opencaselaw.ch

RR.2011.94

Bundesstrafgericht · 2011-11-21 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Mehrwertsteuerkarussell.

Sachverhalt

A. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen über 100 Personen einen Sammelermittlungskomplex wegen banden- und ge- werbsmässiger Geldwäscherei sowie des bandenmässigen Umsatzsteuer- betrugs. In diesem Zusammenhang gelangte sie unter anderem mit Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2010 (act. 7.2) sowie Ergänzungen vom

16. Juni 2010 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft) und 31. August 2010 (act. 7.3) an die Schweiz. Sie ersuchte namentlich um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank B., betreffend Konti des Verdächtigen C. (act. 7.3, Ziff. 4, S. 3).

B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Voll- zug. Mit Eintretensverfügungen vom 15. Juli, 23. September sowie

30. November 2010 trat diese auf das Rechtshilfeersuchen und seine di- versen Ergänzungen ein (act. 7.4, 7.5). Die Bundesanwaltschaft wies so- dann unter anderem die Bank B. an, Unterlagen bezüglich Konto Nr. 1, lau- tend auf C., zu edieren (vgl. act. 7.1, Ziff. 1, S. 3). Die Analyse dieser Bankunterlagen ergab eine Verbindung zur A. SA. Daraufhin wies die Bun- desanwaltschaft die Bank D. AG mit Editionsverfügung vom 3. Septem- ber 2010 an, sämtliche Kontounterlagen des Kontos 2, lautend auf die A. SA, oder Konten, an denen C. wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsbe- rechtigt ist ab 1. Januar 2009 bis 3. Dezember 2010 herauszugeben (act. 7.6). Die Bank D. AG ist dieser Aufforderung am 14. Januar 2011 nachge- kommen.

C. Mit Schlussverfügung vom 11. März 2011 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen teilweise und verfügte die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 3, lautend auf die A. SA, bei der Bank D. AG (act. 7.1).

D. Dagegen gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 13. April 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung vom 11. März 2011, ausserdem sei das deutsche Rechtshilfeersuchen zurückzuweisen und es seien keine Bankunterlagen an die ersuchenden Behörden herauszugeben; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

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E. Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft beantragen die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (act. 6, 7), worüber die A. SA am 23. Mai 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen. Zudem haben das BJ und die Bundesanwaltschaft ihre Ein- gaben auf Deutsch verfasst und auch das Rechtshilfeersuchen liegt auf Deutsch vor. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in An- wendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Im Verhältnis zu Deutschland sind ab dem 9. April 2009 ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-

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dererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Hand- lungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Be- trugsbekämpfungsabkommen bzw. BBA; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.; ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Febru- ar 2008, S. 6 f.). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben auch hier unberührt (Art. 25 Ziff. 2 BBA). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

2.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

3.

3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 11. März 2011, welche der be- troffenen Bank eröffnet und dort frühestens am 14. März 2011 eingetroffen sein dürfte, bevor sie an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde, ist mit Datum vom 13. April 2011 fristgerecht erhoben worden.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sin-

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ne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSG; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos der Beschwerdeführerin an die er- suchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin ist damit im obgenannten Sinne beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Art. 28 IRSG sei verletzt und das Erfor- dernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt. Zusammenfassend führt sie aus, das Rechtshilfeersuchen sei ungenau und unbegründet. Die ersu- chende Behörde werfe weder ihr noch ihrem wirtschaftlich Berechtigten ein konkretes Verhalten vor, und sie seien im Ersuchen nicht einmal nament- lich erwähnt. Zudem basiere der von ihr an C. überwiesene Betrag auf ei- nem zwischen ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag (act. 1, Ziff. III, S. 6 f., 12). Weder sie noch ihr wirtschaftlich Berechtiger seien an den um- schriebenen Geschäften mit CO2-Zertifikaten beteiligt und hätten auch kei- ne strafbare Handlung begangen. Wenn es an jeglichem Verdacht fehle, sei es unverhältnismässig und stehe dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit entgegen, dem ersuchenden Staat Unterlagen zu übermitteln, welche durch das Bankgeheimnis geschützt seien (act. 1, Ziff. 2, S. 13).

4.2 4.2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu

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prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.

4.2.2 In formeller Hinsicht muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe er- sucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder

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Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ).

4.3 Auszugehen ist immer vom Sachverhalt, wie ihn die ersuchende Behörde darstellt. Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen führen die ersuchenden Behörden einen Sammelermittlungskomplex gegen über 100 Personen – wobei C. namentlich als Beschuldigter genannt wird – so- wie gegen bis anhin unbekannte verantwortliche Personen verschiedener Unternehmen. Die Verdächtigen sollen für den Vertrieb von CO2- Emissionsrechten (sog. Emissionszertifikate) Handelsketten aufgebaut ha- ben, um die Umsatzsteuer umgehen zu können. Dabei habe zwar der Im- porteur seinen Abnehmern eine Rechnung mit offen ausgewiesener Um- satzsteuer ausgestellt, diese aber nicht an das zuständige Finanzamt abge- führt (sog. Missing Trader). Bereits hier entstehe ein steuerlicher Schaden. Die Zertifikate würden sodann mit einem geringen Aufpreis über weitere Firmen (sog. Buffer) gehandelt, bis sie wieder ins Ausland exportiert oder an einen inländischen Endabnehmer verkauft würden. Indem der Exporteur beim Fiskus seine Vorsteuer geltend mache, die Umsatzsteuer von den Verkäufern aber gar nicht abgeführt worden sei, bzw. indem der inländi- sche Endabnehmer die Umsatzsteuer aus der Einkaufsrechnung gegen- über dem Fiskus einfordere, würde dieser definitiv geschädigt und der nach dem Tatplan vorgesehene Gewinn realisiert. Dem deutschen Fiskus seien auf diese Weise in den Jahren 2009 und 2010 Steuerausfälle in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe verursacht worden.

4.4 4.4.1 Das geschilderte Konstrukt stellt ein Mehrwertsteuerkarussell dar. Dabei wird zwischen mehreren Gesellschaften Warenhandel betrieben mit dem Ziel, einem Unternehmen den Vorsteuerabzug für eine nie abgelieferte Mehrwertsteuer zu ermöglichen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre fällt eine solche täuschende Handlung zum Nachteil des Fiskus unter den ge- meinrechtlichen Straftatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB und nicht unter den Steuerbetrug laut Verwaltungsstrafrecht (vgl. zum Ganzen aus- führlich: BGE 110 IV 24; Urteile des Bundesgerichts 1C_59/2009 vom

26. Februar 2009, E. 1.3; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 3; 1A.189/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 2 und 3; TPF 2007 150 E. 3.3 und 3.5, Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.188 vom

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3. November 2008, E. 3.1; RR.2008.275 vom 5. Februar 2009, E. 2.3; RR.2009.116 vom 8. Juli 2009, E. 6.3 sowie ZIMMERMANN, a.a.O., S. 596 N. 642 und ALBERTO FABBRI/FLAVIO NOTO, Rechtshilfe bei Mehrwertsteuer- karussellen, in Jusletter vom 14. Januar 2008). Die Beschwerde erweist sich demnach unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit als un- begründet.

Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu auszu- höhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen wür- de (vgl. BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezem- ber 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden; der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Bankgeheimnis geht somit fehl (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 6.4).

4.4.2 Nachdem das vorgeworfene Verhalten nicht unter den Abgabebetrug, son- dern unter den gemeinrechtlichen Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB subsumiert werden kann, sind an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen keine erhöhten Anforderungen zu stellen, sondern diese in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR sowie 28 IRSG zu untersuchen (vgl. TPF 2007 150 E. 36; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.42 vom 19. Januar 2011, E. 3.3). Ohnehin hat sich die Schweiz im Bereich der Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollab- gaben zur gegenseitigen Rechtshilfe gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung im Bereich der indirekten Fiskalität gelten eben ge- rade nicht (vgl. RR.2010.86 vom 14. Februar 2011, E. 4.6).

Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen erfüllt die gesetzlichen Anforderun- gen gemäss Art. 28 IRSG bzw. Art.14 Ziff. 1 lit. b EUeR. Das Ersuchen nennt einige der bis anhin Verdächtigen inkl. Adresse, umschreibt die Handlungen, durch welche der Fiskus in Millionenhöhe geschädigt worden sein soll und gibt auch den diesbezüglichen Zeitraum an. Bei einem derart schwierig zu durchschauenden komplexen Konstrukt wie dem vorliegen- den, in welches über 100 Verdächtigte involviert sein sollen, ist es dem er- suchenden Staat nicht zumutbar und schlicht auch nicht möglich, eine de- taillierte Beschreibung aller beteiligten Personen und Gesellschaften ab- zugeben und die Tathandlungen in allen Einzelheiten zu beschreiben. Ziel der Rechtshilfe ist ja gerade, Klarheit in den zu untersuchenden Sachver-

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haltskomplex zu bringen. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass es für die Gewährung der Rechtshilfe nicht erforderlich ist, dass der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigter ist oder ein personeller direkter Zusammenhang zu den Be- schuldigten besteht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.172 vom 14. Januar 2011, E. 3.2 sowie infra E. 4.2). Ihre Vorbringen vermögen die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich zu entkräften. Wie vorgängig dargelegt, ermöglicht die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen insbesondere die Prüfung, ob nach schweizerischem Recht ein rechtshilfefähiger Betrug ge- geben ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der ordre public sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip seien verletzt. Beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um eine „fishing expedition“. Weder sie noch ihr wirtschaft- lich Berechtigter seien am Handel mit CO2-Zertifikaten beteiligt und auch nicht vom deutschen Rechtshilfeersuchen betroffen. Die ersuchende Be- hörde habe die von der Beschwerdegegnerin edierten Bankunterlagen bei der Bank D. AG nicht einmal verlangt. Die Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips durch die Beschwerdegegnerin stelle eine Überschreitung ihres Ermessens im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG dar, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Die fraglichen Bankunterlagen seien zudem nicht geeignet, das deutsche Strafverfahren voranzutreiben (act. 1, Ziff. 3, S. 7, 14).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expediti- on“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfah- ren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates

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anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Janu- ar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.3 5.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin bei der Bank D. AG ohne explizites Ersu- chen erhoben hat (vgl. supra lit. B), vom deutschen Rechtshilfeersuchen inhaltlich miterfasst sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.259 vom 12. Januar 2010, E. 5.3) und ob ein ausreichender Kon- nex mit dem zu untersuchenden Umsatzsteuerbetrug besteht.

5.3.2 Das deutsche Verfahren wird gegen über 100 Personen sowie gegen noch unbekannte Verantwortliche weiterer zahlreicher Firmen geführt. Das Rechtshilfeersuchen nennt zwar nicht explizit die Bankverbindung der Be- schwerdeführerin, zielt jedoch darauf ab, die am Mehrwertsteuerkarussell Beteiligten zu eruieren sowie diejenigen Kontenverbindungen aufzudecken, über welche der Gewinn aus dem Umsatzsteuerbetrug transferiert wurde. Um ein Nachtragsersuchen zu vermeiden, besteht kein vernünftiger Grund, das Rechtshilfeersuchen anders auszulegen. Eine Verletzung des Über- massverbots ist somit nicht auszumachen.

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Der sachliche Konnex zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen der Beschwerdeführerin und dem Strafverfahren in Deutschland ist offen- sichtlich. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich eine Verbindung zu zwei im Rechtshilfeersuchen erwähnten Personen. Eine Durchsicht der he- rauszugebenden Unterlagen ergibt, dass sie dem Verdächtigten C. am

4. März 2010 EUR 1,1 Mio. auf dessen Konto bei der Bank B. überwiesen und der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaft E. Inc. (vgl. act. 7.2, Ziff. 4 ff.) am 24. Februar 2010 EUR 135'977.-- transferiert hat. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wo es um komplexe Sachverhalte unter Einschaltung zahlreicher Gesellschaften und Personen geht, können sämtliche, irgendwie gearteten Verbindungen zwischen den beteiligten Un- ternehmen potentiell erheblich sein. Von einer "fishing expedition" kann vorliegend keine Rede sein. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte sondern die ersuchende Behörde zu entscheiden (vgl. supra E. 4.2). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips vorgeworfen werden. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

Zusammenfassend erweist sich die Herausgabe der strittigen Bankunterla- gen als zulässig, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge- bühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 16 Juni 2010 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft) und 31. August 2010 (act. 7.3) an die Schweiz. Sie ersuchte namentlich um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank B., betreffend Konti des Verdächtigen C. (act. 7.3, Ziff. 4, S. 3).

B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Voll- zug. Mit Eintretensverfügungen vom 15. Juli, 23. September sowie

30. November 2010 trat diese auf das Rechtshilfeersuchen und seine di- versen Ergänzungen ein (act. 7.4, 7.5). Die Bundesanwaltschaft wies so- dann unter anderem die Bank B. an, Unterlagen bezüglich Konto Nr. 1, lau- tend auf C., zu edieren (vgl. act. 7.1, Ziff. 1, S. 3). Die Analyse dieser Bankunterlagen ergab eine Verbindung zur A. SA. Daraufhin wies die Bun- desanwaltschaft die Bank D. AG mit Editionsverfügung vom 3. Septem- ber 2010 an, sämtliche Kontounterlagen des Kontos 2, lautend auf die A. SA, oder Konten, an denen C. wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsbe- rechtigt ist ab 1. Januar 2009 bis 3. Dezember 2010 herauszugeben (act. 7.6). Die Bank D. AG ist dieser Aufforderung am 14. Januar 2011 nachge- kommen.

C. Mit Schlussverfügung vom 11. März 2011 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen teilweise und verfügte die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 3, lautend auf die A. SA, bei der Bank D. AG (act. 7.1).

D. Dagegen gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 13. April 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung vom 11. März 2011, ausserdem sei das deutsche Rechtshilfeersuchen zurückzuweisen und es seien keine Bankunterlagen an die ersuchenden Behörden herauszugeben; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

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E. Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft beantragen die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (act. 6, 7), worüber die A. SA am 23. Mai 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen. Zudem haben das BJ und die Bundesanwaltschaft ihre Ein- gaben auf Deutsch verfasst und auch das Rechtshilfeersuchen liegt auf Deutsch vor. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in An- wendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

E. 19 März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 11. März 2011, welche der be- troffenen Bank eröffnet und dort frühestens am 14. März 2011 eingetroffen sein dürfte, bevor sie an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde, ist mit Datum vom 13. April 2011 fristgerecht erhoben worden.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sin-

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ne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSG; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos der Beschwerdeführerin an die er- suchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin ist damit im obgenannten Sinne beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Art. 28 IRSG sei verletzt und das Erfor- dernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt. Zusammenfassend führt sie aus, das Rechtshilfeersuchen sei ungenau und unbegründet. Die ersu- chende Behörde werfe weder ihr noch ihrem wirtschaftlich Berechtigten ein konkretes Verhalten vor, und sie seien im Ersuchen nicht einmal nament- lich erwähnt. Zudem basiere der von ihr an C. überwiesene Betrag auf ei- nem zwischen ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag (act. 1, Ziff. III, S. 6 f., 12). Weder sie noch ihr wirtschaftlich Berechtiger seien an den um- schriebenen Geschäften mit CO2-Zertifikaten beteiligt und hätten auch kei- ne strafbare Handlung begangen. Wenn es an jeglichem Verdacht fehle, sei es unverhältnismässig und stehe dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit entgegen, dem ersuchenden Staat Unterlagen zu übermitteln, welche durch das Bankgeheimnis geschützt seien (act. 1, Ziff. 2, S. 13).

4.2 4.2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu

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prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.

4.2.2 In formeller Hinsicht muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe er- sucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder

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Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ).

4.3 Auszugehen ist immer vom Sachverhalt, wie ihn die ersuchende Behörde darstellt. Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen führen die ersuchenden Behörden einen Sammelermittlungskomplex gegen über 100 Personen – wobei C. namentlich als Beschuldigter genannt wird – so- wie gegen bis anhin unbekannte verantwortliche Personen verschiedener Unternehmen. Die Verdächtigen sollen für den Vertrieb von CO2- Emissionsrechten (sog. Emissionszertifikate) Handelsketten aufgebaut ha- ben, um die Umsatzsteuer umgehen zu können. Dabei habe zwar der Im- porteur seinen Abnehmern eine Rechnung mit offen ausgewiesener Um- satzsteuer ausgestellt, diese aber nicht an das zuständige Finanzamt abge- führt (sog. Missing Trader). Bereits hier entstehe ein steuerlicher Schaden. Die Zertifikate würden sodann mit einem geringen Aufpreis über weitere Firmen (sog. Buffer) gehandelt, bis sie wieder ins Ausland exportiert oder an einen inländischen Endabnehmer verkauft würden. Indem der Exporteur beim Fiskus seine Vorsteuer geltend mache, die Umsatzsteuer von den Verkäufern aber gar nicht abgeführt worden sei, bzw. indem der inländi- sche Endabnehmer die Umsatzsteuer aus der Einkaufsrechnung gegen- über dem Fiskus einfordere, würde dieser definitiv geschädigt und der nach dem Tatplan vorgesehene Gewinn realisiert. Dem deutschen Fiskus seien auf diese Weise in den Jahren 2009 und 2010 Steuerausfälle in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe verursacht worden.

4.4 4.4.1 Das geschilderte Konstrukt stellt ein Mehrwertsteuerkarussell dar. Dabei wird zwischen mehreren Gesellschaften Warenhandel betrieben mit dem Ziel, einem Unternehmen den Vorsteuerabzug für eine nie abgelieferte Mehrwertsteuer zu ermöglichen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre fällt eine solche täuschende Handlung zum Nachteil des Fiskus unter den ge- meinrechtlichen Straftatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB und nicht unter den Steuerbetrug laut Verwaltungsstrafrecht (vgl. zum Ganzen aus- führlich: BGE 110 IV 24; Urteile des Bundesgerichts 1C_59/2009 vom

26. Februar 2009, E. 1.3; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 3; 1A.189/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 2 und 3; TPF 2007 150 E. 3.3 und 3.5, Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.188 vom

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3. November 2008, E. 3.1; RR.2008.275 vom 5. Februar 2009, E. 2.3; RR.2009.116 vom 8. Juli 2009, E. 6.3 sowie ZIMMERMANN, a.a.O., S. 596 N. 642 und ALBERTO FABBRI/FLAVIO NOTO, Rechtshilfe bei Mehrwertsteuer- karussellen, in Jusletter vom 14. Januar 2008). Die Beschwerde erweist sich demnach unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit als un- begründet.

Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu auszu- höhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen wür- de (vgl. BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezem- ber 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden; der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Bankgeheimnis geht somit fehl (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 6.4).

4.4.2 Nachdem das vorgeworfene Verhalten nicht unter den Abgabebetrug, son- dern unter den gemeinrechtlichen Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB subsumiert werden kann, sind an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen keine erhöhten Anforderungen zu stellen, sondern diese in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR sowie 28 IRSG zu untersuchen (vgl. TPF 2007 150 E. 36; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.42 vom 19. Januar 2011, E. 3.3). Ohnehin hat sich die Schweiz im Bereich der Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollab- gaben zur gegenseitigen Rechtshilfe gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung im Bereich der indirekten Fiskalität gelten eben ge- rade nicht (vgl. RR.2010.86 vom 14. Februar 2011, E. 4.6).

Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen erfüllt die gesetzlichen Anforderun- gen gemäss Art. 28 IRSG bzw. Art.14 Ziff. 1 lit. b EUeR. Das Ersuchen nennt einige der bis anhin Verdächtigen inkl. Adresse, umschreibt die Handlungen, durch welche der Fiskus in Millionenhöhe geschädigt worden sein soll und gibt auch den diesbezüglichen Zeitraum an. Bei einem derart schwierig zu durchschauenden komplexen Konstrukt wie dem vorliegen- den, in welches über 100 Verdächtigte involviert sein sollen, ist es dem er- suchenden Staat nicht zumutbar und schlicht auch nicht möglich, eine de- taillierte Beschreibung aller beteiligten Personen und Gesellschaften ab- zugeben und die Tathandlungen in allen Einzelheiten zu beschreiben. Ziel der Rechtshilfe ist ja gerade, Klarheit in den zu untersuchenden Sachver-

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haltskomplex zu bringen. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass es für die Gewährung der Rechtshilfe nicht erforderlich ist, dass der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigter ist oder ein personeller direkter Zusammenhang zu den Be- schuldigten besteht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.172 vom 14. Januar 2011, E. 3.2 sowie infra E. 4.2). Ihre Vorbringen vermögen die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich zu entkräften. Wie vorgängig dargelegt, ermöglicht die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen insbesondere die Prüfung, ob nach schweizerischem Recht ein rechtshilfefähiger Betrug ge- geben ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der ordre public sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip seien verletzt. Beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um eine „fishing expedition“. Weder sie noch ihr wirtschaft- lich Berechtigter seien am Handel mit CO2-Zertifikaten beteiligt und auch nicht vom deutschen Rechtshilfeersuchen betroffen. Die ersuchende Be- hörde habe die von der Beschwerdegegnerin edierten Bankunterlagen bei der Bank D. AG nicht einmal verlangt. Die Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips durch die Beschwerdegegnerin stelle eine Überschreitung ihres Ermessens im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG dar, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Die fraglichen Bankunterlagen seien zudem nicht geeignet, das deutsche Strafverfahren voranzutreiben (act. 1, Ziff. 3, S. 7, 14).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expediti- on“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfah- ren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates

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anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Janu- ar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.3 5.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin bei der Bank D. AG ohne explizites Ersu- chen erhoben hat (vgl. supra lit. B), vom deutschen Rechtshilfeersuchen inhaltlich miterfasst sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.259 vom 12. Januar 2010, E. 5.3) und ob ein ausreichender Kon- nex mit dem zu untersuchenden Umsatzsteuerbetrug besteht.

5.3.2 Das deutsche Verfahren wird gegen über 100 Personen sowie gegen noch unbekannte Verantwortliche weiterer zahlreicher Firmen geführt. Das Rechtshilfeersuchen nennt zwar nicht explizit die Bankverbindung der Be- schwerdeführerin, zielt jedoch darauf ab, die am Mehrwertsteuerkarussell Beteiligten zu eruieren sowie diejenigen Kontenverbindungen aufzudecken, über welche der Gewinn aus dem Umsatzsteuerbetrug transferiert wurde. Um ein Nachtragsersuchen zu vermeiden, besteht kein vernünftiger Grund, das Rechtshilfeersuchen anders auszulegen. Eine Verletzung des Über- massverbots ist somit nicht auszumachen.

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Der sachliche Konnex zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen der Beschwerdeführerin und dem Strafverfahren in Deutschland ist offen- sichtlich. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich eine Verbindung zu zwei im Rechtshilfeersuchen erwähnten Personen. Eine Durchsicht der he- rauszugebenden Unterlagen ergibt, dass sie dem Verdächtigten C. am

4. März 2010 EUR 1,1 Mio. auf dessen Konto bei der Bank B. überwiesen und der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaft E. Inc. (vgl. act. 7.2, Ziff. 4 ff.) am 24. Februar 2010 EUR 135'977.-- transferiert hat. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wo es um komplexe Sachverhalte unter Einschaltung zahlreicher Gesellschaften und Personen geht, können sämtliche, irgendwie gearteten Verbindungen zwischen den beteiligten Un- ternehmen potentiell erheblich sein. Von einer "fishing expedition" kann vorliegend keine Rede sein. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte sondern die ersuchende Behörde zu entscheiden (vgl. supra E. 4.2). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips vorgeworfen werden. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

Zusammenfassend erweist sich die Herausgabe der strittigen Bankunterla- gen als zulässig, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge- bühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, David Glassey und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. SA,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Mehrwertsteuerkarussell

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.94

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen über 100 Personen einen Sammelermittlungskomplex wegen banden- und ge- werbsmässiger Geldwäscherei sowie des bandenmässigen Umsatzsteuer- betrugs. In diesem Zusammenhang gelangte sie unter anderem mit Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2010 (act. 7.2) sowie Ergänzungen vom

16. Juni 2010 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft) und 31. August 2010 (act. 7.3) an die Schweiz. Sie ersuchte namentlich um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank B., betreffend Konti des Verdächtigen C. (act. 7.3, Ziff. 4, S. 3).

B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Voll- zug. Mit Eintretensverfügungen vom 15. Juli, 23. September sowie

30. November 2010 trat diese auf das Rechtshilfeersuchen und seine di- versen Ergänzungen ein (act. 7.4, 7.5). Die Bundesanwaltschaft wies so- dann unter anderem die Bank B. an, Unterlagen bezüglich Konto Nr. 1, lau- tend auf C., zu edieren (vgl. act. 7.1, Ziff. 1, S. 3). Die Analyse dieser Bankunterlagen ergab eine Verbindung zur A. SA. Daraufhin wies die Bun- desanwaltschaft die Bank D. AG mit Editionsverfügung vom 3. Septem- ber 2010 an, sämtliche Kontounterlagen des Kontos 2, lautend auf die A. SA, oder Konten, an denen C. wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsbe- rechtigt ist ab 1. Januar 2009 bis 3. Dezember 2010 herauszugeben (act. 7.6). Die Bank D. AG ist dieser Aufforderung am 14. Januar 2011 nachge- kommen.

C. Mit Schlussverfügung vom 11. März 2011 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen teilweise und verfügte die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 3, lautend auf die A. SA, bei der Bank D. AG (act. 7.1).

D. Dagegen gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 13. April 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung vom 11. März 2011, ausserdem sei das deutsche Rechtshilfeersuchen zurückzuweisen und es seien keine Bankunterlagen an die ersuchenden Behörden herauszugeben; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

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E. Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft beantragen die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (act. 6, 7), worüber die A. SA am 23. Mai 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen. Zudem haben das BJ und die Bundesanwaltschaft ihre Ein- gaben auf Deutsch verfasst und auch das Rechtshilfeersuchen liegt auf Deutsch vor. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in An- wendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Im Verhältnis zu Deutschland sind ab dem 9. April 2009 ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-

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dererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Hand- lungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Be- trugsbekämpfungsabkommen bzw. BBA; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.; ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Febru- ar 2008, S. 6 f.). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben auch hier unberührt (Art. 25 Ziff. 2 BBA). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

2.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

3.

3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 11. März 2011, welche der be- troffenen Bank eröffnet und dort frühestens am 14. März 2011 eingetroffen sein dürfte, bevor sie an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde, ist mit Datum vom 13. April 2011 fristgerecht erhoben worden.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sin-

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ne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSG; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos der Beschwerdeführerin an die er- suchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin ist damit im obgenannten Sinne beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Art. 28 IRSG sei verletzt und das Erfor- dernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt. Zusammenfassend führt sie aus, das Rechtshilfeersuchen sei ungenau und unbegründet. Die ersu- chende Behörde werfe weder ihr noch ihrem wirtschaftlich Berechtigten ein konkretes Verhalten vor, und sie seien im Ersuchen nicht einmal nament- lich erwähnt. Zudem basiere der von ihr an C. überwiesene Betrag auf ei- nem zwischen ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag (act. 1, Ziff. III, S. 6 f., 12). Weder sie noch ihr wirtschaftlich Berechtiger seien an den um- schriebenen Geschäften mit CO2-Zertifikaten beteiligt und hätten auch kei- ne strafbare Handlung begangen. Wenn es an jeglichem Verdacht fehle, sei es unverhältnismässig und stehe dem Prinzip der doppelten Strafbarkeit entgegen, dem ersuchenden Staat Unterlagen zu übermitteln, welche durch das Bankgeheimnis geschützt seien (act. 1, Ziff. 2, S. 13).

4.2 4.2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu

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prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.

4.2.2 In formeller Hinsicht muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe er- sucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder

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Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ).

4.3 Auszugehen ist immer vom Sachverhalt, wie ihn die ersuchende Behörde darstellt. Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen führen die ersuchenden Behörden einen Sammelermittlungskomplex gegen über 100 Personen – wobei C. namentlich als Beschuldigter genannt wird – so- wie gegen bis anhin unbekannte verantwortliche Personen verschiedener Unternehmen. Die Verdächtigen sollen für den Vertrieb von CO2- Emissionsrechten (sog. Emissionszertifikate) Handelsketten aufgebaut ha- ben, um die Umsatzsteuer umgehen zu können. Dabei habe zwar der Im- porteur seinen Abnehmern eine Rechnung mit offen ausgewiesener Um- satzsteuer ausgestellt, diese aber nicht an das zuständige Finanzamt abge- führt (sog. Missing Trader). Bereits hier entstehe ein steuerlicher Schaden. Die Zertifikate würden sodann mit einem geringen Aufpreis über weitere Firmen (sog. Buffer) gehandelt, bis sie wieder ins Ausland exportiert oder an einen inländischen Endabnehmer verkauft würden. Indem der Exporteur beim Fiskus seine Vorsteuer geltend mache, die Umsatzsteuer von den Verkäufern aber gar nicht abgeführt worden sei, bzw. indem der inländi- sche Endabnehmer die Umsatzsteuer aus der Einkaufsrechnung gegen- über dem Fiskus einfordere, würde dieser definitiv geschädigt und der nach dem Tatplan vorgesehene Gewinn realisiert. Dem deutschen Fiskus seien auf diese Weise in den Jahren 2009 und 2010 Steuerausfälle in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe verursacht worden.

4.4 4.4.1 Das geschilderte Konstrukt stellt ein Mehrwertsteuerkarussell dar. Dabei wird zwischen mehreren Gesellschaften Warenhandel betrieben mit dem Ziel, einem Unternehmen den Vorsteuerabzug für eine nie abgelieferte Mehrwertsteuer zu ermöglichen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre fällt eine solche täuschende Handlung zum Nachteil des Fiskus unter den ge- meinrechtlichen Straftatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB und nicht unter den Steuerbetrug laut Verwaltungsstrafrecht (vgl. zum Ganzen aus- führlich: BGE 110 IV 24; Urteile des Bundesgerichts 1C_59/2009 vom

26. Februar 2009, E. 1.3; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 3; 1A.189/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 2 und 3; TPF 2007 150 E. 3.3 und 3.5, Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.188 vom

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3. November 2008, E. 3.1; RR.2008.275 vom 5. Februar 2009, E. 2.3; RR.2009.116 vom 8. Juli 2009, E. 6.3 sowie ZIMMERMANN, a.a.O., S. 596 N. 642 und ALBERTO FABBRI/FLAVIO NOTO, Rechtshilfe bei Mehrwertsteuer- karussellen, in Jusletter vom 14. Januar 2008). Die Beschwerde erweist sich demnach unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit als un- begründet.

Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu auszu- höhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen wür- de (vgl. BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezem- ber 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden; der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Bankgeheimnis geht somit fehl (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 6.4).

4.4.2 Nachdem das vorgeworfene Verhalten nicht unter den Abgabebetrug, son- dern unter den gemeinrechtlichen Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB subsumiert werden kann, sind an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen keine erhöhten Anforderungen zu stellen, sondern diese in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR sowie 28 IRSG zu untersuchen (vgl. TPF 2007 150 E. 36; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.42 vom 19. Januar 2011, E. 3.3). Ohnehin hat sich die Schweiz im Bereich der Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollab- gaben zur gegenseitigen Rechtshilfe gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung im Bereich der indirekten Fiskalität gelten eben ge- rade nicht (vgl. RR.2010.86 vom 14. Februar 2011, E. 4.6).

Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen erfüllt die gesetzlichen Anforderun- gen gemäss Art. 28 IRSG bzw. Art.14 Ziff. 1 lit. b EUeR. Das Ersuchen nennt einige der bis anhin Verdächtigen inkl. Adresse, umschreibt die Handlungen, durch welche der Fiskus in Millionenhöhe geschädigt worden sein soll und gibt auch den diesbezüglichen Zeitraum an. Bei einem derart schwierig zu durchschauenden komplexen Konstrukt wie dem vorliegen- den, in welches über 100 Verdächtigte involviert sein sollen, ist es dem er- suchenden Staat nicht zumutbar und schlicht auch nicht möglich, eine de- taillierte Beschreibung aller beteiligten Personen und Gesellschaften ab- zugeben und die Tathandlungen in allen Einzelheiten zu beschreiben. Ziel der Rechtshilfe ist ja gerade, Klarheit in den zu untersuchenden Sachver-

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haltskomplex zu bringen. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass es für die Gewährung der Rechtshilfe nicht erforderlich ist, dass der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigter ist oder ein personeller direkter Zusammenhang zu den Be- schuldigten besteht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.172 vom 14. Januar 2011, E. 3.2 sowie infra E. 4.2). Ihre Vorbringen vermögen die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich zu entkräften. Wie vorgängig dargelegt, ermöglicht die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen insbesondere die Prüfung, ob nach schweizerischem Recht ein rechtshilfefähiger Betrug ge- geben ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der ordre public sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip seien verletzt. Beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um eine „fishing expedition“. Weder sie noch ihr wirtschaft- lich Berechtigter seien am Handel mit CO2-Zertifikaten beteiligt und auch nicht vom deutschen Rechtshilfeersuchen betroffen. Die ersuchende Be- hörde habe die von der Beschwerdegegnerin edierten Bankunterlagen bei der Bank D. AG nicht einmal verlangt. Die Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips durch die Beschwerdegegnerin stelle eine Überschreitung ihres Ermessens im Sinne von Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG dar, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Die fraglichen Bankunterlagen seien zudem nicht geeignet, das deutsche Strafverfahren voranzutreiben (act. 1, Ziff. 3, S. 7, 14).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expediti- on“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfah- ren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates

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anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Janu- ar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.3 5.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin bei der Bank D. AG ohne explizites Ersu- chen erhoben hat (vgl. supra lit. B), vom deutschen Rechtshilfeersuchen inhaltlich miterfasst sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.259 vom 12. Januar 2010, E. 5.3) und ob ein ausreichender Kon- nex mit dem zu untersuchenden Umsatzsteuerbetrug besteht.

5.3.2 Das deutsche Verfahren wird gegen über 100 Personen sowie gegen noch unbekannte Verantwortliche weiterer zahlreicher Firmen geführt. Das Rechtshilfeersuchen nennt zwar nicht explizit die Bankverbindung der Be- schwerdeführerin, zielt jedoch darauf ab, die am Mehrwertsteuerkarussell Beteiligten zu eruieren sowie diejenigen Kontenverbindungen aufzudecken, über welche der Gewinn aus dem Umsatzsteuerbetrug transferiert wurde. Um ein Nachtragsersuchen zu vermeiden, besteht kein vernünftiger Grund, das Rechtshilfeersuchen anders auszulegen. Eine Verletzung des Über- massverbots ist somit nicht auszumachen.

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Der sachliche Konnex zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen der Beschwerdeführerin und dem Strafverfahren in Deutschland ist offen- sichtlich. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich eine Verbindung zu zwei im Rechtshilfeersuchen erwähnten Personen. Eine Durchsicht der he- rauszugebenden Unterlagen ergibt, dass sie dem Verdächtigten C. am

4. März 2010 EUR 1,1 Mio. auf dessen Konto bei der Bank B. überwiesen und der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaft E. Inc. (vgl. act. 7.2, Ziff. 4 ff.) am 24. Februar 2010 EUR 135'977.-- transferiert hat. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wo es um komplexe Sachverhalte unter Einschaltung zahlreicher Gesellschaften und Personen geht, können sämtliche, irgendwie gearteten Verbindungen zwischen den beteiligten Un- ternehmen potentiell erheblich sein. Von einer "fishing expedition" kann vorliegend keine Rede sein. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte sondern die ersuchende Behörde zu entscheiden (vgl. supra E. 4.2). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips vorgeworfen werden. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

Zusammenfassend erweist sich die Herausgabe der strittigen Bankunterla- gen als zulässig, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge- bühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 22. November 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Me Didier O. Prétôt - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).