Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a und Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2024 gelangte das Landgericht Mün- chen I an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH») und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») und ersuchte um Vernehmung von mehreren Zeugen in der Schweiz im Rahmen einer audiovisuellen Übertragung zu einem Hauptverhandlungs- termin in München (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.001 [pag. 5–26 und 27–48]).
B. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersuchte die StA III ZH das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), einen Leitkanton zu bestimmen, nachdem der Kanton Genf im gleichen Sachzusammenhang bereits mit Schreiben vom
6. April 2022 ein interkantonales Rechtshilfeersuchen an den Kanton Zürich gerichtet und darin ausgeführt habe, dass der Kanton Genf vom BJ zum Leit- kanton eingesetzt worden sei. Gemäss dem nun vorliegenden Rechtshilfeer- suchen (an die StA III ZH) sollten neben B. und C. nunmehr auch D., E. und A. rechtshilfeweise mittels Videokonferenz einvernommen werden. Ersten Erkenntnissen zufolge habe A. Wohnsitz in Z./SZ und E. in Y./AG. Zu D. hätten demgegenüber ohne ergänzende Angaben keine Erkenntnisse erhält- lich gemacht werden können (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.001 [pag. 49–68]).
C. Am 5. Juli 2024 beauftragte das BJ gestützt auf Art. 79 Abs. 1 IRSG den Kanton Genf bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») mit der Leitung des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.001 [pag. 1–3]).
D. Mit Verfügung vom 9. August 2024 («Décision d’entrée en matière (art. 80 ss EIMP)») trat die StA GE auf das Rechtshilfeersuchen (der Staatsanwalt- schaft München [recte: des Landgerichts München I]) vom 11. Juni 2024 ein und ordnete mit separater Verfügung vom gleichen Tag («Ordonnance d’éxecution (art. 80a EIMP)») die Einvernahme von A. als Zeugen an (Ver- fahrensakten StA SZ, act. 15.1.001–15.1.004). Mit Schreiben vom 12. Au- gust 2024 teilte die StA GE der StA SZ das Rechtshilfeersuchen, die Eintre- tensverfügung und die Ausführungsverfügung mit und ersuchte die StA SZ in Anwendung von Art. 49 StPO um Durchführung der Einvernahme von A. per Videokonferenz (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.002–14.1.003).
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E. Mit Verfügung vom 28. August 2024 («Décision d’entrée en matière et de clôture, annule et remplace la décision d’entrée en matière du 9 août 2024 (art. 80 ss EIMP)») trat die StA GE auf das Rechtshilfeersuchen des Land- gerichts München II [recte: des Landgerichts München I] vom 11. Juni 2024 ein und ordnete die Einvernahme per Videokonferenz der Zeugen gemäss separater Ausführungsverfügungen vom gleichen Tag an. Mit Verfügung ebenfalls vom 28. August 2024 («Ordonnance d’éxecution (art. 80a EIMP)») ordnete die StA GE die Einvernahme von A. als Zeugen an (act. 1.1). Mit Schreiben vom 28. August 2024 teilte die StA GE der StA SZ diese Verfü- gungen mit (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.005).
F. Mit Verfügung vom 30. August 2024 forderte die StA SZ A. auf, am Donners- tag, 26. September 2024, um 14.00 Uhr, bei der StA SZ persönlich zu er- scheinen, um als Zeuge einvernommen zu werden (act. 1.2).
G. Mit Beschwerde vom 12. September 2024 (Posteingang: 16. September
2024) gelangte A., vertreten durch Rechtsanwälte Eric Stupp und Max Spe- ckert, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden An- trägen (act. 1):
«1. Die «Eintretensverfügung und Schlussverfügung» der Beschwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 seien aufzuheben.
1.1. Eventualiter seien die «Eintretensverfügung und Schlussverfügung» der Be- schwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 dahingehend anzupassen, dass die rechtshilfeweise ersuchte Einvernahme des Beschwerdeführers vom
26. September 2024 nicht im Rahmen einer Videokonferenz (sprich mittels Di- rektübertragung der Befragung in den Gerichtssaal in Deutschland) zu erfolgen habe, sondern der zuständige Staatsanwalt[…] der Staatsanwaltschaft Schwyz die Befragung mittels Fragekatalog in Person durchzuführen und das Protokoll anschliessend der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss der Rechtshilfe zu übermitteln habe.
2. Die Ausführungsverfügung («Ordonnance d’Exécution») der Beschwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 sei aufzuheben.
2.1. Eventualiter sei die Ausführungsverfügung («Ordonnance d’Ex[é]cution») der Be- schwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 dahingehend anzupassen, dass die rechtshilfeweise ersuchte Einvernahme des Beschwerdeführers vom
26. September 2024 nicht im Rahmen einer Videokonferenz (sprich mittels
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Direktübertragung der Befragung in den Gerichtssaal in Deutschland) zu erfolgen habe, sondern der zuständige Staatsanwalt[…] der Staatsanwaltschaft Schwyz die Befragung mittels Fragekatalog in Person durchzuführen und das Protokoll anschliessend der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss der Rechtshilfe zu übermitteln habe.
3. Die Vorladung in Strafsachen der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] vom 30. August 2024 sei für ungültig zu erklären bzw. abzunehmen.
3.1. Eventualiter sei die Vorladung in Strafsachen der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] vom 30. August 2024 dahingehend anzupassen, dass in dieser festgehalten wird, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2024 durch die Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] nicht per Videokonferenz an die ersu- chende Behörde oder andere Personen übertragen, sondern gestützt auf einen von der ersuchenden Behörde einzureichenden Fragekatalog persönlich durch den für die Rechtshilfehandlungen in der Schweiz zuständigen Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] durchzuführen sei.
3.1.1. Sub-Eventualiter sei der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] anzuweisen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Sep- tember 2024 nebst den in der vom Landgericht München abgegebenen Garan- tieerklärung vom 6. September 2024 genannten Massnahmen zum Schutz vor der Übermittlung von Tatsachen aus dem Geheimbereich des Beschwerdefüh- rers in seiner Funktion als […] der F.-Gruppe folgende konkreten Schutzmass- nahmen zu treffen bzw. die entsprechenden Bestätigungen beim recht[s]hilfeer- suchenden deutschen Gericht einzuholen:
• Ausschluss der Teilnahme von Medienvertretern, anderen Berichterstattern und Zuschauern an der Gerichtsverhandlung bzw. Videoübertragung; • Sicherstellung, dass Informationen aus der Einvernahme in keiner Weise im ausländischen Strafprozess verwendet, bzw. verwertet werden, bevor über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe in einer rechtskräftigen Schlussver- fügung entschieden wurde; • Verpflichtung der ausländischen Prozessbeteiligten, sich im Rahmen der Vi- deobefragung passiv zu verhalten;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. Mehrwertsteuer).
In prozessualer Hinsicht liess A. beantragen, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen.
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H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. September 2024 wies der In- struktionsrichter die StA GE und die StA SZ an, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung vom Vollzug der angefochtenen Verfügungen abzu- sehen (act. 4).
I. Mit Schreiben vom 18. September 2024 zitierte die StA SZ den A. angezeig- ten Verhandlungstermin ab (Verfahrensakten StA SZ, act. 32.1.003– 32.1.004).
J. Mit Beschwerdeantwort (und Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) vom 19. September 2024 beantragte die StA SZ, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen und die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren (act. 6).
K. Innert erstreckter Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeantwort (und Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) teilte die StA GE mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 mit (act. 9):
«Par courrier du 16 courant, dont copie est jointe en annexe, le Ministère public a reconsidéré et annulé sa décision d’entrée en matière et de clôture du 28 août 2024 et l’ordonnance d’exé- cution y relative litigieuses. Partant, le recours est devenu sans objet.»
Dem in Kopie beigelegten Schreiben der StA GE vom 16. Oktober 2024 an das Landgericht München I ist zu entnehmen, dass die StA GE das Rechts- hilfeersuchen betreffend die Einvernahme von Zeugen in der Schweiz per Videokonferenz ablehnte (act. 9.1).
L. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 teilte das BJ mit, aufgrund der Gegen- standslosigkeit der Beschwerde deren kostenfällige Abweisung zu beantra- gen (act. 10).
M. Die Beschwerdekammer lud mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 die StA GE, die StA SZ und das BJ ein, zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerde- verfahrens sowie zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen Stellung zu nehmen (act. 11).
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N. Die StA SZ beantragt mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2024, dass die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung von Art. 72 BZP dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien (act. 12). A. lässt mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 erklären, dass er mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslo- sigkeit einverstanden sei und – unter der Annahme, dass ihm keine Kosten auferlegt würden – auf eine Entschädigung verzichte (act. 13). Das BJ ver- zichtete mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 ausdrücklich auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 14). Die StA GE teilt mit Stellungnahme vom
4. November 2024 mit, sie erachte die Beschwerde als gegenstandslos, und überlässt es dem Gericht, über die Kosten zu entscheiden (act. 15). Mit Schreiben vom 5. November 2024 wurden die eingegangenen Stellungnah- men den Verfahrensbeteiligten gegenseitig zur Kenntnis gebracht (act. 16).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlas- sung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwer- deinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
E. 2.2 Vorliegend sind sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Unter diesen Umständen besteht für die Be- schwerdekammer kein Anlass, weiter auf die Gegenstandslosigkeit der Be- schwerde einzugehen. Das Beschwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung sind als gegenstandslos abzuschreiben
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(vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.1).
E. 3 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten für den Entscheid über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinnge- mäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.29 vom 28. Januar 2025 E. 3.1; RR.2023.171 vom 9. Oktober 2024 E. 3.1). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch wei- tere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summa- rischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2).
E. 4.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe von Befragungsprotokol- len anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b; 121 II 459 E. 2c). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen per- sönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b). Dies gilt auch für Gesellschaften, über deren Geschäftsaktivitäten und Orga- nisation die Zeugenaussagen erfolgen (BGE 121 II 459 E. 2c). Daher ist eine juristische Person grundsätzlich nicht befugt, gegen die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr Verwaltungsrats- präsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wurden (Urteil des Bun- desgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004 E. 1.3.1; teilweise abwei- chend, allerdings ohne Begründung, Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 1.3; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.4; TPF 2020 180 E. 2.2 m.w.H.).
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E. 4.2 Vorliegend war der genaue Inhalt der noch nicht durchgeführten Einver- nahme per Videokonferenz naturgemäss nicht bekannt. Indes legte der Be- schwerdeführer nicht dar, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass im Rahmen der Einvernahme per Videokonferenz Aussagen des Beschwerde- führers zu erwarten gewesen wären, die ihn selbst betroffen hätten, oder dass er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte berufen können. Sol- ches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer schien primär vielmehr zu befürchten, dass er von ihm zu schützende Geschäftsgeheimnisse seiner Arbeitgeberin hätte preisgeben müssen (act. 1 S. 6 ff.). Solche Aussagen hätten ihm aber keine Beschwerdelegitimation verliehen. Die Beschwerdele- gitimation wäre somit mutmasslich zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.163 vom 24. Juli 2014 E. 1.5 [Beschwerdelegitimation nur bejaht, weil Gegenstand der ersuchten Einvernahme per Videokonferenz Informati- onen von Konten sein sollten, deren Inhaber der Beschwerdeführer war]; RR.2017.75 vom 12. Juli 2017 E. 1.5 [Frage der Beschwerdelegitimation of- fengelassen]).
E. 5 Angesichts des mutmasslichen Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Eric Stupp und Max Speckert
Beschwerdeführer
gegen
1. MINISTÈRE PUBLIC DU CANTON DE GENÈVE,
2. STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a und Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschie- bende Wirkung (Art. 80l IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.103 Nebenverfahren: RP.2024.25
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Sachverhalt:
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2024 gelangte das Landgericht Mün- chen I an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH») und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») und ersuchte um Vernehmung von mehreren Zeugen in der Schweiz im Rahmen einer audiovisuellen Übertragung zu einem Hauptverhandlungs- termin in München (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.001 [pag. 5–26 und 27–48]).
B. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersuchte die StA III ZH das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), einen Leitkanton zu bestimmen, nachdem der Kanton Genf im gleichen Sachzusammenhang bereits mit Schreiben vom
6. April 2022 ein interkantonales Rechtshilfeersuchen an den Kanton Zürich gerichtet und darin ausgeführt habe, dass der Kanton Genf vom BJ zum Leit- kanton eingesetzt worden sei. Gemäss dem nun vorliegenden Rechtshilfeer- suchen (an die StA III ZH) sollten neben B. und C. nunmehr auch D., E. und A. rechtshilfeweise mittels Videokonferenz einvernommen werden. Ersten Erkenntnissen zufolge habe A. Wohnsitz in Z./SZ und E. in Y./AG. Zu D. hätten demgegenüber ohne ergänzende Angaben keine Erkenntnisse erhält- lich gemacht werden können (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.001 [pag. 49–68]).
C. Am 5. Juli 2024 beauftragte das BJ gestützt auf Art. 79 Abs. 1 IRSG den Kanton Genf bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») mit der Leitung des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.001 [pag. 1–3]).
D. Mit Verfügung vom 9. August 2024 («Décision d’entrée en matière (art. 80 ss EIMP)») trat die StA GE auf das Rechtshilfeersuchen (der Staatsanwalt- schaft München [recte: des Landgerichts München I]) vom 11. Juni 2024 ein und ordnete mit separater Verfügung vom gleichen Tag («Ordonnance d’éxecution (art. 80a EIMP)») die Einvernahme von A. als Zeugen an (Ver- fahrensakten StA SZ, act. 15.1.001–15.1.004). Mit Schreiben vom 12. Au- gust 2024 teilte die StA GE der StA SZ das Rechtshilfeersuchen, die Eintre- tensverfügung und die Ausführungsverfügung mit und ersuchte die StA SZ in Anwendung von Art. 49 StPO um Durchführung der Einvernahme von A. per Videokonferenz (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.002–14.1.003).
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E. Mit Verfügung vom 28. August 2024 («Décision d’entrée en matière et de clôture, annule et remplace la décision d’entrée en matière du 9 août 2024 (art. 80 ss EIMP)») trat die StA GE auf das Rechtshilfeersuchen des Land- gerichts München II [recte: des Landgerichts München I] vom 11. Juni 2024 ein und ordnete die Einvernahme per Videokonferenz der Zeugen gemäss separater Ausführungsverfügungen vom gleichen Tag an. Mit Verfügung ebenfalls vom 28. August 2024 («Ordonnance d’éxecution (art. 80a EIMP)») ordnete die StA GE die Einvernahme von A. als Zeugen an (act. 1.1). Mit Schreiben vom 28. August 2024 teilte die StA GE der StA SZ diese Verfü- gungen mit (Verfahrensakten StA SZ, act. 14.1.005).
F. Mit Verfügung vom 30. August 2024 forderte die StA SZ A. auf, am Donners- tag, 26. September 2024, um 14.00 Uhr, bei der StA SZ persönlich zu er- scheinen, um als Zeuge einvernommen zu werden (act. 1.2).
G. Mit Beschwerde vom 12. September 2024 (Posteingang: 16. September
2024) gelangte A., vertreten durch Rechtsanwälte Eric Stupp und Max Spe- ckert, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden An- trägen (act. 1):
«1. Die «Eintretensverfügung und Schlussverfügung» der Beschwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 seien aufzuheben.
1.1. Eventualiter seien die «Eintretensverfügung und Schlussverfügung» der Be- schwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 dahingehend anzupassen, dass die rechtshilfeweise ersuchte Einvernahme des Beschwerdeführers vom
26. September 2024 nicht im Rahmen einer Videokonferenz (sprich mittels Di- rektübertragung der Befragung in den Gerichtssaal in Deutschland) zu erfolgen habe, sondern der zuständige Staatsanwalt[…] der Staatsanwaltschaft Schwyz die Befragung mittels Fragekatalog in Person durchzuführen und das Protokoll anschliessend der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss der Rechtshilfe zu übermitteln habe.
2. Die Ausführungsverfügung («Ordonnance d’Exécution») der Beschwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 sei aufzuheben.
2.1. Eventualiter sei die Ausführungsverfügung («Ordonnance d’Ex[é]cution») der Be- schwerdegegnerin 1 [StA GE] vom 28. August 2024 dahingehend anzupassen, dass die rechtshilfeweise ersuchte Einvernahme des Beschwerdeführers vom
26. September 2024 nicht im Rahmen einer Videokonferenz (sprich mittels
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Direktübertragung der Befragung in den Gerichtssaal in Deutschland) zu erfolgen habe, sondern der zuständige Staatsanwalt[…] der Staatsanwaltschaft Schwyz die Befragung mittels Fragekatalog in Person durchzuführen und das Protokoll anschliessend der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss der Rechtshilfe zu übermitteln habe.
3. Die Vorladung in Strafsachen der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] vom 30. August 2024 sei für ungültig zu erklären bzw. abzunehmen.
3.1. Eventualiter sei die Vorladung in Strafsachen der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] vom 30. August 2024 dahingehend anzupassen, dass in dieser festgehalten wird, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2024 durch die Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] nicht per Videokonferenz an die ersu- chende Behörde oder andere Personen übertragen, sondern gestützt auf einen von der ersuchenden Behörde einzureichenden Fragekatalog persönlich durch den für die Rechtshilfehandlungen in der Schweiz zuständigen Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] durchzuführen sei.
3.1.1. Sub-Eventualiter sei der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin 2 [StA SZ] anzuweisen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Sep- tember 2024 nebst den in der vom Landgericht München abgegebenen Garan- tieerklärung vom 6. September 2024 genannten Massnahmen zum Schutz vor der Übermittlung von Tatsachen aus dem Geheimbereich des Beschwerdefüh- rers in seiner Funktion als […] der F.-Gruppe folgende konkreten Schutzmass- nahmen zu treffen bzw. die entsprechenden Bestätigungen beim recht[s]hilfeer- suchenden deutschen Gericht einzuholen:
• Ausschluss der Teilnahme von Medienvertretern, anderen Berichterstattern und Zuschauern an der Gerichtsverhandlung bzw. Videoübertragung; • Sicherstellung, dass Informationen aus der Einvernahme in keiner Weise im ausländischen Strafprozess verwendet, bzw. verwertet werden, bevor über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe in einer rechtskräftigen Schlussver- fügung entschieden wurde; • Verpflichtung der ausländischen Prozessbeteiligten, sich im Rahmen der Vi- deobefragung passiv zu verhalten;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. Mehrwertsteuer).
In prozessualer Hinsicht liess A. beantragen, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen.
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H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. September 2024 wies der In- struktionsrichter die StA GE und die StA SZ an, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung vom Vollzug der angefochtenen Verfügungen abzu- sehen (act. 4).
I. Mit Schreiben vom 18. September 2024 zitierte die StA SZ den A. angezeig- ten Verhandlungstermin ab (Verfahrensakten StA SZ, act. 32.1.003– 32.1.004).
J. Mit Beschwerdeantwort (und Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) vom 19. September 2024 beantragte die StA SZ, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen und die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren (act. 6).
K. Innert erstreckter Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeantwort (und Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) teilte die StA GE mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 mit (act. 9):
«Par courrier du 16 courant, dont copie est jointe en annexe, le Ministère public a reconsidéré et annulé sa décision d’entrée en matière et de clôture du 28 août 2024 et l’ordonnance d’exé- cution y relative litigieuses. Partant, le recours est devenu sans objet.»
Dem in Kopie beigelegten Schreiben der StA GE vom 16. Oktober 2024 an das Landgericht München I ist zu entnehmen, dass die StA GE das Rechts- hilfeersuchen betreffend die Einvernahme von Zeugen in der Schweiz per Videokonferenz ablehnte (act. 9.1).
L. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 teilte das BJ mit, aufgrund der Gegen- standslosigkeit der Beschwerde deren kostenfällige Abweisung zu beantra- gen (act. 10).
M. Die Beschwerdekammer lud mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 die StA GE, die StA SZ und das BJ ein, zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerde- verfahrens sowie zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen Stellung zu nehmen (act. 11).
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N. Die StA SZ beantragt mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2024, dass die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung von Art. 72 BZP dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien (act. 12). A. lässt mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 erklären, dass er mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslo- sigkeit einverstanden sei und – unter der Annahme, dass ihm keine Kosten auferlegt würden – auf eine Entschädigung verzichte (act. 13). Das BJ ver- zichtete mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 ausdrücklich auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 14). Die StA GE teilt mit Stellungnahme vom
4. November 2024 mit, sie erachte die Beschwerde als gegenstandslos, und überlässt es dem Gericht, über die Kosten zu entscheiden (act. 15). Mit Schreiben vom 5. November 2024 wurden die eingegangenen Stellungnah- men den Verfahrensbeteiligten gegenseitig zur Kenntnis gebracht (act. 16).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlas- sung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwer- deinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
2.2 Vorliegend sind sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Unter diesen Umständen besteht für die Be- schwerdekammer kein Anlass, weiter auf die Gegenstandslosigkeit der Be- schwerde einzugehen. Das Beschwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung sind als gegenstandslos abzuschreiben
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(vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 4.1).
3. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten für den Entscheid über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinnge- mäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.29 vom 28. Januar 2025 E. 3.1; RR.2023.171 vom 9. Oktober 2024 E. 3.1). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch wei- tere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summa- rischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2).
4.
4.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe von Befragungsprotokol- len anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b; 121 II 459 E. 2c). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen per- sönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b). Dies gilt auch für Gesellschaften, über deren Geschäftsaktivitäten und Orga- nisation die Zeugenaussagen erfolgen (BGE 121 II 459 E. 2c). Daher ist eine juristische Person grundsätzlich nicht befugt, gegen die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr Verwaltungsrats- präsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wurden (Urteil des Bun- desgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004 E. 1.3.1; teilweise abwei- chend, allerdings ohne Begründung, Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 1.3; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.4; TPF 2020 180 E. 2.2 m.w.H.).
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4.2 Vorliegend war der genaue Inhalt der noch nicht durchgeführten Einver- nahme per Videokonferenz naturgemäss nicht bekannt. Indes legte der Be- schwerdeführer nicht dar, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass im Rahmen der Einvernahme per Videokonferenz Aussagen des Beschwerde- führers zu erwarten gewesen wären, die ihn selbst betroffen hätten, oder dass er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte berufen können. Sol- ches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer schien primär vielmehr zu befürchten, dass er von ihm zu schützende Geschäftsgeheimnisse seiner Arbeitgeberin hätte preisgeben müssen (act. 1 S. 6 ff.). Solche Aussagen hätten ihm aber keine Beschwerdelegitimation verliehen. Die Beschwerdele- gitimation wäre somit mutmasslich zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.163 vom 24. Juli 2014 E. 1.5 [Beschwerdelegitimation nur bejaht, weil Gegenstand der ersuchten Einvernahme per Videokonferenz Informati- onen von Konten sein sollten, deren Inhaber der Beschwerdeführer war]; RR.2017.75 vom 12. Juli 2017 E. 1.5 [Frage der Beschwerdelegitimation of- fengelassen]).
5. Angesichts des mutmasslichen Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Eric Stupp und Max Speckert - Ministère public du canton de Genève - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).