und können als solche die Tathandlung des Art. 305bis StGB erfüllen. Die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist damit erstellt. Ausführungen zur Strafbarkeit von Handlungen bezüglich des Kontos der D. SA erübrigen sich, da diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

4.5 Der Beschwerdeführer wendet Verjährung als Hinderungsgrund für die Rechtshilfe ein. Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Gleich wie im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1; BGE 117 Ib 53) ist aber unter dem RVUS, d.h. im Verhältnis zu den USA, die Verjährung nicht zu berücksichtigen (BGE 118 Ib 266; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N 669). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

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5. Der Beschwerdeführer rügt sodann den fehlenden, insbesondere zeitlichen Konnex zwischen den Straftaten, deretwegen er verurteilt wurde und dem Bankschliessfach bei der Bank B. AG. Überdies macht er eine Verletzung des Übermassverbots geltend.

5.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; für viele: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebe- hörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtspre- chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen- dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m. w. Hinwei- sen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über al- le Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum fehlenden zeitlichen Kon- nex zwischen der am 8. Juli 1987 erfolgten Eröffnung des Bankschliess- fachs bzw. erst nach Abschluss der strafbaren Handlungen erfolgten Zugrif- fen darauf, gehen unter dem Gesichtspunkt der potentiellen Eignung gänz-

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lich fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Zugriffe auf das Bank- schliessfach nach Abschluss der strafbaren Tätigkeit, deretwegen er verur- teilt wurde, gleichermassen von potentiellem Interesse für die ersuchende Behörde sein können wie Zugriffe während der strafbaren Tätigkeit. Auch nach Abschluss derselben können im Bankschliessfach entweder – wie hier – Vermögenswerte deponiert werden, welche möglicherweise aus den Straftaten stammen, oder es können darin Unterlagen aufbewahrt werden, welche über anderweitig versteckten Deliktserlös Auskunft geben können. Die Rüge des fehlenden zeitlichen Konnexes geht damit fehl.

5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch geltend, die ersuchte Be- hörde habe mit der Herausgabe des Protokolls der notariell überwachten Öffnung des Bankschliessfachs gegen das Übermassverbot verstossen. Die ersuchende Behörde habe dieses Protokoll gar nicht verlangt. Unter Hinweis auf die Ausführungen unter E. 5.2, wonach das Rechtshilfeersu- chen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit aus- gelegt werden kann, ist festzustellen, dass gerade die im Protokoll erfolgte Auflistung des Inhalts des Bankschliessfachs für die ersuchende Behörde von Interesse sein kann. Im Übrigen ist es zwar nicht im Ersuchen explizit erwähnt, jedoch sehr wohl inhaltlich miterfasst (vgl. RH act. 6, 7, S. 3 un- ten). Dessen Herausgabe ist daher mit Recht verfügt worden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen des Beschwerde- führers als unbegründet erweisen und die Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. E. 2.2 vorstehend), abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 Dezember 2005 (RH act. 6, 7). Ergänzend hielt der US Staatsanwalt am 7. Januar 2009 fest, dass er auch die Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die D. SA, bei der Bank C. AG ab 9. Juli 1987 bis heute benöti- ge (RH act. 12).

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C. Mit Schreiben vom 5. November 2008 teilte die Staatsanwaltschaft u. a. mit, dass sie mangels fehlender Strafverfolgungszuständigkeit die Vermö- genssperre nicht weiter aufrecht erhalten könne, worauf das Bundesamt die US Behörden um Mitteilung ersuchten, ob sie weiterhin an den Bankun- terlagen interessiert seien (RH act. 9, 10). Am 6. November 2008 hob die Staatsanwaltschaft gegenüber der Bank C. AG und der Bank B. AG die Sperren auf (RH act. 10, 11). Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 bekräftigte die US Behörde ihr Interesse (RH act. 12).

D. Mit Eintretensverfügung vom 2. April 2009 entsprach das Bundesamt dem Rechtshilfeersuchen, beauftragte die Staatsanwaltschaft mit dessen Aus- führung und ordnete die Erhebung der Unterlagen bei der Bank B. AG (Bankschliessfach) und der Bank C. AG (Konto D. SA) an (RH act. 13).

E. Am 29. Juni 2009 ordnete das Bundesamt mit Schlussverfügung die Her- ausgabe folgender Dokumente an (act. 1.1):

„bei der Bank B. AG, Z., betreffend Schrankfachbeziehung Nr. 2 bzw. Kunden-Nr. 3, lautend auf A.:

- Schreiben der Bank B. AG vom 15. Mai 2009 - Vertrag vom 9. Juli 1987 bzw. vom 3. März 1993 - Passkopie A., Ausstellungsdatum vom 20. Juli 1983 - Aufzeichnung betreffend Deponierung Safeschlüssel März 1993 bis Oktober 1999 - Belege über Schlüsseldeponierung - Protokoll der notariell beaufsichtigten Öffnung des Schliessfachs vom 29. Juni 2007 - Echtheitsbescheinigungen der Bank B. AG bzw. der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich

bei der Bank C. AG, Z., betreffend Stammkonto Nr. 1, lautend auf D. SA:

- Schreiben der Bank C. AG vom 15. Mai 2009 und 29. Mai 2009 - Eröffnungsunterlagen vom 20. November 2000 und Notizen - Auszüge USD-Konto Nr. 4 (inkl. Detailbelege) vom 14. Dezember 2000 bis 19. De- zember 2008 - Depotauszüge Nr. 5 vom 31. Dezember 2000 bis 13. Dezember 2008 - Echtheitsbescheinigungen der Bank C. AG bzw. der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich“

F. Nachdem sich Rechtsanwalt Pierre Schifferli noch während der Rechtsmit- telfrist als Rechtsvertreter von A. etablierte, ihm Akten und Entscheid vom

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Bundesamt zugestellt wurden, lässt A. gegen die Schlussverfügung am

30. Juli 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben soweit damit die Herausgabe von Unterlagen be- züglich des Bankschliessfachs von A. und des Kontos der D. SA verfügt wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter beantragt er ei- ne teilweise Aufhebung der Schlussverfügung soweit damit das Protokoll der unter notarieller Aufsicht erfolgten Öffnung des Bankschliessfachs Nr. 2 angeordnet wird und Verweigerung der Herausgabe desselben (act. 1).

G. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2009 beantragt das Bundesamt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 6). A. hält mit Replik vom 9. September 2009 an seinen Rechtsbegeh- ren fest (act. 10). In der Duplik vom 15. September 2009 trägt das Bundes- amt auf Abweisung der Beschwerde an (act. 12), wovon A. Kenntnis gege- ben wird (act. 13). Dem Bundesamt wird von einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. November 2009 samt Beilage Kenntnis gege- ben (act. 14, 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich.

Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere

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Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136; BGE 122 II 140 E. 2 S. 142). Im Verhältnis zu den USA gilt das Günstig- keitsprinzip sodann auch aufgrund von Art. 38 Ziff. 1 RVUS. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), mit welcher das Rechtshilfeverfahren ab- geschlossen wird (Art. 15a BG-RVUS). Diese Verfügungen (sog. Schluss- verfügung) unterliegen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).

Die Schlussverfügung vom 29. Juni 2009 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 30. Juli 2009 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt wie in Anwendung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550). Der Beschwerdeführer ist persönlich Inhaber der Konten unter der Stamm Nr. 6 bei der Bank B. AG, von welchen Unterlagen herausgegeben werden sol- len und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Insoweit ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde auch mit Bezug auf das Konto der D. SA erhebt, ist er als bloss wirtschaftlich Berechtigter hingegen weder persönlich noch direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und inso- fern auch nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 123 II 153 E. 2 a, S. 156). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG- RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unzulässige oder of-

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fensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt wer- den, wobei mittels Klammerbemerkung auf Art. 49 lit. a VwVG verwiesen wird. Durch diesen expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdever- fahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und -missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des ein- schränkenden Verweises gerade nicht (BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214; an- ders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57).

Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch bei Be- schwerden nach BG-RVUS nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (für die Beschwerden nach IRSG vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer lässt rügen, das US Ersuchen gründe auf völlig in- kohärenten Behauptungen, um dergestalt Vermögenswerte eines US Bür- gers zurückzuführen ohne Beleg eines zeitlichen Konnexes zu den Strafta- ten aus den Jahren 1989/1990. Gegenteils zeigten die zeitliche Einordnung der Eröffnungen bzw. Zugriffe, dass Bankschliessfach und Bankverbindung der D. SA mit den Straftaten, die Gegenstände des US Urteils bildeten, keinen Zusammenhang aufwiesen (act. 1, S. 9 – 13). Überdies gehe die Schlussverfügung zeitlich darüber hinaus, was die ersuchende Behörde verlangt habe, indem auch bezüglich der D. SA die Herausgabe von Unter- lagen mit Datum bis zum 19. Dezember 2008 verfügt worden sei. Die auf die D. SA lautenden Vermögenswerte hätten mit den strafbaren Handlun- gen nichts zu tun (act. 1, S. 13). Die angeordnete Herausgabe des Proto- kolls über das Inventar des Bankschliessfachs verletze das Übermassver- bot, sei dieses doch von der ersuchenden Behörde gar nicht verlangt wor- den (act. 1, S. 13 f.; act. 10, S. 3). In der Replik macht der Beschwerdefüh- rer erstmals geltend, die Straftat sei verjährt, es fehle damit an der Voraus- setzung der doppelten Strafbarkeit, und das Ersuchen verstosse gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (act. 10, S. 4 f.). Mit nachträglicher Eingabe vom

6. November 2009 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, in den USA werde gar kein Strafverfahren mehr gegen ihn geführt (act. 14).

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3.2. Die Rügen der Verjährung und des angeblichen Verstosses gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ sind erstmals mit der Replik erhoben worden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift u. a. die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Replik nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den im Rahmen der Ver- nehmlassung geäusserten Vorbringen (FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Basel, Genf 2009, N. 37 zu Art. 57). Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde im Übrigen am

31. August 2009 im Rahmen der Fristansetzung für eine allfällige Be- schwerdereplik ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht (act. 8). Um neue Beschwerdegründe geltend zu machen, muss der Beschwerdeführer um die Möglichkeit einer ergänzenden Beschwerdeschrift nachgesucht ha- ben und diesem Ersuchen muss stattgegeben worden sein (Art. 53 VwVG). Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2 VwVG. Danach können auch im Be- schwerdeverfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. einer allenfalls gewährten Nachfrist nach Art. 53 VwVG verspätete Sachbehauptungen be- rücksichtigt werden, wenn sie für den Entscheid ausschlaggebend erschei- nen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 17 zu Art. 32). Um zu beurtei- len, ob ein Argument ausschlaggebend ist, muss die Gesamtheit der Um- stände gewürdigt werden (vg. VRP 2004, Nr. 68, S. 148 E. 6b).

Wie nachfolgend kurz darzutun sein wird (E. 4.2; 4.5), sind die in der Replik neu vorgetragenen Argumente weder entscheidend noch stichhaltig.

4.

4.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der we- sentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Abs. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Abs. 2 RVUS). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen oder anderen durch das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforder- lichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 RVUS bzw. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Abs. 2 RVUS gelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische,

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militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Abs. 1 RVUS) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Die Angaben im Rechtshilfeersuchen müs- sen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Die Rechtshilfebehörde hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch kei- ne Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.2 Wie das Bundesamt zutreffend ausführt (act. 12, S. 2), verlangen die US Behörden Rechtshilfe nicht wegen den bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, welche Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Juli 1994 bildeten. Vielmehr verdächtigt die ersuchende Behörde den Be- schwerdeführer, deliktischen Erlös aus jenen Straftaten u. a. unter Zuhilfe- nahme des Bankschliessfachs bei der Bank B. AG bzw. des Kontos der D. SA bei der Bank C. AG deponiert zu haben und diesbezüglich im Zeit- punkt der Verurteilung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie benötige diese Unterlagen, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer falsche Erklä- rungen abgegeben bzw. dem Gericht gegenüber betrügerisch handelte, als er erklärte, kein Vermögen zu haben (RH act. 6, 7).

Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand des Verstosses gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ geht somit schon im Ansatz fehl. Gegenstand des Rechtshilfeersuchens sind nicht die abgeurteilten Straftaten. Was die nachträglich erhobene Rüge anbelangt, es werde gegen ihn gar kein Straf- verfahren in diesem Zusammenhang mehr geführt, ist diese nicht zu hören. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechtshilfeer- suchens Rechtshilfe zu erteilen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judi-

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ciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, a.a.O., S. 287 N. 307).

4.3 Eine Lüge eines Angeklagten über seine für ein Einziehungsurteil relevan- ten Vermögensverhältnisse stellt nach schweizerischem Recht keine straf- bare Handlung dar, insbesondere auch nicht eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB. Der Angeklagte ist als Ausfluss des durch Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie direkt durch Art. 32 Abs. 1 BV geschützten Rechts zu schweigen bzw. sich nicht selbst belasten zu müssen („nemo te- netur“ Grundsatz) nicht verpflichtet, sich selbst belastende Aussagen zu machen (Näheres dazu bei JEAN-MARC VERNIORY, les droits de la défense dans les phases préliminaires du procès pènal, Bern 2005, S. 403 ff.; zum Unterschied des Schutzbereichs des Selbstbelastungszwangs zwischen den USA und Deutschland bzw. der Rechtsprechung des EMGR, REGULA SCHLAURI, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Konkretisierung eines Grundrechts durch Rechtsvergleichung, 2003, in Zürcher Studien zum Strafrecht, S. 105 f.). Selbst wenn ein Recht auf Lüge nicht anerkannt sein sollte - was hier nicht weiter zu vertiefen ist -, bleibt die Lüge des Angeklagten jedenfalls sanktionslos (für Deutschland SCHLAURI, a.a.O., S. 324). Der Angeschuldigte kann sich straflos selber begünstigen, sofern er nicht zu strafbaren Mitteln wie zur Anstiftung eines anderen zu falschen Zeugenaussagen, zu falscher Anschuldigung oder zu Hinderung der Polizei greift (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, S. 154).

4.4 Die doppelte Strafbarkeit im Rechtshilferecht setzt jedoch nicht voraus, dass die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates identisch sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1. m.w.H.).

Im Schreiben vom 8. Oktober 2008, welches zu den Unterlagen des Rechtshilfeersuchens gehört, verdeutlicht denn auch die ersuchende Be- hörde, dass es ihr darum geht, Bankunterlagen bezüglich einer möglichen Geldwäsche von Vermögenswerten im Zusammenhang mit den Vermö- gensdelikten durch den Beschwerdeführer in den späten 1980er und frühen 1990er Jahren zu suchen (RH act. 3). Daraus erhellt, dass für die US Strafbehörden u. a. der Tatbestand der Geldwäsche im Raume steht. Da- bei spielt es keine Rolle, dass die ersuchende Behörde nicht auf der Auf- rechterhaltung der Vermögenssperre beharrt hat. Die Sachverhaltsdarstel- lung der ersuchenden Behörde beschränkt sich denn auch nicht auf die Falschaussage vor dem US Strafgericht, sondern nennt zusätzlich den

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Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Erlös seiner deliktischen Tätig- keit im Bankschliessfach bzw. auf dem Konto der D. SA deponiert. Sie nimmt an, der Beschwerdeführer habe zwischen 1988 und 1996 erhebliche Bareinzahlungen auf das Konto vorgenommen und hält fest, die Zeiträume der Eröffnung und des Zugriffs auf das Schweizer Konto und das Bank- schliessfach würden in etwa den Daten entsprechen, in denen der Be- schwerdeführer seine strafbaren Handlungen begangen habe. Diese Sach- verhaltsdarstellung ist ausreichend, um die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Damit steht der Vorwurf der Geldwä- scherei nach Art. 305bis StGB im Raume. Danach macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Die Gegenstände der Verurteilung in den USA bildenden Taten wären nach schweizerischem Recht als Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, allenfalls als ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren und damit Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, mithin Vortaten einer möglichen Geldwäscherei. Gemäss Sachver- haltsdarstellung besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte im Bank- schliessfach des Beschwerdeführers aus diesen Verbrechen „herrühren“. Das Deponieren von Verbrechenserlös in einem ausländischen Bank- schliessfach ist ein Verstecken, unterbricht so u. a. auch die Papierspur (vgl. BSK Strafrecht II, 2. Aufl., MARK PIETH, N. 43 zu Art. 305bis). Derartige Handlungen sind geeignet, die Aufdeckung und damit Einziehung der Ver- mögenswerte zu vereiteln und können als solche die Tathandlung des Art. 305bis StGB erfüllen. Die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist damit erstellt. Ausführungen zur Strafbarkeit von Handlungen bezüglich des Kontos der D. SA erübrigen sich, da diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

4.5 Der Beschwerdeführer wendet Verjährung als Hinderungsgrund für die Rechtshilfe ein. Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Gleich wie im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1; BGE 117 Ib 53) ist aber unter dem RVUS, d.h. im Verhältnis zu den USA, die Verjährung nicht zu berücksichtigen (BGE 118 Ib 266; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N 669). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

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5. Der Beschwerdeführer rügt sodann den fehlenden, insbesondere zeitlichen Konnex zwischen den Straftaten, deretwegen er verurteilt wurde und dem Bankschliessfach bei der Bank B. AG. Überdies macht er eine Verletzung des Übermassverbots geltend.

5.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; für viele: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebe- hörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtspre- chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen- dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m. w. Hinwei- sen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über al- le Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum fehlenden zeitlichen Kon- nex zwischen der am 8. Juli 1987 erfolgten Eröffnung des Bankschliess- fachs bzw. erst nach Abschluss der strafbaren Handlungen erfolgten Zugrif- fen darauf, gehen unter dem Gesichtspunkt der potentiellen Eignung gänz-

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lich fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Zugriffe auf das Bank- schliessfach nach Abschluss der strafbaren Tätigkeit, deretwegen er verur- teilt wurde, gleichermassen von potentiellem Interesse für die ersuchende Behörde sein können wie Zugriffe während der strafbaren Tätigkeit. Auch nach Abschluss derselben können im Bankschliessfach entweder – wie hier – Vermögenswerte deponiert werden, welche möglicherweise aus den Straftaten stammen, oder es können darin Unterlagen aufbewahrt werden, welche über anderweitig versteckten Deliktserlös Auskunft geben können. Die Rüge des fehlenden zeitlichen Konnexes geht damit fehl.

5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch geltend, die ersuchte Be- hörde habe mit der Herausgabe des Protokolls der notariell überwachten Öffnung des Bankschliessfachs gegen das Übermassverbot verstossen. Die ersuchende Behörde habe dieses Protokoll gar nicht verlangt. Unter Hinweis auf die Ausführungen unter E. 5.2, wonach das Rechtshilfeersu- chen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit aus- gelegt werden kann, ist festzustellen, dass gerade die im Protokoll erfolgte Auflistung des Inhalts des Bankschliessfachs für die ersuchende Behörde von Interesse sein kann. Im Übrigen ist es zwar nicht im Ersuchen explizit erwähnt, jedoch sehr wohl inhaltlich miterfasst (vgl. RH act. 6, 7, S. 3 un- ten). Dessen Herausgabe ist daher mit Recht verfügt worden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen des Beschwerde- führers als unbegründet erweisen und die Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. E. 2.2 vorstehend), abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Januar 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Schifferli, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ZENTRALSTELLE USA,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.259

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Sachverhalt:

A. Aufgrund einer Geldwäscherverdachts-Meldung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) vom 7. Juni 2006 (aus RH act. 10) eröffnete diese ein Vorermittlungsverfahren gegen A. we- gen Verdachts der Geldwäscherei. Im Rahmen dieses Verfahrens tätigte die Staatsanwaltschaft offensichtlich (die Akten liegen diesbezüglich nicht vor) bei der Bank B. AG in Z. sowie der Bank C. AG Bankerhebungen. Die- se bezogen sich auf eine Bankverbindung mit der Stamm Nr. 1 (Konto und Depot) bei der Bank C. AG auf eine D. SA, an welcher A. wirtschaftlich Be- rechtigter ist, sowie auf ein Bankschliessfach (Nr. 2), welches A. 1987 auf seinen Namen (Kunden Nr. 3) bei der Bank B. AG eröffnet hatte (act. 12).

Am 18. Juli 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft über das zuständige Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) im Sinne einer unaufge- forderten Übermittlung an das US Department of Justice, Office of Interna- tional Affairs (nachfolgend „US Justizdepartement“), informierte über die Erkenntnisse bezüglich des Bankschliessfachs und des Kontos der D. SA, teilte mit, dass die Blockierung der Vermögenswerte nur noch bis Ende Ok- tober 2008 aufrecht erhalten werde, und gab Gelegenheit für die Einrei- chung eines Rechtshilfeersuchens (RH act. 1, 2).

B. Das US Justizdepartement übermittelte am 10. Oktober 2008 ein Rechtshil- feersuchen des New York State Attorney General (nachfolgend „US Staats- anwalt“), mit welchem um Zustellung der vollständigen Aufzeichnungen al- ler Konten bei der Bank B. AG und der Bank C. AG oder bei anderen Ban- ken in der Schweiz gebeten wurde, die mit dem Gegenstand dieses Rechtshilfeersuchens in Zusammenhang stehen, in Bezug auf A. und D. SA sowie des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG und des Bankschliess- fachs Nr. 2 bei der Bank B. AG.

A. wurde gemäss Rechtshilfeersuchen am 6. Juli 1994 erstinstanzlich we- gen zahlreicher Anklagepunkte des Betruges, schweren Diebstahls und der Einreichung gefälschter Dokumente zu einer zwei- bis sechsjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung zu Grunde lag folgender Sachverhalt: A. als Eigentümer von fünf Gebäuden in Queens und Brooklyn habe diese in genossenschaftliches Eigentum überführt. Dabei habe er sich in jedem Angebotsplan eidesstattlich gegenüber den Käufern verpflichtet, die unver- kauften Anteile der jeweiligen Genossenschaft zu kaufen und für die In- standhaltungsgebühren besorgt zu sein. Er verpflichtete sich, über die ihm gehörende E. Corp. gegen eine Jahresgebühr die Instandhaltungszahlun- gen bei den Mietern (und sich selbst) einzuziehen und darüber eine Buch-

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haltung zu führen. Tatsächlich zog er nur bei Dritten die Instandhaltungs- zahlungen ein, nicht aber die auf ihn entfallenden Anteile. A. hat die von der E. Corp. eingenommenen Zahlungen nur in geringem Umfange für In- standhaltung verwendet. Hypothekenzahlungen, welche er ebenfalls ein- zog, verwendete er nicht für die Zahlung derselben. Die Rückstände er- reichten bis Oktober 1990 rund USD 1.8 Mio. Bei den anfangs Juni 1990 beim US Staatsanwalt eingereichten Angebotsplänen legte er diese finan- zielle Situation auch nicht offen. A. stellte vom Konto der E. Corp. Checks an sich selbst in einer Gesamthöhe von USD 435'000.-- aus. Die Berufung von A. gegen vorgenanntes Urteil wurde in der Folge abgewiesen, und er wurde am 20. Juni 2001 zum Antritt des Strafvollzugs aufgefordert. A. ge- lang es, sich längere Zeit dem Strafvollzug, u. a. auch im Ausland, zu ent- ziehen. Schliesslich musste er die Strafe im Ogdensburg Correction Facility in Ogdensburg, New York antreten (RH act. 6). A. wurde offenbar am 7. Oktober 2008 aus dem Gefängnis entlassen (act. 14.1).

Die ersuchende Behörde weist im Rechtshilfeersuchen auf eine zeitliche Koinzidenz hin zwischen den strafbaren Handlungen, deretwegen A. verur- teilt wurde, und der Eröffnung des Bankschliessfachs am 9. Juli 1987 bei der Bank B. AG bzw. der Eröffnung des Kontos 1988 bei der Bank C. AG und den Zugriffen bzw. Einzahlungen auf diese. Sie äussert den Verdacht, dass die sich in der Schweiz befindlichen Gelder Erlös aus den Straftaten darstellten, deretwegen A. am 6. Juli 1994 verurteilt worden ist. Bei seiner Verurteilung habe A. gegenüber dem Gericht erklärt, er verfüge über kein Vermögen, weshalb das Gericht keine Rückerstattung anordnete. „Der An- kläger benötigt daher die Schweizer Bankunterlagen, um feststellen zu können, ob A. Gelder, die er von Opfern seines Betrugs auf illegale Weise erlangte, in einem Schweizer Bankkonto und Bankschliessfach deponierte, und um festzustellen, ob A. falsche Erklärungen abgab bzw. dem Gericht gegenüber betrügerisch handelte, indem er erklärte, kein Vermögen zu ha- ben.“ Die US Staatsanwaltschaft ersucht deshalb um Zusendung der voll- ständigen Aufzeichnungen aller Konten bei der Bank B. AG und bei allen anderen Banken in der Schweiz, die mit dem Gegenstand dieses Rechtshil- feersuchens in Zusammenhang stünden, bezüglich A., die D. SA, das Kon- to Nr. 1 und Bankschliessfächer für den Zeitraum vom 9. Juli 1987 bis

22. Dezember 2005 (RH act. 6, 7). Ergänzend hielt der US Staatsanwalt am 7. Januar 2009 fest, dass er auch die Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die D. SA, bei der Bank C. AG ab 9. Juli 1987 bis heute benöti- ge (RH act. 12).

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C. Mit Schreiben vom 5. November 2008 teilte die Staatsanwaltschaft u. a. mit, dass sie mangels fehlender Strafverfolgungszuständigkeit die Vermö- genssperre nicht weiter aufrecht erhalten könne, worauf das Bundesamt die US Behörden um Mitteilung ersuchten, ob sie weiterhin an den Bankun- terlagen interessiert seien (RH act. 9, 10). Am 6. November 2008 hob die Staatsanwaltschaft gegenüber der Bank C. AG und der Bank B. AG die Sperren auf (RH act. 10, 11). Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 bekräftigte die US Behörde ihr Interesse (RH act. 12).

D. Mit Eintretensverfügung vom 2. April 2009 entsprach das Bundesamt dem Rechtshilfeersuchen, beauftragte die Staatsanwaltschaft mit dessen Aus- führung und ordnete die Erhebung der Unterlagen bei der Bank B. AG (Bankschliessfach) und der Bank C. AG (Konto D. SA) an (RH act. 13).

E. Am 29. Juni 2009 ordnete das Bundesamt mit Schlussverfügung die Her- ausgabe folgender Dokumente an (act. 1.1):

„bei der Bank B. AG, Z., betreffend Schrankfachbeziehung Nr. 2 bzw. Kunden-Nr. 3, lautend auf A.:

- Schreiben der Bank B. AG vom 15. Mai 2009 - Vertrag vom 9. Juli 1987 bzw. vom 3. März 1993 - Passkopie A., Ausstellungsdatum vom 20. Juli 1983 - Aufzeichnung betreffend Deponierung Safeschlüssel März 1993 bis Oktober 1999 - Belege über Schlüsseldeponierung - Protokoll der notariell beaufsichtigten Öffnung des Schliessfachs vom 29. Juni 2007 - Echtheitsbescheinigungen der Bank B. AG bzw. der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich

bei der Bank C. AG, Z., betreffend Stammkonto Nr. 1, lautend auf D. SA:

- Schreiben der Bank C. AG vom 15. Mai 2009 und 29. Mai 2009 - Eröffnungsunterlagen vom 20. November 2000 und Notizen - Auszüge USD-Konto Nr. 4 (inkl. Detailbelege) vom 14. Dezember 2000 bis 19. De- zember 2008 - Depotauszüge Nr. 5 vom 31. Dezember 2000 bis 13. Dezember 2008 - Echtheitsbescheinigungen der Bank C. AG bzw. der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich“

F. Nachdem sich Rechtsanwalt Pierre Schifferli noch während der Rechtsmit- telfrist als Rechtsvertreter von A. etablierte, ihm Akten und Entscheid vom

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Bundesamt zugestellt wurden, lässt A. gegen die Schlussverfügung am

30. Juli 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben soweit damit die Herausgabe von Unterlagen be- züglich des Bankschliessfachs von A. und des Kontos der D. SA verfügt wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter beantragt er ei- ne teilweise Aufhebung der Schlussverfügung soweit damit das Protokoll der unter notarieller Aufsicht erfolgten Öffnung des Bankschliessfachs Nr. 2 angeordnet wird und Verweigerung der Herausgabe desselben (act. 1).

G. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2009 beantragt das Bundesamt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 6). A. hält mit Replik vom 9. September 2009 an seinen Rechtsbegeh- ren fest (act. 10). In der Duplik vom 15. September 2009 trägt das Bundes- amt auf Abweisung der Beschwerde an (act. 12), wovon A. Kenntnis gege- ben wird (act. 13). Dem Bundesamt wird von einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. November 2009 samt Beilage Kenntnis gege- ben (act. 14, 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich.

Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere

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Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136; BGE 122 II 140 E. 2 S. 142). Im Verhältnis zu den USA gilt das Günstig- keitsprinzip sodann auch aufgrund von Art. 38 Ziff. 1 RVUS. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), mit welcher das Rechtshilfeverfahren ab- geschlossen wird (Art. 15a BG-RVUS). Diese Verfügungen (sog. Schluss- verfügung) unterliegen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).

Die Schlussverfügung vom 29. Juni 2009 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 30. Juli 2009 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt wie in Anwendung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550). Der Beschwerdeführer ist persönlich Inhaber der Konten unter der Stamm Nr. 6 bei der Bank B. AG, von welchen Unterlagen herausgegeben werden sol- len und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Insoweit ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde auch mit Bezug auf das Konto der D. SA erhebt, ist er als bloss wirtschaftlich Berechtigter hingegen weder persönlich noch direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und inso- fern auch nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 123 II 153 E. 2 a, S. 156). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG- RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unzulässige oder of-

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fensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt wer- den, wobei mittels Klammerbemerkung auf Art. 49 lit. a VwVG verwiesen wird. Durch diesen expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdever- fahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und -missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des ein- schränkenden Verweises gerade nicht (BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214; an- ders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57).

Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch bei Be- schwerden nach BG-RVUS nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (für die Beschwerden nach IRSG vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer lässt rügen, das US Ersuchen gründe auf völlig in- kohärenten Behauptungen, um dergestalt Vermögenswerte eines US Bür- gers zurückzuführen ohne Beleg eines zeitlichen Konnexes zu den Strafta- ten aus den Jahren 1989/1990. Gegenteils zeigten die zeitliche Einordnung der Eröffnungen bzw. Zugriffe, dass Bankschliessfach und Bankverbindung der D. SA mit den Straftaten, die Gegenstände des US Urteils bildeten, keinen Zusammenhang aufwiesen (act. 1, S. 9 – 13). Überdies gehe die Schlussverfügung zeitlich darüber hinaus, was die ersuchende Behörde verlangt habe, indem auch bezüglich der D. SA die Herausgabe von Unter- lagen mit Datum bis zum 19. Dezember 2008 verfügt worden sei. Die auf die D. SA lautenden Vermögenswerte hätten mit den strafbaren Handlun- gen nichts zu tun (act. 1, S. 13). Die angeordnete Herausgabe des Proto- kolls über das Inventar des Bankschliessfachs verletze das Übermassver- bot, sei dieses doch von der ersuchenden Behörde gar nicht verlangt wor- den (act. 1, S. 13 f.; act. 10, S. 3). In der Replik macht der Beschwerdefüh- rer erstmals geltend, die Straftat sei verjährt, es fehle damit an der Voraus- setzung der doppelten Strafbarkeit, und das Ersuchen verstosse gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (act. 10, S. 4 f.). Mit nachträglicher Eingabe vom

6. November 2009 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, in den USA werde gar kein Strafverfahren mehr gegen ihn geführt (act. 14).

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3.2. Die Rügen der Verjährung und des angeblichen Verstosses gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ sind erstmals mit der Replik erhoben worden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift u. a. die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Replik nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den im Rahmen der Ver- nehmlassung geäusserten Vorbringen (FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Basel, Genf 2009, N. 37 zu Art. 57). Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde im Übrigen am

31. August 2009 im Rahmen der Fristansetzung für eine allfällige Be- schwerdereplik ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht (act. 8). Um neue Beschwerdegründe geltend zu machen, muss der Beschwerdeführer um die Möglichkeit einer ergänzenden Beschwerdeschrift nachgesucht ha- ben und diesem Ersuchen muss stattgegeben worden sein (Art. 53 VwVG). Vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2 VwVG. Danach können auch im Be- schwerdeverfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. einer allenfalls gewährten Nachfrist nach Art. 53 VwVG verspätete Sachbehauptungen be- rücksichtigt werden, wenn sie für den Entscheid ausschlaggebend erschei- nen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 17 zu Art. 32). Um zu beurtei- len, ob ein Argument ausschlaggebend ist, muss die Gesamtheit der Um- stände gewürdigt werden (vg. VRP 2004, Nr. 68, S. 148 E. 6b).

Wie nachfolgend kurz darzutun sein wird (E. 4.2; 4.5), sind die in der Replik neu vorgetragenen Argumente weder entscheidend noch stichhaltig.

4.

4.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der we- sentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Abs. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Abs. 2 RVUS). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen oder anderen durch das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforder- lichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 RVUS bzw. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Abs. 2 RVUS gelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische,

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militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Abs. 1 RVUS) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Die Angaben im Rechtshilfeersuchen müs- sen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Die Rechtshilfebehörde hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch kei- ne Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.2 Wie das Bundesamt zutreffend ausführt (act. 12, S. 2), verlangen die US Behörden Rechtshilfe nicht wegen den bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, welche Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Juli 1994 bildeten. Vielmehr verdächtigt die ersuchende Behörde den Be- schwerdeführer, deliktischen Erlös aus jenen Straftaten u. a. unter Zuhilfe- nahme des Bankschliessfachs bei der Bank B. AG bzw. des Kontos der D. SA bei der Bank C. AG deponiert zu haben und diesbezüglich im Zeit- punkt der Verurteilung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie benötige diese Unterlagen, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer falsche Erklä- rungen abgegeben bzw. dem Gericht gegenüber betrügerisch handelte, als er erklärte, kein Vermögen zu haben (RH act. 6, 7).

Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand des Verstosses gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ geht somit schon im Ansatz fehl. Gegenstand des Rechtshilfeersuchens sind nicht die abgeurteilten Straftaten. Was die nachträglich erhobene Rüge anbelangt, es werde gegen ihn gar kein Straf- verfahren in diesem Zusammenhang mehr geführt, ist diese nicht zu hören. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechtshilfeer- suchens Rechtshilfe zu erteilen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judi-

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ciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, a.a.O., S. 287 N. 307).

4.3 Eine Lüge eines Angeklagten über seine für ein Einziehungsurteil relevan- ten Vermögensverhältnisse stellt nach schweizerischem Recht keine straf- bare Handlung dar, insbesondere auch nicht eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB. Der Angeklagte ist als Ausfluss des durch Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie direkt durch Art. 32 Abs. 1 BV geschützten Rechts zu schweigen bzw. sich nicht selbst belasten zu müssen („nemo te- netur“ Grundsatz) nicht verpflichtet, sich selbst belastende Aussagen zu machen (Näheres dazu bei JEAN-MARC VERNIORY, les droits de la défense dans les phases préliminaires du procès pènal, Bern 2005, S. 403 ff.; zum Unterschied des Schutzbereichs des Selbstbelastungszwangs zwischen den USA und Deutschland bzw. der Rechtsprechung des EMGR, REGULA SCHLAURI, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Konkretisierung eines Grundrechts durch Rechtsvergleichung, 2003, in Zürcher Studien zum Strafrecht, S. 105 f.). Selbst wenn ein Recht auf Lüge nicht anerkannt sein sollte - was hier nicht weiter zu vertiefen ist -, bleibt die Lüge des Angeklagten jedenfalls sanktionslos (für Deutschland SCHLAURI, a.a.O., S. 324). Der Angeschuldigte kann sich straflos selber begünstigen, sofern er nicht zu strafbaren Mitteln wie zur Anstiftung eines anderen zu falschen Zeugenaussagen, zu falscher Anschuldigung oder zu Hinderung der Polizei greift (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, S. 154).

4.4 Die doppelte Strafbarkeit im Rechtshilferecht setzt jedoch nicht voraus, dass die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates identisch sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1. m.w.H.).

Im Schreiben vom 8. Oktober 2008, welches zu den Unterlagen des Rechtshilfeersuchens gehört, verdeutlicht denn auch die ersuchende Be- hörde, dass es ihr darum geht, Bankunterlagen bezüglich einer möglichen Geldwäsche von Vermögenswerten im Zusammenhang mit den Vermö- gensdelikten durch den Beschwerdeführer in den späten 1980er und frühen 1990er Jahren zu suchen (RH act. 3). Daraus erhellt, dass für die US Strafbehörden u. a. der Tatbestand der Geldwäsche im Raume steht. Da- bei spielt es keine Rolle, dass die ersuchende Behörde nicht auf der Auf- rechterhaltung der Vermögenssperre beharrt hat. Die Sachverhaltsdarstel- lung der ersuchenden Behörde beschränkt sich denn auch nicht auf die Falschaussage vor dem US Strafgericht, sondern nennt zusätzlich den

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Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Erlös seiner deliktischen Tätig- keit im Bankschliessfach bzw. auf dem Konto der D. SA deponiert. Sie nimmt an, der Beschwerdeführer habe zwischen 1988 und 1996 erhebliche Bareinzahlungen auf das Konto vorgenommen und hält fest, die Zeiträume der Eröffnung und des Zugriffs auf das Schweizer Konto und das Bank- schliessfach würden in etwa den Daten entsprechen, in denen der Be- schwerdeführer seine strafbaren Handlungen begangen habe. Diese Sach- verhaltsdarstellung ist ausreichend, um die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Damit steht der Vorwurf der Geldwä- scherei nach Art. 305bis StGB im Raume. Danach macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Die Gegenstände der Verurteilung in den USA bildenden Taten wären nach schweizerischem Recht als Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, allenfalls als ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren und damit Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, mithin Vortaten einer möglichen Geldwäscherei. Gemäss Sachver- haltsdarstellung besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte im Bank- schliessfach des Beschwerdeführers aus diesen Verbrechen „herrühren“. Das Deponieren von Verbrechenserlös in einem ausländischen Bank- schliessfach ist ein Verstecken, unterbricht so u. a. auch die Papierspur (vgl. BSK Strafrecht II, 2. Aufl., MARK PIETH, N. 43 zu Art. 305bis). Derartige Handlungen sind geeignet, die Aufdeckung und damit Einziehung der Ver- mögenswerte zu vereiteln und können als solche die Tathandlung des Art. 305bis StGB erfüllen. Die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist damit erstellt. Ausführungen zur Strafbarkeit von Handlungen bezüglich des Kontos der D. SA erübrigen sich, da diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

4.5 Der Beschwerdeführer wendet Verjährung als Hinderungsgrund für die Rechtshilfe ein. Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Gleich wie im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1; BGE 117 Ib 53) ist aber unter dem RVUS, d.h. im Verhältnis zu den USA, die Verjährung nicht zu berücksichtigen (BGE 118 Ib 266; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N 669). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

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5. Der Beschwerdeführer rügt sodann den fehlenden, insbesondere zeitlichen Konnex zwischen den Straftaten, deretwegen er verurteilt wurde und dem Bankschliessfach bei der Bank B. AG. Überdies macht er eine Verletzung des Übermassverbots geltend.

5.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; für viele: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebe- hörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtspre- chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen- dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m. w. Hinwei- sen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über al- le Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum fehlenden zeitlichen Kon- nex zwischen der am 8. Juli 1987 erfolgten Eröffnung des Bankschliess- fachs bzw. erst nach Abschluss der strafbaren Handlungen erfolgten Zugrif- fen darauf, gehen unter dem Gesichtspunkt der potentiellen Eignung gänz-

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lich fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Zugriffe auf das Bank- schliessfach nach Abschluss der strafbaren Tätigkeit, deretwegen er verur- teilt wurde, gleichermassen von potentiellem Interesse für die ersuchende Behörde sein können wie Zugriffe während der strafbaren Tätigkeit. Auch nach Abschluss derselben können im Bankschliessfach entweder – wie hier – Vermögenswerte deponiert werden, welche möglicherweise aus den Straftaten stammen, oder es können darin Unterlagen aufbewahrt werden, welche über anderweitig versteckten Deliktserlös Auskunft geben können. Die Rüge des fehlenden zeitlichen Konnexes geht damit fehl.

5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch geltend, die ersuchte Be- hörde habe mit der Herausgabe des Protokolls der notariell überwachten Öffnung des Bankschliessfachs gegen das Übermassverbot verstossen. Die ersuchende Behörde habe dieses Protokoll gar nicht verlangt. Unter Hinweis auf die Ausführungen unter E. 5.2, wonach das Rechtshilfeersu- chen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit aus- gelegt werden kann, ist festzustellen, dass gerade die im Protokoll erfolgte Auflistung des Inhalts des Bankschliessfachs für die ersuchende Behörde von Interesse sein kann. Im Übrigen ist es zwar nicht im Ersuchen explizit erwähnt, jedoch sehr wohl inhaltlich miterfasst (vgl. RH act. 6, 7, S. 3 un- ten). Dessen Herausgabe ist daher mit Recht verfügt worden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen des Beschwerde- führers als unbegründet erweisen und die Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. E. 2.2 vorstehend), abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. Januar 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Pierre Schifferli - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).