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RR.2011.185

Bundesstrafgericht · 2012-02-09 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Appellationsstaatsanwaltschaft in Wroclaw (Polen) (nachfolgend „Appellationsstaatsanwaltschaft“) führt gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung von Amtsträgern, un- getreuer Geschäftsbesorgung sowie Geldwäscherei, wobei A. Verdächtiger sei, aber auch in den Status eines Beschuldigten wechseln solle.

B. Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen verschiedene Per- sonen wegen des Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung, der Urkundenfälschung, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Bestechung fremder Amtsträger. Dieses Verfahren, damals noch als ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren nach altem Recht, dehnte sie mit Ausdehnungsverfügung vom 22. Juli 2010 sowie 22. Dezember 2010 auf A. bezüglich des Vorwurfs der Bestechung fremder Amtsträger sowie des Verdachts auf Geldwäscherei aus (RR.2011.185, 187, 188 act. 8.8, 8.9).

C. Die Appellationsstaatsanwaltschaft gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

17. Dezember 2008, ergänzt am 10. Juni 2009, 10. Dezember 2010 sowie

25. Februar und 13. April 2011 an die Schweiz (Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft, Rubrik 1). Sie ersuchte namentlich um Herausgabe von Bankunterlagen zu den Beziehungen Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf B. Inc., Nr. 3, lautend auf C. Corp. sowie Nr. 3, lautend auf D. AG, alle bei der Bank E.

D. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Diese entsprach mit Eintretens- und Teilschlussverfügungen vom 28. Juni 2011 dem Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen und verfügte die Herausga- be von Unterlagen bezüglich der Konten Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lau- tend auf B. Inc., Nr. 3, lautend auf C. Corp. sowie Nr. 3, lautend auf D. AG bei der Bank E., wobei die Bankunterlagen aus dem nationalen Verfahren übernommen würden (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).

E. Gegen die Eintretens- und Teilschlussverfügungen gelangten A. in eige- nem Namen sowie als wirtschaftlich Berechtigter der aufgelösten D. AG,

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die B. Inc. sowie die C. Corp. mit Beschwerden vom 2. August 2011 an die II. Beschwerdekammer (inzwischen „Beschwerdekammer“ vgl. AS 2011

4495) des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen die Übermittlung der zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen an das Bundesstrafgericht, die Ge- währung einer Nachfrist, um dazu Stellung nehmen und die Beschwerde- schriften ergänzen zu können sowie die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung; zudem sei keine Rechtshilfe zu gewähren, bzw. sei eventualiter auf die Rechtshilfeersuchen nicht einzutreten und der Bundes- anwaltschaft zu verbieten, Unterlagen, welche sie betreffen, herauszuge- ben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge . Subeventualiter sei den Be- schwerdeführern der Nachweis des behaupteten Sachverhalts zu ermögli- chen (RR.2011.185, 187, 188, 189 act. 1).

F. Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft beantragen mit Vernehm- lassungen vom 6. bzw. 16 September 2011 die Abweisung der Beschwer- den, soweit darauf einzutreten sei (RR.2011.185, 187, 188, 189 act. 7, 8). Der Beschwerdeführer 1 reichte am 31. Oktober 2011 eine persönliche Stellungnahme ein (RR.2011.185 act. 16). Sein Rechtsvertreter hält mit Replik vom 31. Oktober 2011 an den gestellten Anträgen fest (RR.2011.185, 187, 188, 189 act. 17). Die Bundesanwaltschaft sowie das BJ halten mit Repliken vom 7. bzw. 14. November 2011 an ihren Ausfüh- rungen fest (RR.2011.185, 187, 188, 189 act. 19, 20), worüber die Be- schwerdeführer am 15. November 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (RR.2011.185, 187, 188, 189 act. 21).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend sind die angefochtenen Verfügungen in deutscher

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Sprache ergangen (RR.2011.185, 187, 188 act. 1.2). Zudem haben das BJ und die Bundesanwaltschaft ihre Eingaben auf Deutsch verfasst und das Rechtshilfeersuchen liegt in der Übersetzung auf Deutsch vor. Einzig der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte seine Eingaben in französi- scher Sprache ein. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

E. 1.2 Die vier Beschwerden vom 2. August 2011 enthalten identische Begehren und weitgehend übereinstimmende Begründungen. Aus prozessökonomi- schen Gründen sind die Verfahren RR.2011.185 sowie RR.2011.187-189 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundes- gerichtes 6S.709 + 710/2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 - 62/2000 vom

22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).

E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Im Verhältnis zu Polen sind ab dem 9. April 2009 ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Ab- kommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Be- trug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte- ressen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämpfungsabkommen bzw. BBA; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.; ABl. der Europäi- schen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.) und gelangen hier eben- falls zur Anwendung (Art. 2 Ziff. 1 Lit. a, viertes Lemma BBA). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben auch hier unberührt (Art. 25 Ziff. 2 BBA). Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,

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Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zu berücksichtigen.

E. 2.2 Falls das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obgenannten in- ternationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

E. 3.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der seit dem

1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Verfügungen vom 28. Juni 2011 sind mit Beschwerde vom 2. August 2011 fristgerecht angefochten worden.

E. 3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3 – 2.5; TPF 2007 79 E. 1.6).

Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde-

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legitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich er- scheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirt- schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Li- quidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom

31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom

11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der frag- lichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

E. 3.3 Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf die Erteilung von Bank- auskünften, wobei Bankunterlagen von Konten der Beschwerdeführer an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Darunter befinden sich sowohl Unterlagen der Bank E. als auch der ehemaligen Bank F., da diese durch die Erstere übernommen wurde. Die Beschwerdeführer 1 – 3 als Kontoinhaber sind im obgenannten Sinne beschwerdelegitimiert, wes- halb auf ihre Beschwerden einzutreten ist.

Die D. AG wurde laut Angaben des Beschwerdeführers 1 am 29. Okto- ber 2004 aufgelöst und gemäss Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtenstein am 29. Dezember 2004 gelöscht (RR.2011.189, act. 1, Lit. A, S. 13; act. 1.30, 1.35). Zwar wird im Schreiben von G. vom 2. August 2011 ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 sei seit der Gründung bis zu deren Auflösung der einzig wirtschaftlich Berechtigte der D. AG gewesen (RR.2011.189 act. 1.38). Entgegen der zitierten, konstanten und mit Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2011 vom 11. April 2011 bestätigten Recht- sprechung fehlt es aber am Element der klaren Benennung des Beschwer- deführers 1 als Begünstigten des Liquidationsgewinns nach Auflösung der D. AG. Er ist somit als wirtschaftlich Berechtigter der D. AG – bezeichnet in dieser Eigenschaft als Beschwerdeführer 4 – bezüglich Konto Nr. 3 bei der Bank E., nicht beschwerdelegitimiert.

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Nachfolgend sind demnach die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 – 3 materiell zu behandeln.

E. 4.1 Gegen die Gewährung der Rechtshilfe wenden die Beschwerdeführer zu- nächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein. Sie hätten per Zufall davon erfahren, dass Polen eventuell ein Rechtshilfeersuchen gestellt habe und deshalb bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2011 die Bun- desanwaltschaft u.a. um Akteneinsicht sowie um Erlass einer Verfügung ersucht. Sie seien aber erst anlässlich der Zustellung der Teilschlussverfü- gung vom 28. Juni 2011 über das Rechtshilfeersuchen informiert worden und hätten sich folglich nicht vorgängig bezüglich der herauszugebenden Dokumente äussern können. Erst am 21. Juli 2011, 10 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist, hätten sie schliesslich Einsicht in die relevanten Akten er- halten (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, S. 13 f.). Ausserdem habe die Vorin- stanz bei Erlass der Teilschussverfügungen ihre Begründungspflicht ver- letzt. Sie habe sich nicht dazu geäussert, weshalb die edierten Unterlagen in ihrem gesamten Umfang an die ersuchenden Behörden herauszugeben seien, und erwähne das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. Ap- ril 2011, worin die Herausgabe der fraglichen Unterlagen verlangt werde, überhaupt nicht (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, S. 15).

E. 4.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst un- ter anderem das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön- nen die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Aktenein- sichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt ferner, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg-

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fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be- gründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsäch- lich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).

E. 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ent- scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem- ber 2007, E. 2.1). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vor- gesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht be- sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).

E. 4.3 Die Eintretens- und Teilschlussverfügungen vom 28. Juni 2011 wurden

– aufgrund fehlender Vollmachten des Rechtsvertreters – mit Ausnahme derjenigen betreffend Beschwerdeführer 1 der Bank E. zugestellt (RR.2011.185, 187, 188 act. 8, Ziff. 2.2.8). Die Beschwerdegegnerin räumt

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ein, dass bezüglich des Beschwerdeführers 1 vor Erlass der Eintretens- und Teilschlussverfügung die Gewährung des rechtlichen Gehörs ange- bracht gewesen wäre. Akteneinsicht sei aber durch Zustellung der relevan- ten Unterlagen am 20. sowie 22. Juli 2011 gewährt worden (RR.2011.185 act. 8, Ziff. 3). Bezüglich der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien dem Rechtsvertreter zusätzlich am 26. Juli 2011 Akten zugestellt worden (RR.2011.187 + 188 act. 8, Ziff. 3.1).

E. 4.3.1 Damit der Berechtigte sein Äusserungsrecht wahrnehmen kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. Wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführt, hätte zumindest dem Beschwer- deführer 1, dessen Vollmacht ihr frühzeitig vorlag, umfassend Akteneinsicht gewährt werden müssen, damit er sich ausreichend zum Verfahren hätte äussern können. Durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht vor Erlass der angefochtenen Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers 1 verletzt. Ob davon auch die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 betroffen sind, kann offen bleiben, da der Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann.

Die Beschwerdeführer konnten sich sowohl im Rahmen der Beschwerde- eingabe als auch im Rahmen der Replik mit den herauszugebenden Akten auseinandersetzen. Zwar ist die Zustellung der Unterlagen durch die Be- schwerdegegnerin nach den Teilschlussverfügungen und damit verspätet erfolgt. Die vorliegend relevante Datenmenge besteht aus 1'763 Bankunter- lagen in elektronischer Form, bzw. aus 70'650 KB. Sie ist somit rund 44 Mal weniger umfangreich als diejenige, um welche es im Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 5.3 ging, und wo eine Heilung der Gehörsverletzung aufgrund der grossen Datenmenge (297 GB bzw. 4'685 Dateien) und der relativ kurzen Zeitspanne für deren Durchsicht nicht möglich war. Im vorliegenden Verfahren hatten die Be- schwerdeführer bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zwar nur 10 Tage Zeit, die Dateien durchzusehen. Indessen wurde ihnen die anfänglich auf den

30. September 2011 gesetzte Frist zur Beschwerdereplik bis zum 31. Ok- tober 2011 verlängert (RR.2011.185, 187, 188 act. 9, 10, 11). Unter diesen Umständen erscheint die Zeit, welche den Beschwerdeführern insgesamt zur Durchsicht der CD und für eine allfällige Stellungnahme dazu zur Ver- fügung stand, als ausreichend. Die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts verfügt über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführen- de Behörde, weshalb den Beschwerdeführern keine schwerwiegenden Nachteile durch die erfolgte vorinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen sind. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwer-

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deführern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 6).

E. 4.3.2 Was die angeblich mangelhafte Begründung der Schlussverfügungen be- trifft, geht die Rüge fehl. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihren Entscheiden zum Zusammenhang zwischen dem polnischen Strafverfahren und den Beschwerdeführern bzw. deren Konti bei der Bank E. So legt sie das verdächtige Konstrukt aus verschiedenen Unternehmen dar und führt aus, welche Vermögenswerte und mutmasslichen Bestechungsgelder über die fraglichen Konti geflossen sein sollen, wobei der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin 2 bzw. dessen Sohn der Beschwerdeführerin 3 sein soll. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Ent- scheiden in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen (vg. supra E. 4.2.1) wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von de- nen sie sich leiten liess und worauf sie sich hierbei stützte. Dass sie dabei das Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2011 nicht erwähnt, ist unerheblich. Denn bereits mit Ergänzung vom 10. Dezember 2010 wird um Herausgabe der fraglichen Konten ersucht, was die Beschwerdegegnerin in den Schlussverfügungen auch erwähnt. Gestützt auf ihre Ausführungen war es für die Beschwerdeführer jedenfalls ersichtlich, aufgrund welcher Überle- gungen die Beschwerdegegnerin den Konnex zwischen ihnen und dem polnischen Strafverfahren als genügend erachtet und Rechtshilfe gewährt hat. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Ent- scheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist unbegrün- det.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann, die vorgeworfenen Handlungen im Rechtshilfeersuchen seien derart ungenau und widersprüchlich dargelegt, dass eine Überprüfung der doppelten Strafbarkeit nicht möglich sei (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 3, S. 18 ff.). In seiner persönlichen Ein- gabe vom 27. Oktober 2011 führt der Beschwerdeführer 1 unter anderem aus, der gegen ihn in Polen erhobene Vorwurf sei absurd (RR.2011.185 act. 16, S. 4 f.). Sein Rechtsvertreter wendet des Weiteren ein, Art. 322septies StGB betreffend Bestechung fremder Amtsträger sei erst seit dem Jahre 2006 in Kraft. Auf das vorgeworfene Verhalten in den Jahren 2002 – 2003 sei diese Bestimmung somit nicht anwendbar (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 3, S. 19). Ferner ergebe eine aufmerksame Durchsicht des Rechtshilfeersuchens vom 13. April 2011, dass sich das polnische

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Strafverfahren lediglich auf 62 Tramwagen des Unternehmens H. und nicht auf die Lieferung von Bussen der Gesellschaft I. beziehe (RR.2011.185, 187, 188 act. 17, Ziff. 2, S. 8).

E. 5.2.1 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, völlig lückenlos und widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla- gen, welche sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.

Wird wie hier, um die Durchführung von Zwangsmassnahmen ersucht, so setzt die Schweiz gestützt auf ihren Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR voraus, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben muss, dass die im Ausland verfolgte Handlung – wäre sie so in der Schweiz geschehen – u. a. sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (BGE 132 II 81 E. 2.7; 129 II 462 E. 4.4.). Art. 64 Abs. 1 IRSG hält in Abweichung gegenüber dem Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 EUeR zu Gunsten der Rechtshilfe fest, dass Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Die Prüfung der Strafbarkeit nach Landesrecht (des ersuchten Staates) umfasst einzig die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576 E. 11bb S. 594 f.). Der Rechtshilferichter ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent-

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scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). Insbeson- dere hat er die strafrechtliche Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123) bzw. hat die ersuchte schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das Rechtshilfegesuch würde einen klaren Miss- brauch darstellen und müsste deshalb verweigert werden. Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grund- sätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Febru- ar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom

30. Juni 2006, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583).

E. 5.2.2 Laut Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Er- mittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Waschen von Vermögenswerten aus einer von einem fremden Amts- träger im Ausland begangenen passiven Bestechung (Art. 322septies StGB) auch strafbar, wenn diese vor dem 1. Juli 2006 verübt wurde (BGE 136 IV 179 E. 2). Die Bestechung fremder Amtsträger ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht und stellt somit ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB).

E. 5.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sollen polnische Staatsbeamte bzw. öffentliche Funktionäre Vermögensvorteile dafür erhal- ten haben, dass sie dem Unternehmen H. Aufträge im Zusammenhang mit Ausschreibungen für den Erwerb öffentlicher Verkehrsmittel für die Stadt Z. zugesprochen hätten.

Im Einzelnen seien die Beteiligten dabei wie folgt vorgegangen: Laut Rechtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2008 habe die Firma J. im Jahre 1998 einen Consultingvertrag mit dem Unternehmen H. abgeschlossen. Dieser Vertrag soll als Grundlage dazu gedient haben, Gelder an Personen auszubezahlen, welche dem Unternehmen H. Aufträge im Zusammenhang mit der Lieferung von Eisenbahnfahrzeugen für die U-Bahn (Polen) ver- schafft hätten. Die Firma J. habe in Wirklichkeit vermutlich gar keine Dienstleistungen für das Unternehmen H. erbracht. Letztere habe trotzdem CHF 3'894'008 auf das Konto der Firma J. überwiesen. Ab dem Jahre 2002

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sei die Vorgehensweise über die Firma K. B.V. fortgesetzt worden, wieder- um gestützt auf einem zwischen dieser und dem Unternehmen H. am

20. Dezember 2001 abgeschlossenen Consultingvertrag, diesmal betref- fend den Kauf von 62 Strassenbahnen für die Stadt Z. Gemäss ergänzen- dem Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2010 sei am 11. September 2001 ebenfalls ein Consultingvertrag zwischen dem Unternehmen H. und der L. Ltd. abgeschlossen worden. Aus der graphischen Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass das Unternehmen H. auf das Konto der L. Ltd. bei der Bank M. in London im Zusammenhang mit der Lieferung von Strassenbahnen zwischen März und Juni 2002 ins- gesamt GBP 379'225.75 bezahlt haben soll. Von der L. Ltd. sei das Geld zum einen auf ein Konto der Gesellschaft I. Ltd. in Liechtenstein und zum andern auf ein Konto der Gesellschaft D. AG bei der Bank E. in Basel wei- tertransferiert worden, wobei auch das an die N. Ltd. überwiesene Geld an- schliessend der D. AG weitertransferiert worden sei. Über dieselbe Struktur seien in den Jahren 2001 und 2002 Kommissionen im Umfang von GBP 573'597.70 von der Gesellschaft I. überwiesen worden, welche im Zu- sammenhang mit der Lieferung von Bussen an die Stadt Z. gestanden ha- ben sollen. Die auf dem Konto der D. AG eingegangenen Gelder sollen schliesslich auf das Konto Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer 1, bei der Bank E. in Basel überwiesen worden sein. Gemäss Erkenntnissen der ersuchenden Behörden soll es sich bei diesen Zahlungen um Beste- chungsgelder handeln. Vom vorgenannten Konto seien im September 2004 die gesamten Vermögenswerte auf das Konto Nr. 2, lautend auf die Be- schwerdeführerin 2 bei der Bank E. transferiert worden, wobei der Be- schwerdeführer 1 wirtschaftlich Berechtigter sei. Von diesem Konto seien schliesslich am 26. Februar 2008 CHF 230'000.-- auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin 3, ebenfalls bei der Bank E. in Basel überwiesen wor- den. Dieser Betrag sei zwei Tage später nach Polen auf ein Konto von O. bei der Bank P. in Z. transferiert worden.

E. 5.4.1 Diese Sachverhaltsdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Ihr ist fehler-, lücken- und widerspruchsfrei zu entnehmen, wie die Beschwerdeführer am Kon- strukt im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen gegen das Un- ternehmen H. beteiligt gewesen sein sollen. Die ersuchenden Behörden nennen sowohl die Beteiligten, den Zeitraum, in dem die vorgeworfenen Handlungen begangen sein sollen als auch die Höhe der jeweils überwie- senen Beträge und selbst die Konten, auf welche das Geld geflossen sein soll. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Sachverhaltsdar- stellung im Rechtshilfeersuchen treffe nicht zu, stellt dies eine unzulässige

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Gegendarstellung dar und wird durch den Rechtshilferichter nicht geprüft (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Auch der Einwand, wonach sich das polnische Strafverfahren nicht auf die Lieferung von Bussen der Ge- sellschaft I. beziehe, geht fehl. Im Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezem- ber 2010 werden sowohl die 62 Strassenbahnen mit Bezug auf das Unter- nehmen H. als auch die Busse im Zusammenhang mit der Gesellschaft I. erwähnt. Diese Ausführungen behalten ihre Gültigkeit, da das entspre- chende Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4 und RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.3). Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit, wes- halb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist. Nachfolgend ist somit vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich aus dem polnischen Rechtshilfeersuchen mitsamt dessen Ergänzungen ergibt.

E. 5.4.2 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass das Unternehmen H. pol- nische Staatsbeamte bzw. Funktionäre bestochen haben soll. Dabei sei Geld über ein Konstrukt verschiedener Unternehmen geflossen, wobei na- mentlich der Beschwerdeführer 1 entweder persönlich oder als wirtschaft- lich Berechtigter an einigen Unternehmen beteiligt sein soll. Die dargestell- te Vorgehensweise ist geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der durch Bestechung fremder Amtsträger – gemäss Art. 322septies StGB – und somit aus einem Verbrechen herrührenden Gel- der zu vereiteln. Die „prima facie“ Beurteilung des Sachverhalts ergibt, dass dieser – hätte er in der Schweiz stattgefunden – die Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB erfüllt. Ob weitere Tatbestände erfüllt sind, kann offen bleiben (vgl. supra E. 6.2.1). Die Beschwerde er- weist sich nach dem Gesagten auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer bemängeln des Weiteren, das Prinzip der Konnexi- tät sei nicht erfüllt (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 3, S. 18). Inwiefern kein Konnex zwischen dem polnischen Strafverfahren und den fraglichen Unterlagen vorliegen soll, erläutert ihr Rechtsvertreter nicht weiter.

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforder-

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lich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus- ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln ("fishing expedition") erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom

26. März 2002, E. 4.2, je m. w. H.). Massgeblich ist die potentielle Erheb- lichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Pro- zessleerläufe und allfällige Nachtragsersuchen vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009. 257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m. w. H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht bezie- hen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Kon- nex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumen- ten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m. w. H.). Zielt das Rechtshil- feersuchen zudem auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel

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möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

E. 6.3 Die Beschwerdeführer werden im Rechtshilfeersuchen namentlich erwähnt. Über ihre Bankverbindungen bei der Bank E. sollen Bestechungsgelder ge- flossen sein, welche im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen an das Unternehmen H. stehen sollen. Eine Durchsicht der herauszugeben- den Unterlagen ergibt sodann, dass der Beschwerdeführer 1 an der Be- schwerdeführerin 2 und 3 einzelzeichnungsberechtigt ist (vgl. CD-Rom- Beilage Bundesanwaltschaft, pag. 7.106.006.01E-0016; 7.106.007.01E- 0027). An der Beschwerdeführerin 2 ist er und an der Beschwerdeführerin 3 sein Sohn wirtschaftlich Berechtigter (vgl. CD-Rom-Beilage Bundesan- waltschaft, pag. 7.106.006.01E-0030; 7.106.007.01.E-0034). Ferner sind daraus Transaktionen zwischen der D. AG und der L. Ltd. sowie der N. Ltd. ersichtlich (vgl. CD-Rom-Beilage Bundesanwaltschaft, pag. 7.106.001.01.03-0004,0015; 7.106.001.01.04-0002, 0004, 006, 0011). Ein Konnex zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt liegt somit offensichtlich vor. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, welche die polnischen Behörden zu beantworten haben (vgl. supra E. 6.2). Der Einwand eines fehlenden Kon- nexes ist damit unbegründet.

E. 7.1 Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend, indem das polnische Strafverfahren politisch motiviert sei. Es sei bekannt, dass Polen seit Ende des Kommunismus grosse politische Um- wälzungen durchgemacht habe. Seit die Rechten an die Macht gelangt sei- en, sei der Beschwerdeführer 1, als Mitglied der Linken, Zielscheibe politi- scher Aktionen gewesen. Seine Verhaftung am 6. April 2011 sei via Inter- net durch die polnischen Behörden publik gemacht worden. Diese hätten dadurch Verfahrensgarantien wie namentlich die Unschuldsvermutung ver- letzt. Der Beschwerdeführer 1 sei verhaftet worden, obwohl kein entspre- chendes Ersuchen vorgelegen habe. Die Schweiz dürfe solche Aktionen nicht gutheissen, weswegen die Rechtshilfe in Anwendung von Art. 2 IRSG unbedingt abzulehnen sei. Die Herausgabe der Bankunterlagen an die er- suchenden Behörden würde dem Ruf des Beschwerdeführers 1 äusserst

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schaden und darüber hinaus einer politischen „fishing expedition“ dienen (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 2, S. 17).

E. 7.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolg- ten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgaran- tien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Ge- richtshof beantragt wurde. Geht es, wie vorliegend, um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, welcher sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfah- rensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhal- ten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H. ; Urteile des Bundesge- richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. Sep- tember 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).

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E. 7.3 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als juristische Personen mit Sitz im Land Y. sind im vorliegenden Verfahren nach dem Gesagten nicht legiti- miert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auch soweit sie Argumente im Inte- resse des Beschwerdeführers 1 vorbringen, ist auf ihre Rügen nicht einzu- treten.

Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 kann aufgrund dessen Vorbringen Polen jedoch kein politisch motiviertes Strafverfahren vorgeworfen werden. Bezüglich der dargelegten Umstände und die Art und Weise seiner Verhaf- tung, reichen seine Ausführungen ebenfalls nicht aus, um eine konkrete Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte wahrscheinlich zu ma- chen, welche der Gewährung von Rechtshilfe entgegenstehen könnte. Das Bundesstrafgericht hat im Zusammenhang mit den bisherigen Ausliefe- rungsfällen an Polen keine Probleme im Zusammenhang mit Verletzungen der EMRK festgestellt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.172 vom 29. November 2007 und RR.2007.161 vom 19. September 2007). Ausserdem wird bei einem Staat wie Polen, der die EMRK sowie den UNO- Pakt II ratifiziert hat und seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union ist, die Beachtung der darin statuierten Verfahrensrechte vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.224 vom 11. November 2010, E. 3.2). Zudem führt die Schweiz unter anderem gegen den Beschwerde- führer 1 im Zusammenhang mit der Bestechungsaffäre des Unternehmens H. ein eigenes Strafverfahren (vgl. supra Lit. B). Schon deswegen geht der Vorwurf fehl, wonach das polnische Verfahren politisch motiviert sei und der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner politischen Ansichten verfolgt werde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbe- gründet.

E. 8.1 Des Weiteren berufen sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz „ne bis in idem“. In diesem Zusammenhang führen sie aus, die polnischen Be- hörden hätten erst aufgrund des Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz ihr Strafverfahren auf den Beschwerdeführer 1 ausgeweitet. Er sei Objekt un- gerechtfertigter Ermittlungen (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 5, S. 21).

E. 8.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Be- zug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in idem“ ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. No-

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vember 1984 (SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) sowie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausserdem als Grundsatz des Bun- desstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 10) ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzuleh- nen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen ge- gen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Ein- schränkung wurde in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.75 vom 3. Ju- li 2007, E. 3.4). Zudem darf gemäss Art. 54 SDÜ der gleiche Täter nicht wegen derselben Tat von einem weiteren Vertragsstaat verurteilt werden, wenn er vorher bereits durch einen anderen Vertragsstaat rechtskräftig ab- geurteilt wurde, sofern die im ersten Urteilsstaat ergangene Sanktion voll- streckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Neben seiner klassischen nationalen Dimension enthält daher jetzt der Grundsatz eine ausdrückliche internationale Dimension innerhalb des Schengener Raums (vgl. MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 52).

E. 8.3 Der von den Beschwerdeführern erhobene Einwand des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem“ geht fehl. Bezüglich der vorgeworfenen Handlungen liegt nämlich noch kein Urteil vor. Art. 54 SDÜ greift vom kla- ren Wortlaut her aber erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. allenfalls einem andern rechtskräftigen Abschluss (vgl. KAI AMBOS, Interna- tionales Strafrecht, 2. Aufl., München 2008, S. 480 ff.). Ein entsprechender Entscheid liegt aber nicht vor. Auch Art. 5 Abs. 1 IRSG greift nicht, da seine Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind. Zudem richtet sich das polni- sche Strafverfahren auch gegen Personen, welche vom schweizerischen Strafverfahren offensichtlich nicht erfasst sind (RR.2011.185, 187, 188 act. 8.8, 8.9 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Die Beschuldigten in den beiden Verfahren stimmen somit nicht vollständig überein. Ob der Beschwerdeführer 1 in Polen tatsächlich Objekt ungerecht- fertiger Ermittlungen ist, haben die Ermittlungen im ersuchenden Staat zu ergeben und kann nicht vom Rechtshilferichter beurteilt werden. Unter dem

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Grundsatz "ne bis in idem" ist jedenfalls kein Rechtshilfehindernis ersicht- lich, und die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 9.1 Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, die Beschwerdegegnerin habe gegen den Grundsatz verstossen, nach Treu und Glauben zu handeln. Sie seien von ihr im Unklaren gelassen und nur allmählich informiert worden. Die Rechtshilfeersuchen seien beispielsweise lediglich zehn Tage vor Ab- lauf der Beschwerdefrist zugestellt worden. Daher sei das Prinzip von Treu und Glauben verletzt (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 4, S. 18 ff.).

E. 9.2 Art. 5 Abs. 3 BV erhebt den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zum Verfassungsprinzip. Er bindet staatliche Organe sowie Priva- te und gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechts- verkehr. Die Beteiligten dürfen sich nicht widersprüchlich verhalten (EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 5 BV N. 41 ff.). Art. 9 BV statuiert sodann explizit das Recht des Bürgers, vom Staat nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

E. 9.3 Wie vorgängig ausgeführt (vgl. supra E. 4.3.1) kann die Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- heilt werden. In Bezug auf das übrige Verhalten der Vorinstanz führen die Beschwerdeführer nicht aus, worin sie eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben konkret erblicken, und eine solche ist auch nicht er- sichtlich. Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl.

E. 10.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 67a IRSG. Die Schweiz habe Polen unter dem Deckmantel des eigenen Rechtshilfeersuchens vom 22. Oktober 2010 detaillierte Informationen aus dem Geheimbereich der Beschwerdeführer übermittelt. Dazu sei sie aber nicht befugt gewesen, weil Polen bereits vorher ein Rechtshilfeersuchen gestellt habe (RR.2011.185, 187, 188 act. 17, Ziff. 4, S. 10 f.).

E. 10.2 Die spontane Übermittlung von Informationen ist möglich in der Form einer ergänzenden oder einer vorgängigen internationalen Zusammenarbeit. Bei der Ersteren hat eine ausländische Strafverfolgungsbehörde bereits ein Rechtshilfeersuchen gestellt und die ersuchte Behörde übermittelt spontan

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Informationen, welche geeignet sind, das Verfahren im ersuchenden Staat voranzutreiben, um deren Herausgabe jedoch nicht ersucht wurde. Im zweiten Fall werden die Informationen unabhängig eines Rechtshilfeersu- chens übermittelt und sind geeignet, ein solches zu stellen (vgl. BGE 129 II 544 E. 3.2 S. 546). Eine solche Übermittlung ist explizit in Art. 37 BBA vor- gesehen. Sobald eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshil- feersuchen an die Schweiz gestellt hat, gibt es jedoch keinen Platz mehr für eine spontane Übermittlung von Informationen – um deren Herausgabe gebeten wurde – an den ersuchenden Staat (vgl. BGE 130 II 236 E. 6.2 S. 245; 129 II 544 E. 3.2 S. 546). Denn dadurch könnte die Pflicht zum Er- lass einer begründeten Verfügung umgangen werden (BGE 129 II 544 E. 3.2 S. 546).

E. 10.3 Das Rechtshilfeersuchen der Schweiz vom 22. Oktober 2010 zielt darauf ab, selber Informationen aus Polen zu erhalten. Selbst wenn dabei Informa- tionen bezüglich Bankkonten und Transaktionen preisgegeben werden mussten, handelt es sich bei diesem Rechtshilfeersuchen nicht um eine unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln i.S.v. Art. 67a IRSG. Der Einwand der Beschwerdeführer ist somit unbegründet. Wenn der Argumen- tation der Beschwerdeführer gefolgt würde, hätte dies nämlich zur Konse- quenz, dass ein Land, welches rechtshilfeweise um Informationen ersucht wird, seinerseits kein entsprechendes Rechtshilfeersuchen stellen und an für das nationale Verfahren dienliche Informationen nicht mehr gelangen könnte. Dies kann nicht Sinn und Zweck von Art. 67a IRSG sein.

E. 11 Zusammenfassend erweist sich die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt und die Herausgabe der besagten Bankunterlagen als zulässig. Dementsprechend sind die Be- schwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit Bezug auf den Eventualantrag sind die Beschwerden mangels Zulässigkeit von Gegenbe- hauptungen abzuweisen (vgl. supra E. 5.4.1).

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Ge- mäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer wird bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Beschwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-

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desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 12’000.-- anzusetzen, unter Verrech- nung des entsprechenden Betrages mit dem – insgesamt in den vereinig- ten Verfahren RR.2011.185 sowie RR.2011.187-189 – geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 20’000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements). Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbe- trag von Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 12’000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 20’000.--. Die Bundes- strafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., Beschwerdeführer 1 B. INC., Beschwerdeführerin 2

C. CORPORATION., Beschwerdeführerin 3 A. als wirtschaftlich Berechtigter der D. AG, Beschwerdeführer 4 alle vertreten durch Rechtsanwalt Bénédict Fontanet,

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.185, RR.2011.187-189

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gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

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Sachverhalt:

A. Die Appellationsstaatsanwaltschaft in Wroclaw (Polen) (nachfolgend „Appellationsstaatsanwaltschaft“) führt gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung von Amtsträgern, un- getreuer Geschäftsbesorgung sowie Geldwäscherei, wobei A. Verdächtiger sei, aber auch in den Status eines Beschuldigten wechseln solle.

B. Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen verschiedene Per- sonen wegen des Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung, der Urkundenfälschung, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Bestechung fremder Amtsträger. Dieses Verfahren, damals noch als ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren nach altem Recht, dehnte sie mit Ausdehnungsverfügung vom 22. Juli 2010 sowie 22. Dezember 2010 auf A. bezüglich des Vorwurfs der Bestechung fremder Amtsträger sowie des Verdachts auf Geldwäscherei aus (RR.2011.185, 187, 188 act. 8.8, 8.9).

C. Die Appellationsstaatsanwaltschaft gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

17. Dezember 2008, ergänzt am 10. Juni 2009, 10. Dezember 2010 sowie

25. Februar und 13. April 2011 an die Schweiz (Verfahrensakten Bundes- anwaltschaft, Rubrik 1). Sie ersuchte namentlich um Herausgabe von Bankunterlagen zu den Beziehungen Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf B. Inc., Nr. 3, lautend auf C. Corp. sowie Nr. 3, lautend auf D. AG, alle bei der Bank E.

D. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Diese entsprach mit Eintretens- und Teilschlussverfügungen vom 28. Juni 2011 dem Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen und verfügte die Herausga- be von Unterlagen bezüglich der Konten Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lau- tend auf B. Inc., Nr. 3, lautend auf C. Corp. sowie Nr. 3, lautend auf D. AG bei der Bank E., wobei die Bankunterlagen aus dem nationalen Verfahren übernommen würden (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).

E. Gegen die Eintretens- und Teilschlussverfügungen gelangten A. in eige- nem Namen sowie als wirtschaftlich Berechtigter der aufgelösten D. AG,

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die B. Inc. sowie die C. Corp. mit Beschwerden vom 2. August 2011 an die II. Beschwerdekammer (inzwischen „Beschwerdekammer“ vgl. AS 2011

4495) des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen die Übermittlung der zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen an das Bundesstrafgericht, die Ge- währung einer Nachfrist, um dazu Stellung nehmen und die Beschwerde- schriften ergänzen zu können sowie die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung; zudem sei keine Rechtshilfe zu gewähren, bzw. sei eventualiter auf die Rechtshilfeersuchen nicht einzutreten und der Bundes- anwaltschaft zu verbieten, Unterlagen, welche sie betreffen, herauszuge- ben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge . Subeventualiter sei den Be- schwerdeführern der Nachweis des behaupteten Sachverhalts zu ermögli- chen (RR.2011.185, 187, 188, 189 act. 1).

F. Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft beantragen mit Vernehm- lassungen vom 6. bzw. 16 September 2011 die Abweisung der Beschwer- den, soweit darauf einzutreten sei (RR.2011.185, 187, 188, 189 act. 7, 8). Der Beschwerdeführer 1 reichte am 31. Oktober 2011 eine persönliche Stellungnahme ein (RR.2011.185 act. 16). Sein Rechtsvertreter hält mit Replik vom 31. Oktober 2011 an den gestellten Anträgen fest (RR.2011.185, 187, 188, 189 act. 17). Die Bundesanwaltschaft sowie das BJ halten mit Repliken vom 7. bzw. 14. November 2011 an ihren Ausfüh- rungen fest (RR.2011.185, 187, 188, 189 act. 19, 20), worüber die Be- schwerdeführer am 15. November 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (RR.2011.185, 187, 188, 189 act. 21).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend sind die angefochtenen Verfügungen in deutscher

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Sprache ergangen (RR.2011.185, 187, 188 act. 1.2). Zudem haben das BJ und die Bundesanwaltschaft ihre Eingaben auf Deutsch verfasst und das Rechtshilfeersuchen liegt in der Übersetzung auf Deutsch vor. Einzig der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte seine Eingaben in französi- scher Sprache ein. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

1.2 Die vier Beschwerden vom 2. August 2011 enthalten identische Begehren und weitgehend übereinstimmende Begründungen. Aus prozessökonomi- schen Gründen sind die Verfahren RR.2011.185 sowie RR.2011.187-189 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundes- gerichtes 6S.709 + 710/2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 - 62/2000 vom

22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Im Verhältnis zu Polen sind ab dem 9. April 2009 ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Ab- kommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Be- trug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte- ressen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämpfungsabkommen bzw. BBA; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.; ABl. der Europäi- schen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.) und gelangen hier eben- falls zur Anwendung (Art. 2 Ziff. 1 Lit. a, viertes Lemma BBA). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben auch hier unberührt (Art. 25 Ziff. 2 BBA). Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,

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Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zu berücksichtigen.

2.2 Falls das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obgenannten in- ternationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

3. 3.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der seit dem

1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Verfügungen vom 28. Juni 2011 sind mit Beschwerde vom 2. August 2011 fristgerecht angefochten worden.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3 – 2.5; TPF 2007 79 E. 1.6).

Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde-

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legitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich er- scheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirt- schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Li- quidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom

31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom

11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der frag- lichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

3.3 Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf die Erteilung von Bank- auskünften, wobei Bankunterlagen von Konten der Beschwerdeführer an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Darunter befinden sich sowohl Unterlagen der Bank E. als auch der ehemaligen Bank F., da diese durch die Erstere übernommen wurde. Die Beschwerdeführer 1 – 3 als Kontoinhaber sind im obgenannten Sinne beschwerdelegitimiert, wes- halb auf ihre Beschwerden einzutreten ist.

Die D. AG wurde laut Angaben des Beschwerdeführers 1 am 29. Okto- ber 2004 aufgelöst und gemäss Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtenstein am 29. Dezember 2004 gelöscht (RR.2011.189, act. 1, Lit. A, S. 13; act. 1.30, 1.35). Zwar wird im Schreiben von G. vom 2. August 2011 ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 sei seit der Gründung bis zu deren Auflösung der einzig wirtschaftlich Berechtigte der D. AG gewesen (RR.2011.189 act. 1.38). Entgegen der zitierten, konstanten und mit Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2011 vom 11. April 2011 bestätigten Recht- sprechung fehlt es aber am Element der klaren Benennung des Beschwer- deführers 1 als Begünstigten des Liquidationsgewinns nach Auflösung der D. AG. Er ist somit als wirtschaftlich Berechtigter der D. AG – bezeichnet in dieser Eigenschaft als Beschwerdeführer 4 – bezüglich Konto Nr. 3 bei der Bank E., nicht beschwerdelegitimiert.

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Nachfolgend sind demnach die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 – 3 materiell zu behandeln.

4. 4.1 Gegen die Gewährung der Rechtshilfe wenden die Beschwerdeführer zu- nächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein. Sie hätten per Zufall davon erfahren, dass Polen eventuell ein Rechtshilfeersuchen gestellt habe und deshalb bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2011 die Bun- desanwaltschaft u.a. um Akteneinsicht sowie um Erlass einer Verfügung ersucht. Sie seien aber erst anlässlich der Zustellung der Teilschlussverfü- gung vom 28. Juni 2011 über das Rechtshilfeersuchen informiert worden und hätten sich folglich nicht vorgängig bezüglich der herauszugebenden Dokumente äussern können. Erst am 21. Juli 2011, 10 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist, hätten sie schliesslich Einsicht in die relevanten Akten er- halten (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, S. 13 f.). Ausserdem habe die Vorin- stanz bei Erlass der Teilschussverfügungen ihre Begründungspflicht ver- letzt. Sie habe sich nicht dazu geäussert, weshalb die edierten Unterlagen in ihrem gesamten Umfang an die ersuchenden Behörden herauszugeben seien, und erwähne das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. Ap- ril 2011, worin die Herausgabe der fraglichen Unterlagen verlangt werde, überhaupt nicht (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, S. 15).

4.2 4.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst un- ter anderem das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön- nen die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Aktenein- sichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt ferner, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg-

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fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be- gründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsäch- lich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).

4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ent- scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem- ber 2007, E. 2.1). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vor- gesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht be- sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).

4.3 Die Eintretens- und Teilschlussverfügungen vom 28. Juni 2011 wurden

– aufgrund fehlender Vollmachten des Rechtsvertreters – mit Ausnahme derjenigen betreffend Beschwerdeführer 1 der Bank E. zugestellt (RR.2011.185, 187, 188 act. 8, Ziff. 2.2.8). Die Beschwerdegegnerin räumt

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ein, dass bezüglich des Beschwerdeführers 1 vor Erlass der Eintretens- und Teilschlussverfügung die Gewährung des rechtlichen Gehörs ange- bracht gewesen wäre. Akteneinsicht sei aber durch Zustellung der relevan- ten Unterlagen am 20. sowie 22. Juli 2011 gewährt worden (RR.2011.185 act. 8, Ziff. 3). Bezüglich der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien dem Rechtsvertreter zusätzlich am 26. Juli 2011 Akten zugestellt worden (RR.2011.187 + 188 act. 8, Ziff. 3.1).

4.3.1 Damit der Berechtigte sein Äusserungsrecht wahrnehmen kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. Wie die Beschwerdegegnerin selbst ausführt, hätte zumindest dem Beschwer- deführer 1, dessen Vollmacht ihr frühzeitig vorlag, umfassend Akteneinsicht gewährt werden müssen, damit er sich ausreichend zum Verfahren hätte äussern können. Durch die Nichtgewährung der Akteneinsicht vor Erlass der angefochtenen Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers 1 verletzt. Ob davon auch die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 betroffen sind, kann offen bleiben, da der Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann.

Die Beschwerdeführer konnten sich sowohl im Rahmen der Beschwerde- eingabe als auch im Rahmen der Replik mit den herauszugebenden Akten auseinandersetzen. Zwar ist die Zustellung der Unterlagen durch die Be- schwerdegegnerin nach den Teilschlussverfügungen und damit verspätet erfolgt. Die vorliegend relevante Datenmenge besteht aus 1'763 Bankunter- lagen in elektronischer Form, bzw. aus 70'650 KB. Sie ist somit rund 44 Mal weniger umfangreich als diejenige, um welche es im Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 5.3 ging, und wo eine Heilung der Gehörsverletzung aufgrund der grossen Datenmenge (297 GB bzw. 4'685 Dateien) und der relativ kurzen Zeitspanne für deren Durchsicht nicht möglich war. Im vorliegenden Verfahren hatten die Be- schwerdeführer bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zwar nur 10 Tage Zeit, die Dateien durchzusehen. Indessen wurde ihnen die anfänglich auf den

30. September 2011 gesetzte Frist zur Beschwerdereplik bis zum 31. Ok- tober 2011 verlängert (RR.2011.185, 187, 188 act. 9, 10, 11). Unter diesen Umständen erscheint die Zeit, welche den Beschwerdeführern insgesamt zur Durchsicht der CD und für eine allfällige Stellungnahme dazu zur Ver- fügung stand, als ausreichend. Die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts verfügt über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführen- de Behörde, weshalb den Beschwerdeführern keine schwerwiegenden Nachteile durch die erfolgte vorinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen sind. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwer-

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deführern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 6).

4.3.2 Was die angeblich mangelhafte Begründung der Schlussverfügungen be- trifft, geht die Rüge fehl. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihren Entscheiden zum Zusammenhang zwischen dem polnischen Strafverfahren und den Beschwerdeführern bzw. deren Konti bei der Bank E. So legt sie das verdächtige Konstrukt aus verschiedenen Unternehmen dar und führt aus, welche Vermögenswerte und mutmasslichen Bestechungsgelder über die fraglichen Konti geflossen sein sollen, wobei der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin 2 bzw. dessen Sohn der Beschwerdeführerin 3 sein soll. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Ent- scheiden in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen (vg. supra E. 4.2.1) wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von de- nen sie sich leiten liess und worauf sie sich hierbei stützte. Dass sie dabei das Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2011 nicht erwähnt, ist unerheblich. Denn bereits mit Ergänzung vom 10. Dezember 2010 wird um Herausgabe der fraglichen Konten ersucht, was die Beschwerdegegnerin in den Schlussverfügungen auch erwähnt. Gestützt auf ihre Ausführungen war es für die Beschwerdeführer jedenfalls ersichtlich, aufgrund welcher Überle- gungen die Beschwerdegegnerin den Konnex zwischen ihnen und dem polnischen Strafverfahren als genügend erachtet und Rechtshilfe gewährt hat. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Ent- scheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist unbegrün- det.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann, die vorgeworfenen Handlungen im Rechtshilfeersuchen seien derart ungenau und widersprüchlich dargelegt, dass eine Überprüfung der doppelten Strafbarkeit nicht möglich sei (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 3, S. 18 ff.). In seiner persönlichen Ein- gabe vom 27. Oktober 2011 führt der Beschwerdeführer 1 unter anderem aus, der gegen ihn in Polen erhobene Vorwurf sei absurd (RR.2011.185 act. 16, S. 4 f.). Sein Rechtsvertreter wendet des Weiteren ein, Art. 322septies StGB betreffend Bestechung fremder Amtsträger sei erst seit dem Jahre 2006 in Kraft. Auf das vorgeworfene Verhalten in den Jahren 2002 – 2003 sei diese Bestimmung somit nicht anwendbar (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 3, S. 19). Ferner ergebe eine aufmerksame Durchsicht des Rechtshilfeersuchens vom 13. April 2011, dass sich das polnische

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Strafverfahren lediglich auf 62 Tramwagen des Unternehmens H. und nicht auf die Lieferung von Bussen der Gesellschaft I. beziehe (RR.2011.185, 187, 188 act. 17, Ziff. 2, S. 8).

5.2 5.2.1 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, völlig lückenlos und widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla- gen, welche sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.

Wird wie hier, um die Durchführung von Zwangsmassnahmen ersucht, so setzt die Schweiz gestützt auf ihren Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR voraus, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben muss, dass die im Ausland verfolgte Handlung – wäre sie so in der Schweiz geschehen – u. a. sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (BGE 132 II 81 E. 2.7; 129 II 462 E. 4.4.). Art. 64 Abs. 1 IRSG hält in Abweichung gegenüber dem Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 EUeR zu Gunsten der Rechtshilfe fest, dass Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Die Prüfung der Strafbarkeit nach Landesrecht (des ersuchten Staates) umfasst einzig die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576 E. 11bb S. 594 f.). Der Rechtshilferichter ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent-

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scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). Insbeson- dere hat er die strafrechtliche Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123) bzw. hat die ersuchte schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das Rechtshilfegesuch würde einen klaren Miss- brauch darstellen und müsste deshalb verweigert werden. Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grund- sätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Febru- ar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom

30. Juni 2006, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583).

5.2.2 Laut Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Er- mittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Waschen von Vermögenswerten aus einer von einem fremden Amts- träger im Ausland begangenen passiven Bestechung (Art. 322septies StGB) auch strafbar, wenn diese vor dem 1. Juli 2006 verübt wurde (BGE 136 IV 179 E. 2). Die Bestechung fremder Amtsträger ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht und stellt somit ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB).

5.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sollen polnische Staatsbeamte bzw. öffentliche Funktionäre Vermögensvorteile dafür erhal- ten haben, dass sie dem Unternehmen H. Aufträge im Zusammenhang mit Ausschreibungen für den Erwerb öffentlicher Verkehrsmittel für die Stadt Z. zugesprochen hätten.

Im Einzelnen seien die Beteiligten dabei wie folgt vorgegangen: Laut Rechtshilfeersuchen vom 17. Dezember 2008 habe die Firma J. im Jahre 1998 einen Consultingvertrag mit dem Unternehmen H. abgeschlossen. Dieser Vertrag soll als Grundlage dazu gedient haben, Gelder an Personen auszubezahlen, welche dem Unternehmen H. Aufträge im Zusammenhang mit der Lieferung von Eisenbahnfahrzeugen für die U-Bahn (Polen) ver- schafft hätten. Die Firma J. habe in Wirklichkeit vermutlich gar keine Dienstleistungen für das Unternehmen H. erbracht. Letztere habe trotzdem CHF 3'894'008 auf das Konto der Firma J. überwiesen. Ab dem Jahre 2002

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sei die Vorgehensweise über die Firma K. B.V. fortgesetzt worden, wieder- um gestützt auf einem zwischen dieser und dem Unternehmen H. am

20. Dezember 2001 abgeschlossenen Consultingvertrag, diesmal betref- fend den Kauf von 62 Strassenbahnen für die Stadt Z. Gemäss ergänzen- dem Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2010 sei am 11. September 2001 ebenfalls ein Consultingvertrag zwischen dem Unternehmen H. und der L. Ltd. abgeschlossen worden. Aus der graphischen Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass das Unternehmen H. auf das Konto der L. Ltd. bei der Bank M. in London im Zusammenhang mit der Lieferung von Strassenbahnen zwischen März und Juni 2002 ins- gesamt GBP 379'225.75 bezahlt haben soll. Von der L. Ltd. sei das Geld zum einen auf ein Konto der Gesellschaft I. Ltd. in Liechtenstein und zum andern auf ein Konto der Gesellschaft D. AG bei der Bank E. in Basel wei- tertransferiert worden, wobei auch das an die N. Ltd. überwiesene Geld an- schliessend der D. AG weitertransferiert worden sei. Über dieselbe Struktur seien in den Jahren 2001 und 2002 Kommissionen im Umfang von GBP 573'597.70 von der Gesellschaft I. überwiesen worden, welche im Zu- sammenhang mit der Lieferung von Bussen an die Stadt Z. gestanden ha- ben sollen. Die auf dem Konto der D. AG eingegangenen Gelder sollen schliesslich auf das Konto Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer 1, bei der Bank E. in Basel überwiesen worden sein. Gemäss Erkenntnissen der ersuchenden Behörden soll es sich bei diesen Zahlungen um Beste- chungsgelder handeln. Vom vorgenannten Konto seien im September 2004 die gesamten Vermögenswerte auf das Konto Nr. 2, lautend auf die Be- schwerdeführerin 2 bei der Bank E. transferiert worden, wobei der Be- schwerdeführer 1 wirtschaftlich Berechtigter sei. Von diesem Konto seien schliesslich am 26. Februar 2008 CHF 230'000.-- auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin 3, ebenfalls bei der Bank E. in Basel überwiesen wor- den. Dieser Betrag sei zwei Tage später nach Polen auf ein Konto von O. bei der Bank P. in Z. transferiert worden.

5.4 5.4.1 Diese Sachverhaltsdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Ihr ist fehler-, lücken- und widerspruchsfrei zu entnehmen, wie die Beschwerdeführer am Kon- strukt im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen gegen das Un- ternehmen H. beteiligt gewesen sein sollen. Die ersuchenden Behörden nennen sowohl die Beteiligten, den Zeitraum, in dem die vorgeworfenen Handlungen begangen sein sollen als auch die Höhe der jeweils überwie- senen Beträge und selbst die Konten, auf welche das Geld geflossen sein soll. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Sachverhaltsdar- stellung im Rechtshilfeersuchen treffe nicht zu, stellt dies eine unzulässige

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Gegendarstellung dar und wird durch den Rechtshilferichter nicht geprüft (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Auch der Einwand, wonach sich das polnische Strafverfahren nicht auf die Lieferung von Bussen der Ge- sellschaft I. beziehe, geht fehl. Im Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezem- ber 2010 werden sowohl die 62 Strassenbahnen mit Bezug auf das Unter- nehmen H. als auch die Busse im Zusammenhang mit der Gesellschaft I. erwähnt. Diese Ausführungen behalten ihre Gültigkeit, da das entspre- chende Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4 und RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.3). Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit, wes- halb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist. Nachfolgend ist somit vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich aus dem polnischen Rechtshilfeersuchen mitsamt dessen Ergänzungen ergibt.

5.4.2 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass das Unternehmen H. pol- nische Staatsbeamte bzw. Funktionäre bestochen haben soll. Dabei sei Geld über ein Konstrukt verschiedener Unternehmen geflossen, wobei na- mentlich der Beschwerdeführer 1 entweder persönlich oder als wirtschaft- lich Berechtigter an einigen Unternehmen beteiligt sein soll. Die dargestell- te Vorgehensweise ist geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der durch Bestechung fremder Amtsträger – gemäss Art. 322septies StGB – und somit aus einem Verbrechen herrührenden Gel- der zu vereiteln. Die „prima facie“ Beurteilung des Sachverhalts ergibt, dass dieser – hätte er in der Schweiz stattgefunden – die Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB erfüllt. Ob weitere Tatbestände erfüllt sind, kann offen bleiben (vgl. supra E. 6.2.1). Die Beschwerde er- weist sich nach dem Gesagten auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. 6.1 Die Beschwerdeführer bemängeln des Weiteren, das Prinzip der Konnexi- tät sei nicht erfüllt (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 3, S. 18). Inwiefern kein Konnex zwischen dem polnischen Strafverfahren und den fraglichen Unterlagen vorliegen soll, erläutert ihr Rechtsvertreter nicht weiter.

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforder-

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lich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus- ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln ("fishing expedition") erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom

26. März 2002, E. 4.2, je m. w. H.). Massgeblich ist die potentielle Erheb- lichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Pro- zessleerläufe und allfällige Nachtragsersuchen vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009. 257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m. w. H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht bezie- hen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Kon- nex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumen- ten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m. w. H.). Zielt das Rechtshil- feersuchen zudem auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel

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möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

6.3 Die Beschwerdeführer werden im Rechtshilfeersuchen namentlich erwähnt. Über ihre Bankverbindungen bei der Bank E. sollen Bestechungsgelder ge- flossen sein, welche im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen an das Unternehmen H. stehen sollen. Eine Durchsicht der herauszugeben- den Unterlagen ergibt sodann, dass der Beschwerdeführer 1 an der Be- schwerdeführerin 2 und 3 einzelzeichnungsberechtigt ist (vgl. CD-Rom- Beilage Bundesanwaltschaft, pag. 7.106.006.01E-0016; 7.106.007.01E- 0027). An der Beschwerdeführerin 2 ist er und an der Beschwerdeführerin 3 sein Sohn wirtschaftlich Berechtigter (vgl. CD-Rom-Beilage Bundesan- waltschaft, pag. 7.106.006.01E-0030; 7.106.007.01.E-0034). Ferner sind daraus Transaktionen zwischen der D. AG und der L. Ltd. sowie der N. Ltd. ersichtlich (vgl. CD-Rom-Beilage Bundesanwaltschaft, pag. 7.106.001.01.03-0004,0015; 7.106.001.01.04-0002, 0004, 006, 0011). Ein Konnex zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt liegt somit offensichtlich vor. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, welche die polnischen Behörden zu beantworten haben (vgl. supra E. 6.2). Der Einwand eines fehlenden Kon- nexes ist damit unbegründet.

7. 7.1 Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend, indem das polnische Strafverfahren politisch motiviert sei. Es sei bekannt, dass Polen seit Ende des Kommunismus grosse politische Um- wälzungen durchgemacht habe. Seit die Rechten an die Macht gelangt sei- en, sei der Beschwerdeführer 1, als Mitglied der Linken, Zielscheibe politi- scher Aktionen gewesen. Seine Verhaftung am 6. April 2011 sei via Inter- net durch die polnischen Behörden publik gemacht worden. Diese hätten dadurch Verfahrensgarantien wie namentlich die Unschuldsvermutung ver- letzt. Der Beschwerdeführer 1 sei verhaftet worden, obwohl kein entspre- chendes Ersuchen vorgelegen habe. Die Schweiz dürfe solche Aktionen nicht gutheissen, weswegen die Rechtshilfe in Anwendung von Art. 2 IRSG unbedingt abzulehnen sei. Die Herausgabe der Bankunterlagen an die er- suchenden Behörden würde dem Ruf des Beschwerdeführers 1 äusserst

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schaden und darüber hinaus einer politischen „fishing expedition“ dienen (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 2, S. 17).

7.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Per- son wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolg- ten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgaran- tien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Art. 2 IRSG hat allein zum Zweck, im ersuchenden Staat verfolgte Perso- nen zu schützen. Entsprechend sind allein solche Personen, unter Aus- schluss Dritter, berechtigt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 633 N. 680). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Ge- richtshof beantragt wurde. Geht es, wie vorliegend, um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, welcher sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfah- rensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhal- ten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H. ; Urteile des Bundesge- richts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2 und 1A.212/2000 vom 19. Sep- tember 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).

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7.3 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als juristische Personen mit Sitz im Land Y. sind im vorliegenden Verfahren nach dem Gesagten nicht legiti- miert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Auch soweit sie Argumente im Inte- resse des Beschwerdeführers 1 vorbringen, ist auf ihre Rügen nicht einzu- treten.

Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 kann aufgrund dessen Vorbringen Polen jedoch kein politisch motiviertes Strafverfahren vorgeworfen werden. Bezüglich der dargelegten Umstände und die Art und Weise seiner Verhaf- tung, reichen seine Ausführungen ebenfalls nicht aus, um eine konkrete Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte wahrscheinlich zu ma- chen, welche der Gewährung von Rechtshilfe entgegenstehen könnte. Das Bundesstrafgericht hat im Zusammenhang mit den bisherigen Ausliefe- rungsfällen an Polen keine Probleme im Zusammenhang mit Verletzungen der EMRK festgestellt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.172 vom 29. November 2007 und RR.2007.161 vom 19. September 2007). Ausserdem wird bei einem Staat wie Polen, der die EMRK sowie den UNO- Pakt II ratifiziert hat und seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union ist, die Beachtung der darin statuierten Verfahrensrechte vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.224 vom 11. November 2010, E. 3.2). Zudem führt die Schweiz unter anderem gegen den Beschwerde- führer 1 im Zusammenhang mit der Bestechungsaffäre des Unternehmens H. ein eigenes Strafverfahren (vgl. supra Lit. B). Schon deswegen geht der Vorwurf fehl, wonach das polnische Verfahren politisch motiviert sei und der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner politischen Ansichten verfolgt werde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbe- gründet.

8. 8.1 Des Weiteren berufen sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz „ne bis in idem“. In diesem Zusammenhang führen sie aus, die polnischen Be- hörden hätten erst aufgrund des Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz ihr Strafverfahren auf den Beschwerdeführer 1 ausgeweitet. Er sei Objekt un- gerechtfertigter Ermittlungen (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 5, S. 21).

8.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Be- zug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in idem“ ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. No-

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vember 1984 (SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) sowie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausserdem als Grundsatz des Bun- desstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 10) ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzuleh- nen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlungen ge- gen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Ein- schränkung wurde in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.75 vom 3. Ju- li 2007, E. 3.4). Zudem darf gemäss Art. 54 SDÜ der gleiche Täter nicht wegen derselben Tat von einem weiteren Vertragsstaat verurteilt werden, wenn er vorher bereits durch einen anderen Vertragsstaat rechtskräftig ab- geurteilt wurde, sofern die im ersten Urteilsstaat ergangene Sanktion voll- streckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Neben seiner klassischen nationalen Dimension enthält daher jetzt der Grundsatz eine ausdrückliche internationale Dimension innerhalb des Schengener Raums (vgl. MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 52).

8.3 Der von den Beschwerdeführern erhobene Einwand des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem“ geht fehl. Bezüglich der vorgeworfenen Handlungen liegt nämlich noch kein Urteil vor. Art. 54 SDÜ greift vom kla- ren Wortlaut her aber erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. allenfalls einem andern rechtskräftigen Abschluss (vgl. KAI AMBOS, Interna- tionales Strafrecht, 2. Aufl., München 2008, S. 480 ff.). Ein entsprechender Entscheid liegt aber nicht vor. Auch Art. 5 Abs. 1 IRSG greift nicht, da seine Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind. Zudem richtet sich das polni- sche Strafverfahren auch gegen Personen, welche vom schweizerischen Strafverfahren offensichtlich nicht erfasst sind (RR.2011.185, 187, 188 act. 8.8, 8.9 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Die Beschuldigten in den beiden Verfahren stimmen somit nicht vollständig überein. Ob der Beschwerdeführer 1 in Polen tatsächlich Objekt ungerecht- fertiger Ermittlungen ist, haben die Ermittlungen im ersuchenden Staat zu ergeben und kann nicht vom Rechtshilferichter beurteilt werden. Unter dem

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Grundsatz "ne bis in idem" ist jedenfalls kein Rechtshilfehindernis ersicht- lich, und die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. 9.1 Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, die Beschwerdegegnerin habe gegen den Grundsatz verstossen, nach Treu und Glauben zu handeln. Sie seien von ihr im Unklaren gelassen und nur allmählich informiert worden. Die Rechtshilfeersuchen seien beispielsweise lediglich zehn Tage vor Ab- lauf der Beschwerdefrist zugestellt worden. Daher sei das Prinzip von Treu und Glauben verletzt (RR.2011.185, 187, 188 act. 1, Ziff. 4, S. 18 ff.).

9.2 Art. 5 Abs. 3 BV erhebt den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zum Verfassungsprinzip. Er bindet staatliche Organe sowie Priva- te und gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechts- verkehr. Die Beteiligten dürfen sich nicht widersprüchlich verhalten (EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 5 BV N. 41 ff.). Art. 9 BV statuiert sodann explizit das Recht des Bürgers, vom Staat nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

9.3 Wie vorgängig ausgeführt (vgl. supra E. 4.3.1) kann die Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- heilt werden. In Bezug auf das übrige Verhalten der Vorinstanz führen die Beschwerdeführer nicht aus, worin sie eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben konkret erblicken, und eine solche ist auch nicht er- sichtlich. Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl.

10. 10.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 67a IRSG. Die Schweiz habe Polen unter dem Deckmantel des eigenen Rechtshilfeersuchens vom 22. Oktober 2010 detaillierte Informationen aus dem Geheimbereich der Beschwerdeführer übermittelt. Dazu sei sie aber nicht befugt gewesen, weil Polen bereits vorher ein Rechtshilfeersuchen gestellt habe (RR.2011.185, 187, 188 act. 17, Ziff. 4, S. 10 f.).

10.2 Die spontane Übermittlung von Informationen ist möglich in der Form einer ergänzenden oder einer vorgängigen internationalen Zusammenarbeit. Bei der Ersteren hat eine ausländische Strafverfolgungsbehörde bereits ein Rechtshilfeersuchen gestellt und die ersuchte Behörde übermittelt spontan

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Informationen, welche geeignet sind, das Verfahren im ersuchenden Staat voranzutreiben, um deren Herausgabe jedoch nicht ersucht wurde. Im zweiten Fall werden die Informationen unabhängig eines Rechtshilfeersu- chens übermittelt und sind geeignet, ein solches zu stellen (vgl. BGE 129 II 544 E. 3.2 S. 546). Eine solche Übermittlung ist explizit in Art. 37 BBA vor- gesehen. Sobald eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshil- feersuchen an die Schweiz gestellt hat, gibt es jedoch keinen Platz mehr für eine spontane Übermittlung von Informationen – um deren Herausgabe gebeten wurde – an den ersuchenden Staat (vgl. BGE 130 II 236 E. 6.2 S. 245; 129 II 544 E. 3.2 S. 546). Denn dadurch könnte die Pflicht zum Er- lass einer begründeten Verfügung umgangen werden (BGE 129 II 544 E. 3.2 S. 546).

10.3 Das Rechtshilfeersuchen der Schweiz vom 22. Oktober 2010 zielt darauf ab, selber Informationen aus Polen zu erhalten. Selbst wenn dabei Informa- tionen bezüglich Bankkonten und Transaktionen preisgegeben werden mussten, handelt es sich bei diesem Rechtshilfeersuchen nicht um eine unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln i.S.v. Art. 67a IRSG. Der Einwand der Beschwerdeführer ist somit unbegründet. Wenn der Argumen- tation der Beschwerdeführer gefolgt würde, hätte dies nämlich zur Konse- quenz, dass ein Land, welches rechtshilfeweise um Informationen ersucht wird, seinerseits kein entsprechendes Rechtshilfeersuchen stellen und an für das nationale Verfahren dienliche Informationen nicht mehr gelangen könnte. Dies kann nicht Sinn und Zweck von Art. 67a IRSG sein.

11. Zusammenfassend erweist sich die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt und die Herausgabe der besagten Bankunterlagen als zulässig. Dementsprechend sind die Be- schwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit Bezug auf den Eventualantrag sind die Beschwerden mangels Zulässigkeit von Gegenbe- hauptungen abzuweisen (vgl. supra E. 5.4.1).

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Ge- mäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer wird bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Beschwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-

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desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 12’000.-- anzusetzen, unter Verrech- nung des entsprechenden Betrages mit dem – insgesamt in den vereinig- ten Verfahren RR.2011.185 sowie RR.2011.187-189 – geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 20’000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements). Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbe- trag von Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 12’000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 20’000.--. Die Bundes- strafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 10. Februar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bénédict Fontanet - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).