Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staats- angehörigen B., C., D., E., F., G., H. und weitere Personen ein Strafverfah- ren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmach- ten, Verweigerung von Einreichen von Erklärungen, Übertretungen der staatlichen Amtspersonen übertragenen Befugnisse, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäften, widerrechtliche Handlungen mit Materialien der Strafsache sowie Bestechung. Die lettische Generalstaatsanwaltschaft ge- langte in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom
15. März 2008 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausga- be von Bankunterlagen bei der Bank I. SA, Genf, betreffend Konti, an de- nen die J. Ltd. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsbe- rechtigt ist (act. 7.2, S. 7 und 16 ff.).
B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Voll- zug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 19. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen (act. 7.3). Gleichentags wies sie die Bank I. SA mit separater Verfügung an, unter anderem sämtliche Bankunterlagen betref- fend Konten, lautend auf die J. Ltd. sowie Konten an denen diese rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten einzeln oder zu zweien zeichnungsberechtigt ist, ab Kontoeröffnung bis 19. August 2008 herauszugeben (act. 7.4). Die Bank I. SA kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 11. November 2008 nach und übermittelte unter anderem Unterlagen des Kontos Nr. 1 lautend auf die K. Ltd. (heute A. Est., in Liqui- dation; nachfolgend „A./K. Ltd.“), deren wirtschaftlich Berechtigte die J. Ltd. ist. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 23. Februar 2009 reichte die Bank I. SA am 13. März 2009 die geforderten Detailbelege nach. Mit Schreiben vom 16. April 2010 lehnte die A. Est./K. Ltd. eine vereinfachte Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen vollumfänglich ab (act. 1.1).
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 7. Juli 2010 dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 und verfügte die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszügen, Detailbelegen, Zahlungs- anweisungen sowie einer Transferaufstellung bezüglich der Kontoverbin- dung Nr. 1, lautend auf die A. Est./K. Ltd. bei der Bank I. SA (act. 1.1).
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D. Dagegen gelangt die A. Est./K. Ltd. mit Beschwerde vom 10. August 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Fol- gendes (act.1):
„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Re- publik Lettland vom 15. März 2008, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 2010 sei aufzuheben;
2. Es seien keine Bankunterlagen betreffend die Kontoverbindung Nr. 1 lautend auf die K. Ltd. bei der Bank I. SA an die ersuchende Behörde (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, insbesondere nicht die - Kontoeröffnungsunterlagen (act. 1 - 52) - Kontoauszüge (act. 53 - 103) - Detailbelege 2001 (act. 104 - 289) - Zahlungsanweisungen 2001 (act. 290 - 459) - Detailbelege 2002 (act. 460 - 710) - Zahlungsanweisungen 2002 (act. 711 - 888) - Detailbelege 2003 (act. 889 - 1198) - Zahlungsanweisungen 2003 (act. 1199 - 1398) - Zahlungsanweisungen 2004 (act. 1399 - 1557) - Detailbelege 2004 (act. 1560 - 1679) - Transferaufstellung J. Ltd. (act. 1680, 1681)
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Bundesanwaltschaft trägt am
8. September 2010 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist (act. 7). Die A. Est./K. Ltd. hält innert erstreckter Frist mit Replik vom 3. Oktober 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 10), worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 5. Oktober 2010 in Kennt- nis gesetzt wurden (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Febru- ar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m. w. H.). Das Güns- tigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 7. Juli 2010, welche der Be-
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schwerdeführerin am 12. Juli 2010 eröffnet wurde, wurde fristgerecht ein- gereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos lautend auf die Beschwerdeführe- rin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips. Es bestehe kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem un- tersuchten Sachverhalt und den herauszugebenden Bankdokumenten. Die potentielle Erheblichkeit sei nicht gegeben, weil in der angefochtenen Schlussverfügung nicht zwischen der Aktienübertragung zur angeblichen Legalisierung von unrechtmässig erlangten Geldern und den Zahlungen sowie Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ihrem Geschäftsbetrieb un- terschieden werde. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettlands befinde sich auf einer verpönten „fishing expedition“, um Kenntnis sämtlicher finanzieller Belange der Beschwerdeführerin, mithin ihrer Kosten- und Ertragsstruktur, zu erlangen. Eine Durchleuchtung des Geschäftsbetriebs der Beschwerde- führerin als Drittperson sei jedoch nur möglich, wenn die entsprechenden Bankunterlagen in einem Zusammenhang mit dem in Lettland laufenden Strafverfahren stünden. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Gelder der Beschwerdeführerin aus ihrem Geschäftsbereich nachweislich nicht im Ver- dacht stünden, krimineller Herkunft zu sein. Zudem sei dieses legale Ge- schäftsvermögen der Beschwerdeführerin klar nicht das Privatvermögen B. und weder B. noch die anderen Mitangeklagten seien Organ der Be- schwerdeführerin noch seien sie am in vorliegender Sache interessieren- den Konto je zeichnungsberechtigt gewesen. Deswegen seien die Belege über die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Verwendung des Privatvermögens von B. und der anderen Mitangeklagten zu belegen.
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3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten zu ermitteln (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
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3.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 ergibt sich folgender Vorwurf:
B., Bürgermeister von Z., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft L. Inc., welche an der letti- schen M. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der M. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf Un- ternehmungen an der N. AG zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Ok- tober 1997) respektive momentan mit 42% an der O. AG beteiligt. Als Vor- sitzender der Selbstverwaltung habe B. die Möglichkeit gehabt, die Gesell- schafter des neu zugründenden Erdöltransitgeschäfts in Z. zu bestimmen. B. habe seine Anteile an der M. GmbH am 22. September 1997 auf die Firma P. in Liechtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berech- tigter er sei. Die Beteiligung der M. GmbH an der N. AG sei sodann im Jah- re 2002 auf die in Neuseeland registrierte Firma Q. übertragen worden. B. sei zu 25% an der Firma Q. beteiligt.
B. und andere Beteiligte seien im Weiteren Gesellschafter der O. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerechtfertigt ge- schmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der N. AG, darunter B., die Vermittlergesellschaft R. (ab 2001 S., und ab 2004 T.) ge- gründet und eingeschaltet. Auf Anordnung des B. sei der Leistungsbezug über die Firma R. für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der O. AG, weshalb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die O. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der Firma R. (bzw. S. und T.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, wel- che den an der kriminellen Organisation Beteiligten gehörten. So habe die Firma T. beispielsweise aufgrund fingierter Verträge Gelder an die Firma AA. überwiesen. An dieses Unternehmen seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. transferiert worden. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegangen, wobei über die Verwendung der Vermögenswerte jeweils B. und D. entschieden hätten. 5% des Jahres- umsatzes der Firma T. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zurückgeliefert und als Bestechungsgelder verwendet worden. Dies unter anderem zwecks Sicherung des reibungslo- sen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten B. und D. über die Verwendung des Geldes entschieden.
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Zudem soll B. Beteiligungen sowie einen Drittel der Einnahmen an neu zu gründenden Unternehmen mit Tätigkeitsbereich im Transit von Erdöl und Erdölprodukten, chemischen Produkten und Trockenfracht als Beste- chungsgelder angenommen haben. In diesem Sinne soll B. am 5. August 1994 von CC. und DD. 30 Aktien der Beschwerdeführerin im Wert von CHF 30'000.-- erhalten haben. Seit 1994 sei die Beschwerdeführerin Betei- ligte der BB. AG, an welcher die Stadt Z. eine 5%-ige Beteiligung halte. Diese Ausgangslage soll B. ausgenutzt haben, um den genannten Unter- nehmen im Rahmen seiner Tätigkeit als Bürgermeister ungerechtfertigte Vorteile zukommen zu lassen.
Bis am 5. April 2005 soll die Beschwerdeführerin ihren Anteil an der BB. AG auf 78.6% erhöht haben. Dadurch sei auch indirekt die Beteiligung von B. an der BB. AG gestiegen. Im März 2002 soll die Beschwerdeführerin 37'615 Aktien der J. Ltd. erworben haben. Zwischen Mai und Juni 2005 ha- be die Beschwerdeführerin sämtliche Aktien der BB. AG auf die EE. SA übertragen. Die lettischen Untersuchungsbehörden gehen davon aus, dass B. zum selben Prozentsatz wirtschaftlich Berechtigter der EE. SA wie der Beschwerdeführerin sei. Der vorerwähnte Aktienwechsel sei mit dem Vor- satz erfolgt, die unrechtmässig erlangten Finanzmittel zu legalisieren sowie die Beteiligung B. bei der BB. AG zu verheimlichen.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dieser Sachverhaltsdarstellung und den herauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang be- steht.
3.4 Wie sich aus den erhobenen Bankunterlagen ergibt, wurde die Kontover- bindung Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2001 bei der Bank I. SA eröffnet und am 22. Juli 2005 saldiert (act. BA 1, BA 3 und BA 6). Als Korrespondenzadresse hat die Beschwerdeführerin die Anschrift der Gesellschaft J. Ltd. in London angegeben (act. BA 5). Am vorgenann- ten Konto waren die J. Ltd. sowie fünf in Z. wohnhafte Personen wirtschaft- lich berechtigt (act. BA 14). Aus den Unterlagen geht hervor, dass die J. Ltd. nicht nur direkt und indirekt an der Beschwerdeführerin, sondern auch an der BB. AG beteiligt war. Die Beschwerdeführerin hingegen war wieder- um in Besitz von Anteilen der BB. AG (act. BA 35). Die lettischen Strafbe- hörden vermuten, der oben erwähnte Aktientransfer von der BB. AG an die EE. SA sei mit dem Vorsatz erfolgt, die unrechtmässig erlangten Finanzmit- tel zu legalisieren sowie die Beteiligung von B. an der BB. AG zu verheimli- chen. Ein Konnex zwischen den Unterlagen und dem Strafverfahren im Sinne einer potentiellen Erheblichkeit ist damit offensichtlich. Für die Ge- währung der Rechtshilfe ist dabei nicht erforderlich, dass der von der
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Rechtshilfemassnahme Betroffene im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigter ist oder ein personeller direkter Zusammenhang zu den Be- schuldigten im lettischen Strafverfahren besteht (vgl. E. 3.2). Die Auffas- sung der Beschwerdeführerin, dass dies im vorliegenden Fall gegen den ordre public verstosse, geht fehl (vgl. nachfolgend E. 4).
Eine Durchsicht der Bankunterlagen hat zudem ergeben, dass der Be- schwerdeführerin von der J. Ltd. mehrere Millionen USD gutgeschrieben wurden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits überwies der J. Ltd. in den Jah- ren 2001 und 2002 in drei Tranksaktionen ca. USD 329'000.--. Gemäss dem lettischen Generalstaatsanwalt hat die Beschwerdeführerin im März 2002 von der J. Ltd. 37'615 Aktien der BB. AG erhalten. Auf das Kon- to der BB. AG wurden in den Jahren 2001, 2003 und 2004 mehr als USD 39 Mio. transferiert. Obwohl diese Zahlung nicht im direkten Zusammen- hang zum Aktienkauf steht, zeigt sie eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der BB. AG auf. Zudem wurde der FF. AG, einer in Z. tätigen Gesellschaft, zwischen 2001 und 2004 ca. USD 1'673'000.-- übertragen. Schliesslich wurden im 2002 der GG. Inc. insge- samt ca. USD 1'788’000.-- und der HH. Corp. ca. USD 158'000.-- überwie- sen. Diese beiden Unternehmen werden von den lettischen Behörden ver- dächtigt, ungerechtfertigt Gelder von B. erhalten zu haben. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wo es um komplexe Sachverhalte über einen längeren Zeitraum und unter Einschaltung zahlreicher, vor allem Offshore-Gesellschaften geht, können sämtliche irgend gearteten Verbin- dungen, insbesondere finanzieller Art (inkl. Beteiligungen), innerhalb sol- cher Konglomerate potentiell erheblich sein.
Nach dem Gesagten ist ein Sachzusammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin bzw. der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank I. SA offenkundig. Die erhobenen Bankunterlagen wur- den von der lettischen Generalstaatsanwaltschaft im ergänzenden Rechts- hilfeersuchen vom 15. März 2008 verlangt und sind für die ersuchende Be- hörde im Hinblick auf die Rekonstruktion der von ihr untersuchten delikti- schen Geldflüsse relevant. Das Konto der Beschwerdeführerin ist im de- liktsrelevanten Zeitraum eröffnet worden und die Transaktionen erfolgten zur derselben Zeit. Zudem belegen die editierten Kontounterlagen einen engen wirtschaftlichen Kontakt zu in Z. domizilierten oder tätigen und im Sachverhalt erwähnten Unternehmen. So bestehen finanzielle Verbindun- gen zu der BB. AG, der J. Ltd., der GG. Inc. und der HH. Corp. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genann- ten Dokumente nichts entgegen. Zudem stellt selbst die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde vom 10. August 2010 fest, dass es durchaus mög-
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lich sei, dass die streitgegenständlichen Kontounterlagen Auskunft darüber geben, ob die Gesellschaften Bestechungszahlungen geleistet haben oder nicht (act. 1, S. 14). Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Ver- hältnismässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist diesbezüglich unbe- gründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weitern ein, dass die Gewährung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens einen schweren Verstoss gegen den ordre public der Schweiz darstelle. Dies begründet sie damit, dass gemäss Art. 6 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 des Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli- tische Rechte (UNO Pakt II; SR 0.103.2) jedermann das Recht darauf ha- be, dass bei Vorliegen von strafrechtlichen Anschuldigungen ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde. Da B. der passiven Bestechung angeschuldigt sei, hätten die lettischen Strafverfolgungsbehörden u. a. auch gegen die Organe der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen aktiver Beste- chung führen sollen. Da diese jedoch nicht strafrechtlich verfolgt würden, seien ihnen sämtliche Verfahrensrechte, die ihnen gestützt auf die EMRK und UNO Pakt II zuständen, vollständig entzogen worden. Dies wiederum widerspreche Art. 2 lit. a IRSG, weswegen dem Rechtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden könne.
4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG hat allein den Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Entsprechend sind al- lein solche Personen, unter Ausschluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a. a. O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m. w. H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom
24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
4.3 Die Beschwerdeführerin als juristische Person mit Sitz in Y. ist im vorlie- genden Verfahren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen.
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Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Generalstaatsanwalt- schaft von Lettland nicht sie der aktiven Bestechung verdächtigt, sondern CC. und DD. bzw. andere juristischen Personen. Auf Argumente, welche die Beschwerdeführerin im Interesse Dritter erhebt, kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin ist lediglich als Kontoinhaberin gemäss Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Be- schwerdeführung befugt (vgl. E. 2.2). Zudem ist für die Leistung von Rechtshilfe nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (vgl. E. 3.2 und 4.2).
Nach dem Gesagten ist diese Rüge nicht zu prüfen.
5.
5.1 Schliesslich stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Zeugnisverweige- rungsrecht, wonach Zeugen oder unbeteiligte Dritte sich nicht selber be- lasten müssen. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht dürfe nicht durch die Durchführung von Zwangsmassnahmen umgangen werden. Ihr bzw. ihren Organen stehe bei fehlender Anklage das Zeugnisverweigerungsrecht zu; sie brauche sich im Strafverfahren gegen B. nicht selbst zu belasten.
5.2 Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen gelten gemäss Art. 9 IRSG für die Durchsuchung und die Versiegelung von Papieren die Grundsätze von Art. 246 bis 248 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (StPO; SR 312.0). Bei der Edition von Beweismitteln gilt „was der Mund nicht zu offenbaren braucht, muss die Hand nicht preisgeben“, womit der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte nicht gehalten ist, Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, herauszugeben, weil er sonst einen ihm nicht zumutbaren aktiven Beitrag zu der Überführung leis- ten müsste (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 265 StPO N. 5 und 7, mit Hinweis auf HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, §70 N. 24 f.).
Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die Herausgabe von bei der Bank I. SA erhobenen Unterlagen an. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht sie Adressatin dieser Herausgabeverfügung ist und die Bankdo- kumente nicht von ihr ediert wurden. Da sich nur eine von dem Herausga- bebefehl betroffene natürliche Person auf ein allfälliges Zeugnisverweige- rungsrecht berufen kann, kommt ihr im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Zeugenstellung zu, weshalb ihre diesbezügliche Rüge unbehelflich ist
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(vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.10 vom
6. De- zember 2010, E. 5.3.1). Auch soweit die Beschwerdeführerin für ihre Orga- ne spricht, ist darauf nicht einzugehen, da nur die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV; vgl. E. 2.2).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 22 BStKR). Es rechtfertigt sich vor- liegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 15 März 2008 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausga- be von Bankunterlagen bei der Bank I. SA, Genf, betreffend Konti, an de- nen die J. Ltd. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsbe- rechtigt ist (act. 7.2, S. 7 und 16 ff.).
B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Voll- zug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 19. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen (act. 7.3). Gleichentags wies sie die Bank I. SA mit separater Verfügung an, unter anderem sämtliche Bankunterlagen betref- fend Konten, lautend auf die J. Ltd. sowie Konten an denen diese rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten einzeln oder zu zweien zeichnungsberechtigt ist, ab Kontoeröffnung bis 19. August 2008 herauszugeben (act. 7.4). Die Bank I. SA kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 11. November 2008 nach und übermittelte unter anderem Unterlagen des Kontos Nr. 1 lautend auf die K. Ltd. (heute A. Est., in Liqui- dation; nachfolgend „A./K. Ltd.“), deren wirtschaftlich Berechtigte die J. Ltd. ist. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 23. Februar 2009 reichte die Bank I. SA am 13. März 2009 die geforderten Detailbelege nach. Mit Schreiben vom 16. April 2010 lehnte die A. Est./K. Ltd. eine vereinfachte Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen vollumfänglich ab (act. 1.1).
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 7. Juli 2010 dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 und verfügte die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszügen, Detailbelegen, Zahlungs- anweisungen sowie einer Transferaufstellung bezüglich der Kontoverbin- dung Nr. 1, lautend auf die A. Est./K. Ltd. bei der Bank I. SA (act. 1.1).
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D. Dagegen gelangt die A. Est./K. Ltd. mit Beschwerde vom 10. August 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Fol- gendes (act.1):
„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Re- publik Lettland vom 15. März 2008, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 2010 sei aufzuheben;
2. Es seien keine Bankunterlagen betreffend die Kontoverbindung Nr. 1 lautend auf die K. Ltd. bei der Bank I. SA an die ersuchende Behörde (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, insbesondere nicht die - Kontoeröffnungsunterlagen (act. 1 - 52) - Kontoauszüge (act. 53 - 103) - Detailbelege 2001 (act. 104 - 289) - Zahlungsanweisungen 2001 (act. 290 - 459) - Detailbelege 2002 (act. 460 - 710) - Zahlungsanweisungen 2002 (act. 711 - 888) - Detailbelege 2003 (act. 889 - 1198) - Zahlungsanweisungen 2003 (act. 1199 - 1398) - Zahlungsanweisungen 2004 (act. 1399 - 1557) - Detailbelege 2004 (act. 1560 - 1679) - Transferaufstellung J. Ltd. (act. 1680, 1681)
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Bundesanwaltschaft trägt am
8. September 2010 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist (act. 7). Die A. Est./K. Ltd. hält innert erstreckter Frist mit Replik vom 3. Oktober 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 10), worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 5. Oktober 2010 in Kennt- nis gesetzt wurden (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Febru- ar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m. w. H.). Das Güns- tigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
E. 19 März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 7. Juli 2010, welche der Be-
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schwerdeführerin am 12. Juli 2010 eröffnet wurde, wurde fristgerecht ein- gereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos lautend auf die Beschwerdeführe- rin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips. Es bestehe kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem un- tersuchten Sachverhalt und den herauszugebenden Bankdokumenten. Die potentielle Erheblichkeit sei nicht gegeben, weil in der angefochtenen Schlussverfügung nicht zwischen der Aktienübertragung zur angeblichen Legalisierung von unrechtmässig erlangten Geldern und den Zahlungen sowie Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ihrem Geschäftsbetrieb un- terschieden werde. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettlands befinde sich auf einer verpönten „fishing expedition“, um Kenntnis sämtlicher finanzieller Belange der Beschwerdeführerin, mithin ihrer Kosten- und Ertragsstruktur, zu erlangen. Eine Durchleuchtung des Geschäftsbetriebs der Beschwerde- führerin als Drittperson sei jedoch nur möglich, wenn die entsprechenden Bankunterlagen in einem Zusammenhang mit dem in Lettland laufenden Strafverfahren stünden. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Gelder der Beschwerdeführerin aus ihrem Geschäftsbereich nachweislich nicht im Ver- dacht stünden, krimineller Herkunft zu sein. Zudem sei dieses legale Ge- schäftsvermögen der Beschwerdeführerin klar nicht das Privatvermögen B. und weder B. noch die anderen Mitangeklagten seien Organ der Be- schwerdeführerin noch seien sie am in vorliegender Sache interessieren- den Konto je zeichnungsberechtigt gewesen. Deswegen seien die Belege über die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Verwendung des Privatvermögens von B. und der anderen Mitangeklagten zu belegen.
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3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten zu ermitteln (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
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3.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 ergibt sich folgender Vorwurf:
B., Bürgermeister von Z., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft L. Inc., welche an der letti- schen M. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der M. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf Un- ternehmungen an der N. AG zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Ok- tober 1997) respektive momentan mit 42% an der O. AG beteiligt. Als Vor- sitzender der Selbstverwaltung habe B. die Möglichkeit gehabt, die Gesell- schafter des neu zugründenden Erdöltransitgeschäfts in Z. zu bestimmen. B. habe seine Anteile an der M. GmbH am 22. September 1997 auf die Firma P. in Liechtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berech- tigter er sei. Die Beteiligung der M. GmbH an der N. AG sei sodann im Jah- re 2002 auf die in Neuseeland registrierte Firma Q. übertragen worden. B. sei zu 25% an der Firma Q. beteiligt.
B. und andere Beteiligte seien im Weiteren Gesellschafter der O. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerechtfertigt ge- schmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der N. AG, darunter B., die Vermittlergesellschaft R. (ab 2001 S., und ab 2004 T.) ge- gründet und eingeschaltet. Auf Anordnung des B. sei der Leistungsbezug über die Firma R. für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der O. AG, weshalb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die O. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der Firma R. (bzw. S. und T.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, wel- che den an der kriminellen Organisation Beteiligten gehörten. So habe die Firma T. beispielsweise aufgrund fingierter Verträge Gelder an die Firma AA. überwiesen. An dieses Unternehmen seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. transferiert worden. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegangen, wobei über die Verwendung der Vermögenswerte jeweils B. und D. entschieden hätten. 5% des Jahres- umsatzes der Firma T. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zurückgeliefert und als Bestechungsgelder verwendet worden. Dies unter anderem zwecks Sicherung des reibungslo- sen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten B. und D. über die Verwendung des Geldes entschieden.
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Zudem soll B. Beteiligungen sowie einen Drittel der Einnahmen an neu zu gründenden Unternehmen mit Tätigkeitsbereich im Transit von Erdöl und Erdölprodukten, chemischen Produkten und Trockenfracht als Beste- chungsgelder angenommen haben. In diesem Sinne soll B. am 5. August 1994 von CC. und DD. 30 Aktien der Beschwerdeführerin im Wert von CHF 30'000.-- erhalten haben. Seit 1994 sei die Beschwerdeführerin Betei- ligte der BB. AG, an welcher die Stadt Z. eine 5%-ige Beteiligung halte. Diese Ausgangslage soll B. ausgenutzt haben, um den genannten Unter- nehmen im Rahmen seiner Tätigkeit als Bürgermeister ungerechtfertigte Vorteile zukommen zu lassen.
Bis am 5. April 2005 soll die Beschwerdeführerin ihren Anteil an der BB. AG auf 78.6% erhöht haben. Dadurch sei auch indirekt die Beteiligung von B. an der BB. AG gestiegen. Im März 2002 soll die Beschwerdeführerin 37'615 Aktien der J. Ltd. erworben haben. Zwischen Mai und Juni 2005 ha- be die Beschwerdeführerin sämtliche Aktien der BB. AG auf die EE. SA übertragen. Die lettischen Untersuchungsbehörden gehen davon aus, dass B. zum selben Prozentsatz wirtschaftlich Berechtigter der EE. SA wie der Beschwerdeführerin sei. Der vorerwähnte Aktienwechsel sei mit dem Vor- satz erfolgt, die unrechtmässig erlangten Finanzmittel zu legalisieren sowie die Beteiligung B. bei der BB. AG zu verheimlichen.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dieser Sachverhaltsdarstellung und den herauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang be- steht.
3.4 Wie sich aus den erhobenen Bankunterlagen ergibt, wurde die Kontover- bindung Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2001 bei der Bank I. SA eröffnet und am 22. Juli 2005 saldiert (act. BA 1, BA 3 und BA 6). Als Korrespondenzadresse hat die Beschwerdeführerin die Anschrift der Gesellschaft J. Ltd. in London angegeben (act. BA 5). Am vorgenann- ten Konto waren die J. Ltd. sowie fünf in Z. wohnhafte Personen wirtschaft- lich berechtigt (act. BA 14). Aus den Unterlagen geht hervor, dass die J. Ltd. nicht nur direkt und indirekt an der Beschwerdeführerin, sondern auch an der BB. AG beteiligt war. Die Beschwerdeführerin hingegen war wieder- um in Besitz von Anteilen der BB. AG (act. BA 35). Die lettischen Strafbe- hörden vermuten, der oben erwähnte Aktientransfer von der BB. AG an die EE. SA sei mit dem Vorsatz erfolgt, die unrechtmässig erlangten Finanzmit- tel zu legalisieren sowie die Beteiligung von B. an der BB. AG zu verheimli- chen. Ein Konnex zwischen den Unterlagen und dem Strafverfahren im Sinne einer potentiellen Erheblichkeit ist damit offensichtlich. Für die Ge- währung der Rechtshilfe ist dabei nicht erforderlich, dass der von der
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Rechtshilfemassnahme Betroffene im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigter ist oder ein personeller direkter Zusammenhang zu den Be- schuldigten im lettischen Strafverfahren besteht (vgl. E. 3.2). Die Auffas- sung der Beschwerdeführerin, dass dies im vorliegenden Fall gegen den ordre public verstosse, geht fehl (vgl. nachfolgend E. 4).
Eine Durchsicht der Bankunterlagen hat zudem ergeben, dass der Be- schwerdeführerin von der J. Ltd. mehrere Millionen USD gutgeschrieben wurden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits überwies der J. Ltd. in den Jah- ren 2001 und 2002 in drei Tranksaktionen ca. USD 329'000.--. Gemäss dem lettischen Generalstaatsanwalt hat die Beschwerdeführerin im März 2002 von der J. Ltd. 37'615 Aktien der BB. AG erhalten. Auf das Kon- to der BB. AG wurden in den Jahren 2001, 2003 und 2004 mehr als USD 39 Mio. transferiert. Obwohl diese Zahlung nicht im direkten Zusammen- hang zum Aktienkauf steht, zeigt sie eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der BB. AG auf. Zudem wurde der FF. AG, einer in Z. tätigen Gesellschaft, zwischen 2001 und 2004 ca. USD 1'673'000.-- übertragen. Schliesslich wurden im 2002 der GG. Inc. insge- samt ca. USD 1'788’000.-- und der HH. Corp. ca. USD 158'000.-- überwie- sen. Diese beiden Unternehmen werden von den lettischen Behörden ver- dächtigt, ungerechtfertigt Gelder von B. erhalten zu haben. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wo es um komplexe Sachverhalte über einen längeren Zeitraum und unter Einschaltung zahlreicher, vor allem Offshore-Gesellschaften geht, können sämtliche irgend gearteten Verbin- dungen, insbesondere finanzieller Art (inkl. Beteiligungen), innerhalb sol- cher Konglomerate potentiell erheblich sein.
Nach dem Gesagten ist ein Sachzusammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin bzw. der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank I. SA offenkundig. Die erhobenen Bankunterlagen wur- den von der lettischen Generalstaatsanwaltschaft im ergänzenden Rechts- hilfeersuchen vom 15. März 2008 verlangt und sind für die ersuchende Be- hörde im Hinblick auf die Rekonstruktion der von ihr untersuchten delikti- schen Geldflüsse relevant. Das Konto der Beschwerdeführerin ist im de- liktsrelevanten Zeitraum eröffnet worden und die Transaktionen erfolgten zur derselben Zeit. Zudem belegen die editierten Kontounterlagen einen engen wirtschaftlichen Kontakt zu in Z. domizilierten oder tätigen und im Sachverhalt erwähnten Unternehmen. So bestehen finanzielle Verbindun- gen zu der BB. AG, der J. Ltd., der GG. Inc. und der HH. Corp. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genann- ten Dokumente nichts entgegen. Zudem stellt selbst die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde vom 10. August 2010 fest, dass es durchaus mög-
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lich sei, dass die streitgegenständlichen Kontounterlagen Auskunft darüber geben, ob die Gesellschaften Bestechungszahlungen geleistet haben oder nicht (act. 1, S. 14). Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Ver- hältnismässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist diesbezüglich unbe- gründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weitern ein, dass die Gewährung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens einen schweren Verstoss gegen den ordre public der Schweiz darstelle. Dies begründet sie damit, dass gemäss Art. 6 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 des Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli- tische Rechte (UNO Pakt II; SR 0.103.2) jedermann das Recht darauf ha- be, dass bei Vorliegen von strafrechtlichen Anschuldigungen ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde. Da B. der passiven Bestechung angeschuldigt sei, hätten die lettischen Strafverfolgungsbehörden u. a. auch gegen die Organe der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen aktiver Beste- chung führen sollen. Da diese jedoch nicht strafrechtlich verfolgt würden, seien ihnen sämtliche Verfahrensrechte, die ihnen gestützt auf die EMRK und UNO Pakt II zuständen, vollständig entzogen worden. Dies wiederum widerspreche Art. 2 lit. a IRSG, weswegen dem Rechtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden könne.
4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG hat allein den Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Entsprechend sind al- lein solche Personen, unter Ausschluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a. a. O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m. w. H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom
E. 24 Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
4.3 Die Beschwerdeführerin als juristische Person mit Sitz in Y. ist im vorlie- genden Verfahren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen.
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Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Generalstaatsanwalt- schaft von Lettland nicht sie der aktiven Bestechung verdächtigt, sondern CC. und DD. bzw. andere juristischen Personen. Auf Argumente, welche die Beschwerdeführerin im Interesse Dritter erhebt, kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin ist lediglich als Kontoinhaberin gemäss Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Be- schwerdeführung befugt (vgl. E. 2.2). Zudem ist für die Leistung von Rechtshilfe nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (vgl. E. 3.2 und 4.2).
Nach dem Gesagten ist diese Rüge nicht zu prüfen.
5.
5.1 Schliesslich stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Zeugnisverweige- rungsrecht, wonach Zeugen oder unbeteiligte Dritte sich nicht selber be- lasten müssen. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht dürfe nicht durch die Durchführung von Zwangsmassnahmen umgangen werden. Ihr bzw. ihren Organen stehe bei fehlender Anklage das Zeugnisverweigerungsrecht zu; sie brauche sich im Strafverfahren gegen B. nicht selbst zu belasten.
5.2 Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen gelten gemäss Art. 9 IRSG für die Durchsuchung und die Versiegelung von Papieren die Grundsätze von Art. 246 bis 248 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (StPO; SR 312.0). Bei der Edition von Beweismitteln gilt „was der Mund nicht zu offenbaren braucht, muss die Hand nicht preisgeben“, womit der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte nicht gehalten ist, Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, herauszugeben, weil er sonst einen ihm nicht zumutbaren aktiven Beitrag zu der Überführung leis- ten müsste (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 265 StPO N. 5 und 7, mit Hinweis auf HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, §70 N. 24 f.).
Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die Herausgabe von bei der Bank I. SA erhobenen Unterlagen an. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht sie Adressatin dieser Herausgabeverfügung ist und die Bankdo- kumente nicht von ihr ediert wurden. Da sich nur eine von dem Herausga- bebefehl betroffene natürliche Person auf ein allfälliges Zeugnisverweige- rungsrecht berufen kann, kommt ihr im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Zeugenstellung zu, weshalb ihre diesbezügliche Rüge unbehelflich ist
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(vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.10 vom
6. De- zember 2010, E. 5.3.1). Auch soweit die Beschwerdeführerin für ihre Orga- ne spricht, ist darauf nicht einzugehen, da nur die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV; vgl. E. 2.2).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 22 BStKR). Es rechtfertigt sich vor- liegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. Januar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. EST., in Liquidation, vertreten durch Rechtsan- wältin Catherine Weisser, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.172
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staats- angehörigen B., C., D., E., F., G., H. und weitere Personen ein Strafverfah- ren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmach- ten, Verweigerung von Einreichen von Erklärungen, Übertretungen der staatlichen Amtspersonen übertragenen Befugnisse, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäften, widerrechtliche Handlungen mit Materialien der Strafsache sowie Bestechung. Die lettische Generalstaatsanwaltschaft ge- langte in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom
15. März 2008 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausga- be von Bankunterlagen bei der Bank I. SA, Genf, betreffend Konti, an de- nen die J. Ltd. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder zeichnungsbe- rechtigt ist (act. 7.2, S. 7 und 16 ff.).
B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Voll- zug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 19. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen (act. 7.3). Gleichentags wies sie die Bank I. SA mit separater Verfügung an, unter anderem sämtliche Bankunterlagen betref- fend Konten, lautend auf die J. Ltd. sowie Konten an denen diese rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten einzeln oder zu zweien zeichnungsberechtigt ist, ab Kontoeröffnung bis 19. August 2008 herauszugeben (act. 7.4). Die Bank I. SA kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 11. November 2008 nach und übermittelte unter anderem Unterlagen des Kontos Nr. 1 lautend auf die K. Ltd. (heute A. Est., in Liqui- dation; nachfolgend „A./K. Ltd.“), deren wirtschaftlich Berechtigte die J. Ltd. ist. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 23. Februar 2009 reichte die Bank I. SA am 13. März 2009 die geforderten Detailbelege nach. Mit Schreiben vom 16. April 2010 lehnte die A. Est./K. Ltd. eine vereinfachte Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen vollumfänglich ab (act. 1.1).
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 7. Juli 2010 dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 und verfügte die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszügen, Detailbelegen, Zahlungs- anweisungen sowie einer Transferaufstellung bezüglich der Kontoverbin- dung Nr. 1, lautend auf die A. Est./K. Ltd. bei der Bank I. SA (act. 1.1).
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D. Dagegen gelangt die A. Est./K. Ltd. mit Beschwerde vom 10. August 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Fol- gendes (act.1):
„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Re- publik Lettland vom 15. März 2008, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist, nicht zu entsprechen und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 2010 sei aufzuheben;
2. Es seien keine Bankunterlagen betreffend die Kontoverbindung Nr. 1 lautend auf die K. Ltd. bei der Bank I. SA an die ersuchende Behörde (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, insbesondere nicht die - Kontoeröffnungsunterlagen (act. 1 - 52) - Kontoauszüge (act. 53 - 103) - Detailbelege 2001 (act. 104 - 289) - Zahlungsanweisungen 2001 (act. 290 - 459) - Detailbelege 2002 (act. 460 - 710) - Zahlungsanweisungen 2002 (act. 711 - 888) - Detailbelege 2003 (act. 889 - 1198) - Zahlungsanweisungen 2003 (act. 1199 - 1398) - Zahlungsanweisungen 2004 (act. 1399 - 1557) - Detailbelege 2004 (act. 1560 - 1679) - Transferaufstellung J. Ltd. (act. 1680, 1681)
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenos- senschaft.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Bundesanwaltschaft trägt am
8. September 2010 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist (act. 7). Die A. Est./K. Ltd. hält innert erstreckter Frist mit Replik vom 3. Oktober 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 10), worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 5. Oktober 2010 in Kennt- nis gesetzt wurden (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Febru- ar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m. w. H.). Das Güns- tigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 7. Juli 2010, welche der Be-
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schwerdeführerin am 12. Juli 2010 eröffnet wurde, wurde fristgerecht ein- gereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Unterlagen eines Kontos lautend auf die Beschwerdeführe- rin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips. Es bestehe kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem un- tersuchten Sachverhalt und den herauszugebenden Bankdokumenten. Die potentielle Erheblichkeit sei nicht gegeben, weil in der angefochtenen Schlussverfügung nicht zwischen der Aktienübertragung zur angeblichen Legalisierung von unrechtmässig erlangten Geldern und den Zahlungen sowie Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ihrem Geschäftsbetrieb un- terschieden werde. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettlands befinde sich auf einer verpönten „fishing expedition“, um Kenntnis sämtlicher finanzieller Belange der Beschwerdeführerin, mithin ihrer Kosten- und Ertragsstruktur, zu erlangen. Eine Durchleuchtung des Geschäftsbetriebs der Beschwerde- führerin als Drittperson sei jedoch nur möglich, wenn die entsprechenden Bankunterlagen in einem Zusammenhang mit dem in Lettland laufenden Strafverfahren stünden. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Gelder der Beschwerdeführerin aus ihrem Geschäftsbereich nachweislich nicht im Ver- dacht stünden, krimineller Herkunft zu sein. Zudem sei dieses legale Ge- schäftsvermögen der Beschwerdeführerin klar nicht das Privatvermögen B. und weder B. noch die anderen Mitangeklagten seien Organ der Be- schwerdeführerin noch seien sie am in vorliegender Sache interessieren- den Konto je zeichnungsberechtigt gewesen. Deswegen seien die Belege über die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Verwendung des Privatvermögens von B. und der anderen Mitangeklagten zu belegen.
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3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten zu ermitteln (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom
13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
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3.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 ergibt sich folgender Vorwurf:
B., Bürgermeister von Z., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft L. Inc., welche an der letti- schen M. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der M. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf Un- ternehmungen an der N. AG zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Ok- tober 1997) respektive momentan mit 42% an der O. AG beteiligt. Als Vor- sitzender der Selbstverwaltung habe B. die Möglichkeit gehabt, die Gesell- schafter des neu zugründenden Erdöltransitgeschäfts in Z. zu bestimmen. B. habe seine Anteile an der M. GmbH am 22. September 1997 auf die Firma P. in Liechtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berech- tigter er sei. Die Beteiligung der M. GmbH an der N. AG sei sodann im Jah- re 2002 auf die in Neuseeland registrierte Firma Q. übertragen worden. B. sei zu 25% an der Firma Q. beteiligt.
B. und andere Beteiligte seien im Weiteren Gesellschafter der O. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerechtfertigt ge- schmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der N. AG, darunter B., die Vermittlergesellschaft R. (ab 2001 S., und ab 2004 T.) ge- gründet und eingeschaltet. Auf Anordnung des B. sei der Leistungsbezug über die Firma R. für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der O. AG, weshalb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die O. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der Firma R. (bzw. S. und T.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, wel- che den an der kriminellen Organisation Beteiligten gehörten. So habe die Firma T. beispielsweise aufgrund fingierter Verträge Gelder an die Firma AA. überwiesen. An dieses Unternehmen seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. transferiert worden. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegangen, wobei über die Verwendung der Vermögenswerte jeweils B. und D. entschieden hätten. 5% des Jahres- umsatzes der Firma T. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zurückgeliefert und als Bestechungsgelder verwendet worden. Dies unter anderem zwecks Sicherung des reibungslo- sen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Auch hier hätten B. und D. über die Verwendung des Geldes entschieden.
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Zudem soll B. Beteiligungen sowie einen Drittel der Einnahmen an neu zu gründenden Unternehmen mit Tätigkeitsbereich im Transit von Erdöl und Erdölprodukten, chemischen Produkten und Trockenfracht als Beste- chungsgelder angenommen haben. In diesem Sinne soll B. am 5. August 1994 von CC. und DD. 30 Aktien der Beschwerdeführerin im Wert von CHF 30'000.-- erhalten haben. Seit 1994 sei die Beschwerdeführerin Betei- ligte der BB. AG, an welcher die Stadt Z. eine 5%-ige Beteiligung halte. Diese Ausgangslage soll B. ausgenutzt haben, um den genannten Unter- nehmen im Rahmen seiner Tätigkeit als Bürgermeister ungerechtfertigte Vorteile zukommen zu lassen.
Bis am 5. April 2005 soll die Beschwerdeführerin ihren Anteil an der BB. AG auf 78.6% erhöht haben. Dadurch sei auch indirekt die Beteiligung von B. an der BB. AG gestiegen. Im März 2002 soll die Beschwerdeführerin 37'615 Aktien der J. Ltd. erworben haben. Zwischen Mai und Juni 2005 ha- be die Beschwerdeführerin sämtliche Aktien der BB. AG auf die EE. SA übertragen. Die lettischen Untersuchungsbehörden gehen davon aus, dass B. zum selben Prozentsatz wirtschaftlich Berechtigter der EE. SA wie der Beschwerdeführerin sei. Der vorerwähnte Aktienwechsel sei mit dem Vor- satz erfolgt, die unrechtmässig erlangten Finanzmittel zu legalisieren sowie die Beteiligung B. bei der BB. AG zu verheimlichen.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dieser Sachverhaltsdarstellung und den herauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang be- steht.
3.4 Wie sich aus den erhobenen Bankunterlagen ergibt, wurde die Kontover- bindung Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2001 bei der Bank I. SA eröffnet und am 22. Juli 2005 saldiert (act. BA 1, BA 3 und BA 6). Als Korrespondenzadresse hat die Beschwerdeführerin die Anschrift der Gesellschaft J. Ltd. in London angegeben (act. BA 5). Am vorgenann- ten Konto waren die J. Ltd. sowie fünf in Z. wohnhafte Personen wirtschaft- lich berechtigt (act. BA 14). Aus den Unterlagen geht hervor, dass die J. Ltd. nicht nur direkt und indirekt an der Beschwerdeführerin, sondern auch an der BB. AG beteiligt war. Die Beschwerdeführerin hingegen war wieder- um in Besitz von Anteilen der BB. AG (act. BA 35). Die lettischen Strafbe- hörden vermuten, der oben erwähnte Aktientransfer von der BB. AG an die EE. SA sei mit dem Vorsatz erfolgt, die unrechtmässig erlangten Finanzmit- tel zu legalisieren sowie die Beteiligung von B. an der BB. AG zu verheimli- chen. Ein Konnex zwischen den Unterlagen und dem Strafverfahren im Sinne einer potentiellen Erheblichkeit ist damit offensichtlich. Für die Ge- währung der Rechtshilfe ist dabei nicht erforderlich, dass der von der
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Rechtshilfemassnahme Betroffene im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigter ist oder ein personeller direkter Zusammenhang zu den Be- schuldigten im lettischen Strafverfahren besteht (vgl. E. 3.2). Die Auffas- sung der Beschwerdeführerin, dass dies im vorliegenden Fall gegen den ordre public verstosse, geht fehl (vgl. nachfolgend E. 4).
Eine Durchsicht der Bankunterlagen hat zudem ergeben, dass der Be- schwerdeführerin von der J. Ltd. mehrere Millionen USD gutgeschrieben wurden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits überwies der J. Ltd. in den Jah- ren 2001 und 2002 in drei Tranksaktionen ca. USD 329'000.--. Gemäss dem lettischen Generalstaatsanwalt hat die Beschwerdeführerin im März 2002 von der J. Ltd. 37'615 Aktien der BB. AG erhalten. Auf das Kon- to der BB. AG wurden in den Jahren 2001, 2003 und 2004 mehr als USD 39 Mio. transferiert. Obwohl diese Zahlung nicht im direkten Zusammen- hang zum Aktienkauf steht, zeigt sie eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der BB. AG auf. Zudem wurde der FF. AG, einer in Z. tätigen Gesellschaft, zwischen 2001 und 2004 ca. USD 1'673'000.-- übertragen. Schliesslich wurden im 2002 der GG. Inc. insge- samt ca. USD 1'788’000.-- und der HH. Corp. ca. USD 158'000.-- überwie- sen. Diese beiden Unternehmen werden von den lettischen Behörden ver- dächtigt, ungerechtfertigt Gelder von B. erhalten zu haben. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wo es um komplexe Sachverhalte über einen längeren Zeitraum und unter Einschaltung zahlreicher, vor allem Offshore-Gesellschaften geht, können sämtliche irgend gearteten Verbin- dungen, insbesondere finanzieller Art (inkl. Beteiligungen), innerhalb sol- cher Konglomerate potentiell erheblich sein.
Nach dem Gesagten ist ein Sachzusammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin bzw. der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank I. SA offenkundig. Die erhobenen Bankunterlagen wur- den von der lettischen Generalstaatsanwaltschaft im ergänzenden Rechts- hilfeersuchen vom 15. März 2008 verlangt und sind für die ersuchende Be- hörde im Hinblick auf die Rekonstruktion der von ihr untersuchten delikti- schen Geldflüsse relevant. Das Konto der Beschwerdeführerin ist im de- liktsrelevanten Zeitraum eröffnet worden und die Transaktionen erfolgten zur derselben Zeit. Zudem belegen die editierten Kontounterlagen einen engen wirtschaftlichen Kontakt zu in Z. domizilierten oder tätigen und im Sachverhalt erwähnten Unternehmen. So bestehen finanzielle Verbindun- gen zu der BB. AG, der J. Ltd., der GG. Inc. und der HH. Corp. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genann- ten Dokumente nichts entgegen. Zudem stellt selbst die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde vom 10. August 2010 fest, dass es durchaus mög-
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lich sei, dass die streitgegenständlichen Kontounterlagen Auskunft darüber geben, ob die Gesellschaften Bestechungszahlungen geleistet haben oder nicht (act. 1, S. 14). Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Ver- hältnismässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist diesbezüglich unbe- gründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet des Weitern ein, dass die Gewährung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens einen schweren Verstoss gegen den ordre public der Schweiz darstelle. Dies begründet sie damit, dass gemäss Art. 6 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 des Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli- tische Rechte (UNO Pakt II; SR 0.103.2) jedermann das Recht darauf ha- be, dass bei Vorliegen von strafrechtlichen Anschuldigungen ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde. Da B. der passiven Bestechung angeschuldigt sei, hätten die lettischen Strafverfolgungsbehörden u. a. auch gegen die Organe der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen aktiver Beste- chung führen sollen. Da diese jedoch nicht strafrechtlich verfolgt würden, seien ihnen sämtliche Verfahrensrechte, die ihnen gestützt auf die EMRK und UNO Pakt II zuständen, vollständig entzogen worden. Dies wiederum widerspreche Art. 2 lit. a IRSG, weswegen dem Rechtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden könne.
4.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG hat allein den Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Entsprechend sind al- lein solche Personen, unter Ausschluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a. a. O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m. w. H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom
24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
4.3 Die Beschwerdeführerin als juristische Person mit Sitz in Y. ist im vorlie- genden Verfahren somit nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen.
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Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Generalstaatsanwalt- schaft von Lettland nicht sie der aktiven Bestechung verdächtigt, sondern CC. und DD. bzw. andere juristischen Personen. Auf Argumente, welche die Beschwerdeführerin im Interesse Dritter erhebt, kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin ist lediglich als Kontoinhaberin gemäss Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Be- schwerdeführung befugt (vgl. E. 2.2). Zudem ist für die Leistung von Rechtshilfe nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (vgl. E. 3.2 und 4.2).
Nach dem Gesagten ist diese Rüge nicht zu prüfen.
5.
5.1 Schliesslich stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Zeugnisverweige- rungsrecht, wonach Zeugen oder unbeteiligte Dritte sich nicht selber be- lasten müssen. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht dürfe nicht durch die Durchführung von Zwangsmassnahmen umgangen werden. Ihr bzw. ihren Organen stehe bei fehlender Anklage das Zeugnisverweigerungsrecht zu; sie brauche sich im Strafverfahren gegen B. nicht selbst zu belasten.
5.2 Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen gelten gemäss Art. 9 IRSG für die Durchsuchung und die Versiegelung von Papieren die Grundsätze von Art. 246 bis 248 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (StPO; SR 312.0). Bei der Edition von Beweismitteln gilt „was der Mund nicht zu offenbaren braucht, muss die Hand nicht preisgeben“, womit der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte nicht gehalten ist, Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, herauszugeben, weil er sonst einen ihm nicht zumutbaren aktiven Beitrag zu der Überführung leis- ten müsste (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 265 StPO N. 5 und 7, mit Hinweis auf HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, §70 N. 24 f.).
Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die Herausgabe von bei der Bank I. SA erhobenen Unterlagen an. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht sie Adressatin dieser Herausgabeverfügung ist und die Bankdo- kumente nicht von ihr ediert wurden. Da sich nur eine von dem Herausga- bebefehl betroffene natürliche Person auf ein allfälliges Zeugnisverweige- rungsrecht berufen kann, kommt ihr im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Zeugenstellung zu, weshalb ihre diesbezügliche Rüge unbehelflich ist
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(vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.10 vom
6. De- zember 2010, E. 5.3.1). Auch soweit die Beschwerdeführerin für ihre Orga- ne spricht, ist darauf nicht einzugehen, da nur die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV; vgl. E. 2.2).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 22 BStKR). Es rechtfertigt sich vor- liegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--.
Bellinzona, 18. Januar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Catherine Weisser - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).