opencaselaw.ch

RR.2025.130

Bundesstrafgericht · 2026-01-13 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Behörden von Kasachstan eröffneten gegen B. unter der Geschäftsnum- mer 220000121000014 eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte nach kasachischem Recht und gelangten mit Rechtshilfeersuchen Nr. 2-011522-22-54399 vom 27. Juni 2022 an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dieses Rechtshilfe- ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug über- tragen hatte, eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.22.0141. In diesem Verfahren teilten die kasachischen Behörden der BA mit Schreiben vom 26. April 2024 mit, dass B. mit den Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung geschlossen habe, in welcher er sich schuldig bekannt habe, weshalb der Staat keinen Anspruch auf dessen Vermögenswerte habe (RR.2025.130, act. 1.3, Beilagen = Verfahrensakten, pag. 9.1.1.2-0038 f.).

Gegen B. wurde in Kasachstan zudem die Untersuchung Nr. 230000121000005 wegen Bestechung in besonders grossem Umfang nach kasachischem Recht eröffnet. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan mit Ersuchen Nr. 2-013603-23-28643 vom 12. April 2023 an die Schweiz, welches die BA unter dem Geschäftszeichen RH.23.0067 bearbeitete. In diesem Verfahren ordnete die BA mit Teilschlussverfügung I vom 8. Februar 2024 die Heraus- gabe der darin genannten Unterlagen zum auf die Ehefrau von B. lautenden- den Bankkonto an die ersuchende Behörde an und hielt die angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufrecht. Dagegen erhob die Ehefrau von B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Nachdem die Beschwerdekammer das Schreiben der kasachischen Behörden vom

20. September 2024 als eine Desinteresseerklärung betreffend das Rechts- hilfeersuchen Nr. 2-013603-23-28643 qualifiziert hatte, hob sie die Teil- schlussverfügung I vom 8. Februar 2024 mit Entscheid RR.2024.29 vom

28. Januar 2025 auf und schrieb das Beschwerdeverfahren als gegen- standslos ab (RR.2025.130, act. 1.7).

B. Bereits zuvor am 30. November 2023 eröffneten die lettischen Behörden unter der Verfahrensnummer 18160007923 ein Strafverfahren wegen schwerer Geldwäscherei gemäss Art. 195 Abs. 3 des lettischen Strafgesetz- buches. In diesem Zusammenhang gelangten die lettischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2024 an die Schweiz und ersuchten u.a. um Übermittlung von Unterlagen zu den auf B. und die A. AG lautenden Bankkonten mit der IBAN 1 und 2 bei der Bank C. Das Ersuchen wurde damit

- 3 -

begründet, dass B. eine grosse Geldsumme vom kasachischen Staat verun- treut habe, wofür er in Kasachstan zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Die mutmasslich aus einem Verbrechen in Kasachstan herrüh- renden Vermögenswerte seien zunächst u.a. auf Konten von A. AG, D. FZE und B. überwiesen und anschliessend über die Schweiz und Russland auf lettische Bankverbindungen weitertransferiert und danach zumindest teilweise in Immobilien in Lettland investiert worden (Verfahrensakten, pag. 1-0013 ff.).

Am 23. Dezember 2024 übertrug das BJ das lettische Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2024 an die BA zum Vollzug (Verfahrensakten, pag. 2.1- 0001 f.), woraufhin die BA das Rechtshilfeverfahren RH.24.0216 eröffnete.

C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 trat die BA auf das lettische Ersuchen vom 9. Oktober 2024 ein (Verfahrensakten, pag. 4.1-0001 ff.). Mit Verfügun- gen vom 9. und 14. Januar 2025 zog die BA aus dem Rechtshilfeverfahren RH.22.0141 das kasachische Rechtshilfeersuchen vom 27. Juni 2022 sowie das Schreiben vom 26. April 2024 sowie Bankunterlagen zu den auf die A. AG und B. lautenden Geschäftsbeziehungen Nrn. 3 und 4 bei der Bank C. bei (Verfahrensakten, pag. 9.1.1.2-0001 ff.; 9.1.1.3-0001 ff. und 9.1.1.3- 0001 ff.).

D. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 gewährte die BA der A. AG und B. im Verfahren RH.24.0216 Akteneinsicht und ersuchte um Stellungnahme zur vereinfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, pag. 14.1- 0007 ff.). Die A. AG und B. liessen sich mit Schreiben vom 24. März 2025 vernehmen und ersuchten die BA im Hauptbegehren um Aufforderung der lettischen Behörde, das Rechtshilfeersuchen zu ändern oder zu ergänzen. Sie machten geltend, dass die lettischen Behörden in demselben Strafver- fahren auch an die Republik Kasachstan ein Rechtshilfeersuchen gerichtet hätten, welches mit Schreiben vom 20. Februar 2025 abgewiesen worden sei. Die Abweisung sei damit begründet worden, dass die in Kasachstan durchgeführte Untersuchung den Verdacht nicht bestätigt habe, dass die in den zuvor von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan an ausländische Staaten übermittelten Rechtshilfeersuchen genannten Ver- mögenswerte illegaler Herkunft seien, und dass die im lettischen Ersuchen aufgeführten Unternehmen nicht Gegenstand der durchgeführten Ermittlun- gen gewesen seien. Deshalb stünden die Finanztransaktionen zwischen den Gesellschaften in keinem Zusammenhang mit den in Kasachstan untersuch- ten Straftaten. Damit habe Kasachstan gegenüber den lettischen Behörden

- 4 -

unmissverständlich bestätigt, dass die Gelder, hinsichtlich welcher Lettland einen kriminellen Ursprung vermutet, keinen Bezug zu den in Kasachstan untersuchten Straftaten hätten, womit eine Vortat für die Geldwäscherei fehle und damit der Geldwäschereiverdacht unbegründet sei (Verfahrens- akten, pag. 14.1-0034 ff.).

E. Daraufhin gelangte die BA mit Schreiben vom 12. Mai 2025 an die ersu- chende Behörde und bat um Mitteilung, ob am Ersuchen vom 9. Oktober 2024 festgehalten werde, was die lettischen Behörden mit E-Mail vom

30. Mai 2025 bestätigten (Verfahrensakten, pag. 3-0001 ff.).

F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 zog die BA die deutsche Über- setzung des lettischen Rechtshilfeersuchens vom 7. Februar 2024 aus dem Rechtshilfeverfahren RH.24.0051 bei (Verfahrensakten, pag. 4.2.2.1- 0001 ff.). Ferner zog die BA am 7. Juli 2025 das kasachische Rechtshilfeer- suchen vom 12. April 2023 sowie das Schreiben vom 27. August 2024 aus dem Rechtshilfeverfahren RH.23.0067 bei (Verfahrensakten, pag. 4.2.3.1- 0001 ff.). Am 8. Juli 2025 übermittelte die BA dem Rechtsvertreter der A. AG und B. die beigezogenen Unterlagen sowie die Korrespondenz mit den letti- schen Behörden vom 12. und 30. Mai 2025 (Verfahrensakten, pag. 14.1- 0046 ff.)

G. Mit Teilschlussverfügung I vom 5. August 2025 ordnete die BA die Heraus- gabe der Unterlagen zum auf B. lautenden Bankkonto Nr. 4 bei der Bank C. an die ersuchende Behörde an (RR.2025.131, act. 1.2).

Mit Teilschlussverfügung II vom gleichen Tag ordnete die BA die Heraus- gabe der darin genannten Bankunterlagen zur auf die A. AG lautendenden Kundenbeziehung Nr. 3 bei der Bank C. an die ersuchende Behörde an (RR.2025.130, act. 1.2).

H. Dagegen liessen B. und die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt E., mit zwei separaten Eingaben vom 5. September 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung der Teilschlussverfügungen I und II vom 5. August 2025 sowie der Zwischenverfügungen vom 10. Januar, 14. Januar, 5. Februar und 7. Juli 2025 beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie den Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie um Vereinigung der beiden

- 5 -

Beschwerdeverfahren (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 1). Daraufhin wurden unter den Geschäftsnummern RR.2025.130 (betreffend A. AG) und RR.2025.131 (betreffend B.) zwei Beschwerdeverfahren eröffnet.

I. Die BA liess sich zu den Beschwerden mit Eingabe vom 30. September 2025 vernehmen und reichte die Verfahrensakten ein. Sie beantragt die kosten- fällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 6). Das BJ beantragt mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 8). Die eingegangenen Vernehm- lassungen wurden RA E. mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 9).

J. Am 18. Oktober 2025 ersuchte RA E. um Ansetzung einer Frist zur Einrei- chung einer Replik bis mindestens 10. November 2025 (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 10). Daraufhin gewährte die Beschwerdekammer ihm für die Einreichung einer allfälligen Replik eine Frist bis zum 3. November 2025 (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 11).

K. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 teilte RA E. dem Gericht mit, dass er gezwungen sei, das Mandat mit der A. AG und B. aufgrund von öffentlichen- rechtlichen Anwaltspflichten unverzüglich niederzulegen. Damit die A. AG und B. genügend Zeit hätten, eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren und diese zu instruieren, ersuchte RA E. im Sinne der letzten Verfahrens- handlung um angemessene Erstreckung der angesetzten Frist, mindestens jedoch um drei Wochen (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 12). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde mit Schreiben vom 4. November 2025 bis zum 10. November 2025 teilweise entsprochen (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 14).

L. Die Eingaben vom 10. November 2025, mit welchen F. im Namen von B. und der A. AG replizierte, wurden der BA und dem BJ am 12. November 2025 zur Kenntnis gebracht (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 16, 17).

M. Am 12. Dezember 2025 ging ein Schreiben von Rechtsanwalt Benjamin Leupi-Landtwing ein, mit welchem er das Gericht über seine Mandatierung seitens A. AG und B. in Kenntnis setzte und um Akteneinsicht ersuchte

- 6 -

(RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 18). Am 15. Dezember 2025 wurden ihm sämtliche Verfahrensakten in elektronischer Form übermittelt (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der Antrag der Beschwerdeführer betreffend die Vereinigung der Beschwer- deverfahren RR.2025.130 und RR.2025.131 ist gutzuheissen. Die Be- schwerdeführer waren bis zum 31. Oktober 2025 durch denselben Rechts- anwalt vertreten und die beiden Beschwerdeverfahren betreffen dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zudem hängen die Teilschlussverfügungen inhaltlich eng zusammen, die beiden Beschwerden weisen im Wesentlichen überein- stimmende Begründungen auf und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Die Beschwerdeverfahren RR.2025.130 und RR.2025.131 sind deshalb zu vereinigen und im Rahmen des vorliegenden Entscheids gemeinsam zu be- urteilen.

E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom

8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur An- wendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981

- 7 -

über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 3.2 Die Beschwerdeführer sind als Inhaber der hier gegenständlichen Konten gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Beschwer- den ist einzutreten.

E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

- 8 -

E. 4.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass im Ersuchen Darlegungen zur vermeintlichen Vortat und zu den Umständen fehlen würden, welche den Verdacht begründen könnten, Gelder, welche die lettischen Gesellschaften erhalten hätten, könnten Erträge krimineller Handlungen sein. Aus dem lettischen Ersuchen gehe nicht hervor, weshalb die abgeschlossenen Dar- lehensverträge fiktiv bzw. simuliert sein sollen. Die Beschwerdegegnerin habe sich im Rahmen der Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht an die Sachverhaltsdarstellungen im Ersuchen gehalten und sich stattdessen un- zulässigerweise auf Beweismittel gestützt, welche sie aus anderen Rechts- hilfeverfahren beigezogen habe, und habe zudem eigene Spekulationen zum mutmasslichen Ablauf einer vermeintlichen Straftat aufgestellt. Damit habe die Beschwerdegegnerin die ihr zustehenden Befugnisse über- schritten. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Einwand der Beschwerdeführer ignoriert, wonach die im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften in den in Kasachstan geführten Strafverfahren nicht themati- siert worden seien. Da die Informationen im Ersuchen nicht ausreichten, um die Rechtshilfe zu gewähren, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die lettische Behörde auffordert, das Ersuchen zu ändern bzw. zu ergänzen (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 1, S. 7 ff. und act. 16).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 27 Ziff. 1 GwUe) nennen entsprechende Anforderungen an das Rechts- hilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der

- 9 -

Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E.2.1).

E. 5.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf- bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom

27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu sub- sumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen wor- den wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfül- len würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV

- 10 -

175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 5.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen her- rühren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfe- ersuchen im Falle von Geldwäschereiverdacht nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen ange- sehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE129 II 97E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbreche- rischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschwei- gen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt (s. BGE 129 II 97; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom

24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).

E. 5.4 Dem lettischen Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2024 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen (Verfahrensakten, pag. 1-0014 ff.):

- 11 -

Der Beschwerdeführer 2 soll zwischen dem 5. März 2005 und 4. August 2022 unter Verwendung auf ihn und auf die Beschwerdeführerin 1, D. FZE, G., H. und I. Group lautenden Bankkonten bei lettischen und ausländischen Kredit- instituten aus Korruption und/oder Veruntreuung im öffentlichen Sektor erlangten Geldern gewaschen haben. Nach öffentlich zugänglichen Informa- tionen habe der Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als Generaldirektor des kasachischen Staatsunternehmens J. eine grosse Geldsumme (ca. USD 42 Mio.) vom kasachischen Staat veruntreut, wofür er in Kasachs- tan zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Die Ermittlungsbehörde habe Informationen über fiktive Darlehensgeschäfte auf lettischen Bankkon- ten zwischen dem Beschwerdeführer 2 und den ihm nahestehenden Gesell- schaften (die Beschwerdeführerin 1, G. und H.), auf welchen sich mutmass- lich Erträge aus Straftaten befinden würden, die der Beschwerdeführer 2 von Konten bei Banken in Russland und in der Schweiz erhalten habe und welche zumindest teilweise in Immobilien in Lettland investiert worden seien.

Die sich auf den Konten der G. und H. befindlichen Vermögenswerte würden vermutlich u.a. aus den fiktiven Darlehensgeschäften mit in der Schweiz und in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) registrierten juristischen Personen stammen. Die H. habe zwischen dem 14. September 2018 und dem 19. Oktober 2021 vom Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die Beschwerdeführerin 1, die im Besitz des Beschwerdeführers 2 sei, EUR 4'092'592.-- erhalten, wobei als Zahlungszweck Darlehensverträge vom 14. September 2018, 27. September 2019, 6. August 2019, 26. März 2021 und 23. Dezember 2020 angegeben worden seien. Die Beschwerde- führerin 1 habe auf dasselbe Konto zwischen dem 14. September 2018 und

E. 5.5.1 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer sind im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensicht- liche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (supra E. 5.2.1). Solche Mängel sind in der oben wiedergegebenen Sachdarstellung im Ersuchen nicht ersichtlich. Der Rechtshilferichter ist deshalb an den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen gebunden.

E. 5.5.2 Gemäss lettischem Ersuchen besteht der Verdacht, dass der Beschwerde- führer 2 mutmasslich aus Korruption und/oder Veruntreuung im öffentlichen Sektor stammende Gelder über auf die Beschwerdeführerin 1 und D. FZE lautende Geschäftsbeziehungen auf Bankkonten weiterer Gesellschaften (H., G. und I. Group) transferiert haben könnte, um deren Herkunft zu ver- schleiern.

Aus den Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin aus anderen Rechts- hilfeverfahren beigezogen hat, geht hervor, dass die gegen den Beschwer- deführer 2 in Kasachstan geführte Untersuchung Nr. 220000121000014

- 13 -

wegen Geldwäscherei und Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte mit einer prozessualen Vereinbarung mit der Strafverfolgungsbehörde beendet wurde, in welcher der Beschwerdeführer 2 sich schuldig bekannt hatte (RR.2025.130, act. 1.3, Beilagen = Verfahrensakten, pag. 9.1.1.2-0038 f.). Laut den Angaben der Beschwerdegegnerin ist das im lettischen Ersuchen erwähnte kasachische Staatsunternehmen P. ein ehemaliges Joint Venture mit staatlicher Beteiligung der Q., die später zu R. unbenannt worden sei (RR.2025.130, act. 1.2, S. 5). Im Verfahren Nr. 220000121000014 wurde dem Beschwerdeführer 2 und weiteren Personen vorgeworfen, vom Staats- unternehmen R. Gelder veruntreut zu haben, indem sie russisches Gas nicht direkt von der S. GmbH, sondern über die eigens hierfür gegründete, da- zwischengeschaltete T. GmbH für die R. zu überhöhten Preisen gekauft hätten, um sich unrechtmässig zu bereichern. Dabei sollen die Vermögens- werte u.a. über Konten diverser Gesellschaften (u.a. D. FZE) auf Privat- konten des Beschwerdeführers 2 überwiesen worden sein (Verfahrensakten, pag. 9.1.1.2-0006 f.). D. FZE wird im lettischen Ersuchen ausdrücklich als eine der Gesellschaften erwähnt, über welche der Transfer von Vermögens- werten möglicherweise krimineller Herkunft auf Konten in Russland und in der Schweiz erfolgt sein soll. Die Beschwerdegegnerin bestätigte die Aus- führungen der lettischen Behörden, nachdem sie in den edierten Unterlagen zu auf den Beschwerdegegner 2 lautenden Konten bei der Bank C. im er- suchten Zeitraum von September 2018 bis Ende Dezember 2019 Gutschrif- ten in Höhe von über rund USD 27 Mio. festgestellt hatte, die mit Zahlungen aus fünf Darlehensverträgen begründet worden waren. Ebenso konnten Transaktionen vom Konto des Beschwerdeführers 2 auf das Konto der Beschwerdeführers 1 bei der Bank C. festgestellt werden, die teilweise eben- falls mit einem Darlehensvertrag begründet worden waren, von wo am gleichen Tag derselbe Betrag (EUR 2 Mio.) an die H. weitertransferiert wurde (RR.2025.130, act. 1.2, S. 6 f.). Dies lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass es sich dabei um reine Durchlauftransaktionen handelt und die Gelder umgehend nach Lettland weitergeleitet wurden. Unter diesen Umständen kam die Beschwerdegegnerin richtigerweise zum Ergebnis, dass gestützt auf das Ersuchen sowohl Anhaltspunkte für eine Vortat als auch verdächtige grenzüberschreitende Transaktionen gegeben sind. Damit kann der im Ersuchen umschriebene Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumiert werden. Die doppelte Strafbarkeit ist nach dem Gesagten zu bejahen.

E. 5.5.3 Was die Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang einwenden, vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Nicht zu bemängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der im lettischen Rechtshilfe- ersuchen behaupteten Vortat Unterlagen aus anderen, ihr vom BJ zum

- 14 -

Vollzug übertragenen Rechtshilfeverfahren beizog. Entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführer nahm die Beschwerdegegnerin mit dem ver- fügten Aktenbeizug keine eigentliche Ergänzung des Ersuchens vor, zumal bereits die darin gemachten Angaben zur Bejahung des Geldwäscherei- verdachts ausgereicht hätten. Die ersuchende Behörde legte nachvollzieh- bar dar, welche Transaktionen in Millionenhöhe unter Dazwischenschalten welcher juristischen Personen bzw. Konten im Ausland als geldwäscherei- verdächtig gelten. Überdies lässt das Bundesgericht zu, dass ein unvollstän- diges Rechtshilfeersuchen anhand des Dossiers und anderer Unterlagen durch die schweizerischen Behörden ergänzt werden darf, wenn das Gesuch gemeinsam mit den weiteren Dokumenten die Beurteilung zulässt (BGE 106 Ib 260 S. 265). Ebenso scheint es mit Blick auf das Beschleunigungs- gebot nicht als sinnvoll, von der ersuchenden Behörde eine Ergänzung ihres Rechtshilfeersuchens wegen Geldwäschereiverdacht zu verlangen, ob- schon die ausführende Schweizer Rechtshilfebehörde bereits Informationen über die (in einem anderen Staat verübte) Vortat verfügt und diese in das Verfahren beiziehen kann. Dies gilt umso mehr, als die ersuchende Behörde im Ersuchen die Vortat der Geldwäschereihandlungen grundsätzlich nicht darzulegen hat (vgl. supra E. 5.3).

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer basiert der im lettischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt nicht nur auf öffentlich zugängliche Quellen, sondern u.a. auf vom Beschwerdeführer 2 der Ermittlungsbehörde vorgelegte Unterlagen, auf welche im Ersuchen explizit Bezug genommen wird (supra E. 5.4). Damit kann auch keine Rede davon sein, dass die ersu- chende Behörde die ihr vom Beschwerdeführer 2 eingereichten Unterlagen resp. seine Stellungnahme zum Hintergrund der oben erwähnten Trans- aktionen gegenüber der Schweiz absichtlich verschweige. Vielmehr erach- tete die ersuchende Behörde die vom Beschwerdeführer 2 gemachten Angaben gestützt auf die eingereichten Unterlagen als nicht glaubwürdig resp. als nicht ausreichend, weshalb sie die Schweiz um Übermittlung von Beweismitteln ersuchte.

E. 5.5.4 Unbegründet ist auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Begründung der Zwischenverfügungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Zwischenverfügung vom 10. Ja- nuar, 14. Januar, 5. Februar und 7. Juli 2025, mit welchen die Beschwerde- gegnerin aus anderen Verfahren Akten beigezogen hat, eingehend zu begründen. Diese Zwischenverfügungen sind nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar (vgl. Art. 80e Abs. 1 und 2 IRSG). Überdies wurden mit diesen Zwischenverfügungen – teilweise mit

- 15 -

Verweis auf die begründete Eintretensverfügung vom 13. Januar 2024 – lediglich Akten aus anderen Rechtshilfeverfahren beigezogen, wobei die beigezogenen Akten anschliessend den Beschwerdeführern zur Einsicht zugestellt wurden. Nachdem das lettische Ersuchen auf das kasachische Strafverfahren Bezug nimmt und die Beschwerdegegnerin in den hier ange- fochtenen Schlussverfügungen sowie in der Eintretensverfügung vom

E. 8 August 2019 vom Beschwerdeführer 2 Gelder in Höhe von EUR 4'800'000.-- mit Zahlungszweck «Darlehensvertrag» erhalten. Auf das Konto der H. seien im Zeitraum vom 26. Oktober 2018 bis zum 6. Mai 2019 vom auf die D. FZE lautenden Geschäftsbeziehung unter Angabe «Dar- lehensvertrag vom 10. September 2018» EUR 4'500'000.-- überwiesen worden. Zwischen dem 19. September 2018 und dem 21. Oktober 2021 seien vom Konto der H. auf das Konto der G. Gelder in Höhe von EUR 1'119'292.47 überwiesen worden. Zudem seien zwischen dem

E. 13 Januar 2024 darlegte, inwiefern die Unterlagen aus den anderen Rechts- hilfeverfahren für die Beurteilung der im lettischen Ersuchen erwähnten Vortat von Bedeutung sind (RR.2025.130, act. 1.2, S. 5 f.; Verfahrensakten, pag. 4.1-0001 ff.), war den Beschwerdeführern eine sachgerechte Anfech- tung der Schlussverfügungen möglich. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.

6.

6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus- ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über

- 16 -

ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Über- massverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfe- ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.2 Die Beschwerdegegnerin legte in den angefochtenen Schlussverfügungen ausführlich dar, weshalb sich die im lettischen Ersuchen dargestellten Umstände in den von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen wider- spiegeln. Namentlich zeigte sie auf, welche Transaktionen einen Zusam- menhang zur D. FZE und zu den Geschäftsbeziehungen der Beschwerde- führer haben, und dass diese – wie von den lettischen Behörden ausge- führt – häufig mit einem Darlehensvertrag begründet wurden, weshalb sie zu Recht die potentielle Erheblichkeit der Bankunterlagen für das lettische Straf- verfahren bejahte (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 1.2, S. 5 ff.). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das lettische Rechtshilfeersu- chen eine unzulässige Beweisausforschung darstelle, erweist sich entspre- chend als unbegründet. Daran ändert auch das Schreiben der kasachischen Behörden vom 20. Februar 2025 nichts. Wie die Beschwerdegegnerin zu- treffend ausführt (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 1.2, S. 8), ist es denkbar, dass die gegen den Beschwerdeführer 2 geführten Strafunter- suchungen beendet wurden, bevor die Transaktionen zwischen der D. FZE resp. den Beschwerdeführern und den auf die H. und I. Group lautenden Bankkonten bekannt wurden. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass das gegen den Beschwerdeführer 2 in Kasachstan eingestellte Verfahren wegen Geldwäscherei bei neuen Erkenntnissen allenfalls wieder- aufgenommen werden könnte, wie dies das Schweizer Recht vorsieht (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO).

6.3 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich.

- 17 -

7. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 8'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von gesamthaft Fr. 10'000.-- (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, den Beschwerdeführern den Betrag von je Fr. 1'000.-- zurückzuerstat- ten.

- 18 -

Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2025.130 und RR.2025.131 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von total Fr. 10'000.--. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Betrag von je Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A. AG,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Leupi- Landtwing,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.130, RR.2025.131

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Behörden von Kasachstan eröffneten gegen B. unter der Geschäftsnum- mer 220000121000014 eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte nach kasachischem Recht und gelangten mit Rechtshilfeersuchen Nr. 2-011522-22-54399 vom 27. Juni 2022 an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dieses Rechtshilfe- ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug über- tragen hatte, eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.22.0141. In diesem Verfahren teilten die kasachischen Behörden der BA mit Schreiben vom 26. April 2024 mit, dass B. mit den Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung geschlossen habe, in welcher er sich schuldig bekannt habe, weshalb der Staat keinen Anspruch auf dessen Vermögenswerte habe (RR.2025.130, act. 1.3, Beilagen = Verfahrensakten, pag. 9.1.1.2-0038 f.).

Gegen B. wurde in Kasachstan zudem die Untersuchung Nr. 230000121000005 wegen Bestechung in besonders grossem Umfang nach kasachischem Recht eröffnet. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan mit Ersuchen Nr. 2-013603-23-28643 vom 12. April 2023 an die Schweiz, welches die BA unter dem Geschäftszeichen RH.23.0067 bearbeitete. In diesem Verfahren ordnete die BA mit Teilschlussverfügung I vom 8. Februar 2024 die Heraus- gabe der darin genannten Unterlagen zum auf die Ehefrau von B. lautenden- den Bankkonto an die ersuchende Behörde an und hielt die angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufrecht. Dagegen erhob die Ehefrau von B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Nachdem die Beschwerdekammer das Schreiben der kasachischen Behörden vom

20. September 2024 als eine Desinteresseerklärung betreffend das Rechts- hilfeersuchen Nr. 2-013603-23-28643 qualifiziert hatte, hob sie die Teil- schlussverfügung I vom 8. Februar 2024 mit Entscheid RR.2024.29 vom

28. Januar 2025 auf und schrieb das Beschwerdeverfahren als gegen- standslos ab (RR.2025.130, act. 1.7).

B. Bereits zuvor am 30. November 2023 eröffneten die lettischen Behörden unter der Verfahrensnummer 18160007923 ein Strafverfahren wegen schwerer Geldwäscherei gemäss Art. 195 Abs. 3 des lettischen Strafgesetz- buches. In diesem Zusammenhang gelangten die lettischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2024 an die Schweiz und ersuchten u.a. um Übermittlung von Unterlagen zu den auf B. und die A. AG lautenden Bankkonten mit der IBAN 1 und 2 bei der Bank C. Das Ersuchen wurde damit

- 3 -

begründet, dass B. eine grosse Geldsumme vom kasachischen Staat verun- treut habe, wofür er in Kasachstan zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Die mutmasslich aus einem Verbrechen in Kasachstan herrüh- renden Vermögenswerte seien zunächst u.a. auf Konten von A. AG, D. FZE und B. überwiesen und anschliessend über die Schweiz und Russland auf lettische Bankverbindungen weitertransferiert und danach zumindest teilweise in Immobilien in Lettland investiert worden (Verfahrensakten, pag. 1-0013 ff.).

Am 23. Dezember 2024 übertrug das BJ das lettische Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2024 an die BA zum Vollzug (Verfahrensakten, pag. 2.1- 0001 f.), woraufhin die BA das Rechtshilfeverfahren RH.24.0216 eröffnete.

C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 trat die BA auf das lettische Ersuchen vom 9. Oktober 2024 ein (Verfahrensakten, pag. 4.1-0001 ff.). Mit Verfügun- gen vom 9. und 14. Januar 2025 zog die BA aus dem Rechtshilfeverfahren RH.22.0141 das kasachische Rechtshilfeersuchen vom 27. Juni 2022 sowie das Schreiben vom 26. April 2024 sowie Bankunterlagen zu den auf die A. AG und B. lautenden Geschäftsbeziehungen Nrn. 3 und 4 bei der Bank C. bei (Verfahrensakten, pag. 9.1.1.2-0001 ff.; 9.1.1.3-0001 ff. und 9.1.1.3- 0001 ff.).

D. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 gewährte die BA der A. AG und B. im Verfahren RH.24.0216 Akteneinsicht und ersuchte um Stellungnahme zur vereinfachten Ausführung i.S.v. Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, pag. 14.1- 0007 ff.). Die A. AG und B. liessen sich mit Schreiben vom 24. März 2025 vernehmen und ersuchten die BA im Hauptbegehren um Aufforderung der lettischen Behörde, das Rechtshilfeersuchen zu ändern oder zu ergänzen. Sie machten geltend, dass die lettischen Behörden in demselben Strafver- fahren auch an die Republik Kasachstan ein Rechtshilfeersuchen gerichtet hätten, welches mit Schreiben vom 20. Februar 2025 abgewiesen worden sei. Die Abweisung sei damit begründet worden, dass die in Kasachstan durchgeführte Untersuchung den Verdacht nicht bestätigt habe, dass die in den zuvor von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan an ausländische Staaten übermittelten Rechtshilfeersuchen genannten Ver- mögenswerte illegaler Herkunft seien, und dass die im lettischen Ersuchen aufgeführten Unternehmen nicht Gegenstand der durchgeführten Ermittlun- gen gewesen seien. Deshalb stünden die Finanztransaktionen zwischen den Gesellschaften in keinem Zusammenhang mit den in Kasachstan untersuch- ten Straftaten. Damit habe Kasachstan gegenüber den lettischen Behörden

- 4 -

unmissverständlich bestätigt, dass die Gelder, hinsichtlich welcher Lettland einen kriminellen Ursprung vermutet, keinen Bezug zu den in Kasachstan untersuchten Straftaten hätten, womit eine Vortat für die Geldwäscherei fehle und damit der Geldwäschereiverdacht unbegründet sei (Verfahrens- akten, pag. 14.1-0034 ff.).

E. Daraufhin gelangte die BA mit Schreiben vom 12. Mai 2025 an die ersu- chende Behörde und bat um Mitteilung, ob am Ersuchen vom 9. Oktober 2024 festgehalten werde, was die lettischen Behörden mit E-Mail vom

30. Mai 2025 bestätigten (Verfahrensakten, pag. 3-0001 ff.).

F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 zog die BA die deutsche Über- setzung des lettischen Rechtshilfeersuchens vom 7. Februar 2024 aus dem Rechtshilfeverfahren RH.24.0051 bei (Verfahrensakten, pag. 4.2.2.1- 0001 ff.). Ferner zog die BA am 7. Juli 2025 das kasachische Rechtshilfeer- suchen vom 12. April 2023 sowie das Schreiben vom 27. August 2024 aus dem Rechtshilfeverfahren RH.23.0067 bei (Verfahrensakten, pag. 4.2.3.1- 0001 ff.). Am 8. Juli 2025 übermittelte die BA dem Rechtsvertreter der A. AG und B. die beigezogenen Unterlagen sowie die Korrespondenz mit den letti- schen Behörden vom 12. und 30. Mai 2025 (Verfahrensakten, pag. 14.1- 0046 ff.)

G. Mit Teilschlussverfügung I vom 5. August 2025 ordnete die BA die Heraus- gabe der Unterlagen zum auf B. lautenden Bankkonto Nr. 4 bei der Bank C. an die ersuchende Behörde an (RR.2025.131, act. 1.2).

Mit Teilschlussverfügung II vom gleichen Tag ordnete die BA die Heraus- gabe der darin genannten Bankunterlagen zur auf die A. AG lautendenden Kundenbeziehung Nr. 3 bei der Bank C. an die ersuchende Behörde an (RR.2025.130, act. 1.2).

H. Dagegen liessen B. und die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt E., mit zwei separaten Eingaben vom 5. September 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhebung der Teilschlussverfügungen I und II vom 5. August 2025 sowie der Zwischenverfügungen vom 10. Januar, 14. Januar, 5. Februar und 7. Juli 2025 beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie den Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie um Vereinigung der beiden

- 5 -

Beschwerdeverfahren (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 1). Daraufhin wurden unter den Geschäftsnummern RR.2025.130 (betreffend A. AG) und RR.2025.131 (betreffend B.) zwei Beschwerdeverfahren eröffnet.

I. Die BA liess sich zu den Beschwerden mit Eingabe vom 30. September 2025 vernehmen und reichte die Verfahrensakten ein. Sie beantragt die kosten- fällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 6). Das BJ beantragt mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 8). Die eingegangenen Vernehm- lassungen wurden RA E. mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 9).

J. Am 18. Oktober 2025 ersuchte RA E. um Ansetzung einer Frist zur Einrei- chung einer Replik bis mindestens 10. November 2025 (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 10). Daraufhin gewährte die Beschwerdekammer ihm für die Einreichung einer allfälligen Replik eine Frist bis zum 3. November 2025 (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 11).

K. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 teilte RA E. dem Gericht mit, dass er gezwungen sei, das Mandat mit der A. AG und B. aufgrund von öffentlichen- rechtlichen Anwaltspflichten unverzüglich niederzulegen. Damit die A. AG und B. genügend Zeit hätten, eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren und diese zu instruieren, ersuchte RA E. im Sinne der letzten Verfahrens- handlung um angemessene Erstreckung der angesetzten Frist, mindestens jedoch um drei Wochen (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 12). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde mit Schreiben vom 4. November 2025 bis zum 10. November 2025 teilweise entsprochen (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 14).

L. Die Eingaben vom 10. November 2025, mit welchen F. im Namen von B. und der A. AG replizierte, wurden der BA und dem BJ am 12. November 2025 zur Kenntnis gebracht (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 16, 17).

M. Am 12. Dezember 2025 ging ein Schreiben von Rechtsanwalt Benjamin Leupi-Landtwing ein, mit welchem er das Gericht über seine Mandatierung seitens A. AG und B. in Kenntnis setzte und um Akteneinsicht ersuchte

- 6 -

(RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 18). Am 15. Dezember 2025 wurden ihm sämtliche Verfahrensakten in elektronischer Form übermittelt (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Antrag der Beschwerdeführer betreffend die Vereinigung der Beschwer- deverfahren RR.2025.130 und RR.2025.131 ist gutzuheissen. Die Be- schwerdeführer waren bis zum 31. Oktober 2025 durch denselben Rechts- anwalt vertreten und die beiden Beschwerdeverfahren betreffen dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zudem hängen die Teilschlussverfügungen inhaltlich eng zusammen, die beiden Beschwerden weisen im Wesentlichen überein- stimmende Begründungen auf und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Die Beschwerdeverfahren RR.2025.130 und RR.2025.131 sind deshalb zu vereinigen und im Rahmen des vorliegenden Entscheids gemeinsam zu be- urteilen.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom

8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur An- wendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

2.2 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981

- 7 -

über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Die Beschwerdeführer sind als Inhaber der hier gegenständlichen Konten gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Beschwer- den ist einzutreten.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

- 8 -

4.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

5.

5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass im Ersuchen Darlegungen zur vermeintlichen Vortat und zu den Umständen fehlen würden, welche den Verdacht begründen könnten, Gelder, welche die lettischen Gesellschaften erhalten hätten, könnten Erträge krimineller Handlungen sein. Aus dem lettischen Ersuchen gehe nicht hervor, weshalb die abgeschlossenen Dar- lehensverträge fiktiv bzw. simuliert sein sollen. Die Beschwerdegegnerin habe sich im Rahmen der Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht an die Sachverhaltsdarstellungen im Ersuchen gehalten und sich stattdessen un- zulässigerweise auf Beweismittel gestützt, welche sie aus anderen Rechts- hilfeverfahren beigezogen habe, und habe zudem eigene Spekulationen zum mutmasslichen Ablauf einer vermeintlichen Straftat aufgestellt. Damit habe die Beschwerdegegnerin die ihr zustehenden Befugnisse über- schritten. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Einwand der Beschwerdeführer ignoriert, wonach die im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften in den in Kasachstan geführten Strafverfahren nicht themati- siert worden seien. Da die Informationen im Ersuchen nicht ausreichten, um die Rechtshilfe zu gewähren, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die lettische Behörde auffordert, das Ersuchen zu ändern bzw. zu ergänzen (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 1, S. 7 ff. und act. 16).

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 27 Ziff. 1 GwUe) nennen entsprechende Anforderungen an das Rechts- hilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der

- 9 -

Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E.2.1).

5.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf- bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom

27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu sub- sumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen wor- den wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfül- len würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV

- 10 -

175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

5.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen her- rühren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfe- ersuchen im Falle von Geldwäschereiverdacht nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen ange- sehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE129 II 97E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbreche- rischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschwei- gen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt (s. BGE 129 II 97; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom

24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).

5.4 Dem lettischen Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2024 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen (Verfahrensakten, pag. 1-0014 ff.):

- 11 -

Der Beschwerdeführer 2 soll zwischen dem 5. März 2005 und 4. August 2022 unter Verwendung auf ihn und auf die Beschwerdeführerin 1, D. FZE, G., H. und I. Group lautenden Bankkonten bei lettischen und ausländischen Kredit- instituten aus Korruption und/oder Veruntreuung im öffentlichen Sektor erlangten Geldern gewaschen haben. Nach öffentlich zugänglichen Informa- tionen habe der Beschwerdeführer 2 in seiner Funktion als Generaldirektor des kasachischen Staatsunternehmens J. eine grosse Geldsumme (ca. USD 42 Mio.) vom kasachischen Staat veruntreut, wofür er in Kasachs- tan zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Die Ermittlungsbehörde habe Informationen über fiktive Darlehensgeschäfte auf lettischen Bankkon- ten zwischen dem Beschwerdeführer 2 und den ihm nahestehenden Gesell- schaften (die Beschwerdeführerin 1, G. und H.), auf welchen sich mutmass- lich Erträge aus Straftaten befinden würden, die der Beschwerdeführer 2 von Konten bei Banken in Russland und in der Schweiz erhalten habe und welche zumindest teilweise in Immobilien in Lettland investiert worden seien.

Die sich auf den Konten der G. und H. befindlichen Vermögenswerte würden vermutlich u.a. aus den fiktiven Darlehensgeschäften mit in der Schweiz und in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) registrierten juristischen Personen stammen. Die H. habe zwischen dem 14. September 2018 und dem 19. Oktober 2021 vom Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die Beschwerdeführerin 1, die im Besitz des Beschwerdeführers 2 sei, EUR 4'092'592.-- erhalten, wobei als Zahlungszweck Darlehensverträge vom 14. September 2018, 27. September 2019, 6. August 2019, 26. März 2021 und 23. Dezember 2020 angegeben worden seien. Die Beschwerde- führerin 1 habe auf dasselbe Konto zwischen dem 14. September 2018 und

8. August 2019 vom Beschwerdeführer 2 Gelder in Höhe von EUR 4'800'000.-- mit Zahlungszweck «Darlehensvertrag» erhalten. Auf das Konto der H. seien im Zeitraum vom 26. Oktober 2018 bis zum 6. Mai 2019 vom auf die D. FZE lautenden Geschäftsbeziehung unter Angabe «Dar- lehensvertrag vom 10. September 2018» EUR 4'500'000.-- überwiesen worden. Zwischen dem 19. September 2018 und dem 21. Oktober 2021 seien vom Konto der H. auf das Konto der G. Gelder in Höhe von EUR 1'119'292.47 überwiesen worden. Zudem seien zwischen dem

13. August 2019 und dem 29. Oktober 2021 auf das Konto der I. Group vom Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank C. Gelder im Umfang von EUR 2'836'729.-- unter Angabe des Zahlungszwecks «Darlehensvertrag vom 06.08.2019» transferiert worden. Im Zeitraum vom 14. August 2019 bis zum 4. August 2022 habe die I. Group an die G. EUR 1'570'779.54 überwie- sen. Des Weiteren würden sich auf dem Konto des Beschwerdeführers 2 bei der Bank K. Gelder befinden, die aus Dividendenzahlungen der in den VAE eingetragenen und ihm gehörenden L. FZE stammen würden. Laut lettischen

- 12 -

Behörden vorliegenden Unterlagen habe die L. FZE ein Konto bei der Bank M. gehabt, wobei der Beschwerdeführer 2 in seiner Erklärung darauf hingewiesen habe, dass das Gas von der N. gekauft und an die O. AG verkauft worden sei. Der Beschwerdeführer 2 habe Beschlüsse über die Dividendenzahlungen vom 9. März 2021 und 25. Januar 2022, Jahresab- schlüsse der L. FZE für die Jahre 2020 und 2021 sowie eine Bescheinigung über die alleinige Gesellschafterstellung der L. FZE vorgelegt. Die einge- reichten Jahresabschlüsse der Jahre 2020 und 2021 würden einen Gewinn der juristischen Person von 31% des Umsatzes des Unternehmens auswei- sen, was im Bereich der Erdgasvermarktung untypisch (sehr hoch) sei. All dies lasse den begründeten Verdacht aufkommen, dass die Konten der Beschwerdeführerin 1 und der D. FZE dazu verwendet worden sein könnten, mutmasslich aus Straftaten stammende Mittel zu transferieren und diese unter dem Deckmantel fiktiver Darlehen auf lettische Bankkonten der H. und I. Group weiterzuleiten. Die Zahlungskette sei ohne logische wirtschaftliche Begründung künstlich verlängert worden, um mithilfe der Änderung der Zugehörigkeit der Mittel die Rückverfolgbarkeit des Finanzflusses zu er- schweren, um Gelder mutmasslich krimineller Herkunft zu verbergen und zu verschleiern. In Lettland seien Immobilien sowie Kapitalanteile der H. und I. Group in Höhe von mindestens EUR 60 Mio. identifiziert und beschlag- nahmt worden.

5.5

5.5.1 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer sind im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensicht- liche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (supra E. 5.2.1). Solche Mängel sind in der oben wiedergegebenen Sachdarstellung im Ersuchen nicht ersichtlich. Der Rechtshilferichter ist deshalb an den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen gebunden.

5.5.2 Gemäss lettischem Ersuchen besteht der Verdacht, dass der Beschwerde- führer 2 mutmasslich aus Korruption und/oder Veruntreuung im öffentlichen Sektor stammende Gelder über auf die Beschwerdeführerin 1 und D. FZE lautende Geschäftsbeziehungen auf Bankkonten weiterer Gesellschaften (H., G. und I. Group) transferiert haben könnte, um deren Herkunft zu ver- schleiern.

Aus den Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin aus anderen Rechts- hilfeverfahren beigezogen hat, geht hervor, dass die gegen den Beschwer- deführer 2 in Kasachstan geführte Untersuchung Nr. 220000121000014

- 13 -

wegen Geldwäscherei und Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte mit einer prozessualen Vereinbarung mit der Strafverfolgungsbehörde beendet wurde, in welcher der Beschwerdeführer 2 sich schuldig bekannt hatte (RR.2025.130, act. 1.3, Beilagen = Verfahrensakten, pag. 9.1.1.2-0038 f.). Laut den Angaben der Beschwerdegegnerin ist das im lettischen Ersuchen erwähnte kasachische Staatsunternehmen P. ein ehemaliges Joint Venture mit staatlicher Beteiligung der Q., die später zu R. unbenannt worden sei (RR.2025.130, act. 1.2, S. 5). Im Verfahren Nr. 220000121000014 wurde dem Beschwerdeführer 2 und weiteren Personen vorgeworfen, vom Staats- unternehmen R. Gelder veruntreut zu haben, indem sie russisches Gas nicht direkt von der S. GmbH, sondern über die eigens hierfür gegründete, da- zwischengeschaltete T. GmbH für die R. zu überhöhten Preisen gekauft hätten, um sich unrechtmässig zu bereichern. Dabei sollen die Vermögens- werte u.a. über Konten diverser Gesellschaften (u.a. D. FZE) auf Privat- konten des Beschwerdeführers 2 überwiesen worden sein (Verfahrensakten, pag. 9.1.1.2-0006 f.). D. FZE wird im lettischen Ersuchen ausdrücklich als eine der Gesellschaften erwähnt, über welche der Transfer von Vermögens- werten möglicherweise krimineller Herkunft auf Konten in Russland und in der Schweiz erfolgt sein soll. Die Beschwerdegegnerin bestätigte die Aus- führungen der lettischen Behörden, nachdem sie in den edierten Unterlagen zu auf den Beschwerdegegner 2 lautenden Konten bei der Bank C. im er- suchten Zeitraum von September 2018 bis Ende Dezember 2019 Gutschrif- ten in Höhe von über rund USD 27 Mio. festgestellt hatte, die mit Zahlungen aus fünf Darlehensverträgen begründet worden waren. Ebenso konnten Transaktionen vom Konto des Beschwerdeführers 2 auf das Konto der Beschwerdeführers 1 bei der Bank C. festgestellt werden, die teilweise eben- falls mit einem Darlehensvertrag begründet worden waren, von wo am gleichen Tag derselbe Betrag (EUR 2 Mio.) an die H. weitertransferiert wurde (RR.2025.130, act. 1.2, S. 6 f.). Dies lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass es sich dabei um reine Durchlauftransaktionen handelt und die Gelder umgehend nach Lettland weitergeleitet wurden. Unter diesen Umständen kam die Beschwerdegegnerin richtigerweise zum Ergebnis, dass gestützt auf das Ersuchen sowohl Anhaltspunkte für eine Vortat als auch verdächtige grenzüberschreitende Transaktionen gegeben sind. Damit kann der im Ersuchen umschriebene Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumiert werden. Die doppelte Strafbarkeit ist nach dem Gesagten zu bejahen.

5.5.3 Was die Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang einwenden, vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Nicht zu bemängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der im lettischen Rechtshilfe- ersuchen behaupteten Vortat Unterlagen aus anderen, ihr vom BJ zum

- 14 -

Vollzug übertragenen Rechtshilfeverfahren beizog. Entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführer nahm die Beschwerdegegnerin mit dem ver- fügten Aktenbeizug keine eigentliche Ergänzung des Ersuchens vor, zumal bereits die darin gemachten Angaben zur Bejahung des Geldwäscherei- verdachts ausgereicht hätten. Die ersuchende Behörde legte nachvollzieh- bar dar, welche Transaktionen in Millionenhöhe unter Dazwischenschalten welcher juristischen Personen bzw. Konten im Ausland als geldwäscherei- verdächtig gelten. Überdies lässt das Bundesgericht zu, dass ein unvollstän- diges Rechtshilfeersuchen anhand des Dossiers und anderer Unterlagen durch die schweizerischen Behörden ergänzt werden darf, wenn das Gesuch gemeinsam mit den weiteren Dokumenten die Beurteilung zulässt (BGE 106 Ib 260 S. 265). Ebenso scheint es mit Blick auf das Beschleunigungs- gebot nicht als sinnvoll, von der ersuchenden Behörde eine Ergänzung ihres Rechtshilfeersuchens wegen Geldwäschereiverdacht zu verlangen, ob- schon die ausführende Schweizer Rechtshilfebehörde bereits Informationen über die (in einem anderen Staat verübte) Vortat verfügt und diese in das Verfahren beiziehen kann. Dies gilt umso mehr, als die ersuchende Behörde im Ersuchen die Vortat der Geldwäschereihandlungen grundsätzlich nicht darzulegen hat (vgl. supra E. 5.3).

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer basiert der im lettischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt nicht nur auf öffentlich zugängliche Quellen, sondern u.a. auf vom Beschwerdeführer 2 der Ermittlungsbehörde vorgelegte Unterlagen, auf welche im Ersuchen explizit Bezug genommen wird (supra E. 5.4). Damit kann auch keine Rede davon sein, dass die ersu- chende Behörde die ihr vom Beschwerdeführer 2 eingereichten Unterlagen resp. seine Stellungnahme zum Hintergrund der oben erwähnten Trans- aktionen gegenüber der Schweiz absichtlich verschweige. Vielmehr erach- tete die ersuchende Behörde die vom Beschwerdeführer 2 gemachten Angaben gestützt auf die eingereichten Unterlagen als nicht glaubwürdig resp. als nicht ausreichend, weshalb sie die Schweiz um Übermittlung von Beweismitteln ersuchte.

5.5.4 Unbegründet ist auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Begründung der Zwischenverfügungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Zwischenverfügung vom 10. Ja- nuar, 14. Januar, 5. Februar und 7. Juli 2025, mit welchen die Beschwerde- gegnerin aus anderen Verfahren Akten beigezogen hat, eingehend zu begründen. Diese Zwischenverfügungen sind nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar (vgl. Art. 80e Abs. 1 und 2 IRSG). Überdies wurden mit diesen Zwischenverfügungen – teilweise mit

- 15 -

Verweis auf die begründete Eintretensverfügung vom 13. Januar 2024 – lediglich Akten aus anderen Rechtshilfeverfahren beigezogen, wobei die beigezogenen Akten anschliessend den Beschwerdeführern zur Einsicht zugestellt wurden. Nachdem das lettische Ersuchen auf das kasachische Strafverfahren Bezug nimmt und die Beschwerdegegnerin in den hier ange- fochtenen Schlussverfügungen sowie in der Eintretensverfügung vom

13. Januar 2024 darlegte, inwiefern die Unterlagen aus den anderen Rechts- hilfeverfahren für die Beurteilung der im lettischen Ersuchen erwähnten Vortat von Bedeutung sind (RR.2025.130, act. 1.2, S. 5 f.; Verfahrensakten, pag. 4.1-0001 ff.), war den Beschwerdeführern eine sachgerechte Anfech- tung der Schlussverfügungen möglich. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.

6.

6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus- ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Nicht zulässig wäre es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über

- 16 -

ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Über- massverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfe- ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.2 Die Beschwerdegegnerin legte in den angefochtenen Schlussverfügungen ausführlich dar, weshalb sich die im lettischen Ersuchen dargestellten Umstände in den von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen wider- spiegeln. Namentlich zeigte sie auf, welche Transaktionen einen Zusam- menhang zur D. FZE und zu den Geschäftsbeziehungen der Beschwerde- führer haben, und dass diese – wie von den lettischen Behörden ausge- führt – häufig mit einem Darlehensvertrag begründet wurden, weshalb sie zu Recht die potentielle Erheblichkeit der Bankunterlagen für das lettische Straf- verfahren bejahte (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 1.2, S. 5 ff.). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das lettische Rechtshilfeersu- chen eine unzulässige Beweisausforschung darstelle, erweist sich entspre- chend als unbegründet. Daran ändert auch das Schreiben der kasachischen Behörden vom 20. Februar 2025 nichts. Wie die Beschwerdegegnerin zu- treffend ausführt (RR.2025.130 und RR.2025.131, je act. 1.2, S. 8), ist es denkbar, dass die gegen den Beschwerdeführer 2 geführten Strafunter- suchungen beendet wurden, bevor die Transaktionen zwischen der D. FZE resp. den Beschwerdeführern und den auf die H. und I. Group lautenden Bankkonten bekannt wurden. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass das gegen den Beschwerdeführer 2 in Kasachstan eingestellte Verfahren wegen Geldwäscherei bei neuen Erkenntnissen allenfalls wieder- aufgenommen werden könnte, wie dies das Schweizer Recht vorsieht (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO).

6.3 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich.

- 17 -

7. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 8'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von gesamthaft Fr. 10'000.-- (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, den Beschwerdeführern den Betrag von je Fr. 1'000.-- zurückzuerstat- ten.

- 18 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2025.130 und RR.2025.131 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von total Fr. 10'000.--. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Betrag von je Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. Januar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Benjamin Leupi-Landtwing - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).