Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bolivien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Bolivien führte gegen A., C., B. und D. eine Strafuntersuchung Nr. FIS1901289 wegen Verdachts der Geldwäsche- rei und der kriminellen Organisation. In diesem Zusammenhang gelangten die bolivianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 4. April 2019 an die Schweiz und ersuchten um Beschlagnahme bzw. um Aufrechterhaltung der im schweizerischen Strafverfahren SV.17.1610 bestehenden Beschlag- nahme von Vermögenswerten im Umfang von USD 2'535'178.47 einerseits auf der Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank E. in Z., lautend auf C. und B., andererseits auf der Bankverdingung Nr. 2 bei der Bank E. in Z., lautend auf C. und A. Ausserdem ersuchten sie um Übermittlung aller in diesem Zusam- menhang sachdienlichen Unterlagen (Akten RH.19.0125 [nachfolgend Akten BA], pag. 01.100; act. 1.5).
B. Mit (Teil-)Schlussverfügung vom 15. Oktober 2021 ordnete die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») die Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend die Bankverbindungen Stamm-Nr. 3 (vormals Nr. 1), lautend auf B. u/o C., und Stamm-Nr. 4 (vormals Nr. 2), lautend auf C. u/o A., an. Zudem ver- fügte die BA u.a. die Beschlagnahme bzw. Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme aller Vermögenswerte der vormals bei der Bank E. geführten Bank- verbindungen Stamm-Nr. 3 (vormals Nr. 1), lautend auf B. u/o C., sowie der Stamm-Nr. 4 (vormals Nr. 2), lautend auf C. u/o A., namentlich der nunmehr auf EFD-Sammelkonto Nr. 5 (Zahlungsmitteilung Nr. 6) bei der SNB gehal- tenen Barguthaben (Stand per 28. Februar 2021: USD 2'482'782.60), bis zu einem Betrag von USD 2'535'178.47 (Akten BA, pag. 16.000; act. 1.B und 1.C).
C. Dagegen gelangten A., B. und C., alle vertreten durch Rechtsanwälte Miguel Oural und Téo Genecand, mit gemeinsamer Beschwerde vom 17. November 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragten die Aufhebung der Herausgabe der Beweismittel und der Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung (act. 1).
D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die BA beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 10. Dezember 2021 bzw. vom 14. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 8, 11).
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E. Mit Beschwerdereplik vom 28. Januar 2022 liessen A., B. und C. an ihrer Beschwerde festhalten (act. 13).
F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 liess die BA der Beschwerdekammer eine ihr via BJ übermittelte Note der bolivianischen Botschaft vom 30. Juni 2022 zu- kommen und beantragte, die angefochtene (Teil-)Schlussverfügung der BA vom 15. Oktober 2021 sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerdever- fahren RR.2021.262–264 seien als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben und die Kosten seien A., B. und C. aufzuerlegen und es sei keine Par- teientschädigung auszurichten (act. 18).
G. Am 22. Juli 2022 teilte die Beschwerdekammer A., B. und C. sowie dem BJ mit, dass das Beschwerdeverfahren durch Rückzug des Rechtshilfeersu- chens insgesamt als gegenstandslos abzuschreiben und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden sein dürfte, und forderte diese auf, dazu Stellung zu nehmen (act. 19).
H. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2022 schloss sich das BJ den Ausführungen und Anträgen der BA vom 19. Juli 2022 an (act. 20). A., B. und C. liessen mit Stellungnahme vom 4. August 2022 mitteilen, dass sie das Verfahren als gegenstandslos betrachten, die Kosten dem Bund aufzuerlegen und sie selbst zu entschädigen seien (act. 21). Die eingegangenen Stellungnahmen wurden den Parteien mit Schreiben vom 5. August 2022 zur Kenntnis ge- bracht (act. 22). Mit Eingabe vom 8. August 2022 verzichtete die BA aus- drücklich auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 23), was A., B. und C. sowie dem BJ mit Schreiben vom 9. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde auf Fran- zösisch verfasst ist.
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E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bolivien sind vorliegend die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen anwendbar.
E. 2.2 Soweit dieses Übereinkommen bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine (Teil-)Schlussverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 3.2 Die angefochtene (Teil-)Schlussverfügung ging am 18. Oktober 2021 beim Vertreter der Beschwerdeführer ein, sodass sich die am 17. November 2021 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist. Die Beschwerdeführer sind als jeweilige Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten beschwerdebefugt.
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E. 4.1 Mit Note der bolivianischen Botschaft vom 30. Juni 2022 hat die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen, womit die Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe weggefallen ist. Der Rückzug ist nach Erlass der (Teil-)Schlussverfügung vom 15. Oktober 2021 und während des hängi- gen Beschwerdeverfahrens, nach Durchführung des Schriftenwechsels, er- folgt. Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG ist es der Vorinstanz wegen des Devo- lutiveffekts der Beschwerde verunmöglicht, in diesem Verfahrensstadium ihre angefochtene (Teil-)Schlussverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die (Teil-)Schlussverfügung vom 15. Oktober 2021 ist daher entsprechend dem Antrag der BA im Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs des Rechts- hilfeersuchens aufzuheben. Mit der Aufhebung der Schlussverfügung fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Beschwerdeobjekt nachträglich da- hin, sodass das Beschwerdeverfahren entsprechend als gegenstandslos ab- zuschreiben ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1).
E. 4.2 Es entspricht der konstanten Praxis der Beschwerdekammer, dass bei Ge- genstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Rechtshilfesachen für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR
273) sinngemäss zur Anwendung gelangt (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungs- folge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a).
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführer machten geltend, gestützt auf die Sachverhaltsdar- stellung des Rechtshilfeersuchens liege keine beidseitige Strafbarkeit vor bzw. sei Gegenstand des Verfahrens eine Tat, die auf eine Verkürzung fis- kalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt (Art. 3 Abs. 3 IRSG).
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E. 5.1.2 Im Anwendungsbereich des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersu- chen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert. Als geldwä- schereitypisch gilt etwa das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, darun- ter typischerweise in sogenannten Offshore-Domizilen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.102 vom 9. November 2021 E. 5.5.2 und 5.6.2 mit Hinweisen).
E. 5.1.3 Im Ersuchen wird u.a. ausgeführt, dass die Gesellschaften F. und G. im Zeit- raum zwischen Juli und Dezember 2013 auf das Konto Nr. 7 bei der Bank E. in Z., lautend auf H. Corp. – eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den Bri- tischen Jungferninseln –, USD 785'247.00 überweisen hätten. Auf das Konto seien am 11. September 2013 ausserdem USD 186'788.00 von einem Konto bei der Bank I. in Paraguay, lautend auf den ehemaligen Präsidenten des Verbands J., überwiesen worden. Ab dem vorgenannten Konto, lautend auf H. Corp., seien mit vier Überweisungen zwischen September und Dezember 2013 USD 190'000.00 auf das Konto Nr. 2 bei der Bank E. in Z., lautend auf C. und A., sowie mit zwölf Überweisungen zwischen August 2013 und Januar 2016 USD 657'000.00 auf das Konto Nr. 1 bei der Bank E. in Z., lautend auf C. und B., geflossen. Damit bestehe der Verdacht, dass der ehemalige Prä- sident des Verbandes K., L., zusammen mit weiteren Funktionären des Ver- bandes K., darunter D., sowie mit Angehörigen und Dritten ohne direkten Bezug zum Verband K. die Herkunft deliktischer Vermögenswerte verschlei- ert habe.
Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den dargelegten Anforderungen und kann prima facie unter den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB subsumiert werden. Ausserdem sind Gegenstand der Strafuntersu- chung Nr. FIS1901289, in deren Zusammenhang das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, Geldwäscherei und kriminelle Organisation, nicht Fiskalde- likte. Im Übrigen brachte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen (Teil-)Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt an.
Die Beschwerde hätte sich in diesem Punkt mutmasslich als unbegründet erwiesen.
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E. 5.2.1 Die Beschwerdeführer machten geltend, dass das ausländische Strafverfah- ren seit dem 12. März 2020 eingestellt sei.
E. 5.2.2 Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersu- chenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechts- hilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu voll- ziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.).
E. 5.2.3 Das Rechtshilfeersuchen wurde erst mit Note der bolivianischen Botschaft vom 30. Juni 2022 zurückgezogen. Die Beschwerde hätte sich auch in die- sem Punkt mutmasslich als unbegründet erwiesen.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführer machten geltend, auch die schweizerischen Behör- den hätten im Rahmen des konnexen nationalen Strafverfahrens der Familie Daher nie einen strafrechtlichen Vorwurf gemacht.
E. 5.3.2 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 5.3.3 Im Gegensatz zum nationalen Strafverfahren wird im Rechtshilfeverfahren nur eine prima facie Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts vorgenom- men und die Rechtshilfebehörde stützt sich hauptsächlich auf die Ausführun- gen der ersuchenden Behörde (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2020.67 vom 20. Mai 2020 E. 2.5). Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt mutmasslich als unbegründet erwiesen.
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführer machten eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips geltend. Soweit es die Herausgabe von Bankunterlagen betreffe, verdächtigten die bolivianischen Behörden die Familie Daher nicht oder je- denfalls nicht mehr der Geldwäscherei. Falls Beweismittel herausgegeben würden, müssten sich diese auf Dokumente der Kontoeröffnung und solche im Zusammenhang mit Zahlungen der F. bzw. mit Transaktionen mit dem Konto Nr. 7 bei der Bank E. in Z., lautend auf H. Corp beschränken. Das
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ausländische Strafverfahren sei eingestellt worden, sodass die Aufrechter- haltung der Beschlagnahme nicht nur unverhältnismässig, sondern sinnlos sei.
E. 5.4.2 Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.94 vom 1. Juni 2022 E. 5.2). Vermögenswerte, die möglicherweise deliktischer Herkunft sind, haben grundsätzlich beschlag- nahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckba- ren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staa- tes bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).
E. 5.4.3 Vorliegend zielte das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, weshalb die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren gewesen wären. Im Übrigen wurde das Rechtshilfeersuchen erst mit Note der bolivianischen Botschaft vom
30. Juni 2022 zurückgezogen. Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt mutmasslich als unbegründet erwiesen.
E. 6 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet ab- zuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rück- zug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwech- sels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechen- den Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die (Teil-)Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Oktober 2021 wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Miguel Oural und Téo Genecand,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bolivien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.262–264
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Bolivien führte gegen A., C., B. und D. eine Strafuntersuchung Nr. FIS1901289 wegen Verdachts der Geldwäsche- rei und der kriminellen Organisation. In diesem Zusammenhang gelangten die bolivianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 4. April 2019 an die Schweiz und ersuchten um Beschlagnahme bzw. um Aufrechterhaltung der im schweizerischen Strafverfahren SV.17.1610 bestehenden Beschlag- nahme von Vermögenswerten im Umfang von USD 2'535'178.47 einerseits auf der Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank E. in Z., lautend auf C. und B., andererseits auf der Bankverdingung Nr. 2 bei der Bank E. in Z., lautend auf C. und A. Ausserdem ersuchten sie um Übermittlung aller in diesem Zusam- menhang sachdienlichen Unterlagen (Akten RH.19.0125 [nachfolgend Akten BA], pag. 01.100; act. 1.5).
B. Mit (Teil-)Schlussverfügung vom 15. Oktober 2021 ordnete die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») die Herausgabe von Bankunterlagen betref- fend die Bankverbindungen Stamm-Nr. 3 (vormals Nr. 1), lautend auf B. u/o C., und Stamm-Nr. 4 (vormals Nr. 2), lautend auf C. u/o A., an. Zudem ver- fügte die BA u.a. die Beschlagnahme bzw. Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme aller Vermögenswerte der vormals bei der Bank E. geführten Bank- verbindungen Stamm-Nr. 3 (vormals Nr. 1), lautend auf B. u/o C., sowie der Stamm-Nr. 4 (vormals Nr. 2), lautend auf C. u/o A., namentlich der nunmehr auf EFD-Sammelkonto Nr. 5 (Zahlungsmitteilung Nr. 6) bei der SNB gehal- tenen Barguthaben (Stand per 28. Februar 2021: USD 2'482'782.60), bis zu einem Betrag von USD 2'535'178.47 (Akten BA, pag. 16.000; act. 1.B und 1.C).
C. Dagegen gelangten A., B. und C., alle vertreten durch Rechtsanwälte Miguel Oural und Téo Genecand, mit gemeinsamer Beschwerde vom 17. November 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragten die Aufhebung der Herausgabe der Beweismittel und der Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung (act. 1).
D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die BA beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 10. Dezember 2021 bzw. vom 14. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 8, 11).
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E. Mit Beschwerdereplik vom 28. Januar 2022 liessen A., B. und C. an ihrer Beschwerde festhalten (act. 13).
F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 liess die BA der Beschwerdekammer eine ihr via BJ übermittelte Note der bolivianischen Botschaft vom 30. Juni 2022 zu- kommen und beantragte, die angefochtene (Teil-)Schlussverfügung der BA vom 15. Oktober 2021 sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerdever- fahren RR.2021.262–264 seien als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben und die Kosten seien A., B. und C. aufzuerlegen und es sei keine Par- teientschädigung auszurichten (act. 18).
G. Am 22. Juli 2022 teilte die Beschwerdekammer A., B. und C. sowie dem BJ mit, dass das Beschwerdeverfahren durch Rückzug des Rechtshilfeersu- chens insgesamt als gegenstandslos abzuschreiben und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden sein dürfte, und forderte diese auf, dazu Stellung zu nehmen (act. 19).
H. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2022 schloss sich das BJ den Ausführungen und Anträgen der BA vom 19. Juli 2022 an (act. 20). A., B. und C. liessen mit Stellungnahme vom 4. August 2022 mitteilen, dass sie das Verfahren als gegenstandslos betrachten, die Kosten dem Bund aufzuerlegen und sie selbst zu entschädigen seien (act. 21). Die eingegangenen Stellungnahmen wurden den Parteien mit Schreiben vom 5. August 2022 zur Kenntnis ge- bracht (act. 22). Mit Eingabe vom 8. August 2022 verzichtete die BA aus- drücklich auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 23), was A., B. und C. sowie dem BJ mit Schreiben vom 9. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde auf Fran- zösisch verfasst ist.
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2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bolivien sind vorliegend die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen anwendbar.
2.2 Soweit dieses Übereinkommen bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine (Teil-)Schlussverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2 Die angefochtene (Teil-)Schlussverfügung ging am 18. Oktober 2021 beim Vertreter der Beschwerdeführer ein, sodass sich die am 17. November 2021 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist. Die Beschwerdeführer sind als jeweilige Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten beschwerdebefugt.
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4.
4.1 Mit Note der bolivianischen Botschaft vom 30. Juni 2022 hat die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen, womit die Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe weggefallen ist. Der Rückzug ist nach Erlass der (Teil-)Schlussverfügung vom 15. Oktober 2021 und während des hängi- gen Beschwerdeverfahrens, nach Durchführung des Schriftenwechsels, er- folgt. Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG ist es der Vorinstanz wegen des Devo- lutiveffekts der Beschwerde verunmöglicht, in diesem Verfahrensstadium ihre angefochtene (Teil-)Schlussverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die (Teil-)Schlussverfügung vom 15. Oktober 2021 ist daher entsprechend dem Antrag der BA im Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs des Rechts- hilfeersuchens aufzuheben. Mit der Aufhebung der Schlussverfügung fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Beschwerdeobjekt nachträglich da- hin, sodass das Beschwerdeverfahren entsprechend als gegenstandslos ab- zuschreiben ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1).
4.2 Es entspricht der konstanten Praxis der Beschwerdekammer, dass bei Ge- genstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Rechtshilfesachen für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR
273) sinngemäss zur Anwendung gelangt (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungs- folge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführer machten geltend, gestützt auf die Sachverhaltsdar- stellung des Rechtshilfeersuchens liege keine beidseitige Strafbarkeit vor bzw. sei Gegenstand des Verfahrens eine Tat, die auf eine Verkürzung fis- kalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt (Art. 3 Abs. 3 IRSG).
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5.1.2 Im Anwendungsbereich des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersu- chen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert. Als geldwä- schereitypisch gilt etwa das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, darun- ter typischerweise in sogenannten Offshore-Domizilen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.102 vom 9. November 2021 E. 5.5.2 und 5.6.2 mit Hinweisen).
5.1.3 Im Ersuchen wird u.a. ausgeführt, dass die Gesellschaften F. und G. im Zeit- raum zwischen Juli und Dezember 2013 auf das Konto Nr. 7 bei der Bank E. in Z., lautend auf H. Corp. – eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den Bri- tischen Jungferninseln –, USD 785'247.00 überweisen hätten. Auf das Konto seien am 11. September 2013 ausserdem USD 186'788.00 von einem Konto bei der Bank I. in Paraguay, lautend auf den ehemaligen Präsidenten des Verbands J., überwiesen worden. Ab dem vorgenannten Konto, lautend auf H. Corp., seien mit vier Überweisungen zwischen September und Dezember 2013 USD 190'000.00 auf das Konto Nr. 2 bei der Bank E. in Z., lautend auf C. und A., sowie mit zwölf Überweisungen zwischen August 2013 und Januar 2016 USD 657'000.00 auf das Konto Nr. 1 bei der Bank E. in Z., lautend auf C. und B., geflossen. Damit bestehe der Verdacht, dass der ehemalige Prä- sident des Verbandes K., L., zusammen mit weiteren Funktionären des Ver- bandes K., darunter D., sowie mit Angehörigen und Dritten ohne direkten Bezug zum Verband K. die Herkunft deliktischer Vermögenswerte verschlei- ert habe.
Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den dargelegten Anforderungen und kann prima facie unter den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB subsumiert werden. Ausserdem sind Gegenstand der Strafuntersu- chung Nr. FIS1901289, in deren Zusammenhang das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, Geldwäscherei und kriminelle Organisation, nicht Fiskalde- likte. Im Übrigen brachte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen (Teil-)Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt an.
Die Beschwerde hätte sich in diesem Punkt mutmasslich als unbegründet erwiesen.
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5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführer machten geltend, dass das ausländische Strafverfah- ren seit dem 12. März 2020 eingestellt sei.
5.2.2 Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersu- chenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechts- hilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu voll- ziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.).
5.2.3 Das Rechtshilfeersuchen wurde erst mit Note der bolivianischen Botschaft vom 30. Juni 2022 zurückgezogen. Die Beschwerde hätte sich auch in die- sem Punkt mutmasslich als unbegründet erwiesen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführer machten geltend, auch die schweizerischen Behör- den hätten im Rahmen des konnexen nationalen Strafverfahrens der Familie Daher nie einen strafrechtlichen Vorwurf gemacht.
5.3.2 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.3.3 Im Gegensatz zum nationalen Strafverfahren wird im Rechtshilfeverfahren nur eine prima facie Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts vorgenom- men und die Rechtshilfebehörde stützt sich hauptsächlich auf die Ausführun- gen der ersuchenden Behörde (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2020.67 vom 20. Mai 2020 E. 2.5). Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt mutmasslich als unbegründet erwiesen.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführer machten eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips geltend. Soweit es die Herausgabe von Bankunterlagen betreffe, verdächtigten die bolivianischen Behörden die Familie Daher nicht oder je- denfalls nicht mehr der Geldwäscherei. Falls Beweismittel herausgegeben würden, müssten sich diese auf Dokumente der Kontoeröffnung und solche im Zusammenhang mit Zahlungen der F. bzw. mit Transaktionen mit dem Konto Nr. 7 bei der Bank E. in Z., lautend auf H. Corp beschränken. Das
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ausländische Strafverfahren sei eingestellt worden, sodass die Aufrechter- haltung der Beschlagnahme nicht nur unverhältnismässig, sondern sinnlos sei.
5.4.2 Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.94 vom 1. Juni 2022 E. 5.2). Vermögenswerte, die möglicherweise deliktischer Herkunft sind, haben grundsätzlich beschlag- nahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckba- ren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des ersuchenden Staa- tes bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).
5.4.3 Vorliegend zielte das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, weshalb die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren gewesen wären. Im Übrigen wurde das Rechtshilfeersuchen erst mit Note der bolivianischen Botschaft vom
30. Juni 2022 zurückgezogen. Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt mutmasslich als unbegründet erwiesen.
6. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet ab- zuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rück- zug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwech- sels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechen- den Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die (Teil-)Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Oktober 2021 wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Miguel Oural und Téo Genecand - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).