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RR.2011.56

Bundesstrafgericht · 2011-12-02 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Das Tribunal de première instance de Liège (Belgien) führt gegen den Uk- rainer B., dessen ukrainische Ehefrau C. und den belgischen Staatsange- hörigen D. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Urkundenfäl- schung. Der belgische Untersuchungsrichter ist in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010 an die Schweiz gelangt und hat um Identifikation sämtlicher Konten, lautend auf die Firma E. Ltd. bei der Bank F. AG in Zürich, um Edition sämtlicher Kontounterlagen für den Zeit- raum vom 1. Januar 2005 bis heute, um Abklärung sämtlicher Kundenbe- ziehungen, welche im Zusammenhang mit B. stehen, sowie um Beschlag- nahme allfällig vorhandener Vermögenswerte ersucht (Urk. 8/2).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen am 29. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 IRSG zum Vollzug übertragen (act. 8.3). Mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 17. August 2010 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank F. AG auf, die Kundenbeziehungen betreffend die E. Ltd. und B. so- wie die Konten, an denen diese wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt sind, für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 17. August 2010 mitzuteilen und die diesbezüglichen Bankunterla- gen, wie Kontoeröffnungsunterlagen, Saldostände und Konto- bzw. Depot- auszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 17. August 2010 bzw. bis zur Saldierung, herauszugeben (act. 8.4).

C. Die Bank F. AG konnte eine Kontobeziehung mit der Stammnummer 1, lau- tend auf A. S.A. mit B. als wirtschaftlichem Berechtigten, feststellen und sandte der Bundesanwaltschaft – da keine Vermögensbewegungen seit Kontoeröffnung erfolgt waren – ausschliesslich die Kontoeröffnungsunter- lagen zu (act. 8.5 und act. 8.9).

D. Mit Schlussverfügung vom 2. Februar 2011 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen (pag. 1-25) betref- fend Stammkonto Nr. 1, lautend auf die A. S.A. bei der Bank F. AG (act. 8/1 S. 5).

E. Mit Eingabe vom 7. März 2011 reicht die A. S.A. gegen die Zwischenverfü- gung vom 17. August 2010 und die Schlussverfügung vom 2. Februar 2011 Beschwerde ein und beantragt vorab, es sei die Bundesanwaltschaft aufzu- fordern, der A. S.A. die Seiten 04 bis 012, 014 und 019 der Bankunterla- gen, die Delegationsermächtigung des BJ an die Bundesanwaltschaft vom

29. Juni 2010 sowie die Korrespondenz der Bank F. AG mit der Bundes-

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anwaltschaft zuzustellen. Ferner seien unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Bundesanwaltschaft die Zwischenverfügung vom

17. August 2010 und die Schlussverfügung vom 2. Februar 2011 aufzuhe- ben und die Rechtshilfe zu verweigern (act. 1).

F. Während das BJ auf Beschwerdeantwort verzichtet (act. 7), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. April 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8). Gleichtags stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Sei- ten 004 bis 012, 014 und 019 der Bankunterlagen sowie das Schreiben der Bank F. AG vom 9. September 2010 zu (act. 8.8).

G. Mit Replik vom 26. April 2011 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und moniert, dass ihr die Delega- tionsermächtigung des BJ an die Bundesanwaltschaft vom 29. Juni 2010 von der Beschwerdegegnerin noch immer nicht zugesandt worden sei (act. 10). In der Folge stellte die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts der Beschwerdeführerin das verlangte Dokument zur Kenntnis zu (act. 12).

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenver- fügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht, BStGerOG; SR 173.713.161).

Die Schlussverfügung vom 2. Februar 2011 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 7. März 2011 fristgerecht eingereicht.

3. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen eines Kontos lautend auf die Beschwerdeführerin. Ihre Beschwer- delegitimation ist daher zu bejahen, und auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts in Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG geltend. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe ihr am 4. März 2011 lediglich einen Teil der herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht übergeben, obschon sie um vollständige Akteneinsicht ersucht habe. Ferner seien ihr weder die Delegationsermächtigung des BJ an die Bundesanwaltschaft vom 29. Juni 2010 noch die Korrespondenz der Bank F. AG mit der Be- schwerdegegnerin zugestellt worden (act. 1 S. 9f.). In der Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr die Beschwerdegegnerin zwischenzeit-

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lich die geforderten Unterlagen mit Ausnahme der Delegationsermächti- gung des BJ zugestellt habe (act. 10).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1).

Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren im Umfang soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PETER POPP, Grundzü- ge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

4.3 Hinsichtlich der in der Replik noch aufrechterhaltenen Rüge, wonach der Beschwerdeführerin bis heute das Akteneinsichtsrecht in Bezug auf die De- legationsverfügung des BJ vom 29. Juni 2010 verweigert worden sei, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein offensichtlich nicht entscheidrele- vantes Aktenstück im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, sondern um ein verfahrensinternes Dokument handelt. Damit ist eine Gehörsverlet- zung von vornherein zu verneinen. Im Übrigen hat die II. Beschwerdekam- mer der Beschwerdeführerin dieses Dokument am 3. Mai 2011 zur Kennt- nis zugestellt (act. 12), sodass selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung dieser Mangel nunmehr geheilt worden wäre (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). Auch hinsichtlich der Einsicht in die restlichen Dokumente (Konto- eröffnungsunterlagen, pag. 004 bis 012, 014 und 019, und Korrespondenz der Bank F. AG) kann der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin, die erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren einen anwaltlichen Vertreter und damit eine Zustelladresse in der Schweiz ernannt hat, verlangte erstmals nach Erlass der Schlussverfügung um Akteneinsicht (act. 1.5). Die Be- schwerdeführerin macht daher zu Recht nicht geltend, die Beschwerde-

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gegnerin hätte ihr bereits vor Erlass der Schlussverfügung Gelegenheit zur Akteneinsicht geben müssen. Dem Gesuch um Aktensicht kam die Be- schwerdegegnerin am 4. März 2011 umgehend nach und stellte der Be- schwerdeführerin zunächst per Fax, alsdann per Post das belgische Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010, die Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 17. August 2010 sowie die relevanten Bankunterlagen betref- fend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG zu (act. 8.7). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift monierte, dass ihr ein Teil der Bankunterlagen nicht zugestellt worden sei, stellte die Beschwerdegegnerin die fehlenden Seiten der Bankunterlagen 004 bis 012 und 014 und 019 sowie das Schreiben der Bank F. AG an die Beschwer- degegnerin vom 9. September 2010 zu (act. 8.8). Die Rüge der mangeln- den Akteneinsicht geht daher offensichtlich fehl.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass B. mit Entscheid des Bezirksgerichts Kiew vom 27. Oktober 2008 freigesprochen worden sei. Dieser Entscheid sei den belgischen Behörden am 26. Januar 2009 von der Ukraine zugestellt worden, dennoch hätten jene am 22. Juni 2009 ein Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden gestellt. Da sich das belgische Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf die von B. in der Uk- raine begangenen Straftaten beziehe und dieser von den ukrainischen Ge- richten von jeglicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit freigesprochen wor- den sei, dürfe dem Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 5 Abs. 1 IRSG nicht Folge geleistet werden (act. 1 S. 7 f.).

5.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Ver- folgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).

5.3 Die belgischen Behörden führen gegen die eingangs erwähnten Beschul- digten ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Urkundenfälschung und Bruch amtlicher Beschlagnahme. Den Beteiligten wird vorgeworfen, dass sie unter Verwendung eines komplexen Netzes von Scheinfirmen und Scheingeschäften in Belgien mittels Pferdehandel sowie Geschäften im Zusammenhang mit dem Reitsport Vermögenswerte gewaschen haben sol- len, welche durch kriminelle Handlungen in der Ukraine erlangt worden sei- en. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden gehen insbesondere davon aus, dass die gewaschenen Vermögenswerte aus einer Beteiligung B. an einer kriminellen Organisation und aus Betrügereien im grossen Umfange herrühren, indem sich B. im Zusammenhang mit Gasgeschäften in der Uk-

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raine ab 2003 und überwiegend im Jahre 2005 der mehrfachen Mehr- wertsteuerhinterziehung beteiligt habe. Zwar erwähnen die belgischen Be- hörden in ihrem Rechtshilfeersuchen, dass B. mit Entscheid vom 27. Okto- ber 2008 vom Bezirksgericht Kiew gestützt auf das ukrainische Amnestie- gesetz vom 19. April 2007 von seiner strafrechtlichen Verantwortung der ihm vorgeworfenen Straftaten freigesprochen worden sei. Von welchen strafrechtlichen Vorwürfen B. konkret freigesprochen werden sein soll, ist unklar, kann aber offen bleiben. Selbst wenn es sich um einen Freispruch in Bezug auf die Vortaten zu den vorgeworfenen Geldwäschereihandlun- gen in Belgien handelt würde, wäre der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB nach Schweizerischem Recht prima vista erfüllt, da es nicht erforderlich ist, dass sich der Geldwäscher selbst der Vortat schuldig macht (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31.07.2000, E. 9c u. 9d mit Hinweisen). Auch die belgischen Behörden gehen unter Hin- weis auf Art. 505 des Code pénale belge davon aus, dass B. den Straftat- bestand der Geldwäscherei unabhängig von einem allfälligen Freispruch in der Ukraine erfüllt. Der Gewährung von Rechtshilfe steht damit nichts ent- gegen. Die diesbezügliche Rüge ist als unbegründet abzuweisen.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann in verschiedener Hinsicht eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Zum einen werde die Beschwerdeführerin weder direkt noch indirekt im belgischen Rechtshilfe- ersuchen erwähnt, genauso wenig wie im ukrainischen Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin stehe daher mit den vorgeworfenen Straftaten in kei- nerlei Zusammenhang. Die Eröffnungsunterlagen seien ausserdem von keinem Interesse für die belgischen Behörden, zumal auf dem betreffenden Konto keine Bewegungen stattgefunden hätten. Schliesslich sei das Konto mehrere Jahre nach den B. vorgeworfenen Taten eröffnet worden, sodass auch in zeitlicher Hinsicht ein Konnex fehle (act. 1 S. 10 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenar- beit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei-

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ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisaus- forschung ("fishing expedition") erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhe- bungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sicher- gestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachli- cher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni- gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu ma- chen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es überdies der ersuch- ten Behörde, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu- chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm ver- nünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m. w. H.).

6.3 Wie bereits unter Ziff. 5.3 ausgeführt, werfen die belgischen Strafverfol- gungsbehörden B. unter anderem Geldwäscherei vor, und sie vermuten, dass sich die in der Ukraine deliktisch erlangten Vermögenswerte in den

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Händen B. befinden. Die ersuchende Behörde hatte konkrete Hinweise, wonach B. bzw. die E. Ltd. über ein Konto bei der Bank F. AG in Zürich ver- fügen würden. Vor diesem Hintergrund verlangte sie Auskünfte über die Kontobeziehungen der E. Ltd. und von B. bei der Bank F. AG in Zürich. Die angefochtene Herausgabe der Bankunterlagen betrifft ein Konto, das auf die Beschwerdeführerin lautet und an dem B. wirtschaftlicher Berechtigter ist. Der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt werde, steht per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Der potentiellen Erheblich- keit der herauszugebenden Unterlagen steht auch die Tatsache nicht ent- gegen, dass das betreffende Konto erst im Mai 2010, mithin mindestens 4 Jahre nach dem mutmasslichen Tatbeginn, eröffnet worden ist. Kontoer- öffnungsunterlagen müssen nicht unbedingt mit dem Tatzeitraum korrelie- ren, um für das ausländische Strafverfahren potentiell erheblich sein zu können. Diese sind unabhängig ihres Datums relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können. Insbe- sondere ermöglichen die Kontoeröffnungsunterlagen den belgischen Straf- verfolgungsbehörden zu eruieren, wohin die Beschuldigten allenfalls beab- sichtigt haben, das deliktisch erlangte Vermögen zu transferieren (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass auf dem betreffenden Konto keine Vermögensbewegungen stattgefunden haben, nicht gegen die potentielle Erheblichkeit, da vorlie- gend lediglich die Kontoeröffnungsunterlagen und keine Kontoauszüge he- rausgegeben werden sollen.

Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 29 Juni 2010 sowie die Korrespondenz der Bank F. AG mit der Bundes-

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anwaltschaft zuzustellen. Ferner seien unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Bundesanwaltschaft die Zwischenverfügung vom

17. August 2010 und die Schlussverfügung vom 2. Februar 2011 aufzuhe- ben und die Rechtshilfe zu verweigern (act. 1).

F. Während das BJ auf Beschwerdeantwort verzichtet (act. 7), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. April 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8). Gleichtags stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Sei- ten 004 bis 012, 014 und 019 der Bankunterlagen sowie das Schreiben der Bank F. AG vom 9. September 2010 zu (act. 8.8).

G. Mit Replik vom 26. April 2011 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und moniert, dass ihr die Delega- tionsermächtigung des BJ an die Bundesanwaltschaft vom 29. Juni 2010 von der Beschwerdegegnerin noch immer nicht zugesandt worden sei (act. 10). In der Folge stellte die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts der Beschwerdeführerin das verlangte Dokument zur Kenntnis zu (act. 12).

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenver- fügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht, BStGerOG; SR 173.713.161).

Die Schlussverfügung vom 2. Februar 2011 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 7. März 2011 fristgerecht eingereicht.

3. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen eines Kontos lautend auf die Beschwerdeführerin. Ihre Beschwer- delegitimation ist daher zu bejahen, und auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts in Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG geltend. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe ihr am 4. März 2011 lediglich einen Teil der herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht übergeben, obschon sie um vollständige Akteneinsicht ersucht habe. Ferner seien ihr weder die Delegationsermächtigung des BJ an die Bundesanwaltschaft vom 29. Juni 2010 noch die Korrespondenz der Bank F. AG mit der Be- schwerdegegnerin zugestellt worden (act. 1 S. 9f.). In der Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr die Beschwerdegegnerin zwischenzeit-

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lich die geforderten Unterlagen mit Ausnahme der Delegationsermächti- gung des BJ zugestellt habe (act. 10).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1).

Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren im Umfang soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PETER POPP, Grundzü- ge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

4.3 Hinsichtlich der in der Replik noch aufrechterhaltenen Rüge, wonach der Beschwerdeführerin bis heute das Akteneinsichtsrecht in Bezug auf die De- legationsverfügung des BJ vom 29. Juni 2010 verweigert worden sei, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein offensichtlich nicht entscheidrele- vantes Aktenstück im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, sondern um ein verfahrensinternes Dokument handelt. Damit ist eine Gehörsverlet- zung von vornherein zu verneinen. Im Übrigen hat die II. Beschwerdekam- mer der Beschwerdeführerin dieses Dokument am 3. Mai 2011 zur Kennt- nis zugestellt (act. 12), sodass selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung dieser Mangel nunmehr geheilt worden wäre (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). Auch hinsichtlich der Einsicht in die restlichen Dokumente (Konto- eröffnungsunterlagen, pag. 004 bis 012, 014 und 019, und Korrespondenz der Bank F. AG) kann der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin, die erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren einen anwaltlichen Vertreter und damit eine Zustelladresse in der Schweiz ernannt hat, verlangte erstmals nach Erlass der Schlussverfügung um Akteneinsicht (act. 1.5). Die Be- schwerdeführerin macht daher zu Recht nicht geltend, die Beschwerde-

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gegnerin hätte ihr bereits vor Erlass der Schlussverfügung Gelegenheit zur Akteneinsicht geben müssen. Dem Gesuch um Aktensicht kam die Be- schwerdegegnerin am 4. März 2011 umgehend nach und stellte der Be- schwerdeführerin zunächst per Fax, alsdann per Post das belgische Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010, die Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 17. August 2010 sowie die relevanten Bankunterlagen betref- fend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG zu (act. 8.7). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift monierte, dass ihr ein Teil der Bankunterlagen nicht zugestellt worden sei, stellte die Beschwerdegegnerin die fehlenden Seiten der Bankunterlagen 004 bis 012 und 014 und 019 sowie das Schreiben der Bank F. AG an die Beschwer- degegnerin vom 9. September 2010 zu (act. 8.8). Die Rüge der mangeln- den Akteneinsicht geht daher offensichtlich fehl.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass B. mit Entscheid des Bezirksgerichts Kiew vom 27. Oktober 2008 freigesprochen worden sei. Dieser Entscheid sei den belgischen Behörden am 26. Januar 2009 von der Ukraine zugestellt worden, dennoch hätten jene am 22. Juni 2009 ein Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden gestellt. Da sich das belgische Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf die von B. in der Uk- raine begangenen Straftaten beziehe und dieser von den ukrainischen Ge- richten von jeglicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit freigesprochen wor- den sei, dürfe dem Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 5 Abs. 1 IRSG nicht Folge geleistet werden (act. 1 S. 7 f.).

5.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Ver- folgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).

5.3 Die belgischen Behörden führen gegen die eingangs erwähnten Beschul- digten ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Urkundenfälschung und Bruch amtlicher Beschlagnahme. Den Beteiligten wird vorgeworfen, dass sie unter Verwendung eines komplexen Netzes von Scheinfirmen und Scheingeschäften in Belgien mittels Pferdehandel sowie Geschäften im Zusammenhang mit dem Reitsport Vermögenswerte gewaschen haben sol- len, welche durch kriminelle Handlungen in der Ukraine erlangt worden sei- en. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden gehen insbesondere davon aus, dass die gewaschenen Vermögenswerte aus einer Beteiligung B. an einer kriminellen Organisation und aus Betrügereien im grossen Umfange herrühren, indem sich B. im Zusammenhang mit Gasgeschäften in der Uk-

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raine ab 2003 und überwiegend im Jahre 2005 der mehrfachen Mehr- wertsteuerhinterziehung beteiligt habe. Zwar erwähnen die belgischen Be- hörden in ihrem Rechtshilfeersuchen, dass B. mit Entscheid vom 27. Okto- ber 2008 vom Bezirksgericht Kiew gestützt auf das ukrainische Amnestie- gesetz vom 19. April 2007 von seiner strafrechtlichen Verantwortung der ihm vorgeworfenen Straftaten freigesprochen worden sei. Von welchen strafrechtlichen Vorwürfen B. konkret freigesprochen werden sein soll, ist unklar, kann aber offen bleiben. Selbst wenn es sich um einen Freispruch in Bezug auf die Vortaten zu den vorgeworfenen Geldwäschereihandlun- gen in Belgien handelt würde, wäre der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB nach Schweizerischem Recht prima vista erfüllt, da es nicht erforderlich ist, dass sich der Geldwäscher selbst der Vortat schuldig macht (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31.07.2000, E. 9c u. 9d mit Hinweisen). Auch die belgischen Behörden gehen unter Hin- weis auf Art. 505 des Code pénale belge davon aus, dass B. den Straftat- bestand der Geldwäscherei unabhängig von einem allfälligen Freispruch in der Ukraine erfüllt. Der Gewährung von Rechtshilfe steht damit nichts ent- gegen. Die diesbezügliche Rüge ist als unbegründet abzuweisen.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann in verschiedener Hinsicht eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Zum einen werde die Beschwerdeführerin weder direkt noch indirekt im belgischen Rechtshilfe- ersuchen erwähnt, genauso wenig wie im ukrainischen Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin stehe daher mit den vorgeworfenen Straftaten in kei- nerlei Zusammenhang. Die Eröffnungsunterlagen seien ausserdem von keinem Interesse für die belgischen Behörden, zumal auf dem betreffenden Konto keine Bewegungen stattgefunden hätten. Schliesslich sei das Konto mehrere Jahre nach den B. vorgeworfenen Taten eröffnet worden, sodass auch in zeitlicher Hinsicht ein Konnex fehle (act. 1 S. 10 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenar- beit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei-

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ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisaus- forschung ("fishing expedition") erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhe- bungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sicher- gestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachli- cher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni- gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu ma- chen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es überdies der ersuch- ten Behörde, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu- chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm ver- nünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m. w. H.).

6.3 Wie bereits unter Ziff. 5.3 ausgeführt, werfen die belgischen Strafverfol- gungsbehörden B. unter anderem Geldwäscherei vor, und sie vermuten, dass sich die in der Ukraine deliktisch erlangten Vermögenswerte in den

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Händen B. befinden. Die ersuchende Behörde hatte konkrete Hinweise, wonach B. bzw. die E. Ltd. über ein Konto bei der Bank F. AG in Zürich ver- fügen würden. Vor diesem Hintergrund verlangte sie Auskünfte über die Kontobeziehungen der E. Ltd. und von B. bei der Bank F. AG in Zürich. Die angefochtene Herausgabe der Bankunterlagen betrifft ein Konto, das auf die Beschwerdeführerin lautet und an dem B. wirtschaftlicher Berechtigter ist. Der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt werde, steht per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

E. 30 Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Der potentiellen Erheblich- keit der herauszugebenden Unterlagen steht auch die Tatsache nicht ent- gegen, dass das betreffende Konto erst im Mai 2010, mithin mindestens 4 Jahre nach dem mutmasslichen Tatbeginn, eröffnet worden ist. Kontoer- öffnungsunterlagen müssen nicht unbedingt mit dem Tatzeitraum korrelie- ren, um für das ausländische Strafverfahren potentiell erheblich sein zu können. Diese sind unabhängig ihres Datums relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können. Insbe- sondere ermöglichen die Kontoeröffnungsunterlagen den belgischen Straf- verfolgungsbehörden zu eruieren, wohin die Beschuldigten allenfalls beab- sichtigt haben, das deliktisch erlangte Vermögen zu transferieren (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass auf dem betreffenden Konto keine Vermögensbewegungen stattgefunden haben, nicht gegen die potentielle Erheblichkeit, da vorlie- gend lediglich die Kontoeröffnungsunterlagen und keine Kontoauszüge he- rausgegeben werden sollen.

Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Dezember 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Blaser, Beschwerdeführerin

Gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.56

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das Tribunal de première instance de Liège (Belgien) führt gegen den Uk- rainer B., dessen ukrainische Ehefrau C. und den belgischen Staatsange- hörigen D. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Urkundenfäl- schung. Der belgische Untersuchungsrichter ist in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010 an die Schweiz gelangt und hat um Identifikation sämtlicher Konten, lautend auf die Firma E. Ltd. bei der Bank F. AG in Zürich, um Edition sämtlicher Kontounterlagen für den Zeit- raum vom 1. Januar 2005 bis heute, um Abklärung sämtlicher Kundenbe- ziehungen, welche im Zusammenhang mit B. stehen, sowie um Beschlag- nahme allfällig vorhandener Vermögenswerte ersucht (Urk. 8/2).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen am 29. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 IRSG zum Vollzug übertragen (act. 8.3). Mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 17. August 2010 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank F. AG auf, die Kundenbeziehungen betreffend die E. Ltd. und B. so- wie die Konten, an denen diese wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt sind, für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 17. August 2010 mitzuteilen und die diesbezüglichen Bankunterla- gen, wie Kontoeröffnungsunterlagen, Saldostände und Konto- bzw. Depot- auszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 17. August 2010 bzw. bis zur Saldierung, herauszugeben (act. 8.4).

C. Die Bank F. AG konnte eine Kontobeziehung mit der Stammnummer 1, lau- tend auf A. S.A. mit B. als wirtschaftlichem Berechtigten, feststellen und sandte der Bundesanwaltschaft – da keine Vermögensbewegungen seit Kontoeröffnung erfolgt waren – ausschliesslich die Kontoeröffnungsunter- lagen zu (act. 8.5 und act. 8.9).

D. Mit Schlussverfügung vom 2. Februar 2011 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen (pag. 1-25) betref- fend Stammkonto Nr. 1, lautend auf die A. S.A. bei der Bank F. AG (act. 8/1 S. 5).

E. Mit Eingabe vom 7. März 2011 reicht die A. S.A. gegen die Zwischenverfü- gung vom 17. August 2010 und die Schlussverfügung vom 2. Februar 2011 Beschwerde ein und beantragt vorab, es sei die Bundesanwaltschaft aufzu- fordern, der A. S.A. die Seiten 04 bis 012, 014 und 019 der Bankunterla- gen, die Delegationsermächtigung des BJ an die Bundesanwaltschaft vom

29. Juni 2010 sowie die Korrespondenz der Bank F. AG mit der Bundes-

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anwaltschaft zuzustellen. Ferner seien unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Bundesanwaltschaft die Zwischenverfügung vom

17. August 2010 und die Schlussverfügung vom 2. Februar 2011 aufzuhe- ben und die Rechtshilfe zu verweigern (act. 1).

F. Während das BJ auf Beschwerdeantwort verzichtet (act. 7), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. April 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8). Gleichtags stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Sei- ten 004 bis 012, 014 und 019 der Bankunterlagen sowie das Schreiben der Bank F. AG vom 9. September 2010 zu (act. 8.8).

G. Mit Replik vom 26. April 2011 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und moniert, dass ihr die Delega- tionsermächtigung des BJ an die Bundesanwaltschaft vom 29. Juni 2010 von der Beschwerdegegnerin noch immer nicht zugesandt worden sei (act. 10). In der Folge stellte die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts der Beschwerdeführerin das verlangte Dokument zur Kenntnis zu (act. 12).

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenver- fügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht, BStGerOG; SR 173.713.161).

Die Schlussverfügung vom 2. Februar 2011 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 7. März 2011 fristgerecht eingereicht.

3. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen eines Kontos lautend auf die Beschwerdeführerin. Ihre Beschwer- delegitimation ist daher zu bejahen, und auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts in Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG geltend. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe ihr am 4. März 2011 lediglich einen Teil der herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht übergeben, obschon sie um vollständige Akteneinsicht ersucht habe. Ferner seien ihr weder die Delegationsermächtigung des BJ an die Bundesanwaltschaft vom 29. Juni 2010 noch die Korrespondenz der Bank F. AG mit der Be- schwerdegegnerin zugestellt worden (act. 1 S. 9f.). In der Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr die Beschwerdegegnerin zwischenzeit-

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lich die geforderten Unterlagen mit Ausnahme der Delegationsermächti- gung des BJ zugestellt habe (act. 10).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1).

Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren im Umfang soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PETER POPP, Grundzü- ge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

4.3 Hinsichtlich der in der Replik noch aufrechterhaltenen Rüge, wonach der Beschwerdeführerin bis heute das Akteneinsichtsrecht in Bezug auf die De- legationsverfügung des BJ vom 29. Juni 2010 verweigert worden sei, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein offensichtlich nicht entscheidrele- vantes Aktenstück im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, sondern um ein verfahrensinternes Dokument handelt. Damit ist eine Gehörsverlet- zung von vornherein zu verneinen. Im Übrigen hat die II. Beschwerdekam- mer der Beschwerdeführerin dieses Dokument am 3. Mai 2011 zur Kennt- nis zugestellt (act. 12), sodass selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung dieser Mangel nunmehr geheilt worden wäre (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). Auch hinsichtlich der Einsicht in die restlichen Dokumente (Konto- eröffnungsunterlagen, pag. 004 bis 012, 014 und 019, und Korrespondenz der Bank F. AG) kann der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin, die erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren einen anwaltlichen Vertreter und damit eine Zustelladresse in der Schweiz ernannt hat, verlangte erstmals nach Erlass der Schlussverfügung um Akteneinsicht (act. 1.5). Die Be- schwerdeführerin macht daher zu Recht nicht geltend, die Beschwerde-

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gegnerin hätte ihr bereits vor Erlass der Schlussverfügung Gelegenheit zur Akteneinsicht geben müssen. Dem Gesuch um Aktensicht kam die Be- schwerdegegnerin am 4. März 2011 umgehend nach und stellte der Be- schwerdeführerin zunächst per Fax, alsdann per Post das belgische Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2010, die Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 17. August 2010 sowie die relevanten Bankunterlagen betref- fend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG zu (act. 8.7). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift monierte, dass ihr ein Teil der Bankunterlagen nicht zugestellt worden sei, stellte die Beschwerdegegnerin die fehlenden Seiten der Bankunterlagen 004 bis 012 und 014 und 019 sowie das Schreiben der Bank F. AG an die Beschwer- degegnerin vom 9. September 2010 zu (act. 8.8). Die Rüge der mangeln- den Akteneinsicht geht daher offensichtlich fehl.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass B. mit Entscheid des Bezirksgerichts Kiew vom 27. Oktober 2008 freigesprochen worden sei. Dieser Entscheid sei den belgischen Behörden am 26. Januar 2009 von der Ukraine zugestellt worden, dennoch hätten jene am 22. Juni 2009 ein Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden gestellt. Da sich das belgische Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf die von B. in der Uk- raine begangenen Straftaten beziehe und dieser von den ukrainischen Ge- richten von jeglicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit freigesprochen wor- den sei, dürfe dem Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 5 Abs. 1 IRSG nicht Folge geleistet werden (act. 1 S. 7 f.).

5.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Ver- folgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).

5.3 Die belgischen Behörden führen gegen die eingangs erwähnten Beschul- digten ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Urkundenfälschung und Bruch amtlicher Beschlagnahme. Den Beteiligten wird vorgeworfen, dass sie unter Verwendung eines komplexen Netzes von Scheinfirmen und Scheingeschäften in Belgien mittels Pferdehandel sowie Geschäften im Zusammenhang mit dem Reitsport Vermögenswerte gewaschen haben sol- len, welche durch kriminelle Handlungen in der Ukraine erlangt worden sei- en. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden gehen insbesondere davon aus, dass die gewaschenen Vermögenswerte aus einer Beteiligung B. an einer kriminellen Organisation und aus Betrügereien im grossen Umfange herrühren, indem sich B. im Zusammenhang mit Gasgeschäften in der Uk-

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raine ab 2003 und überwiegend im Jahre 2005 der mehrfachen Mehr- wertsteuerhinterziehung beteiligt habe. Zwar erwähnen die belgischen Be- hörden in ihrem Rechtshilfeersuchen, dass B. mit Entscheid vom 27. Okto- ber 2008 vom Bezirksgericht Kiew gestützt auf das ukrainische Amnestie- gesetz vom 19. April 2007 von seiner strafrechtlichen Verantwortung der ihm vorgeworfenen Straftaten freigesprochen worden sei. Von welchen strafrechtlichen Vorwürfen B. konkret freigesprochen werden sein soll, ist unklar, kann aber offen bleiben. Selbst wenn es sich um einen Freispruch in Bezug auf die Vortaten zu den vorgeworfenen Geldwäschereihandlun- gen in Belgien handelt würde, wäre der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB nach Schweizerischem Recht prima vista erfüllt, da es nicht erforderlich ist, dass sich der Geldwäscher selbst der Vortat schuldig macht (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31.07.2000, E. 9c u. 9d mit Hinweisen). Auch die belgischen Behörden gehen unter Hin- weis auf Art. 505 des Code pénale belge davon aus, dass B. den Straftat- bestand der Geldwäscherei unabhängig von einem allfälligen Freispruch in der Ukraine erfüllt. Der Gewährung von Rechtshilfe steht damit nichts ent- gegen. Die diesbezügliche Rüge ist als unbegründet abzuweisen.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann in verschiedener Hinsicht eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Zum einen werde die Beschwerdeführerin weder direkt noch indirekt im belgischen Rechtshilfe- ersuchen erwähnt, genauso wenig wie im ukrainischen Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin stehe daher mit den vorgeworfenen Straftaten in kei- nerlei Zusammenhang. Die Eröffnungsunterlagen seien ausserdem von keinem Interesse für die belgischen Behörden, zumal auf dem betreffenden Konto keine Bewegungen stattgefunden hätten. Schliesslich sei das Konto mehrere Jahre nach den B. vorgeworfenen Taten eröffnet worden, sodass auch in zeitlicher Hinsicht ein Konnex fehle (act. 1 S. 10 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenar- beit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei-

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ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisaus- forschung ("fishing expedition") erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhe- bungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sicher- gestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachli- cher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni- gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu ma- chen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es überdies der ersuch- ten Behörde, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersu- chende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm ver- nünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m. w. H.).

6.3 Wie bereits unter Ziff. 5.3 ausgeführt, werfen die belgischen Strafverfol- gungsbehörden B. unter anderem Geldwäscherei vor, und sie vermuten, dass sich die in der Ukraine deliktisch erlangten Vermögenswerte in den

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Händen B. befinden. Die ersuchende Behörde hatte konkrete Hinweise, wonach B. bzw. die E. Ltd. über ein Konto bei der Bank F. AG in Zürich ver- fügen würden. Vor diesem Hintergrund verlangte sie Auskünfte über die Kontobeziehungen der E. Ltd. und von B. bei der Bank F. AG in Zürich. Die angefochtene Herausgabe der Bankunterlagen betrifft ein Konto, das auf die Beschwerdeführerin lautet und an dem B. wirtschaftlicher Berechtigter ist. Der geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt werde, steht per se der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Der potentiellen Erheblich- keit der herauszugebenden Unterlagen steht auch die Tatsache nicht ent- gegen, dass das betreffende Konto erst im Mai 2010, mithin mindestens 4 Jahre nach dem mutmasslichen Tatbeginn, eröffnet worden ist. Kontoer- öffnungsunterlagen müssen nicht unbedingt mit dem Tatzeitraum korrelie- ren, um für das ausländische Strafverfahren potentiell erheblich sein zu können. Diese sind unabhängig ihres Datums relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können. Insbe- sondere ermöglichen die Kontoeröffnungsunterlagen den belgischen Straf- verfolgungsbehörden zu eruieren, wohin die Beschuldigten allenfalls beab- sichtigt haben, das deliktisch erlangte Vermögen zu transferieren (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass auf dem betreffenden Konto keine Vermögensbewegungen stattgefunden haben, nicht gegen die potentielle Erheblichkeit, da vorlie- gend lediglich die Kontoeröffnungsunterlagen und keine Kontoauszüge he- rausgegeben werden sollen.

Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 2. Dezember 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick Blaser - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).