Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP)
Sachverhalt
A. Die Behörden von Kasachstan eröffneten gegen B. unter der Geschäftsnum- mer 220000121000014 eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte und gelangten mit Rechtshilfe- ersuchen Nr. 2-011522-22-54399 vom 27. Juni 2022 an die Schweiz. Darin wurde um Übermittlung von Bankunterlagen ersucht (act. 17.1; das entspre- chende Rechtshilfeersuchen liegt dem Gericht nicht vor). Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Rechtshilfeverfahren RH.22.0141 (act. 17).
B. Gegen B. ist in Kasachstan zudem die Untersuchung Nr. 230000121000005 wegen Bestechung in besonders grossem Umfang nach kasachischem Recht hängig. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan mit Ersuchen Nr. 2-013603-23-28643 vom 12. April 2023 an die Schweiz und ersuchte u.a. um Beschlagnahme der sich auf dem auf B. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank C. befindlichen Vermögenswerte, um Übermittlung von Informationen zu Kontobewegungen und Saldi für die gesamte Laufzeit, Beschlagnahme der Bankkonten von D.-Fund, die sich auf einem Konto der Bank E befinden, sowie um Beschlagnahme von auf die nahen Verwandten von B. lautenden Bankkonten (Verfahrensakten BA, pag. 1.0057 ff.). Am 10. Mai 2023 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 12. April 2023 an die BA zum Vollzug (Verfahrensakten BA, pag. 2.0001 ff.). In der Folge eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.23.0067.
C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 trat die BA auf das Ersuchen vom 12. April 2023 ein (act. 1.3) und ordnete u.a. am 21. Juni 2023 die Beschlagnahme der Bankverbindung Nr. 2 bei der Bank E, lautend auf die Ehefrau von B., A., an (Verfahrensakten BA, pag. 5.1 0013 ff.). Mit E-Mail vom 23. Juni 2023 teilte die Bank E. der BA mit, dass das Konto Nr. 2 per 3. August 2022 saldiert wor- den sei und sämtliche Vermögenswerte auf die Bank F. übertragen worden seien (Verfahrensakten BA, pag. 5.1 0059 ff.). Daraufhin forderte die BA am
26. Juni 2023 die Bank F. zur Herausgabe von Bankunterlagen zur auf A. lau- tenden Kundenbeziehung Nr. 3 sowie zur Sperrung des Kontos auf (act. 1.4).
D. Am 24. Juli 2023 gewährte die BA dem Rechtsvertreter von B. und A., Rechts- anwalt Igor Kagan (nachfolgend «RA Kagan»), Einsicht in die von ihm ge- wünschten Unterlagen durch Zustellung eines verschlüsselten Datenträgers und wies zugleich darauf hin, dass sie die ersuchten Bankunterlagen noch
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nicht erhalten habe bzw. sich diese noch in Verarbeitung befinden würden und die Einsicht in diese nach deren Integration in die Akten gewährt werde (act. 1.57). Am 27. Juli 2023 stellte die BA RA Kagan einen weiteren ver- schlüsselten Datenträger mit weiteren Unterlagen zu (Verfahrensakten BA, pag. 14.1 0015).
E. A. liess die BA mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 um teilweise Aufhebung des von der Beschlagnahme betroffenen Bankkontos ersuchen (act. 1.59).
F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 zeigte die BA RA Kagan an, dass sie beabsichtige, in Bezug auf das auf A. lautende Konto bei der Bank F. eine Schlussverfügung zu erlassen und setzte ihm bis zum 28. Dezember 2023 eine Frist für eine allfällige weitere Stellungnahme zur Beschlagnahme sowie zur Übermittlung der Kontounterlagen an. Zugleich wies die BA darauf hin, dass die Eingabe vom 8. Dezember 2023 im Rahmen der Schlussverfügung berücksichtigt werde. Abschliessend führte die BA aus, dass sie die Verfah- rensakten RA Kagan bereits zugestellt habe und dass ihm die seither neu eingegangenen Dokumente mit separatem Schreiben zugestellt werden (act. 1.60).
G. Am 19. Dezember 2023 ersuchte RA Kagan die BA um Erstreckung der an- gesetzten Frist für eine Stellungnahme bis zum 29. Januar 2024. Darin merkte er ferner an, dass er die von der BA angekündigte Ergänzung der Akteneinsicht erwarte, da diese Akten Angaben enthalten könnten, zu wel- chen sich seine Klienten äussern wollen würden (act. 1.61). Die BA hiess das Fristerstreckungsgesuch mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 vollum- fänglich gut (act. 1.61) und stellte RA Kagan am 27. Dezember 2023 einen weiteren verschlüsselten Datenträger mit Unterlagen (Stand 27. Dezember
2023) zu (act. 1.62).
H. A. liess sich zum Ersuchen vom 12. April 2023 mit Eingabe vom 29. Januar 2024 vernehmen, worin sie sich gegen die Gewährung der Rechtshilfe an Kasachstan aussprach und im Eventualbegehren um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme ersuchte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ein- sicht in die im Antrag erwähnten Aktenstücke ohne Schwärzung sowie um Ansetzung einer Frist für eine allfällige Ergänzung ihrer Stellungnahme und eventualiter um Begründung der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts durch Schwärzung dieser Akten (act. 1.63).
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I. Mit Teilschlussverfügung I vom 8. Februar 2024 ordnete die BA die Heraus- gabe der darin genannten Bankunterlagen zur auf A. lautendenden Kunden- beziehung Nr. 3 bei der Bank F. an die ersuchende Behörde an und hielt die angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufrecht (act. 1.2).
J. Das Gesuch von A. vom 16. Februar 2024 betreffend Akteneinsicht und Auf- hebung der Teilschlussverfügung im Rahmen einer Wiedererwägung lehnte die BA mit Schreiben vom 19. Februar 2024 ab (act. 1.64, 1.65).
K. A. liess mit Eingabe vom 11. März 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhe- bung der Teilschlussverfügung I vom 8. Februar 2024 beantragen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug sämtlicher Akten des Verfahrens RH.23.0067 sowie um Ansetzung einer Frist von mindestens 30 Tagen zur Ergänzung der Begründung der Beschwerde (act. 1).
L. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 8. April 2024 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 8). Die BA liess sich mit Beschwerdeantwort vom
10. April 2024 vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die prozessualen Anträge seien ebenfalls abzuweisen (act. 10).
M. A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 29. Mai 2024 Stel- lung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 18). Das BJ teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2024 mit, auf eine weitere Stellung- nahme zu verzichten (act. 21).
N. Bereits zuvor mit Schreiben vom 27. Mai 2024 reichte die BA dem Gericht die Eingabe der ersuchenden Behörde vom 26. April 2024 sowie ihr Antwort- schreiben vom 27. Mai 2024 zu den Akten (act. 17). Im Schreiben vom
26. April 2024 führte der Generalstaatsanwalt von Kasachstan aus, B. habe in der Strafuntersuchung Nr. 220000121000014 eine Vereinbarung geschlos- sen, in welcher er sich schuldig bekenne. Die Vereinbarung sei vom Gericht geprüft worden und sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf diese Vereinbarung und die Gerichtsakte sei eine Beschlagnahme durchge- führt worden, weshalb Kasachstan keinen Anspruch mehr auf die Vermö- genswerte von B. habe, einschliesslich derjenigen ausserhalt der Republik Kasachstan, als Erträge aus Straftaten im Verfahren Nr. 220000121000014
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(act. 17.1). Mit Antwortschreiben vom 27. Mai 2024 bat die BA um Mitteilung, ob das Schreiben vom 26. April 2024 als Rückzug des Rechtshilfeersuchens Nr. 2-011522-22-54399 vom 27. Juni 2022 zu verstehen sei und ob dieses Schreiben auch die Strafuntersuchung Nr. 230000121000005 betreffe und falls ja, ebenfalls als Rückzug des Rechtshilfeersuchens Nr. 2-013603-23- 28643 zu verstehen sei (act. 17.2). Nach Erhalt dieser Eingaben durch die Beschwerdekammer ersuchte A. am 24. Juni 2024 um Sistierung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens mit der Begründung, dass es im Falle eines Rückzugs des Rechtshilfeersuchens wegen Gegenstandslosigkeit abge- schrieben werden müsste (act. 28).
O. Das BJ teilte dem Gericht am 2. Juli 2024 mit, die Sistierung des Beschwer- deverfahrens zu begrüssen (act. 31). Die BA nahm zur Replikschrift von A. vom 29. Mai 2024 mit Schreiben vom 4. Juli 2024 Stellung. Sie hielt an den in der Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest und ersuchte zugleich um Abweisung der beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. 32). A. liess sich zur Duplik der BA mit Eingabe vom 7. August 2024 vernehmen und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren sowie am Sistierungsantrag fest (act. 36).
P. Mit Eingabe vom 23. August 2024 teilte A. dem Gericht mit, erfahren zu ha- ben, dass die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 20. August 2024 ihre Rechtshilfeersuchen zurückgezogen habe, weshalb es sich rechtfertige, das entsprechende Schreiben abzuwarten und angesichts der bisherigen Über- mittlungsdauer der Schreiben aus Kasachstan das Beschwerdeverfahren bis zum 20. November 2024 zu sistieren (act. 38).
Q. Die BA reichte am 30. August 2024 das Schreiben der kasachischen Behör- den vom 27. August 2024 zu den Akten (act. 40). In diesem Schreiben be- stätigte die ersuchende Behörde, dass die Beschlagnahme von Vermögens- werten in der Schweiz nicht mehr erforderlich sei, nachdem die illegale Her- kunft der Vermögenswerte von B. und seiner Ehefrau nicht habe nachgewie- sen werden können. Die Tatsache, dass Kasachstan gegenüber B. keine Ansprüche geltend machen könne, stehe im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren Nr. 220000121000014. Das gegen B. geführte Strafverfahren Nr. 230000121000005 und das damit im Zusammenhang stehende Rechts- hilfeverfahren Nr. 2-013603-23-28643 sei vom Schreiben des Generalstaats- anwalts von Kasachstan vom 26. April 2024 nicht betroffen. Zugleich wies die ersuchende Behörde darauf hin, dass die Voruntersuchung im Verfahren
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Nr. 230000121000005 mangels corpus delicti beendet worden sei (act. 40.1).
R. Unter Verweis auf ihr Schreiben vom 2. September 2024 an die ersuchende Behörde beantragte die BA mit Eingabe vom 4. September 2024 die Ab- schreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Rückzug des Rechtshilfeersuchens (act. 41). In Schreiben vom 2. September 2024 teilte die BA den kasachischen Behörden mit, in Bezug auf das Ersuchen vom
27. Juni 2023 keine Rechtshilfemassnahmen zu vollziehen, da sie zufolge Erledigung der Strafuntersuchung und fehlenden Ansprüchen von Kasachs- tan gegenüber Vermögenswerten von B. im Ausland von einem Rückzug des Ersuchens Nr. 2-011522-22-54399 vom 27. Juni 2022 betreffend die Heraus- gabe von Beweismitteln ausgehe. Weiter führte die BA aus, dass sie die Be- schlagnahmen im Verfahren RH.23.0067 aufzuheben beabsichtige, nach- dem die ersuchende Behörde in der Eingabe vom 26. April 2024 trotz des Festhaltens am Ersuchen Nr. 2-013603-23-28643 vom 12. April 2023 zu- gleich ausgeführt habe, dass die gegen B. geführte Untersuchung Nr. 230000121000005 beendet und mit dem Generalstaatsanwalt der Re- publik Kasachstan die Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme in der Schweiz vereinbart worden sei (act. 41.1).
S. Mit Zwischenentscheid RR.2024.29a vom 12. September 2024 sistierte die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren bis zum 30. November 2024 (act. 42).
T. Mit Schreiben vom 16. September 2024 reichte die BA dem Gericht die ihr vom BJ am 12. September 2024 übermittelte Eingabe der kasachischen Be- hörden vom 2. September 2024 zu den Akten (act. 43, 43.1-43.2).
U. A. liess mit Schreiben vom 18. September 2024 u.a. um Aufhebung des Zwi- schenentscheids RR.2024.29a vom 12. September 2024 und Ansetzung ei- ner Frist bis mindestens 11. Oktober 2024 zur Einreichung einer Stellung- nahme zu den neuen Aktenstücken, zum Antrag der BA auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens und zur ursprünglich beabsichtigten und mittler- weile verfügten Verfahrenssistierung beantragen (act. 44, 46). Daraufhin teilte das Gericht A. mit Schreiben vom 19. September 2024 mit, dass es den Parteien freigestellt sei, in einem sistierten Verfahren Eingaben an das Gericht zu machen, die nach Aufhebung der Sistierung den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt werden. Aus diesem Grund sah das Gericht
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keinen Anlass, auf den Zwischenentscheid vom 12. September 2024 zurück- zukommen und ihr eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung anzu- setzen (act. 45).
V. Am 28. Oktober 2024 reichte die BA dem Gericht das Schreiben der Bot- schaft von Kasachstan vom 20. September 2024 zu den Akten (act. 47, 47.1). In der Folge hob die Beschwerdekammer mit Verfügung RR.2024.29b vom 30. Oktober 2024 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens auf und forderte A., die BA und das BJ auf, bis zum 11. November 2024 zur allfälligen Gegenstandslosigkeit sowie zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen Stellung zu nehmen. Ferner wurden ihnen die während der Sis- tierung eingereichten Schreiben gegenseitig zur Kenntnisnahme und allfälli- ger Stellungnahme zugestellt (act. 48).
W. Mit Schreiben vom 7. November 2024 verzichtete das BJ auf eine Stellung- nahme (act. 49). A. liess sich mit Schreiben vom 11. November 2024 ver- nehmen, worin sie um ersatzlose Aufhebung der Teilschlussverfügung vom
8. Februar 2024 und Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Ge- genstandslosigkeit ersuchte. Ferner seien keine Kosten zu erheben und ihr sei einen angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (act. 50). Mit Schreiben vom 11. November 2024 beantragte die BA die kostenfällige Ab- schreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (act. 51). Die ein- gegangenen Vernehmlassungen wurden den Parteien am 12. November 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 52).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Kasachstan richtet sich nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) und den Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56).
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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurden in Kasachstan unter den Nrn. 220000121000014 und 230000121000005 zwei Strafuntersuchun- gen eröffnet, in welchen die kasachischen Behörden mit zwei separaten Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangten. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin betrifft das in der Untersuchung Nr. 220000121000014 gestellte Rechtshilfeersuchen Nr. 2-011522-22-54399 vom 27. Juni 2022 die Herausgabe von Bankunterlagen (act. 17; das entsprechende Ersuchen liegt dem Gericht nicht vor). Dieses Verfahren wird bei der Beschwerdegegnerin unter der Geschäftsnummer RH.22.0141 geführt. Die hier zu beurteilende Beschwerde betrifft jedoch das bei der Beschwerdegegnerin hängige Rechtshilfeverfahren RH.23.0067, welches sie nach Erhalt des Ersuchens vom 12. April 2023 eröffnete.
E. 2.2 Gestützt auf die ins Recht gelegte Korrespondenz zwischen Kasachstan und der Beschwerdegegnerin konnte die Beschwerdekammer nicht mit Sicher- heit feststellen, ob sich der von der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom
26. April 2024 sinngemäss erklärte Rückzug des Ersuchens Nr. 2-011522- 22-54399 vom 27. Juni 2022 auch auf das hier gegenständliche Rechtshilfe- ersuchen Nr. 2-013603-23-28643 erstreckte. Entsprechend wurde im Zwi- schenentscheid RR.2024.29a vom 12. September 2024 festgehalten, dass es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2024 um eine Absichtsbekundung handle, mit welcher sie der ersuchenden Be- hörde mitteilte, wie sie mit den hängigen Rechtshilfeersuchen RH.22.0141 und RH.23.0067 zu verfahren gedenkt. Da zu diesem Zeitpunkt nicht
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feststand, ob die ersuchende Behörde mit diesem Vorgehen der Beschwer- degegnerin einverstanden war oder weiterhin am Ersuchen vom 12. April 2023 festhielt, wie sie dies erst im Schreiben vom 27. August 2024 geäussert hatte, erachtete die Beschwerdekammer es als sinnvoll, die Antwort auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2024 abzuwarten und sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum 30. November 2024 (act. 42). Nach Erhalt des Antwortschreibens der kasachischen Behör- den vom 20. September 2024 (Eingang: 28. Oktober 2024), worin sie mitteilte, gegen die Aufhebung der im Rechtshilfeverfahren RH.23.0067 verfügten Be- schlagnahme keine Einwände zu haben, hob die Beschwerdekammer die an- geordnete Sistierung am 30. Oktober 2024 vorzeitig auf (act. 47.2, 48). Nach- dem das Schreiben vom 20. September 2024 der ersuchenden Behörde eine Desinteresseerklärung betreffend das Rechtshilfeersuchen Nr. 2-013603- 23-28643 darstellt, ist das hier gegenständliche Ersuchen vom 12. April 2023 als sinngemäss zurückgezogen zu betrachten. Damit ist die Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe weggefallen.
E. 2.3 Der sinngemäss erklärte Rückzug des Ersuchens vom 12. April 2023 ist nach Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügung erfolgt. Die Beschwerde- gegnerin kann ihre Schlussverfügung aufgrund des Devolutiveffekts der Be- schwerde (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG) in diesem Verfahrensstadium nicht in Wiedererwägung ziehen, weshalb die Teilschlussverfügung I vom 8. Februar 2024 im Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens aufzuheben ist. Mit der Aufhebung der Schlussverfügung fällt im vorliegen- den Beschwerdeverfahren das Beschwerdeobjekt nachträglich dahin, so- dass das Beschwerdeverfahren entsprechend als gegenstandslos abzu- schreiben ist (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.7-11 vom
11. Januar 2023 E. 2.1; RR.2021.262-264 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1; RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1).
E. 3.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer Art. 72 des Bundesgesetzes vom
E. 3.2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schrift- lichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 3.2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Gegenstand der verfügten Rechtshilfe- massnahmen war das auf die Beschwerdeführerin lautende Bankkonto (act. 1.2), womit sie zur Beschwerdeerhebung befugt war. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wäre einzutreten gewesen.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin machte diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Aktenverzeichnis sei bei ihrem Rechtsvertre- ter erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingetroffen, weshalb er nicht genügend Zeit gehabt habe, sich damit auseinanderzusetzen und die daraus gewonnen Erkenntnisse in die Beschwerde einfliessen zulassen. Die ihr zu- gestellten Akten seien unzulässigerweise geschwärzt worden und die Be- schwerdegegnerin begründe die vorgenommene Schwärzung weder in der Schlussverfügung noch im Beschwerdeverfahren, weshalb die Gehörsver- letzung nicht geheilt werden könne. Da sie den Inhalt der geschwärzten Ak- tenstücke nicht kenne, könne sie die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die geschwärzten Aktenstücke sie nicht betreffen, nicht überprüfen. In den Fussnoten 1-3, 26-27 und 41 der Schlussverfügung werde auf nicht aktenkundige Quellen verwiesen. In der Fussnote 14 werde auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2023 verwiesen, die sich in den ihr am 27. Dezember 2023 zugestellten Akten nicht befunden habe. Zudem sei ihr am 18. Dezember 2023 eine 10-tägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt worden. Die Einsicht in die Bankunterlagen sei ihr jedoch erst am 29. Dezember 2023 gewährt worden, d.h. einen Tag nach Ablauf der ursprünglichen Frist. Da das Ersuchen vom 12. April 2023 nicht
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die Übermittlung von Bankunterlagen zum gegenständlichen Konto zum Ge- genstand gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht davon ausgegan- gen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen herauszugeben be- absichtige. Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, die Triage der Bankunterlagen während der Beschwerdefrist vorzunehmen. Um die Triage nachzuholen, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, anderenfalls sei ihr mindestens 30 Tage zwecks Ergänzung ihrer Beschwerde zu gewähren (act. 1, S. 49 ff.; act. 18, S. 3 ff.; act. 36, S. 4).
E. 3.3.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeent- scheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70).
Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätz- lich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müs- sen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äus- sern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglich- keit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Be- hörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.29 vom 17. Juli 2023 E. 3.3.1; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 315 N. 463).
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Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersu- chen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht her- auszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berechtigten Gelegen- heit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hierfür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu benennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegenstehen. Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 124 V 389 E. 1 S. 389). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).
E. 3.3.3 Am 24. und 27. Juli 2023 gewährte die Beschwerdegegnerin RA Kagan Ein- sicht in die Verfahrensakten (Verfahrensakten BA, pag. 14.1 0015; act. 1.57). Eine weitere Aktenzustellung erfolgte mit Schreiben vom 27. Dezember 2023, wobei die Beschwerdegegnerin darin anmerkte, dass es sich dabei um sämt- liche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann handle (act. 1.62). Die mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 gewährte (und anschliessend bis zum 29. Januar 2024 erstreckte Frist) zur Einreichung einer Stellungnahme bezog sich nicht nur auf die Beschlagnahme, sondern aus- drücklich auch auf die Herausgabe der Unterlagen des gegenständlichen Bankkontos (act. 1.60). Nachdem RA Kagan bereits am 24. Juli 2023 Ein- sicht in die Editionsverfügung vom 26. Juni 2023 gewährt wurde, wusste er, dass die Beschwerdegegnerin Unterlagen zum auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto ediert hatte. Welche Bankunterlagen von der Edition betrof- fen waren, eröffnete die Beschwerdegegnerin RA Kagan mit Schreiben vom
27. Dezember 2023. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Stellungnahme auch betreffend die Herausgabe von Kontounterlagen lief, war es für
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RA Kagan ohne Weiteres erkennbar, dass von der beabsichtigen Heraus- gabe die ihm mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 zugestellten Bankunter- lagen betroffen waren. Damit hatte RA Kagan ausreichend Zeit, zu den Bank- unterlagen im Namen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Eine Ge- hörsverletzung wäre unter diesen Umständen nicht zu erkennen und die Be- schwerde wäre in diesem Punkt abzuweisen gewesen. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde sowie im mehrfach durchgeführten Schriftenwechsel ausführlich dar, weshalb sie die Heraus- gabe der Bankunterlagen als unrechtmässig erachtet.
E. 3.3.4 Unbegründet ist die Rüge der Schwärzung der einzelnen der Beschwerde- führerin zugestellten Verfahrensakten sowie in Bezug auf das ihr nicht be- reits im Sommer und Dezember 2023 zugestellte Aktenverzeichnis. Die Be- schwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mehrmals Akteneinsicht ge- währt (supra Sachverhalt Bst. D, F und G). Dass der Beschwerdeführerin dabei nicht zugleich auch ein Aktenverzeichnis zugestellt wurde, hätte nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge gehabt, zumal die zugestellten Akten den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge nach einer festgelegten und systematischen Struktur abgelegt waren (act. 1, S. 49 f.). Ferner war gestützt auf die Paginierung der Akten erkennbar, dass ihr nicht in sämtliche Akten des umfangreichen Rechtshilfeverfahrens mit zahlreichen Beteiligten Einsicht gewährt wurde. Die Einschränkung des Einsichtsrechts hatte die Beschwerdegegnerin im Vorverfahren damit begründet, dass RA Kagan lediglich diejenigen Unterlagen zugestellt werden, welche die Be- schwerdeführerin und ihren Ehemann betreffen. Dass ihm keine Einsicht in Dritte betreffende Unterlagen zustand, legte die Beschwerdegegnerin zudem in angefochtener Verfügung erneut dar (act. 1.2, S. 6). Da RA Kagan zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht im Sommer und Dezember 2023 lediglich die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vertrat, die umfangrei- chen Rechtshilfeakten jedoch Angaben und Unterlagen zu weiteren betroffe- nen Personen und Gesellschaften enthielten, stellte ihm die Beschwerde- gegnerin ein geschwärztes Aktenverzeichnis im Umfang von 21 Seiten erst nach Erhalt der Anwaltsvollmachten am 16. Februar 2024 betreffend weitere von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Gesellschaften zu (Verfahrensak- ten BA, pag 14.3 0003 ff.). Damit hatte RA Kagan vor Ablauf der Beschwer- defrist das Aktenverzeichnis erhalten und konnte sich sowohl in der Be- schwerde als auch im Rahmen des Schriftenwechsels dazu äussern.
E. 3.3.5 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist im Umstand, dass die angefochtene Verfügung in den Fussnoten nicht aktenkundige Quellen er- wähnt (act. 1.2, S. 1, 9, 14), keine Gehörsverletzung zu erblicken. Bei den erwähnten Fussnoten handelt es sich um öffentlich zugängliche Internet-
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quellen, die ohne grossen Aufwand zu finden sind. Diese Fussnoten enthal- ten Links zu Webseiten, welche Informationen zu Rechtsformen und Struk- turen der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaften enthalten, da sich das Ersuchen vom 12. April 2023 hierzu nicht äusserte (vgl. E. 3.4.3). Bei- spielsweise führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich bei der G. JSC um eine staatliche Aktiengesellschaft handle, welche von der kasachischen Regierung gegründet worden sei und die Gasinteressen im Inland sowie hin- sichtlich des Exports der Republik Kasachstan vertrete. Die G. JSC sei eine Tochterunternehmung der nationalen kasachischen Erdöl- und Erdgasge- sellschaft H. JSC (Fussnote 1). Die G. JSC verwalte eine zentralisierte Infra- struktur für den Transport von kommerziellem Gas durch Hauptgasleitungen und Gasverteilungsnetze und sorge für den internationalen Transit und Ver- kauf von kasachischem Gas auf in- und ausländischen Märkten (Fussnote 2). Die I. LLP sei ein teilstaatliches Unternehmen (Aktionärin sei u.a. die H. JSC), welches Erdöl und -gas in Kasachstan fördere (Fussnote 3).
E. 3.3.6 Da die Eingabe vom 8. Dezember 2023 von RA Kagan selbst verfasst wor- den war, vermochte die verspätete elektronische Ablage dieser Eingabe in den Verfahrensakten keine Gehörsverletzung zu begründen. Dies gilt ebenso in Bezug auf die zeitlich verzögerte Ablage der von der Bank eingereichten Un- terlagen im elektronischen Ablagesystem der Beschwerdegegnerin.
E. 3.4.1 In materieller Hinsicht erachtete die Beschwerdeführerin die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen als widersprüchlich und bestritt das Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit (act. 1, S. 59 ff.; act. 18, S. 5 f.; act. 36, S. 4).
E. 3.4.2 Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Aus- land verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Straf- barkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen darge- legte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des ana- logen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte
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Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6)
Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwäh- nen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen darge- legt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver- brecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten trans- feriert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnli- che Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bun- desgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Be- schuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundes- gerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusam- menhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür beste- hen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Di- mension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen. In den Fäl- len, in denen das Bundesgericht die Rechtshilfe als zulässig erachtet hat, obschon das Ersuchen zur Vortat keine Angaben enthielt, betrafen die ver- dächtigen Transaktionen durchwegs Millionen oder gar Milliarden von Fran- ken. In BGE 129 II 97, wo vier Milliarden Franken unter Benutzung zahlrei- cher Gesellschaften auf der ganzen Welt unter dubiosen Umständen ver- schoben worden waren, hielt das Bundesgericht fest, es liege nahe, dass es sich hier bei der Vortat, welche die ersuchende Behörde noch nicht schildern konnte, um eine ausserordentlich schwer wiegende Straftat und somit nach schweizerischem Recht um ein Verbrechen handeln musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
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E. 3.4.3 Aus dem Ersuchen vom 12. April 2023 ergibt sich folgender Sachverhalt (Verfahrensakten BA, pag. 1.0057 ff.).
Die Regierung der Republik Kasachstan habe mit der I. LLP im Jahr 2013 eine Absichtserklärung unterzeichnet, um die Gasversorgung des Inland- marktes sicherzustellen und das Exportpotenzial des nationalen Betreibers zu erhöhen. Es sei davon ausgegangen worden, dass die I. LLP das produ- zierte Gas ab 2016 an die G. JSC als nationalen Betreiber verkaufen würde, mit Ausnahme derjenigen Mengen, die für bereits langfristige Verträge be- stehen. J. sei zum ersten stellvertretenden Generaldirektor der G. JSC er- nannt worden, der sich entschieden habe, seine offizielle Position zum Zweck der persönlichen Bereicherung durch Korruption zu nutzen. Trotz der von der Regierung getroffenen Vereinbarung habe J. dem Ehemann der Be- schwerdeführerin den Export von […]-Gas, welches für die G. JSC bestimmt gewesen sei, an seine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige K. FZC vorgeschlagen. J. habe garantiert, dass die G. JSC keine Massnah- men ergreifen werde, um die Bedingungen des Memorandums zu erfüllen, und habe im Gegenzug verlangt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ihm eine illegale materielle Belohnung aus den Gewinnen der K. FZC über- weise.
Im Jahr 2017 habe die I. LLP unter Berücksichtigung der Untätigkeit der Be- amten der G. JSC mit der K. FZC eine Vereinbarung über den Verkauf von 10 Mia. m3 Gas abgeschlossen. Durch den Weiterverkauf von Gas, welches für die G. JSC bestimmt gewesen sei, habe die K. FZC in den ersten zwei Jahren unrechtmässige Gewinne in Höhe von USD 388 Mio. erzielt. Darauf- hin habe die K. FZC unter dem Deckmantel von Dividendenzahlungen der L. Company USD 146 Mio. überwiesen. Die L. Company habe ihren Sitz eben- falls in den Vereinigten Arabischen Emiraten und sei M., der Ehefrau von J., zuzurechnen. Von diesem Betrag habe M. USD 75.8 Mio. an die N. FZC transferiert, welche ebenfalls in den Vereinigten Arabischen Emiraten domi- ziliert und ebenfalls M. zuzurechnen sei. Die restlichen USD 242 Mio. seien auf ein Konto der O. FZE transferiert worden, deren Eigentümer der Ehe- mann der Beschwerdeführerin sei. Es bestehe der Verdacht, dass der Ehe- mann der Beschwerdeführerin die aus Bestechung erlangten Gewinne zum Kauf von unbeweglichem und beweglichem Eigentum, Wertpapieren, Ver- mögenswerten, Anteilen an Unternehmen, Gesellschaften, Bar und- Sach- mitteln in Kasachstan und im Ausland verwendet haben könnte. U.a. sei er Eigentümer der D.-Fund, eines Bankkontos bei der Bank E. mit Vermögens- werten in Höhe von USD 205'685'742.
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E. 3.4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen genügt den in Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV gestellten Anforderungen. Namentlich er- möglicht sie dem Rechtshilferichter zu prüfen, ob ausreichend konkrete Ver- dachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss. Gemäss den Ausführungen im Ersuchen soll J. eine Beamtenstellung innegehabt und seine Position innerhalb der staatlichen G. JSC genutzt haben, um sich persönlich zu bereichern. Dies, indem er ent- gegen des von der Regierung geschlossenen Memorandums das Gas der I. LLP, welches für die G. JSC bestimmt gewesen sei, zur Ausfuhr an K. FZC zugelassen habe. Die mutmasslich aus Korruptionshandlungen stammenden Vermögenswerte soll der beschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin mittels Weiterleitung an weitere im Ausland ansässige Gesellschaften und Er- werb von Gegenständen und Anteilen an Gesellschaften gewaschen haben. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es liege die doppelte Straf- barkeit vor, wäre daher nicht zu beanstanden gewesen. Daran hätten auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen nichts geän- dert. Diese betrafen in erster Linie Tat- und Schuldfragen, die vom Schweizer Rechtshilferichter nicht zu prüfen sind, da das Ersuchen weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthielt und deshalb für den Rechtshilfe- richter grundsätzlich bindend gewesen wäre (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend aus- führt (act. 10, S. 7), bekräftigen die im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen, dass die in Kasachstan geführten Strafuntersuchungen komplex und äusserst umfangreich sind. Jedenfalls hätten die von der Beschwerde- führerin eingereichten Beweismittel die Sachverhaltsdarstellungen im Ersu- chen nicht ohne Weiteres entkräften können. Was die von der Beschwerde- führerin geltend gemachte, angeblich fehlende Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates betrifft, ist festzuhalten, dass die schweizerischen Rechtshilfebehörden durch Art. 64 IRSG unter Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen nicht zu deren Überprüfung verpflichtet sind (BGE 126 II 409 E. 6.c/bb S. 421 f.; 126 II 212 E. 6c/bb S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004 E. 7; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 100; s.a. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 64 IRSG N. 15).
E. 3.5.1 In einem weiteren Punkt brachte die Beschwerdeführerin vor, die Rechtshilfe sei aufgrund des Ausschlussgrundes i.S.v. Art. 2 IRSG zu verweigern. Das gegen ihren Ehemann in Kasachstan geführte Strafverfahren sei mit grund- legenden Mängeln behaftet (act. 1, S. 73 ff.; act. 18, S. 7 ff.; act. 36, S. 5 ff.).
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E. 3.5.2 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer po- litischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörig- keit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überwei- sung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Ge- biet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Da- gegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesen- heit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der per- sönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines An- geschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.).
Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaub- haft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die be- troffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisie- ren (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 5.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.296 vom 9. März 2021 E. 3.2.3). Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungs- verfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird
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(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.1; RR.2020.37 vom 12. Juni 2020 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweis). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.
E. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge in Grossbritannien wohn- haft und wird in der in Kasachstan geführten Strafuntersuchung nicht be- schuldigt, weshalb ihr bereits aus diesen Gründen verwehrt gewesen wäre, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht glaubhaft darzulegen vermocht, inwiefern ihr eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gedroht hätte. Soweit ersichtlich, betreffen die eingereichten Unterlagen nicht die Beschwerdefüh- rerin, sondern ihren Ehemann oder weitere in Kasachstan beschuldigte Per- sonen. Die vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen und insbesondere der Umstand, dass eine obere Instanz das angefochtene Urteil betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin aufhob und an die Vorinstanz zurückwies, deuten eher auf einen intakten Instanzenzug hin. Die Beschwerde wäre mut- masslich auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen.
E. 3.6.1 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Über- massverbot geltend. Mit dem Ersuchen vom 12. April 2023 habe Kasachstan eine möglichst umfassende Beschlagnahme der Vermögenswerte beabsich- tigt. Ein Antrag auf Herausgabe von Bankunterlagen sei ausdrücklich nur be- treffend das auf ihren Ehemann lautende Konto bei der Bank C. gestellt wor- den. Dies sei der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen, weshalb sie der ersuchenden Behörde am 12. Juli 2023 nahegelegt habe, ihr Ersuchen vom
12. April 2023 zu ergänzen und auch um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend das hier gegenständliche Konto zu ersuchen. Es sei nicht ersicht- lich, dass die ersuchende Behörde darauf geantwortet habe. Indem die Be- schwerdegegnerin die Übermittlung der Bankunterlagen angeordnet habe, obschon sie eine Ergänzung des Ersuchens als notwendig erachtet habe, handle sie widersprüchlich. Zudem habe die ersuchende Behörde von den Fondsanteilen der Beschwerdeführerin an der D.-Fund gewusst, ohne es im Ersuchen ausdrücklich zu erwähnen, weshalb anzunehmen sei, dass sie auf diese verzichtet habe (act. 1, S. 68 ff.; act. 18, S. 6 f.; act. 36, S. 4 f.).
E. 3.6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten
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Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechts- hilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeer- suchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die An- gelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
E. 3.6.3 Die kasachischen Behörden ersuchten am 12. April 2023 unbestrittener- weise nicht ausdrücklich um Übermittlung der Bankunterlagen betreffend das hier gegenständliche Konto der Beschwerdeführerin (vgl. Verfahrensak- ten BA, pag. 1.0065 f.). Trotzdem wäre die verfügte Herausgabe dieser Bankunterlagen unter den hier konkreten Umständen nicht zu bemängeln gewesen. Ihren Entscheid begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die ersuchende Behörde mit einem separaten Rechtshilfeersuchen um Über- mittlung diverser Bankunterlagen ersucht habe (act. 1.2, S. 11). Dieses Er- suchen liegt dem Gericht zwar nicht vor. Indes hat die Beschwerdeführerin davon Kenntnis, da sie in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2024 explizit darauf Bezug nahm (Verfahrensakten BA, pag. 14.2 0170). Hinzu kommt,
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dass auch im hier gegenständlichen Ersuchen vom 12. April 2023 um Über- mittlung von Bankunterlagen zum auf den Ehemann der Beschwerdeführerin lautende Konto bei der Bank C. ersucht wurde (Verfahrensakten BA, pag. 1.0065). Die Beschwerdegegnerin legte in der Schlussverfügung schlüssig und unter Verweis auf die erhaltenen Bankunterlagen dar, dass die Beschwerdeführerin vom auf den Ehemann lautenden Konto bei Bank C. Vermögenswerte als Schenkung überwiesen erhalten hat (act. 1.2, S. 10). Um die Herkunft dieser Vermögenswerte zu ermitteln und Finanzflüsse zu rekonstruieren, hätten diese Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nützlich sein können. Damit war die angeordnete Rechtshilfemassnahme vom Zweck des Ersuchens gedeckt. Ausserdem hätte mit der von der Be- schwerdegegnerin vorgenommenen weiten Auslegung des Ersuchens vom
12. April 2023 dessen Ergänzung verhindert werden können. Damit stand das gegenständliche Bankkonto im Zusammenhang mit den Ausführungen im Ersuchen, weshalb eine unzulässige Beweisausforschung nicht zu erken- nen gewesen wäre. Demzufolge wäre die Schlussfolgerung der Beschwer- degegnerin, wonach die ersuchende Behörde auch ein Interesse daran habe, Beweismittel übermittelt zu erhalten, die den Geldfluss vom Konto des Ehemannes auf das Konto der Beschwerdeführerin nachweisen, nicht zu be- anstanden gewesen.
E. 3.6.4 Ein widersprüchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin im Zu- sammenhang mit der Herausgabe von Bankunterlagen wäre mutmasslich nicht zu erkennen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hatte nach Prüfung des Ersuchens vom 12. April 2023 der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom
12. Juli 2023 mitgeteilt, weshalb sie den einzelnen Anträgen im Ersuchen vom 12. April 2023 nicht nachkommen könne resp. was dem Vollzug der Beschlagnahme einzelner Vermögenswerte entgegenstehe. Zudem wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass im Ersuchen vom 12. April 2023 nicht explizit um die Übermittlung der Bankunterlagen der hier gegenständlichen Bankbeziehungen verlangt wurde, sie diese jedoch zwecks Eruierung der Her- kunft der Vermögenswerte als notwendig erachte und ersuchte deshalb um eine entsprechende Ergänzung des Ersuchens. Abschliessend erkundigte sich die Beschwerdegegnerin nach dem Stand des gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens und Übermittlung allfälliger zusätzlicher Unterlagen in diesem Zusammenhang (Verfahrensakten BA, pag. 3. 0004 f.). Der Beschwerdeführerin wäre insoweit zuzustimmen, als sich eine schriftliche Antwort auf dieses Schreiben nicht in den Akten befin- det. Aktenkundig ist jedoch eine Notiz, wonach am 11. September 2023 in Bern ein Treffen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Verbindungs- staatsanwalt der Generalsstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstans stattfand. Besprochen wurde u.a. der Ablauf des Rechtshilfeverfahrens in
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der Schweiz sowie der Stand des dem Ersuchen vom 12. April 2023 zugrun- deliegenden Strafverfahrens Nr. 230000121000005 (Verfahrensakten BA, pag. 3. 0017). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs und des Um- standes, dass der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2023 das rechtli- che Gehör betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen gewährt wurde, ist es naheliegend, dass anlässlich dieses Treffens auch die im Schreiben vom 12. Juli 2023 angesprochenen Punkte thematisiert wurden.
E. 3.6.5 Angesichts des mutmasslichen Deliktsbetrages (vgl. E. supra 3.4.3) und der bisherigen Dauer der Beschlagnahme der Vermögenswerte wäre auch die verfügte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Umfang von GBP 239'000.-- und USD 212'000'000.-- als verhältnismässig zu werten ge- wesen. Somit wäre eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ver- neint worden.
E. 3.7 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenge- standen hätten, wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch waren solche aus den Akten ersichtlich.
E. 4 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen.
E. 5 Aufgrund des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens bzw. das feh- lende Interesse der ersuchenden Behörde am Vollzug des hier gegenständ- lichen Ersuchens erfolgte bzw. stand mit Sicherheit nach Abschluss des mehrfach durchgeführten Schriftenwechsels fest. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Zwischenverfügungen ist die Ge- richtsgebühr vorliegend auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. b und 5 VwVG), unter Verrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Teilschlussverfügung I vom 8. Februar 2024 wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren RR.2024.29 wird zufolge Rückzugs des Rechtshil- feersuchens vom 12. April 2023 als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Igor Kagan, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t o T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.29
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Sachverhalt:
A. Die Behörden von Kasachstan eröffneten gegen B. unter der Geschäftsnum- mer 220000121000014 eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte und gelangten mit Rechtshilfe- ersuchen Nr. 2-011522-22-54399 vom 27. Juni 2022 an die Schweiz. Darin wurde um Übermittlung von Bankunterlagen ersucht (act. 17.1; das entspre- chende Rechtshilfeersuchen liegt dem Gericht nicht vor). Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Rechtshilfeverfahren RH.22.0141 (act. 17).
B. Gegen B. ist in Kasachstan zudem die Untersuchung Nr. 230000121000005 wegen Bestechung in besonders grossem Umfang nach kasachischem Recht hängig. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan mit Ersuchen Nr. 2-013603-23-28643 vom 12. April 2023 an die Schweiz und ersuchte u.a. um Beschlagnahme der sich auf dem auf B. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank C. befindlichen Vermögenswerte, um Übermittlung von Informationen zu Kontobewegungen und Saldi für die gesamte Laufzeit, Beschlagnahme der Bankkonten von D.-Fund, die sich auf einem Konto der Bank E befinden, sowie um Beschlagnahme von auf die nahen Verwandten von B. lautenden Bankkonten (Verfahrensakten BA, pag. 1.0057 ff.). Am 10. Mai 2023 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 12. April 2023 an die BA zum Vollzug (Verfahrensakten BA, pag. 2.0001 ff.). In der Folge eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.23.0067.
C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 trat die BA auf das Ersuchen vom 12. April 2023 ein (act. 1.3) und ordnete u.a. am 21. Juni 2023 die Beschlagnahme der Bankverbindung Nr. 2 bei der Bank E, lautend auf die Ehefrau von B., A., an (Verfahrensakten BA, pag. 5.1 0013 ff.). Mit E-Mail vom 23. Juni 2023 teilte die Bank E. der BA mit, dass das Konto Nr. 2 per 3. August 2022 saldiert wor- den sei und sämtliche Vermögenswerte auf die Bank F. übertragen worden seien (Verfahrensakten BA, pag. 5.1 0059 ff.). Daraufhin forderte die BA am
26. Juni 2023 die Bank F. zur Herausgabe von Bankunterlagen zur auf A. lau- tenden Kundenbeziehung Nr. 3 sowie zur Sperrung des Kontos auf (act. 1.4).
D. Am 24. Juli 2023 gewährte die BA dem Rechtsvertreter von B. und A., Rechts- anwalt Igor Kagan (nachfolgend «RA Kagan»), Einsicht in die von ihm ge- wünschten Unterlagen durch Zustellung eines verschlüsselten Datenträgers und wies zugleich darauf hin, dass sie die ersuchten Bankunterlagen noch
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nicht erhalten habe bzw. sich diese noch in Verarbeitung befinden würden und die Einsicht in diese nach deren Integration in die Akten gewährt werde (act. 1.57). Am 27. Juli 2023 stellte die BA RA Kagan einen weiteren ver- schlüsselten Datenträger mit weiteren Unterlagen zu (Verfahrensakten BA, pag. 14.1 0015).
E. A. liess die BA mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 um teilweise Aufhebung des von der Beschlagnahme betroffenen Bankkontos ersuchen (act. 1.59).
F. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 zeigte die BA RA Kagan an, dass sie beabsichtige, in Bezug auf das auf A. lautende Konto bei der Bank F. eine Schlussverfügung zu erlassen und setzte ihm bis zum 28. Dezember 2023 eine Frist für eine allfällige weitere Stellungnahme zur Beschlagnahme sowie zur Übermittlung der Kontounterlagen an. Zugleich wies die BA darauf hin, dass die Eingabe vom 8. Dezember 2023 im Rahmen der Schlussverfügung berücksichtigt werde. Abschliessend führte die BA aus, dass sie die Verfah- rensakten RA Kagan bereits zugestellt habe und dass ihm die seither neu eingegangenen Dokumente mit separatem Schreiben zugestellt werden (act. 1.60).
G. Am 19. Dezember 2023 ersuchte RA Kagan die BA um Erstreckung der an- gesetzten Frist für eine Stellungnahme bis zum 29. Januar 2024. Darin merkte er ferner an, dass er die von der BA angekündigte Ergänzung der Akteneinsicht erwarte, da diese Akten Angaben enthalten könnten, zu wel- chen sich seine Klienten äussern wollen würden (act. 1.61). Die BA hiess das Fristerstreckungsgesuch mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 vollum- fänglich gut (act. 1.61) und stellte RA Kagan am 27. Dezember 2023 einen weiteren verschlüsselten Datenträger mit Unterlagen (Stand 27. Dezember
2023) zu (act. 1.62).
H. A. liess sich zum Ersuchen vom 12. April 2023 mit Eingabe vom 29. Januar 2024 vernehmen, worin sie sich gegen die Gewährung der Rechtshilfe an Kasachstan aussprach und im Eventualbegehren um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme ersuchte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ein- sicht in die im Antrag erwähnten Aktenstücke ohne Schwärzung sowie um Ansetzung einer Frist für eine allfällige Ergänzung ihrer Stellungnahme und eventualiter um Begründung der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts durch Schwärzung dieser Akten (act. 1.63).
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I. Mit Teilschlussverfügung I vom 8. Februar 2024 ordnete die BA die Heraus- gabe der darin genannten Bankunterlagen zur auf A. lautendenden Kunden- beziehung Nr. 3 bei der Bank F. an die ersuchende Behörde an und hielt die angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufrecht (act. 1.2).
J. Das Gesuch von A. vom 16. Februar 2024 betreffend Akteneinsicht und Auf- hebung der Teilschlussverfügung im Rahmen einer Wiedererwägung lehnte die BA mit Schreiben vom 19. Februar 2024 ab (act. 1.64, 1.65).
K. A. liess mit Eingabe vom 11. März 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhe- bung der Teilschlussverfügung I vom 8. Februar 2024 beantragen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug sämtlicher Akten des Verfahrens RH.23.0067 sowie um Ansetzung einer Frist von mindestens 30 Tagen zur Ergänzung der Begründung der Beschwerde (act. 1).
L. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 8. April 2024 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 8). Die BA liess sich mit Beschwerdeantwort vom
10. April 2024 vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die prozessualen Anträge seien ebenfalls abzuweisen (act. 10).
M. A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 29. Mai 2024 Stel- lung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 18). Das BJ teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2024 mit, auf eine weitere Stellung- nahme zu verzichten (act. 21).
N. Bereits zuvor mit Schreiben vom 27. Mai 2024 reichte die BA dem Gericht die Eingabe der ersuchenden Behörde vom 26. April 2024 sowie ihr Antwort- schreiben vom 27. Mai 2024 zu den Akten (act. 17). Im Schreiben vom
26. April 2024 führte der Generalstaatsanwalt von Kasachstan aus, B. habe in der Strafuntersuchung Nr. 220000121000014 eine Vereinbarung geschlos- sen, in welcher er sich schuldig bekenne. Die Vereinbarung sei vom Gericht geprüft worden und sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf diese Vereinbarung und die Gerichtsakte sei eine Beschlagnahme durchge- führt worden, weshalb Kasachstan keinen Anspruch mehr auf die Vermö- genswerte von B. habe, einschliesslich derjenigen ausserhalt der Republik Kasachstan, als Erträge aus Straftaten im Verfahren Nr. 220000121000014
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(act. 17.1). Mit Antwortschreiben vom 27. Mai 2024 bat die BA um Mitteilung, ob das Schreiben vom 26. April 2024 als Rückzug des Rechtshilfeersuchens Nr. 2-011522-22-54399 vom 27. Juni 2022 zu verstehen sei und ob dieses Schreiben auch die Strafuntersuchung Nr. 230000121000005 betreffe und falls ja, ebenfalls als Rückzug des Rechtshilfeersuchens Nr. 2-013603-23- 28643 zu verstehen sei (act. 17.2). Nach Erhalt dieser Eingaben durch die Beschwerdekammer ersuchte A. am 24. Juni 2024 um Sistierung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens mit der Begründung, dass es im Falle eines Rückzugs des Rechtshilfeersuchens wegen Gegenstandslosigkeit abge- schrieben werden müsste (act. 28).
O. Das BJ teilte dem Gericht am 2. Juli 2024 mit, die Sistierung des Beschwer- deverfahrens zu begrüssen (act. 31). Die BA nahm zur Replikschrift von A. vom 29. Mai 2024 mit Schreiben vom 4. Juli 2024 Stellung. Sie hielt an den in der Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest und ersuchte zugleich um Abweisung der beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. 32). A. liess sich zur Duplik der BA mit Eingabe vom 7. August 2024 vernehmen und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren sowie am Sistierungsantrag fest (act. 36).
P. Mit Eingabe vom 23. August 2024 teilte A. dem Gericht mit, erfahren zu ha- ben, dass die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 20. August 2024 ihre Rechtshilfeersuchen zurückgezogen habe, weshalb es sich rechtfertige, das entsprechende Schreiben abzuwarten und angesichts der bisherigen Über- mittlungsdauer der Schreiben aus Kasachstan das Beschwerdeverfahren bis zum 20. November 2024 zu sistieren (act. 38).
Q. Die BA reichte am 30. August 2024 das Schreiben der kasachischen Behör- den vom 27. August 2024 zu den Akten (act. 40). In diesem Schreiben be- stätigte die ersuchende Behörde, dass die Beschlagnahme von Vermögens- werten in der Schweiz nicht mehr erforderlich sei, nachdem die illegale Her- kunft der Vermögenswerte von B. und seiner Ehefrau nicht habe nachgewie- sen werden können. Die Tatsache, dass Kasachstan gegenüber B. keine Ansprüche geltend machen könne, stehe im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren Nr. 220000121000014. Das gegen B. geführte Strafverfahren Nr. 230000121000005 und das damit im Zusammenhang stehende Rechts- hilfeverfahren Nr. 2-013603-23-28643 sei vom Schreiben des Generalstaats- anwalts von Kasachstan vom 26. April 2024 nicht betroffen. Zugleich wies die ersuchende Behörde darauf hin, dass die Voruntersuchung im Verfahren
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Nr. 230000121000005 mangels corpus delicti beendet worden sei (act. 40.1).
R. Unter Verweis auf ihr Schreiben vom 2. September 2024 an die ersuchende Behörde beantragte die BA mit Eingabe vom 4. September 2024 die Ab- schreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Rückzug des Rechtshilfeersuchens (act. 41). In Schreiben vom 2. September 2024 teilte die BA den kasachischen Behörden mit, in Bezug auf das Ersuchen vom
27. Juni 2023 keine Rechtshilfemassnahmen zu vollziehen, da sie zufolge Erledigung der Strafuntersuchung und fehlenden Ansprüchen von Kasachs- tan gegenüber Vermögenswerten von B. im Ausland von einem Rückzug des Ersuchens Nr. 2-011522-22-54399 vom 27. Juni 2022 betreffend die Heraus- gabe von Beweismitteln ausgehe. Weiter führte die BA aus, dass sie die Be- schlagnahmen im Verfahren RH.23.0067 aufzuheben beabsichtige, nach- dem die ersuchende Behörde in der Eingabe vom 26. April 2024 trotz des Festhaltens am Ersuchen Nr. 2-013603-23-28643 vom 12. April 2023 zu- gleich ausgeführt habe, dass die gegen B. geführte Untersuchung Nr. 230000121000005 beendet und mit dem Generalstaatsanwalt der Re- publik Kasachstan die Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme in der Schweiz vereinbart worden sei (act. 41.1).
S. Mit Zwischenentscheid RR.2024.29a vom 12. September 2024 sistierte die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren bis zum 30. November 2024 (act. 42).
T. Mit Schreiben vom 16. September 2024 reichte die BA dem Gericht die ihr vom BJ am 12. September 2024 übermittelte Eingabe der kasachischen Be- hörden vom 2. September 2024 zu den Akten (act. 43, 43.1-43.2).
U. A. liess mit Schreiben vom 18. September 2024 u.a. um Aufhebung des Zwi- schenentscheids RR.2024.29a vom 12. September 2024 und Ansetzung ei- ner Frist bis mindestens 11. Oktober 2024 zur Einreichung einer Stellung- nahme zu den neuen Aktenstücken, zum Antrag der BA auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens und zur ursprünglich beabsichtigten und mittler- weile verfügten Verfahrenssistierung beantragen (act. 44, 46). Daraufhin teilte das Gericht A. mit Schreiben vom 19. September 2024 mit, dass es den Parteien freigestellt sei, in einem sistierten Verfahren Eingaben an das Gericht zu machen, die nach Aufhebung der Sistierung den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt werden. Aus diesem Grund sah das Gericht
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keinen Anlass, auf den Zwischenentscheid vom 12. September 2024 zurück- zukommen und ihr eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung anzu- setzen (act. 45).
V. Am 28. Oktober 2024 reichte die BA dem Gericht das Schreiben der Bot- schaft von Kasachstan vom 20. September 2024 zu den Akten (act. 47, 47.1). In der Folge hob die Beschwerdekammer mit Verfügung RR.2024.29b vom 30. Oktober 2024 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens auf und forderte A., die BA und das BJ auf, bis zum 11. November 2024 zur allfälligen Gegenstandslosigkeit sowie zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen Stellung zu nehmen. Ferner wurden ihnen die während der Sis- tierung eingereichten Schreiben gegenseitig zur Kenntnisnahme und allfälli- ger Stellungnahme zugestellt (act. 48).
W. Mit Schreiben vom 7. November 2024 verzichtete das BJ auf eine Stellung- nahme (act. 49). A. liess sich mit Schreiben vom 11. November 2024 ver- nehmen, worin sie um ersatzlose Aufhebung der Teilschlussverfügung vom
8. Februar 2024 und Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Ge- genstandslosigkeit ersuchte. Ferner seien keine Kosten zu erheben und ihr sei einen angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (act. 50). Mit Schreiben vom 11. November 2024 beantragte die BA die kostenfällige Ab- schreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (act. 51). Die ein- gegangenen Vernehmlassungen wurden den Parteien am 12. November 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 52).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Kasachstan richtet sich nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) und den Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56).
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Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurden in Kasachstan unter den Nrn. 220000121000014 und 230000121000005 zwei Strafuntersuchun- gen eröffnet, in welchen die kasachischen Behörden mit zwei separaten Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangten. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin betrifft das in der Untersuchung Nr. 220000121000014 gestellte Rechtshilfeersuchen Nr. 2-011522-22-54399 vom 27. Juni 2022 die Herausgabe von Bankunterlagen (act. 17; das entsprechende Ersuchen liegt dem Gericht nicht vor). Dieses Verfahren wird bei der Beschwerdegegnerin unter der Geschäftsnummer RH.22.0141 geführt. Die hier zu beurteilende Beschwerde betrifft jedoch das bei der Beschwerdegegnerin hängige Rechtshilfeverfahren RH.23.0067, welches sie nach Erhalt des Ersuchens vom 12. April 2023 eröffnete.
2.2 Gestützt auf die ins Recht gelegte Korrespondenz zwischen Kasachstan und der Beschwerdegegnerin konnte die Beschwerdekammer nicht mit Sicher- heit feststellen, ob sich der von der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom
26. April 2024 sinngemäss erklärte Rückzug des Ersuchens Nr. 2-011522- 22-54399 vom 27. Juni 2022 auch auf das hier gegenständliche Rechtshilfe- ersuchen Nr. 2-013603-23-28643 erstreckte. Entsprechend wurde im Zwi- schenentscheid RR.2024.29a vom 12. September 2024 festgehalten, dass es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2024 um eine Absichtsbekundung handle, mit welcher sie der ersuchenden Be- hörde mitteilte, wie sie mit den hängigen Rechtshilfeersuchen RH.22.0141 und RH.23.0067 zu verfahren gedenkt. Da zu diesem Zeitpunkt nicht
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feststand, ob die ersuchende Behörde mit diesem Vorgehen der Beschwer- degegnerin einverstanden war oder weiterhin am Ersuchen vom 12. April 2023 festhielt, wie sie dies erst im Schreiben vom 27. August 2024 geäussert hatte, erachtete die Beschwerdekammer es als sinnvoll, die Antwort auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2024 abzuwarten und sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum 30. November 2024 (act. 42). Nach Erhalt des Antwortschreibens der kasachischen Behör- den vom 20. September 2024 (Eingang: 28. Oktober 2024), worin sie mitteilte, gegen die Aufhebung der im Rechtshilfeverfahren RH.23.0067 verfügten Be- schlagnahme keine Einwände zu haben, hob die Beschwerdekammer die an- geordnete Sistierung am 30. Oktober 2024 vorzeitig auf (act. 47.2, 48). Nach- dem das Schreiben vom 20. September 2024 der ersuchenden Behörde eine Desinteresseerklärung betreffend das Rechtshilfeersuchen Nr. 2-013603- 23-28643 darstellt, ist das hier gegenständliche Ersuchen vom 12. April 2023 als sinngemäss zurückgezogen zu betrachten. Damit ist die Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe weggefallen.
2.3 Der sinngemäss erklärte Rückzug des Ersuchens vom 12. April 2023 ist nach Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügung erfolgt. Die Beschwerde- gegnerin kann ihre Schlussverfügung aufgrund des Devolutiveffekts der Be- schwerde (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG) in diesem Verfahrensstadium nicht in Wiedererwägung ziehen, weshalb die Teilschlussverfügung I vom 8. Februar 2024 im Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens aufzuheben ist. Mit der Aufhebung der Schlussverfügung fällt im vorliegen- den Beschwerdeverfahren das Beschwerdeobjekt nachträglich dahin, so- dass das Beschwerdeverfahren entsprechend als gegenstandslos abzu- schreiben ist (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.7-11 vom
11. Januar 2023 E. 2.1; RR.2021.262-264 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1; RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1).
3.
3.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer Art. 72 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) im Verwal- tungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.262-264 vom 24. Oktober 2022 E. 4.2; RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.2; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen
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Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
3.2
3.2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schrift- lichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Gegenstand der verfügten Rechtshilfe- massnahmen war das auf die Beschwerdeführerin lautende Bankkonto (act. 1.2), womit sie zur Beschwerdeerhebung befugt war. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wäre einzutreten gewesen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin machte diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Aktenverzeichnis sei bei ihrem Rechtsvertre- ter erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingetroffen, weshalb er nicht genügend Zeit gehabt habe, sich damit auseinanderzusetzen und die daraus gewonnen Erkenntnisse in die Beschwerde einfliessen zulassen. Die ihr zu- gestellten Akten seien unzulässigerweise geschwärzt worden und die Be- schwerdegegnerin begründe die vorgenommene Schwärzung weder in der Schlussverfügung noch im Beschwerdeverfahren, weshalb die Gehörsver- letzung nicht geheilt werden könne. Da sie den Inhalt der geschwärzten Ak- tenstücke nicht kenne, könne sie die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die geschwärzten Aktenstücke sie nicht betreffen, nicht überprüfen. In den Fussnoten 1-3, 26-27 und 41 der Schlussverfügung werde auf nicht aktenkundige Quellen verwiesen. In der Fussnote 14 werde auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2023 verwiesen, die sich in den ihr am 27. Dezember 2023 zugestellten Akten nicht befunden habe. Zudem sei ihr am 18. Dezember 2023 eine 10-tägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt worden. Die Einsicht in die Bankunterlagen sei ihr jedoch erst am 29. Dezember 2023 gewährt worden, d.h. einen Tag nach Ablauf der ursprünglichen Frist. Da das Ersuchen vom 12. April 2023 nicht
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die Übermittlung von Bankunterlagen zum gegenständlichen Konto zum Ge- genstand gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht davon ausgegan- gen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen herauszugeben be- absichtige. Es sei der Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, die Triage der Bankunterlagen während der Beschwerdefrist vorzunehmen. Um die Triage nachzuholen, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, anderenfalls sei ihr mindestens 30 Tage zwecks Ergänzung ihrer Beschwerde zu gewähren (act. 1, S. 49 ff.; act. 18, S. 3 ff.; act. 36, S. 4).
3.3.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeent- scheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70).
Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätz- lich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müs- sen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äus- sern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglich- keit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Be- hörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.29 vom 17. Juli 2023 E. 3.3.1; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 315 N. 463).
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Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersu- chen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht her- auszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt dabei, wenn dem Berechtigten Gelegen- heit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hierfür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu benennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegenstehen. Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 124 V 389 E. 1 S. 389). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).
3.3.3 Am 24. und 27. Juli 2023 gewährte die Beschwerdegegnerin RA Kagan Ein- sicht in die Verfahrensakten (Verfahrensakten BA, pag. 14.1 0015; act. 1.57). Eine weitere Aktenzustellung erfolgte mit Schreiben vom 27. Dezember 2023, wobei die Beschwerdegegnerin darin anmerkte, dass es sich dabei um sämt- liche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann handle (act. 1.62). Die mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 gewährte (und anschliessend bis zum 29. Januar 2024 erstreckte Frist) zur Einreichung einer Stellungnahme bezog sich nicht nur auf die Beschlagnahme, sondern aus- drücklich auch auf die Herausgabe der Unterlagen des gegenständlichen Bankkontos (act. 1.60). Nachdem RA Kagan bereits am 24. Juli 2023 Ein- sicht in die Editionsverfügung vom 26. Juni 2023 gewährt wurde, wusste er, dass die Beschwerdegegnerin Unterlagen zum auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto ediert hatte. Welche Bankunterlagen von der Edition betrof- fen waren, eröffnete die Beschwerdegegnerin RA Kagan mit Schreiben vom
27. Dezember 2023. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Stellungnahme auch betreffend die Herausgabe von Kontounterlagen lief, war es für
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RA Kagan ohne Weiteres erkennbar, dass von der beabsichtigen Heraus- gabe die ihm mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 zugestellten Bankunter- lagen betroffen waren. Damit hatte RA Kagan ausreichend Zeit, zu den Bank- unterlagen im Namen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Eine Ge- hörsverletzung wäre unter diesen Umständen nicht zu erkennen und die Be- schwerde wäre in diesem Punkt abzuweisen gewesen. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde sowie im mehrfach durchgeführten Schriftenwechsel ausführlich dar, weshalb sie die Heraus- gabe der Bankunterlagen als unrechtmässig erachtet.
3.3.4 Unbegründet ist die Rüge der Schwärzung der einzelnen der Beschwerde- führerin zugestellten Verfahrensakten sowie in Bezug auf das ihr nicht be- reits im Sommer und Dezember 2023 zugestellte Aktenverzeichnis. Die Be- schwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mehrmals Akteneinsicht ge- währt (supra Sachverhalt Bst. D, F und G). Dass der Beschwerdeführerin dabei nicht zugleich auch ein Aktenverzeichnis zugestellt wurde, hätte nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge gehabt, zumal die zugestellten Akten den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge nach einer festgelegten und systematischen Struktur abgelegt waren (act. 1, S. 49 f.). Ferner war gestützt auf die Paginierung der Akten erkennbar, dass ihr nicht in sämtliche Akten des umfangreichen Rechtshilfeverfahrens mit zahlreichen Beteiligten Einsicht gewährt wurde. Die Einschränkung des Einsichtsrechts hatte die Beschwerdegegnerin im Vorverfahren damit begründet, dass RA Kagan lediglich diejenigen Unterlagen zugestellt werden, welche die Be- schwerdeführerin und ihren Ehemann betreffen. Dass ihm keine Einsicht in Dritte betreffende Unterlagen zustand, legte die Beschwerdegegnerin zudem in angefochtener Verfügung erneut dar (act. 1.2, S. 6). Da RA Kagan zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht im Sommer und Dezember 2023 lediglich die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vertrat, die umfangrei- chen Rechtshilfeakten jedoch Angaben und Unterlagen zu weiteren betroffe- nen Personen und Gesellschaften enthielten, stellte ihm die Beschwerde- gegnerin ein geschwärztes Aktenverzeichnis im Umfang von 21 Seiten erst nach Erhalt der Anwaltsvollmachten am 16. Februar 2024 betreffend weitere von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Gesellschaften zu (Verfahrensak- ten BA, pag 14.3 0003 ff.). Damit hatte RA Kagan vor Ablauf der Beschwer- defrist das Aktenverzeichnis erhalten und konnte sich sowohl in der Be- schwerde als auch im Rahmen des Schriftenwechsels dazu äussern.
3.3.5 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist im Umstand, dass die angefochtene Verfügung in den Fussnoten nicht aktenkundige Quellen er- wähnt (act. 1.2, S. 1, 9, 14), keine Gehörsverletzung zu erblicken. Bei den erwähnten Fussnoten handelt es sich um öffentlich zugängliche Internet-
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quellen, die ohne grossen Aufwand zu finden sind. Diese Fussnoten enthal- ten Links zu Webseiten, welche Informationen zu Rechtsformen und Struk- turen der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Gesellschaften enthalten, da sich das Ersuchen vom 12. April 2023 hierzu nicht äusserte (vgl. E. 3.4.3). Bei- spielsweise führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich bei der G. JSC um eine staatliche Aktiengesellschaft handle, welche von der kasachischen Regierung gegründet worden sei und die Gasinteressen im Inland sowie hin- sichtlich des Exports der Republik Kasachstan vertrete. Die G. JSC sei eine Tochterunternehmung der nationalen kasachischen Erdöl- und Erdgasge- sellschaft H. JSC (Fussnote 1). Die G. JSC verwalte eine zentralisierte Infra- struktur für den Transport von kommerziellem Gas durch Hauptgasleitungen und Gasverteilungsnetze und sorge für den internationalen Transit und Ver- kauf von kasachischem Gas auf in- und ausländischen Märkten (Fussnote 2). Die I. LLP sei ein teilstaatliches Unternehmen (Aktionärin sei u.a. die H. JSC), welches Erdöl und -gas in Kasachstan fördere (Fussnote 3).
3.3.6 Da die Eingabe vom 8. Dezember 2023 von RA Kagan selbst verfasst wor- den war, vermochte die verspätete elektronische Ablage dieser Eingabe in den Verfahrensakten keine Gehörsverletzung zu begründen. Dies gilt ebenso in Bezug auf die zeitlich verzögerte Ablage der von der Bank eingereichten Un- terlagen im elektronischen Ablagesystem der Beschwerdegegnerin.
3.4
3.4.1 In materieller Hinsicht erachtete die Beschwerdeführerin die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen als widersprüchlich und bestritt das Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit (act. 1, S. 59 ff.; act. 18, S. 5 f.; act. 36, S. 4).
3.4.2 Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Aus- land verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Straf- barkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen darge- legte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des ana- logen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte
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Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6)
Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwäh- nen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen darge- legt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver- brecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten trans- feriert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnli- che Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bun- desgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Be- schuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundes- gerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusam- menhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür beste- hen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Di- mension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen. In den Fäl- len, in denen das Bundesgericht die Rechtshilfe als zulässig erachtet hat, obschon das Ersuchen zur Vortat keine Angaben enthielt, betrafen die ver- dächtigen Transaktionen durchwegs Millionen oder gar Milliarden von Fran- ken. In BGE 129 II 97, wo vier Milliarden Franken unter Benutzung zahlrei- cher Gesellschaften auf der ganzen Welt unter dubiosen Umständen ver- schoben worden waren, hielt das Bundesgericht fest, es liege nahe, dass es sich hier bei der Vortat, welche die ersuchende Behörde noch nicht schildern konnte, um eine ausserordentlich schwer wiegende Straftat und somit nach schweizerischem Recht um ein Verbrechen handeln musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
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3.4.3 Aus dem Ersuchen vom 12. April 2023 ergibt sich folgender Sachverhalt (Verfahrensakten BA, pag. 1.0057 ff.).
Die Regierung der Republik Kasachstan habe mit der I. LLP im Jahr 2013 eine Absichtserklärung unterzeichnet, um die Gasversorgung des Inland- marktes sicherzustellen und das Exportpotenzial des nationalen Betreibers zu erhöhen. Es sei davon ausgegangen worden, dass die I. LLP das produ- zierte Gas ab 2016 an die G. JSC als nationalen Betreiber verkaufen würde, mit Ausnahme derjenigen Mengen, die für bereits langfristige Verträge be- stehen. J. sei zum ersten stellvertretenden Generaldirektor der G. JSC er- nannt worden, der sich entschieden habe, seine offizielle Position zum Zweck der persönlichen Bereicherung durch Korruption zu nutzen. Trotz der von der Regierung getroffenen Vereinbarung habe J. dem Ehemann der Be- schwerdeführerin den Export von […]-Gas, welches für die G. JSC bestimmt gewesen sei, an seine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige K. FZC vorgeschlagen. J. habe garantiert, dass die G. JSC keine Massnah- men ergreifen werde, um die Bedingungen des Memorandums zu erfüllen, und habe im Gegenzug verlangt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ihm eine illegale materielle Belohnung aus den Gewinnen der K. FZC über- weise.
Im Jahr 2017 habe die I. LLP unter Berücksichtigung der Untätigkeit der Be- amten der G. JSC mit der K. FZC eine Vereinbarung über den Verkauf von 10 Mia. m3 Gas abgeschlossen. Durch den Weiterverkauf von Gas, welches für die G. JSC bestimmt gewesen sei, habe die K. FZC in den ersten zwei Jahren unrechtmässige Gewinne in Höhe von USD 388 Mio. erzielt. Darauf- hin habe die K. FZC unter dem Deckmantel von Dividendenzahlungen der L. Company USD 146 Mio. überwiesen. Die L. Company habe ihren Sitz eben- falls in den Vereinigten Arabischen Emiraten und sei M., der Ehefrau von J., zuzurechnen. Von diesem Betrag habe M. USD 75.8 Mio. an die N. FZC transferiert, welche ebenfalls in den Vereinigten Arabischen Emiraten domi- ziliert und ebenfalls M. zuzurechnen sei. Die restlichen USD 242 Mio. seien auf ein Konto der O. FZE transferiert worden, deren Eigentümer der Ehe- mann der Beschwerdeführerin sei. Es bestehe der Verdacht, dass der Ehe- mann der Beschwerdeführerin die aus Bestechung erlangten Gewinne zum Kauf von unbeweglichem und beweglichem Eigentum, Wertpapieren, Ver- mögenswerten, Anteilen an Unternehmen, Gesellschaften, Bar und- Sach- mitteln in Kasachstan und im Ausland verwendet haben könnte. U.a. sei er Eigentümer der D.-Fund, eines Bankkontos bei der Bank E. mit Vermögens- werten in Höhe von USD 205'685'742.
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3.4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen genügt den in Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV gestellten Anforderungen. Namentlich er- möglicht sie dem Rechtshilferichter zu prüfen, ob ausreichend konkrete Ver- dachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss. Gemäss den Ausführungen im Ersuchen soll J. eine Beamtenstellung innegehabt und seine Position innerhalb der staatlichen G. JSC genutzt haben, um sich persönlich zu bereichern. Dies, indem er ent- gegen des von der Regierung geschlossenen Memorandums das Gas der I. LLP, welches für die G. JSC bestimmt gewesen sei, zur Ausfuhr an K. FZC zugelassen habe. Die mutmasslich aus Korruptionshandlungen stammenden Vermögenswerte soll der beschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin mittels Weiterleitung an weitere im Ausland ansässige Gesellschaften und Er- werb von Gegenständen und Anteilen an Gesellschaften gewaschen haben. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es liege die doppelte Straf- barkeit vor, wäre daher nicht zu beanstanden gewesen. Daran hätten auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen nichts geän- dert. Diese betrafen in erster Linie Tat- und Schuldfragen, die vom Schweizer Rechtshilferichter nicht zu prüfen sind, da das Ersuchen weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthielt und deshalb für den Rechtshilfe- richter grundsätzlich bindend gewesen wäre (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend aus- führt (act. 10, S. 7), bekräftigen die im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen, dass die in Kasachstan geführten Strafuntersuchungen komplex und äusserst umfangreich sind. Jedenfalls hätten die von der Beschwerde- führerin eingereichten Beweismittel die Sachverhaltsdarstellungen im Ersu- chen nicht ohne Weiteres entkräften können. Was die von der Beschwerde- führerin geltend gemachte, angeblich fehlende Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates betrifft, ist festzuhalten, dass die schweizerischen Rechtshilfebehörden durch Art. 64 IRSG unter Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen nicht zu deren Überprüfung verpflichtet sind (BGE 126 II 409 E. 6.c/bb S. 421 f.; 126 II 212 E. 6c/bb S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004 E. 7; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 100; s.a. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 64 IRSG N. 15).
3.5
3.5.1 In einem weiteren Punkt brachte die Beschwerdeführerin vor, die Rechtshilfe sei aufgrund des Ausschlussgrundes i.S.v. Art. 2 IRSG zu verweigern. Das gegen ihren Ehemann in Kasachstan geführte Strafverfahren sei mit grund- legenden Mängeln behaftet (act. 1, S. 73 ff.; act. 18, S. 7 ff.; act. 36, S. 5 ff.).
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3.5.2 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer po- litischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörig- keit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überwei- sung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Ge- biet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Da- gegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesen- heit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der per- sönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines An- geschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.).
Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaub- haft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die be- troffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisie- ren (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 5.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.296 vom 9. März 2021 E. 3.2.3). Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungs- verfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird
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(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.1; RR.2020.37 vom 12. Juni 2020 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweis). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.
3.5.3 Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge in Grossbritannien wohn- haft und wird in der in Kasachstan geführten Strafuntersuchung nicht be- schuldigt, weshalb ihr bereits aus diesen Gründen verwehrt gewesen wäre, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht glaubhaft darzulegen vermocht, inwiefern ihr eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gedroht hätte. Soweit ersichtlich, betreffen die eingereichten Unterlagen nicht die Beschwerdefüh- rerin, sondern ihren Ehemann oder weitere in Kasachstan beschuldigte Per- sonen. Die vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen und insbesondere der Umstand, dass eine obere Instanz das angefochtene Urteil betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin aufhob und an die Vorinstanz zurückwies, deuten eher auf einen intakten Instanzenzug hin. Die Beschwerde wäre mut- masslich auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen.
3.6
3.6.1 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Über- massverbot geltend. Mit dem Ersuchen vom 12. April 2023 habe Kasachstan eine möglichst umfassende Beschlagnahme der Vermögenswerte beabsich- tigt. Ein Antrag auf Herausgabe von Bankunterlagen sei ausdrücklich nur be- treffend das auf ihren Ehemann lautende Konto bei der Bank C. gestellt wor- den. Dies sei der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen, weshalb sie der ersuchenden Behörde am 12. Juli 2023 nahegelegt habe, ihr Ersuchen vom
12. April 2023 zu ergänzen und auch um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend das hier gegenständliche Konto zu ersuchen. Es sei nicht ersicht- lich, dass die ersuchende Behörde darauf geantwortet habe. Indem die Be- schwerdegegnerin die Übermittlung der Bankunterlagen angeordnet habe, obschon sie eine Ergänzung des Ersuchens als notwendig erachtet habe, handle sie widersprüchlich. Zudem habe die ersuchende Behörde von den Fondsanteilen der Beschwerdeführerin an der D.-Fund gewusst, ohne es im Ersuchen ausdrücklich zu erwähnen, weshalb anzunehmen sei, dass sie auf diese verzichtet habe (act. 1, S. 68 ff.; act. 18, S. 6 f.; act. 36, S. 4 f.).
3.6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten
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Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechts- hilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeer- suchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die An- gelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
3.6.3 Die kasachischen Behörden ersuchten am 12. April 2023 unbestrittener- weise nicht ausdrücklich um Übermittlung der Bankunterlagen betreffend das hier gegenständliche Konto der Beschwerdeführerin (vgl. Verfahrensak- ten BA, pag. 1.0065 f.). Trotzdem wäre die verfügte Herausgabe dieser Bankunterlagen unter den hier konkreten Umständen nicht zu bemängeln gewesen. Ihren Entscheid begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die ersuchende Behörde mit einem separaten Rechtshilfeersuchen um Über- mittlung diverser Bankunterlagen ersucht habe (act. 1.2, S. 11). Dieses Er- suchen liegt dem Gericht zwar nicht vor. Indes hat die Beschwerdeführerin davon Kenntnis, da sie in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2024 explizit darauf Bezug nahm (Verfahrensakten BA, pag. 14.2 0170). Hinzu kommt,
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dass auch im hier gegenständlichen Ersuchen vom 12. April 2023 um Über- mittlung von Bankunterlagen zum auf den Ehemann der Beschwerdeführerin lautende Konto bei der Bank C. ersucht wurde (Verfahrensakten BA, pag. 1.0065). Die Beschwerdegegnerin legte in der Schlussverfügung schlüssig und unter Verweis auf die erhaltenen Bankunterlagen dar, dass die Beschwerdeführerin vom auf den Ehemann lautenden Konto bei Bank C. Vermögenswerte als Schenkung überwiesen erhalten hat (act. 1.2, S. 10). Um die Herkunft dieser Vermögenswerte zu ermitteln und Finanzflüsse zu rekonstruieren, hätten diese Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nützlich sein können. Damit war die angeordnete Rechtshilfemassnahme vom Zweck des Ersuchens gedeckt. Ausserdem hätte mit der von der Be- schwerdegegnerin vorgenommenen weiten Auslegung des Ersuchens vom
12. April 2023 dessen Ergänzung verhindert werden können. Damit stand das gegenständliche Bankkonto im Zusammenhang mit den Ausführungen im Ersuchen, weshalb eine unzulässige Beweisausforschung nicht zu erken- nen gewesen wäre. Demzufolge wäre die Schlussfolgerung der Beschwer- degegnerin, wonach die ersuchende Behörde auch ein Interesse daran habe, Beweismittel übermittelt zu erhalten, die den Geldfluss vom Konto des Ehemannes auf das Konto der Beschwerdeführerin nachweisen, nicht zu be- anstanden gewesen.
3.6.4 Ein widersprüchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin im Zu- sammenhang mit der Herausgabe von Bankunterlagen wäre mutmasslich nicht zu erkennen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hatte nach Prüfung des Ersuchens vom 12. April 2023 der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom
12. Juli 2023 mitgeteilt, weshalb sie den einzelnen Anträgen im Ersuchen vom 12. April 2023 nicht nachkommen könne resp. was dem Vollzug der Beschlagnahme einzelner Vermögenswerte entgegenstehe. Zudem wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass im Ersuchen vom 12. April 2023 nicht explizit um die Übermittlung der Bankunterlagen der hier gegenständlichen Bankbeziehungen verlangt wurde, sie diese jedoch zwecks Eruierung der Her- kunft der Vermögenswerte als notwendig erachte und ersuchte deshalb um eine entsprechende Ergänzung des Ersuchens. Abschliessend erkundigte sich die Beschwerdegegnerin nach dem Stand des gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens und Übermittlung allfälliger zusätzlicher Unterlagen in diesem Zusammenhang (Verfahrensakten BA, pag. 3. 0004 f.). Der Beschwerdeführerin wäre insoweit zuzustimmen, als sich eine schriftliche Antwort auf dieses Schreiben nicht in den Akten befin- det. Aktenkundig ist jedoch eine Notiz, wonach am 11. September 2023 in Bern ein Treffen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Verbindungs- staatsanwalt der Generalsstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstans stattfand. Besprochen wurde u.a. der Ablauf des Rechtshilfeverfahrens in
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der Schweiz sowie der Stand des dem Ersuchen vom 12. April 2023 zugrun- deliegenden Strafverfahrens Nr. 230000121000005 (Verfahrensakten BA, pag. 3. 0017). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs und des Um- standes, dass der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2023 das rechtli- che Gehör betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen gewährt wurde, ist es naheliegend, dass anlässlich dieses Treffens auch die im Schreiben vom 12. Juli 2023 angesprochenen Punkte thematisiert wurden.
3.6.5 Angesichts des mutmasslichen Deliktsbetrages (vgl. E. supra 3.4.3) und der bisherigen Dauer der Beschlagnahme der Vermögenswerte wäre auch die verfügte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Umfang von GBP 239'000.-- und USD 212'000'000.-- als verhältnismässig zu werten ge- wesen. Somit wäre eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ver- neint worden.
3.7 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenge- standen hätten, wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch waren solche aus den Akten ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen.
5. Aufgrund des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens bzw. das feh- lende Interesse der ersuchenden Behörde am Vollzug des hier gegenständ- lichen Ersuchens erfolgte bzw. stand mit Sicherheit nach Abschluss des mehrfach durchgeführten Schriftenwechsels fest. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Zwischenverfügungen ist die Ge- richtsgebühr vorliegend auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. b und 5 VwVG), unter Verrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Teilschlussverfügung I vom 8. Februar 2024 wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren RR.2024.29 wird zufolge Rückzugs des Rechtshil- feersuchens vom 12. April 2023 als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Igor Kagan - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).