Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Heraushabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen A. und weitere Personen ein Er- mittlungsverfahren wegen Geldwäscherei und Bestechung. Das Ermittlungs- verfahren steht in Zusammenhang mit einem von der Republik Österreich im Jahre 2003 abgeschlossenen Gegengeschäftsvertrag im Zuge der Beschaf- fung von mehreren Kampfflugzeugen. Die österreichischen Behörden gehen davon aus, dass die Gegengeschäfte über eine Scheinfirma, die C. LLP ab- gewickelt worden seien. Dabei wird vermutet, dass mittels Scheinverträgen Gelder aus in die Gegengeschäfte involvierten Unternehmen abgezogen und für korrupte Zwecke verwendet worden seien.
In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012 und mit Ergänzungen vom 7. und
14. September 2012 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Durch- führung von Hausdurchsuchungen und Sicherstellung von Beweismitteln am Firmensitz der D. AG in Z. sowie am Wohnsitz von A. in Y., unter Anwesen- heit von Beamten des österreichischen Bundeskriminalamtes, SOKO Her- mes (Verfahrensakten, Beilagen 1-3 zu act. 8).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") übertrug am 23. Februar 2012 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 IRSG an die Bundesanwaltschaft, woraufhin diese mit Verfügungen vom 27. Februar und 1. Oktober 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag die Anwesenheit der österrei- chischen Vertreter beim Rechtshilfevollzug gestattete (Verfahrensakten, Bei- lagen 4-5 zu act. 8).
C. Am 6. November 2012 ordnete die Bundesanwaltschaft die Durchsuchung des Firmensitzes der D. AG in Z. und des Wohnsitzes von A. in Y. sowie die Beschlagnahme von rechtshilferelevanten Unterlagen und Daten in Anwe- senheit der österreichischen Vertreter an (vgl. Verfahrensakten, Beilage 14 zu act. 8, I Ziff. 4).
D. Mit Schreiben vom 12. März, 16. und 30. April 2013 erteilten A. und die D. AG ihre Zustimmung zur teilweisen Herausgabe von Unterlagen im Sinne von Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, Beilage 6 zu act. 8). Die entsprechen- den Unterlagen wurden daraufhin an die österreichischen Behörden über- mittelt (Verfahrensakten, Beilage 7 zu act. 8).
E. Am 15. November 2013 und 18. Januar 2014 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Wien um Einsicht in sämtliche Akten, welche im Rahmen des Rechts- hilfeverfahrens in der Schweiz beschlagnahmt, jedoch noch nicht an Öster- reich übermittelt worden waren, durch Vertreter des Bundeskriminalamtes SOKO Hermes zwecks Feststellung deren Relevanz (Verfahrensakten, Bei- lage 8 zu act. 8).
F. Die Bundesanwaltschaft gestattete mit Zwischenverfügung vom 24. Ja- nuar 2014 die Anwesenheit der ausländischen Behörden zwecks Aktenein- sicht (Verfahrensakten, Beilage 9 zu act. 8). Auf die von A. und der D. AG dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid vom 12. Februar 2014 nicht ein (RR.2014.33- 34 act. 4).
G. Anlässlich der Akteneinsicht durch vier Vertreter der SOKO Hermes vom 24. bis 28. März 2014 bezeichneten diese die für das österreichische Strafverfahren relevanten Dokumente und Daten und ersuchten um deren Übermittlung im Rahmen des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten, Bei- lage 14 zu act. 8, I Ziff. 9). A. und die am 9. April 2014 in B. AG umfirmierte D. AG erteilten mit Schreiben vom 2. Juni 2014 ihre Zustimmung zur teilwei- sen Herausgabe der von den österreichischen Beamten bezeichneten Ak- tenstücke, zum Teil unter Schwärzung einzelner Passagen (Verfahrensak- ten, Beilage 11 zu act. 8).
H. Nach Übermittlung derjenigen Akten, für die A. und die B. AG ihre Zustim- mung erteilt hatten, ersuchten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 26. September 2014 die Bundesanwaltschaft um Herausgabe sämtli- cher von den Vertretern der SOKO Hermes anlässlich der Akteneinsicht vom
24. bis 28. März 2014 als relevant bezeichneten Akten (Verfahrensakten, Beilagen 12-13 zu act. 8).
I. Mit Schlussverfügung vom 20. März 2015 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe aller von den österreichischen Vertretern anlässlich der Ak- teneinsicht vom 24. bis 28. März 2015 als relevant bezeichneten Dokumente und Daten, für die A. und die B. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Über- mittlung nicht erteilt hatten (Verfahrensakten, Beilage 14 zu act. 8).
J. Dagegen gelangten A. und die B. AG mit Beschwerde vom 23. April 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, es sei die Schlussverfügung vom 20. März 2015 aufzuheben. Die Angelegenheit sei ferner zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, und die Bundesanwaltschaft habe den Beschwerdeführern Gelegenheit zu ge- ben, zum Inhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft Wien vom 26. Sep- tember 2014 Stellung zu nehmen. Subsidiär wird die Verweigerung der Her- ausgabe einzeln aufgeführter Unterlagen (vgl. Aufzählung auf den Seiten 2- 5 der Beschwerde) beantragt (act. 1).
K. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantwor- ten vom 8. und 12. Mai 2015 jeweils unter Verweis auf die Begründung in der Schlussverfügung vom 20. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8), was den Beschwerdeführern am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 9).
Auf die Ausführungen in der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) so- wie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E.
E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 23. April 2015 gegen die Schlussverfügung vom 20. März 2015 ist fristgerecht eingereicht worden.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Be- sitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmannahmen angeordnet wur- den (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).
Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhe- bung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen, da sich die Schlussverfügung auf die Herausgabe von Dokumenten und Da- ten bezieht, die anlässlich der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Be- schwerdeführers 1 und am Sitz der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt worden sind.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle- gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führen aus, dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 26. Sep- tember 2014, mit welchem letztere um Übermittlung sämtlicher von den Ver- tretern der SOKO Hermes als relevant bezeichneten Akten ersucht hatte, vorenthalten habe. Sie hätten daher keine Gelegenheit gehabt, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen (act. 1 S. 15).
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be- reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch Art. 80b IRSG so- wie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und 27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. Septem- ber 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Offenzulegen sind jene Akten, welche die Berechtigten direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichts- recht erstreckt sich nur auf die für den angefochtenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhoben oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S. (das Ersuchen, begleitende Unterlagen). Die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Ak- ten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) bezieht sich nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. No- vember 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2; ZIMMER- MANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. A., Bern 2014, N 477–482). Abgesehen davon fehlte ihm das Interesse bereits dann, wenn darin nichts stünde, was er nicht bereits wüsste (Urteil des Bundesge- richts 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.2/2.3).
E. 4.3 Aus den Akten ergeben sich in der Tat keine Hinweise dafür, dass den Be- schwerdeführern das besagte Schreiben der ersuchenden Behörde vom
26. September 2014 (Verfahrensakten, Beilage 13 zu act. 8) zugestellt wor- den wäre. Hingegen ist aktenkundig, dass ihnen das Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012, die beiden Ergänzungen vom 7. und 14. Septem- ber 2012, die Eintretensverfügungen vom 27. Februar und 1. Oktober 2012, die Zwischenverfügungen vom 1. Oktober 2012 und 24. Januar 2014 sowie die Akten, welche die Vertreter des Bundeskriminalamtes SOKO Hermes als beweisrelevant bezeichnet hatten, zur Kenntnis zugestellt worden waren. Ausserdem war den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu den von den österreichischen Beamten als beweisrelevant bezeich- neten Akten zu äussern (Verfahrensakten, Beilagen 6 und 10 zu act. 8). Zur Übermittlung eines Teils dieser Akten erteilten die Beschwerdeführer denn auch ihre Einwilligung (Verfahrensakten, Beilage 11 zu act. 8). In ihrem Schreiben vom 26. September 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Wien um Erlass einer beschwerdefähigen Schlussverfügung mit Bezug auf dieje- nigen Dokumente, die von der SOKO Hermes als relevant bezeichnet, aber nicht von der Zustimmung zur vereinfachten Ausführungen betroffen waren ("Nach Durchsicht der übermittelten Dokumente ersuche ich, hinsichtlich je- ner Unterlagen, die von der SOKO Hermes als relevant bezeichnet[…] wur- den, aber zu deren Übermittlung keine Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung erteilt wurde, eine beschwerdefähige Schlussverfügung zu erlas- sen.", Verfahrensakten, Beilage 13 zu act. 8). Die ersuchende Behörde be- harrte darin sinngemäss auf der Herausgabe sämtlicher von den Vertretern der SOKO Hermes als relevant bezeichneten Dokumente und Daten, was den Beschwerdeführern nicht noch einmal angezeigt werden musste. Die Beschwerdeführer hatten bereits mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2014 Kenntnis davon, welche Dokumente und Daten die ersu- chende Behörde als rechtshilferelevant bezeichnet und deren Herausgabe sie verlangt hatte. Nachdem sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. Juni 2014 zur Herausgabe dieser Akten geäussert hatten, bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung mehr, ihnen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Schlussverfügung erging sodann ge- stützt auf die den Beschwerdeführern zur Einsicht vorgelegten Dokumenten und nicht etwa auf neue, den Beschwerdeführern unbekannte Fakten oder Unterlagen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht ausgemacht werden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen alsdann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Ihrer Ansicht nach hätten die meisten von der Schlussverfü-
gung betroffenen Dokumente und Daten nichts mit der in Österreich geführ- ten Strafuntersuchung zu tun. Ausserdem sei im Rechtshilfeersuchen vom
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/ SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus- zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf- verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
E. 5.3 Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln wie eingangs er- wähnt im Zusammenhang mit einem von der Republik Österreich abge- schlossenen Gegengeschäftsvertrag im Zuge der Beschaffung von Kampf- flugzeugen. Gemäss Rechtshilfeersuchen sei dieser Vertrag am 1. Juli 2003 zwischen der Republik Österreich und der E. GmbH abgeschlossen worden, mit einem Gegengeschäftsvolumen von EUR 4 Milliarden und einer Laufzeit von 15 Jahren. Für die Erfüllung der Gegengeschäftsverpflichtungen der E. GmbH sei am 14. Juli 2004 im Auftrag der F.-Gruppe die C. LLP mit Sitz in London gegründet worden. Aufgabe der C. LLP sei es gewesen, Ge- schäfte zwischen Gesellschaften der F.-Gruppe und österreichischen Ge- sellschaften zu vermitteln. Als Vermittler sei unter anderem G. aufgetreten. Die C. LLP sei selber nie operativ tätig gewesen. Vielmehr habe sie sich zur entgeltlichen Vermittlung von Gegengeschäften sogenannter "Broker" be- dient. Im Rahmen dieser Vermittlungsgeschäfte habe die C. LLP ihren Bro- kern Beratungshonorare in der Höhe von rund EUR 50 Mio. ausbezahlt. Die Geldmittel dazu habe die C. LLP von der F.-Gruppe erhalten. Es müsse da- von ausgegangen werden, dass die zwischen der C. LLP und den Brokern abgeschlossenen Verträge Scheinverträge gewesen seien, als Grundlage für die Verschiebung von Millionenbeträgen an die C. LLP Der tatsächliche wirtschaftliche Hintergrund der Zahlungen sei jedoch nicht restlos klar. Es sei aber davon auszugehen, dass die angeblichen Beraterleistungen nie er- folgt seien. Vielmehr bestehe der Verdacht, dass die F.-Gruppe versucht habe, über diese Konstruktion letztlich Schmiergeldzahlungen an Unterneh- men bzw. Beamte zu leisten. Als einer der Broker sei die H. LLC tätig gewe- sen. Diese Gesellschaft habe vormals I. LLC geheissen und als deren "Ma- nager" sei der Beschwerdeführer 1 aufgetreten. Dieser sei auch Direktor der J. SA mit Domizil in X. gewesen, die am 30. Juni 2005 mit der ebenda domi- zilierten Gesellschaft K. Corp fusioniert und alsdann den Namen L. AG ge- tragen habe. Am 8. Juli 2008 habe die L. AG ihren Sitz in Z. verlegt, bevor sie am 30. Mai 2012 mit der an der gleichen Adresse domizilierten D. AG fusioniert habe, deren Direktor ebenfalls der Beschwerdeführer 1 gewesen sei. Anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten G., welcher als Vermittler der C. LLP fungiert habe, sei unter anderem ein Vertrag zwischen der M. GmbH und der L. AG aufgefunden worden. Der Vertrag sei für die L. AG vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet worden. Es habe festgestellt werden können, dass im Zeitraum vom 7. April 2008 bis 22. September 2010 die M. GmbH Zahlungen in der Höhe von rund EUR 2.6 Mio. auf das Konto 1 bei der Bank N. AG, lautend auf die L. AG, geleistet worden seien (Verfah- rensakten, Beilagen 1 und 3 zu act. 8).
E. 5.4 Die österreichischen Behörden gehen mithin davon aus, dass der Beschwer- deführer 1 in die fingierten Gegengeschäfte involviert gewesen sei und dass über Konten der Beschwerdeführerin 2 gewaschene Gelder bzw. Gelder im
Zusammenhang mit den vorgetäuschten Geldern geflossen sei. Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, die vermutungsweise deliktische Herkunft der Geldflüsse zu klären. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Herausgabe der Dokumente gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussver- fügung mit dem oben dargelegten Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar ist.
E. 5.5.1 Soweit die Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Konnex zwischen den herauszugebenden Dokumenten und Daten und dem österreichischen Straf- verfahren in zeitlicher Hinsicht rügen, ist Folgendes auszuführen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer enthalten weder das Rechtshilfeersu- chen noch dessen Ergänzungen eine zeitliche Einschränkung. Die österrei- chischen Behörden legen lediglich dar, dass für die Zeit von Mai 2005 bis Januar 2008 Zahlungen in der Höhe von EUR 10.5 Mio. von der C. LLP an die I. LCC bzw. H. LLC erfolgt seien. Ein angeblicher Deliktszeitraum schränkt den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen denn auch nicht ein- fach sein. Insbesondere können Dokumente, welche die Verflechtung zwi- schen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums poten- tiell erheblich sein (vgl. Entscheid der (II.) Beschwerdekammer RR.2010.42 vom 19. Januar 2011, E. 4.3.2). Ebenso können Unterlagen, die Kontobewe- gungen zu Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die vollständige Re- konstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Dass die Staatsanwaltschaft Wien in einem parallelen Rechtshilfeverfahren an Liechtenstein im März 2013 die Herausgabe von Bankunterlagen die O. Ltd. betreffend erst ab dem 1. Mai 2005 ersucht haben soll (act. 1 S. 17), ist für die Beantwortung der Frage nach dem zeitlichen Konnex im vorliegen- den Rechtshilfeverfahren unerheblich.
Konkret bestreiten die Beschwerdeführer den Konnex in zeitlicher Hinsicht zunächst mit Bezug auf folgende Dokumente und Daten: BA-02-02-0022- 0012, BA-02-02-0022-0033, BA-02-02-0022-0014, BA-02-02-0022-0015, BA-02-02-0022-0016, BA-02-02-0022-0017, BA-02-02-0022-0035, BA-02- 02-0022-0018, BA-02-02-0022-0019, BA-02-02-0022-0026, BA-02-02-0022- 0036, BA-02-02-0022-0020, BA-02-02-0022-0024, BA-02-02-0022-0027, BA-02-02-0022-0032, BA-02-02-0022-0021, BA-02-02-0022-0025, BA-02- 02-0022-0034, BA-02-02-0022-0022, BA-02-02-0022-0030, BA-02-02-0021- 0013, BA-02-02-0021-0014, BA-02-02-0021-0057, BA-02-02-0021-0059, BA-02-02-0021-0061, BA-02-02-0021-0278, BA-02-02-0021-0192, BA-02- 02-0021-0193, BA-02-02-0021-0195, BA-02-02-0021-0199, BA-02-02-0021- 0020, BA-02-02-0021-0201, BA-02-02-0021-0015, BA-02-02-0021-0096, BA-02-02-0021-0194, BA-02-02-0021-0266, BA-02-02-0021-0267, BA-02- 02-0021-0269, BA-02-02-0021-0270, BA-02-02-0021-0271, BA-02-02-0021-
0272, BA-02-02-0021-0275, BA-02-02-0021-0276, BA-02-02-0021-0058, BA-02-02-0021-0060, BA-02-02-0021-0095, BA-02-02-0021-0099, BA-02- 02-0021-0198, BA-02-02-0021-0268, BA-02-02-0021-0100, BA-02-02-0021- 0297, BA-02-02-0021-0298, BA-02-02-0021-0299, BA-02-02-0021-0300, BA-02-02-0021-0301, BA-02-02-0021-0302, BA-02-02-0021-0303, BA-02- 02-0021-0304, BA-02-02-0021-0189, BA-02-02-0021-0188, BA-02-02-0021- 0191, BA-02-02-0021-0196, BA-02-02-0021-0311, BA-02-02-0021-0037, BA-02-02-0022-0013, BA-02-02-0021-0277, BA-02-02-0021-0190, BA-02- 02-0022-0327, BA-02-02-0021-0016 und BA-02-02-0021-0031 (act. 1 S. 3 und 24 f.; vgl. Dokumente "Erster Teil" Beilageordner Beschwerdeführer). Es handelt sich hierbei um Kontounterlagen und Bankauszüge betreffend Kon- ten der O. Ltd. bei der Bank P. über einen Zeitraum vom 7. Dezember 2004 bis 21. Februar 2005. Die O. Ltd. soll gemäss Rechtshilfeersuchen Gesell- schafter der I. LLC bzw. der H. LLC gewesen sein. Die C. LLP, die sich zur Vermittlung von mutmasslich fingierten Gegengeschäften diverser "Broker", wie die I. LLC bzw. die H. LLC bedient habe, sei am 14. Juli 2004 gegründet worden (Verfahrensakten, Beilage 3 zu act. 8), sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits ab Juli 2004 inkriminierte Gelder von der C. LLP über die I. LLC an die O. Ltd. geflossen sind. Ein Blick in die betreffenden Bankunterlagen bringt denn auch bereits vor dem Mai 2005 Überweisungen von hohen Beträgen im Auftrag der I. LLC an die O. Ltd. zu Tage, wie bei- spielsweise am 7. Dezember 2004 EUR 833'368.--, CHF 105'953.-- und USD 42'350.-- (BA-02-02-0022-0019, BA-02-02-0022-0026 und BA-02-02- 0022-0036), am 19. Januar 2005 USD 70'000.-- (BA-02-02-0022-0014), am
E. 5.5.2 Die Beschwerdeführer bestreiten sodann die potentielle Relevanz der Doku- mente im Zusammenhang mit der geschäftlichen Verbindung der Schweizer Firma S. AG und der T., Budapest, und der O. Ltd. (BA-02-02-0022-0069, BA-02-02-0022-0070, BA-02-02-0022-0071, BA-02-02-0022-0011, BA-02- 02-0021-0185, BA-02-02-0021-0187, BA-02-02-0021-0183, BA-02-02-0022- 0031, BA-02-02-0022-0023, BA-02-02-0021-0237, BA-02-02-0033-0130, BA-02-02-0021-0034, BA-02-02-0021-0097, BA-02-02-0021-0098, BA-02- 02-0021-0238, BA-02-02-0021-0239, BA-02-02-0021-0273, BA-02-02-0021- 0274, BA-02-02-0022-0038, BA-02-02-0021-0202, BA-02-02-0021-0182, BA-02-02-0021-0186, BA-02-02-0021-0184, BA-02-02-0021-0145, BA-02- 02-0021-0147, BA-02-02-0021-0149, BA-02-02-0021-0243, BA-02-02-0021- 0252, BA-02-02-0021-0214, BA-02-02-0021-0222, BA-02-02-0021-0223, BA-02-02-0021-0086, BA-02-02-0021-0085, BA-02-02-0021-0080, BA-02- 02-0021-0079, BA-02-02-0021-0069, BA-02-02-0021-0067, BA-02-02-0021- 0026, BA-02-02-0021-0029, BA-02-02-0021-0023, BA-02-02-0021-0148, BA-02-02-0021-0150, BA-02-02-0021-0146, BA-02-02-0033-0110, BA-02- 02-0021-0325, BA-02-02-0021-0321, BA-02-02-0021-0322, BA-02-02-0021- 0230, BA-02-02-0021-0310 und BA-02-02-0021-0367; act. 1 S. 3 und 25 f.; vgl. Dokumente "Zweiter Teil" Beilageordner Beschwerdeführer). Diesen Do- kumenten ist zu entnehmen, dass die O. Ltd. ein "off-shore subcontractor" von T. Budapest, gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe dabei als Di- rektor der T. Budapest, fungiert (vgl. act. 1.30). Da der Beschwerdeführer 1 in Verdacht steht, mittels fingierten Gegengeschäften Gelder abgezweigt zu haben, ist nicht auszuschliessen, dass diese Unterlagen mit dem durch die österreichischen Behörden untersuchten Sachverhalt im Zusammenhang stehen. Zudem finden sich in diesen Dokumenten Abrechnungen und Bank- belege der O. Ltd. und der I. Inc, New York, deren potentielle Erheblichkeit
unabhängig ihres Datums gegeben ist (vgl. supra Ziff. 5.5.1). Die betreffen- den Unterlagen sind daher geeignet, die österreichische Strafuntersuchung voranzutreiben, weshalb sie an den ersuchenden Staat herauszugeben sind.
E. 5.5.3 Die Beschwerdeführer wollen sodann folgende Dokumente lediglich ge- schwärzt an den ersuchenden Staat herausgegeben wissen: BA-02-02- 0021-305, BA-02-02-0021-306, BA-02-02-0021-323, BA-02-02-0021-0329, BA-02-02-0021-0328, BA-02-02-0021-0348, BA-02-02-0021-0334, BA-02- 02-0021-0342, BA-02-02-0021-0338, BA-02-02-0021-0368, BA-02-02-0021- 0332, BA-02-02-0021-0333, BA-02-02-0021-0336, BA-02-02-0021-0339, BA-02-02-0021-0343 und BA-02-02-0021-0344 (act. 1 S. 27 f.; vgl. Doku- mente "Dritter Teil", "Vierter Teil" Beilageordner Beschwerdeführer). Es han- delt sich hierbei um Dokumente mit Übersichten zum Zahlungsverkehr der O. Ltd. ab dem 1. Januar 2005, welche sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer auf Geschäfte mit Dritten in den Ländern und Regionen Taiwan, Südostasien und Indonesien bezögen. Wie bereits unter Ziffer 5.5.1 ausgeführt, sind Dokumente, die die Zahlungsflüsse von und zur O. Ltd. dar- legen, geeignet, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wohin die mutmasslich inkriminierten Gelder geflossen sind. Dies gilt mit derselben wie unter Ziffer 5.5.1 dargelegten Begründung auch für die Dokumente vor Mai 2005 (i.c. ab 1. Januar 2005). Ist die Herausgabe der Unterlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, besteht auch keine Veranlassung, einzelne Dokumente passagenweise zu schwärzen, wie von den Beschwer- deführern beantragt (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts RR.2014.18 vom 29. Juli 2014, E. 6.4).
E. 5.5.4 Zweifellos sind ferner sämtliche Unterlagen, die Wertpapiergeschäfte der I. LLC bzw. L. AG und Geschäftsverbindungen der K. Corp bzw. L. AG bzw. der Beschwerdeführerin 2 und der O. Ltd. mit Dritten, wie AA. GmbH, BB., CC. GmbH, DD. GmbH, EE. GmbH, FF. AG, GG. GmbH, HH., II., JJ. SA und KK. GmbH betreffen, von Nutzen, um sich ein Bild über die im Rechtshilfeer- suchen und seinen Ergänzungen geschilderten Zahlungsflüsse und die ver- traglichen Konstruktionen zu machen. Es ist nicht auszuschliessen, dass über die genannten Geschäftsverbindungen Mittel geflossen sind, die in Zu- sammenhang mit den über die C. LLP und deren Broker abgewickelten Ge- gengeschäften stehen. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen (act. 1 S. 28-37), beruht lediglich auf ihrer Gegendarstellung und vermag nicht die potentielle Erheblichkeit der betreffenden Dokumente zu beseitigen. So finden sich in den von den Beschwerdeführern als nicht relevant bezeich- neten Unterlagen diverse Abrechnungen, Belastungs- und Gutschriftenan- zeigen, Kontoübersichten sowie Darlehensverträge über fünf- bis sechsstel- lige Beträge (BA-01-03-0012-0005, BA-01-03-0016-0010, BA-01-03-0016- 0057, BA-01-03-0016-0058, BA-01-03-0016-0216, BA-01-03-0016-0068,
BA-01-03-0012-0123, BA-02-02-0033-0259, BA-02-02-0033-0260, BA-01- 03-0010-0260, BA-01-03-0010-0230, BA-01-03-0010-0204, BA-01-03-0010- 0262, BA-01-03-0010-0229, BA-01-03-0010-0238, BA-01-03-0010-0203, BA-01-03-0010-0248, BA-01-03-0010-0259, BA-01-01-0011-0084, BA-01- 01-0011-0085, BA-01-01-0008-0030, BA-01-03-0015-0376, BA-01-03-0015- 0392, BA-01-03-0015-0413, BA-01-03-0015-0378, BA-01-03-0010-0110, BA-01-03-0010-0108, BA-01-03-0010-0255, BA-01-03-0010-0260A, BA-01- 03-0015-0014, BA-01-03-0018-0028, BA-01-01-0008-0073, BA-02-02-0028- 0118, BA-02-02-0028-0119, BA-02-02-0028-0120, BA-02-02-0021-0004, BA-02-02-0021-0008, BA-02-02-0021-0121, BA-02-02-0021-0264, BA-02- 02-0038-0002, BA-02-02-0038-0003, BA-02-02-0059-0013, BA-01-03-0010- 0291, BA-01-03-0010-0310, BA-02-02-0009-0178, BA-02-02-0039-0231, BA-02-02-0039-0232, BA-02-02-0039-0233, BA-02-02-0039-0234, BA-02- 02-0027-0005, BA-02-02-0027-0002, BA-02-02-0027-0003, BA-01-03-0015- 0412, BA-01-03-0025-0034, BA-01-01-0021-0014, BA-01-01-0021-0013, BA-01-01-0021-0012, BA-01-01-0018-0015, BA-01-01-0023-0020, BA-01- 01-0023-0067, BA-01-01-0020-0024, BA-01-01-0020-0059, BA-01-01-0020- 0101, BA-01-01-0014-0074, BA-01-01-0014-0075, BA-01-01-0014-0107, BA-01-01-0018-0056, BA-01-01-0020-0060, BA-01-01-0020-0042, BA-01- 01-0023-0058, BA-01-01-0023-0057, BA-01-01-0023-0019, BA-01-01-0018- 0014, BA-01-01-0014-0070, BA-01-01-0014-0069, BA-01-01-0014-0009, BA-01-01-0020-0022 und BA-01-01-0020-0019; act. 1 S. 3 ff. und 28 ff.; vgl. Dokumente "Fünfter Teil" bis "Zwanzigster Teil" Beilageordner Beschwerde- führer). Deren potentielle Relevanz für das österreichische Strafverfahren ist ohne Weiteres zu bejahen. Die genannten Unterlagen sind daher den öster- reichischen Behörden ungeschwärzt herauszugeben.
6. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche er- sichtlich. Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Februar 2012 der Untersuchungszeitraum von Mai 2005 bis Januar 2008 eingeschränkt worden. Dokumente, die einen Zeitraum vor dem Mai 2005 beschlagen würden, dürften daher nicht herausgegeben werden (act. 1 S. 16 ff.).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
1. A.,
2. B. AG, (vormals D. AG), vertreten durch Rechts- anwalt Daniel Zbinden, Beschwerdeführer 1 + Beschwerdeführerin 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.108-109
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen A. und weitere Personen ein Er- mittlungsverfahren wegen Geldwäscherei und Bestechung. Das Ermittlungs- verfahren steht in Zusammenhang mit einem von der Republik Österreich im Jahre 2003 abgeschlossenen Gegengeschäftsvertrag im Zuge der Beschaf- fung von mehreren Kampfflugzeugen. Die österreichischen Behörden gehen davon aus, dass die Gegengeschäfte über eine Scheinfirma, die C. LLP ab- gewickelt worden seien. Dabei wird vermutet, dass mittels Scheinverträgen Gelder aus in die Gegengeschäfte involvierten Unternehmen abgezogen und für korrupte Zwecke verwendet worden seien.
In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012 und mit Ergänzungen vom 7. und
14. September 2012 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Durch- führung von Hausdurchsuchungen und Sicherstellung von Beweismitteln am Firmensitz der D. AG in Z. sowie am Wohnsitz von A. in Y., unter Anwesen- heit von Beamten des österreichischen Bundeskriminalamtes, SOKO Her- mes (Verfahrensakten, Beilagen 1-3 zu act. 8).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") übertrug am 23. Februar 2012 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 IRSG an die Bundesanwaltschaft, woraufhin diese mit Verfügungen vom 27. Februar und 1. Oktober 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag die Anwesenheit der österrei- chischen Vertreter beim Rechtshilfevollzug gestattete (Verfahrensakten, Bei- lagen 4-5 zu act. 8).
C. Am 6. November 2012 ordnete die Bundesanwaltschaft die Durchsuchung des Firmensitzes der D. AG in Z. und des Wohnsitzes von A. in Y. sowie die Beschlagnahme von rechtshilferelevanten Unterlagen und Daten in Anwe- senheit der österreichischen Vertreter an (vgl. Verfahrensakten, Beilage 14 zu act. 8, I Ziff. 4).
D. Mit Schreiben vom 12. März, 16. und 30. April 2013 erteilten A. und die D. AG ihre Zustimmung zur teilweisen Herausgabe von Unterlagen im Sinne von Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, Beilage 6 zu act. 8). Die entsprechen- den Unterlagen wurden daraufhin an die österreichischen Behörden über- mittelt (Verfahrensakten, Beilage 7 zu act. 8).
E. Am 15. November 2013 und 18. Januar 2014 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Wien um Einsicht in sämtliche Akten, welche im Rahmen des Rechts- hilfeverfahrens in der Schweiz beschlagnahmt, jedoch noch nicht an Öster- reich übermittelt worden waren, durch Vertreter des Bundeskriminalamtes SOKO Hermes zwecks Feststellung deren Relevanz (Verfahrensakten, Bei- lage 8 zu act. 8).
F. Die Bundesanwaltschaft gestattete mit Zwischenverfügung vom 24. Ja- nuar 2014 die Anwesenheit der ausländischen Behörden zwecks Aktenein- sicht (Verfahrensakten, Beilage 9 zu act. 8). Auf die von A. und der D. AG dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid vom 12. Februar 2014 nicht ein (RR.2014.33- 34 act. 4).
G. Anlässlich der Akteneinsicht durch vier Vertreter der SOKO Hermes vom 24. bis 28. März 2014 bezeichneten diese die für das österreichische Strafverfahren relevanten Dokumente und Daten und ersuchten um deren Übermittlung im Rahmen des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten, Bei- lage 14 zu act. 8, I Ziff. 9). A. und die am 9. April 2014 in B. AG umfirmierte D. AG erteilten mit Schreiben vom 2. Juni 2014 ihre Zustimmung zur teilwei- sen Herausgabe der von den österreichischen Beamten bezeichneten Ak- tenstücke, zum Teil unter Schwärzung einzelner Passagen (Verfahrensak- ten, Beilage 11 zu act. 8).
H. Nach Übermittlung derjenigen Akten, für die A. und die B. AG ihre Zustim- mung erteilt hatten, ersuchten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 26. September 2014 die Bundesanwaltschaft um Herausgabe sämtli- cher von den Vertretern der SOKO Hermes anlässlich der Akteneinsicht vom
24. bis 28. März 2014 als relevant bezeichneten Akten (Verfahrensakten, Beilagen 12-13 zu act. 8).
I. Mit Schlussverfügung vom 20. März 2015 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe aller von den österreichischen Vertretern anlässlich der Ak- teneinsicht vom 24. bis 28. März 2015 als relevant bezeichneten Dokumente und Daten, für die A. und die B. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Über- mittlung nicht erteilt hatten (Verfahrensakten, Beilage 14 zu act. 8).
J. Dagegen gelangten A. und die B. AG mit Beschwerde vom 23. April 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, es sei die Schlussverfügung vom 20. März 2015 aufzuheben. Die Angelegenheit sei ferner zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, und die Bundesanwaltschaft habe den Beschwerdeführern Gelegenheit zu ge- ben, zum Inhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft Wien vom 26. Sep- tember 2014 Stellung zu nehmen. Subsidiär wird die Verweigerung der Her- ausgabe einzeln aufgeführter Unterlagen (vgl. Aufzählung auf den Seiten 2- 5 der Beschwerde) beantragt (act. 1).
K. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantwor- ten vom 8. und 12. Mai 2015 jeweils unter Verweis auf die Begründung in der Schlussverfügung vom 20. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8), was den Beschwerdeführern am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 9).
Auf die Ausführungen in der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) so- wie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 23. April 2015 gegen die Schlussverfügung vom 20. März 2015 ist fristgerecht eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Be- sitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmannahmen angeordnet wur- den (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).
Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhe- bung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen, da sich die Schlussverfügung auf die Herausgabe von Dokumenten und Da- ten bezieht, die anlässlich der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Be- schwerdeführers 1 und am Sitz der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt worden sind.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überle- gungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führen aus, dass die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 26. Sep- tember 2014, mit welchem letztere um Übermittlung sämtlicher von den Ver- tretern der SOKO Hermes als relevant bezeichneten Akten ersucht hatte, vorenthalten habe. Sie hätten daher keine Gelegenheit gehabt, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen (act. 1 S. 15).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be- reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch Art. 80b IRSG so- wie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und 27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. Septem- ber 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Offenzulegen sind jene Akten, welche die Berechtigten direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichts- recht erstreckt sich nur auf die für den angefochtenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhoben oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S. (das Ersuchen, begleitende Unterlagen). Die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Ak- ten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) bezieht sich nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. No- vember 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2; ZIMMER- MANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. A., Bern 2014, N 477–482). Abgesehen davon fehlte ihm das Interesse bereits dann, wenn darin nichts stünde, was er nicht bereits wüsste (Urteil des Bundesge- richts 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.2/2.3).
4.3 Aus den Akten ergeben sich in der Tat keine Hinweise dafür, dass den Be- schwerdeführern das besagte Schreiben der ersuchenden Behörde vom
26. September 2014 (Verfahrensakten, Beilage 13 zu act. 8) zugestellt wor- den wäre. Hingegen ist aktenkundig, dass ihnen das Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012, die beiden Ergänzungen vom 7. und 14. Septem- ber 2012, die Eintretensverfügungen vom 27. Februar und 1. Oktober 2012, die Zwischenverfügungen vom 1. Oktober 2012 und 24. Januar 2014 sowie die Akten, welche die Vertreter des Bundeskriminalamtes SOKO Hermes als beweisrelevant bezeichnet hatten, zur Kenntnis zugestellt worden waren. Ausserdem war den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu den von den österreichischen Beamten als beweisrelevant bezeich- neten Akten zu äussern (Verfahrensakten, Beilagen 6 und 10 zu act. 8). Zur Übermittlung eines Teils dieser Akten erteilten die Beschwerdeführer denn auch ihre Einwilligung (Verfahrensakten, Beilage 11 zu act. 8). In ihrem Schreiben vom 26. September 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft Wien um Erlass einer beschwerdefähigen Schlussverfügung mit Bezug auf dieje- nigen Dokumente, die von der SOKO Hermes als relevant bezeichnet, aber nicht von der Zustimmung zur vereinfachten Ausführungen betroffen waren ("Nach Durchsicht der übermittelten Dokumente ersuche ich, hinsichtlich je- ner Unterlagen, die von der SOKO Hermes als relevant bezeichnet[…] wur- den, aber zu deren Übermittlung keine Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung erteilt wurde, eine beschwerdefähige Schlussverfügung zu erlas- sen.", Verfahrensakten, Beilage 13 zu act. 8). Die ersuchende Behörde be- harrte darin sinngemäss auf der Herausgabe sämtlicher von den Vertretern der SOKO Hermes als relevant bezeichneten Dokumente und Daten, was den Beschwerdeführern nicht noch einmal angezeigt werden musste. Die Beschwerdeführer hatten bereits mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2014 Kenntnis davon, welche Dokumente und Daten die ersu- chende Behörde als rechtshilferelevant bezeichnet und deren Herausgabe sie verlangt hatte. Nachdem sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. Juni 2014 zur Herausgabe dieser Akten geäussert hatten, bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung mehr, ihnen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Schlussverfügung erging sodann ge- stützt auf die den Beschwerdeführern zur Einsicht vorgelegten Dokumenten und nicht etwa auf neue, den Beschwerdeführern unbekannte Fakten oder Unterlagen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht ausgemacht werden.
5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen alsdann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Ihrer Ansicht nach hätten die meisten von der Schlussverfü-
gung betroffenen Dokumente und Daten nichts mit der in Österreich geführ- ten Strafuntersuchung zu tun. Ausserdem sei im Rechtshilfeersuchen vom
6. Februar 2012 der Untersuchungszeitraum von Mai 2005 bis Januar 2008 eingeschränkt worden. Dokumente, die einen Zeitraum vor dem Mai 2005 beschlagen würden, dürften daher nicht herausgegeben werden (act. 1 S. 16 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/ SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus- zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf- verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
5.3 Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln wie eingangs er- wähnt im Zusammenhang mit einem von der Republik Österreich abge- schlossenen Gegengeschäftsvertrag im Zuge der Beschaffung von Kampf- flugzeugen. Gemäss Rechtshilfeersuchen sei dieser Vertrag am 1. Juli 2003 zwischen der Republik Österreich und der E. GmbH abgeschlossen worden, mit einem Gegengeschäftsvolumen von EUR 4 Milliarden und einer Laufzeit von 15 Jahren. Für die Erfüllung der Gegengeschäftsverpflichtungen der E. GmbH sei am 14. Juli 2004 im Auftrag der F.-Gruppe die C. LLP mit Sitz in London gegründet worden. Aufgabe der C. LLP sei es gewesen, Ge- schäfte zwischen Gesellschaften der F.-Gruppe und österreichischen Ge- sellschaften zu vermitteln. Als Vermittler sei unter anderem G. aufgetreten. Die C. LLP sei selber nie operativ tätig gewesen. Vielmehr habe sie sich zur entgeltlichen Vermittlung von Gegengeschäften sogenannter "Broker" be- dient. Im Rahmen dieser Vermittlungsgeschäfte habe die C. LLP ihren Bro- kern Beratungshonorare in der Höhe von rund EUR 50 Mio. ausbezahlt. Die Geldmittel dazu habe die C. LLP von der F.-Gruppe erhalten. Es müsse da- von ausgegangen werden, dass die zwischen der C. LLP und den Brokern abgeschlossenen Verträge Scheinverträge gewesen seien, als Grundlage für die Verschiebung von Millionenbeträgen an die C. LLP Der tatsächliche wirtschaftliche Hintergrund der Zahlungen sei jedoch nicht restlos klar. Es sei aber davon auszugehen, dass die angeblichen Beraterleistungen nie er- folgt seien. Vielmehr bestehe der Verdacht, dass die F.-Gruppe versucht habe, über diese Konstruktion letztlich Schmiergeldzahlungen an Unterneh- men bzw. Beamte zu leisten. Als einer der Broker sei die H. LLC tätig gewe- sen. Diese Gesellschaft habe vormals I. LLC geheissen und als deren "Ma- nager" sei der Beschwerdeführer 1 aufgetreten. Dieser sei auch Direktor der J. SA mit Domizil in X. gewesen, die am 30. Juni 2005 mit der ebenda domi- zilierten Gesellschaft K. Corp fusioniert und alsdann den Namen L. AG ge- tragen habe. Am 8. Juli 2008 habe die L. AG ihren Sitz in Z. verlegt, bevor sie am 30. Mai 2012 mit der an der gleichen Adresse domizilierten D. AG fusioniert habe, deren Direktor ebenfalls der Beschwerdeführer 1 gewesen sei. Anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten G., welcher als Vermittler der C. LLP fungiert habe, sei unter anderem ein Vertrag zwischen der M. GmbH und der L. AG aufgefunden worden. Der Vertrag sei für die L. AG vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet worden. Es habe festgestellt werden können, dass im Zeitraum vom 7. April 2008 bis 22. September 2010 die M. GmbH Zahlungen in der Höhe von rund EUR 2.6 Mio. auf das Konto 1 bei der Bank N. AG, lautend auf die L. AG, geleistet worden seien (Verfah- rensakten, Beilagen 1 und 3 zu act. 8).
5.4 Die österreichischen Behörden gehen mithin davon aus, dass der Beschwer- deführer 1 in die fingierten Gegengeschäfte involviert gewesen sei und dass über Konten der Beschwerdeführerin 2 gewaschene Gelder bzw. Gelder im
Zusammenhang mit den vorgetäuschten Geldern geflossen sei. Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, die vermutungsweise deliktische Herkunft der Geldflüsse zu klären. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Herausgabe der Dokumente gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussver- fügung mit dem oben dargelegten Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar ist.
5.5
5.5.1 Soweit die Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Konnex zwischen den herauszugebenden Dokumenten und Daten und dem österreichischen Straf- verfahren in zeitlicher Hinsicht rügen, ist Folgendes auszuführen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer enthalten weder das Rechtshilfeersu- chen noch dessen Ergänzungen eine zeitliche Einschränkung. Die österrei- chischen Behörden legen lediglich dar, dass für die Zeit von Mai 2005 bis Januar 2008 Zahlungen in der Höhe von EUR 10.5 Mio. von der C. LLP an die I. LCC bzw. H. LLC erfolgt seien. Ein angeblicher Deliktszeitraum schränkt den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen denn auch nicht ein- fach sein. Insbesondere können Dokumente, welche die Verflechtung zwi- schen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums poten- tiell erheblich sein (vgl. Entscheid der (II.) Beschwerdekammer RR.2010.42 vom 19. Januar 2011, E. 4.3.2). Ebenso können Unterlagen, die Kontobewe- gungen zu Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die vollständige Re- konstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Dass die Staatsanwaltschaft Wien in einem parallelen Rechtshilfeverfahren an Liechtenstein im März 2013 die Herausgabe von Bankunterlagen die O. Ltd. betreffend erst ab dem 1. Mai 2005 ersucht haben soll (act. 1 S. 17), ist für die Beantwortung der Frage nach dem zeitlichen Konnex im vorliegen- den Rechtshilfeverfahren unerheblich.
Konkret bestreiten die Beschwerdeführer den Konnex in zeitlicher Hinsicht zunächst mit Bezug auf folgende Dokumente und Daten: BA-02-02-0022- 0012, BA-02-02-0022-0033, BA-02-02-0022-0014, BA-02-02-0022-0015, BA-02-02-0022-0016, BA-02-02-0022-0017, BA-02-02-0022-0035, BA-02- 02-0022-0018, BA-02-02-0022-0019, BA-02-02-0022-0026, BA-02-02-0022- 0036, BA-02-02-0022-0020, BA-02-02-0022-0024, BA-02-02-0022-0027, BA-02-02-0022-0032, BA-02-02-0022-0021, BA-02-02-0022-0025, BA-02- 02-0022-0034, BA-02-02-0022-0022, BA-02-02-0022-0030, BA-02-02-0021- 0013, BA-02-02-0021-0014, BA-02-02-0021-0057, BA-02-02-0021-0059, BA-02-02-0021-0061, BA-02-02-0021-0278, BA-02-02-0021-0192, BA-02- 02-0021-0193, BA-02-02-0021-0195, BA-02-02-0021-0199, BA-02-02-0021- 0020, BA-02-02-0021-0201, BA-02-02-0021-0015, BA-02-02-0021-0096, BA-02-02-0021-0194, BA-02-02-0021-0266, BA-02-02-0021-0267, BA-02- 02-0021-0269, BA-02-02-0021-0270, BA-02-02-0021-0271, BA-02-02-0021-
0272, BA-02-02-0021-0275, BA-02-02-0021-0276, BA-02-02-0021-0058, BA-02-02-0021-0060, BA-02-02-0021-0095, BA-02-02-0021-0099, BA-02- 02-0021-0198, BA-02-02-0021-0268, BA-02-02-0021-0100, BA-02-02-0021- 0297, BA-02-02-0021-0298, BA-02-02-0021-0299, BA-02-02-0021-0300, BA-02-02-0021-0301, BA-02-02-0021-0302, BA-02-02-0021-0303, BA-02- 02-0021-0304, BA-02-02-0021-0189, BA-02-02-0021-0188, BA-02-02-0021- 0191, BA-02-02-0021-0196, BA-02-02-0021-0311, BA-02-02-0021-0037, BA-02-02-0022-0013, BA-02-02-0021-0277, BA-02-02-0021-0190, BA-02- 02-0022-0327, BA-02-02-0021-0016 und BA-02-02-0021-0031 (act. 1 S. 3 und 24 f.; vgl. Dokumente "Erster Teil" Beilageordner Beschwerdeführer). Es handelt sich hierbei um Kontounterlagen und Bankauszüge betreffend Kon- ten der O. Ltd. bei der Bank P. über einen Zeitraum vom 7. Dezember 2004 bis 21. Februar 2005. Die O. Ltd. soll gemäss Rechtshilfeersuchen Gesell- schafter der I. LLC bzw. der H. LLC gewesen sein. Die C. LLP, die sich zur Vermittlung von mutmasslich fingierten Gegengeschäften diverser "Broker", wie die I. LLC bzw. die H. LLC bedient habe, sei am 14. Juli 2004 gegründet worden (Verfahrensakten, Beilage 3 zu act. 8), sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits ab Juli 2004 inkriminierte Gelder von der C. LLP über die I. LLC an die O. Ltd. geflossen sind. Ein Blick in die betreffenden Bankunterlagen bringt denn auch bereits vor dem Mai 2005 Überweisungen von hohen Beträgen im Auftrag der I. LLC an die O. Ltd. zu Tage, wie bei- spielsweise am 7. Dezember 2004 EUR 833'368.--, CHF 105'953.-- und USD 42'350.-- (BA-02-02-0022-0019, BA-02-02-0022-0026 und BA-02-02- 0022-0036), am 19. Januar 2005 USD 70'000.-- (BA-02-02-0022-0014), am
7. März 2005 CHF 150'000.-- (BA-02-02-0022-0059) und am 20. April 2005 CHF 72'500.-- (BA-02-02-0022-0057). Daher sind grundsätzlich bereits ab diesem Zeitpunkt die Bankunterlagen der O. Ltd. für das österreichische Strafverfahren geeignet, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wohin die vermutungsweise deliktischen Gelder geflossen sein könnten.
Die zeitliche Konnexität wird ferner auch hinsichtlich der Dokumente BA-02- 02-0057-0024 und BA-02-02-0057-0025 (vgl. Dokumente "Einundzwanzigs- ter Teil" Beilageordner Beschwerdeführer) bestritten (act. 1 S. 5 und 37). Es handelt sich hierbei um einen Kaufvertrag vom 20. Juli 2002 zwischen der I. Inc., New York (Käufer) und der Q., Budapest, (Verkäufer), der die Über- nahme von 50 Inhaberaktien der K. Corp zum Inhalt hat. Die K. Corp soll – wie oben ausgeführt – im Juni 2005 mit der J. AG fusioniert und später den Namen L. AG getragen haben. Dieser Vertrag ist für die österreichischen Behörden zweifellos von Bedeutung, um sich ein Bild zu den Unternehmens- verflechtungen und Beteiligungsverhältnissen der in die inkriminierten Hand- lungen involvierten Unternehmen zu machen, weshalb sie dem ersuchenden Staat herauszugeben sind.
An die österreichischen Behörden herauszugeben sind ferner folgende Da- ten und Dokumente, die sich auf eine Zeitspanne nach dem mutmasslichen Deliktszeitraum beziehen: Die elektronischen Daten im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in Asien vom Juli/August 2012 (IT-Dateien Scan_liqui_docs.pdf; Scan_liqui_docs part_2.tif.pdf; OCI SG_Octa 31.7.12.tif; vgl. Dokumente "Zweiundzwanzigster Titel" Beilageord- ner Beschwerdeführer) und die Dokumente, welche belegen, dass die erwirt- schafteten Gewinne der C. LLP in Form von Dividendenausschüttungen an die Firma R. Limited, deren Direktor der Beschwerdeführer 1 gewesen sei, ausbezahlt worden seien (BA-02-02-0011-0019, BA-02-02-0011-0021, BA- 02-02-0011-0023, BA-02-02-0011-0154, BA-02-02-0011-0156, BA-02-02- 0011-0158, BA-02-02-0011-0017 und BA-02-02-0011-0152; vgl. Dokumente "Dreiundzwanzigster Titel", Beilageordner Beschwerdeführer). Diese Daten und Dokumente sind ohne Weiteres für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse relevant.
5.5.2 Die Beschwerdeführer bestreiten sodann die potentielle Relevanz der Doku- mente im Zusammenhang mit der geschäftlichen Verbindung der Schweizer Firma S. AG und der T., Budapest, und der O. Ltd. (BA-02-02-0022-0069, BA-02-02-0022-0070, BA-02-02-0022-0071, BA-02-02-0022-0011, BA-02- 02-0021-0185, BA-02-02-0021-0187, BA-02-02-0021-0183, BA-02-02-0022- 0031, BA-02-02-0022-0023, BA-02-02-0021-0237, BA-02-02-0033-0130, BA-02-02-0021-0034, BA-02-02-0021-0097, BA-02-02-0021-0098, BA-02- 02-0021-0238, BA-02-02-0021-0239, BA-02-02-0021-0273, BA-02-02-0021- 0274, BA-02-02-0022-0038, BA-02-02-0021-0202, BA-02-02-0021-0182, BA-02-02-0021-0186, BA-02-02-0021-0184, BA-02-02-0021-0145, BA-02- 02-0021-0147, BA-02-02-0021-0149, BA-02-02-0021-0243, BA-02-02-0021- 0252, BA-02-02-0021-0214, BA-02-02-0021-0222, BA-02-02-0021-0223, BA-02-02-0021-0086, BA-02-02-0021-0085, BA-02-02-0021-0080, BA-02- 02-0021-0079, BA-02-02-0021-0069, BA-02-02-0021-0067, BA-02-02-0021- 0026, BA-02-02-0021-0029, BA-02-02-0021-0023, BA-02-02-0021-0148, BA-02-02-0021-0150, BA-02-02-0021-0146, BA-02-02-0033-0110, BA-02- 02-0021-0325, BA-02-02-0021-0321, BA-02-02-0021-0322, BA-02-02-0021- 0230, BA-02-02-0021-0310 und BA-02-02-0021-0367; act. 1 S. 3 und 25 f.; vgl. Dokumente "Zweiter Teil" Beilageordner Beschwerdeführer). Diesen Do- kumenten ist zu entnehmen, dass die O. Ltd. ein "off-shore subcontractor" von T. Budapest, gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe dabei als Di- rektor der T. Budapest, fungiert (vgl. act. 1.30). Da der Beschwerdeführer 1 in Verdacht steht, mittels fingierten Gegengeschäften Gelder abgezweigt zu haben, ist nicht auszuschliessen, dass diese Unterlagen mit dem durch die österreichischen Behörden untersuchten Sachverhalt im Zusammenhang stehen. Zudem finden sich in diesen Dokumenten Abrechnungen und Bank- belege der O. Ltd. und der I. Inc, New York, deren potentielle Erheblichkeit
unabhängig ihres Datums gegeben ist (vgl. supra Ziff. 5.5.1). Die betreffen- den Unterlagen sind daher geeignet, die österreichische Strafuntersuchung voranzutreiben, weshalb sie an den ersuchenden Staat herauszugeben sind.
5.5.3 Die Beschwerdeführer wollen sodann folgende Dokumente lediglich ge- schwärzt an den ersuchenden Staat herausgegeben wissen: BA-02-02- 0021-305, BA-02-02-0021-306, BA-02-02-0021-323, BA-02-02-0021-0329, BA-02-02-0021-0328, BA-02-02-0021-0348, BA-02-02-0021-0334, BA-02- 02-0021-0342, BA-02-02-0021-0338, BA-02-02-0021-0368, BA-02-02-0021- 0332, BA-02-02-0021-0333, BA-02-02-0021-0336, BA-02-02-0021-0339, BA-02-02-0021-0343 und BA-02-02-0021-0344 (act. 1 S. 27 f.; vgl. Doku- mente "Dritter Teil", "Vierter Teil" Beilageordner Beschwerdeführer). Es han- delt sich hierbei um Dokumente mit Übersichten zum Zahlungsverkehr der O. Ltd. ab dem 1. Januar 2005, welche sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer auf Geschäfte mit Dritten in den Ländern und Regionen Taiwan, Südostasien und Indonesien bezögen. Wie bereits unter Ziffer 5.5.1 ausgeführt, sind Dokumente, die die Zahlungsflüsse von und zur O. Ltd. dar- legen, geeignet, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wohin die mutmasslich inkriminierten Gelder geflossen sind. Dies gilt mit derselben wie unter Ziffer 5.5.1 dargelegten Begründung auch für die Dokumente vor Mai 2005 (i.c. ab 1. Januar 2005). Ist die Herausgabe der Unterlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, besteht auch keine Veranlassung, einzelne Dokumente passagenweise zu schwärzen, wie von den Beschwer- deführern beantragt (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts RR.2014.18 vom 29. Juli 2014, E. 6.4).
5.5.4 Zweifellos sind ferner sämtliche Unterlagen, die Wertpapiergeschäfte der I. LLC bzw. L. AG und Geschäftsverbindungen der K. Corp bzw. L. AG bzw. der Beschwerdeführerin 2 und der O. Ltd. mit Dritten, wie AA. GmbH, BB., CC. GmbH, DD. GmbH, EE. GmbH, FF. AG, GG. GmbH, HH., II., JJ. SA und KK. GmbH betreffen, von Nutzen, um sich ein Bild über die im Rechtshilfeer- suchen und seinen Ergänzungen geschilderten Zahlungsflüsse und die ver- traglichen Konstruktionen zu machen. Es ist nicht auszuschliessen, dass über die genannten Geschäftsverbindungen Mittel geflossen sind, die in Zu- sammenhang mit den über die C. LLP und deren Broker abgewickelten Ge- gengeschäften stehen. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen (act. 1 S. 28-37), beruht lediglich auf ihrer Gegendarstellung und vermag nicht die potentielle Erheblichkeit der betreffenden Dokumente zu beseitigen. So finden sich in den von den Beschwerdeführern als nicht relevant bezeich- neten Unterlagen diverse Abrechnungen, Belastungs- und Gutschriftenan- zeigen, Kontoübersichten sowie Darlehensverträge über fünf- bis sechsstel- lige Beträge (BA-01-03-0012-0005, BA-01-03-0016-0010, BA-01-03-0016- 0057, BA-01-03-0016-0058, BA-01-03-0016-0216, BA-01-03-0016-0068,
BA-01-03-0012-0123, BA-02-02-0033-0259, BA-02-02-0033-0260, BA-01- 03-0010-0260, BA-01-03-0010-0230, BA-01-03-0010-0204, BA-01-03-0010- 0262, BA-01-03-0010-0229, BA-01-03-0010-0238, BA-01-03-0010-0203, BA-01-03-0010-0248, BA-01-03-0010-0259, BA-01-01-0011-0084, BA-01- 01-0011-0085, BA-01-01-0008-0030, BA-01-03-0015-0376, BA-01-03-0015- 0392, BA-01-03-0015-0413, BA-01-03-0015-0378, BA-01-03-0010-0110, BA-01-03-0010-0108, BA-01-03-0010-0255, BA-01-03-0010-0260A, BA-01- 03-0015-0014, BA-01-03-0018-0028, BA-01-01-0008-0073, BA-02-02-0028- 0118, BA-02-02-0028-0119, BA-02-02-0028-0120, BA-02-02-0021-0004, BA-02-02-0021-0008, BA-02-02-0021-0121, BA-02-02-0021-0264, BA-02- 02-0038-0002, BA-02-02-0038-0003, BA-02-02-0059-0013, BA-01-03-0010- 0291, BA-01-03-0010-0310, BA-02-02-0009-0178, BA-02-02-0039-0231, BA-02-02-0039-0232, BA-02-02-0039-0233, BA-02-02-0039-0234, BA-02- 02-0027-0005, BA-02-02-0027-0002, BA-02-02-0027-0003, BA-01-03-0015- 0412, BA-01-03-0025-0034, BA-01-01-0021-0014, BA-01-01-0021-0013, BA-01-01-0021-0012, BA-01-01-0018-0015, BA-01-01-0023-0020, BA-01- 01-0023-0067, BA-01-01-0020-0024, BA-01-01-0020-0059, BA-01-01-0020- 0101, BA-01-01-0014-0074, BA-01-01-0014-0075, BA-01-01-0014-0107, BA-01-01-0018-0056, BA-01-01-0020-0060, BA-01-01-0020-0042, BA-01- 01-0023-0058, BA-01-01-0023-0057, BA-01-01-0023-0019, BA-01-01-0018- 0014, BA-01-01-0014-0070, BA-01-01-0014-0069, BA-01-01-0014-0009, BA-01-01-0020-0022 und BA-01-01-0020-0019; act. 1 S. 3 ff. und 28 ff.; vgl. Dokumente "Fünfter Teil" bis "Zwanzigster Teil" Beilageordner Beschwerde- führer). Deren potentielle Relevanz für das österreichische Strafverfahren ist ohne Weiteres zu bejahen. Die genannten Unterlagen sind daher den öster- reichischen Behörden ungeschwärzt herauszugeben.
6. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche er- sichtlich. Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Zbinden - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).