Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C. Die B. GmbH soll mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abge- schlossen haben, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Den Unterneh- mensverantwortlichen der B. GmbH wird vorgeworfen, in diesem Zusam- menhang Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000.-- verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fin- gierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Ge- sellschaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. Au- gust 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.1 I Ziff. 1).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon- tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG heraus- zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom
12. März 2012 nachgekommen (act. 1.1 II Ziff. 5).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Bankverbin- dung zu einem auf A. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde da- her die Bank G. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.1 II Ziff. 5).
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D. Die Bundesanwaltschaft sperrte das Konto von A. mit Verfügungen vom
26. Juni und 21. September 2012 auf jeweils drei Monate bzw. mit Verfü- gung vom 20. Dezember 2012 auf unbefristete Zeit (act. 1.1 II Ziff. 5).
E. Nachdem A. am 14. Februar 2013 die herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm dieser mit Eingabe vom
25. Februar 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen (act. 1.1 III Ziff. 3 und act. 1.4).
F. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 wurde aufgrund des Negativsaldos die Aufhebung der Kontosperre verfügt (act. 1.1. II Ziff. 5).
G. Mit Schlussverfügung vom 4. April 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 2 bei der Bank G. AG lautend auf A. an (act. 1.1 Dispositiv-Ziffer 2).
Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. Mai 2014 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im Wesentlichen die Auf- hebung der Schlussverfügung vom 4. April 2014 und die Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung (act. 1 S. 2).
F. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") auf Stellungnahme verzichtet (act. 6), beantragt die Bundesanwaltschaft in ihren Beschwerde- antwort vom 12. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reicht dem Gericht die herauszugebenden Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2 ein. Mit Bezug auf die restlichen Verfahrensakten verweist die Bundesanwaltschaft auf bereits im Rahmen früherer Beschwerdever- fahren betreffend das gleiche Rechtshilfeersuchen übermittelte Unterlagen (act. 7). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 14. Juli 2014 voll- umfänglich an seinen in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11). Das Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Wien vom 29. Dezember 2011 wird aus einem früheren Be- schwerdeverfahren (RR.2014.140) in der gleichen Rechtshilfesache zu den Akten genommen (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 5. Mai 2014 gegen die Schlussverfügung vom 4. April 2014 ist fristgerecht eingereicht worden.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
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Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Kontos, sodass er zur Beschwerdeführung legitimiert ist und auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend. Er führt aus, dass der Schlussverfügung vom 4. April 2014 Akten zugrunde liegen würden, welche ihm nicht zugänglich gemacht worden seien. So würden insbesondere für die in der Schlussverfügung behaupte- ten Überweisungen an die D. AG vom 13. Mai und 1. Dezember 2004 in der Höhe von USD 15 Mio. und 7.2 Mio. in den Akten Belege fehlen. Eben- so seien die Behauptungen, dass ein Teilbetrag dieser Überweisungen auf das Konto des Beschwerdeführers bzw. der H. Ltd. und der I. Ltd. geflos- sen und dass ab dem Konto der D. AG Transaktionen zu J., K. und L. er- folgt seien, unbelegt. Es bestünden sodann keine Hinweise in den dem Be- schwerdeführer zugestellten Akten, die weder die wirtschaftliche Berechti- gung von M., K. und L. an der D. AG, der I. Ltd. und der H. Ltd. noch die Berechtigung von M. am Konto N. belegen würden (act. 1 S. 5 ff.; act. 10 S. 4 ff.).
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich ferner nur auf die für den angefoch-
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tenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchfüh- rung des Ersuchens erhoben oder seien sie diejenigen des Rechtshilfever- fahrens i.e.S. (das Ersuchen, begleitende Unterlagen). Die Pflicht der Vor- instanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) bezieht sich damit nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom
27. November 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 477–482).
E. 4.3 Aus den Akten geht hervor, und unbestritten ist, dass die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer folgende Unterlagen zukommen liess: das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. Dezem- ber 2011, das Ergänzungsersuchen vom 27. Dezember 2012, die Eintre- tensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom
12. Mai 2012, die Verfügungen vom 26. Juni, 21. September und 20. De- zember 2012 betreffend die Sperre des Kontos des Beschwerdeführers sowie die Verfügung vom 1. Mai 2013, womit die Beschwerdegegnerin die Kontosperre aufhob (act. 1 S. 3 f.; act. 1.4).
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Schlussverfügung unter anderem fest: "Die Analyse der Transaktionen hat ergeben, dass ein Teil von den an die D. AG überwiesenen Beträge (13. Mai 2004 ca. USD 15 Mio. und am
1. Dezember 2012 [recte 2004] ca. USD 7,2 Mio.) dem vorliegenden Konto USD 1,8 Mio. am 13. Mai 2004 und USD 1 Mio. am 2. Dezember 2004 gut- geschrieben wurden" (act. 1.1. S. 5). Als Belegstellen nennt sie die mass- geblichen Auszüge aus dem Konto des Beschwerdeführers, wonach sich zwei Überweisungen von USD 1.8 Mio. und 1.03 Mio. am 13. Mai und
2. Dezember 2004 von einem Konto N. auf das Konto des Beschwerdefüh- rers entnehmen lassen (Verfahrensakten pag. 0503-506 und 0513-516). Die Beschwerdegegnerin verweist ausserdem auf das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, das zwei Zahlungen in der Höhe von USD 15.6 Mio. und 7.2 Mio. nennt, welche die B. GmbH gestützt auf ein am 29. De- zember 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom
E. 4.4 Die potentielle Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen sowie der Zusammenhang zwischen diesen und der in Österreich verfolgten Straftat ergibt sich ohne Weiteres bereits aus den Bankunterlagen selbst: Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Bank als bis Mitte 2005 tä- tigen Repräsentanten bzw. General Manager der B. GmbH in Bukarest ausgewiesen und erklärt, er sei am Deal zwischen der rumänischen Regie- rung und der B. GmbH massgeblich beteiligt gewesen (Verfahrensakten pag. 0612, 0616). Zumindest die Überweisung von USD 1.03 Mio. soll denn auch aus dem "Software-Deal II (N.)" (vgl. Verfahrensakten pag. 0610) her- rühren (vgl. auch act. 1 S. 7). Das österreichische Strafverfahren richtet sich gegen Unternehmensverantwortliche der B. GmbH. Ihnen wird vorge- worfen, im Zusammenhang mit einem Softwarevertrag zwischen der B. GmbH und dem rumänischen Staat rund USD 45 Mio. zum Nachteil der B. GmbH veruntreut zu haben (vgl. supra lit. A). Es ist somit nicht aus- zuschliessen, dass die beiden aktenkundigen Überweisungen vom
E. 9 April 2004 an die D. AG getätigt habe (act. 12). Dass Teile dieser Gut- schriften am 13. Mai und 1. Dezember 2004 auf das Konto der D. AG und von dort auf Konten der I. Ltd., H. Ltd. und zugunsten des Kontos N. ge- flossen sind, wie in der Schlussverfügung ausgeführt wird, geht jedoch aus den dem Beschwerdeführer zur Einsicht gebrachten Akten nicht hervor. Ebensowenig ist diesen Akten zu entnehmen, dass M. einerseits Inhaber
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des Kontos N. und andererseits zusammen mit K. und L. wirtschaftlich Be- rechtigter an der D. AG, der I. Ltd. und der H. Ltd. ist (vgl. Ausführungen in der Schlussverfügung, act. 1.1 S. 5 f.). Die Schlussverfügung enthält damit offensichtlich zusätzliche Informationen, die sich auf andere als dem Be- schwerdeführer zugestellte Akten abstützen. Insofern ist, rein formal, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzu- stellen. Die dies belegenden Unterlagen hätten dem Beschwerdeführer grundsätzlich offengelegt werden oder die Beschwerdegegnerin hätte diese Ausführungen in der Schlussverfügung unterlassen müssen. Letzteres hät- te die Beschwerdegegnerin, wie nachstehend ausgeführt wird (E. 4.4), un- beschadet für den Verfahrensentscheid tatsächlich auch unterlassen kön- nen.
E. 13 Mai und 2. Dezember 2004 an den Beschwerdeführer als ehemaligen General Manager der B. GmbH in der Höhe von USD 1.03 Mio. und 1.8 Mio. aus den veruntreuten Geldern herrühren, zumal diese in zeitlichem Zusammenhang mit den am 29. Dezember 2003 und 9. April 2004 abge- schlossenen Beratungs- und Dienstleistungsverträgen zwischen der B. GmbH und der D. AG stehen. Dass der Beschwerdeführer im Rechtshil- feersuchen nicht genannt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht ent- gegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. De- zember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).
Die zusätzlichen Sachverhaltsinformationen, die sich nicht aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Akten ergeben, sondern offen- bar der Beschwerdegegnerin aus früheren Rechtshilfeverfahren bekannt
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sind, sind mit anderen Worten für die Beurteilung der Gültigkeit der ange- ordneten Rechtshilfemassnahme zwar zusätzlich von Interesse, jedoch für den Entscheid in der Sache selbst nicht zwingend. Sie sind demzufolge ob- solet und hätten auch unterbleiben können. Insofern ist die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs für den vorliegenden Entscheid nicht re- levant, ihr kann jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (E. 5).
Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. insbesondere oben 4.4) ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des entspre- chenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- aufzuer- legen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuer- statten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.--.
- Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andrea J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.149
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C. Die B. GmbH soll mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abge- schlossen haben, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Den Unterneh- mensverantwortlichen der B. GmbH wird vorgeworfen, in diesem Zusam- menhang Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000.-- verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fin- gierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Ge- sellschaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. Au- gust 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.1 I Ziff. 1).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon- tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG heraus- zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom
12. März 2012 nachgekommen (act. 1.1 II Ziff. 5).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Bankverbin- dung zu einem auf A. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde da- her die Bank G. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.1 II Ziff. 5).
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D. Die Bundesanwaltschaft sperrte das Konto von A. mit Verfügungen vom
26. Juni und 21. September 2012 auf jeweils drei Monate bzw. mit Verfü- gung vom 20. Dezember 2012 auf unbefristete Zeit (act. 1.1 II Ziff. 5).
E. Nachdem A. am 14. Februar 2013 die herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm dieser mit Eingabe vom
25. Februar 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen (act. 1.1 III Ziff. 3 und act. 1.4).
F. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 wurde aufgrund des Negativsaldos die Aufhebung der Kontosperre verfügt (act. 1.1. II Ziff. 5).
G. Mit Schlussverfügung vom 4. April 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 2 bei der Bank G. AG lautend auf A. an (act. 1.1 Dispositiv-Ziffer 2).
Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. Mai 2014 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im Wesentlichen die Auf- hebung der Schlussverfügung vom 4. April 2014 und die Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung (act. 1 S. 2).
F. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") auf Stellungnahme verzichtet (act. 6), beantragt die Bundesanwaltschaft in ihren Beschwerde- antwort vom 12. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reicht dem Gericht die herauszugebenden Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2 ein. Mit Bezug auf die restlichen Verfahrensakten verweist die Bundesanwaltschaft auf bereits im Rahmen früherer Beschwerdever- fahren betreffend das gleiche Rechtshilfeersuchen übermittelte Unterlagen (act. 7). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 14. Juli 2014 voll- umfänglich an seinen in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11). Das Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Wien vom 29. Dezember 2011 wird aus einem früheren Be- schwerdeverfahren (RR.2014.140) in der gleichen Rechtshilfesache zu den Akten genommen (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 5. Mai 2014 gegen die Schlussverfügung vom 4. April 2014 ist fristgerecht eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
- 5 -
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Kontos, sodass er zur Beschwerdeführung legitimiert ist und auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend. Er führt aus, dass der Schlussverfügung vom 4. April 2014 Akten zugrunde liegen würden, welche ihm nicht zugänglich gemacht worden seien. So würden insbesondere für die in der Schlussverfügung behaupte- ten Überweisungen an die D. AG vom 13. Mai und 1. Dezember 2004 in der Höhe von USD 15 Mio. und 7.2 Mio. in den Akten Belege fehlen. Eben- so seien die Behauptungen, dass ein Teilbetrag dieser Überweisungen auf das Konto des Beschwerdeführers bzw. der H. Ltd. und der I. Ltd. geflos- sen und dass ab dem Konto der D. AG Transaktionen zu J., K. und L. er- folgt seien, unbelegt. Es bestünden sodann keine Hinweise in den dem Be- schwerdeführer zugestellten Akten, die weder die wirtschaftliche Berechti- gung von M., K. und L. an der D. AG, der I. Ltd. und der H. Ltd. noch die Berechtigung von M. am Konto N. belegen würden (act. 1 S. 5 ff.; act. 10 S. 4 ff.).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich ferner nur auf die für den angefoch-
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tenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchfüh- rung des Ersuchens erhoben oder seien sie diejenigen des Rechtshilfever- fahrens i.e.S. (das Ersuchen, begleitende Unterlagen). Die Pflicht der Vor- instanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) bezieht sich damit nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom
27. November 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 477–482).
4.3 Aus den Akten geht hervor, und unbestritten ist, dass die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer folgende Unterlagen zukommen liess: das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. Dezem- ber 2011, das Ergänzungsersuchen vom 27. Dezember 2012, die Eintre- tensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom
12. Mai 2012, die Verfügungen vom 26. Juni, 21. September und 20. De- zember 2012 betreffend die Sperre des Kontos des Beschwerdeführers sowie die Verfügung vom 1. Mai 2013, womit die Beschwerdegegnerin die Kontosperre aufhob (act. 1 S. 3 f.; act. 1.4).
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Schlussverfügung unter anderem fest: "Die Analyse der Transaktionen hat ergeben, dass ein Teil von den an die D. AG überwiesenen Beträge (13. Mai 2004 ca. USD 15 Mio. und am
1. Dezember 2012 [recte 2004] ca. USD 7,2 Mio.) dem vorliegenden Konto USD 1,8 Mio. am 13. Mai 2004 und USD 1 Mio. am 2. Dezember 2004 gut- geschrieben wurden" (act. 1.1. S. 5). Als Belegstellen nennt sie die mass- geblichen Auszüge aus dem Konto des Beschwerdeführers, wonach sich zwei Überweisungen von USD 1.8 Mio. und 1.03 Mio. am 13. Mai und
2. Dezember 2004 von einem Konto N. auf das Konto des Beschwerdefüh- rers entnehmen lassen (Verfahrensakten pag. 0503-506 und 0513-516). Die Beschwerdegegnerin verweist ausserdem auf das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, das zwei Zahlungen in der Höhe von USD 15.6 Mio. und 7.2 Mio. nennt, welche die B. GmbH gestützt auf ein am 29. De- zember 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom
9. April 2004 an die D. AG getätigt habe (act. 12). Dass Teile dieser Gut- schriften am 13. Mai und 1. Dezember 2004 auf das Konto der D. AG und von dort auf Konten der I. Ltd., H. Ltd. und zugunsten des Kontos N. ge- flossen sind, wie in der Schlussverfügung ausgeführt wird, geht jedoch aus den dem Beschwerdeführer zur Einsicht gebrachten Akten nicht hervor. Ebensowenig ist diesen Akten zu entnehmen, dass M. einerseits Inhaber
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des Kontos N. und andererseits zusammen mit K. und L. wirtschaftlich Be- rechtigter an der D. AG, der I. Ltd. und der H. Ltd. ist (vgl. Ausführungen in der Schlussverfügung, act. 1.1 S. 5 f.). Die Schlussverfügung enthält damit offensichtlich zusätzliche Informationen, die sich auf andere als dem Be- schwerdeführer zugestellte Akten abstützen. Insofern ist, rein formal, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzu- stellen. Die dies belegenden Unterlagen hätten dem Beschwerdeführer grundsätzlich offengelegt werden oder die Beschwerdegegnerin hätte diese Ausführungen in der Schlussverfügung unterlassen müssen. Letzteres hät- te die Beschwerdegegnerin, wie nachstehend ausgeführt wird (E. 4.4), un- beschadet für den Verfahrensentscheid tatsächlich auch unterlassen kön- nen.
4.4 Die potentielle Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen sowie der Zusammenhang zwischen diesen und der in Österreich verfolgten Straftat ergibt sich ohne Weiteres bereits aus den Bankunterlagen selbst: Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Bank als bis Mitte 2005 tä- tigen Repräsentanten bzw. General Manager der B. GmbH in Bukarest ausgewiesen und erklärt, er sei am Deal zwischen der rumänischen Regie- rung und der B. GmbH massgeblich beteiligt gewesen (Verfahrensakten pag. 0612, 0616). Zumindest die Überweisung von USD 1.03 Mio. soll denn auch aus dem "Software-Deal II (N.)" (vgl. Verfahrensakten pag. 0610) her- rühren (vgl. auch act. 1 S. 7). Das österreichische Strafverfahren richtet sich gegen Unternehmensverantwortliche der B. GmbH. Ihnen wird vorge- worfen, im Zusammenhang mit einem Softwarevertrag zwischen der B. GmbH und dem rumänischen Staat rund USD 45 Mio. zum Nachteil der B. GmbH veruntreut zu haben (vgl. supra lit. A). Es ist somit nicht aus- zuschliessen, dass die beiden aktenkundigen Überweisungen vom
13. Mai und 2. Dezember 2004 an den Beschwerdeführer als ehemaligen General Manager der B. GmbH in der Höhe von USD 1.03 Mio. und 1.8 Mio. aus den veruntreuten Geldern herrühren, zumal diese in zeitlichem Zusammenhang mit den am 29. Dezember 2003 und 9. April 2004 abge- schlossenen Beratungs- und Dienstleistungsverträgen zwischen der B. GmbH und der D. AG stehen. Dass der Beschwerdeführer im Rechtshil- feersuchen nicht genannt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht ent- gegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. De- zember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).
Die zusätzlichen Sachverhaltsinformationen, die sich nicht aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Akten ergeben, sondern offen- bar der Beschwerdegegnerin aus früheren Rechtshilfeverfahren bekannt
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sind, sind mit anderen Worten für die Beurteilung der Gültigkeit der ange- ordneten Rechtshilfemassnahme zwar zusätzlich von Interesse, jedoch für den Entscheid in der Sache selbst nicht zwingend. Sie sind demzufolge ob- solet und hätten auch unterbleiben können. Insofern ist die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs für den vorliegenden Entscheid nicht re- levant, ihr kann jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (E. 5).
Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. insbesondere oben 4.4) ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des entspre- chenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- aufzuer- legen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuer- statten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.--.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 22. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Georg Friedli - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).