Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Deutschland) bzw. das Amtsgericht Herford (Deutschland) führt unter anderem ein Strafverfahren gegen A. wegen gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Betrugs gemäss §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Nidwalden [nachfolgend «Verfahrens- akten»], pag. 1.28 ff.). In diesem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2022 an die Staatsanwalt- schaft Nidwalden gelangt und haben um amtsärztliche Untersuchung von A. auf ihre Reise- und Verhandlungsfähigkeit ersucht (Verfahrensakten, pag. 1.1 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden trat mit Eintretensverfügung vom
6. Mai 2022 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete gleichentags die Untersuchung im Sinne von Art. 251 f. StPO von A. durch den Kantonsarzt Dr. med. B. (nachfolgend «Dr. B.») zwecks Feststellung der Verhandlungs- und Reisefähigkeit an (Verfahrensakten, pag. 2.1 ff.; 2.5 ff.).
C. A. liess dagegen mit Schreiben vom 24. Mai 2022 beim Obergericht Nidwal- den durch Rechtsanwalt Beat Hess (nachfolgend «RA Hess») Beschwerde erheben und beantragte gleichzeitig, ihren Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger einzusetzen (RR.2022.145, act. 1). Das Obergericht des Kantons Nidwalden trat mit Urteil BAS 22 11 / P 22 10 vom 25. Juli 2022 auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um amtliche Verteidigung ab und leitete die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (RR.2022.145, act. 2.1).
D. Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid RR.2022.145 vom 22. März 2023 auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab (RR.2022.145, act. 7).
E. Am 25. August 2023 fand die Untersuchung von A. bei Dr. B. statt (Verfah- rensakten, pag. 2.162 ff.).
F. Mit Schlussverfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden die Herausgabe des Berichts von Dr. B. vom 25. August 2023
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mitsamt von der beschuldigten Person übergebenen Arztberichten vom
4. April 2023, 5. Juni 2023 und 24. August 2023 an die deutschen Behörden an. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hielt in ihren Erwägungen (E. 2.12) unter anderem fest, dass ein Schreiben des Gesundheitsamtes Nidwalden vom 27. April 2023 nicht zu den Verfahrensakten genommen worden sei, da es mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen nichts zu tun habe (Verfahren- sakten, pag. 2.185 ff. = act. 1.1).
G. Gegen die Schlussverfügung erhob RA Hess namens und in Vertretung von A. mit Eingabe vom 27. November 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhe- bung der Schlussverfügung und ersuchte um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 1, S. 2).
H. Die Beschwerdekammer wies mit Zwischenentscheid RP.2023.50 vom
19. Dezember 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unent- geltliche Rechtsverbeiständung ab und setzte A. eine Frist bis zum 3. Ja- nuar 2024 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– an.
I. Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 liess A. der Beschwerdekammer ein Schrei- ben der leitenden Oberstaatsanwältin in Bielefeld an C. vom 7. Dezem- ber 2023, ein fachärztliches Attest von Prof. Dr. med. […] D. vom 20. De- zember 2023 sowie ein Schreiben von Rechtsanwalt E. vom 21. Dezem- ber 2023 zukommen. A. machte geltend, aus den Schreiben der leitenden Oberstaatsanwältin und von Rechtsanwalt E. lasse sich ableiten, dass mit Bezug auf die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte die Ver- folgungsverjährung eingetreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft Bielefeld habe erklärt, dass das Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2022 (6 AR 20/22) nicht weiterverfolgt werde, sodass es an der notwendigen Voraussetzung fehle, das Rechtshilfeersuchen weiter zu führen. A. ersuchte ferner darum, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, allenfalls ihr zu ge- statten, diesen in Raten zu bezahlen, subeventuell die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 31. Januar 2024 zu erstrecken (act. 6, 6.1- 6.3).
J. Nachdem die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit Schreiben vom 4. Januar 2024 bis zum 15. Januar 2024 erstreckt worden war (act. 7), liess A. mit Eingabe vom 12. Januar 2024 die Sistierung des Beschwerde-
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verfahrens beantragen bis geklärt sei, ob die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen 6 AR 20/22 nicht mehr weiterverfolge. Gleichzeitig er- suchte A. darum, vorderhand von der Einforderung des Kostenvorschusses abzusehen, eventuell die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 29. Februar 2024 zu erstrecken (act. 8).
K. Die Beschwerdekammer liess der Staatsanwaltschaft Nidwalden mit Schrei- ben vom 15. Januar 2024 die Eingabe von A. vom 12. Januar 2024 zukom- men und forderte diese auf, bis zum 26. Januar 2024 zur von A. aufgewor- fenen Frage, ob die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen 6 AR 20/22 weiterverfolge, Stellung zu nehmen (act. 9). Dem Fristerstreckungsge- such von A. wurde gleichentags bis zum 12. Februar 2024 entsprochen (act. 10).
L. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte der Beschwerdekammer mit Schrei- ben vom 17. Januar 2024 mit, dass sie mit Datum vom gleichen Tag schrift- lich bei der ersuchenden Behörde in Deutschland nachgefragt habe, ob diese die von ihr ersuchten Unterlagen noch benötige. Sie habe um baldige Antwort ersucht (act. 11 und 11.1).
M. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 stellte A. ein weiteres Gesuch um Erstre- ckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
15. März 2024 (act. 13). Diesem Gesuch wurde mit Schreiben vom 7. Feb- ruar 2024 entsprochen und die Frist letztmals bis zum 15. März 2024 er- streckt (act. 14).
N. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden liess der Beschwerdekammer am
14. Februar 2024 das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 24. Januar 2024 zukommen, in welchem diese mitteilte, am fraglichen Rechtshilfeersuchen festzuhalten (act. 15 und 15.1). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld sowie die Eingabe der Staatsanwaltschaft Nidwalden wurden A. am 15. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
O. A. liess mit Eingabe vom 21. Februar 2024 den Antrag stellen, das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu sistieren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses für die Zeit der Sistierung abzusehen. Gleichzeitig liess sie beantragen, dass die rechtshilfeersuchende Behörde die noch bestehen-
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den Voraussetzungen des Rechtshilfegesuches darzulegen und zu bewei- sen habe. Dieser Antrag stütze sich auf das widersprüchliche Verhalten derselben Behörde, der Staatsanwaltschaft Bielefeld resp. der leitenden Oberstaatsanwältin (act. 17).
P. Mit Zwischenentscheid RR.2023.171a vom 27. Februar 2024 wies die Be- schwerdekammer den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens RR.2023.171 ab. Ebenso wies sie den Antrag auf Abnahme der bis zum
15. März 2024 letztmals erstrecken Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses von Fr. 3'000.– ab (act. 18).
Q. Mit Eingabe vom 12. März 2024 wandte sich A. erneut an die Beschwerde- kammer und machte geltend, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld am
16. Januar 2024 einen Strafbefehl gegen sie beantragt habe, womit deren Anwesenheit an der Verhandlung in Bielefeld obsolet werde. Inzwischen sei der Strafbefehl ergangen und sie habe dagegen durch Rechtsanwalt E. Ein- sprache erheben lassen. Letzterem sei eine Spezialvollmacht zu ihrer Vertretung an der Hauptverhandlung erteilt worden, so dass ihre Anwesen- heit an der Hauptverhandlung nicht mehr notwendig sei. Vor diesem Hinter- grund erneuerte A. ihre Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses für die Zeit der Sistierung (act. 19).
R. Die Beschwerdekammer liess der Staatsanwaltschaft Nidwalden die Ein- gabe von A. vom 12. März 2024 mitsamt Beilagen zukommen und forderte diese auf, zur Frage der fehlenden Notwendigkeit der Anwesenheit von A. an der Hauptverhandlung im deutschen Strafverfahren bis zum
25. März 2024 Stellung zu nehmen (act. 20). Gleichtags wurde die bis zum
15. März 2024 letztmals erstreckte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen (act. 21).
S. Mit Eingabe vom 18. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Nidwalden zur Eingabe von A. vom 12. März 2024 Stellung und beantragte die Abweisung des Antrags auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens. A. sei eine allerletzte Frist zwecks Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen (act. 22).
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T. Mit Schreiben vom 26. März 2024 wurde A. die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 8. April 2024 erstreckt (act. 23).
U. In einem weiteren Schreiben vom 4. April 2024 liess A. erneut mitteilen, dass das strittige Rechtshilfeersuchen bedeutungslos sei. Die Hauptverhandlung betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl sei auf den 14. Mai 2024 an- gesetzt worden, wobei die Vorladung nur an Rechtsanwalt E. gegangen sei. Sie habe keine Vorladung erhalten und ihr Erscheinen sei weder notwendig noch vom Gericht verlangt worden. Sie liess abermals die Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens und auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses für die Zeit der Sistierung stellen (act. 24).
V. Die Instruktionsrichterin teilte A. mit Schreiben vom 4. April 2024 mit, dass keine Veranlassung bestehe, die gestützt auf den Zwischenentscheid RP.2023.50 vom 19. Dezember 2023 ursprünglich auf den 3. Januar 2024 angesetzte und am 26. März 2024 letztmals bis zum 8. April 2024 erstreckte Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses abzunehmen. In diesem Sinne gelte die am 26. März 2024 angesetzte Frist bis zum 8. April 2024 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– (act. 25).
W. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.–, lud die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft Nidwalden und das BJ zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis zum 22. April 2024 ein (act. 27).
X. Das BJ und die Staatsanwaltschaft Nidwalden beantragten innert Frist je die Abweisung der Beschwerde (act. 28 und 29). A. hielt in ihrer Replik vom
23. Mai 2024 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen Ziff. 1, 2, 3 und 5 fest (act. 33), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 34).
Y. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden der Beschwerdekammer mit, dass die Staatsanwaltschaft Biele- feld mit Schreiben vom 24. Juni 2024 mitgeteilt habe, am Rechtshilfeersu- chen nicht mehr festzuhalten (act. 35 und 35.1).
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Z. Die Beschwerdekammer liess mit Schreiben vom 9. Juli 2024 allen Parteien die vorgenannten Eingaben zukommen und teilte ihnen mit, dass sie beabsichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Rückzug des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie lud gleichzeitig alle Parteien ein, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens Stellung zu nehmen (act. 36).
AA. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden beantragte mit Schreiben vom 12. Juli 2024, die Kosten seien A. aufzuerlegen (act. 37).
A. beantragte innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. August 2024, dass keine Gerichtsgebühren zu erheben seien. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 sei ihr zurückzuerstatten. Sie sei zudem für ihre Anwaltskosten für das Verfahren vor der Staatsan- waltschaft Nidwalden sowie für das Beschwerdeverfahren vor Bundesstraf- gericht von der Staatsanwaltschaft Nidwalden zu entschädigen. Die Ent- schädigung sei nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. A. beantragte ferner eine angemessene Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO. Eventuell sei bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten entscheide. Die Entscheidung dürfe bei Unklarheiten nicht zu Ungunsten der Beschwerde- führerin ausfallen (act. 42).
Das BJ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
BB. Die Beschwerdekammer liess mit Schreiben vom 16. August 2024 allen Parteien die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Nidwalden und von A. zukommen (act. 43).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en mati- ère pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 haben die deutschen Behörden ihr Rechts- hilfeersuchen zurückgezogen (vgl. supra lit. Y), womit die Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe weggefallen ist. Halten die deutschen Strafver- folgungsbehörden nicht mehr an ihrem Rechtshilfeersuchen fest, wird der Bericht von Dr. B. vom 25. August 2023 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung nicht nach Deutschland übermittelt. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2023.171 ist daher aufgrund des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008 E. 1; 1A.240/2006 vom
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11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.55 vom
31. August 2022 E. 2; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.1; RR.2009.32 vom 16. November 2009 E. 1).
E. 3.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt nach konstanter Praxis Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.299 vom 2. August 2016 m.w.H.). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
E. 3.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
E. 4.1 Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Persönlich und direkte Betroffenheit wird bei Personen anerkannt, gegen die sich die betref- fende Rechtshilfemassnahme unmittelbar richtet, d.h. die sie ausführen müssen bzw. die unmittelbarem prozessualen Zwang ausgesetzt sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3; TPF 2020 180 E. 2.1; BUSS- MANN, Basler Kommentar, 2015, N. 25 zu Art. 80h IRSG). Die Herausgabe von Schriftstücken, die das Resultat einer Zwangsmassnahme sind, stellt ihrerseits ebenfalls eine Zwangsmassnahme dar.
E. 4.2 Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung war die Herausgabe des Berichts von Dr. B. vom 25. August 2023 über die Verhandlungs- und
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Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Hauptverhand- lung vor dem Amtsgericht Herford wegen Betrugs. Da die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sämtliche Unterstützungshandlungen umfasst, welche die Behörde eines Staates der Behörde eines anderen Staates in Verfahren strafrechtlicher Art gewährt (DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SI- MONEK, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter Einbezug der Amts- hilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 6), handelte es sich vorliegend um eine zulässige Rechtshilfeleistung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 IRSG. Die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte sodann gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO. D.h. die Beschwerdeführerin musste sich einer Zwangs- massnahme unterziehen, weshalb sie durch die Herausgabe des Berichts der ärztlichen Untersuchung in ihren Rechten unmittelbar verletzt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen wäre. Auf die im Übrigen fristge- recht eingereichte Beschwerde wäre daher einzutreten gewesen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte in einem ersten Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sie sich zur Person von Dr. B. vor dessen Ernennung als Sachverständigen nicht habe äussern können. Zudem bestritt die Beschwerdeführerin die auf dem vorliegend relevanten Fachgebiet erfor- derlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten von Dr. B. Der Bericht von Dr. B. erschöpfe sich in der Schilderung des Ablaufs der Konsultation, eine Diagnose habe er eigenen Aussagen zufolge nicht stellen können und es sei auch keine gestellt worden. Der Bericht von Dr. B. sei diesbezüglich un- brauchbar und sei auch inhaltlich bezüglich des Ablaufs der Untersuchung falsch. Zudem seien die Vorgaben gemäss Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 6. Mai 2022 nicht eingehalten worden. Indem sich die Beschwer- degegnerin in ihrer Schlussverfügung auf einen unbrauchbaren Bericht stütze, verletze sie Bundesrecht und verhalte sich willkürlich. Die Schluss- verfügung beruhe zudem auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt (act. 1, S. 4 ff.).
Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass Dr. B. wegen Vorbefasstheit in den Ausstand hätte treten müssen. Dies, weil er zum Zeit- punkt der Untersuchung der Beschwerdeführerin in Besitz eines Schreibens des Gesundheitsamtes Nidwalden vom 27. April 2023 gewesen sei betref- fend eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Aufsichtsbeschwerde gegen einen im Kanton Nidwalden praktizierenden Arzt. Dieses Schreiben sei Dr. B. in seiner Funktion als Kantonsarzt zugestellt worden. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass Dr. B. am 17. März 2021 vom Amtsgericht Herford zum Gutachter bestellt worden sei. Die deutschen Behörden hätten
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ihn beauftragt, die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklä- ren (act. 1, S. 7 f.).
E. 5.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Folgendes auszuführen: Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 251 StPO die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. B. mit Bezug auf deren Reise- und Verhandlungsfähigkeit an. Dem bei den Akten liegenden Track-&-Trace- Auszug der Schweizerischen Post zufolge wurde die Verfügung der Be- schwerdeführerin am 14. Mai 2022 zugestellt (Verfahrensakten, pag. 2.10). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt worden war, sich vor Erlass der Verfügung zur Person von Dr. B. zu äussern. Die Bestimmungen zur Untersuchung von Personen nach Art. 251 f. StPO regeln das Recht der Parteien auf Anhörung nicht. Demge- genüber räumen die Bestimmungen über den Sachverständigen (Art. 182 ff. StPO) den Parteien das Recht ein, sich vor Ernennung zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). In der Lehre ist umstritten, ob und inwiefern bei der Untersuchung von Personen nach Art. 251 StPO die Bestimmungen über die Sachverständigen nach Art. 182 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Wäh- rend ein Teil der Lehre der Ansicht ist, mit der Durchführung der Untersu- chung seien regelmässig Sachverständige zu betrauen, weshalb die Parteien grundsätzlich gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO das Recht hätten, sich vor Ernennung zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern (MÜLLER/HAENNI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 251/252 StPO), vertritt ein anderer Teil der Lehre die Meinung, die Untersuchung nach Art. 251 StPO stelle (bloss) eine erste Befundaufnahme dar, welche in einem Arztbericht (und nicht in einem Gutachten) resultiere (HANSJAKOB/GRAF, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 251 StPO). Erst wenn die erhobenen Befunde einlässlich interpretiert und in Form eines Sachverständigengutachtens dokumentiert werden müssten, seien die Regeln von Art. 184 StPO einzuhalten (HANSJAKOB/GRAF, a.a.O.). Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn vorliegend die Regeln von Art. 182 ff. StPO und insbesondere Art. 184 Abs. 3 StPO Anwendung finden sollten, ist eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt Art. 29 Abs. 2 BV dem Betroffenen lediglich das Recht ein, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergän- zungsfragen zu stellen (BGE 144 IV 69 E. 2.5; 125 V 332 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2; 6B_298/2012 vom
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16. Juli 2012 E. 3.3). Der Beschwerdeführerin wurde die Verfügung – wie bereits dargelegt – am 14. Mai 2022 zugestellt. Sie hatte damit spätestens seit diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Umstand, dass die Untersuchung durch Dr. B. vorgenommen werden würde. Auch war in der Verfügung der Gegen- stand der Untersuchung konkret umschrieben. Dass sich die Beschwerde- führerin, welche im Rechtshilfeverfahren seit dem 17. Mai 2022 anwaltlich vertreten war (vgl. Verfahrensakten, pag. 2.11 ff.), vor ihrer Begutachtung durch Dr. B. mehr als ein Jahr später, nämlich am 25. August 2023, weder zur Person des Gutachters noch zum Gegenstand der Untersuchung geäus- sert bzw. allfällige Zusatzfragen formuliert hat, ist ihr selber zuzurechnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin wäre daher zu verneinen gewesen.
E. 5.2.2 Was die geltend gemachte Vorbefasstheit von Dr. B. anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die entsprechen- den Ausstandsgesuche zu spät gestellt worden sind. Ausstandsgesuche im Sinne von Art. 10 Abs 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, geltend zu machen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_972/2015 vom 30. März 2016 E. 2.1.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2021.200 vom 20. Dezember 2021 E. 11.5). Die Beschwerdefüh- rerin hatte spätestens seit der Zustellung des Berichts von Dr. B. vom
25. September 2023 Kenntnis davon, dass dieser in Besitz des Schreibens des Gesundheitsamtes Nidwalden vom 27. April 2023 war. Ebenso wusste die Beschwerdeführerin seit ihrer Akteneinsicht vom 27. Mai 2022, dass die deutschen Behörden Dr. B. am 17. März 2021 bestellt hatten (Verfahrensak- ten, pag. 1.69 ff.; 2.14. f.). Indem die Beschwerdeführerin die Ausstand- gründe erst in ihrer Beschwerde vom 27. November 2023 geltend machte, hatte sie ihren Anspruch klar verwirkt. Auf die Ausstandsgesuche wäre daher nicht einzutreten gewesen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der doppelten Strafbarkeit. In der angefochtenen Schlussverfügung sei aus- geführt worden, dass das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten auf den ersten Blick den Straftatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB erfülle. Aus dem Sachverhalt, der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, gehe nicht hervor, inwiefern Arglist gegeben sein soll (act. 1, S. 8 f.).
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E. 6.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 6.3 Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Mit dem Tat- bestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.4 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs in der angefochtenen Schlussverfügung die für die Subsumtion unter den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betrugs notwendigen Sachverhaltsele- mente im Einzelnen aufgeführt und eine ausführliche Subsumtion vorgenom- men. Sie legte zusammengefasst dar, dass gemäss Sachverhalt im Rechts- hilfeersuchen die Beschwerdeführerin mehrfach als Vermittlerin zwischen Drittpersonen und der weiteren beschuldigten Person, F., fungiert habe. Konkret habe sie Drittpersonen dazu gebracht, F. Darlehen zu gewähren, damit dieser angeblich ein Bürogebäude in Löhne (D) erwerben und in eine Gesellschaft in Miami (USA) investieren bzw. Eigentumswohnungen
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erwerben könne. Arglist sei zu bejahen, weil es den geschädigten Drittper- sonen beim Abschluss der Darlehensverträge nicht möglich gewesen sei, die falschen Angaben der beschuldigten Personen zu überprüfen. Bei den Geschädigten habe es sich teilweise bereits um frühere Kunden der Be- schwerdeführerin gehandelt, sodass ein Vertrauensverhältnis bestanden habe. Auch gegenüber der Eigentümerin der fraglichen Eigentumswohnun- gen habe die Beschwerdeführerin arglistig gehandelt, da sie als erfahrene Immobilienmaklerin aufgetreten sei. Zudem habe es sich beim Mitbeschul- digten F., dem angeblichen Käufer, um einen Rechtsanwalt gehandelt und die Kaufverträge seien notariell beurkundet worden (vgl. act. 1.1, E. 2.4 und 2.5). Im Rahmen der hier summarisch vorzunehmenden Begründung kann ohne weiteres auch festgehalten werden, dass bei einer prima facie Beurtei- lung der Beschwerdeführerin arglistiges Handeln vorgeworfen wird. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind umschrieben. Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
E. 7 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger An- wendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berück- sichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 BStrKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Das Verfahren RR.2023.171 wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT NIDWALDEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshil- feersuchens (Art. 72 BZP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.171
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Deutschland) bzw. das Amtsgericht Herford (Deutschland) führt unter anderem ein Strafverfahren gegen A. wegen gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Betrugs gemäss §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Nidwalden [nachfolgend «Verfahrens- akten»], pag. 1.28 ff.). In diesem Zusammenhang sind die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2022 an die Staatsanwalt- schaft Nidwalden gelangt und haben um amtsärztliche Untersuchung von A. auf ihre Reise- und Verhandlungsfähigkeit ersucht (Verfahrensakten, pag. 1.1 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden trat mit Eintretensverfügung vom
6. Mai 2022 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete gleichentags die Untersuchung im Sinne von Art. 251 f. StPO von A. durch den Kantonsarzt Dr. med. B. (nachfolgend «Dr. B.») zwecks Feststellung der Verhandlungs- und Reisefähigkeit an (Verfahrensakten, pag. 2.1 ff.; 2.5 ff.).
C. A. liess dagegen mit Schreiben vom 24. Mai 2022 beim Obergericht Nidwal- den durch Rechtsanwalt Beat Hess (nachfolgend «RA Hess») Beschwerde erheben und beantragte gleichzeitig, ihren Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger einzusetzen (RR.2022.145, act. 1). Das Obergericht des Kantons Nidwalden trat mit Urteil BAS 22 11 / P 22 10 vom 25. Juli 2022 auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um amtliche Verteidigung ab und leitete die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (RR.2022.145, act. 2.1).
D. Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid RR.2022.145 vom 22. März 2023 auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab (RR.2022.145, act. 7).
E. Am 25. August 2023 fand die Untersuchung von A. bei Dr. B. statt (Verfah- rensakten, pag. 2.162 ff.).
F. Mit Schlussverfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden die Herausgabe des Berichts von Dr. B. vom 25. August 2023
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mitsamt von der beschuldigten Person übergebenen Arztberichten vom
4. April 2023, 5. Juni 2023 und 24. August 2023 an die deutschen Behörden an. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hielt in ihren Erwägungen (E. 2.12) unter anderem fest, dass ein Schreiben des Gesundheitsamtes Nidwalden vom 27. April 2023 nicht zu den Verfahrensakten genommen worden sei, da es mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen nichts zu tun habe (Verfahren- sakten, pag. 2.185 ff. = act. 1.1).
G. Gegen die Schlussverfügung erhob RA Hess namens und in Vertretung von A. mit Eingabe vom 27. November 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhe- bung der Schlussverfügung und ersuchte um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 1, S. 2).
H. Die Beschwerdekammer wies mit Zwischenentscheid RP.2023.50 vom
19. Dezember 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unent- geltliche Rechtsverbeiständung ab und setzte A. eine Frist bis zum 3. Ja- nuar 2024 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– an.
I. Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 liess A. der Beschwerdekammer ein Schrei- ben der leitenden Oberstaatsanwältin in Bielefeld an C. vom 7. Dezem- ber 2023, ein fachärztliches Attest von Prof. Dr. med. […] D. vom 20. De- zember 2023 sowie ein Schreiben von Rechtsanwalt E. vom 21. Dezem- ber 2023 zukommen. A. machte geltend, aus den Schreiben der leitenden Oberstaatsanwältin und von Rechtsanwalt E. lasse sich ableiten, dass mit Bezug auf die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte die Ver- folgungsverjährung eingetreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft Bielefeld habe erklärt, dass das Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2022 (6 AR 20/22) nicht weiterverfolgt werde, sodass es an der notwendigen Voraussetzung fehle, das Rechtshilfeersuchen weiter zu führen. A. ersuchte ferner darum, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, allenfalls ihr zu ge- statten, diesen in Raten zu bezahlen, subeventuell die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 31. Januar 2024 zu erstrecken (act. 6, 6.1- 6.3).
J. Nachdem die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit Schreiben vom 4. Januar 2024 bis zum 15. Januar 2024 erstreckt worden war (act. 7), liess A. mit Eingabe vom 12. Januar 2024 die Sistierung des Beschwerde-
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verfahrens beantragen bis geklärt sei, ob die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen 6 AR 20/22 nicht mehr weiterverfolge. Gleichzeitig er- suchte A. darum, vorderhand von der Einforderung des Kostenvorschusses abzusehen, eventuell die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 29. Februar 2024 zu erstrecken (act. 8).
K. Die Beschwerdekammer liess der Staatsanwaltschaft Nidwalden mit Schrei- ben vom 15. Januar 2024 die Eingabe von A. vom 12. Januar 2024 zukom- men und forderte diese auf, bis zum 26. Januar 2024 zur von A. aufgewor- fenen Frage, ob die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen 6 AR 20/22 weiterverfolge, Stellung zu nehmen (act. 9). Dem Fristerstreckungsge- such von A. wurde gleichentags bis zum 12. Februar 2024 entsprochen (act. 10).
L. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte der Beschwerdekammer mit Schrei- ben vom 17. Januar 2024 mit, dass sie mit Datum vom gleichen Tag schrift- lich bei der ersuchenden Behörde in Deutschland nachgefragt habe, ob diese die von ihr ersuchten Unterlagen noch benötige. Sie habe um baldige Antwort ersucht (act. 11 und 11.1).
M. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 stellte A. ein weiteres Gesuch um Erstre- ckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
15. März 2024 (act. 13). Diesem Gesuch wurde mit Schreiben vom 7. Feb- ruar 2024 entsprochen und die Frist letztmals bis zum 15. März 2024 er- streckt (act. 14).
N. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden liess der Beschwerdekammer am
14. Februar 2024 das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 24. Januar 2024 zukommen, in welchem diese mitteilte, am fraglichen Rechtshilfeersuchen festzuhalten (act. 15 und 15.1). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld sowie die Eingabe der Staatsanwaltschaft Nidwalden wurden A. am 15. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
O. A. liess mit Eingabe vom 21. Februar 2024 den Antrag stellen, das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu sistieren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses für die Zeit der Sistierung abzusehen. Gleichzeitig liess sie beantragen, dass die rechtshilfeersuchende Behörde die noch bestehen-
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den Voraussetzungen des Rechtshilfegesuches darzulegen und zu bewei- sen habe. Dieser Antrag stütze sich auf das widersprüchliche Verhalten derselben Behörde, der Staatsanwaltschaft Bielefeld resp. der leitenden Oberstaatsanwältin (act. 17).
P. Mit Zwischenentscheid RR.2023.171a vom 27. Februar 2024 wies die Be- schwerdekammer den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens RR.2023.171 ab. Ebenso wies sie den Antrag auf Abnahme der bis zum
15. März 2024 letztmals erstrecken Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses von Fr. 3'000.– ab (act. 18).
Q. Mit Eingabe vom 12. März 2024 wandte sich A. erneut an die Beschwerde- kammer und machte geltend, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld am
16. Januar 2024 einen Strafbefehl gegen sie beantragt habe, womit deren Anwesenheit an der Verhandlung in Bielefeld obsolet werde. Inzwischen sei der Strafbefehl ergangen und sie habe dagegen durch Rechtsanwalt E. Ein- sprache erheben lassen. Letzterem sei eine Spezialvollmacht zu ihrer Vertretung an der Hauptverhandlung erteilt worden, so dass ihre Anwesen- heit an der Hauptverhandlung nicht mehr notwendig sei. Vor diesem Hinter- grund erneuerte A. ihre Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses für die Zeit der Sistierung (act. 19).
R. Die Beschwerdekammer liess der Staatsanwaltschaft Nidwalden die Ein- gabe von A. vom 12. März 2024 mitsamt Beilagen zukommen und forderte diese auf, zur Frage der fehlenden Notwendigkeit der Anwesenheit von A. an der Hauptverhandlung im deutschen Strafverfahren bis zum
25. März 2024 Stellung zu nehmen (act. 20). Gleichtags wurde die bis zum
15. März 2024 letztmals erstreckte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen (act. 21).
S. Mit Eingabe vom 18. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Nidwalden zur Eingabe von A. vom 12. März 2024 Stellung und beantragte die Abweisung des Antrags auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens. A. sei eine allerletzte Frist zwecks Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen (act. 22).
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T. Mit Schreiben vom 26. März 2024 wurde A. die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 8. April 2024 erstreckt (act. 23).
U. In einem weiteren Schreiben vom 4. April 2024 liess A. erneut mitteilen, dass das strittige Rechtshilfeersuchen bedeutungslos sei. Die Hauptverhandlung betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl sei auf den 14. Mai 2024 an- gesetzt worden, wobei die Vorladung nur an Rechtsanwalt E. gegangen sei. Sie habe keine Vorladung erhalten und ihr Erscheinen sei weder notwendig noch vom Gericht verlangt worden. Sie liess abermals die Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens und auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses für die Zeit der Sistierung stellen (act. 24).
V. Die Instruktionsrichterin teilte A. mit Schreiben vom 4. April 2024 mit, dass keine Veranlassung bestehe, die gestützt auf den Zwischenentscheid RP.2023.50 vom 19. Dezember 2023 ursprünglich auf den 3. Januar 2024 angesetzte und am 26. März 2024 letztmals bis zum 8. April 2024 erstreckte Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses abzunehmen. In diesem Sinne gelte die am 26. März 2024 angesetzte Frist bis zum 8. April 2024 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– (act. 25).
W. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.–, lud die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft Nidwalden und das BJ zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis zum 22. April 2024 ein (act. 27).
X. Das BJ und die Staatsanwaltschaft Nidwalden beantragten innert Frist je die Abweisung der Beschwerde (act. 28 und 29). A. hielt in ihrer Replik vom
23. Mai 2024 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen Ziff. 1, 2, 3 und 5 fest (act. 33), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 34).
Y. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden der Beschwerdekammer mit, dass die Staatsanwaltschaft Biele- feld mit Schreiben vom 24. Juni 2024 mitgeteilt habe, am Rechtshilfeersu- chen nicht mehr festzuhalten (act. 35 und 35.1).
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Z. Die Beschwerdekammer liess mit Schreiben vom 9. Juli 2024 allen Parteien die vorgenannten Eingaben zukommen und teilte ihnen mit, dass sie beabsichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Rückzug des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie lud gleichzeitig alle Parteien ein, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens Stellung zu nehmen (act. 36).
AA. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden beantragte mit Schreiben vom 12. Juli 2024, die Kosten seien A. aufzuerlegen (act. 37).
A. beantragte innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. August 2024, dass keine Gerichtsgebühren zu erheben seien. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 sei ihr zurückzuerstatten. Sie sei zudem für ihre Anwaltskosten für das Verfahren vor der Staatsan- waltschaft Nidwalden sowie für das Beschwerdeverfahren vor Bundesstraf- gericht von der Staatsanwaltschaft Nidwalden zu entschädigen. Die Ent- schädigung sei nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. A. beantragte ferner eine angemessene Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO. Eventuell sei bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten entscheide. Die Entscheidung dürfe bei Unklarheiten nicht zu Ungunsten der Beschwerde- führerin ausfallen (act. 42).
Das BJ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
BB. Die Beschwerdekammer liess mit Schreiben vom 16. August 2024 allen Parteien die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Nidwalden und von A. zukommen (act. 43).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en mati- ère pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 haben die deutschen Behörden ihr Rechts- hilfeersuchen zurückgezogen (vgl. supra lit. Y), womit die Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe weggefallen ist. Halten die deutschen Strafver- folgungsbehörden nicht mehr an ihrem Rechtshilfeersuchen fest, wird der Bericht von Dr. B. vom 25. August 2023 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung nicht nach Deutschland übermittelt. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2023.171 ist daher aufgrund des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008 E. 1; 1A.240/2006 vom
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11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.55 vom
31. August 2022 E. 2; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.1; RR.2009.32 vom 16. November 2009 E. 1).
3. 3.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt nach konstanter Praxis Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.299 vom 2. August 2016 m.w.H.). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
3.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
4.
4.1 Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Persönlich und direkte Betroffenheit wird bei Personen anerkannt, gegen die sich die betref- fende Rechtshilfemassnahme unmittelbar richtet, d.h. die sie ausführen müssen bzw. die unmittelbarem prozessualen Zwang ausgesetzt sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3; TPF 2020 180 E. 2.1; BUSS- MANN, Basler Kommentar, 2015, N. 25 zu Art. 80h IRSG). Die Herausgabe von Schriftstücken, die das Resultat einer Zwangsmassnahme sind, stellt ihrerseits ebenfalls eine Zwangsmassnahme dar.
4.2 Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung war die Herausgabe des Berichts von Dr. B. vom 25. August 2023 über die Verhandlungs- und
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Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Hauptverhand- lung vor dem Amtsgericht Herford wegen Betrugs. Da die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sämtliche Unterstützungshandlungen umfasst, welche die Behörde eines Staates der Behörde eines anderen Staates in Verfahren strafrechtlicher Art gewährt (DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SI- MONEK, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter Einbezug der Amts- hilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 6), handelte es sich vorliegend um eine zulässige Rechtshilfeleistung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 IRSG. Die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte sodann gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO. D.h. die Beschwerdeführerin musste sich einer Zwangs- massnahme unterziehen, weshalb sie durch die Herausgabe des Berichts der ärztlichen Untersuchung in ihren Rechten unmittelbar verletzt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen wäre. Auf die im Übrigen fristge- recht eingereichte Beschwerde wäre daher einzutreten gewesen.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte in einem ersten Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sie sich zur Person von Dr. B. vor dessen Ernennung als Sachverständigen nicht habe äussern können. Zudem bestritt die Beschwerdeführerin die auf dem vorliegend relevanten Fachgebiet erfor- derlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten von Dr. B. Der Bericht von Dr. B. erschöpfe sich in der Schilderung des Ablaufs der Konsultation, eine Diagnose habe er eigenen Aussagen zufolge nicht stellen können und es sei auch keine gestellt worden. Der Bericht von Dr. B. sei diesbezüglich un- brauchbar und sei auch inhaltlich bezüglich des Ablaufs der Untersuchung falsch. Zudem seien die Vorgaben gemäss Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 6. Mai 2022 nicht eingehalten worden. Indem sich die Beschwer- degegnerin in ihrer Schlussverfügung auf einen unbrauchbaren Bericht stütze, verletze sie Bundesrecht und verhalte sich willkürlich. Die Schluss- verfügung beruhe zudem auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt (act. 1, S. 4 ff.).
Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass Dr. B. wegen Vorbefasstheit in den Ausstand hätte treten müssen. Dies, weil er zum Zeit- punkt der Untersuchung der Beschwerdeführerin in Besitz eines Schreibens des Gesundheitsamtes Nidwalden vom 27. April 2023 gewesen sei betref- fend eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Aufsichtsbeschwerde gegen einen im Kanton Nidwalden praktizierenden Arzt. Dieses Schreiben sei Dr. B. in seiner Funktion als Kantonsarzt zugestellt worden. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass Dr. B. am 17. März 2021 vom Amtsgericht Herford zum Gutachter bestellt worden sei. Die deutschen Behörden hätten
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ihn beauftragt, die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklä- ren (act. 1, S. 7 f.).
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Folgendes auszuführen: Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 251 StPO die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. B. mit Bezug auf deren Reise- und Verhandlungsfähigkeit an. Dem bei den Akten liegenden Track-&-Trace- Auszug der Schweizerischen Post zufolge wurde die Verfügung der Be- schwerdeführerin am 14. Mai 2022 zugestellt (Verfahrensakten, pag. 2.10). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt worden war, sich vor Erlass der Verfügung zur Person von Dr. B. zu äussern. Die Bestimmungen zur Untersuchung von Personen nach Art. 251 f. StPO regeln das Recht der Parteien auf Anhörung nicht. Demge- genüber räumen die Bestimmungen über den Sachverständigen (Art. 182 ff. StPO) den Parteien das Recht ein, sich vor Ernennung zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). In der Lehre ist umstritten, ob und inwiefern bei der Untersuchung von Personen nach Art. 251 StPO die Bestimmungen über die Sachverständigen nach Art. 182 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Wäh- rend ein Teil der Lehre der Ansicht ist, mit der Durchführung der Untersu- chung seien regelmässig Sachverständige zu betrauen, weshalb die Parteien grundsätzlich gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO das Recht hätten, sich vor Ernennung zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern (MÜLLER/HAENNI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 251/252 StPO), vertritt ein anderer Teil der Lehre die Meinung, die Untersuchung nach Art. 251 StPO stelle (bloss) eine erste Befundaufnahme dar, welche in einem Arztbericht (und nicht in einem Gutachten) resultiere (HANSJAKOB/GRAF, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 251 StPO). Erst wenn die erhobenen Befunde einlässlich interpretiert und in Form eines Sachverständigengutachtens dokumentiert werden müssten, seien die Regeln von Art. 184 StPO einzuhalten (HANSJAKOB/GRAF, a.a.O.). Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn vorliegend die Regeln von Art. 182 ff. StPO und insbesondere Art. 184 Abs. 3 StPO Anwendung finden sollten, ist eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt Art. 29 Abs. 2 BV dem Betroffenen lediglich das Recht ein, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergän- zungsfragen zu stellen (BGE 144 IV 69 E. 2.5; 125 V 332 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2; 6B_298/2012 vom
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16. Juli 2012 E. 3.3). Der Beschwerdeführerin wurde die Verfügung – wie bereits dargelegt – am 14. Mai 2022 zugestellt. Sie hatte damit spätestens seit diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Umstand, dass die Untersuchung durch Dr. B. vorgenommen werden würde. Auch war in der Verfügung der Gegen- stand der Untersuchung konkret umschrieben. Dass sich die Beschwerde- führerin, welche im Rechtshilfeverfahren seit dem 17. Mai 2022 anwaltlich vertreten war (vgl. Verfahrensakten, pag. 2.11 ff.), vor ihrer Begutachtung durch Dr. B. mehr als ein Jahr später, nämlich am 25. August 2023, weder zur Person des Gutachters noch zum Gegenstand der Untersuchung geäus- sert bzw. allfällige Zusatzfragen formuliert hat, ist ihr selber zuzurechnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin wäre daher zu verneinen gewesen.
5.2.2 Was die geltend gemachte Vorbefasstheit von Dr. B. anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die entsprechen- den Ausstandsgesuche zu spät gestellt worden sind. Ausstandsgesuche im Sinne von Art. 10 Abs 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, geltend zu machen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_972/2015 vom 30. März 2016 E. 2.1.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2021.200 vom 20. Dezember 2021 E. 11.5). Die Beschwerdefüh- rerin hatte spätestens seit der Zustellung des Berichts von Dr. B. vom
25. September 2023 Kenntnis davon, dass dieser in Besitz des Schreibens des Gesundheitsamtes Nidwalden vom 27. April 2023 war. Ebenso wusste die Beschwerdeführerin seit ihrer Akteneinsicht vom 27. Mai 2022, dass die deutschen Behörden Dr. B. am 17. März 2021 bestellt hatten (Verfahrensak- ten, pag. 1.69 ff.; 2.14. f.). Indem die Beschwerdeführerin die Ausstand- gründe erst in ihrer Beschwerde vom 27. November 2023 geltend machte, hatte sie ihren Anspruch klar verwirkt. Auf die Ausstandsgesuche wäre daher nicht einzutreten gewesen.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der doppelten Strafbarkeit. In der angefochtenen Schlussverfügung sei aus- geführt worden, dass das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten auf den ersten Blick den Straftatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB erfülle. Aus dem Sachverhalt, der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, gehe nicht hervor, inwiefern Arglist gegeben sein soll (act. 1, S. 8 f.).
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6.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
6.3 Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Mit dem Tat- bestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.).
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs in der angefochtenen Schlussverfügung die für die Subsumtion unter den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betrugs notwendigen Sachverhaltsele- mente im Einzelnen aufgeführt und eine ausführliche Subsumtion vorgenom- men. Sie legte zusammengefasst dar, dass gemäss Sachverhalt im Rechts- hilfeersuchen die Beschwerdeführerin mehrfach als Vermittlerin zwischen Drittpersonen und der weiteren beschuldigten Person, F., fungiert habe. Konkret habe sie Drittpersonen dazu gebracht, F. Darlehen zu gewähren, damit dieser angeblich ein Bürogebäude in Löhne (D) erwerben und in eine Gesellschaft in Miami (USA) investieren bzw. Eigentumswohnungen
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erwerben könne. Arglist sei zu bejahen, weil es den geschädigten Drittper- sonen beim Abschluss der Darlehensverträge nicht möglich gewesen sei, die falschen Angaben der beschuldigten Personen zu überprüfen. Bei den Geschädigten habe es sich teilweise bereits um frühere Kunden der Be- schwerdeführerin gehandelt, sodass ein Vertrauensverhältnis bestanden habe. Auch gegenüber der Eigentümerin der fraglichen Eigentumswohnun- gen habe die Beschwerdeführerin arglistig gehandelt, da sie als erfahrene Immobilienmaklerin aufgetreten sei. Zudem habe es sich beim Mitbeschul- digten F., dem angeblichen Käufer, um einen Rechtsanwalt gehandelt und die Kaufverträge seien notariell beurkundet worden (vgl. act. 1.1, E. 2.4 und 2.5). Im Rahmen der hier summarisch vorzunehmenden Begründung kann ohne weiteres auch festgehalten werden, dass bei einer prima facie Beurtei- lung der Beschwerdeführerin arglistiges Handeln vorgeworfen wird. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind umschrieben. Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
7. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger An- wendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berück- sichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 BStrKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2023.171 wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Beat Hess - Staatsanwaltschaft Nidwalden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).