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RR.2014.18

Bundesstrafgericht · 2014-06-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C., und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber bezie- hungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der öster- reichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesell- schaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum

31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der be- zeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.4 und 1.14).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon- tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG heraus- zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom

12. März 2012 nachgekommen (act. 1.2 II Ziff. 5 und act. 1.3).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der D. AG zu einem auf die G. Ltd. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank H. AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom

10. Mai 2012 wurde daher die Bank H. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die G. Ltd. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank H. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.2 II Ziff. 5).

D. Nach der Aktenedition zeigte die Bank H. AG am 19. Juni 2012 der Melde- stelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei an und meldete mehrere Geschäftsbeziehungen, darunter das Konto Nr. 3, lautend auf die A. Ltd. Die Bundesanwaltschaft sperrte das betreffende

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Konto mit Verfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012 für jeweils drei Monate (act. 1.5 und 1.7). Mit Editionsverfügung vom 27. Septem- ber 2012 wurde die Bank H. AG angewiesen, sämtliche Detailbelege zum Bankkonto der A. Ltd. herauszugeben. Dem ist die Bank H. AG am 10. Ok- tober 2012 nachgekommen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 hob die Bundesanwaltschaft die Sperre des obgenannten Kontos der A. Ltd. auf (act. 1.2 II Ziff. 5, act. 1.10).

E. Nachdem der A. Ltd. am 31. Januar 2013 die herauszugebenden Bankun- terlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm diese mit Eingabe vom 7. März 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen und teilte der Bundesanwaltschaft mit, der vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (act. 1.15).

F. Mit Schlussverfügung vom 10. Dezember 2013 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Bank H. AG, lautend auf die A. Ltd., an (act. 1.2).

Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 10. Januar 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretensverfügung vom 13. Februar 2013, aller A. Ltd. betreffenden Zwischenverfügungen (vgl. unter anderem die Kontosperrverfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012) sowie der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

10. Dezember 2013 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verwei- gern.

2. Eventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

10. Dezember 2013 aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verwei- gern.

3. Subeventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

10. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen.

4. Sub-subeventuell seien lediglich folgende Unterlagen an die ersu- chende Behörde auszuliefern:

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a. BA act. 3-26: Kontoeröffnungsunterlagen;

b. BA act. 28-56 (Mitte, mit Abdeckung): Kontoauszüge USD- Konto Nr. 3 von 01.01.2004 bis 31.08.2011; und

c. BA act. 374-402 (Mitte, mit Abdeckung): Auszüge und Detailbe- lege zu USD-Konto Nr. 3 von 12.04.2004 bis 31.08.2011.

5. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ohne Auflagen oder Meldepflichten über die im Oktober 2012 vom Konto Nr. 3 lau- tend auf A. LTD. bei der Bank H. AG freigegebenen Vermögenswerte verfügen kann.

6. Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Zudem stellt die Beschwerdeführerin folgende prozessualen Anträge:

"1. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin:

a. volle Einsicht in sämtliche Akten und vollständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien be- züglich oder im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin und/oder deren Aktionär, I.; sowie

b. volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegen- den Akten (oder Kopien davon) in den Verfahren RH.12.0004 und SV.09.0185, soweit diese irgendwie mit dem Verfahren ge- gen die Beschwerdeführerin und/oder Aktionär, I., zusammen- hängen, insbesondere diejenigen, die in der beigelegten Akten- übersicht in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Wien betref- fend C. erwähnt sind,

gewährt hat. Hernach sei der Beschwerdeführerin Frist zur erneuten und ausführlichen Stellungnahme anzusetzen.

2. Eventuell seien die Akten aus dem Strafverfahren Nr. SV.09.0185 zum vorliegenden Rechtshilfeverfahren beizuziehen und es sei im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens volle Akteneinsicht zu gewäh- ren."

G. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Be- schwerdegegnerin beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 24. und

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25. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8).

H. In ihrer Replik vom 4. April 2014 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 11).

I. Mit Schreiben vom 18. April 2014 hat die Beschwerdekammer die Be- schwerdegegnerin und das BJ zur Duplik eingeladen und die Beschwerde- gegnerin gleichzeitig dazu aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob vor dem

18. Dezember 2012 ein Informationsaustausch zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden habe und ob dieser die Beschwer- deführerin betreffe (act. 12).

J. Während das BJ am 1. Mai 2014 auf Duplik verzichtete (act. 13), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erneut die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde und nimmt zur zusätzlich aufgeworfenen Frage der Beschwerdekammer (vgl. supra lit. I) Stellung (act. 14), was der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 15). Am 20. Mai 2014 ging beim Gericht eine Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 16. Mai 2014 zur Duplik ein (act. 16), die der Be- schwerdegegnerin und dem BJ am 27. Mai 2014 zur Kenntnis zugestellt worden ist (act. 18).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;

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ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 10. Ja- nuar 2014 gegen die Schlussverfügung vom 10. Dezember 2013 ist fristge- recht eingereicht worden.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde mit Bezug auf die herauszugebenden Bankunterlagen legitimiert ist und in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist.

Mit Bezug auf das Begehren um Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ohne Auflagen oder Meldepflichten über die freigegeben Vermögenswerte verfügen könne (vgl. supra lit. F), ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführerin diesbezüglich ein Feststellungsinteresse zukommen soll. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2012, mit der die

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Kontosperre aufgehoben wurde, ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Aufhebung der Sperre mit Auflagen oder Meldepflichten verbunden ge- wesen wäre. Das Dispositiv lautete: "1. Die mit Verfügung der Bundesan- waltschaft vom 26. Juni 2012 sowie Verlängerung vom 21. Septem- ber 2012 angeordnete Beschlagnahme der Konten Nr. […] sowie der Konto Nr. 3, lautend auf A. Ltd. wird aufgehoben. Die Bank wird angewiesen der Bundesanwaltschaft die Freigabe der Konten zu bestätigen. 2. Diese Ver- fügung wird eröffnet […]" (vgl. RR.2012.234-235 act. 5.1). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin vorgängig an die Freigabever- fügung vom 22. Oktober 2012 von der Beschwerdeführerin eine Bestäti- gung verlangte über das Vorhandensein von Vermögenswerten im Umfang von USD 7'650'000.— in Rumänien. Zudem forderte sie, bei einer allfälli- gen Veräusserung des Vermögenswertes informiert zu werden (act. 7.5). In ihrer Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin, diese Melde- pflicht habe sich einzig auf die Vermögenswerte in Rumänien bezogen und nicht auf das freigegebene Bankguthaben (act. 7 S. 2). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge- hen. Die Beschwerdeführerin moniert, ihr sei unter anderem die Korres- pondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank H. AG bzw. Bank F. AG vorenthalten worden. Diese sei jedoch von Bedeutung, um den zeitlichen Ablauf der Aktenherausgabe durch die Bank zu verstehen, was wiederum zum Verständnis der Rechtmässigkeit der erfolgten Handlungen unabding- bar sei, da die Zwangsmassnahmen durch das Landesgericht Wien befris-

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tet worden seien. Aus dem Aktenverzeichnis des Landesgerichts Wien ge- he sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren mit dem Kürzel SV.09.0185 gegen C., einem Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH, führe und dass dieses offensichtlich eng mit dem vorliegen- den Rechtshilfeverfahren zusammen hänge. Es sei davon auszugehen, dass die Übersendung der Unterlagen aus dem Strafverfahren SV.09.0185 direkte Ursache für das vorliegende Rechtshilfeverfahren und die Schluss- verfügung gegen die Beschwerdeführerin sei. Der Beschwerdeführerin sei daher im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens Einsicht in die Strafakten SV.09.0185 zu gewähren. Ausserdem müsse zwischen der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien vor dem 18. Dezem- ber 2012 ein Informationsaustausch stattgefunden haben. Anders lasse sich der Umstand nicht erklären, wonach die Beschwerdegegnerin am

18. Dezember 2012 unbefristete Kontosperren verfügt habe, nachdem die Kontosperren zunächst zweimal je für drei Monate befristet angeordnet worden seien. Dieser Informationsaustausch sei jedoch der Beschwerde- führerin nie offengelegt worden (act. 1 S. 41 ff.; act. 11 S. 4; act. 16 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin habe sodann seit kurzem davon Kenntnis, dass Rumänien in Sachen D. AG Österreich am 3. Dezember 2013 um Rechtshilfe ersucht habe. Die österreichischen Behörden hätten daraufhin die Beschwerdegegnerin um Zustimmung zur Weiterleitung von aus der Schweiz erhaltenen Unterlagen nach Rumänien ersucht. Diese Konstellati- on verletze in eklatanter Weise das rechtliche Gehör der Beschwerdeführe- rin. Der einzige in rechtstaatlicher Hinsicht korrekte Weg sei, dass Rumä- nien selbst ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz richte und nicht über den Umweg an Österreich. Der Beschwerdeführerin sei daher Einsicht in das Zustimmungsbegehren Österreichs und das diesem beigelegten rumä- nischen Rechtshilfeersuchen an Österreich vom 3. Dezember 2013 zu ge- währen (act. 16 S. 6 f.).

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein- sicht in die Akten nehmen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut. Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interes- sen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. So sind insbesondere verfah- rensinterne Unterlagen nicht zur Einsicht offenzulegen, da sie den Berech-

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tigten nicht direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht be- schränkt sich zudem auf diejenigen Aktenstücke, die für den Entscheid re- levant sind, mithin auf jene Unterlagen, auf die sich die ersuchte Behörde in ihrem angefochtenen Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1, TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom

2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIMMERMANN, La Coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N 477).

E. 4.3 Den Akten ist zu entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin das Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Wien vom 29. Dezember 2011 sowie dessen Ergänzung vom

27. Dezember 2012, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Aufhebung der Kontosperre vom

22. Oktober 2012, ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. De- zember 2012 an die ersuchende Behörde sowie die Bankunterlagen des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos zukommen liess (act. 1.29). Damit wurden der Beschwerdeführerin sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten zugestellt. Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegne- rin mit der Bank H. AG bzw. der Bank F. AG, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Akten, die die Beschwerdeführe- rin nicht direkt und persönlich betreffen und ihr daher auch nicht zur Ein- sicht offen zu legen sind. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank H. AG bzw. der Bank F. AG und der Beschwerdegegne- rin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. 5) – für die Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme gar nicht relevant ist.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es habe bereits vor dem 18. De- zember 2012 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerdegegne- rin und den österreichischen Behörden mit Bezug auf die gesperrten Kon- ten der Beschwerdeführerin gegeben, der ihr jedoch nicht offengelegt wor- den sei. Die Beschwerdegegnerin stellt einen solchen, die Beschwerdefüh- rerin betreffenden Informationsaustausch in Abrede (act. 14 S. 2). Es be- steht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin in den ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom

29. Dezember 2011 und 27. Dezember 2012 gar nicht genannt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist als Verwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren verpflichtet, wahrheitsgemässe Aussagen zu tätigen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. Ob so- dann der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Akten des Strafverfahrens SV.09.0185 Einsicht zu gewähren ist, ist eine Frage, die primär das

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schweizerische Strafverfahren betrifft und nicht im vorliegenden Rechtshil- feverfahren zu klären ist.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, weil die rumänischen Behörden angeblich in Sachen D. AG mit einem Rechtshilfeersuchen an Österreich und nicht an die Schweiz gelangt sind, ist auf diese Rüge von vornherein nicht einzutreten. Will die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend machen, wird sie dies im rumänisch/österreichischen Rechtshilfever- fahren tun müssen. Auch auf das Gesuch um Einsicht in das Zustim- mungsbegehren Österreichs und das rumänische Rechtshilfeersuchen an Österreich vom 3. Dezember 2013 ist nicht einzutreten, zumal die Be- schwerdeführerin das entsprechende Gesuch am 19. Mai 2014 an die Be- schwerdegegnerin gerichtet und diese – soweit ersichtlich – darüber noch nicht befunden hat (act. 17.1).

Zusammenfassend gehen die Rügen der mangelnden Akteneinsicht alle- samt fehl. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter auf Beizug der Akten aus dem Strafver- fahren SV.09.0185 und Gewährung der Akteneinsicht sind daher ohne Wei- teres abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem weiteren Punkt geltend, die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensver- fügung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 10. Dezem- ber 2013 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte An- ordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Lan- desgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Febru- ar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am

13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnah- me nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Diese unzulässige Be- weiserhebung werde von den österreichischen Gerichten nicht mehr über- prüft. Deshalb seien die Beschwerdegegnerin und das Bundesstrafgericht aus verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Gründen gehalten, die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung von Dokumenten und Vermö- genswerten gegenüber der Beschwerdeführerin zu überprüfen (act. 1 S. 18 ff.; act. 11 S. 2).

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E. 5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am

1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.4). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist – was die Beschwerdeführerin bezweifelt (act. 1 S. 20) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi- schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean- tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin- ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be- stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei- ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite- ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar- keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer- ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs- sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei- nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten-

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den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er- schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom

28. Mai 2013, E. 3.2).

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge- richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er- gänzung des EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin- dend. Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Ausliefe- rungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungs- übereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekam- mer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsan- waltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewil- ligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art.16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwer- deentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtspre- chung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszufüh- ren hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.

Schliesslich geht selbst der von der Beschwerdeführerin angerufene Prof. J. in seinem Gutachten vom 25. März 2013 nicht davon aus, dass ei- ne allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtig- keitsbeschwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Straf- prozessordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Beweiser- hebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.27 S. 3).

Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.

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E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, das Verhältnismässigkeits- prinzip sei verletzt. Die von der Beschwerdegegnerin zur Herausgabe vor- gesehenen Bankunterlagen und die angeordnete Kontosperre seien von den österreichischen Behörden nicht beantragt worden, weshalb die beab- sichtigte Rechtshilfeleistung gegen Art. 14 EUeR und Art. 76 IRSG verstos- se. Die Beschwerdegegnerin habe aktiv in die Untersuchung eingegriffen und selbst entschieden, wer zum Verdächtigenkreis gehöre und daher von der Rechtshilfemassnahme betroffen sei. Der Eigentümer der Beschwerde- führerin, I. sei jedoch nicht in die D. AG-Transaktion involviert gewesen. Weder habe I. die Gesellschaftsstruktur der D. AG noch C. oder andere im Rechtshilfeersuchen erwähnte Personen gekannt. I. habe einen erhebli- chen Beitrag dazu geleistet, dass die B. GmbH Softwarelizenzverträge mit dem rumänischen Staat habe abschliessen können, wofür die Beschwerde- führerin ein wohlverdientes Honorar von USD 7.65 Mio. erhalten habe. Es sei nicht einzusehen, inwiefern eine unternehmensfremde Person, wie I., in eine Veruntreuung von B. GmbH-Geldern verwickelt gewesen sein solle. Die Argumentation der Bundesanwaltschaft, wonach es sich bei den USD 7.65 Mio. um zum Nachteil der B. GmbH veruntreutes Geld handle, sei daher willkürlich. Wenn überhaupt, dann sei die Herausgabe von Bank- unterlagen sowie die Kontosperre auf das USD-Konto 3 zu beschränken, da die fraglichen Zahlungen vom Konto der G. Ltd. auf das USD-Konto der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Auch in zeitlicher Hinsicht gehe die Be- schwerdegegnerin über das österreichische Rechtshilfeersuchen, das eine Herausgabe der Bankunterlagen nur bis zum 31. August 2011 beantrage, hinaus. Allenfalls sei die Herausgabe der Bankunterlagen auf die Kontoer- öffnungsunterlagen, die Kontoauszüge zum USD-Konto Nr. 3 vom 1. Ja- nuar 2004 bis 31. August 2011 sowie die Auszüge und Detailbelege zum USD-Konto Nr. 3 vom 12. April 2004 bis 31. August 2011 zu beschränken (act. 1 S. 26 ff.; act. 11 S. 3 f.; act. 16 S. 1 ff.).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/ HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zu- sammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensicht- lich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersu- chen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing

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expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist ei- ne Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshil- feersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfe- ersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der B. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun- ter die D. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni- schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem- ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein

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Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom

E. 6.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen feststellen können, dass am 13. Mai 2004 USD 4'950'000 von einem Konto der G. Ltd. auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank H. AG überwiesen und von dort USD 4'900'000 auf ein ebenfalls bei der Bank H. AG liegendes Konto von I., dem wirtschaftlich Berechtigten an den Konten der Beschwer- deführerin, transferiert worden sind (Verfahrensakten pag. 0029, 0374- 0386). Eine weitere Überweisung in der Höhe von USD 2.7 Mio. vom Konto der G. Ltd. auf das Konto der Beschwerdeführerin ist vom 2. Dezem- ber 2004 aktenkundig (Verfahrensakten pag. 0031, 0387-0393). Die Be- schwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Teil des inkriminierten Geldes handle, das am 11. Mai 2004 und 30. Novem- ber 2004 von der B. GmbH an die D. AG und von dort am 13. Mai 2004 und

1. Dezember 2004 auf die Konten der G. Ltd. überwiesen wurde (act. 1.2 III Ziff. 4 f.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH veruntreuten Geldes und der daran anknüpfen- den Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.4 und 1.14). Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mög- liche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen ge- schilderten Sachverhalt aufzudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche die Beschwerdeführerin betreffende Bankunterla- gen zu bejahen. Insbesondere sind auch die Transaktionen auf den EUR- und CHF-Konten, dem USD-Konto 3 sowie die diversen Vermögensauszü- ge geeignet, die verschiedenen Geldflüsse zu klären und damit Rück- schlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Es entspricht der Rechtspre- chung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle si- chergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf wel- chem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ein willkürliches Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu er-

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kennen, und von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom

21. Juni 2011, E. 8.3). Ob es sich bei der Überweisung der USD 7.6 Mio. von der G. Ltd. an die Beschwerdeführerin um ein Erfolgshonorar handeln soll, das die D. AG dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführe- rin, I., für den Vertragsabschluss mit der B. GmbH geschuldet habe (act. 1 S. 34 ff.), ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Fragen, wie auch die Frage, ob I. im Zusammenhang mit den veruntreuten Geldern ein straf- bares Verhalten vorzuwerfen ist, wird Gegenstand im österreichischen Strafverfahren sein. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie sich gegen eine allfällige Strafbarkeit von I. wendet (act. 1 S. 26 ff.), ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei um unzulässige Gegendarstellungen handelt, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Edition der fraglichen Bankunterlagen der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhaltes im Rah- men des laufenden Strafverfahrens dienen soll und die Beschwerdegegne- rin mit ihrer Schlussverfügung mitnichten festlegt, gegen wen in Österreich ein Strafverfahren zu führen ist.

Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen steht schliesslich auch nicht die Tatsache entgegen, dass die herauszugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von Februar 2004 bis Oktober 2012 be- schlagen, während die österreichischen Behörden die Herausgabe der Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Die Herausgabe der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu verweigern und die er- suchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten Formalis- mus grenzen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die die Bankverbindung der Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen dem- nach – auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese be- zieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.

E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen mit Bezug auf die Kontosperre missbraucht (act. 1 S. 27 ff.), ist

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darauf nicht weiter einzugehen, da die Kontosperre – wie bereits ausge- führt – aufgehoben worden ist und somit nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildet.

7. Keine Rolle spielt schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechtshilfemassnahmen betreffend die Konten der K. angeordnet hat, obwohl I. – so die Beschwerdeführerin – "sehr viel weniger in die D. AG-Transaktion involviert [war] als die K." (act. 1 S. 32). Ob und inwie- weit die Beschwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen auch mit Bezug auf Konten der K. hätte anordnen müssen, entzieht sich der Kenntnis des Ge- richts und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, keine Veranlassung gehabt zu haben, Bankunterlagen der K. zu edieren oder deren Konten zu sperren, nachträglich als unzutreffend erweisen sollte, könnte die Be- schwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie gezeigt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe im vorliegen- den Verfahren gegeben, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Be- schwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen die K. betreffend hätte anord- nen müssen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdefüh- rerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

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E. 9 April 2004 seien von der B. GmbH an die D. AG Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die D. AG vor- genommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe er- geben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der D. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan- darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.4).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. LTD., vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.18

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C., und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber bezie- hungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der öster- reichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesell- schaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum

31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der be- zeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.4 und 1.14).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon- tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG heraus- zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom

12. März 2012 nachgekommen (act. 1.2 II Ziff. 5 und act. 1.3).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der D. AG zu einem auf die G. Ltd. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank H. AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom

10. Mai 2012 wurde daher die Bank H. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die G. Ltd. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank H. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.2 II Ziff. 5).

D. Nach der Aktenedition zeigte die Bank H. AG am 19. Juni 2012 der Melde- stelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei an und meldete mehrere Geschäftsbeziehungen, darunter das Konto Nr. 3, lautend auf die A. Ltd. Die Bundesanwaltschaft sperrte das betreffende

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Konto mit Verfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012 für jeweils drei Monate (act. 1.5 und 1.7). Mit Editionsverfügung vom 27. Septem- ber 2012 wurde die Bank H. AG angewiesen, sämtliche Detailbelege zum Bankkonto der A. Ltd. herauszugeben. Dem ist die Bank H. AG am 10. Ok- tober 2012 nachgekommen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 hob die Bundesanwaltschaft die Sperre des obgenannten Kontos der A. Ltd. auf (act. 1.2 II Ziff. 5, act. 1.10).

E. Nachdem der A. Ltd. am 31. Januar 2013 die herauszugebenden Bankun- terlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm diese mit Eingabe vom 7. März 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen und teilte der Bundesanwaltschaft mit, der vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (act. 1.15).

F. Mit Schlussverfügung vom 10. Dezember 2013 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Bank H. AG, lautend auf die A. Ltd., an (act. 1.2).

Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 10. Januar 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretensverfügung vom 13. Februar 2013, aller A. Ltd. betreffenden Zwischenverfügungen (vgl. unter anderem die Kontosperrverfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012) sowie der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

10. Dezember 2013 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verwei- gern.

2. Eventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

10. Dezember 2013 aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verwei- gern.

3. Subeventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

10. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen.

4. Sub-subeventuell seien lediglich folgende Unterlagen an die ersu- chende Behörde auszuliefern:

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a. BA act. 3-26: Kontoeröffnungsunterlagen;

b. BA act. 28-56 (Mitte, mit Abdeckung): Kontoauszüge USD- Konto Nr. 3 von 01.01.2004 bis 31.08.2011; und

c. BA act. 374-402 (Mitte, mit Abdeckung): Auszüge und Detailbe- lege zu USD-Konto Nr. 3 von 12.04.2004 bis 31.08.2011.

5. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ohne Auflagen oder Meldepflichten über die im Oktober 2012 vom Konto Nr. 3 lau- tend auf A. LTD. bei der Bank H. AG freigegebenen Vermögenswerte verfügen kann.

6. Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Zudem stellt die Beschwerdeführerin folgende prozessualen Anträge:

"1. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin:

a. volle Einsicht in sämtliche Akten und vollständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien be- züglich oder im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin und/oder deren Aktionär, I.; sowie

b. volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegen- den Akten (oder Kopien davon) in den Verfahren RH.12.0004 und SV.09.0185, soweit diese irgendwie mit dem Verfahren ge- gen die Beschwerdeführerin und/oder Aktionär, I., zusammen- hängen, insbesondere diejenigen, die in der beigelegten Akten- übersicht in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Wien betref- fend C. erwähnt sind,

gewährt hat. Hernach sei der Beschwerdeführerin Frist zur erneuten und ausführlichen Stellungnahme anzusetzen.

2. Eventuell seien die Akten aus dem Strafverfahren Nr. SV.09.0185 zum vorliegenden Rechtshilfeverfahren beizuziehen und es sei im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens volle Akteneinsicht zu gewäh- ren."

G. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Be- schwerdegegnerin beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 24. und

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25. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8).

H. In ihrer Replik vom 4. April 2014 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 11).

I. Mit Schreiben vom 18. April 2014 hat die Beschwerdekammer die Be- schwerdegegnerin und das BJ zur Duplik eingeladen und die Beschwerde- gegnerin gleichzeitig dazu aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob vor dem

18. Dezember 2012 ein Informationsaustausch zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden habe und ob dieser die Beschwer- deführerin betreffe (act. 12).

J. Während das BJ am 1. Mai 2014 auf Duplik verzichtete (act. 13), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erneut die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde und nimmt zur zusätzlich aufgeworfenen Frage der Beschwerdekammer (vgl. supra lit. I) Stellung (act. 14), was der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 15). Am 20. Mai 2014 ging beim Gericht eine Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 16. Mai 2014 zur Duplik ein (act. 16), die der Be- schwerdegegnerin und dem BJ am 27. Mai 2014 zur Kenntnis zugestellt worden ist (act. 18).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;

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ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 10. Ja- nuar 2014 gegen die Schlussverfügung vom 10. Dezember 2013 ist fristge- recht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde mit Bezug auf die herauszugebenden Bankunterlagen legitimiert ist und in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist.

Mit Bezug auf das Begehren um Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ohne Auflagen oder Meldepflichten über die freigegeben Vermögenswerte verfügen könne (vgl. supra lit. F), ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführerin diesbezüglich ein Feststellungsinteresse zukommen soll. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2012, mit der die

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Kontosperre aufgehoben wurde, ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Aufhebung der Sperre mit Auflagen oder Meldepflichten verbunden ge- wesen wäre. Das Dispositiv lautete: "1. Die mit Verfügung der Bundesan- waltschaft vom 26. Juni 2012 sowie Verlängerung vom 21. Septem- ber 2012 angeordnete Beschlagnahme der Konten Nr. […] sowie der Konto Nr. 3, lautend auf A. Ltd. wird aufgehoben. Die Bank wird angewiesen der Bundesanwaltschaft die Freigabe der Konten zu bestätigen. 2. Diese Ver- fügung wird eröffnet […]" (vgl. RR.2012.234-235 act. 5.1). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin vorgängig an die Freigabever- fügung vom 22. Oktober 2012 von der Beschwerdeführerin eine Bestäti- gung verlangte über das Vorhandensein von Vermögenswerten im Umfang von USD 7'650'000.— in Rumänien. Zudem forderte sie, bei einer allfälli- gen Veräusserung des Vermögenswertes informiert zu werden (act. 7.5). In ihrer Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin, diese Melde- pflicht habe sich einzig auf die Vermögenswerte in Rumänien bezogen und nicht auf das freigegebene Bankguthaben (act. 7 S. 2). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge- hen. Die Beschwerdeführerin moniert, ihr sei unter anderem die Korres- pondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank H. AG bzw. Bank F. AG vorenthalten worden. Diese sei jedoch von Bedeutung, um den zeitlichen Ablauf der Aktenherausgabe durch die Bank zu verstehen, was wiederum zum Verständnis der Rechtmässigkeit der erfolgten Handlungen unabding- bar sei, da die Zwangsmassnahmen durch das Landesgericht Wien befris-

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tet worden seien. Aus dem Aktenverzeichnis des Landesgerichts Wien ge- he sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren mit dem Kürzel SV.09.0185 gegen C., einem Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH, führe und dass dieses offensichtlich eng mit dem vorliegen- den Rechtshilfeverfahren zusammen hänge. Es sei davon auszugehen, dass die Übersendung der Unterlagen aus dem Strafverfahren SV.09.0185 direkte Ursache für das vorliegende Rechtshilfeverfahren und die Schluss- verfügung gegen die Beschwerdeführerin sei. Der Beschwerdeführerin sei daher im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens Einsicht in die Strafakten SV.09.0185 zu gewähren. Ausserdem müsse zwischen der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien vor dem 18. Dezem- ber 2012 ein Informationsaustausch stattgefunden haben. Anders lasse sich der Umstand nicht erklären, wonach die Beschwerdegegnerin am

18. Dezember 2012 unbefristete Kontosperren verfügt habe, nachdem die Kontosperren zunächst zweimal je für drei Monate befristet angeordnet worden seien. Dieser Informationsaustausch sei jedoch der Beschwerde- führerin nie offengelegt worden (act. 1 S. 41 ff.; act. 11 S. 4; act. 16 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin habe sodann seit kurzem davon Kenntnis, dass Rumänien in Sachen D. AG Österreich am 3. Dezember 2013 um Rechtshilfe ersucht habe. Die österreichischen Behörden hätten daraufhin die Beschwerdegegnerin um Zustimmung zur Weiterleitung von aus der Schweiz erhaltenen Unterlagen nach Rumänien ersucht. Diese Konstellati- on verletze in eklatanter Weise das rechtliche Gehör der Beschwerdeführe- rin. Der einzige in rechtstaatlicher Hinsicht korrekte Weg sei, dass Rumä- nien selbst ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz richte und nicht über den Umweg an Österreich. Der Beschwerdeführerin sei daher Einsicht in das Zustimmungsbegehren Österreichs und das diesem beigelegten rumä- nischen Rechtshilfeersuchen an Österreich vom 3. Dezember 2013 zu ge- währen (act. 16 S. 6 f.).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein- sicht in die Akten nehmen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut. Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interes- sen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. So sind insbesondere verfah- rensinterne Unterlagen nicht zur Einsicht offenzulegen, da sie den Berech-

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tigten nicht direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht be- schränkt sich zudem auf diejenigen Aktenstücke, die für den Entscheid re- levant sind, mithin auf jene Unterlagen, auf die sich die ersuchte Behörde in ihrem angefochtenen Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1, TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom

2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIMMERMANN, La Coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N 477).

4.3 Den Akten ist zu entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin das Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Wien vom 29. Dezember 2011 sowie dessen Ergänzung vom

27. Dezember 2012, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Aufhebung der Kontosperre vom

22. Oktober 2012, ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. De- zember 2012 an die ersuchende Behörde sowie die Bankunterlagen des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos zukommen liess (act. 1.29). Damit wurden der Beschwerdeführerin sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten zugestellt. Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegne- rin mit der Bank H. AG bzw. der Bank F. AG, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Akten, die die Beschwerdeführe- rin nicht direkt und persönlich betreffen und ihr daher auch nicht zur Ein- sicht offen zu legen sind. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank H. AG bzw. der Bank F. AG und der Beschwerdegegne- rin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. 5) – für die Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme gar nicht relevant ist.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es habe bereits vor dem 18. De- zember 2012 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerdegegne- rin und den österreichischen Behörden mit Bezug auf die gesperrten Kon- ten der Beschwerdeführerin gegeben, der ihr jedoch nicht offengelegt wor- den sei. Die Beschwerdegegnerin stellt einen solchen, die Beschwerdefüh- rerin betreffenden Informationsaustausch in Abrede (act. 14 S. 2). Es be- steht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin in den ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom

29. Dezember 2011 und 27. Dezember 2012 gar nicht genannt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist als Verwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren verpflichtet, wahrheitsgemässe Aussagen zu tätigen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. Ob so- dann der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Akten des Strafverfahrens SV.09.0185 Einsicht zu gewähren ist, ist eine Frage, die primär das

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schweizerische Strafverfahren betrifft und nicht im vorliegenden Rechtshil- feverfahren zu klären ist.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, weil die rumänischen Behörden angeblich in Sachen D. AG mit einem Rechtshilfeersuchen an Österreich und nicht an die Schweiz gelangt sind, ist auf diese Rüge von vornherein nicht einzutreten. Will die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend machen, wird sie dies im rumänisch/österreichischen Rechtshilfever- fahren tun müssen. Auch auf das Gesuch um Einsicht in das Zustim- mungsbegehren Österreichs und das rumänische Rechtshilfeersuchen an Österreich vom 3. Dezember 2013 ist nicht einzutreten, zumal die Be- schwerdeführerin das entsprechende Gesuch am 19. Mai 2014 an die Be- schwerdegegnerin gerichtet und diese – soweit ersichtlich – darüber noch nicht befunden hat (act. 17.1).

Zusammenfassend gehen die Rügen der mangelnden Akteneinsicht alle- samt fehl. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter auf Beizug der Akten aus dem Strafver- fahren SV.09.0185 und Gewährung der Akteneinsicht sind daher ohne Wei- teres abzuweisen.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem weiteren Punkt geltend, die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensver- fügung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 10. Dezem- ber 2013 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte An- ordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Lan- desgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Febru- ar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am

13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnah- me nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Diese unzulässige Be- weiserhebung werde von den österreichischen Gerichten nicht mehr über- prüft. Deshalb seien die Beschwerdegegnerin und das Bundesstrafgericht aus verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Gründen gehalten, die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung von Dokumenten und Vermö- genswerten gegenüber der Beschwerdeführerin zu überprüfen (act. 1 S. 18 ff.; act. 11 S. 2).

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5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am

1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.4). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist – was die Beschwerdeführerin bezweifelt (act. 1 S. 20) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi- schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean- tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin- ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be- stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei- ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite- ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar- keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer- ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs- sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei- nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten-

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den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er- schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom

28. Mai 2013, E. 3.2).

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge- richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er- gänzung des EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin- dend. Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Ausliefe- rungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungs- übereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekam- mer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsan- waltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewil- ligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art.16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwer- deentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtspre- chung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszufüh- ren hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.

Schliesslich geht selbst der von der Beschwerdeführerin angerufene Prof. J. in seinem Gutachten vom 25. März 2013 nicht davon aus, dass ei- ne allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtig- keitsbeschwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Straf- prozessordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Beweiser- hebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.27 S. 3).

Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.

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6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, das Verhältnismässigkeits- prinzip sei verletzt. Die von der Beschwerdegegnerin zur Herausgabe vor- gesehenen Bankunterlagen und die angeordnete Kontosperre seien von den österreichischen Behörden nicht beantragt worden, weshalb die beab- sichtigte Rechtshilfeleistung gegen Art. 14 EUeR und Art. 76 IRSG verstos- se. Die Beschwerdegegnerin habe aktiv in die Untersuchung eingegriffen und selbst entschieden, wer zum Verdächtigenkreis gehöre und daher von der Rechtshilfemassnahme betroffen sei. Der Eigentümer der Beschwerde- führerin, I. sei jedoch nicht in die D. AG-Transaktion involviert gewesen. Weder habe I. die Gesellschaftsstruktur der D. AG noch C. oder andere im Rechtshilfeersuchen erwähnte Personen gekannt. I. habe einen erhebli- chen Beitrag dazu geleistet, dass die B. GmbH Softwarelizenzverträge mit dem rumänischen Staat habe abschliessen können, wofür die Beschwerde- führerin ein wohlverdientes Honorar von USD 7.65 Mio. erhalten habe. Es sei nicht einzusehen, inwiefern eine unternehmensfremde Person, wie I., in eine Veruntreuung von B. GmbH-Geldern verwickelt gewesen sein solle. Die Argumentation der Bundesanwaltschaft, wonach es sich bei den USD 7.65 Mio. um zum Nachteil der B. GmbH veruntreutes Geld handle, sei daher willkürlich. Wenn überhaupt, dann sei die Herausgabe von Bank- unterlagen sowie die Kontosperre auf das USD-Konto 3 zu beschränken, da die fraglichen Zahlungen vom Konto der G. Ltd. auf das USD-Konto der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Auch in zeitlicher Hinsicht gehe die Be- schwerdegegnerin über das österreichische Rechtshilfeersuchen, das eine Herausgabe der Bankunterlagen nur bis zum 31. August 2011 beantrage, hinaus. Allenfalls sei die Herausgabe der Bankunterlagen auf die Kontoer- öffnungsunterlagen, die Kontoauszüge zum USD-Konto Nr. 3 vom 1. Ja- nuar 2004 bis 31. August 2011 sowie die Auszüge und Detailbelege zum USD-Konto Nr. 3 vom 12. April 2004 bis 31. August 2011 zu beschränken (act. 1 S. 26 ff.; act. 11 S. 3 f.; act. 16 S. 1 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/ HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zu- sammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensicht- lich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersu- chen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing

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expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist ei- ne Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshil- feersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfe- ersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der B. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun- ter die D. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni- schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem- ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein

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Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom

9. April 2004 seien von der B. GmbH an die D. AG Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die D. AG vor- genommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe er- geben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der D. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan- darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.4).

6.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen feststellen können, dass am 13. Mai 2004 USD 4'950'000 von einem Konto der G. Ltd. auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank H. AG überwiesen und von dort USD 4'900'000 auf ein ebenfalls bei der Bank H. AG liegendes Konto von I., dem wirtschaftlich Berechtigten an den Konten der Beschwer- deführerin, transferiert worden sind (Verfahrensakten pag. 0029, 0374- 0386). Eine weitere Überweisung in der Höhe von USD 2.7 Mio. vom Konto der G. Ltd. auf das Konto der Beschwerdeführerin ist vom 2. Dezem- ber 2004 aktenkundig (Verfahrensakten pag. 0031, 0387-0393). Die Be- schwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Teil des inkriminierten Geldes handle, das am 11. Mai 2004 und 30. Novem- ber 2004 von der B. GmbH an die D. AG und von dort am 13. Mai 2004 und

1. Dezember 2004 auf die Konten der G. Ltd. überwiesen wurde (act. 1.2 III Ziff. 4 f.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH veruntreuten Geldes und der daran anknüpfen- den Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.4 und 1.14). Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mög- liche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen ge- schilderten Sachverhalt aufzudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche die Beschwerdeführerin betreffende Bankunterla- gen zu bejahen. Insbesondere sind auch die Transaktionen auf den EUR- und CHF-Konten, dem USD-Konto 3 sowie die diversen Vermögensauszü- ge geeignet, die verschiedenen Geldflüsse zu klären und damit Rück- schlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Es entspricht der Rechtspre- chung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle si- chergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf wel- chem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ein willkürliches Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu er-

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kennen, und von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom

21. Juni 2011, E. 8.3). Ob es sich bei der Überweisung der USD 7.6 Mio. von der G. Ltd. an die Beschwerdeführerin um ein Erfolgshonorar handeln soll, das die D. AG dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführe- rin, I., für den Vertragsabschluss mit der B. GmbH geschuldet habe (act. 1 S. 34 ff.), ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Fragen, wie auch die Frage, ob I. im Zusammenhang mit den veruntreuten Geldern ein straf- bares Verhalten vorzuwerfen ist, wird Gegenstand im österreichischen Strafverfahren sein. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie sich gegen eine allfällige Strafbarkeit von I. wendet (act. 1 S. 26 ff.), ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei um unzulässige Gegendarstellungen handelt, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Edition der fraglichen Bankunterlagen der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhaltes im Rah- men des laufenden Strafverfahrens dienen soll und die Beschwerdegegne- rin mit ihrer Schlussverfügung mitnichten festlegt, gegen wen in Österreich ein Strafverfahren zu führen ist.

Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen steht schliesslich auch nicht die Tatsache entgegen, dass die herauszugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von Februar 2004 bis Oktober 2012 be- schlagen, während die österreichischen Behörden die Herausgabe der Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Die Herausgabe der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu verweigern und die er- suchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten Formalis- mus grenzen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die die Bankverbindung der Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen dem- nach – auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese be- zieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.

6.5 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen mit Bezug auf die Kontosperre missbraucht (act. 1 S. 27 ff.), ist

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darauf nicht weiter einzugehen, da die Kontosperre – wie bereits ausge- führt – aufgehoben worden ist und somit nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildet.

7. Keine Rolle spielt schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechtshilfemassnahmen betreffend die Konten der K. angeordnet hat, obwohl I. – so die Beschwerdeführerin – "sehr viel weniger in die D. AG-Transaktion involviert [war] als die K." (act. 1 S. 32). Ob und inwie- weit die Beschwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen auch mit Bezug auf Konten der K. hätte anordnen müssen, entzieht sich der Kenntnis des Ge- richts und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, keine Veranlassung gehabt zu haben, Bankunterlagen der K. zu edieren oder deren Konten zu sperren, nachträglich als unzutreffend erweisen sollte, könnte die Be- schwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie gezeigt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe im vorliegen- den Verfahren gegeben, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Be- schwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen die K. betreffend hätte anord- nen müssen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdefüh- rerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Gerrit Straub - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).