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RR.2014.139

Bundesstrafgericht · 2014-09-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C., und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000.-- verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber bezie- hungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der öster- reichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesell- schaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum

31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der be- zeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.6).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon- tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG heraus- zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom

12. März 2012 nachgekommen (act. 1.2 II Ziff. 5 und act. 1.3).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der D. AG zu einem auf A. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG (vor- mals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank G. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A., herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 8. Juni 2012 nach (act. 1.2 II Ziff. 5 und act. 1.4).

D. Nachdem A. am 7. März 2013 die herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm dieser mit Eingabe vom

5. April 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen (act. 1.2 III Ziff. 3 und act. 1.13).

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E. Mit Schlussverfügung vom 13. März 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Bank G. AG, lautend auf A., an (act. 1.2).

Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 14. April 2014 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2 f.):

"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretens- und Editionsverfügungen vom 13. Feb- ruar 2012 und 10. Mai 2012, aller A. betreffenden Zwischenverfügungen so- wie der Schlussverfügung der BA vom 13. März 2014 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verweigern.

2. Eventualiter

sei die Schlussverfügung der BA vom 13. März 2014 aufzuheben und die Rechtshilfe, insbesondere die verfügte Herausgabe der Bankunterlagen (act. 1 bis 246), zu verweigern.

3. Subeventualiter

sei die Schlussverfügung der BA vom 13. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BA zurück zu weisen.

4. Subsubeventualiter

seien die in den Erwägungen speziell gekennzeichneten Akten auszuson- dern.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossen- schaft (Bundesanwaltschaft)."

In prozessualer Hinsicht beantragt A. das Folgende:

"1. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesan- waltschaft dem Beschwerdeführer volle Einsicht in sämtliche Akten und voll- ständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer sowie volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegenden Akten in den Verfahren RH.12.0004 und SV.09.0185, soweit diese irgendwie mit dem Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer zusammenhängen, insbesondere diejenigen, die in der beiliegenden Aktenübersicht in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Wien betreffend C. erwähnt sind, gewährt hat.

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2. Eventualiter seien die Akten aus dem Strafverfahren SV.09.0185 zum vorlie- genden Rechtshilfeverfahren beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens volle Akteneinsicht zu gewähren.

3. Hernach sei dem Beschwerdeführer Frist zur erneuten und ausführlichen Stellungnahme anzusetzen."

F. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Bundes- anwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 27. und

30. Mai 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 7. Juli 2014 vollumfänglich an seinen in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 11), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt

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(BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom

14. April 2014 gegen die Schlussverfügung vom 13. März 2014 ist fristge- recht eingereicht worden.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten, sodass er grundsätzlich legitimiert und auf die Beschwer- de – unter Vorbehalt der Erwägungen 4.3.3 – einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

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E. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge- hen: Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, ihm sei von der Beschwerdegegnerin zu wenig Zeit eingeräumt worden, um zu den herauszugebenden Bankunterlagen Stellung zu nehmen. Er habe lediglich 12 Arbeitstage zur Verfügung gehabt, um die rund 760 Aktenstücke umfas- senden Bankunterlagen durchzusehen. Der Beschwerdeführer habe ferner die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2013 um Einsicht in die Verfahrensakten, einschliesslich die Korrespondenz mit der Staatsan- waltschaft Wien und der Bank G. AG ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Akteneinsichtsgesuch jedoch nicht beantwortet. Schliesslich treffe es nicht zu, dass dem Beschwerdeführer volle Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der ihm zugespielten Ak- tenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien feststellen können, dass vor dem ersten Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 ein reger Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden habe. Ausserdem existiere offenbar auch ein Strafverfahren der Beschwerdegegnerin mit dem Kürzel SV.09.1085 sowie ein Rechtshilfeersuchen vom 3. August 2010, das mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich direkt und eng zusammenhän- ge. Die in diesem Strafverfahren gesammelten Akten hätten das österrei- chische Strafverfahren ausgelöst, zu dem der Beschwerdeführer jedoch keinen Zugang habe, da er dort nicht Partei sei. Trotzdem seien gestützt auf das österreichische Rechtshilfeersuchen Bankakten des Beschwerde- führers beschlagnahmt sowie eine Schlussverfügung erlassen worden. Das Beschwerdeverfahren sei daher zu sistieren, bis dem Beschwerdeführer volle Einsicht auch in diese Akten gewährt worden sei (act. 1 S. 29 ff.; act. 11 S. 2 ff.).

E. 4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistel- lung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberech- tigt ist.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten

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Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein je- ne Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersu- chens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfah- rens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersu- chenden Staates (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463). Folgen einem Rechtshilfeersuchen mehrere Ergänzungen, gewährt die ausführende Behörde nur Einsicht in das Ge- such (Hauptgesuch oder Ergänzung), welches die Partei betrifft, wenn es sich ergibt, dass die Einsicht in die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnis- se zu vermitteln vermag, die sie nicht schon hatte. Die ausführende Behör- de verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der gleichen Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtigten nicht betreffen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en ma- tière pénale, Bern 2009, N 479, S. 445; Urteil des Bundesgerichts 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.3). Um das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung zu gewähren, setzt die ersuchte Behörde dem Berech- tigten eine Frist an, damit dieser in Bezug auf jeden einzelnen Beleg Argu- mente nennen kann, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen ste- hen. Die Frist zur Stellungnahme ist dabei so anzusetzen, dass dem Gebot der raschen Erledigung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2).

E. 4.3.1 Aus den Akten geht hervor, und unbestritten ist, dass die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2013 das Rechts- hilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung vom

13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Korrespon- denz der Bundesanwaltschaft mit der ersuchende Behörde vom 21. De- zember 2012, das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezem- ber 2012 sowie die Bankunterlagen der Konten lautend auf den Beschwer- deführer sowie lautend auf eine juristische Person – insgesamt rund 760 Seiten – zustellte und eine Frist bis zum 1. April 2013 ansetzte, um dazu Stellung zu nehmen (act. 1.10). Mit Schreiben vom 26. März 2013 wurde diese Frist bis zum 5. April 2013 verlängert (act. 1.12). Unter Berücksichti- gung der in diese Zeit fallenden Osterfeiertage sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Akten erst am 12. März 2013 erhalten haben soll (act. 1 S. 29), standen dessen Rechtsvertreter mindestens 16 Arbeitstage oder gut drei Arbeitswochen zur Verfügung, um sich zu den 760 Seiten zu

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äussern, was jedoch nicht als unverhältnismässig kurz angesehen werden kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.185 vom

E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann davon ausgeht, er habe nicht alle Ak- ten zur Einsicht erhalten, ist Folgendes auszuführen: Bei der Korrespon- denz der Beschwerdegegnerin mit der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Ak- ten, die den Beschwerdeführer nicht direkt und persönlich betreffen und ihm daher auch nicht zur Einsicht offen zu legen sind. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG und der Beschwerdegegnerin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hin- ten Ziff. 7) – für die Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshil- femassnahme gar nicht relevant ist. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers soll es sich sodann gemäss Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin beim in der Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien genannten Ersuchen vom 3. August 2010 (Ordnungsnummer 3) nicht etwa um ein Rechtshilfeersuchen handeln, sondern um eine Anfrage der Beschwerde- gegnerin, ob die österreichischen Behörden das schweizerische Strafver- fahren SV.09.0185 übernehmen wollten. In der Folge hätten die österrei- chischen Behörden der Verfahrensübernahme zugestimmt und die Be- schwerdegegnerin habe am 14. Oktober 2010 das Strafverfahren vorläufig eingestellt. Bis zur Einstellung habe der Beschwerdeführer im Schweizer Strafverfahren keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht gehabt (act. 8 S. 2). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Akten des Strafverfahrens SV.09.0185 Einsicht zu gewähren ist, primär das schweizerische Strafver- fahren betrifft und nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu klären ist. Zur Frage, ob vor dem 29. Dezember 2011 ein Informationsaustausch zwi- schen der Beschwerdegegnerin und den österreichischen Behörden statt- gefunden hat, der den Beschwerdeführer betrifft, schweigt sich die Be- schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, obschon sie vom Ge- richt dazu aufgefordert worden ist, sich zu dieser Frage zu äussern (act. 6). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort lediglich fest, das im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 erwähnte Rechtshil- feersuchen vom 6. Mai 2011 habe sich nicht auf ein Konto des Beschwer- deführers bezogen (act. 8 S. 2). Bereits in der Schlussverfügung vom

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E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Beschwerdegegnerin habe sein Akteneinsichtsgesuch vom 5. April 2013 unbeantwortet gelassen und daher die Mitwirkungsrechte und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zu dieser sinngemäss geltend gemachten Rüge der Rechtsver- weigerung resp. Rechtsverzögerung ist Folgendes auszuführen: Der Be- schwerdeführer hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zu den herauszu- gebenden Bankunterlagen vom 5. April 2013 darum ersucht, dass ihm voll- ständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, einschliesslich der Korres- pondenz mit der Staatsanwaltschaft Wien und der Bank G. AG, gewährt werde (act. 1.13). Dies, nachdem ihm bereits Einsicht in das Rechtshilfeer- suchen vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung vom

E. 4.4 Zusammenfassend gehen die Rügen der mangelnden Akteneinsicht alle- samt fehlt. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge

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auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter auf Beizug der Akten aus dem Strafver- fahren SV.09.0185 und Gewährung der Akteneinsicht sind daher ohne Wei- teres abzuweisen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 und die Schlussverfügung vom 13. März 2014 seien nichtig. Die von der Staatsan- waltschaft Wien verfügte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. De- zember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten ge- wesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dür- fen. Dies sei von der Beschwerdegegnerin einfach übersehen worden. Aus § 105 Abs. 1 öStPO ergebe sich, dass sich die verlangte Befristung auf die Durchführung der anbegehrten Massnahme beziehe und nicht etwa auf das Stellen eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens. Der für die Befristung massgebliche Zeitpunkt sei die Aufforderung an die kontoführende Bank, die verlangten Unterlagen herauszugeben, mithin die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012. Eine Massnahme, die von der verfügenden auslän- dischen Behörde selber nicht mehr vollzogen werden könnte, dürfe auch von den Schweizer Behörden nicht rechtshilfeweise vollzogen werden. Die Zulässigkeit der Rechtshilfemassnahme werde durch die österreichischen Behörden nicht mehr überprüft, weshalb eine unrechtmässige Beweiserhe- bung durch Schweizer Behörden im österreichischen Verfahren nicht wie- dergutgemacht werden könne (act. 1 S. 15 ff.).

5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am

1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.6). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind, ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates

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oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi- schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean- tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin- ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be- stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei- ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite- ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar- keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer- ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs- sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei- nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten- den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er- schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom

28. Mai 2013, E. 3.2).

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den vom Be- schwerdeführer eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge- richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er- gänzung des EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin-

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dend. Auch der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Auslieferungsbe- gehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungsüberein- kommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekammer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewilligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art. 16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.

Schliesslich geht selbst der vom Beschwerdeführer angerufene Prof. H. in seinem Gutachten vom 25. März 2013 nicht davon aus, dass eine allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtli- chen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtigkeitsbe- schwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Strafprozess- ordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Beweiserhebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.9 S. 3).

Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner, dass der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht genüge. Die Sachverhaltsausführungen seien dürftig, lü- ckenhaft und teilweise falsch, sodass es nicht möglich sei, sich ein ausrei- chendes Bild über den relevanten Sachverhalt zu machen (act. 1 S. 6 ff.).

6.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV

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stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung der Frage erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR), und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt wer- den, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S: 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR:2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.).

6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der B. GmbH, insbesondere C. als "Managing Director for South East Europe" und I. als Repräsentant der rumänischen Zweignieder- lassung der B. GmbH, Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abge- schlossen, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darunter die D. AG, mit der Erbrin- gung von Serviceleistungen für die rumänischen staatlichen Stellen beauf- tragt. Gestützt auf ein am 29. Dezember 2003 abgeschlossenes Consul- tancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom 9. April 2004 seien von der B. GmbH an die

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D. AG, welche durch J. vertreten werde, Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprü- fung der Leistungserbringung durch die D. AG vorgenommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe ergeben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der D. AG als Zusam- menstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Standarddokumenten ergeben. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.6).

Die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der den Beschuldigten vorgewor- fenen Taten genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 IRSG und Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der B. GmbH und der D. AG, welche in Zusammenhang mit dem im Ap- ril 2004 zwischen der B. GmbH und dem rumänischen Staat abgeschlos- senen Software-Lizenzvertrag stehen, einzig dem Zweck dienen, in un- rechtmässiger Weise Gelder aus der B. GmbH abzuzweigen, um diese letztlich den Beschuldigten oder Dritten zuzueignen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhan- densein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vor- gehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Ob die Zahlungen der B. GmbH an die D. AG allesamt legal sind, wie der Beschwerdeführer aus- führlich geltend macht (act. 1 S. 6 ff.), wird das österreichische Strafverfah- ren zu klären haben. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers handelt es sich um im vorliegenden Verfahren nicht zu be- rücksichtigende Gegendarstellungen (siehe supra 6.2). Daran vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf eine Auflösungsvereinba- rung der B. GmbH mit der D. AG vom März 2006 nichts zu ändern. Ge- mäss dieser Vereinbarung soll die D. AG der B. GmbH EUR 1.95 Mio. von einer zehn Monate zuvor geleisteten Vorauszahlung von EUR 2 Mio. zu- rückbezahlt haben, da das vereinbarte Geschäft nicht wie geplant habe ab- gewickelt werden können (act. 1 S. 11). Der Rechtshilferichter hat keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sach- verhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen so- fort entkräften würden, sind nicht zu erkennen.

Der Sachverhalt lässt sich prima facie ohne Weiteres unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB oder der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumieren.

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7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Er moniert, die Herausgabe der Bankunterlagen des Beschwerdeführers gehe über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Die Be- schwerdegegnerin konstruiere und begründe in unzulässiger Weise, im Sinne einer "fishing expedition", einen seitens der ersuchenden Behörde bisher nicht bestehenden Verdacht gegen den Beschwerdeführer. Dabei setzte sich die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise materiell mit einem möglichen Verdacht gegen den Beschwerdeführer auseinander und entscheide sich zur Übermittlung von Bankunterlagen, die von der ersu- chenden Behörde gar nicht verlangt worden seien. Es bestehe ausserdem keinerlei Verbindung zwischen dem Konto des Beschwerdeführers und der D. AG. Es seien nie Zahlungen vom Konto des Beschwerdeführers an die D. AG und umgekehrt geflossen. Die in den Bankunterlagen ersichtlichen Transaktionen würden unter anderem ein K. Mandat und damit ein reines Vermögensmandat (BA-0022-26, BA-0043-64 und BA-0118-213) sowie ei- nen Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einem Be- kannten im Zusammenhang mit einem privaten Bauprojekt (BA-0065-67 und BA-0077-90) dokumentieren. Zudem handle es sich bei den Unterla- gen in den Laschen "KYC/CONTACTS" und "Kundendossier" (BA-0214-

246) nicht um Kontounterlagen, sondern um Dokumente, die sich auf höchstpersönliche Vorgänge beziehen würden, weshalb sie absolut uner- heblich und ohne Nutzen für die ersuchende Behörde seien. Daher seien diese Dokumente auf jeden Fall auszusondern. Das Gleiche gelte für BA- 0034-35, BA-0069, BA-0072, BA-0095-98 und BA-103-106 (act. 1 S. 20 ff.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/ SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

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30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Recht- sprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Wie bereits ausgeführt, sollen gemäss dem österreichischen Rechtshilfeer- suchen erhebliche mutmasslich deliktisch erlangte Beträge unter anderem auf ein Bankkonto der D. AG bei der Bank G. AG geflossen sein. Die Be- schwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen des Beschwerdefüh- rers feststellen können, dass vom Konto der L. Ltd. – deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer ist – am 14. Mai und 2. Dezember 2004 USD 1'383'000.-- und USD 537'000.-- auf das Konto des Beschwerdefüh- rers überwiesen wurden (Verfahrensakten pag. 0034 f., 0070 f., 0099-102, 0107-110 und 0241). Von dort erfolgten am 14. Mai und 2. Dezember 2004 zwei Überweisungen in der Höhe von USD 633'000.-- und USD 275'000.-- auf das Konto von C., einem der Beschuldigten im österreichischen Straf- verfahren (vgl. supra 6.3; Verfahrensakten pag. 0034 f., 0069, 0072, 0095- 98, 0103-106, 0225, 0232 und 239). Aktenkundig sind sodann folgende Transaktionen: eine Überweisung vom 8. April 2005 vom Konto M., dessen Inhaber O. – einer der wirtschaftlich Berechtigten an der D. AG – ist, auf

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das Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 115'000 (Verfah- rensakten pag. 0029, 0066 und 0082-83) sowie eine Einzahlung vom Konto des Beschwerdeführers auf das Konto M. vom gleichen Tag in der Höhe von EUR 565'000.-- (Verfahrensakten pag. 0029, 0065, 0077-81 und 0242).

Es ist nicht auszuschliessen, dass die genannten Geldflüsse aus den im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 genannten Überweisungen der B. GmbH an die D. AG im Umfang von USD 15.6 Mio. und 7.2 Mio. her- rühren. Das veruntreute Geld soll, bevor es letztlich auf das Konto des Be- schwerdeführers geflossen ist, zunächst auf ein Konto der N. Ltd. und teil- weise von dort auf das Konto der L. Ltd. überwiesen worden sein (act. 1.2 III Ziff. 4.1). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH veruntreuten Geldes und der daran anknüpfen- den Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.6). Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen des Beschwerdeführers potentiell klar geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Sachverhalt aufzudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Be- zug auf sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Bankunterlagen zu bejahen. Es entspricht der Rechtsprechung, dass den Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu über- mitteln sind, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht bezie- hen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorlie- gend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Dabei können insbesondere die bankinternen Know-Your-Customer-Files sowie die Client Personal Data (Verfahrensakten pag. 0214-246) Aufschluss über die Verbindungen zwi- schen dem Beschwerdeführer und der D. AG geben. Dass die Transaktio- nen vom 8. April 2005 vom und auf das Konto M. auf Darlehensverträgen des Beschwerdeführers mit einem Bekannten beruhen sollen, vermag ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts an der potentiellen Er- heblichkeit der betreffenden Bankunterlagen zu ändern. Gleich verhält es sich mit den weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln; diese betreffen Fragen der Beweiswürdigung, welche gerade nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen sind und die potentielle Er- heblichkeit der herauszugebenden Unterlagen nicht in Frage stellen. Es wird im österreichischen Strafverfahren festzustellen sein, ob die Transak- tionen deliktischen Hintergrunds sind oder nicht. Im Übrigen sind die stritti- gen Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldig- ten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Ein willkürliches Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu erkennen, und von einer unzu-

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lässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Dass der Beschwer- deführer im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. Sep- tember 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).

8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

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E. 9 Februar 2012, E. 4.3.1, wo bei einer Datenmenge von 1763 Bankunter- lagen eine Zeit von rund sechs Wochen als ausreichend für die Durchsicht derselben und eine allfällige Stellungnahme erachtet wurde). Der Be- schwerdeführer hatte mit anderen Worten genügend Zeit, um sich umfas- send zu den herauszugebenden Bankunterlagen zu äussern. Eine diesbe- zügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

E. 13 Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Korrespon- denz der Bundesanwaltschaft mit der ersuchenden Behörde vom 21. De- zember 2012, das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezem- ber 2012 sowie die Bankunterlagen ermöglicht wurde. Die Beschwerde- gegnerin nahm in ihrer Schlussverfügung vom 13. März 2014 auf die Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2013 Bezug und führte – wie oben erwähnt – aus, dem Beschwerdeführer seien am 7. März 2013 alle Unterlagen zugestellt worden, die für die Wahrung seiner Interessen not- wendig seien. Alle restlichen – nicht dem Beschwerdeführer zugestellten Akten – würden nicht das Konto des Beschwerdeführers betreffen (act. 1.2 III Ziff. 1.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers (negativ) beantwortet, weshalb es somit am aktuel- len rechtlich geschützten Interesse an der Behandlung dieser Rechtsver- weigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008, E. 2.2 m.w.H.) und auf die Beschwer- de in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.139

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C., und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000.-- verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber bezie- hungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der öster- reichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesell- schaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum

31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der be- zeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.6).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon- tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG heraus- zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom

12. März 2012 nachgekommen (act. 1.2 II Ziff. 5 und act. 1.3).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der D. AG zu einem auf A. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG (vor- mals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank G. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A., herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 8. Juni 2012 nach (act. 1.2 II Ziff. 5 und act. 1.4).

D. Nachdem A. am 7. März 2013 die herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm dieser mit Eingabe vom

5. April 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen (act. 1.2 III Ziff. 3 und act. 1.13).

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E. Mit Schlussverfügung vom 13. März 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Bank G. AG, lautend auf A., an (act. 1.2).

Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 14. April 2014 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2 f.):

"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretens- und Editionsverfügungen vom 13. Feb- ruar 2012 und 10. Mai 2012, aller A. betreffenden Zwischenverfügungen so- wie der Schlussverfügung der BA vom 13. März 2014 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verweigern.

2. Eventualiter

sei die Schlussverfügung der BA vom 13. März 2014 aufzuheben und die Rechtshilfe, insbesondere die verfügte Herausgabe der Bankunterlagen (act. 1 bis 246), zu verweigern.

3. Subeventualiter

sei die Schlussverfügung der BA vom 13. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BA zurück zu weisen.

4. Subsubeventualiter

seien die in den Erwägungen speziell gekennzeichneten Akten auszuson- dern.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossen- schaft (Bundesanwaltschaft)."

In prozessualer Hinsicht beantragt A. das Folgende:

"1. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesan- waltschaft dem Beschwerdeführer volle Einsicht in sämtliche Akten und voll- ständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer sowie volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegenden Akten in den Verfahren RH.12.0004 und SV.09.0185, soweit diese irgendwie mit dem Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer zusammenhängen, insbesondere diejenigen, die in der beiliegenden Aktenübersicht in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Wien betreffend C. erwähnt sind, gewährt hat.

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2. Eventualiter seien die Akten aus dem Strafverfahren SV.09.0185 zum vorlie- genden Rechtshilfeverfahren beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens volle Akteneinsicht zu gewähren.

3. Hernach sei dem Beschwerdeführer Frist zur erneuten und ausführlichen Stellungnahme anzusetzen."

F. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Bundes- anwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 27. und

30. Mai 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 7. Juli 2014 vollumfänglich an seinen in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 11), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt

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(BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom

14. April 2014 gegen die Schlussverfügung vom 13. März 2014 ist fristge- recht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten, sodass er grundsätzlich legitimiert und auf die Beschwer- de – unter Vorbehalt der Erwägungen 4.3.3 – einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

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4. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge- hen: Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, ihm sei von der Beschwerdegegnerin zu wenig Zeit eingeräumt worden, um zu den herauszugebenden Bankunterlagen Stellung zu nehmen. Er habe lediglich 12 Arbeitstage zur Verfügung gehabt, um die rund 760 Aktenstücke umfas- senden Bankunterlagen durchzusehen. Der Beschwerdeführer habe ferner die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2013 um Einsicht in die Verfahrensakten, einschliesslich die Korrespondenz mit der Staatsan- waltschaft Wien und der Bank G. AG ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Akteneinsichtsgesuch jedoch nicht beantwortet. Schliesslich treffe es nicht zu, dass dem Beschwerdeführer volle Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der ihm zugespielten Ak- tenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien feststellen können, dass vor dem ersten Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 ein reger Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden habe. Ausserdem existiere offenbar auch ein Strafverfahren der Beschwerdegegnerin mit dem Kürzel SV.09.1085 sowie ein Rechtshilfeersuchen vom 3. August 2010, das mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich direkt und eng zusammenhän- ge. Die in diesem Strafverfahren gesammelten Akten hätten das österrei- chische Strafverfahren ausgelöst, zu dem der Beschwerdeführer jedoch keinen Zugang habe, da er dort nicht Partei sei. Trotzdem seien gestützt auf das österreichische Rechtshilfeersuchen Bankakten des Beschwerde- führers beschlagnahmt sowie eine Schlussverfügung erlassen worden. Das Beschwerdeverfahren sei daher zu sistieren, bis dem Beschwerdeführer volle Einsicht auch in diese Akten gewährt worden sei (act. 1 S. 29 ff.; act. 11 S. 2 ff.).

4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistel- lung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberech- tigt ist.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten

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Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein je- ne Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersu- chens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfah- rens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersu- chenden Staates (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463). Folgen einem Rechtshilfeersuchen mehrere Ergänzungen, gewährt die ausführende Behörde nur Einsicht in das Ge- such (Hauptgesuch oder Ergänzung), welches die Partei betrifft, wenn es sich ergibt, dass die Einsicht in die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnis- se zu vermitteln vermag, die sie nicht schon hatte. Die ausführende Behör- de verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der gleichen Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtigten nicht betreffen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en ma- tière pénale, Bern 2009, N 479, S. 445; Urteil des Bundesgerichts 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.3). Um das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung zu gewähren, setzt die ersuchte Behörde dem Berech- tigten eine Frist an, damit dieser in Bezug auf jeden einzelnen Beleg Argu- mente nennen kann, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen ste- hen. Die Frist zur Stellungnahme ist dabei so anzusetzen, dass dem Gebot der raschen Erledigung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2).

4.3

4.3.1 Aus den Akten geht hervor, und unbestritten ist, dass die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2013 das Rechts- hilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung vom

13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Korrespon- denz der Bundesanwaltschaft mit der ersuchende Behörde vom 21. De- zember 2012, das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezem- ber 2012 sowie die Bankunterlagen der Konten lautend auf den Beschwer- deführer sowie lautend auf eine juristische Person – insgesamt rund 760 Seiten – zustellte und eine Frist bis zum 1. April 2013 ansetzte, um dazu Stellung zu nehmen (act. 1.10). Mit Schreiben vom 26. März 2013 wurde diese Frist bis zum 5. April 2013 verlängert (act. 1.12). Unter Berücksichti- gung der in diese Zeit fallenden Osterfeiertage sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Akten erst am 12. März 2013 erhalten haben soll (act. 1 S. 29), standen dessen Rechtsvertreter mindestens 16 Arbeitstage oder gut drei Arbeitswochen zur Verfügung, um sich zu den 760 Seiten zu

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äussern, was jedoch nicht als unverhältnismässig kurz angesehen werden kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.185 vom

9. Februar 2012, E. 4.3.1, wo bei einer Datenmenge von 1763 Bankunter- lagen eine Zeit von rund sechs Wochen als ausreichend für die Durchsicht derselben und eine allfällige Stellungnahme erachtet wurde). Der Be- schwerdeführer hatte mit anderen Worten genügend Zeit, um sich umfas- send zu den herauszugebenden Bankunterlagen zu äussern. Eine diesbe- zügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann davon ausgeht, er habe nicht alle Ak- ten zur Einsicht erhalten, ist Folgendes auszuführen: Bei der Korrespon- denz der Beschwerdegegnerin mit der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Ak- ten, die den Beschwerdeführer nicht direkt und persönlich betreffen und ihm daher auch nicht zur Einsicht offen zu legen sind. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG und der Beschwerdegegnerin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hin- ten Ziff. 7) – für die Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshil- femassnahme gar nicht relevant ist. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers soll es sich sodann gemäss Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin beim in der Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien genannten Ersuchen vom 3. August 2010 (Ordnungsnummer 3) nicht etwa um ein Rechtshilfeersuchen handeln, sondern um eine Anfrage der Beschwerde- gegnerin, ob die österreichischen Behörden das schweizerische Strafver- fahren SV.09.0185 übernehmen wollten. In der Folge hätten die österrei- chischen Behörden der Verfahrensübernahme zugestimmt und die Be- schwerdegegnerin habe am 14. Oktober 2010 das Strafverfahren vorläufig eingestellt. Bis zur Einstellung habe der Beschwerdeführer im Schweizer Strafverfahren keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht gehabt (act. 8 S. 2). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Akten des Strafverfahrens SV.09.0185 Einsicht zu gewähren ist, primär das schweizerische Strafver- fahren betrifft und nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu klären ist. Zur Frage, ob vor dem 29. Dezember 2011 ein Informationsaustausch zwi- schen der Beschwerdegegnerin und den österreichischen Behörden statt- gefunden hat, der den Beschwerdeführer betrifft, schweigt sich die Be- schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, obschon sie vom Ge- richt dazu aufgefordert worden ist, sich zu dieser Frage zu äussern (act. 6). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort lediglich fest, das im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 erwähnte Rechtshil- feersuchen vom 6. Mai 2011 habe sich nicht auf ein Konto des Beschwer- deführers bezogen (act. 8 S. 2). Bereits in der Schlussverfügung vom

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13. März 2014 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdefüh- rer zu allen Akten, die ihn betreffend würden, habe Stellung nehmen kön- nen. Alle anderen Akten würden ihn nicht betreffen (act. 1.4). Am Wahr- heitsgehalt dieser Aussage ist nicht zu zweifeln, ist doch die Beschwerde- gegnerin als Verwaltungsbehörde im Rechtshilfeverfahren verpflichtet, wahrheitsgemässe Aussagen zu tätigen. Da der Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 zudem auch gar nicht ge- nannt wird, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vor dem

29. Dezember 2011 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerde- führerin und den ersuchenden Behörden den Beschwerdeführer betreffend, stattgefunden hätte.

4.3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Beschwerdegegnerin habe sein Akteneinsichtsgesuch vom 5. April 2013 unbeantwortet gelassen und daher die Mitwirkungsrechte und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zu dieser sinngemäss geltend gemachten Rüge der Rechtsver- weigerung resp. Rechtsverzögerung ist Folgendes auszuführen: Der Be- schwerdeführer hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zu den herauszu- gebenden Bankunterlagen vom 5. April 2013 darum ersucht, dass ihm voll- ständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, einschliesslich der Korres- pondenz mit der Staatsanwaltschaft Wien und der Bank G. AG, gewährt werde (act. 1.13). Dies, nachdem ihm bereits Einsicht in das Rechtshilfeer- suchen vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung vom

13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Korrespon- denz der Bundesanwaltschaft mit der ersuchenden Behörde vom 21. De- zember 2012, das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezem- ber 2012 sowie die Bankunterlagen ermöglicht wurde. Die Beschwerde- gegnerin nahm in ihrer Schlussverfügung vom 13. März 2014 auf die Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2013 Bezug und führte – wie oben erwähnt – aus, dem Beschwerdeführer seien am 7. März 2013 alle Unterlagen zugestellt worden, die für die Wahrung seiner Interessen not- wendig seien. Alle restlichen – nicht dem Beschwerdeführer zugestellten Akten – würden nicht das Konto des Beschwerdeführers betreffen (act. 1.2 III Ziff. 1.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers (negativ) beantwortet, weshalb es somit am aktuel- len rechtlich geschützten Interesse an der Behandlung dieser Rechtsver- weigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008, E. 2.2 m.w.H.) und auf die Beschwer- de in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4.4 Zusammenfassend gehen die Rügen der mangelnden Akteneinsicht alle- samt fehlt. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge

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auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter auf Beizug der Akten aus dem Strafver- fahren SV.09.0185 und Gewährung der Akteneinsicht sind daher ohne Wei- teres abzuweisen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 und die Schlussverfügung vom 13. März 2014 seien nichtig. Die von der Staatsan- waltschaft Wien verfügte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. De- zember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten ge- wesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dür- fen. Dies sei von der Beschwerdegegnerin einfach übersehen worden. Aus § 105 Abs. 1 öStPO ergebe sich, dass sich die verlangte Befristung auf die Durchführung der anbegehrten Massnahme beziehe und nicht etwa auf das Stellen eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens. Der für die Befristung massgebliche Zeitpunkt sei die Aufforderung an die kontoführende Bank, die verlangten Unterlagen herauszugeben, mithin die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012. Eine Massnahme, die von der verfügenden auslän- dischen Behörde selber nicht mehr vollzogen werden könnte, dürfe auch von den Schweizer Behörden nicht rechtshilfeweise vollzogen werden. Die Zulässigkeit der Rechtshilfemassnahme werde durch die österreichischen Behörden nicht mehr überprüft, weshalb eine unrechtmässige Beweiserhe- bung durch Schweizer Behörden im österreichischen Verfahren nicht wie- dergutgemacht werden könne (act. 1 S. 15 ff.).

5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am

1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.6). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind, ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates

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oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi- schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean- tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin- ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be- stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei- ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite- ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar- keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer- ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs- sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei- nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten- den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er- schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom

28. Mai 2013, E. 3.2).

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den vom Be- schwerdeführer eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge- richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er- gänzung des EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin-

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dend. Auch der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Auslieferungsbe- gehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungsüberein- kommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekammer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewilligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art. 16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.

Schliesslich geht selbst der vom Beschwerdeführer angerufene Prof. H. in seinem Gutachten vom 25. März 2013 nicht davon aus, dass eine allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtli- chen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtigkeitsbe- schwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Strafprozess- ordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Beweiserhebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.9 S. 3).

Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner, dass der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht genüge. Die Sachverhaltsausführungen seien dürftig, lü- ckenhaft und teilweise falsch, sodass es nicht möglich sei, sich ein ausrei- chendes Bild über den relevanten Sachverhalt zu machen (act. 1 S. 6 ff.).

6.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV

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stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung der Frage erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR), und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt wer- den, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S: 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR:2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.).

6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der B. GmbH, insbesondere C. als "Managing Director for South East Europe" und I. als Repräsentant der rumänischen Zweignieder- lassung der B. GmbH, Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abge- schlossen, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darunter die D. AG, mit der Erbrin- gung von Serviceleistungen für die rumänischen staatlichen Stellen beauf- tragt. Gestützt auf ein am 29. Dezember 2003 abgeschlossenes Consul- tancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom 9. April 2004 seien von der B. GmbH an die

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D. AG, welche durch J. vertreten werde, Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprü- fung der Leistungserbringung durch die D. AG vorgenommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe ergeben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der D. AG als Zusam- menstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Standarddokumenten ergeben. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.6).

Die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der den Beschuldigten vorgewor- fenen Taten genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 IRSG und Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der B. GmbH und der D. AG, welche in Zusammenhang mit dem im Ap- ril 2004 zwischen der B. GmbH und dem rumänischen Staat abgeschlos- senen Software-Lizenzvertrag stehen, einzig dem Zweck dienen, in un- rechtmässiger Weise Gelder aus der B. GmbH abzuzweigen, um diese letztlich den Beschuldigten oder Dritten zuzueignen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhan- densein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vor- gehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Ob die Zahlungen der B. GmbH an die D. AG allesamt legal sind, wie der Beschwerdeführer aus- führlich geltend macht (act. 1 S. 6 ff.), wird das österreichische Strafverfah- ren zu klären haben. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers handelt es sich um im vorliegenden Verfahren nicht zu be- rücksichtigende Gegendarstellungen (siehe supra 6.2). Daran vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf eine Auflösungsvereinba- rung der B. GmbH mit der D. AG vom März 2006 nichts zu ändern. Ge- mäss dieser Vereinbarung soll die D. AG der B. GmbH EUR 1.95 Mio. von einer zehn Monate zuvor geleisteten Vorauszahlung von EUR 2 Mio. zu- rückbezahlt haben, da das vereinbarte Geschäft nicht wie geplant habe ab- gewickelt werden können (act. 1 S. 11). Der Rechtshilferichter hat keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sach- verhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen so- fort entkräften würden, sind nicht zu erkennen.

Der Sachverhalt lässt sich prima facie ohne Weiteres unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB oder der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumieren.

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7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Er moniert, die Herausgabe der Bankunterlagen des Beschwerdeführers gehe über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Die Be- schwerdegegnerin konstruiere und begründe in unzulässiger Weise, im Sinne einer "fishing expedition", einen seitens der ersuchenden Behörde bisher nicht bestehenden Verdacht gegen den Beschwerdeführer. Dabei setzte sich die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise materiell mit einem möglichen Verdacht gegen den Beschwerdeführer auseinander und entscheide sich zur Übermittlung von Bankunterlagen, die von der ersu- chenden Behörde gar nicht verlangt worden seien. Es bestehe ausserdem keinerlei Verbindung zwischen dem Konto des Beschwerdeführers und der D. AG. Es seien nie Zahlungen vom Konto des Beschwerdeführers an die D. AG und umgekehrt geflossen. Die in den Bankunterlagen ersichtlichen Transaktionen würden unter anderem ein K. Mandat und damit ein reines Vermögensmandat (BA-0022-26, BA-0043-64 und BA-0118-213) sowie ei- nen Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einem Be- kannten im Zusammenhang mit einem privaten Bauprojekt (BA-0065-67 und BA-0077-90) dokumentieren. Zudem handle es sich bei den Unterla- gen in den Laschen "KYC/CONTACTS" und "Kundendossier" (BA-0214-

246) nicht um Kontounterlagen, sondern um Dokumente, die sich auf höchstpersönliche Vorgänge beziehen würden, weshalb sie absolut uner- heblich und ohne Nutzen für die ersuchende Behörde seien. Daher seien diese Dokumente auf jeden Fall auszusondern. Das Gleiche gelte für BA- 0034-35, BA-0069, BA-0072, BA-0095-98 und BA-103-106 (act. 1 S. 20 ff.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/ SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

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30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Recht- sprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Wie bereits ausgeführt, sollen gemäss dem österreichischen Rechtshilfeer- suchen erhebliche mutmasslich deliktisch erlangte Beträge unter anderem auf ein Bankkonto der D. AG bei der Bank G. AG geflossen sein. Die Be- schwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen des Beschwerdefüh- rers feststellen können, dass vom Konto der L. Ltd. – deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer ist – am 14. Mai und 2. Dezember 2004 USD 1'383'000.-- und USD 537'000.-- auf das Konto des Beschwerdefüh- rers überwiesen wurden (Verfahrensakten pag. 0034 f., 0070 f., 0099-102, 0107-110 und 0241). Von dort erfolgten am 14. Mai und 2. Dezember 2004 zwei Überweisungen in der Höhe von USD 633'000.-- und USD 275'000.-- auf das Konto von C., einem der Beschuldigten im österreichischen Straf- verfahren (vgl. supra 6.3; Verfahrensakten pag. 0034 f., 0069, 0072, 0095- 98, 0103-106, 0225, 0232 und 239). Aktenkundig sind sodann folgende Transaktionen: eine Überweisung vom 8. April 2005 vom Konto M., dessen Inhaber O. – einer der wirtschaftlich Berechtigten an der D. AG – ist, auf

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das Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 115'000 (Verfah- rensakten pag. 0029, 0066 und 0082-83) sowie eine Einzahlung vom Konto des Beschwerdeführers auf das Konto M. vom gleichen Tag in der Höhe von EUR 565'000.-- (Verfahrensakten pag. 0029, 0065, 0077-81 und 0242).

Es ist nicht auszuschliessen, dass die genannten Geldflüsse aus den im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 genannten Überweisungen der B. GmbH an die D. AG im Umfang von USD 15.6 Mio. und 7.2 Mio. her- rühren. Das veruntreute Geld soll, bevor es letztlich auf das Konto des Be- schwerdeführers geflossen ist, zunächst auf ein Konto der N. Ltd. und teil- weise von dort auf das Konto der L. Ltd. überwiesen worden sein (act. 1.2 III Ziff. 4.1). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH veruntreuten Geldes und der daran anknüpfen- den Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.6). Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen des Beschwerdeführers potentiell klar geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Sachverhalt aufzudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Be- zug auf sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Bankunterlagen zu bejahen. Es entspricht der Rechtsprechung, dass den Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu über- mitteln sind, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht bezie- hen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorlie- gend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Dabei können insbesondere die bankinternen Know-Your-Customer-Files sowie die Client Personal Data (Verfahrensakten pag. 0214-246) Aufschluss über die Verbindungen zwi- schen dem Beschwerdeführer und der D. AG geben. Dass die Transaktio- nen vom 8. April 2005 vom und auf das Konto M. auf Darlehensverträgen des Beschwerdeführers mit einem Bekannten beruhen sollen, vermag ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts an der potentiellen Er- heblichkeit der betreffenden Bankunterlagen zu ändern. Gleich verhält es sich mit den weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln; diese betreffen Fragen der Beweiswürdigung, welche gerade nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen sind und die potentielle Er- heblichkeit der herauszugebenden Unterlagen nicht in Frage stellen. Es wird im österreichischen Strafverfahren festzustellen sein, ob die Transak- tionen deliktischen Hintergrunds sind oder nicht. Im Übrigen sind die stritti- gen Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldig- ten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Ein willkürliches Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu erkennen, und von einer unzu-

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lässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Dass der Beschwer- deführer im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. Sep- tember 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).

8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Bürgi - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).