opencaselaw.ch

RR.2012.249

Bundesstrafgericht · 2013-02-13 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Dezember 2011 gelangte die Obere Staatsanwaltschaft in Olomouc, Zweigstelle Brno, Tschechische Republik, an die Schweiz und ersuchte um Bankermittlung bei der Bank B. AG, Zü- rich, hinsichtlich des Kontos Nr. 1, welches mutmasslich auf die A. Inc. lau- te. Hintergrund dieses Rechtshilfeersuchen ist ein tschechisches Strafver- fahren gegen C. Er wird verdächtigt, zusammen mit D. und E. von letzteren ertrogene Gelder beseitigt zu haben (Verfahrensakten Urk. 1-2).

B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 22. Feb- ruar 2012 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") delegiert hatte (Verfahrensakten Urk. 6), erliess diese am 15. August 2012 die Ein- tretensverfügung, worin sie dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Bank B. AG in Zürich unter anderem dazu verpflichtete, sämtliche Bankun- terunterlagen (wie Eröffnungsunterlagen, Einzelbelege, Kundeninstruktio- nen, Kundenkorrespondenzen und interne Aktennotizen) und Konto- und Depotauszüge vom 1. Januar 2007 bis dato hinsichtlich aller Konten, wel- che auf die A. Inc. lauteten bzw. lauten sowie hinsichtlich des Stammkontos IBAN Nr. 1, mutmasslich auf A. Inc. lautend, zu edieren (Verfahrensakten Urk. 9).

C. Die Bank B. AG kam dieser Aufforderung am 28. August und 13. Septem- ber 2012 nach (Verfahrensakten Urk. 12 und 15).

D. Mit Schlussverfügung vom 19. September 2012 verfügte die Staatsanwalt- schaft unter anderem die Herausgabe der bei der Bank B. AG in Zürich edierten Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 2, lautend auf A. Inc., für den Zeitraum vom 2. Juli 2008 bis 18. Oktober 2010 (Verfahrensakten Urk. 16).

E. Dagegen gelangt die A. Inc. mit Beschwerde vom 25. Oktober 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Schluss- verfügung vom 19. September 2012 sei aufzuheben, und es sei dem Rechtshilfeersuchen der Oberen Staatsanwaltschaft Olomouc vom 2. De- zember 2011 keine Folge zu leisten; ferner seien keine die Beschwerdefüh- rerin betreffenden Dokumente an die ersuchende Behörde herauszugeben,

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insbesondere nicht sämtliche in Ziff. 2 lit. a in der Schlussverfügung ge- nannten Bankunterlagen und Detailbelege (act. 1).

F. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 21. November 2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 7). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 6. De- zember 2012 an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straf- taten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) zur Anwendung gelan- gen.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1

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S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglementes für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die gegen die Schlussverfügung vom 19. September 2012 erhobene Beschwerde vom

25. Oktober 2012 ist fristgerecht erhoben worden (siehe Empfangsschein vom 25. September 2012, Verfahrensakten Urk. 17).

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist sodann berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Kontenin- formationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG. Ih- re Beschwerdelegitimation ist daher gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens

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kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führt aus, die Schlussverfügung führe den Sachverhalt um einiges detailgetreuer aus als das Rechtshilfeersuchen und enthalte In- formationen, die im Rechtshilfeersuchen nicht zu finden seien. So werde ausgeführt, dass die Gesellschaft F. AG einer begrenzten Anzahl von etwa 100 Darlehensnehmern tatsächlich Kredite vermittelt habe und dass es sich bei der Kreditgeberin um die in U. domizilierte Gesellschaft G. Ltd. handle. Es bleibe unklar, auf welche Informationen die Beschwerdegegnerin den von ihr dargestellten Sachverhalt stütze. Aus den der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht überlassenen Dokumente lasse sich der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt nicht rekonstruieren. Soweit von der ersuchenden Behörde weitere Dokumente eingereicht wor- den seien, in welche die Beschwerdeführerin keine Einsicht gehabt habe, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (act. 1 S. 6; act. 10 S. 3 f.).

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein- sicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Partei- stellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdebe- rechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichts- recht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein kön- nen, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Ak- ten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbeson- dere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PE- TER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

E. 4.3 Die Schlussverfügung vom 19. September 2012 basiert auf zwei tschechi- schen Rechtshilfeersuchen vom 2. Dezember 2011 und 1. Februar 2012

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(Verfahrensakten Urk. 16). Die tschechischen Behörden haben im Strafver- fahren gegen C. mit dem ersten Rechtshilfeersuchen um Bankenermittlung betreffend das sich bei der Bank B. AG befindende Konto der Beschwerde- führerin ersucht (s. supra lit. A.), während sich das Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2012 auf die Bankenermittlung eines Kontos der G. Ltd. bei der Bank B. AG bezog (Verfahrensakten Urk. 4-5). Der Beschwerdeführerin wurden am 17. Oktober 2012 die Rechtshilfeakten zur Kenntnis zugestellt. Unter diesen Akten befand sich auch das Rechtshilfeersuchen vom 2. De- zember 2011, nicht aber jenes vom 1. Februar 2012 (siehe Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, Verfahrensakten Urk. 19/4). Wie ausgeführt, bezieht sich das Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2012 auf die Edition von Bankunterlagen, welche die G. Ltd. betreffen. Dass die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin dieses Rechtshilfeersuchen nicht zur Kenntnis gebracht hat, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch der Um- stand, dass die Schlussverfügung hinsichtlich des Sachverhalts Informatio- nen enthält, die sich aus dem Rechtshilfeersuchen vom 2. Dezember 2011 nicht ergeben, führt zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese In- formationen beziehen sich klarerweise auf die Bankenermittlung bei der Bank B. AG hinsichtlich der G. Ltd. bzw. deren Konto ("Zusätzlich getätigte Ermittlungen sollen nun ergeben haben, dass die Gesellschaft F. AG einer begrenzten Anzahl von ca. 100 Darlehensnehmern tatsächlich Kredite vermittelte und [es] sich bei der Kreditgeberin um die in U. domizilierte Ge- sellschaft G. Ltd. handeln soll, welche bei der Bank B. AG ein Konto unter- hält. Es besteht der Verdacht, dass es sich bei den auf der Bankverbindung der G. Ltd. befindlichen Vermögenswerten in Tat und Wahrheit um Gelder der Kreditsuchenden selbst handelt."). Diese Sachverhaltsinformation, wel- che sich aus dem Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2012 ergibt, ist für die Edition der Bankenunterlagen bezüglich der Beschwerdeführerin jedoch gar nicht relevant und hätte insoweit auch unterbleiben können. Das Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2012 betrifft die Beschwerdeführerin ferner weder persönlich noch direkt, sodass die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung hatte, ihr dieses Dokument zuzustellen. Zwar ist die Auswei- tung der Sachverhaltsdarstellung gestützt auf ein der Beschwerdeführerin nicht zugestelltes Dokument ungeschickt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 IRSG nicht. Sowohl der Sachverhalt wie auch die Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren

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richte, seien nur rudimentär beschrieben worden. Aus Sicht der Beschwer- degegnerin könnten die konkreten Verdachtsgründe nicht ausreichend nachvollzogen werden. Es bestünden insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Kontounterlagen Informationen bezüglich der in der Tschechischen Republik begangenen Betrugstatbestände liefern würden. Der vage Verdacht, mutmassliche Betrugsgelder seien auf Irrwe- gen angeblich auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen, reiche nicht aus (act. 1 S. 6 ff.; act. 10 S. 4 f.).

E. 5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung der Frage erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR), und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S: 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR:2009.39 vom

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22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.).

E. 5.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 2. Dezember 2011 wird zusammengefasst dargelegt, dass D. und E. von 2007 bis Mitte 2008 in V. einerseits als natür- liche Personen und andererseits als Vertreter der in der Tschechischen Republik ansässigen Aktiengesellschaft F. AG Kreditsuchenden die Ver- mittlung günstiger Kredite versprochen haben, wofür sie sich von diesen entsprechende Provisionen hätten auszahlen lassen. Darüber hinaus sollen D. und E. den Kreditsuchenden vorgetäuscht haben, ein Teil der jeweiligen Darlehenssumme werde in Finanzprodukte investiert und mit Hilfe dieser Kapitalinvestition und dem daraus zu erwartenden Gewinn würden die Kre- dite zumindest teilweise amortisiert. Die Beschuldigten hätten damit Geld- leistungen im Umfang von CZK 228'822'593 ertrogen und seien vom Land- gericht Brno entsprechend wegen Betruges verurteilt worden. Ermittlungen im Strafverfahren gegen D. und E. hätten ergeben, dass die ertrogenen Gelder unter anderem auch auf Konten bei der Bank H. in der Bundesre- publik Deutschland und bei der Bank I. AG in der Tschechischen Republik geflossen seien. Von letzterem seien sodann EUR 3'920'000 auf ein Bank- konto Nr. 3 bei der Bank J. in Grossbritannien, lautend auf die Gesellschaft K. Ltd., und von dort EUR 3'558'000 auf ein Konto Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG überwiesen worden. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass C. neben den Be- schuldigten D. und E. an der Beseitigung der ertrogenen Gelder beteiligt gewesen sei (Verfahrensakten Urk. 1-2).

Die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des C. vorgeworfenen Verhaltens ist zwar knapp, insbesondere was die Vortat anbelangt (Kreditvermittlungs- betrug kombiniert mit Anlagebetrug). Insofern wäre zur besseren Konkreti- sierung der Vortat das Urteil des Landgerichts in Brno gegen D. und E. hilf- reich gewesen. Dennoch genügt die vorliegende Sachverhaltsdarstellung den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 IRSG und Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass C. zusammen mit D. und E. in hohen Beträgen Finanzoperationen vorge- nommen haben, die über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiede- nen Staaten getätigt wurden. Ein Blick auf die herauszugebenden Bankun- terlagen bekräftigt den Verdacht der geldwäschereitypischen Finanztrans- aktionen, indem ab Juli bzw. August 2008 bis zur Saldierung der Konten der Beschwerdeführerin im Juni bzw. Oktober 2010 über deren Konten bei der Bank B. AG zahlreiche Transaktionen von oder zugunsten diverser Ge- sellschaften in sechsstelliger Höhe getätigt wurden (Verfahrensakten Urk. 21-24). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung von Vermö-

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genswerten zu vereiteln. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachts- momenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der er- suchenden Behörde. Inwiefern der Verdacht auf Verwicklung des Kontos der Beschwerdeführerin in die inkrimierten Handlungen unbegründet sein soll, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 1 S. 7 und act. 10 S. 6), braucht durch den Rechtshilferichter nicht beurteilt zu werden; dies wird Sache des im Verfahren gegen C. urteilenden tschechischen Sach- richters sein. Auch wird es Aufgabe der tschechischen Strafverfolgungsbe- hörden sein, den konkreten Tatbeitrag von C. zu ermitteln.

Der Sachverhalt lässt sich prima facie somit ohne weiteres unter den Tat- bestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB, mit der verbre- cherischen Vortat des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, subsumieren.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich in zweierlei Hinsicht eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Zum einen bestehe keine ausrei- chende Konnexität zwischen den sichergestellten Aktenstücken der Be- schwerdeführerin und dem Strafverfahren gegen C. Sein Name tauche in den Kontounterlagen nirgends auf, weder als Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigter noch als Zahlungsempfänger oder Zahlungsanweiser. Dassel- be gelte für D. und E. Das Rechtshilfeersuchen vermöge auch nicht aufzu- zeigen, inwiefern sich "andere Personen" an der Straftat beteiligt haben sollen. Es komme einer unzulässigen Beweisausforschung gleich, und es sei unverhältnismässig, sämtliche Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, inklusive dem wirtschaftlich Berechtigten, an die tschechischen Strafverfol- gungsbehörden herauszugeben (act. 1 S. 9 f.; act. 10 S. 7 f.). Zum anderen verstosse die Beschwerdegegnerin mit ihrer Schlussverfügung gegen das Übermassgebot. Im Rechtshilfeersuchen würden die tschechischen Behör- den lediglich Kontounterlagen zum Bankkonto Nr. 1 verlangen, während die Beschwerdegegnerin beabsichtige, auch die Unterlagen betreffend Konto Nr. 4 herauszugeben (act. 1 S. 11; act. 10 S. 8).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La Coopération judiciare inter- nationale en matière pénale, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom

E. 6.3 Wie bereits oben erwähnt (s. Ziff. 5.3), ergibt eine Sichtung der Bankunter- lagen, dass die im Ersuchen genannten Transaktionen auf Konten der Be- schwerdeführerin tatsächlich getätigt wurden. Dass weder C., noch D. oder E. in den Kontounterlagen namentlich genannt werden, vermag an der po- tentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankdokumente nichts zu ändern. Es ist gerade ein Charakteristikum der geldwäschereitypischen Handlungen, dass bei den Transaktionen oftmals Strohmänner vorgescho- ben werden. Es wird das tschechische Strafverfahren zu zeigen haben, ob

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die Geldtransfers auf und vom Konto der Beschwerdeführerin letztlich dem Verdächtigen C. zuzurechnen sind. Für die tschechischen Behörden ist es daher gerade von wesentlichem Interesse, die an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigten Personen und die Begünstigten aus den mut- masslich deliktischen Transaktionen in Erfahrung zu bringen. Von einer Beweisausforschung kann daher keine Rede sein. Aus den gleichen Über- legungen ist denn auch die Übermittlung der Bankunterlagen des Kontos Nr. 4 nicht zu beanstanden. Auch auf diesem Konto der Beschwerdeführe- rin sind im Zeitraum von Mitte August 2008 bis zu dessen Saldierung ver- schiedene Transaktionen in Millionenhöhe getätigt worden, die den tsche- chischen Behörden Aufschluss über die Verwendung des deliktisch erlang- ten Geldes geben können (Verfahrensakten Urk. 23-24).

Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags- parteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tat- werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser- suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 4.1 m.w.H.).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.249

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Sachverhalt:

A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Dezember 2011 gelangte die Obere Staatsanwaltschaft in Olomouc, Zweigstelle Brno, Tschechische Republik, an die Schweiz und ersuchte um Bankermittlung bei der Bank B. AG, Zü- rich, hinsichtlich des Kontos Nr. 1, welches mutmasslich auf die A. Inc. lau- te. Hintergrund dieses Rechtshilfeersuchen ist ein tschechisches Strafver- fahren gegen C. Er wird verdächtigt, zusammen mit D. und E. von letzteren ertrogene Gelder beseitigt zu haben (Verfahrensakten Urk. 1-2).

B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 22. Feb- ruar 2012 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") delegiert hatte (Verfahrensakten Urk. 6), erliess diese am 15. August 2012 die Ein- tretensverfügung, worin sie dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Bank B. AG in Zürich unter anderem dazu verpflichtete, sämtliche Bankun- terunterlagen (wie Eröffnungsunterlagen, Einzelbelege, Kundeninstruktio- nen, Kundenkorrespondenzen und interne Aktennotizen) und Konto- und Depotauszüge vom 1. Januar 2007 bis dato hinsichtlich aller Konten, wel- che auf die A. Inc. lauteten bzw. lauten sowie hinsichtlich des Stammkontos IBAN Nr. 1, mutmasslich auf A. Inc. lautend, zu edieren (Verfahrensakten Urk. 9).

C. Die Bank B. AG kam dieser Aufforderung am 28. August und 13. Septem- ber 2012 nach (Verfahrensakten Urk. 12 und 15).

D. Mit Schlussverfügung vom 19. September 2012 verfügte die Staatsanwalt- schaft unter anderem die Herausgabe der bei der Bank B. AG in Zürich edierten Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 2, lautend auf A. Inc., für den Zeitraum vom 2. Juli 2008 bis 18. Oktober 2010 (Verfahrensakten Urk. 16).

E. Dagegen gelangt die A. Inc. mit Beschwerde vom 25. Oktober 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Schluss- verfügung vom 19. September 2012 sei aufzuheben, und es sei dem Rechtshilfeersuchen der Oberen Staatsanwaltschaft Olomouc vom 2. De- zember 2011 keine Folge zu leisten; ferner seien keine die Beschwerdefüh- rerin betreffenden Dokumente an die ersuchende Behörde herauszugeben,

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insbesondere nicht sämtliche in Ziff. 2 lit. a in der Schlussverfügung ge- nannten Bankunterlagen und Detailbelege (act. 1).

F. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 21. November 2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 7). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 6. De- zember 2012 an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straf- taten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) zur Anwendung gelan- gen.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1

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S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglementes für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die gegen die Schlussverfügung vom 19. September 2012 erhobene Beschwerde vom

25. Oktober 2012 ist fristgerecht erhoben worden (siehe Empfangsschein vom 25. September 2012, Verfahrensakten Urk. 17).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist sodann berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Kontenin- formationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG. Ih- re Beschwerdelegitimation ist daher gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens

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kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führt aus, die Schlussverfügung führe den Sachverhalt um einiges detailgetreuer aus als das Rechtshilfeersuchen und enthalte In- formationen, die im Rechtshilfeersuchen nicht zu finden seien. So werde ausgeführt, dass die Gesellschaft F. AG einer begrenzten Anzahl von etwa 100 Darlehensnehmern tatsächlich Kredite vermittelt habe und dass es sich bei der Kreditgeberin um die in U. domizilierte Gesellschaft G. Ltd. handle. Es bleibe unklar, auf welche Informationen die Beschwerdegegnerin den von ihr dargestellten Sachverhalt stütze. Aus den der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht überlassenen Dokumente lasse sich der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt nicht rekonstruieren. Soweit von der ersuchenden Behörde weitere Dokumente eingereicht wor- den seien, in welche die Beschwerdeführerin keine Einsicht gehabt habe, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (act. 1 S. 6; act. 10 S. 3 f.).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein- sicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Partei- stellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdebe- rechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichts- recht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein kön- nen, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Ak- ten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbeson- dere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (PE- TER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

4.3 Die Schlussverfügung vom 19. September 2012 basiert auf zwei tschechi- schen Rechtshilfeersuchen vom 2. Dezember 2011 und 1. Februar 2012

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(Verfahrensakten Urk. 16). Die tschechischen Behörden haben im Strafver- fahren gegen C. mit dem ersten Rechtshilfeersuchen um Bankenermittlung betreffend das sich bei der Bank B. AG befindende Konto der Beschwerde- führerin ersucht (s. supra lit. A.), während sich das Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2012 auf die Bankenermittlung eines Kontos der G. Ltd. bei der Bank B. AG bezog (Verfahrensakten Urk. 4-5). Der Beschwerdeführerin wurden am 17. Oktober 2012 die Rechtshilfeakten zur Kenntnis zugestellt. Unter diesen Akten befand sich auch das Rechtshilfeersuchen vom 2. De- zember 2011, nicht aber jenes vom 1. Februar 2012 (siehe Aktennotiz der Beschwerdegegnerin, Verfahrensakten Urk. 19/4). Wie ausgeführt, bezieht sich das Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2012 auf die Edition von Bankunterlagen, welche die G. Ltd. betreffen. Dass die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin dieses Rechtshilfeersuchen nicht zur Kenntnis gebracht hat, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch der Um- stand, dass die Schlussverfügung hinsichtlich des Sachverhalts Informatio- nen enthält, die sich aus dem Rechtshilfeersuchen vom 2. Dezember 2011 nicht ergeben, führt zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese In- formationen beziehen sich klarerweise auf die Bankenermittlung bei der Bank B. AG hinsichtlich der G. Ltd. bzw. deren Konto ("Zusätzlich getätigte Ermittlungen sollen nun ergeben haben, dass die Gesellschaft F. AG einer begrenzten Anzahl von ca. 100 Darlehensnehmern tatsächlich Kredite vermittelte und [es] sich bei der Kreditgeberin um die in U. domizilierte Ge- sellschaft G. Ltd. handeln soll, welche bei der Bank B. AG ein Konto unter- hält. Es besteht der Verdacht, dass es sich bei den auf der Bankverbindung der G. Ltd. befindlichen Vermögenswerten in Tat und Wahrheit um Gelder der Kreditsuchenden selbst handelt."). Diese Sachverhaltsinformation, wel- che sich aus dem Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2012 ergibt, ist für die Edition der Bankenunterlagen bezüglich der Beschwerdeführerin jedoch gar nicht relevant und hätte insoweit auch unterbleiben können. Das Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2012 betrifft die Beschwerdeführerin ferner weder persönlich noch direkt, sodass die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung hatte, ihr dieses Dokument zuzustellen. Zwar ist die Auswei- tung der Sachverhaltsdarstellung gestützt auf ein der Beschwerdeführerin nicht zugestelltes Dokument ungeschickt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 IRSG nicht. Sowohl der Sachverhalt wie auch die Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren

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richte, seien nur rudimentär beschrieben worden. Aus Sicht der Beschwer- degegnerin könnten die konkreten Verdachtsgründe nicht ausreichend nachvollzogen werden. Es bestünden insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Kontounterlagen Informationen bezüglich der in der Tschechischen Republik begangenen Betrugstatbestände liefern würden. Der vage Verdacht, mutmassliche Betrugsgelder seien auf Irrwe- gen angeblich auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen, reiche nicht aus (act. 1 S. 6 ff.; act. 10 S. 4 f.).

5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung der Frage erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR), und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S: 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR:2009.39 vom

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22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.).

5.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 2. Dezember 2011 wird zusammengefasst dargelegt, dass D. und E. von 2007 bis Mitte 2008 in V. einerseits als natür- liche Personen und andererseits als Vertreter der in der Tschechischen Republik ansässigen Aktiengesellschaft F. AG Kreditsuchenden die Ver- mittlung günstiger Kredite versprochen haben, wofür sie sich von diesen entsprechende Provisionen hätten auszahlen lassen. Darüber hinaus sollen D. und E. den Kreditsuchenden vorgetäuscht haben, ein Teil der jeweiligen Darlehenssumme werde in Finanzprodukte investiert und mit Hilfe dieser Kapitalinvestition und dem daraus zu erwartenden Gewinn würden die Kre- dite zumindest teilweise amortisiert. Die Beschuldigten hätten damit Geld- leistungen im Umfang von CZK 228'822'593 ertrogen und seien vom Land- gericht Brno entsprechend wegen Betruges verurteilt worden. Ermittlungen im Strafverfahren gegen D. und E. hätten ergeben, dass die ertrogenen Gelder unter anderem auch auf Konten bei der Bank H. in der Bundesre- publik Deutschland und bei der Bank I. AG in der Tschechischen Republik geflossen seien. Von letzterem seien sodann EUR 3'920'000 auf ein Bank- konto Nr. 3 bei der Bank J. in Grossbritannien, lautend auf die Gesellschaft K. Ltd., und von dort EUR 3'558'000 auf ein Konto Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG überwiesen worden. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass C. neben den Be- schuldigten D. und E. an der Beseitigung der ertrogenen Gelder beteiligt gewesen sei (Verfahrensakten Urk. 1-2).

Die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des C. vorgeworfenen Verhaltens ist zwar knapp, insbesondere was die Vortat anbelangt (Kreditvermittlungs- betrug kombiniert mit Anlagebetrug). Insofern wäre zur besseren Konkreti- sierung der Vortat das Urteil des Landgerichts in Brno gegen D. und E. hilf- reich gewesen. Dennoch genügt die vorliegende Sachverhaltsdarstellung den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 IRSG und Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass C. zusammen mit D. und E. in hohen Beträgen Finanzoperationen vorge- nommen haben, die über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiede- nen Staaten getätigt wurden. Ein Blick auf die herauszugebenden Bankun- terlagen bekräftigt den Verdacht der geldwäschereitypischen Finanztrans- aktionen, indem ab Juli bzw. August 2008 bis zur Saldierung der Konten der Beschwerdeführerin im Juni bzw. Oktober 2010 über deren Konten bei der Bank B. AG zahlreiche Transaktionen von oder zugunsten diverser Ge- sellschaften in sechsstelliger Höhe getätigt wurden (Verfahrensakten Urk. 21-24). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung von Vermö-

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genswerten zu vereiteln. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachts- momenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der er- suchenden Behörde. Inwiefern der Verdacht auf Verwicklung des Kontos der Beschwerdeführerin in die inkrimierten Handlungen unbegründet sein soll, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 1 S. 7 und act. 10 S. 6), braucht durch den Rechtshilferichter nicht beurteilt zu werden; dies wird Sache des im Verfahren gegen C. urteilenden tschechischen Sach- richters sein. Auch wird es Aufgabe der tschechischen Strafverfolgungsbe- hörden sein, den konkreten Tatbeitrag von C. zu ermitteln.

Der Sachverhalt lässt sich prima facie somit ohne weiteres unter den Tat- bestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB, mit der verbre- cherischen Vortat des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, subsumieren.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich in zweierlei Hinsicht eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Zum einen bestehe keine ausrei- chende Konnexität zwischen den sichergestellten Aktenstücken der Be- schwerdeführerin und dem Strafverfahren gegen C. Sein Name tauche in den Kontounterlagen nirgends auf, weder als Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigter noch als Zahlungsempfänger oder Zahlungsanweiser. Dassel- be gelte für D. und E. Das Rechtshilfeersuchen vermöge auch nicht aufzu- zeigen, inwiefern sich "andere Personen" an der Straftat beteiligt haben sollen. Es komme einer unzulässigen Beweisausforschung gleich, und es sei unverhältnismässig, sämtliche Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, inklusive dem wirtschaftlich Berechtigten, an die tschechischen Strafverfol- gungsbehörden herauszugeben (act. 1 S. 9 f.; act. 10 S. 7 f.). Zum anderen verstosse die Beschwerdegegnerin mit ihrer Schlussverfügung gegen das Übermassgebot. Im Rechtshilfeersuchen würden die tschechischen Behör- den lediglich Kontounterlagen zum Bankkonto Nr. 1 verlangen, während die Beschwerdegegnerin beabsichtige, auch die Unterlagen betreffend Konto Nr. 4 herauszugeben (act. 1 S. 11; act. 10 S. 8).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La Coopération judiciare inter- nationale en matière pénale, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom

7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un-

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tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht er- forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge- legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grund- sätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebe- hörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtspre- chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen- dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmit- tel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, wel- che in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Ur- teile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

6.3 Wie bereits oben erwähnt (s. Ziff. 5.3), ergibt eine Sichtung der Bankunter- lagen, dass die im Ersuchen genannten Transaktionen auf Konten der Be- schwerdeführerin tatsächlich getätigt wurden. Dass weder C., noch D. oder E. in den Kontounterlagen namentlich genannt werden, vermag an der po- tentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankdokumente nichts zu ändern. Es ist gerade ein Charakteristikum der geldwäschereitypischen Handlungen, dass bei den Transaktionen oftmals Strohmänner vorgescho- ben werden. Es wird das tschechische Strafverfahren zu zeigen haben, ob

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die Geldtransfers auf und vom Konto der Beschwerdeführerin letztlich dem Verdächtigen C. zuzurechnen sind. Für die tschechischen Behörden ist es daher gerade von wesentlichem Interesse, die an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigten Personen und die Begünstigten aus den mut- masslich deliktischen Transaktionen in Erfahrung zu bringen. Von einer Beweisausforschung kann daher keine Rede sein. Aus den gleichen Über- legungen ist denn auch die Übermittlung der Bankunterlagen des Kontos Nr. 4 nicht zu beanstanden. Auch auf diesem Konto der Beschwerdeführe- rin sind im Zeitraum von Mitte August 2008 bis zu dessen Saldierung ver- schiedene Transaktionen in Millionenhöhe getätigt worden, die den tsche- chischen Behörden Aufschluss über die Verwendung des deliktisch erlang- ten Geldes geben können (Verfahrensakten Urk. 23-24).

Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags- parteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tat- werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser- suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 4.1 m.w.H.).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 14. Februar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Mráz - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).