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RR.2008.87

Bundesstrafgericht · 2008-07-30 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgarien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Sachverhalt

A. Die bulgarische Staatsanwaltschaft führt gegen F., B., C., D. und E. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Finanz- system, Geldwäscherei und organisierter Kriminalität. Die bulgarische Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeer- suchen vom 17. April 2007 und Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bankunterlagen der Bank G., in Z., und der Bank H., in Y., betreffend der Konti der Beschuldigten sowie derjenigen Konti er- sucht, welche mit diesen Personen in Zusammenhang stehen. Ebenso er- suchte sie um Sperrung dieser Konti (act. 10.1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen vom 17. April 2007 mit den obgenannten Ergänzungen der Bun- desanwaltschaft am 16. Mai 2007 zum Vollzug übertragen. Die Bundesan- waltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Edition sämtlicher Eröff- nungs-, Bank- und Kontounterlagen sowie zugehöriger Korrespondenz für die Zeit ab 1. Januar 2003 bis heute betreffend Konti bei der Bank G. an- geordnet, welche auf C., D., F., I. sowie die J. lauten oder an denen diese zumindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt erscheinen. Der Bank bzw. deren zuständigen Organen wurde ein Mitteilungsverbot aufer- legt (act. 10.7). Der Editionsaufforderung ist die Bank G. mit Schreiben vom

3. Juli 2007 nachgekommen und übermittelte unter anderem die Bankun- terlagen der A. Ltd., in X. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurden sämtliche noch offenen Konti bei der Bank G. gesperrt und gleichzeitig das Mitteilungsverbot aufgehoben (act. 10.8).

B. Mit Schlussverfügung vom 19. März 2007 [recte 2008] hat die Bundesan- waltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 sowie den zugehö- rigen Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank G. edierten Bankunterlagen betreffend des Kontos Nr. 1 der Gesell- schaft A. Ltd. verfügt (act. 10.8).

C. Mit Beschwerde vom 23. April 2008 gelangt der Vertreter der Beschwerde- führer an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt folgendes:

1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Rechtshilfeer- suchen der bulgarischen Behörde abzuweisen.

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2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen. 3. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Bundesanwaltschaft bean- tragen in ihren Beschwerdeantworten vom 27. bzw. 30. Mai 2008 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne (act. 10 und 11). Der Vertreter der Beschwerdeführer wurde davon am 2. Juni 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 12).

D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 beantragt der Verteidiger der Beschwerde- führer die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerde- verfahren gegen die Schlussverfügungen i.S. K. SA vom 19. März 2007 [recte 2008], i.S. L. Corp. und D. vom 8. Mai 2008, i.S. M. Ltd. und C. vom

8. Mai 2008, i.S. D. und Herr C. vom 9. Mai 2008, i.S. B. vom 9. Mai 2008 und i.S. D. vom 9. Mai 2008 (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 19. März 2007 [recte 2008] wurde dem Vertre- ter der Beschwerdeführer am 21. April 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom

23. April 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen eines Kontos der Gesellschaft A. Ltd. an die ersuchende bulgarische Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaberin des Kontos ist die beschwerdeführende A. Ltd. (act. 10.8). Damit ist die A. Ltd. beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

2.3 Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leis- tung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

Mit Einschreiben vom 24. April 2008 hat das Bundesstrafgericht von der A. Ltd. einen Kostenvorschuss einverlangt sowie am 5. Mai 2008 von den üb- rigen Beschwerdeführern. Während die A. Ltd. den Kostenvorschuss frist- gerecht am 2. Mai 2008 bezahlt hat, haben die übrigen Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Demnach ist androhungsgemäss auf die Beschwerden von B., C., D. und E. nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Anzufügen ist, dass auf deren Beschwerden ohnehin wegen feh- lender Legitimation (nicht Kontoinhaber) nicht einzutreten gewesen wäre.

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3.

3.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). Entsprechend ist darüber nicht zu befinden. 3.2 Weiter wird in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Ver- fahrens mit den Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügungen i.S. K. SA, i.S. L. Corp. und D., i.S. M. Ltd. und C., i.S. D. und Herr C., i.S. B. und i.S. D. beantragt. Es wird geltend gemacht, eine Nichtvereinigung ver- stiesse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie das Willkürver- bot und sei rechtsungleich (act. 13). Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien, die Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten, gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Der Inhalt dieser Garantie lässt sich nicht abstrakt umschreiben, vielmehr ist jeweils im konkreten Zusammenhang zu überprüfen, ob dem Gedanken dieser Ga- rantie nachgelebt worden ist (BGE 116 Ia 305 E. 4b). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) untersagt sodann bei tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen zu treffen, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen und für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist; umgekehrt wird die Gleichbehandlung von tat- sächlichen Verhältnissen untersagt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (BGE 127 I 185 E. 5; BGE 110 Ia 7 E. 4b). Willkür (Art. 9 BV) wiederum liegt vor, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Zur Zeit sind bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts im gleichen Gesamtkomplex nebst dem vorliegenden folgende weitere Beschwerdeverfahren hängig: K. SA, B., C., D. und E. [RR.2008. 79-83]; L. Corp. und D. [RR.2008.131-132]; D. [RR.2008.134]; B. [RR.2008.135]; M. Ltd. und C. [RR.2008.137-138]; D. und C. [RR.2008.139-140] sowie N. Limited [RR.2008.148]. Ein offenkundiger Vor-

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teil im Sinne einer Verfahrensvereinfachung oder gar Beschleunigung bei Zusammenlegen all dieser Verfahren besteht nicht. Die einzelnen Be- schwerden richten sich gegen unterschiedliche Schlussverfügungen mit teilweise unterschiedlichem Erlassdatum. Die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführer, aber auch die Berechtigung zu bestimmten Rügen kann sich je nach individueller Konstellation unterschiedlich präsentieren und kann damit zu unterschiedlichen Entscheiden bzw. Begründungen führen. Eine Zusammenlegung stellt deshalb auch keine Vereinfachung dar. Zu- dem sind die einzelnen Beschwerden nicht im gleichen Verfahrensstadium. Die getrennte Abwicklung, entsprechend der einzelnen Beschwerdeschrift erlaubt eine beförderlichere Erledigung im Sinne von Art. 17a IRSG der da- von betroffenen einzelnen Rechtshilfehandlungen. Die beiden zur Zeit spruchreifen Beschwerdeverfahren (A. Ltd. und K. SA) können entschieden werden und entsprechend können die einzelnen verfügten Rechtshilfen bei Rechtskraft der Beschwerdeentscheide dann auch umgehend ausgeführt werden. Soweit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, wird dem reduzierten Aufwand mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getragen. Der Entscheid, die Verfahren nicht zu vereinigen, ver- letzt daher weder den Grundsatz des fairen Verfahrens, noch ist er willkür- lich. Inwiefern durch die Nichtvereinigung der Verfahren das Rechtsgleich- heitsgebot verletzt sein sollte, ist im Übrigen unerfindlich..

Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). 4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des

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Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 und den Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008, haben mehrere bulgarische Staatsangehörige zwi- schen den Jahren 2002 und 2005 in Spanien eine kriminelle Organisation aufgebaut, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Kopf dieser Bande soll laut Interpol Sofia C. sein. Gemäss Angabe der bulgarischen Behörden seien die Drogen oftmals auf Booten nach Spanien respektive Europa transportiert worden. So habe die spanische Polizei beispielsweise im Mai 2005 an Bord der „O.“ 3500 Kilo Kokain gefunden. Mehrere dieser Organisation angehörenden Personen, welche per Schiff Drogen transpor- tiert hätten, seien festgenommen worden. Laut Rechtshilfeersuchen sei das aus dem Drogenhandel erzielte Geld durch Banküberweisungen oder ver- steckt in Fahrzeugen nach Bulgarien transportiert worden. Den Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sie hätten mehrere Gesellschaften gegründet, über welche Boote und Wohnungen etc. gekauft worden seien. So hätten sie in Sofia beispielsweise die Gesell- schaft mit beschränkten Haftung P. gegründet. Gesellschafter seien unter anderem E. (Bruder von C.) und I. Im September 2003 sodann sei die P. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und das Aktienkapital durch ausländische Überweisungen von Leva 50'000 auf Leva 2,5 Mio. erhöht worden. Laut Angaben im Rechtshilfegesuch gehören die Aktien der P. zu 100% der Q. SA. Mitglieder von deren Direktion seien F. (Vater von I.) und E. Später seien unter anderem B. dazugekommen (Frau von F. und Schwester von D., der Ex- Frau von C.). Laut einer Zeugenaussage sei die P. lediglich zwecks Geldwäscherei der aus dem Drogenhandel erzielten

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Gewinnen errichtet worden. Kurz nach seiner Aussage sei der betreffende Zeuge ermordet aufgefunden worden. Anscheinend sei sodann im April 2003 zwischen der P. und der R. Ltd. ein Kreditvertrag über 2 Mio. Euro geschlossen worden, wobei der Kredit spä- ter auf 3 Mio. Euro angestiegen sei. Direktorin der R. Ltd. sei D. (Ex-Frau von C. und Schwester von B.). In mehreren Tranchen sei das Geld auf das Konto der P. bei der Bank H., in Y., überwiesen worden. Mit dem Geld sei- en Immobilien und Fahrzeuge gekauft worden, wobei ein Teil auch zur Kreditdeckung verwendet worden sei. Dieses gesamte Vorgehen habe bei der bulgarischen Nationalbank den Verdacht der Geldwäscherei erweckt, was eine Inspektion und anschliessende Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich gezogen habe. Durch die Untersuchung habe sich unter ande- rem ergeben, dass F. seinem Sohn von mehreren Gesellschaften Geld ü- berwiesen habe um diesem bei seinen Geschäften zu helfen. Über ein Konto der Gesellschaft J. bei der Bank G. seien auch 2 Mio. Euro zu C. ge- flossen (unter Angabe des swift codes für eine der Zahlungen). 4.4 Diese im Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen erfolgte detaillierte Darstellung des Sachverhaltes genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde zwar den von den bulgarischen Behörden dargelegten Sach- verhalt vollumfänglich. Es wird dabei allerdings lediglich vorgebracht, die Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen und die Zusammenhänge zwischen den verschieden Personen und Gesellschaften seien schleierhaft (act. 1 Ziff. 3, 4, 6). Mit der Beschwerde wird daher eine eigentliche Beweiswürdi- gung geltend gemacht. Eine solche erfolgt jedoch im Rechtshilfeverfahren

– wie ausgeführt (E. 4.2) – grundsätzlich gerade nicht. Nicht dargelegt wird demgegenüber in der Beschwerde, inwiefern die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüch- lich sein soll. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen. 5.

5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus

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der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 349 S. 396).

5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Insofern spielt es keine Rolle, wenn, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, die Vorinstanz beispielsweise den Tatbestand der kriminellen Organisation aufgeführt hat, ohne dazu Ausführungen zu machen. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf- verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesge- richts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Insofern ist es für den Rechtshilferichter auch entgegen in der Beschwerde geäusserten Auffas- sung bedeutungslos, dass die schweizerischen Strafbehörden kein Verfah- ren in dieser Angelegenheit eröffnet haben.

5.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die

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sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall ferner vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Um- satz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 5.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer- suchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, a.a.O., S. 282 m.w.H.) oder das Still- schweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) kön- nen in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erheb- liche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen han- delt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rech- nung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4).

5.5 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.], Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra- tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003, ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) würden schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass der obenerwähnte, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderte Sachverhalt (vgl. Ziff. 4.3) als geldwäschereitypisch zu erachten ist: Die hohen Geldbeträge mit unklarem Ursprung bzw. Bestimmung; das diffuse Konstrukt von Transakti- onen über Konten mehrerer über die ganze Welt verstreuter Gesellschaf- ten; die gegenseitige Verknüpfung der an den Geldgeschäften beteiligten Gesellschaften; die verwandtschaftlichen Verbindungen den diese Gesell- schaften kontrollierenden natürlichen Personen (act. 10.2); die Tatsache, dass beispielsweise die beteiligte juristische Person R. Ltd. keine eigentli- che Geschäftstätigkeit ausübt (act. 10.3). Alle diese im Rechtshilfeersuchen konkret und meist präzis dargestellten Verdachtsmomente genügen insge-

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samt ohne weiteres, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Die Frage muss überdies deshalb nicht weiter vertieft werden, als im Rechtshilfege- such und den zugehörigen Ergänzungsersuchen auch konkrete Vorwürfe des Drogenhandels enthalten sind (vgl. nachfolgend Ziff. 5.6).

5.6 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, ver- sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ein schwerer Fall nach Ziffer 2 litera b dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter als Mitglied ei- ner Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmit- telverkehrs zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Be- täubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG), 2. Auflage, Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 241). Dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass mehrere bulgarische Staatsangehörige – mit C. als Kopf der Bande – in Spanien ei- ne kriminelle Organisation aufgebaut hätten, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Oftmals per Boot seien die Drogen sodann nach Eu- ropa transportiert worden. Ein derartiges Verhalten würde den Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Ziff. 1 sowie von Ziff. 2 lit. b erfüllen. 5.7 Die bulgarische Staatsanwaltschaft hat mithin auch den Verdacht der verbrecherischen Vortat der Geldwäscherei in genügender Weise darge- legt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher zu bejahen. Da bei der „kleinen“ Rechtshilfe wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 5.2) nur ge- prüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachver- halt von einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2 m.w.H., publiziert in SJ 2007 S. 576 ff.), kann das Erfordernis der beidseiti- gen Strafbarkeit ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden.

Die Rüge, es liege weder eine Vortat noch Geldwäscherei vor und zudem sei der Tatbestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem dem schweizerischen Recht unbekannt, was die diesbezügliche Aktenüberwei- sung rechtswidrig mache (act. 1 Ziff. 5, 6, 7), ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

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6.

6.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, es sei schleierhaft, was die P. mit diesen angeblichen Drogengeschäften in Spanien zu tun habe und weswegen die R. Ltd. in Konnex zu irgendwelcher krimineller Machenschaft stehe. Auch liege nicht ein einzelner Anhaltspunkt vor, wo- nach eine Verbindung zum angeblichen Kokainhandel in Spanien zur A. Ltd. bestehe (act. 1 Ziff. 4, 6). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). 6.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke

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(bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 6.4 Soweit geltend gemacht wird, zwischen der P., R. Ltd. und A. Ltd. einer- seits und den angeblichen Drogengeschäften andererseits bestehe kein Zusammenhang, so erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet. Gemäss Rechtshilfegesuch und Ergänzungen sind die des Drogenhandels Beschuldigten zugleich Gesellschafter sowohl der P. wie der R. Ltd. Die P. soll laut einer Zeugenaussage lediglich zwecks Geldwäscherei der aus dem Drogenhandel erzielten Gewinnen errichtet worden sein (act. 10.2). Über Konten der Bank G. soll Geld von Gesellschaften der Beschuldigten geflossen sein (unter Angabe des swift codes für eine der Zahlungen). Die Beschuldigte B. ist an der A. Ltd. wirtschaftlich berechtigt und zeichnungs- berechtigt. Über das auf die A. Ltd. lautende Konto 1 bei der Bank G. er- folgten Tranksaktionen im Millionenumfang, u.a. stellte die Rechtshilfebe- hörde eine Transaktion über 1 Mio. € an eine C. wirtschaftlich zuzurech- nende Gesellschaft fest. Ein Sachzusammenhang zwischen der A. Ltd. bzw. deren Konto 1 bei der Bank G. und vorgeworfenen Drogengeschäften bzw. der Geldwäscherei ist damit ausreichend dargetan. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumenten steht nichts entgegen. Auch wurde durch die Beschwerdeführerin keine sachgerechte Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente unter dem Titel offenkundig fehlender Rele- vanz geltend gemacht. 7. Schliesslich wird durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eine Justiz- krise in Bulgarien geltend gemacht. Es gehe im vorliegenden Fall um einen Konkurrenzkampf im Bauwesen, wobei der Immobilienfirma der Ange- schuldigten geschadet werden soll. Es gehe dabei darum, Informationsbe- schaffung über Konten der betroffenen Personen einzuholen und mit Un- terstützung korrupter Beamten die Firma zu liquidieren (act. 1 Ziff. 9). Für diese Behauptung werden allerdings keine konkreten Anhaltspunkte ge- nannt. Die Beschwerdeführerin belässt es im Grunde dabei, die (unbe- streitbare; vgl. z.B. Amnesty International, Jahresbericht 2007, Frankfurt am Main, S. 109) Korruption in Bulgariens Justizbereich in allgemeiner

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Weise zu rügen. Eine derart wenig auf das konkrete Verfahren ausgerichte- te Rüge kann an sich der Ausführung der Rechtshilfe nicht entgegenste- hen. Soweit die Beschwerdeführerin damit implizit zu rügen beabsichtigt, im Strafverfahren in Bulgarien sei kein EMKR konformes faires Verfahren ge- währleistet, mithin sei die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu- lässig, ist sie als juristische Person nicht legitimiert, diese Rüge zu erheben (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts- staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Ausliefe- rung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internatio- nalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Heraus- gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver- fahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Perso- nen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland auf- halten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. Septem- ber 2000, E. 3a/cc). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind auf Fr. 2'000.00 für die A. Ltd. festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 5'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.00 zurückzuerstat- ten. Die Gerichtsgebühren für die übrigen Beschwerdeführer sind auf je Fr. 100.00 festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Es seien keine Kosten zu erheben und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Bundesanwaltschaft bean- tragen in ihren Beschwerdeantworten vom 27. bzw. 30. Mai 2008 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne (act. 10 und 11). Der Vertreter der Beschwerdeführer wurde davon am 2. Juni 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 12).

D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 beantragt der Verteidiger der Beschwerde- führer die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerde- verfahren gegen die Schlussverfügungen i.S. K. SA vom 19. März 2007 [recte 2008], i.S. L. Corp. und D. vom 8. Mai 2008, i.S. M. Ltd. und C. vom

E. 3.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). Entsprechend ist darüber nicht zu befinden.

E. 3.2 Weiter wird in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Ver- fahrens mit den Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügungen i.S. K. SA, i.S. L. Corp. und D., i.S. M. Ltd. und C., i.S. D. und Herr C., i.S. B. und i.S. D. beantragt. Es wird geltend gemacht, eine Nichtvereinigung ver- stiesse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie das Willkürver- bot und sei rechtsungleich (act. 13). Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien, die Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten, gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Der Inhalt dieser Garantie lässt sich nicht abstrakt umschreiben, vielmehr ist jeweils im konkreten Zusammenhang zu überprüfen, ob dem Gedanken dieser Ga- rantie nachgelebt worden ist (BGE 116 Ia 305 E. 4b). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) untersagt sodann bei tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen zu treffen, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen und für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist; umgekehrt wird die Gleichbehandlung von tat- sächlichen Verhältnissen untersagt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (BGE 127 I 185 E. 5; BGE 110 Ia 7 E. 4b). Willkür (Art. 9 BV) wiederum liegt vor, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Zur Zeit sind bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts im gleichen Gesamtkomplex nebst dem vorliegenden folgende weitere Beschwerdeverfahren hängig: K. SA, B., C., D. und E. [RR.2008. 79-83]; L. Corp. und D. [RR.2008.131-132]; D. [RR.2008.134]; B. [RR.2008.135]; M. Ltd. und C. [RR.2008.137-138]; D. und C. [RR.2008.139-140] sowie N. Limited [RR.2008.148]. Ein offenkundiger Vor-

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teil im Sinne einer Verfahrensvereinfachung oder gar Beschleunigung bei Zusammenlegen all dieser Verfahren besteht nicht. Die einzelnen Be- schwerden richten sich gegen unterschiedliche Schlussverfügungen mit teilweise unterschiedlichem Erlassdatum. Die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführer, aber auch die Berechtigung zu bestimmten Rügen kann sich je nach individueller Konstellation unterschiedlich präsentieren und kann damit zu unterschiedlichen Entscheiden bzw. Begründungen führen. Eine Zusammenlegung stellt deshalb auch keine Vereinfachung dar. Zu- dem sind die einzelnen Beschwerden nicht im gleichen Verfahrensstadium. Die getrennte Abwicklung, entsprechend der einzelnen Beschwerdeschrift erlaubt eine beförderlichere Erledigung im Sinne von Art. 17a IRSG der da- von betroffenen einzelnen Rechtshilfehandlungen. Die beiden zur Zeit spruchreifen Beschwerdeverfahren (A. Ltd. und K. SA) können entschieden werden und entsprechend können die einzelnen verfügten Rechtshilfen bei Rechtskraft der Beschwerdeentscheide dann auch umgehend ausgeführt werden. Soweit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, wird dem reduzierten Aufwand mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getragen. Der Entscheid, die Verfahren nicht zu vereinigen, ver- letzt daher weder den Grundsatz des fairen Verfahrens, noch ist er willkür- lich. Inwiefern durch die Nichtvereinigung der Verfahren das Rechtsgleich- heitsgebot verletzt sein sollte, ist im Übrigen unerfindlich..

Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). 4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des

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Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 und den Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008, haben mehrere bulgarische Staatsangehörige zwi- schen den Jahren 2002 und 2005 in Spanien eine kriminelle Organisation aufgebaut, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Kopf dieser Bande soll laut Interpol Sofia C. sein. Gemäss Angabe der bulgarischen Behörden seien die Drogen oftmals auf Booten nach Spanien respektive Europa transportiert worden. So habe die spanische Polizei beispielsweise im Mai 2005 an Bord der „O.“ 3500 Kilo Kokain gefunden. Mehrere dieser Organisation angehörenden Personen, welche per Schiff Drogen transpor- tiert hätten, seien festgenommen worden. Laut Rechtshilfeersuchen sei das aus dem Drogenhandel erzielte Geld durch Banküberweisungen oder ver- steckt in Fahrzeugen nach Bulgarien transportiert worden. Den Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sie hätten mehrere Gesellschaften gegründet, über welche Boote und Wohnungen etc. gekauft worden seien. So hätten sie in Sofia beispielsweise die Gesell- schaft mit beschränkten Haftung P. gegründet. Gesellschafter seien unter anderem E. (Bruder von C.) und I. Im September 2003 sodann sei die P. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und das Aktienkapital durch ausländische Überweisungen von Leva 50'000 auf Leva 2,5 Mio. erhöht worden. Laut Angaben im Rechtshilfegesuch gehören die Aktien der P. zu 100% der Q. SA. Mitglieder von deren Direktion seien F. (Vater von I.) und E. Später seien unter anderem B. dazugekommen (Frau von F. und Schwester von D., der Ex- Frau von C.). Laut einer Zeugenaussage sei die P. lediglich zwecks Geldwäscherei der aus dem Drogenhandel erzielten

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Gewinnen errichtet worden. Kurz nach seiner Aussage sei der betreffende Zeuge ermordet aufgefunden worden. Anscheinend sei sodann im April 2003 zwischen der P. und der R. Ltd. ein Kreditvertrag über 2 Mio. Euro geschlossen worden, wobei der Kredit spä- ter auf 3 Mio. Euro angestiegen sei. Direktorin der R. Ltd. sei D. (Ex-Frau von C. und Schwester von B.). In mehreren Tranchen sei das Geld auf das Konto der P. bei der Bank H., in Y., überwiesen worden. Mit dem Geld sei- en Immobilien und Fahrzeuge gekauft worden, wobei ein Teil auch zur Kreditdeckung verwendet worden sei. Dieses gesamte Vorgehen habe bei der bulgarischen Nationalbank den Verdacht der Geldwäscherei erweckt, was eine Inspektion und anschliessende Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich gezogen habe. Durch die Untersuchung habe sich unter ande- rem ergeben, dass F. seinem Sohn von mehreren Gesellschaften Geld ü- berwiesen habe um diesem bei seinen Geschäften zu helfen. Über ein Konto der Gesellschaft J. bei der Bank G. seien auch 2 Mio. Euro zu C. ge- flossen (unter Angabe des swift codes für eine der Zahlungen). 4.4 Diese im Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen erfolgte detaillierte Darstellung des Sachverhaltes genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde zwar den von den bulgarischen Behörden dargelegten Sach- verhalt vollumfänglich. Es wird dabei allerdings lediglich vorgebracht, die Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen und die Zusammenhänge zwischen den verschieden Personen und Gesellschaften seien schleierhaft (act. 1 Ziff. 3, 4, 6). Mit der Beschwerde wird daher eine eigentliche Beweiswürdi- gung geltend gemacht. Eine solche erfolgt jedoch im Rechtshilfeverfahren

– wie ausgeführt (E. 4.2) – grundsätzlich gerade nicht. Nicht dargelegt wird demgegenüber in der Beschwerde, inwiefern die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüch- lich sein soll. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen. 5.

5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus

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der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 349 S. 396).

5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Insofern spielt es keine Rolle, wenn, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, die Vorinstanz beispielsweise den Tatbestand der kriminellen Organisation aufgeführt hat, ohne dazu Ausführungen zu machen. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf- verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesge- richts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Insofern ist es für den Rechtshilferichter auch entgegen in der Beschwerde geäusserten Auffas- sung bedeutungslos, dass die schweizerischen Strafbehörden kein Verfah- ren in dieser Angelegenheit eröffnet haben.

5.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die

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sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall ferner vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Um- satz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 5.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer- suchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, a.a.O., S. 282 m.w.H.) oder das Still- schweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) kön- nen in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erheb- liche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen han- delt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rech- nung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4).

5.5 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.], Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra- tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003, ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) würden schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass der obenerwähnte, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderte Sachverhalt (vgl. Ziff. 4.3) als geldwäschereitypisch zu erachten ist: Die hohen Geldbeträge mit unklarem Ursprung bzw. Bestimmung; das diffuse Konstrukt von Transakti- onen über Konten mehrerer über die ganze Welt verstreuter Gesellschaf- ten; die gegenseitige Verknüpfung der an den Geldgeschäften beteiligten Gesellschaften; die verwandtschaftlichen Verbindungen den diese Gesell- schaften kontrollierenden natürlichen Personen (act. 10.2); die Tatsache, dass beispielsweise die beteiligte juristische Person R. Ltd. keine eigentli- che Geschäftstätigkeit ausübt (act. 10.3). Alle diese im Rechtshilfeersuchen konkret und meist präzis dargestellten Verdachtsmomente genügen insge-

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samt ohne weiteres, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Die Frage muss überdies deshalb nicht weiter vertieft werden, als im Rechtshilfege- such und den zugehörigen Ergänzungsersuchen auch konkrete Vorwürfe des Drogenhandels enthalten sind (vgl. nachfolgend Ziff. 5.6).

5.6 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, ver- sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ein schwerer Fall nach Ziffer 2 litera b dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter als Mitglied ei- ner Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmit- telverkehrs zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Be- täubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG), 2. Auflage, Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 241). Dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass mehrere bulgarische Staatsangehörige – mit C. als Kopf der Bande – in Spanien ei- ne kriminelle Organisation aufgebaut hätten, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Oftmals per Boot seien die Drogen sodann nach Eu- ropa transportiert worden. Ein derartiges Verhalten würde den Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Ziff. 1 sowie von Ziff. 2 lit. b erfüllen. 5.7 Die bulgarische Staatsanwaltschaft hat mithin auch den Verdacht der verbrecherischen Vortat der Geldwäscherei in genügender Weise darge- legt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher zu bejahen. Da bei der „kleinen“ Rechtshilfe wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 5.2) nur ge- prüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachver- halt von einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2 m.w.H., publiziert in SJ 2007 S. 576 ff.), kann das Erfordernis der beidseiti- gen Strafbarkeit ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden.

Die Rüge, es liege weder eine Vortat noch Geldwäscherei vor und zudem sei der Tatbestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem dem schweizerischen Recht unbekannt, was die diesbezügliche Aktenüberwei- sung rechtswidrig mache (act. 1 Ziff. 5, 6, 7), ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

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6.

6.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, es sei schleierhaft, was die P. mit diesen angeblichen Drogengeschäften in Spanien zu tun habe und weswegen die R. Ltd. in Konnex zu irgendwelcher krimineller Machenschaft stehe. Auch liege nicht ein einzelner Anhaltspunkt vor, wo- nach eine Verbindung zum angeblichen Kokainhandel in Spanien zur A. Ltd. bestehe (act. 1 Ziff. 4, 6). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). 6.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke

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(bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 6.4 Soweit geltend gemacht wird, zwischen der P., R. Ltd. und A. Ltd. einer- seits und den angeblichen Drogengeschäften andererseits bestehe kein Zusammenhang, so erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet. Gemäss Rechtshilfegesuch und Ergänzungen sind die des Drogenhandels Beschuldigten zugleich Gesellschafter sowohl der P. wie der R. Ltd. Die P. soll laut einer Zeugenaussage lediglich zwecks Geldwäscherei der aus dem Drogenhandel erzielten Gewinnen errichtet worden sein (act. 10.2). Über Konten der Bank G. soll Geld von Gesellschaften der Beschuldigten geflossen sein (unter Angabe des swift codes für eine der Zahlungen). Die Beschuldigte B. ist an der A. Ltd. wirtschaftlich berechtigt und zeichnungs- berechtigt. Über das auf die A. Ltd. lautende Konto 1 bei der Bank G. er- folgten Tranksaktionen im Millionenumfang, u.a. stellte die Rechtshilfebe- hörde eine Transaktion über 1 Mio. € an eine C. wirtschaftlich zuzurech- nende Gesellschaft fest. Ein Sachzusammenhang zwischen der A. Ltd. bzw. deren Konto 1 bei der Bank G. und vorgeworfenen Drogengeschäften bzw. der Geldwäscherei ist damit ausreichend dargetan. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumenten steht nichts entgegen. Auch wurde durch die Beschwerdeführerin keine sachgerechte Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente unter dem Titel offenkundig fehlender Rele- vanz geltend gemacht. 7. Schliesslich wird durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eine Justiz- krise in Bulgarien geltend gemacht. Es gehe im vorliegenden Fall um einen Konkurrenzkampf im Bauwesen, wobei der Immobilienfirma der Ange- schuldigten geschadet werden soll. Es gehe dabei darum, Informationsbe- schaffung über Konten der betroffenen Personen einzuholen und mit Un- terstützung korrupter Beamten die Firma zu liquidieren (act. 1 Ziff. 9). Für diese Behauptung werden allerdings keine konkreten Anhaltspunkte ge- nannt. Die Beschwerdeführerin belässt es im Grunde dabei, die (unbe- streitbare; vgl. z.B. Amnesty International, Jahresbericht 2007, Frankfurt am Main, S. 109) Korruption in Bulgariens Justizbereich in allgemeiner

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Weise zu rügen. Eine derart wenig auf das konkrete Verfahren ausgerichte- te Rüge kann an sich der Ausführung der Rechtshilfe nicht entgegenste- hen. Soweit die Beschwerdeführerin damit implizit zu rügen beabsichtigt, im Strafverfahren in Bulgarien sei kein EMKR konformes faires Verfahren ge- währleistet, mithin sei die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu- lässig, ist sie als juristische Person nicht legitimiert, diese Rüge zu erheben (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts- staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Ausliefe- rung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internatio- nalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Heraus- gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver- fahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Perso- nen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland auf- halten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. Septem- ber 2000, E. 3a/cc). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind auf Fr. 2'000.00 für die A. Ltd. festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 5'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.00 zurückzuerstat- ten. Die Gerichtsgebühren für die übrigen Beschwerdeführer sind auf je Fr. 100.00 festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren K. SA, B., C., D. und E. [RR.2008.79-83]; A. Ltd., B., C., D. und E. [RR.2008.87-91]; L. Corp. und D. [RR.2008.131-132]; D. [RR.2008.134]; B. [RR.2008.135]; M. Ltd. und C. [RR.2008.137-138] sowie D. und C. [RR.2008.139-140] wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerden von B., C., D. und E. wird nicht eingetreten.
  3. Die Beschwerde der A. Ltd. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Der A. Ltd. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 auferlegt, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bundes- strafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.00 zurückzuerstatten. Den anderen Beschwerdeführern wer- den Gerichtsgebühren von je Fr. 100.00 auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. Juli 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz Miriam Forni und Roy Garré Gerichtsschreiberin Andrea Bütler Parteien

1. A. LTD., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Suter,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulga- rien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.87-91

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Sachverhalt:

A. Die bulgarische Staatsanwaltschaft führt gegen F., B., C., D. und E. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Finanz- system, Geldwäscherei und organisierter Kriminalität. Die bulgarische Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeer- suchen vom 17. April 2007 und Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008 an die Schweiz gelangt und hat um Übermittlung von Bankunterlagen der Bank G., in Z., und der Bank H., in Y., betreffend der Konti der Beschuldigten sowie derjenigen Konti er- sucht, welche mit diesen Personen in Zusammenhang stehen. Ebenso er- suchte sie um Sperrung dieser Konti (act. 10.1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen vom 17. April 2007 mit den obgenannten Ergänzungen der Bun- desanwaltschaft am 16. Mai 2007 zum Vollzug übertragen. Die Bundesan- waltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Edition sämtlicher Eröff- nungs-, Bank- und Kontounterlagen sowie zugehöriger Korrespondenz für die Zeit ab 1. Januar 2003 bis heute betreffend Konti bei der Bank G. an- geordnet, welche auf C., D., F., I. sowie die J. lauten oder an denen diese zumindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt erscheinen. Der Bank bzw. deren zuständigen Organen wurde ein Mitteilungsverbot aufer- legt (act. 10.7). Der Editionsaufforderung ist die Bank G. mit Schreiben vom

3. Juli 2007 nachgekommen und übermittelte unter anderem die Bankun- terlagen der A. Ltd., in X. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurden sämtliche noch offenen Konti bei der Bank G. gesperrt und gleichzeitig das Mitteilungsverbot aufgehoben (act. 10.8).

B. Mit Schlussverfügung vom 19. März 2007 [recte 2008] hat die Bundesan- waltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 sowie den zugehö- rigen Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank G. edierten Bankunterlagen betreffend des Kontos Nr. 1 der Gesell- schaft A. Ltd. verfügt (act. 10.8).

C. Mit Beschwerde vom 23. April 2008 gelangt der Vertreter der Beschwerde- führer an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt folgendes:

1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Rechtshilfeer- suchen der bulgarischen Behörde abzuweisen.

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2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen. 3. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Bundesanwaltschaft bean- tragen in ihren Beschwerdeantworten vom 27. bzw. 30. Mai 2008 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne (act. 10 und 11). Der Vertreter der Beschwerdeführer wurde davon am 2. Juni 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 12).

D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 beantragt der Verteidiger der Beschwerde- führer die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerde- verfahren gegen die Schlussverfügungen i.S. K. SA vom 19. März 2007 [recte 2008], i.S. L. Corp. und D. vom 8. Mai 2008, i.S. M. Ltd. und C. vom

8. Mai 2008, i.S. D. und Herr C. vom 9. Mai 2008, i.S. B. vom 9. Mai 2008 und i.S. D. vom 9. Mai 2008 (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).

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2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 19. März 2007 [recte 2008] wurde dem Vertre- ter der Beschwerdeführer am 21. April 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom

23. April 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen eines Kontos der Gesellschaft A. Ltd. an die ersuchende bulgarische Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaberin des Kontos ist die beschwerdeführende A. Ltd. (act. 10.8). Damit ist die A. Ltd. beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

2.3 Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leis- tung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

Mit Einschreiben vom 24. April 2008 hat das Bundesstrafgericht von der A. Ltd. einen Kostenvorschuss einverlangt sowie am 5. Mai 2008 von den üb- rigen Beschwerdeführern. Während die A. Ltd. den Kostenvorschuss frist- gerecht am 2. Mai 2008 bezahlt hat, haben die übrigen Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Demnach ist androhungsgemäss auf die Beschwerden von B., C., D. und E. nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Anzufügen ist, dass auf deren Beschwerden ohnehin wegen feh- lender Legitimation (nicht Kontoinhaber) nicht einzutreten gewesen wäre.

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3.

3.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). Entsprechend ist darüber nicht zu befinden. 3.2 Weiter wird in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Ver- fahrens mit den Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügungen i.S. K. SA, i.S. L. Corp. und D., i.S. M. Ltd. und C., i.S. D. und Herr C., i.S. B. und i.S. D. beantragt. Es wird geltend gemacht, eine Nichtvereinigung ver- stiesse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie das Willkürver- bot und sei rechtsungleich (act. 13). Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien, die Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten, gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Der Inhalt dieser Garantie lässt sich nicht abstrakt umschreiben, vielmehr ist jeweils im konkreten Zusammenhang zu überprüfen, ob dem Gedanken dieser Ga- rantie nachgelebt worden ist (BGE 116 Ia 305 E. 4b). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) untersagt sodann bei tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen zu treffen, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen und für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist; umgekehrt wird die Gleichbehandlung von tat- sächlichen Verhältnissen untersagt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (BGE 127 I 185 E. 5; BGE 110 Ia 7 E. 4b). Willkür (Art. 9 BV) wiederum liegt vor, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Zur Zeit sind bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts im gleichen Gesamtkomplex nebst dem vorliegenden folgende weitere Beschwerdeverfahren hängig: K. SA, B., C., D. und E. [RR.2008. 79-83]; L. Corp. und D. [RR.2008.131-132]; D. [RR.2008.134]; B. [RR.2008.135]; M. Ltd. und C. [RR.2008.137-138]; D. und C. [RR.2008.139-140] sowie N. Limited [RR.2008.148]. Ein offenkundiger Vor-

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teil im Sinne einer Verfahrensvereinfachung oder gar Beschleunigung bei Zusammenlegen all dieser Verfahren besteht nicht. Die einzelnen Be- schwerden richten sich gegen unterschiedliche Schlussverfügungen mit teilweise unterschiedlichem Erlassdatum. Die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführer, aber auch die Berechtigung zu bestimmten Rügen kann sich je nach individueller Konstellation unterschiedlich präsentieren und kann damit zu unterschiedlichen Entscheiden bzw. Begründungen führen. Eine Zusammenlegung stellt deshalb auch keine Vereinfachung dar. Zu- dem sind die einzelnen Beschwerden nicht im gleichen Verfahrensstadium. Die getrennte Abwicklung, entsprechend der einzelnen Beschwerdeschrift erlaubt eine beförderlichere Erledigung im Sinne von Art. 17a IRSG der da- von betroffenen einzelnen Rechtshilfehandlungen. Die beiden zur Zeit spruchreifen Beschwerdeverfahren (A. Ltd. und K. SA) können entschieden werden und entsprechend können die einzelnen verfügten Rechtshilfen bei Rechtskraft der Beschwerdeentscheide dann auch umgehend ausgeführt werden. Soweit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, wird dem reduzierten Aufwand mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getragen. Der Entscheid, die Verfahren nicht zu vereinigen, ver- letzt daher weder den Grundsatz des fairen Verfahrens, noch ist er willkür- lich. Inwiefern durch die Nichtvereinigung der Verfahren das Rechtsgleich- heitsgebot verletzt sein sollte, ist im Übrigen unerfindlich..

Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). 4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des

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Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2007 und den Ergänzungen vom 14. Mai 2007, 4. Oktober 2007, 18. Dezember 2007 und 8. Februar 2008, haben mehrere bulgarische Staatsangehörige zwi- schen den Jahren 2002 und 2005 in Spanien eine kriminelle Organisation aufgebaut, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Kopf dieser Bande soll laut Interpol Sofia C. sein. Gemäss Angabe der bulgarischen Behörden seien die Drogen oftmals auf Booten nach Spanien respektive Europa transportiert worden. So habe die spanische Polizei beispielsweise im Mai 2005 an Bord der „O.“ 3500 Kilo Kokain gefunden. Mehrere dieser Organisation angehörenden Personen, welche per Schiff Drogen transpor- tiert hätten, seien festgenommen worden. Laut Rechtshilfeersuchen sei das aus dem Drogenhandel erzielte Geld durch Banküberweisungen oder ver- steckt in Fahrzeugen nach Bulgarien transportiert worden. Den Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sie hätten mehrere Gesellschaften gegründet, über welche Boote und Wohnungen etc. gekauft worden seien. So hätten sie in Sofia beispielsweise die Gesell- schaft mit beschränkten Haftung P. gegründet. Gesellschafter seien unter anderem E. (Bruder von C.) und I. Im September 2003 sodann sei die P. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und das Aktienkapital durch ausländische Überweisungen von Leva 50'000 auf Leva 2,5 Mio. erhöht worden. Laut Angaben im Rechtshilfegesuch gehören die Aktien der P. zu 100% der Q. SA. Mitglieder von deren Direktion seien F. (Vater von I.) und E. Später seien unter anderem B. dazugekommen (Frau von F. und Schwester von D., der Ex- Frau von C.). Laut einer Zeugenaussage sei die P. lediglich zwecks Geldwäscherei der aus dem Drogenhandel erzielten

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Gewinnen errichtet worden. Kurz nach seiner Aussage sei der betreffende Zeuge ermordet aufgefunden worden. Anscheinend sei sodann im April 2003 zwischen der P. und der R. Ltd. ein Kreditvertrag über 2 Mio. Euro geschlossen worden, wobei der Kredit spä- ter auf 3 Mio. Euro angestiegen sei. Direktorin der R. Ltd. sei D. (Ex-Frau von C. und Schwester von B.). In mehreren Tranchen sei das Geld auf das Konto der P. bei der Bank H., in Y., überwiesen worden. Mit dem Geld sei- en Immobilien und Fahrzeuge gekauft worden, wobei ein Teil auch zur Kreditdeckung verwendet worden sei. Dieses gesamte Vorgehen habe bei der bulgarischen Nationalbank den Verdacht der Geldwäscherei erweckt, was eine Inspektion und anschliessende Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich gezogen habe. Durch die Untersuchung habe sich unter ande- rem ergeben, dass F. seinem Sohn von mehreren Gesellschaften Geld ü- berwiesen habe um diesem bei seinen Geschäften zu helfen. Über ein Konto der Gesellschaft J. bei der Bank G. seien auch 2 Mio. Euro zu C. ge- flossen (unter Angabe des swift codes für eine der Zahlungen). 4.4 Diese im Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen erfolgte detaillierte Darstellung des Sachverhaltes genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde zwar den von den bulgarischen Behörden dargelegten Sach- verhalt vollumfänglich. Es wird dabei allerdings lediglich vorgebracht, die Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen und die Zusammenhänge zwischen den verschieden Personen und Gesellschaften seien schleierhaft (act. 1 Ziff. 3, 4, 6). Mit der Beschwerde wird daher eine eigentliche Beweiswürdi- gung geltend gemacht. Eine solche erfolgt jedoch im Rechtshilfeverfahren

– wie ausgeführt (E. 4.2) – grundsätzlich gerade nicht. Nicht dargelegt wird demgegenüber in der Beschwerde, inwiefern die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüch- lich sein soll. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen. 5.

5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus

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der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 349 S. 396).

5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Insofern spielt es keine Rolle, wenn, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, die Vorinstanz beispielsweise den Tatbestand der kriminellen Organisation aufgeführt hat, ohne dazu Ausführungen zu machen. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf- verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesge- richts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Insofern ist es für den Rechtshilferichter auch entgegen in der Beschwerde geäusserten Auffas- sung bedeutungslos, dass die schweizerischen Strafbehörden kein Verfah- ren in dieser Angelegenheit eröffnet haben.

5.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die

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sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall ferner vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Um- satz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 5.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeer- suchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, a.a.O., S. 282 m.w.H.) oder das Still- schweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) kön- nen in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erheb- liche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen han- delt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rech- nung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4).

5.5 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.], Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra- tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003, ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) würden schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass der obenerwähnte, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderte Sachverhalt (vgl. Ziff. 4.3) als geldwäschereitypisch zu erachten ist: Die hohen Geldbeträge mit unklarem Ursprung bzw. Bestimmung; das diffuse Konstrukt von Transakti- onen über Konten mehrerer über die ganze Welt verstreuter Gesellschaf- ten; die gegenseitige Verknüpfung der an den Geldgeschäften beteiligten Gesellschaften; die verwandtschaftlichen Verbindungen den diese Gesell- schaften kontrollierenden natürlichen Personen (act. 10.2); die Tatsache, dass beispielsweise die beteiligte juristische Person R. Ltd. keine eigentli- che Geschäftstätigkeit ausübt (act. 10.3). Alle diese im Rechtshilfeersuchen konkret und meist präzis dargestellten Verdachtsmomente genügen insge-

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samt ohne weiteres, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Die Frage muss überdies deshalb nicht weiter vertieft werden, als im Rechtshilfege- such und den zugehörigen Ergänzungsersuchen auch konkrete Vorwürfe des Drogenhandels enthalten sind (vgl. nachfolgend Ziff. 5.6).

5.6 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, ver- sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ein schwerer Fall nach Ziffer 2 litera b dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Täter als Mitglied ei- ner Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmit- telverkehrs zusammengefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Be- täubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG), 2. Auflage, Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 241). Dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass mehrere bulgarische Staatsangehörige – mit C. als Kopf der Bande – in Spanien ei- ne kriminelle Organisation aufgebaut hätten, welche im Drogenhandel mit Südamerika tätig sei. Oftmals per Boot seien die Drogen sodann nach Eu- ropa transportiert worden. Ein derartiges Verhalten würde den Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Ziff. 1 sowie von Ziff. 2 lit. b erfüllen. 5.7 Die bulgarische Staatsanwaltschaft hat mithin auch den Verdacht der verbrecherischen Vortat der Geldwäscherei in genügender Weise darge- legt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher zu bejahen. Da bei der „kleinen“ Rechtshilfe wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 5.2) nur ge- prüft werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachver- halt von einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2 m.w.H., publiziert in SJ 2007 S. 576 ff.), kann das Erfordernis der beidseiti- gen Strafbarkeit ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden.

Die Rüge, es liege weder eine Vortat noch Geldwäscherei vor und zudem sei der Tatbestand des Verbrechens gegen das Finanzsystem dem schweizerischen Recht unbekannt, was die diesbezügliche Aktenüberwei- sung rechtswidrig mache (act. 1 Ziff. 5, 6, 7), ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

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6.

6.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, es sei schleierhaft, was die P. mit diesen angeblichen Drogengeschäften in Spanien zu tun habe und weswegen die R. Ltd. in Konnex zu irgendwelcher krimineller Machenschaft stehe. Auch liege nicht ein einzelner Anhaltspunkt vor, wo- nach eine Verbindung zum angeblichen Kokainhandel in Spanien zur A. Ltd. bestehe (act. 1 Ziff. 4, 6). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). 6.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke

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(bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 6.4 Soweit geltend gemacht wird, zwischen der P., R. Ltd. und A. Ltd. einer- seits und den angeblichen Drogengeschäften andererseits bestehe kein Zusammenhang, so erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet. Gemäss Rechtshilfegesuch und Ergänzungen sind die des Drogenhandels Beschuldigten zugleich Gesellschafter sowohl der P. wie der R. Ltd. Die P. soll laut einer Zeugenaussage lediglich zwecks Geldwäscherei der aus dem Drogenhandel erzielten Gewinnen errichtet worden sein (act. 10.2). Über Konten der Bank G. soll Geld von Gesellschaften der Beschuldigten geflossen sein (unter Angabe des swift codes für eine der Zahlungen). Die Beschuldigte B. ist an der A. Ltd. wirtschaftlich berechtigt und zeichnungs- berechtigt. Über das auf die A. Ltd. lautende Konto 1 bei der Bank G. er- folgten Tranksaktionen im Millionenumfang, u.a. stellte die Rechtshilfebe- hörde eine Transaktion über 1 Mio. € an eine C. wirtschaftlich zuzurech- nende Gesellschaft fest. Ein Sachzusammenhang zwischen der A. Ltd. bzw. deren Konto 1 bei der Bank G. und vorgeworfenen Drogengeschäften bzw. der Geldwäscherei ist damit ausreichend dargetan. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumenten steht nichts entgegen. Auch wurde durch die Beschwerdeführerin keine sachgerechte Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente unter dem Titel offenkundig fehlender Rele- vanz geltend gemacht. 7. Schliesslich wird durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eine Justiz- krise in Bulgarien geltend gemacht. Es gehe im vorliegenden Fall um einen Konkurrenzkampf im Bauwesen, wobei der Immobilienfirma der Ange- schuldigten geschadet werden soll. Es gehe dabei darum, Informationsbe- schaffung über Konten der betroffenen Personen einzuholen und mit Un- terstützung korrupter Beamten die Firma zu liquidieren (act. 1 Ziff. 9). Für diese Behauptung werden allerdings keine konkreten Anhaltspunkte ge- nannt. Die Beschwerdeführerin belässt es im Grunde dabei, die (unbe- streitbare; vgl. z.B. Amnesty International, Jahresbericht 2007, Frankfurt am Main, S. 109) Korruption in Bulgariens Justizbereich in allgemeiner

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Weise zu rügen. Eine derart wenig auf das konkrete Verfahren ausgerichte- te Rüge kann an sich der Ausführung der Rechtshilfe nicht entgegenste- hen. Soweit die Beschwerdeführerin damit implizit zu rügen beabsichtigt, im Strafverfahren in Bulgarien sei kein EMKR konformes faires Verfahren ge- währleistet, mithin sei die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu- lässig, ist sie als juristische Person nicht legitimiert, diese Rüge zu erheben (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts- staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Ausliefe- rung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internatio- nalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Heraus- gabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Ver- fahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Perso- nen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland auf- halten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. Septem- ber 2000, E. 3a/cc). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind auf Fr. 2'000.00 für die A. Ltd. festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 5'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.00 zurückzuerstat- ten. Die Gerichtsgebühren für die übrigen Beschwerdeführer sind auf je Fr. 100.00 festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren K. SA, B., C., D. und E. [RR.2008.79-83]; A. Ltd., B., C., D. und E. [RR.2008.87-91]; L. Corp. und D. [RR.2008.131-132]; D. [RR.2008.134]; B. [RR.2008.135]; M. Ltd. und C. [RR.2008.137-138] sowie D. und C. [RR.2008.139-140] wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerden von B., C., D. und E. wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde der A. Ltd. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Der A. Ltd. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 auferlegt, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.00. Die Bundes- strafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.00 zurückzuerstatten. Den anderen Beschwerdeführern wer- den Gerichtsgebühren von je Fr. 100.00 auferlegt.

Bellinzona, 4. August 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Suter - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).