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RR.2021.94

Bundesstrafgericht · 2022-06-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Das Schwedische Zentralamt zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität führt gegen verschiedene Personen, unter anderem gegen B., ein Ermitt- lungsverfahren wegen Betrugs zum Nachteil des Schwedischen Rentenver- sicherungsamts. In diesem Zusammenhang sind die schwedischen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 18. August 2020 an die Schweiz gelangt und haben um Übermittlung eines Handelsregisterauszuges der A. S.A., […] in Z., sowie um Erhebung und Übermittlung von Bankunterlagen bezüglich auf B. bzw. die A. S.A. lautende Konten bei der Bank C., der Bank D. und der Bank E. sowie um Beschlagnahme von Vermögenswerten bis zum Be- trag von total EUR 10 Mio. auf den betreffenden Konten ersucht (Verfahren- sakten, Urk. 1.0.01 f.).

B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechts- hilfeersuchen mit Schreiben vom 20. August 2020 an die damalige Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zum Vollzug (Verfahrensakten, Urk. 2.0.01).

C. Am 14. Oktober 2020 erliess die Oberstaatsanwaltschaft eine Eintretensver- fügung, mit welcher sie dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») mit dem Vollzug der Rechtshilfemassnahmen beauftragte (Verfahrensakten, Urk. 0.2.01).

D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Handelsregisteramt des Kantons Zürich um Zustellung eines vollständigen Handelsregisterauszugs (inkl. gelöschter Elemente) sowie sämtlicher die- sem zur Verfügung stehender Unterlagen in Bezug auf die A. S.A. (Verfah- rensakten, Urk. 5.1.01). Mit weiteren Verfügungen vom 29. Oktober 2020 wies die Staatsanwaltschaft ferner die obgenannten Banken an, ihr Aus- künfte über allfällige Konten von B. und der A. S.A. zu erteilen und gegebe- nenfalls entsprechende Bankunterlagen herauszugeben (Verfahrensakten, Urk. 4.1.01, 4.2.01 und 4.3.01).

E. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich übermittelte der Staatsanwalt- schaft am 5. November 2020 die Registeraktenkopien betreffend die A. S.A. (Verfahrensakten, Urk. 8.3.00 = separater Ordner). Die Bank D. und die

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Bank E. kamen der Akteneditionsaufforderung je mit Schreiben 13. Novem- ber 2020 nach und reichten der Staatsanwaltschaft diverse Bankunterlagen von auf B. und die A. S.A. lautenden Konten ein (Verfahrensakten, Urk. 4.1.02 und 4.2.02; Urk. 8.1.00 und 8.2.00 = je separate Ordner). Die Bank C. teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. November 2020 bzw. telefonisch am 12. November 2020 mit, dass B. keine Beziehung als Inhaber und/oder wirtschaftlicher Berechtigter und/oder Bevollmächtigter von Kon- ten, Wertschriftendepots, Schrankfächern etc. zur Bank unterhalte bzw. un- terhalten habe und dass B. auch kein Kassageschäft getätigt habe, welches eine Identifizierung verlangt habe (Verfahrensakten, Urk. 4.3.02).

F. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 13. Januar 2021 wurden die Bank D. und die Bank E. angewiesen, sämtliche Vermögenswerte bzw. Gut- haben bis zum Betrag von EUR 10 Mio. auf den bei ihnen geführten, auf B. bzw. die A. S.A. lautenden Konten per sofort zu sperren (Verfahrensakten, Urk. 0.1.02 und 0.2.02). Dem kamen die Banken unverzüglich nach (vgl. Schreiben der Bank D. vom 18. Januar 2021 und der Bank E. vom 26. Januar 2021; Verfahrensakten, Urk. 4.1.04 und 4.2.04).

G. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 hiess die Staatsanwaltschaft ein Akten- einsichtsgesuch des Rechtsvertreters von B. und der A. S.A., Rechtsanwalt Lucien W. Valloni (nachfolgend «RA Valloni»), vom 19. Januar 2021 gut und stellte diesem in elektronischer Form die Verfahrensakten zu (Verfahrensak- ten, Urk. 6.1.01 f.).

H. RA Valloni teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. März 2021 mit, dass B. und die A. S.A. einer vereinfachten Ausführung des Rechtshil- feersuchens nicht zustimmen (Verfahrensakten, Urk. 6.2.03).

I. Mit Schlussverfügung vom 26. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Fol- gendes an: die Herausgabe der vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich beigezogenen Aktenkopien, die bei der Bank D. edierten Bankunterlagen be- treffend der auf B. lautenden Konten mit der Stamm-Nr. 1, die bei der Bank E. edierten Bankunterlagen betreffend der auf die A. S.A. lautenden Konten mit den Verbindungs-Nr. 2 und 3 sowie die Aufrechterhaltung der mit Eintre- tens- und Zwischenverfügungen vom 13. Januar 2021 angeordneten Konto- sperren bei der Bank D. und der Bank E. (Verfahrensakten, Urk. 0.1.03 = act. 1.1).

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J. Dagegen liessen B. und die A. S.A. mit Eingabe vom 27. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie stellen folgende Anträge (act. 1 S. 2f.):

«1. Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es sei das Rechtshilfeersuchen des Schwedischen Zentralamtes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom

18. August 2020 (Aktenzeichen: EB-3470-20) abzuweisen.

2. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es seien die vom Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich beigezogenen Aktenkopien betreffend die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 1 herauszugeben.

3. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es seien die edierten Schriftstücke betreffend die bei der Bank D. geführten, auf den Beschwerdeführer 2 lautenden Kon- ten Stamm-Nr. 1 dem Beschwerdeführer 2 herauszugeben.

4. Die Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es seien die edierten Schriftstücke betreffend die bei der Bank E. geführten, auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kon- ten Verbindungs-Nr. 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 herauszuge- ben.

5. Die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den bei der Bank D. geführten, auf den Beschwerdeführer 2 lauten- den Konten aufzuheben und es seien die Vermögenswerte unverzüg- lich freizugeben.

6. Die Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den bei der Bank E. geführten, auf die Beschwerdeführerin 1 lauten- den Konten aufzuheben und es seien die Vermögenswerte unverzüg- lich freizugeben.

7. Eventualiter zu Ziff. 2-6 sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin bzw. des Staates.»

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K. Das BJ und die Staatsanwaltschaft beantragen je mit Eingabe vom

23. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10), was den Be- schwerdeführern am 25. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Im Verhältnis zu Schweden sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Be- trug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interes- sen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).

Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO).

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Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der Bun- desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kon- tos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3-2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2016 84 E. 2.2; TPF 2011 131 E. 2.2). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffe- ner im Rechtshilfeverfahren nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthal- ten. Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befin- den, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht per- sönlich berührt (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1; LUDWICZAK GLASSEY, Ent- raide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 652; siehe auch BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 47 f.).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 27. Mai 2021 richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 26. Ap- ril 2021, mit welcher die Herausgabe von Kontounterlagen und von Handels- registerakten verfügt und die angeordneten Kontosperren aufrechterhalten wurden. Die Beschwerdeführer sind als jeweilige Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten beschwerdebefugt, soweit die Herausgabe der Bankunterlagen und die Kontosperren angefochten werden.

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An der Beschwerdelegitimation fehlt es den Beschwerdeführern jedoch hin- sichtlich der herauszugebenden Unterlagen, welche sich nicht in ihrem Be- sitz befanden, sondern in den Händen von Dritten, in casu des Handelsre- gisteramtes des Kantons Zürich. Sofern die beim Handelsregisteramt erho- benen Unterlagen zudem der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterste- hen (siehe Art. 10 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]), fehlt es auf Seiten der Beschwerdeführer auch am schützenswerten Interesse an der Beschwerde gegen die Herausgabe die- ser Unterlagen (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.40 vom 27. Juli 2016 E. 2.3). Diese Unterlagen betreffend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. August 2020 lässt sich entnehmen, dass F. gemeinsam und im Einvernehmen mit weiteren Personen im Laufe der Jahre 2015 und 2016 in Schweden und auf Malta mittels Täuschung Vertre- ter der G. Ltd., welche vertraglich mit der Verwaltung von Fonds der H. PLC betraut gewesen seien, dazu bewogen habe oder habe bewegen lassen, un- ter Ausnützung ihrer Vertrauensstellung für Rechnung der H. PLC Anlagen in der Höhe von insgesamt EUR 76,2 Mio. in Finanzinstrumente zu tätigen, die geschäftlich nicht begründet gewesen seien. F. habe darüber hinaus mit- tels Täuschung den gesamten Aufsichtsrat bzw. Teile des Aufsichtsrats der H. PLC dazu bewogen oder bewegen lassen, keine Änderungen an den Wertpapierbeständen der drei Fonds der Fondsgesellschaft vorzunehmen. Die entsprechenden Anlagen seien geschäftlich nicht begründet gewesen, da sie im Rahmen eines durch F. organisierten Tatplans getätigt worden

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seien, wobei die Finanzinstrumente als Tatwerkezuge benutzt worden seien, um F. und den Mittätern unrechtmässig Fondsmittel zuzuführen. Durch die Tat hätten die beschuldigten Personen zum Schaden des schwedischen Rentenversicherungsamts einen unrechtmässigen Vermögensvorteil im Be- trag von EUR 61.5 Mio. erlangt.

B. sei im Jahr 2017 verantwortlicher Vertreter der I. AB und der J. AB, beide mit Sitz in Y. (Schweden), gewesen. Er habe gemeinsam und im Einverneh- men mit noch weiteren Personen Massnahmen getroffen, die darauf gezielt hätten, zu verschleiern, dass er und diese weiteren Personen sich durch Be- trugshandlungen zum Nachteil der Fonds der H. PLC Vermögenswerte an- geeignet hätten. Zum Zweck der Geldwäscherei habe er sich in der Zeit von 2016 bis Ende 2017 sodann zu drei Zeitpunkte insgesamt EUR 1.6 Mio. von der J. AB geliehen und das Geld auf sein privates Bankkonto bei der Bank K. in X. überweisen lassen. Die Kreditverträge habe er sowohl für sich als auch die Gesellschaft unterzeichnet. Schliesslich sei B. in der Zeit von No- vember 2017 bis Ende Januar 2018, gemeinsam und im Einvernehmen mit einer weiteren Person oder weiteren Personen, in Y. und Umgebung, oder an einem anderen Ort in Schweden oder im Ausland, als Strohmann im Zu- sammenhang mit einem Geschäft in Bezug auf den Erwerb bzw. die Ver- äusserung von Finanzinstrumenten der L. S.A. und der M. S.A. aufgetreten. Der Erwerb bzw. die Veräusserung der Finanzinstrumente seien im Novem- ber 2017 in der Höhe von EUR 1.5 Mio. über das Bankkonto von B. bei der Bank K. in X. erfolgt und sei mit von der J. AB gewährten Darlehen, teilweise durch den Erwerb der schweizerischen Gesellschaft A. S.A. finanziert wor- den. Die A. S.A. sei im Auftrag von F. durch B. mit von der J. AB erhaltenen Mitteln erworben worden, die ursprünglich aus dem Erwerb von Finanzin- strumenten durch die H. PLC gestammt hätten. Es hätten sich Hinweise er- geben, die darauf gedeutet hätten, dass der Gesellschaft Mittel zugeführt worden seien, die von der H. PLC und aus der B. zur Last gelegten Geldwä- scherei stammen würden. Ausserdem habe die Lebensgefährtin von B. un- rechtmässig Vermögenswerte der Gesellschaft erhalten.

Der Verkauf der Finanzinstrumente habe zur Folge gehabt, dass B. etwa sechs Wochen später rund EUR 10 Mio. zugeflossen seien, namentlich auf ein auf ihn lautendes Bankkonto bei der Bank D. in Z. und zu seinen Gunsten auf ein Konto der N. AG bei der Bank C. in W. Die Gelder seien in der Folge auf ein Bankkonto von B. bei der Bank K. in X. weitertransferiert worden. B. habe von einem seiner Konten bei der Bank K. in X. ausserdem zahlreiche Zahlungen ausgeführt, welche im Zusammenhang mit den inkrimierten Ver- käufen von Wertpapieren durch bzw. zum Nachteil der H. PLC stünden.

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E. 4.2 Diese Schilderung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2; TPF 2015 110 E. 5.2.1). Der Sachverhalt kann prima facie ohne Weiteres unter die Tatbestände des Betrugs nach Art. 146 StGB, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB nach Schweizer Recht subsumiert werden.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer monieren, dass die schwedischen Behörden weder mit Bezug auf die Vermögenswerte von B. noch mit Bezug auf die Vermö- genswerte der A. S.A. Hinweise hätten nennen können, welche auf eine ver- brecherische Herkunft schliessen liessen. Das Rechtshilfeersuchen er- scheine als unzulässige Beweisausforschung bzw. «Fishing expedition» und verstosse daher gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es werde insbe- sondere bestritten, dass die A. S.A. von B. mit Mitteln erworben worden sei, welche aus den Straftaten zum Nachteil des schwedischen Rentenversiche- rungsamtes stammen würden. Auch der von den schwedischen Behörden im Rechtshilfeersuchen angeführte Umstand, dass B. im Handelsregister als Vertreter der A. S.A. aufgeführt sei, könne nicht als Hinweis auf eine verbre- cherische Herkunft der Vermögenswerte auf den Konten der A. S.A. bei der Bank E. gewertet werden. Darüber hinaus gäbe es auch für die am 19. Sep- tember 2019 erfolgte Zahlung von SEK 1'890'000.-- vom Konto der A. S.A. an die Lebensgefährtin von B., O., keine Hinweise auf eine verbrecherische Herkunft des Geldes. Die Vermögenswerte auf dem Konto der A. S.A. bei der Bank E. seien vielmehr nachweisbar legitimen, wirtschaftlichen Ur- sprungs. So würden diese im Wesentlichen aus zwei Zuflüssen in Millionen- höhe vom 5. August 2019 im Zusammenhang mit dem Erwerb der P. AG und dem gleichzeitigen Verkauf der Liegenschaft «[...]» in V. stammen. Im Rechtshilfeersuchen fänden sich schliesslich nur sehr wenige Ausführungen zu einem Bezug der Schweizer Bankkonten von B. zum schwedischen Straf- verfahren. Es werde nur äusserst knapp behauptet, dass Gelder auf das Konto von B. bei der Bank C. auf dessen Konten bei der Bank D. überwiesen worden seien. Eine Überprüfung der im massgeblichen Zeitraum getätigten Überweisungen ergebe jedoch, dass es sich bei den Gutschriften teilweise um Vergütungen der A. S.A. handle, deren Verwaltungsrat B. sei. Daneben stünden die Gutschriften im Wesentlichen im Zusammenhang mit Aktien- und Devisengeschäften sowie Kontoübertragungen zwischen Konten von B.

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Entscheidend jedoch sei, dass die von der ersuchenden Behörde behaup- tete Gutschrift von SEK 609'981.-- vom 31. Januar 2018 gar nicht existiere (act. 1 S. 11 ff.).

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.3 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausfor- schung. Von einer sog. «fishing expedition» ist die Rede, wenn diese der

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Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2). Wie bereits supra unter E. 4.2 ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachts- momente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfahren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnah- men, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervor- geht, welches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall. Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen hält die ersuchende Behörde es für möglich, dass Teile der mutmasslich auf deliktischem Weg erlangten Gelder auf die Konten der Be- schwerdeführer bei den Banken D. und E. überwiesen worden seien. Die zu übermittelnden Bankdokumente beziehen sich denn auch genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und auf die im Ersuchen ge- nannten Konten. Dabei sind Kontoeröffnungsunterlagen, die Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können, unabhängig ihres Datums potentiell relevant. Auch Unterlagen über Vermögensbewe- gungen, Geschäftsvorgänge etc. nach dem angeblichen Deliktszeitraum können für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Gleiches gilt für Geldflüsse, die eine Zeit- spanne vor dem angeblichen Tatzeitraum betreffen. Dies ermöglicht der er- suchenden Behörde namentlich, allfällige deliktsnahe Kontobewegungen in den Kontext zu früheren Kontoverläufen zu stellen (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2015.108-109 vom 14. Oktober 2015 E. 5.5.1; RR.2018.77-80 vom 23. Oktober 2018 E. 5.5). Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht zu beanstanden, dass das auf die A. S.A. lautende Konto mit der Verbindungs-Nr. 3 bei der Bank E. Ende September/Anfang Oktober 2017 saldiert worden ist und ein Teil der Kontoauszüge eine Zeitspanne vor dem mutmasslichen Deliktszeitraum betrifft. Dies ermöglicht den schwedi- schen Strafverfolgungsbehörden namentlich, allfällige Kontobewegungen im Kontext des früheren Kontoverlaufs zu stellen, zumal die Saldierung des Kontos innerhalb des Deliktszeitraums erfolgte (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.77-80 vom 23. Oktober 2018 E. 5.5). Dabei ist daran zu erinnern, dass für das schwedische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (vgl. supra E. 5.2). Ob die betreffenden Konten – wie von den Be- schwerdeführern geltend gemacht – ausschliesslich aus rechtmässigen Quellen alimentiert worden sind, kann offen bleiben. Diese Frage ist nicht

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vom Rechtshilferichter zu prüfen; sie wird Gegenstand im schwedischen Strafverfahren sein (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1).

E. 5.4 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips damit nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer ersuchen schliesslich um Aufhebung der angeordne- ten Kontosperren.

E. 6.2 Da die gesperrten Vermögenswerte möglicherweise deliktischer Herkunft sind (vgl. supra E. 5), haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staates bzw. bis der ersu- chende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die gesperrten Vermögenswerte im Umfang von CHF 476‘475.-- auf den Konten von B. bei der Bank D. sowie von CHF 46‘525.-- auf den Konten der A. S.A. bei der Bank E. (act. 3) stellen einen Bruchteil des mutmasslichen Deliktserlöses dar (vgl. supra E. 4.1), weshalb die Kontosperren unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als verhältnismässig erscheinen. Die Ermittlungen in Schweden werden zeigen müssen, ob es sich beim beschlagnahmten Kontovermögen überhaupt – und wenn ja, integral oder partiell – um Gelder strafbarer Herkunft handelt. Bis diese Frage im schwedischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Konto- sperre gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 13. Januar 2021, was keine unverhältnismässig lange Dauer dar- stellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich das schwedische Strafverfahren jedoch im Auge behalten müssen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von den Beschwerdefüh- rern erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22

- 13 -

Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. S.A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.94-95

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Sachverhalt:

A. Das Schwedische Zentralamt zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität führt gegen verschiedene Personen, unter anderem gegen B., ein Ermitt- lungsverfahren wegen Betrugs zum Nachteil des Schwedischen Rentenver- sicherungsamts. In diesem Zusammenhang sind die schwedischen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 18. August 2020 an die Schweiz gelangt und haben um Übermittlung eines Handelsregisterauszuges der A. S.A., […] in Z., sowie um Erhebung und Übermittlung von Bankunterlagen bezüglich auf B. bzw. die A. S.A. lautende Konten bei der Bank C., der Bank D. und der Bank E. sowie um Beschlagnahme von Vermögenswerten bis zum Be- trag von total EUR 10 Mio. auf den betreffenden Konten ersucht (Verfahren- sakten, Urk. 1.0.01 f.).

B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechts- hilfeersuchen mit Schreiben vom 20. August 2020 an die damalige Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zum Vollzug (Verfahrensakten, Urk. 2.0.01).

C. Am 14. Oktober 2020 erliess die Oberstaatsanwaltschaft eine Eintretensver- fügung, mit welcher sie dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») mit dem Vollzug der Rechtshilfemassnahmen beauftragte (Verfahrensakten, Urk. 0.2.01).

D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Handelsregisteramt des Kantons Zürich um Zustellung eines vollständigen Handelsregisterauszugs (inkl. gelöschter Elemente) sowie sämtlicher die- sem zur Verfügung stehender Unterlagen in Bezug auf die A. S.A. (Verfah- rensakten, Urk. 5.1.01). Mit weiteren Verfügungen vom 29. Oktober 2020 wies die Staatsanwaltschaft ferner die obgenannten Banken an, ihr Aus- künfte über allfällige Konten von B. und der A. S.A. zu erteilen und gegebe- nenfalls entsprechende Bankunterlagen herauszugeben (Verfahrensakten, Urk. 4.1.01, 4.2.01 und 4.3.01).

E. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich übermittelte der Staatsanwalt- schaft am 5. November 2020 die Registeraktenkopien betreffend die A. S.A. (Verfahrensakten, Urk. 8.3.00 = separater Ordner). Die Bank D. und die

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Bank E. kamen der Akteneditionsaufforderung je mit Schreiben 13. Novem- ber 2020 nach und reichten der Staatsanwaltschaft diverse Bankunterlagen von auf B. und die A. S.A. lautenden Konten ein (Verfahrensakten, Urk. 4.1.02 und 4.2.02; Urk. 8.1.00 und 8.2.00 = je separate Ordner). Die Bank C. teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. November 2020 bzw. telefonisch am 12. November 2020 mit, dass B. keine Beziehung als Inhaber und/oder wirtschaftlicher Berechtigter und/oder Bevollmächtigter von Kon- ten, Wertschriftendepots, Schrankfächern etc. zur Bank unterhalte bzw. un- terhalten habe und dass B. auch kein Kassageschäft getätigt habe, welches eine Identifizierung verlangt habe (Verfahrensakten, Urk. 4.3.02).

F. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 13. Januar 2021 wurden die Bank D. und die Bank E. angewiesen, sämtliche Vermögenswerte bzw. Gut- haben bis zum Betrag von EUR 10 Mio. auf den bei ihnen geführten, auf B. bzw. die A. S.A. lautenden Konten per sofort zu sperren (Verfahrensakten, Urk. 0.1.02 und 0.2.02). Dem kamen die Banken unverzüglich nach (vgl. Schreiben der Bank D. vom 18. Januar 2021 und der Bank E. vom 26. Januar 2021; Verfahrensakten, Urk. 4.1.04 und 4.2.04).

G. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 hiess die Staatsanwaltschaft ein Akten- einsichtsgesuch des Rechtsvertreters von B. und der A. S.A., Rechtsanwalt Lucien W. Valloni (nachfolgend «RA Valloni»), vom 19. Januar 2021 gut und stellte diesem in elektronischer Form die Verfahrensakten zu (Verfahrensak- ten, Urk. 6.1.01 f.).

H. RA Valloni teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. März 2021 mit, dass B. und die A. S.A. einer vereinfachten Ausführung des Rechtshil- feersuchens nicht zustimmen (Verfahrensakten, Urk. 6.2.03).

I. Mit Schlussverfügung vom 26. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Fol- gendes an: die Herausgabe der vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich beigezogenen Aktenkopien, die bei der Bank D. edierten Bankunterlagen be- treffend der auf B. lautenden Konten mit der Stamm-Nr. 1, die bei der Bank E. edierten Bankunterlagen betreffend der auf die A. S.A. lautenden Konten mit den Verbindungs-Nr. 2 und 3 sowie die Aufrechterhaltung der mit Eintre- tens- und Zwischenverfügungen vom 13. Januar 2021 angeordneten Konto- sperren bei der Bank D. und der Bank E. (Verfahrensakten, Urk. 0.1.03 = act. 1.1).

- 4 -

J. Dagegen liessen B. und die A. S.A. mit Eingabe vom 27. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie stellen folgende Anträge (act. 1 S. 2f.):

«1. Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es sei das Rechtshilfeersuchen des Schwedischen Zentralamtes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom

18. August 2020 (Aktenzeichen: EB-3470-20) abzuweisen.

2. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es seien die vom Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich beigezogenen Aktenkopien betreffend die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 1 herauszugeben.

3. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es seien die edierten Schriftstücke betreffend die bei der Bank D. geführten, auf den Beschwerdeführer 2 lautenden Kon- ten Stamm-Nr. 1 dem Beschwerdeführer 2 herauszugeben.

4. Die Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es seien die edierten Schriftstücke betreffend die bei der Bank E. geführten, auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kon- ten Verbindungs-Nr. 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 herauszuge- ben.

5. Die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den bei der Bank D. geführten, auf den Beschwerdeführer 2 lauten- den Konten aufzuheben und es seien die Vermögenswerte unverzüg- lich freizugeben.

6. Die Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Schlussverfügung sei auf- zuheben und es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den bei der Bank E. geführten, auf die Beschwerdeführerin 1 lauten- den Konten aufzuheben und es seien die Vermögenswerte unverzüg- lich freizugeben.

7. Eventualiter zu Ziff. 2-6 sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin bzw. des Staates.»

- 5 -

K. Das BJ und die Staatsanwaltschaft beantragen je mit Eingabe vom

23. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10), was den Be- schwerdeführern am 25. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Im Verhältnis zu Schweden sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Be- trug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interes- sen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).

Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO).

- 6 -

Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der Bun- desbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kon- tos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3-2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2016 84 E. 2.2; TPF 2011 131 E. 2.2). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffe- ner im Rechtshilfeverfahren nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthal- ten. Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befin- den, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht per- sönlich berührt (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1; LUDWICZAK GLASSEY, Ent- raide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 652; siehe auch BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 47 f.).

2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 27. Mai 2021 richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 26. Ap- ril 2021, mit welcher die Herausgabe von Kontounterlagen und von Handels- registerakten verfügt und die angeordneten Kontosperren aufrechterhalten wurden. Die Beschwerdeführer sind als jeweilige Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten beschwerdebefugt, soweit die Herausgabe der Bankunterlagen und die Kontosperren angefochten werden.

- 7 -

An der Beschwerdelegitimation fehlt es den Beschwerdeführern jedoch hin- sichtlich der herauszugebenden Unterlagen, welche sich nicht in ihrem Be- sitz befanden, sondern in den Händen von Dritten, in casu des Handelsre- gisteramtes des Kantons Zürich. Sofern die beim Handelsregisteramt erho- benen Unterlagen zudem der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterste- hen (siehe Art. 10 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]), fehlt es auf Seiten der Beschwerdeführer auch am schützenswerten Interesse an der Beschwerde gegen die Herausgabe die- ser Unterlagen (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.40 vom 27. Juli 2016 E. 2.3). Diese Unterlagen betreffend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. August 2020 lässt sich entnehmen, dass F. gemeinsam und im Einvernehmen mit weiteren Personen im Laufe der Jahre 2015 und 2016 in Schweden und auf Malta mittels Täuschung Vertre- ter der G. Ltd., welche vertraglich mit der Verwaltung von Fonds der H. PLC betraut gewesen seien, dazu bewogen habe oder habe bewegen lassen, un- ter Ausnützung ihrer Vertrauensstellung für Rechnung der H. PLC Anlagen in der Höhe von insgesamt EUR 76,2 Mio. in Finanzinstrumente zu tätigen, die geschäftlich nicht begründet gewesen seien. F. habe darüber hinaus mit- tels Täuschung den gesamten Aufsichtsrat bzw. Teile des Aufsichtsrats der H. PLC dazu bewogen oder bewegen lassen, keine Änderungen an den Wertpapierbeständen der drei Fonds der Fondsgesellschaft vorzunehmen. Die entsprechenden Anlagen seien geschäftlich nicht begründet gewesen, da sie im Rahmen eines durch F. organisierten Tatplans getätigt worden

- 8 -

seien, wobei die Finanzinstrumente als Tatwerkezuge benutzt worden seien, um F. und den Mittätern unrechtmässig Fondsmittel zuzuführen. Durch die Tat hätten die beschuldigten Personen zum Schaden des schwedischen Rentenversicherungsamts einen unrechtmässigen Vermögensvorteil im Be- trag von EUR 61.5 Mio. erlangt.

B. sei im Jahr 2017 verantwortlicher Vertreter der I. AB und der J. AB, beide mit Sitz in Y. (Schweden), gewesen. Er habe gemeinsam und im Einverneh- men mit noch weiteren Personen Massnahmen getroffen, die darauf gezielt hätten, zu verschleiern, dass er und diese weiteren Personen sich durch Be- trugshandlungen zum Nachteil der Fonds der H. PLC Vermögenswerte an- geeignet hätten. Zum Zweck der Geldwäscherei habe er sich in der Zeit von 2016 bis Ende 2017 sodann zu drei Zeitpunkte insgesamt EUR 1.6 Mio. von der J. AB geliehen und das Geld auf sein privates Bankkonto bei der Bank K. in X. überweisen lassen. Die Kreditverträge habe er sowohl für sich als auch die Gesellschaft unterzeichnet. Schliesslich sei B. in der Zeit von No- vember 2017 bis Ende Januar 2018, gemeinsam und im Einvernehmen mit einer weiteren Person oder weiteren Personen, in Y. und Umgebung, oder an einem anderen Ort in Schweden oder im Ausland, als Strohmann im Zu- sammenhang mit einem Geschäft in Bezug auf den Erwerb bzw. die Ver- äusserung von Finanzinstrumenten der L. S.A. und der M. S.A. aufgetreten. Der Erwerb bzw. die Veräusserung der Finanzinstrumente seien im Novem- ber 2017 in der Höhe von EUR 1.5 Mio. über das Bankkonto von B. bei der Bank K. in X. erfolgt und sei mit von der J. AB gewährten Darlehen, teilweise durch den Erwerb der schweizerischen Gesellschaft A. S.A. finanziert wor- den. Die A. S.A. sei im Auftrag von F. durch B. mit von der J. AB erhaltenen Mitteln erworben worden, die ursprünglich aus dem Erwerb von Finanzin- strumenten durch die H. PLC gestammt hätten. Es hätten sich Hinweise er- geben, die darauf gedeutet hätten, dass der Gesellschaft Mittel zugeführt worden seien, die von der H. PLC und aus der B. zur Last gelegten Geldwä- scherei stammen würden. Ausserdem habe die Lebensgefährtin von B. un- rechtmässig Vermögenswerte der Gesellschaft erhalten.

Der Verkauf der Finanzinstrumente habe zur Folge gehabt, dass B. etwa sechs Wochen später rund EUR 10 Mio. zugeflossen seien, namentlich auf ein auf ihn lautendes Bankkonto bei der Bank D. in Z. und zu seinen Gunsten auf ein Konto der N. AG bei der Bank C. in W. Die Gelder seien in der Folge auf ein Bankkonto von B. bei der Bank K. in X. weitertransferiert worden. B. habe von einem seiner Konten bei der Bank K. in X. ausserdem zahlreiche Zahlungen ausgeführt, welche im Zusammenhang mit den inkrimierten Ver- käufen von Wertpapieren durch bzw. zum Nachteil der H. PLC stünden.

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4.2 Diese Schilderung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2; TPF 2015 110 E. 5.2.1). Der Sachverhalt kann prima facie ohne Weiteres unter die Tatbestände des Betrugs nach Art. 146 StGB, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB nach Schweizer Recht subsumiert werden.

5. 5.1 Die Beschwerdeführer monieren, dass die schwedischen Behörden weder mit Bezug auf die Vermögenswerte von B. noch mit Bezug auf die Vermö- genswerte der A. S.A. Hinweise hätten nennen können, welche auf eine ver- brecherische Herkunft schliessen liessen. Das Rechtshilfeersuchen er- scheine als unzulässige Beweisausforschung bzw. «Fishing expedition» und verstosse daher gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es werde insbe- sondere bestritten, dass die A. S.A. von B. mit Mitteln erworben worden sei, welche aus den Straftaten zum Nachteil des schwedischen Rentenversiche- rungsamtes stammen würden. Auch der von den schwedischen Behörden im Rechtshilfeersuchen angeführte Umstand, dass B. im Handelsregister als Vertreter der A. S.A. aufgeführt sei, könne nicht als Hinweis auf eine verbre- cherische Herkunft der Vermögenswerte auf den Konten der A. S.A. bei der Bank E. gewertet werden. Darüber hinaus gäbe es auch für die am 19. Sep- tember 2019 erfolgte Zahlung von SEK 1'890'000.-- vom Konto der A. S.A. an die Lebensgefährtin von B., O., keine Hinweise auf eine verbrecherische Herkunft des Geldes. Die Vermögenswerte auf dem Konto der A. S.A. bei der Bank E. seien vielmehr nachweisbar legitimen, wirtschaftlichen Ur- sprungs. So würden diese im Wesentlichen aus zwei Zuflüssen in Millionen- höhe vom 5. August 2019 im Zusammenhang mit dem Erwerb der P. AG und dem gleichzeitigen Verkauf der Liegenschaft «[...]» in V. stammen. Im Rechtshilfeersuchen fänden sich schliesslich nur sehr wenige Ausführungen zu einem Bezug der Schweizer Bankkonten von B. zum schwedischen Straf- verfahren. Es werde nur äusserst knapp behauptet, dass Gelder auf das Konto von B. bei der Bank C. auf dessen Konten bei der Bank D. überwiesen worden seien. Eine Überprüfung der im massgeblichen Zeitraum getätigten Überweisungen ergebe jedoch, dass es sich bei den Gutschriften teilweise um Vergütungen der A. S.A. handle, deren Verwaltungsrat B. sei. Daneben stünden die Gutschriften im Wesentlichen im Zusammenhang mit Aktien- und Devisengeschäften sowie Kontoübertragungen zwischen Konten von B.

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Entscheidend jedoch sei, dass die von der ersuchenden Behörde behaup- tete Gutschrift von SEK 609'981.-- vom 31. Januar 2018 gar nicht existiere (act. 1 S. 11 ff.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

5.3 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausfor- schung. Von einer sog. «fishing expedition» ist die Rede, wenn diese der

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Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2). Wie bereits supra unter E. 4.2 ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachts- momente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfahren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnah- men, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervor- geht, welches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall. Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen hält die ersuchende Behörde es für möglich, dass Teile der mutmasslich auf deliktischem Weg erlangten Gelder auf die Konten der Be- schwerdeführer bei den Banken D. und E. überwiesen worden seien. Die zu übermittelnden Bankdokumente beziehen sich denn auch genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und auf die im Ersuchen ge- nannten Konten. Dabei sind Kontoeröffnungsunterlagen, die Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können, unabhängig ihres Datums potentiell relevant. Auch Unterlagen über Vermögensbewe- gungen, Geschäftsvorgänge etc. nach dem angeblichen Deliktszeitraum können für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Gleiches gilt für Geldflüsse, die eine Zeit- spanne vor dem angeblichen Tatzeitraum betreffen. Dies ermöglicht der er- suchenden Behörde namentlich, allfällige deliktsnahe Kontobewegungen in den Kontext zu früheren Kontoverläufen zu stellen (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2015.108-109 vom 14. Oktober 2015 E. 5.5.1; RR.2018.77-80 vom 23. Oktober 2018 E. 5.5). Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht zu beanstanden, dass das auf die A. S.A. lautende Konto mit der Verbindungs-Nr. 3 bei der Bank E. Ende September/Anfang Oktober 2017 saldiert worden ist und ein Teil der Kontoauszüge eine Zeitspanne vor dem mutmasslichen Deliktszeitraum betrifft. Dies ermöglicht den schwedi- schen Strafverfolgungsbehörden namentlich, allfällige Kontobewegungen im Kontext des früheren Kontoverlaufs zu stellen, zumal die Saldierung des Kontos innerhalb des Deliktszeitraums erfolgte (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.77-80 vom 23. Oktober 2018 E. 5.5). Dabei ist daran zu erinnern, dass für das schwedische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (vgl. supra E. 5.2). Ob die betreffenden Konten – wie von den Be- schwerdeführern geltend gemacht – ausschliesslich aus rechtmässigen Quellen alimentiert worden sind, kann offen bleiben. Diese Frage ist nicht

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vom Rechtshilferichter zu prüfen; sie wird Gegenstand im schwedischen Strafverfahren sein (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1).

5.4 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips damit nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführer ersuchen schliesslich um Aufhebung der angeordne- ten Kontosperren.

6.2 Da die gesperrten Vermögenswerte möglicherweise deliktischer Herkunft sind (vgl. supra E. 5), haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staates bzw. bis der ersu- chende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die gesperrten Vermögenswerte im Umfang von CHF 476‘475.-- auf den Konten von B. bei der Bank D. sowie von CHF 46‘525.-- auf den Konten der A. S.A. bei der Bank E. (act. 3) stellen einen Bruchteil des mutmasslichen Deliktserlöses dar (vgl. supra E. 4.1), weshalb die Kontosperren unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als verhältnismässig erscheinen. Die Ermittlungen in Schweden werden zeigen müssen, ob es sich beim beschlagnahmten Kontovermögen überhaupt – und wenn ja, integral oder partiell – um Gelder strafbarer Herkunft handelt. Bis diese Frage im schwedischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Konto- sperre gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 13. Januar 2021, was keine unverhältnismässig lange Dauer dar- stellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich das schwedische Strafverfahren jedoch im Auge behalten müssen.

7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von den Beschwerdefüh- rern erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22

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Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 2. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).