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RR.2014.33

Bundesstrafgericht · 2014-02-12 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter. Zwischenverfügung (Art. 65a IRSG; Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung gelangt, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG); ebenso das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar ist; das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur aus- nahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG); sich die vorliegende Beschwerde ge- gen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;

- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden inter- nationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III Zusatzvertrag) so- wie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantrag- ten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2);

- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;

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- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.);

- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhin- dern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMER- MANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 375 f. N. 409); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Er- kenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzuma- chender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409);

- sich in der Zwischenverfügung der Text der Garantieerklärung findet, die von den österreichischen Beamten zu unterzeichnen ist; diese sich danach verpflichten, (1) sich passiv zu verhalten und die Weisungen der schweize- rischen Behörden zu befolgen; (2) die Informationen, zu denen sie in der Schweiz bei der Ausführung ihres Ersuchens Zugang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckbaren schweizerischen Ent- scheids übermittelt worden sind (Schlussverfügung oder Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung); (3) die bei der Ausführung des Ersuchens in der Schweiz erlangten Informationen in keinem Fall zu Ermittlungs- oder Beweiszwecken für Verfahren zu verwenden, für welche die Rechtshilfe unzulässig ist oder verweigert wurde (act. 1.2);

- diese von den österreichischen Beamten zu unterzeichnende Garantieer- klärung den Anforderungen der Rechtsprechung genügt; kein vernünftiger Zweifel besteht, dass die Beschwerdegegnerin die österreichischen Beam- ten dazu anhalten wird, die Garantieerklärung vor Akteneinsichtnahme zu

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unterzeichnen; ebenso wenig daran zu zweifeln ist, dass die Beschwerde- gegnerin bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit österreichischer Behördenvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen ein- halten; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2);

- es sich bei der Rüge, die Akteneinsicht sei zeitlich zu beschränken, um eine materiellrechtliche Rüge handelt, auf die jedoch nur einzutreten ist, wenn ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil darge- tan ist, welcher aber aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht vorliegt; sich die Beschwerdeführer ferner gegen die Herausgabe des Aktenstücks "BA 02-02 028" wenden, diese Rüge in einem allfälligen Beschwerdever- fahren gegen die Schlussverfügung erhoben werden kann, im vorliegenden Verfahren aber nicht zu hören ist;

- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht einfach allen ausländischen Prozessbeteiligten generell die Anwesenheit in der Schweiz zwecks Akteneinsicht genehmigt, sondern sich mit ihrer Zwi- schenverfügung klar auf die ergänzenden Rechtshilfeersuchen bezieht, worin konkret um Teilnahme der Beamten des Bundeskriminalamtes SOKO Hermes ersucht wird; weshalb sich eine zusätzliche Einschränkung des Personenkreises der berechtigten Personen erübrigt;

- zusammenfassend feststeht, dass die Beschwerdeführer keinen unmittel- baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan haben, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist;

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und daher als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gebühr auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen ist.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Februar 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A.,

2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter; Zwischenverfügung (Art. 65a IRSG; Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.33-34; RP.2014.7-8

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die österreichischen Behörden unter anderem gegen A. ein Verfahren we- gen Geldwäscherei und Bestechung führen;

- die Staatsanwaltschaft Wien in diesem Zusammenhang mit diversen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt ist und unter anderem mit den ergänzenden Ersuchen vom 15. November 2013 und 18. Januar 2014 um Akteneinsicht sämtlicher in den Wohnräumlichkeiten von A. und am Sitz der B. AG beschlagnahmter Unterlagen und Daten in der Schweiz durch Beamte des österreichischen Bundeskriminalamtes (SOKO Hermes) er- sucht (act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten zwecks Akteneinsicht der in den Räumlichkeiten der B. AG in Z. sowie am Domizil von A. in Y. beschlagnahmten Unterlagen und Daten gestattete (act. 1.2);

- dagegen A. und die B. AG mit Beschwerde vom 5. Februar 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und die Aufhebung der Zwischenverfügung beantragen sowie die Anträge stellen, den Kreis der ausländischen Prozessbeteiligten auf die Beamten des Bundeskrimi- nalamtes SOKO Hermes zu beschränken, den Umfang der Akteneinsicht einzuschränken sowie die ausländischen Prozessbeteiligten vorgängig an- zuhalten, die Garantieerklärung zu unterzeichnen; sie in prozessualer Hin- sicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen (act. 1; RP.2014.7-8 act.1);

- die Referentin am 6. Februar 2014 der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilte; gleichzeitig die Beschwerdegegnerin sowie das Bundesamt für Justiz über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurden (act. 2);

- auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels verzichtet wurde;

- für die Rechtshilfe zwischen Österreich und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten ab- geschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

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14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend sind;

- das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung gelangt, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG); ebenso das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar ist; das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur aus- nahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG); sich die vorliegende Beschwerde ge- gen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;

- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden inter- nationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III Zusatzvertrag) so- wie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantrag- ten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2);

- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;

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- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.);

- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhin- dern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMER- MANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 375 f. N. 409); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Er- kenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzuma- chender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409);

- sich in der Zwischenverfügung der Text der Garantieerklärung findet, die von den österreichischen Beamten zu unterzeichnen ist; diese sich danach verpflichten, (1) sich passiv zu verhalten und die Weisungen der schweize- rischen Behörden zu befolgen; (2) die Informationen, zu denen sie in der Schweiz bei der Ausführung ihres Ersuchens Zugang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckbaren schweizerischen Ent- scheids übermittelt worden sind (Schlussverfügung oder Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung); (3) die bei der Ausführung des Ersuchens in der Schweiz erlangten Informationen in keinem Fall zu Ermittlungs- oder Beweiszwecken für Verfahren zu verwenden, für welche die Rechtshilfe unzulässig ist oder verweigert wurde (act. 1.2);

- diese von den österreichischen Beamten zu unterzeichnende Garantieer- klärung den Anforderungen der Rechtsprechung genügt; kein vernünftiger Zweifel besteht, dass die Beschwerdegegnerin die österreichischen Beam- ten dazu anhalten wird, die Garantieerklärung vor Akteneinsichtnahme zu

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unterzeichnen; ebenso wenig daran zu zweifeln ist, dass die Beschwerde- gegnerin bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit österreichischer Behördenvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen ein- halten; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2);

- es sich bei der Rüge, die Akteneinsicht sei zeitlich zu beschränken, um eine materiellrechtliche Rüge handelt, auf die jedoch nur einzutreten ist, wenn ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil darge- tan ist, welcher aber aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht vorliegt; sich die Beschwerdeführer ferner gegen die Herausgabe des Aktenstücks "BA 02-02 028" wenden, diese Rüge in einem allfälligen Beschwerdever- fahren gegen die Schlussverfügung erhoben werden kann, im vorliegenden Verfahren aber nicht zu hören ist;

- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht einfach allen ausländischen Prozessbeteiligten generell die Anwesenheit in der Schweiz zwecks Akteneinsicht genehmigt, sondern sich mit ihrer Zwi- schenverfügung klar auf die ergänzenden Rechtshilfeersuchen bezieht, worin konkret um Teilnahme der Beamten des Bundeskriminalamtes SOKO Hermes ersucht wird; weshalb sich eine zusätzliche Einschränkung des Personenkreises der berechtigten Personen erübrigt;

- zusammenfassend feststeht, dass die Beschwerdeführer keinen unmittel- baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan haben, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist;

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und daher als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gebühr auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

Bellinzona, 13. Februar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Zbinden - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).